Scharf in die Geschäftsführung der Privatbanken hat das Polnische
Bankgesetz vom 17. März 1928 eingegriffen *?). Das Gesetz, das sich
in 9 Kapitel mit 122 Artikeln gliedert, sagt, was es unter einer Bankunternehmung,
 einer Bank, einem Bankhause, einer Wechselstube, einem
Pfandleihinstitut und einer Kreditgenossenschaft versteht. In der Firma
eines Bankunternehmens muß dessen Art und Rechtsform eindeutig zum
Ausdruck kommen.
Jedes Bankunternehmen, mit Ausnahme der Kreditgenossenschaft, ist
konzessionspflichtig; der Finanzminister entscheidet nach freiem
Ermessen oder nach vorheriger Einholung eines Gutachtens der zuständigen
 Industrie- und Handelskammer, Die bisher bestehenden Bankunteraehmungen
 dürfen — mit Ausnahme der Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, die, sofern sie Bankgeschäfte als Haupttätigkeit betreiben, bis
Ende 1930 liquidiert sein müssen — in ihrer bisherigen Rechtsform und
im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit ohne Konzessionseinholung weitergeführt
 werden.
Für die einzelnen Arten der Banken sind bestimmte Mindestkapitalien
vorgeschrieben. Banken, die dieses Mindestkapital nicht erreichen, müssen
sich fusionieren oder liquidieren. Vor Aushändigung der Konzessionsurkunde
 muß der Inhaber eines Bankhauses, einer Wechselstube oder eines
Pfandleihinstitutes zur Sicherstellung der Verbindlichkeiten aus seinem
Betriebe 10%, des Anlagekapitals bei der Staatskasse hinterlegen.
Die Gesamtsumme der Verpflichtungen der Banken für k urzfristige
 Kredite darf das 10fache der Eigenkapitalien (Grund- und
Reservekapital) nicht übersteigen. Dividendenpapiere dürfen für eigene
Rechnung nur bis zu 50 °/, des Grundkapitals erworben werden. Die Erteilung
 von Darlehen an einen Schuldner von mehr als 10 °/, des Eigenkapitals
 ist nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates gestattet. Beamte,
Direktoren oder Aufsichtsräte dürfen nur mit jedesmaliger Genehmigung
des Aufsichtsrates bei ihrer Bank Kredit nehmen.
Kreditbanken müssen periodisch Rohbilanzen aufstellen und sie
vinnen eines Monats in den satzungsmäßig vorgesehenen Blättern veröffentlichen.
 Das Schema enthält auf der Aktivseite 26, auf der Passivseite
 24 Posten, die zum Teil noch Untergliederungen aufweisen. Die Be-!}

 Deutsch in Nr. 9 der Veröffentlichungen der Geschäftsstelle Posen der deutschen
Sejm- und Senatsabgeordneten für Posen und Pommerellen. Siehe auch den Aufsatz
von F, D., Die gesetzliche Regelung des Bankwesens in Polen. in der Bankwissenschaft,
V, Heft 3 und 4.

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