Vom Aufsichtsrat wird in der Regel nur der Vorsitzende — doch richtet
sich dies natürlich nach der Größe und der Bedeutung der übernehmenden
und der übernommenen Bank — in den Aufsichtsrat der übernehmenden
Bank hineingewählt. Die anderen Aufsichtsratsmitglieder oder ein Teil
von ihnen, die nur unter dieser Voraussetzung der Fusion zugestimmt
haben, bilden den Lokalausschuß, der seine Entstehung sehr häufig
solchen Fusionen verdankt.
Die Agioverhältnisse begünstigen die Konzentration. Der bei Aktieniamtausch
 erzielte Buchgewinn braucht nicht, wie das bei der Aktienemission
 erzielte Agio, in den Reservefonds eingestellt zu werden, sondern
lie Bank kann über ihn frei verfügen.
Durch die Fusion wird eine Vermehrung der zur Verfügung stehenden
Depositengelder und (oder) die Möglichkeit gewinnbringender Verwen-Jung,
 alles in allem: eine Machterweiterung erstrebt. Der direkte Anlaß
kann, hatten wir gesehen, verschiedener Art sein: Eroberung eines oder
mehrerer Plätze, an denen die Bank bisher noch nicht durch eine Filiale
vertreten war, oder — durch Erwerb eines Geschäftes am Sitz der Zentrale
oder einer Filiale — Ausdehnung des Kundenkreises an diesen Plätzen.
Mitunter ergänzen sich die Geschäfte der angliedernden Bank und der angegliederten
 Firma, d. h. die eine hatte ihr Schwergewicht auf diesen, die
andere auf jenen Geschäftszweig gelegt, mitunter waren es auch Firmen,
die sich starke Konkurrenz gemacht haben. Der freiwilligen Fusion steht
gegenüber die Zwangs- oder Notfusion: Die angegliederte Bank (Firma)
konnte ihren Zweck nicht erfüllen, war illiquide geworden und konnte
selbständig nicht weiter existieren. Das Geschäft ist auf die Bedingungen
einer Sanierung eingestellt, und in solchem Falle muß genommenwerden,
 wasgeboten wird. Nach außen kommt dies natürlich
 nur selten zum Ausdruck, da die Fusionsbedingungen ja auch von
ınderen Momenten, die der Außenstehende nicht kennt, abhängen *).
Die übliche Rechtsform der Fusion ist: Übergang des Vermögens
Jer angegliederten Firma als Ganzes, unter Ausschluß der Liquidation,
auf die übernehmende Bank gegen Gewährung von deren Aktien.
Als Beweggründe zur Verschmelzung (Vertrustung) zweier Banken
kommen hauptsächlich in Frage: Stärkung der Mittel und damit Erhöhung

ij Rettender Ausweg für die Allgemeine Österreichische Boden-Credit-Anstalt
 in Wien war (1929) die Fusion mit der Österreichischen Credit-Anstalt. Das
Einspringen geschah hier, wie öfter, nicht aus Altruismus, sondern um eine Krise zu
verhüten, die in diesem Falle unabsehbare Folgen hätte haben können.

31 Obst, BG II.