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            <forname>Georg</forname>
            <surname>Obst</surname>
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        EIGENTU
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INSTITUTS
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BILLIOTHEK

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        GEORG OBST
DAS BANKGESCHÄFT
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        DAS

BANKGESCHÄFT

VON

Dr. GEORG OBST

ORD, PROFESSOR DER BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE
AN DER UNIVERSITÄT BRESLAU

9, VÖLLIG VERÄNDERTE AUFLAGE

N, BAND
BANKPOLITIK

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&amp;amp;,
C.E£POESCHEL VERLAG STUTTGART
1930
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        ALLE RECHTE
auch das der Übersetzung in fremde
Sprachen behält sich der Verlag vor
COPYRIGHT 1930
by CE, Poeschel Verlag in Stuttgart
GEDRUCKT IN DER
J. B. Metzlerschen Buchdruckerei
Stuttgart

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        BANKPOLITIK
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        INHALTS-VERZEICHNIS.

Einleitung: Begriff, Aufgaben und Ziele der Bankpolitik

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1

1. TEIL

ENTSTEHEN DER BANKTÄTIGKEIT UND ENTWICKELUNG
DER GIROBANKEN.
I. Das Bankwesen im Altertum . . .
II. Die Banktätigkeit im mittelalterlichen Italien
[II. Der Banco di Rialto in Venedig und die Bank des heiligen
Ambrosius in Mailand . . .
IV. Die Bank von Amsterdam .
V, Die Anfänge des Bankwesens in Deutschland. Die Hamburger Bank
VI. Die Kgl. Giro- und Lehnbank in Berlin
1. Die Zeit von 1765—1767
2. Die Zeit von 1768— 1806
8. Die Zeit von 1806—1845

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2, TEIL *
ENTSTEHUNG, ORGANISATION UND POLITIK
DER GROSSEN NOTENBANKEN.
[. Das Notenbankwesen in Deutschland . . .. ;
1. Entstehung der Preußischen Bank und ihr Grundgesetz vom
5. Oktober 1846 . . ... -
2, Anfänge des deutschen Notenbankwesens
3. Die Preußische Bank von 1847—1875 . . 0.0.0.0...
4. Die deutschen Notenbanken von 1866—1875. Das Bankgesetz
 vom 14. März 1875 . ..
3. Die Deutsche Reichsbank
a) Organisation . . . ..
b) Kapital und Gewinnverteilung
e) Notenausgabe . . . ..
d) Der Geschäftskreis der Deutschen Reichsbank
8) Analyse des Bankausweises . . . . . ..
') Änderung des Bankgesetzes vom 13. März 1930. .

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        6. Die deutschen Privatnotenbanken
7. Die Deutsche Rentenbank .
Das Notenbankwesen in den ehemaligen deutschen Schutzgebieten
a) Ausgabe von Banknoten in den Schutzgebieten . .
b) Die Deutsch-Ostafrikanische Bank .
e) Die Deutsch-Asiatische Bank .

II. Die Bank von Danzig. . .
a) Aufgaben der Bank. .
b) Verwaltungsorganisation .
ce) Notenausgabe und sonstige Geschäfte
d) Bankausweis . . . . ..
e) Kapital und Gewinnverteilung
f) Auflösung der Bank . ..
III. Die Zentralnotenbanken in Österreich, Ungarn und in der
Tschechoslowakei . . . . . +. 5 ;
Einleitung: Das Notenbankwesen in der früheren Doppelmonarchie
Österreich-Ungarn . . .
|. Die Österreichische Nationalbank
a) Aufgaben der Bank .
b) Verwaltungsorganisation
ce) Notenausgaberecht . .
d) Sonstige Geschäfte .
e) Der Bankausweis . . .
f) Kapital und Gewinnverteilung
g) Auflösung der Bank . . .
Anhang: Die österreichischen Großbanken
2. Die Ungarische Nationalbank . . .
a) Entstehung und Aufgaben der Bank
b) Verwaltungsorganisation
c) Notenausgabe . .
d) Sonstige Geschäfte .
8) Der Bankausweis . . ..
f) Kapital und Gewinnverteilung
g) Auflösung der Bank . . .
Anhang: Die ungarischen Großbanken
3, Die Tschechoslowakische Nationalbank
a) Entstehung und Aufgaben der Bank
b) Verwaltungsorganisation . .
e) Notenausgabe . .

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|
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        d) Sonstige Geschäfte
e) Der Bankausweis
f) Kapital und Gewinnverteilung
g) Auflösung der Bank . .
Anhang: Die Großbanken in der Tschechoslowakei
Literatur . . .

[V. Die Schweizerische Nationalbank. ..
a) Entstehung und Aufgaben der Bank
b) Verwaltungsorganisation .
c) Notenausgabe . . .
d) Geschäftskreis . . -
e) Bankausweis . .
f) Kapital und Gewinnverteilung
g) Auflösung der Bank . . .
Anhang: Die Schweizer Kreditbanken
Literatur . . ..

V. Die Banca d’Italia . . . .
Anhang: Die italienischen Kreditbanken
Literatur . .

VI. Die Bank von England . . .
1. Aufkommen und Entwickelung der Banktätigkeit in England
2. Die klassischen Notenbank-Theorien: Currency principle und
Banking principle. Die Peels-Aet . .... ..
3. Die Bank von England in der Kriegs- und in der Nachkriegszeit
 2. 2.0.0.0...
4, Die innere Organisation der Bank .
5, Analyse des Bankausweises . .
3. Der Geschäftskreis . .
a) Notenausgabe .
b) Diskont- und Lombardgeschäfte
ec) Depositen- und Scheckverkehr . . -
d) Die Bank im Dienste der Finanzverwaltung des Staates
e) Goldhandel . ...... RO
Anhang: Struktur des englischen Privatbankwesens .
Literatur ..

VI. Die Bank von Frankreich . . 0.000.000.
1. Die Vorläufer, Entstehung und Entwickelung der Bank
2. Die innere Organisation der Bank . .

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        8. Notenausgabe und Vorschüsse an den Staat
4. Geschäftskreis und Gewinnverteilung
5. Analyse des Bankausweises . . . .
Anhang: Struktur der französischen Privatbanken
SE
VII. Die Russische Staatsbank . . .
1. Die Russische Reichsbank und die Volksbank der R.S.F.S.R.
2. Die Staatsbank der U.d.S.S.R. . ..
a) Vorgeschichte . . . ..
b) Zweck der Bank. . .. .
ec) Organisation der Bank auf Grund des Statuts vom Juni 1929
d) Der Bankausweis . . .
Anhang: Andere russische Banken
Literatur . . . ..
IX. Bank Polski . . . -
a) Vorgeschichte .
b) Kapital und Organisation
c) Notenausgabe . . .
d) Sonstige Geschäfte .
e) Der Bankausweis . . ..
Anhang: Die polnischen Kreditbanken
Literatur . . . .-X.
 Die Notenbanken in den Vereinigten Staaten von Amerika
1. Die Zeit von 1690—1863 . . ...
a) Die Zeit vor Errichtung einer Zentralbank
b) Die Zentralbankperiode (1791—1886) . ;
c) Die Zeit der einzelstaatlichen Regelung des Bankwesens
2. Das Nationalbanksystem .
a) Das Notengeschäft .
b) Andere Geschäfte
3, Das Federal Reserve System
a) Organisation . . .
b) Notenausgabe . . .
c) Sonstige Geschäfte .
A) Der Wochenausweis

Anhang: Andere Banken in den Vereinigten Staaten .
Literatur 2.0.00
Anhang: Aktienkapital, Aktiennominale und Dividenden der
europäischen Notenbanken . .

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        Seite

3. TEIL
ALLGEMEINE FRAGEN DER NOTENBANK POLITIK,
[. Notenpolitik . . . .
1. Wesen der Banknoten und Systeme der Notendeckung . .
a) Notenausgabe ohne Deckungsvorschriften. Fixierung der
Maximalhöhe der Notenausgabe. . . . .
b) Direkte Kontingentierung der nicht bar gedeckten Noten .
ec) Indirekte Kontingentierung der nicht bar gedeckten Noten
d) Notenausgabe auf Grund vorgeschriebener Minimaldeckung
e) Deckung der Noten durch Wertpapiere .
2. Stückelung der Noten. . . ..
3, Notenannahme und Noteneinlösung .
Zentralisiertes oder dezentralisiertes Notenbankwesen ?
1. Konkurrenz oder Monopol. . . ..
2. Vorzüge und Nachteile der Dezentralisation und der Zentralisation
 der Notenbanken . . 2.0.0.0...
3. Die Deutsche Reichsbank und die Privatnotenbanken
4. Kooperation der Notenbanken . . . 2
[II. Geschäftspolitik der Zentralnotenbanken
1. Geschäfte der Notenbanken . . .
a) Grundsätzliches. Notenausgabe
b) Diskontpolitik. .....
c) Gold- und Devisenpolitik . . .
d) Kassenführung und Zahlungsvermittlung. Dienstleistungsgeschäfte
 . oo. 0.0.0.0...
2. Grundkapital und Reserven der Notenbanken . .
3. Publizität der Notenbanken . . . vs

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LV. Stellung der Notenbanken zum Staat . . . ..
1. Die Notenbanken im Dienste der Finänzverwaltung des Staates
2. Gewinnbeteiligung des Staates
8, Staatsbank oder Privatbank?

4, TEIL
WERDEN UND WACHSEN DER GROSSEN DEUTSCHEN
KREDITBANKEN.
I. Die Väter unserer Kreditbanken . .
(I. Entstehung und Aufgaben der Berliner Großbanken

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        III. Verändertes Arbeitsfeld. Standortsfragen
[VY. Sind die deutschen Kreditbanken Crädit Mobiliers?

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2920

5. TEIL
INNERE BANKPOLITIK.

Erwerbspolitik, . . ;
Einleitung: Die Waren des Bankbetriebes
1. Rentabilität, Sicherheit und Liquidität
2. Kundenwerbung (Reklame) . . .
3. Gewinnquellen . 2... .
4. Aufsichtsräte, Direktoren und Beamte als Erwerbsfaktoren
5. Betriebsstatistik . . . . .
5. Selbstkostenermittlung (Kalkulation)
7. Dividenden- und Kurspolitik .
Sicherheitspolitik . . ....
L. Sicherheit des inneren Betriebes
a) Kontrollen und Revisionen . .
b) Defraudationen und Kontrolleinrichtungen
c) Revisionen. . . ..
Anhang: Beamtenspekulationen
2. Die Bank schenkt Vertrauen .
a) Verwendung der eigenen und der fremden Gelder .
b) Kreditpolitik und Kreditkontrolle . . . .
Die Bank braucht Vertrauen . . 0.0.0.0...
a) Vertrauensverhältnis. Bank und Kunde, Bankgeheimnis
b) Charakter der fremden Gelder . .......
c) Vertrauenspolitik. Bank und Presse. . .
[II. Liquiditätspolitik . . .. . ..
1, Die Bilanzen als Grundlagen für die Liquiditätsberechnung
2. Der Liquiditätsschlüssel. Sind unsere Bilanzen liquide? . .
3. Bilanzen-Aufputz 202000000
4, Maßnahmen der Banken, um liquide zu sein . .
[V. Sozial- und Angestelltenpolitik . 0. 0.0.0002...
1. Die soziale Stellung der Bankbeamten. Das Problem der
Personalauslese . . . __- 7 WM
2. Besoldungspolitik, Freizügigkeit, Pensionskassen usw. .
3. Die Bankbeamten-Organisationen . . . . .
4. Die Berufsbildung der Bankbeamten

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        Seite

6. TEIL
AUSSERE BANKPOLITIK,
[. Banken im Verkehr miteinander . .
1. Expansion und Konzentration .
2. Wege und Formen der Expansion und
a) Fusion. . 0.0...
b) Dauernde Interessengemeinschaft .
a) Errichtung von Tochterinstituten ,
ß) Aktienerwerb und Aktienaustausch
y) Freundschaftliche Vereinbarungen . ..
5) Vertragsmäßige Einigung über Verteilung von Gewinn
und Verlust 20.0010
2) Expansion mittels Dezentralisation des Betriebes . . .
a) Errichtung von Kommanditen . . . . -
8) Errichtung von Filialen, Agenturen und Depositenkassen
3. Konzentration. Selbsthilfe der Privatbankiers . . . -
a) Vorzüge der Konzentration . . . .
b) Nachteile der Konzentration. . . . . + - .
ce) Zusammenbruch oder Zusammenschluß der Privatbankiers?
4. Expansionspolitik der Großbanken . . 0... + +4
5. Konkurrenzkampf und Konditionen-Kartelle . . . .
6. Solidaritätsbestrebungen . .
a) Gemeinschaftsarbeit . . . 2
b) Der Centralverband des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes.
 Bankiertage. . . .
c) Reichsverband der Bankleitungen . .

[I. Banken und Industrie . . . .
1. Industrielle Kreditpolitik ,
2. Innere Zusammenhänge zwischen Banken und Industrie .
3. Das Problem des langfristigen Kredits für die mittlere und
kleine Industrie .

[II. Banken und Handel
1. Finanzierung des Außenhandels
2. Finanzierung des Innenhandels

[V, Banken und Börse . . |
1. Kapitalbeschaffung durch die Börse , eo
2, Der Effektenhandel. Kursregulierung. Interventionen . .

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VII
        <pb n="13" />
        3. Börsenkredite . ;
4. Strukturwandel der Börse

V. Banken und Zentralbanken
1. Die Reichsbank als Bank der Banken und als Hüterin der
volkswirtschaftlichen Liquidität. ... ..0..0..
2, Die Bank für internationalen Zahlungsausgleich . . .

VI. Banken und Staat .
1. Depositengesetz ?
2 Bankenkontrolle?

Alphabetisches Sachregister

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vaV
        <pb n="14" />
        EINLEITUNG.

Begriff, Aufgaben und Ziele der Bankpolitik.

Das Wort „Politik“ wird im doppelten Sinne gebraucht, Man versteht
 unter Politik die Lehre von etwas subjektiv Gegebenem,
 weiter aber auch die Lehre von etwas subjektiv Erstrebtem.
 Es handelt sich bei der Politik also einmal um die Rechtsfragen,
 um die geschichtlich gewordenen Verhältnisse, um das positive
Recht (lex lata), dann zweitens aber auch um die Frage de lege ferenda.
Es wird Stellung zu den Fragen genommen, die bestehenden Zustände
werden kritisiert, die Verhältnisse betrachtet, nicht wie sie s in d, sondern
unserer Meinung nach sein sollten, Unter Bankpolitik im
Weiteren Sinne versteht man die Maßregeln, die Staat
und gesetzgebende Körperschaften ergreifen, um das
Bankwesensozugestalten, wiesie es im Interesse des
gesamten Wirtschaftslebens für zweckmäßig halten.
Solche Beeinflussungen des Staates finden wir in der Epoche der Girobanken
 wie in der der Noten- und später in der der Effektenbanken. Wenn
der Staat sich einmischt, so tut er es, weil er die Banken nicht als gewerbliche
 Unternehmungen auffaßt, sondern als öffentliche Anstalten,
die vom Staate ausgehen, kontrolliert werden und allgemeinen Angelegenheiten
 dienen. Die staatliche Bankpolitik beschäftigt sich vor
allem mit den Banken, denen eine Sonderstellung eingeräumt ist, indem
sie das Recht der Notenausgabe besitzen und dadurch besonders
befähigt sind, formale Kaufkraft an den Markt zu bringen.
Warum erläßt der Staat Vorschriften darüber, wer überhaupt zur Notenausgabe
 berechtigt ist, wieviel Noten im Lande umlaufen dürfen, in welcher
 Weise diese Noten gedeckt sein müssen, wie und durch wen ihre Einlösung
 zu erfolgen hat, wie die Banken, denen das Notenrecht verliehen ist,
ihre Geschäfte führen müssen? Er tut es, weil er gewissermaßen eine
Garantie übernimmt. Wie bei fortschreitender Entwickelung des Münzwesens
 der einzelne der Aufgabe, die Geldstücke zu wiegen und auf ihren

| Obst, BG Il.
        <pb n="15" />
        Feingehalt zu prüfen, dadurch überhoben wurde, daß der Staat durch seinen
Prägestempel die Vollwichtigkeit und den Feingehalt der Geldstücke bezeugte,
 so soll auch bei Annahme einer Banknote der einzelne nicht erst
Erwägungen anzustellen brauchen, ob die Note gut ist oder nicht. Das
Notenmon op o1 gibt Vertrauen zur Note; eigenes Kapital brauchte die
Notenbank überhaupt nicht.
In der Periode der „Bankfreiheit“ werden die Notenbanken wieder mehr
und mehr als gewerbliche Unternehmungen aufgefaßt, oder wenigstens
als ein Gemisch eines gewerblichen Institutes und einer öffentlichen Anstalt.
 Ob diese Auffassung zu billigen ist, oder ob nicht dem Bankwesen
einige Eigentümlichkeiten innewohnen, die es doch zum mindesten sehr
zweifelhaft erscheinen lassen, ob man hier nach gleichen Prinzipien wie
bei anderen Gewerben verfahren kann — darauf wird noch zurückzukommen
 sein.
Fragen der Notenbank politik, die zu verschiedenen Zeiten und in
verschiedenen Ländern verschiedene Beantwortung gefunden haben, sind
z. B.: „Soll die Zentralbank des Landes verstaatlicht werden oder soll
völlige Trennung von Staatsfinanzen und Notenbank stattfinden ?“
„Zentralisiertes oder dezentralisiertes Notenbankwesen?“, d. h.: „Sollen
neben der Zentralnotenbank noch andere Notenbanken im Lande bestehen
 ?“ Weiter: „Empfiehlt sich die Ausgabe kleiner Banknoten?“ „Soll
den Banknoten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels beigelegt
 werden *“ Schwerwiegend sind die Fragen: „W ann werden die Noten
zur Einlösung vorgelegt werden?“ „Wie sollen die Noten gedeckt sein?“
„Empfiehlt sich eine Kontingentierung der auszugebenden Noten?“
„Welche Vorteile gewährt eine Notensteuer?“ „Soll die Zentralnotenbank
den Geldmarkt beherrschen, soll sie eine Aufsicht über das gesamte Bankwesen
 des Landes ausüben ?“ usw.

Unter Bankpolitik versteht man zunächst staatliche Regelung des
Bankwesens, dann aber auch: Einwirken der Banken auf das
Wirtschaftsleben (Bankpolitik im engeren Sinne). Wie muß die
Banktätigkeit sich gestalten, damit eine volkswirtschaftliche Höchstleistung
 erzielt wird 1).

1) Prion (Aufsatz „Banken“ im Handwörterbuch der Staatswissenschaften) versteht
 unter Bankpolitik u. a. „Maßnahmen, die von der Staatsgewalt ausgehen
oder auszugehen haben, um die Banktätigkeit im Einklang mit den volkswirtschaftlichen
 Bedürfnissen zu bringen oder zu halten“.
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        Bankpolitik der Noteninstitute im engeren Sinne ist in
der Hauptsache Diskontpolitik, Die Zentralnoteninstitute haben in erster
Linie für Aufrechterhaltung der Währung des Landes Sorge zu tragen,
mit anderen Worten, den Metallbestand des Landes zu schützen, indem
sie zu starke Goldabflüsse nach dem Auslande nach Möglichkeit verhindern,
 Goldimporte jedoch fördern.
Die innerhalb eines Landes und von einem Lande zu zahlenden Beträge
sind im Laufe eines Jahres erheblichen Schwankungen unterworfen. Große
Summen werden z. B. zur Bezahlung der Ernte, an den Quartalen zu Gehalts-,
 Zinsen- und Hypothekenzahlungen benötigt. Komplizierter werden
die Verhältnisse noch dadurch, daß die an den Geldmarkt gestellten Bedürfnisse
 auch von Jahr zu Jahr wechseln. Der Notenumlauf muß sich
den Bedürfnissen des Verkehrs anpassen. Auch in Zeiten der Geldknappheit
 soll die Zentralnotenbank, so ist die herrschende Ansicht, allen bertechtigten
 Kreditansprüchen genügen. Damit sie aber ein Rettungsanker
sein kann, an den im Falle der Not sich alle klammern, muß sie beizeiten
entsprechende Vorkehrungen treffen.
Dies geschieht in der Hauptsache durch eine verständige Diskontpolitik.
Werden der Bank große Summen entzogen, droht eine Geldknappheit einzutreten,
 so wird sie ihren Bar- und Goldbestand zu schützen suchen,
indem sie den Satz, zu dem sie Wechsel ankauft, erhöht. Durch einen
hohen Diskont gibt sie gleichzeitig auch ein Warnungssignal: sie mahnt,
die Unternehmungslust einzudämmen. Die auf langjähriger Erfahrung
beruhende Diskontpolitik allein genügt aber nicht mehr. ;
Die Diskont-und Kreditpolitik der Notenbanken wurde bis
1914 in der Hauptsache durch die jeweilige Notendeckung bestimmt.
Krieg und Inflation stellten die Notenbanken vor völlig neue Probleme.
Die Verbundenheit der ausgegebenen. Noten mit dem Währungsmetall,
dem Golde, ist nicht mehr so eng wie in der Vorkriegszeit. Reparationen
und interalliierte Schulden verursachen internationale Kapitalbewegungen,
die die Bewegungsfreiheit der großen Notenbanken hemmen. International
 hat dies zur Folge, daß die Leiter der großen Notenbanken von
Zeit zu Zeit zusammenkommen, um sich über schwebende Fragen, die durch
die neue Lage geschaffen sind, auszusprechen und eine neuzeitliche Bankpolitik
 einzuschlagen. Auch national „haben die Notenbanken teilweise
zu neuen notenbankpolitischen Mitteln greifen müssen ... Der Umfang
des gesamten Zahlungsmittelumlaufs, das gesamte Kreditvolumen, das
Preisniveau, wie überhaupt die gesamte Konjunkturlage werden mehr als
        <pb n="17" />
        früher in den Mittelpunkt notenbankpolitischer Erwägungen gestellt“
(Hjalmar Schacht, im Vorwort. zu R. Burgess, Die Reserve-Banken
 und der Geldmarkt in den Vereinigten Staaten),
Damit die Bank das öffentliche Wohl im Auge hat und sich nicht von
individuellen Erwerbsrücksichten leiten läßt, ist die Mehrzahl der Zentralnotenbanken
 an strenge gesetzliche Vorschriften gebunden, deren
Innehaltung vom Staat kontrolliert wird. Von einer Notenbank erwartet
man, daß sie sich einzig und allein von den Interessen des Allgemeinwohls
 leiten lasse. Sozialisten erstreben Beherrschung des Wirtschaftslebens
 durch die Staatsbank im Interesse der Gesellschaft, des Gesamtvolkes
 und damit planmäßige Beeinflussung und Regelung des Wirtschaftslebens.

Bankpolitik geht aber nicht nur vom Staat aus und ist nicht nur
von volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten aus zu betrachten,
auch die privaten Banken, die heute ja in weit höherem Maße als
die Notenbanken und die Staatsbanken das Wirtschaftsleben beeinflussen,
treiben von sich aus Bankpolitik. Es ist dies eine Politik, die von betriebswirtschaftlichen
 Gesichtspunkten ausgeht: die
Banken treffen Maßnahmen zur Erreichung ihrer privatwirtschaftlichen
Aufgaben. Beziehen diese sich auf den Innenbetrieb, so spricht man von
innerer, beziehen sie sich auf den Verkehr mit der Außenwelt, . so
spricht man von äußerer Bankpolitik.
Die Bankpolitik gliedert sich in Anlage politik im allgemeinen und
Kreditpolitik im besonderen. Angelpunkt jeder Bankpolitik ist die
Erhaltung der Liquidität, d. h. Flüssighaltung der eigenen Mittel
der Bank und der ihr anvertrauten fremden Gelder nach dem Grundsatz:
Das Aktivgeschäft einer Kreditbank muß dem Passivgeschäft entsprechen,
Feste Anlagen müssen wieder in Geld rückverwandelt werden können.
Aus der Art der Verwendung des Bankkredits ergibt sich die größere
oder geringere Wahrscheinlichkeit der Rückzahlung zum vereinbarten
Termin. Haäuptsächlicher Faktor der äußeren Bankpolitik der Kreditbanken
 ist der Erwerbstrieb, und so spielt eine wesentliche Rolle die E rwerbspolitik.
 Das Verhältnis der Banken zueinander, insbesondere
auch der Privatbanken zur Reichsbank, das Verhältnis von Banken zu
Handel, Industrie, Börse, Geldmarkt usw., ebenso wie die
Zusammenhänge zwischen Bankpolitik und Wirtschäaftspolitik werden
ausführlich zu beleuchten sein, *
        <pb n="18" />
        Die einsichtigen Leiter unserer großen Banken sind sich bewußt, daß
die Fülle des Kapitals ihnen nicht nur Macht und Einfluß gewährt,
sondern. daß den Rechten auch hohe Pflichten gegenüberstehen. Wie die
Notenbanken, müssen auch sie jederzeit einem Ansturm gegenüber gewappnet
 sein. Um dies zu können, sollen sie, auch ohne gesetzlich dazu
gezwungen zu sein, zweckmäßig mit den ihnen anvertrauten Geldern verfahren,
 hinreichend hohe Reserven halten und für den Notfall sich nicht
allein auf die Hilfe der Zentralnotenbank verlassen.
„Mitzuärbeiten an der Erhaltung unserer nationalen Währung“, sagte
der damalige Bankdirektor Dernburg auf dem I. deutschen Bankiertage
 in Frankfurt a. M., „ist die große Aufgabe unseres Standes“, Die
nationale Währung hängt wieder eng mit der nationalen Zahlungsbilanz,
die Diskont- mit der Devisenpolitik zusammen, Besonders in kritischen
Zeiten muß die Politik des Zentralnoteninstitutes und der großen Kreditbanken
 eine einheitliche sein. Um augenblicklicher Vorteile willen dürfen
die Privatbanken nicht die Politik der Reichsbank durchkreuzen. Im
Falle der Not ist die Reichsbank Liquiditätsgarantin. Damit sie dies
aber sein kann, geht ihr Streben dahin, auch in normalen Zeiten volkswirtschaftliche
 Zentralinstanz zu werden. Sie ist bestrebt, für ein gesundes
 Kreditsystem und Liquidität im ganzen Lande Sorge zu tragen.
„Hohe nationale Aufgaben erwachsen allen Banken im Falleeines
Krieges, für den Riesensummen in kurzer Zeit mobil gemacht werden
müssen. Je schneller sie beschafft werden können, desto besser wird es
für die Nation sein. In Friedenszeiten bereits hierfür Maßregeln zu
treffen, ist eine Pflicht, an deren Erfüllung mitzuwirken alle Banken
berufen sind“ — so schrieb ich im Frühjahr 1914 in der ersten Auflage
dieses Werkes.
Als der lange gefürchtete Weltkrieg ausgebrochen war, da erheischten
all die Fragen, mit denen Banktheoretiker und einige Bankpraktiker sich
eingehend beschäftigt hatten, sofortige Beantwortung. Die Reichsbank
Stand mit ihren Mitteln und ihrer Organisation dem Reich in jeder Weise
zur Verfügung. Die Kreditbanken leisteten, was sie leisten konnten. Das
gesamte Bankgewerbe stellte sich in den Dienst der Finanzpolitik des
Reichs. „Es half die Anleihen unterbringen, wurde das Sammelbecken
für die durch die Liquidierung des Volksvermögens und in späteren
Kriegsjahren durch Inflation sich ständig vermehrenden Depositen, Das
Bankgewerbe wirkte mit bei den großen organisatorischen Umstellungen,
die das Reich auf dem Gebiete der Industrie vornahm, half bei der Finan-
        <pb n="19" />
        zierung großer zentraler Kriegsorganisationen und ihrer Verwaltung“ !)
Als Warner traten aber die Banken, trat insbesondere die Reichsbank,
 als sie sah, wie durch die Politik der Regierung die deutsche
Währung zugrunde gerichtet wurde, nicht auf. Nachdem die Reichsbank
 autonom geworden war, wäre es ihre Pflicht gewesen, warnend
ihre Stimme zu erheben und Kredite in diesem Ausmaß dem Reich nicht
mehr zu gewähren.
Durch ihren großen Besitz an Schatzwechseln waren die Banken eng
verbunden mit der Finanzgebarung des Reichs, und das Liquiditätsproblem
 hatte sich dadurch völlig verschoben.
Neue gewaltige Aufgaben entstanden für Banken und Bankiers beim
Wiederaufbau der deutschen Wirtschaft. Eine wesentliche
 Rolle hierbei spielte die Kreditpolitik.
Damit die Banken in der Lage sind, die wirtschaftlich notwendigen
Kredite und Dienstleistungen möglichst billig zur Verfügung zu stellen,
müssen sie, zwecks Unkostenersparnis, den Fragen der inneren Organisation,
 im Hinblick auf Arbeit ersparende Methoden, größte Beachtung
 schenken. Kalkulation und Statistik haben in letzter
Zeit auch im Bankgewerbe Eingang gefunden.
Die privatwirtschaftlich orientierte Betriebspolitik der Banken
 darf aber keineswegs zu unsozialen Maßnahmen führen, weder den
Angestellten noch der Kundschaft gegenüber. Das Erwerbsinteresse hat
sich dem Gemeinwohl, der privatwirtschaftliche Gesichtspunkt dem volkswirtschaftlichen
 unterzuordnen.

ı) Walther Frisch, Referat auf dem V. Allgemeinen Deutschen Bankier
tage (27. Oktober 1920).
        <pb n="20" />
        1. TEIL,

ENTSTEHEN DER BANKTÄTIGKEIT UND
ENTWICKELUNG DER GIROBANKEN.

L Das Bankwesen im Altertum.

Zu welcher Zeit und in welchem Lande die Anfänge des Bankwesens
zu suchen sind, läßt sich mit Sicherheit nicht feststellen. Daß sie aber
Weit hinter die Zeiten des klassischen Altertums zurückreichen, dafür besitzen
 wir mehrere glaubwürdige Zeugnisse.
Über den weit zurückreichenden Giroverkehr in Babylonien
(3. Jahrtausend v. Chr.) und in Ägypten wurde bereits im 1. Bande
(S. 144) gesprochen. Das Darlehnsgeschäft der altbabylonischen
Thesauren — Tempel und Palast liehen Saatgut aus, das nach der
Ernte „mit Zugabe“ zurückgegeben wurde — hatte einen großen Umfang
angenommen.

Ums Jahr 2800 vor Chr. bereits sind bei den Chaldäern Handelsgesellschaften
 nachweisbar, die Darlehen gewährten und Zahlungsaufträge vermittelten,
 Nach G an e11i soll bei den Chinesen schon. zwei Jahrtausende
vor Chr., unter der Herrschaft des Hoang-ti, ein Scheckverkehr bestanden
 haben.
Erwiesen ist jedenfalls, daß am Euphrat, in Babylonien, wo der
weltgeschichtliche Ursprung des Geldwesens und der Geldwirtschaft zu
Suchen ist, im 7. vorchristlichen Jahrh. private Bankiers Gelder
zur Verzinsung angenommen und Darlehen gegen Schuldschein oder
Pfand gewährt haben. Im Interesse ihres Kunden traten sie öfters als
Zwischenkäufer auf, wobei meist die Hälfte des Kaufgeldes als Schuld
der Bank stehenblieb, bis der wahre Käufer bezahlt hatte. Vor allem aber
pflegten die babylonischen Bankhäuser den Zahlungsverkehr und das
Aufbewahrungs- (Depot-) Geschäft. Eines guten Rufes erfreuten sich besonders
 die Firma Egibi &amp;amp; Söhne, deren Tätigkeit, wie aus den im Jahre
1876 in Babylon aufgefundenen Schriftstücken (Tagebuch und Kunden-
        <pb n="21" />
        abrechnungen) hervorgeht, sehr vielseitig gewesen ist, und das Haus
Muraschü &amp;amp; Söhne 1), die, wie die Egibis, Großkaufleute waren.
Weit entwickelt war das Bankwesen in Hellas. Die Macht des Kapitals
erkannten zuerst die Priester, Die Tempel hatten große Einkünfte aus
dem Ertrag ihrer Grundstücke, aus dem Zehnten, aus Bußen und Geldstrafen,
 aus Geschenken usw. „Mit allen bedeutenderen Heiligtümern“,
schreibt Ernst Curtius ?), „war eine umfangreiche Finanzverwaltung verbunden,
 indem es die Aufgabe der Priester war, durch kluge Verwaltung,
durch Beteiligung an gewinnreichen Unternehmungen, durch vorteilhafte
Verpachtungen, durch Darlehen usw. die jährlichen Einkünfte zu steigern
und einen Schatz zu bilden, welcher nicht nur zur Aufrechterhaltung der
Würde des Gottesdienstes ausreichte, sondern auch für die nationale
Macht des Heiligtums eine wesentliche Forderung war. Der Schatz der
Götter ist älter als ihr Tempelgebäude.“
Auch als Aufbewahrung sorte von barem Geld, Urkunden (Testamenten,
 Schuldbriefen) oder Schmuckgegenständen erfreuten sich die
Tempel, insbesondere die von Delphi, Ephesus, Delos und Samos, großer
Beliebtheit. Es gab keinen Platz von größerer Sicherheit, als den Raum
unter der Schwelle des Gotteshauses. Die Heiligtümer, die zu allen Teilen
der griechischen Welt in geschäftliche Beziehung traten, waren „Geldinstitute,
 welche die Stelle von öffentlichen Banken vertraten“.
Als das Ansehen der Tempel schwand, wurde die Heiligkeit des Altars
nicht mehr respektiert. Diebe und Feinde scheuten auch vor den Türen
der heiligen Stätten nicht zurück. So wurden schon im Phokischen Kriege
(355—346 vor Chr.) gewaltige Tempelschätze geraubt. Daß auch Herostrat
den berühmten Dianatempel zu Ephesus nicht in Brand gesteckt hat, um
seinen Namen für alle Zeiten zu verewigen, sondern nur um dadurch
einen von ihm vorher begangenen Tempelraub zu verdecken, gilt nach
neueren Forschungen als erwiesen.
Eine starke Konkurrenz erwuchs den Heiligtümern in den Trapeziten,
 die zuerst im vierten Jahrhundert vor Chr. erwähnt werden. Ihre
Tätigkeit erstreckte sich hauptsächlich auf das Depositengeschäft und die
Zahlungsvermittelung, auf die Abfassung und Verwahrung von Urkunden.
Auch als Hinterlegungsstelle streitiger Gelder wurden sie benutzt. Der
Name Trapezeit ist herzuleiten von trodxela, d. i. der Tisch, auf dem. sie

1) Abbildungen von Geschäftsurkunden dieses Hauses enthält die Schrift von
Friedrich Delitzsch, Handel und Wandel in Altbabylonien, Stuttgart 1910.
2) Griechische Geschichte. 1. Bd, Berlin 1887, S. 497.
        <pb n="22" />
        'hre Geschäfte betrieben. Man verstand ferner auch darunter ihr Zelt, ihr
Geschäftslokal.
Für den hohen Grad der Entwickelung des griechischen Bankwesens
zeugt die weitgehende Arbeitsteilung: Neben den Trapeziten finden wir
noch eine zweite und eine dritte Kategorie von Bankiers, die doyvo«-worßol
 und die Sayeıoral. Die aoyvoamuorßot, auch xolivßiorar oder
kapemoTal genannt — abgeleitet von xdAlvßos bzw. xggu@ = Kleine
Münze — besorgten das Münzwechselgeschäft. Die Baveıoral, die auch
den Namen roxwor«d oder yonored hatten, gewährten Darlehen gegen
Unterpfand und beteiligten sich an industriellen Unternehmungen. Da
sie sehr hohe Zinsen nahmen, wurden sie oft verspottet und mißachtet.
Wenn es einzelnen Bankiers, wie z. B. dem Pasion in Athen, gelungen
war, sich hohes Ansehen zu verschaffen und großes Vertrauen zu genießen,
 so waren dies Ausnahmen, bedingt durch die Individualität und
die Macht des Kapitals.
Ob es Staatsbanken im alten Griechenland gegeben hat, ist nicht sicher
festzustellen. Auf sehr schwachen Füßen steht auch die Behauptung von
Chastenet1), daß die alten Griechen einen lebhaften Scheckverkehr gehabt
haben. Das aus der Zeit von 223-—192 vor Chr. aus Thespiä in Böotien
stammende, als Beweis hierfür angeführte Dokument ?) lautet:
„Am ...... hat bei der Bank des Pistokles der Kämmerer von Örchomenos,
Polioukritos, der Nikareta zuschreiben lassen die für die verfallene und liquide
Schuld vereinbarte Summe von 18 8383 Drachmen Silber.‘

Daß derartige Umschreibungen häufig waren, geht daraus hervor, daß
dıxyocgpam (umschreiben) die Bedeutung von zahlen erhalten hat. Ich
stimme aber mit Conrad?) darin überein, daß diese Umschreibungen
noch nicht auf einen Scheckverkehr schließen lassen.
Ägypten hatte, wie zahlreiche Funde von Giroanweisungen und
Schecks beweisen, frühzeitig einen Giroverkehr, Allgemeines Zahlungsmittel
 war Korn; in Korn zahlte der Untertan seine Steuern an die
staatlichen Speicher, der zu einer allgemeinen Verrechnungsstelle wurde.
Als Alexander der Große den nördlichen Teil Ägyptens erobert hatte,
soll er in zahlreichen Orten „königliche Banken“ errichtet und mit deren
Leitung meist Griechen betraut haben.
1) Etudes sur les banques romaines. Paris 1892,
2?) S. Goldschmidt, Zeitschrift für Rechtsgeschichte XXI, S. 365.
3) W. Conrad, Handbuch des deutschen Scheckverkehrs, Stuttgart 1908, S. 3.
        <pb n="23" />
        Wie das ägyptische, war auch das römische Bankwesen dem griechischen
 nachgebildet. Die argentarii werden zuerst im dritten Jahrhundert
 vor Chr. erwähnt. Ihren Standort, ihre Läden hatten sie auf dem
Marktplatz, dem Forum; daraus erklären sich auch die römischen Bezeichnungen
 für fallieren: „foro cedere“, „foro abire“, „a foro fugere“.
Die Argentarii, die, nach Analogie der Trapeziten, auch mensarii (abzeleitet
 von mensa == Tisch) genannt wurden, betrieben alle Bankgeschäfte.
Sie nahmen Depositengelder an, vermittelten den Zahlungsverkehr, teils
auch durch Umschreibungen, und gaben eigene und fremde Gelder als
Lombard- und Hyopthekendarlehen. Eine von den Argentarii viel ausgeübte
 Tätigkeit bestand auch in der Übernahme von Auktionen, die in
‚esonders hierfür gemieteten Lokalen (atria auctionaria) durch geschultes
Personal erfolgten, und in dem Eintreiben der ausstehenden Kaufgelder.
Die argentarii waren Senatoren oder Ritter, und durch ihre, aus vornehmen
 römischen Geschlechtern stammenden Träger genossen die Bankyeschäfte
 Roms großes Ansehen.
Als nummularii bezeichnete man anfangs die Geldwechsler, die, wie die
goyvuagoıßol in Griechenland, auch die Münzstücke auf ihre Echtheit
prüften. Negotiator oder mercator hieß der große (vornehme) Bankier,
der seine bescheidene Bude auf dem Forum mit der stolzen Basilica-Porcia
vertauscht hatte. Er lief den Geschäften nicht nach, sondern sie wurden
ihm ins Haus gebracht. Er war Gründer und gab Syndikatsbeteiligungen
ab. Die von großen Bankhäusern geführten Bücher hatten Beweiskraft
vor Gericht. Beim Tempel des Castor gab es ein Haus mit feuersicheren
Tresors, die auch der Kundschaft zur Verfügung gestellt wurden.

IL Die Banktätigkeit im mittelalterlichen Italien.
Mit der Völkerwanderung hatte die Tätigkeit der Banken, Gelder zur
Aufbewahrung anzunehmen und Darlehen zu geben, ein Ende erreicht.
Bis zu den Kreuzzügen bestand die bankgeschäftliche Tätigkeit nur in der
Form des Geldwechselgeschäftes. Die kleinen Münzgebiete — nicht
nur jedes Ländchen, auch jede größere Stadt besaß ihre eigene Münze —,
Jie häufigen Umprägungen, die Ungenauigkeit im Gewichte führten dazu,
 daß in Italien gerade zur Zeit der großen Wanderlust eine Menge
Leute — meist waren es Goldschmiede —, als Geldwechsler tätig waren.
Auf den Messen und Märkten insbesondere schlugen sie einen Tisch
(banca) auf, auf dem sie ihr Geld feilhielten. Wie in Hellas und im alten

3
        <pb n="24" />
        Rom, übertrug sich auch hier der Name des Tisches bald auf das Gewerbe
selbst: die Geldwechsler wurden bancherii genannt.
Wer nach einem Orte ging, an dem andere Münzen galten, als er
besaß — und fast jede Stadt hatte ihre eigenen Münzen —, nahm die
Dienste des Geldwechslers (campsor oder banchere) in Anspruch. Da
bei der Unsicherheit der Landstraßen das Beisichtragen größerer Summen
gefährlich und der Transport unbequem war, so wurde es freudig begrüßt,
 als die Geldwechsler einen Ausweg gefunden hatten. Sie gaben im
Tausch nicht eine fremde Münze, sondern eine Anweisung auf den
fremden Platz.
Kam z. B. ein genuesischer Kaufmann zu einem Genueser campsor
und sagte, ich will nach Palermo gehen und möchte so und so viel
Münze haben, die in Palermo Gültigkeit hat, so nahm der campsor sein
Täfelehen zur Hand, rechnete und sagte: Die Summe kannst Du haben,
mein Bruder wird sie Dir in Palermo zahlen, wenn Du mir dafür soundso
 viel Genueser Lire gibst. War der Genueser Kaufmann damit zufrieden,
so wurde, meist in Gegenwart eines Notars, eine Urkunde abgefaßt, die
eine Bescheinigung über den Empfang des Geldes und weiter einen
Zahlungsauftrag enthielt. Ein in der Urkunde genannter Geschäftsfreund,
 Verwandter oder Leiter eines Filialgeschäftes wurde aufgefordert,
die in der Anweisung genannte Summe dem Überbringer zu zahlen, Aus
dem Jahre 1207 ist z. B. folgende Urkunde erhalten:
„Der Wechsler Simon Rosi bekennt hiermit, 34 Genuesische Lire
und 32 Denare erhalten zu haben, für die sein Bruder Wilhelm in
Palermo dem Überbringer dieses Papieres 8 Mark guten Silbers auszuzahlen
 hat.“
Diese Anweisungen wurden, da ihnen ein Wechselgeschäft zugrunde
lag — am fremden Orte erhielt der Zahlende fremdes Geld —, Wechsel
(cambium) genannt. Reiste der Wechsler, wie es in den Anfängen dieses
Verkehrs geschah, selbst nach dem fremden Ort, um persönlich die Auszahlung
 zu bewirken, so wurde ein eigener Wechsel gegeben.
Da die campsores immer einen größeren Vorrat an Münzen anderer Orte
hielten und infolgedessen feuer- und diebessichere Gewölbe besaßen, so
wurden ihnen auch häufig Gelder und Dokumente zur Aufbewahrung
 übergeben. Anfangs wurden die fremden Gelder getrennt von den
eigenen Beständen aufbewahrt, und genau dieselben Stücke, die eingeliefert
 waren, wurden zurückgegeben: Es war ein depositum regulare.
 Für die Aufbewahrung war eine Gebühr an den Bankier zu zahlen.

I
        <pb n="25" />
        Später wurden die fremden Gelder mit den eigenen vermengt, der
Bankier war nicht mehr verpflichtet, dieselben Geldstücke, sondern nur
die gleiche Summe zurückzuzahlen, und der Wechsler konnte die Gelder
ausleihen: Es war ein depositumirregulare. Pflicht des Wechslers
 war es nur, die Gelder so sorgfältig anzulegen, daß er in der Lage war,
sie den Deponenten jederzeit auf ihren Wunsch zurückzuzahlen. Wer
Jas in ihn gesetzte Vertrauen mißbrauchte, die fremden Gelder verspekulierte
 oder sie zu eigenem Nutzen verwandte, der wurde dadurch
gebrandmarkt, daß ihm als Symbol seine banca zerschlagen wurde — banco
rotto —, von wo das Wort Bankerott sich herleitet.
In Venedig mußten, um Unterschlagungen nach Möglichkeit zu verhüten,
 schon am Anfang des 14. Jahrhunderts die Wechsler, die sich mit
der Annahme fremder Gelder befaßten, eine Bürgschaft stellen. Ein
Gesetz vom 24. September 1318 forderte Hinterlegung von 5000 L (non
audeant accipere monetam in deposito super tabulas, nisi illi, qui dederint
plegiarias)1).
Oft gaben die Kaufleute ihr gesamtes bares Geld, bis auf eine kleine
Handkasse, dem Bankier zur Verwahrung und zur Verwaltung. Hatten
sie nun an jemanden im gleichen Ort eine Zahlung zu leisten, so wurde
es allgemein Brauch, nicht mehr wie früher das Geld abzuheben und
28 dem anderen ins Haus zu bringen, sondern Schuldner und Gläubiger
gingen zum Bankier, wo der Schuldner die Summe von seinem Konto
ab- und dem Konto des anderen zuschreiben ließ. Das Guthaben des
sinen minderte sich um die Summe, um die sich das Guthaben des anderen
mehrte. Dieses Umschreiben ersparte die Zeit und Mühe des Geldzählens.
Der Kassenbestand der Bank blieb dadurch der gleiche; Änderungen
zeigten nur die Konten der Kunden. Giroverkehr nennt man die
Transaktionen — Giro abgeleitet von #000c= Kreis. Auf den Kreis
derjenigen, die einen gemeinsamen Bankier oder eine gemeinsame Bank
hatten, war dieser Überweisungsverkehr anfangs beschränkt.
Hatte der Gläubiger (G) einen anderen Bankier als der Schuldner
(8), so suchte man schon damals, vor mehr als sechs Jahrhunderten —
was bei uns zum Teil heute noch einen Aufwand von Beredsamkeit erfordert
 — die baren Auszahlungen zu vermeiden, indem man dem Betreffenden
 eine Anweisung auf seinen Bankier gab. Hatte also G sein Konto bei

1) S. Erwin Nasse, Das venetianische Bankwesen im 14., 15, und 16, Jahr-„undert,
 in Conrads Jahrbüchern 1879. S. 330.
        <pb n="26" />
        dem Bankier A, S bei dem Bankier B, so gab S dem G eine schriftliche
Anweisung auf den B. G gab diese Anweisung dem A, der das Geld bei B
abhob. Auf diese Weise wanderte das Geld von einem Bankier zum
anderen. Anstatt dreier Barzahlungen — von B an S, von S an G, von
G an A — wurde nur eine einzige Barzahlung, nämlich von B an A,
erforderlich.

1. Barzahlung
3 2. Zahlung G

2, Zahlung in einer Anweisung

Ss Anweisung G

T

B Barzahlung „.
Die eine hierbei erforderliche Barzahlung suchte man später auch noch
zu vermeiden: die Bankiers traten untereinander in Verbindung, kompensierten
 Forderungen und Schulden, die sie gegeneinander hatten, und beglichen
 nur den Saldo in barer Münze.
Einen Teil der ihnen anvertrauten Gelder stellten die Bankiers Geldsuchenden,
 die in der Lage waren, ein Unterpfand zu bestellen oder
sonstige Garantien zu gewähren, zur Verfügung. Der vom Schuldner
zu zahlende Zinsfuß war in der Regel recht hoch, das Geschäft für den
Bankier infolgedessen sehr einträglich. Um ihm einen größeren Umfang
geben zu können, suchten sie die Summe der ihnen anvertrauten Depositengelder
 noch weiter zu vermehren, indem sie ebenfalls den Deponenten
einen mäßigen Zins gewährten, der infolge des Zinsverbotes oft in anderer
Form vergütet wurde.
Juden hatten zuerst das interlokale und internationale Geldleihgeschäft
 ausgebaut und Kredite zu hohem Zinsfuß*), in dem bei der Unsicherheit
 der Kreditnehmer eine mehr oder minder hohe Risikoprämie
enthalten war, gegeben. An ihre Stelle traten jetzt besonders Bewohner
lombardischer Städte, die, in alle Lande verstreut, Geld- und Bankgeschäfte
 betrieben. Lombard Street in London, der Mittelpunkt des
Geldhandels und Kreditverkehrs der ganzen Welt, erinnert heute noch an
die einstige Tätigkeit der Lombarden.,
Seit dem 14. Jahrhundert können wir in Italien drei Gruppen von
Bankiers unterscheiden: 1. die bancherii, das sind die vornehmen,

1) Auf Juden erstreckte sich das Kanonische Zinsverbot nicht.
        <pb n="27" />
        großen Bankiers, ‚von. denen. in Florenz die Bardi, die Mediei, die
Peruzzi und die Frescobaldi und, in Siena die S alimbeni
besonders berühmt waren, 2, die weniger angesehenen uSsuar ii (Pfandleiher)
 und 3. die bancharoti (Handwechsler). In der Regel wurden
sie vereidigt und mußten einen Bürgen oder eine Kaution als Sicherheit
dafür stellen, daß sie die durch Statuten oder besondere Gesetze erlassenen
Vorschriften getreulich erfüllen werden. Die Geschäfte, die bisher von
sinzelnen betrieben worden waren, sind im Laufe der Zeit an Gesellschaften,
 an Staat oder Gemeinden übergegangen. In Venedig soll sogar
sehon im Jahre 1156 — nach anderen Quellen 1171 — eine Girobank entstanden
 sein, der Montenuovo,
Diese montes (Berge) waren Steuergesellschaften, die zum Teil bankartige
 Geschäfte betrieben. Man unterschied 1. weltliche Berge (montes
profani) und 2. Berge, die zum Schutz gegen jüdischen Wucher errichtet,
yemeinnützige, unter dem Schutz der Geistlichkeit stehende Stiftungen
waren (montes pietatis). ;
Im Jahre 1407, vermutlich, entstand aus einer Vereinigung mehrerer
Gesellschaften von Staatsgläubigern die berühmte casa di San Giorgio
in Genua. Als Gläubigerin der Republik waren ihr gewisse Zölle und
Staatseinnahmen überlassen worden, und auch sonst genoß sie große Vorrechte.
 Der Doge von Genua mußte vor seinem Amtsantritt schwören,
Jaß er allezeit ihre Freiheit aufrechterhalten werde. 1463 hatte der Papst
der Bank das Recht verliehen, widerspenstige Schuldner zu exkommunizieren,
 ein Privileg, das 42 Jahre bestanden hat !), Girobank ist die Bank
von San Giorgio vermutlich erst 1675 geworden.

IL Der Banco di Rialto in Venedig und die Bank des heiligen
Ambrosius in Mailand,
In Venedig hatte das Bankwesen eine erhebliche Ausdehnung erseicht.
 Immer neue Banken und Bankgeschäfte entstanden, denen Depositen
 als jederzeit rückforderbare Darlehen anvertraut wurden. Um die
Gläubiger vor Verlusten zu schützen, erfolgten zahlreiche Verordnungen:
1318 wurde, wie schon erwähnt, die Berechtigung zur Depositenannahme
von der Stellung einer Kaution von 5000 Lire abhängig gemacht. 1418

N Ernst Ludwig Jäger, Die ältesten Banken und der Ursprung des Wechsels.
Mit einem Anhange betr. die ältesten Statuten der Bank des heiligen Ambrosius
zu Mailand. Stuttgart 1879.

A
        <pb n="28" />
        erhöhte der Senat. diese Summe auf 20 000, 1523 auf 25 000 ducati. Im
Jahre 1374 wurde den Banken eine Reihe von Geschäften verboten.
Waren, deren Preise infolge der Spekulation größeren Schwankungen
unterworfen waren, wie z. B. Kupfer, Eisen, Zinn, Blei, Safran, durften
von ihnen nicht gehandelt werden. Eine Verördnung aus dem Jahre 1467
schränkt die Kreditgewährung der Banken ein.
Trotz dieser und anderer Verordnungen gehörten Zahlungseinstellungen
der Banken nicht zu den Seltenheiten. Von 103 Banken, die in Venedig
existiert haben, haben nach Mitteilungen des Senators Contarini im 15.
und 16, Jahrhundert 96 ein unrühmliches Ende genommen, Warum? Sie
verfuhren in der Kreditgewährung nicht sorgfältig und betrieben allerlei
Handelsgeschäfte, die einer mit fremden Geldern arbeitenden Bank nicht
zukommen. „Alle diejenigen, die Banken errichten,“ sagte Contarini 2,
„übernehmen eine solche Mühe und unterziehen sich der Last, Kassierer
alles Geldes auf dem Platze zu sein, nicht um dieses einfach aufzubewahren,
 sondern um damit Handel zu treiben und zu gewinnen, Sie
legen einen Teil im Handel mit dem Morgenlande, einen anderen in
Geschäften mit dem Abendlande an, einen anderen Teil wieder stecken
sie in Getreideankäufe, einen anderen in andere Anlagen, die ihnen Vorteil
 bringen können, wie z. B. Wechsel. — Dazu kommt, daß der Bankier
Gelegenheit hat, vielen Freunden in ihrem Geldbedürfnis entgegenzukommen
 und sich neue mit solchen Diensten zu erwerben, und zwar ohne
Geld auszugeben, nur durch Niederschrift einer kurzen Eintragung in
seine Bücher.“ ;
Andererseits ist nicht zu leugnen, daß die Banken nicht nur dem Staat,
indem sie ihm des öfteren zinsfreie Darlehen gewährt haben, sondern auch
den Bürgern, und speziell den Kaufleuten, durch den Umschreibeverkehr
großen Nutzen gebracht haben. Man schätzte in Venedig diese Art,
Zahlungen zu bewirken, nicht nur deswegen, weil man die Arbeit des Geldzählens
 sparte und die Gefahren des Transportes vermied, sondern auch
wegen der sicheren Beurkundung der Zahlen in den Büchern der
Bank. Contarini sagt, er könne es sich kaum vorstellen, wie es möglich
sei, an größeren Handelsplätzen, an denen die Sitte des Giroverkehrs bei
den Banken nicht bestehe, die Menge der Zahlungen zu bewältigen.
Um Mißstände zu beseitigen und Unredlichkeiten zu verhüten, wurde
1524 bestimmt, daß für jede Bank jährlich ein Revisor zu bestellen sel,

18. Jäger, a. a. 0. S, 338.

K
        <pb n="29" />
        der in seinem in der Nähe der Bank aufgeschlagenen Büro sich täglich
zwei oder mehr Stunden aufhalten müsse. Der Revisor hatte darüber zu
wachen, daß alle das Bankwesen betreffenden Verordnungen innegehalten
wurden, daß vor allem die Banken jederzeit die gewünschten Rückzahlungen
 in gutem Gelde leisteten, Taten sie dies nicht, so sollte der
Revisor, bei dem zu diesem Zweck seitens der Bank stets ein Depot von
300 Dukaten gehalten werden mußte, den. Gläubiger befriedigen.
Als aber trotz dieser Verordnungen die Zahlungseinstellungen in Venedig
nicht aufhörten, ja, als die Nobili nach der großen Pest von 1575 den
Handel aufgegeben hatten, sich sogar noch vermehrten, entschloß sich der
Senat zur Errichtung einer Staatsbank, Nachdem 1582 die letzte große
Bank, die der Pisani, zusammengebrochen war und 1584 ein Gesetz die
Errichtung von Privatbanken untersagt hatte, wurde 1587 der Banco di
Rialto als staatliche Umschreibebank eröffnet. Von der Vielheit der
Sirobanken. ging man zur Einheit über,
An der Spitze der Bank stand ein Governatore del Banco, der vom
Senat bis 1597 auf drei, von da ab immer auf ein Jahr gewählt wurde.
Damit die Bank nicht in Zahlungsschwierigkeiten gerate, wurden zahlreiche
 Verordnungen betreffend Aufbewahrung des Barvorrates, Vor-1ahme
 von Revisionen usw. erlassen.
Von 1593 ab erfolgte die Bezahlung aller Wechsel mittels Bankumschreibung.
 Fand diese nicht spätestens am dritten Tage nach dem Verfalltage
 statt, so wurde Protest erhoben. Mittels Umschreibung auf Bankkonto
 wurde auch, von den Wechslern, der Gegenwert des im Tausch gegebenen
 fremden. Geldes gutgebracht.
Als zweite staatliche Girobank wurde 1619 der Banco del Giro
arrichtet, der eine Zeitlang neben dem älteren Institut den Umschreibeverkehr
 besorgte und dann bis 1806 einzige staatliche Girobank Venedigs
gewesen ist.

In Mailand entstand 1593 als Girobank die Bankdesheiligen
Ambrosius, den sie sich, wie die Bank von Genua den heiligen Georg,
als Schutzpatron gewählt hatte. Ihre Statuten und Regeln sind erhalten
und von Jäger veröffentlicht worden. Wir sind dadurch auch über die
Technik des damaligen Umschreibeverkehrs informiert.
Bringt z. B. Franz Carabello dem Kassierer der Bank 1000 Lire, so erhält
 er darüber einen Empfangsschein. Der Posten wird im Kassabuch
oder in der Prima-Nota verbucht. Dann trägt ihn der Rechner ins Haupt-
        <pb n="30" />
        buch ein. Will Carabello nun z. B. an Franz Porta 500 Lire zahlen, so
wird er diesem eine Anweisung geben, die etwa folgendermaßen lautet:

1593 am 24. Februar in Mailand.
An den Gov. des Cart. vom heiligen Ambrosius! Zahlet für mich an Franz
Porta, Kaiserliche Lire 500 aus, welche ich ihm als Betrag der Kosten und vertragsmäßigen
 Preis für einen Ballen Wolle schulde, und traget sie in meine Rechnung
 ein!
Lire 500.—

Franz Carabello.

Mit dieser Anweisung (cedola) wird Franz Porta zur Bank gehen und
sie dem Rechner des Buchstaben C vorlegen. Nachdem dieser sie geprüft
und für gut befunden hat, läßt er den Betrag von seinem Gehilfen auf
dem Konto abschreiben und zeichnet die Anweisung. Porta kann jetzt
entweder den Betrag von seinem Konto abheben oder ihn. durch den Rechner
 des Buchstaben P auf sein Konto übertragen lassen.
Verboten war es, die Depositen- und Girogelder in Wechseln und Anleihen
 anzulegen, Schiffahrt auf eigene Gefahr damit zu treiben oder
fremde Waren zu kaufen. Das deponierte Geld darf allein „zum Ankauf
von Lebensmitteln und ähnlicher Sachen, sowie für Tilgung der Schulden
der Stadt und den Rückkauf der Renten verwendet werden“.
Dritten Personen über Höhe des Guthabens der Kunden Auskunft zu
erteilen, war bei Strafe des Amtsverlustes verboten. Den Büchern der
Bank und den von ihr ausgestellten Urkunden wurde derselbe Glaube beigemessen.
 wie den Instrumenten der Notare.
Die immer größer werdenden Anforderungen, die die Stadt Mailand an
die Bank stellte — 1650 hatte die Forderung der Bank an die Stadt die
Höhe von 40 Millionen Lire erreicht —, führten dazu, daß die Bank, obwohl
 ihr die Erträge einiger Steuern und Zölle zugewiesen waren, bereits
1655 zeitweise ihre Zahlungen einstellen mußte.

IV, Die Bank von Amsterdam,
In Holland war es seit dem 16. Jahrhundert Brauch geworden, daß
die nach Amsterdam kommenden Kaufleute die dort eingezogenen. Gelder
nicht mit nach Hause nahmen, sondern sie einem Amsterdamer Bekannten
zur Aufbewahrung gaben. Später ließen sie auch durch ihre Amsterdamer
Freunde Beträge einziehen und Zahlungen bewirken. Daraus entstand
dann ein besonderer Beruf der gewerbsmäßigen Kasseverwalter, der sogenannten
 Kassiers. Als diese ihre Stellung mißbrauchten, die guten

2 Obst, BGIL

17
        <pb n="31" />
        Münzen einschmolzen und solche von leichterem Gewicht ausgaben und
dadurch die Valuta verschlechterten, verbot die Stadt den Kassiers die
Ausübung ihrer Tätigkeit und errichtete unter städtischer Garantie 1609
sine öffentliche Bank.
Wie bei den Banken in Genua, Venedig und Mailand, bildete auch bei
der Bank von Amsterdam (Amsterdamsche Wisselbank) das Depositen-
 und Giro-(Umschreibungs-) Geschäft die Grundlage. Die Bank war
dennoch keine Nachbildung der alten italienischen Banken, unterschied
sich vielmehr von diesen wesentlich dadurch, daß sie die Gelder nicht
auslieh. Weil sie nur das reine Girogeschäft neben dem Wechselgeschäft
trieb, wurde sie eine Stütze und ein Rettungsanker für den Handel.
Die Bank von Amsterdam nahm Barren edlen Metalls, sowie einheimische
 und fremde Münzen (Scheidemünzen ausgenommen), ohne
Rücksicht, ob sie vollwichtig waren oder nicht, als Depositum an und
schrieb dem Einleger den auf Grund des Metallwertes sich ergebenden
Betrag gut. Diese Gutschrift in der Währung der Bank wurde Bankgeld
 oder Bankogeld genannt und erhielt für alle größeren Zahlungen
 Zwangskurs, Da die Bank nur die guten Stücke der Landesmünze
als Norm nahm, so notierte das Bankgeld, das im Grunde doch nur Landesgeld
 war, stets einige Prozente höher als dieses. Durch dieses Bankgeld
wurde die Kaufmannschaft von den Wertschwankungen der verschiedenen
Münzsorten nicht berührt.
Alle auf Amsterdam gezogenen Wechsel im Betrage von 8300 Gulden
und mehr mußten in diesem Bankgelde gezahlt werden. Dadurch war
jeder, der als Bezogener eines solchen Wechsels erschien, d. h. fast jeder
Kaufmann, genötigt, über Bankgeld verfügen zu können, mit anderen
Worten ein Guthaben bei der Bank zu besitzen. Für die Eröffnung einer
Rechnung in den Bankbüchern (eines „Foliums“) waren 10 Gulden Bankgeld
 zu entrichten, für jedes weitere Folium 3,15 Gulden. Eine Abschreibung
 bis zu 800 Gulden kostete 1/,g, über 300 Gulden !/; Gulden.
Wer den Auftrag gab, mehr abzuschreiben, als er tatsächlich besaß, mußte
25 Gulden Strafe zahlen.
Neben dem Girogeschäft betrieb die Bank den Edelmetallhandel und
das Lombardgeschäft, Für hinterlegte Gold- und Silberbarren gewährte
sie bis zu 95% des Metallwertes Darlehen, für die auf 6 Monate eine
Provision von X-—%4% % zu zahlen war. Erfolgte nach dieser Zeit nicht
die Einlösung des Pfandes, so fiel es an die Bank, die hieraus alljährlich
ziemlich erhebliche Gewinne zog.

7
        <pb n="32" />
        Die Bank genoß so lange großes Vertrauen, als die Gelder nicht ausgeliehen
 wurden, sondern in den Kellern der Bank ruhten. Als aber 1790
bekannt wurde, daß sie, wie einst die italienischen Girobanken, dem
Staate und Privaten (der Ostindischen Kompagnie) Darlehen gewährt
hatte — es handelte sich um 9!/, Millionen Gulden — verlor die Bank ihr
Ansehen, Ihr Kredit schwand völlig, als sie die Ausgabe von Silbergeld
wesentlich einschränkte und sich vorbehielt, den Preis des Silbers zu verändern,
 d. h. sich in das Recht setzte, „den Wert des Eigentums aller Teilnehmer
 an der Bank herabzuwürdigen“ (Büsch, Abhandlung von den
Banken. Wien 1815). 1820 erfolgte die Auflösung der Bank.
Nach dem Vorbilde von Amsterdam entstand 1635 auch in Rotterdam
 eine Cirobank, die laufende Konten in Bankgeld und in Landesgeld
eröffnete.

V. Die Anfänge des Bankwesens in Deutschland,
Die Hamburger Bank,
In der Entwickelung des Bankwesens ist Deutschland an dritter Stelle
zu nennen (Italien, Holland, Deutschland). Münz- und Bankwesen standen
 hier im engen Zusammenhange. Die politische Zerrissenheit des Landes
 spiegelte sich getreu wider in seinen Geld- und Münzverhältnissen.
Das Münzregal war nicht nur an die Reichsstände und an eine Anzahl
weltlicher und geistlicher Fürsten, sondern auch an zahlreiche Privatpersonen
 gegen hohe Abfindungen übergegangen. Fast jede Stadt hatte
ihre eigene Münze und ihre eigene Währung. Wer an einen anderen
Ort kam, war genötigt, sich mit der dort geltenden Münze zu versehen.
Dieser Umtausch erfolgte durch Wechsler oder durch Münzstätten, die
oft Bankgeschäfte betrieben.
Umfangreich war dieses Wechselgeschäft naturgemäß in den großen
Verkehrszentren, vor allem in Frankfurt a. M., das Luther nennt, „das
Silber- und Goldloch, dadurch aus teutschen Land fleußt, was nur bey uns
quillt, wächst, gemünzt und geschlagen wird“, 1402 bereits wurde vom
Rat der Stadt Frankfurt a. M. eine Handelsbank — „Wessil“ genannt —
errichtet, die das Geldumwechseln besorgte und überflüssige Gelder nutzbringend
 anlegte 1).

1) S.H. von Poschinger, Bankwesen und Bankpolitik in Preußen. Berlin 1878.
[. Band. S. 8ff.
        <pb n="33" />
        Die erste große Bank war die nach dem Muster von Amsterdam im
Jahre 1619 errichtete Hamburger Bank. Die engen Beziehungen
zwischen den in Hamburg ansässigen Niederländern und jenen in der
alten Heimat hatten von der Amsterdamer Einrichtung bald an die Elbe
Kunde gebracht*!). Da auch hier die Münzverhältnisse ähnlich wie dort
waren, entschloß man sich, das Amsterdamer Vorbild nachzuahmen.

Die Verwaltung der Bank erfolgte durch ein Mitglied des Rates
und zwei aus der Bürgerschaft gewählte Personen, nach Maßgabe des
Banko-Mandats vom 20. Februar 1619, dessen Hauptbestimmungen sind:

l. Die Stadt haftet für allen Schaden, der bei der Bank durch Feuer
oder Diebstahl entsteht.
3. Alle über 400 Mark Lübisch-Kurant lautenden Wechsel müssen in
der Bank bezahlt werden; Anweisungen auf Geld außerhalb der
Bank sind verboten.
3. Der Bankfonds besteht aus Spezies, anderen Geldsorten, Stadtmünze
 und fremdem, ungemünztem Gold und Silber, deren Wert
dem Erbringer gutgeschrieben wird.
4. Die Bank ist stets verpflichtet, jederzeit jedem Interessenten sein
volles Guthaben auszuzahlen.

Wie die Bank von Amsterdam, betrachtete es auch die Hamburger
Bank als eine ihrer Hauptaufgaben, der durch Beschneidung (Auskippen)
und Leichterprägung erfolgten Verschlechterung des Münzwesens, „durch
Jie der Warenhandel und das Wechselgeschäft aus Hamburg vertrieben
werde“, Einhalt zu tun. Ein Konto konnte ursprünglich nur in der Weise
aröffnet werden, daß man sich, mit Bürgerschein versehen, zwischen 12
und 1 Uhr mittags im Versammlungszimmer der Bankbürger meldete und
Münzen oder Silber in anderer Form einbrachte oder sich eine Summe
von dem Konto eines anderen übertragen ließ. Weitere Guthaben wurden
in gleicher Weise erworben.
Über die Summen konnte durch Barabhebungen oder durch Umschriften
verfügt werden. Zur Bewirkung der Umschreibungen mußte der Kontoinhaber
 oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter dem Bankbuchhalter
persönlich einen Bankzettel aushändigen, der folgenden Wortlaut hatte:

1) S. Ernst Levy von Halle, Die Hamburger Girobank und ihr Ausgang.
Berlin 1891.

+
        <pb n="34" />
        Die Herren und Bürger der Bank belieben zu zahlen an ......
die Summe von ....... (in Buchstaben) Mark Banco und mir solche
‚.... Mark Banco von meinem Konto ....... Folio .... abschreiben
 zu lassen; solches soll mir gute Zahlung sein.
Hamburg, den ...... (Unterschrift.)

Im Gegensatz zur allgemeinen Währung, der „Mark Courant“, hatte
die Hamburger Bank ein eigenes Geld, die „Mark Banco“. Es war dies
keine konkrete Münze, sondern nur ein Rechnungsgeld, eine bestimmte
 Gewichtsmenge Reinsilber (8!/, gr), die, wie Halle es ausdrückt,
durch Einbringung in die Bank eine geistige Prägung erhielt. Für das
eingebrachte Metall wurden also nicht Depositenscheine ausgegeben, sondern
 Buchkredite eröffnet.
Neben dem Girogeschäft, für dessen Erledigung ziemlich erhebliche
Gebühren berechnet wurden, betrieb die Bank, in beschränktem Maße,
nur noch das Leihgeschäft gegen Hinterlegung von Münzen und Juwelen.
Weil sie sich fast ausschließlich dem soliden, reinen Girogeschäft widmete
und die Summe der Guthaben intakt vorhanden war, genoß sie großes Ansehen.
 Freilich hat sie im Laufe der Jahre auch manchen harten Schlag
erlitten. So 1672, 1755 und 1766, und vor allem 1813, als in der Nacht
vom 4. zum 5. Dezember Marschall Davoust die Bank versiegeln und
die Gelder nach und nach herausnehmen ließ, mit dem Versprechen, die
Summe mit Zinsen zurückzugewähren.
Die Bank hatte sich überlebt, als die Momente, die zu ihrer Gründung
Veranlassung gegeben hatten, nicht mehr vorhanden waren. Als durch
Münzgesetze und Münzverträge die Münzverschlechterungen beseitigt
waren, die Ungleichheit des Geldes ein Ende erreicht hatte und mit
Schaffung einer einheitlichen Währung für das ganze Deutsche Reich die
Banko Mark überflüssig geworden war, da hielten Senat und Bürgerschaft
es für ratsam, das alte, hochangesehene Institut, das 256 Jahre in Ehren
bestanden hatte, zu schließen.
Die Deutsche Reichsbank, die eine Filiale in Hamburg errichtete, übernahm
 Aktiva und Passiva der Hamburger Bank. In der Reichsbank lebt
das alte Institut weiter. Was die Hamburger Bank neben der Schaffung
eines festen Geldes groß gemacht hatte, ihr Giroverkehr, wurde von der
Reichsbank übernommen und auf ein größeres Feld, das gesamte Deutsche
Reich übertragen 1).

1) Über die Technik des heutigen Hamburger Überweisungs- und Abrechnungsverkehrs
 s. Band I, S. 158 £.

)°
        <pb n="35" />
        Zwei Jahre später als in Hamburg war, nach Hamburger Muster, in
Nürnberg (1621) eine Bank errichtet worden, die ebenfalls den Handel
gegen die Unsicherheit im Münzwesen schützen wollte und sich ausschließlich
 dem Depositen- und Girogeschäft widmete. Alle Zahlungen
für gekaufte Waren im Betrage von mehr als 200 und alle Wechselzahlungen
 von mehr als 50 Gulden mußten durch die Bank, den Banco
Publico, gezahlt werden. Zuwiderhandlung wurde mit 10 9, Strafe belegt.
 Die Gebühren für Ab- oder Zuschreibungen betrugen 1/29 %,, für
Juden das Doppelte. Die Bank, die einen weit engeren Wirkungskreis als
las Hamburger Institut gehabt hat, bestand bis 1827.
Die Zeit vom Anfang bis in die Mitte des 18. Jahrhunderts bezeichnet
Poschinger als die Periode der Banküberschätzun g. Voll von
Lobeserhebungen waren die damaligen Kameralisten über die herrlichen
Wirkungen der Banken. „Ein Regent, welcher keine Bank in seinem Lande
zu errichten bemüht sei,“ schrieb z. B. 1761 von Justi, „verstehe seinen
und des Landes wahren Vorteil sehr wenig.“ Zahlreiche Bankprojekte
wurden ausgearbeitet, mehrere Banken entstanden: 1703 in Wien, 1706
in Köln, 1721 in Kassel, 1763 in Braunschweig, 1765 in Berlin und 1767
in München. Zu größerer Bedeutung gelangt ist von diesen Instituten
nur die 1765 in Berlin errichtete Kgl. Giro- und Lehnbank.

VL. Die Kgl. Giro- und Lehnbank in Berlin.
1. Die Zeit von 1765—1767.
Schon unter der Regierung Friedrich Wilhelms I. entstanden mehrere
Projekte zur Errichtung einer großen Bank in Preußen. An der Beschaffung
 des Betriebsfonds scheiterte jedoch stets ihre Ausführung. Als
Friedrich der Große den Thron bestieg, wurde ihm u. a. auch ein Projekt
des Geh. Finanzrat und Münzmeister Graumann!) vorgelegt, das auf
eine kombinierte Giro- und Zettelbank abzielte und als Beilage eine kurze
Beschreibung der bereits bestehenden größten Banken Europas enthielt.
Die zu Rate gezogenen Kaufleute gaben zwar zu, daß die Banken in
Amsterdam und Hamburg den dortigen Handel erleichterten, in Berlin
aber, meinten sie, könne eine Bank keinen Nutzen schaffen, da hier keine
Gelegenheit zu großen Handelsgeschäften sei.

') S. Niebuhr, Geschichte der Königlichen Bank in Berlin. Von der Gründung
derselben bis zum Ende des Jahres 1845. Berlin 1848. S. 19.

»)9
        <pb n="36" />
        Nach Beendigung des Krieges (1763) erwog Friedrich der Große wieder
all die Pläne, die darauf hinzielten, Handel und Gewerbe zu beleben
und dadurch dem Staate neue Einnahmequellen zu schaffen, vor allem
auch die Bankprojekte. Da am Hofe Friedrichs des Großen der
Satz, daß der Prophet nichts im eigenen Lande gelte, sich bestätigte, so
konnte es nicht wundernehmen, daß der König gerade an den Plänen
des Livornesen Gian Antonio di Calzabigi großen Gefallen fand.
Calzabigis Plan lief darauf hinaus — wir folgen hier in der Hauptsache
den Darstellungen Niebuhrs und Poschingers —, eine große Handelsbank
zu errichten, die alle jene Maßregeln, die der König in inneren organischen
 Zusammenhang bringen wollte, auch äußerlich zusammenfasse,
Das Unternehmen sollte Bank-, Assekuranz- und Handelsgeschäfte aller
Art so betreiben, daß eine Branche durch die Tätigkeit der anderen in
Betrieb erhalten, also auch ihr Gelingen von dem der anderen abhängig
gemacht wurde.
Im Oktober 1764 wurde eine Bankkommission unter dem Vorsitze des
Kriegsministers von Hagen eingesetzt, die Calzabigi aufforderte, einen
ausführlichen Plan einzureichen. Aus diesem erfahren wir, daß das Institut
 als Notenbank geplant war. Eine Girobank sei in einer Monarchie
unstatthaft, weil sie die meisten Barzahlungen unnötig mache und daher
die Einnahmen aus dem Münzregal schmälere. Wie die alten Girobanken,
solle die Bank eine eigene Bank- oder Rechnungsmünze besitzen; sie soll
Leihhäuser und Leihbanken errichten, Nutzholz aus den königlichen Forsten
 verkaufen, das Privilegium des asiatischen und levantinischen Handels
 haben, ferner Leinwandhandel, Herings- und Walfischfang treiben.
Bei der Wichtigkeit der Angelegenheit ließ auch der König noch einmal
 durch seine auswärtigen Gesandten in Amsterdam, Hamburg, Stockholm,
 Wien und Petersburg Berichte über die Organisation der dortigen
großen Banken einholen. Sie lauteten sehr günstig.
Die Zeichnungen auf die Aktien des Unternehmens liefen aber äußerst
spärlich ein: 14 Tage nach Eröffnung der Subskription waren erst 2072
Aktien zu 250 Taler, also etwa eine halbe Million Taler auf das projektierte
 Kapital von 25 Millionen Taler gezeichnet. Alle. Bitten, zu zeichnen,
waren, ebenso wie die Drohungen Calzabigis, fruchtlos. Sie vermehrten
nur das Mißtrauen der Kaufleute und Gewerbetreibenden gegen das
Unternehmen. Auch die Aufklärungen, die im November 1764 den aus
mehreren Provinzen deputierten Kaufleuten gegeben wurden, brachten
keine Änderung der Ansichten,

8
        <pb n="37" />
        Ein letzter Versuch wurde gemacht, indem am 16. Dezember 1764 eine
Versammlung nach der Berliner Börse einberufen wurde, an der Kaufleute
 aus Berlin, Breslau, Hirschberg, Stettin, Colberg, Magdeburg und
Halberstadt teilnahmen. Die Deputierten erklärten aber wiederum, sie
erblicken in einem ‚Unternehmen, das so viele fremdartige Geschäfte
betreibe, eine Gefahr; der Kredit der Bank müsse bei einer so komplizierten
 Vereinigung von Bank- und Warengeschäften leiden. Vor allem
fürchteten sie wohl aber, daß die geplante Gesellschaft infolge ihrer ausgedehnten
 Vorrechte den Privathandel in hohem Maße beeinträchtigen
werde. Um die Deputierten auch in dieser Beziehung zu beruhigen, befahl
ler König sie zu einer Konferenz ins Schloß.
Als es trotz alledem nicht gelungen war, Zeichnungen von wenigstens
einer Million Taler zu erreichen, ließ der König das Calzabigische Projekt
fallen. Der Vorschlag der Kommission, anstatt der einen großen Unternehmung
 zahlreiche kleine Gesellschaften zu gründen, deren jede einen
besonderen Geschäftszweig pflegen sollte, wurde im Januar 1765 angenommen.
 Es entstand die Emdener Heringsfischereigesellschaft, die
Seehandlungs-Sozietät und, durch Edikt vom 17. Juni 1765, die
„Kegl. Giro- und Lehnbank in Berlin“, die nicht, wie Calzabigi vorgeschlagen,
 Zettel-, sondern Girobank wurde. Die Bank war reine Staatsbank.
 8 Millionen Taler sollte sie vom Staat als Grundkapital erhalten.
Tatsächlich wurden ihr jedoch nur 400000 Taler überwiesen. Dafür
ging sie die Verpflichtung ein, die Überschüsse an den Staat abzuführen
und dem Staat Rechnung zu legen.

Drei Geschäftszweige sollte die Bank betreiben: Giro-, Diskont- und
Lombardgeschäft, Diskont- und Lombardkontor bildeten zusammen die
Lehnbank.
Wie die Girobanken in Amsterdam und in Hamburg, so hatte auch die
Kgl. Giro- und Lehnbank ihr eigenes Bankgeld, ihre eigene Rechaungsmünze.
 Im Artikel 1 ihres Reglements vom 17. Juni 1765 heißt
es: „Alle Bücher dieser Banco sollen in Pfunden, deren jedes 30 Groschen
enthält, geführt werden. Der immerwährende Bestandteil eines solchen
Banco-Pfundes soll 25 °/, mehr Wert erhalten als unsere Friedrichsdor,
welche zu 21 Karat 9 Grän ausgemünzt sind, und deren 35 Stück 1 Mark
enthalten, solchergestalt, daß 4 Pfund Banco unveränderlich einen Friedrichsdor
 ausmachen.“ Bereits 1766 erfolgte jedoch eine Änderung, indem
 das Bankpfund in 24, anstatt in 30 Groschen (ä 12 Banko-Pfennige)

A
        <pb n="38" />
        eingeteilt wurde und nicht nur gegen Gold (4—=1 Friedrichsdor), sondern
 auch gegen Silber (100 Pfund — 131*/, Taler Kurant) einen festen
Kurs erhielt.
Nach Banko-Pfunden sollten alle in Berlin und Breslau — auch in
Breslau war am 1. Oktober 1765 eine Kgl. Giro- und Lehnbank errichtet
worden — ansässigen Kaufleute rechnen und in dieser Geldeinheit ihre
Bücher führen. Art. 3 des Reglements vom 29. Oktober 1766 sagt dann
weiter: „Alle Wechselbriefe, die über 100 Reichstaler sind und von unseren
Untertanen oder Einwohnern zu Berlin oder Breslau an die Order eines
unserer Untertanen, auf einen Fremden gezogen und ausgestellt werden,
sollen sämtlich in Banko-Pfunden lauten und durch unsere Banken bezahlt
 werden. Handelt jemand dagegen, so soll er so viel Strafe geben, als
der Belauf des oder der Wechselbriefe ausmachet, die er auf andere Weise
verfasset und außer unseren beiden Banken bezahlet hat. Von diesen
Strafgeldern soll die Hälfte dem Angeber, die andere Hälfte unserer
Invalidenkasse anheimfallen.“
Bankgeld konnte durch Einzahlung von Gold- oder Silbermünzen oder
durch Diskontierungen oder Lombardierungen erworben werden. Bar eingezahltes
 Geld konnte am nächsten Tage nach Abzug von 1!/, 9 Provision
wieder abgehoben werden,
Der Giroverkehr war ziemlich kostspielig. 1766 trat eine Ermäßigung
der Gebühren ein. Für das erste, aus 20 Posten bestehende Folium wurden
4, für jedes weitere Folium 1 Banko-Pfund berechnet. Am Ende des
Jahres wurde das letzte Folium, wenn auch nur ein Posten auf ihm stand,
für voll gerechnet. Jede Übertragung kostete also immer noch durchschnittlich
 etwa 1'/, Groschen.
Durch Edikt vom 29, Oktober 1766 erhielt die Bank das Recht der
Notenausgabe. Diese sollten nur in Berlin ausgegeben werden, „und von
da aus dann in dem ganzen Bezirk und Umfang unserer Länder roulieren,
 Sie sollen auf den Inhaber oder Vorzeiger lauten, sodann numeriert,
 auch unter gehöriger Vorsicht auf besonders hierzu verfertigtes
Papier, in Kupfer gestochen, mit verschiedenen Zieraten, und einem besonderen
 Stempel versehem ....... und auf 10, 20, 50, 100, 500 oder
1000 Banko-Pfunde lauten.“ Die Noten sollten neben den Gold- und
Silbermünzen umlaufen, durften jedoch niemand, der bares Geld zu
fordern hatte, aufgedrängt werden.
Im Anschluß an die Bank wurde, mit Unterstützung des Königs, unter
der Firma Ph. Clement &amp;amp; Co. ein Bankgeschäft errichtet, das die Ver-Or
        <pb n="39" />
        pflichtung übernommen hatte, „die Banknoten und das Girogeld in Kurs
und auf Pari zu halten“. Sein Inhaber, der Holländer Clement, „hat
namentlich die Noten, die er in Zahlung für die Goldlieferungen empfängt,
 im Auslande zu vertreiben, und für die Königlichen Kassen die
bei ihnen eingehenden Noten und Giro-Assignationen gegen bares Geld
umzusetzen“. Dafür sollte er bei der Bank einen offenen Kredit haben.
Die Verbindung mit dem Clementschen Kontor, sagt Niebuhr *), wäre für
die Bank dann von Nutzen gewesen, wenn sie genügend eigene Fonds behalten
 hätte, wenn das Kontor seine Verpflichtungen in vollem Maße
hätte erfüllen können, und wenn drittens die Persönlichkeit Clements das
Vertrauen des Handelsstandes und der Bürgerschaft geweckt hätte. Alles
dies war aber nicht der Fall.
Auch die Kommanditen in Hamburg und Amsterdam hatten schlecht
gearbeitet. Von der Gründung der Bank bis zum Schluß des Etatsjahres
1766/67 (1. Juni 1767) hatte sich ein Verlust von rund 160000 Talern
für das Institut ergeben.

2. Die Zeit von 1768—1806,

Der Verkehr mit Clement war inzwischen abgebrochen, die Kommanditen
 in Hamburg und Amsterdam aufgehoben und dadurch der Fonds
der Bank gestärkt worden. Vom 1. Januar 1768—1806 nahm das Institut
sine gedeihliche Entwickelung.
Große Barmittel erlangte die Bank, nachdem durch Edikte vom 18. Juli
L768 und 31. März 1769 angeordnet war, daß Gerichts- und Vormundschaftsbehörden,
 Kirchen, Stiftungen usw. ihre Gelder bei der Bank deponieren
 sollten. Im Juni 1771 war die Summe dieser Depositen bereits
auf 2535 676 Reichstaler angewachsen. Die Bank, die als Girobank
gedacht, nachher, allerdings mit wenig Erfolg, auch Noten ausgab, und
dadurch Giro- und Noten institut wurde, war jetzt in der Hauptsache
Depositen bank; sie verwaltete Vermögen von Waisen und milden
Stiftungen und diente als Sparkasse, 1771 hatte die Bank für 800 000
Taler Noten ausgegeben und besaß 3000 Taler Girogelder und 2 540 000
Taler Depositen. Dann wuchsen die Depösiten, die mit 3 bzw. 21/, bzw.
2 9/. verzinst wurden, fast von Jahr zu Jahr. Ihre Summe betrug:

)a. a, O0, 8. 49.

AU!
        <pb n="40" />
        in 1000 Talern
1777 7 504
1778 6 949
1779 8797
1780 9 924
1781 10 550
L782 10 802
1783 11 148
1784 11 808
1785 12 902
1786 14 542

1787
788
789
790
791
„792
„798
1794
1795
1796

in

1000 Talern
7184
13651
20.040
21023
22 087
DR 549
24 496
“4.300
24 290
925 385

1797
1798
1799
1800
1801
1802
1803
1804
1805
1806

in 1000 Talern
27 387
27 195
26 923
26 996
78 142
19 874
31174
32 898
31.775
28 598

Die vermehrten Geldzuflüsse setzten die Bank in die Lage, jetzt mehr
wie früher als Lehn bank zu fungieren, Diskont- und Lombardgeschäfte
zu betreiben. Tabaks- und Seehandlungsaktien, Pfandbriefe und Waren
aller Art wurden beliehen, Wechsel angekauft. Da Preußen aber damals
einen entwickelten kaufmännischen Verkehr nicht besaß, und infolgedessen
 die Summe der umlaufenden Wechsel verhältnismäßig gering war,
konnte sie nur einen dementsprechend kleinen Teil der ihr anvertrauten
Depositen im Lombard- und Diskontgeschäft anlegen.
Sie sollte aber große Überschüsse an die Staatskasse abliefern, und
in dem Streben, hohe Gewinne mit den Geldern, die sie selbst mit 2 bis
3 °/, verzinsen mußte, zu erzielen, ließ sie sich zu einem Schritt verleiten,
der sich früher oder später bitter rächen mußte: Sie verwendete Mündelund
 Stiftsgelder und Gelder von Privaten, die jederzeit zurückverlangt
werden konnten, zu hypothekarischen Darlehen und fehlte damit gegen den
obersten Grundsatz der Bankpolitik, der lautet: Eine Bank darf
keinen anders gearteten Kredit geben, als sie selbst
senommen hat, d.h. Depositen, die jederzeit abgehoben werden können,
dürfen nicht als Hypothekengelder gegeben werden, da hier Rückforderung
 nur nach vorangegangener mehrmonatiger Kündigung erfolgen kann.
Die Bank hatte, besonders in Süd- und Neu-Ostpreußen, etwa 13 Mill.
Taler, d. h. fast die Hälfte ihrer Depositengelder, auf Hypotheken ausgeliehen,
 Ein erheblicher Teil der Aktiva war also derart angelegt, daß
er bei einer Katastrophe nicht eingezogen werden konnte, während die
Passiva binnen weniger Tage fällig waren 1).

1) Am Schluß des Jahres 1805/06 setzten sich die Aktiva der Bank zusammen aus:
9,65 Mill. Taler bar und in Banknoten .
13,32 „ Hypotheken und hypothekarische Obligationen
W0,— » kaufmännische Forderungen
4,— „ Darlehen an die Königliche Schatulle
5,29 „ Diverse
Summa 42,26 Mill, Taler, .

rn
        <pb n="41" />
        Die Katastrophe kam im Unglücksjahr 1806: Die Barbestände waren
durch Einlösung von Bankobligationen, Tresorscheinen und Banknoten
bald erschöpft, und es fehlten die Mittel, die Depositengläubiger, die stürmisch
 Rückzahlung ihrer Guthaben forderten, zu befriedigen. Nach der
Niederlage von Jena verließ der Minister Freiherr von Stein, der leider
zu spät zur Leitung des Instituts berufen worden war, mit den Geldern der
Bank Berlin und brachte sie in Königsberg in Sicherheit. Unter den
Trümmern des preußischen Staates wurde auch die Königliche Bank begraben.


3. Die Zeit von 1806—1845,
Ihren größten Verlust erlitt die Bank dadurch, daß die mit beispielloser
Treulosigkeit handelnde warschauisch-sächsische Regierung, auf Grund
einer im Jahre 1808 mit Napoleon zu Bayonne abgeschlossenen Konvention,
 die in Süd- und Neu-Ostpreußen auf Hypotheken ausgeliehenen
Kapitalien mit Beschlag belegte. Wenn auch später die Konvention von
Bayonne aufgehoben worden war, so ergab sich trotzdem für das Institut
ein Verlust von fast 6 Millionen Talern. Da die Bank die erheblichen
Forderungen, die sie an den Staat und an Kommunen besaß, nicht eintreiben
 und die in ihrem Besitz befindlichen Effekten nicht veräußern
konnte, war sie auch nach dem Tilsiter Frieden nicht in der Lage, Zinsen
auf die Bankobligationen zu zahlenund die fälligen Obligationen einzulösen,
In Zeiten der Not, wo eine Bank helfend eingreifen sollte, versagte die
Königliche Bank vollkommen. In dem Zeitraum vom Tilsiter Frieden
bis 1816 war sie hauptsächlich bestrebt, ihre Aktiva und Passiva zu
liquidieren und dabei ihre traurige innere Lage dem Publikum zu verschleiern.
 Wie erheblich die Verluste gewesen waren, ahnte damals wohl
niemand. Seit 1816 hat die Bank wieder mit der Diskontierung kleiner
Summen begonnen.
Von 1808—1817, der ersten Periode der Reorganisation, war das Institut
dem Finanzministerium unterstellt. Durch Edikt vom 3. November 1817
erhielt die Bank eine neue Verfassung: An der Spitze der Bank steht ein
„Chef, der zugleich die Stelle eines Kgl. Kommissarius“ vertritt. Ihm
sind die Bankdirektoren und der Justitiarius untergeordnet.
Damit die Leitung des Instituts in Übereinstimmung mit den bestehenden
Verwaltungsgrundsätzen erfolgt, führt ein aus 3 Staatsbeamten bestehendes
 Kuratorium die Oberaufsicht, dessen ständige Mitglieder der
jedesmalige Präsident des Staatsrates und der Justizminister sind:

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        „dieser“, heißt es im Edikt, „besonders wegen des Interesses, welches
die Gerichts-Behörden bei der Bank haben“. Das Kuratorium versammelt
sich vierteljährlich einmal, um den Bericht des Chefs über den Zustand
der Bank und die vorgenommenen Operationen zu empfangen.
Erster Chef der Bank war von Klewiz, dem aber, da er Finanzminister
 wurde, nach vier Wochen bereits Friese folgte. Die diesem bei
der Übernahme seines Amtes vorgelegte Bilanz wies zwar einen Überschuß
 von 921000 Talern auf, aber nur nominell, denn 7*/, Millionen
Taler Forderungen waren uneinbringbar und mußten definitiv abgeschrieben
 werden. Unter der umsichtigen Leitung Frieses besserten sich die Verhältnisse
 der Bank, Sie erlangte wieder Kredit, und ihre Gewinne mehrten
sich, d. h. das übernommene Defizit wurde von Jahr zu Jahr kleiner. Bei
Frieses Tode (1837) betrug es nur noch 43/, Millionen Taler.
Frieses jahrelangen Mühen und Anstrengungen war es gelungen, Kaufleuten
 und Gewerbetreibenden in erhöhtem Maße Hilfe zu gewähren.
Diskont- und Lombardgeschäfte erfolgten seit 1824 in größeren Beträgen.
Die ungünstigen Wirtschaftsverhältnisse der Jahre 1830/31 übten natürlich
 auch auf die Bank ihren Einfluß aus. Sie hat diese Zeiten aber gut
überstanden, und ihr Kredit ist dadurch noch gewachsen.
Der Giroverkehr, der seit 1767 eingeschlafen war, wurde auf Anregung
 der Kaufmannschaft 1834 wieder aufgenommen. Die Ausgabe von
Banknoten war 1806 eingestellt worden. Von 1820—1886 jedoch
wurden wieder Bankkassenscheine, wie sie bereits von 1798—1808
im Verkehr waren, ausgegeben.
1837 wurde der Chef der Staatsschuldenverwaltung, des Seehandlungsinstitutes
 und des Kreditinstitutes für Schlesien, der Staatsminister
Rother, mit der Leitung der Bank betraut.
Der Giroverkehr nahm einen weiteren Aufschwung, als 1837 in
Berlin sowohl wie in Breslau die Gebühren in Wegfall gekommen und
den Kontoinhabern weitgehende Vergünstigungen in bezug auf Gutschrift
zum Inkasso gegebener Wechsel usw. eingeräumt worden waren. Weiter
wurde der Giroverkehr mit gutem Erfolge in den Bankkontoren in Danzig,
Königsberg, Stettin und Magdeburg eingeführt.
Auch der Diskontverkehr hob sich merklich. Zum Teil mag hierzu
 der niedrige, ziemlich stabile Zinsfuß beigetragen haben. Während
bisher der Diskontsatz sich in einem Jahre häufig mehrere Male geändert
hatte, und je nach dem Platz und der Güte der Wechsel, zu gleicher Zeit
zu verschiedenen Sätzen diskontiert worden war, wurde 1837 verordnet,

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        daß der Zinsfuß jetzt einheitlich vom Chef der Bank festzustellen
wäre. Von 1837—1844 betrug er 4%.
Nicht so einheitlich war der Lombardzinsfuß von dem Präsidenten
 Rother normiert. Er betrug:
4% für die Hauptbank und die Bank zu Breslau,
1% % für die Kontore zu Köln, Magdeburg, Münster, Stettin,
5% für die Kontore und Kommanditen zu Danzig, Elbing, Königsberg
 und Memel.
Unter Rothers Verwaltung ist die Bank wieder zu den Aufgaben, die
ihrem großen Stifter vorgeschwebt haben, zurückgekehrt, ist wieder Giround
 Lehnbank geworden und hat vor allem den Giroverkehr und das
Diskont- und Lombardgeschäft gepflegt. Sie war bestrebt, den Kredit zu
verbilligen und dadurch Handel und Gewerbe zu unterstützen; vor allem
aber hat sie dem Staate große Dienste geleistet.

Übersicht über den Wechsel-, Lombard- und Giroverkehr.


834
835
336
3837
338
‚839
‚840
1841
‚842
‚843
[844
„R45

Diskontierte
inländische und
angekaufte
fremde Wechsel

-

21 669
23 095
37711
27 048
40 020
48 339
533 290
58 435
52 707
64 416
54 625
71 438

Erteilte
Lombard-Darlehen


°2A0 Talarn

“5
38 584
22 815
L2 980
17806
26 728
36 4238
31 497
28 100
35 321
37 560
32 112

Ein- und
| Ausgänge im
Giroverkehr

38 029
39 449
77483
44 356
80 908
94 654
96 566
35 087
82 710
93 325
97 405
99 8319

4(}
        <pb n="44" />
        2. TEIL,

ENTSTEHUNG, ORGANISATION UND
POLITIK DER GROSSEN NOTENBANKEN.
I. Das Notenbankwesen in Deutschland,
1. Entstehung der Preußischen Bank und ihr Grundgesetz
vom 5. Oktober 1846.
Die Bevölkerung Berlins hatte sich von 1810—1845 mehr als verdreifacht,
 und die Stadt war, hauptsächlich durch die neugeschaffenen
Eisenbahnen, immer mehr und mehr Handels- und Fabrikstadt geworden.
Der Bahnbau hatte enorme Summen verschlungen, Die Spekulationslust
war in allen Gesellschaftsschichten mächtig angefacht. Um sie einzudämmen,
 erließ die Regierung Maßregeln, die das Übel aber noch verschlimmerten,
 vor allem aber bewirkten, daß eine Geld- und Kreditnot eintrat.
Die Kgl. Giro- und Lehnbank und die beiden neben ihr bestehenden
Bankinstitute, die 1772 errichtete Seehan dlung und der 1831 in Tätigkeit
 getretene Kassenverein, waren nicht in der Lage, den immer
größer werdenden Geldbedürfnissen zu genügen, Daß etwas zur Beseitigung
 der herrschenden Geldnot geschehen müsse, darüber war man sich
auch in Regierungskreisen klar, Kopfzerbrechen bereitete aber das Wie?
Zahlreiche Projekte lagen der Regierung vor: Schaffung einer Hypothekenbank,
 eines Pfandbriefamtes, einer Zettelbank. „Banken“ —
„Noten“ — „Vermehrung der Zirkulationsmittel“ — das waren die Forderungen,
 die nun täglich lebhafter zur Zeitparole erhoben wurden. Die
Regierung verhielt sich den drängenden Forderungen gegenüber, deren
Massenhaftigkeit und Einstimmigkeit wohl den Beweis eines wirklichen
Volksbedürfnisses liefern konnte, ziemlich abwartend !).
Da kam aus dem benachbarten Dessau die Nachricht, daß hier ein
großes Bankunternehmen geplant sei. Eine „Deutsche Bank“ mit einem
Grundkapital von nicht weniger als 100 Millionen Talern — das bei den
1) S. August Theodor Woeniger, Die Preußische Bank. Berlin 1848, 8. 51.

57
        <pb n="45" />
        steigenden Bedürfnissen der Industrie, des Handels und des Verkehrs
auf 200 Millionen Taler zu erhöhen wäre — sollte errichtet werden, mit
der Befugnis, Noten in Höhe des jeweiligen Aktienkapitals auszugeben,
„Will Deutschland Freiheit, Politik, Kultur, Zivilisation, Wohlstand,
Volksmacht, will es: die gründliche Heilung des Proletariats, so erfülle es
vorab die Bedingung, welche allein zu diesem Zwecke führen kann, es
gründe eine Nationalbank, die gleich dem Granitfels im Meer in Friedensund
 Kriegszeiten der Industrie, dem Handel und Ackerbau in allen Gauen
fördernd und unerschüttert zur Seite steht.“ Ein Reklameschriftsteller
der Gegenwart könnte auch kaum mehr an schönen Redensarten bieten.
Die preußische Regierung erklärte, sie werde niemals diesem Dessauer
Institut gestatten, Filialen oder Agenturen in Preußen zu errichten. Das
bewirkte, daß in dem Statut der Dessauischen Bank das Maximalkapital
auf 25% der ursprünglichen Summe, auf 50 Millionen Taler herabgesetzt
wurde. Als dann die preußische Regierung weiter erklärte, daß die Noten
des Dessauischen Institutes an den preußischen Kassen nicht angenommen
werden würden, erfolgte eine weitere Herabsetzung des Grundkapitals auf
15 Millionen Taler, d. h. — auf dem Papier. Tatsächlich kam die Bank
in der geplanten Form überhaupt nicht zustande, An Stelle einer Deutschen
 Bank mit einem Grundkapital von 100 oder 200 Millionen Talern
wurde die Anhalt-Dessauische Landesbank mit einem Kapital von 2% Millionen
 Talern errichtet. Der preußisch-dessauische Bankkrieg endete so
sehr friedlich, und man beglückwünschte sich auf beiden Seiten zu dem
guten Ausgange.
An Preußen war es nun aber, derartige Maßregeln zu treffen, daß es in
Zukunft auswärtige Konkurrenz nicht mehr zu befürchten brauchte. Die
Hauptfrage war: Staatsbank oder Privatbank?
Aus der großen Zahl der Vorschläge akzeptierte man den, für den sich
die Mehrheit der liberalen Presse erklärte: Unabhängiges, auf soliden
Grundsätzen beruhendes Privatsystem mit Oberaufsicht des Staates, Dieser
 sicherte sich so die Vorteile einer Staatsbank, ging andererseits aber
Verbindlichkeiten in pekuniärer Beziehung nicht ein. Wenn auch von verschiedenen
 Seiten erklärt wurde, es sei des Staates nicht würdig, mit
Privatpersonen eine gemeinschaftliche Spekulation zu treiben, so ließ sich
die Regierung doch dadurch nicht irre machen.
Am 20. Juli 1846 erfolgte die Bekanntmachung des Staatsministers
Rother über die Beteiligung von Privatpersonen an der Bank. Zeichnungen
 wurden angenommen bei der Hauptbank zu Berlin, der Bank zu

39
        <pb n="46" />
        Breslau, den Bankkontoren zu Königsberg, Danzig, Stettin, Magdeburg,
Münster und Köln, sowie bei den Bank-Kommanditen zu Memel und
Elbing. Am 29. August 1846, dem Schluß der Subskription, waren auf
die aufgelegten 10 Millionen Taler Zeichnungen in Höhe von 13 124 000
Talern eingegangen.
Das Stammkapital der Privaten war in 10000 Anteile zu je 1000 Taler
eingeteilt. Der Staat ließ den Überschuß der Königlichen Bank, der auf
990 344 Taler angewachsen war, stehen, d. h. er beteiligte sich mit dieser
Summe an der neuen Bank. Um die Dividenden und die anderen Erträge
 aus der Bank sollte sich die Beteiligungssumme des Staates jährlich
vermehren.
Am 1, Januar 1847 ging die Kgl. Giro- und Lehnbank in der Preußischen
 Bank auf. Da ihre Organisation in wesentlichen Punkten
für die der Deutschen Reichsbank maßgebend gewesen ist, wollen wir
diese, sowie die Aufgaben, die sich die Bank gestellt hat, in den Grundzügen
 betrachten.
Die Preußische Bank soll den Geldumlauf des Landes regeln, Kapitalien
 nutzbar machen, Handel und Gewerbe unterstützen und einer übermäßigen
 Steigerung des Zinsfußes vorbeugen. Zur Erreichung dieser
Zwecke soll sie Diskont- und Lombardgeschäfte betreiben, verzinsliche
und unverzinsliche Gelder annehmen, Wertpapiere usw. verwahren,
Edelmetalle kaufen und verkaufen. Verboten aber ist ihr der Warenhandel.

Die Wechsel, die sie kauft, dürfen nicht länger als 3 Monate laufen
und müssen in der Regel 3 gute Unterschriften tragen. Der Zinsfuß im
Lombardverkehr darf 6°%, nicht übersteigen. Der Giroverkehr
 soll in unveränderter Weise fortgeführt werden. Die Kapitalien
der Kirchen, Schulen, der frommen und milden Stiftungen werden von
der Bank mit 21%, die von anderen öffentlichen Stiftungen und Anstalten
angelegten Kapitalien mit 2°, verzinst.
Die Bank darf nach Bedürfnis ihres Verkehrs Anweisungen auf sich
selbst als ein eigenes Geldzeichen unter der Benennung „Banknoten“
ausgeben, jedoch nur bis zum Gesamtbetrage von 21 Millionen Talern,
Die Noten dürfen nicht unter 25 Taler lauten und müssen zu 2/6 in
barem Gelde oder Silberbarren, zu ?/, in diskontierten Wechseln, für den
Rest durch Lombardforderungen mit bankmäßigen Unterpfändern gedeckt
sein. Die Noten müssen von allen öffentlichen Kassen angenommen
werden, im Privatverkehr soll jedoch ein Annahmezwang nicht bestehen.
3 Obat, BG IL

39
        <pb n="47" />
        Das Privileg kann der Bank zuerst nach 15, dann immer nach
10 Jahren auf jedesmalige einjährige Ankündigung genommen und Rückzahlung
 des eingeschossenen Betrages angeordnet werden.
Der Gewinn wird in folgender Weise verteilt: Anteilseigner und Staat
erhalten für ihren Einschuß 3!/, °/,. Von dem Rest wird !/, zur Bildung
eines Reservefonds verwendet, Der dann noch verbleibende Betrag wird
zur Hälfte an die Anteilseigner, zur Hälfte an den Staat verteilt.
Die Oberaufsicht führt ein Kuratorium, das aus dem Präsidenten
des Staatsrates, dem Justizminister, dem Finanzminister, dem Präsidenten
des Handelsamts und einem fünften, vom König ernannten Mitgliede
besteht. Die Leitung erfolgt durch einen vom Staate besoldeten Chef
und ein diesem unterstelltes, aus einem Präsidenten und 5 Mitgliedern
bestehenden Hauptbank-Direktorium.
Die Anteilseigner haben ihre Vertretung in der Versamm-Ilungder
 Meistbeteiligten, Es sind das diejenigen 200 Personen,
die nach den Stammbüchern der Bank am Tage der Berufung der Generalversammlung
 die größte Anzahl Bankanteile besitzen.
Die Versammlung der Meistbeteiligten wählt den aus 15 Personen bestehenden
 Zentralausschuß, der monatlich einmal zusammentritt,
am Bericht über die Tätigkeit der Bank zu empfangen, und in wichtigen
Angelegenheiten vom Direktorium befragt werden muß. Zur Ausübung
der fortlaufenden speziellen Kontrolle wählt der Zentralausschuß aus
seiner Mitte 3 Deputierte und ebensoviel Stellvertreter. Diese sind
berechtigt und verpflichtet, in den Geschäftsstunden und im Beisein eines
Mitgliedes des Hauptbank-Direktoriums von dem Gange der Geschäfte
überhaupt, sowie von den gemachten Geschäften spezielle Kenntnis zu
nehmen, die Bücher und Portefeuilles der Bank einzusehen und den
monatlichen ordentlichen, sowie den außerordentlich abzuhaltenden
Kassenrevisionen beizuwohnen.

2. Anfänge des deutschen Notenbankwesens,
Im Jahre 1766 bereits hatte die Kgl. Giro- und Lehnbank das Privileg,
Noten auszugeben, erhalten. Der durchschnittliche Umlauf betrug aber,
wie wir gesehen haben, nur etwa 3/, Millionen Taler. Nachdem 1806 die
Notenemission gänzlich eingestellt worden war, wurden in der Zeit von
1820-—1836 Bankkassen- (Depositen-) Scheine ausgegeben. 1846 wurde
die Preußische Bank eine eigentliche moderne Notenbank mit dem
Recht, 21 Millionen Taler Noten zu emittieren.

4
        <pb n="48" />
        Schon vorher, im Januar 1825, war in Stettin ein Institut mit dem
Recht, bis zu 1 Million Taler Noten auszugeben, eröffnet worden, die
Ritterschaftliche Privatbank. Ihr Hauptzweck war, die in
der Provinz Pommern bestehende Geldnot zu beseitigen, Der Staat gab
auf 5 Jahre einen zinsfreien Vorschuß von 200 000 Talern. Durch Aktio-Näre
 sollte nur die geringe Summe von 25 000 Talern aufgebracht werden,
was aber auch nicht einmal geschah. Trotz der Staatsaufsicht, die dem
Oberpräsidenten von Pommern übertragen war, wirtschaftete die Bank
in ganz leichtfertiger Weise und legte große Beträge in Hypotheken für
lange Zeit fest. 1831 bereits geriet das Institut, dessen Noten nur noch
ungern genommen wurden, in Zahlungsschwierigkeit. Die Regierung
sprang wiederum ein, und es gelang jetzt auch der Bank, sich emporzuarbeiten.
 18386 erfolgte die Einziehung der bisherigen. 5-Taler-Scheine
und deren Ersatz durch Kassenanweisungen 2).
18831 war „Der kaufmännische Kassenvereinzu Berlin“
mit einem Kapital von 160 000 Talern ins Leben getreten, Er pflegte den

') Wie kompliziert im Jahre 1825, selbst an einem so großen Handelsplatze wie
Leipzig, der Zahlungsverkehr sich gestaltete, zeigt das mir im Original zur Verfügung
 gestellte Kopierbuch des Leipziger Kassenvereins. Charakteristisch ist u. a.
[olgender Brief, den dieser am 16. August 1825 an die Firma H. W. Bassenge &amp;amp; Co.
in Dresden richtete:
Wir sind so frei, mit Gegenwärtigem bei Ihnen anzufragen, ob-es Ihnen
convenieren kann, für unsere Rechnung an.die dortige Königliche Haupt-Casse
Rth. 10.000 — oder Rth. 20000 — Yıztel und 1/stel Conv, Geld in guten Paqueten
zu zahlen, Diese Zahlung müßten Sie uns indes bis spätestens den 23 oder 24ten
dieses bestimmt zusagen, wenn sie auch erst den 27 oder 28ten. dieses geleistet
würde. Ihren Rembours können Sie auf uns nach Ihren Wünschen von ‘dato an
a vista nehmen, indem wir Ihnen für Provision !/s %/ vergüten. wollen. ;
Indem Ihnen dieses Anerbiethen vielleicht von Nutzen seyn könnte, sehen wir
Ihrer gefl. Antwort entgegen und wiederholen wir, daß der Haupt Cassierer
nur gute Paquete annehmen wird, worauf Sie besonders Rücksicht nehmen
wollen.
N, S. Sollte sich Ihnen ein Haupthindernis in der Ausschließung der !/4tel
sntgegenstellen, so wäre einmal die Frage, ob Sie den Herrn Haupt Cassierer
Threrseits bewegen könnten, wenn Sie auf gutem Fuße mit ihm stehen, etwas
V24 mit anzunehmen, oder anderentheils wären wir bereit, den ca. vierten Teil
einer zu leistenden Zahlung, in Groschen bar durch Fracht hier, von Ihnen anzunehmen,
 auch die Fracht davon zu tragen, wogegen jedoch natürlich das
Ve Prov, bei dem quantum Groschen wegfällt. Bemerken Sie auch gefälligst
dabei, daß die dort zu leistenden Zahlungen sich immer in runden: Summen von
10 oder 20 Mille abschließen müssen.

A E
        <pb n="49" />
        Giro- und Zahlungsverkehr, diskontierte Wechsel und gab Kassenscheine
zu 100, 200, 300, 500 und 1000 Talern aus. Durch Verordnung vom
5. Dezember 1836 wurde der Bank, wie allen öffentlichen Anstalten, dieses
Recht der Notenausgabe wieder genommen, Man hielt es für zweckmäßig,
nur eine Art von Papiergeld im Lande zirkulieren zu lassen, und die
Anfertigung, sowie die Verfolgung der Fälschung des Papiergeldes einer
einzigen Behörde anzuvertrauen.
In Bayern wurde 1834 die Bayerische Hypotheken- und
Wechselbank in München als reine Aktienbank mit 10 Millionen Gulden
 ohne staatliche Beteiligung gegründet. Ihr war das Recht verliehen,
zunächst 8 und seit 1866 12 Millionen Gulden Noten auszugeben.
In Sachsen trat 1839 die Leipziger Bank als Privatinstitut ins
Leben. Sie hatte zwar das Recht der unbeschränkten Notenemission, ihr
Notenumlauf war aber gering. Wie die Bayerische Hypotheken- und
Wechselbank, stand auch sie unter ständiger Staatsaufsicht.
Den zahlreichen Wünschen, in den Provinzen Banken mit privatem
Kapital zu errichten, die das Recht der Notenausgabe besitzen sollten,
kam man in Preußen, zum Teil infolge der Ereignisse von 1848, schließlich
 nach. Am 15. September 1848 wurden Normativbedingungen
erlassen, in denen im Prinzip gestattet wurde, zur Unterstützung von
Handel und Gewerbe, in den Landesteilen, in denen nach dem Ermessen
der Regierung ein Bedürfnis vorhanden sei, „Privatbanken mit der Befugnis
 zur Ausgabe unverzinslicher Noten“ zu errichten. Jedoch sollte der
Gesamtbetrag der von diesen Banken auszugebenden Noten 7 Millionen
Taler nicht übersteigen ?!). Das Kapital der Bank durfte nicht mehr als
1 Million Taler betragen, die Noten sollten nur auf Beträge von 10, 20,
30, 100 oder 200 Taler lauten und mußten mindestens zu !/, durch bares
Geld, zu */, durch Diskonten, für den Rest durch gute Wertpapiere oder
Darlehnsforderungen gedeckt sein. Der Staat sollte zwar die Oberaufsicht
über die Banken ausüben, jedoch keinerlei Verantwortung übernehmen.
Die Konzession wurde vorerst auf 10 Jahre erteilt.

