und diese will sich natürlich auch nicht eher dekurvrieren, als bis sie
mit ziemlicher Sicherheit annehmen kann, daß die Verhandlungen zu
einem Ergebnis führen werden.
Der Übernahmepreis wird oft (ganz oder zum Teil) in Aktien
der übernehmenden Bank gezahlt, besonders dann, wenn es sich um eine
größere Summe handelt und die übernehmende Bank ihr Aktienkapital
erhöht hat. Auf diese Weise placiert sie dann gleichzeitig einen Teil der
Neuemission, und, wenn irgend möglich, muß auch der Empfänger eine
längere Sperrverpflichtung eingehen. Weiter wird der bisherige Inhaber
zum Leiter der neuen Filiale, mitunter sogar auch zum Mitglied des Gesamtvyorstandes
 ernannt, oder aber es wird ihm Wahl in den Aufsichtsrat,
 evtl. auch nur in den Lokalausschuß, zugesagt. Für Erhaltung der
Aufsichtsratstellen, die der frühere Inhaber bei anderen Unternehmungen
vekleidete, verspricht die Bank, soweit es ihr möglich ist, Sorge zu tragen.
Imgekehrt verspricht dieser, seinen Einfluß dahin geltend zu machen,
daß in dies oder jenes Unternehmen auch noch ein Vertreter der überaehmenden
 Bank hineingewählt werde. Die Bank sichert weiter die Übernahme
 des Personals mit dem bisherigen Einkommen zu und ernennt die
Beamten, die bisher schon Prokura hatten, zu Prokuristen oder Filiallirektoren
 und schließt, in ihrem eigenen Interesse, mit ihnen mehrjährige
 Verträge ab.
Handelt es sich um Übernahme einer Aktienbank, so werden Vorverhandlungen
 mit den ersten Direktoren und (oder) dem Aufsichtsratsvorsitzenden,
 auch mit diesem oder jenem Mitgliede des Aufsichtsrates
geführt, und erst wenn die Angelegenheit greifbarere Gestalt angenommen
 hat, wird sie der Gesamtdirektion und dem zur Sitzung einberufenen
gesamten Aufsichtsrate vorgelegt. Sind diese grundsätzlich und auch mit
dem Fusionsmodus einverstanden, so hat die Generalversammlung zu beschließen.
 Da aber Direktion und Aufsichtsrat in der Regel in der Lage
sind, sich die erforderliche Majorität der Stimmen zu sichern, so ist der
Generalversammlungsbeschluß nur eine Formalität.
Die Aktionäre des bisherigen Unternehmens erhalten in einem festgesetzten
 Verhältnis Aktien der neuen Bank, und für Ausgleichung der
Spitzen wird Sorge getragen. In die Beamtenverträge tritt die neue Bank
ein, evtl. unter Austausch einiger Beamten zwischen Zentrale und Filiale,
Die bisherigen Direktoren werden ebenfalls übernommen, oder sie kommen
in den Aufsichtsrat oder Lokalausschuß; scheint dies nicht angängig, so
erhalten sie oft eine Abfindungssumme oder lebenslängliche Pension.
180