keit begonnen. Schon bevor sie ins Leben trat, hat sie Wunder gewirkt:
Die Idee des Young-Komitee, eine B. I. Z. mit weitestgehenden Aufgaben
wirtschaftlicher und politischer Art zu gründen, bewirkte, daß die Pariser
Konferenz, die aufzufliegen drohte, sich wieder zu harmonischer Zusammenarbeit
 bereit fand. Bestechend wirkte die Idee, die sich über das Alltägliche
 hinwegsetzte. Der Phantasie war es überlassen, einen Blick in
die nahe oder fernere Zukunft zu werfen. Allen Ländern sollte die Bank
lienen, nur Gutes sollte sie schaffen und überdies noch reiche Gewinne
abwerfen, so daß sie für die letzten 22 Jahre die Reparationslasten für
Deutschland zum großen Teil aus sich heraus würde bestreiten können.
Eine allgemeine Ernüchterung folgte aber bald, als der Sachverständigen-Ausschuß
 sich sehr vorsichtig aussprach. Eine Umwälzung der interaationalen
 Kredit- und Währungspolitik werde nicht erfolgen; man könne
wohl aber damit rechnen, daß die Bank dem Welthandel und der Weltänanz
 „important facilities hitherto lacking“ schaffen werde.
Die Bank soll zunächst Verwalter für die Reparationsbeiträge sein. Um
die ominösen Worte „Reparationen“ und „Treuhänder“ zu vermeiden,
wählte man die Bezeichnung „Bank“, Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf
Empfangnahme und Weiterleitung der von Deutschland in gleichen
monatlichen Teilbeträgen zu zahlenden Annuitäten; sie übt also die Funktionen.
 des nunmehr überflüssig gewordenen Generalagenten für Reparaüonszahlungen
 und seiner Organe aus. Damit verschwinden aus Deutschland
 die verschiedenen Überwachungskommissare, deren ständige Anwesenheit
 aufreizend gewirkt hat.
In ihrer Eigenschaft als Treuhänder (Trustee) hat die Bank weiter die
sehr wichtige Aufgabe, die Kommerzialisierung und Mobilisierung
 bestimmter Teile der Annuitäten zu überwachen und dabei
mitzuhelfen, Schließlich hat sie alle Aufgaben zu übernehmen, die mit
len deutschen Reparationen und den damit verbundenen internationalen
Zahlungen im Zusammenhang stehen und zwischen. der Bank und den
peteiligten Regierungen vereinbart werden.
Neben diesen obligatorischen Aufgaben, die die Statuten erst nach den

national Settlements, Manchester Guardian Commercial, 25. Juli 1929. C. Krämer,
Wirtschaftsdienst, XIV, 49. A. Lansburgh, Die Bank, 1929, 4. Lautenbach,
Deutsche Wirtschafts-Zeitung, XXVII, 20 und 21. K. Singer, Wirtschaftsdienst,
XV, 2. G. Stolper, Der deutsche Volkswirt, IV, 8. Fr. Urbig, Bank-Archiv,
XXIX, 6. Statuten der Bank, in Haager Vereinbarungen vom Januar 1930 zum Young-Plan,
 Amtlicher Text, Berlin 1980.
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