Am 29. Juli 1924 wurde, anläßlich der Wirtschaftskrise, das österreichische
 Geldinstitutszentralegesetz erlassen,
In seiner Begründung wird gesagt: „...Es ist ein vitales Interesse unserer Volkswirtschaft,
 daß der unvermeidliche Abbau des hypertrophen Bankenapparates nicht
überstürzt, sondern planmäßig ablaufe. Die interessierten Faktoren des Wirtschaftslebens
 haben diese Notwendigkeit erkannt und sind entschlossen, die notwendigen
Einrichtungen für die Liquidierungen zu schaffen,“ Die Geldinstitutszentrale sollte
Revisions- und Treuhandstelle der ihr angeschlossenen Mitgliedsinstitute sein. Im
$ 3 wird ihre Aufgabe umschrieben „Revision der Geschäftsgebarung der Mitgliedsınternehmungen
 und Veranlassung der Abstellung wahrgenommener Übelstände in
der Gebarung im Rahmen der in die Satzungen aufzunehmenden Bestimmungen“,
Durch Gesetz wurde die Zulässigkeit der Bestellung einer juristischen
Person als Ausgleichs- oder Masseverwalter begründet, Das Recht des
Bundesministers für Finanzen, eine solche juristische Person in dieser
Eigenschaft zu bestellen, hat durch Berufung des „Österreichischen Credit-Instituts
 für öffentliche Unternehmungen und Arbeiten“ wiederholt Anwendung
 gefunden. Die Bestimmungen, die die Möglichkeit vorzeitiger
Lösung von durch Sondervertrag begründeten Dienstverhältnissen zulassen
 und bestimmte Höchstbeträge für die den Dienstnehmern zu leistenden
 Entschädigungen vorsehen, haben sich in der Praxis bewährt. Eine
weitere, namentlich sozialpolitisch sich vorteilhaft auswirkende Bestimmung
 ist in der Begünstigung der Kleingläubiger gelegen, deren Forderungen
 bis zu einem Höchstbetrage nicht der Quotenberechnung unterliegen,
 sondern voll befriedigt werden. Die Übertragung von Vermögenswerten
 zusammengebrochener Institute ist durch Befreiung von Steuern
und Gebühren wesentlich erleichtert worden.
Nach dem Bankhaftungsgesetz vom 29. Juli 1924 haftet jedes Vorstandsmitglied
 einer Bank-Aktiengesellschaft dieser zivilrechtlich, wenn er bei seiner Geschäftsführung
 nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anwendet, und wenn
dadurch der Gesellschaft Schaden entstanden ist. Ein Großaktionär, der nicht dem
Vorstande angehört, aber mittelbar oder unmittelbar veranlaßt, daß Vorstandsmitglieder
 einer Bank-Aktiengesellschaft bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt
zines ordentlichen Kaufmanns verletzen, haftet zur ungeteilten Hand mit solchen Vor.
standsmitgliedern für den der Gesellschaft daraus entstandenen Schaden. Nimmt die
Gesellschaft die Haftung der Vorstandsmitglieder in Anspruch, so steht diesen ein
Anspruch auf Rückersatz des Geleisteten gegen den Großaktionär zu.
Zum gewerbsmäßigen Betriebe von Bankgeschäften ist bundesbehördliche
 Bewilligung oder staatliche Genehmigung des Gesellschaftsvertrages
nötig (Konzessionsergänzungsgesetz vom 3. Dezember 1924}.

Eine eigentliche Kontrollstelle für Geldinstitute hat in
Europa zuerst Ungarn ins Leben gerufen, Zweck der im Jahre 1916 in
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