die Deponenten gewährte, und das Gesetz, das zur Sicherung der Liquidität
 der durch die Inflationszeit in Mitleidenschaft gezogenen Banken
einen Unterstützungsfonds, den „Allgemeinen Fonds der Geldinstitute der
Tschechoslowakischen Republik“, schuf (in Ausdehnung der Gesetze von
1919 und 1922). An der Aufbringung dieses Fonds sind alle Geldinstitute
beteiligt. In Anspruch genommen zu Sanierungszwecken wurde er auch
ron größeren Banken.
Im Januar 1926 wurde vom Tschechoslowakischen Finanzministerium
eine Geschäfts- und Aufsichtsordnung für die Banken herausgegeben !).
Hiernach hat der Vorstand einer Bank auch für die Schaffung eines eigenen
Kontrollorgans Sorge zu tragen. Geschäfte, die den Wert von 1 °/, des
Aktienkapitals übersteigen, unterliegen der Genehmigung des Vorstandes,
Kredite, die 10 °/, des Aktienkapitals plus Reserven übersteigen, der Genehmigung
 des Aufsichtsrates. Dauernde Kapitalbeteiligung der Bank ist
nur bis zu !/, des Eigenkapitals zulässig. Zur Aufrechterhaltung der Liquidität
 sind besondere Vorschriften gegeben, ebenso hinsichtlich der
Pflichten des Aufsichtsrates.
Der Entwurf zu einer neuen Banknovelle, vom Jahre 19292), der aber noch nicht
Gesetz geworden ist, will die Banken als die Unternehmungen, die die moderne
Volkswirtschaft beherrschen, aus der privaten Wirtschaftssphäre herausnehmen und
die Leitung der allgemeinen Finanzpolitik dem Finanzminister übertragen. Die Verwaltung
 des Geldkapitals soll auf das Zweckmäßigste und Ökonomischste vorgenommen
 werden, und das Kapital soll dahin fließen, wo es tatsächlich gebraucht wird.
[n betriebswirtschaftlicher Beziehung wird die Forderung aufgestellt: „Die wirtschaftliche
 Administration soll ohne überflüssigen Aufwand arbeiten.“ Alle Bankunternehmungen
 werden der Aufsicht und Kontrolle des Finanzministers unterstellt, der auch
berechtigt sein soll, Richtlinien zu geben für die Abgrenzung des sachlichen wie auch
Jes örtlichen Wirkungskreises der einzelnen Arten von Banken.
Um nach außen hin den Banken eine gewisse Selbständigkeit zu belassen, soll ein
Geldbeirat geschaffen werden, von dessen 20 Mitgliedern die Hälfte Beamte oder
Vertreter der öffentlichen Wirtschaft sein müssen. Er soll Beratungsorgan des Finanzministeriums
 sein und als autonome, obligatorische Organisation der gesamten Geldinstitute
 fungieren, Eine Stärkung der Stellung der tschechischen Notenbank innerhalb
 des tschechischen Geldmarktes wird insofern vorgesehen, als der Finanzminister
im Einvernehmen mit der Nationalbank gewissen Kategorien oder Gruppen von Bankanternehmungen
 vorschreiben kann, daß sie bis zu 5%) der Kontokorrentguthaben
auf Girokonto bei der Nationalbank anlegen, Banken, die Spareinlagen annehmen,
sollen 15 99 dieser Gelder in mündelsicheren Wertpapieren halten.

1) S. Hans Puxbaum, a.a. 0.
2) S. Nöll von der Nahmer, Die neue tschechische Banknovelle, in Magazin
der Wirtschaft, V, 11.

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