1) In dem Immediatbericht der Minister Hansemann und Milde heißt es: „Es läßt
sich nicht wohl eine bestimmte Grenze angeben, innerhalb welcher dergleichen Noten
ohne Nachteil für den öffentlichen Kredit und für die Zirkulation überhaupt auszegeben
 werden können. Wenn wir nun von der Ausgabe unverzinslicher Privatnoten
 innerhalb jenes Betrages keinen Nachteil besorgen zu dürfen glauben, so kann
doch auch die Gesamtsumme nicht wohl niedriger angenommen werden, wenn dem
Bedürfnis aller Landesteile vorgesehen werden soll.“

6
        <pb n="50" />
        Gegen die Normativrbedingungen wurden von verschiedenen Seiten
schwere Bedenken geltend gemacht. Sie seien zu beschränkend, Privat-Kreditinstitute
 würden unter ihnen niemals zu einer gedeihlichen, freien
Entwickelung kommen können; vor allem sei das Diskontieren von Wechseln
 in zu enge Grenzen gebannt. Gezogene Wechsel durften nämlich nur
diskontiert werden, wenn der Akzeptant, eigene Wechsel, wenn der Aus-Steller
 in dem Orte wohnhaft war, wo die betreffende Bank ihren Sitz
oder eine Agentur hatte.
Der gewaltige Aufschwung des deutschen Wirtschaftslebens, der mit
dem Bau der Eisenbahnen einsetzte, erweckte ein in früheren Zeiten unbekannt
 gewesenes Kreditbedürfnis und damit den Wunsch, Banken, die
Wechsel diskontieren, zu errichten. Handelskammern und Korporationen
stellten die Gründung von Privatnotenbanken als dringendes Bedürfnis
hin, und allerorts reiften Pläne zu ihrer Errichtung.
Am 10. Juni 1848, also bereits vor Erlaß der Normativbestimmungen,
war der Stadt Breslau die landesherrliche Genehmigung erteilt worden,
unter ihrer Garantie die Städtische Bankin Breslau zu errichten.
 Um ihre Aufgabe — den Geldumlauf in Breslau zu befördern, Handel
 und Gewerbe zu unterstützen und einer übermäßigen Steigerung des
Zinsfußes vorzubeugen — gut erfüllen zu können, war ihr u. a. das Recht
verliehen worden, bis zu 1 Million Taler Noten zu emittieren. Sie sollten
zu mindestens 1/, durch bares Geld, der Rest durch Staatspapiere, Stadtobligationen
 oder Pfandbriefe gedeckt sein. Die Bestimmungen weichen
also etwas von den Normativbedingungen ab.
Die Ritterschaftliche Privatbank in Stettin, die sich
anfangs gesträubt hatte, „in die Kategorie von künftig zu konzessionierenden
 Privatbanken gebracht zu werden“, unterwarf sich 1849 den Normativbedingungen,
 nachdem ihr einige kleine Konzessionen gemacht worden
waren. Ihr folgte 1850 die Bank des Berliner Kassenvereins.
Weiter entstanden dann als Aktienbanken im Jahre 1855: die Kölnische
 Privatbank, die Magdeburger Privatbank und
die Privatbank zu Königsberg, 1857: die Privatbank zu
Danzig und die Provinzial-Aktienbank des Großherzogtums
 Posen. Sie hatten alle das Recht, bis zu je 1 Million Taler
Noten auszugeben.
Die Folgen der Normativbedingungen, die den Banken wenig Spielraum
 ließen, waren, daß an den preußischen Grenzen zahlreiche Zettelbanken
 entstanden, die durch Agenturen und Korrespondenten Geschäfte

57
7
        <pb n="51" />
        in Preußen betrieben und‘dieses Land mit ihren Noten überschwemmten,
Die kleinstaatlichen Regierungen verfuhren in der Erteilung der Notenbank-Konzession
 oft mehr als liberal und statteten die Institute mit großen
Privilegien aus. Infolgedessen traten eine stattliche Zahl Notenbanken
ins Leben: die Chemnitzer Stadtbank, die Rostocker Bank, die Bank für
Süddeutschland (Darmstadt), die Frankfurter Bank, die Hannoversche
Bank, die Geraer Bank, die Weimarische Bank, die Thüringische Bank,
die Bückeburger oder Niedersächsische Bank, die Privatbank in Gotha,
die Mitteldeutsche Kreditbank in Meiningen, die Lübecker Privatbank,
die Kommerzbank in Lübeck, die Oldenburgische Landesbank, die Bremer
Bank, die Hamburger Bank, der Leipziger Kassenverein, die Braunschweiger.
 Bank und die Luxemburger Bank.
1851 gab es in Deutschland 9 Notenbanken. 1856 war ihre Zahl auf 19,
1857 auf 29 angewachsen. Fast jeder Staat hatte sein eigenes Noteninstitut.
 Jede Bank sah in der anderen eine Konkurrentin und suchte
deren Pläne nach Möglichkeit zu durchkreuzen. Die Mehrzahl der Banken
führte ein kümmerliches Dasein und trieb egoistische Politik. Ihr Hauptziel
 war, möglichst viel Noten auszugeben, um sich dadurch zinsfreie
Darlehen zu schaffen.
Je kleiner die Noten waren, desto länger hielten eie sich im Verkehr,
lesto seltener wurden sie der emittierenden Bank zur Einlösung vorgelegt.
 Diese Erfahrungen hatten die Notenbanken gemacht, und man
konnte es ihnen, vom reinen Erwerbsstandpunkt aus betrachtet, nicht
verargen, wenn sie sich diese Tatsachen zunutze machten und kleine
Noten bis zu 1 Taler herab in großen Posten in Umlauf brachten. Als
ihre Ausgabe in Preußen verboten wurde, weil dadurch das Metallgeld
aus dem inneren Verkehr nach dem Auslande verdrängt würde, mehrten
sich die Noten zu 10 und zu 20 Taler. Ein weiteres viel angewendetes
Mittel, die Noten möglichst lange im Verkehr zu halten, bestand darin,
daß man ihre Einlösung nach Möglichkeit ersch werte, indem sie
aur von der Emissionsbank erfolgte, deren Domizil oft ein vom Verkehr
weit abliegender Ort war.
Diese natürliche Schwierigkeit wurde oft noch durch künstliche Mittel
arhöht: die Noten wurden in schlechtem Geld eingelöst, Um von der
Einwechslung abzuschrecken, gaben einige Banken für ihre Noten kleine
Silbermünzen, Wer eine über 100 Taler lautende Note zur Einlösung
vorlegte, bekam z. B. 600 Münzen zu 1/, Taler, Darlehnsgeschäfte wurden
zu einem um 3 und mehr Prozent unter dem üblichen Satz zurückbleiben.-
        <pb n="52" />
        den Zinsfuß abgeschlossen, wenn der Darlehnsnehmer den Betrag in den
Noten der Bank annahm, sich aber verpflichtete, ihn in preußischem Gelde
zurückzuzahlen. Agenten wurden hohe Provisionen gezahlt, wenn sie die
Noten in einem weit abliegenden Gebietsteil unterbrachten. Zu gleichem
Zweck wurden die Noten häufig bündelweise an befreundete auswärtige
Bankiers gesandt.
Einige Banken besaßen das Recht, Noten in verschiedenen Währungen
auszugeben. So liefen von der Bückeburger Bank Noten um, die auf
Taler, holländische, süddeutsche und österreichische Gulden, ja selbst auf
Banko-Mark lauteten.
Ganz verschiedenartige Vorschriften bestanden vor allem aber hinsichtlich
 der Notendeckung. Die Erfahrung hatte gelehrt, daß es genüge,
 für einen Teil der im Umlauf befindlichen Notenmengen Metallgeld
 vorrätig zu halten, für den anderen (größeren) Teil der Noten
(Zahlungsversprechen) könnten andere Zahlungsversprechen, die Zins
abwerfen (diskontierte Wechsel), als Sicherheit dienen.
Bei der Braunschweigischen Bank brauchte nur !/4 des Notenumlaufs als Barvorrat
gehalten zu werden, für den Rest konnten „binnen 3 Monaten realisierbare Valuten“
dienen, Die Niedersächsische Bank mußte 1/s in barem Gelde, den Rest in Wechseln
oder Effekten gedeckt haben. Bei der Sächsischen Bank durfte !/g der Deckung in
Lombardforderungen bestehen. Die Thüringische Bank mußte für !/4.der ausgegebenen
 Noten Bardeckung, für den Rest Wechsel und leicht realisierbare Effekten halten.
Der weite Blick, das Interesse für das Gemeinwohl ging den Direktoren
und Aufsichtsräten der Notenbanken ab. Viel Noten auszugeben und die
dadurch erhaltenen Gelder möglichst hoch auszuleihen, war ihr einziges
Streben. Ob die Kaufleute, die nolens volens die Noten annehmen mußten,
schimpften, war ihnen sehr gleichgültig. Der wichtige Grundsatz der Publizität
 des Notenbankbetriebes wurde bei einer Reihe von Banken nicht
gewahrt.
Die preußische Regierung erkannte frühzeitig die Gefahr, die in dieser
sinnlosen, leichtsinnigen Notenausgabe lag, die sich nicht mehr nach den
Bedürfnissen des Verkehrs richtete, sondern einzig und allein auf hohe
Dividenden und Tantiemen abzielte. Nachdem sie mehrfach — 8o schon
im April 1856 durch einen Aufsatz im Staatsanzeiger — gewarnt hatte,
verbot sie vom 1. Januar 1858 ab die Verwendung ausländischer Banknoten
 bei Strafe bis zu 50 Talern, Ein großes Absatzgebiet blieb dadurch
den fremden Notenbanken verschlossen. Da jetzt für sie die Gefahr
einer schnellen Rückströmung der Noten bestand, waren sie genötigt, höhere
Barbestände zu halten. Ob der Verfügung herrschte natürlich starke

de
        <pb n="53" />
        Empörung. „Berlin gibt den Ton an, die deutschen Notenbanken müssen
sich dareinfügen.“ Sie selbst aber und ihre Regierungen, die ihnen arglos
die Konzessionen erteilt hatten, trugen allein die Schuld daran.

3. Die Preußische Bank von 1847-—1875,

Die am 1. Januar 1847 ins Leben getretene Preußische Bank widmete
sich in erster Linie dem Notengeschäft. Bis zu 21 Millionen Taler durfte
sie Noten ausgeben unter der Bedingung, daß sie mindestens zu einem
Drittel durch bares Geld gedeckt seien. Die Noten fanden beim Publikum,
obwohl oder vielleicht gerade weil ein Zwang zu ihrer Annahme nicht
bestand, bereitwillige Aufnahme. Selbst während der Krisis im Frühjahr
1848 schwand nicht das Vertrauen zur Bank und zu ihren Noten, die auch
im Auslande Kredit genossen.
Durch Gesetz vom 7. Mai 1856 erhielt die Preußische Bank — es ist
lies das wichtigste Ereignis in ihrer ganzen Entwickelung — das Recht
ler unbeschränkten Notenemission. Damit fängt sie an, in
sine Reihe mit den großen Zentralbanken der Welt zu treten; und von
jetzt ab datiert ihr großer Aufschwung. Ihre Vorgängerin, die Kgl. Giround
 Lehnbank, war seit 1837 , und das sollte sie ihrem Namen nach ja auch
in erster Linie sein, Girobank, und als solche war sie in dem 1. Teil
dieses Buches zu behandeln. Die Preußische Bank hingegen ist reine
Notenbank. 1856 wurde ihr privates Kapital auf 15, 1866 auf 20 Millionen
 M erhöht. Das Privileg wurde 1856 auf 15 J ahre, bis 1871, erweitert.
 Die Zahl ihrer Zweiganstalten in der Monarchie mehrte sich
Jlauernd: 1847 waren es 30, 1852: 70, 1857: 108, 1862: 120, 1867: 144,
1872: 166 und 1875: 183.
Die Erweiterung des Notenprivilegs der Bank war gerade zur rechten
Zeit erfolgt. In den Jahren 1857 und 1858 wurden, hauptsächlich veranlaßt
 durch die angefachte Unternehmungslust und große Börsenspekulationen,
 gewaltige Anforderungen an die Bank gestellt. Das Steigen des
Zinsfußes in allen Ländern machte es auch der Preußischen Bank unmöglich,
 die ihr einst vorgezeichnete Maximalgrenze innezuhalten. 1857
arhöhte sie ihren Wechseldiskont auf 714, ihren Lombardsatz für Darlehen
 auf Waren auf 7%, für Darlehen auf Effekten auf 8%. In diesen
kritischen Zeiten hat die Bank sich vollkommen bewährt. 1857 war sie
auf dem Höhepunkt ihrer Entwickelung angelangt. Vorteilhaft hob sich
die Preußische Bank, die halb Staats-, halb Privatinstitut war, von den

EN
        <pb n="54" />
        anderen deutschen Notenbanken ab, die nur das eine Ziel hatten: „Verdienen“,

Im Gegensatz zur Mehrzahl der anderen Notenbanken hatte die Preu-Bische
 Bank ihre Kapitalien so angelegt, daß sie nach menschlicher Berechnung
 niemals in Zahlungsschwierigkeiten geraten konnte. Ihre Hauptaktivgeschäfte
 waren von jeher das Diskont- und das Lombardgeschäft,
und hierbei ging sie äußerst vorsichtig zu Werke,
Die größere Ausdehnung des Notengeschäftes, die segensreiche Wirkung
der Preußischen Bank, die Schäden, die die privaten Noteninstitute ver-Ursacht
 hatten, ließen es erklärlich erscheinen, daß man sich jetzt in
Deutschland auch in den Kreisen der Volkswirte und Juristen eifrig mit
dem Zettelbankwesen, der sogenannten Bankfrage, beschäftigte.
Eine einheitliche Regelung des deutschen Notenbankwesens
erstrebte ein aus dem Jahre 1861 stammender Entwurf der preußischen
Regierung. Hiernach sollten Notenbanken nur an Zentralplätzen des
Handels und der Industrie, an denen ein lebhafter Geldverkehr stattfand,
bestehen. Die Banken sind verpflichtet, heißt es in dem Entwurf, die von
ihnen ausgegebenen Noten jederzeit gegen bares Geld einzulösen. Damit
sie hierzu in der Lage sind, haben sie eine, zu den übrigen Bankgeschäften
nicht verwendbare Kasse zu halten, in der jederzeit ein dem Werte der
umlaufenden Noten gleicher Betrag vorrätig gehalten wird, wovon mindestens
 ?/, bares Geld sein muß, während die anderen ?/, in diskontierten
Wechseln bestehen können. Die Befugnis zur Notenausgabe darf nur von
der Landesregierung selbst oder von solchen Bankinstituten ausgeübt
werden, denen sie die Ermächtigung hierzu unter Einhaltung gewisser
allgemeiner Grundsätze erteilt hat.
Der Entwurf ist vielfach bekämpft worden. So faßte 1861 der IV. Volkswirtschaftliche
 Kongreß in Stuttgart folgenden Beschluß: „Der preußische
Entwurf vom 1. Mai 1861 entspricht nicht den Anforderungen einer
volkswirtschaftlich richtigen Gestaltung des deutschen Zettelbankwesens.
Nur durch eine gemeinsame deutsche Bankgesetzgebung, welche unter
Beseitigung der Konzessionen und Monopole eine möglichst freie Bewegung
 neben voller Öffentlichkeit und Verantwortlichkeit gestattet, kann
einem Verkehrsbedürfnis genügt und das Bankwesen in befriedigender
Weise geordnet werden.“ Mit anderen Worten: Besserung der Verhältnisse
 im Notenbankwesen sei nur bei vollkommener Bankfreiheit und
völliger Notenfreiheit denkbar, d. h. also: der Staat habe sich jeglicher
Einmischung in diese Verhältnisse zu enthalten.
        <pb n="55" />
        Auf dem VIII, 1865 in N ürnberg tagenden Volkswirtschaftlichen Kongreß wurden
folgende Resolutionen gefaßt: „Die Privilegierung von Banken, namentlich von
Zettelbanken, verhindert die gesunde Entwickelung des Bankwesens, sie erzeugt mit
die großen volkswirtschaftlichen Nachteile, an denen noch immer der Geldverkehr
in Deutschland leidet, sie schädigt namentlich die Entwickelung des Depositen- und
Schecksystems, während dessen besondere Pflege die Hauptaufgabe des Bankgeschäftes
ist. — Die Vermehrung von Zirkulationsmitteln durch Emission von privilegierten
Wertzeichen, insbesondere von Staatspapiergeld, ist zu verwerfen. — Den jetzt in
einzelnen deutschen Staaten vorhandenen Mangel an bequemen Geld- und Wertzeichen
kann solche Vermehrung nicht beseitigen, mindern wird ihn die Entwickelung
 und Vermehrung von Depositenbanken, ganz beseitigen kann ihn
aur die endliche Herstellung der deutschen Münzeinheit.“
Das Jahr 1866 gab der Preußischen Bank die Möglichkeit, ihre Feuerprobe
 abzulegen. Mit Ausbruch des Krieges war eine Panik ausgebrochen,
die auf das Geld- und Kreditwesen äußerst ungünstig gewirkt hätte, wenn
nicht die Preußische Bank kräftig eingetreten wäre. Die Bank schreibt in
ihrem Jahresbericht für 1866: „Die Aufgabe der Bank in dieser Zeit war
um so schwieriger, als gleichzeitig mit den enormen Ansprüchen an ihre
Hilfe, welche die Anlage in Wechsel- und Lombardgeschäften in einer
einzigen Woche um fast 10 Millionen in die Höhe trieb, die Banknoten
massenhaft in die Bankkassen zurückströmten. Sie hat diese, wie alle
anderen, mit einem großen Kriege unzertrennlich verknüpften Schwierigkeiten
 glücklich, freilich nicht ohne große pekuniäre Opfer überwunden
and dadurch dem Lande bewiesen, daß sie ihrer gemeinnützigen Bestimmung
 gewachsen ist“

4. Die deutschen Notenbanken von 1866—1875,
Das Bankgesetz vom 14. März 1875.
Das Kriegsjahr 1866 war für die weitere Entwickelung des Notenbankwesens
 in Deutschland entscheidend. Mehr als je noch trat jetzt der
himmelweite Unterschied zwischen der Preußischen Bank und den anderen
Notenbanken hervor. Während jene bereit und in der Lage war, allen
berechtigten Kreditansprüchen zu genügen, versagten die anderen Notenbanken
 gänzlich, zu einer Zeit, wo man ihre Hilfe am nötigsten brauchte.
Es mußte so kommen, weil ihre ganze Organisation und Tätigkeit nur
auf ruhige, normale Zeiten zugeschnitten war. 1866 war aber auch insofern
 ein Wendepunkt für das deutsche Notenbankwesen, weil jetzt für
seine Vereinheitlichung eine staatsrechtliche Grundlage bestand, Im Norddeutschen
 Bund war ein Zentralorgan für Gesetzgebung und Verwaltung
        <pb n="56" />
        geschaffen worden, in dem freilich von den 26 deutschen Staaten noch
Bayern, Württemberg und das südlich vom Main gelegene Hessen fehlten.
Der Beaufsichtigung des Bundes unterlagen: die Ordnung des Münz-,
Maß- und Gewichtssystems, nebst Feststellung derGrundsätze
über die Emission von fundiertem und unfundiertem
Papiergeldeund die allgemeinen Bestimmungen über
das Bankwesen.
Auf Grund dieser Ermächtigung erließ der Norddeutsche Bund, um
siner weiteren Zersplitterung des Notenbankwesens vorzubeugen, am
27. März 1870 das sogen. B anknotensperrgesetz. Dieses besagte:
Die Gründung neuer Notenbanken ist in Zukunft nur durch ein Bundesgesetz
 möglich. Eine Erweiterung der bereits bestehenden Notenrechte
ist den Einzelstaaten verboten. Eine Verlängerung der bestehenden Konzessionen
 darf nur durch Bundesgesetz und mit der Vereinbarung jährlicher
 Kündigung geschehen.
Seit 1870/71 war die Notengesetzgebung Sache des Reiches. Alles
drängte auf eine einheitliche Regelung des Geld- und Münzwesens,
wie auch des Papiergeldes und der Banknoten. Das geeinte Deutsche
Reich mußte eine einheitliche Münze und eine einheitliche Banknote besitzen.
 Für Süddeutschland konnte das Banknotensperrgesetz jedoch erst
mit dem 1. Januar 1872 in Kraft treten. Baden und Württemberg, die
bisher noch keine Noteninstitute besaßen, nützten, das Kommende vorausahnend,
 die kurze Frist aus, indem sie je eine Notenbank, die Badische
Bank in Mannheim bzw. die Württembergische Notenbank in Stuttgart,
errichteten. Hessen erweiterte das Privileg seiner bestehenden Notenbank,
 Bayern hingegen erklärte, im Gegensatz zu diesen drei Staaten,
mit der Umgestaltung seines Notenbankwesens — es bestand dort seit
1834 die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank, die einen verhältnismäßig
 geringen Notenumlauf hatte — bis zu einer reichsgesetzlichen
Regelung warten zu wollen.
Das Banknotensperrgesetz, das ursprünglich nur bis zum 1. Juli 1872
gelten sollte, ist, nachdem auch der Süden des Reiches einbezogen war,
dreimal um je ein Jahr verlängert worden. Die erstrebte Reform hatte
sich infolge des Partikularismus der süddeutschen Staaten und der Bedenken.
 des preußischen Finanzministers von Camphausen immer und
immer wieder verzögert.
833 Notenbanken bestanden Anfang der 1870er Jahre in Deutschland,
und Ende 1872 betrug ihr Notenumlauf 456 Millionen Taler. Nachdem

45
        <pb n="57" />
        eine Einigung der einzelnen deutschen Staaten hinsichtlich Geschäftsführung
 und Notendeckung nicht zu erzielen gewesen war, verboten
einige Staaten, dem Beispiele Preußens folgend, den Umlauf fremder
Noten in ihrem Lande. Wurde dieses Verbot im Privatverkehr auch nicht
immer strikt durchgeführt, so war doch dadurch, daß die Landeskassen
die Annahme der Noten verweigerten, die Umlaufsfähigkeit dieser „wilden
 Scheine“ eingeschränkt und ihre Weitergabe oft nur mit einem Disagio
 möglich. Diesem Zustande sollte ein Ende bereitet werden.

Wenn wir seit 1876 eine Deutsche Reichsbank besitzen und dem Ideal
seiner einheitlichen Banknote im Deutschen Reich sehr nahegekommen
sind, so verdanken wir dies in erster Linie Ludwig Bamber ger, der
schon 1871, als die Regierung an eine Vereinheitlichung des Münzwesens
heranging, empfohlen hatte, die Reform mit der Schaffung einer Deutschen
 Reichsbank zu beginnen. Als der von Otto Michaelis ausgearbeitete
 Entwurf am 16. November 1874 an den Reichstag kam, erklärte
Bamberger: „Ich nehme kein Gesetz an ohne eine Reichsbank, und ich
nehme jedes Gesetz an mit einer Reichsbank“, und er betonte auch ihre
Wichtigkeit für die Durchführung der deutschen Goldwährung, indem er
auf die großen Verdienste hinwies, die die Bank von Frankreich ihrem
Vaterlande in schweren Zeiten geleistet hatte. Nur durch eine Zentralbank
 könne weiter eine Kontrolle über die anderen Notenbanken des Landes
 ausgeübt werden. Diese wollte Bamberger nicht ohne weiteres beseitigen,
 sondern die Neuregelung sollte „in vorsichtiger Anlehnung an
bestehende Verhältnisse“ vor sich gehen, Diese Ansicht vertrat auch Lasker,
 der sich im übrigen für die Umwandelung der Preußischen Bank in
ine Deutsche Reichsbank erklärte.

War die Mehrheit der Abgeordneten, vor allem nach den markanten
Ausführungen Bambergers und Laskers, für Errichtung einer Reichs-)ank,
 so gab es große Meinungsverschiedenheiten in betreff der Einzelfragen:
 Nach welchen Prinzipien soll das neu zu schaffende Institut auszestaltet
 werden? Wie sollen vor allem die Noten gedeckt sein? Soll der
Bank das Recht verliehen werden, ungedeckte Noten auszugeben, und wie
groß soll dieser Betrag sein? Weiter von großer Wichtigkeit war: Wie soll
das Kapital der Bank beschafft werden? Soll das Reich die Mittel geben,
der sollen, wie es bei der Preußischen Bank seinerzeit erfolgt war, Reich
and Private gemeinsam die Betriebsmittel aufbringen, oder soll das neue
Institut allein auf Privat kapital aufgebaut sein?
        <pb n="58" />
        Ergebnis der langen Verhandlungen und Beratungen war das Bankgesetz
 vom 14. März 1875. Als Ausdruck der deutschen Einheit ist
die Deutsche Reichsbank geschaffen worden, die den Zentralnotenbanken
 in London und Paris ebenbürtig zur Seite trat. Die übrigen
deutschen Notenbanken verlieren mehr und mehr an Bedeutung.
Im Bankgesetz vom 14. März 1875 sind dem Inhalte nach zu unterscheiden:

1. Vorschriften, die für alle Notenbanken gelten,
2. Vorschriften für die Reichsbank und ;
3. Vorschriften für die Privatnotenbanken.
Die Erwerbung des Notenrechtes und die Erweiterung bestehender Privilegien
 kann nur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen. Eine unbefugte
 Notenausgabe wird mit einer Geldbuße in Höhe des zehnfachen
Betrages der ausgegebenen Noten, jedoch mit mindestens 5000 M, bestraft.

Die Noten der Reichsbank sind seit dem 1. Januar 1910 ge-Setzliches
 Zahlungsmittel, d. h. jedermann ist verpflichtet,
sie in jeder Höhe in Zahlung zu nehmen.
Die Noten der 4 Privatnotenbanken sind nicht gesetzliches
 Zahlungsmittel, ein Zwang zur Annahme im Privatverkehr besteht
also nicht. S. Band I 8. 74£.
Eine Einschränkung inihren Geschäften legt 8 7 des BG.
vom 14. März 1875 den Notenbanken auf. Verboten ist ihnen:
1. Wechsel zu akzeptieren und
2. Waren oder kurshabende Papiere für eigene oder für fremde Rechnung
 auf Zeit zu kaufen oder auf Zeit zu verkaufen, oder für
die Erfüllung solcher Kauf- oder Verkaufsgeschäfte Bürgschaft
zu übernehmen.
Verpflichtet sind die Notenbanken nach 8 8 des BG.:
1. den Stand ihrer Aktiva und Passiva vom 7., 15., 23. und Letzten
jedes Monats, spätestens am 5. Tage nach diesen Terminen und
2, spätestens drei Monate nach dem Schluß jedes Geschäftsjahres eine
genaue Bilanz ihrer Aktiva und Passiva, sowie den Jahresabschluß
des Gewinn- und Verlustkontos durch den Reichsanzeiger auf ihre
Kosten zu veröffentlichen.
Vorschriften über die Notensteuer gibt 89 des BG. : Banken, deren
Notenumlauf ihren Barvorrat und das ihnen zugewiesene Kontingent
übersteigt, haben von dem Überschusse eine Steuer von 5% p. a. an die
        <pb n="59" />
        Reichskasse zu entrichten. Als Barvorrat gilt bei Feststellung der Steuer
der in den Kassen der Bank befindliche Betrag an kursfähigem deutschen
Telde, an Reichskassenscheinen, an Noten anderer deutscher Banken und
an Gold in Barren, das Kilogramm fein zu 2784 M berechnet.
Durch diese indirekte Kontingentierung des Notenumlaufs
wollte man der Ausgabe ungedeckter Banknoten ein Ziel setzen. Als damals im Reichsage
 über diese Frage diskutiert wurde, war Bamberger gegen eine Kontingen-‘jerung,
 während Lasker sie stark befürwortete, Wenn auch bei der Reichsbank
 kaum die Gefahr bestehe, daß sie unter Ausnützung ihres Notenrechts leicht
Kredit gewähre, so glaubte man, nach den bisherigen Erfahrungen, für dieander en
Banken keineswegs eine Bürgschaft übernehmen zu können. Die Reichsbank unter
ein Sonderrecht zu stellen, war infolge der Eifersüchteleien der einzelnen Rezierungen
 jedoch nicht angängig.
Die Summe der Noten, die in Höhe des Barvorrates und darüber hinaus ausgegeben
werden durfte, sollte so bemessen sein, daß den Bedürfnissen des Verkehrs Rechnung
gefragen werde. Man schätzte den künftigen Notenumlauf auf rund 1 Milliarde M
und setzte dassteuerfreieNotenkontingentauf 885 Millionen M fest,
Davon erhielt die Reichsbank 250, die Bayerische Notenbank in München 32, die
Sächsische Bank in Dresden 16%/4 Millionen M, In Sachsen hielt man diese Summe
für zu gering, und die Dresdener Kaufmannschaft wandte sich an den Reichstag,
Obgleich die Petition, „um den Schmerz aller guten Sachsen über die Einschnürung
Ihres wirtschaftlichen Lebens recht auszudrücken“, auf Papier mit breitem schwarzem
Rand geschrieben war, blieb sie ohne Erfolg,

3. Die Deutsche Reichsbank.

a) Organisation.
Preußen hatte nach langem Widerstand seine Zustimmung zur Umwandelung
 der Preußischen Bank in die Deutsche Reichsbank erteilt. Es
erhielt das Kapital, das es in der Bank stecken hatte — rund 1,9 Millionen
Taler —, die Hälfte des Reservefonds und als Entschädigung 15 Millionen
Mark. Die Reichsbank, deren Kapital von Privaten aufgebracht war,
übernahm weiter einige Lasten der Preußischen Bank, so insbesondere die
Verpflichtung, bis zum Jahre 1925 eine jährliche Rente von 621 000 Talern
 an Preußen zu zahlen.
Die ursprüngliche Organisation der Reichsbank war in wesentlichen
 Punkten der der Preußischen Bank nachgebildet. Die Bank hat,
wie eine Aktiengesellschaft, einen Vorstand (Direktorium), sie besitzt
ein Kontrollorgan und ein der Generalversammlung der Aktionäre ähnliches
 Organ zur Wahrnehmung der Rechte der Anteilseigner, Sie war,

ß
        <pb n="60" />
        wie in einem Urteil des Reichsgerichts einmal gesagt wurde, ein „Institut
des Reichs, zu dessen öffentlich-rechtlichen Zwecken sie dient und betrieben
 wird“, aber mit einem durchaus vom Fiskus getrennten Vermögen.
Bei Ausbruch des Weltkrieges wurde die Reichsbank, als
letzte Kreditauelle des Reichs, in weitestem Umfange zur Finanzierung
 der Kriegsausgaben des Reichs herangezogen. Sie hatte
weiter dem außerordentlich gesteigerten Bedarf des privaten Verkehrsan
 Zahlungsmitteln und Kredit zu entsprechen. Um
ihr dies zu ermöglichen, erfolgten durch die Kriegsnotgesetze vom 4. August
1914 wesentliche Änderungen der Münz- und Bankverfassung 1) :

I. Gesetz, betreffend die Reichskassenscheine und die Bank-Noten:
 1. Die Reichskassenscheine werden gesetzliches Zahlungsmittel. Damit der
Reichsbank die wichtigste Grundlage des Notenkredits erhalten bleibt und dem Reich
sine Goldreserve gesichert wird, erfolgt 2. die Bestimmung: die Reichshauptkasse
wird von ihrer Verpflichtung zur Einlösung der Reichskassenscheine und,
was viel einschneidender ist: die Reichsbank wird von der Einlösung
ihrer Noten befreit. 3. Die Privatnotenbanken erhalten das Recht, zur Einlösung
 ihrer Noten Reichsbanknoten zu verwenden.
I. Gesetz, betreffend Änderung des Münzgesetzes, Die Reichsbank
 war verpflichtet, Silber-, Nickel- und Kupfermünzen in bestimmten Mindestbeträgen
 in Gold umzuwechseln. An Stelle der Goldmünzen sollen nunmehr die
Umwechslungskassen Reichskassenscheine und Reichsbanknoten verabfolgen,
HL Gesetz, betreffend die Änderung des Bankgesetzes. Die
Dritteldeckung wird praktisch insofern auf gehoben, als neben Gold, umlaufsfähigem
 Geld und dem geringfügigen Betrage der Reichskassenscheine nunmehr auch
die Darlehnskassenscheine (s. u.) als „Gold deckung“ gelten. Vor allem
aber: Als bankmäßige Restdeckung werden jetzt neben Kaufmannswechseln zugelassen
 „Wechsel, die das Reich verpflichten und eine Verfallzeit von höchstens 3 Monaten
 haben, auch dann, wenn aus ihnen sonstige Verpflichtete nicht haften‘, und
„Schuldverschreibungen des Reichs, die nach spätestens 3 Monaten mit ihrem Nennwert
 fällig sind“, Dem Reich wurde also die Beschaffung von Krediten durch beliebig
hohe Ausgabe von Schatzwechseln und Schatzanweisungen ermöglicht. Die erforderlichen
 Mittel erhielt das Reich von der Reichsbank, indem sie bei ihr Schatzwechsel
und Schatzanweisungen diskontierte?), Die Notenausgabe erfolgte somit nicht mehr
antsprechend den Belangen der Wirtschaft, sondern in dem Maße, wie der Geldbedarf
 des Reichs es erforderte, Durch Aufhebung der Verpflichtung der Reichsbank,
ihre Noten, für die bankmäßige Deckung nicht mehr vorhanden war, in Gold einzulösen,
 war in Deutschland der Übergang von der Gold- zur Papierwährung vollzogen.
') S. a. Band I 8. 67,
°) Die Abdeckung dieser Kredite durch den Erlös von Kriegsanleihen glückte nur
bis zur 4, Kriegsanleihe im Jahre 1917.

m
4
        <pb n="61" />
        Weiter wurde die Notensteuer, die indirekt auf eine Begrenzung der Ausdehnung
 des Notenumlaufes hinwirkte, aufgehoben.

[V. Das Darlehnskassengesetz vom 4. August 1914 begründet ein von
der Reichsbank geleitetes Kreditinstitut für den Lombardverkehr. Die Schaffung einer
solchen neuen Kreditquelle war geboten, da die Lombardanlage für die Reichsbank
als bankmäßige Deckung nicht gilt, die Reichsbank mithin zur Erteilung von Lombarddarlehen
 nur innerhalb gewisser Grenzen in der Lage ist, während eine außerardentliche
 Steigerung des Bedürfnisses nach Lombardverkehr sich voraussehen ließ,
Die Darlehnskassen waren selbständige Einrichtungen des Reichs mit den Eigenschaften
 und Rechten juristischer Personen. Sie waren an die Reichsbankhauptstellen
ınd Reichsbankstellen derart angegliedert, daß deren erste Vorstandsbeamte zugleich
Vorsitzende der Vorstände der Darlehnskassen waren, und daß deren Kassen- und
Buchhaltereigeschäfte durch die zuständigen Reichsbankanstalten besorgt wurden.
Außer dem Vorsitzenden gehörten zum Vorstande jeder Darlehnskasse ein speziell
das Interesse des Reichs vertretender und mit besonderen Befugnissen, vor allem mit
dem Recht der Versagung gegenüber Darlehnsanträgen ausgestatteter Reichsbevollmächtigter
 und mindestens zwei Persönlichkeiten aus dem Handels- und Gewerbestande,
 die die Darlehnsanträge sachlich begutachten und aus ihrer Personenkenntnis
heraus die Zuverlässigkeit der Darlehnsnehmer beurteilen sollten. Die allgemeine
Verwaltung der Darlehnskassen führte für Rechnung des Reichs die Hauptverwaltung
 der Darlehnskassen,
Die Darlehnskassen gewährten Darlehen grundsätzlich nur an zuverlässige und
kreditwürdige Inländer, Beliehen wurden bestimmte Waren und Wertpapiere, sowie
Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines deutschen
 Staates eingetragen waren.
Die Hauptdarlehnsnehmer waren die Bundesregierungen, vor allem das
Reich selbst: Um den Kurs der Kriegsanleihe zu halten, wurde die Reichsbank vom
Reich beauftragt, Kriegsanleihen an der Börse „aufzunehmen“, Die Mittel hierfür
schaffte sich das Reich, indem es bei der Reichsbank Schatzwechsel diskontierte. Es
erfolgte somit Umwandlung einer fundierten Schuld in eine schwebend e Schuld.
Als die Summen der zum Verkauf angebotenen Kriegsanleihe immer mehr anwuchsen,
 wurde im Juli 1919 die Reichsanleihe-A.-G. mit einem Kapital
von 400 Millionen M gegründet, mit dem Zweck, den Kurs der Reichsanleihe durch
Käufe zu stützen. Bis zum 10fachen Betrag ihres Eigenkapitals sollte sie Reichsanleihe
 aufnehmen, also etwa 5 Milliarden M. Die Darlehnskasse lombardierte dann
die Stücke und beschaffte sich die Mittel hierfür durch Ausgabe vonDarle hnskassenscheinen,
 Diese wurden in Reichsbanknoten bei der Reichsbank umzetauscht.
 Diese konnte sie als Notendeckung benutzen und dafür den dreifachen
Betrag ihrer eigenen Noten ausgeben, Durch diese Manipulation wurden die Stücke
ler Kriegsanleihe in Darlehnskassenscheine, und diese wieder in Reichsbanknoten
ımpgyewandelt.

Erst durch Verordnung vom 17. März 1924 erfolgte die Auflösun gderDarlehnskassen.

413
        <pb n="62" />
        Auch als der Krieg beendet war, wurden die in ihren Wirkungen unheilvollen
 Methoden der Kriegsfinanzierung fortgesetzt 1). Die Folge war:
Ständige Vermehrung des Zahlungsmittelumlaufs und Entwertung der
deutschen Mark im Inlande und vor allem im Auslande, Kredite ans
Reich wurden nach wie vor gegeben, auch nachdem das Gesetz über
die Autonomie der Reichsbank vom 26. Mai 1922 erlassen war,
das die Leitung der Reichsbank ausschließlich dem Reichsbankdirektotium
 übertrug, also das bis dahin dem Reichskanzler zustehende Recht,
in die geschäftliche Leitung der Reichsbank einzugreifen, beseitigte. Die
von den Alliierten erzwungene Novelle wurde in der Absicht erlassen,
der Reichsbank die Möglichkeit zu geben, vom Zwange der Kreditgewähtung
 ans Reich loszukommen. Als schlechter Hüter der Währung erwies
sich der Reichsbankpräsident. Kritiklos gab er immer neue Kredite ans
Reich, obgleich die Regierung nicht in der Lage war — was sie auch vorher
 nicht getan hat —, einen Zwang auszuüben. Denn nach dem Auto-Nomiegesetz
 unterstand der Reichsbankpräsident, der auf Lebenszeit unabsetzbar
 war, nicht mehr dem Reichskanzler. Hätte die Reichsbank dem
Reich keinen neuen Kredit mehr gegeben, so wäre das Reich zur sparsamen.
 Wirtschaft genötigt gewesen, oder (und) es hätte sich die Mittel
durch Steuern beschaffen müssen.
Alle für Aufrechterhaltung einer gesunden Währung wichtigen Grundsätze
 waren preisgegeben worden 2). Die Entwertung der Mark schritt, da
die Reichsbank gefügiges Instrument der Regierung geworden war, unaufhaltsam
 vorwärts bis zum völligen Zusammenbruch der Währung im
Herbst 1928: Auf ein Billionstel ihrer Parität war die Mark gesunken ®).
Ende 1923 war der Notenumlauf auf 496,5 Trillionen M angewachsen. Ende 1922
hatte er 1,3 Billionen M, Ende Juni 1923 17,8 Billionen M, Ende September 28,2 Billiarden
 M und. Mitte November 92,8 Trillionen M betragen.
Interessant sind folgende Angaben des Verwaltungsberichts der Reichsbank für
1928: Die Anfertigung neuer Banknoten kostete 1923 82,8 Trillionen M.. Außer
der Reichsdruckerei arbeiteten 84 Druckereien unmittelbar, 48 weitere Druckereien
Mittelbar, d. h. als Hilfsbetriebe für die Reichsdruckerei. Gedruckt wurden rund
10 Milliarden Geldzeichen im Nennbetrage von 3877 Trillionen M. 29 galvanoplastische
 Anstalten lieferten dazu 400 000 Druckplatten, — Die Versendung der
Noten an die einzelnen Bankanstalten erfolgte durch Bahntransporte, die von Beamten
*) S. Die Reichsbank. Verhandlungen und Berichte des Unterausschusses für Geld-,
Kredit- und Finanzwesen. Berlin 1929.
?) S. Hjalmar Schacht, Die Stabilisierung der Mark. Berlin 1927. S. 85,
3) Über die Folgen der Ruhrbesetzung, über Stabilisierung und Revalorisation
8. Band I 8, 69.

4 Obst, BG II.
        <pb n="63" />
        der Reichsbank begleitet waren, wobei ein einziger Transport oft mehrere Waggons
umfaßte. Schwierigkeiten bot auch die Vernichtung der zu Zahlungszwecken
nicht mehr verwendbaren Notenabschnitte, die bald alle Tresore überfüllten. Die
kleineren Abschnitte wurden zunächst von örtlichen Papier- und Pappfabriken unter
Aufsicht vernichtet, von Mitte November 1923 ab als Altpapier verkauft,
Als niemand mehr Vertrauen zur Reichsbanknote hatte, wurde als neues
Währungsinstitut die Deutsche Rentenbank geschaffen (Verordnung
 vom 15. Oktober 1923), die Rentenbankscheine ausgab und
die Brücke zur neuen Währung bildete '). Die Rentenbank gab dem
Reich einen festbegrenzten Kredit in Rentenmarkscheinen, wobei die
Rentenmark ideell der Goldmark gleichgesetzt wurde.
Mit dem 15. November 1923 hatte die Kreditinanspruchnahme des
Reichs bei der Reichsbank ihr Ende erreicht. 189,8 Trillionen schuldete
ihr. das Reich, während alle übrigen von der Reichsbank gewährten Krelite
 am 15. November 1923 nur 40,1 Trillionen M betrugen.
Der Rentenmarkkredit gestattete die Abtragung der Schuld an die
Reichsbank (1 Billion Papiermark = 1 Rentenmark). Jetzt erst war die
zöllige Unabhängigkeit der Reichsbank erreicht. .
Nachdem die Währung im wesentlichen stabilisiert war, trat am
14. Januar 1924 in Paris ein durch die Reparationskommission berufenes
internationales Sachverständigenkomitee zusammen, das sich zur Aufgabe
gestellt hatte, die Mittel zur Ausgleichung des Budgets und die zur Stabilisierung
 der deutschen Währung erforderlichen Maßnahmen zu prüfen,
Das Ergebnis der Beratungen ist der Dawes-Pla n, auf dem die Gesetze
 vom 30. August 1924 beruhen: das Bankgesetz, das Münzgesetz, das
Privatnotenbankgesetz und das Gesetz über die Liquidierung des Umlaufs
an Rentenbankscheinen.
Das Dawes-Komitee hatte Errichtung eines neuen Noteninstituts oder
Umgestaltung der bisherigen Reichsbank vorgeschlagen. Die Entschei.
dung hierüber sollte ein „Organisationskomitee“ treffen, dem
u. a. der Reichsbankpräsident Dr. Schacht und der englische Bankier
Sir Robert Kindersley angehörten. Dieses Komitee entschied sich
‘ür eine Reorganisierung der bisherigen Notenbank.
Die Begründung lautete: „Im Hinblick auf die Tatsache, daß die Organisation der
Reichsbank mit ihren 95 Hauptstellen und 350 Zwischenstellen nach Ansicht unseres
Komitees für jede neue Notenbank nötig sei, kam unser Komitee zu dem Schlusse,
laß die beste Methode zur Herbeiführung des von den Experten in Aussicht genoMm-1)

 S. Band IS. 37,
        <pb n="64" />
        menen Zustandes unter möglichst geringen Eingriffen in das nationale Leben Deutschlands
 zum größten Vorteil aller Beteiligten darin bestehen würde, die bestehende
Bank zu reorganisieren durch Zuteilung von neuen Anteilen an die bisherigen Anteilhaber,
 wie in dem Plane vorgesehen, und durch weitere Kapitalausgabe.“
Das Organisationskomitee, das Reichsbankdirektorium und die Reichsregierung
 arbeiteten nunmehr einen Entwurf zu einem Bankgesetz aus.
Nachdem dieser am 21. August 1924 die Zustimmung des Reichsrats gefunden
 hatte, wurde er noch am selben Tage dem Reichstag als Drucksache
 vorgelegt, am 29. August von ihm in 3. Lesung verabschiedet und
unter dem 30. August 1924 als Bankgesetz veröffentlicht.
Die Inkraftsetzung des Gesetzes hing von dem Abschluß des Vertrages
über die Auslandsanleihe ab, da nach dem Sachverständigenbericht diese
„ein wichtiger Bestandteil“ des Plans und „in erster Linie für die erfolg-Teiche
 Gründung der neuen Bank und für die Sicherstellung der Währungsstabilisierung
 wichtig“ sei,
Nachdem diese Voraussetzung erfüllt war, und nachdem auch die Generalversammlung
 der Reichsbank der im Gesetz vorgesehenen Umgestaltung
 der Reichsbank und der damit zusammenhängenden finanziellen
Auseinandersetzung zwischen Reichsbank und Reich widerspruchslos zugestimmt
 hatte, trat das Bankgesetz am 11. Oktober 1924 in Kraft.
Das .Bankgesetz des Dawesplanes hat die Unabhängigkeit der
Reichsbank von der Regierung in noch schärferer Form festgelegt.
 Die Stellung des Reichsbankpräsidenten ist aus Furcht
vor einer neuen Inflation völlig unabhängig gestaltet worden !). Gewählt
wird er vom Generalrat (s. u.) auf 4 Jahre. Die Ernennungsurkunde
bedarf der Gegenzeichnung des Reichspräsidenten. Wird sie zweimal
nacheinander verweigert, so kann die dritte Wahl ohne Zustimmung des
Reichspräsidenten erfolgen. Dieser besitzt also nur ein beschränktes Vetorecht.


Der Reichsbankpräsident ist Vorsitzender des Reichsbankdirektoriums,
 des Generalrates und der Generalversammlung. Nach dem
Dawesplan soll er der „leitende Direktor der Bank“ sein. Er ernennt auch
die Mitglieder des Direktoriums, nach Zustimmung des Generalrats.
 Die Amtsdauer des Präsidenten ist 4, die der Mitglieder des
Direktoriums 12 I ahre; doch ist Wiederwahl möglich. Die gegen früher
sehr erheblich vergrößerten Bezüge des Präsidenten und der anderen Mit-’')

 S. a. M. J. Bonn, Die Unabhängigkeit der Reichsbank, Magazin der Wirtschaft,
1930. S. 225%.

5)
        <pb n="65" />
        glieder des Direktoriums werden durch den Generalrat im Vertragswege
festgesetzt.
Der Reichsbankpräsident war (bis 1930) nur vom Generalrat abhängig,
 der zur Hälfte aus Ausländern bestand, die vom Organisationsausschuß
 ernannt und später durch Kooption ergänzt wurden. Dieser Generalrat
 (14 Mitglieder), der als ein „zweiter Rat“ neben dem Reichsbanklirektorium
 gedacht war, sollte nach dem Dawesplan „umfassende Befugnisse
 in solchen Angelegenheiten der Organisation und Tätigkeit der
Bank erhalten, die die Interessen der Gläubigernationen berühren könn-;en“.
 Wichtige Einzelfragen der Währung sind dem Generalrat
 zur Beschlußfassung zu unterbreiten.
Ein ausländisches Mitglied des Generalrats ist nach dem Dawesplan 1)
„Kommissar für die Notenausgabe“. 8 27 des Bankgesetzes
vom 30. August 1924 sagt: „Seine Aufgabe soll im wesentlichen darin bestehen,
 die Durchführungen derjenigen Bestimmungen des Gesetzes und
der Satzung zu gewährleisten, die sich auf die Ausübung des Notenausgaberechts
 und die Erhaltung der Golddeckung für die im Umlauf befindlichen
 Noten beziehen.“ Zur Erfüllung seiner Aufgaben sind dem
Kommissar fortlaufend Nachweisungen über die Notendeckung und über
die im Umlauf befindlichen Noten zur Prüfung und Billigung vorzulegen,
 Mindestens einmal im Monat muß er dem Generalrat Bericht erstatten.

Eine Fühlungnahme zwischen Reichsbank und Reichsregierung
 in währungs- und finanzpolitischen Angelegenheiten besteht insofern,
 als das Reichsbankdirektorium verpflichtet ist, der Reichsregierung
in regelmäßigen Zeitabständen, sowie jederzeit auf Ersuchen über Anzelegenheiten.
 dieser Art zu berichten ($ 20 Abs, 3).
Diese Bestimmung soll einen gewissen Ersatz bieten für das durch das Bankgesetz
vom 30, August 1924 in Wegfall gekommene Reichsbankkuratorium, das
aus dem Reichskanzler als Vorsitzenden und 4 vom Kaiser und vom Bundesrat
arnannten Mitgliedern (zuletzt waren es 8) bestand. Da nach $ 1 des Gesetzes vom
30. August 1924 die Reichsbank eine von der Reichsregierung unabhängige Bank ist,
war das Kuratorium überflüssig, Der Reichskanzler übt nicht mehr
die Aufsicht über die Reichsbank aus und ist nicht mehr ihr
oberster Leiter, d. h. die Bank ist nicht mehr eine nach Anweisungen des
Reichskanzlers arbeitende Reichsstelle 2). .
1) Betreffs der Änderungen s. S. 76 ff.
2) Von diesem Recht hatte Bismarck 1887 Gebrauch gemacht, als er aus politischen‘
 Gründen (um Rußland wirtschaftlich zu schädigen) der Reichsbank verbot,
russische Anleihen zu lombardieren.
5392
        <pb n="66" />
        Eine wesentliche Einschränkung ihrer Rechte erfuhren durch das
Bankgesetz von 1924 der Zentralausschuß und das Deputiertenkollegium.

Der Zentralausschuß ist ein aus 21 Mitgliedern und ebensoviel
Stellvertretern bestehender ständiger Ausschuß der Anteilseigner, dessen
gutachtliche Äußerung die Reichsbank in geeigneten Fällen einholen
 kann — nach dem Ges. von 1875 war seine Zustimmung in
gewissen Fällen obligatorisch. Wählbar (in der Generalversammlung)
 sind nur solche Anteilseigner, die die deutsche Reichsangehörigkeit
 besitzen*), und als Inhaber von mindestens je 30
Reichsbankanteilen zu je 100 RM in den Stammbüchern der Reichsbank
eingetragen sind. Die zu wählenden Personen müssen ferner im Reichsgebiet,
 und wenigstens 12 von ihnen in Berlin oder dessen näherer Umgebung
 ihren Wohnsitz haben. Sie werden auf Vorschlag des Reichsbankdirektoriums
 von der Generalversammlung aus den Kreisen von Bankgewerbe,
 Industrie, Handel, Landwirtschaft, Handwerk und Arbeitnehmerschaft
 gewählt. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlice h.
Ein engerer Ausschuß, die 3 Deputierten und 3 Deputierten-Stellvertreter,
 soll dem Reichsbankdirektorium auf dessen Ersuchen in
besonderen Angelegenheiten beratend zur Seite stehen. Nach der Satzung
 der Reichsbank liegt die Wahl dieser Mitglieder der Generalversammlung
 ob. Diese aber hat (am 23. März 1925) den Zentralausschuß,
der dies auch bereits nach dem alten Gesetz getan hat, mit der Wahl
der Deputierten beauftragt.
Ähnliche Befugnisse, wie für die Zentralverwaltung in Berlin der Zentralausschuß
 und die Deputierten, übten bei den Reichsbankhauptstellen
die Bezirksausschüsse (je 4—10 Mitglieder) und die von ihnen
wieder gebildeten engeren Ausschüsse von 2—3 Beigeordneten aus.
Diese Einrichtung hat das Gesetz von 1924 übernommen und erweitert:
Sie ist nicht mehr auf die Hauptstellen beschränkt, sondern erstreckt sich
auch auf die größeren selbständigen Bankanstalten (Reichsbankstellen).
Die Wahl der Mitglieder der Bezirksausschüsse erfolgt durch das Reichsbankdirektorium
 aus den am Platze der Zweiganstalt oder in deren Nähe

‘) Am 31, Dezember 1929 besaßen:
10016 Inländer 10083840 Anteile zu 100 RM
1288 Ausländer 224541 „ 100
11 304 Eigner 1227881 Anteile zu 100 RM.

7
}=
        <pb n="67" />
        wohnhaften Anteilseignern deutscher Reichsangehörigkeit, die mindestens
 je 3000 RM Reichsbankanteile besitzen.
Filialen der Bank. Die Reichsbank, die ihre Tätigkeit mit etwa
200 Zweiganstalten begonnen hatte, hat diese Zahl heute mehr als verdoppelt.

Am Ende des Jahres 1929 waren vorhanden:
17 Reichsbankhauptstellen,
34 Reichsbankstellen,
353 Reichsbanknebenstellen mit Kasseneinrichtung,
| Reichsbanknebenstelle ohne Kasseneinrichtung,
1 -Reichsbankwarendepot (zur Vermittlung von Lombardgeschäften),
"406 Insgesamt (gegen 206 im Jahre 1876).
Reichsbankhauptstellen sind an den Hauptverkehrsplätzen
arrichtet. Geleitet werden sie von einem aus wenigstens zwei Mitgliedern
 bestehenden Vorstande, beaufsichti gt durch einen vom
Reichsbankpräsidenten ernannten Bankkommissar.
Die Bankkommissare, in der Regel höhere richterliche oder Verwaltungsbeamte,
 die am Ort der betreffenden Bankanstalt wohnen und die Funktion bei der
Reichsbank nur im Nebenamt ausüben, haben die ordentlichen und die vom Reichsbankdirektorium
 angeordneten außerordentlichen Revisionen vorzunehmen und den
Vorstandsbeamten mit juristischem Rat zur Seite zu stehen,
Neben den 17 Reichsbankhauptstellen bestehen an 84 größeren Plätzen
Reichsbankstellen, Zwischen den beiden Arten bestehen Unterschiede
 wesentlicher Art nicht. Beide werden auf Grund der ihnen zustehenden
 Befugnisse in der Dienstsprache mit dem gemeinsamen Namen
„Selbständige Bankanstalten“ bezeichnet. Selbständi g, d. h. unter
eigener Verantwortung ihrer Vorstandsbeamten, betreiben sie nach den
Anweisungen des Direktoriums, und im Rahmen der bankgesetzlichen
Vorschriften, die Geschäfte der Reichsbank. Die Funktionen, die bei der
Reichsbankhauptstelle dem Kommissar obliegen, übt bei der Reichsbankstelle
 der ebenfalls vom Reichsbankpräsidenten ernannte Justitiar aus.
Die unterste Instanz des Bankorganismus bilden die Reichsb anknebenstellen.
 Sie sind nicht, wie die selbständigen Bankanstalten,
dem Reichsbankdirektorium, sondern einer Reichsbankhauptstelle oder
Reichsbankstelle untergeordnet. Ihre Befugnisse sind beschränkt: bei
einer großen. Anzahl ihrer Geschäfte müssen sie erst die Genehmigung der
ihnen vorgesetzten Bankanstalt einholen. Man unterscheidet: 1, Nebenstellen
 mit einem Bankvorstand, 2, N. mit einem Bankvorstand und einem
oder mehreren Assistenten, und 3. N. ohne Kasseneinrichtung.
        <pb n="68" />
        Organisation der Deutschen Reichsbank.

Reichsbank-Direktorium ($ 6 BG.) _
bestehend aus einem Präsidenten und
der „erforderlichen Anzahl von Mit-Zliedern“,
 bestimmt die Währungs-, Diskont-
 und Kreditpolitik der R.Bk. und
faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stim-Menmehrheit.
 Finanzpolitische Fühlungnahme
 mit der Reichsregierung.

Generalrat
(s. S. 52)

Anteilseigner (8 11 und 12 BG.)
Für jeden Anteil 1 Stimme (höchstens
aber 300 Stimmen) in der Generalver
sammlung. Beteiligung an der Verwaltung
 durch die Generalversammlung,
lie über Bilanz, sowie Gewinnverteilung
und Satzungsänderungen beschließt und
aus ihrer Mitte, nach- Vorschlag des
Reichsbankdirektoriums, die Mitglieder
des Zentralausschusses wählt.

N Zentralausschuß ($ 13 BG)
' 91 Mitglieder und 21 Stellvertreter, |
kann gutachtlich gehört werden, also
beratende Mitarbeit.

Engerer Ausschuß des Zentralausschusses:

Deputierte ($ 13 BG.)
"8 Deputierte oder ihre Stellvertreter
 üben beratende Tätigkeit aus
und können vom Direktorium zu
seinenSitzungen zugezogen werden.

Reichshauptbank, Berlin
Leitung:
R.Bk.-Direktorium,
Aufsicht: in beschräukter
Weise Generalrat, der als
9in „zweiter Rat“ neben dem
Reichsbankdirektorium gedacht
 war, insbesondere Notenkommissar
 (überwacht
die Notenausgabe). Beratende
 Tätigkeit: Zentralausschuß
 und Demputierte.

Reichsbankhauptstellen
(813 BG.)
Ende 1929: 17.
Leitung: mindestens
2 Vorstandsmitglieder,
Aufsicht: Bankkommissar.
Beratende Tätigkeit: Bezirksausschuß
 und Beigeordnete.


Reichsb.-Stellen ($ 13 BG-Ende

 1929; 84.
Leitung:
2 Vorstandsbeamte,
Aufsicht: Bankjustitiar.
Beratende Tätigkeit: bei
einigen R.-Stellen wie bei
R.-Hauptstellen.

Reichsbanknebenstellen

Ende 1929: 355.
Leitung: 1 Vorsteher,
Aufsicht: Vorgesetzte Bankanstalt.
        <pb n="69" />
        Zentrale Berlin
R.-Direktorium


R.-Haumrtstelle


R.-Stelle

A.
Nebenstelle

Leitung

R.-Direktorium

2 Vorstandsbeamte
 und
| Stellvertreter

2 Vorstandsbeamte


1 Vorstandsbeamter


Aufsicht

Generalrat


Bankkommissar


Justitiar

RB.
Hauptstelle
oder
R.-Stelle1

Beirat

Zentralausschuß und 3 Deputierte
und ihre Stellvertreter

Bezirksausschuß und 2—83 Beigeordnete


Beieinigen R.-St. bestehen Beirat und
Beigeordnete wie bei den Hauptstellen,
 andere R.-St. haben nur Beigeordnete
 und andere wieder besitzen
auch keine Beigeordneten

Bei Beratung des Dawesplans war Schutz der Währung in den
Vordergrund gerückt. Autonomie der Reichsbank genügte nicht mehr.
Internationali sierung der Reichsbank wurde gefordert
und von der deutschen Regierung in der Zwangslage, in der sie sich 1924
vefand, zugestanden. Das Bankgesetz vom 30. August 1924 wurde Bestandteil
 eines völkerrechtlichen Vertragswerkes, Die Ausübung
 eines der wichtigsten Hoheitsrechte des Staates: die Ordnung der
Geld- und Währungspolitik wurde der Allein- Entscheidung des Reichs
entzogen; das Deutsche Reich durfte die Grundlagen seiner Gesetzgebung
über Währung und Geldschöpfung ohne Einwilligung der Gläubigermächte
 nicht mehr ändern.
Im übrigen aber hat die Verantwortung das Reichsbankdirektorium.
Es bestimmt ($ 6 des Bankgesetzes von 1924) die Währungs-, Diskontınd
 Kreditvolitik der Reichsbank.

b) Kapitalund Gewinnrverteilung,
Das Grundkapital der Reichsbank betrug bei der Errichtung
120 Millionen M. Durch die Novelle von 1899 wurde es auf 180 Millionen
 M erhöht. Das Gesetz von 1924 sah ein Kapital von 400 Millionen RM

1) Von Berlin sind die Nebenstellen B.-Schöneberg, B.-Spandau, B.-Wilmersdorf
and Potsdam abhängig.

ai
        <pb n="70" />
        vor, bei Stückelung der Anteilsscheine — die ursprünglich auf 3000,
dann über 1000 M lauteten — auf 100 RM.
Der Betrag des Eigenkapitals — er übersteigt wesentlich das aller
anderen Zentralnotenbanken — wurde so hoch festgesetzt, um der deutschen
 Währungsbank auch auf dem Wege der Begebung der Reichsbankanteile,
 deren Zahlung in auswärtiger Valuta erfolgen sollte, neues Goldkapital
 zuzuführen, Nachdem es der Reichsbank möglich gewesen war,
ohne fremde Hilfe ihren Gold- und Devisenbestand erheblich zu vermehren,
 war der wesentliche Grund für ein so hohes Eigenkapital weggefallen.
 Aus technischen Gründen aber ermäßigte das Organisationskomitee
 das Eigenkapital nur um 100 Millionen, so daß es also statt auf
400 auf 300 Millionen RM anwachsen sollte,
Das Grundkapital von 122 788 000 RM setzt sich zusammen aus: 90 Millionen
 RM alten Kapitals, 32 268 000 RM, die die Aktionäre der Golddiskontbank
im Austausch gegen ihre mit diesem Betrage eingezahlten Golddiskontbank-Aktien
und 525000 RM, die die Aktionäre der Schleswig-Holsteinischen Girobank erhalten
hatten.
Das Bankgesetz vom 30. August 1924 brachte eine Erweiterung. der
Rechte der Anteilseigner: Während der Generalversammlung
 bisher die vom Reichsbankdirektorium aufgemachte und vom
Reichskanzler festgestellte Bilanz und Gewinnberechnung lediglich mi tgeteilt
 wurde, sagt 8 12 des Gesetzes von 1924: „Die Generalversammlung
 beschließt über die Bilanz und Gewinnverteilung nach Maßgabe
 dieses Gesetzes.“
Die Reichsbank ist nicht ein auf Erwerb gerichtetes Unternehmen,
sie erzielt aber durch ihr Notenprivileg hohe Gewinne.
Nach dem Gesetz vom 80. August 1924 werden aus dem Reingewinn zunächst
20% so lange einem Reservefonds zugeführt, bis dieser 12% des Notenumlaufs
 der Reichsbank (gerechnet nach dem Durchschnitt der letzten 6 Monate)
beträgt, Dann erhalten die Anteilseigner eine kumulative Mindestdividende!) von 89/9.
Vom Überschuß bekommen von den ersten 50 Millionen RM Reich und Anteilseigner
die Hälfte, von den nächsten 50 Millionen RM das Reich 3/4, die Anteilseigner '/4,
vom Rest das Reich %10, die Anteilseigner 1/10. Die den Anteilseignern zukommenden
Beträge werden entweder als Zuschlag zur Dividende (von 8% 0) gezahlt oder einem
Spezialreservefonds für künftige Dividendenzahlung zugeführt.
Betreffs der neuen Gewinnverteilung s. S. 78.
Während bei Privatunternehmungen die leitenden Persönlichkeiten Tantiemen
beziehen, sind die Mitglieder des Reichsbankdirektoriums an den finanziellen Erträgnissen
 ihres Instituts nicht interessiert. Diejenigen Personen, die die Höhe des
Diskontsatzes festsetzen und die Höhe der von der Bank zu erhebenden Gebühren
bestimmen. dürfen in keinen Zwiespalt mit sich selbst kommen. Sie sollen bei

=
        <pb n="71" />
        Festsetzung der Bestimmungen und Bedingungen sich allein von dem Gedanken
leiten lassen: Liegt dies im Interesse der Gesamtheit? und dann weiter: Liegt es im
Interesse der Anteilseigner?
Die Personen hingegen, die innerhalb der fest umgrenzten Bestimmungen durch
Fleiß und Umsicht neue Verbindungen anknüpfen, die Geschäfte und Umsätze der
Reichsbank vermehren und somit auch den Reingewinn vergrößern — es sind
dies die Vorstandsbeamten der selbständi gen Anstalten, also der Reichsbankhauptstellen
 und Reichsbankstellen, nicht auch der Reichsbanknebenstellen —,
erhalten neben dem festen Gehalt eine Tantieme. Diese wird ihnen jedoch nur zur
Hälfte bar ausgezahlt. Die andere Hälfte verbleibt als bares Guthaben bei der Reichsbank,
 die das Geld zum Banksatz verzinst, oder es wird nach Weisungen des Betechtigten
 in mündelsicheren Effekten angelegt, die im Kontor für Wertpapiere der
Reichsbank aufbewahrt und verwaltet werden. Nur die Zinsen aus Barguthaben
und Effekten werden zu den Terminen ausbezahlt; über das Kapital kann der Inhaber
erst verfügen, wenn er aus dem Dienst der Reichsbank ausgeschieden ist und Regreßansprüche
 seitens der Reichsbank für nicht bezahlte Wechsel, bei deren Diskontierung
das, betreffende Vorstandsmitglied nicht mit genügender Sorgfalt vorgegangen ist,
aicht mehr erhoben werden.

c) Notenausgabe.
Nach 8 2 des Bankgesetzes von 1924 besitzt die Reichsbank auf die
Dauer von 50 Jahren das ausschließliche Recht der Notenausgabe. Ihre
Stellung als Zentralnotenbank ist damit eindeutig festgelegt,
wenn auch die Notenausgaberechte der in Deutschland bestehenden 4 Privatnotenbanken
 bestehen geblieben sind.
Die Deckungsvorschriften des Bankgesetzes von 1924 sind
gegenüber den früher geltenden verschärft: Die Bardeckung ist von
38'/, °/, auf 40%, erhöht worden. Während früher als Deckung neben
Gold auch „kursfähiges deutsches Geld und Reichskassenscheine“ galten,
wird jetzt „Golddeckung“ gefordert; als Gold im Sinne dieser
Vorschrift gelten Barrengold, sowie in- und ausländische Goldmünzen,
das Pfund fein zu 1392 RM berechnet, soweit sie sich entweder in den
Kassen der Bank oder zu ihrer jederzeitigen freien Verfügung bei einer
ausländischen Zentralnotenbank befinden. Die Golddecekung muß mindestens
 zu %, in Gold und kann bis zu !/, in Devisen bestehen, Um
deren jederzeitige Umwandlung in Gold zu sichern, muß die Devisendeckung
 zweckentsprechend beschaffen sein. Als Devisen für die Notendeckung
 gelten nur Banknoten. Wechsel mit einer Laufzeit von

')Kumulative Dividende heißt: Wird die Dividende in einem Jahre nicht
erreicht, so ist der daran fehlende Betrag aus dem Reingewinn der folgenden Jahre
(nach Abzug der in den Reservefonds fließenden Beträge) vorweg zu entnehmen.

3
AM
        <pb n="72" />
        höchstens 14 Tagen, Schecks und tägliche Forderungen an
erste Banken an einem ausländischen zentralen Finanzplatz in ausländischer
 Währung. Um die Gleichwertigkeit der Deckungsdevisen als eines
Bestandteils der Golddeckung mit dem effektiven Golde zu gewährleisten,
müssen die Devisen mit ihrem jeweiligen Goldwerte eingesetzt werden.
Für die im Umlauf befindlichen Noten, die nicht durch Gold oder
Devisen gedeckt sind, müssen im Wege bankmäßiger Kreditgewährung
angekaufte Wechsel und Schecks, die bestimmten Erfordernissen genügen,
 vorhanden sein.
Unter gewissen Umständen darf auch unter die 40 9/,ige Deckung herabgegangen
 werden: Es müssen ausnahmsweise Umstände vorherrschen,
das Reichsbankdirektorium muß einen entsprechenden Vorschlag machen,
und der Generalrat muß einstimmig (bis auf eine Stimme) darüber beschließen.
 Eine solche Notmaßregel soll verhüten, daß bei einer Wirtschaftskrise
 ein panikartiger Andrang bei den Banken entsteht, indem
jeder noch Wechsel diskontieren möchte, ehe die Bankschalter infolge des
Erreichens der Notengrenze geschlossen werden.
Im Falle einer solchen Herabsetzung der Deckung, die länger als eine
Bankausweis-Woche dauert, hat die Bank von dem an der vorgeschriebenen
 Deckung von. 40 °%/, fehlenden Betrag eine prozentual bemessene
Notensteuer nach folgenden Bestimmungen an das Reich zu zahlen.
Sie beträgt bei einer Deckung zwischen 37 und 40 %/, : 3 °/., zwischen 35
und 37%, : 5%. zwischen 38*/, °/, und 35%, : 8°/, und bei weniger als
33%/, °/, : 8 °%/, jährlich zuzüglich eines Prozentes jährlich für jedes Prozent,
 um das die Deckung weniger als 33*/, °/, ist. Bei einer Deckung, die
ununterbrochen während einer Bankausweis-Woche oder länger unter
40 A liegt, muß der Diskontsatz mindestens 5 °/, betragen. Im Falle einer
Notensteuerpflicht muß jeweils mindestens !/, des Notensteuersatzes zu
dem vorgesehenen Mindestdiskontsatz zugeschlagen werden.
Zum Zweck der Feststellung der Steuer hat das Reichsbankdirektorium dem Reichsminister
 der Finanzen bis zum 10. eines jeden Monats die zur Feststellung der Steuer
für den vergangenen Monat erforderlichen Angaben zu machen. Die Zahlung der
Steuer hat bis zum Ende des Monats zu erfolgen.
Die Bank ist verpflichtet, ihre Noten:
a) bei ihrer Hauptkasse in Berlin sofort auf Präsentation,
b) bei ihren Zweiganstalten, soweit es deren Barbestände und Geldbedürfnisse
 gestatten,
dem Inhabereinzulösen.

Yr
        <pb n="73" />
        Die Einlösung erfolgt nach Wahl der Bank (8 31 d. Bankges.) in:
L. deutschen Goldmünzen zum jeweiligen gesetzlichen Gewicht und
Feingehalt zu pari;
23. Goldbarren. in Stücken von nicht weniger als 1000 RM und nicht
mehr als 35000 RM zu ihrem Reingoldwert in deutschen Goldstücken
 zum jeweiligen gesetzlichen Gewicht und Feingehalt:
Schecks oder Auszahlung in ausländischer Währung in Höhe des in
Gold umgerechneten jeweiligen Marktwertes der betr. Währung; die
Satzung bezeichnet diejenigen ausländischen Banken, auf die die
Schecks oder Auszahlungen lauten müssen. Die Reichsbank kann
hierbei eine Vergütung in Rechnung stellen. Diese darf jedoch den
Betrag nicht übersteigen, der sich aus dem dem Einlösungsbetrage
entsprechenden Anteile an den Versendungsspesen nebst Zinsen für
größere Goldtransporte nach dem betr. ausländischen Bankvlatze
ergibt.
Grundsätzlich wird also die Reichsbank zur Einlösung ihrer Noten
 in Gold verpflichtet. Aber erst „auf Grund eines übereinstimmenden
 Beschlusses des Reichsbankdirektoriums und des Generalrates“ (s.
RGBL 1980 Nr. 18) ist diese Einlösungsbestimmung des $ 31 des Bankgesetzes
 mit dem Inkrafttreten des Neuen Planes, d. h. also am 17. Mai
1930, in Kraft getreten.
Der Druck der Reichsbanknoten erfolgt in der Reichsdruckerei. Ihre
An- und Ausfertigung, Ausgabe, Einziehung und Vernichtung geschieht
Jurch die Notenabteilung der Reichsbank.
Über die Tätigkeit des Notenkommissarss. 8. 592.

d) Der Geschäftskreis der Deutschen Reichsbank.
Die Reichsbank darf bestimmte Geschäfte, die im 8 21 ff, des Bankgesetzes
 einzeln aufgezählt sind, betreiben. Ob und unter welchen. Bedingungen
 sie im einzelnen Falle solche Geschäfte abschließt, bleibt ihr
überlassen.
Eine Verpflichtung besteht im allgemeinen nur hinsichtlich der aus
währungspolitischen Rücksichten gegebenen Vorschrift des 8 22 des Bankgesetzes:
 Die Reichsbank ist verpflichte t, Barrengold zum festen
Satze von 1392 RM für das. Pfund fein gegen ihre Noten umzutauschen.
Das Gesetz verleiht der Reichsbank das Recht der Notenausgabe
(s. S, 58 ff.), sowie der Annahme unverzinslicher Gelder im

11}
        <pb n="74" />
        Depositengeschäft und im Giroverkehr und legt andererseits
 die zulässigen Aktivgeschäfte fest, die ja ganz besonders bei
einer Notenbank in einem gewissen Zusammenhang mit den Passivgeschäften
 stehen müssen *).
Den umlaufenden Noten und den Giroguthaben muß stets eine bestimmte
 Anlage gegenüberstehen. Von den Vorschriften über Notendeckung
 — mindestens 40%, Golddeckung (einschließlich Devisen bis zu
10 %,), Restdeckung durch gute Handelswechsel mit einer Laufzeit bis zu
3 Monaten — war bereits die Rede. Für die Giroguthaben und die
sonstigen täglichen Verbindlichkeiten muß nach dem Bankgesetz vom
30. August 1924 — im Gegensatz zum alten Bankgesetz — eine Dekkung
 von mindestens 40%, in besonders kurzfristigen Forderungen
 gehalten werden. Sie darf bestehen in sofort verfügbaren Depositen
(tägliches Geld) in Deutschland oder im Ausland, in Schecks auf andere
Banken, in Wechseln mit einer Laufzeit von höchstens 30 Tagen oder in
täglich fälligen Forderungen auf Grund von Lombarddarlehen. Bei der
Festsetzung der zur Deckung zugelassenen Aktiva war der Grundsatz
maßgebend, die Liquidität möglichst günstig zu gestalten. Golddeckung
 für die Giroguthaben ist nicht vorgesehen.
Giroverkehr ist eine besonders hoch entwickelte Form der Kassenführung,
 ist bankmäßige Zahlungsorganisation. Giroguthaben entstehen
hauptsächlich durch Diskontierung von Wechseln, Verkauf von Devisen,
Bareinzahlungen und Übertragungen von anderen Konten, Wesen, Entstehung,
 Entwicklung, Technik usw. sind im I. Bd. ausführlich behandelt
worden. Siehe auch die dort S. 143 angegebene Literatur.
Die hauptsächlichen Kreditgeschäfte der Reichsbank sind das
Diskont- und das Lombardgeschäft. Auf diesen beiden Wegen stellt die
Reichsbank der Wirtschaft Gelder zur Verfügung, die ihr im Giroverkehr
 zuströmen und die sie sich durch Notenausgabe beschafft. Sie sorgt
damit, gemäß 8 1 des Bankgesetzes, „für die Nutzbarmachung verfügbaren
 Kapitals“.

Von manchen Seiten wird die Hauptaufgabe der Reichsbank darin erblickt,
 Kredit, und zwar billigen Kredit zu gewähren, und dementsprechend
möglichst viel Noten auszugeben, damit sie in der Lage ist, auch großen
Kreditansprüchen zu genügen. Gerade das Gegenteil ist aber richtig:

!) S. a, Die Reichsbank. Verhandlungen und Berichte des Unterausschusses für
Geld-, Kredit- und Finanzwesen. Berlin 1929. 8. 16 ff.

31
        <pb n="75" />
        Die der Reichsbank infolge ihrer Notenausgabe zur Verfügung stehenden
Mittel sollen in den Aktivgeschäften, vornehmlich im Diskontgeschäft!),
 eine möglichst sichere Anlage finden. Die Reichsbank ist der
größte Wechseldiskonteur auf dem deutschen Geldmarkt. 1913 befanden
sich etwa 13,5, 1927 22,4, 1928 18,6%, des gesamten Wechselumlaufs in
ihrem Portefeuille.
Die Reichsbank darf nur gute Handelswechsel ankaufen, d. h. Wechsel,
die ein bestehendes Schuldverhältnis konstatieren, nicht aber auch
Finanzwechsel, die ein neues Schuldverhältnis schaffen. Die Wechsel dürfen
eine Verfallzeit von höchstens 3 Monaten haben und müssen. grundsätzlich
 die Unterschriften von 3 als zahlungsfähig bekannten Verpflichteten
tragen. Von dem Erfordernis der 3. Unterschrift kann abgesehen werden,
wenn durch eine Nebensicherheit oder in sonstiger Weise die Sicherheit
des Wechsels gewährleistet ist: der Betrag der Wechsel mit nur 2 Unterschriften
 darf 33 °/, des jeweiligen Gesamtbestandes der diskontierten
Wechsel nicht übersteigen.
Die Verfallzeit der Wechsel ist beschränkt und muß beschränkt sein,
da die Noten, für die sie als Deckung dienen, jederzeit zur Einlösung
vorgelegt werden können. Dem ersten Ansturm wird begegnet durch die
Bardeckung, Reicht sie nicht aus, so müssen die Notengläubiger mit den
aus den fälligen Wechseln nach und nach eingehenden Beträgen befrie-Jligt
 werden. Da an die Reichsbank häufig kurze Wechsel, um Einzugszebühren
 zu sparen, verkauft werden. so ist die Hälfte aller Wechsel in
15—20 Tagen fällig.

Von den im Bestande der Reichsbank verbliebenen Wechseln waren fällig:
Ende 1£”
50,9 9%;
15,99
21,2%
12,0
100,0 % 100Co
In der Vorkriegszeit entlielen etwa 60%9 der angekauften Inlandswechsel und
‚schecks auf Versand wechsel und -schecks. In der Nachkriegszeit hat sich das
Verhältnis weiter zuungunsten der Platzwechsel und -schecks verschoben: In den
Jahren 1925—1928 waren von den angekauften Wechseln: 72,2, 74,0. 68.2 und 66,5 0%
Versandwechsel.

1) Über die im Diskontverkehrmitder Reichsbank geltenden „Allge.
meinen Bestimmungen“ s. Band I 8. 340.
        <pb n="76" />
        Eine Gliederung der bei der Reichsbank beanspruchten In-‚andswechselkredite
 nach Betrag und Zahl der den Berufsklassen in den
oinzelnen Kreditgrößenklassen eingeräumten Diskontkredite hat die Reichsbank für
den 7. August 1928 vorgenommen. Hiernach verteilte sich der Gesamtbetrag von
1,9 Milliarden M!) auf:

1606 Banken und Bankiers . . .
7120 Kaufleute und Handel treibende Gesellschaften , .
:0400 Industrielle und Industriegesellschaften . . . . -
7816 Landwirte, landwirtschaftliche Gewerbe- und Fabrikbetriebe
 . 2. 0. 0.0.
415 öffentliche Sparkassen . .
953 Genossenschaften aller Art
482 Sonstige . . + + «4

in Millionen RM
926,2
245,4
571,5

90,4
16,0
58,2
4,7
1907,4

Die Zahl der Firmen usw., die bei der Reichsbank einen Diskontkredit
 genießen (Kreditberechtigte), betrug am 7, August
1928 41501, gegen 616883 am 15. November 1912 und 46 937 am 25. Juli 1925.
Der Durchschnittsbetrag der von der Reichsbank diskontierten Inlandswechsel
 ist von etwa 2200 M in der Vorkriegszeit auf 1600 RM (1929) zurückgegangen.
Da das im kaufmännischen Verkehr gewährte Ziel im allgemeinen drei
Monate nicht übersteigt, so brauchen in der Regel Wechsel mit längerer
Lauffrist nicht ausgeschrieben‘ zu werden. In Betrieben, wo man noch
mit längeren Terminen zu rechnen gewohnt ist, so z. B. in der Maschinenindustrie,
 im Pelzhandel, Rauchwarengeschäft und in der Landwirtschaft,
behilft man sich mit Prolongationen, d. h. es werden Dreimonatswechsel
ausgeschrieben und bei Verfall erneuert. Mit Rücksicht auf den langsamen
 Umschlag des laufenden Kapitals wird den Landwirten seitens der
Reichsbank diese Vergünstigung schon seit alters her gewährt.
Die andere Vorschrift, daß der Wechsel grundsätzlich 3 Unterschriften
tragen soll, hat den Zweck, das Risiko des Einganges zu mindern. Ist der
Bezogene nicht in der Lage, den Wechsel bei Fälligkeit zu zahlen, so haftet
 der Bank zunächst der Verkäufer des Wechsels, und ist auch dieser
zahlungsunfähig geworden, der Aussteller. Je mehr Unterschriften ein
Wechsel trägt, an die sich die Bank im Notfalle zu halten in der Lage ist,
desto größere Sicherheit kann der Wechsel bieten. Entscheidend in
letzter Linie ist aber schließlich nicht die Quantität, sondern die Qualität
der Unterschriften.

1) S. Enquetebericht S. 47.

5S
        <pb n="77" />
        Die 3. Unterschrift, die ja in der Regel eine Bankunterschrift sein
wird, schiebt sich gewissermaßen als Puffer zwischen das gesamte Kreditangagement
 der Reichsbank und den Kreditanspruch der Wirtschaft.
„Eine Diskontierung der Wechsel ohne Bankunterschrift würde die Notenbank
 mit dem Gesamtrisiko der Wirtschaft in eine so enge unmittelsare
 Verbindung bringen, daß wahrscheinlich gerade in kritischen Momenten
 die Aktionsfähigkeit der Notenbank stark leiden würde 1)“.
Der Satz, zu dem die Reichsbank Wechsel ankauft (Bankdiskont, Bankrate),
 wird für das ganze Reich einheitlich festgesetzt. In der Zeit
von 1880—1896 diskontierte die Reichsbank bei ihren Zweiganstalten erstklassige
 Wechsel zu einem niedrigeren als dem offiziellen Satz, zu einem
sogenannten Privatsatz?). Zu dieser Maßregel war sie geschritten,
aachdem die immer mächtiger werdenden Kreditbanken infolge der
großen Kapitalflüssigkeit einen erheblichen Teil der Wechsel, die bisher
bei der Reichsbank verkauft worden waren, dadurch an sich gezogen hatten,
daß sie zu einem niedrigeren Satze als die Reichsbank diskontierten.
Naturgemäß waren es gerade die besten Wechsel, die nun der Reichsbank
fernblieben?). Als dann weiter die Privatnotenbanken in Wettsewerb
 mit den Kreditbanken traten, und die der Reichsbank dadurch
antstehende Konkurrenz noch größer wurde, entschloß im Jahre 1880 auch
sie sich, Wechsel, die über einen bestimmten Mindestbetrag lauteten, noch
aine gewisse Laufzeit hatten und Unterschriften erster Firmen trugen, zu
einem niedrigeren, als dem offiziellen, und sich den allgemeinen Geldverhältnissen
 anpassenden Satz anzukaufen. Die damals mehrfach aufjauchenden
 Zweifel, ob die Reichsbank ein Recht habe, zu zweierlei Sätzen
zu diskontieren, wurden behoben, indem der Bundesrat erklärte, der von
der Reichsbank zu veröffentlichende Diskontsatz sei nur ala Höchstsatz
 zu betrachten, und es bleibe demgemäß jeder Notenbank unbenommen,
 auch zu einem niedrigeren Satze zu diskontieren.
In Berlin hat die Reichsbank, in einem gewissen Entgegenkommen gegen die
yroßen Privatdiskonteure, niemals zu einem Privatsatz diskontiert. Für die Provin-1)

 Ausführungen des Reichsbankpräsidenten Dr. Schacht vor dem Enqueteausschuß.
Berlin 1929. 8. 181.
?) S. Band I S. 328 £f.
3) Ricardo (Grundsätze, Kap. 27) drückte dies einmal drastisch aus, indem er
sagte: „Bleibt die Notenbank unter dem Verkehrszinsfuß, so gibt es keinen Betrag
den sie nicht in Wechseln anlegen könnte; geht sie aber über den Verkehrszinsfuß
hinaus, so werden nur Lumpen und Verschwender bei ihr Geld leihen,“

6
        <pb n="78" />
        zialanstalten wurde er einheitlich vom Direktorium in Berlin festgesetzt, und
zwar so, daß er meist 1/4 %o9 höher als der Privatsatz an der Börse war, Ein anschauliches
 Bild von dem Privatdiskontgeschäft gibt die folgende, der Denkschrift der
Reichsbank entnommene Zusammenstellung:

Ankauf von Wechseln unter Banksatz.

Betrag

Zinsgewinn

Jahr

LI
in Mitlionen| Beachertt in Mitonen
M angekauften M
Wechsel

in % des
Gewinnes
aus
Wechseln
überhaupt

1880 290 8,34
1881 371 7,42
1882 261 6,53
883 597 15,72
1884 361 17,50
1885 500 16,86
1886 318 22,87
1887 1090 |; 27,57
1888 1003 * 25,62
1889 1032 22,27
(890 296 5,46
1891 —_ _
1892 055 21,88
1898 756 14,11
1804 | 1241‘ | 26,24
1895 | 942 | 18,24 )
1896 3929 517 |

1,693
1,901
1,972
4,178
4,565
3,947
4,200
5,765
5.094
5,041
2,192

12,64
13,89
12,14
29,45
33,05
28,39
40,05
42,05
42,81
31,20
9,54

5,117 | 38,54
4.137 19,66
5,604 36,13
4,274 | 28,12 !
1,673 7,59

Anzahl der
Tage, an
welchen
Wechsel
unter Banksatz
 angekauft
 wurden

Durchsehnittliche

Größe | Laufzeit
M Tage

170
231
185
40
350
288
348
3438
328
278
76

(5
77
75
75
76
3

9074
3007
7499
10673

74
76

339 L0777 78
200 L1676 77
546 11306 78
267 | 11368 | 78
61 11297 76

Als 1896, mit Beginn des wirtschaftlichen Aufschwunges, eine Verateifung
 des Geldmarktes eingetreten war, brachte die Reichsbank einen
Privatsatz nicht mehr in Anwendung.
Seit Frühjahr 1925 besteht wieder ein Privatdiskont-Markt,
bei dem auch die Reichsbank als Käufer auftritt (s. Bd. I). Zur weiteren
Ausgestaltung des offiziellen Privatdiskontmarktes wurden die zwischen
der Reichsbank und einer Reihe bedeutender Akzepthäuser hinsichtlich
des Umlaufs an Akzepten und deren Diskontierung durch die Reichsbank
bestehenden Vereinbarungen auf eine Anzahl weiterer erster Bankfirmen
ausgedehnt,
Diskonten dienen als Notendeckung, Lombarddarlehen dägegen
nicht, So ist es erklärlich, daß das Diskontgeschäft bei jeder deutschen
Notenbank eine größere Rolle als das Lombarddarlehen spielt, das oft die

5 Obst, BG IL

Pe
        <pb n="79" />
        Bestimmung hat, einen vorübergehenden Mangel an Betriebsmitteln zu
decken. Der Höchstbetrag, bis zu dem die Fonds der Bank zu Lombarddarlehen
 verwendet werden dürfen, wurde nach dem Bankgesetz von 1875
vom Zentralausschuß festgesetzt, wobei aber die normale Höchstgrenze
von 180 Millionen M (Höhe des Stammkapitals) häufig überschritten worden
 ist. Da die Reichsbank nicht allzu erhebliche Mittel im Lombardgeschäft
 anlegen will und darf, sucht sie diesen Verkehr durch strenge
Vorschriften hinsichtlich des Unterpfandes und weiter, obgleich ihr Risiko
 beim Lombardgeschäft in der Regel geringer als beim Diskontgeschäft
ist, durch einen höheren Zinsfuß in gewissen Grenzen zu halten.
Während es sich beim Diskontgeschäft um einen Personalkredit
handelt, tritt beim Lombardgeschäft die Person des Darlehnsnehmers
in den Hintergrund, und es kommt fast einzig und allein der Wert des
Pfandobjektes in Betracht. An Ausländer werden Darlehen nicht erteilt,
Damit der Gläubiger sich im Notfalle mit dem Pfand bezahlt machen
kann, muß es leicht verkäuflich sein und darf nicht zu großen Preisschwankungen
 unterliegen. Als Pfandobjekte wenig geeignet sind weiter
Güter, die sich infolge ihres Umfanges schwer aufbewahren lassen, sofern
nicht öffentliche Lagerhäuser bestehen und damit ein Warrantsystem verknüpft
 ist. Gänzlich ungeeignet sind Güter, die leicht dem Verderben
ausgesetzt sind 1).
Von den am 7. August 1928 ausstehenden Lombarddarlehen in Höhe von
20,68 Millionen RM entfallen 21,8 Millionen RM oder 71,8 %9 auf Banken, Bankiers,
Sparkassen und öffentliche Genossenschaften, auf alle übrigen Darlehnsnehmer nur
3,8 Millionen RM oder 28,2 %/g. Der Schwerpunkt der Kreditgewährung liegt der Zahl
nach bei den Krediten bis zu 30 000 RM.

Inländische Wechsel kauft die Reichsbank, um ihre disponiblen
Gelder anzulegen und berechtigten Kreditansprüchen deutscher Kaufleute,
Gewerbetreibenden usw. zu genügen. Ausländern Kredit zu gewähren, hat
die Reichsbank natürlich keine Veranlassung. Wenn ‚sie trotzdem sehr
erhebliche Summen in ausländischen Wechseln (Devisen)
angelegt hat, so tut sie es aus währungspolitischen Gründen, Für mindestens
 40°/, ihres Notenumlaufs muß die Reichsbank Gold- und Devisenleckung
 halten.
Zur Deckung ihres Geld- und Kreditbedarfs kann die Wirtschaft sich
Reichsmark durch die Reichsbank beschaffen, indem sie bei ihr diskontiert
 oder lombardiert oder indem sie Devisen verkauft. „Verfügt

!) Über die Technik des Lombardverkehrs s, Band IS. 360 £.
        <pb n="80" />
        lie Wirtschaft durch Aufnahme von Auslandskrediten über umfangteiche
 Devisenbestände, so wird sie vielfach das Devisenangebot der
Wechseleinreichung vorziehen, da bei der Devisenabgabe der zu erwartende
 Zinsverlust meist geringer ist als beim Wechseldiskont. Der kalkulatorische
 Anreiz zur Devisenabgabe wird um so größer sein, je weiter
die Spanne zwischen dem Zinssatz für kurzfristige Guthaben im Auslande
 und dem Reichsbankdiskont ist, und je länger die Verfallzeit der
Wechsel ist, die den Banken zur Rediskontierung bei der Reichsbank zur
Verfügung stehen.“ (Enquetebericht S. 104).
Da die Reichsbank der größte Käufer und der größte Abgeber von Devisen
 ist, ist sie in der Lage, die Devisenkurse in weitgehendem Maße zu
tegulieren !). Nähern sich die Devisenkurse dem Goldimportpunkt?) (s. auch
Band I S. 233), so wird sie Devisen kaufen, wenn sie eine Goldaufnahme
vermeiden will. Geht die Politik der Reichsbank dahin, ihren Goldbestand
auf billige Weise zu stärken, so wird sie die Wechselkurse dahin beein-Aussen,
 daß sie sich dem unteren Goldpunkt nähern. Durch kluge Ausnützung
 der Wechselkurse beschafft sich also die Reichsbank einen großen
Devisenbestand, den sie in geeigneten Zeitpunkten wieder an den Markt
bringt, sei es um ein Steigen der Wechselkurse, sei es um eine Goldausfuhr
 zu verhüten.
Nach 8 22 des Bankgesetzes von 1924 ist die Reichsbank verpflichtet
— ganz gleich ob sie zur Zeit Goldbedarf hat oder nicht —, Barrengold
zum festen Satze von 1392 RM für das Pfund fein gegen ihre Noten umzutauschen;
 nicht aber braucht sie das Barrengold mit Goldmünzen zu
bezahlen ®). Diese Bestimmung ist eine Ergänzung zu Art. 12 des Münzgesetzes
 vom 9, Juli 1873, wonach Privatpersonen das Recht verliehen wird,
I) Uber die Technik des Devisengeschäftes im allgemeinen und des
Devisengeschäftes der Reichsbank im besonderen s. Band I 5. 201 ff.
?) Die Goldpunkte haben sich infolge Umwandlung der reinen Goldwährung
in die Goldkernwährung — bei deren Bestehen die Möglichkeit gegeben ist,
gegen Noten auch Goldbarren und Devisen auszuliefern — und die dadurch in Wegfall
gekommenen Prägekosten nicht unwesentlich verschoben,
3) Über Goldeinfuhr berichtete z. B. die Berliner Börsenzeitung am 20. Dezember
{1929 wie folgt:
Von dem am Montag im Hamburger Hafen eingetroffenen Hamburger Dampfer „Cap
Polonio‘ wurden ca. 8 Millionen RM Goldaus Argentinien bei der Reichsbankhauptstelle
 Hamburg eingeliefert. Die Einlieferer sind die Commerz- und Privat-Bank
 A.-G., Hamburg, mit 4,2 Millionen RM, die Hamburger Niederlassung der
Anglo South America Bank mit 2,5 Millionen RM und der Rest mit ca, 1,8 Millionen
RM die Deutsche Bank und Diseonto-Gesellscehaft, sowie die Dresdner Bank,

5
        <pb n="81" />
        auf denjenigen Münzstätten, die sich zur Ausprägung auf Reichsrechnung
bereit erklärt haben, Zwanzigmarkstücke für ihre Rechnung ausprägen zu
lassen, soweit diese Münzstätten nicht für das Reich beschäftigt sind).
Hinsichtlich der Goldankaufspolitik der Reichsbank
äußerte sich Reichsbankpräsident Dr. Schacht?), daß die Reichsbank
gewillt sei, den Zinsverlust, den sie am Gold erleidet, „gern in Kauf zu
nehmen, da sie dafür einen großen Vorteil für die Allgemeinheit einhandelt,
 nämlich die Senkung des gesamten Zinsniveaus der deutschen
Wirtschaft dadurch, daß durch die starke Goldpolitik der Reichsbank das
Vertrauen in die deutsche Währung und damit die Kreditwürdigkeit dem
Auslande gegenüber in stärkster Weise gefördert wird. Was die Reichsbank
 an Zinsen verliert, kommt indirekt der Gesamtheit der deutschen
Wirtschaft auf dem Zins- und Geldmarkt zugute.“
Die notwendigen Goldversendungen nach dem Auslande
werden von der Reichsbank stets selbst vorgenommen.
In den kritischen Wochen des Frühjahrs 1929 verkaufte die Reichsbank Gold
aauptsächlich in New York; es handelte sich um etwa 700 Millionen RM.
Ankauf, Verwaltung und Aufbewahrung von Wertpapieren.
 Die Reichsbank besorgt, wie jede Privatbank, den kommissionsweisen
 An- und Verkauf von Wertpapieren, wenn der ungefähre Betrag
 gezahlt, oder wenn beim Verkauf die Effekten gleichzeitig eingeliefert
werden. Auf Wunsch nimmt sie die gekauften Effekten, wie auch andere
Wertpapiere und Wertgegenstände, in Verwahrung und Verwal-‚ung.
 Die Bank unterscheidet: „Verschlossene Depositen“ und „Offene
Depots von Wertpapieren“,
Wenn dieser, an sich außerhalb der eigentlichen Aufgabe einer Notenvank
 liegende Geschäftszweig der Reichsbank im 8 21 des Bankgesetzes
zugewiesen ist, so war hierfür maßgebend, daß „die besondere Vertrauensstellung
 der Zentralnotenbank und das bei vielen Persönlichkeiten, Stiftungen
 usw. vorhandene Bedürfnis nach sicherer Verwahrung und Verwaltung
 des Vermögens die Pflege dieses Geschäfts durch die Reichsbank
arwünscht machen“ ®),
Verschlossene Depositen — sie müssen verschlossen und versiegelt
 übergeben werden — werden in Berlin und in den Zweiganstalten
1) Über die Technik des Goldhandels s. Band I 8. 2658.
2) Enquete S. 158.
3) Koch-Schacht, Die Reichsgesetzgebung über Münz- und Notenbankwesen:
Berlin 1926. S. 152.

4
        <pb n="82" />
        mit Tresoreinrichtungen, soweit die räumlichen Möglichkeiten es gestatten,
antgegengenommen. Verwaltungshandlungen außer der Aufbewahrung
werden nicht vorgenommen.
Die Verwahrung und Verwaltung der der Reichsbank offen überzebenen
 Wertpapiere erfolgt. nur bei dem Kontor der Reichshauptbank
 für Wertpapiere in Berlin. Sämtliche Reichsbankanstalten
vermitteln aber die Ein- und Auslieferung der Wertpapiere, sowie die
Zins- und Dividendenzahlungen,
Besondere Arten im Depotgeschäft bilden die „Mündeldepots“,
deren Hinterlegung auf Grund des 8 1814 BGB. entweder zur Verwahrung
 und Verwaltung beim Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere,
oder ohne Zins- und Gewinnanteilscheine, aber mit den Erneuerungsscheinen,
 bei sämtlichen Reichsbankhauptstellen, Reichsbankstellen und
den größeren Nebenstellen erfolgen kann.
Das Depotgeschäft der Reichsbank ist ständig im Rückgange. Bei der
großen Zahl vertrauenswerter Banken und Bankfirmen mit ihrem das
ganze Reich umspannenden Filialnetz besteht für weite Kreise nicht
mehr die Notwendigkeit, für Aufbewahrung und Verwaltung der Effekten
die Dienste der Reichsbank in Anspruch zu nehmen ?).
Das Inkassogeschäft der Reichsbank (8. Bd. I S. 260 £f.) ist,
gemessen am Inkassogeschäft der großen Privatbanken, nicht von wesentlicher
 Bedeutung.
Verboten ist der Reichsbank — im Interesse größtmöglicher Sicherheit
 und Liquidität —, Wechsel zu akzeptieren, Grundstücke oder Bergwerkseigentum,
 Ölfelder oder Aktien zu beleihen, sowie Grundstücke,
Aktien oder Waren zu kaufen, soweit es sich nicht um Anschaffungen für
Betriebszwecke der Bank oder um die Realisierung vorhandener. Aktiva
handelt (8 24 BG.).
Dagegen ist der Reichsbank jetzt ausdrücklich gestattet, Aktien
der Bank für den Internationalen Zahlungsausgleich zu erwerben und zu
veräußern, sowie die Garantie für die Zeichnung solcher Aktien zu übernehmen.

Beschränkt zugelassen sind Darlehen an das Deutsche Reich,
die Reichsbahn und die Reichspost. Die Reichsbank darf dem Reich
einen Betriebskredit bis zu 100 Millionen RM gewähren, jedoch jeweils nur
auf 3 Monate, und dieser Kredit muß jeweils bis zum 15. Juli abgedeckt

1) Über die Technik dieses Verkehrs s. Band I S. 591 ff, und S. 710£.

au
        <pb n="83" />
        sein. Die Reichsbank darf ‚weiter der Deutschen Reichspost und der Deutschen
 Reichsbahn bis zum Höchstbetrage von 200 Millionen RM für beide
Unternehmungen zusammen gewähren. Im übrigen ist es der Reichsbank
untersagt, dem Reiche oder den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden),
 sowie ausländischen Regierungen — sei es mittelbar, sei es unnittelbar
 — Kredite einzuräumen ($ 25 BG.).
Darüber hinaus wurde (Gesetz vom 8. Juli 1926) die Reichsbank ermächtigt,
 vom Reich begebene Schatzwechsel, die nach spätestens
3 Monaten fällig sind, und aus denen außer dem Reich noch ein weiterer
als zahlungsfähig bekannter Verpflichteter haftet!), zu kaufen, zu verkaufen
 und zu lombardieren, mit der Einschränkung, daß die Bank insgesamt
 nicht mehr als 400 Millionen RM Schatzwechsel hereinnehmen
darf. Zweck dieser Bestimmung war, dem Reich die Möglichkeit zu geben,
einen vorübergehenden Kassenbedarf durch Emission von
Reichsschatzwechseln zu decken, wie es in der Vorkriegszeit üblich war,
weiter aber sollte die Organisation eines normalen Marktes für
Reichsschatzwechsel dadurch gefördert werden, daß die Käufer
der Schatzwechsel die Möglichkeit hatten, sie bei der Reichsbank zu rediskontieren,
 Da die Reichsschatzwechsel nicht zur Notendeckung benutzt
werden dürfen, kann die Reichsbank niemals mehr Reichsschatzwechsel
hereinnehmen, als es ihre freien Reserven zulassen.
Zur Besorgung von bestimmten Arten von Kassengeschäften für das
Reich wird die Reichsbank durch $ 25 des Bankgesetzes verpflichtet. Sie muß durch
ihre sämtlichen hierzu ihrer Natur nach geeigneten Niederlassungen auf Verlangen
der Reichsbehörden Zahlungen annehmen oder leisten und den bargeldiosen Verkehr
zwischen den Kassen des Reichs besorgen ?).
Über Beleihung von langfristigen Schuldverschreibunzendes
 Reichs s. Band I S, 365.
1) Diese Reichsschatzwechsel müssen also bereits über den Geldmarkt gelaufen sein,
dl, h. die Reichsbank ist nicht erster Käufer, sondern Rediskonteur, Vor dem Kriege
zehörte die Diskontierung von Schatzwechseln zu den regelmäßigen Geschäften der
Reichsbank.
2) Im Jahre 1924 wurde die Reichshauptkasse von der Reichsbank loszelöst
 und als selbständige Stelle dem Reichsfinanzministerium eingegliedert.
In der am 1. April 1928 in Kraft getretenen Reichskassenordnung ist
diese Regelung beibehalten. Die Reichshauptkasse ist die Kasse, bei der die
Haushaltseinnahmen und -ausgaben aller Reichsverwaltungen zusammengefaßt wer-Jen.
 Oberkassen sind die Kassen, bei denen die Haushaltseinnahmen und
ausgaben der ihnen nachgeordneten Kassen zusammenfließen. Amtskassen sind
alle übrigen Kassen.

’ü
        <pb n="84" />
        e) Analyse des Bankausweises.
Wochenausweis der Reichsbank.

AR

(In Millionen RM) 128. 1. 1980| Vorwoche ! Vormonat | Vorjahr

MC N

Aktiva
|. Noch nicht begebene Reichsbankanteile
 ...0+00000 8 +00
2. Goldbestand (Barrengold) sowie Inund
 ausländische Goldmünzen, das
Pfund fein zu 1392 RM berechnet .
and zwar:
Goldkassenbestand . . + . «+ + +
olddepot (unbelastet) hei ausländischen
 Zentralnotenbanken . .
3, Deckungsfähige Devisen . . + .
4. a) Reichsschatzwechsel . . . + «+
b) Sonstige Wechsel und Schecks
5. Deutsche Scheidemünzen. . . + +
3. Noten anderer Banken . + + +4
?. Lombardforderungen . + + + +
Jarunter Darlehen auf Reichsschatzwechsel.
 ....0..0* 0.0 un
3, Effekten. ... 0.0...
3, Sonstige Aktiva. . . +. +++
Passiva
\. Grundkapital :
a) begeben. . . 0000004 04
b) noch nicht begeben . . + - -
Reservefonds:
a) gesetzlicher Reservefonds . . .
b) Spezialreservefonds für künftige
Dividendenzahlung . . . . «+4
c) sonstige Rücklagen. ... ...
3, Betrag der umlaufenden Noten . .
4. Sonstige täglich fällige Verbindlichkeiten
 + +. .0.00« «+ 543,353 783,141
5. Sonstige Passiva . + 299,674 184,201
Bestand an Rentenbankscheinen . . &amp;gt; 45,8 40,2 28,4 58,6
Umlauf an Rentenbankscheinen . . «+ | 3460| 356,0 381,9 | 463,7
Nach 8 8 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 mußte die Reichsbank
ihren Status per 7., 15., 23. und letzten jedes Monats veröffentlichen, und
zwar spätestens am 5. Tage nach diesen Terminen. Das Bankgesetz vom
30. August 1924 spricht im $ 36 nur von einer „wöchentlichen Veröffentlichung“,
 ohne bestimmte Tage anzugeben. Die Reichsbank hat das alte
Verfahren beibehalten.
Der Wochenausweis kommt in der Weise zustande, daß die Reichshauptbank
 in Berlin und die Reichsbankstellen. bzw. -hauptstellen am 7., 15.,

7
        <pb n="85" />
        23. und letzten eines Monats abends ihre Bücher abschließen und die Abschlußziffern
 noch am gleichen Tage an die Hauptbuchhalterei in Berlin
zur. Verarbeitung. für den-Ausweis weitergeben; die Buchungen der Nebenstellen
 sind, bis zum Vortage, in die Buchungen der übergeordneten Hauptstellen
 und Stellen einbezogen,
Der Bankausweis zeigt in seinem, wenn auch sehr zusammengedrängten
Schema die in einer Bankwoche vorgekommenen Veränderungen, die ein
Bild der allgemeinen wirtschaftlichen Lage und der Konjunkturentwicklung
 geben. Der Wert aller Bankausweise liegt aber weniger in ihren
absoluten Zahlen als in der Vergleichsmöglichkeit mit früheren Ausweisen,
wobei die Saisonschwankungen zu berücksichtigen sind, Betrachten wir
lie einzelnen Posten:
Auf der Aktivseite gibt
der 1, Posten.die Summe der noch nicht begebenen Bankanteile (des
ı1och nicht eingezahlten Stammkapitals) als Ausgleichsposten an.
Beim 2, Posten, Goldbestand, ist eine Trennung vorgenommen in Goldkassenbestand
 und bei ausländischen Zentralnotenbanken befindliches unbelastetes
 Golddepot!), Nach dem Betrag der umlaufenden Noten brauchte
in dem vorstehenden Ausweis, selbst bei voller (40 °/,iger) Deckung in
Gold, der Goldbestand nur rund 1581 Millionen RM zu betragen, Über
die Zusammensetzung des Goldbestandes (Goldbarren; inländische Goldmünzen,
 ausländische Goldmünzen), sowie über die Goldbewegungen im
Lauf des Jahres unterrichtet der Jahresbericht der Reichsbank.
3. Nur ein Teil der Devisen, die „deckungsfähigen“, sind in diesem
Posten enthalten; nur 10°, des Notenumlaufs brauchte nämlich, wenn
die Golddeckung gerade‘ 30°/ ig wäre (ist sie höher, so kann sich um
diesen Betrag der Devisenbestand vermindern !), ausgewiesen zu werden.
4. Reichsschatzwechsel darf die Reichsbank, wie erwähnt, bis zu 400 Millionen
 RM diskontieren. Unter „Sonstige Wechsel und Schecks“ weist
die Reichsbank ihre gesamten inländischen Wechsel und Schecks zuzüglich
 solcher Wechsel und Schecks auf das Ausland aus, die nach den Be-Stimmungen
 des Gesetzes nicht deckungsfähig sind; hauptsächlich sind
lies Auslandswechsel, deren Laufzeit über 14 Tage hinausgeht. Eine Herausnahme
 der Devisen aus diesem Posten muß unbedingt gefordert werden,
 und es ist unverständlich, warum die Reichsbank diese. Vermengung
vorgenommen hat, die die Bewegungen des inländischen Wechselportefeuille,
 dessen Ziffern ein guter Wirtschaftsbarometer sind, da in

?) Dieses Golddepot im Auslande stammt zum großen Teil aus Auslandsanleihen.

En
        <pb n="86" />
        Ihnen die Anforderungen für die Wirtschaft zum Ausdruck kommen, nicht
erkennen lassen.
5, „Deutsche Scheidemünzen“ sind (im Gegensatz zu den Goldmünzen)
unterwertig ausgeprägt. Soweit sie der Verkehr nicht aufnimmt, sammeln
sie sich bei der Reichsbank an und sind dann gewissermaßen ein unverzinsliches
 Darlehen ans Reich,
6. „Noten anderer Banken“ sind die von den 4 deutschen Privatnotenbanken
 ausgegebenen Noten, die die Reichsbank in Zahlung nimmt bzw.
gegen Reichsbanknoten umtauscht,
Die im Besitz der Reichsbank befindlichen Rentenbankscheine sind unter
„Sonstige Aktiven“, die Noten ausländischer Banken unter den Devisenbeständen
 verbucht.
7. „Lombardforderungen“ gelten nach wie vor nicht als Notendeckung,
wohl aber als Sonderdeckung für die „täglich fälligen Verbindlichkeiten“
Lombardbestand und inländische Wechsel (Posten 4) spiegeln die Kreditbeanspruchung
 der Reichsbank durch die Wirtschaft wider, sind also besonders
 wichtig. Das Lombardkonto enthält die auf Effekten, Waren und
Wechsel gegebenen Vorschüsse. .
8. „Effekten für eigene Rechnung“ darf die Reichsbank nur insoweit
erwerben, als dies zur Aufrechterhaltung des laufenden Kundengeschäfts
erforderlich ist. Im übrigen ist die Reichsbank hinsichtlich der Eflektenkäufe
 jetzt mehr als durch das alte Bankgesetz beschränkt.
9. „Sonstige Aktiva“ sind das „Konto pro Diverse“ der Aktivseite. Auf
diesem Sammelkonto, das als Bestand meist mehr als !/, Milliarde RM aufweist,
 werden verbucht: 1. die Devisenbestände, soweit sie nicht als Notendeckung‘
 im Bestand an deckungsfähigen Devisen erscheinen; 2. Silbervorräte;
 3. belastete Teile des Goldbestandes, die, weil sie belastet sind,
nicht als Notendeckung dienen können; 4. der Bestand der Reichsbank
an Rentenbankscheinen; 5. die ins Stocken geratenen, d, h. bei Verfall
nicht bezahlten Wechsel und Lombardforderungen; 6. die Grundstücke
and Gebäude der Reichsbank (in der Bilanz von Ende 1928 standen sie
mit 30 Millionen RM zu Buch) ; 7. Vorschüsse auf Posten, die noch nicht
zur Abrechnung reif sind usw.

