unten bildet der Selbstkostenpreis, der den selbst gezahlten Preis und alle
mit der Emission zusammenhängenden Unkosten einbegreift. Der Kurs
nach oben wird, wenn er nicht überhaupt vom Schuldner vorgeschrieben
ist, begrenzt durch den Kurs von Werten der gleichen Kategorie; bei
neuen Aktien wird er durch die Entwicklungsfähigkeit und das vermutliche
 Erträgnis bestimmt. Im Interesse seines Emissionskredites darf ein
Bankhaus den Kurs nicht so bemessen, daß den Zeichnern nachher arge
Enttäuschungen bereitet werden.
Weiter gehört zu einem guten Zeichnungserfolge, daß der richtige Augernblick
 für die Emission gewählt wird. Das Emissionshaus besitzt in dieser
Beziehung natürlich größere Erfahrungen als der Schuldner. Die Zeiten
dürfen in politischer und wirtschaftlicher Beziehung nicht anormal sein,
and die Politik der großen Emissionshäuser wird, wie schon im I. Bande
erwähnt, oft auch darauf abzielen, den Markt für die neuen Effekten
aufnahmefähig zu machen, d. h. den Geldmarkt für die Eınission gehörig
vorzubereiten durch Ankauf größerer Posten Diskonten am offenen Markt,
durch Ausleihen von Geldern zu niedrigem Zinsfuß usw.
Handelt es sich um Emission von Effekten, von denen bereits eine
andere Serie oder ein anderer Jahrgang an der Börse gehandelt wird, so
irägt das Emissionshaus dafür Sorge, durch Käufe den Kurs in die Höhe
zu setzen; wenn dies nicht möglich; wird es jedenfalls durch Aufnahme
des an den Markt kommenden Materials bewirken, daß der Kurs nicht
wesentlich heruntergeht. Es muß zwischen der alten und der neuen
Emission eine Marge bestehen, die zur Zeichnung der neuen Anleihe
einen Anreiz bietet. Die durch Aufnahme der alten Anleihe entstehenden
Unkosten und Verluste müssen als Emissions-Unkosten verbucht bzw. verrechnet
 werden. Die, allerdings mehr bei Aktien vorkommenden „Konzertzeichnungen“
 können durch Sperrverpflichtungen und individuelle Behandlung
 der Zeichnungen stark eingeschränkt, aber nicht gänzlich bezeitigt
 werden, es sei denn, daß man den ganzen Börsenapparat ausschaltet
und die Effekten freihändig begibt, wie es, allerdings hier aus anderen
Gründen, bei den Hypothekenbankpfandbriefen allgemein üblich ist.
Hinsichtlich der Technikder Begebungsmodalitäten kann
auf das im I. Band hierüber Gesagte verwiesen werden. Die Zulassung
zum Börsenhandel darf nur durch ein Bankhaus des betreffenden
Börsenplatzes beantragt werden; so ist also ein Zusammenhang zwischen
Bank und Börse gegeben und ein Zusammenarbeiten zwischen beiden unbedingt
 erforderlich. Sind Anleihen bzw. Aktien untergebracht, so haben

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