Bestimmung ist vielmehr der gesamten Kundschaft gegenüber anzuwenden, mag sie
in sog. angeschlossenen Ortsbereiehen oder in freien Gebieten oder im Ausland
ansässig sein. Unter „angeschlossenen Ortsbereichen‘“ sind zu verstehen alle diejenigen
 Plätze und Orte, die laut dem den „Allgemeinen Abmachungen‘“ als Anlage
dienenden Ortsverzeichnis auf Grund eines Beschlusses irgendeiner den „Allgemeinen
Abmachungen‘“ angeschlossenen Bankenvereinigung in ihren Ortsbereich einbezogen
sind. „Freie Gebiete“ sind andererseits alle Gebiete, die nicht zum Ortsbereich irgendainer
 Bankenvereinigung gehören. Der Begriff des „Auslandes‘“ bestimmt sich nach
den politischen und geographischen Gesichtspunkten.
2. Nuraufdieinländische Kundschaft, d. h. die Bankier- und Nichtbankierkundschaft,
 Geschäftsleute und Nichtgeschäftsleute, mögen sie in angeschlossenen
 Ortsbereichen oder in freien Gebieten ansässig sein, wenn sie nur im In-‚and
 wohnen.
8. Nurauf die Kundschaftinangeschlossenen Ortsbereichen.
Bestimmungen, deren Geltung sich auf die Kundschaft in angeschlossenen Ortsvdereichen
 erstreckt, finden Anwendung auf die gesamte Kundschaft ohne Rücksicht
auf ihre berufliche Betätigung, jedoch nur insoweit. als die Kundschaft in angeschlossenen
 Ortsbereichen ansässig ist. ,
4. Nur auf die Bankierkundschaft, d. h. auf Kundschaft, die das
Bankgeschäft im Hauptberufe oder Hauptgeschäftszweige betreibt. Als solche sind
lie das Bankgeschäft betreibenden Kreditgenossenschaften anzusehen. Nicht dazu
gehören die sog. Bankabteilungen der Industrie- und Handelsfirmen. In einzelnen
Bestimmungen der „A. A.‘“ sind der Bankierkundschaft auch gewesene Bankiers im
Sinne des 8 53 Abs. 2 Börsenges. gleichgestellt, d. h. Personen, die zur Zeit des
Geschäftsabschlusses oder früher berufsmäßig Bankiergeschäfte betrieben haben. oder
zum Besuch einer dem Handel mit Wertpapieren dienenden Börse mit der Befugnis
zur Teilnahme am Börsenhandel dauernd zugelassen waren,
5. Nur auf die Nichtbankierkundschaft, d. h, auf Kunden, die
entweder überhaupt nicht Geschäftsleute sind, oder aber Geschäfte betreiben, mit
Ausnahme des Bankgeschäfts im Hauptberufe oder Hauptgeschäftszweige. — Eine
besondere Regelung ist bei den Vorschriften getroffen, die jeder einzelnen den
‚Allgemeinen Abmachungen‘“ angeschlossenen Bankenvereinigung gestatten, Zinsbeschlüsse
 mit Wirkung für ihren Ortsbereich zu fassen, derart, daß sie von den
Mitgliedern aller übrigen den „Allgemeinen Abmachungen‘“ angeschlossenen Bankenvereinigungen
 bei Geschäften mit ihrer Nichtbankierkundschaft, die in dem betreflenden
 Ortsbereich ansässig ist, innezuhalten sind, Die Abmachungen beziehen sich
im einzelnen u. a. auf: Bargeldlosen Zahlungsverkehr, provisionspflichtige Rechnung,
Haben- und Sollzinsen, Monats-Ultimogeld, Zinssatz für Geld auf längere Zeiten,
Valutierung, Kreditprovision, Akzeptprovision, Effektenprovision, Lombhardgeschäfte.
Handel in Sperrstücken und Rückvergütungen.

6. Solidaritätsbestrebungen,
a) Gemeinschaftsarbeit.
„Zum ersten Male, soweit unser Erinnern und unser Wissen reicht, treten
Deutschlands Banken und Bankiers zu gemeinsamer Arbeit und Beratung

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