Auf der Passivseite stehen:
1. Das „Grundkapital“. Die Summe der noch nicht begebenen Anteile
bringt als Gegenposten die Aktivseite.
2. Die „Reservefonds“. Das alte Bankgesetz kannte nur einen Re:
servefonds. Das neue Gesetz unterscheidet:
        <pb n="87" />
        a) die gesetzlichen Rücklagen,
b) Rücklagen ‘für künftige Dividendenzahlungen, d. h. um eine möglichst
 gleichmäßige Dividende ausschütten zu können, und
c) Rücklagen für sonstige Zwecke (für zweifelhafte Forderungen, für
große Neubauten usw.).
3. Der wichtigste und größte Posten der Passivseite „Notenumlauf“
verzeichnet die Menge der in Betrieb gegebenen Noten abzüglich der in
den Kassen der Reichsbank vorhandenen Notenbestände.
4. „Sonstige täglich fällige Verbindlichkeiten“ sind in der Hauptsache
die Guthaben der Girokonteninhaber, also private und öffentliche Gelder,
weiter: unverzinsliche Depositengelder, Anzahlungen auf Effektenkäufe
usw. Der seit langem gestellten Forderung, eine Trennung in öffentliche
and private Gelder vorzunehmen, ist immer noch nicht entsprochen worden.
5. „Sonstige Passiva“ ist, wie das Konto „Sonstige Aktiva“, ein unübersichtliches
 Sammelkonto, das auch die Gewinne enthält.
„Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen im Inlande zahlbaren Wechseln“.
 Das Wechselobligo (die Giroverbindlichkeiten) aus weiterbegebenen
 Inlandwechseln (Rediskonten) ist anzugeben, sofern ein solches
besteht. Besonders in den Jahren 1925 und 1926 rediskontierte die Reichsbank
 einen Teil ihres Wechselbestandes bei der Reichspost und bei der
Reichsbahn.
Hinsichtlich der Publizität geht die Reichsbank über die gesetzlichen
Vorschriften hinaus, indem sie den nackten Ziffern des Ausweises Erläuterungen
 beigibt. Einige größere Tageszeitungen sind in der Lage, auf
Grund persönlicher Mitteilungen noch weitere Angaben zu bringen.
So berichtete z. B. die Frankfurter Zeitung im Anschluß an die Ziffern des Ausweises
 vom 23. Januar 1930:
„Die Entlastung der Reichsbank hat sich auch in der dritten Woche kräftig fortgesetzt.
 Das Schatzwechselkonto blieb weiter unbeansprucht, und von den sonstigen
Wechseln und Schecks sind noch 87 Mill. abgegangen. Der Wechselbestand
beträgt jetzt 1807 Mill, gegen 2156 Mill. am 23. Dezember. Der Rückgang der Lombards
 entspricht mit 16 Mill, ziemlich genau den Neueinreichungen vom Medio, so
daß also hier mit 51 Mill, der Stand vom 7. d. M. wieder erreicht ist. Im ganzen
sind die Ausleihungen demnach um 103 Mill. zurückgegangen. In der dritten Januar-Woche
 des Vorjahres betrug der Rückfluß etwas mehr, nämlich 124, und 1928 sogar
262 Mill. Die gesamte Entlastung seit dem Ultimo beträgt 1241 Mill. gegenüber einer
Ultimobelastung von 890 Mill. Im Vorjahre war das Verhältnis mit einem Rückgang
um 1267 Mill. bei einer vorhergegangenen Neubelastung von 907 Mill. ungefähr das
gleiche. An Reichsbanknoten sind 234 Mill, aus dem Verkehr zurückgeflossen,
an Rentenbankscheinen 10 Mill. Da gleichzeitig 4,4 Mill, Rentenbankscheine getilgt
worden sind, haben sich die Bestände der Reichsbank auf 46 Mill, erhöht.
74
        <pb n="88" />
        Der gesamte Rückfluß an Münzen und Scheinen bleibt mit 244 Mill. auch etwas hinter
dem des Vorjahres von 287 Mill. zurück. Der Umlauf entspricht mit 4299 Mill. etwa
lem des Vorjahres, Die starke Flüssigkeit des Geldmarktes prägt sich in der Zunahme
der Giroguthaben, und zwar hauptsächlich der öffentlichen Giroguthaben, um
165 auf 709 Mill. aus. Die gleiche Tatsache war auch im Vorjahre zu beachten. Die
Goldbestände der Reichsbank sind um 2,7 Mill. gestiegen, dabei handelt es sich
um den kürzlich gemeldeten Goldimport aus England. Auch die Deckungsdevisen
zeigen eine geringfügige Zunahme und, wie man hört, haben die nicht ausgewiesenen
Bestände gleichfalls um einige Millionen zugenommen.“
Die Ziffern mit Erläuterungen zeigen z. B., auf welchem Wege (Lombard-,
 Giroverkehr usw., Wechseldiskontierungen, Wechselrückzahlungen
seitens der Wirtschaft, Devisenkäufe oder -verkäufe usw.) und in welcher
Form (in Reichsbanknoten, Rentenbankscheinen, Noten anderer Banken,
Scheidemünzen usw.) die Geldzuflüsse und die Geldabflüsse erfolgen.
Durch Analyse und Synthese des zur Verfügung stehenden Materials
argeben. sich neue Gruppierungen, Aus der Art, wie die Reichsbank inszesamt
 und in ihren einzelnen Geschäftszweigen in Anspruch genommen
wurde, lassen sich interessante Schlüsse auf das Wirtschaftsleben ziehen,

Einen sehr guten Überblick gewährt z. B. folgende Zusammenstellung:

23. 1.29 1 23. 12. 29 * 28. 1. 30
Be- or | Be- K Be- Ka
Vor- Vor- Vorstand
 woche stand woche! stand woche

(In Millionen RM)

1. Kreditansprüche (Wechselund
 Lombardan’- we). °)
a - 7° 18071— 87
A1|— 16 + 511 — 17
1589|— 1241 228°' 91 1858| — 104
2. Gold- und PD ntowegung.
2729| — RO 12” —+— 2
168314 7] 4006|. 2
382 | _—137' 575 56 — 4
3. tan” -mit*1,8)
4278 0% 4299 | — 244
RR 709 | + 166
50561— 1» 5409| +41] 5008|— 78
) 71,6 [75,91| 49,5 [t58,31] 57,8 | 168,07
1) Unter „Kapitalanlage“ der Reichsbank versteht man die Anlage von Gellern
 in Wechseln und Lombards, sowie die Effektenbestände,
?) Ohne den Bestand an Rentenbankscheinen.
3) Ohne Münzen und Noten der Privatnotenbanken.

Wechsel . . .
Lombards . .

A A
Deckungsfähige Devisen . ... : -
Sonstige Aktiven®3 2 0 000. 000

Reichsbanknoten und Rentenbankscheine
Airoguthaben. . .

X

Zusammen
Deckung der Reichsbanknoten durch.
Gold u, deckungsfähige Devisen in %/
        <pb n="89" />
        Die Liquiditätder Reichsbank ergibt sich aus dem Verhältnis
 der täglich fälligen Verbindlichkeiten (Notenumlauf und Girogelder)
zu den liquiden Mitteln (Goldbestand, Deckungsdevisen, Scheidemünzen
und Noten anderer Banken). Zu berücksichtigen ist hierbei aber, daß im
Posten „Sonstige Aktiven“ Devisenbestände, also ebenfalls liquide Mittel,
enthalten sind, die Liquidität tatsächlich also günstiger ist, als sie sich
aus den mitgeteilten Ziffern errechnen läßt.

Die Entwicklung des Status der Reichsbank zeigt folgende Tabelle:

vn
„4 =
Ze = © Sag
br ö's nr 8
78 &amp;amp; 9 898 ‚4 SS 55
En zS aA - BG AR
„2 © Q% SE a CC SE
z 55 | ES DE £ 8as | SS
s |E3 IF 5 5 158% |
ES . 5 A S&amp;amp;  }SÄ
in Millionen Reichsmark

1913-31. 1.
1924 31.12. ,
1925 81.12. .
1926 31.12. .
1927 81.12. .
1928 31. 3.
30. 6.
29. 9. .
31.12. .
1929 81. 1. .
928.8. .
‚+1. 5...
SZ.
30. 9,
30 11.
41.7
1930 831.

1447 me
760 9258
1208 402
1831 519
‚865 982
931 189
2084 250
1897 |! 179
2729 | 155
2729 | 152
2683 36
1765 299
2148 334
2212 335
2240 397
2983 | 404
2297 | 3897

91
„064
1915
1829
3129
2652
2477
2576
2627
1774
7296
2860
2621
2528
2367
2608
2028

795
321
697
648
779
533
525
5083
16
DA
75
428
516
501
445
755
8357

7,93
.941
2960
3735
4564
4513
1674
1830
4930
1454
4822
1606
4725
4914
4916
5044
4653 |

1835
1476
1164
716 f
616 7
578 7
70 7
x30 7
513 61%
504 61%
491 1 71%
434 ı 71
433 71
394 | 7
397 7
373 6 1

f) Änderung des Bankgesetzes vom 13. März 1980.
Als Ludwig Bamberger im Jahre 1889 für die Verlängerung des
Privilegs der Reichsbank im Reichstage eintrat, sagte er: „Bewahren Sie
sie nicht bloß vor schlechten Experimenten, sondern sogar vor guten Experimenten.“
 Schutz der Währung, dessen Vernachlässigung für
Deutschland so unheilvoll geworden war, muß oberster Grundsatz auch
unter dem neuen Bankgesetz sein. Er kann nur gewährleistet werden bei
völliger Loslösung der Reichsbank von den Reichsgewalten, d. h. wenn die
Reichsbank völlig unabhängig ist.

m
        <pb n="90" />
        Im Sachverständigenplan vom 7. Juni 1929 wurden daher mit Recht
folgende Grundsätze aufgestellt:
1. Die Unabhängigkeit der Reichsbank bleibt weiter gesichert.
2. Zu ihren hauptsächlichen Aufgaben gehört die Aufrechterhaltung
der Münzparität.
Der Neue Plan forderte weiter: Abschaffung aller ausländischen
 Kontrollorganeund Kommissariateauf deutschem
 Boden, insbesondere also auch des ausländischen Notenkommissars,
 durch dessen Kontrollstempel auf den Noten symbolisch zum Ausdruck
 gebracht wurde, daß die deutsche Währung unter ausländischer
Kontrolle steht.
Während nach den Beratungen des Organisationsausschusses, der im
Herbst 1929 in Baden-Baden getagt hat, zu einer Abänderung der international
 gebundenen Bestimmungen die Mitwirkung der B.I. Z. erforderlich
 war, erhalten nach den Haager Vereinbarungen vom Januar 1930 die
Änderungen Rechtskraft, wenn die B. I. Z. keinen Einspruch erhoben hat.
Die Bestimmungen lauten: „Der Verwaltungsrat der B.I.Z. kann gegen die vorgeschlagenen
 Änderungen mit der Begründung, daß sie mit dem Neuen Plan unvereinbar
 seien, falls ein Einverständnis nicht erzielt werden kann, binnen 2 Monaten
bei einem im beiderseitigen Einverständnis gewählten Schiedsrichter oder
mangels solchen Einverständnisses bei dem in diesem Abkommen vorgesehenen Gericht
 im Wege der Klage Einspruch erheben. Die Entscheidung dieses Schiedsrichters
oder dieses Schiedsgerichts ist endgültig und bindend für die deutsche Regierung,
die B.I.Z. und die den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnenden Mächte.“
Die Abänderungen des Bankgesetzes auf Grund des Haager Abkommens
betreffen in der Hauptsache das Ausscheiden der ausländischen Verwaltungsratsmitglieder,
 beziehen sich aber auch noch auf einige andere Bestimmungen,

Laut 8 6 wird der Präsident vom Generalrat nach Anhörung des Reichsbankdirektoriums
 in der Weise gewählt, daß eine Mehrheit von 7 Stimmen vorhanden sein muß.
Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Reichspräsidenten, der die Ernennungsurkunde
 unterzeichnet. (Das bedingte Vetorecht des Reichspräsidenten ist somit in
ein absolutes umgewandelt worden.) Auch die Ernennung der Mitglieder des Direktoriums
 bedarf der Bestätigung durch den Reichspräsidenten. Die Amtsdauer des
Präsidenten bleibt unverändert. Der Präsident und die Mitglieder des Direktoriums
sind wiederwählbar. Die Abberufung des Präsidenten, dessen Macht nicht
unbegrenzt sein soll, oder eines Mitgliedes des Direktoriums kann „aus wichtigeni
Grunde“ jederzeit erfolgen, und zwar gegenüber dem Präsidenten durch den Generalrat,
 gegenüber einem Mitgliede des Direktoriums gleichfalls durch den Generalrat,
jedoch nur mit Zustimmung des Reichsbankpräsidenten. In beiden Fällen ist. Be
stätigung durch den Reichspräsidenten notwendig.
        <pb n="91" />
        $ 14 besagt: Der Generalrat besteht aus 10 Mitgliedern, die sämtlich deutsche
Reichsangehörige sein müssen. Nach $ 16 werden die Mitglieder des Generalrates
mit Ausnahme des Präsidenten im Wege der Kooptation durch die jeweils im Amte
befindlichen Mitglieder des Generalrates gewählt. Vor der Wahl findet durch den
Generalrat oder seine Stellvertreter eine Fühlungnahme mit der Reichsregierung statt,
der dadurch die Möglichkeit zur Äußerung von Wünschen hinsichtlich der Stellenbesetzung
 gegeben ist. Neu ist ($ 17), daß zu Mitgliedern des Generalrates auch
Staatsbeamte bestellt werden dürfen, die sich in dauerndem Ruhestand befinden, desgleichen
 Personen, die eine staatliche Vergütung für frühere Dienstleistungen erhalten,
Der Schlußsatz zu $ 21 verpflichtet die Reichsbank und die Person des Reichsbankpräsidenten
 auf den Neuen Plan. Alle nach dem Neuen Plan des Haager
Abkommens vom 20. Januar 1930 den Zentralbanken allgemein oder einzelnen von
ihnen zugewiesenen Aufgaben und Verpflichtungen werden in Deutschland von der
Reichsbank wahrgenommen. Alle nach dem Neuen Plan dem Präsidenten der Zentral.
banken zugewiesenen Aufgaben und Verpflichtungen obliegen in Deutschland dem
Präsidenten des Reichsbankdirektoriums.
Die Mauer, die Bank und Reichsfinanzen trennt, wird selbstverständlich auch weiter
bestehen, aber eine Erleichterung wird gewährt: Da die Zahlungsbedürfnisse des
Reiches am Jahresschluß erfahrungsgemäß im besonderen Maße sich häufen, mußte
der Zwang, den Betriebskredit, der höchstens 100 Millionen RM betragen darf,
zu diesem Termin zurückzuzahlen, die Dispositionen des Reiches besonders erschweren.
 Es ist daher im $ 25 bestimmt worden, daß nicht mehr am Ende des Kalenderjahres,
 sondern am 15. Juli jeden Jahres keinerlei Verschuldung des Reiches hei der
Reichsbank vorhanden sein darf,
$ 27 überweist die Kontrollbefugnisse des ausländischen Kommissars an den jeweiligen
 Präsidenten des Rechnungshofes des Deutschen Reiches. Die Kontrolle der
Notenausgabe besteht in der zahlenmäßigen Feststellung des Vorhandenseins der
vorgeschriebenen Notendeckung. Eine Prüfung oder Erörterung der Kredit-, Diskontund
 Währungspolitik der Bank ist mit der Kontrolle nicht verbunden.
Nach $ 88 kann während der Dauer des Notenprivilegs die Reichsbank nur mit
Zustimmung der Reichsregierung in Liquidation treten,
Befreit wird die Reichsbank von den Vorschriften hinsichtlich der Gewinnverteilung;
 die relativ hohe Quote der Anteilseigner wird ermäßigt.
Die Gewinnverteilung erfolgt nunmehr nach folgendem Schlüssel: Nach
Dotierung des Reservefonds und Ausschüttung einer Mindestdividende von 8% an
die Anteilseigner erhalten
von den ersten 25 Millionen RM das Reich 75 %0, die Anteilseigner 25 %o,
von den nächsten 20 Millionen RM das Reich 90 %o, die Anteilseigner 10 0/0,
von dem noch etwa verbleibenden Restbetrage das Reich 95%/o, die Anteilseigner 5%.
Als Gegenleistung für die Zustimmung zu diesem für sie ungünstigen Verteilungsmodus
 erhielten. die Anteilseigner aus den Reserven der Bank auf je 4 Altanteile
 zu je 100 RM ein Gratisbezugsrecht auf eine Golddiskonthankaktie zu 10 £
und einen neuen Reichsbankanteil zu 100 RM, beide mit Dividendenberechtigung vom
1. Januar 1930 ab.
Das Kapitalder Reichsbank beträgt nunmehr 158,5 Millionen RM.
        <pb n="92" />
        Literatur.
Willy Baumgart, Unsere Reichsbank, ihre Geschichte und ihre Verfassung.
Berlin 1915.
Karl Helfferich, Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes, Leipzig 1899
G. H. Kaemmerer, Reichsbank und Geldumlauf. Hamburg 1897,
Koch-Schacht, Die Reichsgesetzgebung über Münz- u. Notenbankwesen. Berlin 1928
K. Mellerowiez, Art, Reichsbank, im Handwörterbuch der Betriebswirtschaft.
Stuttgart 1928,
H. Neufeld, Das Bankgesetz und das Privatnotenbankgesetz, Berlin 1925.
Hjalmar Schacht, Die Stabilisierung der Mark. Stuttgart 1927.
E. Wilmersdoerffer, Das neue Reichsbankgesetz und das Überweisungssystem
nach dem Dawesplan. München 1925,
Die vom Reichsbankdirektorium herausgegebenen Jubiläumsschriften „Die Reichsbank
 1876—1900“ und die „Reichsbank 1901—1925“,
Die Reichsbank-Verhandlungen und Berichte des Unterausschusses für Geld-, Kreditund
 Finanzwesen. Berlin 1929,

6. Die deutschen Privatnotenbanken,

Vor Erlaß des Bankgesetzes vom 14. März 1875 gab es in Deutschland
33 Notenbanken, die unter den verschiedensten Bedingungen konzessioniert
 waren und voneinander wesentlich abweichende Statuten hatten.
Die immer mehr durchdringende Erkenntnis, daß eine Notenbank höhere
Aufgaben zu erfüllen habe, als privaten Kreditansprüchen zu genügen und
hohe Dividenden und Tantiemen zu zahlen, daß sie vor allem den Geldumlauf
 regulieren und die Währung des Landes schützen müsse — diese
Erkenntnis führte dazu, daß man die vielgepriesene. „Bankfreiheit“, die
durch das Banknotensperrgesetz schon sehr eingeschränkt war, aufgab und
danach strebte, das deutsche Notenbankwesen einheitlich zu gestalten.
Um dieses Ziel zu erreichen, wäre es entschieden das einfachste gewesen,
die Privilegien der bestehenden Privatnotenbanken ohne weiteres aufzuheben.
 Infolge des privatrechtlichen Charakters der Notenprivilegien und
des Widerspruchs der beteiligten Regierungen war es aber nicht möglich,
in die „wohlerworbenen Rechte“ einzugreifen. Man entschloß sich vielmehr
 zu einem etwas verwickelten System, dem der Charakter eines freiwilligen
 Zwanges innewohnte, hoffend, daß nach einer Reihe von Jahren,
auf Grund der gewonnenen Erfahrungen, eine einheitliche Regelung
leichter vonstatten gehen werde. Man ließ die Privatnotenbanken einstweilen
 bestehen, beschränkte aber ihren Wirkungskreis auf das Gebiet
desjenigen Staates, der ihnen das Privileg erteilt hatte. Außerhalb ihres
Heimatstaates durften sie nicht Bankgeschäfte durch Zweiganstalten be-70
        <pb n="93" />
        treiben oder durch Agenten für ihre Rechnung betreiben lassen oder als
Gesellschafter an Bankhäusern sich beteiligen, und außerhalb ihres Heimatstaates
 durften ihre Noten zu Zahlungen nicht gebraucht werden.
Die Beschränkung des Notenumlaufs auf den engen Bezirk mußte dazu
führen, daß die Noten nach ganz kurzer Zeit wieder zur Bank zurückströmten,
 während es doch im Interesse der Bank, die mit dem zinslosen
 Gelde arbeiten wollte, liegen mußte, daß die Noten möglichst lange
im Verkehr blieben, bis sie an die Ausgabestelle zur Einlösung zurückgelangten.

Für die damals bestehenden 33 Notenbanken war die Einschränkung
des Notenumlaufs ein schwerer Schlag. Sie hatten nur die Wahl, entweder
 auf ihr Privileg, das ihnen mancherlei Verpflichtungen auferlegte,
ohne ihnen aber in Zukunft entsprechende Einnahmen zu verheißen, zu
verzichten oder sich freiwillig den beschränkenden,
tiefeingreifenden Bestimmungen des 8 44 des Bankgesetzeszu
 unterwerfen, Taten sie dies, so besaßen ihre Noten
nach wie vor im ganzen Reichsgebiet Umlaufsfähigkeit.
Der $ 44 des Bankgesetzes von 1875 trifft hinsichtlich des Geschäftskreises, der
Notendeckung, der Einheitlichkeit des Notenumlaufs usw. folgende Bestimmungen:
1. Die Betriebsmittel dürfen nur in ganz bestimmter. Weise (siehe $ 13 des
BG. von 1875) angelegt werden. .
2. Von dem 4/2 %9 des Grundkapitals übersteigenden Reingewinn müssen jJährlich
 mindestens 20%9 so lange zur Ansammlung eines Reservefonds zurückgelegt
 werden, als derselbe nicht ein Viertel des Grundkapitals beträgt.
8. Die im Umlauf befindlichen Noten müssen mindestens zu einem Drittel durch
Reichskassenscheine, Metallgeld oder Goldbarren, der Rest durch gute, höchstens
noch drei Monate laufende Wechsel gedeckt sein.
4. Die Noten müssen bei einer Stelle in Berlin oder Frankfurt a. M. gegen kurs-{ähiges
 deutsches Geld eingelöst werden, .
5. Die Bank muß alle deutschen Banknoten, deren Umlauf im gesamten‘ Reichsgebiete
 gestattet ist, an ihrem Sitze, sowie bei denjenigen ihrer Zweiganstalten,
welche in Städten von mehr als 80000 Einwohnern!) ihren Sitz haben, zu ihrem
vollen Nennwerte in Zahlung nehmen, solange die Bank, welche solche Noten
ausgegeben hat, ihre Noten pünktlich einlöst,
6. Die Bank muß auf jedes Widerspruchsrecht, welches ihr konzessionsmäßig
 in gewisser Beziehung zusteht, verzichten.
7. Die Bank willigt ein, daß ihre Befugnis zur Ausgabe von Banknoten
 zuerst zum 1. Januar 1891, alsdann von 10 zu 10 Jahren nach vorausgegangener

1) Dureh das Privatnotenbankgesetz vom 30. August 1924 ist angesichts
 der Zunahme der städtischen Bevölkerung diese Verpflichtung auf‘ Zweig:
anstalten in Städten von mehr als 100 000 Einwohnern beschränkt worden.

an
        <pb n="94" />
        einjähriger Kündigung ohne irgendwelche Entschädigung auf
gehoben werden kann.

Diejenigen Banken, die den Nachweis lieferten, daß der Betrag der
nach ihrem Statut oder Privileg ihnen gestatteten Notenausgabe auf die
Höhe ihres am 1. Januar 1874 eingezahlten Grundkapitals beschränkt
wäre, erhielten gewisse Erleichterungen hinsichtlich des zu bildenden Reservefonds
 und der Beleihungsbestimmungen. Vor allem aber war ihnen
Ohne weiteres gestattet, im gesamten Reichsgebiete Bankgeschäfte durch
Zweiganstalten und Agenturen zu treiben, während für die Banken, die
ihre Notenausgabe nicht eingeschränkt hatten, es eines Antrages bei der
zuständigen Landesregierung und der Zustimmung des Bundesrates bedurfte.
Banken, deren Notenumlauf ihren Barvorrat und das ihnen zugewiesene Kontingent
übersteigt, haben von dem Überschuß eine Steuer von 5%, d. h. da viermal im Monat
Ausweise zu erfolgen haben, von 5/48 %/o für die Berichtswoche an die Reichskasse zu
entrichten. Der steuerfreie Umlauf metallisch ungedeckter Noten wurde für
sämtliche Notenbanken auf 385 Millionen M bemessen und wie folgt verteilt:
Ungedeckter Notenumlauf M
1. Reichsbank. . . . . 400 4, «250000 000
2, Ritterschaftl. Privatbank in Pommern (Stettin) 1222000
3. Städtische Bank in Breslau . ... . . . . 17288000
4. Bank des Berliner Kassenvereins . . . . 963 000
5. Kölnische Bank . ... .. „40.00. 19251000
6. Magdeburger Privat-Bank. . . . . 1173 000
7. Danziger Privat-Aktienbank , 1.272 000
8. Provinzial-Aktienbank d. Großherzogtums Posen 1206000
9. Kommunalständische Bank für die preußische
Oberlausitz (Görlitz) . . . # &amp;amp; ms
10. Hannoversche Bank. .........
11. Landgräfl, hessische konzessionierte Landesbank
12. Frankfurter Bank . . . . £ m 4
13. Bayerische Banken . . .
14. Sächsische Bank zu Dresden
15. Leipziger Bank . . ..
16. Leipziger Kassenverein .
17. Chemnitzer Stadtbank . .
18, Württembergische Notenbank
19. Badische Bank . . . .
20. Bank für Süddeutschland .
21. Rostocker Bank. . .
22. Weimarische Bank . . .
23. Oldenburgische Landesbank

1307 000
6 000 000
159 000
LO 000 000
32 000 000
16 771 000
5348 000
1440 000
441 000
10 000 000
10 000 000
10 000 000
1155 000
1971 000
„1881 000
Übertrag . . - 366845 000

ö Obst, BG Il.
        <pb n="95" />
        Übertrag
24, Braunschweigische Bank . . . ..
25. Mitteldeutsche Kreditbank in Meiningen
26. Privatbank zu Gotha . . . ..
27. Anhalt-Dessauische Landesbank .
28, Thüringische Bank (Sondershausen)
29, Geraer Bank . .. 2.0...
80. Niedersächsische Bank (Bückeburg)
81. Lübecker Privatbank . . . ..
32, Kommerzbank in Lübeck. .
33. Bremer Bank. . ..

Ungedeckter Notenumlauf M
366 843 000
2.829 000
3.187 000
1.344 000
935 000
1.658 000
1651 000
594 000
500 000
959 000
N 4 500 000
Zusammen 885 000 000

Sofort nach Bekanntwerden des Bankgesetzes verzichtete eine Anzahl Notenbanken
auf das Notenrecht. Unterwerfen wir uns, so sagten sie sich, den fakultativen
Vorschriften nicht, so werden, bei dem kleinen Geltungsgebiete, unsere Noten so
rasch zurückströmen, daß unser Emissionsrecht illusorisch würde, Die Mehrzahl der
Notenbanken erwog daher nur, ob der Nutzen aus dem Notenprivileg für sie voraussichtlich
 größer sein werde als der Gewinn aus anderen Geschäften, die sie nun aufgeben
 mußten, oder ob es nicht für sie besser sei, wenn sie auf ihr Notenemissionsrecht
 gänzlich verzichteten‘ und dafür andere Geschäftszweige weiter ausbauten.
Auf Grund dieser Erwägungen verzichteten noch im Jahre 1875 18 Notenbanken
auf ihr Privileg, unter ihnen auch die Leipziger Bank (die 1901 ein so unrühmliches
 Ende genommen hat) und die Bank des Berliner Kassenvereins
in Berlin. 1877 war die Zahl der Privatnotenbanken auf 17 zurückgegangen. ,
Die noch weiter bestehenden Notenbanken hatten sich den Bestimmungen des $ 44
unterworfen, mit Ausnahme der Braunschweigischen Bank, die fürchtete,
durch Aufgabe des Kontokorrentgeschäftes und der Beschränkungen im Kreditverkehr
große Einbuße zu erleiden. Die Umlaufsfähigkeit ihrer Noten war daher auf das
Herzogtum Braunschweig beschränkt. Die Bank verzichtete auch dann noch nicht auf
ihr Privileg, als die Reichspost sich weigerte, ihre Noten anzunehmen, und die Reichsbank
 drohte, keinen Wechsel zu diskontieren, der ein Giro der Braunschweigischen
Bank trage.
In dem Jahrzehnt von 1877—1886 blieb die Zahl der Privatnotenbanken unverändert,
 Manche Banken, die infolge des beschränkten Geschäftskreises und des geringen
 Gewinnes aus dem Notenemissionsrechte sich schlecht rentierten, hatten es
bitter bereut, nicht 1876 bereits auf das Notenrecht verzichtet zu haben. Der Entschluß
 hierzu wurde immer schwerer. Nutzbringende Geschäfte hatten sie aufgeben
müssen. Ihre Kunden hatten inzwischen neue Verbindungen angeknüpft, und die
Erfahrung sagte ihnen, daß es für sie nicht leicht sein werde, wieder „ins Geschäft
hineinzukommen‘“‘.
Von 1886—1893 verringerte sich die Zahl der Privatnotenbanken von 17 auf 7.
Das mit dem 1. Januar 1876 in Kraft getretene Bankgesetz vom 14. März

4%)
        <pb n="96" />
        1875!) sollte zunächst für einen Zeitraum von 15 Jahren Geltung haben,
d. h. zum 1. Januar 1891 konnte den dem Bankgesetz unterworfenen
Privatnotenbanken (also nicht auch der Braunschweigischen Bank) das
Notenprivileg gekündigt werden. Dies geschah jedoch n ic ht.
Einschneidende Änderungen brachte die Novelle vom 7. Juni
1899, Laut ertönte der Ruf nach „einer einheitlichen Banknote für
ganz Deutschland“, d. h. „Abschaffung der Privatnotenbanken“. Da aber
Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen großen Wert auf die
Erhaltung ihrer Noteninstitute legten und diesen Wunsch auch kraft
ihrer Stimmenzahl im Bundesrat durchzusetzen in der Lage waren, kam
es zu solchen radikalen Änderungen nicht.
Um jedoch zu verhüten, daß die Privatnotenbanken, wie sie es häufig
getan hatten, auch weiterhin die Diskontpolitik der Reichsbank störten,
indem sie Wechsel zu einem niedrigeren Satze als diese ankauften, benutzte
 die Banknovelle vom 7. Juni 1899 das Kündigungsrecht als Handhabe,
 die Privatnotenbanken, auf die 8 44 Anwendung fand, zu verpflichten,
 vom 1. Januar 1901 ab nicht unter dem gemäß 8 15 BG. öffentlich
 bekanntgemachten Prozentsatze der Reichsbank zu diskontieren,
sobald dieser Satz 4°/, erreicht oder überschreitet. Beträgt der Diskont
weniger als 4°%,, und diskontiert auch die Reichsbank noch zu einem
geringeren Satze, so ist es den Privatnotenbanken gestattet, !/, °/, unter
diesem Satz, sonst */, °/, unter dem offiziellen Satze zu diskontieren.
Die neben der Braunschweigischen Bank noch bestehenden 6 Privatnotenbanken
 fügten sich zunächst diesen Bestimmungen. Im März 1901
aber verzichtete die letzte preußische Privatnotenbank, die Frankfurter
Bank, und im April 1902 die Bank für Süddeutschland auf ihr Notenvecht.
 Die Frankfurter Bank widmete sich hauptsächlich dem Depositenund
 Depotgeschäft, während die Bank für Süddeutschland in die Bank
für Handel und Industrie aufging, 1905 verlor auch die Braunschweigische
 Bank durch Verzicht das Notenrecht, aus dem sie keinen großen
Nutzen gezogen hatte, und fusionierte mit der Braunschweigischen Kreditanstalt.

Die Bestimmung, die Privatnotenbanken nur hinsichtlich ihres Diskontgeschäftes
 zu binden, ließ sich nicht aufrechterhalten. Mit Ausnahme
 der Bayerischen Notenbank umgingen die Privatnotenbanken diese
Bindung, indem sie nunmehr Wechsel zu einem niedrigeren Zinsfuß

1) 8. a. 8.45.

4}
        <pb n="97" />
        lombardierten und diese oft 10 Tage vor Verfall zu einem höheren
Satze diskontierten. Oder aber, sie diskontierten einen Teil der von
einer Firma eingereichten Wechsel zum vorgeschriebenen Satz und lombardierten
 den anderen Teil zu einem erheblich niedrigeren Zinsfuß. Daher
 wurde die Novelle von 1899 durch die Novelle vom 16, Dezember 1919
dahin erweitert, daß die Privatnotenbanken sich zu verpflichten hatten,
vom 1. Januar 1925 ab Wechsel und Wertpapiere nicht unter dem Prozentsatz
 zu lombardieren, zu dem sie Wechsel zu diskontieren befugt
sind.
Was das Bankgesetz und die Novelle von 1899 bezweckt hatte, die Zahl
der Notenbanken in Deutschland herabzumindern, war erreicht worden.
Neben der Reichsbank bestehen nur noch 4 Noteninstitute.
Als bei Beginn des Weltkrieges die Reichsbank von der Verpflichtung,
ihre Noten in Gold einzulösen, befreit wurde, mußte naturgemäß auch für
die Privatnotenbanken diese Verpflichtung wegfallen; sie durften nunmehr
 zur Einlösung ihrer Noten Reichsbanknoten: verwenden.
Mit Entwertung der Mark stieg auch der NotenumlaufderPriratnotenbanken.
 Die in Papiermark bemessene Notenausgabegrenze
und das steuerfreie Notenkontingent erwiesen sich immer wieder als nicht
ausreichend und mußten. fortgesetzt erhöht werden.
Die Rentenmarkkontingente ermöglichten es den Privatnotenbanken,
 ihren Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten, bis eine neue
Grundlage für ihr Notenausgaberecht geschaffen wurde, Das Bankgesetz
zom 30. August 1924 sagt: Die bestehenden Notenausgaberechte
der Bayerischen Notenbank,
der Württembergischen Notenbank,
der Sächsischen Bank und
der Badischen Bank
bleiben unberührt. Die Höchstgrenze, bis zu der diese 4 Privatnotenbanken
Noten ausgeben dürfen, darf insgesamt 194 Millionen RM nicht übersteigen,

Die 4 Privatnotenbanken, deren Beseitigung in den Verhandlungen des
Sachverständigenkomitees angeregt wurde, blieben infolge des Hinweises
auf die Bedeutung, die sie für das Wirtschaftsleben der betreffenden Länder
 haben, bestehen. Ein besonderes Gesetz, das Privatnotenbankgesetz
 vom 30. August 1924, wird erlassen. In wesentlichen Punkten
 schließt es’ sich den Bestimmungen des Bankgesetzes vom 14. März
1875 an.
        <pb n="98" />
        Während der Reichsbank das Notenprivileg für 50 Jahre verliehen worden
 war, kann den Privatnotenbanken die Befugnis zur Notenausgabe
bereits nach 10 Jahren (zum 1. Januar 1935), alsdann von 10 zu 10 Jahren
unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist wieder genommen
werden. ' So wird. der Weg für eine weitere Vereinheitlichung
des Notenbankwesens offen gelassen.
Solange noch Rentenbankscheine neben den Reichsbanknoten umlaufen
— die Rentenbankscheine sind spätestens bis zum 11. Oktober 1934 aufzurufen;
 Ende Dezember 1929 waren noch 480,37 Millionen Rentenmark
im Umlauf — gelten die den Notenbanken gewährten Kontingente nur
als oberste Grenze. Sie verringern sich .aber, um eine Inflation zu
verhüten, nötigenfalls nach einem bestimmten Schlüssel. Innerhalb der
Höchstgrenze wird das jeweilige Recht der Notenausgabe für die Gesamtheit
 der 4 Privatnotenbanken für jedes Kalendervierteljahr auf 8,5 °/, des
in den Reichsbankausweisen des vorangegangenen Kalendervierteljahrs
ausgewiesenen durchschnittlichen Umlaufs an Reichsbanknoten bemessen.
Dieser Gesamtanteil wird auf die einzelnen Privatnotenbanken im Verhältnis
 von 70:70:27 7:27 aufgeteilt.

Die für die einzelnen Notenbanken sich so ergebenden jeweiligen Notenausgaberechte
 werden für jedes Kalendervierteljahr auf Grund der Reichsbankausweise
 (s. S, 71).des vorhergehenden Kalendervierteljahrs vom. Reichswirtschaftsminister
 im Reichsanzeiger bekanntgegeben. Tritt in einem Monat eine Änderung
des durchschnittlichen Umlaufs an Reichsbanknoten um mehr als 10 %9 gegenüber
demjenigen durchschnittlichen Reichsbanknotenumlauf ein, nach dem sich der Umlauf
an Privatbanknoten bemißt, so wird auf Antrag der Reichsbank oder einer Privatnotenbank
 dieser Monatsumlauf vom Reichswirtschaftsminister als Bemessungsgrund:
Jage für den Rest des Vierteljahrs. erklärt, und die sich daraus ergebenden jeweiligen
Notenausgaberechte werden bekanntgemacht.

Ist das jeweilige Notenausgaberecht für eine Privatnotenbank niedriger
als das des vorhergegangenen Vierteljahrs (oder Monats), so hat die Privatnotenbank
 innerhalb des auf dieses Kalendervierteljahr (oder diesen
Monat) folgenden Monats ihren Notenumlauf dem neuen Notenausgaberecht
 anzupassen.

Die Privatnötenbanken dürfen auf 50, 100 oder ein mehrfaches
von 100 RM lauten. Sie sind, im Gegensatz zu den Reichsbanknoten,
nicht gesetzliches Zahlungsmittel, sondern nur „gesetzlich zugelas‘
senes Zahlungsmittel“, Die Notenbank, die sie ausgibt, muß sie an
ihrem Sitze und bei allen Zweiganstalten jederzeit zum vollen Nennwert

85
        <pb n="99" />
        in Zahlung nehmen, die anderen Privatnotenbanken nur an ihrem Sitze
und bei Zweiganstalten in Städten von mehr als 100 000 Einwohnern.
Hinsichtlich der Notendeckung — und auch der Deckung für
Depositen — gelten dieselben Vorschriften wie für die Reichsbank.
Auch die Einlösungsvorschriften sind analog der Reichsbank.
Solange die Reichsbank ihre Noten nicht in Gold oder Devisen einlöst,
kann dies natürlich auch den Privatnotenbanken nicht zugemutet werden.
Um das Vertrauen zur Privatbanknote zu stärken, müssen die Banken
die Noten, die sie ausgegeben haben, auf Verlangen in Reichsbanknoten
umtauschen.
Hinsichtlich ihrer Diskont-und Lombardsätze sind die Privatnotenbanken
 in gewisser Beziehung an die Sätze der Reichsbank gebunden
 ($ 15). Sie dürfen
Wechsel und Schecks nicht unter den öffentlich bekanntgemachten
Hundertsätzen der Reichsbank diskontieren; beträgt jedoch der
Diskontsatz der Reichsbank 4°, oder weniger, so sind die Privatnotenbanken
 befugt, !/,°/, unter dem Reichsbanksatze zu diskontieren;

Wechsel, Wertpapiere und Waren nicht unter dem Hundertsatze
lombardieren, zu dem sie Wechsel zu diskontieren befugt sind.
Während Notensteuer von der Reichsbank nur zu entrichten
ist, wenn die Deckung unter den Mindestvorschriften bleibt, kommt
sie für Priratnotenbanken dann in Betracht, wenn deren Notenumlauf
 ihren Barvorrat zuzüglich ihres bisherigen steuerfreien Notenausgaberechts
 ($ 9 Abs. 1 des Bankgesetzes vom 14. März 1875), mindestens
aber zuzüglich von ?/, des ihnen im Gesetz vom 30. August 1924 zugewiesenen
 Höchstumlaufsbetrags übersteigt. In diesem Falle haben sie von
dem Überschuß eine Steuer in Höhe von !/, des jeweiligen Reichsbankdiskontsatzes,
 mindestens aber 5°/,, auf das Jahr berechnet, zu entrichten.
Als Barvorrat gilt für die Berechnung der Notensteuer der Bestand
 an Gold und Devisen sowie (anders als bei der Reichsbank!) der
Bestand an Noten anderer deutscher Banken, also auch an Reichsbank:
noten.
Notensteuer ist demnach insoweit zu entrichten, als der Betrag der
umlaufenden Noten größer ist als der Bestand an Gold, Devisen (soweit sie
zur Notendeckung Verwendung finden können) und Noten anderer deutscher
 Banken plus steuerfreies Kontingent, Dieses beträgt für

1

ae
        <pb n="100" />
        die Bayerische Notenbank 32, für die Sächsische Bank 28, für die Badische
und Württembergische Notenbank je 10,8 Millionen RM.
Die Noten der 4 Privatnotenbanken sind nicht gesetzliches Zahlungsmittel;
 auch für die Staatskassen besteht kein Annahmezwang.
Die Reichsbank nimmt sie in Berlin, wie auch bei ihren Zweiganstalten
in Städten von mehr als 100 000 Einwohnern oder am Sitze der Bank,
die die Noten ausgegeben hat, zum vollen Nennwert in Zahlung, solange
 die ausgebende Bank ihrer Einlösungspflicht pünktlich nachkommt.
Unter der gleichen Voraussetzung wird die Reichsbank die Noten der Privatnotenbanken
 innerhalb des Landes, das ihnen die Befugnis der Notenausgabe erteilt hat,
bei ihren Zweiganstalten, soweit es. deren Notenbestände und Zahlungsbedürfnisse
gestatten, dem Inhaber gegen Reichsbanknoten um tause hen.
Die auf diese Weise angenommenen oder eingetauschten Noten werden von der
Reichsbank entweder zur Einlösung vorgelegt oder zu Zahlungen an diejenige
Bank, die sie ausgegeben hat, oder zu Zahlungen in dem Gebiete des Landes, in dem
diese Bank ihren Sitz hat, verwendet.
Auf Grund eines Abkommens mit dem Deutschen Sparkassen- und
Giroverband in Berlin werden die Noten der Privatnotenbanken bei sämtlichen
dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband in Berlin angeschlossenen Girozentralen,
Sparkassen und Girostellen in Zahlung genommen oder in gesetzliche Zahlungsmittel
(Reichsbanknoten) kostenfrei umgetauscht,

Wochenausweise der deutschen Privatnotenbanken.

15. Januar 1930

Bayerische Sächsische
Notenbank| Bank

Badische
Bank

|Württemb.
| Notenbank

(In Millionen RM)

Gold + 400000000 0
Deckungsfähige Devisen . . .
Sonstige Wechsel und Schecks
Deutsche Scheidemünzen . . .
Noten anderer Banken. . .
Lombardforderungen . + . -
Wertpapiere ....
Sonstige Aktiva. . ..
Notenumlauf +... 0.000000 4 +
Sonstige täglich fällige Verbindlichkeiten,
 ...00000.0.0.0 0 0 +4
Verbindlichkeiten mit Kündigungsfrist
Sonstige Passiva . .. +... + ++
Weitergegebene Wechsel. ....

28,559
6,218
55,237
0,087
2,176
1,005
5,657
6,562
67.487

21,032
18,821
51,854
0,122
2,497
3,239
5,420
13,185
63,134

3,161 16,948
0,209 | 5,596
5.586 | 5,701
38390 | 0.001

8,124
2,332
23,983
0,018
0,058
1,546
8,901
23,764
18.773

11,701
21,076
5,571
1,052

8,174
7.113
831,223
0,045
1,411
6,175
4,164
31,656
24.219

8,951
40,688
6,825
| 0,067

7. Die Deutsche Rentenbank
S. Band I S. 37 £,

Qr
        <pb n="101" />
        Anhang: Das Notenbankwesen in den ehemaligen deutschen
Schutzgebieten ?).

a) Ausgabe von Banknoten in den Schutzgebieten.
Nach der Verordnung vom 30. Oktober 1904 konnte die Befugnis zur Ausgabe von
Banknoten in den Schutzgebieten nur durch eine vom Reichskanzler zu erteilende
Konzession erworben werden. In dieser sind Bestimmungen zu treffen über die
Stückelung, die Einlösung und Einziehung der Banknoten, über die Deckung des
Notenumlaufs, über den Geschäftskreis und die Publikationsverpflichtung der mit der
Befugnis der Notenausgabe auszustattenden Bank, über die Beteiligung des Schutzgebietsfiskus
 am Reingewinn der Bank, über die Rechte der Aufsichtsbehörde, sowie
über alle anderen Punkte, deren Regelung im Interesse der Sicherung des Notenumlaufs
 und des Geldverkehrs erforderlich erscheint.

b) Die Deutsch-Ostafrikanische Bank.
Am 6. Januar 1905 wurde mit einem Kapital von 2 Millionen M (50 99 eingezahlt)
als Kolonialgesellschaft die Deutsch-Ostafrikanische Bank gegründet. Sie sollte „den
Geldumlauf und die Zahlungsausgleichungen im Schutzgebiet, sowie den Geldverkehr
des Schutzgebietes mit Deutschland und dem Auslande regeln und erleichtern“.
Am 15. Januar 1905 erhielt die Bank vom Reichskanzler die Ermächtigung, nach
Bedürfnis des Verkehrs auf Rupien lautende Noten bis zum dreifachen Betrage des
eingezahlten Kapitals auszugeben. Von den im Umlauf befindlichen Banknoten mußte
mindestens ein Drittel durch. Metallgeld, Reichskassenscheine oder Reichsbanknoten
gedeckt sein. Für den Rest konnte die Deckung bestehen in Wechseln und wechselähnlichen
 Papieren (Schecks und sog. Promessen) mit einer Verfallzeit bis zu
6 Monaten, oder in Guthaben bei der Reichsbank, Seehandlung und, mit Genehmigung
des Reichskanzlers, auch bei anderen Banken.
Notensteuer ist in Höhe von 5%9 zu zahlen, sobald der Notenumlauf den
doppelten Betrag des Barvorrats überschreitet, wird jedoch nur von dem Notenumlauf
erhoben, der den Betrag von 500 000 Rupien übersteigt. Die Berechnung der Noten.
steuer erfolgt einmal monatlich in folgender Weise:
Kassenbestand 505 200 Rupien
Notenumlauf . 1068200
steuerfrei . „= = d 010400
steuerpflichtig . . . + + 52800 Rupien
Notensteuer 5/2%0 . - Ve 290

Die Bestimmungen über Aufhebung bzw. Erwerb der Bank seitens des deutschostafrikanischen
 Landesfiskus, über dessen Beteiligung am Reingewinn, über Einlösungspflicht
 der Noten usw. sind den entsprechenden Bestimmungen des deutschen
Bankgesetzes nachgebildet. -
1) Dieser Abschnitt hat zurzeit leider nur historisches Interesse.

fd
        <pb n="102" />
        Im August 1916 betrug der Notenumlauf 22,6 Millionen Rupien. Durch Verordnung
vom 14. August 1916 wurden die Noten zu gesetzlichen Zahlungsmitteln erklärt, die
Bank aber von ihrer Einlösung gegen Münzen befreit. In Deutschland erfolgte Ein:
lösung zum Kurse von 1.33!/3 M für die Rupie.
ce) Die Deutsch-Asiatische Bank.
Die 1889 in Shanghai errichtete Deutsch-Asiatische Bank hat es sich zur Aufgabe
gestellt, Bankgeschäfte zu betreiben und den Handelsverkehr zwischen Deutschland
und Asien zu fördern. Ausgeschlossen sind: Warenhandel für eigene Rechnung, sowie
Giro- und Depositengeschäfte innerhalb des Deutschen Reiches. Das Kapital der Bank
beträgt jetzt 7,5 Millionen Shanghai-Taels = 18,75 Millionen M.
Am 8. Juni 1906 wurde der Deutsch-Asiatischen Bank die Konzession zur Ausgabe
von Banknoten im Schutzgebiet Kiautschau und in China auf die Dauer von 15 Jahren
erteilt. Die Noten sind in Abschnitten von 1, 5, 10, 20, 50, 100 und 500 Taels und
1, 5, 10, 25, 50, 100, 200 und 500 mexikanischen Dollars ausgestellt.
Der Deutsch-Asiatischen Bank als Notenemissionsinstitut sind Erleichterungen
gewährt, wie sie keine andere deutsche Notenbank besitzt: Keine Bardeckung der
Noten wird gefordert, keine Maximalhöhe der auszugebenden Noten ist vorgeschrieben.
Damit die Bank niemals in Verlegenheit geraten kann, besteht die Vorschrift, daß
Noten an den Ausgabeplätzen zwar jederzeit zum Nennwert, bei den übrigen Niederlassungen
 aber nur insoweit eingelöst zu werden brauchen, als es deren Barbestände
und „Geldbedürfnisse“ gestatten, d. h. also: Haben die Filialen bares Geld in der
Kasse, benötigen sie dies aber für andere Zwecke, so sind sie zur Einlösung der Noten
nicht verpflichtet. Ein gewisses Risiko geht die Emissionsbank insofern ein, als sie
bei einer etwaigen Änderung der Währung in China oder in dem deutschen Schutzgebiete
 Nachteile erleiden kann.
Die ausgegebenen Noten sind nicht durch bares Geld gedeckt, sondern durch Bürgschaftsakzepte
 der Deutschen Bank, der Disconto-Gesellschaft, der Berliner Handels-Gesellschaft,
 der Bank für Handel und Industrie, sowie der Firmen Mendelssohn &amp;amp; Co.
und S. Bleichröder, Ein steuer freier Notenbetrag ist nicht festgesetzt, sondern €s
ist auf den Jahresdurchschnitt des täglichen Notenumlaufs eine Steuer von 1%
an das Reich zu entrichten.
Mit Ausgabe der Noten ist in Tsingtau im Juni, an den anderen Plätzen Chinas im
November 1907 begonnen worden. Am 31, Dezember 1907 waren bereits 448 000 Taels
in Dollar- und Tael-Noten im Umlauf. Ende 1918 betrug der Notenumlauf 2,6 Millionen
 Taels.

IL. Die Bank von Danzig,
a) Aufgaben der Bank.

Den „fremden“ Notenbanken vorangestellt sei die auf Grund des Danziger
 Notenbankgesetzes‘ vom 20. November 1923 errichtete Bank von
Danzig. Sie wurde am 5. Februar 1924 gegründet und nahm am 17. März
1924 ihre Geschäftstätigkeit auf.

ad
        <pb n="103" />
        Zweck der Bank ist, den Geldumlauf im Gebiete der Freien Stadt
Danzig zu regeln, die Zahlungsausgleichungen in Danzig und den Geldverkehr
 mit dem Auslande zu erleichtern, ferner Bankgeschäfte auf Grund
der ihr erteilten Konzession zu betreiben. Die Bank hat ihren Sitz in
Danzig, ist aber berechtigt, überall im Gebiet der Freien Stadt Danzig —
und mit Zustimmung des Senats auch außerhalb dieses Gebietes — Zweiganstalten
 oder Agenturen zu errichten,
Nachdem durch den Friedensvertrag von Versailles die Stadt Danzig
von Deutschland getrennt und mit dem angrenzenden Gebiet zu einer
Freien Stadt erklärt worden war, war der Junge Staat vor die Wahl
gestellt, die deutsche Währung beizubehalten oder die Polens, mit dem ihn
in Zukunft enge wirtschaftliche Beziehungen verbinden würden, einzuführen.
 Man entschied sich in Danzig für Beibehaltung der deutschen
Währung. Mit Zusammenbruch der Mark trennte man sich aber von ihr
und erklärte durch Verordnung vom 20. Oktober 1923 (als Zwischenlösung)
den Gulden — 100 Pfennige — !/,, Pfund Sterling zur Rechnungseinheit;
 vom 1. Januar 1924 ab war dieser Danziger Gulden alleingültiges
 gesetzliches Zahlungsmittel. Die am 17. März 1924 in Tätigkeit
 tretende Bank von Danzig wurde Trägerin der endgültigen Guldenwährung.

Die dauernde Verbindung mit der englischen Währung ist dadurch
geschaffen, daß die Bank von Danzig verpflichtet ist, gegen Einzahlung
von Danziger Gulden oder Noten der Bank von Danzig in Beträgen von
mindestens 1000 Gulden Schecks auf ihre Zahlstelle in London zu verabfolgen,
 sobald ihr die Gulden oder Noten nicht höher als zu £ 0—19—10
für je 25 Gulden angeboten werden. Andererseits muß die Bank von
Danzig bei ihrer Zahlstelle in London Schecks in Gulden auf ihre Kasse
in Danzig gegen englische Pfunde verabfolgen, die über mindestens 1000
Gulden lauten und zum Kurse von nicht mehr als £ 1—0—1 für je
25 Danziger Gulden abgegeben werden.

b) Verwaltungsorganisation.
Organe der Bank sind: Vorstand, Bankausschuß, Aufsichtsrat und
Hauptversammlung.
Der Vorstand (1 Präsident, 1 Direktor und 2 stellvertretende Direktoren)
 leitet die Bank und vertritt sie nach außen in allen Rechtsgeschäften
 und sonstigen Angelegenheiten. Er ernennt und entläßt die

IN
        <pb n="104" />
        Beamten der Bank. Für die Ernennung von Prokuristen sowie von Leitern
der Zweiganstalten und Agenturen hat er die Genehmigung des Bankausschusses
 einzuholen.
Der Bankausschuß, der aus 3 vom Aufsichtsrat gewählten Vertretern
 der Aktionäre, 2 vom Senat ernannten Vertretern der Noteninhaber
und Kreditnehmer und 5 stellvertretenden Mitgliedern besteht, überwacht
die gesamte Geschäftsführung der Bank und steht dem Vorstand mit
Rat zur Seite. An allen Sitzungen des Vorstandes kann er mit beratender
Stimme teilnehmen, und zu allen Sitzungen des Aufsichtsrates ist er einzuladen.
 Seine Wahl erfolgt auf 3 Jahre,
Der Aufsichtsrat ist die ständige Vertretung der Aktionäre gegenüber
 der Bankleitung. Er besteht aus mindestens 9 und höchstens 19 (zurzeit
 18) Mitgliedern, die sämtlich Aktionäre sein müssen. Die Wahl in
den Aufsichtsrat erfolgt auf 5 Jahre. Wiederwahl der Ausscheidenden ist
statthaft. Der Aufsichtsrat bestimmt insbesondere die Grundsätze, nach
denen die Bank unter Berücksichtigung des Notenbankgesetzes, des Notenprivilegs
 und der Satzung Bankgeschäfte betreiben darf und ihren
Reservefonds anzulegen und zu verwenden hat.
Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Aktionäre;
ihre Beschlüsse sind für alle Aktionäre bindend. Jede Aktie über 100 Gulden
 gibt 1 Stimme, mit der Maßgabe, daß ein Aktionär nicht mehr als
2500 Stimmen haben darf,
Die Aufsicht über die Bank wird vom Senat geführt und durch einen
Staatskommissar ausgeübt.

c) Notenausgabe und sonstige Geschäfte.

Die Bank von Danzig hat von dem Freistaate das alleinige Recht der
Notenausgabe auf 30 Jahre (bis Ende 1953) erhalten. Der Höchstbetrag
der von ihr ausgegebenen Noten darf 100 Gulden auf den Kopf der im
Gebiete der Freien Stadt Danzig dauernd ansässigen Bevölkerung nicht
übersteigen. Bei Überschreiten dieser Grenze muß der Mehrbetrag
voll in Goldmünzen oder in Noten der Bank von England oder in täglich
fälligen Forderungen in englischen Pfunden gegen diese Bank gedeckt sein
Bei einer Bevölkerungsziffer von rund 400 000 wären dies also 40 Millionen Gulden,
Tatsächlieher N otenumlauf Ende Dezember 1929: 839,3 Millionen Gulden.
Die ausgegebenen Noten müssen gedeckt sein zu mindestens 381/, 9/,
durch Goldmünzen, Noten der Bank von England oder täglich fällige

07
        <pb n="105" />
        Pfundforderungen gegen die Bank von England ?!), für den Rest durch
diskontierte, auf Gulden lautende Handelswechsel, die eine Verfallzeit
von höchstens 3 Monaten haben, oder durch Danziger Metallgeld.
Die Geschäfte, die die Bank außer der Notenausgabe betreiben darf,
entsprechen etwa denen, die der Deutschen Reichsbank gestattet sind.

d) Der Bankaus weis.
Ausweis vom 28. Februar 1930 (in Danziger Gulden).

Aktiva:
Metallbestand (Bestand an kursfähigem Danziger
Metallgeld und an Gold in Barren oder Goldmünzen
darunter Goldmünzen . .. 0.0. 000004
und Danziger Metallgeld . . .. + + + +
Bestand an täglich fälligen Forderungen gegen die
Bank von England einschließlich Noten . . . .
Bestand an deckungsfähigen Wechseln. .. .
Bestand an sonstigen Wechseln . . . . +. +
Bestand an Lombardforderungen, . . .
Bestand an Valuten . . .. + +.
Bestand an sonstigen täglich fälligen Forderungen. .
Bestand an sonstigen Forderungen mit Kündigungsfrist
Bestand an Effekten des Reservefonds. . ... . -
Passiva:
Grundkapital. . .. + &amp;amp;
Reservefonds . .. . +... « +
Betrag der umlaufenden Noten . . .
Sonstige täglich fällige Verbindlichkeiten .
darunter Giroguthaben:
a) Guthaben Danziger Behörden und Sparkassen
b) Guthaben ausländischer Behörden und Notenbanken
 , . .0.0000.00000000 0004 #
c) private Guthaben. . . +. ++.
Verbindlichkeiten mit Kündigungsfrist .
Sonstige Passiva . . 0. 0.000000 0 8 HAHN
darunter Verbindlichkeiten in fremder Währung .
Avalverpflichtungen . . . . 0.0.0004

28. Februar

3.167 041
12 451
3154 590

14 502 175
20 114 588
40 000
13.327 957
31 763
2703 156

7 500 000
5 719 647
36 045 165
1.695 688

728 115

232 831
722 675
8 023 797
2 706 828

| 15. Februar

3412 669
12 402
3 400 267
12.779125
18 832 255
40 000
20 000
11429 078
24 103
2703 156

7.500 000
4 687 028
31 011 605
1841 745

770 016

89 352
958 292
9.669 773
2.666 670

e) Kapital und Gewinnverteilung.
Das Kapital der Bank beträgt 7,5 Millionen Danziger Gulden und ist
eingeteilt in 75000 Aktien zu je 100 Gulden. Der Reservefonds
betrug Anfang 1929 4,69 Millionen Gulden.

. 1) Diese gesetzliche Kern deeckung besteht tatsächlich fast ausschließlich
aus täglichen Forderungen gegen die Bank von England. Sie betrug 1928 im Jahresdurchschnitt
 40,77 9/9.
        <pb n="106" />
        Der Reingewinn wird wie folgt verteilt:
a) der 4. Teil wird dem Reservefonds zugeschrieben, solange dieser
 nicht das eingezahlte Grundkapital übersteigt;
b) alsdann erhalten die Aktionäre eine ordentliche Dividende bis zu
5%, des Kapitals;
e) von dem Rest kann !/, zur Zahlung einer weiteren Dividende oder
zur Überweisung an einen Dividenden-Fonds verwendet werden;
mindestens %/, des Restes fließen jedoch gleichfalls den Reserven zu,
solange diese nicht die Höhe des Grundkapitals erreicht haben. Ist
dies der Fall, so sind die ®/, des Restes an die Freie Stadt Danzig
abzuführen,
Die Hauptversammlung darf die Abschreibungen nicht niedriger, die
Dividenden nicht höher festsetzen, als es seitens des Aufsichtsrates vorgeschlagen
 ist.
Fürs Jahr 1928 wurden 71/2 % Dividende verteilt.

f) Auflösungder Bank.

Beschlüsse der Hauptversammlung über die Auflösung der Bank
erfordern die Genehmigung des Senats. Sie soll nicht versagt werden,
wenn das Grundkapital der Bank sich durch Verluste um mehr als die
Hälfte vermindert hat.
Übersteigt der bei einer Liquidation auf die einzelnen Aktien entfallende
 Betrag den Nennwert der Einzahlung, so ist der Überschuß
zwischen den Aktionären und der Freien Stadt Danzig im Verhältnis von
1:3 zu teilen.

Literatur: Jahresberichte der Bank von Danzig. — Satzungen der Bank von
Danzig (im Staatsanzeiger für die Freie Stadt Danzig 1924 Nr. 8).

IL Die Zentralnotenbanken in Österreich, Ungarn und in der
Tschechoslowakei.

Einleitung: Das Notenbankwesen in der irüheren Doppelmonarchie
Österreich-Ungarn.

Im Jahre 1816 wurde die Österreichische Nationalbank
als einziges zur Notenausgabe in Österreich-Ungarn berechtigtes Institut
gegründet.
        <pb n="107" />
        Ihr Kapital bestand aus 50000 Aktien, für deren jede 2000 fl. Papiergeld und
200 fi. Konventionalmünze gezahlt worden waren. Ihre Hauptaufgabe, „die Regelmäßigkeit
 in dem zerrütteten Geldwesen wiederherzustellen“, sollte die Bank
zunächst durch Beseitigung des damaligen österreichischen Staatspapiergeldes, das
Zwangskurs und Zwangsumlauf besaß, erfüllen. Etwa 209 Millionen fl. „Einlösungsscheine“
 (im Gesetz „Wiener Währung“ genannt) und 470 Millionen fl, „Antizipationsscheine“
 waren im Umlauf, hatten: Zwangskurs und unterlagen einem Disagio,
Das Diskontgeschäft war anfangs auf Wechsel beschränkt, die auf Wien
gezogen waren und auf mindestens 300 fl. lauteten. Darlehen wurden auf höchstens
 3 Monate erteilt. Nach dem Statut von 1841 wurde die Direktion verpflichtet,
die Maximalsumme der zu gewährenden Diskont- und Lombardkredite zu bestimmen,
Auf Einhaltung dieser Summe achtete ein Hofkommissar, der auch die Aufgabe hatte,
‚das Eskompte- und Darlehnsgeschäft in Hinsicht auf die Zulässigkeit der eingereichten
 Effekten und auf die Unparteilichkeit des Verfahrens in der Kreditbewilligung zu
überwachen“,
1841 wurde der Bank das ausschließliche Recht der Notenausgabe
im ganzen Umfang der Monarchie verliehen.
Das Girogeschäft bestand hauptsächlich darin, daß das Institut für ihre
Kunden Wechsel einkassierte und diese Beträge auszahlte, oder, seltener, auf ein
anderes Konto übertrug. Große Umsätze wurden nicht erzielt.
In eine bedrängte Lage geriet die Bank im Jahre 1848, Ihr Kapital betrug
damals 301/s, ihr Notenumlauf 219 Millionen fl. Die Schuld des Staates, dem sie in
kritischen Zeiten erhebliche Dienste geleistet hatte, war auf 150 Millionen fl. angewachsen.
 Infolge der Revolution und des italienischen Krieges mußte die Bank im
Frühjahr 1848 die Einlösung ihrer Noten zunächst einschränken und nachher
gänzlicheinstellen. Nachdem 1855 ihr Kapital erhöht worden war, und nachdem
der am 24. Januar 1857 zwischen Österreich und den deutschen Zollvereinsstaaten
abgeschlossene Münzvertrag bestimmt hatte, daß keiner der vertragschließenden
Staaten berechtigt sei, Papiergeld mit Zwangskurs auszugeben oder ausgeben zu
Jassen, wurden auch die Barzahlungender Bank wiederaufgenommen,
Einschneidende Änderungen brachte das Gesetz vom 27. Dezember
 1862: Das Privileg wurde bis Ende 1876 erneuert, das Kapital auf
1101/4 Millionen fl. festgesetzt. Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte auf
3 Jahre 14 Direktoren, die zusammen mit dem vom Kaiser ernannten Gouverneur
das Bankdirektorium bilden, dem die Verwaltung des Bankvermögens obliegt.
Ferner wählt die Generalversammlung einen Ausschuß von 12 Mitgliedern,
der bei Festsetzung des Diskontsatzes entscheidend mitwirkt.
Bis zum Ablauf des Privilegs hat die Bank das alleinige Recht, „Anweisungen auf
sich selbst, die unverzinslich und dem Überbringer auf Verlangen zahlbar sind“, in
Umlauf zu setzen. Von ihren Noten dürfen bis zu 200 Millionen fl. mit statutenmäßig
 eskomptierten oder beliehenen Effekten gedeckt sein. Für die darüber ausgegebenen
 Noten muß Deckung in gesetzlichen Silbermünzen oder Silberbarren
bis zu 1/4 des Metallvorrates oder in Goldmünzen oder Goldbarren vorhanden sein.
Die Noten besitzen Zwanges kurs, müssen aber von der Bank jederzeit zum vollen
Nennwert gegen gesetzliche Silbermünzen eingelöst werden,

7 4
        <pb n="108" />
        Im Jahre 1867 kam es zum sog. Ausgleich zwischen Österreich und Ungarn.
Gemeinsam beiden Ländern wurde die österreichische Währung. Zu einer prinzipiellen
 Einigung hinsichtlich der Bankfrage gelangte man jedoch erst, nachdem die
Versuche der ungarischen Regierung, ein selbständiges ungarisches Noteninstitut zu
gründen, zu keinem Ziel geführt hatten. Nachdem beide Länder verzichtet hatten, bis
Ende des Jahres 1887 eigene Notenbanken zu errichten, wurde die Nationalbank in
die Österreichisch-ungarische Bank umgewandelt.
Die neue Bankverfassung wird unter dem Gesichtspunkt der
Gleichberechtigung beider Reichshälften durchgeführt. Das oberste Verwaltungsorgan,
 der Generalrat, besteht aus dem Gouverneur, dem
österreichischen und dem ungarischen Vizegouverneur, den Stellvertretern
der Vizegouverneure und aus 12 Generalräten.
Die Privilegserneuerung des Jahres 1899 bringt, gemäß den Forderungen
 Ungarns, volle Gleichberechtigung der beiden Staatsteile und u. a.
eine Verstärkung der Vertretung Ungarns in der Geschäftsleitung.
Der Gouverneur wurde auf gemeinsamen Vorschlag des österreichischen
und des ungarischen Finanzministers, der österrreichische Vizegouverneur
 und sein Stellvertreter auf Vorschlag des österreichischen,
 der ungarische Vizegouverneur und sein Stellvertreter
auf Vorschlag des ungarischen Finanzministers vom Kaiser auf 5 Jahre
ernannt. Von den von der Generalversammlung auf 4 Jahre gewählten
Generalräten mußten 6 österreichische und 6 ungarische Staatsangehörige
 sein.

Der Generalrat vertrat die Bank nach außen und war zu allen Verfügungen
 berechtigt, die nicht der Generalversammlung oder den Direktionen
 ausschließlich vorbehalten waren. Er leitete und überwachte die Verwaltung
 des Vermögens und den ganzen Geschäftsbetrieb der Bank, bestimmte
 die allgemeinen Grundsätze, erließ die jeweilig nötigen besonderen
Weisungen für die gesamte Geschäftsführung und kontrollierte und
sicherte deren Befolgung, ernannte den Generalsekretär, die Mitglieder
der Geschäftsleitung und die leitenden Beamten der Bankanstalten und
der Geschäftsabteilungen der Zentrale.
Den Direktionen in Wien und Budapest stand das ausschließliche Recht zu,
den Bankkredit im Diskont- und Lombardgeschäfte in dem betreffenden Staatsgebiete
zu bemessen, an ihnen hierzu geeignet erscheinenden Plätzen Banknebenstellen für
das Diskontgeschäft zu errichten und aufzulösen, Zensoren zu ernennen und Personen
und Firmen zu ermächtigen, den Bankkredit auch im Korrespondenzwege zu benutzen.
Aus seiner Mitte wählte der Generalrat für die Dauer eines Geschäftsjahres
 ein Exekutivkomitee, das aus dem Gouverneur und 4 Mit-Q:
        <pb n="109" />
        gliedern des Generalrates bestand. Es hatte die hinsichtlich der Notenausgabe
 erlassenen Vorschriften zu überwachen und in dringenden Fällen
die erforderlichen Verfügungen zu treffen.
Ausführendes Organ aller Beschlüsse des Generalrates, an dessen
Sitzungen er mit beratender Stimme teilnahm, war der Gener alsekretär.
 Als oberster Beamter der Bank führte er die Oberleitung
sämtlicher Geschäftszweige im Namen und unter Aufsicht des Generalrates
 und erließ auf Grund der vom Generalrate genehmigten Instruktionen
 alle erforderlichen Weisungen an die Bankanstalten und sonstigen
Organe der Bank. Dem Gouverneur erstattete er täglich Bericht über
die Geschäftsbewegung, Betriebsmittel und Lage der Bank und ließ von
ihm alle dem Generalrate zu unterbreitenden Anträge zeichnen.
Da die Bank, wie jede andere Zentralnotenbank, in erster Linie öffentlichen
 Interessen zu dienen hatte, mußte die Staatsverwaltung auch in der
Lage sein, ihren Einfluß auf die Beschlüsse des Generalrates zu wahren.
Die Organe, durch die sich die beiden Staatsverwaltungen die Überzeugung
 verschafften, daß die Bank Gesetzen und Statuten gemäß handelte
und nichts unternahm, was dem Staatsinteresse zuwiderlief, waren der
Kommissär der österreichischen und der Kommissär
der ungarischen Regierung und deren Stellvertreter. Jeder
von ihnen war berechtigt, allen Sitzungen der Generalversammlung, des
Generalrates des Exekutivkomitees und der sonstigen ständigen Komitees
des Generalrates, sowie der betreffenden Direktion mit beratender Stimme
beizuwohnen, und zu prüfen, ob die dort gefaßten Beschlüsse mit den
Interessen des betreffenden Staatsgebietes vereinbar waren. Eine Einsprache
 des Kommissärs hatte aufhaltende Wirkung. Handelte es sich um
den Beschluß eines Komitees oder einer Direktion, so mußte die Angelegenheit
 zunächst dem Generalrate vorgelegt werden. Erhob der Kommissär
 Einspruch gegen einen Beschluß der Generalversammlung oder des
Generalrates, so prüfte die Angelegenheit zunächst die Regierung, von der
der Kommissär bestellt war. Ließ sich zwischen Regierung und Bank eine
Verständigung nicht erzielen, so entschied in letzter Linie das Gesamtministerium
 der betreffenden Reichshälfte.
Im Jahre 1892 trat, für beide Reichshälften, an Stelle der österreichischen
 Guldenwährung die Goldwährung. Rechnungseinheit wurde
die Krone (2 Kronen neuer Währung == 1 £. der alten Währung).
Bei der Privilegserneuerung im Jahre 1910 wurde die Bank verpflichtet,
 „mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dafür zu sorgen, daß der
na
        <pb n="110" />
        im Kurse der ausländischen Wechsel zum Ausdruck gelangende Wert
ihrer Noten entsprechend der Parität des gesetzlichen Münzfußes der
Kronenwährung dauernd gesichert bleibt“.
Der Notenumlauf der Bank war unbeschränkt. Seine Grenze fand
er nur in dem vorhandenen Deckungsmaterial. Die Noten mußten bei
allen in der Kronenwährung zu leistenden Zahlungen, die nicht infolge
gesetzlicher Bestimmung, vertragsmäßiger Verpflichtung oder sonstiger
Privatwillenserklärung in klingender Münze zu leisten waren, in der Monarchie
 von jedermann, sowie von allen öffentlichen Kassen nach ihrem
vollen Nennwert angenommen werden. Die Bank war verpflichtet, ihre
Noten bei den Hauptanstalten in Wien und Budapest sofort, bei ihren
Filialen, soweit es deren Barbestände und Geldbedürfnisse gestatteten,
gegen gesetzliches Metallgeld österreichischer bzw. ungarischer Währung
einzulösen, Durch Übergangsbestimmungen war indes die Verpflichtung
der Bank zur Einlösung ihrer Noten suspendiert, und die Noten
liefen demnach mit Zwangskurs. Nach dem Gesetz von 1911 sollte die
Bank zu einem geeigneten Zeitpunkt auf Grund eines Beschlusses des Generalrates
 bei beiden Regierungen die Aufnahme der Barzahlungen
 beantragen. Der Gesamtbetrag der umlaufenden Noten mußte
mindestens zu ?2/, durch gesetzliches Metallgeld österreichischer oder
ungarischer Prägung, durch inländische Handelsgoldmünzen, ausländische
 Goldmünzen oder durch Barrengold, der Rest, zuzüglich aller sofort
 fälligen Verbindlichkeiten, bankmäßig gedeckt sein.
Zur bankmäßigen Deckung durften dienen:
diskontierte Wechsel und Effekten; beliehene Edelmetalle, Wertpapiere und
Wechsel; eingelöste, verfallene Effekten und Kupons; Wechsel auf auswärtige Plätze,
die hinsichtlich der Laufzeit und der Verpflichteten den gesetzlichen Bestimmungen
entsprechen, sowie ausländische Banknoten.
Überstieg der Betrag der umlaufenden Banknoten den Barvorrat um mehr als 400,
von 1911 ab um 600 Millionen K, so hatte die Bank von der überschießenden Summe
eine Steuer von 5%o9 zu entrichten. Davon entfielen auf die österreichische Staatsverwaltung
 70% 0, auf die ungarische 30 %,. Die Feststellung des Barvorrates und der
umlaufenden Banknoten zum Zweck der Steuer erfolgte am 7., 15., 23, und letzten
Tage des Monats. Gegebenenfalls war also für eine Berichtswoche 5/48 %o Steuer zu
entrichten.
Die Tätigkeit der Bank erstreckte sich am Schluß des Jahres 1913 auf 284 Bank.
plätze. Es bestanden außer den Abteilungen für den Zentraldienst in Wien: die
beiden Hauptanstalten in Wien und Budapest, dann 56 Filialen und 81 Nebenstellen
in den im Reichsrat vertretenen Königreichen und Ländern, sowie 42. Filialen und
108 Nebenstellen in den Ländern der ungarischen Krone, zusammen also 100 Bank-Anstalten
 und 184 Nebenstellen.
7 Obat, BG Il.

3"
        <pb n="111" />
        Als der Weltkrieg ausbrach, erfolgte (am 4. August 1914) die Suspendierung
 der Bankakte; insbesondere wurden die Deckungsvorschriften
 für die Notenausgabe aufgehoben. Der Regierung war die
Ermächtigung erteilt, außerordentliche Maßnahmen vorzunehmen. Wochenausweise
 wurden nicht mehr veröffentlicht, Jahresberichte nicht mehr
erstattet; nur die Reingewinnziffer und die Verteilung des Reingewinns
wurde bekanntgegeben. Erst am 7. Dezember 1917 wurde wieder ein Ausweis
 veröffentlicht. In hohem Maße hatte das Institut den Krieg finanziert,
 und dies kam in der gigantischen Ziffer des schlecht gedeckten Notenumlaufs
 zum Ausdruck,
Der Ende Oktober 1918 erfolgte Zusammenbruch führte auch zur A u flösung
 der Österreichisch-ungarischen Bank, Das Privileg der Bank,
deren Kapital 210 Millionen K betrug, war zwar erst mit Ende des Jahres
1919 abgelaufen. Jugoslawien hatte aber bereits im November 1918
begonnen, die Tätigkeit der dort gelegenen Niederlassungen zu beschränken,
 um dann bald nachher das dort befindliche Eigentum zu beschlagnahmen.
 Ähnliche Maßnahmen ergriffen die Tschechoslowakei
 und Polen. ;
Nur noch in der Republik Österreich und in Ungarn war der
Österreichisch-ungarischen Bank die Ausübung ihrer Privilegrechte gestattet.
 Da diese beiden Länder bei der gegebenen staatsfinanziellen und
volkswirtschaftlichen Lage nicht imstande waren, für die Errichtung
neuer, mit der Regelung ihres Geldwesens zu betrauenden Notenemissionsstellen
 Vorsorge zu treffen, wurde die Bank auf Grund der Gesetze vom
31. Dezember 1919 ermächtigt und verpflichtet, ihre statutenmäßige Tätigkeit
 in diesen Gebieten über den 31. Dezember 1919 hinaus fortzuführen.
 Der Ausweis vom 30. November 1920 ist der letzte, der ein Bild der
„gemeinsamen Gebarung“ gibt, In den folgenden Ausweisen werden die
Ziffern der österreichischen und der ungarischen Geschäftsführung getrennt
 angegeben.
Auf dem Gebiet der aufgelösten Monarchie entstanden die Republiken
Österreich, Ungarn und die tschechoslowakische Republik, während Randgebiete
 an Italien, Serbien, Rumänien und die neu gebildete Republik
Polen fielen... Bestrebungen der Hauptanstalt Wien, dem Hauptsitz der
Österreichisch-ungarischen Bank, auch nach Errichtung der neuen Nationalstaaten,
 eine Währungsgemeinschaft der ehemaligen österreichisch-ungarischen
 Monarchie zu erhalten, waren erfolglos. Die Währungseinheit
 dieser Gebiete wurde zerstört.

A
        <pb n="112" />
        Die bisherige Einheitsbanknote mußte durch verschiedene Arten neuer
Geldzeichen ersetzt werden, Die im Staatsbereich befindlichen Noten wurden
 abgestempelt und später in Noten eigener Währung umgetauscht.

1, Die Österreichische Nationalbank.
a) Aufgaben der Bank.
Am 1. Januar 1923 hat die am 22. Dezember 1922 errichtete (neue)
Österreichische Nationalbank — die alte Österreichische
Nationalbank trat 1816 ins Leben (s. S. 98) — neben den Funktionen
der Österreichischen Devisenzentrale die Geschäfte der „Österreichischen
 Geschäftsführung der Österreichisch-ungarischen Bank“ übernommen.
 Mit dem Notenumlauf und den Giroverbindlichkeiten gingen
sämtliche Aktiva und Passiva auf sie über.
Aufgabe der, in Form einer Aktiengesellschaft mit einem Kapital
von 30 Millionen Goldkronen errichteten Bank ist, laut Art. 1 ihrer Satzungen,
 „im Gebiete der Republik den Geldumlauf zu regeln, die Zahlungsausgleichungen
 zu erleichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren
 Kapitals zu sorgen, vor allem jedoch die Aufnahme der Barzahlungen
 (Einlösung der Banknoten in Metall) durch Ansammlung von
Edelmetall und auf wertbeständige Währungen lautende Guthaben (Devisen)
 vorzubereiten und nach gesetzlicher Aufnahme der Barzahlungen
deren Aufrechterhaltung zu sichern“, Weiter hat sie „mit allen ihr zu
Gebote stehenden Mitteln dafür zu sorgen, daß bis zur gesetzlichen Regelung
 der Einlösung des Papiergeldes (der Banknoten) in Metall der Wert
ihrer Noten, wie er im Kurs der Devisen auf Goldwährungsländer oder auf
Länder mit wertbeständiger Währung zum Ausdruck kommt, mindestens
keine Verschlechterung erfährt.“ Das Privileg dauert bis zum 31. Dezember
 1942,

b) Verwaltungsorganisation.

Die Bank hat ihren Sitz in Wien und Zweiganstalten in den Hauptorten
 der Bundesländer. Ende 1928 betrug die Zahl der Zweiganstalten
7 (Bregenz, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg, Villach).
Vorstand der Bank ist der Generalrat, der aus dem Präsidenten
und 13 Mitgliedern besteht.
Der Präsident wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten
 ernannt. Seine Amtsdauer läuft mit dem Tage der fünf-99
        <pb n="113" />
        ten regelmäßigen Jahressitzung der Generalversammlung ab, die auf seine
Ernennung folgt; jedoch ist Wiederernennung zulässig !). Der Präsident
führt den Vorsitz in allen Sitzungen des Generalrates und der Generalversammlung,
 sowie vielfach im Direktorium, und übt im Namen des
Generalrates die ständige Überwachung der Verwaltung des Vermögens
und des gesamten Geschäftsbetriebes der Bank aus. Er entscheidet über
Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung und der inneren Verwaltung
 nach Maßgabe der vom Generalrat festgesetzten Bestimmungen.
Vertreter des Präsidenten sind die beiden Vizepräsidenten, die der
Generalrat aus seiner Mitte wählt.
Die Mitglieder des Generalrates wählt die gewöhnlich im April
stattfindende Generalversammlung, an der diejenigen Aktionäre
teilnehmen dürfen, die im Juli des der Generalversammlung vorhergehenden
 Jahres durch Hinterlegung bei der Bank den Besitz von 25 Aktien
nachweisen. Je 25 Aktien geben eine Stimme; kein Aktionär darf aber
mehr als 100 Stimmen in sich vereinigen,
Unter den gewählten Generalräten muß sich je ein Vertreter der
Institute, die das Bankgeschäft betreiben, der das regulativmäßige Bankgeschäft
 betreibenden Sparkassen, der Industrie, des Handels und Gewerbe,
 der Landwirtschaft und der Arbeiterschaft befinden. Zur Durchführung
 dieser Wahl hat der Generalrat der Generalversammlung Vorschläge
 der betreffenden Berufsvertretungen vorzulegen, die für jede
Gruppe je 3 Namen enthalten müssen. Weiter entsenden die Betriebsräte
der Beamten, Skontisten und Arbeiter je einen Vertreter aus ihrem Kreise
zu den Beratungen und Abstimmungen über Personalangelegenheiten.
Die Generalräte versehen ihr Amt unentgeltlich und treten in der Regel
monatlich einmal zur Sitzung zusammen.
Die Oberleitung sämtlicher Geschäftszweige führt der Generaldirektor.
 Er nimmt an den Beratungen des Generalrates mit beratender
 Stimme teil und kann diesem Anträge vorlegen. Dem Präsidenten
erstattet er Bericht über „Geschäftsbewegung, Betriebsmittel und Situation
 der Bank“ und bringt ihm alle vom Direktorium dem Generalrat zu
unterbreitenden Anträge zur Kenntnis.

Außer dem Generaldirektor sitzen im Direktorium mindestens 3
und höchstens 5 Direktoren (zurzeit 3 Direktoren und 4 Direktorstell-1)

 Präsident Prof. Dr. Reisch ist im Januar 1928 erneut zum Präsidenten
ernannt worden.

109
        <pb n="114" />
        vertreter). Das Direktorium bemißt nach den vom Generalrat aufgestellten
 Richtlinien den Ban kkredit im Diskont- und Darlehnsgeschäft
und überwacht die Benutzung dieses Kredits. Beschlußfähig ist das
Direktorium, wenn mindestens 3 Direktoren und der Vorsitzende anwesend
 sind.
Die Regierung, die darüber zu wachen hat, daß die Bank den. Gesetzen
und Statuten gemäß ihre Tätigkeit ausübt, bestellt zur Ausübung dieser
Aufsicht einen Staatskommissar und einen Stellvertreter. Der
Staatskommissar ist berechtigt, den Sitzungen der Generalversammlung,
des Generalrates, des Exekutivkomitees und den Monatssitzungen des Direktoriums
 mit beratender Stimme beizuwohnen und Aufklärungen zu
verlangen, die zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendig sind. Die zur Ausübung
 dieser Aufsicht nötige Einsichtnahme in die Geschäftsführung der
Bank darf ihm nicht verwehrt werden. Gegen Beschlüsse der Generalversammlung,
 des Generalrates und des Direktoriums steht ihm das Einspruchsrecht
 zu, wenn er den Beschluß mit den bestehenden Gesetzen oder
mit den Satzungen im Widerspruch findet. Ein solcher Einspruch hat aufschiebende
 Wirkung. Führen die mit der Regierung gepflogenen Verhandlungen
 zu keiner Verständigung, so entscheidet ein Schiedsgericht.
Zensoren, die vom Generalrat ernannt werden, prüfen die zum Diskont
 angebotenen Wechsel. Sie müssen bei Antritt ihres Amtes schriftlich
geloben, daß sie unpartelisch verfahren und Verschwiegenheit beobachten
werden. Selbstverständlich darf kein Zensor über seine eigenen Wechsel
oder über Wechsel einer Firma ein Gutachten abgeben, der er in irgendeiner
 Eigenschaft angehört. Zu Zensoren werden Kaufleute und andere
mit den kommerziellen, industriellen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen
 Verhältnissen des Platzes vertraute Personen gewählt *). Den Vorsitz
 im Zensurkomitee führt in Wien ein Mitglied des Direktoriums, bei
den Zweiganstalten der an den Beratungen des Komitees teilnehmende
Beamte der Bank. Über Annahme oder Ablehnung eingereichter Wechsel
entscheidet das Zensurkomitee mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
 ist entscheidend die Stimme des Vorsitzenden, der nur in diesem
Falle mitstimmt.

Auf Grund der im April 1923 vom Völkerbund erzwungenen Statutenänderung
 muß ein „Berater“ (Ausländer mit dem Sitz in Wien) er-1)

 Die Zahl der Zensoren in Wien beträgt zurzeit (Ende 1929) 63, bei jeder der
Zweiganstalten durchschnittlich etwa 20.

101
        <pb n="115" />
        nannt werden. Die Satzungen der Bank sagen hierüber im Art. 124 (in
der Fassung, die ihm auf Grund des Bundesgesetzes vom 1. Dezember
1925 gegeben ist): „Auf Vorschlag der Bundesregierung, der auf Grund
einer Nominierung durch ein bei den Verhandlungen der Bundesregierung
 mit dem Völkerbundrat zu bestimmendes Organ erstattet wird, ernennt
 der Bundespräsident einen Berater bei der Österreichischen Na:
tionalbank“. Der Berater ist berechtigt, vom Präsidenten, von den Direktoren
 und von allen Angestellten der Bank Auskünfte über die Angelegenheiten
 der Bank zu fordern und sich die diesbezüglichen Schriftstücke
 und Urkunden vorlegen zu lassen. Ferner ist er berechtigt, allen
Sitzungen‘ der Generalversammlung, des Generalrates, des Exekutivkomitees
 und des Direktoriums mit beratender Stimme beizuwohnen; auf
sein Verlangen muß eine Sitzung des Generalrates binnen 8 Tagen, eine
Sitzung des Direktoriums innerhalb der von ihm bestimmten Frist einberufen
 werden. Das Amt des Beraters endet 3 Jahre nach Beendigung
der durch den Generalkommissar des Völkerbundes ausgeübten Kontrolle *).

ce) Notenausgaberecht.
Während der Dauer ihres Privilegs ist die Österreichische Nationalbank
 ausschließlich berechtigt, Banknoten auszugeben, die in Österreich
bei allen in gesetzlicher Währung zu leistenden Zahlungen — sofern nicht
infolge gesetzlicher Bestimmung, vertragsmäßiger Verpflichtung oder sonstiger
 Privatwillenserklärung in klingender Münze zu zahlen ist — von
jedermann, sowie von allen öffentlichen Kassen zu ihrem ‘vollen Nennwert
 angenommen werden müssen. Nach Aufnahme der Barzahlungen erlischt
 diese allgemeine Verpflichtung.
Das Ende des Jahres 1924 brachte das sog. Ss chillingrechnungsgesetz.
 Seit dem 1. März 1925 gibt die Bank nur noch Schillingnoten
 aus. 1 Schilling == 0,2117 g feinen Goldes = 0,694 Goldkronen
— 10000 Papierkronen (=— ca. 0,59 RM). Mit Ausgabe der Schillingnoten
 war der Übergang zur neuen Währung deklariert. Diesem Schritt
folgt bald die Umgestaltungder Bilanzen auf Grund des Go1dbilanzgesetzes.

Hinsichtlich der Notendeckung sagt Art. 85: Der gesamte Banknotenumlauf,
 vermehrt um die sofort fälligen Verbindlichkeiten, jedoch

1) Zurzeit ist Berater (Vertrauensmann des Völkerbundes) der Engländer
Robert Charles Kay. Vorher war es ein Holländer.

109
        <pb n="116" />
        abzüglich der Darlehnsschuld des Bundes, soll während der ersten 5 Jahre
(also bis Ende 1928) mit 20 °/,, während. der folgenden 5 Jahre mit 24 °/,,
während der weiteren 5 Jahre mit 28.°%, und während der Restzeit mit
331/, %/, durch den Barschatz gedeckt sein, in den auch Valuten und
Devisen eingerechnet werden können,
Hierbei sind zu verstehen:
unter Valuten: ausländische Noten, die keinen außerordentlichen Kursschwankungen
 unterliegen;
unter Devisen: in ausländischen, keinen außerordentlichen Kursschwankungen
unterliegende Währungen ausgestellte Wechsel, die an Hauptbankplätzen Europas
oder Amerikas zahlbar sind, aus denen ein Bankinstitut von unzweifelhafter Zahlungsfähigkeit
 mitverpflichtet ist; im übrigen müssen sie den allgemeinen Diskontvorschriften
 der Bank entsprechen. Weiter gelten als Devisen Guthaben und Bardepots,
die jederzeit unbedingt verfügbar sind und an Hauptbankplätzen Europas oder
Amerikas bei Instituten von unzweifelhafter Zahlungsfähigkeit gehalten werden.
Bis zur Aufnahme der Barzahlungen sind jeweils 25 Millionen K Gold
in Guthaben und Depots der angegebenen Art an Hauptbankplätzen
Europas und Amerikas zu halten,
Tür die nicht durch den Barschatz (s. 0.) gedeckten Noten muß Dekkung
 bestehen
a) in satzungsgemäß diskontierten Wechseln,
b) in Devisen (Wechseln, Guthaben oder Bardepots) oder Valuten,
die nicht in den Barschatz einberechenbar sind,
c) in diskontfähigen Wechseln, die im Inlande zahlbar sind und auf
ausländische Valuta lauten,
d) in österreichischen Scheidemünzen, die sich im Besitz der Bank befinden,

e) in statutenmäßig erteilten Darlehen gegen Handpfand (jedoch nur
für eine Übergangszeit !).
Anfang 1929 waren 36,61 %/o der Summe des Notenumlaufs und der sofort fälligen
Verbindlichkeiten durch den Barschatz gedeckt. Für die Deckung
speziell durch den Barschatz schreibt Art. 85 der Banksatzungen vor, daß im
2, Quinquennium der Banktätigkeit der Bankschatz 24 %p der um die Darlehnsschuld
des Bundes verminderten Gesamtzirkulation decken muß. Tatsächlich hat dieses
Deckungsverhältnis Ende 1928 aber 40,83 %/o betragen und somit den statutenmäßig
als Minimum vorgeschriebenen Prozentsatz um 16,83 %/o überstiegen.
Überschreitet der Betrag der umlaufenden Noten zuzüglich der
sofort fälligen Verbindlichkeiten, aber abzüglich der Darlehnsschuld des
Bundes, die aus dem genannten Deckungsverhältnis sich ergebende Höchst-108
        <pb n="117" />
        grenze, so hat die Bank, bis zur Aufnahme der Barzahlungen, vom Mehrbetrage
 eine Notensteuer an den Bund zu entrichten, wobei als
Steuersatz der jeweilige Diskontsatz gilt, vermehrt um
a) 1°, wenn das Deckungsverhältnis, entsprechend dem jeweiligen
Jahresfünft (s. o.) weniger als 20°, (24, 28 oder 381/, °9/), jedoch
mehr als 18 °/, (bzw. 22, 25*/, oder 30 °/,) beträgt, und
b) weitere 1!/,°/, für je weitere angefangene 2 9/» um die das Deckungsverhältnis
 unter 18 °/, (bzw. 22 oder 251/, oder 30 °/;) gesunken ist.
Der Steuersatz muß jedoch mindestens 5 %/, betragen.
Zum Zweck der Feststellung der Notensteuer hat die Bank
am 7., 15., 23. und letzten jedes Monats den entsprechenden Betrag zu
errechnen und ihn dem Konto der Bundesverwaltung gutzuschreiben, wodurch
 sich deren Schuld an die Bank verringert.

Nach Aufnahme der Barzahlungen treten folgende Änderungen
 ein:
1. Für die Noten besteht kein Zwangskurs mehr.
2. Der Gesamtbetrag der umlaufenden Noten zuzüglich aller sofort
fälligen Verbindlichkeiten muß mindestens zu 331/, °/, durch den Barschatz,
 der Rest bankmäßig (s. o.) unter Einschluß der Darlehnsschuld
des Bundes gedeckt sein. Notensteuer ist zu zahlen, sobald das Deckungsverhältnis
 unter 40 oe gesunken ist. Als Steuersatz gilt in diesem Falle
der jeweilige Diskontsatz, vermehrt um
a) 1°, wenn das Deckungsverhältnis weniger als 40 9.» jedoch mehr
als 331/, °/, beträgt,
b) weitere 1?/, °/, für je weitere angefangene 3°% &amp;gt; um die das Dekkungsverhältnis
 unter 33*/, °/, gesunken ist.
Auch in diesem Falle muß der Steuersatz mindestens 5 °/, betragen.
Der Banknotenumlauf erreichte im Jahre 1928
den höchsten Stand (81. Dezember) mit. . . . 1067,38 Millionen S
den niedrigsten Stand (23. Februar) mit. . . 815,0 „ #
durchschnittlich betrug er. . 916,3 » „

A) Sonstige Geschäfte.

Die Bank darf gemäß ihrer Satzungen folgende Geschäfte betreiben:
1. Wechsel, Wertpapiere und Zinsscheine, sowie von öffentlichen Lagerhäusern
 ausgestellte Lagerpfandscheine (Warrants) diskontieren
104
        <pb n="118" />
        und weiterbegeben, Die Wechsel müssen (gezogene oder eigene) kommerzielle
 Papiere sein, auf die in Österreich gesetzlich bestehende Währung
 lauten, längstens binnen 3 Monaten im Inlande zahlbar sein und
in der Regel die Unterschriften von 3, mindestens aber 2 als zahlungsfähig
 bekannten Verpflichteten tragen.
Unter diesen Voraussetzungen können von der Bank auch Wechsel diskontiert
werden, die über geborgte Zoll- und sonstige öffentliche Abgabeschuldigkeiten von
den zur Kreditierung solcher öffentlicher Abgabeforderungen berufenen Stelle eingereicht
 werden, ferner kommerzielle Wechsel von öffentlichen Unternehmungen,
sofern diese Betriebe in das Handelsregister eingetragen sind oder sonst abgesondert
von der öffentlichen Verwaltung als selbständige Unternehmungen geführt werden.
Die Prüfung der zum Diskont eingereichten Wechsel erfolgt, wie erwähnt,
 durch ein Zensurkomitee. Wird die Diskontierung abgelehnt, so
ist die Bank nicht verpflichtet, den Grund hierfür anzugeben.
Von den im Jahre 1928 der Bank zum Diskont angebotenen 145312 Wechseln
wurden 7870 Stück abgelehnt.
2. Darlehengegen Handpfand auf nicht länger als 3 Monate
erteilen:
a) gegen Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt;
b) gegen Wertpapiere (ausgenommen Aktien), die an der Wiener Börse
amtlich notiert sind. Verboten jedoch ist die Gewährung von Lombarddarlehen
 an Emissionsinstitute auf die von ihnen ausgegebenen
Wertpapiere;
gegen im Inlande oder im Auslande zahlbare, auf inländische oder
ausländische Währung lautende Wechsel, die eine Verfallzeit von
höchstens 6 Monaten haben und im übrigen den Vorschriften für die
Diskontierung entsprechen;
d) gegen Devisen und Valuten.
Um zu verhüten, daß das Lombardgeschäft eine zu große Ausdehnung
annimmt, besteht die Bestimmung, daß der Darlehnszinssatz auf das 1*/,-fache
 des Diskontsatzes erhöht wird, wenn der Betrag der Lombarddarlehen
 den Betrag der im Portefeuille der Bank liegenden Wechsel überschreitet.

3. Gelder im Depositen-, Einlagen- und Giroverkehr annehmen.
4. Anweisungen auf ihre eigenen Kassen ausstellen, Bei den dazu bestimmten
 Kassen der Bank werden Gelder zur Auszahlung bei der Kasse
der Bank an einem anderen Platze übernommen.

Az
        <pb n="119" />
        5. Kommissionsweise Inkassi besorgen, für fremde Rechnung nach eingegangener
 barer Deckung Wertpapiere, Edelmetalle, Devisen und Valuten
 kaufen und nach vorheriger Einlieferung verkaufen.
6. Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt, kaufen und verkaufen.
7. Wechsel und Schecks auf auswärtige Plätze, sowie Valuten kaufen
und verkaufen, Schecks und Anweisungen auf auswärtige Plätze abgeben,
im Auslande Inkassi besorgen und Zahlungen für fremde Rechnung
leisten, sowie die zur Führung dieser Geschäftszweige erforderlichen Guthaben
 im Auslande halten.
Fürs Jahr 1928 stellten sich die- Erträge des Diskontgeschäftes auf 7,40, des
Darlehnsgeschäftes auf 0,05, der (21/2 9/9) Zinsen der Darlehnsschuld des Bundes auf
3,37, des Devisen- und Valutengeschäftes auf 33,38 Millionen S.

e) Der Bankausweis.

Die Bank hat den Stand ihrer Aktiven und Passiven vom 7., 15., 23.
und letzten jedes Monats spätestens am 7. Werktage nach diesen Terminen
 zu veröffentlichen,

Ausweis der Österreichischen Nationalbank für den 15. Januar 1980.

Barschatz:
Gold gemünzt und ungemünzt,
 das Kilo
fein zu S 4715 gerechnet
 .....
Nach Art. 85 der Satzungen
 einrechenbare
 Devisen und Valuten
 . ....

Aktiva.

163 633 702.58

208 010 164.56
Andere bankmäßige Deckungen:
a) in den Barschatz nicht eingerechnete
Werte in ausländischer Währung . .
b) Teilmünzen. . ......
€) Eskontierte Wechsel... .
d) Darlehen gegen Handpfand . &amp;gt;,
Darlehnsschuld des Bundes . ...
Effekten. +. ..0.0000000.4 44
Gebäude samt Einrichtung . . -
Andere Aktiva. .... +...

Veränderungen
seit dem Stande
vom 7. Jan. 1930.
X

371 643 867.14 — 18 679 659.06

308 251 096.14
3 330 030.87
230 763 236.88
383 100.—
108 603 505.69
3 677 062.12
10 440 000.—
293 749 718.22
1330 841 616.96

— 15460 944.46
+ * 449 306.55
— 50212 697.19
343 000.—
"29 716.53
+ 14828 149.74

ls
        <pb n="120" />
        Passiva.

S
Aktienkapital (Goldkronen 30 000 000.—) .
Reservefonds + . 00.00. 40.0.4 04
Umlauf
in Schillingnoten. „ . 903 634 865.—
in Kronennoten . .. 66 117.—
Verbindlichkeiten aus dem Giroverkehr und
andere sofort fällige Verpflichtungen .
Sonstige Passiva . . . 0.0» 000 0.4

43 200 000.—
9 282 759.21

903 700 982.—

119 273 854.62
225 384 021.13
1330 841 616.96

Veränderungen
seit dem Stande
vom 7, Jan, 1930.

— 87 844 120.—

+ 8597125.84
+ 14798 433.21

Wien, am 18. Januar 1980,
Bankzinsfuß seit 9. Dezember 1929 für Eskont von Wechseln, Warrants und Effekten
 71/2 %o, für Darlehen auf Schuldverschreibungen der Republik Österreich und auf
Renten des alten österreichischen Staates 8 %o, für Darlehen auf andere Wertpapiere
sowie auf Wechsel 81/5 9/o.

f) Kapitalund Gewinnverteilung.
Das Aktienkapital besteht aus 300 000 Aktien, die auf den Inhaber
 lauten, zu 100 Goldkronen — 30 Millionen Goldkronen (1 Goldkrone
 = 14 400 Papierkronen. 10 000 Papierkronen sind 1 Schilling). Da
1 Goldkrone = 1,44 S sind, beträgt das Kapital 43 200 000 S.
Hinsichtlich der Gewinnverteilung sind im Januar 1980 zwischen
 der Landesregierung und der Bank neue Vereinbarungen getroffen
worden:
Vom gesamten Jahreserträgnis der Bank sind nach Abzug aller Auslagen
 zunächst 5°/, in einen zur Sicherstellung der Pensionsansprüche
der Angestellten zu schaffenden Pensionsfonds zu legen; die Generalversammlung
 kann aber nach Maßgabe der Höhe der Jahreserträgnisse
und mit Zustimmung der Bundesregierung für diesen Zweck auch noch abgesonderte
 Rücklagen in solchem Ausmaße vornehmen, daß die Aufbringung
 eines zur Sicherstellung der Pensionsansprüche der Angestellten
nach versicherungstechnischen Berechnungen hinreichenden Deckungskapitals
 innerhalb der Privilegiumsdauer gewährleistet ist. Weitere 10%,
des Jahreserträgnisses sind in einem Reserve fonds zu hinterlegen,
Sobald der Reservefonds die Höhe von 20°, des eingezahlten Aktienkapitals
 erreicht hat, ist die Dotierung auf 5 9 zu vermindern. Sodann
gebühren den Aktionären 8°%/, des Aktienkapitals in Gold,

1A
        <pb n="121" />
        Von dem weiteren Reingewinn kann die Generalversammlung mit Zustimmung
 der Bundesregierung Zuwendungen an Spezialreservefonds
 zur Deckung von Geschäfts- oder Kursverlusten außerordentlicher
 Art beschließen. Bei einer Dividende zwischen 10 und 12 °Ä/, fallen
dem Bunde */,, bei einer Dividende über 12 °/, dem Bunde %/, des verfügbaren
 Gewinnes zu, Bei einer Dividende von mindestens 6 °/, bewilligt die
Bank Zinsenfreiheit für die Bundesschuld.
Der der Bundesverwaltung zufallende Anteil an dem Gewinn wird zur
Rückzahlung der Darlehnsschuld des Bundes verwendet.
Der Reingewinn des Jahres 1928 . ....
zuzüglich des Gewinnvortrages aus dem Jahre 1927 . .

.. . 17581058 S
; 70852 ,,
zusammen somit: 17651910 S
wurde in folgender Weise verteilt. Es wurden zugewiesen:
dem Pensionsfonds der Österreichischen Nationalbank als
satzungsgemäße Dotation . . . . . +...
der Pensionsreserve. ... ..
und dem Reservefonds . . 0.0.0.0... 1
Die Aktionäre erhielten 11'/2 %9 Dividende mit einem Gesamterfordernis
 von . . 2.0.0000... 004 .
Der Gewinnanteil der Staatsverwaltung, der zur Rückzahlung
 der Darlehnsschuld des Bundes zu verwenden ist, betrug . 3631994 ,,
Der Restbetrag von , . .. . . ; 57520 ,,
wurde als anteilsfireier Gewinnvortrag auf die Gebarung des Jahres 1929 übertragen.

g) Auflösung der Bank. .

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 31. März 1927 bestimmt Art. 107
der Satzungen für den Fall des Ablaufes oder des Verlustes des Privilegs
der Bank:
Wenn die Gesellschaft aufgelöst wird, ohne daß die Bundesverwaltung
 von dem ihr vorbehaltenen Rechte, das gesamte Bankgeschäft
 nach dessen tatsächlichem Werte zu übernehmen,
 Gebrauch macht, so hat der Generalrat die Liquidation
der Gesellschaft im Sinne der allgemeinen für Aktiengesellschaften
 geltenden Bestimmungen durchzuführen.
Der Generalrat hat demnach die laufenden Geschäfte zu beenden, die
Forderungen einzuziehen, das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen
 der Bank zu verwerten und sämtliche Verbindlichkeiten zu erfüllen.

{+
        <pb n="122" />
        Dabei sind auf Edelmetall oder ausländische Währung lautende Verbindlichkeiten
 der Bank auf Verlangen der Forderungsberechtigten vorweg
 in den geschuldeten Zahlungsmitteln zu erfüllen,
Zur Beendigung schwebender Geschäfte können auch neue Geschäfte
eingegangen werden,
Das Reinvermögen, das sich nach Deckung aller Verbindlichkeiten
 einschließlich der mit dem Betrage des versicherungstechnisch ermittelten
 Deckungskapitals einzustellenden Pensionsverpflichtungen der
Österreichischen Nationalbank ergibt, fällt, insoweit es den Betrag des
Aktienkapitals nicht übersteigt, den Aktionären zu. Der darüber hinausgehende
 Betrag wird zwischen den Aktionären und dem Bunde geteilt.
Die im Sinne des vorhergehenden Absatzes den Aktionären gebührenden
 Anteile am Reinvermögen sind an die Aktionäre im Verhältnis ihres
Aktienbesitzes auszubezahlen.

Anhang: Die österreichischen Großbanken.
Die bedeutendste und älteste Großbank in Österreich ist die Österreichische
Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe (Aktienkapital 120 Mil
lionen S). Durch Fusion mit der Anglobank hat die bereits in der Vorkriegszeit
größte Bank Österreichs ihre Machtstellung noch erweitert. Als die einst hochangesehene
 Allgemeine Österreichische Boden-Credit-Anstalt
— in der Vorkriegszeit die Bank der Hocharistokratie und des Herrscherhauses —
1929 vor dem Konkurse stand, wurde sie von der Credit-Anstalt aufgenommen,
Die beiden weiteren Großbanken sind der Wiener Bank-Verein (Aktienkapital:
 83 Millionen S) und die Niederösterreichische Escompte-Gesellschaft
 (Aktienkapital: 65 Millionen $}.

2. Die Ungarische Nationalbank.
a) Entstehung und Aufgaben der Bank.
Die Bolschewikenregierung in Ungarn beschlagnahmte Anfang 1919
die dortigen Filialen der Österreichisch-ungarischen Bank, ernannte
einen eigenen Gouverneur und traf „Währungsmaßnahmen“, indem sie
u. a. gefälschte Noten ausgab. Nach Sturz der Räteregierung wurde der
Wert der Appoints zu 1, 2, 25 und 200 K auf 1/. ihres ursprünglichen
 Nennwertes festgesetzt. Die Notenausgabe für Ungarn erfolgte durch
eine analog der österreichischen Geschäftsführung konstruierte „ung a -
rischeGeschäftsführung“. Der nächste Schritt war, nach tschechischem
 Vorbild, Abstempelung aller Noten, mit Ausnahme der zu

1090
        <pb n="123" />
        1, 2, 25 und 200 K, verbunden mit einer Zwangsanleihe. Nur die
Hälfte des Nennbetrages der eingereichten Noten wurde zurückgegeben;
für die andere -Hälfte wurde eine Quittung erteilt, gegen. die 4prozentige,
auf Namen lautende Staatsschatzscheine ausgehändigt wurden. Durch
Beschluß der ungarischen Nationalversammlung vom 26, April 1921
wurde „wegen Erlöschens des Privilegs der Österreichisch-ungarischen
Bank und des durch den Friedensvertrag von Trianon notwendig. gewordenen
 Umtausches der von diesem Institut emittierten Banknoten und
zwecks Aufrechterhaltung des gesamten Geldverkehrs bis zu dem Zeitpunkt,
 wo die Errichtung der Ungarischen Nationalbank verfügt werden
kann“, das Kg]l. Ungarische staatliche Noteninstitut in
Budapest errichtet. Es übernahm, mit Wirkung vom 1. Januar 1920 ab,
von der ungarischen Geschäftsführung der Österreichisch-ungarischen
Bank deren sämtliche Aktiva und Passiva.
Aus diesem 1921 geschaffenen Noteninstitut ging in Form einer Aktiengesellschaft
 die Ungarische Nationalbank (Magyar Nemzeti
Bank) hervor, die ihre Tätigkeit am 24. Juni 1924 begonnen hat. Ihr Privileg
 läuft bis zum 31. Dezember 1943, also 1 Jahr länger als bei der
Österreichischen Nationalbank.
Nach Art. 1 der (auch in deutscher Sprache erschienenen) Statuten
vom 26. April 1924 hat die von der Regierung unabhängige Ungarische
Nationalbank die Aufgabe, „im Rahmen ihrer Statuten den Geldumlauf
 in Ungarn zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und
für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen, vor allem jedoch
die Aufnahme der Barzahlungen (Einlösung der Banknoten in Metall)
— durch Ansammlung von Gold und auf wertbeständige Währungen
lautenden Guthaben (Devisen) — vorzubereiten und nach gesetzlicher
Aufnahme der Barzahlungen die Aufrechterhaltung derselben zu sichern“.
Weiter heißt es: „Die Bank hat mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dafür
zu sorgen, daß bis zur gesetzlichen Regelung der Einlösung des Papiergeldes (der
Banknoten) in Metall der Wert ihrer Noten, wie er im Kurs der auf Goldwährungsländer
 oder auf Länder mit wertbeständiger Währung lautenden Devisen zum Aus-Zruck
 kommt, beständig bleibe.“

Der Aufbau der Bank gleicht in den Grundzügen dem der Österreichischen
 Nationalbank. Abweichungen bestehen nur hinsichtlich der Vorschriften
 über die Zusammensetzung des Generalrats. Bei den Bestimmungen.
 hinsichtlich Kreditgewährung wird den besonderen Bedürfnissen
der ungarischen Landwirtschaft Rechnung getragen.

|»

6}
        <pb n="124" />
        b) Verwaltungsorganisation,

Die Bank hat ihren Sitz in Budapest und ist berechtigt, Filialen
in Ungarn zu errichten. Ende 1928 besaß sie 20 Filialen und 53 Nebenstellen
 (Bankplätze), mit deren Versehung hauptsächlich Sparkassen betraut
 sind.

An der Spitze der Bank steht der Generalrat. Er leitet und überwacht
 die Verwaltung des Vermögens und den gesamten Geschäftsbetrieb
der Bank. Er bestimmt die Höhe der jedem einzelnen Geschäftszweige
zuzuwendenden Geldmittel, den Zinsfuß im Diskont- und im Darlehnsgeschäft.
 Er ernennt den Generaldirektor, die Direktoren, sowie die leitenden
 Beamten der Bankanstalten und verfügt ihre Pensionierung, Kündigung
 oder Entlassung.

Der Generalrat besteht aus dem Präsidenten und 13 Mitgliedern. Der
Präsident wird auf Vorschlag des Finanzministers vom Staatsoberhaupt
 ernannt. Seine Amtsdauer läuft mit dem Tage der 5. regelmäßigen
Jahressitzung der Generalversammlung, die auf seine Ernennung folgt,
ab. Der Präsident führt den Vorsitz in allen Sitzungen des Generalrates,
sowie der Generalversammlung und in der Regel auch in den Sitzungen
der Geschäftsleitung. Im Behinderungsfalle wird der Präsident durch
einen der beiden Vizepräsidenten, die der Generalrat aus seiner Mitte
wählt, vertreten.

Die Mitglieder des Generalrats wählt die Generalversammlung.
 Sie brauchen jedoch n ieh t, wie bei der Österreichischen Nationalbank,
 bestimmten Berufsgruppen anzugehören.

Stellung und Tätigkeit des Generaldirektors ist die gleiche,
wie die des Generaldirektors der Österreichischen Nationalbank, Auch die
Bestimmung hinsichtlich der Tätigkeit der Direktoren, der Zensoren!),
 des Regierungskommissars (in Österreich heißt er
Staatskommissar), sowie des Auslandsberaters, der bis zur Rückzahlung
 der Ungarn gewährten Völkerbundanleihe sein Amt ausübt, sind
den. diesbezüglichen Abschnitten in den Satzungen der Österreichischen
Nationalbank nachgebildet.

X Die Namen der Zensoren sind, im Gegensatz zu den Gepflogenheiten in Öster
reich, im Geschäftsbericht der Ungarischen Nationalbank nieht angegeben.

111
        <pb n="125" />
        ce) Notenausgabe.

Die Ungarische Nationalbank besitzt das Notenausgabemonopol bis
Ende 1943, Ihre Noten müssen bei allen in der in Ungarn geltenden gesetzlichen
 Währung zu leistenden Zahlungen, die nicht infolge einer Rechtsnorm
 oder eines Rechtsgeschäftes in klingender Münze zu zahlen sind,
von jedermann, sowie von allen öffentlichen Kassen nach ihrem vollen
Nennwert angenommen werden. Diese allgemeine Annahmepflicht erlischt
 erst nach Aufnahme der Barzahlungen.
Durch das Münzgesetz vom 18. November 1925 wurde an Stelle der
Kronenwährung die Pengöwährung verkündet und mit dem
1. Januar 1927 als Goldwährung obligatorisch eingeführt. 1 kg Feingold
= 3800 Pengö. 12500 Kronen — 1 Peng6, der in 100 Fillör (Heller)
eingeteilt ist. 1 Pengö — 0,73422 RM — 1,24295 Schilling — 0,08594 £.
Die Einlösung der Noten ist, wie in Österreich, suspendiert
und durch die Verpflichtung der Bank ersetzt, den Wechselkurs
innerhalb der Goldpunkte stabilzuhalten.
Hinsichtlich Notendeckung und Notensteuer gelten die gleichen
 Bestimmungen, wie bei der Österreichischen Nationalbank.
Ende 1928 war der Notenumlauf zu 40,10% durch den Metallschatz
gedeckt.
Der Notenumlauf erreichte im Jahre 1928
den höchsten Stand (31. Oktober) mit. . .
den niedrigsten Stand (23. April) mit. . .
durchschnittlich beirug er. .

541,7 Millionen Pengö
383,9 »
1426 ”

d) Sonstige Geschäfte.
Die Bestimmungen hinsichtlich des Diskont-, Darlehns-, Depositen-
 und Giro-, Anweisungs- und Kommissionsgeschäftes
 entsprechen den Bestimmungen der Österreichischen Nationalbank.

Fürs Jahr 1928 stellten sich die Erträge des Diskontogeschäftes auf 17,68, des
Devisen- und Valutengeschäftes auf 10,83, der Zinsen der Darlehnsschuld des Staates
auf 1,06 Millionen Pengö.

e) Der Bankausweis.

Die Bank ist verpflichtet, den Stand ihrer Aktiva und Passiva für den
7., 15., 23. und letzten jedes Monats, spätestens am 7. Werktage nach
diesem Termin zu veröffentlichen.

a

1
        <pb n="126" />
        Ausweis der Ungärischen Nationalbank für den 15.Jamnuar 1930.

Aktiva.

