schiedenen Gründen bilden auch an kleineren Orten meist zwei Personen
Jen Vorstand der betreffenden Filiale. Mitglieder des Gesamtvorstandes
sind selbst die Leiter der großen Filialen nur in wenigen Fällen, da der
Geschäftsbetrieb dadurch zu schwerfällig und die Verantwortung für sie zu
groß sein würde. Da das Handelsgesetzbuch Filialdirektoren nicht kennt,
sind diese entweder als Prokuristen eingetragen, oder es ist ihnen Generalvollmacht
 für ihre Filiale erteilt. Ihre Selbständigkeit ist bei den einzelnen
 Instituten und innerhalb eines Instituts wieder nach Größe der
Filiale sehr verschieden 1).
Der Dezentralisation der Banken in dem Maß wie in England wirkt das
große Filialnetz der Reichsbank entgegen, die an etwa 450 Orten bereits
vertreten ist und verhältnismäßig billigen Kredit gewährt. Ein zweites
Hemmnis ist, daß, im Gegensatz zur Filiale, die Eintragung einer Agentur
 als solche im Handelsregister nicht stattfinden kann, während in
England zwanglosere Geschäftsformen herrschen und sogar ambulante
Bankniederlassungen möglich sind, die ihre Schalter an jedem Wochentage
 an einem anderen Orte öffnen. Aufgabe der meist in entlegenen
Orten bestehenden Agenturen ist Entgegennahme von Depositengeldern
and Börsenaufträgen, sowie von Darlehnsgesuchen und Weiterleitung an
die Zentrale.
In Mecklenburg und Oldenburg, auch in Süddeutschland — also in
agrarischen Gegenden, die Überschüsse abgeben — hat man einem nicht
dem Bankkörper angehörenden vertrauenswürdigen Agenten, der im
Handelsregister als Kaufmann eingetragen ist, zum Teil auch anderen
Personen, die Vertretung der Bank im Nebenamt überlassen. Derartige

1) Die Selbständigkeit der deutschen Filialdirektoren ist allgemein weit größer als
die ihrer französischen Kollegen. Gewährt ein Leiter einer französischen Großbanküliale
 auch nur vorübergehend einen nicht ganz vorschriftsgemäß gedeckten Kredit, so
wird er für einen der Bank hierdurch entstehenden Verlust persönlich haftbar gemacht.
 Über jeden zum Diskont angebotenen Wechsel müssen Auskünfte der General-Jirektion
 vorgelegt werden. Überschreiten die Filialdirektoren ihre sehr eingezschränkten
 Befugnisse, auch wenn sie glauben, dadurch das Interesse der Bank besser
zu wahren, so werden sie strafversetzt, und im Wiederholungsfalle wird ihnen gekündigt;
 bei meinem Besuch Pariser Banken habe ich von mehreren derartigen
rigorosen Bestrafungen gehört. Die Tätigkeit der französischen Filialdirektoren ist
auch bei der Effektenplazierung sehr schematisch, und die geistige Organisation
straff zentralisiert. Das hat natürlich die Schattenseite, daß Fehler der Zentralleitung
 in potenziertem Maße wirken. S. a. Eugen Kaufmann, Das französische
 Bankwesen. Tübingen 1911, S. 271.

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