fung der Bücher und geschäftlichen Vorgänge erfolgt zweckmäßig durch
unabhängige, theoretisch und praktisch geschulte
Buchprüfer. Wie die englischen Privatbanken verpflichtet sind, ihre
Bücher in bestimmten Zwischenräumen durch die Chartered Aececountants
 prüfen zu lassen, so sollten auch die deutschen Banken gesetzlich
 hierzu verpflichtet sein. Betrachtet man die ausländische Gesetzgebung
 hinsichtlich Bankkontrollen, so sieht man, daß es sich meist um
Gelegenheitsgesetze handelt, die in Zeiten wirtschaftlicher Not geboren
sind. Sie schränken die Freiheit der Banken in starkem Maße ein, wiegen
das Publikum in Sicherheit, ohne aber entsprechende Garantien zu bieten !).
Manche ausländische Bestimmungen hinsichtlich Verschärfung der
Bankkontrollen würden sich auch für Deutschland empfehlen, so z. B.,
daß Kredite an eine einzelne Person oder Firma oder an einen Konzern
nicht mehr als 10 %/, des Eigenkapitals der Bank betragen dürfen, weiter
aber auch hinsichtlich der Aufbewahrung von Wertpapieren ?).
Gerade im InteressemittlererundkleinerBankfirmen,
die durch das bei Zusammenbrüchen anderer Bankfirmen entstehende allgemeine
 Mißtrauen am meisten zu leiden haben, liegen Revisionen durch
gesetzlich anerkannte Buchprüfer, denen nicht nur die formelle, sondern
auch die materielle Prüfung obzuliegen hätte, Weitgehendes Können
und Kennen wird von diesen Buchprüfern gefordert. Auch in England
sind sie nicht auf einmal aus der Erde gestampft worden, sondern aus
einer langen, strengen Schulung hervorgegangen, und viele Jahre hat es
gedauert, bis sie die hohen Qualitäten erreicht haben, die von ihnen mit
Recht gefordert werden.
In Deutschland haben wir bereits eine große Zahl theoretisch und praktisch
 geschulter Buchprüfer und Treuhänder, die in ihren Leistungen den
Chartered Accountants nicht nachstehen. Eine weitere größere Zahl könnte
durch Handelshochschulen und Universitäten in wenig Jahren herangebildet
 werden, Nur die besten Kräfte, die in jeder Weise hochqualifiziert
 sind, kämen hierfür in Betracht. Solche Kontrollen können

1) Als kürzlich in Dänemark die Gläubiger einer in Konkurs geratenen Bank aus
der Staatsaufsicht eine Staatsgarantie für den Schutz der fremden Gelder herzuleiten
 versuchten, lehnte der Staat jegliche Entschädigung ab.
2) Immer wieder kommt es vor, daß das Publikum bei Zusammenbrüchen von Bankhäusern
 dadurch Schaden erleidet, daß vollbezahlte Effekten auf „Stückekonto“ gutgebracht
 werden und diese Effekten, die beim Bankier am Börsenplatz liegen, in der
Konkursmasse untergehen, d. h. nicht wie „nicht freie Depots“ — die sie doch
eigentlich sind — ausgesondert werden.
38 Obst, BG IL.

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