gelöst werden, d. h. mit Abwicklung des betreffenden Geschäftes bzw.
durch Verkauf der Ware sein Ende erreichen. Das „Geldmachen“ mittels
Akzept ist sehr bedenklich, Auch für Banken liegt eine große Gefahr
darin, wenn sie ihren Akzeptkredit für Zwecke, die eine langfristige Immobilisierung
 bedeuten, zur Verfügung stellen.
Gefährlich für den Kreditgeber ist es, wenn Bankkredit neben dem
Warenkredit besteht, weil dann der eine Kreditgeber den Kredit des
anderen nicht kontrollieren kann. Die Waren sind in der Regel der Bank
verpfändet oder sicherungsübereignet, und die Warengläubiger müssen
mit dem zufrieden sein, was übrig bleibt, wenn die Banken für ihre Forderungen
 befriedigt sind.
Wie der Warenhandel seitens der Banken durch Finanzierungen in
verschiedener Weise gefördert wird, haben wir im I. Bande gezeigt. Besonders
 diejenigen Banken, die nach österreichischem Muster eigene Warenabteilungen
 ihrem Bankgeschäft angegliedert haben und Beamte beachäftigen,
 die mit dem Warengeschäft vertraut sind, können dem Warenkaufmann
 in allen möglichen Formen finanzielle Erleichterungen gewähren,
 sich selbst aber dadurch gute Provisions- und Zinsgewinne verschaffen.
Die Banken müssen hierbei aber nicht nur gegen den oft allzu großen
Optimismus der Warenkaufleute ankämpfen, sondern auch gegen Betrügereien
 aller Art gewappnet sein. Vor einigen Jahren wurde z. B. durch
folgenden „Trick“ hohe Beleihung erzielt: Ein Rauchwarenhändler ersucht
zine Bank, für ihn Waren, die er auf der Londoner Auktion gekauft hat,
abzunehmen und zahlt, wie üblich, 25 % ein, d. h. die Bank bevorschußt
die Ware mit 75%. Eine vorsichtige Bank wird sich in der Regel erst
bei Vertrauensleuten erkundigen, ob der von dem Käufer dafür gezahlte
Preis angemessen. war, und weiter, wie die Preisaussichten für den betr.
Artikel sich vermutlich gestalten werden. Die Bank tat dies jedoch nicht,
und als die Ware kurz nachher zwangsweise verkauft wurde, erlitt sie
nicht unerhebliche Verluste, Was war geschehen? Der Rauchwarenhändler
 X hatte alte, d. h. aus einer früheren Auktion stammende Ware liegen,
die ihm die Banken nur mit einem geringen Betrage bevorschussen woll-;en.
 Sein Freund, der Rauchwarenhändler Y, erklärt sich bereit, die Ware
zum doppelten Werte von ihm auf der Auktion in London „pro forma“ zu
kaufen. Auf Grund der von der Auktionsfirma ausgestellten Nota bekommt
 Y auf die Ware, die, sagen wir, einen Wert von 10000 RM hat,
und die er für 20000 RM von X gekauft hat, von seiner Bank 75 un
= 15 000 RM Vorschuß, die er X gibt. Das ist natürlich Betrug, und die

5