Pengö

Barschatz :
Goldmünzen, dann Gold
in Barren, auslän
dische und Handels:
münzen, das Kilo fein
zu Pengö 8794 gerechnet...
 ..
Nach Art. 85 der Satzungen
 einrechenbare
 Devisen und Valuten.,
 . . 0.0.0.4 9 684 005.75
Scheidemünzen. . . . 8 921 685.87
Eskontierte Wechsel, Warrants und Effekten
Darlehen gegen Handpfand .. . . + «4
Schuld des Staates. . . .. 0.00. 54
Gebäude samt Einrichtung .... +
Andere Aktiva. , ..- .

Passi
Aktienkapital (Goldkronen 30 000 000.—) .
Reseryefonds. . .....0.0..0.0.+ 0 «+
Notenumlauf :
in Pengönoten . ..4 . 397 196 875,—
in Kronennoten . .°. 17990 951.95
Giroguthaben, Depots und sofort fällige
Verbindlichkeiten :
a) staatliche . . . . . 98446 690.16
b) sonstige. . .... 16163 085.24
Sonstige Passiva . .....

7A

Pengö

181 8356 029.80
271 416 132.76
‚ 56 000.—
87 506 343.05
6 170 066.49
58 261 262.35
604 765 834.45

34.756 095.—
7 607 185.71

399 187 826.95

114 609 775.40
48 604 951.39
604 765 834.45

Veränderungen
seit dem Stande
vom 7, Jan. 1980
Pengö

14 828 022,57
23 812 666.60

312 573.35

41 317 009.20

2 670 119,27
306 372.59

{) Kapital und Gewinnverteilung.

Das Aktienkapital beträgt, wie bei der Österreichischen Nationalbank,
 30 Millionen Goldkronen und ist in 300 000 auf Inhaber lautende
Aktien zu 100 Goldkronen eingeteilt. Nach der Umstellung in Pengö
(1 Goldkrone — 1,15854 Pengö) wird das Aktienkapital mit 34756 095
Pengö ausgewiesen.

Die Verteilung des Gewinnes erfolgt genau nachdem gleichen
Schlüssel, wie bei der Österreichischen Nationalbank:

8 Obst, BG IL.

19
        <pb n="127" />
        Für 1928 ‚betrug der Reingewinn,. einschließlich des Gewinnvortrages des
Vorjahres, 13,2 Millionen Pengö. Davon entfielen auf den Staat 3,996, auf die
Aktionäre 4,345 Millionen Pengö, so daß 121/2 %/ (1927: 11%) Dividende
gezahlt werden konnten,

g) Auflösung der Bank.

Im Falle des Ablaufes oder des Verlustes des Privilegs der Bank oder
der Auflösung der Bankgesellschaft vor Erlöschen des Privilegs ist die
Regierung berechtigt, das gesamte Bankgeschäft nach dessen tatsächlichem
 Werte zu übernehmen, Die hierbei, sowie bei einer Liquidation in
Frage kommenden Bestimmungen sind die gleichen wie bei der Österreichischen
 Nationalbank.
Anhang: Die ungarischen Großbanken.
Die größte ungarische Bank ist die Ungarische Allgemeine Credit-Bank.
 Sie beherrscht den größten Industriekonzern des Landes und steht im
engen Verhältnis zur Österreichischen Credit-Anstalt in Wien und zur ungarischen
Regierung. Das älteste ungarische Bankinstitut ist die (1841 gegründete) Pester
Ungarische Commercial-Bank, die sich im In- und Auslande ebenfalls
eines großen Ansehens erfreut. Als Vertreterin der Sparkassen, die als Aktiengesellschaften
 in weitgehender Weise Bankgeschäfte betreiben, sei der Pester Erste
Vaterländische Sparkassenverein genannt.

3. Die Tschechoslowakische Nationalbank,
a) Entstehung und Aufgaben der Bank.
Durch Gesetz vom 25. Februar 1919 erhielt die tschechoslowakische
Republik ihre eigene Währung, Die Noten der Österreichisch-ungarischen
 Bank, die auf dem Gebiete der tschechoslowakischen Republik
umliefen, wurden abgestempelt*) und in der Tschechoslowakei zu alleinigen.
 Zahlungsmitteln mit gesetzlicher Zahlkraft erklärt. Die Menge der
umlaufenden Noten, die durch die Abstempelung zu Staatsnoten
erklärt wurden, war damit festgesetzt. Gerechnet wird nach Tschechen-Kronen;
 1 K&amp;amp; — 100 Heller.
Später wurden diese abgestempelten Noten durch neue Staatsnoten
 ersetzt, die das nach der Währungstrennung an die Stelle der
Österreichisch-ungarischen Bank errichtete „Bankamtdes Finanzministeriums“
 ausgab.
1) Die Hälfte der zur Abstempe Jung gelangten Noten wurde eingezogen und
dem Einreicher hierfür eine Bestätigung erteilt, auf die er später 1proz. Staatsanleihen
erhielt, die unter Lebenden nicht übertragbar sein sollten.
114
        <pb n="128" />
        Am 11. März 1919 eröffnete das Bankamt, das, „bis zur weiteren gesetzlichen
 Regelung, mit den Funktionen einer staatlichen Notenbank“ beauftragt
 worden war, mit einer Hauptanstalt in Prag und 29 Niederlassungen
 den Geschäftsbetrieb. Ein besonderes Geschäftskapital wurde
dem Bankamt bei seiner Entstehung nicht überwiesen; außer der Forderung
 an die Österreichisch-ungarische Bank standen ihm Deckungsmittel
nicht zur Verfügung. Der Versuch, die Währung zuheben un d
zustabilisieren, mißlang. Erst zu Beginn des Jahres 1922 wurde
der Inflation ein Ende bereitet. Eine scharfe Revalorisation der T’schechenkrone
 erfolgte durch Deflation,
Seit Anfang 1923 gelang es, die Krone stabil zu halten. Damit war
eine Voraussetzung für Errichtung der durch Gesetz vom 14. April 1920
vorgesehenen Notenbank gegeben. Zweite Voraussetzung war das Währungsgesetz
 mit dem Übergang zur Goldwährung. Da der Devisenvorrat
für Einführung der Goldwährung nicht ausreichte, die baldige Errichtung
einer Notenbank aber im Hinblick auf die für Staat und Wirtschaft
dringend benötigten Auslandskredite sehr wünschenswert erschien, brachte
die Regierung an Stelle des Währungsgesetzes am 6. März 1925 eine
Novelle zum Bankgesetz von 1920 ein.
Hiernach wird die Regierung beauftragt, „gemäß dem Gesetze vom
14, April 1920 über die Aktienzettelbank (Bankgesetz), welches hier zugleich
 abgeändert und ergänzt wird, eine ‚Öechoslowakische Nationalbank‘
zu errichten“,
Sitz der Bank ist Prag. Neben der Hauptanstalt in Prag besitzt die
Bank 80 Filialen und 119 Nebenstellen (73 in Böhmen, 21 in Mähren,
1 in Schlesien, 21 in der Slowakei und 3 in Karpathorußland). In ihrer
Eigenschaft als Zettelbank hat sie den Charakter einer öffentlichen, Kreditgeschäfte
 betreibenden Anstalt, unterliegt im übrigen aber rechtlich — soweit
 durch das Gesetz nichts anderes bestimmt ist — im allgemeinen den
für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften,
Aufgabeder Bank ist zunächst, Maßnahmen zu treffen, daß die
Währungstabil bleibt. Nach 8 2 des Gesetzes vom 27. November
1929 betr. die endgültige Regelung der tschechoslowakischen Währung
ist die Bank verpflichtet, den Kurs ihrer Banknoten auf der gesetzlichen
Höhe (1 K&amp;amp; — 44,58 Milligramm Feingold) zu halten. Weiter liegt ihr ob
„die Sorge für den Umlauf der Zahlungsmittel und deren richtige Wirkung
 im Staate, für die Gewährung von Krediten an Handel, Industrie
und Landwirtschaft, für die Ausgestaltung der Giroeinrichtungen (Clear-115
        <pb n="129" />
        ing), für die Organisation und Konzentrierung der Einnahmen und Barbestände
 des Staates“, Die Bank hat weiter im Staatsgebiete den Münzumlauf
 und, solange Staatsnoten im Verkehr sind, auch deren
Umlauf zu besorgen. Im Interesse eines geordneten Kreditwesens soll die
Bank „eine Evidenz der Handelskredite im ganzen Staate
schaffen und sie so führen, daß ein Mißbrauch der Kredite tunlichst verhindert
 wird“. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist die Bank berechtigt, von
jedermann Belege und Berichte einzuholen.

b) Verwaltungsorganisation.

Die Verwaltungsorgane der Bank sind: der Bankrat, der Revisionsausschuß
 und die Generalversammlung der Aktionäre.

Der Bankrat besteht aus dem Gouverneur, 9 oder 10 Mitgliedern des
Bankrates, dem „engeren Ausschuß“ und den Sektionen.
Der Gouverneur wird auf Vorschlag der Regierung vom Präsidenten
 der Republik auf 5 Jahre ernannt. Auf Antrag der Regierung
kann er vom Präsidenten abberufen oder vom Amt suspendiert werden.
Wiederernennung nach Ablauf der 5jährigen Amtsperiode ist möglich.
Seine Bezüge erhält er von der Bank, Pensionsansprüche bestehen nicht.
Der Gouverneur führt den Vorsitz in den Sitzungen des Bankrates und der
andern. Organe, soweit er an diesen teilnimmt, sowie in der Generalversammlung
 und verfügt die Vollziehung der in diesen Sitzungen angenommenen
 Beschlüsse, Er überwacht die Einhaltung der Vorschriften des
Bankgesetzes, des Bankstatuts und der inneren Geschäftsordnungen, sowie,
 namens des Bankrates, die Verwaltung des Bankvermögens. In eiligen
Fällen entscheidet er auch in Angelegenheiten des laufenden Geschäftes,
die sonst dem Bankrate oder einer Sektion zustehen. Die in den Sitzungen
des Bankrates, des engeren Ausschusses, der Sektionen und des Revisionsausschusses
 angenommenen Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Genehmigung des Gouverneurs, die in der Regel durch dessen Unterschrift
 erfolgt. Die Macht des Gouverneurs ist größer als die des Präsidenten
 der Österreichischen oder der Ungarischen Nationalbank.
Von den sonstigen Mitgliedern des Bankrates werden, auf die Dauer
von 6 Jahren, 6 von der Generalversammlung gewählt und 3 auf Vorschlag
der Regierung vom Präsidenten der Republik ernannt. Unter Zustimmung
 des Gouverneurs kann ferner der Bankrat ein- 10. Mitglied mit

116
        <pb n="130" />
        2jähriger, Funktionsdauer kooptieren, das, im Gegensatz zu.den anderen
Mitgliedern, nicht gebürtiger Angehöriger der tschechoslowakischen Republik
 zu sein braucht !)...
Dem Bankrate liegt ob die Verwaltung des Vermögens, sowie die Leitung
 und Überwachung des gesamten Geschäftes. der Bank... Zur Ausübung
 seiner Tätigkeit gliedert sich der Bankrat in 3 Sektionen: die
Valutasektion, der auch das Devisengeschäft und die Devisenpolitik
obliegt, die Kreditsektion und die administrative Sektion,
der auch die Notendruckerei untersteht. a
Der „engere Ausschuß“ besteht aus dem Gouverneur und den Vorsitzenden
 dieser 3 Sektionen. Ihm obliegt die Vollziehung der Rechte und
der Beschlüsse des Bankrates. In dringenden Fällen darf.er auch selbständig
 entscheiden — er. kann z. B. den Diskontsatz ändern —, muß
diese Verfügung dann aber nachträglich dem Bankrate zur Genehmigung
vorlegen.
Der Revisionsausschuß besteht aus 5 mitten im Geschäftsleben
stehenden Personen, die von. der Generalversammlung auf 5 Jahre gewählt
werden ; eins dieser Mitglieder ernennt der Gouverneur zum Vorsitzenden.
Aufgabe des Ausschusses ist es, zeitweise den Stand der Geschäfte und
den Stand der das Vermögen der Bank bildenden Werte zu revidieren.
Weiter prüft er die Rechnungsabschlüsse, die Bilanz, sowie das Gewinnund
 Verlustkonto und berichtet hierüber sowie über sonstige Maßnahmen
der Generalversammlung.
Die Generalversammlung ist „der Sprecher und Repräsentant
der Aktionäre und ihrer Rechte“, Teilnahmeberechtigt sind nur tschechoslowakische
 Staatsangehörige, die mindestens 10 Aktien besitzen, die spätestens
 90 Tage vor der Generalversammlung auf ihren Namen eingetragen
 und spätestens 20 Tage vorher bei der Bank deponiert sind. Jeder
Teilnehmer hat, ganz gleich wieviel Aktien er besitzt,
nureineStimme. Beschlossen wird mit einfacher Stimmenmehrheit;
nur bei Anträgen über. die Liquidation der Bank oder über Statutenänderungen
 ist Zweidrittelmehrheit erforderlich. Erwähnt sei schließlich noch,
daß die Beschlüsse der Generalversammlung, sofern sie nicht eine Änderung
 des Bankgesetzes oder des Bankstatutes betreffen, zu ihrer Gültigkeit
der Genehmigung des Finanzministeriums bedürfen.

1) Die Mitglieder des Bankrates erhalten eine Renumera tion. In der Generalversammlung
 am 26. Februar 1929 wurde sie, auf die Dauer von 3 Jahren, jährlich
auf 20 000 K&amp;amp; für jedes Mitglied des Bankrates festgesetzt.

+ m

4
        <pb n="131" />
        Zensoren beurteilen, wie bei der Österreichischen und bei der Ungarischen
 Nationalbank, die der Bank zum Diskont eingereichten Wechsel.
Sie werden vom Bankrate auf 6 Jahre, und zwar für jede Bankstelle in
der dem Geschäftsumfange entsprechenden Anzahl, ernannt. Den Vorsitz
 im Zensorenkollegium führt der leitende Beamte der Hauptanstalt
oder Filiale. Über Annahme oder Ablehnung eines Wechsels wird mit
Stimmenmehrheit der Anwesenden entschieden; bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende. Außer seiner beurteilenden Tätigkeit hat
das Zensorenkollegium auch den Charakter eines Vertrauenskörpers, der
das Recht hat, die wirtschaftlichen Bedürfnisse und Wünsche seines Bankbezirkes
 zu verdolmetschen und seine diesbezüglichen Beschlüsse dem
Bankrate vorzulegen.
Die Geschäftsleitung besteht aus einem Oberdirektor, einem
Oberdirektor-Stellvertreter, 2 Direktoren und 6 Sekretären. Der Oberdirektor
 ist der höchste leitende Beamte der Bank. Er unterschreibt die
erteilten Aufträge im Namen des Bankrates, beteiligt sich an. den Sitzungen
 des Bankrates und der übrigen Bankorgane und ist verpflichtet, täglich
 dem Gouverneur über alle Angelegenheiten der Bank zu berichten.
Die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung sind die leitenden Beamten
der vom Bankrate bestimmten einzelnen Geschäftszweige.
Ein Regierungskommissar (höherer Beamter des Finanzministeriums)
 übt die Oberaufsicht über die Bank aus. Er soll sich davon
überzeugen, wie die Bank vorgeht, soll Einhaltung der Gesetze und Statuten
 sowie die Wahrung der Staatsinteressen überwachen. Bei Vernichtung
 der aus dem Umlauf gezogenen Noten muß er zugegen sein.

c) Notenausgabe.
Der Bank wurde auf die Dauer von 15 Jahren das ausschließliche Recht
gewährt, Banknoten in der Tschechoslowakei auszugeben. Dieses Recht
kann der Bank bei grober Verletzung der Gesetzesvorschriften bereits vor
Ablauf dieser Frist entzogen werden. Der Text der Banknoten ist in der
staatlichen, offiziellen Sprache abgefaßt. Der Wert ist außerdem in kleinrussischer,
 deutscher und magyarischer Sprache angegeben.
Für die ausgegebenen Noten hat die Bank (Gesetz vom 27. November
1929 betr. endgültige Regelung der tschechoslowakischen Währung) eine
Golddeckung zu halten, die bis Ende 1929 mindestens 25 °/, bis Ende
1930 mindestens 30 °/,, von Ende 1935 ab mindestens 35 °/, des gesamten

175
        <pb n="132" />
        Notenumlaufs zuzüglich der auf Sicht zahlbaren Verbindlichkeiten betragen
 muß. Für die Berechnung des Verhältnisses der Golddeckung zum
Umlauf ist in jedem Kalendervierteljahre der Durchschnitt der Kurse an
der Prager Börse während der letzten 14 Tage des vorhergehenden Vierteljahres
 maßgebend.
Die Golddeckung muß mindestens zur Hälfte aus gemünztem oder
ungemünztem Gold zusammengesetzt sein; der Rest kann auch aus fremden wertbeständigen
 Banknoten (Valuten), Kurantmünzen, Devisen auf hochwertige Währungen
 bestehen, und zwar entweder aus Wechseln mit guten Bankunterschriften auf
europäische und amerikanische Hauptbankplätze oder aus flüssigen Forderungen
gegen unstreitig gute Bankinstitute in den Hauptbankplätzen Europas und. Amerikas.
Die Bank ist verpflichtet, bei ihrer Hauptanstalt in Prag und den noch
zu bezeichnenden Filialen ihre Banknoten einzulösen entweder
(nach ihrem Ermessen) gegen Goldmünzen oder Goldbarren oder gegen
vollwertige Golddevisen zum Tageskurse der Prager Effektenbörse, mindestens
 jedoch in einer Menge, die wenigstens einem Werte von 12 kg
Feingold entspricht. Der Zeitpunkt, von dem ab die Einlösungspflicht
 in Kraft tritt, wird von der Regierung im Einvernehmen mit
der Bank durch eine besondere Verordnung bestimmt.
Der Banknotenumlauf erreichte im Jahre 1928
den höchsten Stand (81. Dezember) mit . . . 8465,9 Millionen K&amp;amp;
den niedrigsten Stand (23. Mai) mit. . . 6371,2 » s
durchschnittlich betrug er . . 7078,0 - ”

d) Sonstige Geschäfte.
Die Bank ist berechtigt, folgende Geschäfte zu betreiben:
Wechsel, Wertpapiere und Kupons zu diskontieren. Die Wechsel müsen
 Warenwechsel sein und in. der gesetzlichen Währung binnen 92 Tagen
innerhalb des Gebietes der Tschechoslowakischen Republik zahlbar sein.
Sie müssen in der Regel die Unterschriften von 3, mindestens aber 2 zahlungsfähigen
 Personen tragen; ausnahmsweise kann der Bankrat als Er
satz für die 3. Unterschrift eine Kaution in Wertpapieren zulassen.
Darlehen gegen Handpfand (Lombard) auf höchstens 3 Monate zu gewähren.
 Die Gesamtsumme dieser Darlehen soll in der Regel die Gesamtsumme
 der diskontierten Wechsel nicht übersteigen. Geschieht dies ausnahmsweise,
 so muß der Zinsfuß für Lombarddarlehen, der normalerweise
1, °/, höher als der Diskontsatz ist, mindestens 1!/, °/, über dem Diskontsatz
 festgesetzt werden. Als Unterpfand können, neben Gold und Silber,
Wertpapieren, Warrants und Konnossementen, auch Wechsel dienen, die
119
        <pb n="133" />
        binnen 6.Monaten’ fällig werden, sofern sie sönst den für die Diskontierung
 maßgebenden‘ Anforderungen entsprechen.‘ ; ;
‘Einlagen auf Anweisungen oder andere Bestätigungen, sowie Girogelder
anzunehmen, gegen Erlag des. Betrages unverzinsliche Anweisungen auszustellen,
 das Inkasso von Wechseln, Schecks, Anweisungen usw. zu besorgen,
 fällige Kapitalsbeträge und: Zinsscheine von zum Lombardverkehr
 zugelassenen Wertpapieren auszuzahlen, als Zeichenstelle für Staatsanleihen
 oder‘ auch für andere Wertpapiere, zu fungieren, den kommissionsweisen
 Kauf und. Verkauf ‚von Wertpapieren und Münzen auszuführen,
 Wechsel und Schecks auf auswärtige: Plätze zu kaufen, solche
Wechsel und Schecks zu verkaufen, Forderungen im Auslande zu. beschaffen
 oder zu kaufen, Inkassi und Auszahlungen im Auslande zu besorgen;
ausländische Münzen und Noten, sowie ungemünztes Gold und Silber zu
kaufen und zu verkaufen.

Andere als die genannten Geschäfte darf die Bank nicht betreiben;
Insbesondere ist es ihr verboten, Wechsel zu akzeptieren oder für andere
zu girieren, Grundstücke, außer für ihre eigene Tätigkeit, zu erwerben,
Aktien oder tschechische Staatspäpiere als Anlage zu. kaufen. ;
Dem Staat, den Staatsbehörden und den Staatsanstalten dürfen Darlehen
 nicht gewährt werden. Kommissionsgeschäfte für den Staat darf
die Bank jedoch machen. Sollte hierbei für den Staat sich ein Debetsaldo
ergeben, so ist dieser spätestens innerhalb einer Woche nach jedem Monatsabschluß
 zu begleichen. — Durch Gesetz vom 27. November 1929 wurde
aber die Bank ermächtigt, sobald die Staatsnotenschuld auf mindestens
1 Milliarde K&amp;amp; gesunken ist (Anfang 1929 betrug sie noch 4,1‘ Milliarden
 K&amp;amp;), Staatswechsel bis zu 200 Millionen K&amp;amp; zu
diskontieren, sofern diese Wechsel mindestens eine verbindliche
Unterschrift eines Geldinstitutes tragen. Dieser vorübergehende Kredit
muß aber jeweils stets bis Ende März des nächsten Jahres zurückgezahlt
werden.

Die Tilgung der Notenschuld, die sich aus dem Unterschiede der von der
Nationalbank übernommenen Aktiva und Passiva ergab, erfolgt nach einem, zunächst
bis 31. März 1981, festgesetzten Tilgungsplan. Der Zinsfuß der Staatsnotenschuld
wird stets für die Dauer eines Jahres festgesetzt, höchstens mit einem Satz, der es
Jjer Bank ermöglicht, vom gesamten Reingewinn eine Dividende von 6% 9 zu verteilen.
Fürs Jahr 1928 stellten sich die Erträge für Zinsen, Provisionen und Spesen bei
Forderungen im Auslande auf 107,13, des Kommissionsgeschäftes auf 4,28, des Platzwechseldiskonts
 auf 6,09, des Diskonts von Rimessen auf 2,24, des Diskonts von

.+
        <pb n="134" />
        Wertpapieren auf 4,25, des Diskonts von Devisen auf 1,54 und des Zinsgewinnes im
Lombardgeschäft auf 1,54 Millionen K&amp;amp;,

e) DerBankausweis. ;
Die Bank ‘ist verpflichtet, für den: 7., 158., 23. und letzten Tag eines
Monats den Ausweis über den Stand ihrer Aktiven nd Passiven zu -veröffentlichen,
 RO
Wochenausweis der Tschechoslowakischen Nationalbank
für den 15. Januar 1930,

Aktiva.

|Änderung. im
| Vergleich zum
Stand * Stahde vom
; 7. 1. E
In Tausenden K&amp;amp;.
1 261547 ' + 106
2201968 — 40399
23725 + 1 096
416594 — 51760
50650 : - 110900
15 689 39 799

Goldvorrat + 40.000000 40-0 4 0
Auslandsforderungen und Valutenvorrat
U
Eskontierte Wechsel .......
Eskontierte Wertpapiere . .. . +
Darlehen auf Wertpapiere... .. 0.0.00. 7
Der noch ungetilgte Rest der Staatsnotenschuld
K? 3 745 351
In die Verwaltung der Tschechoslowakischen
 Nationalbank übernommene Geschäfte
 des Bankamts des Finanzministeriums.
 in Liquidation ...-- = 358443 4103794
Andere Aktiva. . .. _ 591178
8665 145

9225
— 269427
— 520308

Aktienkapital . ......00 4
Kapitalreserrefonds . .
Reservefonds . . .
Banknotenumlauf . +... 0004000000004 2 0 4
Guthaben der Girokontoinhaber und andere sofort fällige
Verpflichtungen . +. + + 0 + 8 Ale HH
Andere Fälligkeiten: Kassenscheine in Umlauf. . ..
Andere Passiva +. 0.0.0000 HH HK HH

Passiva
Ke 1405000
1.800

406 800
73 622
6577 120
1324 368
315
282 920
8665 745

687 628
160 565
6755
520 808

222

Golddeckung. .
Am 15. Januar 1930 belief sich der Banknotenumlauf auf. . K&amp;amp; 6577120 169.10
Hierzu Guthaben der Girokontoinhaber und andere sofort fällige
Verpflichtungen . ..000000000000 00 0 HH HALL 1324 367 840.90
; insgesamt K6&amp;amp; 7901 488 010,—

Hd . Br Hi 4, KO 1261 549 845.20
Vollwertige Devisen, .... +. +._»2 2105 823 677.80
Die Golddeckung beträgt daher . . Bw» mw &amp;amp; 8

„ 3367 378 528. —
42,6%.
121
        <pb n="135" />
        f) Kapital und Gewinnverteilung:
Das Aktienkapital der Bank wurde bei ihrer Gründung auf 12 Millionen
 Golddollars U.S.A., geteilt in 120000 Aktien zu 100 Golddollars
U.S.A., festgesetzt. Der Staat ist an dieser Aktiengesellschaft mit einem
Drittel des Aktienkapitals beteiligt. Hierüber ist eine Kumulativaktie
(lautend über 40000 Stück) ausgestellt, wobei das Stimmrecht durch
einen Bevollmächtigten des Finanzministers ausgeübt wird.
Nach dem Gesetz vom 27, November 1929 ist das bisherige Aktienkapital
im Verhältnis von 1 Golddollar — K&amp;amp; 33.75 auf 405 (ausgewiesen bisher
in der Bilanz zu dem bei der Zeichnung gültigen Kurs von 33.90 KE mit
406,8) Millionen K&amp;amp; umgewandelt worden, so daß der Nominalwert einer
Aktie 3375 K&amp;amp; beträgt. Durch dieses Gesetz wurde der Bank das Recht
erteilt, das Aktienkapital auf Grund eines Beschlusses der Generalversammlung
 auf 607,5 Millionen K&amp;amp; zu erhöhen.
Die Gewinnverteilung geschieht nach folgendem Schlüssel, Es
werden von dem Reingewinn überwiesen:
1. 6%, den Aktionären;
2. von dem Rest 10 °/, dem Reservefonds der Bank, bis dieser die Hälfte
des Aktienkapitals erreicht.
Der Reservefonds dient vor allem zur Deckung der aus den Geschäften der
Bank entstandenen Verluste, sofern diese nicht aus den laufenden Erträgnissen gedeckt
 werden können, weiter aber auch zur Ergänzung der Dividende der Aktionäre
auf 6% in solchen Jahren, in denen der Reingewinn diese Höhe nicht erreicht,
Die Hälfte des Reservefonds muß in tschechischen Staatsschuldverschreibungen
angelegt werden.
3. Von dem noch übrigbleibenden Betrage erhalten eine Hälfte die Aktionäre
 als Superdividende bis zur Gesamthöhe von 8°%,; die andere
Hälfte fällt dem Staate zu; würde durch diese Zuteilung die Gesamtdividende
 der Aktionäre 8°, übersteigen, so erhalten von dem 8°/, übersteigenden
 Betrage die Aktionäre !/,, der Staat ®/,.
Für 19928 erhielten die Aktionäre 81/4 %/g Dividende.
Den Aktionären wird zwar eine Mindestdividende (6 °/,) garantiert;
alles in allem aber sind sie schlechter gestellt als die Aktionäre der Österreichischen
 oder der Ungarischen Nationalbank.
g) Auflösung der Bank.

Kommt es zur Liquidation der Bank, ohne daß diese vom Staate
vollständig übernommen wird, so bestimmt die Generalversammlung, auf
122
        <pb n="136" />
        welche Weise die Liquidation durchzuführen ist; sie wählt zu diesem
Zweck einen 6gliedrigen Liquidationsausschuß, in den auch Mitglieder
des. Bankrates gewählt. werden könren.

Anhang: Die Großbanken in der Tschechoslowakei.

Da die Inflation in der Tschechoslowakei relativ gering war (die Krone wurde auf
dem Niveau von etwa 1/7 der Vorkriegs-Krone gehalten), ist dem Bankwesen der
Prozeß der Kapitalsvernichtung, dem die Banken in Österreich und in Ungarn ausgesetzt
 waren, erspart geblieben.
Die hauptsächlichen ausländischen Beziehungen der tschechoslowakischen Banken
führen nach dem ehemaligen Zentrum Wien. Die Zivnostenska banka, in
der Monarchie die größte Provinzbank, wurde nach dem Zusammenbruch führende
Bank des neuen Staates. Weitere Großbanken sind: die Böhmische Unionbank,
 die Böhmische Escompte-Bank und Kredit-Anstalt und
die Böhmische Industrial-Bank.
Literatur.

{ber die alte Österreichisch-Ungarische Bank enthalten reiches
Material die Protokolle der Bank- und Valutaenqueten aus den Jahren 1869, 1892 und
1910. Ferner: R. Zuckerkandl, Art. im Handwörterbuch der Staatswissenschaften.
 3. Aufl. L. Calligaris, Zum 100jährigen Jubiläum der Notenbank in Österreich-Ungarn,
 R. Kerschagl, Die Währungstrennung in den Nationalstaaten.
Wien 1920. Derselbe, Die mitteleuropäischen Währungen und Notenbanken.
Wien/Berlin 1929.
Über die Banken in den Nachfolgestaaten orientieren Gesetze und
Statuten der Banken. Dierschke und Müller, Die Notenbanken der Welt,
Berlin 1926. Otto Swoboda, Die Arbitrage, 17. Aufl., bearbeitet von Eduar d
Wagon, Berlin 1928, Aufsätze „Banken in der Volkswirtschaft“ im Handwörterbuch
 der Staatswissenschaften, 4. Aufl., insbesondere Aufsatz von Alfred Lansburgh,
 „Banken (Notenbanken)“ im Ergänzungsband zur 4. Aufl. Hans Puxbaum,
 Die mitteleuropäischen Banken. Berlin 1929. R. Kerschagl, Die österreichischen
 Währungs- und Notenbankgesetze. Wien 1929. Alfred Lansburgh,
Art. „Inflation“ in Georg Obst, Buch des Kaufmanns, 7. Aufl. Stuttgart 1928.
Mitteilungen des Direktoriums der Österreichischen Nationalbank (monatlich erscheinend,
 enthalten gut verarbeitetes Material, auch über die europäischen Notenbanken
im allgemeinen). Aufsätze in den „Mitteilungen des Verbandes österreichischer Banken
 und Bankiers“ und im „Österreichischen Volkswirt‘,

IV. Die Schweizerische Nationalbank,

a) Entstehung und Aufgaben der Bank.

In den ersten Dezennien des 19. Jahrhunderts bestand in der Schweiz
hinsichtlich der Notenausgabe das System der Bankfreiheit. Notenausgabe

1929
        <pb n="137" />
        war einer der vielen Zweige des Bankgeschäftes,. Der Zahlungsmittelumlauf
 zeigte eine bunte. Mannigfaltigkeit. Die Zahl der Notenbanken
war von 8 im Jahre 1850 auf 28 im Jahre 1870. und 36 im Jahre 1881
gestiegen. Das Gesetz von 1881 gab Normativbestimmungen, hielt aber das
System der Bankvielheit aufrecht. Die rechtliche Grundlage für ein Banknotenmonopol
 wurde erst 1891 durch die Revision der Bundesverfassung
geschaffen. Die Gründung einer Bundesbank war infolge auseinander
gehender kantonaler Interessen lange Zeit unmöglich, Mehrere Entwürfe
wurden durch Volksentscheid verworfen. .
Erst das Gesetz vom 6. Oktober 1905 schuf als Aktiengesellschaft, in
Form der gemischt-wirtschaftlichen Unternehmung, ‚die ‘Zentralnotenbank,
 die Schweizerische Nationalbank (Banque nationale
suisse — Banca nazionale svizzera) und damit das tatsächliche Banknotenmonopol.
 Die Bestimmungen sind mehrfach geändert worden,
zuletzt durch Bundesgesetz vom 20. Dezember 1929.
Ihre Hauptau fg abe ist, „den Geldumlauf des Landes zu regeln
und den Zahlungsverkehr zu erleichtern“. Sie hat ferner „den Kassenverkehr
 des Bundes, soweit er ihr übertragen wird, unentgeltlich zu besorgen“,
 .
Die Bank hat keinen eigentlichen Hauptsitz. Ihren rechtlichen und
administrativen Sitz hat sie in Bern, wo die Generalversammlungen der
Aktionäre, die Sitzungen des Bankrates und in der Regel auch diejenigen
des Bankausschusses stattfinden. Die geschäftliche Leitung liegt in
Zürich, wo auch das Direktorium seine Sitzungen abhält. Die Nationalbank
 ist eine reine Noten-, Giro- und Diskontobank.
b) Verwaltungsorganisation,
Die Organe der Nationalbank sind:
1. Die Generalversammlung der Aktionäre. Formell ist
sie das oberste Organ der Nationalbank. Beschlußfähig ist sie, wenn mindestens
 30 Aktionäre anwesend sind, die zusammen wenigstens 10 000 Aktien
 vertreten. Jede Aktie berechtigt zu einer Stimme, jedoch darf kein
Privataktionär für eigene und vertretene Aktien mehr als 100 Stimmen
abgeben. Die Befugnisse der Generalversammlung sind sehr gering. Es
steht ihr u. a, zu:
a) Wahl von 15 Mitgliedern des Bankrates,
b) Wahl der Revisionskommission,

zu

A
        <pb n="138" />
        c) Beschlußfassung über Erhöhung des Grundkapitals, unter Vorbehalt
der Genehmigung durch die Bundesversammlung.
9, Der Bankrat. Er besteht aus 40 für eine Amtsdauer von 4 Jahren
gewählten Mitgliedern, von denen 15 durch die Generalversammlung der
Aktionäre und 25 durch den Bundesrat zu ernennen sind, darunter der
Präsident und der Vizepräsident des Bankrates. Bei der Bestellung des
Bankrates sollen — neben Fachleuten — Handel, Industrie, Gewerbe und
Landwirtschaft berücksichtigt werden. Dem Bankrat liegt die allgemeine
Beaufsichtigung des Geschäftsganges und der Geschäftsführung ob.
3. Der Bankausschuß. Er besteht aus 7, auf 4 Jahre bestellten
Mitgliedern, die als Delegation des Bankrates die nähere Aufsicht und
Kontrolle über die Leitung der Bank ausüben, Ein Kanton darf nicht
durch mehr als 1 Mitglied im Ausschuß vertreten sein. Dem Bankausschuß
 liegt die Vorberatung aller vom Bankrat zu erledigenden Geschäfte
ob. Er wirkt begutachtend mit bei der Festsetzung des Diskont- und
Lombardsatzes. Seiner Genehmigung unterliegen Geschäfte, deren Betrag
im Einzelfalle 1 Million Fr. übersteigt und die nicht dem Bankrat zur
Beschlußfassung zu: unterbreiten sind.
4. Die Lokalkomitees, die Aufsichtsinstanz der Zweiganstalten.
Sie bestehen aus 3 oder 4 Mitgliedern, vorzugsweise Kaufleuten oder Industriellen
 des Platzes, die die Kredittaxationen, sowie die Prüfung der
Wechselverbindlichkeiten und Lombardvorschüsse vorzunehmen haben. Bei
Bestellung der Lokaldirektionen sind die Lokalkomitees gutachtlich zu
hören,
5. Die Revisionskommission. Sie besteht aus 3, in der ordentlichen
 Generalversammlung gewählten Mitgliedern und 3 Ersatzmännern,
die die Jahresrechnung und die Bilanz zu prüfen und der Generalversammlung
 schriftlich darüber zu berichten haben. Im übrigen steht der
Revisionskommission das Recht zu, jederzeit in den gesamten Geschäftsbetrieb
 Einsicht zu nehmen.
Die bisher erwähnten Organe dienen der Aufsicht und Kontrolle.
 Die Leitung erfolgt durch das Direktori um und die Lok aldirektionen.

Die oberste, geschäftsleitende und ausführende Behörde ist das Direktorium,
 das aus 3 Mitgliedern besteht, die auf Vorschlag des Bankrates
 auf 6 Jahre vom Bundesrat gewählt werden. Aus der Mitte des Direktoriums
 wählt der Bundesrat den Präsidenten und den Vizepräsidenten.
 Das Direktorium vertritt die Bank nach außen und hat alle Auf-125
        <pb n="139" />
        gaben zu verwirklichen, die nach dem Gesetz nicht dem Bundesrat, der
Generalversammlung, dem Bankrat oder dem Bankausschuß zustehen. Der
gesamte Geschäftsbetrieb der Nationalbank ist auf 3 Departements verteilt,
 dessen Leitung je 1 Mitglied des Direktoriums hat. Die beiden Departements
 in Zürich leiten das Diskont-, Devisen- und Lombardgeschäft,
 den Giroverkehr und die Kontrolle. Das Departement in Bern
leitet die Notenemission, verwaltet die Barvorräte und besorgt den Geschäftsverkehr
 mit der Bundesverwaltung und den Bundesbahnen.
Die 8 Zweiganstalten werden von einem Direktor geleitet,
der vom Bundesrat auf Vorschlag des Bankrates auf 6 Jahre ernannt wird
und die verantwortliche Leitung hat, Wie die Hauptanstalten Zürich und
Bern, haben auch die Zweiganstalten eine Anzahl Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte.
 Die Geschäftsführung der Zweiganstalten
erfolgt nach Maßgabe der Weisungen des Direktoriums und des Reglements,
Neben den Zweiganstalten unterhält die Nationalbank eine Anzahl
Agenturen, die teils von der Bank selbst, teils von fremden Banken
(Kantonalbanken) geführt werden. Ein Kanton, der keine Zweiganstalt
besitzt, kann verlangen, daß eine Agentur auf seinem Gebiete errichtet
wird.
Die verfassungsmäßige Mitwirkung und Aufsicht
les Landes wird ausgeübt:
1. von der Bundesversammlung durch Genehmigung der Erhöhung
 des Grundkapitals,
2. vom Bundesrat durch die ihm übertragene Wahl der Mitglieder
der einzelnen Bankbehörden, durch Entscheid bei Unstimmigkeit
zwischen einem Kanton und der Nationalbank wegen Errichtung
einer Zweiganstalt oder Agentur, durch das ihm vorbehaltene Recht,
die Geschäfts- und Besoldungsreglements, sowie den Geschäftsbericht
 und die Jahresrechnung zu genehmigen,
vom eidgenössischen Finanzdepartement durch die
ihm übertragene Kontrolle der Anfertigung, Ablieferung, Einziehung
 und Vernichtung der Banknoten.

c) Notenausgabe.
Das Notenpritvileg der Nationalbank, die am 20. Juni 1907 ihre
Tätigkeit aufgenommen hatte, lief bis zum 20. Juni 1927 und wurde im
März 1925 bis 20. Juni 1937 verlängert.
126
        <pb n="140" />
        Die Ausgabe der Noten erfolgt nach Bedürfnis des Verkehrs. Es besteht
also weder eine Kontingentierung des gesamten, noch eine solche des metallisch
 nicht gedeckten Notenumlaufs. Die umlaufenden Noten müssen
mindestens mit 40 °/, durch Edelmetall gedeckt sein, und diese Mindestmetalldeckung
 muß ausschließlich in der Schweiz aufbewahrt werden. Als
Metalldeckung gelten, nach dem Gesetz vom 20. Dezember 1929, schweizerische
 Goldmünzen, Goldbarren (berechnet zum gesetzlichen Münzfuß
unter Abzug der Prägegebühr), fremde Goldmünzen, Der Rest der Noten
muß gedeckt sein durch Wechsel, Schecks, und Schuldverschreibungen auf
die Schweiz, durch Wechsel, Schecks, Schatzecheine und Sichtguthaben
auf das Ausland, sowie durch Forderungen in laufender Rechnung aus
Beleihung von Schuldverschreibungen und Edelmetallen,
Maximum des Notenumlaufs 1928 (5. Januar) 580,2, Minimum (16. April) 491,7 Millionen
 Fr.
Zur Einlösun g ihrer Noten zum Nennwert in schweizerischen Goldmünzen
 ist die Nationalbank verpflichtet:
an ihrem Sitz in Bern in jedem Betrag; an ihrem Sitz in Züri ch,
sowie bei den Zweiganstalten und den von der Bank geführten Agenturen,
 soweit die Barbestände und die eigenen Bedürfnisse es gestatten,
jedenfalls aber innerhalb der Frist, die ausreicht, das fehlende Bargeld
von der Hauptkasse kommen zu lassen.
Solange aber die Notenbanken der von den Bankbehörden als maßgebend
 bezeichneten Länder ihre Noten nicht in Goldmünzen einlösen,
ist auch die Nationalbank zur Einlösung ihrer Noten zum Nennwert auf
Vorweisung nur in der Weise verpflichtet, daß sie nach eigener Wahl einlösen
 kann:
in schweizerischen Goldmünzen;
in Goldbarren in handelsüblichem Gewicht (ca. 12 kg) zur gesetzlichen
Münzparität;
in Golddevisen (Auszahlungen und Schecks) in der Höhe des in Gold
umgerechneten jeweiligen Marktwertes einer auf einem freien Goldmarkt
ruhenden Währung. Diese Golddevisen dürfen jedoch zu keinem höheren
Betrage angerechnet werden als zum Exportpunkt für schweizerische Goldmünzen
 nach dem betreffenden ausländischen Bankplatz. Die Bestimmung
 der Devisen bleibt der Nationalbank vorbehalten.
Die Einlösung erfolgt:
in Goldmünzen und Goldbarren beim Sitz Bern in jedem Betrage, beim Sitz Zürich,
bei den Zweiganstalten und den von der Bank geführten Agenturen, soweit ihre Gold-127
        <pb n="141" />
        bestände und eigenen Bedürfnisse es gestatten, jedenfalls aber innerhalb der Frist,
die ausreicht, um das fehlende Gold von der Hauptkasse kommen zu lassen;.
in Golddevisen bei allen genannten Bankstellen in jedem Betrage.
Die Bezeichnung der Noten als gesetzliches Zahlungsmittel und die
Aufhebung der Pflicht der Nationalbank zur Einlösung der Noten nach
Maßgabe obiger Bestimmungen können nur bei Notlagen in Kriegszeiten
vom Bundesrat verfügt werden, ;

d) Geschäftskreis.

Die Nationalbank ist eine reine Noten-, Giro- und Diskontobank und
nur zum Betrieb folgender Geschäfte befugt:
1. Ausgabe von Banknoten nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
2, Diskontierung von Wechseln und Schecks an Ordre auf die Schweiz
mit mindestens 2 als zahlungsfähig bekannten und voneinander unabhängigen
 Unterschriften, sowie Diskontierung belehnbarer Schuldverschreibungen
 auf die Schweiz, Die Verfallzeit darf 3 Monate
nicht überschreiten.
An- und Verkauf von Wechseln, Schecks und Sichtguthaben aufs
Ausland, desgleichen von Schatzscheinen fremder Staaten.
Gewährung von verzinslichen Darlehen gegen Hinterlegung von
Schuldverschreibungen (Lombardverkehr) :
a) auf festen Termin für längstens 3 Monate,
b) in laufender Rechnung mit höchstens 10-tägiger Kündigungsfrist,
Aktien sind von der Belehnung ausgeschlossen. .
Annahme von Geldern in unverzinslicher Rechnung und von Barschaften
 des Bundes und der unter seiner Aufsicht stehenden Verwaltungen
 und Anstalten auch in verzinslicher Rechnung.
Giro- und Abrechnungsverkehr, Mandate und Inkassi.
Erwerbung von zinstragenden, auf den Inhaber lautenden, leicht rea-Jisierbaren
 Schuldverschreibungen des Bundes, der Kantone oder
auswärtiger Staaten, jedoch nur zum Zwecke vorübergehender Anlage
 von Geldern.
Kauf und Verkauf von Edelmetallen in Barren und Münzen für
eigene und für fremde Rechnung, sowie Belehnung solcher,
9. Ausgabe von Goldzertifikaten,
10. Aufbewahrung und Verwaltung von Wertschriften und Wertgegenständen,
 An- und Verkauf von Wertschriften, sowie Zeichnungen für
Rechnung Dritter.

5

19QE
        <pb n="142" />
        11, Mitwirkung bei der Begebung von Anleihen des Bundes und Entgegennahme
 von Zeichnungen auf Anleihen des Bundes und der Kantone,
 beides unter Ausschluß der Beteiligung bei der festen Übernahme
 der Anleihen.

e) Bankausweis.

Die Bank ist verpflichtet, den Stand ihrer Aktiva und Passiva per 7.,
15., 28. und letzten jedes Monats, spätestens am 5. Tage nach diesem
Termin, zu veröffentlichen.

Der Ausweis vom 7, Januar 1930. zeigt folgendes Bild:

Metallbestand . .
Golddevisen. . .
Inlandportefeuille
Lombardvorschüsse
Wertschriften .
Korrespondenten
Sonstige Aktiven

Aktiva.

Hr

618 198 609
355 764 928
129 656 266
69 759 839
6 570 684
28 682 666
99 721 318

Veränderungen
seit letztem
Ausweis
343 521
2776 096
19 710 598
5 331 514
16 338
18 233 966
1311507

Passiva.

Eigene Gelder .
Notenumlauf . . 2. 0.0.00» 000004044
Täglich fällige Verbindlichkeiten
Sonstige Passiven +...

34 000 000 unverändert
912 309 555 86 875 095
245 548 612 + 145167 117
39490840 — 430 694

f) Kapitalund Gewinnverteilung.
Das Grundkapital beträgt 50 Millionen Fr., ist aber nur zur Hälfte
eingezahlt. Bei der Gründung waren seinerzeit ?/, des Kapitals den Kantonen
 vorbehalten, die ihr Bezugsrecht zum Teil den Kantonalbanken abtraten,
 ?/, wurden zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt, und das restliche
Fünftel wurde denjenigen Bankinstituten zur Zeichnung zugewiesen, die
bei Inkrafttreten des Nationalbankgesetzes das Notenausgaberecht besaßen;
 Nur Schweizer Bürger und in der Schweiz niedergelassene Firmen
können Aktionäre werden.
Am 31. Dezember 1928 waren nach dem in Bern geführten Aktienbuch eingetragen:
8359 Privataktionäre mit zusammen . . . . 46396 Aktien
28 Kantone und Halbkantone mit zusammen 38286
28 Kantonalbanken mit zusammen . . . . 15868
8405 Aktionäre mit zusammen . . . . . . 100000 Aktien.

3 Obst, BG Il.

pP
| N
        <pb n="143" />
        Gewinnverteilung: Von dem durch die Gewinn- und Verlustrechnung
 ausgewiesenen Jahresertrag werden zunächst 10°, dem Reservefonds
 überwiesen, in keinem Falle jedoch für ein Jahr mehr als 2 9%
des einbezahlten Grundkapitals.
Sodann wird eine Dividende bis zu 5°, auf das einbezahlte Grundkapital
 ausgeschüttet,
Vom verbleibenden Reingewinn werden bis zu 10%, für Zahlung einer
Superdividende von höchstens 1°, auf das einbezahlte Grundkapital
verwendet.
Der Rest wird wie folgt verteilt: zunächst erhalten die Kantone eine
Entschädigung von achtzig Rappen auf den Kopf der durch die letzte
Zählung festgestellten Bevölkerung; ein alsdann verbleibender Überschuß
fällt zu ?/, dem Bund und zu */, den Kantonen zu,
Für 19928 erhielten die Aktionäre 1,5 Millionen Fr., die eidgenössische Staatskasse
4,8 Millionen Fr. ;
Reicht der Ertrag der Nationalbank in einem Jahre nicht aus, um die den Kantonen
zukommenden Entschädigungen vollständig leisten zu können, so hat für den Ausfall
die Bundeskasse in Form von Vorschüssen aufzukommen, Derartige Vorschüsse werden
 dem Bunde samt Zins, berechnet zu 3'/2 %/g das Jahr, zurückvergütet, sobald die
Reinerträgnisse der Bank es gestatten.

g) Auflösung der Bank.
Die Entscheidung über Erneuerung oder Nichterneuerung des Privilegiums
 der Nationalbank, sowie über ihre etwaige Übernahme durch den
Bund, erfolgt auf dem Wege der Bundesgesetzgebung.
Will der Bund das Privilegium erneuern, so soll die Dauer des erneuerten
 Privilegiums je 10 Jahre betragen. Will der Bund das Privilegium
nicht erneuern, so behält er sich das Recht vor, nach vorausgegangener
einjähriger Ankündigung, die Nationalbank mit Aktiven und Passiven zu
übernehmen, auf Grund einer in gegenseitigem Einverständnis oder, im
Streitfall, durch Entscheid des Bundesgerichts aufgestellten Bilanz. —
In gleicher Weise kann der Bund die Nationalbank übernehmen, wenn die
Generalversammlung die Auflösung beschließt.
Mangels einer rechtzeitigen Neuregelung des Notenprivilegs bleibt die
Ausgabe von Banknoten für weitere 3 Jahre der Nationalbank übertragen.
Im Falle des Überganges der Nationalbank an den Bund wird das einbezahlte
 Grundkapital, samt Zins zu 5 °/, für die Dauer der Liquidation,
zurückbezahlt. Der Reservefonds wird, soweit er nicht zur Deckung von

194
        <pb n="144" />
        Verlusten in Anspruch genommen werden muß, in folgender Weise verteilt:
zu ?/,, jedoch nur bis zu 10°, des einbezahlten Grundkapitals, an die
Aktionäre, der Rest je zur Hälfte an den Bund zu Händen der neuen Notenbank
 und an die Kantone nach Maßgabe der Bevölkerung. Der Überschuß
 an Aktiven geht in das Eigentum der neuen Notenbank des Bundes
über,

Anhang: Die Schweizer Kreditbanken.
Im Weltkriege wurde die Schweiz das Kapitalzentrum Mitteleuropas: Der Handel
der kriegführenden Staaten spielte sich zum großen Teil über die Schweiz ab; und
im Kriege und in der Inflationszeit wußten viele Angehörige der kriegführenden
Länder, die zur Währung ihres Landes kein Vertrauen hatten oder die hohen Steuern
scheuten, ihr Kapital nach der Schweiz zu bringen, trotz Kapitalausfuhrverboten ihres
Landes, Die Kapitalflucht aus Deutschland — veranlaßt durch die exorbitant hohen
Steuern — tritt in der Schweiz sichtbarer in Erscheinung als anderwärts. Diese Kapitalflucht
 aus Deutschland (neuerdings auch aus England) führte zu einem Aufstieg
der großen Kreditbanken in der Schweiz, die viele Auslandsvermögen verwalten,
Die älteste Bank ist die zunächst als Privatbankfirma (1755) gegründete, jetzige
A.-G. Leu &amp;amp; Co. 100 Jahre später (1855) wurde das Comptoir d’Escompte de Genöve,
1856 die Schweizerische Kreditanstalt, 1862 die Basler Handelsbank, 1863 die Eidgenössische
 Bank A.-G., 1869 die Schweizerische Volksbank, 1872 der Schweizerische
Bankverein, 1912 die Schweizerische Bankgesellschaft gegründet. Die beiden größten
Institute sind der Schweizerische Bankverein und die Schweizerische Kreditanstalt,
Die Kantonalbanken sind ein Produkt der schweizerischen Wirtschaftsverfassung.
 23 sind reine Staatsinstitute, 2 „gemischte Banken“, Gewährung
von Blankokrediten, Effektenspekulation für eigene Rechnung usw. sind ihnen verboten,
 Im übrigen aber treiben sie alle Zweige des Bankgeschäfts,
Literatur.

H. Drechsle, Das schweizerische Bankgeschäft in statistischer und graphischer
Darstellung. Basel 1925, W. Hügi, Ökonomische Eigenarten im schweizerischen
Bankgewerbe, Bern 1927. Ad. Jöhr, Die Schweizerischen Notenbanken 1826 bis
1913. Zürich 1915. J. Landmann, Art. Banken in der Schweiz, im Handwörterbuch
 der Staatswissenschaften. 4. Aufl. Jena 1924. A, Stampfli, Die schweize
rischen Kantonalbanken. Zürich 1914. Das schweizerische Bankwesen.
bearbeitet im Statistischen Bürd der Schweizerischen Nationalbank. Periodisch er.
scheinende Monatsberichte.

V. Die Banca d’Italia,
Am 30. Juni 1926 war das Notenprivileg des Banco di Napoli und des
Banco di Sizilia auf die Banca &amp;amp;? Italia übergegangen, so daß diese nunmehr
 das Notenmonopol besitzt. Mit dem Notenumlauf ging auch der
131
        <pb n="145" />
        Metall- und Devisenschatz dieser beiden Banken auf die Banca d’ Italia
über, die jetzt als Zentralbank. wirkt und den Geldmarkt durch Festsetzung
 des Diskontsatzes reguliert. Die grundsätzlich beschlossene Verminderung
 des Notenumlaufs wird dadurch bewirkt, daß die Banca d’ Italia
nach und nach die für Rechnung des Staates ausgegebenen Noten wieder
einzieht.
Die Unification des Notenumlaufs war der erste Schritt der italienischen
 Währungsreform. Der zweite Schritt war, nach vorbereitenden
 Maßnahmen der Regierung zur Stabilisierung der Lira, das Gesetz
vom 21. Dezember 1927, durch das der Zwangskurs aufgehoben und die
Goldwährung auf Basis von 7,919 g Feingold für je 100 Lire gesetzlich
 wieder hergestellt wird; dies entspricht einem Dollarkurs von 19 und
einem Pfundkurse von 92,46 Lire. Die Bank ist verpflichtet, ihre Noten —
aber nur in ihrer Hauptanstalt in Ro m — nach ihrer Wahl in Gold oder
in goldwerten Devisen und Valuten einzulösen, und zwar zu einem Kurs,
der sich aus der jeweiligen Devisennotierung ergibt, den oberen Goldpunkt
 aber nicht übersteigen darf. Nach dem Gesetz vom 26. Februar
1928 ist sie zur Einlösung der Noten nur in Goldbarren mit einem Mindestgewicht
 von 5 kg verpflichtet. .
Der Barschatz (Deckungsfonds) der Bank wird auf Grund der neuen
Goldparität umgerechnet. Der sich daraus ergebende Buchgewinn wird
dem Staate (Schatzamt) gutgeschrieben und zur Tilgung seiner Schuld
bei der Bank benutzt. Dieses Verfahren ist so verblüffend einfach und
sachlich auch gerechtfertigt, daß man es einige Monate später in Frankreich,
 als der Franc stabilisiert wurde, nachahmte.
Die Banca d’ Italia ist verpflichtet, für ihre Noten und für alle anderen
sofort fälligen Verbindlichkeiten eine Golddeckung von mindestens 40 °/,
zu halten. Im übrigen haften.für die.Noten, die gesetzliche Zahlkraft
haben und unbeschränkt angenommen werden müssen, alle Aktiva. der
Bank.
Die Notenausgabe ist einer Steuer- unterworfen, die ursprünglich
0,10 9, betrug und später auf 0,125 %/, erhöht worden war. Nach dem Dekret
 vom 17. Juni 1928 hat die Bank für je 10 °/,, um die der tatsächliche
Notenumlauf den nach den Deckungsbestimmungen zulässigen
höchsten Notenumlauf übersteigt, eine Steuer zu entrichten, die um je
1/_, ihren jeweiligen Diskontsatz übersteigt. Weiter wird nach diesem Gesetz
 eine Notensteuer von 1'/,°/, für den gesamten durchschnittlichen
 Notenumlauf erhoben; der steuerpflichtige Be-«Aa



3
        <pb n="146" />
        trag wird in der Weise ermittelt, daß von dem gesamten Notenumlauf der
Betrag des Barschatzes sowie der jeweiligen Schuld des Staates an die
Bank abgezogen wird,
Die Bank darf dem Staat Vorschüsse bis zu 450 Millionen L. gewähren.
 Sie unterliegen den gleichen Deckungsvorschriften, wie die Banknoten
 und die anderen Sichtverpflichtungen. Der Staat muß sie mit 2%,
verzinsen.
Das Kap ital der Bank beträgt 240 Millionen L., von denen 180 Millionen
 L. voll eingezahlt sind.
Hauptanstalten befinden sich außer in Rom an 11, Nebenstellen und
Agenturen an 109 Plätzen, Filialen in 8 Kolonien.
Die Veröffentlichung der Ausweise erfolgt für den 10., 20. und letzten
 Tag eines Monats,

Anhang: Die italienischen Kreditbanken.

Die 4 Großbanken sind: die — mit wesentlicher Beteiligung deutscher Banken
gegründete — Banca Commerciale Italiana in Mailand (Aktienkapital 700, Reserven
560 Millionen Lire), der Credito Italiano in Genua (der im Februar 1930 mit der
Banca Nazionale di Credito in Mailand fusioniert und dadurch sein Kapital auf 500,
seine Reserven auf 300 Millionen Lire erhöht hat), der Banco di Roma in Rom
(Aktienkapital 200, Reserven 55 Millionen Lire) und der Credito Marittimo in Rom
(Aktienkapital 150 Millionen Lire).
Diese Banken haben sich nach dem Kriege ganz außerordentlich entwickelt, haben
auch in den kleinsten Orten des Landes Filialen errichtet und dadurch große Mengen
Spargelder an sich gezogen, die sie Handel und Industrie zur Verfügung stellen.

Literatur.
Dierschke und Müller, Die Notenbanken der Welt a.a.0. Marco Fanno,
Banken in Italien, im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, R. Kerschagl,
Die mitteleuropäischen Währungen und Notenbanken. Wien 1929. Stringher,
Über Verhältnis des Notenumlaufs und des Geldmarktes während und nach dem
Kriege. Rom 1920.

VI. Die Bank von England.

1. Aufkommen und Entwickelung der Banktätigkeit in England,
Die ersten Bankiers in England waren die Juden, die unter Wilhelmdem
 Eroberer ins Land gekommen waren. Ihre Haupttätigkeit
“rstreckte sich auf das Ausleihen von Geldern, in der Regel auf Grundlage
eines Wechsels, Aus dem großen Reichtum, zu dem viele von ihnen

199
        <pb n="147" />
        gelangt waren, lassen sich Schlüsse auf die Höhe der geforderten Zinsen
ziehen. Der Haß gegen die Juden wurde so groß, daß sie 1290 aus dem
Lande verwiesen wurden.
Schon vor dieser Zeit hatten sich Lombarden in London niedergelassen,
 die Wechsel- und Geldgeschäfte neben den Juden besorgten. Nach
deren Ausweisung betrieben sie allein Bankgeschäfte, die in der Hauptsache
 in der Annahme verzinslicher Depositen und der Gewährung von
Darlehen bestanden, deren Zinsen oft nicht weniger hoch waren als vorher
 bei den Juden. An ihre Tätigkeit erinnert noch heute die Straßenbezeichnung
 Lombard Street.

Vom 16. Jahrhundert ab befaßten sich die englischen Goldschmiede,
die von alters her einen bedeutenden Handel mit Edelmetallen betrieben
und aus diesem Grunde feuer- und diebessichere Gewölbe besaßen, mit
der Aufbewahrung von Geldern. „Die große Änderung“, schreibt Macaulay,
 „griff nicht ohne heftige Opposition und Geschrei Platz. Die altmodischen
 Kaufleute klagten bitterlich, daß eine Klasse von Leuten, die
vor 30 Jahren sich auf ihr eigentliches Gewerbe beschränkt und einen
schönen Profit an Bowlen und Schüsseln aus getriebenem Silber usw. gezogen
 hatten, nun Schatzmeister geworden seien und bald die Herren der
ganzen City werden würden. Diese Wucherer, hieß es, spielten Hasard
mit dem, was durch den Fleiß und die Sparsamkeit anderer Leute eingeerntet
 sei. Fielen die Würfel gut, so wurde der Schelm, der das Geld
aufbewahre, wohl ein Alderman; fielen sie schlecht, so würde der Narr,
der sein Geld ihnen anvertraut habe, bankerott.“ Eduard III. und mehrere
seiner Nachfolger machten die Goldschmiede, „um sowohl der Bedrückung
vorzubeugen als ihren Vorteil zu fördern“, zu königlichen Wechslern. Die
allgemeinen Unruhen und die Vertrauensbrüche der letzten Stuarts —
Karl I. konfiszierte 1640 während eines Konfliktes mit dem Parlament
alle im Tower aufbewahrten Gelder und Wertgegenstände; Karl II. beraubte
 den Staatsschatz — führten dazu, daß die Goldschmiede die
Bankiers der besitzenden Klassen wurden.
Die Quittungen, die von den Goldschmieden denjenigen erteilt wurden,
die Geld bei ihnen deponiert hatten, die sogenannten goldsmith’s
notes, wurden mit der Zeit zum Umlaufsmittel. Diese Noten, die Vorläufer
 der Schecks, lauteten in der Regel auf den Inhaber und waren bei
Vorzeigung zahlbar. Bis zur Gründung der Bank von England blieb das
Bankgeschäft in den Händen der Goldschmiede,

174
        <pb n="148" />
        Eine reine Girobank, wie in Venedig, Genua, Amsterdam, Hamburg
und Nürnberg, hat es in England niemals gegeben. Sie war nicht nötig,
da hier ein geregeltes einheitliches Münzwesen bestand, und nicht, wie
in den genannten anderen Orten, die Münzen der verschiedenen Nachbarstaaten
 zirkulierten. Waren die Münzen abgenutzt oder beschnitten, so
konnte England, dies hat schon Adam Smith in seinem Werk „Natur und
Ursachen des Volkswohlstandes“ ausgeführt, die Währung wirksam durch
eine Neuprägung wiederherstellen, Es brauchte nicht zur Gründung einer
Umschreibe- (Giro-) Bank und zur Schaffung eines Bankgeldes zu schreiten.
Es waren schlimme Zeiten für England, als die Anstalt gegründet wurde,
die dereinst die größte Notenbank der Welt werden sollte. Jacob II. war
flüchtig geworden, und Wilhelm III., Prinz von Oranien, hatte den Thron
bestiegen. Große innere Umwälzungen, vor allem aber der Krieg mit
Frankreich, erheischten reiche Geldmittel. Sie durch Steuern oder Anleihen
 aufzubringen, fiel der Regierung unter den obwaltenden unsicheren
Verhältnissen schwer. Zahlreiche Projekte, wie Errichtung einer Lotterie,
Besteuerung dieser oder jener Gegenstände, wurden ausgearbeitet, ohne
jedoch zur Ausführung zu gelangen.
Dies war dem Plane des Schotten!) William Patterson vorbehalten.
 Er schlug die Gründung einer Bank vor und fand hierzu die
Unterstützung der Minister, da diese in dem zu errichtenden Institut ein
Organ sahen, das dem Staat jederzeit zu niedrigem Zinssatze Gelder leihen
werde. Der Zweck der Bank war in der Gründungsurkunde unverhüllt
angegeben: „Ein Akt, verschiedene Tonnengelder und Schiffsabgaben,
Steuern auf Biere und andere Getränke ihren Majestäten und gewisse Belohnungen
 und Vorteile des betreffenden Aktes solchen Personen zu bewilligen,
 die freiwillig die Summe von 1200000 £ zum Betriebe
des Krieges gegen Frankreich hergeben.“ Die ersten Beziehungen
 der Bank zum Staat glichen mehr denen einer Finanzgesellschaft
 als einer Bank.
Diejenigen, die das Geld aufgebracht hatten, sollten eine Korporation
unter dem Namen „The Governor and the Company of the Bank of England“
 bilden, die „dem Gesetze nach befugt sein solle, jedes Cut, Land,
Renten und Besitzung zu kaufen, zu genießen und zu behalten für sich
und ihre Nachfolger: alle Arten von Waren zu kaufen und zu erwerben,

En

!) Die Bank von England wurde durch einen Schotten, die Bank von
Schottland (1695) durch den Londoner Kaufmann John Holland begründet.

185
        <pb n="149" />
        worin sie nicht durch eine Parlamentsakte beschränkt würden, und auch
über jene weiter zu verfügen.“ Der Korporation war hingegen verboten,
sich in irgendeine andere Art Handelsunternehmung, als den Verkehr mit
Wechseln und Edelmetallen und den Verkauf der Produkte der eigenen
Ländereien und der nicht eingelösten Pfänder einzulassen. Die Verwaltung
 der Bank sollte durch einen Gouverneur, einen Vizegouverneur
und 24 Direktoren erfolgen, die alle aus dem Kreis der Mitglieder der
Gesellschaft zu entnehmen seien.
Für das Darlehen zahlte der Staat anfangs 8% Zinsen und 4000 £
Verwaltungskosten, insgesamt also jährlich 100000 £. Außerdem aber
erhielt die Bank das Recht, bis zur Höhe ihres Kapitals einlösliche Noten
auszugeben, wie es seit Jahrzehnten durch die Goldschmiede bereits geschehen
 war, und weiter wurde ihr das Privileg der beschränkten Haftung
ihrer Aktionäre verliehen.
Die Bank hatte anfangs mit mancherlei Schwierigkeiten zu kämpfen.
Die Goldschmiede, die sich in ihren Geschäften beeinträchtigt glaubten,
präsentierten sofort alle Noten, die sie bekommen konnten, und suchten
auch sonst die Bank auf jede Art zu schädigen. Weiter geriet die Bank
in arge Bedrängnis durch die Verbesserung des Münzwesens. Sie hatte die
Depositen in den alten, schlechten Münzen empfangen und mußte Rückzuahlung
 in gutem, neuem Gelde leisten. Dazu kam, daß die Silbermünzen
infolge der von der Regierung vorgenommenen großen Umprägung zeitweise
 So knapp waren, daß die Bank im Jahre 1697 sich genötigt sah, die
Einlösung ihrer Noten in 14tägigen Raten von je 10 °/, vorzunehmen,
wodurch diese ein Disagio bis zu 20 °/, erhielten,
1697 wurde das zunächst auf 11 Jahre erteilte Privileg der Bank um
15 Jahre verlängert. Das Kapital und das Notenemissionsrecht der Bank
wurde von 1200000 £ auf 2201171 £ erhöht. Die Kapitalserhöhung
bedeutete eine Vermehrung der Staatsschuld, denn die Einzahlung erfolgte
zu */, in Schatzkammerscheinen. Dafür wurde der Bank ein monopolähnliches
 Recht erteilt: Solange sie besteht, sollte keine andere Bankgesellschaft
 im Königreich errichtet werden.
1708 gab die Bank der Regierung 400000 £ als zinsloses Darlehen und
übernahm, nachdem erst im Jahre 1707 Rückzahlung der alten Schatzkammerscheine
 erfolgt war, 1% Millionen £ neue Schatzkammerscheine.
Als Gegenleistung wurde das Privileg bis 1732 verlängert und verordnet,
daß außer der Bank von England für die Dauer ihres Privilegs keine
Person oder Gesellschaft von mehr als 6 Teilnehmern

ar
        <pb n="150" />
        berechtigt sein solle, Bankgeschäftezubetreiben und Banknoten
 auszugeben, die bei Sicht oder innerhalb von 6 Monaten einlösbar
 seien.
Jedesmal, wenn das Privileg abgelaufen war, wurde es mit neuen Zugeständnissen
 erneuert, so auch 1742, als der Bank das Mon opol des
Bankgeschäftes in England gewährt wurde, d. h. es durfte nicht durch
Parlamentsakt eine neue Bank errichtet oder einer bestehenden
Bank erweiterte Rechte verliehen werden.
Die Bankiers durften nach wie vor sog. „promissory notes“ emittieren, die
rechtlich mit den Wechseln gleichzustellen waren, aber auf den Inhaber lauteten.
Wer größere Beträge baren Geldes erhielt, gab sie zum Bankier, der hiergegen Zahlungsversprechen
 in beliebigen Summen aushändigte. Diese Zahlungsversprechen
(Banknoten) gab sodann der Inhaber seinen GHäubigern, die sie in Bargeld umtauschten.
 Die Bankiers, deren Zahl 1775 auf 150, 1790 auf rund 350 angewachsen
war, hatten das Streben, möglichst viel Noten auszugeben, und sie möglichst lange
im Verkehr zu halten. Aus diesem Grunde setzten sie Noten zu 1 ‚£ und darunter in
Umlauf, was aber 1775 und 1777 gesetzlich verboten wurde. Kritischen Zeiten war
die Mehrzahl dieser Privatbankiers und kleinen Privatbanken, die die Notenemission
mit Eifer betrieben, nicht gewachsen, und so sahen 1793 weit mehr als 100 von ihnen
sich genötigt, ihre Zahlungen einzustellen.
Die Notenausgabe der Bank von England konnte nur allmählich vor
sich gehen. Bis 1759 hat die Bank keine Noten unter 20 £ ausgegeben,
erst seit diesem Jahre setzte sie solche zu 5 und 10 £ in Umlauf.
1797 geriet die Bank von England in starke Bedrängnis, hauptsächlich
infolge der großen Darlehen, die, trotz Gegenvorstellung der Bankdirektoren,
 der Staat beansprucht und erhalten hatte. Auf kleine Rückzahlungen
 waren immer wieder neue große Vorschüsse, „unvermeidlich im öffentlichen
 Interesse“, genommen worden, Den Aktiven der Bank in Höhe von
17,9 Millionen £ standen 11,7 Millionen £ Schuldscheine und Buchschulden
 des Staates gegenüber. Die Furcht vor feindlichen Invasionen führte
weiter dazu, daß der Bank von England, ebenso wie den anderen Notenbanken,
 täglich große Posten Noten zur Einlösung präsentiert wurden,
Am 25. Februar 1797 hatte die Bank nur noch einen Metallbestand von
1,2 Millionen £. Da wurde am 26. Februar 1797 eine geheime‘ Sitzung
anberaumt, der auch der König beiwohnte. Als deren Resultat wurde am
nächsten Vormittag durch Plakat verkündet: „..... weil die außergewöhnliche
 Nachfrage nach Geld, welche eine Folge unbegründeter oder
übertriebener Gerüchte ist, besorgen läßt, daß, wenn nicht sofort eine
Maßregel ergriffen wird, ein Mangel an Geld für die Bedürfnisse des
Öffentlichen Dienstes zu befürchten ist, so ist die einstimmige Meinung
137
        <pb n="151" />
        des Rats, daß die Direktoren der Bank von England aufhörensollen,
irgendwelche baren Gelder auszuzahlen, bis der Entschluß
 des Parlaments darüber eingeholt und die geeigneten Mittel ergriffen
 werden können, die Umlaufsmittel zu erhalten und den Handelskredit
des Königreichs in dieser wichtigen Krise aufrecht zu erhalten.“
Am gleichen Tage gaben die Direktoren der Bank bekannt, daß
„die allgemeine Lage der Bank befriedigend und blühend und über jeden
Zweifel wegen der Sicherheit ihrer Noten erhaben sei, daß die Direktoren
beabsichtigen, ihre gewöhnlichen. Diskontierungen fortzusetzen, indem sie
den Betrag mit Banknoten bezahlen“. Die Bankiers und Kaufleute
hielten bald darauf unter dem Vorsitz des Lord-Mayor von London eine
Versammlung im Rathause ab und erklärten, sie seien bereit, die Noten
der Bank auch in Zukunft jederzeit in Zahlung zu nehmen und würden
auch dafür Sorge tragen, daß dies von anderen Seiten geschehe. Die Gesetze,
 die die Ausgabe von Noten unter 5 £ verboten hatten, wurden
suspendiert. So traten an Stelle des verschwundenen Metallgeldes kleine
Banknoten.
Bis 1800 bestand nun zwischen Noten und Gold kein Unterschied, obgleich
 die Notenmenge sich in 3 Jahren von 10 auf 15 Millionen £ erhöht
hatte, Kriege, schlechte Ernte und allgemeines Mißtrauen, sowie Stocken
des Absatzes nach dem Kontinent (Kontinentalsperre) führten zu
einem Sinken der Noten der Provinzialbanken, wie der der Bank von England.
 1812 hatten 100-£-Noten den Wert von etwa 75, 1813 von etwa 71 £
Gold. Nachdem 1814 und 1815 mehr als 200 Landbanken die Zahlungen
eingestellt, der Notenumlauf der Landbanken sich verringert, der der
Bank von England entsprechend vermehrt hatte, und die Segnungen des
Friedens, sowie gute Ernten die Wunden des ungesunden Wirtschaftskörpers
 bald heilen ließen, notierten deren. Noten 1816 bereits wieder 97 £,
und 1818 war die Disparität zwischen der Kaufkraft des Goldes und des
Papiergeldes beseitigt. Mit dem 1. Mai 1821 nahm die Bank von England,
die seit 1797 von der Einlösungspflicht ihrer Noten befreit und erst
durch die Peels Bill von 1819 wieder hierzu verpflichtet war, die Zahlungen
 in Gold wieder auf.
Allzu schnell aber hatte man in England die traurigen Folgen der Überproduktion
 vergessen. Zahlreiche Neugründungen wurden vorgenommen,
und bereits 1825 erfolgte eine neue Absatzkrisis. Von den mit geringem
Kapital gegründeten und oft nach falschen Prinzipien geleiteten Provinzialbanken
 konnte sich eine große Anzahl nicht halten. 70 Banken stellten

1238
        <pb n="152" />
        in wenig Wochen ihre Zahlungen ein. Die an die Bank von England gerichteten
 Anforderungen mehrten sich mit jeder Woche. Ihre Notenzirkulation
 wuchs von 17,4 Millionen £ (3. Dezember) auf 18 Millionen £
(10. Dezember), 24 Millionen £ (17. Dezember), 25,6 Millionen £ (24. Dezember),
 25,7 Millionen £ (31. Dezember). Den Höhepunkt erreichte die
Not der Bank am 24. Dezember, an dem der Barvorrat auf 1 Million £
herabgesunken war. Die Bank rettete sich, indem sie mit Genehmigung
des Kgl. Geheimen Rats die schon außer Kurs gesetzten Einpfundnoten
wieder ausgab.
Um in Zukunft derartige ungesunde Bankverhältnisse zu verhüten, erfolgte
 1826 eine Änderung in der Gesetzgebung: Noten unter 5 £ durften
— wie es bereits 1777 bestimmt, 1797 aber widerrufen war — nicht mehr
ausgegeben werden, und die Vorrechte der Bank wurden teilweise eingeschränkt,
 indem das Gesetz von 1708, durch das die Zahl der Teilnehmer
einer Bank nur auf 6 beschränkt worden war, aufgehoben wurde. Es war
von nun an erlaubt, Notenbanken, die außerhalb eines Umkreises von
65 englischen Meilen um London domizilierten und Filialen in London
nicht besaßen, mit jeder Teilnehmerzahl zu errichten. Für London behielt
 also die Bank von England das Notenprivileg; in der Provinz jedoch
stand der Errichtung großer kapitalkräftiger Zettelinstitute nichts im
Wege. Der Bank von England wurde gestattet, Zweiganstalten in größeren
Städten zu errichten.
1883 stand das Privileg der Bank von England wieder zur Erneuerung.
Ihre Stellung gegenüber den anderen Noteninstituten wurde dadurch gestärkt,
 daß ihren Noten die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungs:
mittel (legal tender) verliehen wurde. Nur sie selbst ist verpflichtet, auf
Verlangen Zahlungen in Metallgeld zu leisten. Ferner wurde ausdrücklich
betont — was bisher eigentlich nicht verboten gewesen war —, daß auch in
London andere Aktienbanken bestehen dürfen, sofern sie nicht Noten ausgeben.
 Infolgedessen entstand schon 1834 die erste Depositenbank in London,
 die London. &amp;amp; Westminster Bank, der bald andere Aktienbanken folgten.
 Die Staatsschuld verringerte sich von 14 686 800 £ auf 11 015 100 £.
Die bedrängte Lage, in die die Banken infolge ihrer ziellosen Diskontpolitik
 in den folgenden Jahren gerieten, führte dazu, daß man sich in
maßgebenden Kreisen eingehend mit der Bankfrage beschäftigte. Sir
Robert Peel sagte am 20. Mai 1844 in Bezugnahme auf die kurz zuvor
erfolgten zahlreichen Bankzusammenbrüche: „Ich frage Sie demgemäß, ob
Sie nach solchen Erfahrungen nicht überzeugt sind, daß es hohe Zeit ist,

189
        <pb n="153" />
        etwas zu tun, um der Wiederkehr so schweren Unglücks in der Zukunft
vorzubeugen? Ich will mich über Aktienbanken mit aller Achtung aussprechen,
 denn ich weiß, daß sie in so mancher Beziehung große Dienste geleistet
 haben ; indessen ist es doch eine dringende Pflicht der Gesetzgebung,
Vorsichtsmaßregeln gegen eine Wiederkehr ihrer Mißbräuche zu treffen.“
Allgemein bestand damals in England die Ansicht, daß die Aktienbanken
sich bald selbst ruinieren würden und dadurch eine große Panik im
Lande entstehen werde. Noch 1845 hielt Peel die Gründung von Aktienbanken
 für sehr gefährlich und machte sie von der Erfüllung nicht leichter
Bedingungen abhängig.

2, Die klassischen Notenbank-Theorien: Currency principle und
Banking principle. Die Peels Act.
Das englische Bankgesetz vom Jahre 1844, das nachher auch dem
deutschen Bankgesetz teilweise als Vorbild gedient hat, beruht auf der
Currency-Theorie, die besagt, daß das einzige natürliche Umlaufsmittel
 das Metallgeld sei, und die im Lande umlaufenden Noten nur
als Repräsentanten des Metallgeldes betrachtet werden dürften. Der Grund
alles Übels sei in der unbeschränkten Notenausgabe seitens der Bank von
England und der Provinzialbanken zu suchen.
Die Currency-Theorie stützt sich auf die Quantitätstheorie, die
insbesondere durch einen Schüler von Adam Smith, durch David Ricardo
 (1778—1823), in England zu hohem Ansehen gebracht worden
war. Als 1797, nach dem Ausbruch des Napoleonischen Krieges, die Bank
von England die Barzahlung für ihre Noten eingestellt, ihre Notenemission
 aber weiter ausgedehnt hatte, war ein Verschwinden der Sovereigns
aus dem Verkehr — das Gold floß ins Ausland — und eine Entwertung der
Banknoten die Folge. Für Gold wurde ein Aufgeld gezahlt, und alle
Waren stiegen erheblich im Preise. Auf Grund dieser Verhältnisse schrieb
1809 Ricardo seine Abhandlung „The high price of bullion a proof of the
depreciation of banknotes.“ Er suchte hierin zu beweisen, daß der Wert
des Geldes, und damit auch der Preis der Waren, ausschließlich von der
Geldmenge (Quantität) abhänge — jede Verschiebung des Gleichgewichts
zwischen Geldbedarf und Geldvorrat habe eine Veränderung des Preisniveaus
 der Waren zur Folge — und, da Vermehrung der Noten gleiche
Wirkung wie die der Münzen habe, so müsse man auch die Entwertung
der Noten auf ihre erheblich verstärkte Emission zurückführen.

149
        <pb n="154" />
        Die zur Untersuchung des hohen Geldpreises und seines Einflusses auf
die Umlaufsmittel eingesetzte, aus Bankdirektoren, Bankiers, Großhändlern
 und Privaten bestehende Kommission (Bullion Committee) schloß
sich den Ansichten Ricardos an, indem sie 1810 in ihrem Bericht sagte:
„Ein Steigen des Vorrates der Edelmetalle erhöht die Preise für die ganze
Welt. Es unterliegt keinem Zweifel, daß große Emissionen uneinlösbarer
Papiernoten, die als Währung in einem Lande gelten, dieselbe Wirkung
haben.“ An dem Übermaß des Notenumlaufs, zu diesem Schluß kam das
Bullion Committee, ist die mangelhafte Kontrolle der Bank und die Aufhebung
 der Barzahlungen schuld. Daher müsse man die Restriktionsakte
aufheben und kurze Zeit nach Wiederaufnahme der Barzahlungen zur Ausgabe
 von Banknoten unter 5 £ schreiten. Das Unterhaus jedoch lehnte
die Vorschläge des Komitees ab.
1818 wurde ein neues Untersuchungskomitee einberufen, und 1819 kam
das ersto der Gesetze zustande, das den Namen Peel’s auf immer mit
der Geschichte der Bank von England verknüpft hat. Die Bank wurde
verpflichtet, Gold von jedermann zu einem festen Preise anzukaufen, Dadurch
 wurde die Disparität zwischen der Kaufkraft des Goldes und des
Papiergeldes, die von 1797—1819 bestanden hatte, beseitigt. Die Bestimmungen,
 die eine Ausfuhr von Gold- oder Silbermünzen unterdrückten
 oder deren Einschmelzung verboten, wurden aufgehoben.
Besteht in einem Lande, so lehren die Anhänger der Quantitätstheorie
weiter, nicht ein rein metallisches Geldwesen (Geldwesen ohne Banknoten),
sondern ein gemischter Geldumlauf, d. h. zirkulieren neben
Goldmünzen Banknoten, so wird, wenn die Bank mehr Noten ausgibt als
der Verkehr aufnimmt, der Wert des Geldes sinken, und die Warenpreise
werden steigen. Der Warenimport wird infolgedessen sich erhöhen, der
Export geringer werden. Zur Bezahlung der Differenz zwischen. Import
und Export wird Hartgeld aus dem Lande fließen, denn mit Noten könne
man nicht ans Ausland zahlen. Versucht die Bank, das ausströmende Gold
durch Noten zu ersetzen, so wird der Tauschwert der Noten immer geringer,
 der Preis der Waren immer höher werden. Der Import wird solange
 andauern, bis alles Metallgeld ins Ausland geströmt ist und im
Lande selbst nur noch Noten umlaufen.
Man nennt diese Lehre, die nur Gold und Banknoten als Umlaufsmittel
 (currency) kennt und zwischen der Zahlung durch Banknoten und
Metallgeld keinen wesentlichen Unterschied macht, die die Noten als ein

141
        <pb n="155" />
        dem Metallgeld in seinen Wirkungen völlig gleichstehendes Umlaufsmittel
betrachtet, die Currency-Theorie. Sie geht also davon aus, daß bei
Schwächung der Metallreserve auch eine Notenverminderung eintreten
müsse, weil sonst ein Überfuß an Zahlungsmitteln entstehen würde; das
über den notwendigen Bedarf hinaus vermehrte Geld rufe künstliche Preissteigerungen
 hervor. Die Banking-Theorie (Tooke, Fullarton)
 nahm Stellung gegen die hauptsächlich von Ricardo aufgestellte
Currency-Theorie: Nicht die Zahlungsmittelmenge sei die logische Ursache
 für das Preisniveau, sondern das Preisniveau sei logischer Bestimmungsgrund
 für die Zahlungsmittelmenge. Gerade wenn das Metallgeld
 knapp ist und das Bedürfnis nach Zahlungsmitteln besteht, müsse
diesem Bedürfnis durch vermehrte Notenausgabe Rechnung getragen
werden, — Zwischen der Peels Act und dem deutschen Bankgesetz vom
14. März 1875 besteht hinsichtlich der Begrenzung des Notenumlaufs nur
ein gradueller Unterschied.
Eifriger Anhänger der Currency-Theorie war insbesondere auch der
Bankier Samuel Jones Loyd (der spätere Lord Overstone),
der die Theorie in die Praxis umzusetzen suchte und dafür eintrat, der
Willkür der Notenbanken, beliebig viel Noten auszugeben und damit die
Warenpreise zu bestimmen, eine gesetzliche Schranke zu ziehen. Die Bank
solle nur einen bestimmten Betrag ohne Metalldeckung ausgeben, für
jede darüber hinaus emittierte Note aber volle Metalldeckung halten. Weiter
 schlug er vor: „Man trenne die Verwaltung des Notenumlaufs, d. h.
die Macht, Geld zu schaffen, von dem Bankgeschäft; man übertrage jene
Macht einer besonderen Körperschaft; man lasse deren Maßregeln in betreff
 dieses Gegenstandes unbedingt öffentlich sein; man verhindere, daß
sich dem, der Geld schafft, die Geldborger, die Regierung und der Handelsstand
 mit ihren gefährlichen und verführerischen Einflüssen nahen,
und sende diese vielmehr dahin, wo ihr Begehr befriedigt wird, nämlich
zu den Geldausgebern, zu den Banken.“
Sir Robert Peel, den Samuel Jones Loyd für seine Ideen gewonnen
 hatte, brachte die Grundlehren der Curreney-Theorie in Gesetzesform.
 Es entstand das Gesetz vom 19, Juli 1844, das die Grundlagen für
die Währungspolitik bis in die Gegenwart hinein bilden sollte, der „Bank
Charter Act von 1844“, nach seinem Schöpfer allgemein Peels Act
genannt (An Aet to regulate the issue of bank notes and for giving to the
Governor and Company of the Bank of England certain privileges for a
limited period). Dieses Gesetz besagte:

149
        <pb n="156" />
        1. Die Notenausgabe der Bank von England wird von dem übrigen
 Bankgeschäft (banking department) vollständig getrennt
und einer besonderen Emissionsabteilung (issue department) überwiesen.
2. Die Noten dürfen bis zum Betrage von 14 Millionen £ durch
Staatsschuldverschreibungen (alte Schuld des Staates und
etwa 3 Millionen £ Schatzscheine) gedeckt sein. Für jede darüber
 hinaus ausgegebene Notemuß volle Bardeckung
bestehen.
3. Neue Notenbanken dürfen nicht errichtet werden, bereits bestehende
Notenbanken dürfen ihren Notenumlauf nicht vergrößern,
Die in England und Wales bestehenden Institute, die weiter von dem Recht der
Notenemission Gebrauch machen wollen, haben dies dem Stempelamte anzuzeigen, das
für jede Bank auf Grund des Durchschnittsumlaufs der dem 27. April 1844 vorangegangenen
 12 Wochen den Maximalbetrag ihres Notenumlaufs festsetzt. ;
Verzichtet eine der bestehenden englischen Notenbanken auf ihr Notenprivileg,
 so darf die Bank von England ihre Notenemission um ?/, des
Notenkontingents dieser Bank vermehren, wenn sie zur Deckung dieses
Zuwachses den gleichen Betrag in Staatsschuldverschreibungen hinterlegt.
4. Die Bank muß alles ihr angebotene Gold zumPreise von 3 £ 17 sh 9d
für die Troy-Unze Standard Gold kaufen.
5. Die Bank ist verpflichtet, wöchentlich einmal ihren Ausweis in einer
vorgeschriebenen Form zu veröffentlichen.
6. Die Noten der Bank von England werden, entsprechend dem Gesetz
von 1833, als legal tender für England und Wales erklärt; nur die Bank
selbst ist genötigt, auf Verlangen ihre Noten in bar einzulösen,
Als dieses Gesetz 1844 erlassen wurde, gab es in England 207 Privatbankiers und
72 Aktienbanken (joint-stock-banks), die Noten ausgaben und häufig die Politik der
Bank von England durchkreuzten. Die Privatbankiers erhielten bei Durchführung der
Bankakte das Recht, insgesamt 5153000 £, die Aktienbanken 3495 000 £ Noten
auszugeben.
Von der Peels Act erhoffte man zweierlei:
1. Durch die Vorschrift, daß nur ein bestimmtes Quantum metallisch
nicht gedeckter Noten ausgegeben werden darf, sollte deren Einlösbarkeit
sichergestellt werden. Dieser Zweck müßte bei Innehaltung der gesetz:
lichen Bestimmungen erreicht werden.
2. Man wollte den angeblich infolge eines Übermaßes der Notenemission
entstandenen Krisen vorbeugen.
Ein solches Mittel gab es bisher nicht, und auch die Peels Act hat, wie
die Wirtschaftsgeschichte Englands zeigt, dieses nicht zu erreichen ver-148
        <pb n="157" />
        mocht. Im Gegenteil! Bereits 1847 war in England eine Handelskrisis
ausgebrochen. Ihre Ursachen hatte sie hauptsächlich in der schlechten
Getreide- und Kartoffelernte, sowie in der ungesunden Spekulation in
Eisenbahnaktien und Ländereien. Dies, sowie der hohe Preis der Baumwolle,
 verursachten einen starken Goldabfluß aus der Bank von England.
Obgleich die Anzeichen einer herannahenden Krisis bereits am Ende des Jahres
1846 deutlich bemerkbar waren, hatte die Bank, die an eine Krisis nicht glaubte,
Anfang Januar noch einen Diskontsatz von 3%. Am 14. Januar erhöhte sie ihn auf
81/2, am 21. Januar auf 4, und, als die Kreditgesuche immer dringender wurden, am
8. April auf 5%, An diesem Tage hatte die Bank eine Notenreserve von nur noch
21/2 Millionen £, während etwa 20 Millionen £ das Normale waren. In den Kellern
der Bank lagen zwar noch 10 Millionen £ Gold, die aber durften, da sie als Notendeckung
 dienten, nicht angetastet werden. Als die Lage der Bank sich dauernd weiter
verschlechtert hatte und die Notenreserve auf 11/2 Millionen £ herabgegangen war,
suchte die Bank am 23. Oktober die Hilfe der Regierung nach. Diese suspendierte
zwei Tage später die Peels Act, soweit sie die Notenausgabe beschränkte. Die Bank
durfte jetzt ohne entsprechende Golddeckung Noten ausgeben und diese benutzen, um
unbegrenzt weitere Diskontierungen (jedoch nicht unter 8 %/g) vorzunehmen und Lombarddarlehen
 zu gewähren. Diese Maßregel der Regierung wirkte so beruhigend, daß
die Bank bereits am 2%. November ihren Diskontsatz wieder auf 7, am 2. Dezember
auf 6, am 23. Dezember auf 5 und 5 Wochen später auf 4°%9 ermäßigen konnte,
Die Suspension der Peels Act für die Zeit vom 25. Oktober bis 23. November
1847 war ein Aufgeben der bei Erlaß des Gesetzes für richtig befundenen Prinzipien.
Von allen Seiten erfolgten jetzt Einwendungen, Die wesentlichen faßt Soetbeer!)
in folgender Weise zusammen: 1, Durch die Verpflichtung der Bank, für alles bei ihr
eingebrachte Gold Banknoten auszugeben, und durch sonstige Neuerungen in der
Verwaltung sei künstlich ein Überfluß von Gold und ein niedriger Zinsfuß herbeigeführt
 worden, der übermäßige Spekulation nicht beschränkt, sondern befördert habe.
2. Durch die Peels Act werde die gelegentliche Ausdehnung der Notenzirkulation, die
durch ein vorübergehendes Bedürfnis des einheimischen Verkehrs so häufig verlangt
würde, zum Nachteil des Publikums prinzipiell behindert, wenn sie auch sonst nach
Lage der Umstände ganz unbedenklich und nur wohltätig wirke. So sei z. B. zwischen
dem 13. März und 24. April 1847 an Gold 2237200 £ ausgeführt und die Notenzirkulation
 sofort um diesen Betrag vermindert worden; zu gleicher Zeit habe die
Regierung etwa 3500000 £ von der Bank geliehen, und diese habe ihre Wechseldiskontierung
 um diesen Betrag eingeschränkt. Hierdurch sei unnötigerweise eine
temporäre Geldklemme herbeigeführt worden; wäre die neue Bankakte nicht gewesen,
so hätte die Bank es nicht nötig gehabt, die Notenzirkulation plötzlich zu vermindern
und die Diskontierung einzuschränken, Der Mißkredit im Frühling des Jahres 1847
sei daher hauptsächlich eine Folge der durch die Bankakte verursachten temporären
 Beschränkung des Geldmarktes gewesen, nicht umgekehrt die Geldklemme
eine Folge des Mißkredits.
1) Beiträge und Materialien zur Beurteilung von Geld- und Bankfragen. Hamburg
 1855.

141!
        <pb n="158" />
        Sir Robert Peel äußerte sich zu dem nach ihm benannten Gesetz
und der von der Bank in jener Zeit ausgeübten Politik etwa folgendermaßen:
 Das Gesetz hat der Bank nicht eine juristische, wohl aber eine
moralische Verpflichtung auferlegt, durch frühzeitige Vorsicht und Beschränkung
 ihrer Notenausgabe der Notwendigkeit vorzubeugen, zu Beschränkungsmaßregeln
 extremer Art zu schreiten. Diese moralische Verpflichtung
 hat die Bank nicht beachtet. Hätte sie bereits bei Eintritt der
ersten Schwierigkeiten beharrlich ihre Zirkulation eingeschränkt und
ihren Diskontsatz erhöht, so wäre die Intervention der Regierung nicht
erforderlich geworden. ;
Analog verliefen die Krisen 1857 und 1866. Die Peels Act wurde in diesen Jahren
unter ähnlichen Modalitäten wie 1847 von der Regierung, die nachher Indemnität
vom Parlament verlangte, suspendiert. Die Wirkung der Suspension war stets die
gleiche: allgemeine Beruhigung und sofortige Verminderung der der Bank zum Diskont
 eingereichten Wechsel. Sobald wieder die Gewähr bestand, daß die Bank Geld
auf Sicherheiten gab, ließen Banken, die noch eben über große Summen disponieren
wollten, die Beträge stehen. Man versorgte sich nicht mehr unnötig mit großen
Summen, in der Befürchtung, die Bank werde plötzlich ihre Auszahlungen einstellen,
Als am 12. November 1857 die Reserven der Bank nur noch 581000 £ betrugen,
erklärten die Direktoren, sie wären trotzdem um das Schicksal der Bank nicht sehr
besorgt gewesen, da sie mit der Suspension als einer feststehenden Tatsache gerechnet
hätten.
In kritischen Zeiten hat sich das System, von dem man gehofft hatte,
daß es Krisen verhüten werde, nicht bewährt. Man fand keinen anderen
Ausweg, den Knoten zu lösen, als ihn zu durchhauen. In dieser Beziehung
hat also das Bankgesetz von 1844 die gehegten Erwartungen nicht erfüllt.
Dagegen hat es die Monopolstellung der Bank von England befestigt.
Während 1844 neben der Bank von England noch 279 Banken das Recht
der Notenausgabe besessen hatten, ist heute 1) die Bank von England
das einzige Noteninstitut Englands ?).

3. Die Bank von England in der Kriegs- und in der Nachkriegszeit,
Die mehrfach vorgenommene Aufhebung der Peels Aet hatte zu verschiedenen
 Reformvorschlägen von Finanzpolitikern und Bankpraktikern
geführt. Vor allem wurde angeregt, die Bank solle ermächtigt sein, in

') Als (1921) das Bankhaus Fox, Fowler &amp;amp; Co. von der Lloyds Bank übernommen
Wurde, war das letzte Privatnotenrecht in England erloschen.
°) Für Schottland hat die Bank of Scotland (gegründet 1695) neben
7? anderen schottischen Notenbanken das Recht der Notenausgabe. Für Irland steht
LO Obst, BG Il.

145
        <pb n="159" />
        Krisenzeiten unter bestimmten Voraussetzungen Noten auch gegen andere
als Golddeckung auszugeben,
In kritischer Zeit oder bei drohenden kriegerischen Verwicklungen fordert
 das Publikum Gold- und Silbermünzen, nicht Papiergeld, So erfolgten
kurz vor Ausbruch des Weltkrieges starke Barabhebungen bei der Bank
von England. Die ganze Welt wandte sich nach London, dem finanziellen
Mittelpunkt der Welt, um ihre Guthaben abzuheben. Infolgedessen war
der Londoner Geldmarkt verstockt, und die Bank von England befand
sich in einer sehr schwierigen Lage. Zum Schutz des Goldbestandes
setzte die Bank, die durch die Peels Aet auch in der Notenausgabe sehr
beschränkt war, ihren Diskontsatz am 1. August von 4 auf 8°, und am
nächsten Tage auf 10°, herauf. Trotzdem sank das Verhältnis ihrer
Reserve zu den täglich fälligen Verbindlichkeiten von 52%/, °/, am 22. Juli
auf 141/, 9, am 7. August. Die Tage vom 3. bis 6. August wurden als
„Bankfeiertage“ dekretiert. Am 7. August wurde der Banktätigkeit ein
Moratorium ausgesprochen, ein Zahlungsverbot gegen Ausländer sowie
ein Goldausfuhrverbot erlassen.
Die englische Regierung übernahm der Bank gegenüber die Garantie
für zudiskontierende Wechsel, die vor dem 4. August 1914 ausgestellt
 waren, und die Bank verzichtete auf das Rückgriffsrecht gegen die
Wechseleinreicher.

Von dem ihr bei Ausbruch des Weltkrieges durch ein Notgesetz („Currency
 and Bank Notes Act 1914“) erteilten Recht, unge deckte Noten
über das kleine Kontingent der Peels Act hinaus auszugeben, machte die
Bank keinen Gebrauch. Die Bestimmungen der Peels Act blieben also
im wesentlichen unverändert. Die Regierungabergriffzu Notmaßnahmen,
 indem sie

Currency notes

ausgab. Während die Banknoten mindestens auf 5 £ lauteten, waren die
Currency notes auf Beträge zu 1 £ oder zu 10 sh ausgestellt (über grö-Bere
 Beträge lauteten nur die in relativ kleiner Menge ausgegebenen currency
 certificates), ersetzten somit auch die kleinen Goldmünzen. Dieses
Notgeld, dessen Umlauf nur für kurze Zeit gedacht war, war gesetzliches
 Zahlungsmittel. Als Deckung sollten dienen: Gold, Noten der Bank

irischen Banken zu. Der
i k of Irland neben 5 anderen irisch 7 C
Non  unlanf de kentischen Banken beträgt etwa 20, der der irischen rund 10 Miloten;

onen £,

146
        <pb n="160" />
        von England, das Guthaben bei diesem Institut, Silbermünzen und vor
allem Regierungssicherheiten, also Vorschüssean den Staat, der
sich durch die Curreney notes beträchtliche Mittel zur Finanzierung des
Krieges schaffte, Ihre Summe ist von 16,6 Millionen £ (19. August 1914)
auf 368,2 Millionen £ (22. Dezember 1920) angewachsen !). Ende 1926
waren 296,5, Ende 1927 299,8 und am 21. November 1928 285,5 Millionen
 £ currency notes im Umlauf.
Die Bankreform des Jahres 1928 behielt den Grundgedanken
der Peels Act von 1844 bei, derzufolge ein Teil des Notenumlaufs ungedeckt
 bleibt (fduciary issue), während der Rest jederzeit voll durch Gold
gedeckt sein muß. Da Einziehung der Currency Noten in vollem Umfange
unmöglich war, erfolgte mit Wirkung vom 28. November 1928 deren Überleitung
 auf die Bank von England. Auf Grund der Currency and Bank
Notes Act vom 2. Juli 1928 wird das deckungsfreie Notenkontingent der
Bank von England von 19,75 auf 260 Millionen £ erhöht, und kann auf
Antrag der Bank vorübergehend durch das Schatzamt. weiter erhöht
 werden, wobei die Genehmigung des Parlaments nachträglich einzuholen
 ist. Das neue Gesetz bedeutet natürlich ein völliges Durchbrechen
des Currenecy-Prineiple.

4, Die innere Organisation der Bank,
Die Bank von England — scherzhaft „the, old lady of Threadneedle
Street“ genannt — ist, was ihre rechtliche Natur anbelangt, eine private
Gesellschaft, wie die anderen joint-stock-banks, nur mit dem Unterschiede,
 daß sie einige Privilegien, vor allem das Recht der Notenausgabe,
besitzt.
Das Kapital, 14558 000 £ (ca. 297 Millionen Reichsmark), ist,
im Gegensatz zu dem bei den übrigen englischen Banken herrschenden
System, voll eingezahlt und übertraf bis vor kurzem das eingezahlte
Kapital aller anderen Zentralnotenbanken und der englischen Privatbanken
 ?). Es besteht nicht aus Aktien von gleichen Beträgen, sondern

1) Auf Grund des Votums eines Sachverständigen-Ausschusses (Cunliffe-Report)
wurde verordnet: Der ungedeckte (fiduciary) Umlauf von currency notes
darf in keinem Jahre das Maximum des fiduziären Umlaufes des vergangenen Jahres
überschreiten.
?) An der Spitze der englischen Banken hinsichtlich des Aktienkapitals stehen
heute die Bareclays Bank und die Lloyds Bank, deren eingezahltes Kapital Anfang 1980
15,86 bzw. 15,81 Millionen £ betrug, -

7m
2
        <pb n="161" />
        ist buchmäßig festgelegt; daher erfolgen Übertragungen des Eigentums,
die auf jeden Betrag, jedoch nicht weniger als auf 100 £, lauten können,
durch Umschreibung in den Bankbüchern, Die ganze innere Organisation
ist nicht durch Statuten geregelt, sondern beruht auf alten Gewohnheiten,
an denen starr festgehalten wird,
DieGeneralversammlung findet jährlich zweimal, im März und
im September, statt. Der Besitz von 500 £ und darüber gibt Stimmrecht
— doch ist sechsmonatiger Besitz, ausgenommen Übertrag durch Erbschaft
beim Tode oder infolge Heirat, erforderlich. Es entfällt auf jeden stimmberechtigten
 Aktionär nur eine Stimme, und der Einfluß der Aktionäre
ist sehr gering. Eine Jahresbilanz wird nicht veröffentlicht. An ihre
Stelle treten die wöchentlichen Ausweise.
In der Frühjahrs-Generalversammlung wählen die Aktionäre das aus
24 Personen bestehende Direktoren-Kollegium (board of direetors),
 dem die Geschäftsführung obliegt, Die Verwaltungsorganisation
 der englischen Banken ist anders als die der deutschen Banken.
Der board of directors erfüllt die Aufgaben, die in Deutschland dem Direktorium
 und dem Aufsichtsrat obliegen. Er hat die Gesamtleitung und
er hat die Richtlinien der zu befolgenden Bank- und Kreditpolitik anzugeben
 !). Die hervorragendsten Vertreter der englischen Handelswelt, die
Patrizier der Londoner City, gehören dem Direktorium der Bank von
England an, ebenso Angehörige der Industrie und der Privatbankfirmen,
Nicht vertreten dagegen sind im Direktorium — gemäß einer alten Bestimmung,
 die Sinn hatte zu einer Zeit, wo Bankiers und Banken als
Konkurrenten der Bank von England galten — Direktoren der jointstock-banks,
 Voraussetzung zur Wahl ist der Besitz eines Kapitalanteils
von mindestens 2000 £.
In der Generalyversammlung im März werden der governor und der deputy
governor gewählt. Im allgemeinen findet ein systematisches Aufrücken
des deputy governor zum governor statt. Da ein Direktor in diese Stellung
 erst nach langen Jahren gelangt, so achtet man darauf, daß die
Direktoren bei ihrem Eintritt nicht zu alt sind, damit sie auch als deputy
governor und governor noch in der Lage sind, der Bank gute Dienste zu
leisten.

1) Bei einer Industriekonferenz im Frühjahr 1928 forderte Snowden eine Änderung
 der Verwaltung. Die Leitung solle nicht allein bei Leuten liegen, die sich jede
Woche einmal beim Frühstück sehen und sich höchstens einmal überlegen, ob sie den
Diskontsatz ändern.

14
        <pb n="162" />
        Drei der Direktoren treten satzungsgemäß alljährlich aus, sind aber
wieder wählbar, Diese Ergänzungswahlen, die ja auch, wenn einer der
Direktoren eine Wiederwahl ablehnt oder stirbt, vorgenommen werden
müssen, erfolgen nicht durch die Generalversammlung, sondern durch
den board of directers. Wer einmal Präsident (governor) gewesen ist;
scheidet gewöhnlich erst mit seinem Tode aus dem Direktorium aus.
Diese früheren Gouverneure bilden das sogenannte Schatzkomitee (committee
 of treasury), das dem Präsidenten und Vizepräsidenten in wichtigen
Angelegenheiten mit Rat zur Seite steht und gemeinsam mit ihnen Entscheidungen
 fällt.
An der Spitze der Bank stehen der governor und der deputy gevernor.
Sie vertreten die Bank nach außen hin, entscheiden in außergewöhnlichen
Fällen über Vorschüsse und führen die Korrespondenz mit der Regierung.
Innerhalb des board of direetors bestehen Ausschüsse zur Überwachung
der einzelnen Arbeitsgebiete. 1918 wurde der schon 1873 von Bagehot geforderte
 Posten eines comptroller geschaffen, der dem eines Generaldirektors
 bei anderen Banken entspricht und einheitliche Führung in der
Politik der Bank gewährleisten soll,
An jedem Donnerstag findet eine Gesamtsitzung des board of directors
statt. Den ersten Punkt der Tagesordnung bildet stets die Verlesung des
am Mittwoch abend aufgestellten Wochenausweises durch den Chief
cashier, der durch seine Unterschrift die Verantwortung für die Richtigkeit
 des Wochenausweises (s. diesen) trägt, Im übrigen werden Fragen
mehr allgemeiner Natur behandelt.
Die Organisation der Bank von England hat manche Vorzüge: die
Direktoren stehen mitten im Geschäftsleben, sind über die Lage von
Handel und Industrie gut informiert und können daher die Kreditverhältnisse
 ziemlich richtig beurteilen. Ihr Vermögen, ihre gesellschaftliche
Stellung und auch ihre Eigenschaft als Großaktionäre der Bank bieten
Garantien dafür, daß sie nur im Interesse der Bank handeln und ihre
Macht nicht zum eigenen Vorteil ausnutzen werden.
Weit größer aber sind die Nachteile: viel Köpfe, viel Sinne. Der
häufige Wechsel in der obersten Leitung der Bank hatte bewirkt, daß die
Bank ihre Maßregeln nicht auf lange Zeit, sondern immer nur für den
Tag traf. Nur ausnahmsweise wurden früher Präsidenten (governors),
die sich in schwierigen Zeiten, wie z, B. während der Baring-Krisis und
Während des Burenkrieges, bewährt hatten, noch auf ein zweites Jahr als
Präsident wiedergewählt. Später erst erfolgte die mehrfache Wiederwahl

149
        <pb n="163" />
        des governor. Lord Cunliffe war von 1914— 1919, d. h. während des
ganzen Weltkrieges, governor, und sein Nachfolger Montagu Norman
 ist bereits 10mal wiedergewählt worden. Als Mißstand wird es empfunden,
 daß die Direktoren zu wenig banktechnisch geschult sind, und
daher die Regulierung der Geschäfte oft sehr mechanisch erfolgt.
Das Filialnetz ist klein. Außer den beiden Londoner Zweigbureaus besitzt
 sie nur 8 Zweiganstalten, in Birmingham, Bristol, Hull, Leeds,
Liverpool, Manchester, Newcastle on Tyne und Plymouth. Die anderen
Zentralnoteninstitute, sowie die englischen Depositenbanken, von denen
die drei größten je etwa 1600 Filialen besitzen, haben die Bank von England
 in dieser Beziehung weit überflügelt.

5. Analyse des Bankausweises.
Der Wochenausweis ist die einzige Veröffentlichung, die seitens der Verwaltung
 über die Lage des Instituts erfolgt. Bei der hervorragenden Rolle
der Bank von England für den Zahlungsverkehr der gesamten Welt finden
 ihre Ausweise *) seitens der interessierten Kreise, besonders in kritischen
 Zeiten, die allergrößte Beachtung,
Anläßlich der Bankreform von 1928 ist mit Wirkung vom 28. November
 1928 die Form der Wochenausweise verändert worden. Dem letzten in
der alten‘ Form veröffentlichten Ausweis vom 21. November 1928 ist
(S. 154/5) gegenübergestellt der Ausweis vom 27, November 1929.
An diesem Ausweise (Return) — im Gegensatz zu den kontinentalen
Gepflogenheiten werden in den englischen Bilanzen die Passiven auf der
linken, die Aktiven auf der rechten Seite aufgeführt — wollen wir die
einzelnen Posten betrachten.

1) Vor 1844 erfolgten die Ausweise in mehr detaillierter Form. So lautete z. B.
der Bankausweis vom 31. März 1840 folgendermaßen:
Cireulation: —
London. . Wi
Country

£ 12446 00C
3.952 000

Deposits, Public, Viz.:—
Exchequer Account
Payment of Dividend:
Savings Bank . .
West Indian Comp.

£ 16398 000

806 000
393 000
18 000
_1187000

Übertrag

2404 000
18 802 000

50
        <pb n="164" />
        Wenn auch der Zahlungsverkehr Englands zum großen Teil sich bargeldlos
 (durch Scheck und Abrechnung) abspielt, so braucht der‘ Verkehr
 trotzdem eine bestimmte Menge Banknoten und Metallgeld; gemessen
an der Höhe der Geldumsätze sind die baren Umlaufsmittel aber sehr gering.
 Die Abteilung, in der dies geschieht, die Emissionsabteilung
 (issue department), ist an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden
 und steht unter staatlicher Aufsicht.
Die Bankabteilung (banking department) betreibt Bankgeschäfte
wie jede andere Bank. Obgleich sie völlig frei in ihrer Bankpolitik ist,
hat sie diese, wenigstens in den letzten Jahrzehnten, von privaten Gewinn-Deposits,
 Private, Viz.:—
London Bankers . . # Wb
East India Company
Loan for ditto . .0.00000000000004 04 we
Bank of Ireland and Royal Bank of Scotland .
Other Deposits . . . . . 2
Deposits at Branches:.

Übertrag 18802 00
740 000
6083 000

4 026 000
22 828 000

fe

Public Securities :—
Advances on Exchequer Bills—
Deficieney . . . .
Other Exchequer Bills .
Exchequer Bills purchased
Stock and Annuities

£

340 000
481 000
1.050 000
10.132 000

£ 12 003 000

Private Securities :—
Bills discounted—
London . .
Country . .

791 000
3.275 000

4 066 000

East India Bonds
City Bonds, &amp;amp;c.
Mortgage . .
Advrances :—
Bills of Exchange ..
Exchequer Bills, Stock, &amp;amp;e.

Bulliun

1 359 000
1296 000

2.267 000
__385 000

5257 000
£ 21.326 000
4 446 000
£ 25.772 000
151
        <pb n="165" />
        interessen abhängig gemacht!). Ihr Geschäftsgang vollzieht sich nach
alter Tradition. Als Bank des englischen Staates und als Hüterin der
Währung des Landes nimmt sie eine Monopolstellung ein.

Emissionsabteilung.
Dielinke Seite des Ausweises der Emissionsabteilung gibt den Betrag
der ausgegebenen Banknoten an. In dem Ausweis nach alter Form (8.
Ausweis vom 21. November 1928) mußte der wirkliche Notenumlauf erst.
errechnet werden, d. h. man mußte den unter den Aktiven der Bankabteilung
 aufgeführten Notenbetrag abziehen. Bei der neuen Ausweismethode
ist die Summe der ausgegebenen Noten bereits in dieser Weise gegliedert.
Insgesamt sind an Noten ausgegeben . 394712194 £
Da die Bankabteilung aber . . . . 40155450 ,
besitzt, so sind nur. . , . . ., . 354556744 £

im Verkehr, d. h. in den Händen des Publikums. Die Bankabteilung
liefert nämlich die bei ihr eingehenden Gold- und Silbermünzen, bis auf
einige hunderttausend £, die sie selbst im laufenden Verkehr benötigt, der
Emissionsabteilung Zug um Zug gegen Noten aus.
Auf der rechten Seite des Ausweises der Emissionsabteilung finden
wir die Posten, die als Deckung für die ausgegebenen Noten dienen:
1. Government Debt. Von der auf 14 686 800 £ angewachsenen
Regierungsschuld hat der Staat im Jahre 1833, wie wir gesehen haben,
1/, zurückgezahlt, Der Rest von 11015 100 £ ist bis heute ein immobilisierter
 Posten in der Bilanz der Bank geblieben; Schuldverschreibungen
hierüber sind nicht ausgefertigt. 1892 wurde die Verzinsung von 3 auf
2%/., 19038 auf 2'/, °/, herabgesetzt.
2. Other Government Securities und Other Securities.
 Government Debt und Other Securities ergaben bis zur Bankreform
 von 1928 den Betrag, bis zu dem die Bank von England metallisch
nicht gedeckte Noten ausgeben durfte. 1844 war diese Summe auf 14 Millionen
 £ festgesetzt worden. Man nahm an, daß ein Notenumlauf in
dieser Höhe für den Verkehr unbedingt erforderlich sei und man auch
nicht Gefahr laufe, daß diese Noten zur Einlösung vorgelegt werden; folg-1!)

