des Zusammenbruches der Leipziger Bank, entstand die Abhandlung von
Adolph Wagner „Bankbrüche und Bankkontrollen“, die besonders
die soziale und politische Bedeutung des Problems betont, damals aber
nur ‚verhältnismäßig geringe Beachtung gefunden hat. Erörterungen
knüpften sich dann. weiter an die Errichtung einer Bankabteilung im
Warenhause A. Wertheim.
Die kritischen Verhältnisse des Geld- und Kapitalmarktes im Jahre
1907, die Konzentration im Bankwesen und die erhebliche Steigerung
der Depositengelder gaben Anlaß, die Frage der Regelung des Depositenwesens
 wieder aufzurollen. Der III. Bankiertag in Hamburg erklärte
sich selbstverständlich gegen eine gesetzliche Regelung des Depositenwesens.
 In der Resolution heißt es: „Gesetzgeberische Experimente, die
aus theoretischen Erwägungen darauf hinauslaufen, aus einer ganz anderen
historischen Entwickelung hervorgegangene Einrichtungen des Auslands
auf umser in eigenartiger gesunder Entwickelung begriffenes Bankwesen
zwangsweise zu übertragen, können leicht gefährliche Störungen unseres
Wirtschaftslebens hervorrufen und sind deshalb entschieden zu widerraten.“
Bei der am 1. Mai 1908 erfolgten. Eröffnung der Bank-Enquete hatte
der Vertreter der Reichsregierung hervorgehoben, daß die Anspannung
der Geld- und Kreditverhältnisse, die schwer auf dem deutschen Wirtschaftsleben
 gelastet habe, den Wunsch nach einer umfassenden Erörterung
 des gesamten Bank- und Kreditwesens begründet erscheinen ließe.
Bei Punkt 6, Regelung des Depositenwesens, haben die Berliner Großbanken,
 die den Depositenverkehr pflegen, die Erklärung abgegeben, daß
sie vom 1, März 1909 ab jeden zweiten Monat einen detaillierten Ausweis
 nach einem bestimmten Schema veröffentlichen werden. Damit
wurden die Erörterungen über gesetzliche Regelung des Devositenwesens
in ein neues Stadium gerückt.
In einer Resolution des Reichstages (Mai 1909) wurde der Reichskanzler
 ersucht, einen Gesetzentwurf vorzulegen zur Bekämpfung der Gefahren,
 die dem Publikum durch Banken und Bankiers erwachsen, die
zur Anlage von Depositen oder Spargeldern durch öffentliche oder schriftiiche
 Aufforderungen oder durch Agenten anreizen.
Während nach dem Arnim schen Entwurfe von 1896 allgemein
für die Sicherheit der Depositengläubiger Sorge getragen werden sollte,
wendet sich die Resolution des Reichstages von 1909 nur gegen Auswüchse
 des Bankwesens.

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