Die für das industrielle Bankgeschäft auch aus technischen Gründen
erforderliche weitverzweigte Verbindung schufen sich die Banken durch
Fusionen, Angliederungen usw. Viele Filialen in der Provinz sind durch
die Bedürfnisse der Industrie ins Leben gerufen, und ihre Hauptaufgabe
war von vornherein, diesen Bedürfnissen gerecht zu werden. So hat, wie
schon erwähnt, der Konzentrationsprozeß im Bankwesen zum wesentlichen
Teil seine Ursache in der Kreditgewährung an die Industrie. Die Politik
der großen industriellen Verbände steht in enger Fühlung mit der Politik
der großen Banken. Durch jede Fusion usw. schafft sich die Großbank
neue Pforten zu einer Anzahl industrieller Gesellschaften.
Eine Fülle technischer, finanzieller und allgemein wirtschaftlicher
Kenntnisse und Erfahrungen erfordert das Umwandlungs- und Gründungsgeschäft.
 Da die Leiter der industriellen Unternehmen, mit wenig
Ausnahmen, nicht finanztechnische Begabung und Erfahrung haben, so
müssen sie sich in dieser Beziehung auf ihre Bank oder ihre Banken verlassen,
 die die finanziellen Operationen dann natürlich öfter ihren eigenen
Interessen anzupassen suchen.
Auf Einzelheiten in der Entwickelung kann hier naturgemäß nicht eingegangen
 werden, und es sei in dieser Beziehung auf die mehrfach
zitierten Arbeiten von Jeidels und Ries ser verwiesen. Allgemein sei
nur bemerkt, daß die Zeit vor und nach der Aktiennovelle von 1884 zu
anterscheiden ist. Nur für die Zeit, in der unter dem Schutz der Anonymität
 und der Befreiung von fast jeder strengeren Haftung industrielle
Umwandlungen und Gründungen vorgenommen werden konnten, passen
die Worte von Sattler!): „Den Umwandlungsgeschäften liegt dasselbe
Prinzip zugrunde, wie den ländlichen Ausschlachtungsgeschäften, den
Parzellierungen landwirtschaftlicher Grundstücke. Die Umwandljungsgeschäfte
 lassen sich kurzweg als die industriallen
 Ausschlachtungsgeschäfte bezeichnen.“
Erst das Aktiengesetz von 1884 stellte den Begriff der „Gründer“ fest,
forderte Öffentlichkeit des Gründungsvorganges und legte den bei der
Gründung Beteiligten eine strenge civil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit
 auf.
In der Begründung heißt es: „Der Gründungshergang blieb im Verborgenen; ein
Hervortreten der Gründer war im Gesetz nicht verlangt; die treibenden Persönlichkeiten
 handelten ohıne Verantwortlichkeit und entzogen sich jeder Kontrolle. Die

1) a. a. O0. S. 20.

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