 Der Auffassung, daß die Bank von England „für die Aktionäre“ da sei,
ist Bagehot in seinem 1873 erschienenen Werk „Lombard Street“ scharf entgegengetreten.


1592
        <pb n="166" />
        lich brauche eine Bardeckung hierfür nicht zu bestehen. Die Summe
von 14 Millionen £ sollte sich um ?2/, des Emissionskontingents jeder
eingegangenen Notenbank erhöhen, Nachdem sämtliche Privatnotenbanken
 in England und Wales sich durch Zusammenschluß oder aus
anderen Gründen (Errichtung einer Niederlassung in London) des Notenrechts
 begeben hatten, wurde das freie Notenkontingent der Bank von
England, das von 1903 ab 18,45 Millionen £ betragen hatte — die Bank
hatte vorher eine Erhöhung ihres Kontingents, zu der sie berechtigt war,
nicht beantragt —, im Februar 1923 auf 19,75 Millionen £ erhöht. Bei
jeder Erhöhung des Notenkontingents mußte eine Vermehrung der von
der Emissionsabteilung als Notendeckung gehaltenen Staatsschuldverschreibungen
 erfolgen.
Durch das Gesetz vom 2. Juli 1928 (currency and bank notes aet) wurde
der Höchstbetrag der nicht in Gold gedeckten Noten auf 260 Millionen £
festgesetzt. Die aus der Deckungsmasse der curreney-Noten übernommenen
 Regierungssicherheiten werden jetzt nicht einfach den
schon vorhandenen Regierungssicherheiten hinzugezählt, sondern sie erscheinen,
 um die traditionelle Ziffer der Government Debt (11 015 100 £)
nicht untergehen zu lassen, gesondert. Hinsichtlich der Zusammensetzung
der als Notendeckung geltenden Wertpapiere („securities“) bestehen
keine gesetzlichen Vorschriften.
Ney ist der Posten
3. Silver Coin, Es ist dies der Bestand an Silbermünzen, der ebenfalls
 mit zur Deckung der curreney-Noten herangezogen wird.
Die über den Betrag der Fiduciary Issue (260 Millionen £) ausgegebenen
 Noten müssen voll durch Gold gedeckt sein. Diesen Bestand
gibt an der Posten
4, Gold Coinand Bullion. Dieser Bestand an Goldmünzen und
Goldbarren kann nur durch Einlieferungen der Bankabteilung oder durch
Auslieferungen an diese Veränderungen erfahren. Bis zum 21. November
1928 war dieser Posten der einzig veränderliche auf der Aktivseite des
Issue Department. Heute ist unveränderlich nur der Posten Government
 Debt.

Bankabteilung.

Im. banking department der Bank von England sehen wir die älteste
und größte Aktienbank Englands, die keinerlei Beschränkungen unterworfen
 ist, abgesehen von der Formalität der wöchentlichen Veröffent-158
        <pb n="167" />
        Alte Form.

BANK OF ENGLAND.

AN ACCOUNT for the Week ended on Wednesday, the 21st day
of November, 1928.

ISSUE DEPARTMENT.

Notes issued. ..... 180964 085

£ 180 964 085

£
Government Debt ... 11015100
Other Securities .... 8734900
Gold Coin &amp;amp; Bullion . 161214 085
Silver Bullion

£ 180 964 085

Dated the 22th day of November, 1928.

C. P, MAHON, Chief Cashier.

BANKING DEPARTMENT.,

Proprietors’ Capital. .
Rest ..........-.
Publie Deposits
{including Exchequer, Savings
 Banks, Commis- { + 14 898 189
sioners of National Debt,
and Dividend Accounts)
Other Deposits..... 99472105
7 Day &amp;amp; Other Bilk . 2591

£
14 553 000
3 204 147

£ 1382 130 089

Govt Securities. ....
Other Securities ....
Notes ..........
Gold &amp;amp; Silver Coin ..

£
48 340 327
34.757 491
48 161 710
870 504

£ 132130 032

Dated the 22th day of November, 1928,

C. P, MAHON, Chief Cashier.

‚54
        <pb n="168" />
        Neue Form.

BANK OF ENGLAND.

AN ACCOUNT for the Week ended on Wednesday, the 27th day
of November, 1929, .

ISSUE DEPARTMENT.

Notes Issued:
In Cireulation. . . . 354 556 744
In Banking
Department .... 40155450

£
Government Debt ... 11015100
Other Govt Securities . 233 728 604
Other Securities .... 10432762
Silver Coin....... 148283534
Amount of a
Fiduciary Issue £ 260 000 000
Gold Coin &amp;amp; Bullion 134712 194
£ 8394 712 194

£ 394 712 194
Dated, the 28th day of November, 1929.
B. G. CATTERNS, Chief Cashier.

BANKING DEPARTMENT.

x
Proprietor’s Capital... 14553 000
Rest .........., 8264751
Publie Deposits
(including Exchequer, s-|
vings Banks, Commis- “+
gioners of National Debt,
and Dividend Accounts)
Other Deposits:
Bankers.
£ 58219 448
Other Accounts.
£ 38 200 325 96 419 778
7? Day &amp;amp; Other Bills . 2538
£ 131 673 006
Dated-the 28th day of November, 1929.
B. G. CATTERNS, Chief Cashier,
155

£
57 703 618

£ 131 673 006
        <pb n="169" />
        lichung des Ausweises (Bank Return), während die anderen Aktienbanken
Gointstock banks) nur verpflichtet sind, jährlich eine Bilanz zu
veröffentlichen. In der Bankabteilung erscheinen folgende Passivposten;

1. Proprietors’ Capital (das volleingezahlte Aktienkapital).
Durch Anleihen an die Regierung ist es, ebenso wie das Kapital der Bank
von Frankreich, dauernd festgelegt, dient also nicht als Betriebskapital.
Aktien werden nicht ausgegeben. Übertragungen erfolgen durch Umschreibungen
 in den Büchern der Bank, die stets auf einen durch 100 £ teilbaren
 Betrag lauten müssen.
2. Rest. In dem Posten „Rest“ ist 1. der Reservefonds und 2, der im
laufenden Halbjahr erzielte Gewinn enthalten. Nur die 3 Millionen £
übersteigende Summe wird zur Verteilung gebracht. Kurz vor der Dividendenzahlung
 — 5. April und 5. Oktober — erreicht daher dieser Posten
seinen höchsten Stand. In unserem Ausweis vom 27. November ist erst der
Gewinn von 1!/, Monaten angesammelt. Eine weitere, in der Bilanz nicht
zum Ausdruck kommende Reserve besitzt die Bank in ihren wertvollen
Immobilien: das alte, große, im Herzen der City gelegene Bankgebäude, das
mit dem dazugehörigen Grund und Boden — es ist wohl das wertvollste
Bauterrain der Welt — einen Wert von mindestens 3 Millionen £ repräsentiert,
 steht mit 0 zu Buch.
Wenn man von den Reserven der Bank von England spricht, so. meint
man nicht diesen „Rest“, der Eigentum der Bank ist und zu deren Kapital
 gehört, sondern die Notenreserve des „Banking Department“.
3. Publie Deposits (Staatsdepositen). Es sind dies die Guthaben
der Staatskassen Englands und der Dominions [Exchequer?)], die
Guthaben der Postsparkassen und der sonstigen unter Staatsaufsicht
stehenden Sparkassen (Savings Banks), die Guthaben der Commissionersof
 National Debt, einer parlamentarischen Kommission
 ?), die Sparkassengelder anlegt und die zur Tilgung der Staatsschuld
zu verwendenden Gelder betreut. Dividend Accounts sind die zur

1) Die Staatseinnahmen werden in den Unterkonten der Post, der Zollbehörden,
des Steueramtes und der Wald- und Forstkommission gesammelt und nach Bestreitung
lokaler Ausgaben von den Einnahmeämtern täglich nach London auf das Exchequer-Konto
 überwiesen. Über dieses Konto laufen auch die Ausgaben des Staates. Das
Exchequer ist das oberste Kassen-, Rechnungs- und Kontrollamt,
2) Diese Kommission besteht aus dem Schatzkanzler, dem Sprecher des Unterhauses,
dem governor und dem deputy governor, 2 Oberrichtern und dem Generalzahlmeister.
        <pb n="170" />
        Zinszahlung für die Staatsschuld angesammelten Beträge !). Die Summe
der Public Deposits steigt von Mitte Januar bis Ende März, weil in dieser
Zeit die Steuern fürs ganze Jahr eingehen, während der Staat die Zahlungen,
 die er zu leisten hat, möglichst bis zum Ende des Finanzjahres
(31. März) hinausschiebt.
4. Other Deposits (Privatdepositen). Dieser Posten, der größte
und wichtigste der Bankabteilung, setzt sich zusammen aus:
a) Geldern der Privaten und Kaufleute, für die die Bank die Kassenführung
 besorgt, sowie auch der fremden Regierungen, ausländischer
Zentralnotenbanken, die bei der Bank ein Konto (drawing account) unterhalten,
 und
b) Geldern der Banken und Bankiers (bankers balances), die nur so viel
im Kassenschrank als till money behalten, wie sie für den regulären Kassenverkehr
 brauchen. Die Summen, die sie als eigene Barreserve halten,
oder als ständige Unterlage für den Clearing-Verkehr geben, oder zurzeit
anderweitig nicht verwenden können, deponieren sie bei der Bank von
England, die als der sicherste Aufbewahrungsort der Vereinigten Königreiche
 gilt (sprichwörtlicher Ausdruck „Safe as the Bank of England“).
Till money und Guthaben bei der Bank von England werden in der Bilanz
meist in einem Posten angegeben: „cash in hand and at the Bank of
England“,
Die bis zum Jahre 1875 erfolgte Gliederung in „Private Deposits“ und
„Bankers Balances“ ist seit dem 28. Nov. 1928 wieder durchgeführt worden.
Die getrennte Angabe ist wichtig bei Beurteilung der Liquidität, da in
kritischen Zeiten der Bank ein weit größerer Prozentsatz der Bankers
Deposits als der Private Deposits entzogen wird. Das Verhältnis der Bankguthaben,
 d.-h. der Barreserve sämtlicher Bankinstitute Englands, zu den

1) Die Zinsen der Staatsschuld werden bei Fälligkeit auf den „Dividend Account“
(Zinsenkonto) übertragen. Bei Fälligkeit erhalten die im Staatsschuldbuch als Gläubiger
 Eingetragenen, die „stockholder‘“ bzw. ihre von ihnen der Bank von England
Mitgeteilte Bankverbindung, den „Dividend Warrant‘“: die Bank schreibt dem
Kunden den auf seinen Namen lautenden „Warrant“ gut und verrechnet den Betrag
dann mit der Bank von England. Damit sind die Zinsen auf die Staatsschuld bargeldlos
 beglichen.
Im Ausweis der Bank vermindert sich am Zinszahlungstermin naturgemäß die
Summe der „Public Deposits‘, während der Posten „Other Deposits“ wächst — beides
 natürlich, sofern nicht aus anderen Gründen wesentliche Verschiebungen auf
diesen beiden Konten erfolgen —, da die Banken über einen Teil der ihnen durch
Gutschrift der Zinsen entstandenen Guthaben erst später verfügen,

1hı
        <pb n="171" />
        Reserven der Bank von England läßt auch gewisse Rückschlüsse auf die
Entwicklung der englischen Banken zu.
Die „Other Deposits“ steigen fast regelmäßig, wenn die Zinszahlungen
der Staatsschuld erfolgen, oder wenn fällige Schatzwechsel zur Auszahlung
 gelangen. Sie bewegen sich also in umgekehrter Linie wie die Publie
Deposits, die in diesem Falle sich verringern. Steigen dagegen die Publie
Deposits durch Steuereingänge oder durch Einzahlungen auf Anleihen, so
verringern sich entsprechend die Other Deposits, die für obige Zwecke von
den Banken abgehoben werden. Die Other Deposits wachsen weiter in
Perioden. starker Depression des Geschäftslebens; ein starker Rückgang
hingegen ist meist das Zeichen eines Anziehens des Leihzinsfußes.
5. Seven-day and other Bills (Siebentagewechsel
usw.) sind 7-, mitunter auch 10tägige Akzepte der Bank, die ehemals, als
die Verbindungen noch schlecht waren und ein Brief von London nach
einer Provinzstadt oft eine Woche und mehr brauchte, statt Banknoten
bei Sendungen (daher der Name „Postwechsel“) gern verwendet wurden.
Diese von der Bank von England in Beträgen von 10—1000 £ ausgestellten
 und akzeptierten Wechsel haben heute, wie aus dem geringen ausgewiesenen
 Betrage hervorgeht, keine Bedeutung mehr.

Den Passiven stehen folgende Aktiva gegenüber:
1.Government Securities (Regierungssicherheiten).
Sie setzen sich zusammen aus englischen Konsols, Schatzanweisungen
und britischen Staatspapieren und bilden heute mehr als 40°/, der Aktiven
des Banking Department.
2. Other Securities (andere Sicherheiten). Es sind dies
hauptsächlich Schuldverschreibungen der großen Städte, Kolonial- und
Bahnaktien, ferner diskontierte Wechsel und beliehene Wechsel und Wertpapiere.
 Eine starke Zunahme der Other Securities deutet darauf hin,
daß die anderen Banken bei der Bank von England lombardieren, um ihre
Reserven zu verstärken. Dadurch schwillt zunächst auch der Posten
„Other Deposits“ an.
Da nach dem „Common Law“ die als Sicherheit für ein Darlehen verpfändeten
 Werte formell in das Eigentum des Gläubigers übergehen
— dem Schuldner verbleibt bis zur Abwickelung des Pfandgeschäftes nur
die Nutznießung —, so sind in den Posten „Regierungssicherheiten“
(britische Staatsschuldverschreibungen) und „Andere Sicherheiten“
        <pb n="172" />
        nicht nur die Anlagen der Bank (Diskonten und Effekten), sondern auch
die als Sicherheit gegebenen Dokumente (Lombardpfänder) enthalten.
Nach dem neuen Ausweisschema werden die Other Securities noch einmal
 zergliedert, so daß jetzt die Bestände an „Wechseln und Vorschüssen“
 getrennt angegeben sind; es ist daraus ersichtlich, von welch
geringer Bedeutung das Diskontgeschäft der Bank von England gegenüber
 dem der Deutschen Reichsbank ist.
3. Notes (Noten). Noten erhält die Bankabteilung, wie erwähnt,
von der Emissionsabteilung im Tausch gegen die entsprechende Menge
gemünzten oder ungemünzten Goldes. Der Notenbestand der Bankabteilung
 ist die Notenreserve der Bank.
4. Gold and Silver Coin (Gold- und Silbermünzen) bilden die
Handkasse (Till money) der Bankabteilung.
Die in der Bankabteilung befindlichen Noten, die
von der Emissionsabteilung jederzeit in Gold umgetauscht
 werden können, bilden zusammen mit dem
Metallbestand der Bankabteilung die Reserven der
Bankunddamitauchdesganzen Landes. An der Erhaltung
dieser Reserve auf einer angemessenen Höhe sind alle Banken des Landes
in gleicher Weise interessiert. Daß in diesem Einreservesystem eine große
Gefahr nicht nur für England, sondern indirekt auch für die ganze ausländische
 Geschäftswelt besteht, ist klar.
Auf die beiden Posten „Notes“ und „Gold and Silver Coin“, die den flüssigen
 Betriebsfonds der Bankabteilung und gleichzeitig die Totalreserve
der Bank bilden, lenkt der Sachkundige bei Beurteilung des Wochenausweises
 der Bank, dessen Status für den internationalen Geldmarkt von
höchster Bedeutung ist, zuerst seinen Blick. Die Veränderungen der
Zentralreserve sind teils regelmäßig wiederkehrende — verursacht z. B.
durch die Steuereingänge und die einige Zeit später erfolgenden Ansprüche
des Staates —, teils außergewöhnliche, die mit einem plötzlichen Aufschwung
 oder einer hereinbrechenden Krise zusammenhängen.
In unserem Ausweise beträgt diese Summe 73 299 677 £, Diesem Betrage
 gegenüber stehen die Verbindlichkeiten der Bank: Staatsdepositen,
Privatdepositen und Siebentagewechsel, insgesamt 113 855 255 £.
Das Verhältnis der Reserven der Bankabteilung zu den Gesamtver-Pflichtungen
 berechnet sich nach Prozenten:
73299677 &amp;gt; 100
15855865 * 43 lo

150
        <pb n="173" />
        Die Tagespresse bringt meist den Ausweis in einer abgekürzten Form,
in dem die Resultate der Bilanzen der beiden Abteilungen zusammengezogen
 werden. Der obige Ausweis lautet hiernach:
RE

Totalreserve!) .
Notenumlauf ?)
Barvorrat 3) .
Portefeuille*) .
Guthaben der Privaten
Guthaben des Staates
Notenreserve) .. .
Regierungssicherheiten . .

73 299 677
354 556 744
135 381 905
15 263 821
96 419 733
17 482 949
40 155 450
57 703 618

6. Der Geschäftskreis,
a) Notenausgabe,
Die Bank von England darf, hatten wir gesehen, nur bis zu einem bestimmten
 Betrage metallisch nicht gedeckte Noten ausgeben.
Die Herstellung der Noten erfolgt in der Bank; täglich werden etwa 80 000
Noten gedruckt. Die äußere Form der englischen Noten ist sehr einfach: Die Vorderseite
 des weißen, mit Wasserzeichen versehenen Papiers enthält einen schwarzen
Aufdruck, während die Rückseite ganz frei bleibt. Da die Bank von England ihre
Noten, wenn sie ihr als gestohlen gemeldet sind, nur einlöst, wenn der Inhaber den
Nachweis führt, daß er auf redliche Weise in ihren Besitz gelangt ist, läßt sich der
Empfänger oft, um Regreßansprüche erheben zu können, Namen und Adresse auf die
Rückseite der Note setzen. Die Zahl solcher Vermerke auf den Noten ist nicht allzu
groß, da die Bank von England jede Note nur einmal in Verkehr gibt, mag sie auch
erst am gleichen Tage ausgegeben sein. Die zur Bank von England zurückkommenden
Noten werden ungültig gemacht und 5 Jahre in der „Accountant’s Library“ aufbewahrt.

Nach A. Andre6ades (Histoire de la Banque d’Angleterre, Paris 1904) beträgt
der durchschnittliche Umlauf einer Note von
£ 5 70 Tage £ 200, 300 und 500 9 Tage
0 58 | „ 1000 7
920, 50 und 100 27

1) Noten und Gold- und Silbermünzen der Bankabteilung.
2?) In Verkehr gegebene Noten abzüglich des Bestandes der Bankabteilunz.
3) Setzt sich zusammen aus dem Barvorrat der Emissions- und der Bankabteilung.
4) Nach deutscher Begriffsbezeichnung der Wechselbestand einer Bank. Gemeint
;ind hier die „Other Securities‘ der Bankabteilung. S. S. 158.
5) Betrag der Noten in der Bankabteilung.

SEE
        <pb n="174" />
        Der Notenumlauf unterlag bis zum Kriege verhältnismäßig geringen Schwan:
kungen. Er betrug Ende des Jahres:

1844 20,8 1904 28,2 1919 91,4
1854 20,7 1913 28,9 1920 132,9
L864 20,6 191 36,1 1921 126,5
1874 26,3 151 39,7 1923 128,1
18834 25,4 1917 45,9 1925 148,0
1894 925,8 . 1918 70,1 - 1927 138,7

Der Notenumlauf hat bis 1913 durchschnittlich also etwa das: Eineinhalbfache
 des Kontingents, für das metallische Deckung nicht zu‘ bestehen
 braucht, betragen. Verglichen init dem Notenumlauf in anderen
Ländern und den Umsätzen im Scheck- und Clearingverkehr erscheint er
nach 1913 äußerst gering; zu berücksichtigen ist aber, daß daneben. ein
mehrfacher Betrag von Staatsnoten ümlief. ; ;
Die Notenstückelung‘!) war folgende: ;

1844 27.
1854 31,
1864 37
1874 39,9
1878 39,3

in Prozent
in"  20—100 £ 200—500 £ 1000 £
18,6 28,3 3.6 17,8
18 28,5 78 12,7
23 29,1 . 9,0
18,2 28,8 6,9 6,7
18,1 28,6 “7,6 "6,4

b) Diskont- und Lombardgeschäfte.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Diskontsatz der Deutschen
Reichsbank und dem der Bank von England ist der, daß bei jener der
Diskontsatz ein einheitlicher ist, während die Bank von England bald
unter, bald über ihrer Rate diskontiert, und zeitweise, ohne Angabe von
Gründen, überhaupt die Diskontierungen einstellt. In Zeiten der Geldknappheit
 gibt sie auch direkt den anderen Banken Winke, ihre Diskontierungen
einzuschränken und vor allem keine Finanzwechsel mehr anzunehmeri.
Hinsichtlich der Verfallzeit besteht auch bei der Bank von England
 die Bestimmung, daß die Wechsel nicht länger als 3 Monate laufen
sollen, Hin und wieder jedoch kauft die Bank auch Wechsel mit einer

i) S, Edgar Jaffe, Englisches Bankwesen, 3. Aufl.. Leipzig 1915. Neuere
Ziffern waren von der Verwaltung der Bank von England, die überhaupt in der
Erteilung von Auskünften weit zurückhaltender als die anderen Notenbanken ist,
nicht erhältlich.

11 Obst, BG Il.

151
        <pb n="175" />
        Verfallzeit bis zu 95 Tagen an, verlangt dann aber einen höheren Diskont.
Mitunter läßt sie ihren Diskont nur für Wechsel mit kurzer Fälligkeit
gelten, d. h. für Wechsel, die längstens noch einen Monat oder sechs
Wochen zu laufen haben, und rechnet für alle anderen Wechsel % oder
1% mehr Zinsen. Die Banken geben ihr dann selbstverständlich nur
kurzfristige Papiere und behalten die langfristigen in ihrem Portefeuille.

Die Festsetzung des Diskonts erfolgt durch den board of
direetors, der jeden Donnerstag um 11 Uhr zur Sitzung zusammentritt
und nach Vorlegung des Bankausweises eine etwaige Änderung des Diskontsatzes
 beschließt. Während in Deutschland eine Diskontänderung in
der Regel schon einen Tag, oder doch zum mindesten mehrere Stunden,
bevor darüber Beschluß gefaßt wird, bekannt ist — die Einberufung des
Zentralausschusses zu einer außergewöhnlichen Zeit läßt ziemlich sichere
Schlüsse ziehen —, weiß der Gouverneur der Bank von England oft bei
Beginn der Sitzung selbst noch nicht, was für Entscheidungen das Kollegium
 treffen wird. Daß, um über eine Diskontänderung zu beraten, eine
besondere Sitzung anberaumt wird, kommt bei der Bank von England
kaum alle zehn Jahre einmal vor.

Das Ergebnis der Sitzung wird, besonders in kritischen Zeiten, mit
größter Spannung erwartet. Finanzleute, Boten und Angestellte von Bankhäusern
 und Zeitungen warten vor dem Direktorensaal auf das Herauskommen
 der Entscheidung. Das „Herauskommen“ ist in diesem Falle
wörtlich zu nehmen: Ein Bankdiener tritt aus dem Konferenzsaal mit einer
kleinen schwarzen Tafel, auf der die Beschlüsse des Direktoriums bekanntgegeben
 werden. Sie enthält entweder den abgeänderten Diskont oder, wenn
keine Änderung des Diskontsatzes eingetreten ist, die Worte „No alteration“,
Im Gegensatz zu den anderen großen Zentralnotenbanken ist das Diskontgeschäft
 der Bank von England äußerst gering.
Zum Teil hat dies seinen Grund darin, daß ein Mangel an erstklassigen
Wechseln besteht — andere Formen der Kreditübertragung (telegraphische
Transfers usw.) sind an Stelle der Wechsel getreten —, weiter aber auch
darin, daß der Zinssatz des offenen Marktes (market rate of discount)
meist niedriger als der von der Bank von England in Anwendung gebrachte
Satz ist. Die Bank wäre infolge der einengenden Bestimmungen der Peelsakte,
 die sie zwingt, ihre stete Aufmerksamkeit auf die Barreserve zu
lenken, aber auch gar nicht in der Lage, das Diskontgeschäft in dem
Maßstabe zu betreiben, wie z. B. die Deutsche Reichsbank.

129
        <pb n="176" />
        Zwei Arten von Diskontkunden besitzt die Bank von England: 1. Kaufleute
 und Firmen, die ihre eigenen und die von ihren Kontokorrentkunden
eingehenden Wechsel bei ihr diskontieren, und 2. die Billbrokers (Wechselmakler).
 Zwischen der den Wechsel schaffenden Handelswelt und dem
Zentralnoteninstitut steht in England der Billbroker, auf dem Kontinent
die Bank und der Bankier. In England also strenge Arbeitsteilung: die
Banken sind ausschließlich Depositenbanken; das Wechselgeschäft liegt
in den Händen der Billbrokers, das Börsengeschäft in denen der Stockbrokers,

Die englischen Depositenbanken geben einen großen Teil der Gelder, die
sie anderweitig nicht unterbringen können, als „money on call“, d. h.
rückzahlbar ohne Kündigungsfrist, gegen mäßige Zinsen an die großen
Billbrokers. Diese hatten ursprünglich die Aufgabe, zwischen Kreditsuchenden
 und Kreditgebern zu vermitteln, und indem sie auf Grund
langjähriger Erfahrungen die Bonität der zum Diskont eingereichten
Wechsel prüften 1), minderten sie das Risiko des Diskonteurs. Allmählich
aber sind sie mehr und mehr als Selbstkontrahenten aufgetreten. Der
broker benutzt die ihm von den Depositenbanken mit täglicher oder kurzfristiger
 Kündigung geliehenen Gelder zum Ankauf von Wechseln, die er
den Banken als Unterpfand für das Darlehen gibt — die Banken bekommen
hierbei 100 °/‚ige Deckung —, oder er leiht die Gelder auch wieder
mit kurzer Kündigungsfrist zu kommerziellen Zwecken gegen Unterpfand
aus. Sein Nutzen liegt in der Differenz zwischen gefordertem und gegebenem
 Zins.
Fließen dem broker von den Depositenbanken weniger Gelder zu, als
er zur Wechseldiskontierung usw. benötigt, so rediskontiert er einen Teil
der Wechsel bei der Bank von England. Nicht selten erleidet er dabei
Verluste, indem ihm ein höherer Diskontsatz abverlangt wird als er ihn
selbst gefordert hat ?). Bei Fallen der Bankrate wird er dagegen einen
besonderen Gewinn ziehen. Ist der Billbroker genötigt, bei gleichbleibender
 oder gar bei steigender Bankrate zu diskontieren, so wird er natürlich

1) Man unterscheidet: 1. bankers bills, das sind die von den Banken selbst
ausgestellten Wechsel, 2. bank bills: auf Banken gezogene Wechsel, 3. trade
bills: auf Kaufleute, Fabrikanten usw. gezogene Wechsel, die aus einem Waren-Seschäft
 hervorgegangen sind.
2) Die Bankrate ist in der Regel der höchste Zinsfuß. Ihr am nächsten steht
der Marktsatz, zu dem die Wechsel diskontiert werden, und unter diesem, als
niedrigster Leihsatz, der Zins für kurzfristiges Geld (call rate).

..

HH
        <pb n="177" />
        möglichst kurze Wechsel zur Bank von England geben. Braucht er dann
noch weitere Mittel, so wird er die noch längere Zeit laufenden Wechsel
nicht diskontieren, sondern lombardieren. Dies hat für ihn den Vorteil,
daß er den höheren Zinssatz — Diskont- und Lombardsatz bei Verpfändung
 von Wechseln ist gleich hoch — nur für diejenige Zeit zu entrichten
hat, für die er das Geld benötigt, Der zu einem höheren Satz rediskontierte
Wechsel ist ein nicht wieder gut zu machender Verlust, während der Zinsverlust,
 der durch Entnahme von Geld auf dem Lombardwege für einige
Tage entstanden ist, durch günstigere Leihsätze in den folgenden Wochen
wieder ‚eingeholt werden kann.
Neben den Billbrokers gibt es in London „discount houses“, die
das Geschäft der Billbrokers in größerem Maßstabe betreiben. Da sie ein
größeres Eigenkapital besitzen und ihre Bilanzen veröffentlichen, genießen
sie hohen Kredit. Sie suchen Depositen an sich zu ziehen und bieten als
Anreiz einen etwas höheren Zinssatz als die Banken.
Wechseldiskonten bilden naturgemäß die zweckmäßigste Anlage für
Depositengelder, und daher beauftragen die englischen Depositenbanken
die Billbrokers, Wechsel für sie zu kaufen. Die Depositenbanken halten
diese Wechsel bis zu ihrem Verfalltage im Portefeuille, begeben sie also
nicht durch Rediskont weiter. Werden von den Banken unerwartet größere
Summen Depositengelder abgefordert, so steht ihnen immer noch die von
ihnen bei der Bank von England gehaltene Reserve zur Verfügung. Um
nicht ihren Ruf zu erschüttern, heben sie aber diese oft nicht ab, sondern
ziehen die den Billbrokers gegebenen kurzfristigen Darlehen zurück oder
leihen von ihnen Gelder, die diese sich durch Diskontierung oder Verpfändung
 von Wechseln bei der Bank von England beschaffen.
So sind die Billbrokers das Bindeglied zwischen der Bank von England
und den Depositenbanken.
Diskont- und Lombardgeschäft gehen, wie wir gesehen haben, in England
 oft ineinander über, Die Bank von England gewährt Lombarddarlehen
 gegen Hinterlegung englischer Staatsanleihen und anderer
erstklassiger Wertpapiere; ihre Hauptkunden sind hierbei die Billbrokers.
Die Technik des Lombardverkehrs bei der Bank von England unterscheidet
 sich von der der Deutschen Reichsbank wesentlich auch dadurch,
daß teilweise Rückzahlungen und neue Entnahmen auf einen Pfandschein
 nicht statthaft sind. Braucht ein Kunde einen neuen Vorschuß,
so muß er zunächst die noch rückständige Schuld des ersten Vorschusses

194
        <pb n="178" />
        begleichen. Da bei einem neuen Vorschuß die nämlichen Formalitäten
wie beim ersten zu erfüllen sind, ist es Brauch, um gegen alle Eventualitäten
 gesichert zu sein, von vornherein ein größeres Darlehen zu fordern
und Rückzahlungen erst dann zu leisten, wenn es feststeht, daß der Vorschuß
 nicht mehr benötigt wird !).
Die Gewährung eines Vorschusses durch die englischen Depositenbanken
 erfolgt in der Weise, daß dem Kunden ein „Loan
account“ eröffnet wird. Die bewilligte Summe, sagen wir z. B. 10000 £,
wird auf diesem „Loan account“ belastet und auf Depositenkonto kreditiert.
 Der Kunde muß also, ganz gleich, ob er nur einen kleinen Teil des
Vorschusses oder die ganze Summe in Anspruch nimmt, Debetzinsen für
das ganze Darlehen zahlen und bekommt für das dadurch auf Depositen-Konto
 entstandene Guthaben einen erheblich niedrigeren Zins.
Blankokredite werden seitens der Bank von England nicht gewährt,
 bei anderen Banken werden gelegentliche Kredite (overdrafts) von
Fall zu Fall erteilt, ohne bindende Abmachungen, so daß die Geschäftswelt
nicht jederzeit mit Bestimmtheit darauf rechnen kann.
Die Bank von England hat zur Aufrechterhaltung der Landeswährung
dafür Sorge zu tragen, daß die Goldbestände der Bank vor starken Goldentziehungen
 seitens des In- und Auslandes geschützt werden. Hiernach,
und um den Forderungen der Peelsakte gerecht zu werden, muß sie ihre
Diskontpolitik einrichten. Mit jeder Diskonterhöhung bzw. -ermäßigung
 nimmt sie eine große Verantwortung auf sich. (Siehe hierüber
auch S, 265 £,).

c) Depositen- und Scheckverkehr.
Auf die hohe Entwickelung des Depositenwesens in England ist
schon öfters hingewiesen worden. Private haben, wie auch bei uns in
Deutschland, ihr Konto meist bei einem Privatinstitut, seltener bei der
Zentralbank. Die Anforderungen, die an das Mindestguthaben gestellt
werden, sind in England wesentlich höher als in Deutschland.
Ab- und Zuschreibungen auf den Konten vollziehen sich dort mit Hilfe
der Schecks und des Clearings. Der Giroverkehr der Bank von Eng-!)

 8. Glauert, Depositenbildung in England und Deutschland. Conrads Jahrbücher,
 III. Folge, Band VII, 1894. Adolf Weber, Depositenbanken und Spekulationsbanken.
 Ein Vergleich deutschen und englischen Bankwesens. 3. Aufl.
München 19922.

5.

#
        <pb n="179" />
        land konnte sich schon infolge der geringen Zahl der Filialen der Bank
nicht in der Weise wie in Deutschland entwickeln.
Dafür steht aber seit alters her der Scheckverkehr in hoher Blüte.
Die Vermeidung der Barzahlungen geht in England heute noch viel
weiter, wie das alte englische Sprichwort sagt: Wer mit Schecks zahlt, ist
ein „gentleman“, wer in bar zahlt, nur ein „man“. Die Bank von England
 hat vor vielen Jahren einmal festgestellt, daß für sie der Scheckverkehr
 nur dann lohnend ist, wenn, unter Zugrundelegung eines Zinsgewinnes
 von 4°, für das Durchschnittsguthaben (das der Deponent ja
tatsächlich nicht verzinst erhält), ihr für jeden ausgeschriebenen Scheck
!/, sh verbleibt.
Während bis zum Jahre 1775 Umschreibungen immer nur dann stattfinden
 konnten, wenn Gläubiger und Schuldner mit demselben Bankhause
 arbeiteten, wurde durch Schaffung einer gemeinsamen Abrechnungsstelle,
 des Bankers Clearing-House, ein Verrechnungsverkehr
zwischen sämtlichen Firmen und Personen ermöglicht, die bei einem der
zur Clearing-Vereinigung gehörenden Bankiers ein Konto besaßen, Einen
größeren Umfang erreichte der Clearingverkehr erst, seitdem ihm die
großen Aktienbanken (1854) und die Bank von England (1864), die die
Ausgleichung der nach der Abrechnung verbleibenden Saldi durch Übertragung
 auf die Konten der Mitglieder bewirkt, beigetreten sind.
Neben dem town-clearing für die Schecks der City-Banken, dessen
Technik in Band I S. 111 ££, dargestellt ist, und dem country-clearing für
die Schecks der Provinzialbanken (s. Band I S. 136 ff.) gibt es seit Februar
 1907 ein metropolitan-clearing für die Schecks der außerhalb
 der City, aber noch im Weichbilde Londons errichteten Zweiganstalten
der Londoner Großbanken.
Das ganze Abrechnungssystem beruht auf dem Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit
 der ihm angehörenden Mitglieder, und, da die Ausgleichungen
 der einzelnen Salden in Schecks auf die Bank von England erfolgen,
in letzter Linie auf dem Vertrauen zu dieser.
Während in England der Scheckverkehr, ist in Deutschland der Giroverkehr zu
hoher Entfaltung gelangt. Ist es, was die Ersparnis der Barmittel anbelangt, vielleicht
gleichgültig, ob Giro- oder Scheckverkehr besteht, so hat der Giro. doch vor dem
Scheckverkehr den erheblichen Vorzug, daß die mit Kosten verknüpfte Versendung
der Schecks in Wegfall kommt. Die Zahlungen von Ort zu Ort können mittels Giroüberweisung
 in eine m Tage bewerkstelligt werden, der englische Provinzscheck hingegen,
 der durchs country-clearing geht, kann frühestens in 5 Tagen als eingegangen
betrachtet werden.

155
        <pb n="180" />
        d) Die Bank im Dienste der Finanzverwaltung des Staates!)
Obgleich die Bank mit Privatkapital begründet ist und ihre Direktoren
von der Regierung nicht ernannt, ja nicht einmal bestätigt zu werden
brauchen, so besorgt sie doch in weit größerem Maße als die anderen Zentralnotenbanken
 die Finanzgeschäfte des Staates. Sie ist nicht Staatsbank,
 wie die Russische Reichsbank und die Zentralbanken in Schweden
und Bulgarien, wohl aber Bank des Staates.
Die gesamten Staatseinnahmen, wie z. B. die aus Steuern, Zöllen und
Stempelabgaben, werden direkt von den lokalen Einnahmeämtern, ohne
Vermittelung von Zentralstellen, nach Bestreitung lokaler Ausgaben der
Bank von England überwiesen. Auf Grund des dadurch erlangten Guthabens
 beordert die Regierung die von ihr für Militär- und Marinezwecke,
 für Verzinsung der Staatsschuld, für Gehälter usw. zu zahlenden
Summen. Da ein erheblicher Teil der englischen Steuern im 1. Quartal
für das ganze Jahr zu entrichten ist, gehen, wie schon erwähnt, etwa
zwei Drittel der regelmäßigen Regierungsgelder bis Ende März ein. Um
diese Zeit erreicht das Guthaben des Staates seinen höchsten Stand,
um dann Anfang April, wenn größere Zahlungen zu leisten sind, wieder
seine normale Höhe anzunehmen. Sind die zu zahlenden Summen größer
als das Guthaben, so tritt die Bank dem Staat gegenüber in Vorschuß,
der verzinst und spätestens im nächsten Quartal wieder zurückgezahlt
werden muß.
Durch diese Tätigkeit der Bank als Verwalterin öffentlicher Gelder,
für die sie eine gesetzlich festgelegte Vergütung erhält, liegt der ge
samte Kassenbestand des Staates nicht in vielen hundert Kassen verteilt,
sondern ist zentralisiert bei der Bank von England und wird durch diese
wieder dem Kreditbedürfnis der Allzemeinheit zur Verfügung gestellt. Bestimmte
 Vorschriften über Verwendung dieser Staatsgelder bestehen nicht.
Weit älter als die Tätigkeit der Bank als Verwalterin der Staatsgelder
ist ihre Funktion als Organ der staatlichen Schuldenverwaltung.
Gläubigerin des Staates von ihrer Gründung an, hat die Bank bis zum
heutigen Tage der Regierung einen erheblichen Teil ihres Aktienkapitals
geliehen. Historisch erklärt es sich dadurch, daß die Bank die gesamte
Staatsschuldenverwaltung übernommen hat. Bringt England neue Anleihen
 heraus, so werden diese nicht einem Bankkonsortium überlassen,

1) 8. E. von Philippovich, Die Bank von England im Dienste der Finanzverwaltung
 des Staates. 2. Aufl. Wien 1911.

Ar
        <pb n="181" />
        wie es in Deutschland meist geschieht, sondern der Staat wendet sich
direkt an die Kapitalisten, und die Bank von England gilt als Zeichnungsstelle.
 Treten außerordentliche Bedürfnisse an den Staat heran,
so gibt die Bank „exchequer bills“ und „treasury bills“ aus; Barvorschüsse
auf kurze Zeit gewährt sie gegen „deficieney bills“. Die Zinszahlungen
 auf alle Anleihen erfolgen allein durch die Bank von England,
und zwar meist durch Überweisung auf Konto der Banken, die die
Beträge wieder ihren Kunden gutbringen.
e) Goldhandel.
London war bis vor wenig Jahren der einzige Goldmarkt der Welt.
Zwar kauften und kaufen auch die großen Zentralbanken jederzeit Gold,
in London aber gibt es für den Goldhandel einen offenen (freien)
Markt, wo Gold nicht allein jederzeit verkäuflich, sondern auch erhältlich
ist !). Bis zu der großen Goldanhäufung in den Vereinigten Staaten von
Amerika war England der größte Goldbesitze r, und heute noch ist
England der größte Goldproduzent. Zwei der ergiebigsten Goldproduktionsländer,
 Australien und Transvaal, stehen in gewisser politischer
und wirtschaftlicher Abhängigkeit von England, und die südafrikanischen
 Minen sind meist englisches Besitztum. Weiter ist der Grund
aber auch in der bevorzugten geographischen Lage Londons zu suchen,
das für den überseeischen Verkehr von Gold, verglichen mit den kontinentalen
 Plätzen, immer den nächsten Richtungspunkt bildet; das Gold
braucht in London, als dem Zentrum des internationalen Goldhandels,
nicht erst, wie z. B. in Berlin und ‚Paris, auf dem Wege der Arbitrage
herangezogen zu werden. 2). ; .
Für die Bank von England ist es von untergeordneter Bedeutung gewesen, ‚daß
nach London das neu gewonnene Göld in erster Linie strömte. So wurden z. B: von
den im Jahre 1912 produzierten 100 Millionen £ Gold 30 Millionen £ von der
Industrie verarbeitet, 30 Millionen £ flossen nach Britisch-Indien, 20 Millionen £
an die Vereinigten Staaten von Amerika, und in die restlichen 20 Millionen £ teilten
sich England und die anderen Länder,

1) Über die Bedingungen, zu denen die Bank von England Gold ankauft, und über
die veränderte Notierungsweise s, Band I S. 270 8.
2) „Der Goldhandel, da ihn England beherrscht, wirkt gewissermaßen wie ein
Pulfer zwischen der ausländischen Goldnachfrage und dem Goldvorrat der Bank
von England. Diese Nachfrage wirkt zunächst nur indirekt auf die englische
Zentralnotenbank und beginnt erst direkt sich fühlbar zu machen, wenn der Goldhandel
 gewissermaßen erschöpft ist.“ (Schumacher, Die deutsche Geldverfassung,
in Schmollers Jahrbuch, XXXII, S. 1295.)
129
        <pb n="182" />
        Durch Bindung an das Gold suchte das Bankgesetz von 1844 die
Einlösung der Banknoten durch Gold zu garantieren. Heute unterscheidet
 man hinsichtlich der Verwendung des Goldes zwischen Inlandsund
 Auslandszahlungen. Für Inlandszahlungen, für die Gold früher
hauptsächlich zur Verwendung gelangte, sind Goldmünzen heute nicht
wertvoller als Papiergeld. Die Noten vertreten und ersetzen die Goldmünzen
 im inneren Verkehr. Daher ist der Goldvorrat in höherem Maße
als früher bei der Zentralnotenbank konzentriert und dient dort als
Notendeckung sowie für Auslandszahlungen, insbesondere
auch zum Ausgleich der Schwankungen der Zahlungsbilanz. ;
Zwecks Konzentrierung der Goldreserven ist der Bank
von England die Kontrolle und Verfügungsgewalt über alles in privaten
Händen befindliche Gold, soweit es 10 000 £ übersteigt, einzuräumen. Die
Bank kann die Auslieferung dieser Goldbestände gegen Entschädigung
verlangen, sofern sie nicht unmittelbar für den Export oder für industrielle
 Zwecke bestimmt sind.

Anhang: Siruktur des englischen Privatbankwesens.
Nach dem Umfang.der Haftung der Mitglieder unterscheidet
man in England !):
1. Banken mit unbegrenzter Haftpflicht (companies
with unlimited Kability). Diese Gesellschaftsform, die etwa unserer Kommanditgesellschaft
 auf Aktien (unbeschränkte Haftung der persönlich
haftenden Gesellschafter) entspricht, kam früher in England sehr häufig
vor. In der Praxis aber hat die durch die unbegrenzte Haftpflicht der
Aktionäre: beabsichtigte zusätzliche Sicherheit in kritischen Zeiten für die
Gläubiger sich illusorisch erwiesen, und man ist daher mehr und mehr
von dieser Gesellschaftsform abgekommen,
9, Banken mit beschränkter Haftpflicht (companies
limited by shares). Sie stellen den Normaltyp dar, und in ihrer. juristischen
 Form ähneln sie sehr den deutschen Aktienbanken. Die Haftung
ist auf die Vollzahlung der Aktien — bei Überpari-Emissionen einschließlich
 des Agios — beschränkt. Der Name „joint stock banks“ wird
meist nur für diese Gesellschaftsform angewendet.
3. Partnerschaften (partnerships) und Private Banken
(private banks). Partnerschaften sind Personengesellschaften ohne juri-!y
 Sa. W. Kalveram, Finanzierung durch Effekten in Nordamerika und England.
 H., 3 und 6:.Plutws-Briefe VI, 8.

166
        <pb n="183" />
        stische Persönlichkeit; doch hat man neuerdings die Prozeßfähigkeit der
Firma anerkannt. Die private banks (private companies) unterliegen hinsichtlich
 der Übertragbarkeit der Anteile und der Anzahl ihrer Mitglieder
Beschränkungen.
Die Unterschiede zwischen parinership und private Company sind sehr gering. Da
alle Vereinigungen von mehr als 10 Personen zur Ausübung des Bankgewerbes die
Form der eingetragenen company haben müssen, so wurde, wenn ein Appell an den
Kapitalmarkt nicht beabsichtigt war, diese Form gewählt, um von der mit der public
company verbundenen Öffentlichkeit der Geschäftsführung und Finanzgebarung befreit
 zu sein.
Die Privatbankiers (private banks), von denen im Jahre 1910
Ja ff6&amp;amp; noch sagen konnte, daß sie zu den reichsten Aristokraten der Welt
gehören, sind der Zahl nach sehr zusammengeschrumpft, und von Bedeutung
 sind in England eigentlich nur noch 4 Firmen; in Schottland und
Irland gibt es schon seit längerer Zeit keine Privatbanken mehr.

Nach Art der hauptsächlich von den Banken getätigten Geschäfte
 gliedert man:
l. Depositenbanken. Die wichtigste Gruppe unter den englischen
Banken bilden die Depositenbanken. Sie sammeln zeitweise nicht benötigte
Gelder und legen sie derart an, daß sie jederzeit ohne Schwierigkeit wieder
flüssig gemacht werden können, Für sie gilt insbesondere, was Bagehot
in dem Abschnitt „Aktienbanken“ seines Werkes Lombard S treet
schrieb: „... Eine alteingesessene Bank hat ein Prestige, welches einer
geschützten Glückslage gleichkommt. Obgleich ihnen kein ausschließliches
 Recht durch das Gesetz gegeben ist, wird ihnen durch die
öffentliche Meinung eine besondere Macht gegeben, Alles Bankgeschäft
sollte einfach sein. Istesschwierig, soistes schlecht! Die
einzige Sicherheit, welche ein Bankier annehmen solltg! der auf kurze
Kündigung rückzahlbare Gelder verwaltet, sind solche, die leicht verkäuflich
 und leicht kenntlich sind. Wenn eine Schwierigkeit oder nur ein
Zweifel darüber besteht, sollte die Sicherheit zurückgewiesen werden.“
Charakteristikum der Depositenbanken ist also: Aufsaugung aller zeitweilig
 verfügbaren Gelder. Es gibt keine Stadt und kein größeres Dorf in
England, in dem nicht eine oder mehrere der „Big Five“ 1), bei denen
sich das Geschäft konzentriert, eine Filiale (office) haben,

*) Diese Bezeichnung entstand für die 5 größten englischen Banken: Barclay,
Lioyds, Midland, National Provincial und Westminster Bank, als in Paris die Friedensverhandlungen
 zwischen den Ministerpräsidenten von Großbritannien, Frankreich,

Way
        <pb n="184" />
        Infolge des eng begrenzten Aufgabenkreises der englischen Depositenbanken
 bildeten sich für besondere Zwecke Spezialbanken. Er:
wähnt seien:
9. Die merchant bankers (merchant houses). Die internationale Zahlungs-
 und Kreditvermittlung erfolgte zunächst vielfach durch ausländische
 Warenhändler (merchants), die ursprünglich ihr Akzept nur
für die von ihnen gekauften Waren gaben, später aber auch, auf Grund
ihrer Erfahrungen im internationalen Warenhandel, andere Wechsel mit
ihrem Akzept versahen. Vor dem Kriege hatte England den größten Anteil
 an der Finanzierung des internationalen Warenhandels;
 das Sterling-Akzept wurde zur Weltdevise. Das war die Tat
der merchants, die bankers wurden. Indem sie das Risiko der ausländischen
 Schuldner übernahmen, gaben sie den heimischen Kaufleuten und
Fabrikanten einen starken Anreiz zur wirtschaftlichen Expansion auf
dem Weltmarkt. Nicht nur die Finanzierung der heimischen Industrie
und des heimischen Handels, sondern auch die Vermittlung des überseeischen
 Kreditverkehrs, also auch das internationale Akzeptgeschäft, lag
in den Händen der merchant bankers. So wies z, B. der Hamburger Importeur
 seinen Verkäufer in Übersee an, in Höhe der Faktura auf die von
ihm bezeichnete Londoner Akzeptbank (merchant banker) zu trassieren.
In dem zwischen dem Hamburger Importeur und dieser Akzeptbank abgeschlossenen
 Kreditvertrage hatte sich die Bank verpflichtet, ihr Akzept
bis zu einem bestimmten Betrage zu geben, wogegen der Importeur sich
verpflichtete, den Gegenwert dem Akzeptanten einen Tag vor Fälligkeit
zu remittieren.
Die merchant bankers, die, im Gegensatz zu den bankers, meist mit
eigenem Kapital arbeiten, betreiben auch das Emissionsgeschäft,
den Effekten- und Arbitragehandel, sowie Import und Export von Edelmetallen.

3. Die colonial banks (Kolonial- und Dominionbanken) vermitteln
 den Zahlungs- und Kreditverkehr mit den Kolonien. Sie sind
teilweise mit Unterstützung der Regierung errichtet und haben mancherlei
 Vorrechte. Ihren Hauptsitz haben sie in London oder in einer der
englischen Kolonien, Filialen in den Kolonien bzw. in London, Für die

Belgien, Italien und den Vereinigten Staaten von Amerika stattfanden, Der Ausdruck
„The big Five“, den eine Tageszeitung prägte, ging dann auf die 5 mächtigsten Finanzinstitute
 Englands über.

(71
        <pb n="185" />
        WESTMINSTER BANK
I
BALANCE SHEET.
LIABILITIES ;
Capital .
Authorized 2.0 40 044 046 040 Lu a ai nn ke um m 38,000,000
Issued-— "a
7,070,990 Shares of £ 4 each, £1 paid... 00 0 ar ker ae ae a ae a
2,249,167 Shares of £ 1 each, fully paid ‚0 eu en 0 2 zen an un

7,070,990 0 0
2,249,167 0 0
9,320,157 0 0
9,320,157 0 0

Reserve Eee
Current Deposit and other Accounts, including pro-‚vision
 for Contingencie8. u. du 00 u un 0 en 281,888,511 18 0
Balances in account with Subsidiary Companies... .. .. 3,271,799 1 9
Notes in cireulation in the Isle of Man an 000 ken RE an 0 Sl af
Acceptances, Endorsements, and other Engagements’on account of Customers
Profit and Loss Balance, as annexed we u

285,160,310 19 9
7,794 0 0
27,599,578 13.11
1184442. 9 &amp;amp;@

R. HUGH TENNANT JOHN RAE, Chi,
M. C. TURNER |.Directors ; if General Manager
R. E. BECKETT ‘ dd. R, HOOFF, Chief Accountant

#£332,592,439 16 2
E 318 2
PROFIT AND
£ 8. d.
565.679 4 0
112,458 70
250,000 0 0
400,000 0 0
200000 0 0

Ir

To Interim Dividend o£ 10 per cent. (ss Income Tax) on the £4 Shares paid
in August last 4 v0 060 4 Ahr a0 her 00R A00 HP Er ab Abe ann an m
Interim Dividend of 6‘, per cent. (/ess Income Tax) on ihe £ 1 Shares paid
A
Bank Premises Account .. 2 040 dr de Hr ent 400 MR Ar Bde da
A EN
A
Further Dividend of 10 per cent. (/ess Income Tax) makins 20 per cent.
for the year on the £4 Shares (£1paid up) .. .. £565,679 4 0
Further Dividend of 6!/, per cent. (dess Income Tax)
making 124 TE cent. for the year on the £ 1 Shares 112,458 7 0
Balance. carried forward 2. us a 506,304 11 6

1,184,442 2
£ 2,712,579 13 6
FUEL

AUDITORS' REPORT
We have examined the above Balance Sheet and compared it with the Books at Lothbury, Lombard
Street and Bartholomew Lane, and with the Certified Returns received from ihe Branches. We
have verified the Cash in hand änd Bills Discounted at Lothbury, Lombard Street and Barthoijomew
 Lane, and the Cash at ihe Bank of England. We have also verified the Securities held
against Money at Call and Short Notice, and ihe Investments of the Bank. We have obtained all
the information and explanations we have required, and in our opinion the Balance Sheet is properly
 drawn up so as to exhibit a true and correct view of the siate of the Bank’s affaira, accorling
 to the best of our information and the explanations given to us, and as shown by the Books
» the Bank.
FURQUAND, YOUNGS &amp;amp; CO.
KEMP, CHATTERIS, NICHOLS, SENDELL &amp;amp; CO. Chartered,
PRICE, WATERHOUSE &amp;amp; CO. ( Accountants
YTEAD, TAYLOR &amp;amp; STEAD ne
Ay

London, 13th January, 1930.

LIMITED
vn 2
831st December, 1929 ;
ASSETS
Coin, Bank Notes and Balances with the Bank of England ... 2. 44 um
Balances with, and Cheques in course of collection on, other Banks in
‚Great Britain and Ireland RUE M0HH5NL HEL Makr 2000 180E EM 20H zur Sof
Money at call and short notic® ... 040 u04 40 at ken Mn An nen HHn um
ET EEE
Investments— £ 8. d.
War Loan and other Securities of, or fr by,
the British Government (of which £ 989 654 2s, is
lodged for Public accounts and für the Note Issue in
the Isle of Man) win a0 000 ann ann um uns um um  36,686,1869 9 1
British Corporation Stocks and other Investments ... 1,287,283 16 7
Advances to Customers and other Accounts .. .......” 146,756,553 5 2
Balances in Account with Subsidiary Companies ... ... 594,088 16 4
Liability of Customers for Acceptances, Endorsementa, and other Engagements,
 as per CONiFa u. 04 000 000 hin An ann 006 hen ME Are ann en
Shares in Subsidiary Companies (at cost, less amounts written off)—
N EN En ae Limited-- . £ 8. d
8,000 £ 20 Shares, fully paid ; ‘ .
92'000 £ 20 Shares, £ 19 1] we a a lu um m 1,080,000 0 C
Uister Bank Limited—
199,934 £ 15 Shares, £4 paid... 4.0 40 04.006 us 2 1,011,868 17 6
Other Subsidiary Companies .. ... 4 + RL 380 00
Bank and other Premises (at cost, less amounts written off) ed

£ 8. d.
35,467,196 38 11
10,513,476 19 10
33,169,822 12 8
32.501317 711

37,923,458 5 8
147,350,592 1 6
97 599.578 18 11

2,991,898 17 6
5.075.103 13 28

£ 332,592,489 16 ©

LOSS ACCOUNT

Or.

£ 8 d.
By Balance brought forward from 31st December, 1928 ... 2... wi 04 0 un 552,195 16. 0
„ Net Profit for the year after making provision for Bad and Doubiful Debts * 2,160,383 17 6

£2,712,579 13 6

STATEMENT PURSUANT TO THE COMPANIES ACT 1929
Directors’ Remuneration, including Income Tax and Fees paid to them by Subsidiary Companies,
 amounted to £ 44,635. — Such of ihe aggregate profits of the Subsidiary Companies for
the year as have been declared in dividends are included in the Profit and Loss account above,
in 80 far as they concern this Bank. The undivided balänces of the profits of the Subsidiary
Companies have been carried forward in the accounts of ‚those Companies.“
R. HUGH TENNANT| JOHN RAE, Chief. General Manager
M. C. TURNER | Directors Hs .
R. E. BECKETT ; J. R. HOOFF, Chief Accountant
London, 13th January, 1980.
        <pb n="186" />
        merchant banks bedeuten sie eine starke Konkurrenz, da sie ähnliche Geschäfte
 wie diese betreiben.
4. Die foreign banks suchen ihren Wirkungskreis in den nicht englischen
 Überseeländern und gleichen in ihrer Tätigkeit den colonial banks.
Man nennt foreign banks aber auch die fremdstaatlichen Banken,
 die in London eine Vertretung besitzen. Mit Ausnahme von Deutschland
 und Österreich sind alle Wirtschaftsmächte durch Bankfilialen (zurzeit
 sind es 51) vertreten, Die 3 deutschen und 2 österreichischen Bankfilialen,
 die bei Kriegsausbruch ihre Tätigkeit einstellen mußten, sind
nicht wieder eröffnet worden. Eine Wiederaufnahme der Geschäfte würde
mit außerordentlich hohen Kosten verknüpft und das Wiederhineinkommen
 in das Geschäft sehr schwierig sein, Dem Aufwande würde vermutlich
 kein entsprechender Ertrag gegenüberstehen, trotz der hohen Zinsmarge
 (niedrige Depositenzinsen in England).
5. Die Investment trusts. Die englischen Depositenbanken gründen
nicht, emittieren nicht und beteiligen sich auch nicht direkt am Börsengeschäft.
 Das Gründungsgeschäft wird in England gewerbsmäßig durch
promoters betrieben, Im Aktienwesen ist vorherrschend die Sukzessivgründung.
 Über das dem englischen Emissionsgeschäft eigentümliche
Underwriting-System s. Band I S. 451f. Promoters und underwriters
spielen eine große Rolle bei den investment trusts (Kapitalanlage-Gesellschaften).
 Es sind dies Gesellschaften, die sich zum Zweck
langfristiger Anlage freier Mittel gebildet haben. Durch Gliederung nach
geographischen und branchemäßigen Gesichtspunkten suchen sie das Risiko
 möglichst zu verteilen und dadurch ihren Mitgliedern eine gute und
sichere Verzinsung des investierten Kapitals zu gewährleisten.
Betrachten wir nunmehr die Verfassungderenglischen Aktienbanken.
 Neben der Generalversammlung der Aktionäre, die, wie
in Deutschland, oberste Instanz ist, gibt es, wie schon erwähnt, nur noch
ein Organ, den board of directors. Diese Direktoren sind zum Teil dauernd
aktiv tätig, wie die Vorstandsmitglieder einer deutschen Aktienbank,
zum größeren Teil aber haben sie nur eine überwachende Tätigkeit, wie
die Mehrzahl der Aufsichtsratsmitglieder der deutschen Banken (einige
Aufsichtsratsmitglieder, insbesondere frühere Vorstandsmitglieder der
Bank, sind auch dauernd aktiv tätig und haben ihr eigenes Arbeitszimmer
in der Bank). An der Spitze des Direktoriums stehen der chairman und
der deputy chairman. Leitende Beamte sind der chief general manager
und die joint general managers.

174
        <pb n="187" />
        Ein Teil der Verantwortung wird den directors abgenommen von den
auditors, die ständig revidieren und die Bilanz prüfen. Diese Revision
ist für die englischen Aktienbanken mit beschränkter Haftung obli
gatorisch.
Eine Mindestkapitalhöhe für Aktiengesellschaften ist nicht
vorgeschrieben, Das authorised (bewilligte) oder registered capıtal ist der
Betrag, der als Gesellschaftskapital eingetragen ist und oft nicht übereinstimmt
 mit dem issued oder subscribed capital, das ist der Teil des
Kapitals, der auf Grund von Zeichnungen vom Publikum übernommen
worden ist. Dieses Kapital ist aber bei den englischen Banken nur zum
Teil eingezahlt. Der eingezahlte Betrag, das paid-up capital, ist das work
ing capital. Daneben hat jede Bank natürlich noch einen Reservefonds
(reserve. fund).
So finden wir z. B. bei der L1oyds Bank folgende Ziffern:
Authorised capital ‚ £ 74 000 000
Subseribed capital „ 73302 076
Paid-up capital „ 15810252
Reserve fund „ 10.000 000

Vom Standpunkt des Aktionärs betrachtet setzt sich der Stamm:
anteil zusammen aus:
paid-up capital (einbezahltem Kapital),
uncalled capital (noch nicht eingefordertem, „rufbarem“ Kapital, d. i
die Differenz zwischen subskribiertem und eingezahltem Kapital).
Über das begebene (subscribed) Kapital hinaus kann, im Falle der Li
quidation, die Bank noch einen weiteren Betrag einziehen, die reserve
lability; es besteht also beschränkte Nachschußpflicht. Im übrigen bleibt
für die joint stock banks die Haftung auf die Vollzahlung der Anteile beschränkt,
 wie bei den deutschen Aktiengesellschaften.
Da beim Verkauf die Anteile auf den neuen Besitzer übertragen werden
 müssen — diese Übertragung kann in beliebig hohen Beträgen erfolgen
 —, kennen die Direktoren die Anteilseigner, bzw. sie wissen, aus
welchen Kreisen sie sich zusammensetzen.

Das englische Bankwesen der Gegenwart steht unter dem Zeichen der
Konzentration: Die großen Institute haben die kleinen aufgesaugt
und Filialen in der Provinz, Depositenkassen in London errichtet, „The
big Five“ besitzen etwa 85 °/a der Depositengelder aller englischen Aktienbanken
 und 72°/ der bei den Depositenbanken Großbritanniens hinter-;
        <pb n="188" />
        3ANK

anal Reserve
Paid Up Fund

Barclays ... ... ... 15858217
Coutts &amp;amp; Co. ... 1000000
Glyn, Mills &amp;amp; Co. ... 1.060000
Lloyds 2... 2... 5810252
Martins 2.00 4160042
Midland ... ... ... 3432968
National .. 2... 1500000
National Provincial 9479416
Westminster... ... 9820157
Williams Deacon’s ... 1875000
Totalfor f Nov., 1929 73496052
10 Banks ee | 73495984

10250000
1000000
580 000
10000000
3457872
7432968
455000
479416
7320157
350000
60275413
60245345

LONDON CLEA
Average weekly position

Coin Katio:
Dr Acceptances,| Bank Notes daher
other Engage- andBalances Deposit”
Accounts | ments, efc, |with Bank of &amp;amp; other
England Alca |

325961622 | 22812238
19017 750 576 000
34 263 000 ) 2639000
1347070952! 59197498
80925623 | 6248 144
372668272 | 80727667
37820 000 37 000
263 308 690 | 14.931 266
277506 709 |. 26 999 744
30495290 | 1054351
789037908 | 215 222 908
788 558 964 | 200 521 351

34 123 769
1540250
8481 000
37609 603
84168384
L0 682 593
3.293 000
29.031 997
28 350 978
3216455
189 746 029
196 954 788

10,5
8,1
10,2
10,8
10,4
10,9
8,4
u
10,2
10,5
10,6
11

RING BANKS
during November 1929

Balances
with, and
Yheques in
course of
Jolleetion
on, other
Banks in
Great
3ritain and
Irelan?

Money at
_ Cail and |Investments| Bill )
Short Notice Discounted |

zZ — di x
3331852 25170205 56926748 ° 43690975
703 500 % 320 250 3754 250 873 500
1504 000 5 453 000 7 686 000 1 860 000
3.189581 33.916370 37375800 14859230
2443 798 62778380 18041139 8 015 687
13.919966 24873819 30852784 | 55280566
172 000 4615000 14499000 23872000
7829451 17435509 35714750 29946 744
3.008 878 27314347 38498184 13759969
1153 950 2477612 5823 958 2507677
53 256 976 | 149853442 249172613 283166 298
54658762 | 147783834 | 255 987925 | 250 589 484

Als of
. ustomers -
Advances for | Bank U
and other Age tan Premises in
Accounts | Engage- | Affliations
ments, eic.

A Lan ns
171934156 228122838 5678557
11 454.000 576000 372000
15.882 000 2639 000 487 000
197127498 9197493 7182571
43011597 6248144 2353383
218243289 230727667 8719863
16 565 000 37000 | 767000
153066734 14931266 | 6128337
741960725 26999 744 | 5270875
17562109 ) 1054351 978 529
986307108 215222903 37938065 | 24906 789
957828 810 | 200521351 | 36 458 066 | 24 536 270

‚£
5213577

6 626015
6961328
3.114 000
2 991 86)

fünf Londoner Großbanken.

Die ‚Tahresschlußbilanzen As:

E

In Millionen £

Barclays Lloyds
A
1927 | 1928 | 1929 | 10 | 2928 | TE
15,86 15,86} 15,86' 15,81! 1581| 15,81
10,25 10,25} 10,25 10,00} 10,00 | 10,00
‘18,87 385,08 | 2337,44 157,18 362,16 | 851,64 |
12,88 | 24,87 | 21,99| 43,77 | 60,84 | 52,23 ||
19,56 50,41 | 5185| 45,16 | 42,85 | 44,20
10,07 10,50| 10,82 12,79| 18,11° 12,80
26,04 283,99 | 28,58‘ 26,62| 26,82. 26,48
32,52 38,26 | 36,97 52,05 | 49,28 | 39,62
63,69 58,55 |. 52,74 39,97 | 3811| 3713
61,87 168,62 | 174,45! 195,34 ' 187,16 | 191,75
| 5,36 | 7,27 | A 6,45 | 6.08
5411 5650| 5,86" 637! 678| 6,96
‚7,31 386,06 | 385,54! 128,24 489.79 | 481.18|

Kapital... ...
Reserven ......
Depositen usw. . . ..
Akzepte usw... .... .. .
Kasse, Notenbank . .........
Bankguthaben .......0...
Kurzfristige Ausleihungen ......
Wechsel... .'.... RR @
Effekten. ........
Debitoren ......0.0.04
Beteiligungen .........
Immobilien ......00.0..
Bilanzsumme. .. -

legten Gelder. Von den 9400 Bankbüros der englischen Depositenbanken
antfallen fast 8000 auf die big Five. n
Neben der amalgamation (völligen Verschmelzung) haben die Banken
ın Großbritannien neuerdings vielfach das System der „affiliation“ (An-Ze


Midland | National Provincial ‘ Westminster
1927 | 1928 | 1929 | 1927 | 1928 | 1929 ‘ 1927 | 198 | 1929

Big Five ;
1927 | 1928 | 1929

12,67 13,43! 13,43 948 9,46€ 4° 382°
12,67 13,43 13,43 9,48 9,48 34 9,32
374,38 194,59 176,62 173,60 290,31 71,71 80,61
37,00 74,94 87,58 | 12,02 19,56 15,17 | 12,57
49,76 45,44 16,92 82,03 34,36 31,683 | 31,59
18,64 | 20,25| 18,38 9,94| 981 1026| 11,14
2751| 2768| 21,6” 21,81| 25,92 1941| 36,52
49,31 | 6335| 58,78! 3899| 43,55 28,19) 3684
36,44 | 3687| 3223| 35,58 | 86,58 | 35,82! 40,03
206,49 | 214.05 | 212,84 | 146,72 | 150,52 | 156,68 737%"
6,67 | 691 722 | 3,06| 3,24| 3,24 | ©,
7,64] 8,73| 1028| 544| 575 | 603!
438,45 | 497,71 | 445,79 ! 305.44 | 329.70 | 306,89 . 313.05 .

9,35
9,3%
294,09
26,54
85,12
12,20
34,67
80 78
8r

3,32 68,14 | 63,901 63,90
9,32, 5172| 5248| 5248
385.16 | 1604,24 | 1666,23 | 1625,80
27,60! 118,19 | 205,76 | 154,47
35,47 208,15 | 207,68 | 210,07
16,7% 62,838] 65,87| 62,76
38,17 138,50 139,22] 124,32
82,30 209,71 281,06| 196,07
87 °2 204/1 208,94 | 196,55
ORT 378,85 | £93,77
5 24,95] 26,85
2%, &amp;gt;, 3144| 32,94
„842.50 | 1998.78 | 1901.80

a

|

A

82.09

gliederung) angewendet, um ihre Macht zu stärken. Dies geschah besonders
 auch dann, wenn man das Notenausgaberecht der in die Konzentration
 eingeschlossenen schottischen oder irischen Banken erhalten wollte;
bei der amalgamation (Aufgabe der juristischen Selbständigkeit) wäre
12 Obst, BG Il. |
        <pb n="189" />
        es verlorengegangen. Die Geschäfte der angegliederten Bank werden von
dem bisherigen Direktorium weitergeführt, aber es findet, wie in Deutschland,
 ein Austausch von Direktionsmitgliedern statt.
Betrachten wir die wichtigsten Konten der London Clearing Banks ir
Wochendurchschnitt für November 1929.
Passiva.
L. Eingezahltes Aktienkapital. Die big five heben sich in allen Positionen
 von den anderen 5 Banken stark ab.
Offene Reserven; sie sind höher als die der deutschen Großbanken.
Einlagen:und Depositen. Diese Position enthält auch Verrechnungsposten,
 die sich mit Posten der Aktivseite kompensieren 1),
Eigene Akzepte und schwebende Terminengagements in fremder
Währung; die Höhe der Akzeptverpflichtung ist infolge der Zusammenfassung
 verschiedener Posten nicht ersichtlich.

Aktiva.
5. Kassenbestand und Guthaben bei der Bank von England.
6. Prozentuale Deckung der Einlagen und Depositen (Pos. 3) durch
Bargeld und Guthaben bei der Bank von England (Pos, 5),
Guthaben bei anderen Banken und Inkassi.
Täglich fällige Forderungen und Forderungen mit kurzen Kündigungsterminen.

9. Wertpapiere.
10, Wechselportefeuille (Bestand an Wechseln und Schatzwechseln).
11. Vorschüsse.
12. Verpflichtungen der Kunden. aus Akzepten und Terminengagements.
Die von der Bank gegebenen Akzepte schaffen ein doppelseitiges Verhältnis:
 Die Bank haftet aus dem von ihr gegebenen Akzept, und sie
hat eine Forderung an den, dem sie ihr Akzept gegeben hat. Auf der
Passivseite steht dem gegenüber Pos. 4.

7.

1) Nach Withers (War and Lombard Street, London 1917) entstehen in Eng:
land Depositen
a) zu einem kleinen Teil durch Bareinzahlungen,
b) zu einem etwas größeren Teil durch Erwerb von Wertpapieren, wofür „Buchkredite‘“
 geschaffen werden,‘ Ve
€) hauptsächlich aber durch Darlehen der Banken an ihre Kunden. ;
Depositen sind also zum großen Teil von englischen Banken bewilligte (auf ein
Sonderkonto: gebuchte), aber noch nicht in Anspruch genommene Kredite.
(m
        <pb n="190" />
        13. Bankgebäude,
14. Dauernde Beteiligung an anderen Banken.

Literatur.

W. Bagehot, Lombard Street, a description of the money market, Zuerst London
1878. Deutsche Übersetzung von W. Plenge: Das Herz der Weltwirtschaft,
Die Lombarden-Straße. Essen 1920. _
Hubert Blake, Currency and credit before and since 1914, London 1928.
Fr. Burkart, Die 5 großen englischen Depositenbanken. Basel 1925,
K. Dierschke und F. Müller, Die Notenbanken der Welt. Berlin 1926.
T. E. Gregory, The return to gold, London 1925.
T. Hankey, Prineiples of banking. London 1887,
L. A. Harr, Branch Banking in England, Philadelphia 1929.
Edgar Jaffe, Das englische Bankwesen, 3. Aufl. Leipzig 1915. ;
Derselbe, Das englisch-amerikanische. und das französische Bankwesen, im Grundriß
 der Sozialökonomik. Tübingen 1915.
Ernst Kiok, Entwicklungstendenzen und gegenwärtige Lage des englischen Bank-_
 wesens. Breslauer Dissertation. Breslau 1929.
W. Leaf, Banking. London 1926,
T.’B. Moxon, English Practical Banking. Manchester 1928,
E. von Philippovich, Die Bank von England im Dienste der Finanzverwaltung
des Staates, 2. Aufl. Leipzig 1911.
Joseph Sykes, The amalgamation movement in English Banking. London 1926.
Adolf Weber, Depositenbanken und Spekulationsbanken. Ein Vergleich deutschen
 und englischen Bankwesens, 3. Aufl. Leipzig 1922. .
Hartley Withers, The meaning of. money. London 1909. Deutsch unter dem
Titel: Geld und Kredit in England. Berlin 1911. ;
Derselbe, War and Lombard Street 8. Aufl. London 1928.

VIL Die Bank von Frankreich,

I. Die Vorläufer, Entstehung und Entwickelung der Bank.

Als Ludwig XIV. (1715) gestorben und der Herzog Philipp von Orleans die Regentschaft
 übernommen hatte, war es übel um die französischen Staatsfinanzen bestellt.
Der „Roi-Soleil“ und sein Hof hatten Frankreich in starke Schulden gestürzt und
las Budget wies alljährlich ein großes Defizit auf. Da erschien als Retter der
Schotte John Law, der auf seinen Reisen das Bankwesen vieler Länder kennengelernt
 hatte. Er entwickelte Pläne, wie die französischen Finanzen zu ordnen seien,
and durch Edikt vom 2. Mai 1716 erhielt er die Ermächtigung zur Gründung der
Banque g&amp;amp;n6rale. Von dem Kapital (6 Millionen Livres) war !/4 in bar, 3% in
Staatsschuldscheinen, die.damals 25 %g notierten, zu erlegen. Der Regent und Law
zeichneten für sich selbst größere Beträge. :.

170
        <pb n="191" />
        Die Geschäfte der Bank bestanden in der Notenausgabe, der Diskontierung von
Wechseln, dem Depositengeschäft und der Zahlungsvermittelung. Der Diskontsatz
betrug anfangs 6 und ging nachher auf 5 und 4% zurück. Da vorher der übliche
Zinsfuß 12%, gewesen war, erfreute sich die Banque g6nerale bald allgemeiner Beliebtheit.
 Ihr Kredit stieg weiter, als der Regent angeordnet hatte, daß ihre Noten
an allen Regierungskassen wie bares Geld angenommen werden sollten,

1718 wurde die Banque gen&amp;amp;rale in eine Banque royale umgewandelt, die in
größeren Provinzialstädten Filialen errichtete. Durch Fusionen mit der Indischen
Compagnie war ihr Kapital auf mehr als 300 Millionen L. angewachsen. Um die
großen Mengen ihrer Noten im Verkehr zu halten, verbot im Februar 1720 ein
Gesetz jedermann, mehr als 500 L,. in Geld oder Barren von edlem Metall zu besitzen,
bei Strafe der Konfiskation des Mehrbetrages. Die Folge war, daß 40 Millionen L.
Metallgeld in kurzer Zeit bei der Bank in Noten umgetauscht wurden, und daß von
der Bank niemals mehr als 500 L. in Metallgeld abverlangt wurden. Im April 1720
hatte die Summe der ausgegebenen Noten 2!/2 Milliarden L. erreicht, Durch wüste
Spekulationen in den Anteilen der Indischen Compagnien war der Zusammenbruch
beschleunigt worden.
Im Dezember 1720 flüchtete Law unter Mitnahme von 5 Millionen L. Banknoten
ins Ausland. Diese Noten nützten ihm jedoch nichts, da sie mit seiner Flucht völlig
wertlos wurden. Er, der Angebetete, der gewiegte Finanzier, der als reicher Mann
nach Paris gekommen war, rettete fast nichts. Weil er das Wesen der Banknote als
einer stets fälligen Verbindlichkeit nicht erkannt hatte, brachte er unsägliches Unheil
über Frankreich. ;
Die große Erschütterung des Kreditwesens durch die Lawsche Krisis
hatte lange Zeit die Gründung einer Bank in Frankreich unmöglich gemacht.
 Erst 1776 entstand in Paris die Caisse d’Escom Pte, die die
damals üblichen Bankgeschäfte betrieb und eigene Noten ausgab. Ihr Kapital
 betrug 15 Millionen L. 1783 bereits war sie, infolge großer Vorschüsse
 an den Staat, zeitweise nicht in der Lage, ihre Noten einzulösen,
und 1787 wurde sie, nach einem neuen „Run“, reorganisiert. Das Aktienkapital
 wurde auf 100 Millionen L. erhöht, gleichzeitig aber wurden
70 Millionen L. an die Regierung, angeblich zur Sicherung des Notenumlaufs,
 der sich damals auf ca. 98 Millionen L. belief, gezahlt. Die von
der Regierung geforderten Vorschüsse wurden immer größer: 1790 hatte
die Bank an den Staat eine Forderung von 400 Millionen L. Als die
Bank nicht mehr in der Lage war, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, wurde
sie (August 1798) aufgelöst. ;
Nach Ende der Assignatenwirtschaft entstanden einige private Bankinstitute mit
dem Recht der Notenausgabe: 1796 die Caisse des comptes courants, 1797 die Caisse
d’escompte du commerce, 1798 in Rouen die Soci6t&amp;amp; gönerale du commerce de Rouen,
1800 das Comptoir commercial. Größere Bedeutung haben diese Banken nicht erlangt.

KQ1
        <pb n="192" />
        Erst 106 Jahre später als die Bank von England wurde (Februar 1800)
die Banque de France als Privatbank mit einem Kapital von
30 Millionen fr, — eingeteilt in 30000 Aktien zu 1000 fr. — errichtet,
Napoleon wollte eine Bank haben, die gegebenenfalls sein Werkzeug sein
könnte. Der erste Aktionär war der Staat. Durch die Höhe seines Kapiyals
 und seine engen Beziehungen zur Regierung überragte dieses Institut,
das die Caisse des comptes courants, die sich großen Ansehens erfreute,
aufgenommen. hatte, gleich bei seiner Gründung die anderen in Frankreich
 bereits bestehenden Banken. Erhöht wurde das Kapital 1803 auf 45,
1806 auf 90, und 1857, nach wiederholten Schwankungen, auf die doppelte
 Höhe. des damaligen Betrages, auf die jetzige Ziffer von 1821/, Millonen
 fr.

Das Notenmonopol für Paris erhielt die Bank 1803, das
für ganz Frankreich 1848, nachdem sie die 9 in der Provinz
bestehenden Notenbanken aufgenommen hatte, die sie nun als Filialen
weiterführte. Vorschriften hinsichtlich der Notendeckung bestanden nicht;
jedoch sollte die Bank ein solches Verhältnis zwischen Noten, Barvorrat
and Wechselbestand halten, daß die Einlösbarkeit der Noten niemals ge-Fährdet
 sei. Über Grenzen des Notenumlaufs s. S. 185.
Neben der Notenausgabe sollte die Bank hauptsächlich das Diskontand
 Lombardgeschäft betreiben und hierdurch der Bevölkerung billigen
Kredit mit möglichst seltener Veränderung des Zinsfußes gewähren. Dem
Verwaltungsrat der Bank sagte Napoleon: „..... Vous devez &amp;amp;Ecrire en
lettres d’or dans le lieu de votre assembl6e ces mots: ‚Quel est le but de la
Banque de France? — D’escompter les er&amp;amp;dits de toutes les maisons de
sommerce de France ä 4 pour 100’.“ Glücklicherweise hat sich die Verwaltung
 nicht immer an diese Napoleonische Forderung gehalten, in der
richtigen Erkenntnis, daß das Bankwesen eines Landes sich nicht mechanisch
 vom grünen Tisch aus regeln lasse.
50 Jahre freilich war die Bank in ihrer Diskontpolitik durch ein Gesetz aus dem
Jahre 1807, das das Maximum ihres Zinsfußes auf 6 %o festsetzte, gehindert. Das
Gesetz vom 9. Juni 1857 hob diese Schranke wieder auf, und dem Ermessen der Bankverwaltung
 allein war es hinfort anheimgegeben, den Zinsfuß im Diskont- und Lomyardgeschäft
 zu bestimmen. Der Gewinn, den die Bank aus einer Erhöhung des Zinssatzes
 über 6 % hinaus ziehen würde, sollte jedoch nicht unter die Aktionäre verteilt,
;ondern in den Reservefonds gestellt werden.
Das Gesetz vom 9. Juni 1857, das der Bank außer dem ebengenannten Recht und
der vorher schon erwähnten Berechtigung, das gegenwärtige Kapital zu verdoppeln,
das Privileg bis Ende 1887 erweitert und das Recht verliehen hatte, Noten im
181
        <pb n="193" />
        Mindestbetrage von 50 fr. — bisher 200 fr. — auszugeben, legte der Bank auch verschiedene
 Verpflichtungen auf: Sie muß, wenn die Regierung es wünscht, in
jedem Departement mindestens eine Zweiganstalt errichten, und sie hat dem Staate
eine mit 3% verzinsliche Anleihe in Höhe von 100 Millionen fr. zum Kurse von
75 0% abzunehmen, d. i. 3/4 des Betrages, der ihr durch Erhöhung des Stammkapitals
— die neuen Aktien wurden zum Kurse von 110 %, ausgegeben — zugeflossen ist.

In einem 1857 zwischen der Bank und dem Finanzminister abgeschlossenen Vertrage
 verpflichtete sich die Bank weiter, dem Staat einen Kredit bis zur
Höhevon 60 Millionen fr. einzuräumen. Der Zinsfuß sollte so hoch wie
der Diskontsatz der Bank sein, jedoch niemals mehr als 3% betragen. 1878 wurde
der Staatsvorschuß um 60 Millionen fr. (verzinslich mit 1%) erhöht.
Das Gesetz vom 17. November 1897, das das Privileg der Bank bis zum Ende des
Jahres 1920 erweiterte, erklärte die bisherigen Vorschüsse an den Staat in Höhe von
140 Millionen fr. für unverzinslich und verpflichtete die Bank, ein weiteres unverzinsliches
 Darlehen von 40 Millionen fr. an den Staat zu geben. 1912 wurde nochmals
ein zinsfreies Darlehen von 20 Millionen fr. erteilt, so daß also der Staat der Banque
de France 200 Millionen fr. schuldete, d. i. mehr als ihr Aktienkapital. Weiter war
die Bank verpflichtet, 100 Millionen fr. 3proz. Rente zu übernehmen. Auch sonst
enthielt das Gesetz von 1912 nur neue Lasten für die Bank,
Am 20. Dezember 1918 wurde das Privileg der Bank bis 1945 erneuert; die Bank
mußte dabei wieder erhebliche Zugeständnisse an den Staat machen.

2. Die innere Organisation der Bank,

Neben ihrem Kapital von 182,5 Millionen fr., das in Aktien zu
L000 fr. eingeteilt ist, besitzt die Bank mehrere Reserrt efonds:
1, Benefices en addition au Capital ..... . 272696111
Es sind dies Gewinne, die die Bank, laut Gesetz vom 9. Juni
1857, aus dem 6 % übersteigenden Diskont erzielt hat. Das
Gesetz vom 17. November 1897 bestimmte, daß von dem aus
einer Erhöhung des Zinsfußes über 5%) hinaus entstehenden
Gewinn diesem Fonds !/,, dem Staat 3/4 zufallen sollen.
Röserves mobilieres ..... ‚0
In diesem Posten sind enthalten: 1) ein Fonds von 10 Millionen
 fr., die dazu dienen, erlittene Verluste zu decken oder
die Verteilung einer Dividende von 6%, zu ermöglichen;
2) die Reserven der mit der Bank von Frankreich fusionierten
Departementsbanken (2 980 750 fr.) und das Agio (9125 000 fr.)
der 1857 emittierten neuen Aktien.
Reserve immobiliere (Abschreibung auf das Pariser
Bankgebäude)

3

4 000 000

39
        <pb n="194" />
        Während in den ersten Jahren des Bestehens der Bank die Regierung
sich jeglicher Einmischung in die Verwaltung des Instituts enthielt, bestimmte
 das. Gesetz vom 22. April 1806, daß das Staatsoberhaupt die
obersten Beamten der Bank, den Gouverneur und die beiden Vizegouverneure
 (Sous-Gouverneurs) zu ernennen habe!). Dadurch erlangt der Staat
einen Einfluß auf die Geschäftstätigkeit der Bank.
Die Rechteder Aktionäre sind äußerst gering: Nur ein kleiner
Teil darf an der im Januar stattfindenden Generalversammlung teilnehmen,
 nämlich die 200 Aktionäre französischer Staatsangehörigkeit,
die die größte Anzahl Aktien besitzen; jeder dieser 200 Aktionäre hat,
»hne Rücksicht auf die Höhe seines Aktienbesitzes, nur eine Stimme.
In der Generalversammlung empfangen die Aktionäre den Bericht
 des Gouverneurs und der Zensoren und wählen als Vertretung der
Aktionäre 15 Regenten (rögents) auf 5 Jahre und 3 Zensoren (censeurs)
auf 3 Jahre. Von den Regenten müssen mindestens 5 dem Gewerbe-, Fabrikanten-
 oder Handelsstand angehören, einer muß Vertreter der Landwirtschaft
 und 3 müssen Beamte des Schatzamtes sein. .
Regenten und Zensoren bilden zusammen mit dem Gouverneur als Präzidenten
 und den beiden Vizegouverneuren — sie alle müssen ihren Wohnsitz
 in Paris haben und Aktionäre der Bank sein — den Generalrat (Conseil
 gö&amp;amp;neral). Ihm liegt ob die Überwachung sämtlicher Geschäfte
der Bank.
Wöchentlich wenigstens einmal tritt er zusammen und trifft Entschlüsse
über alle ihm vom Gouverneur vorgelegten Angelegenheiten. Er berät
über Verträge und Vereinbarungen, die mit der Staatsverwaltung und mit
Privaten getroffen werden, über etwaige Anlage von Reserven, über
Reglements für den inneren Verkehr. Er setzt den Diskontsatz fest, unterstützt
 den Gouverneur bei der Klassifikation der Kredite und ernennt die
Mitglieder der verschiedenen Komitees. Seine Beschlüsse faßt er mit
absoluter Stimmenmehrheit. Die Zensoren haben jedoch nur beratende
Stimme.

1) Napoleon sagte in der Sitzung des Conseil d’Etat im März 1806: „La Banque
a’appartient pas seulement aux actionnaires, elle appartient aussi a l’Etat, puisqu'il
lui donne le privilöge de battre monnaie. Je veux que la Banque soit assez dans
la main du gouvernement et n’y soit pas trop.‘“ Daher im Art, 12 des Gesetzes vom
22, April 1806 die‘ Bestimmung: „Le Gouverneur et ses deux suppleants seront
aomm6s par Sa Majeste l’Empereur.“

1893
        <pb n="195" />
        Die’ Macht des Gouverneurs ist sehr ‘groß. Schon im Gesetz‘ von
1806 heißt es, daß er in allen zweifelhaften Fragen den Ausschlag geben
solle, und in einem Senatsbericht finden wir seine Tätigkeit mit den Worten
 charakterisiert: „seul il commande et ex&amp;amp;eute“. Er ernennt die Beamten
 der Bank und setzt sie ab, zeichnet im Namen der Bank alle Verträge,
 vertritt die Bank nach außen, trifft die letzte Entscheidung in allen
wichtigen Fragen und übt eine Kontrolle über die Tätigkeit der Bank
aus. unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Interessen des Staates. Im
Behinderungsfalle wird der Gouverneur von einem der beiden Vizegouverneure
 vertreten,
Wie der Gouverneur in erster Linie die Interessen der Allgemeinheit,
so haben die Zensoren die Interessen der Aktionäre wahrzunehmen,
denen sie auch in der Generalversammlung über ihre Tätigkeit Bericht
erstatten. Sie revidieren die Kassen, die Wechsel- und Effektenbestände
der Bank, überwachen alle ihre Operationen und haben das Recht, zu
interpellieren.
Regenten und Zensoren bilden zur Überwachung und Leitung der Geschäfte
 7 Komitees: das Diskontkomitee, das Notenkomitee, das Komitee
 für die Beziehungen zum Schatzamt, das Komitee zur Prüfung
der Depots, das Kassenkomitee, das Komitee für die Bücher und die
Portefeuilles und das Komitee für die Zweiganstalten.
Neben dem Diskontkomitee besteht ein Conseil d’Escom pte,
dessen 12 Mitglieder aus den Reihen der in Paris ansässigen Bankierse,
Kaufleute und Industriellen auf Vorschlag der Zensoren vom Conseil
general gewählt werden, Je 4 von ihnen werden abwechselnd auf 2 Wochen
ins Diskontkomitee berufen und haben gemeinsam mit dessen 6 Mitgliedern
 die während dieser Zeit der Bank zum Diskont eingereichten
Wechsel zu prüfen. Die oberste Entscheidung aber hat der Gouverneur.
Außer dieser Tätigkeit liegt dem Conseil d’Escompte in seiner Gesamtheit
die Pflicht ob, gemeinsam mit den Mitgliedern des Conseil gän&amp;amp;ral alljährlich
 die Liste der Personen aufzustellen, deren Wechsel zum Diskont
zugelassen sind.
Die Organisation der Filialen (Succursales) ist der der Zentrale in
Paris nachgebildet. Geleitet wird jede Filiale von einem Direktor, der
durch Dekret des Staatsoberhauptes aus 3 vom Gouverneur der Bank vorgeschlagenen
 Kandidaten ernannt wird und im kleinen die gleichen Funktionen
 wie der Gouverneur bei der Zentrale ausübt. Er ist Vorsitzender
des Verwaltungsrates (Conseil d’Administration), der aus etwa 12 vom

54
        <pb n="196" />
        Gouverneur, auf Vorschlag des Conseil göngral, auf 3 Jahre ernannten
Mitgliedern besteht, die, wie bei der Zentrale, verschiedene Komitees bilden.
 Wie die Tätigkeit des Pariser Hauptinstituts, so wird auch die jeder
Filiale durch 3 Zensoren überwacht, deren Ernennung durch den Conseil
general erfolgt, dem sie wenigstens einmal im Monat Bericht erstatten.
Neben den 159 Filialen (Sucecursales) und 18 Stadtabteilungen (Bureaux
 de Paris et de la banlieue) besaß die Bank Ende März 1929 98 von
den Succursales abhängige Zweiganstalten (Bureaux auziliaires) und 399
von den Succursales oder den Bureaux auzxiliaires abhängige Inkassostellen
 (Villes rattach6es). Insgesamt hatte die Bank an 656 Bankplätzen 661
„comptoirs“.
Die Bureauxauzgiliaires werden von einem „Chef“ geleitet. Sie
üben die gleichen Tätigkeiten aus wie die Succursales, Nur hinsichtlich
der Diskontierung sind die Bureaux auxiliaires insofern beschränkt, als
sie die Wechsel erst durch das Diskontkomitee der Succursale, von der
das Bureau auziliaire abhängig ist, prüfen lassen müssen. Die Inkassostellen
 (Villes rattach&amp;amp;es) beschränken sich auf das Inkassogeschäft.

Die Zahl der Beamten betrug Anfang 1929 in der Zentrale 1879, in den
Filialen 3433, die Zahl der männlichen und weiblichen Hilfskräfte 7283.

3, Notenausgabe und Vorschüsse an den Staat.

Hinsichtlich der Notendeckung sagen die ersten Satzungen der Bank
von Frankreich nur: Barvorrat und Wechselbestand müssen die sofortige
Einlösung der Noten jederzeit gewährleisten. Erst durch Gesetz vom
15. März 1848 wurde eine oberste Grenze des Notenumlaufs bestimmt.
 Sie war 350 Millionen fr. Bereits aber im April 1848 vermehrte
sich die Summe um das Kontingent der mit der Bank von Frankreich
fusionierten Provinzbanken (102 Millionen fr.), und im Dezember 1849
wuchs sie auf 525 Millionen fr. an. Der den Noten im Jahre 1848 gegebene
 Zwangskurs wurde ihnen im August 1850 bereits wieder genommen,
 und mit Aufhebung des Zwangskurses fiel auch die Maximalgrenze
 des Notenumlaufs,
Das Gesetz vom 12. August 1870 proklamierte von neuem den Zwangskurs
 und setzte gleichzeitig die Höchstgrenze auf 1,8 Milliarden fr. fest.
Zwei Tage später wurde sie auf 2,4, am 29. Dezember 1871 auf 2,8 und am
15. Juli 1872 auf 3,2 Milliarden festgesetzt. Durch Gesetz vom 1. Januar

[£5
        <pb n="197" />
        1878 wurde der Zwangskurs für die Noten aufgehoben, eine Höchstgrenze
für den Notenumlauf aber beibehalten. Nach weiteren Erhöhungen:
1884 auf 3,5, 1893 auf 4, 1897 auf 5, 1907 auf 5,8, wurde die Grenze
1911 auf 6,8 Milliarden fr. festgesetzt, Sobald diese Höhe annähernd
erreicht war, wurde die Maximalsumme stets hinaufgeschraubt.
Französische Nationalökonomen erhoben warnend ihre Stimme. Leroy-Beaulieu
schrieb: „Man erhöht den Notenumlauf auf 5,8 Milliarden fr. Viele plädierten Sogar
für 6 und 7 Milliarden, Mit.demselben Recht könnte man 10 oder 15 oder 20 Milliarden
 fr. als die zweckmäßige Summe bezeichnen. Hat man sich in Friedenszeiten
an eine solche Summe gewöhnt, was soll dann in Kriegs- oder Krisenzeiten werden?“
Ständig wurde die Höchstgrenze je nach den Bedürfnissen des Staats
oder der Bank heraufgesetzt. Am 5. August 1914 wurde, wie schon 1911
für den Kriegsfall vorgesehen, die Notengrenze auf 12 Milliarden fr. festgesetzt.
 In kurzen Zwischenräumen erfolgten durch Verordnungen und
Gesetze 10 Erhöhungen bis auf 41 Milliarden fr. (28. September 1920).
Nachdem seit Ende 1924 die Höchstumlaufsziffer überschritten, aber infolge
 von Bilanzverschleierungen nicht bekanntgegeben war, wurde durch
Gesetz vom 15. April 1925 die Emissionsgrenze auf 45, durch Gesetz vom
27. Juni 1925 auf 51, durch Gesetz vom 4. Dezember auf 58,5 und durch
Gesetz vom 22. Juli.1926 auf 60 Milliarden fr. festgesetzt.
Während des Weltkrieges und in der Zeit nachher hatte die Banque
de France — abgesehen von dem Notgeld der Handelskammern und Kommunen
 — für die Bedürfnisse des Landes an papierenen Geldzeichen ganz
allein zu sorgen ?).
Zwischen dem Anwachsen des Notenumlaufs und den Vorschüssenan
den Staat bestanden Wechselbeziehungen. Von jeher hatte der Staat
bei der Bank Darlehen aufgenommen. Ihre Höhe schwankte sehr. In der
Periode des ersten Kaiserreichs waren sie auf 60 Millionen fr. angewachsen.
 1848 stellte der Staat neue Forderungen an die Bank, und 1911
hatte der Betrag der Vorschüsse an den Staat 200 Millionen fr. erreicht,
war also größer geworden als das Aktienkapital.. Einschließlich der
113 Millionen fr. 3 °/,iger französischer Staatsrente, die die Bank als
feste Anlage übernommen hatte, waren Ende Juli 1914 von den Mitteln
der Bank 313 Millionen fr. für den Staat festgelegt. Durch Gesetz vom
5. August 1914 wurde die Bank verpflichtet, dem Staat Vorschüsse bis zu

1) Gewissermaßen als Banknoten liefen noch die den Banknoten äußerlich ähnlichen
 „Bons de la Defense Nationale“ (Schatzwechsel) um, von denen im Jahre 1922
60 Milliarden fr. in den Verkehr gegeben waren.

1.aAmn

i 4IU
        <pb n="198" />
        2,9 Milliarden fr. zu gewähren. Rasch mehrte sich der Betrag, und im Juli
1919 war er auf 27, im Dezember 1925 mit dem Sinken des Frankenkurses
 auf 39,5 Milliarden fr. angeschwollen. ‚Ende Juli 1927 war die
Schuld auf 31, im Mai 1928, durch Erlös der 5°%,igen Staatsanleihe,
auf 15,7 Milliarden fr, zurückgegangen. Der Rest der Schuld an die Bank
— bis auf die alte Schuld von 200 Millionen fr. — wurde durch die Revalorisierungsgewinne
 gedeckt. Diese Buchgewinne, die sich auf Grund des
Stabilisierungskurses der bisher in Goldfrank verbuchten Gold- und Devisenbestände
 in Höhe von 16,71 Milliarden fr. ergaben, fielen nach dem
Gesetz dem Staate zu. Dieser deckte damit nicht nur den Rest seiner
durch den Weltkrieg entstandenen Schuld (15,71 Milliarden fr.) ab, sondern
 bekam noch ein Guthaben von.1 Milliarde fr. bei.der Bank. Die
Beseitigung der Staatsschuld erfolgte also, wie */„ Jahr vorher
 in Italien, in der Weise, daß der Staat den aus der Entwertung des
Notenumlaufs entstehenden. Gewinn der Notenbank für sich in Anspruch
nahm.
Heute schuldet die Bank dem Staate, einschließlich der Vorkriegsschuld,
 3,2 Milliarden fr. Diese Schuld ist unverzinslich („Pröts sans int&amp;amp;röts
 &amp;amp; Vl’Etat“) und erst fällig bei Erlöschen des Notenprivilegs der
Bank (Ende 1945). Als Sicherheit hat der Staat bei der Bank einen
Tresorbon in Höhe von 3 Milliarden fr., fällig am 81. Dezember 1945,
hinterlegt.

Außer den direkten Vorschüssen an den Staat hat die Banque de
France seit Anfang des Jahres 1915 Schatzanweisungen diskontiert, deren
Gegenwert der Staat zu Vorschüssen an Verbündete (Gouvernements
gtrangers) benutzte. Diese uneinbringlichen Forderungen der Bank von
Frankreich an die ehemalige kaiserlich-russische Regierung, die am
15. März 1928 5,93 Milliarden fr, betrugen, wurden von der Caisse autonome
 (Autonomen Amortisationskasse) übernommen, die dagegen unverzinsliche
 Bons im gleichen Betrage ausstellte, ;
Zur Tilgung dieser Schuld werden jährlich folgende Mittel bereitgestellt:
|. der Siaat zahlt jährlich 1% des Betrages der noch nicht getilgten Schuldverschreibungen,

2, die Gewinne aus der Prägung von Silbermünzen, .
3. die Hälfte des Anteils des Staates am Reingewinn der Bank,
Durch die Gesetze vom 25. Juni 1928 wurde die Währung in
Frankreich stabilisiert und die Goldkernwährung eingeführt.
Werteinheit blieb der nunmehr unmittelbar auf Gold basierte Frane; er

187
        <pb n="199" />
        ist der Gegenwert von 65,5 Milligramm Gold (mit 9%, Feingehalt), stellt
also etwa !/, des alten Frane (322,5 Milligramm) dar. Die Parität
ist: 1 £ — 124,21 fr., 1 $ — 25,82 fr, 1 RM-— 6,08 fr., 16,447 RM
— 100 fr.
Der zu Beginn des Weltkrieges verhängte Zwangskurs der Banknoten
ist aufgehoben !). Die Bank von Frankreich ist gehalten, die Einlösbarkeit
ihrer Noten in Goldmünzen oder Goldbarren sicherzustellen, vorläufig aber
nur in Goldbarren und nur in Paris und in einem von der Bank gemeinsam
 mit dem Finanzminister festzusetzenden Mindestbetrage,
Das alte System, den Banknotenumlauf durch staatliche Verordnung
zu begrenzen, wurde aufgegeben. Der Notenumlauf ist jetzt an ein bestimmtes
 Deckungsverhältnis gebunden: Die Bank ist verpflichtet,
 ihre gesamten täglich fällig werdenden Verbindlichkeiten — außer
den Noten also auch die Depositen- und Girogelder — zu mindestens 35 %/,
durch Goldbarren oder Goldmünzen zu decken. Devisen
gelten nicht als Golddeckung.

4. Geschälftskreis und Gewinnverteilung.,
Die Bank von Frankreich diskontiert Wechsel, die 3 gute Unterschriften
 tragen und nicht länger als 3 Monate laufen, Warrants, Schatzscheine
 und unter gewissen Bedingungen auch Schecks. Die 3. Unterschrift
kann durch Verpfändung bestimmter, ausdrücklich hierfür zugelassener
Aktien oder Anleihen ersetzt werden?).
Wer mit der Bank in Diskontverkehr treten will, muß, wenn er in
Paris wohnt, beim Gouverneur, sonst beim Direktor der zuständigen
Zweiganstalt einen schriftlichen Antrag stellen, unter Angabe des Namens,
 Gewerbes, Wohnorts und der Dauer des Unternehmens, und ein von
3 bekannten Personen ausgestelltes Zeugnis beifügen, das die Echtheit
der Unterschrift sowie die Zahlungsfähigkeit des Antragstellers bescheinigt.
 Das Gesuch wird, wenn der Antragsteller in Paris wohnt, dem Conseil
 generale de la Banque, sonst dem Diskontkomitee der Filiale vorge-1)

 Im Jahresbericht der Bank für 1928 wird gesagt: „Apres 14 annees de Cours
force, le frane est redevenu ainsi une monnaie veritable, aussi solidement gagee que
les plus fortes monnaies du monde.“
2) S. a. Banque de France, Ses operations ä Paris et dans ses Sueeursales. Paris
1929. Entspricht auch in seinem Äußeren dem „Grünen Büchel“ der Deutschen
Reichsbank.

1950
        <pb n="200" />
        legt, das auch die jeweils eingereichten Wechsel, wie bereits erwähnt, zu
prüfen hat.
Die einem Bureau auxiliaire zum Diskont eingereichten Wechsel werden
ron dem Diskontkomitee der übergeordneten Succursale geprüft. .
Die Höhe des Diskonts wird vom Conseil general bestimmt. Es
werden mindestens für 8 Tage Diskont abgezogen und mindestens 1 fr.
für das Stück.
Durch Diskontierung von Wechseln bis zum Betrage von 5 fr. herab,
bei einem niedrig bemessenen Minimaldiskont, kommt die Bank von
Frankreich den Bedürfnissen der kleinen Gewerbetreibenden in hohem
Maße entgegen.
Insgesamt diskontierte die Bank im Jahre 1928: 27030 700 Appoints im Betrage
 von 53 798 Millionen fr. In ihrem Wechselportefeuilie hatte die Bank
während des Jahres 1928:
als höchsten Bestand (23, November) . . . . 4863,3 Millionen fr.
als niedrigsten Bestand (11. Januar) . . . . 1271,2 # M
im Durchschnitt . . . . .. 2568,1 » »
Diedurchschnittliche Laufzeit der im Jahre 1928 diskontierten Wechsel
 betrug 21 Tage.
Die in Paris im Jahre 1928 angekauften Wechsel setzten sich aus folgenden
Appoints zusammen:
Wechsel von 5—10 fr, 16 547 Stück
„ 10,091—50 , 614195
» ‚50,01—100 „ 1 008 633
über 100 —_ 7936476 »
Insgesamt 9575851 Stück

1928 lauteten also beinahe !/5 der in Paris diskontierten Wechsel auf 100 fr. und
Jarunter.
Die Bank gewährt in Paris und bei einer Anzahl Filialen Darlehen
(avancessimples, comptescourants davance) von 250 fr.
aufwärts gegen Hinterlegung von Wertpapieren, die zur Lombardierung
zugelassen sind. Sie gibt ferner Darlehen gegen Hinterlegung von Goldbarren
 und ausländischen Goldmünzen von 10 000 fr, aufwärts. Der Zinsfuß
 ist niedriger als für Darlehen gegen Unterpfand von Wertpapieren
(Anfang 19830 war er 8'/,°/,); Zinsen werden aber mindestens für
36 Tage berechnet.
Der Zinsfuß für das Effektenlombard — französische Renten werden
mit 80 %,, einige Staatsanleihen, Obligationen, Stadtanleihen und Eisenbahnaktien
 mit 75%, beliehen — war 1928 2%, höher als der Bankdiskont.
 Sinkt der Kurs des Pfandes um mehr als 10°%,, so muß der Dar-AU
        <pb n="201" />
        lehnsnehmer Einschuß leisten. Tut er es nicht, .so. hat die Bank das
Recht, die Papiere durch einen Makler verkaufen zu lassen und sich aus
dem Erlös bezahlt zu machen.
Der Um satz auf Lombardkonto belief sich im Jahre 1928 auf 25 068 Millionen fr.
Der Höchstbetrag der Lombarddarlehen war 1928 2284, der niedrigste 1674 Millionen
 fr.

Dem Gesuch um Eröffnung eines Girokontos bei der Bank von
Frankreich muß ein Zertifikat beigefügt sein, das von drei Personen
unterzeichnet. ist, die erklären, daß sie den Antragsteller genau kennen,
und daß er bisher seinen Verpflichtungen stets nachgekommen ist. Das
Gesuch wird in Paris vom Conseil general der Bank, bei den Filialen
vom Conseil d’administration. bzw. vom Comit&amp;amp; d’eseompte geprüft und
beantwortet, Die Bank unterscheidet:
a) das einfache Girokonto (compte courant simple). Der Inhaber
 kann über sein Guthaben durch Schecks oder Überweisungsaufträge
 (mandats rouges) verfügen. Mit einem mandat rouge können
 auch die von den Boten der Bank präsentierten Wechsel bezahlt
werden. Die Konten dürfen keinen Debetsaldo aufweisen, nicht erforderlich
 aber ist das Halten eines Mindestguthabens (eisernen
Fonds) 1);
das Girokonto mit dem Recht zu diskontieren (compte courant
 avec facult&amp;amp; d’escompte). Der Kontoinhaber hat
außer den Vorteilen des einfachen Girokontos das Recht, Wechsel
auf Paris oder Filialplätze der Bank zum Diskont einzureichen. Der
Gegenwert wird am Tage nach der Einreichung seinem Konto gutgebracht.

Eine Verzinsung der Girogelder findet nicht statt.
Die Eröffnung eines Depositenkontos (compte de döpöts
de fonds) erfolgt auf Antrag in Paris, bei einer Sucecursale oder
einem Bureau auzxiliaire.
Über das Guthaben kann, gebührenfrei, durch Schecks, die am Platz
oder bei einem anderen Bankkontor zahlbar sind, oder durch Überweisungsauftrag
 verfügt werden, Auch ihre Wechsel können die Kunden bei
der Bank domizilieren. Die Konten werden halbjährlich abgeschlossen,
und die Salden sind vom Kunden zu bestätigen.

Y

1) Auf eine diesbezügliche Anfrage antwortete mir der Gouverneur: „Le debet et
le credit peuvent se balancer, c’est-a-dire le solde se r&amp;amp;duire &amp;amp; n6ant.‘“

‘an
        <pb n="202" />
        Die Bankanstalt, die das Konto führt, bestätigt auf Wunsch auf dem
Scheck, sofern er über 50 fr. oder mehr lautet, dessen Richtigkeit, was zur
Folge hat, daß diese Schecks überall, ohne Rückfrage, in Zahlung genommen
werden, — Auch Circular-Schecks (chöques barres eireulaires),
die in Paris und bei allen Filialen der Bank zahlbar sind, gibt die Bank
aus. Die Gebühr für Steuer und Formular beträgt fr. 0.30.
Die Gesamtumsätze auf Giro- und Depositenkonten auf beiden Seiten des
Hauptbuches betrugen 2,48 Milliarden fr.
Zahlder Konteninhaber Ende 1928: 325 800.

Die Bank übernimmt für ihre Kundschaft die Ausführung von
Börsenaufträgen, sofern ihr bei einem Verkaufsauftrage die Papiere
 übergeben werden und bei einem Kaufauftrage das entsprechende
Guthaben vorhanden ist oder eingezahlt wird. Ihre Provision beträgt
1 %/.o mindestens 1 fr. Sie nimmt weiter Wertpapiere in Verwahrung
und Verwaltung.
Die jährlichen Gebühren hierfür betragen: 0.20 fr. für eine jährliche Rente von
25 fr. oder einen Teil davon, 0.40 fr. für ein verlosbares Effekt, für eine Aktie, eine
Obligation usw. im Werte von 1000 fr. oder weniger; ist der Wert höher, so steigt die
Gebühr um 0.20 fr. für jedes angefangene Tausend. Die Mindestgebühr für ein Depot
ist 1.50 fr.
Ende 1928 betrug die Zahl der Deponenten in Paris 78 364, bei den Zweiganstalten
27187, zusammen 105551. Die Zahl der Stücke betrug 10,17 Millionen. Dazu kam
soch das Depot des Syndikats der Agents de change von 2,73 Millionen Stück Titres,
In Paris und bei einigen Filialen vermietet die Bank in ihren Stahlkammern
Schrankfächer, Safes (coffres-forts). Die jährliche Miete beträgt je nach
Umfang 40—160 fr.
In Paris, Bordeaux, Lyon und Marseille nimmt die Bank Gold- und Schmucksachen
in Verwahrung. Sie müssen offen gebracht werden, werden dann aber in der Bank
vom Deponenten verschlossen und mit seinem Petschaft gesiegelt. Die Gebühr. beträgt
 für Werte bis 5000 fr. 6.25 fr. fürs Halbjahr; für je 1000 fr. mehr steigt sie
am 1.25 fr.
Gewinnverteilung: Als Gegenleistung für das Notenprivileg
hat die Banque de France, neben dem zinsfreien Darlehen, verschiedene
Abgabenan den Staatzu leisten: Sie zahlt Notensteuer
sowie eine Abgabe vom Diskontgewinn und, seit der Stabilisierung
 des Franken, 50°, von dem 650 Millionen fr. übersteigenden Gewinn
 aus dem „produktiven Notenumlauf“, d. h. von den Noten, die auf
Grund von Diskontierungen und Lombarddarlehen in den Verkehr gelangt
 sind.

{01
        <pb n="203" />
        Die Aktionäre erhalten von dem Betrage, der nach Abzug aller Unkosten,
 Abgabe an den Staat, und der Reservestellungen übrig bleibt, bis
zu 240 fr. auf die Aktie. Was dann noch zu verteilen. übrig bleibt, wird
hälftig zwischen Aktionären und Staat verteilt. Die Dividende wird halbjährlich
 gezahlt,

5. Analyse des Bankausweises,

Jeden Donnerstag veröffentlicht die Bank ihren mit dem Sonnabend
der vergangenen Woche abschließenden Ausweis. Auf Grund des Währungsgesetzes
 vom 25. Juni 1928 sind die Ausweise (s. S. 194 5) übersichtlicher
 gestaltet.
Der 1. Posten der Aktivseite gibt den gesamten Goldbestand der
Bank an.
Die Devisen, die, wie schon erwähnt, nicht als Notendeckung gelten,
 erscheinen, gegliedert nach Liquidität, in 2 Posten: 1. „Disponibilit&amp;amp;s
ä vue ä l’Etranger“, das sind die täglich fälligen Guthaben der Bank an
Auslandsplätzen; 2. „Effets negociables“, das sind ausländische Wechsel
und Schatzscheine, die die Bank hauptsächlich im Auslande (in New
York) gekauft hat, Dazu kommen 8. „Devises en report“, das sind die
leihweise einigen französischen Banken überlassenen Devisen, die
naturgemäß auch auf der Passivseite stehen müssen („Engagements provenant
 de reports sur devises“),
„Effets de commerce escompt&amp;amp;s“ sind das Wechselportefeuille, der Bestand
 der diskontierten Wechsel. „Avance sur Titres“ sind Lombarddarlehen.
 — „Bons n6gociables de la Caisse autonome d’amortissement“ und
„Prets sans interets ä l’Etat“ stellen die Regierungsschuld dar. S, hierüber
 S. 185 ff,
Auf der Passivseite stehen die 3 Reservefonds (s. S. 182).
Die sofort fälligen Verpflichtungen („Engagements ä vue“) sind gegliedert
 in Notenumlauf („Billets au porteur en eirculation“) und „Sofort
 fällige Guthaben“ („Comptes courants eröditeurs“),
„Profit et Pertes“ gibt — der vorliegende Ausweis ist gleichzeitig die
Bilanz für das 2. Halbjahr — die Verteilung des Reingewinnes an:
1, Halbjahrsdividende,-2. Gewinnanteil des Staates an der über 240 fr.
hinaus verteilten Jahresdividende und 3. Gewinnvortrag.

