Gestalt einer Genossenschaft in Budapest errichteten Geldinstitut S-Zentrale
 ist „Pflege und Förderung der Interessen der auf dem Gebiete
 Ungarns tätigen Geldinstitute und dadurch derjenigen der Volkswirtschaft“,

Es unterliegen (Gesetzesartikel 40 vom Jahre 1928) die Mitglieder der
Geldinstituts-Zentrale, deren Eigenkapital 3 Millionen Pengö nicht übersteigt,
 einer regelmäßigen Revision. Diese gliedert sich in eine Revision
der Bücher, der inneren Geschäftsgebarung, der Geschäftsführung, sowie
der Bilanz, des Ergebniskontos und der Inventur. In den Anlagen zum
Statut werden eingehende „Revisionsinstruktionen“ erteilt.
Die Geldinstituts-Zentrale hat darauf hinzuwirken, daß die Geschäftsführung
 und Geschäftsgebarung der Geldinstitute im Interesse der gesunden
 Entwicklung des Geldmarktes tunlichst nach einheitlichen Grundsätzen
 erfolgt, weiter, daß für Geldinstitute, bei denen dies nach dem Ergebnis
 der Revision notwendig ist, eine gesunde Grundlage geschaffen
wird, In Fachfragen wird den Mitgliedern Unterweisung erteilt. Ferner
steht ihnen die Kreditauskunftsorganisation zur Verfügung.
Bei der Liquidation von Geldinstituten kann die Geldinstituts-Zentrale
 mit ihrer Zustimmung als Liquidator vorgehen. Geht ein Geldinstitut
 in Konkurs, so kann dieser nicht eröffnet werden, wenn die
Geldinstituts-Zentrale die Leitung der Zwangsliquidation des
Zeldinstituts übernimmt,
Über ihre Tätigkeit berichtet die Geldinstituts-Zentrale in ihrem letzten Geschäftsbericht:
 „Was die Bankrevisionen anbelangt, so haben wir danach getrachtet,
unsere Untersuchungen stufenweise nach der Richtung der Prüfung der Geschäftspolitik
 zu vertiefen. Der größte Teil der 2850 Bemerkungen, die wir den untersuchten
 Instituten mitgeteilt haben, bezogen sich auf die Geschäftspolitik, während
auf Mängel der Buchhaltung und der Geschäftsgebarung nur 650 Bemerkungen entfallen.
 Erheblichen Regelwidrigkeiten sind wir in 61 Fällen begegnet. Unsere Bemerkungen
 bezogen sich auch auf den Umstand, ob Direktion und Aufsichtsrat ihren
gesetzlichen Pflichten mit der erforderlichen Gründlichkeit entsprochen haben, ob
genügende Fachkenntnisse bei der Geschäftsleitung vorhanden sind, ob die Dokumente
 den juridischen Anforderungen entsprechen usw.... Vom Gesichtspunkte der
Geschäftspolitik haben wir die Erfordernisse der Sicherheit, der Liquidität,
sowie der Rentabilität mit gleicher Aufmerksamkeit verfolgt. Wir haben ständige
Sorgfalt dem Abbau von Engagements an Unternehmungen oder Finanzierungen, die
‘n keinem Verhältnis zur Kapitalkraft des Institute stehen, zugewandt.“
In der Tschechoslowakei wurden am 10. Oktober 1924 zwei
grundlegende Gesetze erlassen: das Depotgesetz, das höheren Schutz für

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