Männliche Aushilfskräfte
mit banktechnischer oder einer der banktechnischen gleichwertigen kaufmännischen
Vorbildung für jeden Arbeitstag
mit 1 bis 7 Berufsjahren RM 7.50. .
»„ 8 ” 12 ” » 9—
vom 18. Berufsjahr ab „10.50
Haushalts- und Kinderzulage RM 20.— für die Frau und jedes Kind
unter 18 Jahren. Der Anspruch auf diese Sozialzulagen beginnt mit dem Anfang des
Monats, in dem die Eheschließung oder die Geburt eingetreten ist. Bei den Aushilfskräften
 sind die Haushalts- und Kinderzulagen durch die Tagessätze mit abgegolten.
Die Überstunden-Vergütung beträgt !/ı60 (d. i. !/a00 -- 25 %0o Zuschlag)
des tarifmäßigen Monatseinkommens — ohne Haushalts- und Kinderzulage — und
wird gezahlt nach Ableistung von 102 Arbeitsstunden in der Doppelwoche; für die
97.—102, Arbeitsstunde in der Doppelwoche wird !/40o des tarifmäßigen Monatseinzommens
 vergütet. .
Ortisklassenabschlag. Von allen Einkommensteilen sind für Ortsklasse 2
(gleich Staatsklasse A) 4%o, für Ortsklasse 3 (gleich Staatsklasse B) 8 %o, für Ortsglasse
 4 (gleich Staatsklasse C) 12 %0 und für Ortsklasse 5 (gleich Staatsklasse D
und E) 16 % in Abzug zu bringen,
Örtliche Sonderzuschläge werden in denselben Prozentsätzen gezahlt,
wie sie das Reich den Beamten gewährt; sie gelten auch für den sog. Leistungszuschlag
 von 10%, und, über die staatliche Regelung hinaus, ebenso für die
Haushalts- und Kinderzulage, Das gleiche gilt für die Besatzungszulagen.
Bankangestelltein Posten mitbesonderer Verantwortlichkeit
 erhalten mindestens 10 %9 Zuschlag zu den Sätzen von Gruppe III.
Die Vergütungssteigerung für die Lehrlinge beginnt jeweils mit
dem Anfang eines neuen Lehrjahres.
Aufrücken in andere Gruppen. Bankgehilfen (Gruppe I),
die 5 Jahre bei einer Bank beschäftigt gewesen und imstande sind, die
der eines Bankangestellten (Gruppe II) gleichwertige Arbeit zu leisten,
sind in Gruppe II (Bankangestellte) zu übernehmen. — Innerhalb der
Gruppen II und III muß von den Angestellten mit mehr als 10 Berufsjahren
 mindestens die Hälfte in die Gruppe III eingereiht werden.

Bankdirektoren und Bankiers führen Klage darüber, daß das Geschäftsinteresse,
 der Eifer und der Drang nach theoretischer Fortbildung
infolge der tariflichen Regelung sehr nachgelassen habe. Für eine große
Anzahl Bankbeamter, die nur nach Zeit arbeiten, mag dies zutreffen.
Aber für viele andere besteht nach wie vor der Wunsch, vorwärtszuvommen.
 Die Bankleiter können dies Streben fördern, wenn sie in höhetem
 Maße als bisher außertariflich (also über Tarif!) bezahlen.
Der Tarif soll ja nur eine Mindestlohn-Vereinbarung sein.

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