Kon

fe
        <pb n="204" />
        Der Vermerk auf der Aktivseite unten besagt, daß die täglich fälligen
 Verpflichtungen der Bank nach diesem Ausweis zu 38,97 °%, durch
Gold gedeckt sind,

Anhang: Struktur der französischen Privatbanken.,
Bei den anderen Banken Frankreichs sind zu unterscheiden die „Banques de
ljepöts et de credit“, die Depositenbanken, die „Banques d’affaires“
oder Credit Mobilier-Banken. Die Depositenbanken betrachteten es schon in ihren
Anfängen als eine ihrer wesentlichen Aufgaben, fremde Gelder im Wege kurzfristiger
Einlagen heranzuziehen, während die Banques d’affaires mehr mit ihrem eigenen
Kapital und dem von Kapitalistensyndikaten arbeiten und hauptsächlich das Finanzierungsgeschäft
 betreiben.
Typ der reinen Depositenbank ist der im Jahre 1853 gegründete Credit Lyonnais.
 Unter der umsichtigen Leitung von Henry Germain (ft 1905) entstand
das fein geästelte Depositen- und Filialsystem des Credit Lyonnais, das auch für
Banken anderer Länder vorbildlich gewesen ist. 1929 betrugen: Kapital der Bank
408, der Reservefonds 800, die Depositen- und Kontokorrentgelder 11 187 Millionen fr.
Die Societe Generale (1864 gegründet) hat ein Kapital von 625, einen Reservefonds
von 307 Millionen fr., während die Depositen- und Kontokorrentgelder 11965 Miltionen
 fr. betragen. Zu erwähnen sind weiter: Comptoir National d’Escompte de Paris
(1848 gegründet; Aktienkapital 400, Reserven 414 Millionen fr.) und Credit Industriel
et Commercial (1859 gegründet; Aktienkapital 210, Reserven 1830 Millionen fr.).
Bei diesen Depositenbanken mit ihren rund 4000 Filialen ist fast das gesamte Depositengeschäft
 Frankreichs konzentriert.
Unter „Haute Banque‘ faßt man die großen Privatbankfirmen zusammen.
Die bedeutendsten der Banques d’affaires, deren Vorläufer der im Norzember
 1852 von den Brüdern Isaac und Emil Pereire gegründete Credit Mobilier
war, sind die Banque de Paris et des Pays Bas (Aktienkapital 300, Reserven 300 Millionen
 fr.) und die Banque de Union parisienne (Aktienkapital 200, Reserven 136 Millionen
 fr.).
Zu erwähnen sind weiter die Kolonialbanken, die für die betreffenden Kolonien
 das Notenprivileg besitzen, wie z. B. die Banque de l’Algerie, die Banque de
’Indo-Chine usw.
Das Realkreditgeschäft betreibt der 1852 gegründete Credit Foncier de
France. — Zwecks Finanzierung der Entschädigungsansprüche in den zerstörten Gebieten
 wurde 1919 mit einem Kapital von 100 Millionen fr. der „Credit National pour
faciliter 1a Reparation des Dommages cause6s par la guerre‘“ gegründet.

Literatur.
F. Ehrensperger, Die Pariser Börse und die französischen Bankinstitute seit
Ausbruch des Weltkrieges (1914-—1925). Zürich 1925.
Eugen Kaufmann, Das französische Bankwesen. Leipzig 1911-]3
 Obet, BG IL.

192
        <pb n="205" />
        Bilan de la Banque de Franee
au

ACTIF
Encaisse or (monnaies et lingots) . . . SR
Monnaies d’argent et de billon . ..
Comptes courants postaux .....
Disponibilites a vue a l’Etranger . ..
Devises en report. . . 00
Avances sur lingots et monnaies dor ..........
Portefeuille commercial et d’effets publies:
Effets de commerce (sur la France 4.564.764.561 87
escomptes ( V’Etranger 84.005.493 } A045.770.005 80
Ö En achet&amp;amp; en France 2.946.164 »
Eileis nögociablas Teehetes rt 19.128.512.128 go} 19.131.458.202 99
Avances sur Titres ......00.000000400001 2.191.571.017 99
Bons negociables de la Caisse autonome d’amortissement (Convention
 du 23 Juin 1928) .. 0.0.0000 0 00400 5.930.000.000 »
Präts sans interöts a l’Etat (Loi du 9 Jwin 1857, Convention
du 29 Mars 1878, loi dw 13 Jwin 1878 prorogee, lois des
17 Novembre 1897, 29 Decembre 1911, 20 Decembre 1918
et 29 Juin 1928) . RR RR
Rentes pourvues d’affectations speciales (Loi du 17 Mai 1834,
decrets des 27 Avrü et 2 Mai 1848; loi du 9 Juin 1857) 112.980.750 14
Hötel et Mobilier de la Banque et Immeubles des Succursales 220.188.811 58
Pi&amp;amp;ces d’argent demonetisges ä refondre ......... 732.111.193 18
Divers. .0.00000000000004 % 8 MM 1182 295.669 78
TOTAL 83.449.702.529 88
COUVERTURE DES ENGAGEMENTS A VUE
Montant des engagements ä vue. ........ 81.691.066.398 23
Proportion de Vencaisse or aux engagements A vue. 88.97 9%.

Fortsetzung von Seite 193
PaulLoubet, La Banque de France et Vescompte. Paris 1900.
B. Mehrens, Die Entstehung und Entwicklung der großen französischen Kredit.
institute, Stuttgart 1911,
Henri Montarnal, Manuel des operations commereiales et financieres de banque
et de bourse. Paris 1925,
J. Plenge, Gründung und Geschichte des Credit Mobilier. Tübingen 1903.
Plutus Briefe, Französisches Bankwesen, Berlin 1929.
E. Respondek, Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege, Jena 1917.
Jahresberichte der Banque de France. Lois et Statuts, qui r6gissent 1a Banque de
France, Paris 1928. |

et des Succursales
22 Decembre 1928, au soir.

PASSIF

Capital de 1a Banque . ...0.0.0.00000000 00000 0 04
Benefices en addition au Capital (Zozs des 9 Juin 1857 et 17
November 1897) 2.00 n 00 HR a en
Reserves mobilieres legales (Loi du 17 Mai 1834; decrets des
27 Avrü et 2 Mai 1848; loi du 9 Juin 1857) ... 4.
Reserve immobiliere . . 000000 0
Engagements &amp;amp; vue:
Billets au porteur en circulation . ......0.. 0.4
| Compte courant du Tresor public 7.636.837,357 46
Comptes | Compte courant de la Caisse
cou- autonome d’amortissement .5.186.294.360 52
rants J Comptes courants et comptes de
or&amp;amp;- depöts de fonds . . .. . .6.380.821.507 98
diteurs } Dispositions et autres engagements
 ä vue ....... 355.959.287 32
Engagements provenanf de reports sur devises . .
Dividende brut: 225 fr. 610 (Net:
Profßis 185 fr.) + ..0000.000000. +. 41.178.780 49
et Versement ä l’Etat d’une somme \
Dexien egale ä la partie du dividende
annuel d&amp;amp;passant 240 fr. net 20.075.000 »
Report ä nouveau. ...... 62683.593 38
Divers Ken

182.500.000 »
272.696.110 938
22.105.750 14
4.000.000 »

62.181.153.885 »

19.509.912.513 23

25.520.000 »

123.932.373 82

1.127.881.996 71
TOTAL 83.449.702.529 83

VIIL Die Russische Staatsbank.

1, Die Russische Reichsbank und die Volksbank der R.S.F,S,R.
Durch Gesetz vom 31. Mai 1860 wurde die Russische Reichsbank
(Banque de l’Etat), im Gegensatz zu den Zentralnotenbanken in Deutschland,
 England und Frankreich, als reines Staatsinstitut ins
Leben gerufen. Sie übernahm die Geschäfte der Staatskommerzbank,
 die 1817 aus einer Anzahl staatlicher Kreditinstitute entstanden war.
Das Kapital der Bank, das ursprünglich 15 Millionen R betragen hatte,
195
        <pb n="206" />
        wurde 1894 auf 50 Millionen R erhöht; der Reservefonds, dem 5 %/, des
Reingewinns zuflossen, wuchs auf 5 Millionen R an.
1894 erfolgte durch Finanzminister Witte eine Reform der Bank,
wodurch die an und für sich schon starke Abhängigkeit vom Finanzministerlum,
 von dem sie eigentlich nur eine Abteilung war, noch erhöht wurde.
Die oberste Leitung wurde, wie bisher, durch den Finanzminister ausgeübt.
 Die Zentralverwaltung erfolgte durch einen vom Kaiser
ernannten Gouverneur, dem zwei Vizegouverneure zur Seite standen. Die
Aufsicht übte ein Kollegium (conseil) aus, das aus dem Gouverneur
und den beiden Vizegouverneuren, dem Direktor des Petersburger Kontors,
aus einigen Mitgliedern des Finanzministeriums und aus je einem, vom
Kaiser erwählten Vertreter des Adels und der Kaufmannschaft bestand.
— Die Prüfung der Jahresabrechnungen der Bank erfolgte durch die
Reichskontrolle und eine aus einigen Mitgliedern des Conseil bestehende
Kommission, War sie geschehen, so wurde der Rechenschaftsbericht vom
Conseil durchgesehen und vom Finanzminister bestätigt.
Aufgabe der Bank sollte sein: den Geldumlauf zu erleichtern, den
vaterländischen Handel, sowie die heimische Industrie und Landwirtschaft
durch kurzfristige Kredite zu unterstützen und die Währung sicherzustellen
 und zu befestigen. Die Bank durfte Wechsel mit einer Laufzeit
bis zu 6, in bestimmten Fällen auch mit einer Laufzeit bis zu 12 Monaten
diskontieren. Sie belieh ferner Wertpapiere, Waren russischen Ursprungs
und Warendokumente.
Damit die Bank jederzeit in der Lage sei, ihre Noten in Gold einzulösen,
 bestimmte der Ukas vom 29. August 1897, daß die ausgegebenen
Noten bis zur Höhe von 600 Millionen R wenigstens zur Hälfte, die
darüber hinaus ausgegebenen Noten aber voll durch Gold gedeckt
sein müßten, d. h. der ungedeckte Notenumlauf durfte in Rußland niemals
mehr als 300 Millionen R betragen. Es bestand also das gleiche Prinzip,
wie bei der Bank von England; nur lagen für die Russische Reichsbank
die Verhältnisse insofern noch ungünstiger, als Schecks und die anderen
Geldersatzmittel in Rußland nur wenig im Verkehr waren.
Bei Ausbruch des Weltkrieges betrug ihr Notenumlauf 1,7 Milliarden
 R, denen ein Goldbestand von 1,6 Milliarden R gegenüberstand.
Die Finanzierung des Krieges geschah in der Hauptsache durch die
Notenpresse. Das nicht durch Gold gedeckte Notenkontingent wurde
bald nach Kriegsausbruch auf 1,5 Milliarden R heraufgesetzt:; im Oktober

aß
        <pb n="207" />
        1916 betrug es 51/,, im Oktober 1917 14*/, Milliarden R. Die weitere
Notenausgabe erfolgte dann, ohne daß man eine Erhöhung des Kontingents
 vornahm. Der letzte von der Bank veröffentlichte Ausweis (vom
283./5. November 1917) zeigt einen Notenumlauf von 18,9 Milliarden R.

Drei Kategorien Papiergeld sind auf Grund des auf ihm angegebenen Einlösungsversprechens
 zu unterscheiden:
i. Zaren- und Dumarubel. Einlösung wird in Gold zur alten Währung versprochen.
 Das zaristische Rußland emittierte Reichs-Kredit-Billette. Die temporäre
Regierung (März bis Anfang November 1917; Fürst Lwoif und Kerenski) setzte die
Emission des früheren Zarengeldes fort, gab aber gleichzeitig ein neues Papiergeld
aus: den Dumarubel, so genannt weil auf den neuen 250- und 1000-Rubelscheinen
die Reichsduma (das Parlamentsgebäude) abgebildet war.
2, Sowjetnoten. Nach dem Aufdruck sollten sie in Gold einlösbar sein; eine
Parität war jedoch nicht angegeben,
8. Kerenski-Bons und Sowjet-Verrechnungsnoten. Es sind dies
unnumerierte, von der temporären Regierung in Umlauf gesetzte Geldzeichen zu
20 und 40 Rubel, die der Kleingeldnot steuern sollten.
Während die Revolution vom Februar 1917 (Beseitigung der Zarenherrschaft)
 das Wirtschaftsleben Rußlands nur verhältnismäßig wenig
beeinflußte, insbesondere auch in die Organisation der Russischen Reichsbank
 nicht eingriff, erfuhr nach dem Umsturz vom 25, 0 ktober
1917 und der Übernahme der Herrschaft durch die Bolschewisten das
russische Bankwesen eine völlige Umgestaltung.
„Im Interesse einer regelmäßigen Organisation der Volkswirtschaft, im
Interesse der radikalen Ausrottung der Bankspekulationen und der gänzlichen
 Befreiung der Arbeiter, Bauern und der gesamten arbeitenden
Bevölkerung von der Ausbeutung durch das Bankkapital und zur Bildung
 einer einzigen, den Interessen des Volkes und der ärmsten Klassen
wirklich dienenden Nationalbank der russischen Republik“, wurden am
14. Dezember 1917 die Staatsbank und die Privatbanken nationalisiert
 und dann zu einer Volksbank der Russischen Sozialistischen
 Föderativen Sowj et-Republik (Volksbank der
R.S.F.S.R.) verschmolzen.

Gleichzeitig wurde eine Rev ision der Safes in den Banken angeordnet; die
vorgefundenen Geldbeträge sollten bei der Volksbank für Rechnung des Eigentümers
eingezahlt, Gold und Silber beschlagnahmt werden, Das Ergebnis dieser Konfiskation
war aber gering: Edelmetall wurde nur im Wert von 21/2 Millionen R vorgefunden.
Vielen gelang es sogar, dank der Bestechlichkeit der Sowjetbeamten, das in den Safes
verwahrte Gold ins Ausland zu schmuggeln.

IE
        <pb n="208" />
        2. Die Staatsbank der U. d. S.S.R.
a) Vorgeschichte.
Die Kreditbanken waren in der Zeit des Kriegskommunismus liquidiert
worden; dem fusionierenden Institut aber, der Volksbank, war ein langes
Leben nicht beschieden. Bereits Ende Februar 1920 wurde ihre Auflösung
angeordnet, mit der Begründung, „die Nation alisierung der Industrie
 habe die wichtigsten Produktions- und Versorgungszweige in den
Händen des Staates vereinigt und zugleich die gesamte Industrie und den
Handel dem allgemeinen Staatshaushalt eingeordnet, was die Notwendigkeit
 einer weiteren Benutzung der Volksbank als eines
staatlichen Kreditinstituts, in der einstigen Bedeutung des
Wortes, ausschließe. Die weniger wichtigen Aufgaben der Volksbank
könnten von den zentralen und lokalen Institutionen des Finanzkommissarlats,
 das einen einheitlichen Kassen- und Budgetapparat erhalten
würde, übernommen werden.“
Der Kommunismus führte zu einer fast völligen Zerstörung der
russischen Wirtschaft. Hunger und grenzenloses Elend waren
die Folgen dieser kommunistischen Versuche, Im Frühjahr 1921 dämmerte
es schließlich auch der Sowjetregierung, daß man nicht auf dem richtigen
Wege sei. Es wurde die „Neue ökonomische Politik“ („Nep“) eingeschlagen:
 Rückkehrzur Geldwir tschaft, Anerke nnung
des Privateigentums. Zum Wiederaufbau der Industrie wurde
ausländisches Kapital herangezogen, was nur durch Gewährung von Konzessionen
 ans Ausland möglich war. Zahlreiche industrielle Betriebe wurden
 den früheren Besitzern zurückgereben.

b) Zweckder Bank.

In der Erkenntnis, daß für den Warenaustausch und den Ausfuhrhandel
 das Vorhandensein eines gut funktionierenden Bankwesens unbedingt
 notwendig sei, wurde durch einen Erlaß des Allrussischen Zentral-Exekutiv-Komitees
 am 18. Oktober 1921 die neue „Staatsbank der
Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken (Gosbank)
 gegründet, die wenige Wochen später ihre Tätigkeit aufnahm.
Zweck der Gründung war, durch Kreditgewährung und andere Bankoperationen
 die Entwicklung der Industrie und der Landwirtschaft zu fördern
und dem Warenhandel dienlich zu sein. Sie sollte den Geldverkehr regeln

19R
        <pb n="209" />
        und Maßnahmen zur Wiederherstellung einer gesunden Währung ergreifen.
 Vom Staat erhielt sie keine Zuschüsse, im Gegenteil, sie sollte
für ihn Gewinne herausarbeiten.
Das Grundkapital der Gosbank betrug 2000 Milliarden R, die am
Tage der Gründung einen Wert von etwa 30 Millionen Goldrubel hatten.
Das Notenrecht erhielt die Bank erst ein Jahr nach ihrer Gründung.
 Sie sollte dadurch in die Lage gesetzt werden, auszuführen, was
schon bei ihrer Errichtung als eine ihrer Hauptaufgaben hingestellt war,
dem Handel und der Industrie Kredite zu gewähren. Das Budgetdefizit
des Staates wurde dagegen, wie bisher, durch die vom Schatzamt ausgegebenen
 Noten zu beseitigen gesucht. Es gab also jetzt zwei Stellen in
Rußland, die Geldzeichen ausgaben, und beide Arten von Papiergeld liefen
nebeneinander her,
Die Noten der Gosbank lauteten auf die neue Währungseinheit, die man
nach einer alten russischen Goldmünze Tscherwonetz nannte. Ein
Tscherwonetz war gleich 10 alten Goldrubeln. Die auf Tscherwontzen
lautenden Noten waren dem Zwangskurs nicht unterworfen.
Zwecks Erleichterung des Geld- und Rechnungsverkehrs wurde im April 1922 eine
Denomination des Rubels vorgenommen: 10000 R der alten Noten waren =
1 BR der neuen Emission. Im Oktober 1922 wurde diese Division wiederholt: 100 R
der Emission von 1922 waren == 1 R der neuen Sowjetrubel. Auch diese zweite
Denominierung genügte nicht. Nach der weiteren rapiden Entwertung wurde im
Februar 1924 der neue Goldrubel geschaffen. An die Stelle des Sowjetrubels trat der
Staatskassenschein: 50000 Sowjetrubel waren nunmehr == 1 Goldrubel (Kassenscheinrubel).
 Der russische Rubel ist also dreimal devalviert worden, mit dem Ergebnis:
 50 Milliarden Zarenrubel = 1 Goldrubel. Der Nennwert der umlaufenden
Geldmasse überstieg damals den Wert der Geldmasse vor dem Kriege um etwa das
40-Milliardenfache.

Nach dem Muster der Bank von England war bei der Gosbank, neben
der Bankabteilung, eine Noten-Emissions-Abteilung geschaffen
 worden, die ihre eigene Bilanz aufstellte und durch den Emissionsrat
 kontrolliert wurde. Die ausgegebenen Banknoten müssen voll
gedeckt sein, und zwar mit mindestens 25 °/, ihres Nennwertes durch Gold
in Münzen oder Barren und andere Edelmetalle (also auch Platin), sowie
durch wertbeständige ausländische Devisen. Der Rest muß gedeckt sein
durch leicht realisierbare Waren (Waren sind also, im Gegensatz zu
anderen Zentralnotenbanken, als Notendeckung zugelassen !), durch kurzfristige
 Wechsel oder andere kurzfristige Schuldverschreibungen.

93
        <pb n="210" />
        ©) Organisation der Bank auf Grund des Statuts
vom Juni 19291),
Das Statut der Staatsbank vom Juni 1929 bringt eine Reihe wesentlicher
 Änderungen in der Struktur der Bank. Die Bank ist mit dem Volkskommissariat
 für Finanzen nicht mehr so eng verknüpft und wird — äußerlich
 wenigstens — unabhängiger gestaltet; sie soll nicht mehr eine
Abteilung des Volkskommissariats für Finanzen sein. Das neue Statut
betont die Selbständigkeit der Staatsbank und ihren Charakter als
juristische Person. Art.2 sagt: Die Staatsbank mit allen ihren Kontoren,
Abteilungen und Kassen stellt die einheitliche Bank der Union der Sozialistischen
 Sowjet-Republiken dar, ist eine juristische Person und führt ihre
Geschäfte auf kommerzieller Grundlage.“ Die Selbständigkeit wird nochmals
 in Art. 5 hervorgehoben: „Die Staatsbank handelt innerhalb der
durch das vorliegende Statut gezogenen Grenzen selbständig.“
Dem Volkskommissar für Finanzwesen werden aber auch
weiterhin weitgehende Rechte gegeben: Er setzt die Höchstsumme fest,
bis zu der die Bank Noten ausgeben darf, bestätigt die vom Sowjet der
Bank in Vorschlag gebrachten Mitglieder des Direktoriums und der
Revisionskommission der Bank und ist gleichzeitig der Vorsitzende
 des Sowjets der Bank.
Während die Leitung der Bank bisher ausschließlich in den Händen
des Direktoriums ruhte, bestimmen nunmehr zwei Organe die Geschäftstätigkeit
 der Bank: der Sowjet und das Bankdirektorium.
Der neu geschaffene Sowjet der Bank besteht aus 40 Mitgliedern unter
dem Vorsitz des Volkskommissars für Finanzen, Es gehören ihm an: der
Präsident des Direktoriums der Staatsbank, die Präsidenten der Direktorien
 der anderen Zentralbanken, einzelne vom Rate der Volkskommissare
 auf Vorschlag einer Reihe von Staatsorganen und Wirtschaftsverbänden
 ernannte Personen, je ein Vertreter von jeder Gliedrepublik und
schließlich 12 vom Rat der Volkskommissare aus den Kreisen von Fachleuten
 ernannte Mitglieder, die als Sachverständige auf dem Gebiete des
Geldumlaufs und des Kreditwesens allgemein bekannt sind.
Der Sowjet, der ähnlich wie der Volkswirtschaftsrat der U.d.S.S.R. zusammengesetzt
 ist, soll also dem Bankdirektorium die Richtlinien geben.
Seine Funktionen sind im Statut festgelegt. Mindestens zweimal im
Jahre wird er einberufen.

!) S. Wirtschaftsbericht der Staatsbank der U. d. S. S. R. vom 30. Juni 1929,

m

FT ae
        <pb n="211" />
        Das Direktorium ist das geschäftsführende Organ, das die gesamte
Tätigkeit der Bank leitet, alle ihre Angelegenheiten regelt und ihr gesamtes
 Vermögen verwaltet. Die Direktoren werden vom Sowjet der Bank
in Vorschlag gebracht und vom Volkskommissar für Finanzen bestätigt.
Den Präsidenten und seine Stellvertreter ernennt der Rat der Volkskommissare.


Alnufgabe der Bank nach dem neuen Statut ist: „den Geldumlauf
zu regeln und für Industrie, Landwirtschaft, Handel, Transportwesen und
andere Wirtschaftszweige kurzfristige Kredite zu beschaffen“,
und zwar in Übereinstimmung mit dem Gesamtplan der volkswirtschaftlichen
 Entwicklung der U.d.S.S.R. 7
Das Kapital der Staatsbank wird von 25 auf 40 Millionen Tscherwontzen
 erhöht und die Verteilung des Reingewinnes in anderer
Weise geregelt: 50 °/, werden an die Staatskasse abgeführt, 5 °/, gelangen
an die Fonds zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der Arbeiter und
Angestellten der Bank, und nicht mehr als 0,25 °/, fallen an die Fonds
für Extravergütungen. Der Rest des Reingewinns wird dem Reservekapital
der Bank überwiesen, bis dieses die Höhe des Grundkapitals erreicht hat.
Ist dieses der Fall, so kann der „Rest“ durch Beschluß des Rates der
Volkskommissare an die Staatskasse abgeführt werden.

Betr. der Filialen (fast 500) sagt das neue Statut: „Als Filialen
der Staatsbank sind die Kontore der Bank in den einzelnen Republiken
und Gebieten, die Kontore in den großen Handels- und Industriezentren
und ihre Abteilungen, Agenturen und Kassen anzusehen.“
Um die Struktur der Staatsbank in Übereinstimmung mit den Anforderungen
 des volkswirtschaftlichen Planes zu bringen, wurde die Kreditplanverwaltung
 organisiert, und um die Kredite mit den
Plänen der übrigen Zweige der Volkswirtschaft in Einklang zu bringen,
die Wirtschaftsplanabteilung geschaffen, zu deren Funktionen
der Aufbau eines gesamten Kreditplanes gehört. Die von den Abteilungen
 der Kreditplanverwaltung ausgearbeiteten Pläne über die Kreditierung
 der einzelnen Zweige der Volkswirtschaft dienen als Grundlage.

Die neuen Aufgaben der Kreditplanierung haben die Umgestaltung der von den
kapitalistischen Banken geerbten Methoden und Formen der Kreditgewährung
 erfordert. Die Grundelemente dieser Reform bestehen in der Abschaffung
der kommerziellen Kreditgewährung und der Einführung der unmittelbaren
 Kreditgewährung an die Industrie, den Handel
201
        <pb n="212" />
        und die Genossenschaften in Übereinstimmung mit ihren Plänen. Die
Diskont- und Leihgeschäfte, d, h. die Diskontierungen der Kundschaftswechsel des
Verkäufers räumen ihren Platz der unmittelbaren Kreditgewährung an den Käufer.
Das Kontokorrent oder die einheitliche Rechnung muß alle Bankgeschäfte in den
Beziehungen zu der Kundschaft widerspiegeln.
Revidiert sind die Formen der Kassenbedienung der Kundschaft, und eine Annähetung
 des Kassenapparates der Bank an den Geschäftsort ist durch Organisation von
Verrechnungskassen in Industrieunternehmungen und Konzernen erfolgt. Man
will rationellere Formen der Beziehungen zwischen der Bank und der Kundschaft
durch Vereinfachung dieser Beziehungen und durch direkte Kreditgewährung an die
Volkswirtschaft schaffen.
Der Staatsbank ist die Pflicht auferlegt, die Pläne ihres Kreditsystems mit dem
gesamten Kreditsystem in Beziehung zu bringen. Zum erstenmal wird hiermit das
Problem eines einheitlichen Planes für das gesamte Kreditsystem gestellt, was eine
engere Verbindung mit dem einheitlichen Finanzplan ermöglicht.

d) Der Bankausweis.
Die Staatsbank veröffentlicht per 1., 11. und 21. eines Monats einen
Gesamtausweis (in 1000 R) und einen Ausweis der Notenabteilung in
Tscherwonetz (— 10 R) 1).

Staatsbank der Union der S.S.R.
Gesamtausweis (1000 R) per 1. Januar 1930.

AKTIYVYA

Kasse . . ., .
Edelmetalle und fremde
Währung ....
Effekten. ......
Wechsel und Darlehen, .
Geschäfte für die Rechnung
des Finanzkommisariats
 (Darlehen anIndu
strie und Landwirtschaft)
Zweiganstalten . . . .
Sonstige Aktiva . . .

Zusammen ‚

R8 376

402 823
472 062
4 623 046

114 298
40 831
357 6938
6 094 129

PASSIYA

Kapital , . ..
Reservefonds . . .
Spezialreserven . . ..
Banknotenumlauf . . .
Regierungsfonds für Darlehen
 an Industrie und
Lanüwirtschaft . .
Verbindlichkeiten (einschließlich
 Spezialfonds
des Finanzkommissariats)
Gebühren und Zinsen , .
Sonstige Passiva. . , .
Zusammen .

250 000
139 945
32130
1 536 966

121 862

2 566 042
62 795
1 384 398
6 094 129

l) Die Richtigkeit der Ziffern, insbesondere des Postens „Edelmetalle und fremde
Währung“, wird vielfach angezweifelt.

299
        <pb n="213" />
        Ausweis der Notenabteilung (Tscherwonetz) per 1. Januar 1930.

AKTIVA

7
Sonstige Metallbestände
Ausländische Banknoten
Tratten in ausländischer
Währung . . 0...
Wechsel und Lombardforderungen
 . . 0...
Zusammen . .

28 569 617
3.460 906
6785111

291 745

114 892 621
154 000 000

PASSIVA

An die Kasse der Bank abgelieferte
 Noten . . .
Freie Notenreserve .

Zusammen .

L53 696 599
308 401

154 000 000

Die Banknoten sind mit etwa 25%9 gedeckt. Am 1. Februar 1980 gab es neben
[466,1 Millionen R Banknoten 976,1 Millionen R Staatskassenscheine und 244,6 Millionen
 R Silber-, Kupfer- und Bronzegeld.

Anhang: Andere russische Banken.
Neben der Staatsbank (Gosbank) bestehen 4 große Zentralbanken:
1. die Bank für auswärtigen Handel (Wneschtorgbank), die minder wichtige Zweige
des Außenhandels und des Innenhandels mit Krediten versorgt;
2. die Allrussische Genossenschaftsbank (Wsekobank), die hauptsächlich den Kreditbedarf
 der Konsumgenossenschaften befriedigt;
3. die Moskauer Stadtbank (Mosgorbank), die langfristige Kredite an die Örtliche
kommunale Wirtschaft erteilt und
4. die Bank für langfristige Kredite an Industrie und Elektrowirtschaft der Union
der S. S. R. (Elektrobank), deren Aufgabe es sein soll, die langfristigen Kapital
investierungen in der Industrie zu organisieren,

Literatur.
Magnus Feitelberg, Das Papiergeldwesen im Räterußland. Berlin 1920.
H. J. Seraphim, Die Russische Währungsreform des Jahres 1924. Breslau 1925.
Swoboda-Wagon, Die Arbitrage. Berlin 1928.
Die Staatsbank der Union der Soz. Sowjetrepubliken 1921—1926, Moskau 1927.
Berichte der Staatsbank der U.d. 8.5. R., halbmonatlich in deutscher Sprache erseheinend.


IX. Bank Polski,

a) Vorgeschichte.
Kongreßpolen, das Hauptgebiet der Republik Polen, hatte bei Ausbruch
des Weltkrieges die russische Rubelwährung. Als deutsche Truppen das
Land besetzten, wurde neben dem Rubel die Mark Zahlungsmittel und
zum Rubel in ein festes Wertverhältnis gebracht, das, da es dem Stande

208
        <pb n="214" />
        der russischen Valuta folgte, mehrfach geändert werden mußte (so waren
im März 1915 100 M— 50, im September 1916 100 M — 56,50 Rubel).
Dagegen behielten die zur Beseitigung der Zahlungsmittelnot von der
Darlehnskasse Ost in Posen ausgegebenen Kassenscheine, die Oberostrubel,
 ihren vom Deutschen Reich garantierten Wert (1 R = 2 M).
Die Funktion eines Währungsinstitutes versah bis 1924 die durch Erlaß
 vom 13. Dezember 1916 in Warschau errichtete Polnische Landesdarlehnskasse.
 Sie gab Scheine aus, die auf polnische Mark
lauteten und im Werte der deutschen Mark gleich sein sollten. Das
Deutsche Reich übernahm die Garantie für die Einlösung der Scheine zu
ihrem Nennwert in deutsche Mark. Durch Verordnung vom 7. Dezember
1918 wurde die Darlehnskasse zur vorläufigen Staatsbank und einzigen
Notenemissionsstelle erklärt. Festumrissene Deckungsvorschriften gab es
nicht; das Bankstatut beschränkte sich darauf, die Anlagen aufzuzählen,
die als Grundlage für die Notendeckung galten. Darlehnsnehmer war
vor allem der Staat. Mit dem Anwachsen der Staatsschuld erfolgte die
ständig fortschreitende Entwertung der polnischen Mark, die (bis Januar
1928) weit unter den Kurs der deutschen Mark herabglitt. Am 1. Februar
1924 stellte die Polnische Darlehnskasse die Notenausgabe ein und trat
am 28. April 1924 in Liquidation.
Durch Dekret vom 20. Januar 1924 wurde die neue Geldeinheit, der
Zloty (offizielle Abkürzung: zl) eingeführt, der dem Schweizer Franken,
d. h. dem Gegenwert von */,, g Feingold, entsprach, und in 100 Einheiten,
Groschen (grosze), geteilt war. Die Relation zwischen der bisherigen polnischen
 Mark und dem Zloty war 1800 000 : 1.

b) Kapitalund Organisation.
Ministerpräsident Ladislas Grabski hatte durch energische Maßnahmen
 die Währungsreform durchgesetzt. Krönung seines Werkes sollte
die Gründung einer neuen Notenbank sein. Das ausschließliche Recht zur
Ausgabe von Noten wurde durch Dekret vom 20. Januar 1924 der neu zu
errichtenden Bank Polski übertragen, Ihre Verfassung ist durch das
Gesetz selbst und durch die Bankstatuten bestimmt.
Das Grundkapital wurde auf 100 Millionen zl, eingeteilt in 1 MillHon
 Namensaktien, festgesetzt. Der Staat, der sich mit 40° /o am Aktienkapital
 beteiligen wollte, begnügte sich, da das Kapital überzeichnet
wurde, mit 1°/,. Ende 1927 wurde das Kapital auf 150 Millionen zt er-N4
        <pb n="215" />
        höht; für die 50 Millionen neue Aktien zahlte der Staat aus der Stabilisierungsanleihe
 75 Millionen zl.
Als Gegenleistung für das Notenmonopol gewährt die Bank dem Staate
einen Kredit von 50 Millionen zl. Außerdem kann die Bank Schuldverschreibungen
 des Staates und der öffentlichen Korporationen mit einer
Fälligkeit bis zu 3 Monaten, sowie zu diesen Werten gehörige Zinsscheine,
diskontieren.

Vom Reingewinn sind 10%, dem Reservefonds zuzuführen, bis
dieser 20 °/, des Stammkapitals erreicht. Ist dies der Fall, so müssen 5 °/,
in die Reserven kommen, bis diese 50°/, des Kapitals erreicht haben, Dann
erhalten die Aktionäre eine Dividende bis zu 8°/,. Der Rest des Reingewinnes
 wird, vorausgesetzt, daß er 12 °/, des Aktienkapitals nicht übersteigt,
 gleichmäßig zwischen den Aktionären und dem Staat geteilt; darüber
 hinausgehender Gewinn fällt zu ?/, an den Staat, zu */, an die
Aktionäre.
Organe der Bank sind: die Generalversammlung der Aktionäre,
der Generalrat, das Direktorium und die Lokaldirektionen, denen als beratende
 Organe die lokalen Diskontkomitees beigegeben sind, die Revisionskommission
 und (seit der Stabilisierungsanleihe) der amerikanische
Finanzberater mit dem Sitz im Generalrat.
Während die Kompetenzen der Generalversammlung auf die
Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung, sowie der
Gewinnverteilung entsprechend den durch das Gesetz aufgestellten Normen,
 und auf die Wahl von 12 Generalräten beschränkt sind, besitzt weitgehendere
 Rechte der Generalrat, der aus 15 Mitgliedern besteht, von
denen der Präsident, der Vizepräsident und der ausländische Finanzberater
 auf Vorschlag des Ministerrates vom Staatspräsidenten ernannt
werden. Der Generalrat gibt die allgemeinen Richtlinien für die Geschäftsführung,
 überwacht die Tätigkeit der ausführenden Organe und
entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht zur Kompetenz der Generalversammlung
 gehören.
Leitende und ausführende Behörde ist das Direktorium, das aus
dem Generaldirektor und aus einer von dem Generalrat festzusetzenden
Zahl von Direktoren (gegenwärtig sind es 5) besteht. Dem Direktorium
obliegt die Führung der Geschäfte im Rahmen des Statuts, insbesondere
die Festsetzung des Diskontsatzes und des Lombardzinsfußes. Der Bankpräsidenthat
 das Recht, jeden Beschluß des Direktoriums bis zur Entscheidung
 des Generalrats zu suspendieren. Auch gegen jeden. Beschluß

205
        <pb n="216" />
        des Generalrates kann der Präsident sein Veto einlegen; dieses muß jedoch
 binnen 3 Tagen vom Finanzminister bestätigt werden.
Die Lokaldirektoren unterstehen unmittelbar dem Direktorium.
Autonomie und finanzielle Unabhängigkeit der Bank vom Staat ist
durch die Statuten gewährleistet. Nach streng kaufmännischen Grundsätzen
 soll die Bank verwaltet werden.

c) Notenausgabe.
Die Bank besitzt bis zum 831. Dezember 1944 das ausschließliche Recht
zur Ausgabe von Noten, die gesetzliches Zahlungsmittel sind und unbegrenzte
 Zahlkraft haben, soweit nicht durch Gesetz oder Vertrag die
Zahlung in Goldmünzen erfolgen muß.
Die umlaufenden Banknoten und die Sichtverpflichtungen
 müssen zu mindestens 40°, gedeckt sein: a) durch Gold,
b) durch Silber, dessen Wert in Gold 5°, des Goldvorrates nicht übersteigen
 darf, c) durch ausländische Valuten, d) durch Guthaben bei ersten
Banken im Auslande, e) durch Schecks, f) durch Wechsel, akzeptiert oder
indossiert von ersten Banken des Auslandes und zahlbar innerhalb von
90 Tagen.
Fällt die Deckung unter 40 °/,, so hat die Bank Notfensteuer zu entrichten,
 und zwar 3°/, fürs Jahr, wenn sie unter 40 %/,, 6%. wenn sie
unter 37 Ye und 10 °/,, wenn sie unter 34 °/, sinkt. Für jedes Prozent unterhalb
 einer Deckung von 30°/, steigt die 10°/,ige Steuer um ein weiteres
 Prozent. Bei einer Deckung unter 40 Un muß der Diskontsatz höher
als 6°, sein, und zwar um !/, des Satzes, der an den Staat als Steuer zu
entrichten ist. Dies soll eine Gewähr dafür sein, daß eine Deckung unter
30 °/, nur in Ausnahmefällen bestehen soll, Für ein Sinken der Deckung
unter 40 °/, ist überdies qualifizierter Mehrheitsbeschluß des Generalrates
und Bestätigung des Finanzministers erforderlich.
Der Währungsstabilisierung vom 20. Januar 1924 (1,8 Millionen der
alten Währung — 1 Zloty) folgte durch Verordnung vom 18. Oktober
1927 eine zweite Stabilisierung (1 früherer Goldzloty — 1,72 Goldzloty
 der neuen Währung). Der Staat verzichtet auf die Ausgabe von
Staatskassenscheinen. Diese werden zurückgezogen, und die
Noten der Bank Polski bilden nunmehr das einzige Papiergeld. Daneben
sind gesetzliche Zahlungsmittel nur noch Goldmünzen; Münzen
 aus anderen Metallen dürfen nur im Höchstbetrage von 320 Millionen
 zi ausgegeben werden. Münzparität ist: 100 RM =— 212,85 zl.
        <pb n="217" />
        Der Bestand an Goldmünzen und Goldbarren muß jetzt mindestens %/,
der Mindestdeckung von 40°, betragen. Höchstens !/, davon darf im
Auslan de hinterlegt werden. Devisen können nur insoweit als Deckung
dienen, als sie von ersten ausländischen Banken akzeptiert oder indossiert
 sind.
d) Sonstige Geschäfte.
Der Geschäftskreis der Bank Polski ist der auch bei anderen
Notenbanken übliche: Die Bank diskontiert Wechsel, die innerhalb
von 38, in Ausnahmefällen innerhalb von 6 Monaten fällig sind; länger als
3 Monate laufende Wechsel werden aber nur durch Vermittlung größerer,
im Diskontverkehr mit der Bank Polski stehender Banken angekauft. Die
Bank gibt ferner Lombarddarlehen, besorgt den An- und Verkauf
von Gold, Silber, Valuten und Devisen und macht sonstige Kommissionsgeschäfte.
 Für Rechnung der Staatskasse bewirkt sie kostenfrei Auszahlungen
 und nimmt kostenfrei Zahlungen entgegen,
Verboten ist der Bank, für eigene Rechnung Aktien und Anteile zu
erwerben und in Grundstücken zu spekulieren, Ihre eigenen Aktien darf
die Bank für den Pensionsfonds ihrer Beamten kaufen.
Zur Prüfung der eingereichten Diskonten und der beantragten Kredite
dienen Diskontausschüsse.

e) Der Bankausweis.
Die Bank ist verpflichtet, im „Monitor Polski“ spätestens 15 Tage vor
der Generalversammlung die Jahresbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung
 und spätestens 7 Tage nach der Dekade einen Dekadenausweis
 zu veröffentlichen. Das Schema für diese, dreimal im Monat
bekanntzugebenden Ausweise (s. S. 208) ist genau vorgeschrieben.

Anhang: Die polnischen Kreditbanken.
Vor dem Weltkriege hatte das polnische Bankkapital nur in Kongreßpolen eine
größere Rolle gespielt. Der Weltkrieg, der russisch-polnische Krieg und die Inflationszeit
 haben allen polnischen Banken schwere Verluste gebracht. Erst nach der
zweiten Zloty-Stabilisierung begannen sich die privaten Aktienbanken zu konsolidieren,
An erster Stelle stehen: Bank Handlowy w Warszawski (Handelsbank in Warschau),
Bank Dyskontowy Warszawski (Warschauer Disconto-Bank) und Bank Zwiasku Sp6lek
Zarobkowych in Posen.
Eine große Rolle in den ehemals deutschen Gebieten spielen die Filialen der
Auslandsbanken. In Polnisch-Oberschlesien finanzieren die Filialen der D-Banken
 die Schwerindustrie. In Konkurrenz mit ihnen steht die Banque Franco-Polonaise
in Warschau, die Filialen in Kattowitz und Lodz besitzt.

FF

‘7
        <pb n="218" />
        Rechnungsstand der Bank Polski
am 20. Januar 1930.

Aktira.

£. Gold im Tresor
. Umlauf

Zloty
521 128 379.70
179 552 653.50

2, Guthaben im Auslande und fremde Valuten

700 681 033,20
390 590 168,37

Insgesamt. . .. 1
Valuten, Devisen und Auslandsforderungen, die nicht in die
Deckung einbezogen sind, .......
4, Polnische Silber- und Scheidemünzen . .
5. Wechselportefeuille . ....:..
6. Lombarddarlehen ..........
7. Angekaufte oder diskontierte Wertpapiere .
8. Anlage des Reservefonds ......-9,
 Vorschuß an den Staat .
10. Immobilien , . ...
L1. Sonstige Aktiva

Passiva.
i. Aktienkapital... ...
2. Reservefonds ........
3. Sofort fällige Verbindlichkeiten:
a) Girokonten der Staatskassen
b) Andere Girokonten . ..
ec) Spezialfonds für Silberkäufe
d) Staatliche Kreditfonds . .
e) Andere Verbindlichkeiten .

Zloty

342 201 618.88
174 923 508.01
13 000 000,—
502 216.06
10 865 122.17
540 992 463.12
1 161 5384.210.—

4. Banknotenumlauf .

insgesamt
5. Sonderrechnung des Staatsschatzes .
6. Sonstige Passiva

Zloty

1091 271 201.57

98 661 720.18
35 642.10
675 496 819.09
72 277 280.68
7487 353.61
75 896 026.63
25 000 000.—
20 000 000.—
92 824 137.33
2158 900 181.14

Zloty
150 000 000.—
110 000 000.—

1 702 526 6738.12
75 000 000.—
121 373 508.02
2158 900 181.14

Literatur,
St. Adamski, Reorganisation des polnischen Bankwesens. Posen 1926.
E. Ry del, Zur Verteidigung des polnischen Bankwesens. Lemberg 1927,
G. Schön, Das polnische Bankwesen. Basler Diss, Kattowitz 1928,
S. Szeps, Währungs- und Notenbankpolitik der Republik Polen, Basler Diss. 1926.

21°
        <pb n="219" />
        X, Die Notenbanken in den Vereinigten Staaten von Amerika.
1. Die Zeit von 1690—1863,
a) Die Zeit vor Errichtung einer Zentralbänk.
Schon frühzeitig kamen im Gebiete der Vereinigten Staaten papierene Zahlungsmittel
 auf. So hatte der Staat Massachusetts 1690 Papiergeld (bills of credit) ausgegeben,
 und bald taten es auch die anderen Kolonien, Überall aber trat eine starke
Entwertung des Papiergeldes ein, da seine Menge Bedenken hinsichtlich der Einlösung
aufkommen ließ. Schließlich wollte überhaupt niemand mehr Papiergeld annehmen,
und die 1773 erfolgte offizielle Außerkurssetzung des Papiergeldes war nur die
formelle Bestätigung eines de facto bereits bestehenden Zustandes.
An Stelle dieses einzelstaatlichen Papiergeldes, der „Colonial bills of
eredit“, traten im April 1775 die Kontinentalnoten — „revolutionary bills“
genannt, im Gegensatz zu den „colonial bills‘“ —, die zur Bestreitung der Kriegskosten
dienen sollten. Jeder Bundesstaat erhielt einen bestimmten Betrag, für dessen Einlösung
 er Sorge zu tragen hatte; die Garantie hierfür übernahm die Union.
In den ersten 18 Monaten hatten die Kontinentalnoten den gleichen Wert wie das
Silbergeld, Bereits Ende 1776 aber erhielt man für 1 Silber- 2 Papierdollar. Der
Kongreß glaubte, der Entwertung Einhalt tun zu können, indem er im Januar 1777
den Einzelstaaten empfahl, die Kontinentalnote zum gesetzlichen Zahlungsmittel (legal
tender) zu erklären. Trotzdem die meisten Staaten dies taten, konnte der Entwertungsprozeß
 dieses einzig und allein auf dem Kredit der Union beruhenden Papiergeldes
 nicht aufgehalten werden. Bei Beginn des Jahres 1777 ist das Verhältnis von
Silber zu Papier = 1:4, an seinem Ende — 1:10. Trotz feierlicher Erklärung des
Kongresses im März 1779, ein Zweifel an der Redlichkeit der Staaten brauche nicht
gehegt zu werden, würde doch durch einen Treubruch die Ehre und Würde Amerikas
vernichtet werden, wurden 6 Monate später für 1 $ Silber 20 $ Papiergeld gegeben.
Im Februar 1781 war das Verhältnis von Silber zu Papiergeld = 1: 500, und in
Virginien und Nord.Carolina kurz darauf = 1:1000. Ende 1781 wurde die Einlösung
 der Noten eingestellt,
Webster, der große Staatsmann und Kaufmann, urteilte über die Kontinentalnote
 in seinen „Political Essays on the Nature and Operation of Money“: „We have
suffered more from this than from every other cause of calamity; it has killed more
men, pervaded and corrupted the choicest interests of our country more and done
more injustice than even the arms and artifices of our enemies.‘“ Washington schrieb
damals, ein Wagen mit Papiergeld genüge kaum, um einen Wagen mit Lebensmitteln
einzukaufen, und es wurde das noch heute in Amerika zur Bezeichnung für etwas
Wertloses gebrauchte Wort „Not worth a continental“ geprägt.
Der Kampf der Vereinigten Staaten von Amerika um ihre Unabhängigkeit hatte
ihre Geldmittel erschöpft. Um die finanziellen Schwierigkeiten zu beseitigen und Zutrauen
 zu dem jungen Freistaat zu erwecken, wurde 1782 in Philadelphia die „Bank
öfNorth America“ errichtet, Ihr Kapital sollte 10 Millionen $ betragen, Eingezahlt
 wurden aber nur 400 000 $, davon 330 000 $ von der Union. Die Bank gab
große Summen Noten aus, die in spanischen Dollars einlösbar waren. Als ein Miß-14

 Obat, BG Il.

209
        <pb n="220" />
        trauen in der Bevölkerung ausbrach, und infolgedessen große Posten der Noten zur
Einlösung vorgelegt wurden, konnte die Bank diesen Gesuchen nicht nachkommen,
was zur Folge hatte, daß der Kongreß den erteilten Freibrief (charter) bereits 1785
wieder zurückzog.

b) Die Zentralbankperiode (1791—1836).

Nach der endgültigen politischen Verfassung der Vereinigten Staaten schlug ihr
erster Schatzsekretär, Alexander Hamilton, die Gründung einer Notenbank
 nach europäischem Muster vor. Diese vermehre das produktive Kapital des
Landes, da sie eine größere Menge Kapital in Zirkulation zu erhalten vermöge,
Sie werde die Staaten enger aneinander kitten. Nach langen Debatten im Kongreß
wurde .1791 die „Bank of ihe United States“ ins Leben gerufen und ihr ein auf
20 Jahre lautender Freibrief gewährt. 2 Millionen $ ihres Kapitals übernahm die
Regierung, 8 Millionen $ Private.
Der Bank wurde verboten, der Regierung mehr als 100 000 $ , einem der Einzelstaaten
 mehr als 50000 $, einem fremden Staate überhaupt etwas zu leihen, Der Zins-Fuß
 sollte 6 9% niemals übersteigen. Noten durfte die Bank innerhalb des gesamten
Bundesgebietes ausgeben. Vorschriften hinsichtlich ihrer Deckung bestanden nicht.
Doch durften die Gesamtverbindlichkeiten der Bank, ausschließlich der Depositen,
ihr Stammkapital (10 Millionen $) nicht überschreiten. Die Geschäfte der Bank
sollten hauptsächlich in der Annahme von Depositengeldern, der Diskontierung vorm
Wechseln, der Gewährung von Lombarddarlehen und im Edelmetallhandel bestehen.
Die Bank hat sich als Zentralnoteninstitut, wie als Kasseführerin des Staates gut
bewährt. Trotzdem wurde das Privileg, als es nach 20 Jahren ablief, nicht erneuert.
Als Schöpfung der Föderalisten war sie den Anfeindungen der Gegenpartei ausgesetzt.
 Deren Anhänger sagten, ein Bedürfnis für eine Staatsbank der Vereinigten
Staaten bestehe nicht in einer Zeit, wo Handel und Wandel daniederliegen und bereits:
88 Bankinstitute im Lande bestehen,
Nach Auflösung der „Bank of the United States“ war es in das Belieben des
Schatzamtes gestellt zu bestimmen, welche Banknoten die Staatskassen an Zahlungs
Statt annehmen dürften, und Bestimmungen zu treffen, welchen Banken die Verwaltung
 und Aufbewahrung der Staatsgelder anzuvertrauen wäre, Nutzen aus der Auflösung
 der mächtigen Konkurrentin zogen vor allem die Staatenbanken. Ihre Zahl
and die Menge der von ihnen emittierten Noten wuchs erheblich. Damit ging Hand
in Hand eine Entwertung der Noten, und das schlechte Geld verdrängte das
gute, hier also die Silber- und Goldmünzen. Als 1812 der Krieg gegen England von
neuem begann, sahen sich fast sämtliche Banken gezwungen, die Einlösung ihrer
Noten einzustellen.
Unter diesen Umständen fand ein Gesetzentwurf, der die Einrichtung einer neuen
Zentralbank vorsah, die Zustimmung des Kongresses. Durch Gesetz vom 10. April
1816 wurde die 2. „Bank ofthe United States‘ inkorporiert. Ihr Privilegium
Jautete, wie bei der 1. Bank der Vereinigten Staaten, auf 20 Jahre, und ihr Sitz war
auch wieder in Philadelphia, Von ihrem Kapital von 35 Millionen $ übernahm
die Union 7 Millionen $. Ihre Noten sollten bei allen Zahlungen in den Vereinigten
 Staaten angenommen werden. Verweigerte die Bank die Einlösung ihrer:

714
        <pb n="221" />
        Noten in Bargeld, so war der Inhaber berechtigt, 15 %9 Verzugszinsen zu fordern.
Darlehen an die Union durfte die Bank bis zu 500 000 $, an die Einzelstaaten bis
zu 50 000 $ gewähren. Andererseits sollte aber auch die Union ihre Barbestände und
das am Sitze der Bank oder einer deren Filialen eingehende Geld bei der Bank
deponieren, sofern es der Schatzsekretär nicht aus Gründen, die er dann aber dem
Kongreß anzugeben hätte, anders bestimmen würde,
Für die Erteilung des Privilegs mußte die Bank der Union 11/, Millionen $ zahlen.
Auch sonst bot die Bank der Regierung entschieden manche Vorteile: Kontrolle der
Staatenbanken, Herbeischaffung großer Goldmengen aus Europa usw. Vielfach wurden
aber auch Klagen laut, die Geldzirkulation sei nach Gründung der Bank nicht besser
sondern schlechter geworden. Tatsache ist jedenfalls, daß die Bankdirektion bei der
Notenausgabe und der Diskontierung von Wechseln nicht Maß zu halten verstanden
hat, und diese Außerachtlassung aller Vorsicht in banktechnischer Beziehung ließ sie
in einen anderen Fehler fallen: rücksichtsiose Eintreibung aller Außenstände, Als
Jackson, der Kandidat der Demokraten, zum Präsidenten der Vereinigten Staaten
gewählt worden war, war das Schicksal der Bank entschieden. Er entzog ihr die
Regierungsgelder, und als auch Private ihre Einlagen zurückforderten, mußte die
Bank ihre Geschäfte sehr einschränken. Da ihr Freibrief nicht verlängert wurde,
erreichte ihre Tätigkeit mit Ablauf des Jahres 1836 ihr Ende.

c) Die Zeit der einzelstaatlichen Regelung des
Bankwesens,
Ein gemeinsames Noteninstitut gab es nicht mehr, Die Einzelstaaten hatten völlig
freie Hand, Ein schnelles Anwachsen der Staatenbanken war die Folge. 1835 gab es
704, 1840: 901, 1850: 824, 1855: 1807 und 1860: 1562 Banken, deren Bestand oft
nur von kurzer Dauer war, Drei Notenbanksysteme erlangten besondere Bedeutung:
das Suffolk-, das Freebank- und das Safety-Fund-System.
Das Safety-Fund-System wurde 1829 im Staate New York eingeführt:
Alle Banken mußten in einen staatlichen Garantiefonds 8% ihres Grundkapitals in
6 jährlichen Raten abführen. Aus diesem Sicherheitsfonds wurden dann im Falle des
Bankerottes einer Bank alle Gläubiger — nicht nur die Notengläubiger — befriedigt.
Von der Erwägung ausgehend, daß die Banknote weder Geld noch Geldsurrogat,
sondern ein von einer Bank auf den Inhaber gestellter Kreditschein sei, folgerte man,
daß das staatliche Münzregal sich nicht auf die Banknote beziehe und daß es daher
jedermann genau so erlaubt sein müsse, Noten zu emittieren, wie andere Kreditgeschäfte
 zu betreiben. Die Forderung „Freiheit der Notenausgabe für
alle, unter gleichen, die Sicherheit der Note garantierenden
Bedingungen“ wurde in das demokratische Programm aufgenommen, und der
Staat New York erhielt ein die Lehren der Bankfreiheit verwirklichendes Gesetz, das
free banking law vom 18. April 1838, das auch in anderen Staaten Eingang
land. Seine hauptsächlichsten Bestimmungen waren:
Jede Person oder Personenvereinigung kann vom Schatzamt Noten erhalten, sofern
gewisse Normativbestimmungen erfüllt sind. Zunächst muß in voller Höhe des Nenn.
wertes der Noten Sicherheit bei der Behörde (State Comptroller) hinterlegt werden,
und zwar im Mindestbetrage von 100 000 $. Als Sicherheit galten in der Hauptsache

211
        <pb n="222" />
        Bundesanleihen oder Anleihen der Einzelstaaten, die vom Finanzkontrolleur zugelassen
 waren. Die Noten: wurden vom State Comptroller unterzeichnet und hatten
alle das gleiche Aussehen, War eine Bank nicht in der Lage, ihre Noten bei Vorzeigung
 einzulösen, so sollte der Kontrolleur die deponierten Effekten verkaufen und
den Betrag zur Einlösung der Noten verwenden. 1844 wurden die Vorschriften über
Notendeckung verschärft. 1858 hatten das „New Yorker System‘ 12 Staaten angenommen,
 deren Bänkkapital 53, und deren Notenumlauf 97 Millionen $ betrug.
Den Notenumlauf sichern sollte auch das aus Schottland übernommene „Suffolk
Redemption-System“, kurz „Suffolk-System“ genannt, das sich, im Gegensatz
zum Safety-Fund-System, aus freier Übereinkunft entwickelt hatte. Die 1818 als
Noten- und Depositeninstitut gegründete Suffolkbank in Boston war Einlösungsstelle
für die Noten der Neu-England-Banken, die bei ihr einen Betrag von mindestens
2000 $ hinterlegt hatten. In der Regel wurde zweimal wöchentlich abgerechnet, d. h.
die Noten wurden ausgetauscht und der Saldo durch Hartgeld ausgeglichen. Der
Vorteil dieses Saldierungsverfahrens bestand hauptsächlich in der Steigerung
 des Kredits der beteiligten Banken, deren Noten nunmehr in allen Teilen der
Vereinigten Staaten und von Canada Umlaufsfähigkeit erlangten, während die Noten
der diesem Abrechnungsverfahren nicht angehörenden Banken außerhalb des Sitzes
der Bank in der Regel nur mit einem Disagio angenommen wurden.

2. Das Nationalbanksystem,
War die Regelung des Notenbankwesens seit 1836 eine Angelegenheit
der Einzelstaaten gewesen, so führten die durch den Bürgerkrieg entstandenen
 Finanznöte zu einer einheitlichen Regelung des Notenbankwesens.
Die Sicherstellung der Banknoten, so hatte der Schatzamtssekretär
Chase vorgeschlagen, sollte durch Anleihen der Vereinigten Staaten erfolgen.
 Indem die Banken genötigt waren, diese Anleihen zu verpfänden,
wurden — und das war für die Union, deren Schuldenlast sich während
des Bürgerkrieges stark vermehrt hatte, sehr wesentlich — dauernd Abnehmer
 dafür geschaffen. Die zu errichtenden Nationalbanken waren also
nicht Selbstzweck, sondern mehr Mittel zum Zweck. Ein hierauf zielendes
Gesetz wurde am 25. Februar 1863 unter dem Namen „An act to provide
a national currency“ erlassen.
Das Nationalbank-Gesetz ist. in der Hauptsache dem free
banking law des Staates New York nachgebildet und durch zahlreiche
Novellen, die sich bis in die Gegenwart erstrecken, abgeändert worden.
Die Leitung der Geschäfte einer Nationalbank erfolgt durch
einen aus mindestens 5 Personen bestehenden Verwaltungsrat, Jedes Mitglied
 muß mindestens 10, bei Gesellschaften mit nicht mehr als 25 000 $
Kapital mindestens 5 Aktien zu 100 $ der betreffenden Nationalbank besitzen.
 Die Aktionäre haften für die Verbindlichkeiten der Bank

7.
a

1A
        <pb n="223" />
        mit ihrer Nominaleinlage zuzüglich des Kaufpreises ihrer Aktien, also bis
zur doppelten Höhe ihres Aktienbesitzes.

a) Das Notengeschäft.
Nach dem Nationalbankgesetz muß das Grundkapital
einer Nationalbank je nach der Einwohnerzahl der Stadt 25 000—200000 $
betragen. Die Errichtung von Filialen erlaubte erst der MecFadden
Banking Act vom 25, Februar 1927, der auch die Konzessionen aller
damals bestehenden Nationalbanken auf 99 Jahre verlängerte,
Der Kontrolleur der Umlaufsmittel (comptroller of the
currency), der auf Empfehlung des Schatzsekretärs mit Zustimmung des
Senats auf 5 Jahre gewählt wird, hat die Aufsicht über das Notenbankwesen
 auszuüben und jährlich einmal dem Kongreß Bericht zu erstatten.
Er erteilt die Ermächtigung zum Beginn der Geschäftstätigkeit
 erst, wenn die Hälfte des Grundkapitals der Bank bar eingezahlt ist
— die Einzahlung des Restes muß in monatlichen Raten‘ von mindestens
10 °%/ längstens also binnen 5 Monaten erfolgen.
Berechtigt ist jede Nationalbank, vom Kontrolleur der Umlaufsmittel
 Noten bis zur Höhe ihres Stammkapitals zu fordern, sofern Anleihen
 der Vereinigten Staaten in einem der Notenmenge entsprechenden
Betrag beim Schatzamt hinterlegt sind. Fällt der Kurs dieser Anleihen, so
ist der Kontrolleur der Umlaufsmittel berechtigt, Verstärkung des Depots
zu fordern ?).
Die Noten, die in Beträgen zu 1, 2, 5, 10, 20, 50, 100, 500 und 1000 $
ausgegeben werden, sind alle von gleichem Aussehen — nur durch die
Unterschriften der Direktoren unterscheiden sie sich voneinander — und
tragen auf der Vorderseite den Vermerk, daß sie durch Bundesobligationen
oder andere beim Schatzamt hinterlegte Wertpapiere gesichert sind. Die
Nationalbanknoten sind staatlich anerkannte Zahlungsmittel. Sie müssen
bei allen Staatskassen für alle öffentlichen Zahlungen angenommen werden;
 und jedermann muß sie vom Staate annehmen, ausgenommen bei
staatlichen Zinszahlungen und bei Einlösung von Nationalbanknoten
selbst. Sie sind jederzeit in gesetzliche Zahlungsmittel einlösbar, und

1) Während früher alle Nationalbanken bei ihrer Gründung Staatsanleihen beim
Schatzamt hinterlegen mußten, sind durch das Bundesreservegesetz vom 23. Dezember
1918 Nationalbanken, die nach diesem Zeitpunkt gegründet werden und das Notenprivileg
 nicht ausnutzen wollen, von der Verpflichtung zur Anleihehinterlegung
befreit worden.

A
        <pb n="224" />
        zwar nicht nur bei der emittierenden Bank, sondern auch beim Schatzamt
 der Vereinigten Staaten. . a
Daher muß jede Bank einen Einlösungsfonds beim Schatzamt
in Höhe von 5°/, ihres durchschnittlichen Notenumlaufs in gesetzlichem
Gelde halten. Werden die Noten an den Schaltern der Bank vorgelegt, so
entbindet sie die Reserve im Schatzamt selbstverständlich nicht von der
direkten Einlösung. Will eine Nationalbank ihren Notenumlauf ganz
oder zum Teil einziehen, so kann sie beim Schatzamt gesetzliche Zahlungsmittel
 in Höhe des einzureichenden Betrages deponieren. Sie bekommt
dann den entsprechenden Betrag der als Sicherheit hinterlegten Staatsanleihen
 zurück, und die aus den deponierten Beträgen vom Schatzamt
eingelösten Noten werden dem Comptroller of the Curreney zur Vernichtung
 übergeben.
Die Notenausgabe unterliegt einer Notensteuer. Es sind vom
durchschnittlichen Notenumlauf zu entrichten: 1/, °/, fürs Jahr, wenn die
Noten gegen 2 °/,ige, 1 °%, fürs Jahr, wenn sie gegen höher verzinsliche
Anleihen ausgegeben werden.
An der Notenausgabe haben die Nationalbanken nur dann ein Interesse,
 wenn die Staatsanleihen nicht zu hoch im Kurse stehen.

b) AndereGeschäfte.
Von weit größerem Umfange als das Noten-, ist das D epositengeschäft
 der Nationalbanken. Kleine Beträge sind für die Bank unlohnend.
 Will jemand bei einer amerikanischen Bank ein Konto eröffnen,
so ist gewöhnlich die erste Frage des Bankkassierers (teller) : „How much
will you keep on deposit?“, worauf dann fast regelmäßig die Gegenfrage:
„How much is necessary {“ erfolgt. Das Minimalguthaben, das der Kunde
unterhalten muß, richtet sich nach Höhe der Umsätze und ist naturgemäß
sehr verschieden. Eine Verzinsung der Guthaben erfolgt erst, wenn sie
mindestens 1000 $ betragen.
Die Depositen bestehen zum Teil aus Bareinlagen; zum Teil sind sie
entstanden durch Gutschriften aus Wechseln und Schecks oder durch Einräumung
 von Krediten. Infolge des großen Vertrauens, das die Nationalbanken
 genießen, ist die Summe der Depositengelder, über die sie verfügen,
 recht beträchtlich. Stark gewachsen sind insbesondere auch die
langfristigen Depositen. Über die Guthaben wird in der Regel durch
Schecks verfügt. Auch Löhne an die Arbeiter, Gehälter an die Angestellten
 usw, zahlt der Amerikaner mit Schecks. Der Scheckverkehr ist ständig

D14
        <pb n="225" />
        im Wachsen begriffen, und damit steigen die Dienstleistungen der Nationalbanken,
 ebenso wie die der anderen Banken, insbesondere die der „Commereial
 banks“, für den Zahlungsverkehr. Die Einlösung der Schecks erfolgt
 in den Clearinghäusern (City Clearings), für Fernschecks mittels des
Abrechnungsverfahrens der Federal Reserve Banken, In der Scheckkontenabteilung
 (individual checking accounts) der amerikanischen Banken ist
die täglich bearbeitete Stückzahl außerordentlich groß *).
Für die Depositenverbindlichkeiten müssen die Nationalbanken eine
Barreserve in „lawful money“ (gesetzlichem Gelde) halten, um
den Depositengläubigern die Erfüllung ihrer Rechte zu sichern. Durch
die Novelle zum Federal Reserve Act vom 21. Juni 1917. ist der Prozentsatz
 herabgesetzt worden: Für die innerhalb von 30 Tagen fälligen Verbindlichkeiten
 müssen die Nationalbanken an kleinen Orten [country
banks?)] 7°,» an größeren Orten (city reserve banks) 10°/,, die Nationalbanken
 in New York, Chicago und St. Louis (city central reserve
banks) 13 un Reserven halten, für die später als nach 30 Tagen fälligen
Depositen an allen Plätzen jedoch nur 3 °/,. Diese Barreserve muß in der
zuständigen Bundesreservebank deponiert werden.
Im Falle eines Konkurses stehen die Depositengläubiger den Notengläubigern
 nach, und dies mit Recht: Das Geld bzw. Geldsurrogat, das
von Hand zu Hand geht, soll im Interesse eines schnellen, geregelten Verkehrs
 von jedermann ohne lange Erwägung angenommen werden. Derjenige
 hingegen, der einer Bank Depositengelder anvertrauen will, besitzt
die Möglichkeit, sich über ihre Kreditwürdigkeit zu erkundigen.
Eine anschauliche, durch Abbildungen illustrierte Darstellung, wie
sich das Diskontgeschäft anfangs der 1870er Jahre bei den amerikanischen
 Banken ‚abgespielt hat, und wie es sich bei den Banken in den
Landstädten zum Teil noch heute abspielt, gibt uns James S. Gibbons ®):

1) Bei den der Bank zur Gutschrift eingereichten Schecks werden die bezogene Bank
ınd der letzte Girant nummernmäßig bezeichnet. Also z. B.:
Amount Payer Endorser
200 4.61 36
Die erste Ziffer des Bezogenen bedeutet den Distrikt, die zweite die Banknummer;
beim Giranten wird nur die Banknummer angegeben,
2) Die Gliederung der amerikanischen Bankplätze in Landorte, Reservestädte und
Zentralreservestädte liegt dem Federal Reserve Board ob.
3) The Banks of New York, their dealers, the clearing house and the panie of
1857, New York 1873. S. 28. S. weiter auch: The Diary of a Country Banker, in
„American Bankers Association Journal“, Jahrg. 1927.

} 4

+}
        <pb n="226" />
        Zwei- oder dreimal wöchentlich treten die Direktoren zu einer Sitzung zusammen.
Der Präsident eröffnet sie mit einer Schilderung der augenblicklichen Verhältnisse des
Instituts, z. B. „Die Lage der Bank ist zurzeit günstig, unsere Mittel sind liquide;
seit unserer letzten Zusammenkunft ist kein Wechsel unter Protest gegangen. Auch
die allgemeine Marktlage kann nur günstig beurteilt werden.“ Darauf teilt der
Präsident die vorliegenden Diskontanträge mit, z. B.: „Es werden uns heute Wechsel
im Betrage von 150000 $ zum Diskont angeboten. Unsere Mittel gestatien es, den
ganzen Betrag zu übernehmen.“ Dann werden die einzelnen Appoints gemeinsam einer
Prüfung unterzogen — z, B.: „Hier ist ein Wechsel unseres Kunden A über 10 000 $,
der von B auf C trassiert ist. Wer ist in der Lage, über die Verhältnisse des B und C
Auskunft zu erteilen?“ usw. An Plätzen, wo die Direktoren nicht mehr die gleiche
persönliche Fühlung mit der Klientele haben, wird öfter die Einholung von Auskünften
 notwendig sein.
Die Wechsel sind promissory notes, drafts oder bills of exchange. Die
promissory notes sind Solawechsel, „single name paper“, Die Entstehung
 der Wechselforderung ist bei ihnen oft schwer zu erkennen. An
den gezogenen Wechsel, das „double name paper“, gewöhnt sich der amerikanische
 Handelsverkehr nur schwer. „Draft“ ist ein Wechsel, dessen
Aussteller und Bezogener an verschiedenen Orten wohnen, aber innerhalb
der Vereinigten Staaten. „Bill of exchange“ nennt man in Amerika meist
einen auf ein fremdes Land gezogenen Wechsel.
Das Nationalbankgesetz verbietet den Nationalbanken, einer einzelnen
Person, Körperschaft, Gesellschaft oder Firma, einschließlich der Forderungen
 an mehrere Mitglieder einer Gesellschaft oder Firma, mehr als
10° % ihres Grundkapitals plus Reserven zu leihen. Man wollte also das
Risiko der Kreditgewährung auf eine größere Anzahl Kunden verteilen.
Der Me Fadden Banking Act läßt aber jetzt Ausnahmen zu, so bei Beleihung
 marktgängiger Stapelgüter gegen dokumentarische Sicherheit und
bei Beleihung von Anleihen der Vereinigten Staaten.
Die Bestimmung, die den Nationalbanken verbot, Wechselzuakzeptieren
 und sie dadurch vom internationalen Kreditgeschäft, das
sich vorwiegend des Bankakzeptes bedient, ausschloß, ist durch das Bundesreservegesetz
 von 1913 und die Novellen von 1915 und 1916 aufgehoben
worden. Dieses Gesetz erlaubt auch den Nationalbanken, landwirtschaftliche
 Grundstücke bis zu 5 Jahren zu beleihen. Die Gewährung städtischen
 Hypothekarkredits bis zu 5 Jahren gestattete ihnen der Me Fadden
Act vom 25. Februar 1927, der auch die Grenze des zu gewährenden Hypothekenkredits
 bis auf 50 °/, der Spareinlagen der betr. Bank heraufsetzte.
Der Federal Reserve Act gab den Banken das Recht, Wechsel zu akzeptieren,
 als Treuhänder zu fungieren und FilialenimAnu slande zu
516
        <pb n="227" />
        Jahr

Zahl der
Nationalbanken


Kapital

Notenumlauf

Privat- und
Staatsdepositen


Barvorrat

in Millionen Dollar

1868 66
1864 508
1865 1518
1875 2086
1885 2732
1895 3712
1905 5757
1918 7514
1921 8154
1929 7707 |

7,4
86,8 43,3
393,2 171,3
505,5 315,7
529,4 267,6
357,1 182,5
799,8 417,4
1068,5 758,9
1273,9 704,1
1619,6 700,2

8,5
122,2
549,1
629,4
1126,5
1715,2
3882,7
5958,5
15143,4
19485,8 |

4,4
44,8
208,1
107,9
258,2
305,6
665,5
749,7
1693,2
5045,1

errichten. Nach dem Me Fadden Act wurde es ihnen auch gestattet, in dem
Staateihres Geschäftssitzes Filialen zu errichten, sofern die
State Banks des betr. Staates das gleiche Recht besitzen.

3. Das Federal-Reserve-System.
a) Organisation.
Die unter Vorsitz des Senators Aldrich auf Grund des Gesetzes vom
30. Mai 1908 tagende parlamentarische Kommission, „National Monetary
Commission“ studierte an Ort und Stelle das Notenbankwesen der großen
europäischen Staaten, veranstaltete eine Bankenquete und unterbreitete
dem Kongreß einen Gesetzesentwurf, der nach dem Vorsitzenden der Kommission
 Aldrich-Plan genannt wurde. Die nach den Wahlen vom
November 1912 ans Ruder gekommene demokratische Partei verwarf aber
den Plan, da er kapital- und trustfreundlich sei. Präsident Wilson ließ
daher durch: die Senatoren Glass und Owen einen neuen Plan ausarbeiten.
 Nach mehrfachen Umarbeitungen erlangte er als Federal
Reserve Act — auch Glass Owen Act genannt — am 23. Dezember
 1913 Gesetzeskraft. Die Aufgabe der zu errichtenden Banken wird
in dem Titel des Gesetzes angegeben: Die Währung elastisch zu gestalten,
 Mittel zur Rediskontierung von Warenwechseln (commercial paper)
aufzubringen, eine wirksame Überwachung des Bankwesens in den Vereinigten
 Staaten auszuüben usw. Keine Zentral notenbank, wie in den

177
        <pb n="228" />
        no
ak
DO

FEDERAL RESERVE DISTRICTS

MONT,
Plana

N.DAK,
3
SA

® DAX.

WwyYa.

\ JOWA +
OS NEBR. Omaha
Denver, 10 "wa,
COLO. KANSAS CIT“;
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z..=. BOUNDARIES OF FEDERAL RESEAVE BRANCH TERRITORIES
® FEDERAL RESERVE BANK CITIES
® FEDERAL RESERVE BRANCH CITIES
® FEDERAL RESERVE BANK AGENGY

MO.“
= 1

GE
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a‘

„8

wat
S”
+ york.
DELPHIA
        <pb n="229" />
        europäischen Ländern wird geschaffen, sondern eine Mehrheit von
Federal Reserve-Banken (Bundesreservebanken), die
ihre Geschäfte wesentlich selbständig führen. Ihre Zahl beträgt 12. Daneben
 gibt es noch 24 Zweiganstalten und 2 Agenturen.
Zentrale Überwachungsstelle, die die Tätigkeit des Systems einheitlich
gestaltet, ist der Federal Reserve Board, Dieser besteht aus 8 Mitgliedern,
 von denen 2, der Staatssekretär des Schatzamts und der Comptroller
 of the Currency, ex officio Mitglieder sind, während die anderen. 6
vom Präsidenten der Republik auf 10 Jahre unter beratender Mitwirkung
 und mit Zustimmung des Senats ernannt werden, Der Board erläßt
Verordnungen, die die Technik und die Handlungsweise des Federal
Reserve-Systems in allen Angelegenheiten vorschreiben, bei denen Einheitlichkeit
 notwendig ist. Der Board besitzt einen Stab von Revisoren,
die die Reservebanken periodisch kontrollieren und führt eine sehr ins einzelne
 gehende Statistik über die Tätigkeit der Banken. Um die Politik der
12 Reservebanken möglichst einheitlich zu gestalten, kommen die Vorsitzenden
 dieser Banken jährlich einmal im Büro des Federal Reserve Board
mit dessen Leitern zusammen.
Weiter besteht ein Bundesbeirat (Federal Advisory Council), der
so viele Mitglieder zählt, als Bundesreserve-Distrikte bestehen. Der Bundesbeirat hat
sich mit dem Bundesreserverat über allgemeine Geschäftsbedingungen ins Einvernehmen
 zu setzen, in Angelegenheiten, für die der Bundesreserverat zuständig ist,
mündlich oder schriftlich Vorstellungen zu machen und sich in Fragen der Diskontund
 Notenpolitik gutachtlich zu äußern. DieSitzun gen erfolgen in Washington,
mindestens viermal im Jahre, auf Einberufung vom Bundesreserverat. Doch steht es
dem Beirat frei, selbst weitere Sitzungen anzuberaumen und den Gegenstand der
Tagesordnung festzusetzen. Die Beiratsmitglieder sind angesehene Bankiers und
Geschäftsleute,
Für die Bundesreservebanken ist ein Mindestkapital von je 4 Millionen
 $, eingeteilt in Aktien zu je 100 $, vorgeschrieben. Jede Nationalbank
 ist verpflichtet, sich an der in ihrem Bezirk liegenden Federal
Reserve-Bank mit 6 %/, ihres Eigenkapitals einschließlich ihrer Reserven
zu beteiligen; freiwillig haben dies eine Anzahl Staatenbanken und Trust
companies getan. Alleinige Inhaber des Aktienkapitals der Reservebanken
 sind die Mitgliedsbanken, die ihre Anteile nicht übertragen oder
veräußern dürfen, damit nicht fremde Kräfte Einfluß auf die Federal
Reserve-Bank gewinnen. Tritt eine Bank aus dem System aus oder liquidiert
 sie, so erlöschen. ihre Anteilsrechte, und sie bekommt ihre Einlage
Zurück, Das Kapital der Reservebanken ist also Veränderungen unter-219
        <pb n="230" />
        worfen. Ende November 1929 gehörten dem ‘System 8616 Banken an; das
eingezahlte Kapital betrug 168,3 Millionen $. Die Mitgliedsbanken stellen
etwa .1/, der einheimischen Handelsbanken und mehr als ?/, ihres Kapitals
 dar.

Die Verwaltung jeder Reservebank erfolgt durch 9 Personen: 6 Mitglieder
 werden von den Mitgliedsbanken, 3 vom Federal Reserve Board
ernannt. Von den 6 seitens der Mitgliedsbanken gewählten können 3 Bankiers
 sein; die anderen 3 müssen aber im Handel, in der Landwirtschaft
oder in der Industrie des betreffenden Bezirkes aktiv tätig sein. Während
sie ihr Amt als Verwaltungsratsmitglieder in der Reservebank ausüben,
dürfen sie nicht gleichzeitig Mitglied des Aufsichtsrats oder der Direktion
einer anderen Bank sein.
Von den 3 Mitgliedern, die der Federal Reserve Board ernennt, übernimmt
 einer, der banktechnisch geschult ist und seine ganze Zeit der Bank
widmet, den Vorsitz im board of direetors (Verwaltungsrat) und damit
 zugleich die Pflichten des Federal Reserve-Agenten, d.h.
des Vertreters des Federal Reserve Board. Der Federal Reserve-Agent
berichtet laufend über den Geschäftsgang der Bank an den Federal Reserve
Board und erhält von diesem Anordnungen für seine Federal Reserve-Bank.
 Oberster ausführender Beamter einer Federal Reserve-Bank ist der
Governor, dem noch einige deputy governors und officers (cashiers
und controllers) beigegeben sind.

Die beiden anderen vom Federal Reserve Board ernannten Mitglieder des Verwaltungsrates
 sind in der Regel Kaufleute, die, solange sie dem Verwaltungsrat angehören,
 keine anderen Bankinteressen haben dürfen.

Die Tätigkeit der Reservebanken besteht, neben Führung der Regierungskassengeschäfte,
 in der Annahme von Depositengeldern, dem Handel
 mit Goldbarren und Goldmünzen, Effektengeschäften usw. Diskontieren
 darf eine Bundesreservebank trockene und gezogene Wechsel,
die das Giro einer ihrer Mitgliedsbanken enthalten und wirklichen kaufmännischen
 Geschäften entstammen. Die Gesamtsumme der Wechsel, die
die Unterschrift oder das Giro einer Person, Gesellschaft, Firma oder
Korporation tragen und für dieselbe Bank diskontiert werden, darf niemals
 10 %, des vorhandenen Kapitals plus Reserven der betreffenden Bank
übersteigen. Doch soll sich diese Beschränkung auf gezogene Wechsel,
die im guten Glauben gegen tatsächlich vorhandene Ware ausgeschrieben
wurden, nicht beziehen.

Yan

FE nl
        <pb n="231" />
        Für die Politik der Reservebanken ist alleinige Richtschnur das öffentliche
 Wohl, nicht das Streben nach Gewinn. Daher haben die Mitgliedsbanken
 nur Anspruch auf 6°, Dividende für das eingezahlte Grundkapital.
 Was darüber hinaus verdient ist, fällt einem Reservefonds zu, bis
dieser die Höhe des gezeichneten Kapitals der Bank erreicht hat. Alsdann
kommen nur noch 10 %/, des nach Abzug der Dividende verbleibenden
Restes in den Reservefonds, während der Rest als Monopolsteuer an die
Bundesregierung abgeführt wird.

b) Notenausgabe.

Vor dem Inkrafttreten des Federal Reserve-Systems gab es 4 Arten von Papiergeld
 !), die auch noch heute im Umlauf sind:
1.Goldzertifikafe, die durch entsprechende Mengen Gold, das beim Schatzamt
 liegt, gedeckt sind; ihre Umlaufsmenge vermehrt oder vermindert sich in dem
Maße, wie die Goldmenge im Schatzamt vermehrt oder vermindert wird.
2. Silberzertifikate, die durch gemünztes Silber gedeckt sind; ihr Höchstbetrag
 ist gesetzlich begrenzt.
3. Noten der Vereinigten Staaten — wegen der dunkelgrünen Farbe
der Rückseite auch Greenbacks genannt —, für die eine Goldreserve von etwa
45 9/9 beim Schatzamt besteht. Die Noten stammen aus dem Bürgerkrieg. Ihr Umlauf
ist seit 1878 auf 346,7 Millionen $ begrenzt.
4. Nationalbanken. 8. S. 213 ff.
Eine neue Note schuf der Federal Reserve Act. Die Federal
Reserve-Noten stellen eine direkte Verpflichtung der Vereinigten
Staaten dar und sind rechtlich einlösbares Papiergeld der Vereinigten
 Staaten, die zu ihrer Einlösung in Gold verpflichtet sind (neben den
Federal Reserve-Banken). Wirtschaftlich aber sind die Federal
Reserve-Noten Banknoten, weil sie bankmäßig gedeckt sind.
Eine Höchstgrenze für die Federal Reserve-Notes besteht nicht. Jede
Federal Reserve-Bank ist aber verpflichtet, eine Reserve von mindestens
40 °/, in Gold, für den Rest in Wechseln zu halten, Diese müssen das Giro
einer Mitgliedsbank tragen, und ihre Laufzeit darf zur Zeit der Rediskontierung
 90 Tage nicht überschreiten; nur für landwirtschaftliche Wechsel
ist eine Laufzeit bis zu 9 Moraten gestattet,
Von der Goldreserve müssen mindestens 5%9 beim Schatzamt, zwecks Einlösung
 der dort präsentierten Noten, hinterlegt sein, während der Rest bei der Bank
Selbst oder beim Federal Reserve Board ruhen darf.
1) Die Treasury Notes von 1890, die zur Zahlung der gemäß Gesetz vom
14. Juli 1890 (Shermanbill) anzukaufenden Silberbarren ausgegeben wurden,
sind inzwischen eingezogen.

A
Pr
        <pb n="232" />
        Mit Genehmigung des Federal Reserve Board darf die 40 %,ige Golddeckung unterschritten
 werden. In diesem Falle ist aber eine, nach dem Grade der Minderdeckung
abgestufte Steuer ans Schatzamt zu zahlen,
Die Federal Reserve Notes werden, wie alle Geldsorten, in dem dem
Schatzamt in Washington unterstellten „Bureau of engraving and printing“
 hergestellt und gelangen durch den zuständigen Federal Reserve-Agenten
 gegen Hinterlegung der gesetzlich vorgeschriebenen Deckung an
die Federal Reserve-Banken und von diesen an die Mitgliedsbanken.
Nach R. Burgess (Die Reservebanken) hält das Reserve-System in Washington
und in den Tresoren der 12 Reservebanken, sowie ihrer 26 Zweiganstalten und Agenturen,
 einen Bestand von 3 Milliarden $ neuer Noten in Reserve, außer dem Betriebsvorrat
 an alten Noten, so daß, da keine Bank von einem dieser Währungsdepots
mehr als 24 Stunden entfernt ist, die Geldversorgung immer leicht durchführbar ist.
Ende November 1929 waren vom Schatzamt (comptroller) 3,60 Milliarden $ Federal
Reserve Notes an den Federal Reserve Board gegeben. Davon waren 2,43 Milliarden
im Verkehr und bei den Federal Reserve-Banken, 1,17 Milliarden $ in Verwahrung
der Federal Reserve-Agenten 1).
Die Noten werden in Abschnitten zu 5, 10, 20, 50 und 100, seit 1918
auch noch in Abschnitten zu 500, 1000, 5000 und 10000 $ ausgegeben.
Zur Einziehung der Nationalbanknoten besteht kein gesetzlicher Zwang.
Die Mitgliedsbanken dürfen aber in der Zeit von 1916—1986 ihrer Bundesreservebank
 jährlich bis 25 Millionen $ der als Unterlagen der alten Noten dienenden 2%/oigen
United States Bonds zum Parikurse anbieten, die auf Verfügung des Federal Reserve
Board von den betreffenden Reservebanken übernommen werden müssen. Auf Grund
dieser Anleihen dürfen dann die Bundesreservebanken einen ihrem Nennwerte gleichen
Betrag von Circulating Notes (Federal Reserve Bank Notes) ausgeben, die
denselben Bedingungen unterliegen, wie die Noten der bisherigen Nationalbanken.
Ende 1929 liefen nur noch 3,43 Millionen $ dieser Noten um.
Den Reservebanken wird es freigestellt, die erworbenen 2%oigen United States
Bonds beim Schatzamt umzutauschen, zur Hälfte in 3 %oige auf Gold lautende Schatz.
scheine der Vereinigten Staaten mit einjähriger Laufzeit, und zur Hälfte in 3 %ige,
nach 30 Jahren ‚rückzahlbare, auf Gold lautende Bonds, denen aber, im Gegensatz zu
jen bisherigen 2%igen Bonds, nicht das Recht anhaftet, dagegen Noten auszugeben.

e) Sonstige Geschäfte.

Die Federal Reserve-Banken sind „Banken der Banken“, d. h. sie
machen Geschäfte ausschließlich mit den Mitgliedsbanken, nicht mit der
breiten Masse der Bevölkerung, und sie zentralisieren einen erheblichen
Teil der Reserven amerikanischer Banken in ihren Tresors. In Zeiten ge-1)

 S, Federal Reserve Bulletin vom Dezember 1929,

DA
        <pb n="233" />
        steigerter Geschäftstätigkeit stehen sie zur Befriedigung des außergewöhnlichen
 Bedarfs zur Verfügung.
Konzentration der Gelder bei einigen wenigen Banken ist der
springende Punkt. Nach der alten Methode der Reservehaltung stellte
jede Bank selbst Beträge für Notfälle zurück. Unter dem Federal Reserve-System
 aber werden die Reserven der angeschlossenen Banken bei 12 Banken
 des Landes konzentriert. Schwierigkeiten, die sich bei einer angeschlossenen
 Bank ergeben, werden durch die Federal Reserve-Bank beseitigt,
 sofern jene Bank nicht ihren Kredit durch unehrliche oder unkluge
 Handlungsweise verscherzt hat !).

Die Reservehaltung spielt beim Federal Reserve-System eine so
wesentliche Rolle, daß die Banken dieses Systems nicht Noten-, sondern
Reserve- Banken heißen. Die Nutzbarmachung dieser Reserven
 erfolgt auf dem Wege des Diskont- und des Darlehnsgeschäftes.
Die Reservebanken rediskontieren Wechsel, die ihnen die Mitgliedsbanken
 einreichen und die diese ihren Kunden diskontiert haben. In Betracht
 kommen meist commercialpapers, d. h. Wechsel, denen ein
Waren- oder Handelsgeschäft zugrunde liegt. Den Mitgliedsbanken wird
zur Pflicht gemacht, den Geschäftsbetrieb ihrer Kunden dauernd zu prüfen.
 Wechseln, deren Betrag 5000 $ übersteigt, müssen Vermögensaufstellungen
 des Ausstellers bei Sola-, bzw. des Bezogenen bei trassierten Wechseln.
 beigefügt sein. Über die Lage der Mitgliedsbanken selbst informiert
sich die Federal Reserve-Bank durch Revisionen, die ihre Revisoren in
kurzen Zwischenräumen vornehmen.
Die Federal Reserve-Bank diskontiert außer den Kundenwechseln der
Mitgliedsbanken auch die von einer Mitgliedsbank ausgestellten Solawechsel,
 sofern sie in 15 Tagen zahlbar und durch commercial paper oder
Anleihen der Vereinigten Staaten gedeckt sind. Wenn auch der Solawechsel
 diskontiert wird, so handelt es sich doch um ein Darlehen
 (advance).
Die Diskontsätze der 12 Federal Reserve-Banken sind nicht einheitlich,
 aber der Diskontsatz jeder Federal Reserve-Bank ist für alle
ihre Kunden der gleiche. Verboten ist „jede Begünstigung zum Nutzen
oder Schaden einer Mitgliedsbank“. Maßgebend für die Festsetzung des
Diskontsatzes soll allein der Gesichtspunkt sein, „die Wirtschaft zu för-EEE

') S. R. Burgess, Die Reservebanken und der Geldmarkt in den Vereinigten
Staaten, Berlin 1928. 8. 41.

4:44
        <pb n="234" />
        dern“, Hierbei ist jede Reservebank autonom; das Prinzip der örtlichen
Selbständigkeit ist gewahrt.
Einen wesentlichen Bestandteil des Wechsel-Portefeuilles der Federal
Reserve-Banken bildet das Bankakzept. Dieses hat sich erst nach
1913 in den Vereinigten Staaten eingebürgert und dient hauptsächlich
zur Finanzierung der Ein- und Ausfuhr. Die Akzeptprovision und der
Diskontgewinn fließen nicht mehr englischen, sondern amerikanischen
Banken zu. Die Federal Reserve-Banken legen einen erheblichen Teil
ihrer Mittel in Bankakzepten an; sie kaufen sie auf dem Wechselmarkt
zu den jeweiligen Zinssätzen, die 1—2 °/, unter ihren eigenen Diskontsätzen
 liegen, in der Regel jedoch erst, wenn die Wechsel bereits mehrere
Wochen in den Händen der Banken oder anderer Käufer gewesen sind.
Das Wechsel-Portefeuille der Reservebanken besteht daher zu 75—80 Un
aus Bankakzepten, die innerhalb von 15 Tagen fällig werden; länger
laufende Akzepte verkaufen die Reservebanken mitunter wieder und wirken
 damit auf den Geldmarkt ein.
An- und Verkäufe von Bankakzepten nennt man „Offene-Markt-Operationen“
 .Zu diesen gehören auch An- und Verkäufe von
Staatsschuldverschreibungen und von einigen anderen
Wertpapieren, die auf Grund des Federal Reserve-Gesetzes als
bankfähig zum Handel zugelassen sind. Um den Markt für kurzfristige
Schuldverschreibungen zu stützen, kaufen die Reservebanken diese
Schuldverschreibungen von den Händlern, wobei sie sich aber vertraglich
verpflichten, sie innerhalb von 15 Tagen wieder zurückzunehmen ?).
Für die Abwicklung des Scheck- und Überweisungsverkehrs
 ist von den Federal Reserve-Banken eine großzügige, das gesamte
 Gebiet der Vereinigten Staaten umfassende Organisation geschaffen
 worden. Jede Federal Reserve-Bank fungiert als Clearinghouse für
ihre Mitgliedsbanken, und die Federal Reserve-Banken rechnen ihrerseits
wieder durch das Federal Reserve Board in Washington ab. Was das
Ülearinghouse für die Platzschecks, leistet das Federal Reserve-System
mit seinen 12 Banken und 24 Zweiganstalten für die Fernschecks. Durch
den telegraphischen buchmäßigen Ausgleich über den „Gold settlement
fund“ wird die für die Abrechnung erforderliche Zeit verkürzt. Einige
Reservebanken haben ihre eigenen Postämter und senden, um den Einzug
 zu beschleunigen, ihre eigenen Postbeutel direkt an die Postzüge. Die
!) S. R. Burgess, a.a. 0. 5.197.

294
        <pb n="235" />
        Begleichung der Beträge erfolgt nicht .durch Postsendungen, sondern
durch telegraphische Verrechnungen der Reservebanken untereinander.
Mittels des Abrechnungsverfahrens der Federal Reserve-Banken werden
auch Überweisungen über ihr eigenes Kabelnetz vorgenommen.
Überweisungen in runden Beträgen werden für Mitgliedsbanken geb ührenfrei
 über die gepachteten Leitungen ausgeführt, andere Überweisungen
 laufen über die öffentlichen Leitungen unter Berechnung der :Telegrammspesen.
 Dieser telegraphische Giroverkehr hat einen großen Umfang
 erreicht.
In das Tätigkeitsgebiet der Reservebanken fällt auch die Ausführung
 der bankmäßigen Geschäfte der Regierung, Die
Reservebanken sind Kassenhalter für die Regierung, und
Burgess‘!) stellt fest, daß durch das Vorhandensein des Reservesystems
das Schatzamt im wahren Sinne vom Geldmarkte unabhängiger ist als
je beim „Independent Treasury-System“,

Am 380, November 1929 gab es in den Vereinigten Staaten folgende Umlaufsmittel:
in Millionen $
364,07
388,65
42,24
418,09
410,44
1,28
275,12
1919,89
3,48
; 606,35
Insgesamt 4929,56

)x

d) Der Wochenausweis.

Der Federal Reserve Board veröffentlicht wöchentlich einen Ausweis,
der den Status der 12 Federal Reserve-Banken für Mittwoch abend angibt.
 In den Tageszeitungen erscheint er Freitags. Der Ausweis enthält
37 Posten und wird für alle Banken zusammen, wie auch für jede der
12 Banken gesondert veröffentlicht.
Die Wochenausweise des New Yorker Clearinghouse, die einst
in der ganzen Welt beachtet wurden, haben heute sehr an Bedeutung verloren, Von
"7 ——— (Fortsetzung des Textes S. 298.)
l) aa. O.S. 210.
1i5 Obet, BG IL

Js
        <pb n="236" />
        Ausweis der 12 Federal Reserve-Banken
AKTIVA | in 1000 $

Gold bei den Federal Reserve-Agenten. . , . .
Goldfonds beim Treasury (zur Einlösung der dort
präsentierten Noten) . .. ... . 0.0
Goldreserve für Federal Reserve-Noten!)
Gold settlement fund beim Federal Reserve Board
Gold und Goldzertifikate bei den Banken. . . .
Gesamt-Goldreserven ........
N
Gesamtreserven . .
Sonstige Barmittel (Nonreserve cash) 2). . .
Diskontierte Wechsel:
Gegen Verpfändung von U,S, Government-Anleihen
SE
Gesamtbetrag der diskontierten Wechsel
Am offenen Markt gekaufte Wechsel...
3taatsschuldverschreibungen:
Anleihen (Bonds)... ..0.0.....
Schatzanweisungen (Treasury notes) . . . .
Schatzwechsel (Certificates of indebtedness)
Gesamtbestand der Staatsschuldverschreibungen
 2 0.000000 0 ®
Sonstige Wertpapiere . . 0.0.0.0...
Gesamtbestände von Wechseln u. Wertpapieren
Guthaben bei ausländischen Banken, . . ...
Inkassoposten _ KL
Bankgebäude , . 2... ;
Sonstige Aktiva... 0.0.0) 20000 .
Gesamtaktiva . .

1: 629 465

76 287
1705 752
593 449
688 227
2 987 428
147 192

3 134 620
79097

463 173
449 176
912 349
9257 315

62 791
184 649
128 658

326 098
18 698

1514 460
728
576 919
59157
11 637
"5 476613

per 27. November 1929,’
EEE TTTEEESEEREEEEEE TEE — E
PASSIVA in 1000 8
Umlauf an Federal Reserve-Noten. ...... . 1 930 181
Depositen:
Reserveguthaben der Mitgliedsbanken .
Guthaben der Regierung . . . - m
Guthaben ausländischer Banken . . . ..
Sonstige Guthaben . . . . SA
Gesamtdepositen . .
Transitorische Posten... . . 2... 0
Eingezahltes Kapital . ..... . .
Reserven . 0.0000
Sonstige Verbindlichkeiten . . 2... ..
—

Gesamtpassiva ı

‘ 54766183 .

Verhältnis der Gesamtreserven der Reservebanken zu ihrem tatsächlichen Notenumlauf
 und ihren Depositen: 71,8% 1). Avalverpflichtungen aus den für
ausländische Rechnung (for foreign correspondents) gekauften Wechseln: 509,38 Mil.
lionen $. Federal-Reserve-Noten im Bestande der Federal-Reserve-Banken
498,84 Millionen $.

Lie | ( ; Teil im Schatzamt.
i il in dem Tresoren der Reservebanken, zum Te .
) EEE N en geltende Barmittel sind Nationalbanknoten und Scheidemünzen,

296

1) Die Prozentzahl für Depositen und Noten ist zusammengefaßt. Das Gesetz fordert,
 daß die De positen mindestens zu 35% durch Gold oder gesetzliche Zahlungs-Mittel
 (Noten, Silber und Silberzertifikate), die Noten mindestens zu 40 %o durch Gold
(der Rest durch Diskonten) gedeckt sind. Da die Deckung tatsächlich ganz erheblich
größer ist, wird, aus Bequemlichkeit, nur e in Prozentsatz angegeben.

929:
        <pb n="237" />
        großem Interesse war vor allem der Posten „Reserve-Überschüss e“, der Rückschlüsse
 auf die Lage des Geldmarktes des ganzen Landes zuließ. Nach Schaffung des
Federal Reserve Systems hält sich dieser Posten nicht viel über dem gesetzlich verlangten
 Minimum und läßt keine Rückschlüsse auf den Geldmarkt des Landes mehr zu.

In dem Ausweis des Federal Board sind die Aktiva und Pas:
siva von rund 8700 amerikanischen Banken zusammengefaßt; etwa zwei
Drittel des einheimischen Bankkapitals sind in den Reservebanken durch
Mitgliedschaft vertreten.

Die Kapitalanlage der Reservebanken enthält den Posten: Gesamtbestände
 an Wechseln und Wertpapieren. In dieser. Position
 sind vor allem die Kredite an die Mitgliedsbanken enthalten, daher
ist die Höhe der Kreditbeanspruchung ein Spiegelbild der Wirtschaft;
größere oder geringere Nachfrage nach Bargeld und Kredit kommen in
ihnen zum Ausdruck; charakteristisch sind die Saisonbewegungen. Der
Posten setzt sich zusammen: 1. aus diskontierten Wechseln, 2. aus Wechseln,
 die am offenen Markt gekauft sind, und 3. aus Staatsschuldverschreibungen.

Die Federal Reserve-Bank gibt Kredite an ihre Mitgliedsbanken,
 indem sie Wechsel, die diese von ihrer Kundschaft hereingenommen
 haben, rediskontiert, oder indem sie Solawechsel bzw. Akzepte
der Mitgliedsbanken, die durch Pfand gesichert sind, ankauft. Daß das
Darlehnsgeschäft oft in die Form eines Diskontgeschäftes gekleidet ist,
war schon erwähnt worden.

Zur Beurteilung der Lage des Geldmarktes ist dieser Posten insofern
sehr wichtig, als die Mitgliedsbanken bei starker Verschuldung an die Reservebanken
 bestrebt sind, ihre Schulden zu verringern. Sie tun dies,
indem $ie Darlehen kündigen, Anlagewerte verkaufen und die Gewährung
 von Krediten einschränken. Sind dagegen die Mitgliedsbanken den
Reservebanken ‚nichts schuldig, also flüssig, so werden sie für ihre
Gelder Kapitalanlage suchen;- sie. werden mithin in der Kreditgewährung
 freigebiger sein, indem’ sie ihren Kunden: größere Beträge Wechsel
diskontieren oder Jombardieren, Effekten für eigene Rechnung kaufen usw.
Zwischen dem Grad der Inanspruchnahme der Reservebanken seitens
ihrer Mitgliedsbapnken und der Geldmarktlage bestehen also Wechselbeziehungen:
 Eine Zunähme des Betrages: der‘ diskontierten Wechsel ‚deutet
auf Steigerung, eine Abnahme auf Sinken der Zinssätze hin. Daher wird
diesem Posten des Bankausweises mit; Recht große Beachtung geschenkt.

Doß
        <pb n="238" />
        „Die Reservebanken, kaufen. ferner Bankakzepte am. offenen Markt,
teils bei Akzepthändlern, die sie von den Ausstellern oder den“ akzeptierenden
 Banken erwerben, teils bei’ den‘ Banken selbst. Durch ihre Käufe
führen die Reservebanken dem Markt, wenn er angespannt ist, Mittel zu
(und schaffen sich selbst eine sehr liquide Kapitalanlage), die sie nach
Entspannung des. Marktes. häufig, wieder zurückziehen. Durch Kauf und
Verkauf von Staatsschuldverschreibungen suchen die. Re:
servebanken die Marktlage zu beeinflussen. Treten sie ale Käufer auf; so
ist ihre Politik dahin ‚gerichtet, durch Entlastung des Marktes einen
niedrigen Zinsfuß zu schaffen: verkaufen sie dagegen größere‘ Posten,
so ist es häufig ihre Absicht, den Markt zu verknappen und die Zinssätze
indie Höhe zu schrauben. 0
Ein Spiegelbild des industriellen Beschäftigungsgrades ist die Höhe der
für Lohnzahlungen benötigten Gelder. In: der Größe des Zahlungsmittelumlaufs
 kommt dieser zum Ausdruck: Der 1. Posten auf’der Passivseite
des Bankausweises gibt an, wieviel Federal Reserve-Noten, sich im. Um-Jauf
 befinden. Wichtig sind weiter aber auch 2 Posten auf der Aktivseite,
die alle Geldsorten enthalten, die im Verkehr vorkommen, mit Ausnahme
der Federal Reserve-Noten:: „Gesamtreserven“1) und. „Sonstiges Bargeld“,
das nicht als Reserve gilt. Eine Erhöhung der Beträge dieser beiden
Positionen bedeutet eine Abnahme des Geldes, das im Umlauf sich befindet;
 eine Verminderung der Beträge dagegen läßt auf einen erhöhten
 Umlauf schließen. Die Höhe der, Reserve wird ‚allerdings auch
durch die Goldeinfuhr und -ausfuhr beeinflußt. . ;
Bei dem Posten „Deposite nn“ gliedert der Ausweis: ‘ .
1 Reserveguthaben der Mitgliedsbanken, als gesetzliche Deckung
für die Depositen ihrer Kundschaft, Die Mitgliedsbanken müssen bei ihrer Reservebank
 ein Guthaben halten. Da dies einem bestimmten Prozentsatz (s. S. 215) ihrer
Depositenverpflichtungen entspricht, lassen sich aus den Veränderungen dieser Ziffern
Schlüsse auf ein Steigen oder Sinken. der bei den Mitgliedsbanken gehaltenen Depositen
 ziehen. Da Depositen auch auf dem Wege der Kreditgewährung entstehen, lassen
zu Zeiten einer Kreditexpansion erhöhte Reserveguthaben auch Schlüsse auf die Erhöhune
 der Kredite zu.

1) In dieser Summe ist auch der Posten’ „Gold settlement fund beim Federal Reserve
 Board“ enthalten. Dieser allen Reservebanken gehörende Fonds dient zum Ausgleich
 deren Verbindlichkeiten, insbesondere solcher, aus dem ‚Inkassoverkehr, Täglich
 wird nach telegraphischer Meldung der Gutschriften und
Belastungen der Ausgleich durch Zu- und Abschriften des
jeder Reservebank gehörenden Anteils am „Gold settlement
fund“ vorgenommen.

;J 6:3

Dar
        <pb n="239" />
        2. Regierungs-Gufhaben der Vereinigten Staaten. Sie entstehen zum Teil
durch Verkauf kurzfristiger Schuldverschreibungen. Bei Bedarf wird über sie durch
Schecks verfügt, Die Höhe der Guthaben, die für den Geldmarkt meist bedeutungslos
ist, schwankte im Jahre 1929 zwischen 16,8 und 36 Millionen $,
3. Guthaben ausländischer Banken, Es handelt sich hierbei um
relativ kleine Guthaben ausländischer Notenbanken, die zwecks Ankauf von Wechseln
gehalten werden. Sobald die Reservebank ihre Unterschrift auf diese Wechsel gesetzt
hat, erscheinen die Wechsel unter „Avalverpflichtungen aus den für ausländische
Rechnung gekauften Wechseln“.
4.SonstigeGuthaben sind Depositen von Nichtmitgliedsbanken, die bei den
Reservebanken Abrechnungskonten unterhalten.
Inkassoposten. Die Federal Reserve-Banken haben ein das ganze
Land umfassendes Scheckeinzugss ystem geschaffen, an dem die
rund 8700 Mitgliederbanken teilnehmen,
Nach Burgess!) werden etwa 98%) aller in den Vereinigten Staaten ausgestellten
 Schecks und 95 %9 aller auswärtigen Schecks durch das Federal Reserve-System
eingezogen, und zwar ohne Abzug von Kosten, Die 12 Reservebanken bearbeiten
täglich etwa 21/2 Millionen Inkassoschecks im Beträge von rund 900 Millionen $; das
ergibt im Jahre etwa 270 Milliarden $.
Die Position „Inkassoposten“ umfaßt die Schecks, die die Reservebanken
zum Einzug erhalten haben, für die aber der Gegenwert noch nicht eingegangen
 ist,
Transitorische Posten. Die Einzugsschecks werden bereits
bei Einreichung gutgeschrieben, wobei die Valutierung der Beträge, auf
Grund von Listen, 1—8 Tage nach Einreichung, je nach der für das Inkasso
 erfahrungsgemäß benötigten Zeit, erfolgt. Der Betrag der „Inkassoposten“
 ist stets größer als die auf „Transitorischem Konto“ stehende
Summe. Die Valutastellung ist für die Einreicher der Schecks günstig,
da das Inkasso tatsächlich eine längere Zeit erfordert, als in der Zeittabelle
 angenommen ist; daher strecken im Einzugsverkehr die Reservebanken
 den Mitgliedsbanken einen Betrag vor.

Anhang: Andere Banken in den Vereinigten Staaten,
In den Vereinigten Staaten gab es Ende 1929 rund 25000 Banken. Von diesen
verfügt 1%9 über 75%9 aller Depositen. Nach einer Untersuchung der American
Bankers Association gab es, wie es auf der Jahrestagung der amerikanischen Bankiers
im Oktober 1929 mitgeteilt wurde, 272 Konzerne, denen 1784 Banken mit Aktiven
von 12,5 Milliarden $ (die Aktiven der 25000 Banken betragen 75 Milliarden $)
angehören. Die Zahl der mit Filialen arbeitenden Banken beträgt etwa 1000, die Zahl
der Filialen 3300.
1) a. a. 0.8. 85.

PP

51,
        <pb n="240" />
        Neben den Bundesreservebanken und den Nationalbanken sind zu erwähnen:
1. Die Staatenbanken (state banks, commercial banks), deren
Zahl etwa 15100 beträgt, sind auf Grund eines Gesetzes des betreffenden Staates
inkorporiert, oder sie haben ihre Charter (Freibrief) von der gesetzgebenden. Versammlung
 dieses Staates erhalten, und zwar zu dem Zweck, hauptsächlich das Diskontund
 das Depositengeschäft zu pflegen. Dieser Zusatz ist erforderlich, weil die state
banks sich dadurch von den ebenfalls von den Einzelstaaten inkorporierten stock savings
banks und den loan and trust companies unterscheiden. Das Kapital, das eine Bank, um
inkorporiert zu werden, nachweisen muß, ist in den einzelnen Staaten verschieden.
Man ging von dem Grundsatz aus, je größer der Geschäfts- und Kundenkreis der
Bank ist, desto größer muß das Grundkapital sein, das als Sicherheitsfonds zu dienen
hat. Die Staatenbanken unterstehen, ebenso wie die trust companies, der Aufsicht der
„superintendents of banks“ der einzelnen Staaten, die periodisch Revisionen vornehmen.
 Von dem Recht, Noten auszugeben, können die Banken keinen Gebrauch
 machen, da seit 1865 ihr Notenumlauf mit ‘10%, besteuert wird.
2. Die Trustgesellschaffen (trust companies, oder loan and trust companies).
 Sie sind Korporationen, die von dem Staate, in dem sie domizilieren, die
Ermächtigung erhalten haben, als Treuhänder zu fungieren und die außerdem
noch alle Zweige des Bankgeschäftes, mit Ausnahme der Notenemission, betreiben
dürfen, ohne zur Haltung einer Reserve verpflichtet zu sein, Über ihre Tätigkeit
haben sie in gewissen Zwischenräumen Bericht abzustatten, ,
Das Arbeitsfeld einer Trustgesellschaft ist also größer wie das einer anderen
Bank. Sie kann ihrer Klientele dasselbe leisten wie eine National-, Staaten-, Privatoder
 Sparbank — in der Regel aber treiben Trustgesellschaften gar nicht oder nur in
geringem Maße das reguläre Bankgeschäft —, darf und muß aber noch eine Menge
anderer Dienstleistungen ausüben, Sie kann z. B. Pfandhalterin sein bei Emission von
Wertpapieren, sie darf das Vermögen von Minderjährigen und solchen Personen verwalten,
 die in ihrer Vermögensverwaltung beschränkt sind. Sie fungiert als Verwalterin
 von Häusern und Gütern und besorgt die finanziellen Transaktionen von
Korporationen, Stadtverwaltungen usw. Viele Treuhandbanken betreiben die „Fidelity
insurance‘ (Bürgschaftsversicherung) und die „Title insurance“ [Versicherung von
Rechtstiteln gegen gerichtliche Anfechtung] !).
3. Die Privatbanken (private banks und bankers). Die großen Firmen (J. P.
Morgan &amp;amp; Co., Dillon Read &amp;amp; Co., Brown Brothers &amp;amp; Co,, Lee, Higginsson &amp;amp; Co, usw.)
betreiben hauptsächlich das internationale Bankgeschäft. Im Gegensatz

1) Iustriert sei diese Vielseitigkeit an Hand der Geschäftsbedingungen der
„Northern Trust Company“ in Chicago: a) Banking Department: Pays interest on
Current Deposit Accounts over 1000 $. Issues Certificates of Deposit, upon which
special rates of interest are allowed. b) Savings Department: Pays interest on
Savings Deposits in amounts from one $ upward. c) Foreign Department: Issues
Drafts and Cable Transfers on all the prineipal cities of Europe. Inheritences in
Europe eolleeted. Travellers Letters of Credit issued available in all parts of the
world. d) Trust Department: Acts as Administrator, Executor, Guardian, Trustee ete,
Acts as Registrar and Transfer Agent of Stocks and Bonds.

291
        <pb n="241" />
        zu Deutschland besteht vielfach das Prinzip der Spezialisierung, d.h. Banken und
Bankfirmen bevorzugen bestimmte Geschäftszweige. Groß ist. die Zahl der an der
Effektenunterbringung beteiligten Banken: und Händler. a
4. Die Sparbanken (savings banks). Sie nehmen‘ Spargelder zur Verzinsung an
und Jeihen sie auf Grundeigentum aus, oder sie legen das Geld in United States Bonds
oder anderen Sicherheiten an. Zu unterscheiden sind die als Aktiengesellschaften organisierten,
 auf: Erwerb gerichteten stock savings banks und die ohne eigenes Kapital
arbeitenden genossenschaftlichen Institute, die mutual savings banks,
5. Die Landwirfischaftlichen Kreditinstitute. Institute, die sich
der Befriedigung des landwirtschaftlichen Anlagekredits widmen, gibt es erst auf
Grund des Federal farm loan act vom 17. Juli 1917: die auf genossenschaftlicher
Grundlage mit staatlicher Unterstützung ins Leben gerufenen Federal land
banks (Bundeslandbanken) und die Joint stock land banks (Aktienlandbanken),
 deren Gründung der Initiative des Privatkapitals überlassen wurde,
Die Depositen bei den 100 größten Banken.der Vereinigten Staaten betrugen
Ende 1929 21,84 (Ende 1928: 20,65) Milliarden $. Einen bedeutenden Machtzuwachs
haben hauptsächlich — infolge der im Jahre 1929 dürchgeführten Fusionen (1980
sind weitere große Fusionen erfolgt) — die Großbanken zu verzeichnen gehabt.
Es betrugen die
Depositen in Millionen £

1929 1928
National City Bank , 1649,6 1849,0
Guaranty Trust Co. . 1309,8 842,4
Chase National Bank 1248,2 1126,8
Bank of Haly. .. . 893,9 698,4
Continental Hlinois Bank 878,8 536,6
Equitable Trust Co.. . 765,3 530,8
Irving Trust Co... . 660,4 734,5
Bankens Trust Co. . 606,2 584,1
Central Hanover Bank . . 598,3 297,4
Security-First National Bank 541,5 264,0
First National of Boston . 522,6 851,2
Die Depositen dieser elf Großbanken sind im Jahre 1929 um 2,36 Milliarden auf
9,67 Milliarden $ gestiegen, während die Gesamtdepositen der 100 größten Banken
nur eine Zunahme um 1,19 Milliarden aufzuweisen haben. Von diesen 11 Banken eind
7 in New York ansässig und je ein Institut in San Franzisko (Bank of Italy), Chicago
(Continental Illinois Bank), Los Angeles (Security-First National Bank) und Boston.

