die Gratifikationen, die in der Regel nur zu Weihnachten gezahlt wurden,
niedriger als bei den Großbanken, und in die bei diesen für Durchschnittsveamte
 gültigen Endgehälter gelangte nur ein Teil der Beamten. Bei
vielen Privatfirmen bestand das Bestreben, möglichst viel billige Kräfte
zu beschäftigen. Sie veranlaßten daher die ausgelernten Lehrlinge, sich
bei einem Staatsinstitut oder einer Großbank um Anstellung zu bewerben.
Die gleiche Politik befolgten eine große Anzahl Provinzbanken
und Filialen von Großbanken in der Provinz. Das Anfangsgehalt war hier
oft nur 1000 M, und die Steigerungen betrugen meist nur 150—200 M.
Gratifikation wurde in der Regel nur einmal im Jahre, zu Weihnachten
der nach der Generalversammlung, gezahlt. Bei den Filialen erfolgten
die Zulagen meist durch die Direktion der Zentrale, nach Vorschlag der
Filialdirektionen.
Vom 1. Februar 1920 ab sind die. Einkommen der Bankbeamten tariflich
 geregelt. Dieses Abkommen besteht aus einem stets für längere
Zeit vereinbarten Manteltarif und aus Bestimmungen für die Gehälter,
deren Revision erfolgt, wenn dies nötig erscheint. Außer dem sog. festen,
bis zum 15. Berufsjahr steigenden Gehalt sind Hausstands- und Kinderzulagen
 vorgesehen; für weibliche Angestellte erfolgt ein Abschlag, der
in der höchsten Gruppe nach 14 Berufsjahren verschwindet. Auch die
staatliche Ortsklasseneinteilung ist übernommen worden.

DreiGruppen sind gebildet worden:

Gruppe I umfaßt die Bankgehilfen, d. h. Expedienten, Registratoren,
Kuponzähler, Geldzähler, Wechselkopisten, Gehilfen der Tresorbeamten
und Hilfsarbeiter in anderen Abteilungen, Angestellte ohne banktechnische
 oder eine der banktechnischen gleichwertige kaufmännische Vorbildung,
 sowie Kassenboten, Bankdiener und Bürodiener, soweit die vorgenannten
 drei Angestelltengruppen überwiegend Arbeiten der Gruppen
L bis III dieses Absatzes verrichten.
Gruppe II’ umfaßt Bankangestellte mit banktechnischer oder
einer der banktechnischen gleichwertigen kaufmännischen Vorbildung
für einfachere Arbeiten.
Gruppe III umfaßt Bankangestellte mit banktechnischer oder einer
der banktechnischen gleichwertigen kaufmännischen Vorbildung für
höhere Arbeiten als in Gruppe II.

2) Obat, BG IL

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