Abbau fast sämtlich bereits aus den Betrieben entfernt sein —, zum Teil
vielleicht die Bankkunden und die Aktionäre, Ich bin der festen Überzeugung,
 die Schwierigkeiten sind geringer als man annimmt. Und ist
nicht das Bewußtsein, zufriedene, vorwärts strebende, im Betrieb aufyehende
 Mitarbeiter zu haben, ein Opfer wert, zu dem auch die „obersten
Spitzen“ durch kleine Verzichte etwas beitragen könnten! —

Im April 1919 bildete sich die Vereinigung von Oberbeamten
im Bankgewerbe (Berlin W, Behrensstr. 20). Ihr Zweck ist „Wahraehmung
 der wirtschaftlichen und sozialen Interessen der leitenden Angestellten
 im Bankgewerbe“. Dieser Zweck soll erreicht werden insbesondere
 durch:
Zinfußnahme auf die Öffentlichkeit und die Gesetzgebung;
Vertiefung und Verbreitung der Erkenntnis der volkswirtschaftlicehen und sozialen
Zusammenhänge;
Verhandlungen mit den Arbeitgebern und ihren Organisationen über die Regelung
der Angestelltenbedingungen und Abschluß von Verträgen hierüber;
Vermittlung bei Streitigkeiten, Durchsetzung berechtigter Ansprüche der Angestellten
 und Unterstützung der Mitglieder im Falle der Hilfsbedürftigkeit bei wirtschaftlichen
 Kämpfen;
Gewährung von Rechtsrat und Rechtsschutz;
Stellenvermittlung.
Mitglieder der Vereinigung können nur solche Angestellte im Bankgewerbe
 werden, die eine gehobene, mit einer besonderen
Verantwortlichkeit verbundene Stellung einnehmen.
Arbeitgeber werden nicht aufgenommen.
In dem zwischen dem Reichsverband der Bankleitungen
und der Vereinigung von Oberbeamten im Bankgewerbe
abgeschlossenen Vertrage vom 12. Februar 1921 verpflichtet sich der
Reichsverband, dahin zu wirken, daß über alle Fragen, die ausschließlich
der vorwiegend die Interessen der Oberbeamten. berühren, grundsätzlich
mit deren Vereinigung, über alle Fragen, an denen die Oberbeamten mitinteressiert
 sind, möglichst nicht ohne Zuziehung deren Vereinigung verhandelt
 wird. Damit ist die Vereinigung als Sondervertretung
der Oberbeamten im Bankgewerbe offiziell anerkannt.
Nach diesem Vertrage unterliegt das Berufseinkommen der Oberjeamten
 keiner tariflichen Regelung. Es wird durch Einzelvertrag zwischen
 Bankleitung und den Oberbeamten festgelegt, wobei die persönliche
 Leistung, die notwendige Lebenshaltung, der Wirkungskreis, Vorbildung,
 Erfahrung usw. zu berücksichtigen sind.

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