Literatur.
R.:Burgess, Die Reserve-Banken und der Geldmarkt in den Vereinigten Staaten,
aus dem Englischen übersetzt. Berlin 1928.
Dierschke und Müller, Die Notenbanken der Welt. Berlin 1926.
A. Hasenkamp, Die Banken in den Vereinigten Staaten von Amerika, im Handwörterbuch
 der Staatswissenschaften. Jena 1924,
Rudolf Hellwig,: Das Bankwesen in den Vereinigten Staaten von Amerika,
Jena 1928,

&amp;gt;09
        <pb n="242" />
        J. Th. Holdsworth, Money and Banking. New York 1929.
W. Kalveram, Die amerikanische Bankliteratur bzw. Die amerikanische Finanzierungsliteratur,
 in „Die Betriebswirtschaft, Zeitschrift für Handelswissenschaft
und Handelspraxis‘“, XXIII, 2 und 3. .
W. Kniffin, American Banking Practice. New York 1921. x
P. Marcuse, Betrachtungen über das Notenbankwesen in den Vereinigten Staater
von: Amerika. Berlin 1907.
M. Minty; American Banking Methods, London 1923.
Georg Obst, Notenbankwesen in den Vereinigten Staaten von Amerika, Leipzig 1903,
Max Prager, Die Währungs- und Bankreform in den Vereinigten Staaten von
Amerika, Berlin 1900. .
J. Scheffler, Das Geldwesen in den Vereinigten Staaten von Amerika. Straß--
 burg 1908, .
PaulM. Warburg, The Federal Reserve System and the banks, Washington 1916.
R. B. Westerfield, Banking principles and practice. New York 1924.
Ferner: Federal Reserve Bulletin, Annual Report of Federal Reserve Board, Berichte
 des Comptroller of the Curreney. Monatsberichte der Guaranty Trust Co.
(The Guaranty News) und anderer Banken. American Bankers Association Journal.
The Bankers Magazine. The Commereial und Financial Chroniele.

99
        <pb n="243" />
        9 Anhang: Aktienkapital; Aktiennominale und Dividenden der europäischen Notenbanken *),
DE &amp;gt; — —— . — ———— — A —
Dividende |
in %
'des Aktion Anmerkungen
;nomin, 1928

Österr. Nationalbank) .'

Goldkronen
—Schilling

30 000 000 |
43 200 000

100

11.50
16.56

1114

ı) Tätigkeitsbeginn
1. Januar 1923.

?a) 100.000 Gründeraktien; voll
eingezahlt.
?h) 495.000 gewöhnliche Aktien;
eingezahlt alb. Fr. 7.50, u,
ZW. 5.— bei der Gründung,
2.50 am 31. August 1928,
Die Ausschüttung erfolgt semesterweise;
 pro Halbjahr:
brutto 67.30, netto 52,50,
Geschäftsjahr vom 1. August
 1928 bis 31. Juli 1929.

Nationalbank v. Albanien .
vorgesehen .
eingezahlt .
Belgische Nationalbank .

Alb. Fr.

12 500 000
3.837 500
200 000 000

Belg. Fr.

1.25%a), 25,—2b)
1.000

Brutto ie 8)
Netto 105.—
7.50
90,—

»
13.46
10,50
71
10

Bank von Danzig . . .
Dänische Nationalbank%) .
Deutsche Reichsbank
vorgesehen ,
eingezahlt .
Andere deutsche Notenbanken
Badische Bk., Karlsruhe
Bayrische Notenbank,
München. . . ..
Sächs. Bank zu Dresden
(Sächsische Notenbank)
Württemb. Notenbank,
Stuttgart. . . .
Bank von England . .
3ank von Frankreich . .

Danzig. Fl.
Dän, Kr.

7 500 000
27 000 000

100
900 |

1

Reichsmark

300 000 000
122 788 100 |

100

12.—

1

St.-A. 8,000.000 | 100 bzw. 500 [Brutto10.- bzw. 50.
Vzga.-A. 300.000 500 Brutto 30.—
15 000 000 500 60.—
800

10
6
12

10

a) Die Übertragung der Anteile
in den Aktienbüchern erfolgt
nur in durch 1% engl. £ teilbaren
 Beträgen. Geschältsjahr
 1. März 1928 bis 28, Februar
 1929, 5b) Die Ausschütlung
 erfolgt semesterweise;
pro Halbjahr 6 %
Die Ausschüttung erfolgt
semesterweise; I. Halbjahr
brutto 201.219, II. Halbjahr
225.610, insges. netto 350.00.

7.000 000 [6 bzw.800 | 28.— bzw. 56.-14
 553 000 10052) 12.— 5%)
182 500.000 | 1000 ‘Brutto 426.859
Netto 350. —{

Engl. £
Franz. Fr.

12
42.6829
35 |

Bank von Griechenland’e)
Bank von Italien
vorgesehen .
eingezahlt .
Bank von Litauen . . -
Niederländische Bank®) .
Bank von Norwegen . .
3ank von Polen . . . &amp;gt;

Drachmen
Ital Lire
” »
Litas
Holl. Fl.
Norw. Kr.
Zloty
Escudos

400 000 000

500

250.-}

 8 pro anno7b)i 7a) Bilanz vom 14, Mai bis 31.
Dezember 1928.
"h) Pro rata temporis (für 7'%
Monate Drachmen 250.-—pro
Aktie.)

240 000 000
180 000 000
12 000 000
20 000 000
35 000 000
150 000 00098)
13 500 000
100 000 000

800
600
100
000
100
100

60.—
9.—
19.— .
8.—
10.
40.—10)
Brutto 447.50
Netto 375.—

10
9
11.9
8
16
10
4010)
891
75

1% Geschäftsjahr vom 1. April
1928 bis 31. März 1929,

'a)-Zloty 100,000.000.— I. Emission,
 Zloty 50,000.000.— IL.
Emission im Besitze des
Staates. 8
9b) Zloty 16.— für I. Emission,
Zioty 10.— für IL. Emission,
oo) 90% für das I. Semester und
831% für das II. Semester.

Bank von Portugal . . .
Rumänische Nationalbank
SchweizerischeNationalbank
vorgesehen .
eingezahlt .
Nationalbank des Königreiches
 Jugoslawien
vorgesehen in Gold . Dinar 50.000 000 u) Do gr er] den Aktienkapl.
eingezahlt in Gold . 10 000 000 SS In ae
eingezahlt in Banknoten » 20 000 000 Harder und die Aktien der:
Bank von Spanien... Pesetas 177000 000 gen die Dividende in Papier.
Tschechosl. Nationalbank . K&amp;amp; 406 800 000 die Berechnung der Dividen-;
 = Dollar 12 000 000 ol Dollar 100 de in ee aa des Aktien-Ungarische
 Nationalbank . Goldkronen | 30.000 000 | Goldkr. 100 Der reerrrbakurs 1 Dollar
—Pengö 34 756 095 / 14.48 124, Se ungekurs 1 Dollars
Die Banken von Bulgarien, Estland, Finnland, Lettland, die Schwedische Reichsbank und die Staatsbank der U.d.S.S.R. sind
Staatsbanken.
Ist Brutto und Netto ausgewiesen, so bedeutet „Brutto“ den von der Gesellschaft für jede Aktie festgesetzten Betrag, „Netto“ den
nach Abzug der von der Gesellschaft direkt entrichteten Kapital-Ertragssteuern ausgezahlten Betrag.
*) Diese Zusammenfassung ist den „Mitteilungen des Direktoriums der Österreichischen Nationalbank“ (Wien 1929, Nr. 12) entnommen,
        <pb n="244" />
        3, TEIL,

ALLGEMEINE FRAGEN DER N OTENBANK-POLITIK.

I, Notenpolitik,
1. Wesen der Banknoten und Systeme der Notendeckung.
Der Zahlungsmittelbedarf ist elastisch. Daher ist es die wichtigste Aufgabe
 einer jeden Zentralnotenbank, den Geld- und Zahlungsverkehr zu
regeln, d. h. den Geldumlauf den jeweiligen Bedürfnissen anzupassen.
Dies erreicht sie durch diejenige Operation, die ihr das charakteristische
Gepräge verleiht, die Notenausgab e, denn für bloßes Metallgeld ist
der Zahlungsmittelbedarf zu groß,
Eine Würdigung der Funktionen, der Bedeutung und des Wesens der
Banknoten finden wir zuerst bei Adam Smith (Wealth of Nations) :
Gold- und Silbermünzen, die in einem Lande zirkulieren, und durch die
die Produktion jährlich in Umlauf gebracht und an die Konsumenten
verteilt wird, sind ebenso wie das Kapital, das ein Händler unbeschäftigt
in barem Gelde liegen hat, totes Kapital (dead stock). Wird durch geschickte
 Operationen an Stelle der Gold- und Silbermünzen Papiergeld
gebracht, so kann das Land dadurch einen großen Teil seines toten Kapitals
 in tätiges und produktives verwandeln. Smith vergleicht das im
Lande umlaufende Gold- und Silbergeld mit einer Landstraße, „auf der
alles Futter und Korn des Landes zum Markt gebracht wird, während auf
ihr selbst nicht eine Faser davon wächst. Die Banknotenemission schafft
aber eine Art von Fahrweg durch die Luft und macht es dem Lande möglich,
 einen großen Teil seiner Landstraßen in fruchtbare Weiden und
Kornfelder zu verwandeln und dadurch den jährlichen Ertrag von Land
und Arbeit beträchtlich zu erhöhen.“ .
Smiths Schüler, David Ricar do, ‚der, 'aus der Bankpraxis kommend,
 sich ganz der Wissenschaft gewidmet hatte und, durch die Zeitverhältnisse
 hierzu veranlaßt, speziell dem Geld- und Banknoten-Problem
seine: Aufmerksamkeit schenkte, sagte: Geld ist eine: Ware, deren Wert

2923
        <pb n="245" />
        durch die darin enthaltene Arbeit bestimmt wird. Geldmenge und Warenpreis
 wirken automatisch aufeinander ein. -
Auf den Lehren von Ricardo, Mac Culloch; Lord Overstone
 u. a. basiert die Currency-Theorie, die besagt, ein Land
könne nur eine bestimmte Menge von Umlaufsmitteln (Münzen und
Noten) beschäftigen. Durch eine übermäßige Ausgabe von papiernen
Zahlungsmitteln würden die Warenpreise steigen. Die edlen Metalle würden,
 da sie überall Abnehmer finden (im Gegensatz zu den Noten), abströmen.
 Die Notenzirkulation eines Landes habe sich nicht dem Kreditbedürfnis,
 sondern dem Münz- und Metallbestande anzupassen — müsse
also beschränkt werden-—, und die Noten müssen metallisch (durch
Gold) voll gedeckt sein (englische Bankverfassung). Nach der
Banking-Theorie (Fullarton, Tooke) reguliert sich der Notenumlauf
 durch den Bedarf, eine starre Festsetzung der Notengrenze widerspreche
 dem Wesen der Banknote. Dagegen müsse die stete Einlösbarkeit
der Note gesichert sein, und um sie zu ermöglichen, solle eine. prozentuale
Bardeckung bestehen.
Der Einfluß der Notendeckung auf die gesamte Volkswirtschaft ist oft
überschätzt worden, so auch von Tellkampf?), der zur Zeit, als das
Bankgesetz beraten wurde, Mitglied des Deutschen Reichstages war. „Die
Deckungsfrage“, sagte er, „berührt die Preise aller Gegenstände, alle öffentlichen
 und Privatkontrakte, alle nationalen und individuellen Geldverhältnisse,
 die Staatsfinanzen sowohl: wie den Gewinn und Verlust in Ackerbau,‘
 Industrie und Handel, kurz alle öffentlichen Angelegenheiten, wie
alle häuslichen Geschäfte, wobei das Geld irgendeine Rolle spielt.“
Tellkampf und andere vertraten "auch in Deutschland in den 1870er
Jahren die Ansicht, die Banknoten seien nur Stellvertreter des baren
Geldes und demnach wie dieses zu behandeln. Wie das Gepräge der
Münze, so müsse auch die Banknote den wahren inneren Wert ausdrücken.
Das Privilegium, Noten, die nur zu 1/s in bar gedeckt sind, auszugeben,
sei einem Privilegium zum Falschmünzen ähnlich usw. Solche Ansichten
beruhen eben auf einer Verkennung des Wesens der Note. | ;
Die Banknote wird vielfach als eine „Anweisung“ der Bank auf sich
selbst definiert. Richtiger ist es, von. einem „Zahlungsversprechen“ (Verpflichtungsschein,
 8 363 HGB.) zu reden, da.eine Anweisung eine an einen
Dritten gerichtete Zahlungsaufforderung ist. Die Banknote ist also ein
1) Erfordernis voller Metalldeckung ‘der Banknoten, Berlin 1873.

3
        <pb n="246" />
        Zahlungsversprechen, dessen Erfüllung jederzeit jeder Inhaber ohne weitere
 Formalitäten fordern kann. Als Analogie zum Münzregal hat man
ein „Notenhoheitsrecht“ des Staates konstruiert, Die Rechtsgrundlage
war zweifelhaft. Man will aber nicht die Ausgabe von Banknoten als rein
privatrechtliches Geschäft angesehen wissen. So spricht auch das deutsche
Bankgesetz von einer Be fugnis zur Ausgabe von Banknoten, die erst
vom einzelnen „erworben“ werden muß. Der Gedanke an ein im Wesen
des Staates bereits begründetes Notenhoheitsrecht tritt hier deutlich
hervor *).
Der Staat, der der Bank das Notenprivileg verliehen und der Note den
Charakter als gesetzliches Zahlungsmittel gegeben hat, fordert als Garantie
 dafür, daß das eigentlich dem Staate zustehende Geldschöpfungsrecht
 nicht mißbraucht wird, die Einhaltung gewisser Vorschriften. Die
Note ist Kredit- und Zahlungsmittel zugleich. Ein Dec kungsverhältnis,
 in der Regel ein festes Verhältnis zwischen Notenumlauf und
Barbestand, wird gesetzlich festgelegt. Heute ist die Banknote Zahlungsmittel,
 meist sogar, abgesehen von den Scheidemünzen, einziges Zahlungsmittel,
 für dessen Wertbeständigkeit letzten Endes nicht mehr die
Bank, sondern der Staat haftet ®).
„Oberster Grundsatz einer, Bankverwaltung hinsichtlich des Notendeckungssystems
 muß: sein,“ sagt Adolph Wagner®3), „daß das die
Banksolvenz bedingende Aktivgeschäft der Bank nach der Natur und Beschaffenheit
 der Passivgeschäfte geleitet, die Art der Kapitalanlage und
das gegenseitige Verhältnis der einzelnen Bankaktiva untereinander danach
 bestimmt werden muß.“ Nach allgemein gültiger, von der Wissenschaft
 und von der Praxis anerkannter Lehre sollten alle Banken, die
Noten ausgeben, vor allem zwei Forderungen ‚erfüllen:
1. die Banken müssen jederzeit Mittel besitzen, ihre Noten, die ihnen
zur Einlösung vorgelegt werden, in Währungsgeld umzutauschen und
9. die Banken müssen ihre metallisch teilweise bzw. voll gedeckte Notenamission
 dem Bedarf anpassen, d. h, sie sollen soviel Noten ausgeben, wie
für das Wirtschaftsleben des Landes erforderlich und nützlich erscheint,
wieviel unter Berücksichtigung der Umlaufsgeschwindigkeit der Menge
und Größe der Zahlungen entspricht.

1) S. a. James Breit, Bankgesetz S, 58,
2) 8, a. A. Herrmann, Die Deckungsvorschriften der europäischen‘ Notenbanken.
Bank-Archiv, XVII, 1.
3) System der Zettelbankpolitik. Freiburg 1873. 2. Aufl. S. 240, ; '
*29
        <pb n="247" />
        Auf welche Weise dies am zweckmäßigsten erfolgt, darüber gehen’ die
Ansichten "atseinander, und die Praxis hat recht verschiedene Rezepte
ausprobiert,
Vier Systeme der Notendeckung lassen sich unterscheiden:
a) Deckungsvorschriften bestehen nicht; es wird ein Maximum für die
Emission, ohne Beziehung zum Barschatz, festgesetzt;
b) direkte Kontingentierung der nicht bar gedeckten Noten; absolute
Golddeckung aller über einen bestimmten Betrag (Kontingent) hinaus
 ausgegebenen Banknoten; die Differenz zwischen Barvorrat und
Notenumlauf (der‘ ungedeckte Notenumlauf) ist ein für allemal
festgelegt, so daß also Veränderungen der Deckungsmasse zu entsprechenden
 Veränderungen des Notenumlaufs führen (starre
Kontingentierung);
a) indirekte Kontingentierung der nicht bar gedeckten Noten; ein gewisser
 Bruchteil des Notenumlaufs ist bar, der Rest bankmäßig
(durch erstklassige, kurzfristige Papiere) gedeckt;
d) Notenausgabe auf Grund vorgeschriebener Minimaldeckung;
e) Deckung der Noten durch sichere Wertpapiere, die einen den
ausgegebenen Noten zumindest gleichkommenden Wert repräsenjieren,
 So das ältere amerikanische System: die von den Nationalbanken
 ausgegebenen Noten sind durch zinstragende United
States Bonds sichergestellt.
Keins dieser Systeme gewährt absolut sicher die Einlösung der
Noten. Absolute Sicherheit wird nur geboten, wenn der Notenumlauf nicht
größer. als der Barschatz ist, jede ausgegebene Note also vo 11 gedeckt ist.
In der Praxis wird dieses System aber keine Anwendung finden, da es der
Notenbank keinen Ertrag abwirft, sondern nur Kosten verursacht.

a) Notenausgabeohne Deckungsvorschriften. Fixierung
 der Maximalhöhe der Noten ausgabe.
Maßgebend für die Grundsätze der älteren Notenbanken hinsichtlich
Jer Notendeckung waren die, im Lauf der Zeit wechselnden Deckungsvorschriften
 der Bank von England. Sie, die auf eine um mehr als
ein Jahrhundert ältere Geschichte zurückblickt als die anderen großen
Notenbanken, schrieb zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität vor, daß für
ein Drittel aller Verpflichtungen Golddeckung bestehen müsse. Von dieser
Regel ist die Bank aber wiederholt abgewichen.

196
        <pb n="248" />
        Auch heute noch ist der Mehrzahl aller Notenbanken eine Mindestdeckung
 vorgeschrieben, die überhaupt nicht oder nur bei Erfüllung
gewisser Bedingungen unterschritten werden darf, ;
Ganz anders war es in Frankreich: Als im Jahre 1800 die Banque
de France ins Leben gerufen wurde, glaubte man, auf Deckungsvorschriften
 jeglicher Art verzichten zu können. Das Gesetz begnügte sich
mit der sehr dehnbaren Bestimmung: Die neue Notenbank ist gehalten,
ein solches Verhältnis zwischen Noten, Barvorrat und Wechselportefeuille
zu wahren, daß die Einlösbarkeit ihrer Noten nicht gefährdet
 wird. Dem Umfange der Geschäfte waren also
durch Vorschriften zur Sicherung der ausgegebenen
Noten keine Grenzen gesetzt. Dieser Zustand bestand bis zum Jahre
1928, wo der Notenumlauf an ein bestimmtes Deckungsverhältnis gebunden
 wurde (s. S. 185 ff.).
Als im Jahre 1848 den Noten der Bank Zwangskurs verliehen worden
war, setzte die Regierung eine Maximalhöhe fest, die vorerst 350, später
525 Millionen fr. betrug. Bereits 1850 verschwand der Zwangskurs, und
die absolute Fixierung der Notenausgabe wurde wieder aufgehoben. 1870
wurde abermals ein Maximum der Notenemission festgesetzt (1,8 Milliarden
 fr.) und dem „Bedarf“ entsprechend erhöht. Das Gesetz vom
25, Juni 1928 schrieb Golddeckung für die ausgegebenen Noten vor
und wandte sich ab von dem Prinzip, für den Notenumlauf eine Höchstgrenze
 zu setzen.
Eine solche Höchstgrenze für die Notenausgabe bestimmt aber das
Deutsche Privatnotenbankgesetz von 380. August 1924.
Innerhalb dieser Höchstgrenze besteht aber für die 4 deutschen Privatnotenbanken
 noch eine indirekte Kontingentierung der nicht bar gedeckten
 Noten.
Eine besondere Art der absoluten Fixierung besteht bei der Bank
von Danzig, wo die Notenhöhe abhängig von der Bevölkerungsziffer
ist: Auf den Kopf (Danzig hat etwa 400 000 Einwohner) dürfen bis
100 fl. Noten ausgegeben werden, Im übrigen aber bestehen Deckungsvorschriften
 (s S. 91£.).
In Beziehung zum Stammkapital gesetzt ist die Notenausgabe bei
den Nationalbanken in den Vereinigten Staaten von Amerika: Die Notenausgabe
 ist auf die Höhe des Stammkapitals begrenzt.

410
        <pb n="249" />
        b) Direkte Kontingentierung der nicht bar gedeckten Noten.
Eine direkte Kontingentierung des Notenumlaufs erfolgte durch das
Peelsche Bankgesetz vom Jahre 1844, dessen theoretische Grundlage
 die Currenecy-Theorie bildet. Sir Robert Peel ging davon aus,
die Erfahrungen der Vergangenheit ließen den Schluß zu, der Verkehr
könne einen ein für allemale fest bestimmten Betrag von Noten über das
vorhandene Metallgeld aufnehmen, ohne daß eine Präsentation der Noten
zur Einlösung erfolgen werde. Diese Summe wurde zum starren Kontingent
 für die Ausgabe nicht bar gedeckter Noten gemacht. Da aber die gemischte
 Münz- und Notenzirkulation eine einheitliche Masse bilde, so
müsse diese sich so regeln, als wenn die Münze das alleinige Umlaufsmittel
 wäre.
Man hat, zuerst geschah es durch Macleod, öfters gesagt, in dem
anglischen System der Notendeckung seien zwei Prinzipien vereint:
die Curreney-Theorie, die für jede in den Verkehr gegebene Note volle
Deckung fordert, und das von John Law in Anwendung gebrachte System,
las Deckung der Noten durch Staatspapiere gestattet. Eine Verknüpfung
dieser beiden Systeme war wohl aber von Sir Robert Peel nicht beabsichtigt.
 Er, wie auch Lord Overstone hielten es vielmehr für zweckmäßig,
 einen bestimmten Betrag Noten zu emittieren, von dem man
annahm, daß er, weil zu Zahlungsausgleichungen erforderlich, sich dauernd
im Verkehr halten werde. Adolph Wagner!) sagt von diesem System,
„die berechtigte Entwickelung des ganzen modernen Bankwesens, namentlich
 auch der Depositenbank, ignoriert und vergißt, daß es sich bei Banknoten
 und Depositen nicht um die rechtliche Möglichkeit der Rückforderung,
 sondern um die tatsächliche Wirklichkeit handelt“.
Bauend auf der Geldlehre von Ricardo (s. S. 140): Der Geldwert
and damit die Höhe der Preise hängen ausschließlich von der Geldmenge
ab, wurde gesagt: Sind zuviel Noten im Verkehr, so werde das Gleichgewicht
 von Angebot und Nachfrage im Zahlungswesen gestört, und an
Jen Krisen sei insonderheit die große Notenemission schuld. Die Hauptaufgabe
 der Zentralbank des Landes bestehe in der Kreditgewährung, und
um allen berechtigten Kreditansprüchen zu genügen, setze die Bank Noten
in den Verkehr. Sie verfahre also nach dem Rezept, das Mephisto im
Faust den Räten der Krone gibt: „Es fehlt an Geld, nun gut, so schaff?
88 denn.“
1) System der Zettelbankpolitik, a. a. 0. S. 241.
16 Obst, BG Il.

341
        <pb n="250" />
        Die Notenbank bzw. der Staat darf aber nicht die Notenemission nach
den Krediten, sondern muß, umgekehrt, die Kredite nach den ihr aus der
Notenemission und aus anderen Quellen zuströmenden Geldern bemessen,
Würde die Bank alle Kreditansprüche dadurch befriedigen, daß sie die
Notenpresse in Bewegung setzt, so würde damit, sagt Bendixzen 1) zutreffend,
 „ein Zustand geschaffen, den man als Falschmünzerei des Staates
bezeichnen könnte, mit den naturnotwendigen Folgen der Preissteigerung
und Geldentwertung.“
Aus irrigen Anschauungen über Wesen und Funktionen der Banknote
ist das englische Bankgesetz von 1844 entstanden. Um zu verhüten, daß
zuviel Noten umlaufen, bestimmte das Gesetz, daß bei Verzichtleistung
einer englischen Privatnotenbank nur ?/, ihres Kontingents dem der
Bank von England zufallen solle. Trotz steigender Bevölkerungsziffer hat
sich die Summe der umlaufenden englischen Noten verringert. Nur dank
seiner Bankorganisation — 6 Banken in England haben heute mehr als
8500 Zweigniederlassungen — und dem ausgedehnten Scheckverkehr war
der Zahlungsausgleich mit einem so verhältnismäßig geringen Notenamlauf
 möglich.

Betreffs der Entwicklung und der Folgen der starren Begrenzung des
Notenumlaufs in England s. S. 142 f. Eine festeNotengrenz e, das
hat man in England gespürt, ist in kritischen Zeiten eine große Gefahr für
das Kreditwesen des ganzen Landes, Weil sich das Bankgesetz von 1844
nur in normalen Zeiten bewährt hat, ist ihm von englischen Finanzmännern
 der Name „fair weather aet“ (Schönwettergesetz) gegeben worden.
Ein festes ungedecktes Notenkontingent haben heute,
außer England (260 Millionen £), Finnland (1200 Millionen FM),
Norwegen (250 Millionen K) und, mit gewissen Sonderheiten, Schweden:
 Die Schwedische Reichsbank darf 125 Millionen K. ungedeckt ausgeben;
 der überschießende Betrag braucht jedoch nur zu 50 °/, durch Gold
gedeckt sein.

ce) Indirekte Kontingentierung der nicht bar
gedeckten Noten.
Das deutsche Bankgesetz vom 14. März 1875 wollte es ebenso wie das
anglische Bankgesetz nicht der Bankleitung überlassen, wieviel Noten

1) Das Wesen des Geldes. Leipzig 1908. S. 835,

&amp;gt;15
        <pb n="251" />
        in den Verkehr kommen. Auf Grund der englischen Erfahrungen konnte
man sich aber nicht zu einer starren Begrenzung entschließen. Eine gewisse
 Elastizität sollte ermöglicht werden; durch indirekte Vorschriften
waren ihr aber gewisse Grenzen gezogen, Der Deutschen Reichsbank und
len zur Notenausgabe berechtigten Privatnotenbanken stand es frei, ein
bestimmtes Kontingent an steuerfreien Noten auszugeben. Überstieg der
Notenumlauf der Reichsbank die Summe ihres Barvorrates zuzüglich des
hr eingeräumten Betrages an steuerfreien Noten, so mußte sie auf den
übersteigenden Betrag Steuer entrichten.
Dem deutschen System war also mit dem englischen gemeinsam,
daß die ungedeckte Notenmenge ziffernmäßig fixiert war, aber es war keine
starre, unverschiebbare Grenze: gegen Entrichtung einer 5 °/,igen Notensteuer
 konnte das Notenkontingent überschritten werden, es bestand also
eineindirekte Kontingentierung. Man erkannte damit an, daß
die Kreditansprüche zu verschiedenen. Zeiten nicht gleich groß seien, der
Notenumlauf deshalb elastisch sein müsse, und hoffte andererseits, daß die
Steuer eine übermäßige Vermehrung des ungedeckten Notenumlaufs, mißoräuchliche
 Notenausgabe verhüten werde, indem die Notenbanken den
Diskont heraufsetzen würden, sobald sie in die Notensteuer kämen.

Über die Nützlichkeit dieses Systems der Kontingentierung und Notensteuer
 hat man bei Schaffung des Bankgesetzes lange gestritten. Während
L asker sehr für dieses System eintrat, konnte sich Bamberger für
die Idee nicht erwärmen. „Man kann mit der Kontingentierung selig werden,
 man kann aber auch ohne Kontingentierung selig werden“ — mit
diesen Worten charakterisierte er einmal seine Stellungnahme zu dem
Projekt. Da er aber das System für die zahlreichen Privatnotenbanken
nützlich hielt, und eine verschiedene Behandlung der Reichsbank und der
Privatnotenbanken böses Blut erregt hätte, stimmten er und seine Freunde
dem Kontingentierungs- und Besteuerungsvorschlage zu. Der preußische
Finanzminister Camphausen hoffte von dem System. daß es eine gute
Steuerauelle für das Reich werden würde.

Andere erblickten in der Überschreitung der Kontingentsgrenze ein
Warnungssignal für die Geschäftswelt. „Die Bank soll
hierdurch“, sagt Kaemmerer in seiner Schrift ‚Reichsbank und Geldumlauf‘,
 „gezwungen werden, bei Erreichung solcher Grenze Halt zu machen
tesp. ein weithin sichtbares Warnungssignal zu geben, die Unternehmungslust
 einzudämmen.“ Auch 1899, als das Bankgesetz zum zweiten Male erman



Sach)
        <pb n="252" />
        neuert wurde, sah man in der Kontingentierungsvorschrift insofern einen
Vorteil, als die „Überschreitung der Kontingentsgrenze stets eine Art
Warnungssignal für die Geschäftswelt sei und für diese die notwendigen
Diskonterhöhungen leichter verständlich mache“.
„Ist die Grenze zu hoch gegriffen“, sagt Christians!), „so kommt die Warnung
zu spät, ist sie zu niedrig, so ertönt sie so oft, daß man ihr keine Beachtung mehr
schenkt.“ „Von einsichtigen Geschäftsleuten“, sagt Max von Schinckel?) auf dem
HI Deutschen Bankiertage, „ist die steuerfreie Notengrenze immer nur als ein bestimmter
 Punkt auf dem Thermometer für die im Geldmarkte herrschende Temperatur
betrachtet worden. Je nach seinem Temperament hat der eine ihn noch als den
Gefrierpunkt, der andere vielleicht schon als den. Siedepunkt angesehen .... Für den
Fachmann und für eine vorsichtige Reichsbankverwaltung würde eine solche Verschiebung
 der Notengrenze nur eine Umschaltung des Thermometers etwa wie von
R6aumur auf Celsius bedeuten.“ Ist die Bank lange Zeit hintereinander in der Notensteuer,
 so muß das Warnungssignal selbstrerständlich versagen.
Adolph Wagner®) führte in der Enquete-Kommission gegen die Kontingentierung
 an, daß sie zwar als Warnungssignal funktioniere, aber nicht in richtiger
Weise: „Es verbreitet sich zu frühzeitig und zu stark eine Ängstlichkeit, die darauf
hinausläuft, nicht einmal unmittelbar die Spekulation zu dämpfen, das wäre gut, sondern
 auch normale Kreditgesuche an die Reichsbank möglichst noch früher zu leiten,
als es sonst geschähe, Darin kann ich nichts Günstiges sehen. Das Warnungssignal
funktioniert hier tatsächlich, aber unrichtig: es verfrüht und steigert gerade die betreffenden
 Kreditgesuche. Eben deswegen bin ich in meinen Auffassungen immer zu
dem Resultat gekommen, es wäre eigentlich das richtigere, von der ganzen Kontingentierung
 abzusehen. Dafür möchte ich mich auf die Äußerung eines großen englischen
Praktikers berufen, Lord Ashburtons, der wörtlich einmal sagte, es sei eigentlich
nichts absurder und anmaßender, als in solchen Dingen den menschlichen
Verstand durch einen Mechanismus zu ersetzen. Und das geschieht
in England in der Peelsakte und geschieht auch bei uns im Deutschen Bankgesetz.
Wir müssen da der Bankverwaltung das Vertrauen gewähren, daß sie ohne solche
mechanische Vorschriften das Richtige tut.“
Das Bankgesetz vom 80. August 1924 hat die indirekte Kontingentierung,
 die zum ersten Male im Deutschen Bankgesetz von 1875 festgelegt
worden war, nicht wieder aufgenommen, wohl aber das Privatnotenbankgesetz
 vom 30. August 1924 für die deutschen Privatnotenbanken, Sie
findet hier, wie schon erwähnt, in Verbindung mit der absoluten Fixierung
 der gesamten Notenausgabe Anwendung (s. S. 85).

1) Deutscher Ökonomist 1908, Nr. 1829,
2) Verhandlungen des III. Allgemeinen Deutschen Bankiertages zu Hamburg,
Berlin 1907, S. 74.
3) Siehe. Bericht der Bank-Enquete. Berlin 1909. S. 47.

U
        <pb n="253" />
        Eine modifizierte indirekte Kontingentierung finden
wir in Norwegen, Japan, Formosa und Korea®).
Die Bank von Norwegen darf Noten ausgeben in Höhe ihres
Goldbestandes zuzüglich eines Betrages von 250 Millionen Kronen, Mit
Genehmigung des Storthings kann jedoch der König eine weitere unyedeckte
 Notenausgabe bis zu bestimmten, von ihm festzusetzenden Beträgen.
 erlauben. Bei einer Überschreitung des höchstzulässigen Betrages
Jes Notenumlaufs hat die Bank diesen Mehrumlauf der Regierung gegenüber
 sofort zu begründen und ihn in Höhe des Wechseldiskontsatzes als
Steuer zu verzinsen. Der Zinssatz steigt nach Ablauf des nächstfolgenden
 Monats um */, °/, für jeden Monat, in dem die Überschreitung fortdauert.

Für die Bank von Japan?) (s. a. S, 248) besteht die Vorschrift,
daß sie über ihren Metallbestand hinaus — wobei jedoch der Silberanteil
nicht mehr als */, betragen darf — Noten bis zum Betrage von 120 Millionen
 Yen ausgeben darf. Bei den nicht in bar gedeckten Noten sind
wieder zu unterscheiden:
a) Noten, die auf Grund von niedrig oder gar nicht verzinslichen Vorschüssen
 an die Regierung ausgegeben werden: sie sind steuerfrei,
wie die vollgedeckten Noten,
9) Noten, die durch Staatsschuldscheine, Schatzanweisungen oder sonstige
 sichere Dokumente oder Handelswechsel gedeckt sind; diese
„Notenemission gegen Geschäftsunterlagen“ kostet 1,25 °/, Notensteuer
 fürs Jahr.
Über das Kontingent von 120 Millionen Yen hinaus darf die Bank von
Japan bei dringenden Bedürfnissen des Geldmarktes ungedeckte Noten
mit Genehmigung des Finanzministers ausgeben. Diese Noten unterliegen
 einer Steuer, die mindestens 5 °/, fürs Jahr beträgt, vom Finanzminister
 aber auch höher bemessen werden darf.
Ähnlich liegen die Verhältnisse bei den Notenbanken in den japanischen
 Kolonien, bei der Bank von Formosa (steuerfreies Kontingent:
 20 Millionen Yen) und bei der Bankvon Korea (steuerfreies
Kontingent: 50 Millionen Yen). Die Steuer auf die das Kontingent überschreitende
 Summe beträgt mindestens 5%/..

1) 8. Josef Bärmeier, Die Grundsätze der Notenbankgesetzgebung in den
Ländern der Welt, Leipzig 1927.
2) Tomosaburo Kushimoto, Japanisches Bankwesen. Stuttgart 1925,
DA5
        <pb n="254" />
        d) Notenausgabe auf Grund vorgeschriebener
Minimaldeckung.
Das deutsche Kontingentierungssystem hatte mit der vorgeschriebenen
Notendeckung nichts zu tun, da die Reichsbank nicht berechtigt war, bei
Zahlung einer Notensteuer die prozentuale Deckung zu unterschreiten.
Der Fortfall der Notenkontingentierung gibt . der
Reichsbank die Möglichkeit, ihren Notenumlauf bis zu 250°, der Goldund
 Devisendeckung auszudehnen. Erst bei dieser Grenze setzt eine
Hemmung ein durch die Vorschrift, daß jedes Sinken der Golddeckung
unter 40°/, eine Strafsteuer nach sich zieht. Das Bankgesetz vom
30. August 1924 sieht bei einstimmigen Beschlüssen des Reichsbankdirektoriums
 und des Generalrats ein Herabgehen auch unter die 40 ige
Deckung vor. In besonders kritischen Zeiten sollen auch bei Unterschreitung
 der vorgeschriebenen Golddeckung Noten ausgegeben werden
können, um weitere Diskontkredite zu ermöglichen. Für den Betrag der
nicht gedeckten Noten ist dann eine prozentual bemessene Notensteuer
zu entrichten und ein nach Maßgabe der Deckungsunterschreitung zu
staffelnder Mindestdiskontsatz zu berechnen. Durch diese hemmenden
Vorschriften soll eine zu große Ausweitung des Notenumlaufs verhindert
 werden.
Ebenso wichtig wie die Vorschriften über die Deckung des Notenumlaufs
 sind die Normativb estimmungen. Diese erlauben den
Notenbanken nur bestimmte Geschäfte, und nur unter gewissen Kautelen;
 nicht beliebig dürfen sie ihre Gelder festlegen, damit sie nicht ihre
Liquidität gefährden. Eine weitere Einengung des Geschäftsumfanges
der Reichsbank ist durch das Bankgesetz vom 30. August 1924 insofern
erfolgt, als das neue Gesetz auch eine 40 °/.ige Deckung der Giroguthaben
 vorschreibt. Die Deckung muß aus kurzfristigen Forderungen
 bestehen: aus sofort verfügbaren Depositen in Deutschland oder
im Ausland, in Schecks auf andere Banken, in Wechseln mit einer Laufzeit
 von höchstens 30 Tagen oder täglich fälligen Forderungen auf Grund
von Lombarddarlehen; nicht zulässig ist, im Gegensatz zur Notendeckung,
 Deckung der Giroguthaben dureh Gold.
Höhe des Notenumlaufs und Höhe der Giroguthaben stehen oft in Wechselwirkung.
Giroguthaben entstehen z. B., indem Wechsel diskontiert oder Devisen verkauft werden
 und der Gegenwert nicht in Banknoten ausgezahlt, sondern auf Girokonto gutgebracht
 wird, oder durch Bareinzahlungen. Durch Diskontierung von Wechseln oder
Verkauf von Devisen entsteht mit dem Girokonto eine neue Reichsbankanlage: der

2d8
        <pb n="255" />
        Notenumlauf wird dadurch aber nicht geändert. Er verringert sich jedoch, wenn Noten
zur Einzahlung auf Girokonto benutzt werden. Dadurch verbessert sich das Prozentverhältnis
 der Gold- und Devisendeckung des Notenumlaufs; und diese
Verbesserung des Deckungsverhältnisses läßt eine gewisse Ausdehnung des Wechselkredits
 durch Notenausgabe zu !).
Die Vorschriften hinsichtlich der Minimaldeckung sind in den einzelnen
 Ländern verschieden ?). Es fordern:
50° Dänemark;
40°, Belgien, Deutschland, Griechenland, Italien, Polen, die
Schweiz;
35 9% Frankreich und die Tschechoslowakei;
331/, °/, Danzig, Österreich und Ungarn;
20%, Holland;
162/. °/, Rußland %).
Variabel ist der Prozentsatz der Deckungspflicht in Spanien:
bei einem Notenumlauf bis 4 Milliarden Peseta 40 °/, Gold (und 5 °/, Silber),
 darüber hinaus 50 %/, Gold (und 10 %/, Silber); in Let tland: bis
100 Millionen Lat 50 %/, Gold und Devisen, von 100 bis 150 Millionen Lat
75% , darüber hinaus 100 °/, Gold und Devisen.

se) Deckung der Noten durch Wertpapiere.
Das amerikanische Nationalbank-System (Notendeckung
durch Anleihen) bietet in normalen Zeiten den Gläubigern wohl die Gewähr,
 bei einem Zusammenbruche der Emissionsbank Befriedigung zu
erhalten, Kommen aber in bewegten Zeiten große Posten von United
States Bonds, die als Notendeckung gedient haben, an den Markt, und
steht ihnen keine entsprechende Nachfrage gegenüber, so werden sie
überhaupt nicht oder nur mit großen Opfern zu veräußern sein. Auch in
kritischen Zeiten wird durch die Bestimmungen des Nationalbankgesetzes
wohl eine endliche, nicht jedoch eine augenblickliche Sicherheit gewährt.
 Es steht nicht im Belieben der Bank, die Staatsanleihen sofort

1) S. Die Reichsbank, Verhandlungen und Berichte des Unterausschusses. Berlin
1929. 8.208.
2) S, A, Herrmann, Die Deckungsvorschriften der europäischen Notenbanken.
Bank-Archiv XXVIII, 1.
8) Der der Staatsbank vorgeschriebene Deckungssatz für die Tscherwonzen beträgt
25 0/0. Neben den Banknoten werden noch kleine Scheine (1—25 R) vom Staat ausgegeben;
 deren Höhe ist auf die Hälfte des Tscherwonzenumlaufs begrenzt. Es werden
also durch 25 R Goldreserven 100 R Banknoten plus 50 R Kassenscheine gedeckt,

DA7
        <pb n="256" />
        zu realisieren. Ein gutes Notensystem soll aber höheren Anforderungen
genügen: Die Vorsichtsmaßregeln müssen derart sein, daß der Noteninhaber
 jederzeit und unter allen Eventualitäten damit rechnen kann,
daß die Noten in Währungsgeld umgetauscht werden.
Die Notenausgabe nach dem Nationalbankgesetz ist nicht nach wirtschaftlichen,
 sondern nach fiskalischen Grundsätzen geregelt, Ist der Kurs
für Bonds niedrig, so füllen die Banken ihre Bestände auf und erhöhen
die Notenemission. Im umgekehrten Falle tritt oft eine Begrenzung ein.
Da dem Notensystem der Anschluß an das Wirtschaftsleben fehlte, konnte
es sich seinen Forderungen nicht fügen. Das Kreditsystem ist nicht
elastisch. Es fehlt eine zentrale Instanz, die den Geldumlauf in normalen
wie in kritischen Zeiten reguliert und im Notfalle helfend eingreift, so
daß die Krisen bereits im Keime erstickt werden. Begrenzt ist die Notenausgabe
 einer Nationalbank auf die Summe ihres Aktienkapitals,
In anormalen Zeitläufen konnten die amerikanischen Notenbanken niemals
 der Forderung gerecht werden, die der französische Finanzminister
Mollien in seiner „Note du Hävre“1) aufstellt: „Eine Bank muß stets
bereit sein, in irgendwelchem Augenblick liquidieren zu können, in erster
Linie den Inhabern ihrer Noten gegenüber durch Realisation ihres Portefeuille
 ... Um niemals zu liquidieren, muß eine Bank jeden Augenblick
auf eine Liquidation gefaßt sein.“ Insofern waren die Vorschriften des
amerikanischen Gesetzes von 1913, das als Deckung, neben Gold, kurzfristige
 erstklassige Kreditpapiere vorschreibt, von größter Bedeutung
für das amerikanische Wirtschaftsleben.
In Japan wurden die modernen Banken „Ginko“, d. h. Geldhandel, im
Jahre 1872 nach amerikanischem Muster gegründet. Gegen Hinterlegung
Japanischer Staatsschuldscheine erhielten diese Banken bis zu 60 % ihres
Stammkapitals Banknoten. Als Notendeckung sollten. die restlichen 40 un
des Kapitals der Bank dienen, die diese in Goldmünzen halten mußte,
Ein neues Nationalbankgesetz von 1876 erleichterte die Gründung von
Notenbanken: Gegen Hinterlegung von Staatspapieren erhielt jede Bank
vom Finanzministerium Noten bis zu 80 °/, ihres Kapitals. Die Noten
mußten zu 25 °/, in Landeswährung (Papiergeld) gedeckt sein und besaßen
 Zwangskurs. Im Lauf von 20 Jahren entstanden 153 Nationalbanken,
 deren jede das Recht der Notenausgabe besaß. „Als Noten-1)

 Note expediee du Hävre le 29. Mai 1810 A la Banque de France par ordre de
S. M. l’Empereur, et par l’entremise de M. le Comte Mollien, Ministre du Tresor.
S. L, Wolowski, La question des banques. Paris 1864. S. 83,
D48
        <pb n="257" />
        banken haben sie nichts anderes geleistet, als zur Vermehrung der Umlaufsmittel
 beizutragen, wodurch damals eine große Valutaverminderung
des Währungsgeldes veranlaßt wurde*).“ Man erkannte in Japan, daß
die wichtige Aufgabe, das Zahlungswesen des Landes zu regulieren und
den Geldverkehr zu erleichtern, nur durch eine Zentr albank erfolgen
könne und führte das für richtig Erkannte auch durch. 1882 entstand
die Bank von Japan?), die 1884 das Recht der Notenausgabe erhielt.
Die Nationalbanken, die sich durch Nummern voneinander unterschieden,
 wandelten sich nach und nach in Privatbanken um, und 1899 hörten
ihre Noten auf, gesetzliches Zahlungsmittel zu sein. Das gegen wärtige
 japanische Banksystem ist dem deutschen nachgebildet,
und die Bank von Japan besitzt jetzt allein das Notenprivileg.

2, Stückelung der Noten.

Die Wertgröße der Banknote ist mitbestimmend für ihre Umlaufs-Jjauer.
 Banknoten, die auf kleine Beträge lauten, dringen in die untersten
 Volksschichten, wandern. von Hand zu Hand und kommen meist erst
nach langer Zeit wieder zur Emissionsbank zurück. Die Ausstellung der
Noten auf niedrige Beträge ist eine notwendige Folge der Goldkernwährung.

In den meisten Ländern finden wir Vorschriften betreffs des niedrigsten
und des höchsten Betrages, über den eine Note lauten darf. Für die Frage
der Bank- und Diskontpolitik kommt nur die Stückelung nach
unten, die Mindesthöhe, in Betracht. Über Vorzüge und Nachteile der
kleinen Banknoten fanden zum ersten Male lebhafte Erörterungen in der
1865 veranstalteten französischen Bank-Enquete statt. Die
Ansichten der Mitglieder der Enquetekommission gingen auseinander. Den
einen. schienen die kleinen Notenabschnitte eine Gefahr in Zeiten einer
Krise und eines allgemeinen Mißtrauens. Sie würden dann, argumentierte
man, gerade von den niederen Schichten der Bevölkerung; bei denen das

1) S. Kanju Kiga, Das Bankwesen Japans. Leipzig 1904, S. 59. Im übrigen
;ei verwiesen auf die sehr instruktive Schrift von Tomosa buro Kushimoto,
Japanisches Bankwesen. Eine vergleichende Studie, Stuttgart 1925.
2) Das Kapital der Bank von Japan, das ursprünglich 10 Millionen Yen beiragen
 hatte, ist auf 60 Millionen Yen erhöht worden. Die Aktien sind registriert, und
ıhr Besitz ist auf japanische Untertanen beschränkt. Jeder neue Erwerber
muß die Erlaubnis des Finanzministeriums einholen.

“45

DA
        <pb n="258" />
        Mißtrauen in der Regel am größten ist, und bei denen man kleine Noten am
meisten antreffen würde, in großen Posten zur Einlösung präsentiert werden.
Hiergegen wendet Adolph Wagner *) mit Recht ein, daß das Rückströmen
 der Noten weit weniger aus Mißtrauen erfolge, als weil der Verkehr
 Bargeld statt Noten für ein konkretes Bedürfnis (für Zahlungen ins
Ausland, „external drain“) brauche; viel eher würden daher große Abschnitte,
 die überhaupt mehr „disponibles Kapital“ repräsentieren — im
Gegensatz zu den kleinen Noten, die „Umlaufsmittel“ sind —, zur Einlösung
 gelangen.
In Deutschland hat die Frage der Notenstückelung Anfang der
1870er Jahre bei der Münz- und Bankgesetzgebung eine hervorragende
Rolle gespielt. Um das deutsche Volk an den Gebrauch metallener Umlaufsmittel
 zu gewöhnen, hielt man es für notwendig, die zahlreichen
kleinen Noten der Banken und das Papiergeld der Einzelstaaten aus dem
Verkehr zu ziehen. Im Artikel 18 des Münzgesetzes von 1873 findet
sich dann die Bestimmung, daß Banknoten nur in Beträgen von 100 M
und darüber ausgegeben werden dürfen, und im Gesetz vom 21. Dezember
1874 wird staffelweise Einziehung der kleinen Banknoten angeordnet.
Das Gesetz vom 20. Februar 1906 ermächtigte die Reichsbank — nicht
aber auch die Privatnotenbanken ?) —; Banknoten zu 50 und zu 20 M
auszugeben.
Um zu verhüten, daß hierdurch der Verkehr zu sehr „entgoldet“ und
durch eine zu große Menge kleiner Noten überschwemmt würde, war von
der Regierung dem Reichstage gegenüber die Summe für die Ausgabe
der Noten zu 20 und 50 M auf 300 Millionen M begrenzt worden. Da
diese kleinen Noten aber sehr begehrt waren, wurde die ursprüngliche
Grenze beseitigt, und seit Dezember 1920 wurden auch Reichsbanknoten
zu 10 M ausgegeben.
Eine wesentliche Aufgabe der kleinen Bankn oten bestand
früher darin, den Umlauf der Goldmünzen zu verringern, um dadurch
den Goldbestand der Zentralnotenbank zu stärken. W. B agehot und
der frühere englische Schatzkanzler Lord Goschen haben vor Jahren
auf die Vorzüge der Geldkonzentra tion hingewiesen, und Goschen
ist für die Schaffung von 1-£-Noten eingetreten, „30 000 £ in den Taschen

1) System der Zettelbankpolitik, a. a. 0. S, 550.
?) „Da es im Interesse der Erhaltung eines geregelten Geldumlaufs unerläßlich erscheint,
 die Handhabung des Rechts, Wertzeichen in kleinen Appoints auszugeben,
der steten Kontrolle der Reichsgewalt zu unterstellen.“

EN
        <pb n="259" />
        des Volkes sind lange nicht so viel wert, wie 20000 £ in der Bank von
England.“
In England durften früher keine Noten unter 5 £ ausgegeben wer-Jen!)
 ; durch den Currency and Bank Notes Act vom 2, J uli 1928 wurde
die Bank von England aber auch zur Ausgabe von 1-£- und 10-sh-Noten
ermächtigt. Österreich gibt sogar Noten zu 5 Schilling, Ungarn zu
5 Pengö, die Tschechei zu 5 K&amp;amp; aus. In der Schweiz gibt es Noten zu
50 fr., in Italien zu 50 L, in Frankreich zu 50 fr. In Belgien ist die
kleinste Note 20 Belgas, in Nordamerika geben die Nationalbanken Noten
zu 1, die Federal Reserve-Banken Noten zu 5 $ aus. In Rußland lautet
Jie kleinste Note über 1 Tscherwonetz — 10 R alter Goldmünze.
Während nach dem Bankgesetz von 1875 die deutschen Notenbanken
Noten nur in Beträgen von 100, 200, 500 und 1000 M oder einem Vielfachen
 von 1000 M — die Reichsbank, auf Grund der Gesetze vom
20. Februar 1906 und 22. März 1915, auch Noten zu 50, 20 und 10 M —
ausgeben. durften, erteilt das Bankgesetz von 1924 für die Reichsbank nur
Vorschriften über die Stückelung der Noten, die auf weniger als auf
10 RM lauten. Diese dürfen nur mit Zustimmung der Reichsregierung
und nur zur Befriedigung eines vorübergehenden Verkehrsbedürfnisses
ausgegeben werden, Die Noten der Privatnotenbanken dürfen auf Beträge
 von 50, 100 oder ein Mehrfaches von 100 RM lauten,
Die kleinen Banknoten verdrängen die Scheidemünzen, aus deren Präzung
 der Staat hohe Münzgewinne erzielt. Um die Scheidemünzen in
Deutschland in größeren Mengen im Verkehr zu halten, sind nicht nur
die Rentenbankscheine zu 1 und 2 M, sondern auch die zu 5 M, die praktisch
 ja auch zu den Scheidemünzen gerechnet werden müssen, aus dem
Verkehr gezogen worden.

3. Notenannahme und Noteneinlösung.

Daß eine Bank, die Noten. ausgibt, auch zu deren Annahme verpflichtet
ist, ist selbstverständlich. Bestehen in einem Lande mehrere Notenbanken,
1) In dem von der National Monetary Commission in Washington 1908 veranstalte-‘en
 Interview mit dem Gouverneur der Bank von England heißt es (Dokument 405):
Do you favor the issue of 1 £ notes? —-No.
 Our objection is based prineipally on the opinon that if there were £ 1
notes in eireulation they would take the place of gold in the pockets of the people
and thus tend indirectly to drive gold from the country. — Andere hervorragende
anglische Bankdirektoren dagegen erklärten sich für kleine Noten,

+24
        <pb n="260" />
        so haben diese häufig untereinander die Vereinbarung getroffen, oder es
ist durch Gesetz bestimmt worden, daß jede Bank die Noten der anderen
Bank in Zahlung nimmt. Diese gegenseitige Annahme der
Noten durch die Notenbanken liegt einmal im Interesse des
Publikums — der Zahlungsverkehr würde sonst außerordentlich erschwert
werden —, sie liegt aber auch im Interesse der Banken, die die Noten ausgeben,
 weil sonst die Umlaufsfähigkeit der Noten auf einen engen Radius
begrenzt sein würde.
Für Deutschland ist diese Frage geregelt im Privatnotenbankgesetz
 vom 30. August 1924: Die Privatnotenbanken müssen gegenseitig
 ihre Noten an ihrem Sitz und bei Zweiganstalten in Städten von
mehr als 100000 Einwohnern in Zahl ungnehmen.
Das gleiche muß die Reichsbank in Berlin und bei ihren Zweiganstalten
 in Städten von mehr als 100 000 Einwohnern tun. Die Reichsbank
 ist weiter verpflichtet, die Noten der Privatnotenbanken innerhalb
des Landes, das ihnen die Befugnis zur Notenausgabe erteilt hat, bei
ihren Zweiganstalten umzutausche n, soweit es deren Notenbestände
und Zahlungsbedürfnisse gestatten, Die Reichsbank geht aber über diese
Verpflichtungen hinaus:
1. Sienimmtin Zahl ung die Noten der drei süddeutschen Notenbanken:
 bei allen ihren Anstalten, die im Gebiete der Länder Bayern,
Württemberg, Baden und Hessen liegen, die Noten der Sächsischen Bank
bei allen ihren Anstalten im Gebiete des Landes Sachsen. Außerdem
nehmen einzelne Bankanstalten die Noten derjenigen Bank an, an deren
Heimatland der Bezirk der betreffenden Anstalt grenzt.
2. Sämtliche Bankanstalten tauschen um die Noten der 4 Privatnotenbanken
 bis zum Höchstbetrage von 200 RM, sofern der Einreicher
den Nachweis erbringt, daß er durch Ablehnung des Umtausches in Verlegenheit
 kommen würde.
Die von der Reichsbank oder von den Privatnotenbanken angenommenen
 oder umgetauschten Noten einer Privatnotenbank müssen entweder
zur Einlösung vorgelegt oder zu Zahlungen an diejenige Bank, die sie
ausgegeben hat, oder zu Zahlungen in dem Gebiete des Landes, in dem
diese Bank ihren Sitz hat, verwendet werden. Diese Regelung entspricht
in gleicher Weise den Interessen der Reichsbank, wie denen der Privatnotenbanken.

In den Vereinigten Staaten von Amerika müssen die Noten
aller Nationalbanken‘ bei allen Zahlungen, die die Nationalbanken sich

75.
        <pb n="261" />
        gegenseitig leisten, angenommen werden. Die schließliche Einlösung der
Noten, die das Nationalbanksystem sichert, bewirkt, daß auch allgemein
im Verkehr eine Prüfung der Banken, deren Noten man in Zahlung erhält,
 nicht stattfindet, und daß selbst die Noten der Banken, die ihre Zahlungen
 eingestellt haben, oft noch eine Zeitlang weiter umlaufen. Ebenso
sind die Federal Reserve-Banken verpflichtet, die Noten ihrer Schwesteranstalten
 in Zahlung zu nehmen. Die so angenommenen Noten darf eine
Federal Reserve-Bank nicht wieder zu Zahlungen verwenden, sondern
nuß sie der ausgebenden Bank zur Einlösung oder Gutschrift übergeben.
Hinsichtlich der Annahme von Banknoten seitens Dritver
 bestehen in den meisten Ländern gesetzliche Vorschriften. Teils sind
die Banknoten zum allgemeinen gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt, teils
ist ihnen nur für gewisse Zahlungen (z. B. an öffentliche Kassen) oder —
bei dezentralisiertem Notenbankwesen — nur für gewisse Gebiete gesetzliche
 Zahlkraft verliehen.
In Deutschland sind die Noten der Reichsbank unbeschränktes gesetzliches
 Zahlungsmittel. Die Noten der Privatnotenbanken sind es nicht und
können auch nicht durch Landesgesetz zu solchen erklärt, öffentliche
Kassen auch nicht zu ihrer Annahme gezwungen werden.
Wenn auch für Reichs- und Landeskassen usw. keine Verpflichtung besteht, die
Noten der Privatnotenbanken außerhalb des Staates, der den Banken das Privileg
erteilt hat, in Zahlung zu nehmen, so haben doch die einzelstaatlichen Regierungen
im Verwaltungswege die Eisenbahnkassen angewiesen, diese Noten an den Fahrkartenschaltern
 in Zahlung zu nehmen.
Jederzeitige Einlösbarkeit ist Charakteristikum der Banknote, Das
Natürliche ist die Einlösung in Währungsgeld. Die meisten Länder haben
heute aber die Goldkernwährung: Die Goldreserve der Notenbank
ist der Kern, auf dem sich der gesamte Zahlungsverkehr des Landes aufbaut.
 Charakteristisches Merkmal der Goldkernwährung ist die Möglichkeit,
 gegen Noten Goldbarren oder Devisen auszuhändigen, die beide nicht
zum inneren Umlauf, sondern nur für Zahlungen im internationalen Verkehr
 geeignet sind.
Von den Ländern, die vor dem Kriege die Goldwährung hatten, haben
aur wenige die Goldeinlösung wieder aufgenommen, Die meisten Länder
sehen aber in ihren Bankgesetzen die Einlösung in Gold oder Devisen für
die Zukunft vor, „sobald die Verhältnisse es gestatten“, oder versprechen,
Jliesbezügliche Bestimmungen zu treffen, sobald dies die Währungs- und
Wirtschaftsverhältnisse zulassen. Würde ein einzelnes Land jetzt zur

253
        <pb n="262" />
        Wiederaufnahme der Goldeinlösung schreiten, so bestände für dieses die
Gefahr des Abflusses erheblicher Goldmengen. Es müßte also ein Zeitpunkt
 gewählt werden, zu dem gleichzeitig alle für den Weltwirtschaftsverkehr
 in Frage kommenden Staaten sich bereit erklären, jedermann ihre
Noten in Gold oder Devisen umzutauschen.
Über die Verpflichtung der Deutschen Reichsbank, ihre Noten
in Gold einzulösen, s. S. 60. Für die deutschen Privatnotenbanken gelten
die gleichen Einlösungsbestimmungen wie für die Reichsbank. Solange
aber diese ihre Noten nicht in Gold oder Devisen einlöst, hat die Einlösung
 der Privatbanknoten in Reichsbanknoten zu erfolgen.
Die Bank von Danzig gibt gegen Einlieferung von mindestens
1000 Gulden Schecks auf London.
Die Bank von England ist durch die Gold Standard Act von 1925
ausdrücklich der Pflicht ‚enthoben, ihre Noten durch Goldmünzen einzulösen.
 Sie wurde aber verpflichtet, gegen gesetzliche Zahlungsmittel an
jedermann Gold in Barren von nicht weniger als 400 Unzen
zum Preise von £ 3—17—10*/, für die. Unze Standard Gold zu verkaufen.
In den Vereinigten Staaten von Amerika werden die Na -
tionalbanknoten durch das Schatzamt in Washington eingelöst, bei
dem jede Nationalbank einen Fonds (Redemption Fund). in Höhe von
5%, ihres Notenumlaufs halten muß. Das gleiche gilt für die Federal
Reserve Notes,

IL Zentralisiertes oder dezentralisiertes Notenbankwesen?
1, Konkurrenz oder Monopol?
Je nachdem eine oder eine Anzahl von Banken das Recht der Notenausgabe
 besitzen, spricht man von einem zentralisierten oder einem
dezentralisierten Notenbanksystem.
Bei dem dezentralisierten System unterscheidet man:
a) Das System der Bankfreiheit: Bankgeschäfte darf jeder
treiben, der den vom Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen genügt.
Notenbankfreiheit heißt: Jeder Bank steht das Recht zu, Noten
auszugeben. Dieses System der Freiheit der Notenausgabe
finden wir vielfach in den Anfängen des Notenbankwesens, So war in
England bis zum Jahre 1826 einzelnen Personen und Gesellschaften
von nicht mehr als 6 Mitgliedern, bis zum Jahre 1844 auch größeren Ge-Dy4
        <pb n="263" />
        sellschaften die Ausgabe von Noten gestattet; seit 1775 allerdings nur
die Ausgabe von Noten nicht unter 1 £, von 1777—1797 und dann wieder
zeit 1829 nicht unter 5 £, Auch in den Vereinigten Staatenvon
Amerika war in einigen Staaten die Notenausgabe völlig freigegeben.

Sehr lange hat sich das System der Notenbankfreiheit in China erhalten
 ?). Einheimische und fremde Banken, Banken privater und amtlicher
 Natur gaben Noten aus. Eine weitgehende Dezentralisation im
Bankgewerbe bestand, und keine Bank hatte irgendwelche Beziehungen zu
einer anderen. Allmählich erst trat eine Arbeitsteilung unter den Banken
ein. Die Spezialisierung der Bankgeschäfte ging parallel mit der Konzentrierung
 gewisser Geschäfte, insbesondere des Notengeschäftes. Eine
wichtige Rolle spielt der Verein der Banken. Zunächst als klubartige
 Einrichtung der Banken eines Ortes gedacht, die in erster Linie
der Geselligkeit dienen sollte, wurde dem Verein der Banken, der 1915
als juristische Person anerkannt wurde, von der Regierung die Notenmission
 übertragen. Man hoffte dadurch, die mit der Notenfreiheit verbundenen
 Übelstände zu vermeiden; durch die Vielheit der Notenbanken
war das Geschäft bei einem verhältnismäßig großen Risiko unrentabel geworden.
 Neben der Konzentrationsbewegung unter den Banken, in Form
von Bankvereinen, ist eine parallele Bewegung vor sich gegangen: die
Gründung von Bankgruppen. Es entstand die Vierergruppe, eine
Interessengemeinschaft zwischen 4 Banken, die zum Zweck einer gemeinsamen
 Notenemission eine gemeinsame „Notenkasse“ errichtet hat; sie
gibt an die Banken der Gruppe gegen Deckung Noten aus, die durch die
Banken in den Verkehr kommen und von der Kasse eingelöst werden.
Modifiziert besteht also in China weiter Notenbankfreiheit.
b) Das Konzessionssystem: Bankgeschäfte dürfen nur diejenigen
 Personen oder Gesellschaften betreiben, die hierzu vom Staate die
ausdrückliche Genehmigung erhalten haben. Konzessionspflichtig sind
heute nur einzelne Zweige des Bankgeschäftes, wie die Pfandbrief- und
die Notenausgabe ?).

c) Das System der Normativbestimmungen: Der Staat
stellt generelle Bedingungen auf, die die Banken erfüllen müssen, wenn

1) 8, Ku Siu-1u, Die Form bankmäßiger Transaktionen. im inneren chinesischen
Verkehr mit besonderer Berücksichtigung des Notengeschäfts. Hamburg 1926,
?) Über die Erlangung des Depot- und Depositenrechtes deutscher
Banken und Bankfirmen s. Band I S. 178.

LS
        <pb n="264" />
        sie Noten ausgeben wollen. So z. B. das Nationalbankgesetz der
Vereinigten Staaten von Amerika und das deutsche Bankgesetz vom
14. März 1875, das Normen aufstellte für die Privatnotenbanken.

Bei der zentralisierten Notenausgabe ist zu unterscheiden das
gemischte System und das System der völlig monopolisierten
 Notenausgabe.
Hinsichtlich der Erzeugung und des Absatzes von Waren ist Konkurrenz
 von Nutzen; bei der Emission nationalen Geldes (und diese Rolle
kommt heute der Banknote zu) hat sie sich nicht bewährt.
In fast allen Ländern finden wir das Streben nach einer einheitlichen
 Banknote, die Tendenz, möglichst nur eine einzige Zentralnotenbank
 im Lande zu besitzen oder zum mindesten ein Institut, neben
dem die anderen Notenbanken des Landes nur eine untergeordnete Bedeutung
 haben.
In Frankreich führte im Anfang des vorigen Jahrhunderts die republikanische
 Regierung das Notenmonopol durch. In England wurde
1844, in Deutschland 1875 — und vorher schon (1870/72) durch das
Banknotensperrgesetz — der Gründung weiterer Notenbanken eine Grenze
gesetzt. Heute hat England nur eine Notenbank. Deutschland hat das
gemischte System: neben der Zentralbank besteht noch eine begrenzte
 Zahl anderer Notenbanken,
Zentralisiert und monopolisiert ist das Notenbankwesen außer in England
 in Frankreich, Belgien, Bulgarien, Danzig, Griechenland, Italien,
den Niederlanden, Norwegen, Österreich, der Tschechoslowakei, Ungarn.
Jugoslawien, Polen, Portugal, Rumänien, Rußland, der Schweiz usw.

Eine entgegengesetzte Tendenz als in allen anderen Ländern besteht,
trotz Gründung der Federal Reserve-Banken und Errichtung des Federal
Reserve Board, in den Vereinigten Staaten von Amerika.
Hier war die Zahl der zur Notenausgabe berechtigten Nationalbanken
noch bis vor kurzem im Steigen begriffen (s. S. 212 ££.).

Die Zentralisation des Notenbankwesens, die von der Notenfreiheit zum
Notenmonopol führte, bedeutet insofern einen Wendepunkt im Bankwesen,
 als an Stelle der zinsfreien Noten die Depositen,
an Stelle der Notenbanken die modernen Kreditbanken
 getreten sind.
256
        <pb n="265" />
        2, Vorzüge und Nachteile der Dezentralisation und der Zentralisation
der Notenbanken.

Als Vorzüge des dezentralisierten Systems werden gerühmt: Es. trage
den Lokalbedürfnissen mehr Rechnung als die Filiale einer Zentralbank,
 Die Filiale sei an die Instruktionen der Hauptbank gebunden, behandle
 die Kunden nicht individuell, sondern schablonisiere. Der gleiche
Einwand wird übrigens häufig auch gegen die Depositenkassen der Großvanken
 erhoben, die dem Kunden nicht die gleichen Vorteile wie ein Priratbankgeschäft
 bieten können, Hierauf ist beidemal das gleiche zu erwidern:
 Ist die Bank gut organisiert, und sind die Leiter der Filiale bzw.
ler Depositenkasse erfahrene Kaufleute, so kann das untergeordnete
Organ der Kundschaft die gleichen, oft sogar noch größere Vorteile bieten
als ein selbständiges kleines Institut.
Weiter wird es als ein Vorzug des: dezentralisierten Notensystems angesehen,
 daß die Verbindung des Depositengeschäftes mit der Notenausgabe
 bei kleinen Zettelbanken näherliege, als bei Zentral- und vollends
 Monopolbanken. Je schwieriger es für eine kleine Bank sei, ihren
Notenumlauf zu vermehren, desto mehr würde sie genötigt sein, das Depositengeschäft
 zu pflegen. Die Notenausgabe werde immer mehr nur
das Komplement des Depositengeschäfts. Betrachten wir die englischen
Verhältnisse, so finden wir aber gerade das. Umgekehrte: Bei den Provinzialnotenbanken
 ist der Notenumlauf stark zurückgegangen, die Summe
der Depositen hingegen sehr erheblich angewachsen. Das Depositengeschäft
 bedingt als Grundlage ein gewisses Maß von Reichtum und Verkehrskonzentration,
 während das Notenbankwesen die gegebene Form der
Kreditorganisation für ein noch in der Entwicklung begriffenes oder
armes Land ist. Der zunehmende Volksreichtum hat die Unterlage für
ein ausgedehntes Depasitenbankwesen auch in der Provinz geschaffen und
damit die Noten der Provinzialinstitute verdrängt.
Ein dezentralisiertes Notenbankwesen, so hat man weiter gesagt, biete
zegen unberechtigte Forderungen des Staates größeren Schutz als eine
Zentral- oder Monopolbank. Eine zu enge Verbindung von Bank und
Staat hat oft, dies lehrt die Geschichte der Notenbanken, zu übermäßiger
Notenemission und nicht bankmäßiger Deckung der Noten geführt. Aber
auch ein dezentralisiertes System schützt — man denke an Nordamerika
während des Bürgerkrieges — nicht unbedingt vor diesem Übel, „es bietet
17 Obat, BG II.

257
        <pb n="266" />
        nur eine Barriere mehr, die erst vor dem Einbrechen der Papiergeldflut
in Staatskrisen niedergerissen sein muß“ 1),
Ein dezentralisiertes Notenbanksystem bietet also keine Vorteile, wohl
aber sind viele Einwände, die dagegen erhoben werden, wohl berechtigt.
Bestehen in einem Lande mehrere Banken, von denen keine die andere
überragt, so sind diese Banken nicht in der Lage, in dem Maße wie eine
Zentralbank für eine elastische Notenzirkulation Sorge zu
tragen. Eine Zentralbank läßt sich und darf sich bei der Vermehrung
ihres Notenumlaufs, d. h. der Ausdehnung ihres Diskont- und Vorschußgeschäftes,
 einzig und allein von dem Gesichtspunkt aus leiten lassen, ob
dies für die Volkswirtschaft des Landes ersprießlich ist, während die
Banken eines Vielbanksystems ihre Entscheidung davon abhängig machen,
&amp;gt;b dies im Interesse ihrer Aktionäre liegt.
Ein Vielbanksystem kann ferner nicht in gleich vortrefflicher Weise
wie eine Zentralbank mit zahlreichen Filialen den Zahlungsverkehr
 im Lande regulieren. Gänzlich versagt das Vielbanksystem vor allen
Dingen aber dann, wenn es sich darum handelt, die Goldausfuhr zu verhüten
 oder zu erschweren. Die Kontrolle über den internationalen Geldmarkt
 geht dem Lande, das keine Zentralbank besitzt, verloren. Die zahlreichen
 Banken im Lande treiben Diskontpolitik nach egoistischen
Grundsätzen, nicht nach Prinzipien, wie sie das Interesse der Aufrechterhaltung
 der Währung und der Goldreserve des Landes erfordert. Da die
Kreditgewährung seitens der einzelnen Institute nicht nach einheitlichen
Grundsätzen erfolgt, so schwankt zeitlich und örtlich der Zinssatz in
sehr erheblicher Weise.
Was die Verwaltung der Regierungsgelder anbelangt, so
sprechen theoretisch für das Einbanksystem ebenso gewichtige Gründe,
wie für das Vielbanksystem. Die kostspielige Verwaltung durch das Independent-Treasury
 aber, wie sie in den Vereinigten Staaten von Amerika
erfolgte, hatte n ur große Nachteile, ohne irgendeinen Vorzug zu bieten.
Daß in schlimmen Zeiten eine Zentralbank eher als die anderen Banken
geneigt und hierzu auch befähigt sein wird, der Regierung wie den Privaten
gegenüber hilfsbereites Entgegenkommen zu zeigen, liegt in
dem Charakter einer Zentralbank, und zahlreiche Beispiele beweisen dies.
Das Fehlen einer Zentralbank macht weiter den Banken die Rediskontierung
 ihrer Wechsel unmöglich. Hierdurch waren in Zeiten eines
1) Adolph Wagne r, System der Zettelbankpolitik a. a, 0. 8, 631.
758
        <pb n="267" />
        großen allgemeinen Geldbedarfs, insbesondere wenn dieser plötzlich eintrat,
 die Banken in den Vereinigten Staaten von Amerika in großem
Nachteil gegenüber ihren Kolleginnen in .den anderen Ländern. Werden
größere Summen Depositengelder abgehoben, so müssen die Banken ihre
Diskontierungen einschränken oder sie gänzlich unterlassen.
Vorzüge vor dem Einbanksystem besitzt das Vielbanksystem als solches
 nicht. Nur das Nationalbankgesetz und das Fehlen eines Zentralinstituts
 haben einiges geschaffen, was Beachtung und Nachahmung verdient,
 so vor allem auch den engen Zusammenschluß der amerikanischen
Banken durch die American Bankers Association.
Nach alledem drängt sich uns die Frage auf: Warum sind die Versinigten
 Staaten von Amerika nicht früher zu einer Änderung ihrer Bankgesetzgebung
 geschritten! Die Antwort, die Scharling?!) auf die Frage,
»b eine Mehrheit von Notenbanken oder eine Bank mit Notenmonopol vorr
zuziehen sei, im allgemeinen erteilt — „sie muß bei jedem einzelnen Lande
mit Rücksicht auf seine Ausdehnung sowohl als auf den Standpunkt, auf
welchem sich die Entwicklung der Kredit- und Bankverhältnisse und die
historische Entwicklung befinden, beantwortet werden“ —, paßt auf die
amerikanischen Verhältnisse insofern nicht, als ja auch die Vereinigten
Staaten bereits zweimal eine Zentralbank besessen haben.
Zwei Gründe waren es, die den Sturz der ersten, hauptsächlich aber den der zweiten
Bank der Vereinigten Staaten bewirkt und den Gedanken der Errichtung einer neuen
Zentralbank nicht verwirklicht haben: Egoismus und Politik. Die nicht
unbegründete Befürchtung, daß eine Zentralbank mit einem ausgedehnten Filialnetz
ihnen große Konkurrenz bereiten, sie auf das Niveau einer einfachen „Zahlstelle““
herabdrücken werde, bewirkte damals schon, daß die Banken den Präsidenten Jackson
ım Kampfe gegen die zweite Nationalbank stark unterstützten. Aus dem gleichen
Grunde erklärten noch zu Beginn des Jahrhunderts Bankdirektoren und Bankiers,
wenn die Zentralbankfrage, z. B. auf Bankiertagen, aufs Tapet gebracht wurde, den
Segenstand als undiskutabel. Diese Sorge vor der Konkurrenz einer Zentralbank
wurde auf dem Bankiertage in New Orleans von dem Kontrolleur der Umlaufsmittel
Ridgely offen ausgesprochen, Das Geschäft der kleineren Banken werde dadurch
leiden, daß die Trustgesellschaften und die aus der Verschmelzung kleinerer Betriebe
hervorgegangenen Verbände die Diskontierungen und anderen bankgeschäftlichen
Transaktionen für alle ihre Glieder bei einer großen Bank bewirken, während sie
(rüher jeder einzelne Betrieb bei seiner heimischen Bank besorgte.
So war krasser Egoismus die Hauptursache, daß die Vereinigten Staaten
erst relativ spät zur Zentralisierung der Notenausgabe übergegangen sind.
Die Bankfrage war, je länger je mehr, zu einer reinen Machtfrage geworden.
1) Bankpolitik. Jena 1900. S. 350,

IS
IL:
        <pb n="268" />
        Betrug die Zahl der Banken in den Vereinigten Staaten damals etwa
20 000, und waren bei jeder Bank auch nur 8 Personen — ‘Präsident, Direktoren
 und Großaktionäre — stark interessiert, so waren es 160 000 Personen,
 deren Interessen der Errichtung einer Zentralbank zuwiderliefen.
Außer durch diese Gründe pekuniärer Art war das Fehlen einer Zentralbank
 zum Teil auch durch politische Verhältnisse bedingt: die Interessen
 der einzelnen Staaten harmonieren nicht. Der Einheitsgedanke
ist in den Vereinigten Staaten nicht so scharf ausgeprägt, wie z. B. in
Deutschland nach dem Kriege von 1870/71, wo als natürlicher Ausdruck
für die deutsche Einheit der Ruf nach einer Reichs bank ertönte.
Bei Beantwortung der Frage: Einbank- oder Vielbanksystem sind die
verschiedenen Wirtschafts- und Verkehrsverhältnisse der einzelnen Länder
 zu berücksichtigen. London und Berlin z. B. sind die wirtschaftlichen
und finanziellen Zentren Englands bzw. Deutschlands. New York ist
zwar auch das finanzielle Zentrum der Vereinigten Staaten von Amerika,
aber nicht das einzige. England und Deutschland haben glänzende Verbindungen
 im Innenverkehr und eine dichte Bevölkerung; in den Vereinigten
 Staaten sind dagegen die Wirtschaftszentren weit voneinander
entfernt, und die Wirtschaftsgebiete sind von völlig verschiedener Struktur.
Für Zentralisation des Notenbankwesens ist in Deutschland als einer der
ersten Erwin Nasse!) eingetreten. Die großen Zentralbanken ständen in allen
ihren Handlungen unter einer viel schärferen öffentlichen Kontrolle als die kleineren
Notenbanken und fühlten eine öffentliche Verpflichtung und Verantwortlichkeit.
Zentralisation im Notenbankwesen und Konzentration im Bankgewerbe
stehen im gegenseitigen Verhältnis von Wirkung und Ursache: Die Konzentration
 im Kreditbankwesen hat die Stellung der Zentralnotenbank
beeinflußt, und der Wunsch nach der so erlangten Selbständigkeit gegenüber
 dem Beherrscher des Geldmarkts ist eine der treibenden Ursachen
zur Konzentration im Bankwesen gewesen ?).

3, Die Deutsche Reichsbank und die Privatnotenbanken,
Das deutsche Bankgesetz beruht auf dem gemischten System, auf dem
Nebeneinanderwirken der Reichsbank, der einige Sonderprivilegien erteilt
sind, und die von vornherein eine dominierende Stelle einnimmt, und
einer beschränkten Anzahl Privatnotenbanken. Man wollte und durfte

1) Die Preußische Bank. Berlin 1866. 8. 22,
2) Sven Helander, Theorie und Politik der Zentralnotenbanken in ihrer
Entwicklung. Jena 1916. S. 140,

260
        <pb n="269" />
        auch nicht wohlerworbene Rechte nehmen, unterwarf aber diejenigen
Notenbanken, die für ihre Noten Umlaufsfähigkeit im ganzen Reich
wünschten, zahlreichen Beschränkungen. So konnte einer Notenbank die
Befugnis zur Notenausgabe von 10 zu 10 Jahren durch Beschluß der
Landesregierung oder des Bundesrates nach vorangegangener einjähriger
Kündigungsfrist genommen werden, Demgegenüber spricht das Privataotenbankgesetz
 von 1924 die Kündigungsbefugnis, den veränderten staatsrechtlichen
 Verhältnissen entsprechend, der Reichsregierung zu und knüpft
die Ausübung nur an die Zustimmung des Reichsrats. Die Kündigung
kann z. B. dazu dienen, den Privatnotenbanken Verpflichtungen aufzuerlegen,
 die, wenn auch nicht „zwecks weiterer Vereinheitlichung des
Notenbankwesens“, so doch aus anderen, insbesondere bank- oder währungspolitischen
 Gründen, angezeigt erscheinen !).
Im Bankwesen ist die historische Entwicklung ein wesentlicher Faktor.
Die befestigte Stellung, die die noch bestehenden Privatnotenbanken einnehmen,
 verdanken sie zum großen Teil ihrem Notenprivileg, dessen Erträgnisse
 ihnen gestatten, auch zahlreiche Geschäfte zu machen, bei denen
sie keinen oder nur ganz geringen Gewinn erzielen.
Nimmt man den Banken das Notenrecht, so werden sie zu prüfen haben,
ob. sie auch ohne dieses Recht weiterbestehen. können, oder ob nicht eine
Auflösung oder eine Fusion mit einer größeren Bank für die Aktionäre
vorteilhafter ist. Bei einer Auflösung würden zahlreiche Orte aufhören,
Bankplatz zu sein, denn es ist gänzlich ausgeschlossen, daß dann seitens
der Reichsbank an allen Filialplätzen der Privatnotenbanken Zweiganstalten
 errichtet würden. Erfolgt eine Fusion mit einer Großbank,
so wäre es nicht unwahrscheinlich, daß diese im Laufe der Zeit diejenigen
Filialen, die kein oder nur geringes Erträgnis abwerfen — die Großbank
arbeitet schon infolge des kostspieligen Kontrollapparates mit weit höheren
 Unkosten als ein Provinzialinstitut —, eingehen lassen würde.
Direkten Schaden haben die noch bestehenden Notenbanken nicht angestiftet.
 Eine Durchkreuzung der Diskontpolitik der Reichsbank ist seit
der Novelle von 1899 und infolge der dominierenden Stellung der Reichsbank
 nur sehr beschränkt möglich. Die Wechsellombardierungen zu „Vorzugssätzen“,
 die 3 der Notenbanken zeitweise in hohem Maße, zwecks Umgehung
 der Bestimmungen hinsichtlich des Minimaldiskonts, vorgenommen
 haben, wurden durch die Banknovelle vom 16. Oktober 1919 verboten.

') S. a. Koch-Schacht, Münz- und Bankgesetzgebung a. a. 0. 8, 281.

Ye
        <pb n="270" />
        4. Kooperation der Notenbanken !),
„Die Prinzipien, die der Politik der Notenbanken zugrunde Hiegen,
sind nicht als fertige Denkprodukte in die Welt der Tatsachen übernommen
 worden. Sie sind nicht in der dünnen Luft der Theorie entstanden ;
es sind mehr oder weniger Erfahrungsregeln der praktischen Bankpolitik,
geläutert im Feuer der Erfahrungen beinahe eines Jahrhunderts 2).“ War
früher zum großen Teil die persönliche Erfahrung die Lehrmeisterin der
Leiter der großen Notenbanken, so ist heute Ausnutzung gemeinsamer
Erfahrungen und gemeinsame Arbeit, Arbeit Hand in Hand notwendig.
Aus diesem Gedankengange heraus erklärt sich die Empfehlung der
GenueserFinanzkonferenz (April/Mai 1922), die das Londoner
Sachverständigengutachten erweiterte: „Die Maßnahmen zur Währungssanierung
 würden erleichtert werden, wenn es gelänge, die ständi ge
Zusammenarbeit zwischen den Notenbanken oder den
Banken, die mit der Kreditpolitik in den verschiedenen Ländern betraut
sind, zur Gewohnheit zu entwickeln.“
Inzwischen sind die Leiter der großen Notenbanken mehrfach zusammengekommen,
 um sich über schwebende Fragen von internationaler Bedeutung
 auszusprechen, und seit 1928 (Paris) erfolgten auch Zusammenkünfte
 der Vorsteher der Statistischen Büros der Notenbanken. Über die
Entwicklung der Büros vom „service statistique“ zum „service des &amp;amp;tudes
8conomiques‘“ s, Band I S. 677 £.
Kooperation der Notenbanken heißt einmal: Verst ändigungswille,
 weiter aber: Ergreifung praktischer Maßnahmen
ingemeinsamer Arbeitunddurch planmäßige gemeinsame
 Arbeit. Die augenblickliche Not der einen Bank wollen die
anderen Banken nicht ausnützen, sondern bemüht sein, ihr ehrlich zu
helfen, so insbesondere wenn der Währung ihres Landes Gefahr droht. So
hat die Bank von England bei der Sanierung der Währung mehrerer Länder
 durch Einräumung von Krediten in hervorragendem Maße mitgewirkt.

') V. Brauneis, Die internationale Kooperation der Notenbanken, Mitteilungen
des Verbandes österreichischer Banken und Bankiers, IX, 2/8. Gustav Braun,
Die Zusammenarbeit der Notenbanken, Mitteilungen des Verbandes österreichischer
Banken und Bankiers, X 5/6. R. Kerscha gl, Die Währungsstatistik und die
Pariser Konferenz der Notenbankstatistiker. Ebendort. Elem&amp;amp;r Hanto 8, Die
Kooperation der Notenbanken im Dienste der Diskontpolitik. Bank-Archiv, XXVI, 15,
?) Hjalmar Schacht, im Geleitwort zu R. Bu rgess, Die Reserve-Banken
und der Geldmarkt in den Vereinigten Staaten. Berlin 1928.

69
        <pb n="271" />
        Als im Frühjahr 1929 das englische Pfund auf den internationalen Geldmärkten
 niedrig notierte, setzte die Deutsche Reichsbank der Möglichkeit
der Goldeinfuhr aus England Hemmungen entgegen. Es geschah dies,
wie der Reichsbankbericht für 1929 sagt, „um nicht zu diskontpolitischen
Maßnahmen der Bank von England beizutragen, die wiederum für den
deutschen Geldmarkt unerwünscht sein mußten“. In der Hilfeleistung
liegt also nicht selten ein gewisser Egoismus,
Kooperation der Notenbanken soll auch eine der wesentlichen Aufgaben
der Bank fürinternationale Zahlungsausgleichungen
(s. diese) sein. Wie alle Zentralnotenbanken mit den Wirtschaften ihres
Landes aufs engste verbunden sind, so sollen durch die „B.I.Z.“ die
Zentralnotenbanken und die Wirtschaften der Länder, die in der „B.I.Z.“
zusammengeschlossen sind, miteinander verknüpft sein.

IL Geschäftspolitik der Zentralnotenbanken.
1. Geschäfte der Notenbanken.
a) Grundsätzliches, Notenausgabe.
Vorausgeschickt sei: Ein Zentralnoteninstitut darf nicht isoliert, nicht
nur unter Berücksichtigung der inländischen Markt- und Währungsverhältnisse
 betrachtet werden. Aufgabe jeder Notenbank ist es, an Stelle
wenig handlicher Werte, die ihr als Deckung zur Verfügung stehen, der
Wirtschaft leicht bewegliche Banknoten zu übermitteln. Sie muß, wie
jede Bank, darauf achten, daß zwischen der Art der Aktiv- und Passivgeschäfte
 ein richtiges Verhältnis besteht. Durch scharfe Umgrenzung der
der Notenbank gestatteten Geschäfte wird die Sicherheit der Note erhöht.
Grundsätzlich darf eine Notenbank nur solche Operationen vornehmen,
bei denen eine kurzfristige Anlage der Gelder stattfindet. Stete Zahlungsbereitschaft
 ist wesentliches Erfordernis für eine Notenbank. In wähsungspolitischer
 Beziehung sind die Zentralnoteninstitute von internatioaaler
 Bedeutung.
Die Zentralnotenbank ist die stärkste Kreditinstitution des
Landes, Ihr Verschwinden würde eine große Lücke reißen. Merkwürdig
mMutet demgegenüber an, daß die Privilegserteilung in den meisten Ländern
 nur für einen relativ kurzen Zeitraum erfolgt — in der Regel nur
für 10 Jahre. Auflösung der Zentralnotenbank, wie 1836 in den Vereinigten
 Staaten von Amerika, kommt heute nicht mehr in Frage. Wohl aber

ang

"a
        <pb n="272" />
        sucht der Staat bei Privilegserneuerung Nutzen zu ziehen, d. h. er läßt
sich das Privileg nochmals in irgendeiner Form bezahlen. —

Findet, wie in England, eine vollkommene Trennung zwischen Bankund
 Emissionsabteilung statt, so brauchen für die Bankabteilung nicht
so strenge Vorschriften zu bestehen. Hankey, ein ehemaliger Direktor
der Bank von England, sagt in seinem Werke über dieses Institut, daß die
leitenden Prinzipien der Direktoren der Bank von England die gleichen,
wie die jeder anderen gut geleiteten englischen Bank seien, und neuerdings
 ist dies von den Direktoren der Bank von England öfters wiederholt
 worden. Wie zu Bagehots Zeiten, so ist auch heute ein natürlicher
Wunsch der Direktoren, eine möglichst hohe Dividende auszuschütten.
Für die deutschen Privatnotenbanken war die Notenausgabe ein „Geschäft“.
 Das Streben, dieses Privileg nach Möglichkeit auszunutzen und
dabei möglichst viel zu verdienen, war ihr Leitmotiv. Rücksichten auf
das Allgemeinwohl kamen für sie nicht in Betracht. Anders die Zentralnotenbank:
 wie jeder Gewerbebetrieb, soll sie natürlich auch einen Gewinn
 abwerfen. Aber dieser ist nicht Ziel und Zweck ihrer Tätigkeit.
Die Art und die Höhe der Notenausgabe wird diktiert oder sollte diktiert
werden durch Rücksichten auf das allgemeine Wohl.
Bei den meisten Zentralnotenbanken der Welt haben die Anteilseigner
keinen Einfluß auf die Leitung des Instituts, und selbst wenn sie ihn besäßen,
 würde es ihnen nichts nützen, da die Geschäfte durch Gesetz und
Statut fest umgrenzt sind.

In der Geschichte des Notenbankwesens wird das erste auf den Weltkrieg
 folgende Jahrfünft immer als warnendes Beispiel vor Augen stehen, Während
die französischen Assignaten, auf die man früher immer als Beispiel
schlechter Wirtschaft hingewiesen hatte, zur Zeit ihrer größten Entwertung (1796)
nur auf !/sog ihrer Nominalgeltung zusammengeschrumpft waren, betrug der Divisor
beim russischen Rubel (1924) 50 Milliarden, bei der deutschen Mark
(1928) 1 Billion, Der früheren territorialen Beschränkung stand jetzt der ausgesprochen
 internationale Charakter der Geldentwertung gegenüber !).
Unter allen Geldgebern haben die Zentralnotenbanken den größten
Einfluß auf den Diskontmarkt, weil sie durch Ausgabe fiduziären Geldes
und große Beträge von Depositengeldern in hohem Maße als Käufer von
Diskonten in Betracht kommen. Je mehr das der Fall ist, desto größere

1) 8. A. Lansburgh, Art. Banken, Ergänzungsband des Handwörterbuch der
Staatswissenschaften. Jena 1929.

DARA
        <pb n="273" />
        Bedeutung kommt ihrem Diskontsatze zu, der die Norm für die Nutzung
der meisten kurzfristigen Forderungen im Lande ist.
Durch die Banknote nimmt die Bank kurzfristigen Kredit. Kurzfristig
müssen daher auch ihre Darlehen sein. Als einzige Deckung der Noten
neben Bargeld läßt das deutsche Bankgesetz nur Diskonten zu, und
auch diese nur, wenn sie bestimmten Anforderungen genügen. Indem in
Deutschland die Banknote auf dem kurzfristigen Wechsel basiert, ist
eine organische Verbindung zwischen Notenausgabe und Wirtschaftsleben
hergestellt. "Die Bank von Frankreich besaß bis 1928 keine Notendeckungsvorschriften.
 Auf der Umgrenzung ihrer Geschäfte beruhte aber
auch zum wesentlichen Teil.die Sicherheit ihrer Noten. In England fehlt
lie organische Verbindung zwischen Notenumlauf und Wirtschaftsleben.
Verboten sind den Notenbanken Geschäfte, durch die die Gelder auf
lange Zeit festgelegt werden, und Geschäfte, die mit größerem Risiko
verbunden sind. Verboten ist insbesondere die Akzeptierung von Wechseln,
der Ankauf von Grundstücken und Häusern, soweit sie nicht für ihren
Betrieb benötigt werden, das Eingehen von Zeitgeschäften für eigene wie
für fremde Rechnung, in der Regel auch der Ankauf von Effekten für
aigene Rechnung. Betreffs der Kreditbegrenzungen amerikanischer Notenbanken
 s. S. 216.

b) Diskontpolitik.
Wenn eine Zentralnotenbank Wechsel ankauft und den Betrag, abzüglich
 Zins, (als Darlehen) in ihren Noten auszahlt, so ist dies ein Akt der
Geldschöpfung. Mit diesen Noten, die in den Verkehr kommen, bezahlt
der Verkäufer des Wechsels Löhne, Rohstoffe oder sonstige Verbindlichkeiten.
 Die gegen Warenwechsel ausgegebenen Noten bleiben aber nicht
dauernd im Verkehr, sondern sie strömen, wenn der Wechsel fällig ist,
zur Zentralbank zurück.
Das Diskontgeschäft ist das wichtigste Aktivgeschäft einer Notenbank,
and die Zentralnotenbanken regeln den Geldleihpreis im Wechsel- und
Lombardverkehr. Betrachten wir die Maßnahmen, die die Zentralnotenbanken
 bei der Diskontierung von Wechseln ergreifen, um auf das Geldund
 Kreditwesen des Landes einzuwirken, den Geldumlauf den Schwankungen
 des Geldbedarfs nach Möglichkeit anzupassen, und um schließlich
selbst in der Lage zu sein, ihre Verbindlichkeiten sofort zu erfüllen. Die
Rücksicht auf die eigene Zahlungsfähigkeit fällt bei den Zentralnoten-D65
        <pb n="274" />
        banken zusammen mit der Sorge um die Aufrechterhaltung der Goldreserven
 und der Währung,
Der Diskontsatz ist ein wichtiges Mittel, auf die Geschäftstätigkeit
 einzuwirken. Der Diskont der Zentralnotenbank ist der „tonangebende“
Geldsatz und von weitgehendem Einfluß auf die Zinshöhe aller kurzfristigen
 Kredite. Der offizielle Bankdiskont ist der Einheitssatz, zu dem
Wechsel, die den bankgesetzlichen Vorschriften des betreffenden Landes
entsprechen, bei der Zentralnotenbank verkauft werden können 2).
Das wichtigste Instrument, das einer Notenbank zur Erfüllung ihrer
vielseitigen Aufgaben zur Verfügung steht, ist die Diskont politik.
Schutz der Währung und Erteilung von Krediten sind die wesentlichsten
Aufgaben der Notenbank.
Von einer bewußten Anwendung der Diskontpolitik kann man
erst seit den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts sprechen ?), Mit der
Beeinflussung der Wechselkurse, also dem Währungsschutz nach
außen, bringt Goschen (Theorie der Wechselkurse, London 1861) die
Diskontpolitik in Zusammenhang, während Bagehot (Lombard Street,
London 1871) die Möglichkeiten und Grundlagen praktischer Diskontpolitik
 vom Kreditstandpunkte aus entwickelt.
Unter Diskontpolitik verstehen wir heute das bewußte Pplanmäßige Vorgehen
 der Zentralnotenbank bei Behandlung von Diskontierungsanträgen,
Diskontpolitik ist weiter das Mittel, durch das die Zentralnotenbank versucht,
 durch Bestimmung des Kreditvolumens Einfluß auf das Preisniveau
zu gewinnen. Man glaubt sogar, durch Diskontpolitik die Konjunkturschwankungen
 beseitigen zu können (extreme Forderung: stabilization of
business).
Adolph Wagner unterscheidet 4 Mittel der Diskontpolitik (notenbankpolitische
 Maßnahmen):
1. Zurückweisung von Wechseln spekulativen Ursprungs,
2. Herabsetzung der Lauffristen der Wechsel,
3. Regulierung des Diskontsatzes,
4. allgemeine Einschränkung der Diskontkredite.
Die beiden ersten Mittel, die auf schärfere Wechselauslese
hinauslaufen, sind praktisch von geringerer Bedeutung als die beiden
anderen Mittel.
1) S. A. Hesse, Allgemeine Volkswirtschaftslehre. 12. Aufl. Jena 1927. —
K. Lumm, Diskontpolitik. Berlin 1926.
2) S. Gutenberg, Anfänge der Diskontpolitik, In „Bankwissenschaft“ V, 17.

0m
        <pb n="275" />
        Zunächst: Änderung des Zinssatzes. Diskontveränderungen bedeuten
Veränderungen der Kreditkosten, Einniedriger Zins regt die Unternehmungslust
 an; ein hoher Zins kann sie hemmen. Wird mehr erzeugt
als abgesetzt werden kann, droht die Gefahr einer wirtschaftlichen Krise,
30 soll ein erhöhter Diskont ein Warnungszeichen sein !).
Eine auf Einschränkung des Kreditvolumens und des Preisniveaus abzielende
 Diskonterhöhung zieht Geld aus dem Auslande heran und para-Iysiert
 damit bis zu einem gewissen Grade die Wirkung der Diskonterhöhung
 nach innen.
Nicht nach Laune und Willkür setzt die Bank den Diskontsatz fest,
aondern unter Berücksichtigung des in- und ausländischen Geldbedarfs
und der volkswirtschaftlichen Interessen. Niedriger Diskont regt den
Unternehmergeist an, hoher Diskont begünstigt das anlagesuchende Kapital.
Häufige Diskontveränderungen erschweren die Kalkulation und treffen
besonders den kleinen Geschäftsmann, während sie berufsmäßigen Spekulanten
 sehr erwünscht sind. So stehen sich privatwirtschaftliche Interassen
 diametral gegenüber. In Betracht kommen das Angebot und die
Nachfrage nach Leihkapitalien im Inland, weiter dann die internationalen
Verpflichtungen, d. h. das Verhältnis der Forderungen des Inlandes ans
Ausland bzw. des Auslandes ans Inland (Zahlungsbilanz) und schließlich
die Verhältnisse des internationalen Geldmarktes ?). Die wirtschaftliche
Lage, die Entwickelung von Handel und Industrie usw. bestimmen also
zewissermaßen den Diskontsatz, den die Zentralbank des Landes, wie das
Barometer das Wetter, gewissermaßen anzeigt, wobei sie öfters doch aber
genötigt ist, regulierend einzugreifen. Ein erhöhter Diskontsatz wird ein
gewisses Gleichgewicht zwischen der Nachfrage auf dem Geldmarkt und
den der Zentralbank zur Verfügung stehenden Mitteln darstellen.

1) Da der Wechsel das gesetzlich am besten geschützte, bequemste und beliebteste
Schulddokument ist — in Deutschland betrug der Wechselumlauf in der Vorkriegszeit:
 7-—71/2 Milliarden M, 1928: 11,8 Milliarden RM —, so kommt eine Verteuerung
des Geldes zunächst im Wechseldiskont zum Ausdruck,
2) Nach Otto Schwarz, Diskontpolitik, Leipzig 1911, kommen Diskonterhöhungen
 in Betracht 1. infolge heimischer Ursachen: a) Wirtschaftliche Hochkonjunktur
mit gesteigerter Nachfrage nach kurzfristigem Kredit; b) zu große Kapitalinvestierung
 in langfristigem Kredit; c) zu starke Effekten-, Börsen- und Warenspekulation;
d) zu starke Inanspruchnahme der Mittel der Zentralbanken durch den Staat, 2. Aus
Anlaß der Beziehungen zum Auslande: a) Ungünstige Handelsbilanz; b) langfristige
Investierungen im Auslande; c) zu starke Spekulation in ausländischen Werten;
A) Ausfuhr von Gold ins Ausland aus Gründen lediglich ausländischer Interessen.

DA
        <pb n="276" />
        ‚Das Verhältnis von Angebot des Leihgeldes zur Nachfrage ist starken
Schwankungen unterworfen. In Zeiten aufsteigender Konjunktur pulsiert
 das Wirtschaftsleben reger, die Leistungsfähigkeit der eigenen Unternehmung
 wird durch Betriebserweiterungen gesteigert, im Vertrauen
auf die weitere günstige Gestaltung des Wirtschaftslebens werden große
Aufträge erteilt. Die Ansprüche an den Kapitalmarkt (langfristiger Kredit
 für Schaffung neuer Anlagen), wie an den Geldmarkt (Diskont-, Lombard-
 und Kontokorrentkredit) mehren sich rapide. Die Nachfrage auf
dem Kapitalmarkt beeinflußt naturgemäß auch den Geldmarkt. Infolge
großer Nachfrage nach Leihkapital, dem kein genügendes Angebot gegenübersteht
 — Sparer und Kapitalisten heben ihre Gelder von Sparkassen
und Banken ab, um Industriepapiere zu kaufen und sonstige Börsenspekulationen
 vorzunehmen —, steigt der Zinsfuß, was zunächst in einer Erhöhung
 des Bankdiskontsatzes zum Ausdruck kommt. Damit wehrt die
Bank weitere Kreditansprüche der Wirtschaft ab. Geht die Konjunktur
abwärts, tritt eine Depression ein, so wird die Nachfrage auf dem
Geld- und Kapitalmarkt geringer, da die Unternehmungslust geschwunden
 ist. Im Status der Reichsbank tritt eine Erleichter ung ein; sie
kann die Zinsrate herabsetzen 1).
So wird man einen niedrigen Diskontsatz oft auf den Mangel wirtschaftlicher
 Regsamkeit zurückführen können; ein Steigen des Leihpreises
 für Geld braucht nicht ein Zeichen ungesunder Kreditverhältnisse
zu sein, Hieraus geht hervor, wie falsch es wäre, der Bank einen Maximaldiskontsatz
 vorzuschreiben, wie es noch heute von einzelnen Interessenvertretungen
 und politischen Parteien gefordert wird, und wie es
Friedrich der Große der Kgl. Giro- und Lehnbank, Napoleon Bonaparte
der Bank von Frankreich gegenüber getan haben, dann auch in der französischen
 Bankenquete im Jahre 1865 seitens der Gebrüder Pöreire lebhaft
 befürwortet worden war. Demgegenüber betonte schon damals Waru,
ein Direktor der Bank von Frankreich: „Der Diskontsatz der Notenbank
ist wie eine Boje im Meer, die immer auf der. Oberfläche des Wassers
bleiben muß. Ist das Meer bewegt, so steigt und fällt sie mit den Wellen.
Wollte man sie am Grunde befestigen, so würde sie vom ersten Sturm
verschlungen werden.“ .
Für private Bankinstitute ist die Festsetzung des Diskontsatzes ein

infü i jum der Konjunktur. Leipzig
) 8. a. Paul Mombert, Einführung in das Studium .
y de J. Plenge, Von der Diskontpolitik zur Herrschaft über den Geldmarkt.
Berlin 1918,
DAR
        <pb n="277" />
        ziemlich einfaches Rechenexempel, das durch Gegenüberstellung von Angebot
 und Nachfrage gelöst wird; anders liegt die Sache für die Zentralnotenbanken,
 die vorwiegend öffentliche Funktionen zu erfüllen haben.
Die Zeiten der isolierten Diskontpolitik sind vorüber. Die einzelnen
Länder sind heute mehr als früher finanziell verbunden. Neben die privaten
 Schulden von Land zu Land ist jetzt die staatliche Verschuldung
 aus Krieg und Kriegsentschädigung getreten. Für die
Diskontpolitik müssen allein die Interessen des öffentlichen Wohls entscheidend
 sein. Der im offenen Markt von privaten Banken und Bankiers
festgesetzte Priv a tdiskont hingegen wird naturgemäß von privatwirtschaftlichen
 Rücksichten bestimmt. Doch dürfen sich beide Sätze nicht
lange Zeit allzuweit voneinander entfernen, da sonst ein erheblicher Teil
les Wechselmaterials nicht an die Zentralbank gelangen würde 1. .
Die Diskontpolitik wirkt nach innen auf den Geld- und
Notenumlauf, dadurch auf die Liquidität der Banken, auf das Kreditvolumen,
 auf die Zinssätze, die Warenpreise, den Außenhandel‘ und
die Wechselkurse, nach außen, indem sie das Zinsgefälle ändert und
Kreditbewegungen zwischen Inland und Ausland verursacht. Die Politik
der Banken soll darauf hinzielen, das Kreditvolumen bei einer Tendenz
zur Hausse zu verkleinern, bei einer Tendenz zur Baisse auszudehnen.
Neuerdings ist die Diskontpolitik der Zentralnotenbanken auch in den
Dienst der Stabilisierungspolitik gestellt worden. ; A
Bis zum Weltkriege waren es hauptsächlich die Veränderungen
des Deckungsverhältnisses, die das diskont- und kreditpolitische
 Verhalten der Notenbanken bestimmten. Floß Gold ab, oder erhöhte
sich der Notenumlauf infolge stärkerer Beanspruchung von Krediten, so
wurde der Diskontsatz erhöht, im umgekehrten. Falle herabgesetzt 2).
Nach dem Bankgesetz hat die Reichsbank die Aufgabe, etwa verfügbares
 Kapital nutzbar zu machen, Die Bankpraxis dagegen geht vom
Kreditbedürfnis als der feststehenden Größe aus, der sich der an-1!)

 Nach von Lumm (Bank-Archiv XI, 9) hat im .Jahre 1907 die Deutsche
Reichsbank etwa 40, die Bank von Frankreich etwa 45°%g sämtlicher in den betr,
Ländern vorhandenen inländischen Wechsel angekauft, Nach den Berichten der
Bankenquete waren in den Jahren 1926 und 1927 44%, bzw. 49,1 %0 des gesamten
 Wechselumlaufs bei der Reichsbank und den übrigen durch die Statistik
erfaßten Banken, bei der Reichsbank allein durchschnittlich 15,4 bzw. 22,3 %9. Die
Ziffern sind starken Schwankungen unterworfen, geben aber ein Bild von der Kon-&amp;lt;urrenz,
 die zwischen der Reichsbank und den anderen Banken besteht.
') S. Hialmar Schacht, Vorwort zu R. Burgess, a. a. 0. ;

J50
        <pb n="278" />
        dere Faktor anzupassen hat. Die nutzbaren Anlagen der Bank müssen
sich im Rahmen ihres verfügbaren Kapitals halten. Die Ansprüche des
Handels direkt abzuwehren, ist ihr ohne weiteres nicht möglich. In
guten wie in schlimmen Zeiten diskontiert und lombardiert sie nach alten
Gepflogenheiten, sofern die Wechsel oder die Unterpfänder den Anforderungen
 des Bankgesetzes und Bankstatuts entsprechen und die Qualität
der Wechsel der Reichsbank genügt — im Gegensatz zur Bank von England,
 die einfach erklärt: „Wir diskontieren bzw. lombardieren heute nur
soundso viel £, für mehr Wechsel haben wir keinen Bedarf.“ Indirekt aber
kann und muß sie die an sie herantretenden Kreditansprüche vermindern,
indem sie den Leihpreis für Geld, d. i. den Diskontsatz, heraufsetzt. Sie
muß als Kreditgeberin zurücktreten, um ihre beiden wichtigsten Aufgaben:
 Erhaltung der Währung, Regelung des Geldumlaufs erfüllen zu
können, Die Deutsche Reichsbank hat nach $ 2 des Bankgesetzes vom
30. August 1924 für die Dauer von 50 Jahren das ausschließliche Recht
der Notenausgabe erhalten.
Das große Mittel der Diskontpolitik in Deutschland in der Zeit nach
Stabilisierung der Mark war die Kreditr estriktion. Sie unterscheidet
 sich von der Diskontpolitik grundsätzlich dadurch, daß sie nicht
durch Verteuerung der Kredite einschränkend auf den Bargeldmittelumlauf
 wirken will, sondern daß sie die Kreditentnahme bei der Notenbank
kontingentiert bzw. restringiert. Die Notenbank emanzipiert sich bewußt
von der Zinsgestaltung und nimmt das Wechselangebot nur insoweit auf,
als es sich mit der Höhe des Zahlungsmittelumlaufs bzw. mit den Währungsverhältnissen
 vereinbaren läßt !).
Ersetzung der Diskontpolitik durch Kreditrestriktion, d. h. durch
Rationierung des Kredite, kann nur eine Notmaßnahme sein.
Zu einer solchen entschloß sich das Reichsbankdirektorium im April 1924
aus folgenden Erwägungen heraus ?): Eine Erhöhung des Diskontsatzes
hätte die Menge der zum Diskont angebotenen Wechsel nur dann wesentlich
 eingeschränkt, wenn sie viele Prozente betragen hätte. Manche an
sich lebensfähige Betriebe wären dadurch zugrunde gegangen, während
eine Anzahl lebensunfähiger Wirtschaften, um sich durch Kredite über
Wasser zu halten, auch sehr hohe Zinsen ohne weiteres gezahlt hätten.
Exorbitant hohe Zinssätze, fürchtete man mit Recht, hätten weiter aber
1) S. den Vortrag des Vizepräsidenten des Reichsbankdirektoriums Dreyse in
der Industrie- und Handelskammer Halle am 19. Oktober 1929.
?) S. a, Adolf Weber, Allgemeine Volkswirtschaftslehre. München 1928, S. 407.
270
        <pb n="279" />
        auch alarmierend aufs Ausland gewirkt und die ruhige Abwicklung des
Sanierungsprogramms zum mindesten sehr erschwert, wenn nicht unmöglich
 gemacht.
Die Reichsbank setzte nun ihren Anlagebestand vom 7. April 1924 als
Höchstgrenze ihrer Kreditgewährung fest. Innerhalb des Gesamtkontingents,
 das sich die Reichsbank gesetzt hatte, sollte eine sachgemäße neue
Verteilung der Kredite auf die einzelnen Wirtschaftskreise erfolgen.
Die Kontingentierung der Wechselkredite vom Mai 1929 wurde von der
Reichsbank für nötig erachtet, weil die Wirtschaft sich damals durch
Wechseleinreichung Geld zu schaffen suchte für umfangreiche Devisenkäufe,
 die nicht nur zur Rückziehung von Auslandskrediten erfolgten,
sondern auch eine „Markflucht“ darstellten. Wer zur Markflucht entschlossen
 sei, lasse sich auch durch Erhöhung der Kreditkosten nicht mehr zurückhalten.
 Daher hätte die Reichsbank notgedrungen zur Kreditrestriktion
 greifen müssen.
In der Praxis zeigte das System der Kreditrationierung,
wie auch im Bericht der Bank-Enquete!) hervorgehoben wird, mancherlei
Unzulänglichkeiten, „weil nun an Stelle der Auslese zu befriedigender
Kreditansprüche durch den automatischen Vergleich zwischen Rentabilität
 und Zinssatz eine Auslese durch den Beamtenapparat der Reichsbank
treten mußte, die zu vielen Unzuträglichkeiten und Beschwerden führte,
um so mehr, als ja die Einräumung eines Reichsbankkredits zu einem
erheblich unter den Marktsätzen liegenden Diskontsatze
 der Wirkung einer Subvention der einzelnen Firmen oder Gewerbezweige
 gleich kam“. —
Die durch interallierte Schulden und durch Reparationen erzwungenen
internationalen Kapitalbewegungen lasten schwer auf der Bewegungsfreiheit
 der Notenbanken, insbesondere auch auf der Deutschen Reichsbank.
Der Reichsbankpräsident wies Ende 1926 vor dem Enquete-Ausschuß darauf
 hin, daß die Reichsbank den deutschen Geldmarkt zeitweise nicht beherrschen.
 könne, da er in hohem Maße von Auslandskrediten abhängig sei.
Besteht die Gefahr, daß der Notenbank die Kontrolle über den Geldmarkt
 entgleitet, so wird sie mit allen Mitteln bemüht sein, ihre Herrschaft
 wiederherzustellen ?). In solch schwierigen Zeiten wird sie dis -
kontpolitische Hilfsmaßnahmen ergreifen. Hierzu gehört
1!) a.a. 0, 8. 63,
?) Im Frühjahr 1929 gab die Reichsbank an Gold und Devisen fast 1'/, Millarden
 RM her, um die Stabilität der Reichsmark zu schützen.

