träge sind in polnischer, nötigenfalls auch noch in fremder Währung anzugeben.

Strenge Vorschriften bestehen auch hinsichtlich der Aufbewahrung von
Wertpapieren, Die zur Aufbewahrung im Depot oder als Pfand übernommenen
Wertpapiere dürfen nicht ohne Einwilligung des Inhabers verpfändet oder dem Depot
»iner anderen Person übergeben werden.
Die Staatsaufsicht über die Banken wird ziemlich rigoros ausgeübt. Der
Finanzminister besitzt weitgehende Vollmachten. Er kann die Organe der
Bank vom Amt suspendieren und unter gleichzeitiger Einberufung einer
Generalversammlung eine vorläufige Zwangsverwaltung einsetzen, die bis
zu den Neuwahlen im Amte zu bleiben hat.

In Italien wurde durch das Gesetz vom 7. September 1926, „betreffend
lie Beaufsichtigung der in Italien ansässigen Kreditbanken des In- und
Auslandes“, die Ausübung des bisher völlig freien Bankgewerbes geregelt
 1). Die Ausübung von Bankgeschäften ist konzessionspflichtig; die
Banca d’ Italia hat hierbei eine gewichtige Stimme. Für neu zu errichtende
 Banken wird ein Mindestkapital gefordert, das verschieden ist, je
nachdem die Bank ihre Tätigkeit aufs ganze Land oder nur auf eine oder
ainige Provinzen erstrecken will. Die Banken unterliegen der Überwachung
durch die Emissionsbank, Es bestehen Vorschriften hinsichtlich des Verhältnisses
 zwischen Kapital und Depositen, der Höhe der einzuräumenden
Kredite, der Bildung und Verwendung von Reserven usw. Der Banca
d’ Italia müssen periodisch die Bilanzen sämtlicher in Italien ansässiger
Banken eingereicht werden.
In Spanien wurde am 29. Dezember 1921 das Gesetz „de ordenaciön
bancaria“ erlassen?). Dieses schuf den Consejo Superior Bancario
(Obersten Bankrat), der mit weitgehenden Vollmachten ausgestattet
ist und sehr erheblich zur Bereinigung der spanischen Banken beigetragen
hat. Das Bankgesetz setzte ein Mindestverhältnis zwischen verantwortlichem
 Kapital und fremden Geldern fest. Die Banken sind verpflichtet,
vierteljährlich Bilanzen nach einheitlichem Schema aufzustellen und sie
lem Obersten Bankrat einzureichen, der, auszugsweise, zusammenfassende
Fbersichten veröffentlicht.

1) S, Giuseppe Bianchini (Präsident der Confederazione Generale Ban-:aria
 Faseista), Neuordnung des Geldwesens und gesetzliche Bestimmungen für die
Banken in Italien, Bank-Archiv, XXVI, 11,
2) S. E. J. Leonhardt, Währung und Banken in Spanien. Jena 19925.

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