VL. Banken und Staat.
1. Depositengesetz ?

Bei den Beratungen des Bankgesetzes im Jahre 1874 sind neben den
Fragen des Notenbankwesens auch solche des De positenwesens erörtert
 worden. Der Abgeordnete Sonnemann war, unter Hinweis auf
die Wiener Vorgänge im Jahre 1873, für ein Depositenbankgesetz eingetreten.

Der Zusammenbruch einiger z. T. sehr angesehener Privatbankfirmen
lenkte im Jahre 1891 wieder die Aufmerksamkeit auf diese Frage!). Das
Börsengesetz vom 22. Juni 1896 und das Depotgesetz vom 5. Juli 1896

!) Für die Errichtung einer Reichsdepositenbank war im Jahre 1892 der
Frankfurter Bankier Caesar Straus in seiner Schrift: „Unser Depositengeldersystem
 und seine Gefahren“ (Frankfurt a. M. 1892) eingetreten. Die Bank sollte unter
Aufsicht des Staates gestellt und mit einem Kapital von 60 Millionen M ausgestattet
werden, Auf diese Summe aber sollte, nach englischem Muster, nur eine Einzahlung
von 25 0%9 erfolgen, während die Restforderung zur Erhöhung der Sicherheit der
Depositengläubiger bestimmt war. Diese Reichsdepositenbank hätte an allen größeren
Orten Zweiganstalten zu errichten, während an den anderen Bankplätzen die Reichsbankanstalten
 für ihre Rechnung Depositen annehmen und zurückzahlen müßten.
Reich und Reichsbank könnten zwar, meint Straus, keine rechtliche Verantwortung
für die Bank übernehmen. Dies sei aber auch nicht nötig, da für Verwendung der
Felder strengste Grundsätze maßgebend sein müßten.
Ich glaube, daß auch private Depositenbanken segensreich wirken und
den Aktionären gute Dividende abwerfen werden und bin daher im Jahre 1910 im
Verein mit einem Berliner Bankier und mehreren Abgeordneten für Gründung eines
Instituts eingetreten, das unabhängige Vermögens-Verwaltungsstelle
 und Depositenbank zugleich sein sollte. Wir hatten daher für die
Tätigkeitdieser Vermögens-Verwaltungsbank folgendes Programm
entworfen:
1. An- und Verkauf von Wertpapieren,
2. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren.
3. Registrierung und Überwachung von Anlagen und Vermögen.
4. Tausch von Anlagen in gleich gute, aber aus börsentechnischen Gründen niedriger
 notierende Werte,
5. Erbschafts- und Vermögensregulierung,
6. Beleihung von Werten gegen sichere Unterlagen.
7. Annahme von Depositengeldern.
83. Hypotheken- und Immobilienvermittelung für Stadt und Land.
9. Treuhandgeschäfte,
In unserm Programm sagten wir:

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