hypothecated to yow by way of collateral security‘, oder: „The said goods in the
meantime, and their proceeds, or any part thereof, to be held by Mr. N. N. in trust,
on your behalf, for payment of the said sum.“ Durch den Letter of Lien oder
Letter of Trust hat sich dann noch der überseeische Empfänger mit den Bestimmungen
 des Letter of hypothecation einverstanden zu erklären, was wie folgt vereinbart
 wird: „Z hereby engage, to receive and hold the said goods in trust on your
behalt, to have them duly stored and insured against fire. and to remit the proceeds,
us and when sold, direct to you.“
Durch einen General Letter of hypothecation kann der Eixporteur auch ein für
allemal seine sämtlichen Verschiffungen, die er aber zu diesem Zweck besonders
anmelden muß, wie in obiger Weise an die Überseebank verpfänden. Die Lien-Dokumente
 kommen am häufigsten bei Konsignationen nach Übersee vor. Nur im
äußersten Notfalle, z, B, bei Aussichtslosigkeit des Inkassos oder kontraktwidrigem
Verhalten des Kreditnehmers, wird die Bank zum Verkaufe der beliehenen Waren
schreiten und aus deren Erlös ihre Forderung begleichen.
Die Finanzierung des überseeischen Exports erfolgt: mitunter auch in
der Weise, daß die Banken dem europäischen Exporteur gegen Aushändigung
 der Dokumente Rembourskredit derart einräumen, daß der
Verkäufer auf die Bank trassiert. Mit diesem Bankakzept, das zum
Privatsatz diskontiert werden kann, ist dem Verkäufer natürlich mehr
gedient, als mit einem vom Käufer angenommenen Wechsel.
Anstatt dem Te orteur, wird mitunter auch dem ausländischen Käufer,
dem Überseer, ein Kredit eingeräumt, auf Grund dessen die Bank ihr
Akzept gibt. Der überseeische Käufer eröffnet dem europäischen Exporteur
 bei der Bank einen Wechselnegotiations-Kredit in der Weise, daß er
die Bank durch Akkreditiv beauftragt, Tratten des Exporteurs gegen
Empfang der Verschiffungsdokumente in bestimmter Höhe zu akzeptieren.
Der Exporteur läßt sich, um einen Irrtum auszuschließen, eine Bestätigung
des letter of credit seitens der Bank geben („confirmed letter of credit“).
Im allgemeinen Exporthandel sind Akkreditive schwer zu erlangen. Gewöhnlich
 wird nur eine Anweisung an die Banken gegeben, die Tratten,
lie die Dokumente begleiten, zu akzeptieren oder zu diskontieren.
Das Accreditiv-Schreiben besagt, daß die Bank bereit ist, die Wechsel der
Firma X auf die Firma Y zu diskontieren bzw. aufzunehmen. Eine volle
Risikolosigkeit der Transaktion wird aber nur dann erreicht, wenn in der
Bestätigung gesagt wird, daß gegen den Kredit „without recourse“, 4. h.
ohne daß der Wechsel auf den Aussteller zurückkommt, gezogen werden
kann, und daß der Kredit „irrevocable“ (unwiderruflich) bis zum Verfalllage
 des Kredits sel.
Beim Import handelt es sich in der Hauptsache um dieselben Opera-54.7

