Nach der Verordnung vom 25. Mai 1926 müssen die Bilanzen monatlich
eingereicht werden. Die Vorschriften des Obersten Bankrats sind verschärft
 worden, nachdem ihm der (wohl nicht unberechtigte) Vorwurf
gemacht worden ist, er habe Bilanzaufstellungen geduldet, in denen die
wirkliche Lage der Banken nicht zum Ausdruck gekommen ist. Eine Zusammenfassung
 der Verordnungen erfolgte im Bankgesetz vom 24, Januar
1927,
Staatsaufsicht für private Kreditbanken besteht u. a. auch in Sch we:
den!). Hauptziel ist, möglichste Sicherstellung der den Banken anvertrauten
 Gelder. Verbot oder Einschränkung aller „bankfremden“ Geschäfte
 ist einer der Wege hierzu.
Zwecks Regelung des Kreditbankwesens in Dänemark liegt zurzeit
dem dänischen Reichstag der Entwurf zu einem Gesetze vor, das am 1. Oktober
 1930 in Kraft treten soll. Ein „Bankamt“ ist geplant, dem Vertreter
der Nationalbank sowie der dänischen Groß- und Provinzbanken angehören
sollen. Wird der Entwurf angenommen, so würde das dänische Privatbankwesen
 in seiner Tätigkeit sehr eingeengt und sehematisjert werden.

Die Bankenkontrolle erfolgt also entweder durch den Staat selbst bzw.
durch Organe, die der Staat hierzu beauftragt hat (unmittelbare Kontrolle),
 oder durch Organe, die vom Staate als zur Prüfung berechtigt anerkannt
 sind (mittelbare Kontrolle), wobei die Selbständigkeit der Banken
in der Regel bestehen bleibt.
Der Fall der Favag hat gezeigt, daß ein staatliches Aufsichtsamt
 doch mehr Schaden anrichten als Nutzen stiften kann. Die große
Menge wiegt sich in Sicherheit, weil eine Behörde da ist, die kontrolliert;
in Wirklichkeit aber hat sich die Behörde unfähig erwiesen. Und bei den
Banken liegen die Verhältnisse noch komplizierter als bei den Versicherungsgesellschaften.
 In einem solchen Amt müßten die erfahrensten Bankpraktiker
 sitzen. Die relativ niedrigen Beamtengehälter machen es aber
völlig unmöglich, auf die Dauer solche Kräfte zu gewinnen; sind sie im
Aufsichtsamt tätig, so wird die Bankpraxis sie durch hohe Gehälter an
sich zu ziehen suchen. Die Zahl der fürs Aufsichtsamt benötigten Beamten
 würde recht erheblich sein.
Daß auch der Aufsichtsrat großer Banken praktisch keine Kon-;ro1llfunktionen
 ausüben kann, bedarf keiner Erörterungen. Die Prü-1)
 S. Alb. ter Vehn, Die Staatsaufsicht und Publizität der privaten Kreditbanken
 nach dem schwedischen Bankgesetz, in „Bankwissenschaft“, VI, 15 u. 24. VII 3.

vo9