2. Finanzierung des Innenhandels.
Die Banken finanzieren den Innenhandel in der Form von Personal-Krediten
 und in der Form von Realkrediten (Warenkrediten). Über die
Beteiligung der Banken am Warenkreditgeschäft geben ihre Monatsbilanzen
 Auskunft (s. S. 414 ff.). Bei Position 7: Vorschüsseaufvter-“rachtete
 oder eingelagerte Waren erfolgt Gliederung in:
a) Rembourskredite,
b) sonstige kurzfristige Kredite gegen. Verpfändung bestimmt bezeichneter
 marktgängiger Waren.
Die Bank tritt zwischen Gütererzeuger und Großhändler, Die Warenkredite,
 die sie gewährt, wickeln sich in den verschiedensten Formen ab;
dementsprechend weichen die rechtlichen Grundlagen mehr oder minder
voneinander ab. An Stelle der Wechsel, die bei Verladung der Rohprodukte
 früher ausgestellt wurden, sind Zahlungen und Banküberweisungen
 getreten. Der Wert der Ware wird nicht mehr, wie früher regelmäßig,
 durch einen Wechsel repräsentiert, sondern durch das Verladungsdokument
 (Konnossement) oder durch einen Lagerschein der Dockgesellschaft
 (Warrant).
Der Käufer nimmt Bankkredit in Anspruch, der ihm, wie erwähnt,
ın vielen Fällen in Form des Bankakzepts gewährt wird. Akzeptkredit
ist billiger wie der Kontokorrent-, und auch billiger wie der Warenkredit.
Er darf aber, was ja auch im Warenhandel seltener als bei der Industrie
vorkommt, wegen seiner Billigkeit nicht zur Beschaffung von Betriebskapital
 ausgenutzt werden, indem die Akzepte bei Verfall
regelmäßig verlängert werden — zur Einlösung des fälligen Akzepts wird
ein neues Akzept ausgeschrieben —, sondern er soll bei Fälligkeit einsicherungs-Ausschuß

 einreicht, Dieser besteht aus je einem Vertreter der
Reichsregierung, des Exporthandels, der Exportindustrie, des Erstversicherers und der
Rückversicherer. Er tritt wöchentlich einmal zusammen und entscheidet endgültig
über Annahme und Ablehnung der Risiken.
Während früher nur Einzelversicherun gen vorgenommen wurden, wird
heute auch der gesamte Umsatz nach einem oder mehreren bestimmten Exportländern
in Deckung genommen. Aber auch bei diesem „E x port-Bündelvertrag“ werden
 die Abnehmer namentlich bekanntgegeben, damit Prüfung ihrer Bonität möglich
ist. Die Prämie für einen Bündelvertrag ist naturgemäß billiger als die für die Einzelpolice.
 S. die Schrift „Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reichs.
Darstellung und Erläuterung der Bedingungen und des Verfahrens nach den Beschlüssen
 der Großen Kommission vom 3. September 1928, unter besonderer Berücksichtigung
 der bisherigen praktischen Erfahrungen.‘ Berlin 1929.

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