271
        <pb n="280" />
        Bevrorschussung der Goldeinfuhr, im Hinblick auf den
internationalen Markt weiter die Devisenpolitik (s. S. 277 £.). Dem
entspricht für den Binnenmarkt die open market-Politik (0 ffene
 Markt-Operationen). Effekten und Wechsel werden von
den Notenbanken am offenen Markt gekauft und verkauft, um da-Jurch
 Fühlungnahme mit dem Markt zu gewinnen und auf die Höhe des
Zahlungsmittelumlaufs einzuwirken.
Die Deutsche Reichsbank hat, um den Geldmarkt zu verknappen,
 d. h. um die Geldflüssigkeit zu bekämpfen, vor dem Kriege
Schatzanweisungen (Schatzwechsel), die das Reich bei ihr diskontiert
hatte, verkauft. Wurden diese Schatzanweisungen ohne oder nur mit geringer
 Erhöhung des Privatdiskontsatzes schlank aufgenommen, so war
dies ein Zeichen großer Geldflüssigkeit; bei einer größeren Marge zwischen
 Bankdiskont und Privatdiskont zog die Reichsbank daraus die Folgerung,
 daß ihr Diskontsatz zu hoch sei und setzte ihn herab. Stieg aber
durch ihre Abgaben von Schatzwechseln der Privatsatz, so wurden ihr,
bei der geringer werdenden Marge, wieder mehr Wechsel zum Diskont angeboten.
 In den Jahren 1924/25 hat die Reichsbank, ebenfalls zur Verknappung
 des Marktes, Handelswechsel rediskontiert, wenn auch nicht
am offenen Markt, so doch mit gleichen Ergebnissen bei öffentlichen Kassen.
 In der Enquete!) bemerkte der Reichsbankpräsident, daß es der
Reichsbank nicht möglich gewesen wäre, die Geldflüssigkeit des Jahres
1926 auf gleichem Wege zu bekämpfen, da ihr inländisches Wechselportefeuille
 nur ganz kurzfristiges Material enthalten habe, das sich zum Rediskont
 nicht eignete und Abgabe von Privatdiskonten nicht in Frage kam?).
Eine Versteifung des Geldmarktes, wie sie durch Verkauf großer Posten
Schatzscheine häufig erfolgt, wirkt auch einer Goldausfuhr entgegen. Ein
relatir hoher Zins zieht vielmehr wegen der besseren Verzinsung Geld
aus dem Ausland herein. Begünstigt der Stand der Wechselkurse die
Goldausfuhr, so wird die Bank, außer einer Erhöhung ihres Diskonts,

1) a.a. 0. 8. 65.
?) Dem Ziel, den Anschluß an den f{reien Markt wieder zu gewinnen,
dienten damals die Bemühungen der Reichsbank um die Anlage 5 ffentlicher
Gelder, sowie die Ende 1926 auf Veranlassung der Reichsbank durch die Golddiskontbank
 vorgenommene Begebung von Solawechseln. Die dadurch aus dem Markt
gezogenen Mittel wurden von der Golddiskontbank der Rentenbankkreditanstalt zur
Verfügung gestellt. Die Golddiskontbank übernahm dafür Hypothekar-Schuldscheine
der Rentenbankkreditanstalt mit einer 3- bis 5jährigen Laufzeit. Hierdurch wurden
die aus dem Ge1d markt gezogenen Mittel in den Kapitalmarkt übergeleitet.
&amp;gt;79
        <pb n="281" />
        evtl. auch noch durch Verkauf ihres Devisenbestandes, Gegenmaßregeln
zu treffen bestrebt sein. Die Abgabe von Devisen seitens der Reichsbank
ist‘ häufig auch für die anderen Banken und Bankiers ein Signal, sich
eines Teiles ihrer fremden Wechsel zu entledigen, da Möglichkeiten für eine
Kurssteigerung kaum noch vorhanden sind. Kauft das Ausland in Ausnutzung
 der besseren Verzinsung deutsche Wechsel am, so steigt deren
Kurs, und je höher der Kurs für deutsche Wechsel ist, desto niedriger
wird naturgemäß der fremde Wechselkurs in Deutschland sein.
Einen weit geringeren Einfluß als die Deutsche Reichsbank auf den
deutschen, besitzt die Bank von England auf den englischen Geldmarkt.
 Stellen die englischen Banken große Summen ihrer Depositengelder
 durch Vermittelung der Wechsel- und Fondsmakler dem Markt
zur Verfügung (s. S. 168), so hat eine Diskonterhöhung der Bank von
England eine Erhöhung des Zinsfußes im offenen Markt häufig nicht
sogleich zur Folge, verhindert jedenfalls nicht sofort den drohenden
Goldabfluß. In normalen Zeiten hat der Satz der Bank von England
meist nur die eine Wirkung, daß er als Grundlage dient für die Festsetzung
 von Depositenzinsen, Darlehnspreisen usw. Erst wenn Geld im
offenen Markt schwindet und stark gesucht ist, tritt der offizielle Satz
als wirklicher Diskontsatz in Funktion.
Da der Bank von England im allgemeinen nur ein verhältnismäßig
geringer Prozentsatz der englischen Wechsel angeboten wird und sie hiernach
 keinen guten Überblick über den gesamten englischen Wechselmarkt
arlangen kann, wendet sie mitunter folgendes Mittel an: Wenn das Geld
knapp wird und der Leihsatz des Geldes im offenen Markt gestiegen ist,
Jäßt sie ihren niedrigen Diskontsatz für Wechsel mit ganz kurzer Laufzeit
 weiter bestehen, was zur Folge hat, daß sehr viele kurze Wechsel]
in ihr Portefeuille gelangen. Auf Grund dieses Materials stellt sie nun
Stichproben an, um daraus Schlüsse auf die Natur der zum Angebot
kommenden Wechsel zu ziehen und zu sehen, welcher Art die an den
Londoner Geldmarkt tretenden Geldansprüche sind. Je nach dem Ergebnis
 dieser Prüfung erhöht sie den Diskont oder beläßt ihn auf seinem
Stande (s. S. 162 £.).
Scheint ihr eine scharfe Anziehung der Diskontschraube notwendig, so
sucht sie zunächst dem offenen Markt die Mittel durch Begebung großer
Posten Konsols und Schatzscheine — sie verkauft sie per Kasse und
kauft sie auf Termin zurück — zu entziehen. Sie zwingt damit alle
diejenigen, die Geld brauchen, sich an sie zu wenden und erreicht dann
18 Obst, BG Il. 279
        <pb n="282" />
        meist, was sie will: eine starke Versteifung des Zinsfußes im offenen
Markte. Der Diskontsatz der Bank wird effektiv. Im offenen Markte
kann nicht mehr unter ihrem Satze diskontiert werden, denn die Billbrokers,
 von den joint stock banks losgelöst, erhalten das Geld von der
Bank von England selbst nicht billiger.
Gelingt ihr die Beherrschung des Marktes nicht, so kann sie in eine
kritische Lage geraten, und ein Goldabfluß von einigen Millionen £ macht
nicht nur die englischen, sondern auch die ausländischen Finanzkreise
etwas nervös. Bei ihrer Diskontpolitik muß die Bank sich oft durch
augenblickliche Verhältnisse bestimmen lassen, und Veränderungen des
offiziellen Banksatzes sind bei ihr weit häufiger als bei anderen Zentralnotenbanken.
 Daß die Bank von England sich an ihren offiziellen Satz
überhaupt nicht gebunden hält, hatten wir schon gesehen (8. S. 161).
Zum niedrigsten Satze (Privatdiskont, market rate) diskontiert die
Bank auch sog. Finanzwechsel [finance bills 1) ], sofern sie von einem erstklassigen
 Bank- oder Handelshause akzeptiert sind und es sich nicht um
Gefälligkeitswechsel (accomodation bills) handelt, die sie nur zum offiziellen
 Satz (discount rate) ankauft.
Ein weiteres in Frankreich mitunter angewendetes „kleines Mittel der
Bankpolitik“ besteht darin, daß die Bank von Frankreich zu gewissen
Zeiten die Diskontierung von Wechselnmitlängerer Verfallzeit
 ablehnt, Mitunter wieder macht sie die Hergabe von Gold von der
Diskontierung langer Wechsel in 2—4facher Höhe des Geldbedarfs abhängig.

Zwischen dem kontinentalen System (Deutschland, Frankreich usw.)
und dem englischen System besteht darin Übereinstimmung, daß es
schließlich die Zentralbank ist, die den anderen Banken die Gewißheit
verleiht, daß sie ihnen, wenn sie es wünschen, ihre Wechselbestände realisiert.
 Während dies bei den kontinentalen Banken durch Rediskont geschieht,
 ist der Gang in England der, daß die Billbrokers sich die Mittel
zur Wechseldiskontierung bei den Joint Stock Banks beschaffen, und
wenn diese ihnen das Geld nicht geben, sind sie genötigt, bei der Bank
von England Darlehen aufzunehmen.

1) Sie versteht darunter, wie aus einem Interview mit der amerikanischen National
Monetary Commission hervorgeht, Wechsel, die auf Arbitrage-Transaktionen beruhen,
 oder die anläßlich der Subskription öffentlicher Anleihen gezogen sind, oder
die sich auf Börsenovperationen beziehen.

274
        <pb n="283" />
        In den Vereinigten Staaten von Amerika konnte bis zur
Eröffnung der Federal Reserve Banks (16. November 1914) von einer
Diskontpolitik keine Rede sein. Jede Bank trieb Politik nach egoistischen
Grundsätzen, nicht nach solchen, wie sie im Interesse der Aufrechtarhaltung
 der Währung und der Goldreserve des Landes liegen. Da
die Kreditgewährung seitens der einzelnen Banken nicht nach einheitlichen
 Grundsätzen erfolgte, so schwankte zeitlich und örtlich der Zins-3atz
 sehr erheblich.
Der Federal Reserve Act hat aber auch in dieser Beziehung zum Vorteil
 des amerikanischen Geldmarktes wesentliche Änderungen gebracht.
Die Federal Reserve Banks, die die Wechsel der „Member Banks“ (hauptsächlich
 sind dies, wie wir gesehen haben, Nationalbanken) rediskontieren,
 setzen — jede Federal Reserve Bank für sich — einen Diskontsatz!)
 fest. Eine Diskontänderung wird durch die Mehrheit im Verwaltungsrat
 einer Reserve Bank beschlossen und vom Federal Reserve Board
bestätigt. Eine Diskontänderung wird im allgemeinen am selben Tage
aach Geschäftsschluß verkündet. In der Regel werden hiermit gleichzeitig
die Ziffern veröffentlicht, die den Verwaltungsratsmitgliedern und dem
Board als Unterlage für ihre Entscheidungen gedient haben.
Neuerdings (Herbst 1929) treibt die Bank von Frankreich
öpen-market-Politik, indem sie die Möglichkeit bietet, Wechsel bei ihr für
nur 7 Tage in Pension zu geben, wodurch sie den Markt elastischer zu
gestalten hofft, Eine weitere Maßnahme, die Mittel des offenen Marktes
zu regulieren, ist die im Januar 1980 begonnene Placierung der kurzfristigen
 Bons der Caisse Autonome.
Mit diesen Bons hat es folgende Bewandtnis: Zur Abgeltung der Vorschüsse, die die
Bank von Frankreich während des Krieges an den russischen Staat geleistet hat,
übergab die französische Regierung der Bank bei der Währungsreform im Juni 1928
Bons der Caisse Autonome, die unverzinslich sind, aber mit 1 %9 jährlich amortisiert
werden sollen. Sie haben 8monatliche Laufzeit und können von der Notenbank zu

1) Es werden unterschieden: 1. Wechsel, die durch Bonds oder Notes der amerikanischen
 Regierung gesichert sind, 2. reine Handelswechsel (Trade acceptances),
3. Bankakzepte, 4; Wechsel, die auf Landwirtschaft und Viehzucht beruhen — die
Wechsel dieser 4 Kategorien dürfen eine Laufzeit von höchstens 90 Tagen haben —
und 5, Wechsel, die auf Landwirtschaft und Viehzucht beruhen und eine Verfallzeit
von mehr als 90 Tagen, aber höchstens von 6 Monaten haben; diese dürfen nur
bis zu einem vom Federal Reserve Board bestimmten Prozentsatz des Kapitals der
Federal Reserve Bank in Diskont genommen werden.

mE
        <pb n="284" />
        Zwecken der Regulierung des Geldmarktes ausgegeben werden. Ihr Betrag war
ursprünglich 5900 Millionen fr. und ist durch die bisherigen Amortisationen auf
5300 Millionen verringert worden. Es ist beabsichtigt, sie in Mindestabschnitten von
100 000 Ir. zu placieren, und zwar zu einem Zinssatz von 31/4 bis 31/,6 %,. Im ganzen
sollen bis zu 2*/4 Milliarden fr. begeben werden.
Durch diese Transaktionen hofft die Bank von Frankreich, ihre Herrschaft
 auf dem Geldmarkt wiederherzustellen. Bei dem flüssigen Geldstand
 diskontieren die Banken allgemein unter dem offiziellen Banksatz,
und der Bank von Frankreich fließen keine Wechsel zu. Ende Januar 1930
betrug ihr Goldbestand 42,8, ihr Portefeuille nur 6,6 Milliarden fr.
Offene-Markt-Politik treiben auch die FederalReserve-Banken
in den Vereinigten Staaten von Amerika. Im Frühjahr 1923 wurde ein
„open-market-investment committee“ gebildet, dessen Mitglieder
 vom Federal Reserve Board ernannt werden. In den Grundsätzen
heißt es: „Bei den Ankäufen am offenen Markt ist stets, wenn Regierungsschuldverschreibungen
 der Vereinigten Staaten, besonders die kurzfristigen,
 gekauft werden, auf die Auswirkung dieser Ankäufe auf dem Markt
für Schuldverschreibungen zu achten. Die Käufe am offenen Markt sollen
vorzugsweise Handelskredite darstellen, außer bei Staatsschuldverschreibungen,
 die, wie zurzeit, nur auf Grund der sog. Rückkaufsverträge gehandelt
 werden dürfen.“
Die. Wirkung der An- und Verkäufe von Staatsschuldverschreibungen
als bankpolitisches Instrument liegt in dem Einfluß auf die Verschuldung
der Mitgliedsbanken. Da Ankäufe es den Mitgliedsbanken ermöglichen,
ihre Kredite abzuzahlen, so wirken sie in der Richtung: Verbilligung des
Zinsfußes. Verkäufe veranlassen die Banken zu einer vermehrten Kreditnahme
 und wirken geldversteifend, Diese Transaktionen mit Staatsschuldverschreibungen
 ergänzen die Diskontpolitik !).
Durch den Diskontsatz bedingt und gleichzeitig meist mit ihm geändert
wird der Lombardsatz, der von den Notenbanken meist !/, oder 1°,
über dem Diskontsatz (mitunter auch noch höher) gehalten wird, da es
ihnen aus bankpolitischen Gründen richtiger erscheint, nur ‚einen kleineren
 Teil ihrer Gelder in Lombards anzulegen.
Die Diskontpolitik und die diskontpolitischen Hilfsmittel sind in den
einzelnen Ländern verschieden, Gemeinsam ist ihnen allen aber der
Zweck, den Goldbestand der Notenbank zu stärken und
ihre Liquiditätzuerhöhen.

1) S. R. Burgess, a. a. 0.5. 218 f.
276
        <pb n="285" />
        ce) Gold-und Devisenpolitik.
Die Welt hat gelernt, in viel größerem Maße sich des Papiergeldes, d. h.
in. der Hauptsache der Banknoten, zu bedienen als in der Vorkriegszeit.
Als Deckung muß aber ein Goldvorrat oder eine sichere For derungauf
 Gold vorhanden sein, damit die Banken ihren Einlösungsyerpflichtungen
 nachkommen können.‘ ‘ *
Gemeinsam ist allen Notenbanken die Sorge um die Aufrechterhaltung
der Währung. Damit steht in engem Zusammenhange der Edelmeta1lhandel
 oder präziser ausgedrückt der Goldhandel. Gold fließt
bei Verschuldung an das Ausland, oder wenn das Ausland einen Goldbedarf
 hat, der, koste was es koste, gedeckt werden soll. Um Goldexporte
 zu verhüten, erhöht in der Regel die Zentralbank des Landes
den Diskontsatz, in der Hoffnung, die sich aber nicht immer erfüllt,
fremde Guthaben durch Gewährung höherer Zinsen im Lande zu behalten
bzw. noch neue Gelder aus dem Auslande heranziehen zu können. Erreichen
 oder überschreiten die Devisen den oberen Goldpunkt, so strömt
in der Regel Gold ab; erreicht der Devisenkurs den unteren Goldpunkt,
so setzt ein Goldimport ein. Gold- und Devisenpolitik haben den Zweck,
lie Einfuhr von Gold zu erleichtern, die Ausfuhr zu erschweren.
Konzentration der Goldbestände Englands bei der Bank von England
war das Ziel, das den Urhebern der Peels Acte vor Augen schwebte, und
das nachher auch von den anderen Zentralnotenbanken erstrebt wurde.

Goldreserven der europäischen Notenbanken
in Millionen Dollar,
Ende 1918 Ende 1928
59,1 125,7
10,6 9,5
19,7 46,1
278,7 650,0
170,2 746,4
578,9 1251,1
388,1 264,7
17,5
174,6
39,2
283,7

Belgien . .
Bulgarien
Dänemark .
Deutschland
Ängland .
Frankreich .
;talien .
Jugoslawien
Niederlande
Norwegen .
Österreich . . .
Österreich-Ungarn .
Polen . . .
Rumänien . 0. 0.0.00
Rußland .

251,4
29,2
786,8

69,9
52,1
114,7

AA
        <pb n="286" />
        Ende 1913 Ende 1928
11,2 —
92,5 405,9
27,4 63,2
32,8 102,7
34,8
- 85,1
2810,3 4226,4
Gegenüber der Vorkriegszeit ist also der Goldvorrat der europäischen
Notenbanken um rund 50 °/, gestiegen, Der Gesamtgoldbestand der Vereinigten
 Staaten von Amerika hat sich von rund 1800 Millionen $ (Ende
1918) auf rund 8700 Millionen $ (Ende 1928) vermehrt 1).
Bei der Goldpolitik, die eine Hilfsaktion zugunsten der Diskontpolitik
ist, ist zu unterscheiden die Goldankaufs- und die Goldverkaufspolitik.
 Während einigen Ländern, wie Frankreich, das Gold
dank ihrer vorzüglichen Zahlungsbilanz von selber zuströmte, mußten
andere Länder, um Gold an sich zu ziehen, gewisse Konzessionen machen.
Die Verteidigung des Goldbestandes erfolgt durch die Goldverkaufspolitik:
 der Verkaufspreis wird höher als der Ankaufspreis festgesetzt,
evtl. wird ein größeres Goldagio erhoben. In den Ländern der lateinischen
Münzunion hatte die Notenbank in der gesetzlich unbeschränkten Zahlungskraft
 des Silbers ein vorzügliches Mittel zur Verteidigung ihres
Goldvorrates 2).
Die Deutsche Reichsbank mußte bis zum 4. August 1914, wenigstens in
Berlin, ihre Noten sofort in Gold einlösen, Um die Goldausfuhr zu
erschweren, gab sie Gold, das vermutlich zu Exportzwecken dienen sollte,
nur in Berlin ab, nicht aber auch in Bremen, Hamburg und an Grenzorten,
 um nicht dem Exporteur die Versendungskosten von Berlin nach
dem betreffenden Platz hin. zu ersparen und damit einen noch größeren
Anreiz zum Export zu bieten. Ein weiteres kleines Mittel der Bankpolitik
ist die Abgabe stark abgenutzter Goldmünzen, die den Gewinn der
Arbitrage sehr reduzieren, .
Um ein Einschmelzen von Doppelkronen möglichst zu verhüten, verkauft
 die Reichsbank auch Goldbarren und ausländische Goldmünzen, und

1) S. a. R. Kerschagl, Das Problem der Goldwährung von heute. Bankwissenschaft
 VI, 9.
2) S. Charles Blankart, Die Devisenpolitik während des Weltkrieges.
Zürich 1919. P. A. Grün, Devisenkurse, Devisenmarkt und Devisenpolitik. Stuttgart
 1922,
278
        <pb n="287" />
        zur Befriedigung des industriellen Bedarfs verkaufte sie eine Zeitlang
auch Goldplättchen, die in bezug auf Form, Gewicht und Feingehalt
len 20-Mark-Stücken entsprachen.
Goldexporte erschwert das englische Zentralnoteninstitut, indem es
die Wechsel der in London domizilierten Auslandsbanken nicht diskontiert
 und dadurch Finanzoperationen verhütet, die die Wechselkurse zuangunsten
 Englands verschieben könnten, Betr. Goldankäufe und -verkäufe
 der Bank von England s. Band I S. 270,
Die Bank von Fran kreich schützte ihre Goldbestände oft durch
Erhebung einer „Prämie“: Wer größere Beträge entnahm und mit der
Zahlung in Noten der Bank oder silbernen 5-Franken-Stücken nicht einverstanden
 war, mußte eine zwischen 2 und 10%, schwankende Prämie
entrichten. Die Wirkung dieser Prämie ist in früheren Jahren nicht nur
in Frankreich, sondern auch in Deutschland stark überschätzt worden.
Helfferich, Heyn, Rosendorff u. a. haben an Beispielen nachgewiesen, daß
die Goldprämie allein nie imstande ist, den Goldexport und die dadurch
notwendigen Diskonterhöhungen zu verhindern. Mit Rosendorff vertrete
 ich die Ansicht: Entweder wird das benötigte Gold dem Verkehr entnommen
 und dadurch eine Lücke hervorgerufen, die die Zentralbank
früher oder später wieder ausfüllen muß, oder aber die Prämie überträgt
zich auf die Wechselkurse, da die Kosten der Goldversendung nach dem
Auslande sich um den Betrag der Prämie erhöhen. In diesem Falle müßte
sie also von denen getragen werden, die Waren aus dem Auslande beziehen.
 Ihre Wirkung ist mithin die gleiche, wie die einer Diskonterhöhung,
 d. h. sie verteuert die Preise, ohne jedoch imstande zu sein,
auch die günstigen Wirkungen der Diskonterhöhung herbeizuführen. Ihren
hohen Goldvorrat verdankt die Bank weniger ihrer Prämienpolitik, als
anderen Ursachen: der geringen Entwicklung der Industrie, der Vorliebe
Jer Franzosen für Banknoten usw.
Sehen wir, wie die Bank von Frankreich selbst über ihr Prämiensystem urteilt. Im
Jahresbericht für 1896 heißt es: „...die Bank konnte, dank unseres Währungsaystems,
 das ihr gestattet, beliebig in Gold oder in Silber zu zahlen, die Goldausgänge
auf das für die legitimen Bedürfnisse des internationalen Handels wirklich Notwendige
 reduzieren. Die defensive Goldprämie hat wieder einmal ihre Wirksamkeit
gezeigt und uns gestattet, den stabilsten und niedrigsten Diskontsatz der ganzen
Welt aufrechtzuerhalten ...‘“ Zwei Jahre später schreibt die Bank: „...lIm Oktober
1898 trat eine heftige Steigerung der Wechselkurse ein, und wir mußten daher zu dem
einzigen Heilmittel greifen, zu dem in solchen Fällen die Erfahrung rät, zur
Diskonterhöhung. Diese hatte die erwartete Wirkung.“ Ähnlich äußert sich
die Bank in ihrem Bericht für 1907.

WE
        <pb n="288" />
        Die Prämienpolitik war in Frankreich in der Tat nicht ein Ersatz,
sondern eine Ergänzung der Diskontpolitik. Die Gold prämie ist mehr
eine Folge des niedrigen Zinses als seine Ursache, Weil der Zinssatz
 in Frankreich so niedrig ist und das Kapital nach Ländern wandert,
in denen es sich höher verzinst, muß der Goldabfluß künstlich geschützt
werden.
In den letzten Jahren vor dem Kriege trieb die Bank von Frankreich Goldprämienpolitik
 meist nur noch in der Weise, daß sie, wenn bei ihr große Posten Gold
abgehoben wurden, und sie vermutete,.daß das. Gold. exportiert werden. sollte, abgegriffene,
 d. h. also unterwertige Goldstücke hergab — ein Verfahren, das auch die
Deutsche Reichsbank und die Bank von England öfters eingeschlagen haben. Beim
Verkauf von Gold in Barren und ausländischen Goldmünzen wurde eine variable Goldprämie
 erhoben.
Die Deutsche Reichsbank benutzte, ebenso wie die Bank von Frankreich,
 ihre Goldreserven zur Festigung der Wechselkurse. Das Prinzip der
Devisenpolitik erscheint in der Theorie sehr einfach: die Zentralnotenbank
 kauft die Devisen bei günstigem, d. h. niedrigem Stande der Wechselkurse,
 und verkauft sie, wenn sie dem Goldausfuhrpunkte nahekommen.
In Wirklichkeit aber gilt es, mancherlei Schwierigkeiten zu überwinden:
um den höchsten Wirkungsgrad zu erzielen, muß der An- und Verkauf
von Devisen unauffällig und auf dem Wege oft komplizierter Wechselürbitrage
 erfolgen.
Besitzt die Zentralbank einen großen Devisenvorrat, so wird sie durch
planmäßiges Eingreifen auf den Stand der auswärtigen Wechselkurse einwirken.
 Sie wird durch starkes Angebot der Devisen oft imstande sein,
deren Kurs herabzudrücken, und es wird vorteilhafter sein, Wechsel und
Schecks anstatt Gold nach dem Auslande zu senden.
Einen großen Devisenvorrat besaßen vor Ausbruch des Weltkrieges die Österreichisch-ungarische
 Bank, die Belgische Nationalbank, die Niederländische Bank, die
Deutsche Reichsbank und die Bank von Frankreich. Nur dank ihres großen Vorrates
von Auslandswechseln war es der Österreichisch-ungarischen Bank, obgleich ihre
Noten noch Zwangskurs besaßen, möglich gewesen, die Parität der Valuta aufrechtzuerhalten.
 Um starke .Valutaschwankungen der russischen Währung zu verhüten,
 hatte früher die Firma Mendelssohn &amp;amp; Co. für Rechnung des russischen Finanzministeriums
 entsprechende Rubelkäufe bzw. Rubelverkäufe vorgenommen.
Die Bank von Frankreich wendete als Präventivmittel neben der Diskont-
 und Goldprämienpolitik die Devisenpolitik an. Nachdem sie bereits
1906 und in den folgenden Jahren große Posten Auslandswechsel gekauft
hatte — hauptsächlich um die Bank von England gegen die Goldabflüsse
nach Amerika zu schützen —, wurde im Gesetz vom 22. Dezember 1911

on
        <pb n="289" />
        der Erwerb von Wechseln, die von Frankreich aufs Ausland gezogen sind,
ausdrücklich gestattet.
Macht auch ein großes Devisenportefeuille die Diskontpolitik einer
Bank verhältnismäßig unabhängig von Veränderungen, die auf dem Auslandsgeldmarkte
 vor sich gehen, so darf man aber auch den Wert der
Dervisenpolitik nicht überschätzen, Sie kann die Diskontpolitik sehr gut
ergänzen, niemals aber vollkommen ersetzen ?!), da sie auf die Dauer auch
keine anderen Wechselkurse zu erzielen vermag, als sich aus der Gestaltung
 der Zahlungsbilanz ergibt. Diese ist grundsätzlich dafür entacheidend,
 ob Gold ins Land oder aus dem Lande fließt. Die Frage der
Goldbeschaffung hängt aufs innigste zusammen mit der Frage: Wie
schafft man Forderungen ans Ausland?
Schon vor dem Kriege wurde mehrfach angeregt, die Reichsbank zu ermächtigen,
ihren Devisenbestand der metallischen Notendeckung hinzuzurechnen (bei der Österreichisch-ungarischen
 Bank geschah dies bis zu 60 Millionen K). In der kurz vor
Kriegsausbruch erschienenen 1. Auflage dieses Werkes betonte ich, daß auf einen
techtzeitigen Eingang der Devise nur in Friedenszeiten zu rechnen sei, da ein
kriegführender Staat den Eingang der im Lande zahlbaren Wechsel durch Moratorien
usw. gefährden könne und daß insbesondere der Eingang englischer Wechsel, um die
es sich in der Hauptsache doch handeln würde, im Kriegsfalle nach den englischen
Gesetzen sehr zweifelhaft sei. Würde man sich der Neutralen bedienen, so würde
England vermutlich erklären: „Wechsel und Schecks der Deutschen Reichsbank dürft
ihr nicht einlösen.“ Dem Beschluß der Haager Friedenskonferenz, „den kriegführenden
Mächten zu untersagen, Rechte und Forderungen von Angehörigen der Gegenpartei
aufzuheben oder zeitweilig außer Kraft zu setzen oder die Klagbarkeit auszuschließen“,
sei praktischer Wert nicht beizumessen. — Alles dies ist, in noch stärkerem Maße
als damals befürchtet, eingetreten!
Heute hat man sich über diese Befürchtungen hinweggesetzt: Ein Teil
der Golddeckung darf aus Devisen bestehen, d. h. in ausländischen Guthaben,
 die einen Ertrag abwerfen. Die Aktionskraft der Zentralnotenbanken
 auf dem Devisenmarkt ist dadurch beträchtlich gesteigert worden.
Die ausländischen Wechsel und Schecks sind aber nicht völlig mit Gold
gleichzustellen, da politische Zwischenfälle im Bereich der Möglichkeit
liegen. Wenn der Mehrzahl der Notenbanken jetzt durch ihr Bankgesetz
gestattet ist, einen Teilihrer Notendeckung in Devisen
zu halten. so entspricht dies der Empfehlung der Konferenz, die im

EA

') Devisenpolitik, d. h. das zielbewußte Streben, den Devisenmarkt und
das Devisengeschäft direkt und indirekt nach einer für das Wirtschaftsleben des
Landes günstigen Richtung zu beeinflussen, war in der Vorkriegszeit für die Reichsdank
 von erheblich geringerer Bedeutung als die Diskontpolitik.

&amp;gt;24

3
        <pb n="290" />
        April/Mai 1922 in Genua stattfand !). Deckung eines Teiles der Noten
in Devisen statt in Gold bedeutet aber: Ersetzung einer im Inlande
unterhaltenen Reserve durch eine Reserve im Auslande. Effektive
Goldsubstanz (gold standard) wird durch Forderungen ersetzt, die
auf goldäquivalente Währungen (goldexchangestandard) lauten.
Das deutsche Bankgesetz hat die Devisendeckung auf 25 9, der
Golddeckung beschränkt. Nachdem aber Devisen grundsätzlich als Notendeckung
 zugelassen worden sind, unterhält die Reichsbank ein großes
Devisenportefeuille; Ende 1929 betrug der Bestand an Auslandswechseln
und -schecks 396,5, der Guthaben in ausländischer Währung 413,2 Millionen
 RM. Durch ihre großen Bestände, Käufe und Verkäufe kontrolliert
 und beherrscht die Reichsbank den deutschen Devisenmarkt.
Die Zentralbank hat aber nicht bloß die Aufgabe, den Goldabfluß zu
verhüten, sondern auch die Goldeinfuhr nach Möglichkeit zu fördern,
auch wenn sie hierbei Opfer bringen muß. In der Regel geht ja alle
Goldeinfuhr in ein Land durch die Hand der großen Zentralnotenbanken,
weil diese die Umwandlung in landesgängige Münze billiger vermitteln,
als wenn der Einführende sie direkt ausprägen ließe. Mittelpunkt des
Goldhandels ist London, wo die Adern des Weltverkehrs münden, wo
Waren- und Kapitalverkehr sich konzentrieren... In England enden viele
Dampferlinien, die Deutschland und Frankreich gar nicht berühren, und
weiter bildet London, verglichen mit. den kontinentalen Plätzen, immer
den nächsten Direktionspunkt. .
Nach einem Mittel, die kostspieligen, recht unwirtschaftlichen internationalen
 Goldversendungen zu verhüten, sucht man seit langem. In
seinem Jahresbericht für 1908 befürwortet der amerikanische Schatzsekretär
 die Einberufung einer Konferenz von Finanzministern und son-1)

 Die Genueser Finanzkonferenz hatte in jenem Teil ihrer Empfehlungen,
 die sich mit einer internationalen Konvention zur Ermöglichung
 einer allgemeinen Goldpolitik befaßten, auf die Anwendung des „Gold-Exchange-Standard‘“
 hingewiesen.... „Die Konvention wird Verfügungen
zum sparsamen Gebrauch des Goldes enthalten müssen, durch Halten von Reserven
in Form von Währungsguthaben im Ausland“. Weiter heißt es: „Jeder
Teilnehmer der Konvention kann sich außer den Goldreserven im eigenen Land in
jedem anderen Teilnehmerstaat anerkannte Wertrücklagen in Form von
Bankguthaben, Wechseln, kurzfristigen Obligationen oder sonstigen geeigneten flüssigen
 Beständen sichern. Jeder Teilnehmerstaat wird auf Verlangen gegen sein
eigenes Geld die Devisen anderer Teilnehmerstaaten kaufen und verkaufen, zu einem
Kurse, der sich von der Parität nur um eine sehr kleine Marge entfernt.“

589
        <pb n="291" />
        stigen hervorragenden Fachmännern, auf der die Einführung eines internationalen
 Gold-Depositenscheines erörtert werden
solle. Er meint, daß angesichts der Hebung des Nationalkredits der
Kulturvölker in neuerer Zeit und des verschärfteren Verantwortlichkeitsgefühls,
 das bei ihnen besteht, sich der Ausführung der Idee keine besonderen
 Schwierigkeiten in den Weg stellen werden. Ähnliche Vorschläge
hatte 1907 der italienische Finanzminister Luzzatti gemacht. Auch die
Errichtung einer internationalen Zentralniederlage von Gold, die unter
gemeinsamer Verwaltung der sie begründenden Staaten stehen sollte,
war geplant. All diese Ideen und andere, wie Schaffung eines internationalen
 Goldelearing, internationaler Banknoten usw., sind aber solange
undurchführbar, als für den Kriegsfall genügende Garantien für prompte
Innehaltung der Einlösungspflicht nicht gegeben sind. Schaffung eines
Gold-Clearing bei der Bank für internationalen Zahlungsausgleich
würde zur Ersparung von Transportkosten wesentlich beitragen.
Auch jetzt schon. haben die großen Notenbanken Vereinbarungen getroffen,
 die darauf hinzielen, die Transportkosten zu sparen oder wesentlich
 zu verringern. So hat z. B. die Deutsche Reichsbank, die im Frühjahr
 1929 erhebliche Mengen Gold nach Amerika verkauft hatte, um die
Kosten der Verschifung nach New York für dieses Gold zu sparen, Abkommen
 mit europäischen Notenbanken getroffen, daß sie aus ihren Golddepots
 bei den amerikanischen Federal Reserve-Banken die Beträge zur
Verfügung stellen. Von den 870 Millionen RM Gold, die die Reichsbank
damals in New York verkauft hatte, hat sie 700 Millionen RM, durch
Tausch, an verschiedene europäische Plätze gesandt 1).
Um Goldimporte nach Deutschland zu begünstigen, ist neben der Gewährung
 zinsfreier Vorschüsse?) auch vorgeschlagen worden,
den Schlagschatz, der 6 M für das Kilogramm beträgt, das sind etwa
ZU, oo zu ermäßigen oder ihn überhaupt aufzuheben. Die Bank von
England erhebt für das Umschmelzen nur !/, Penny für die Unze, d. i.
noch nicht halb so viel wie die Gebühr in Deutschland; bei der englischen

1) Die Versendungskosten von Gold nach New York sind 3—4 Yoo höher
als nach einem europäischen Platz.
2) Die Notenbank schreibt in solchem Falle dem Importeur, der ihr mitteilt, daß er
Gold in Barren oder in Münzen im Auslande erworben hat, und daß sich dieses laut
telegraphischer Mitteilung auf dem Transport zur Reichsbank befindet, den ungefähren
Gegenwert gut, so daß er sofort darüber verfügen kann. Dadurch wird indirekt der
Ankaufspreis, dessen Höhe festgelegt ist, etwas erhöht. S. a. Band I S. 269,

9,7
        <pb n="292" />
        wie bei der amerikanischen Münze werden Prägegebühren nicht berechnet.
Goldankäufe werden aber nur dann von Nutzen sein, wenn nicht sofort
wieder die Gefahr des Abströmens des Goldes vorliegt. Die Zentralnotenbank
 muß sicher sein, daß ihr nicht auf dem Wege zinsfreier Vorschüsse
Goldmengen zufließen, die ihr ohnedies zugeflossen wären oder Gold, das
nur im Transitverkehr durch ihr Land geht.
Alles in allem: Die Gold- und Devisenpolitik kann die Diskontpolitik
ergänzen und unterstützen, auch die Zahlungsbilanz vorübergehend beein-Aussen;
 sie setzt aber stets eine gesunde Finanzpolitik voraus.
Einen katastrophalen Einfluß auf die deutsche Zahlungsbilanz und die Wechselkurse
 übte die auf Grund des Londoner Ultimatums geforderte und entrichtete Goldmilliarde
 aus. Nur unter erschöpfender Heranziehung der vorhandenen Devisenvorräte
 gelang es, diese auferzwungene Verpflichtung am 81. August 1921 zu erfüllen.
Den devisenpolitischen Maßnahmen der Reichsbank gegen die Entwertung der
Valuta konnte angesichts des übermächtigen Zwanges der Verhältnisse kein nachhaltiger
 Erfolg beschieden sein; Ihr Hauptaugenmerk richtete sie darauf, die natürlichen
 Devisenquellen ergiebiger zu gestalten und für Reparationszahlungen nutzbar
zu machen. Schwierigkeiten, die sich dadurch ergaben, daß ein Teil der vorhandenen
Zahlungsmittel auf andere Währungen als die zu beschaffenden lautete und daß
Zahlungsmittel, deren Eingang bestimmt erwartet wurde, am Stichtage nicht greifbar
waren, suchte die Reichsbank zu beseitigen, indem sie bei der Bank von England ein
Golddepot unterhielt, das es ihr ermöglichte, vorübergehend ein Lombarddarlehen
aufzunehmen.
Unter den diskontpolitischen Hilfsmaßnahmen spielt heute, wie schon
erwähnt, eine wesentliche Rolle die Devisenpolitik: Die Notenbank
hält dauernd einen größeren Bestand an Devisen und bringt sie an den
Markt, wenn sie ein Steigen der fremden Wechselkurse oder eine Goldausfuhr
 verhüten will, Im Falle einer stärkeren Nachfrage nach Devisen
wird die Notenbank zuerst in Anspruch genommen werden, da bei einer
Devisenknappheit die Banken und die anderen Besitzer von Devisen
naturgemäß mit ihren Devisenbeständen, als letzte Reserve, zurückhalten
werden 1).

d) Kassenführung und Zahlungsvermittelung,
Dienstleistungsgeschäfte.
Die im $ 1 des Bankgesetzes der Deutschen Reichsbank zugewiesene
Aufgabe, „den Geldumlauf im gesamten, Reichsgebiete zu regeln, die

1) Als im Mai 1929 die Reichsbank die Kredite kontingentierte, gaben die Banken
ihre Devisenbestände nicht her, sondern behielten sie als Mittel zur Geldbeschaffung,
da ihnen die Reichsbank den normalen Weg zur Geldbeschaffung durch Wechseldiskont
 versperrt hatte,
284
        <pb n="293" />
        Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren
 Kapitals zu sorgen“, gilt in der Allgemeinheit für alle Zentralnoteninstitute.

Die entwickeltste Form der Zahlungsvermittelung ist der Giroverkehr,
öder noch präziser, der Fern-Giroverkehr, der, wie wir gezeigt
haben, in Deutschland seine höchste Entwickelung erlangt hat, aber auch
seitens einiger anderer Zentralnotenbanken sehr gepflegt wird. Die
Grundlage des Ciroverkehrs bildet das neben der Notenausgabe wichtigste
 Passivgeschäft, die Depositenannahme. Mangelnde Betriebsmittel
waren für die meisten Banken der Anlaß zur Einführung und zur Pflege
des Giroverkehrs.
Die Bank von England mit ihrem verhältnismäßig kleinen Filialnetz
 hat den Giroverkehr aber wenig gepflegt. Bei der hohen Blüte des
Depositen-: und Scheckverkehrs, der die Banken mit reichen Betriebsmitteln
 versah, war wenig Neigung und Anreiz zum Giroverkehr vorhanden.
 Die Verrechnung der Schecks durch das country-clearing 1!) kann
— schon wegen der Länge der Zeit, die das Hin- und Hersenden der
Schecks beansprucht — kein Ersatz für den Giroverkehr sein, der, besonders
 im Fernverkehr, eine entwickeltere Form des Zahlungsverkehrs ist.
In den Vereinigten Staaten von Amerika war ein Giroverkehr
solange nicht möglich, als Zentralbanken nicht bestanden, Durch Schaffung
 der Bundesreservebanken, die als Abrechnungsstellen dienen, war
hierin ein gewaltiger Umschwung erfolgt. Parallel mit der Entwicklung
des Federal Reserve Inkasso-Systems ging die Entwicklung eines Ka belüberweisungsverkehrs.
 Während noch vor einigen Jahren der
Kaufmann in Chikago, der sofort in New York eine Rechnung zu begleichen
 hatte, genau so einen Wechsel auf New York kaufen mußte, wie etwa
ein New Yorker Großkaufmann Wechsel auf London im Überseehandel
kauft, werden diese Beträge jetzt durch Kabelüberweisungen zwischen den
Reservebanken beglichen.
Praktisch gestaltet sich die Überweisung wie folgt: Die A-Bank in New York, die
an die B-Bank in Chikago 1 Million $ überweisen will, beauftragt hiermit die Federal
Reserve-Bank in New York. Diese telegraphiert an die R.-B. in Chikago und belastet
gleichzeitig das Reserve- Konto der A-Bank mit 1 Million $. Einige Minuten später
schreibt die R.-B. in Chikago den Betrag von 1 Million $ der B-Bank gut und benachtichtigt
 diese Bank, die nun sofort über den Betrag verfügen kann. Am Abend melden
Jie R.-B. in New York und Chikago dem Reserve Board in Washington die Gesamthöhe
 der Belastungen oder Gutschriften, die sich aus dem gegenseitigen Verkehr
LI
1) S. Band 1.8. 136€.

RE
        <pb n="294" />
        ergeben. Der Ausgleich wird dann durch die Veränderung des einer jeden R.-B.
gehörenden Anteils am Gold settlement Fund vorgenommen !),
Der Scheckverkehr, der die Möglichkeit bietet, auf eine andere
bequeme Art über Guthaben zu verfügen, hat, volks- und betriebswirtschaftlich
 betrachtet, Wert nur dann, wenn auch der Scheckempfänger
ein Bankkonto besitzt und den Scheck durch seine Bank einziehen und
gutschreiben läßt. Damit Inkasso und Gutschrift kostenfrei erfolgen können,
 müssen Banken und Bankiers miteinander in Verbindung stehen.
Durch Abrechnungsstellen (s. Band I S. 108 ff.) kann die Zentralbank
 des Landes hierzu viel beitragen. Notwendig ist vor allem auch
Einführung eines Verfahrens, das den Einzug von Schecks auf fremde
Plätze des Landes und deren Verrechnung schnell und möglichst kostenfrei
 ermöglicht. Beachtenswert ist in dieser Beziehung vor allem der Apparat
 des amerikanischen Federal Reserve-Systems. Die Verrechnungen
 werden täglich durch Buchungen auf Grund telegraphischer
Avise vorgenommen. Was das Clearing House für die Platzschecks leistet,
vollbringt das Federal Reserve-System für die auswärtigen Schecks.
Die Idee eines internationalen Clearing, gegen das bisher
schwerwiegende Bedenken, weniger privat- als volkswirtschaftlicher Natur,
 bestanden, sieht mit Schaffung der B.I.Z. ihrer Verwirklichung entgegen.

Betreffs des internationalen Giroverkehrs und des internationalen
 Postscheckverkehrss. Bd. I S. 247 ff. und S. 251,
Daß die Zentralnotenbanken bei dem großen Ansehen, das sie in der
Bevölkerung genießen, mit der Aufbewahrungund Verwaltung
von Wertpapieren betraut werden, ist erklärlich. Im Zusammenhange
 mit dieser Tätigkeit steht der kommissionsweise An-und
Verkaufvon Wertpapieren.
Die Zentralbanken sollen und wollen auch nicht den anderen Banken
and Bankiers, die doch in der Regel ihre Hauptkunden sind, Konkurrenz
 machen, indem sie deren Provisions- und Gebührensätze unterbieten.
 Sie sollen aber, wenn es im Interesse der Allgemeinheit liegt,
und wenn es sich um Durchführung einer für gut befundenen Idee hundelt,
 auch geneigt sein, Opfer zu bringen.
Daß Reformen in dem einen Lande auch das Bankwesen anderer Länder
 stark beeinflussen können, zeigt die amerikanische Bankreform, die
1) S. R. Burgess, Die Reserve-Banken a, a. O0. 8. 89.

=

yu
        <pb n="295" />
        das Akzeptierungsverbot der Nationalbanken beseitigt hat. Die Folge war,
daß amerikanische Firmen an ausländische Exporteure das Ersuchen
stellten, sich durch Ziehung auf amerikanische Banken zu erholen. Bei
dem relativ niedrigen Zinsfuß in den Vereinigten Staaten von Amerika
hat das Akzeptgeschäft in Amerika einen gewaltigen Umfang erreicht.

2, Grundkapital und Reserven der Notenbanken.
Das älteste Aktivgeschäft, das Lombardgeschäft, ist zumeist mit dem
eigenen Kapital des Bankiers betrieben worden. Das Kapital ist hier
recht eigentlich Geschäftsfonds. Als dann in späterer Zeit die
Passivgeschäfte, der Depositenverkehr und die Notenausgabe, sich mehr
und mehr entwickelten, trat das eigene Kapital immer mehr hinter den
fremden Mitteln zurück. Bankiers und Banken sind Kreditvermittler
 geworden, die Kredit aufnehmen in der Absicht, anderen wieder
 Kredit zu gewähren. Das Stammkapital dient jetzt in der Hauptsache
als Garantiefonds, „zur Sicherung der steten Solvenz, und bei eingetretener
 Insolvenz zur Sicherung der Forderungen der Bankgläubiger“
[Adolph Wagner!)]. Das Grundkapital einer Zentralnotenbank hat für
diese bei weitem nicht die Bedeutung, wie für eine private Kreditbank.
Den Betriebsfonds bilden bei den Notenbanken eben die Noten und nicht
das Grundkapital. Als Gegenposten für Grundstücke und als eine Art
Garantiefonds muß es aber auf einer angemessenen Höhe gehalten werden,
 Mit Rücksicht auf die zu erwirtschaftende Rente greift man das
Kapital nicht zu hoch, da die Notenbanken nicht Erwerbsunternehmungen
 sind und sich bei der Art und dem Umfang ihrer Geschäfte von allgemein
 wirtschaftlichen Gesichtspunkten leiten lassen müssen. .
Die Bank von England hat seit mehr als zwei Jahrhunderten Geschäfte
 betrieben, ohne eigenes, frei verfügbares Kapital zu besitzen. Das
arsprüngliche Grundkapital von 1,2 Millionen £ war in einer ünkündbaren
Forderung an den Staat festgelegt, und spätere Kapitalserhöhungen dienten
 immer nur zur Gewährung neuer Anleihen an die Regierung. 183833
zahlte zwar der Staat % seiner inzwischen auf 14 686 000 £ angewachsenen
 Schuld zurück. Dadurch, daß aber noch weitere 7434900 £ in
staatlichen Schuldverschreibungen von der Emissionsabteilung als Notendeckung
 gehalten werden, ist eine größere Summe als das Kapital

1) Ähnlich Bagehot in Lombard Street: „Die Bank gebraucht das Kapital anderer...
 Kapital ist nur nötig, um das Publikum zu überzeugen und es zu bewegen, dem
Unternehmen Vertrauen zu schenken.“

-

424
        <pb n="296" />
        (14553 000 £ = 297 Millionen M) + Reservefonds (ca. 3 Millionen £
= 61,2 Millionen M) immobilisiert. Bei der Bank von England dient also
das Kapital nur dazu, um dem Kredit der Bank eine sichere Grundlage
zu geben,
Ähnlich liegen die Verhältnisse bei der Bank von Frankreich.
Das Institut besitzt ein Kapital von 182,5 Millionen fr. und große Reservefonds.
 Demgegenüber stehen die Staatsschulden in Höhe von 3,2 Milliarden
 fr, und die Bons negociables de la Caisse autonome d’amortissement
 (s. S. 187) im Betrag von 5,9 Milliarden fr.
Die Deutsche Reichsbank ist nicht durch ein festes Darlehen
an den Staat verhindert, frei über Kapital und Reserven zu verfügen.
Auch in Zukunft wird in dieser Beziehung keine Änderung eintreten, da
das Bankgesetz vom 30. August 1924 dies ausdrücklich verbietet. Betreffs
Erhöhung des Kapitals der Reichsbank s. S. 78.

3. Publizität der Notenbanken,
Den Stand der Notenbanken und damit auch ihre Einwirkung auf die
Wirtschaft zeigen ihre periodischen Ausweise; zu deren Veröffentlichung
 sie neben den Jahresbilanzen verpflichtet sind. Die Ausweise
erfolgen. nach einem genau vorgeschriebenen Schema.
Die Bank von England veröffentlicht ihren Status jeden Donnerstag,
 nach dem Stand vom Mittwoch, die Bank von Frankreich
ebenfalls jeden Donnerstag, aber nach dem Stand des vorangegangenen
Sonnabend Morgen. Der Ausweis der amerikanischen Federal Reserve-Banken
 erscheint jeden Freitag morgen und meldet den Status
am Geschäftsschluß des Mittwochabend. Die Deutsche Reichsbank,
die deutschen Privatnotenbanken, die Österreichische
Nationalbank, die Ungarische Nationalbank, die T schechoslowakische
 Nationalbank u. a, veröffentlichen Ausweise
für den 7., 15., 23. und letzten eines jeden Monats. Diese Methode ist entschieden
 zweckmäßiger als die Veröffentlichung für einen bestimmten
Wochentag, weil bei ihr Veränderungen am Medio und Ultimo eines Monats
 deutlich in Erscheinung treten.
Bei einigen Notenbanken ist die Ausweisperiode länger: die Banca
d’Italia und die Bank Polski veröffentlichen im Monat nur 3 Ausweise,
 für den 10., 20. und letzten Tag eines Monats, die Bank von
Danzig nur 2 Ausweise, für den 15. und den letzten Tag eines Monats.

Ki

A
        <pb n="297" />
        Die Bank von England gibt außer ihren Wochenausweisen überhaupt
 keine Drucksachen heraus, keine Jahresberichte, keine Bilanzen..; 0.
In ihrem Ausweis vermag die Bank von England — wie auch andere Noten-Danken
 — manches zu verbergen. Wir wissen z. B., daß sie jetzt mitwirkt beim Ausbau
einer großen Industriezentrale, des Securities Management Trust. Woher nimm“ sie
die Mittel hierfür? Doch nur aus ihren stillen Reserven; die Notenemission als
Finanzierungsmittel scheidet selbstverständlich völlig aus,
Die Undurchdringlichkeit der englischen Bankausweise ist groß; und es klingt gar
nicht so unwahrscheinlich, wenn erzählt wird, daß vor Jahren ein Governor der
Bank von England einem banker, der sich beklagte, daß man aus dem Ausweise der
Bank nichts Positives entnehmen könne außer der Höhe des Goldbestandes, lächelnd
zeantwortet hat: „Sie irren, auch die Höhe des Goldbestandes ist mit positiver Sicherheit
 dem Ausweise nicht zu entnehmen.“
Eine Anzahl von Notenbanken, so z. B. die Österreichische Nationaldank,
 der Federal Reserve Board in Washington, die Schweizerische Nationalbank,
 geben außerdem regelmäßig Monatsberichte heraus, die
viel interessantes Material enthalten. Die Statistik ist hauptsächlich
volkswirtschaftlieher Natur.

xx
A
Re
8
*

IV. Stellung der Notenbanken zum Staat.

ll. Die Notenbanken im Dienste der Finanzverwaltung des Staates!)
Die Geschäfte der Zentralnotenbanken mit dem Staat sind teils Krelitgeschäfte,
 teils Dienstleistungsgeschäfte. Beide Arten
sind in der Regel Gegenleistung für Erteilung des Notenprivilegs, und
mehrere Notenbanken verdanken überhaupt diesen Vorschüssen an den
Staat ihre Entstehung,
Die Kreditbedürfnisse des Staates sind vorübergehende oder
dauernde, und dementsprechend unterscheidet man schwebende Schulden
 und fundierte Schulden. Schwebende Finanzschulden kommen vor
in Form von Wechseln, die in Zahlung gegeben oder diskontiert werden,
oder der Staat nimmt bei der Zentralbank einen gedeckten oder unge-1)

 S. Kimmich, Die finanziellen Beziehungen zwischen Staat und Notenbank.
Berlin 1909. v, Philippovich, Die Bank von England im Dienste der Finanzverwaltung
 des Staates. 2. Aufl. Wien 1911. Ad. Ramstein, Das Verhältnis der
Notenbanken zur Kriegsfinanzierung. Bern 1928. Schortmann, Die Zentralnotenbanken
 im Dienste der staatlichen Kassenverwaltung. Stuttgart 1910. Jubiläumsbericht
 der Reichsbank. The FisecalSystem, Dokument 403 der National Monelary
 Commission, Washington 1910.
L9 Obst, BG Il.

RC
        <pb n="298" />
        deckten Kontokorrent-Kredit in Anspruch, oder er gibt Schatzscheine
aus, die entweder die Form der Obligationen haben und Kupons enthalten,
oder den Wechseln gleichen und wie diese diskontiert werden.
Aus temporären Vorschüssen sind, das lehrt die Geschichte der Banken,
oft dauernde Darlehen geworden. England, Frankreich, Rußland,
Italien und Österreich sind klassische Beispiele. Jede Privilegserneuerung
 mußte mit einem neuen Vorschuß an den Staat erkauft werden. War
die Forderung unrealisierbar, so hatte dies oft die Einstellung der Barzahlung,
 Zwangskurs der Noten, zur Folge. Das Darlehen der Bank an
den Staat war dann nur eine verhüllte Staatspapiergeld-Ausgabe.
Bei Ausbruch des Weltkrieges und in seinem Verlauf stellten die Regierungen
 an ihre Notenbanken das Ersuchen, ihnen die für die Kriegsfinanzierung
 notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. Diese unmittelbare
 Hilfe der Notenbanken geschah hauptsächlich in folgenden
Formen ?!):
1. durch Diskontierung von Schatzwechseln (Schatzanweisungen, Bons
du Tresor, treasury bills, exchequer bonds usw.),
2. durch Buchkredite (deficienecy advances?), ways and means advances?),
3. durch Lombardierung von Staatsanleihen usw.
Alle Notenbanken — mit Ausnahme der Bank von England, die nur
kleine Kredite gewährt hatte, die nach kurzer Zeit schon zurückgezahlt
wurden — haben ihren Regierungen Kredite verschiedenster Art gewährt
und sich ihren Wünschen gefügig gezeigt, und zwar die konstitutionell
unabhängigen Notenbanken genau in der gleichen Weise, wie die Staatsbanken
 (Rußland, Bulgarien), Keine der kontinentalen Notenbanken hat
gegen die Übernahme immer größer werdender Summen Schatzwechsel
oder die immense Inanspruchnahme seitens der Privatwirtschaft Einspruch
 erhoben. Die Bank von Frankreich ist genau so zum Instrument
der Deckung des staatlichen Geldbedarfs gemacht worden, wie in Deutschland
 die Reichsbank und in anderen Ländern deren Zentralnotenbanken.
Die Mittel für die Kriegsfinanzierung verschafften sich die Notenhbanken

1) S. a. Ad. Rahmstein, a. a. O0. S. 14£.
2) Die dem englischen Staat von der Bank von England erteilten deficiency advances
sind Überbrückungskrediie, die noch im gleichen Vierteljahr aus den regulären Einnahmen
 des Staates gedeckt werden müssen,
3) Die ways and means advances werden dem Staat von der Bank von England für
längere‘ Zeit erteilt, und zwar auf Grund eines Gesetzes (Appropriation Act bzw.
Consolidated Fund Asct).

J) ir
        <pb n="299" />
        auf dem Wege der Notenemission. Eine Rückerstattung der Vorschüsse
erfolgte in den ersten Kriegsjahren mitunter aus dem Erlöse der Kriegsanleihen.

Keine Zentralnotenbank der Welt befindet sich so im Mittelpunkt der
staatlichen Finanzverwaltung, wie die Bank von England. An der Spitze
der Kassenverwaltung steht das leitende Organ des englischen Finanzwesens,
 das treasury department, dessen Aufgabe es vor allem ist, für
ein stetes Gleichgewicht von Einnahmen und Ausgaben Sorge zu tragen.
Jedes Zentralamt der Verwaltung eines besonderen Einnahmezweiges besitzt
 ein Konto bei der Bank von England, auf das es alle eingehenden
Gelder einzahlt. Auf einem seit 1834 von der Bank unter dem Namen
„His Majesty’s Exchequer“ geführten, mehrere Unterabteilungen besitzenden
 Konto werden die gesamten Staatseinnahmen verbucht und die für
den Staat geleisteten Ausgaben zur Last geschrieben. Die Bank besorgt
sämtliche Finanzgeschäfte des Staates, die Kassenführung, wie die Staatsschuldenverwaltung.
 ‚Zur Erlangung der herrschenden Stellung der Bank
von England am Geldmarkt hat diese Verwaltungstätigkeit für den Staat
nicht unwesentlich beigetragen.
Die enge Verbindung, die in Deutschland zwischen Reich und Reichsbank
 bestand ?), ist durch das Autonomiegesetz von 1922 und das Bankgesetz
 von 1924 beseitigt worden. Die früher für die Deutsche
Reichsbank bestehende Verpflichtung, die Kassengeschäfte
für das Reich zu führen, ist in Wegfall gekommen. Die Reichsbank
braucht jetzt ihre Kassen-, Giro- und sonstige Einrichtungen für die
Reichsbehörden nur noch in dem Umfange zur Verfügung zu stellen, wie
sie es für ihre sonstige Kundschaft zu tun pflegt. Die Kreditgewährung
 beschränkt sich auf Betriebskredite bis zu 100 Millionen RM,
höchstens aber für 3 Monate, Der Deutschen Reichspost und der. Deutschen
 Reichsbahn dürfen Betriebskredite bis zum Höchstbetrage von
200 Millionen RM für beide Unternehmungen zusammen gewährt werden.
Die Deutsche Reichsbank stellt bei der Unterbringung . Deutscher
Reichsanleihen dem Reich ihre Dienste ebenfalls zur Verfügung, indem

1) Die Deutsche Reichsbank diskontierte in der Vorkriegszeit dem Reich in weitgehendem
 Maße Schatzwechsel. Karl Kimmich (Die finanziellen Beziehungen
 zwischen Staat und Notenbank a. a. O. S. 27) urteilt hierüber: „Diese
Schatzscheindiskontierung ist heute in eine Pumpwirtschaft ausgeartet, wie ich sie
Künlich ausgedehnt in Staaten mit geordneten Finanzen nicht wieder habe finden
Önnen.‘“

201
        <pb n="300" />
        sie mit ihren sämtlichen Zweiganstalten als Zeichnungsstelle fungiert, die
Kupons der Anleihen einlöst, die Ausreichung neuer Zinsscheinbogen
übernimmt usw.
Die Bank von Frankreich führt für das Finanzministerium ein
zentrales Kontokorrentkonto; Finanzministerium und nachgeordnete Stellen
 können bei allen Anstalten der Bank von Frankreich Zahlungen leisten
 und Gelder erheben. Die Bank zahlt die Kupons der Staatsanleihen
in Paris und an den Filialplätzen aus und wirkt in hohem Maße mit bei
der Emission französischer Anleihen.
Auch in den meisten anderen Ländern üben die Notenbanken die
Funktionals Staatskasse aus, ohne dafür eine Gegenleistung zu
erhalten.
Die Zentralnotenbanken halten es weiter für ihre Aufgabe — dies hängt
mit ihrem Notengeschäft zusammen —, für ein Gleichgewicht zwischen
Geldumlauf und Geldbedarf Sorge zu tragen. Sie überwachen den Geldumlauf
 auf seinen Zustand und bewirken, daß falsche, beschädigte oder
abgenutzte Münzen möglichst aus dem Verkehr gezogen werden.
In den Vereinigten Staaten von Amerika wurden früher
die Gelder der Bundesregierung teils in eigenen Kassen (Independent
Treasury-System) verwaltet, teils bei den von der Bundesregierung kontrollierten
 Banken, d. h. also bei den Nationalbanken, deponiert. Nach
Einführung des Federal Reserve-Systems ist der Schatzsekretär ermächtigt,
 die überschüssigen Kassenbestände bei den Bundesreservebanken einzuzahlen,
 die dann als Agenten des Schatzamts funktionieren, indem sie
dessen Kassenführung besorgen. Die Regierung der Vereinigten
Staaten ist der größte Kunde der Federal Reserve-Banken. Der Umsatz
beträgt an manchen Tagen 1/. Milliarde $. Die Staatsscheckabteilung der
Federal Reserve Bank in New York bearbeitet z. B. an manchen Tagen
36 000 Schecks und Zahlungsanweisungen des Schatzamts. Durch die Reservebanken
 wird weiter der größte Teil der in den Vereinigten Staaten
umlaufenden Noten und Münzen in den Verkehr gegeben, und ‚die
Inganghaltung dieses Mechanismus erfordert sehr viel Arbeit. Nach B u rgess*)
 sind bei der Federal Reserve-Bank in New York bei einem Personal
 von insgesamt 2400 Angestellten mehr als 300 mit der Bearbeitung
von Noten und Münzen beschäftigt, trotz Verwendung von Maschinen,
soweit dies irgend möglich ist. Die Reservebanken lösen auch die Zins-‘0
 a.a.0. 8.71.

A,
        <pb n="301" />
        scheine der Staatsanleihen ein; im Jahre sind dies etwa
40 Millionen Stück im Betrage von rund 600 Millionen $.

2. Gewinnbeteiligung des Staates.

Die Notenbanken arbeiten nicht auf einen Gewinn hin und
werden nicht in diesem Sinne verwaltet; sie haben höhere Aufgaben zu
erfüllen. Trotzdem erzielen sie oft recht erhebliche Überschüsse.
Für die Erteilung des Notenprivileges haben sich die Staaten Gegenleistungen
 ausbedungen. Liefen früher die Forderungen des Staates auf
Darlehen hinaus, so spielt heute eine prozentuale Gewinnbeteiligung die
Hauptrolle. Daneben kommen noch, wie wir bereits gesehen haben, Dienstleistungen
 an den Staat und Erfüllung gewisser Forderungen im Interesse
der Allgemeinheit in Betracht, wie z. B. Errichtung einer bestimmten Anzahl
 Zweiganstalten, wobei mitunter auch die Plätze vorgeschrieben wer-Jen.
 Die Forderungen des Staates sind berechtigt, da die Gewinne der
Notenbanken zum größten Teil aus dem Notengeschäft stammen.
Bei reinen Staatsbanken fallen die Reingewinne, nach Rückstellungen
für Reserven oder für besondere Zwecke, im vollen Betrage der Staatskasse
 zu. Bei gemischten Banken erfolgt die Verteilung nach einem mitunter
 recht komplizierten Schlüssel. Das Streben der Staaten geht dahin,
 den Verteilungsschlüssel zu ihren Gunsten zu verbessern, so neuerlings
 in Deutschland und in Österreich.
Am günstigsten steht in dieser Beziehung heute wohl die Bank von
England da. Sie hat für ihr, allerdings sehr eingeschränktes Notenrecht
 und für Befreiung der Stempelsteuer auf ihre Noten jährlich
180 000 £ an den Staat zu zahlen. Eine weitere kleine Bürde, die die „old
lady of Threadneedle Street“ zu tragen hat, ist die alte Staatsschuld in
Höhe von 11015 100 £, die aber mit 2% % verzinst wird.
In Frankreich hat die Art der Abgaben mehrfach gewechselt,
Es sind, abgesehen von sonstigen Dienstleistungen, erhebliche Beträge,
lie die Bank laufend an den Staat zu leisten hat. Auch die sehr erheblichen
 Gewinne aus dem Goldvorrat, die die Bank infolge der Entwertung
bei der Stabilisierung erzielt hat, sind in Frankreich, ebenso wie ein
nalbes Jahr vorher in Italien, dem Staate zugefallen.
Im übrigen sei hinsichtlich der Gewinnbeteiligung auf das bei den
einzelnen Notenbanken Gesagte verwiesen.

709
        <pb n="302" />
        3. Staatsbank oder Privatbank?
Hinsichtlich der Stellung, die ein Staat einer Zentralnotenbank gegen“
über einnimmt, lassen sich 4 Typen unterscheiden: Staatsbetrieb (ad 1),
Privatbetrieb (ad 2), gemischter Betrieb (ad 3 und 4).
1. Die Bank ist reine Staatsbank. Ihr Stammkapital ist vom Staate
gegeben, und er allein leitet und beaufsichtigt die Bank, mitunter unter
Hinzuziehung von Vertretern des Handels, der Industrie und der Land:
wirtschaft, Staatsbanken als Monopolbanken haben u. a. Sowjetrußland
(s. S, 195 ff.), Schweden, Bulgarien, Lettland, Estland, Finnland.
2. Die Bank ist reine Aktienbank. Der Staat gibt zwar Vorschriften
hinsichtlich der Notendeckung und -einlösung, kümmert sich aber sonst
nicht um deren Verwaltung. Als’ ein Vorteil hat es sich stets erwiesen,
wenn die Leitung der Bank dem Spiel der Parteien entrückt ist. Andererseits:
 Auch der beste Bankpräsident ist nicht unfehlbar. Es ist daher
zweckmäßig, daß seine Amtsperiode in einer bestimmten Reihe von Jah:
ren ihr Ende findet.

83. Das Kapital der Bank ist von Privaten eingeschossen, der Staat
aber übt einen Einfluß auf die Leitung aus, indem er den Präsidenten
und die Direktoren ernennt oder bestätigt und sich die Oberaufsicht vorbehält;
 bei diesem, hauptsächlich vorkommenden Typus sind verschiedene
Abarten zu unterscheiden.
4. Die gemischtwirtschaftliche Unternehmung: Der Staat ist mit Kapital
 mitbeteiligt. So besitzen z. B. bei der Schweizerischen Nationalbank
Kantone und Kantonalbanken mehr als die Hälfte der Aktien. Bei der
Tschechoslowakischen Nationalbank, sowie bei der Bank Polski sind die
betreffenden. Staaten mit !/, des Aktienkapitals beteiliet.

Die drei wichtigsten Notenbanken Europas: die Bank von England, die
Deutsche Reichsbank und die Bank von Frankreich sind private Aktiengesellschaften.
 Bei allen dreien beruht das Recht der Notenausgabe
 auf einem Privileg, das bei der Reichsbank und der Bank von Frankreich
 auf bestimmte Zeit, bei der Bank von England ohne zeitliche Befristung
 erteilt ist.
Die 12 Federal Reserve-Banken in den Vereinigten Staaten von Amerika
 sind, obwohl sie vom Federal Reserve Board kontrolliert werden.
keine Regierungsinstitute; ebensowenig sind sie aber auch Privatbanken.
Ihre Aktien gehören den Mitgliedsbanken. Für ihre Politik ist maß-Ayp
        <pb n="303" />
        yebend das allgemeine Wohl; Rücksichten auf Gewinn bestimmen niemals
 ihre Handlungsweise. -
Für die Verstaatlichung, wie man sie auch in Deutschland öfters forlert,
 wird als Hauptgrund geltend gemacht, die Anteilseigner erhalten
Gewinne, die der Allgemeinheit zukommen müßten, da sie zum größten
Teil dank des Notenprivilegs erzielt seien.
In Kriegszeiten kann ein Privatinstitut eine große finanzielle
Stütze des Landes sein. Dies‘ hat die Preußische Bank vor allem 1866
and 1870/71, die Bank von Frankreich 1870/71 bewiesen. Gegen eine
Staatsbank jedoch, die, wie Rußland zeigt, meist nur eine Zweigabteilung
des Finanzministeriums ist, wird im Kriegsfalle von vornherein ein
gewisses Mißtrauen bestehen, weil der Staat voraussichtlich der Bank
große Mittel entziehen wird, was eine starke Verschlechterung der Notendeckung
 zur Folge haben müßte. Das gemischte System, wie wir es in
Deutschland bis 1921 hatten, ähnelte insofern dem System der reinen
Staatsbank, als dem Reich die oberste Leitung der Bank zustand und die
Reichsbankleitung an die Weisungen des Reichskanzlers gebunden war.
Im andern Falle wäre vermutlich ein erheblicher Teil der Mittel für die
Kriegsfinanzierung durch rechtzeitig aufgelegte Steuern, nicht‘ durch
Ausgabe von Noten beschafft worden.
Schon 1584 wies der Senator Contarini in einer Rede, die sich
gegen die Monopolisierung des Bankwesens in Staatshände richtete, darauf
 hin, daß der Irrtum sehr nahe liege, „daß man in der Bank mit einem
Federzuge für sich und seine Freunde Geld schaffen könne .... Leidet
der Kredit der Staatsbank, so wird auch der allgemeine Staatskredit nicht
unbeschädigt bleiben“. Selbst Adolph Wagner, der stets für die
Verstaatlichung möglichst vieler Wirtschaftsbetriebe eingetreten ist,
hatte gegen Verstaatlichung der Reichsbank zahlreiche Bedenken: „Die
nähere Verauickung mit den Finanzangelegenheiten, die ganze Geschichte
 des Bankwesens zeigt uns, daß wir gegen reine Staatsbanken
loch manche berechtigte Einwände erheben müssen 1).“ Die Erhaltung
der Selbständigkeit der Bank gegenüber dem Staat ist ein sehr wesentliches
 Argument gegen die Verstaatlichung.
Noch ein anderes, nicht unwesentliches Moment spricht gegen eine
Staatsbank: Im Falle einer feindlichen Invasion kann bekanntlich der
Feind die Mittel einer mit Staatskapital betriebenen Reichsbank nach
1} Stenographischer Bericht der Bank-Enquete 1908, S. 19.

)G5
        <pb n="304" />
        Völkerrecht konfiszieren lassen, während eine Bank mit privatem Betriebskapital
 als Privateigentum vom Feinde respektiert werden muß. Als
deutsche Soldaten 1870 den Kassenbestand einer Filiale der Bank von
Frankreich beschlagnahmt hatten, erhoben die Franzosen Einspruch. Da
die Bank kein Staatsinstitut ist, wurden, auf Anordnung der deutschen
Heeresleitung, die Gelder sofort wieder zurückerstattet. Einige analoge
Fälle ereigneten sich im Weltkriege,
Das Ziel, das die Hauptvertreter der Verstaatlichungsidee in Deutschland
 erstreben, ist: Vergrößerung des Gewinnanteils des Reichs. Dieses
läßt sich aber auch auf andere Weise erreichen: Verringerung des prozentualen
 Gewinnes der Anteilseigner, Festsetzung einer Höchstdividende
für die Anteilseigner od. dgl. Ein früher häufig erhobenes Argument
war: Bei einer Verstaatlichung der Reichsbank werde der Kreditbedarf
des Reichs besser befriedigt werden; heute kann dies nur ein Argument
gegen die Verstaatlichung der Reichsbank sein. Die Sozialisten glauben,
 daß eine reine Staatsbank mehr auf das Allgemeinwohl Rücksicht
nehmen werde, also: Beherrschung des Wirtschaftslebens durch die
Staatsbank, im Interesse der Gesellschaft, des Gesamtwohles und damit
planmäßige Beeinflussung und Regelung des Geschäftslebens.
 — Dazu braucht man aber nicht das mit einer Verstaatlichung
verknüpfte Risiko auf sich zu nehmen!

206
        <pb n="305" />
        4, TEIL,

WERDEN UND WACHSEN DER
GROSSEN DEUTSCHEN KREDITBANKEN.

I. Die Väter unserer Kreditbanken,
Bis in die Mitte des vorigen Jahrhunderts, ja.bis Anfang der 1870er
Jahre, kannte man in Deutschland fast nur Notenbanken. Die rasche
Bevölkerungsvermehrung und der wachgewordene Unternehmungsgeist
beschleunigten die industrielle Entwicklung und führten zu.einer Steigerung
 der Kapitalbedürfnisse. Da die Geschäfte riskanterer Natur waren
and oft eine Kapitalfestlegung für längere Zeit bedingten, war ein Bedürfnis
 für Institute anderer Art, wie es die Notenbanken waren, und die
den großen Veränderungen des wirtschaftlichen Verkehrs Rechnung
trugen, unbedingt vorhanden. Industrie und Handel forderten neue
Banken, die geeignet und geneigt waren, ihnen zur Verstärkung ihres
Betriebskapitals zeitweise Vorschüsse zu gewähren.
Als Vorbild unserer modernen Kreditbanken gilt allgemein der im Jahre
1852 von den Brüdern Pereire in Paris gegründete Cr&amp;amp;dit Mobilier.
Diesem wieder hat in vielen Punkten zum Muster gedient die 30 Jahre
vorher durch König Wilhelm der Niederlande in Brüssel, „pour favoriser
Vindustrie nationale“, als Aktiengesellschaft errichtete Sociöte G&amp;amp;n6-raledes
 Pays-Bas, deren Geschichte an der Hand einer Schrift von
J, Malou?!) ausführlich von R. Liefmann®) dargestellt worden ist.
Sie ist das vielseitigste Bank- und Effekteninstitut gewesen, das je existiert
hat: Von Anfang an war die Bank zur Notenausgabe ermächtigt; sie war
Kasse des niederländischen und seit 1830 des belgischen Staates; sie gab
kurz- und langfristige Obligationen aus, trieb Handel in Gold und Silber,
diskontierte Wechsel, belieh Wertpapiere, Waren und Grundstücke. Seit
1!) Notice historique sur la Soci6te G6nerale, 6tablie &amp;amp; Bruxelles (1823-—1862).
Brüssel 1863,
?) Beteiligungs- und Finanzierungsgesellschaften, Jena 1913. 3. Aufl. S. 111,
9297
        <pb n="306" />
        1835 war ihr Hauptzweck die Gründungs- und Finanzierungstätigkeit, sowie
 die Beteiligung an Unternehmungen verschiedener Art. Durch gegenseitigen
 Aktienbesitz und Beleihungen erfolgte eine Verschachtelung zahlreicher
 Gesellschaften. Heute ist die Bank, die 1903 den Namen „S oci6te
 Generale de Belgique“ annahm, mit einem im Jahresbericht
 spezifizierten Aktienbesitz von 1 Milliarde fr. und einem Reservefonds
 von %/, Milliarden die größte Kapitalanlagegesellschaft der Welt,
und sie unterstützt dabei, gemäß ihrem Gründungszweck, die Industrie
in hohem Maße; etwa 3500 Industrieunternehmungen sind an die Bank
angeschlossen. Sie ist das Haupt eines Konzerns von industriellen und
Bankunternehmungen, deren Kapitalwert etwa 15 Milliarden RM betragen
dürfte, Bei einem Aktienkapital von 1 Milliarde fr. hatte sie (Ende 1929)
3996 Millionen fr. Depositengelder. Das Geschäft in der Provinz betreibt
die Soci&amp;amp;t6 Gen6rale durch „patronisierte Banken“, deren Aktienkapital
sich überwiegend in den Händen der Muttergesellschaft befindet !), Zentrale
 für die Auslands beteiligungen ist die „Banque Belge pour
l’Etranger“, die 200 Millionen fr. Kapital und 120 Millionen fr. Reserven
besitzt.

Die „Societ6 Göngrale war industrieller Unternehmer, der Crödit Mobilier
handelte mit Industriewerten“, so charakterisiert Heinrich Sattler ®)
den Unterschied zwischen den beiden Instituten, und fährt dann fort:
„War der Pariser Credit Mobilier wirklich das, was er nach den Erklärungen
 seiner Gründer sein sollte, und wofür er von den meisten selbst heute
noch gehalten wird, eine Bank, welche der Industrie langfristigen Kredit
verschafft, so war er nur ein Abklatsch jener Brüsseler Gesellschaft.“
Neben den Brüdern Isaac und Emile Pöreire und einigen französischen
Bankfirmen. gehörte zu den Gründern des Cre&amp;amp;dit Mobil ijer das
Bankhaus Salomon Oppenheim &amp;amp; Co. in Köln — sein Chef Abraham
Oppenheim war auch Mitbegründer der Darmstädter Bank — und die
Prinzessin von Leuchtenberg, Das neue Institut wurde von der Regierung
 und den weitesten Kreisen des Publikums mit den größten Erwartungen
 und freudigster Zuversicht begrüßt. Betrachtete man es doch als
Gegengewicht gegen die übergroße Macht der Privatbankiers, insbesondere
des Hauses Rothschild, dessen Alleinherrschaft über den Pariser Geld-1)

 Der 126 Seiten umfassende Jahresbericht für 1929 enthält, auf 6 Seiten, ein
alphabetisches Sachregister.
?) Die Effektenbanken. Leipzig 1890. S. 69.

JR
        <pb n="307" />
        markt die Pöreires brechen wollten. Das Programm war sehr weitgehend.
Aufgabe der Bank sollte u. a. sein:
1. Zeichnung oder Erwerbung öffentlicher Effekten, Aktien oder Obliyationen
 der verschiedenen industriellen oder Kredit-Aktiengesellschaften,
insbesondere der Eisenbahn-, Kanal-, Bergwerksgesellschaften auf Aktien
und der Aktiengesellschaften für andere öffentliche Arbeiten, einerlei ob
schon gegründet oder noch zu gründen;
2, Submission auf alle Anleihen und öffentlichen Arbeiten, sowie Zession.
 und Realisierung der erworbenen Rechte;
8. Verkauf oder Verpfändung, sowie Umtausch aller erworbenen
Papiere;
4. Ausgabe eigener Obligationen.
„Je ne suis pas banquier“, pflegte Emile Pöreire von sich zu sagen und
lehnte damit den Vergleich des Geldwechslers, der bis dahin meist als
Typ des Bankiers gegolten hatte, ab. Als Schüler Saint-Simons schwebte
ihm als Ideal vor, ein Großbanksystem zu schaffen, dem die Leitung der
gesamten Produktion zufallen solle. Im 1. Jahrsbericht (1855) des
Credit. Mobilier heißt es: „Hinfort wird es keine große Entfaltung des
Staatskredits, keine bemerkenswerten Fortschritte in Industrie und Handel
 mehr geben ohne eine Kreditorganisation, wie sie Frankreich jetzt
zum ersten Male geschaffen hat.“ -
Seinem Programm ist jedoch das Institut nicht treu geblieben, Die
Obligationenausgabe, die bis zum zehnfachen Betrage des Aktienkapitals
stattfinden sollte, wurde von der Regierung verboten. Diese Tag für Tag
verzinslichen Obligationen „sollen gleichzeitig den Charakter der Banknote
 und den all der fest verzinslichen, kurzfälligen oder an eine längere
Tilgungsfrist geknüpften Werte, wie der Renten, Aktien, Obligationen
haben. Sie sollen zugleich dazu ‚dienen, die Effekten, welche sie genau
vertreten, zu mobilisieren und durch ihre Form und die dargebotene
Leichtigkeit, jeden Tag augenblicks die damit verknüpften Zinsen zu ermitteln,
 Charakter und Rolle von Kreditgeldern zu übernehmen“... Die in
den Bestand des Crädit Mobilier übergehenden Aktien, Fonds und fremde
Obligationen sollten durch die eigenen Obligationen des Instituts ersetzt
and mobilisiert werden, etwa in gleicher Weise wie die Notenbanken durch
ihre Notenausgabe die Vielheit der Wechsel uniformieren und umlaufsfähig
 machen 1).
1 S. a Ludwig Metzler, Studien zur Geschichte des deutschen Effektenbankwesens.
 Leipzig 1911. 8. 114.

4G U
        <pb n="308" />
        Der Credit Mobilier. war nicht Kapitalanlage- und Finanzierungsgesellschaft,
 wie die Brüsseler Soci6t6 Gönerale, sondern ein Emissionshaus im
größten Stile. Seine Leiter haben, darüber besteht kein Zweifel, in nicht
zu verantwortender Weise gewirtschaftet und stark spekuliert. Sie haben
leichtfertig Dividenden verteilt, haben, imfaer im Hinblick auf die beabsichtigte
 Obligationenausgabe, ihre Mittel festgelegt, ohne auf Liquidität
 zu achten, Sie begünstigten wahllos die Schaffung neuer Werte,
ohne Rücksicht auf die eigenen Mittel, und leisteten auf diese Weise der
Agiotage und dem Gründungs- und Börsenschwindel Vorschub. So war
der Krach (1867) unvermeidlich.
Die Fehler und die Verdienste des Credit Mobilier sind verschieden
beurteilt worden. Aycard '), ein kleiner Bankier, hat in seinem, lange
Zeit fast ausschließlich als Quelle benutzten Werk die von der Bank begangenen
 Fehler in stark übertriebener Weise geschildert, während er
den Verdiensten, die sie sich um die Entwickelung der Industrie und
um die französische Volkswirtschaft erworben hat, in keiner Weise gerecht
wird. Er urteilt tendenziös vom Standpunkt der Aktionäre. Demgegenüber
 sucht Plenge?) eine Ehrenrettung der Pereire vorzunehmen:
Licht und Schatten gleichmäßig verteilen Sattler *) und Rießer%).
Sie bringen in gedrängter Kürze alles Wesentliche, was den Aufschwung
und den Niedergang, die Fehler and Vorzüge des Credit Mobilier zu beurteilen
 gestattet, —
Sattler, Max Wirth‘) und andere gaben den bald nach Schaffung
des Pariser Institutes in Deutschland und in anderen Ländern errichteten
größeren Banken die Bezeichnung Credit Mobiliers. S attler, ebenso
wie Schmoller, nennen sie auch Effektenbanken. Ad. Weber %) hat
die Bezeichnung Spekulationsbanken gewählt. Andere nennen sie Industriebanken,
 Anlagebanken, Universalbanken, Omnibanken, Unternehmungsbanken,
 gemischte Banken, Kreditbanken usw. Die letzte Bezeichnung
 ist die bei weitem gebräuchlichste. Charakteristisch ist sie allerdings
ebenfalls nicht, denn auch die Noten- und die Hypothekenbanken, denen
!) Histoire du Credit Mobilier 1852—1867, Bruxelles 1867.
?) Gründung und Geschichte des Credit Mobilier. Zwei Kapitel aus: Anlagebanken,
eine Einleitung in die Theorie des Anlagenbankgeschäftes, Tübingen 1903.
3) Die Effektenbanken. Leipzig 1890.
*) Die deutschen Großbanken und ihre Konzentration. 4. Aufl, Jena 1912,
5) Geschichte der Handelskrisen. 1857,
’) Depositenbanken und Svekulationsbanken. 3. Aufl. Leipzig 1922.
        <pb n="309" />
        sie gegenübergestellt werden, geben und nehmen Kredit. Das Eigentüm-Kehe
 der als Kreditbanken bezeichneten Institute ist die Betreibung
möglichst aller Zweige des Bankgeschäfts mit Ausnahme des Noten- und
des Hypothekenbankgeschäftes (Ausgabe von Pfandbriefen auf Grund
erworbener Hypotheken).

IL Entstehung und Aufgaben der Berliner Großbanken.

Adolph Wagner hatte in seinen „Beiträgen zur Lehre von den
Banken“ (Leipzig 1857) zum Ausdruck gebracht, daß die volkswirtschaftliche
 Bedeutung einer Bank nicht auf der Notenausgabe basiere, sondern
 darin, daß sie die Fähigkeit besitze, Depositengelder an
szichzuziehen. Neben dem großen Banktheoretiker erstrebten Praktiker
 die Errichtung von Banken, die die Industrie fördern, Handel und
Verkehr beleben sollten.
Noch vor Errichtung des Crödit Mobilier, nämlich im Jahre 1848,
wurde, unter Mitwirkung der preußischen Regierung, als Aktiengesellschaft
 mit einem Kapital von rund 5,2 Millionen Talern der A, Schaaffhausensche
 Bankverein in Köln begründet. Er ist hervorgegangen aus
dem durch die Wirren des Jahres 1848 und infolge übermäßiger Spekulation
 und allzu großer Kreditgewährung in Zahlungsschwierigkeiten
geratenen. alten Kölner Bankhause Abraham Schaaffhausen. Mit der
Leitung wurde der bekannte rheinische Kaufmann Mevissen betraut.
Interessant ist die Schilderung, die Mevissen über die damaligen
Bankverhältnisse Deutschlands im 1. Jahresbericht (1853) der Bank für
Handel und Industrie gibt, deren 1. Aufsichtsratsvorsitzender er war:
‚Banken oder Bankhäuser für den täglichen lebendigen Verkehr der In-Justrie
 und für die Vermittelung ihrer Beziehungen zum In- und Auslande,
 Institute, berufen, die Gründung zeitgemäßer großer industrieller
Unternehmungen zu fördern und anzuregen, bestanden in größerem Umfange
 fast nur im preußischen Rheinlande, Das Bankgeschäft der deutschen
 Börsenplätze beschränkte sich größtenteils auf Operationen in
Fonds und Aktien, und nur an wenigen Plätzen wurde der Industrie ein
mäßiger Akzeptkredit bewilligt. — Die Unzulänglichkeit der in Deutschland
 bestehenden Bank- und Kreditinstitute wurde um so fühlbarer, je
mehr die deutsche Industrie sich entwickelte, je mehr Produktion und
Export stiegen, und je mehr mit großartigen Mitteln ausgerüstete Aktien-301
        <pb n="310" />
        gesellschaften auf den verschiedensten Gebieten der Industrie die den
Bedürfnissen der Gegenwart entsprechende Konzentration der Kapitalien
und Kräfte herbeiführten.“
Dem Statut des Schaaffhausenschen Bankvereins ist, ebenso wie nachher
 dem Statut der Bank für Handel und Industrie, folgender bankpolitisch
 so wichtige Satz vorangestellt: „Die Gesellschaft ist zum Betrieb
 aller Bankiergeschäfte befugt, mithin zu solchen Geschäften, aus
denen sie ihre Gelder, sobald sie deren bedarf, zu jeder Zeit leicht
zurückziehen kann.“ Im einzelnen wird dann angegeben, welchen
Operationen sie ihre Tätigkeit und ihre Mittel zuwenden soll. Verboten
ist: der Ankauf von Immobilien, die Gewährung von Darlehen auf Hypotheken,
 sowie jede Art von Spekulation, die außer dem Bereich eines
Bankiergeschäftes liegt. Das Gründungsgeschäft lag zwar im Bereich
eines rheinischen Bankgeschäftes; daß aber die hierin angelegten Gelder
jederzeit leicht rückziehbar sind, muß, wie heute, auch damals schon sehr
zweifelhaft erschienen sein 1).
Gleich im Anfang seines Bestehens gelang es dem Bankverein, wichtige
Verbindungen mit der rheinisch-westfälischen Industrie zu bekommen.
Er beteiligte sich an Gründungen und rief zahlreiche industrielle Unternehmungen
 ins Leben?). In seinem Jahresbericht für 1852 heißt es:
„Aufgabe eines großen Bankinstituts ist es, nicht sowohl durch eigene
große Beteiligung neue Industriezweige ins Leben zu rufen, als durch die
Autorität ihrer auf gründlicher Prüfung beruhenden Empfehlung die
Kapitalisten des Landes zu veranlassen, die müßigen Kapitalien solchen
Unternehmungen zuzuwenden, welche, richtig projektiert, wirklichen Bedürfnissen
 entsprechend und mit der Garantie einer sachkundigen Leitung
 versehen, eine angemessene Rentabilität in Aussicht stellen.“
Was die Geschäftspolitik des Bankvereins anbelangt, so sind charakteristisch
 die Bestimmungen über Annahme von Depositengeldern. Nachdem
 der Aufsichtsrat bereits in seiner ersten Sitzung den Höchstbetrag
für anzunehmende Depositen auf 2 Millionen Taler begrenzt hatte,
werden, nach dem Geschäftsbericht von 1850, Depositen nur auf 3-, 6- und
12monatige Kündigung angenommen. „Wir erachten es im Interesse

1) Über die verschiedenen Statutenänderungen s. Alfred Bosenick, Neudeutsche
 gemischte Bankwirtschaft, Ein Versuch zur Grundlegung des Bankwesens.
München 1912.

?} Einzelheiten s. u. a. bei Rießer, a. a. 0. -

4)
        <pb n="311" />
        vollkommener Sicherheit unseres Instituts nicht für zweckmäßig, durch
erleichternde Bedingungen auf eine Steigerung der Depositen hinzuwirken,
da wir es weit vorziehen, den Betrieb der Geschäfte, soweit als dies bei
der. Natur des Bankverkehrs möglich und mit dem Interesse der Korrespondenten
 vereinbar, nur mit eigenen Mitteln zu bewirken.“ Die Depositen
 betrugen damals nur etwa % Million Taler.
Über seine Gründungstätigkeit sagt der Bankverein in seinem Geschäftsbericht
 für 1852, daß er bei allen unter Mitwirkung der Direktion oder
einzelner ihrer Mitglieder ins Leben getretenen oder projektierten großen
Aktiengesellschaften direkt teils gar nicht, teils nur mit höchst mäßigen
Summen beteiligt sei, Später änderte sich dies aber erheblich. Mit dem
Aufstieg der Industrie weitete sich das Geschäft der Bank. 1891 wurde
in Berlin eine Niederlassung eröffnet, Eine zu weitgehende und mit erheblicher
 Immobilisierung verbundene Kreditgewährung ließ es dem
Bankverein angezeigt erscheinen, Anlehnung an eine Großbank zu suchen.
Es erfolgte (s. S. 307) die Fusion mit der Diseonto-Gesellschaft. #

Die Erfolge des Credit Mobilier veranlaßten seinen Mitbegründer, den
Kölner Bankier Oppenheim, und die Direktoren des A. Schaaffhausenschen
 Bankvereins, ein weiteres Institut zur Förderung der Industrie ins
Leben zu rufen. Es entstand 1853 mit dem Sitz in Darmstadt, da eine
Konzession für eine Bank- Aktien gesellschaft damals weder in der
freien Stadt Frankfurt a. M. noch in Preußen zu erlangen gewesen war,
die Bank für Handel und Industrie, nach dem Ort ihres Sitzes meist
Darmstädter Bank genannt. Das Grundkapital der Bank war auf
25 Millionen fl., eingeteilt in 100 000 Aktien zu 250 fl., festgesetzt. Davon
gelangten zunächst jedoch nur 10 Millionen fl. mit 40 °/, Einzahlung zur
Ausgabe. Während Model!) und Sattler?) annehmen, daß auch der
Credit Mobilier sich mit Kapital an der Gründung beteiligt hat — der
Geschäftsbericht der Darmstädter Bank von 1853 spricht von einer
„wesentlichen, für unentbehrlich erachteten Beihilfe ausländischer Kapitalien“
 —, schreibt Rießer®3), dem sicherlich doch als früheren Direktor
dieser Bank das Aktenmaterial zur Verfügung gestanden hat: „Eine
änanzielle Beteiligung des Credit Mobilier bei der Darmstädter Bank läßt
sich nicht nachweisen.“ Dagegen war dem Credit Mobilier auf 6 Monate

1) Die großen Berliner Effektenbanken, Jena 1896. S. 44.
2) aa. 0. S. 80.
3a, a OS. 44.

IC
        <pb n="312" />
        das alleinige Verkaufsrecht der ersten Aktien-Emission der Darmstädter
Bank für Rechnung des Übernahme-Syndikats übertragen worden.
Die Bank hat bewußt den Namen „Bank für Handel und Industrie“
angenommen. Man wollte, wie es im Geschäftsbericht von 1853 heißt,
ein Institut schaffen, dem „die deutsche Industrie vorübergehend die zu
ihrem Betriebe dienenden Kapitalien verzinslich in laufender Rechnung
überweisen, oder von welchem sie zur Verstärkung ihres Betriebskapitals
vorübergehend Vorschüsse in laufender Rechnung entnehmen konnte, das
aber gleichzeitig geeignet und geneigt sei, das durch Aussicht auf hohe
Rente den industriellen Unternehmungen mehr und mehr zugewandte
Kapital, sowohl vorübergehend bis zu einer sich darbietenden festeren
Anlage mäßig zu. verzinsen, wie bei der Anlage selbst mit Einsicht und
Zuverlässigkeit zu leiten und durch Rat und Mitwirkung solche industrielle
 Schöpfungen ins Leben zu rufen, welche, wirklichen und anerkannten
 Bedürfnissen entsprechend, bei guter Leitung eine angemessene
Rentabilität verbürgen“.
„Die Bank hat keineswegs die Aufgabe, der Agiotage Vorschub zu
leisten und das Kapital zu unproduktivem Börsenspiel anzuregen. Sie ist
vielmehr berufen, durch eigene Beteiligung und durch Anlage fremder
Fonds solide und große Unternehmungen zu fördern und nach Kräften
durch die auf einem hohen Standpunkt sich darbietende klare Einsicht
in die Gesamtlage der deutschen Industrie dazu mitzuwirken, daß Unternehmungsgeist
 und Kapital in die richtigen, dem Bedürfnisse des Augenblicks
 entsprechende Bahnen geleitet werden. Ihre Organe im In- und
Auslande sollen den Export und Import und die tausend anderen Beziehungen
 der deutschen Industrie zum Geldmarkt vermitteln. Sie hat
das Recht und die Aufgabe, das Kapital, welches bei dem einen Industriellen
 zeitweilig disponibel, dem anderen, der es im gleichen Augenblick
 bedarf, zuzuführen und durch diesen stetigen Austausch die industrielle
 Tätigkeit zu beleben und zu steigern. — Wie bei den großartigen
Unternehmungen der Industrie, so ist sie auch berechtigt, bei den großen
Schöpfungen und bei den Geldgeschäften der Staaten sich zu beteiligen.“
Programm und Statuten der Darmstädter Bank sind erheblich von
denen des Crödit Mobilier beeinflußt worden und gleichen ihnen in wesentlichen
 Punkten. Einige Bestimmungen wieder sind wörtlich dem Statut
des Schaaffhausenschen Bankvereins entnommen. Die Emission verzinslicher
 Obligationen, die für den Crödit Mobilier ein wesentliches Mittel
zur Erreichung seiner Zwecke bilden sollte. war auch seitens der Darm-
        <pb n="313" />
        städter Bank geplant. Die Idee ist aber, glücklicherweise, hier wie dort
nicht zur Ausführung gelangt.
Die Bank pflegte das Emissions- und Gründungsgeschäft in großem Stil.
Sie nahm, insbesondere nach dem. Kriege, zahlreiche Angliederungen vor.
An Bedeutung stehen sie aber zurück hinter der im Herbst 1921 volizogenen
 Annäherung an die Nationalbank für Deutschland, der im Juli
1922 die von Anfang an erstrebte Vollfusion folgte. Die Firma
wurde geändert in „Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft
 auf Aktien“ (Börsenname: Danatbank).
Die Bankgründungen im Westen und Süden blieben nicht ohne Einfluß
 auf Norddeutschland. Im Jahre 1851 wurde von David Hansemann,
 der 1848 preußischer Finanzminister und nachher Chef der Preu-Bischen
 Bank gewesen war, die Disconto-Gesellschaft in Berlin, und zwar
nach einem Brüsseler Vorbild, als Kreditgenossenschaft begründet ?!). Die
Zahl der Mitglieder betrug 236, die Höhe ihrer Geschäftsanteile etwa
*/„ Million Taler. Die Mitgliedschaft der Gesellschaft, mit der ein Besitz
eines zu 10 °/, eingezahlten Geschäftsanteils verbunden war, gewährte zugleich
 das Recht der Inanspruchnahme von Kredit in Höhe des Geschäftsanteils
 in Form des Wechseldiskonts oder anderer Geschäfte unter Zugrundelegung
 des Wechsels. Diese Form erklärt den zweiten Teil der
Firma „Disconto-Gesellschaft“. Das diesem Namen vorangestellte Wort
„Direction“ rührt daher, daß nur sie Träger der Firma ist, d. h. der Teil
ler Mitglieder, die Geschäftsinhaber sind.
Die bisher verschieden großen Anteile der Mitglieder der Gesellschaft
verwandelte Hansemann 1856 in ein festes, unkündbares Kom man dit
kapital von 10 Millionen Taler, das er neben die unbeschränkte Haftung
 der persönlich haftenden Gesellschafter stellte. .
Im November 1856 wurde das Statut weiter dahin abgeändert, „daß die
Bank befugt sein solle, auch Bergwerkseigentum und industrielle Etablissements
 aller Art, mit Einschluß der zum Betriebe dienenden Nebengrund-Stücke
 zu erwerben“. Es soll jedoch auch der Erwerb solcher Immobilien
in der Regel nur zum Zweck der Wiederveräußerung oder des Umsatzes
der darin angelegten Kapitalien in Aktien oder ähnliche übertragbare
Papiere stattfinden, und eine Ausnahme von dieser Regel nur unter
besonders geünstigen Umständen(?!) zulässig sein ?). Damit

1) S. Hans Gerher, Die Disconto-Gesellschaft, in den Monatsheften (November
(929) der Deutschen Bank und Disconto-Gesellschaft.
?) Ausführliches s, bei Model, a. a, 0. S. 4.

20 Obst, BG Il.

Tal
        <pb n="314" />
        wurde der Weg zu der Tätigkeit gebahnt, bei der die Bank später größte
Erfolge, aber auch zahlreiche Enttäuschungen (Dortmunder Union, Venezuela-Bahn,
 Poppsche Druckluftgesellschaft) erlebt hat.
In der Begründung sagt Hansemann: „Der Unternehmungsgeist,
ermuntert durch steigende Nachfrage, vermehrt die Menge brauchbarer
Sachen und die Anstalten zu schnellem und billigem Transport auf weite
Entfernungen. Die Zunahme der Gütermenge und der Umsätze erheischt
die Vermehrung der Zahlungsmittel und, soweit solche ungeachtet ihres
rascheren Umlaufs nicht ausreichen, ihre Ergänzung durch die Hilfsmittel
 des Kredits, Die Ausdehnung der Wirksamkeit solider Geldinstitute
 ruht sonach auf einer gesunden Unterlage, auf der Ausdehnung der
Produktion und des Handels. Wenn unsere Gesellschaft Gelegenheit hat,
ihre nicht nur gemeinnützige, sondern auch rentable Tätigkeit zu erweitern,
 so verdankt sie dies dem Vertrauen, das sie erworben hat, und sie
wird wohl daran tun, demselben durch entsprechende Vermehrung ihrer
Mittel entgegenzukommen.“
Als Zweck der Bank wird in dem Statut von 1856 angegeben: „Sie
betreibt zur Beförderung der Erwerbstätigkeit ein Bankgeschäft, von
welchem ein Teil, der besondere Verkehr mit den Mitbeteiligten, das
‚Spezialgeschäfte‘ 1) genannt wird“. Da damals das reguläre Bankgeschäft
keine genügende Verzinsung des Stammkapitals versprach, andererseits
die Industrie Deutschlands, die sich zu jener Zeit im Zeichen der Hochkonjunktur
 befand, große Kapitalien benötigte, so wandte auch die Disconto-Gesellschaft,
 nachdem sie 1856 Großbank geworden war, sich diesem
Geschäftszweige zu. Gleich das erste große Industrie-Unternehmen, der
Erwerb der nachher mit der Dortmunder Hütte verschmolzenen Henrichshütte,
 wurde eine Quelle des Unheils für die Disconto-Gesellschaft, denn
fortgesetzt wurde bei der Dortmunder Union eine neue Gründung bzw.
Umgründung, Vergrößerung, Verkleinerung, Reorganisation und Wiedervergrößerung
 notwendig ?).
Als 1864 Adolph Hansemann nach dem Tod seines Vaters die
Führung der Bank übernahm, war ihre Geschäftsbetätigung bereits sehr
vielseitig. Auch mit Preußen und den deutschen Bundesstaaten hatte sie
große Finanzgeschäfte getätigt. Wie im Inlande, weitete sich auch im
1) Dieses besteht in der Hauptsache in der Wechsel-Diskontierung.
2) S. hierüber Otto Lindenberg, 50 Jahre Geschichte einer Spekulationsbank.,
Berlin 1903, und die von der Bank herausgegebene Jubiläumsschrift: Die Disconto-Gesellschaft
 1851—1901. Berlin 1901.
        <pb n="315" />
        Auslande ihr Wirkungskreis. Eine große Zahl Banken hat sie im Lauf
der Zeit aufgenommen. Im Herbst 1929 faßte sie den schwerwiegenden
Entschluß, ihre 78jährige Tradition aufzugeben und hinfort eine Gesellschaft
 mit der Deutschen Bank zu bilden.
Im gleichen Jahre, in dem die Disconto-Gesellschaft Effektenbank wurde,
entstand, ebenfalls in Form einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, die
Berliner Handels-Gesellschaft, Unter den Gründern befinden sich ein
Teil der Kölner Häuser, die die Darmstädter Bank ins Leben gerufen
haben, daneben aber auch die ersten Berliner Bankfirmen: Mendelssohn
&amp;amp; Co., S. Bleichröder, Robert Warschauer &amp;amp; Co., Gebr. Schickler u. a.
Das Grundkapital wurde zunächst auf 15 Millionen Taler festgesetzt und
konnte bei Bedarf auf das Doppelte erhöht werden.
Als Zweck der Gesellschaft wurde angegeben „Betrieb von Bank-, Handels-
 und industriellen Gesellschaften aller Art“. Ihre Wirksamkeit sollte
sich erstrecken „insbesondere auch auf industrielle und landwirtschaftliche
 Unternehmungen, auf Bergbau, Hüttenbetrieb, Kanal-, Chausseeund
 Eisenbahnbauten, sowie auf die Begründung, Vereinigung und Konsolidierung
 von Aktiengesellschaften und die Emission von Aktien oder
Obligationen solcher Gesellschaften“.
Die Berliner Handels-Gesellschaft war bereits in der ersten Epoche eine
„ausgesprochene Emissionsbank, was namentlich die Folge hatte, daß auf
dem Gebiete der Emissions- und Placierungstechnik keine andere Bank
ihr gleichkommt oder gar überlegen ist“1), Verhängnisvoll wurde ihr im
Anfang der zweiten Epoche das Unternehmergeschäft. Seit 1873 ging es
mit ihr schnell bergab. Im Geschäftsbericht von 1875 erwähnt sie zum
ersten Male das verhängnisvolle Muldentalbahn-Geschäft: „Unsere Konsortialbeteiligung
 bei der Finanzierung der Muldentalbahn konnte nach
Lage des Marktes für Eisenbahnwerte nicht realisiert werden.“ 1876—1878
konnte die Bank keine Dividende zahlen. ‚Ein weiterer schwerer Schlag
für das Institut waren die verfehlten Spekulationen des Geschäftsinhabers
Schwieger in russischen Noten und die Verluste an erworbenen Anteilen
der eigenen Bank (81/, Millionen M).
Die Berliner Handels-Gesellschaft nimmt insofern eine Sonderstellung
anter den Großbanken ein, als sie keine Filialen und Depositenkassen
öder von ihr beherrschte Konzernbanken besitzt.

irtschaftsführer, Charlotten-F.
 Pinner, Deutsche Wir
1) Riesser, a.a. 0, 8.415.
burg 1925,

7

9:
        <pb n="316" />
        Zahlreiche weitere Effektenbankgründungen sind im Jahre 1856 zu verzeichnen.
 Wir nennen hier nur den Schlesischen Bankverein in
Breslau, die Allgemeine Deutsche Creditanstalt in Leipzig,
 die Norddeutsche. Bank in Hamburg, die Magdeburger
{nachher Mitteldeutsche) Privat-Bank in Magdeburg und die -
Mitteldeutsche Kreditbank in Meiningen. Sie wurde als Aktiengesellschaft
 mit einem Kapital von 8 Millionen Talern begründet, wovon 3 Millionen
 Taler im Portefeuille der Bank blieben. Zweck der Gesellschaft
sollte sein: „Belebung des Geschäftsverkehrs, Erleichterung des Geldumsatzes,
 Förderung von Industrie und Handel, Gründung gemeinnütziger
Unternehmungen durch die Vereinigung bedeutender Geldkräfte‘.
Bemerkenswert ist, daß die Bank trotz ihrer Gründungs- und Emissionsgeschäfte
 von ihrer Regierung die Befugnis erhalten hat, unverzinsliche
Bankscheine, jedoch nicht unter 10 Talern, bis zum dritten Teil des
Grundkapitals — anfangs gegen volle Bardeckung, später (1857) gegen
die übliche !/, Bar- und 2/, Wechsel- und Effektendeckung — auszugeben.
Infolge größerer Verluste war es notwendig, das Kapital mehrfach zu
reduzieren, An die Grün der mußten eine lange Reihe von Jahren 10 Me
Tantiemen aus dem Nettogewinn gezahlt werden. 1929 ging das Institut
auf die Commerz- und Privatbank über.
Die 1870, kurz vor Ausbruch des Krieges, gegründete Deutsche Bank 1}
war seit Entstehung des Schaaffhausenschen Bankvereins die erste und
letzte preußische Aktienbank, deren Statut die Allerhöchste Genehmigung
erhielt, denn bald nachher fielen die Schranken, die bisher die Entstehung
 neuer Banken gehindert hatten. Als ihre Aufgabe und ihren
Zweck stellte sie hin: „Bankgeschäfte aller Art zu betreiben, insbesondere
die Handelsbeziehungen zwischen Deutschland, den übrigen europäischen
Ländern und überseeischen Märkten zu fördern und zu erleichtern“. Hier
wurde also ein gänzlich neues Programm aufgestellt und damit eine Lücke
in dem bisherigen. deutschen Kredit- und Bankwesen ausgefüllt. Ihr gebührt
 in erster Linie das Verdienst, das deutsche Akzept im überseeischen

1) Gründer waren hauptsächlich Berliner, Kölner, Frankfurter, Leipziger und
Stuttgarter Bankiers und Banken. Daß dem Privatbankgeschäft eine Konkurrenz
entstehen könnte, daran hatte damals noch niemand gedacht. Geheimrat Frenkel
erzählte auf dem Münchener Bankiertage aus seinen Erinnerungen, wie damals
der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Deutschen Bank, Adelbert Delbrück ,
mit Energie darüber wachte, daß seiner Firma nicht etwa durch die von ihm
mitbegründete Bank Abbruch geschähe. 5S.; a. das Jubiläumswerk, Gebrüder
Schickler 1712—1912, Berlin 1912,
300
        <pb n="317" />
        Handel eingeführt und der deutschen Währung gebührende Achtung in
fremden Ländern verschafft zu haben. Ihr Name sollte wohl besagen, daß
sie eine deutsche Bank für das Ausland sein wolle. Viele, insbesondere
Ausländer, glaubten, sie sei die Bank des Deutschen Reiches, und der
Reichsadler auf den Schecks der Bank bestärkte sie in diesem Glauben.
Bei ihrer Gründung wurde die Bank allseitig mit Spott und Hohn überschüttet.
Der „Frankfurter Aktionär‘ riet den Gründern der Deutschen Bank, die Sache einschlafen
 zu lassen. Sie würden sich dadurch vor einem glänzenden Fiasko bewahren,
Jas ihnen ohne allen Zweifel drohe, wenn sie sich nicht entschlössen, ihre Aktien
selbst zu übernehmen, In Berlin herrsche absolut keine Geneigtheit für das Projekt.
Als die Bank 1871 ihr Kapital von 5 auf 10 Millionen M erhöhte, schrieb dieselbe
Zeitung: „Die Deutsche Bank hat Aufsehen gemacht, indem sie ihr Kapital erhöhte,
weil, wie die böse Welt behauptet, die Gründer das ihnen gewährte Recht, neue Aktien
zu Pari zu übernehmen, noch zu guter Zeit ausnützen wollten. Ein Bedürfnis, das
Aktienkapital zu verdoppeln, ist jedenfalls nicht vorhanden, selbst wenn es wahr sein
sollte, daß die Bank bei den Riffpiraten, den Kaffern und den Schwarzfuß-Indianern
Kommanditen errichten will.“ ;
Zur Durchführung des Gründungsprogramms wurden zunächst Filialen
an den deutschen Seeplätzen :Bremen (1871) und Hamburg (1872) errichtet.
 Die 1872 in Shanghai und Yokohama gegründeten Filialen wurden
infolge von Verlusten im ostasiatischen Geschäft bereits 1875 wieder aufgehoben.
 Auch sonst hatte die Bank mehrfach Lehrgeld zahlen müssen.
Die German Bank of London spielte bis zur Gründung einer eigenen
Filiale an dem damaligen Mittelpunkt des Welthandels die Vermittlerin
der Interessen der Deutschen Bank. Weitere Verbindungen in Übersee
wurden später angeknüpft.
Im Inlandsgeschäft hatte die neue Bank in den ersten Jahren ihres
Bestehens schwere Zeiten zu überwinden. Der lebhaften Wirtschaftsentwicklung
 nach Gründung des Deutschen Reiches folgten die Krisenjahre.
Das Gebiet des Gründungswesens hat die Bank erst verhältnismäßig
spät betreten. Sie betont in ihrem 2. Geschäftsbericht, daß es ihr nicht
wünschenswert erscheine, sich in hervorragender Weise mit Schaffung
neuer Werte zu befassen und große Kapitalien darin. festzulegen.
Dagegen hat sie bahnbrechend in einer anderen Beziehung gewirkt.
Während man bisher (s. a. S. 803) es nicht für zweckmäßig gehalten
hatte, „durch erleichternde Bedingungen auf eine Steigerung der Depositen
 hinzuwirken“, vielmehr der Grundsatz befolgt wurde, die Geschäfte
 möglichst mit eigenen Mitteln zu betreiben, führte die Deutsche
Bank das „englische“ System ein. Es konnten bei ihr Beträge von 10
Talern an mit eintägiger, vierzehntägiger, monatlicher und dreimonatlicher

300
        <pb n="318" />
        Kündigungsfrist hinterlegt werden, wogegen sie Verzinsung von 3, 24,
83, 3% % versprach, bzw. in derselben Abstufung Erhöhung oder Ermäßigung,
 je nach Lage des Geldmarktes und der Höhe des Bankdiskonts,
 Im Geschäftsbericht für 1876 schreibt die Bank: „Wie langsam
die Entwickelung des Depositenverkehrs auch vor sich geht, so bleiben
wir doch von der Überzeugung durchdrungen, daß in Anbetracht der
großen damit verbundenen Bequemlichkeiten, namentlich für unseren
kleinen Handelsstand, dieser Geschäftszweig noch eine bedeutende Zukunft
 hat.“ Seit 1877 wurde dem Depositengeschäft eine selbständige
Organisation gegeben. Die Zahl der Depositenkassen in Groß-Berlin und
an anderen großen Plätzen vermehrte sich rasch, ebenso die Zahl der
Filialen. Während bis zum Jahre 1913 die Ausdehnung der Bank in
Deutschland hauptsächlich durch Beteiligung an Provinzbanken erfolgte,
 wurde jetzt ein anderer Weg beschritten: Die befreundeten Institute
 gingen seit dieser Zeit in die Deutsche Bank als deren Niederlassungen
 auf.
Ebenfalls im Jahre 1870 wurde die Commerz- und Disconto-Bank
in Hamburg „zum Betrieb von Bankgeschäften aller Art und von damit
zusammenhängenden Geschäften“ errichtet. Am 20. Dezember 1904 wurde
ein Fusionsvertrag mit der Berliner Bank in Berlin geschlossen, wonach
das gesamte Vermögen dieser Bank an die Commerz- und Disconto-Bank
übergegangen ist. Dadurch wurde der Schwerpunkt des Geschäfts nach
Berlin übertragen. 1920 vereinigte sich die Bank mit der Mitteldeutschen
Privatbank in Magdeburg, die u. a. Filialen ‚in Leipzig, Hamburg und
Dresden hatte, und änderte ihren Namen in Commerz- und Privat-Bank
A.-G. um. Im Herbst 1922 nahm die Bank den Chemnitzer Bankverein und
einige andere Provinzbanken auf, im Februar 1929 die Mitteldeutsche
Kreditbank. Vor dem Kriege noch Mittelbank, zählt heute die Commerzund
 Privatbank zu den Großbanken.
Eine Originalität, d. h. einen neuen wirtschaftlichen Wirkungskreis wie
etwa die Deutsche Bank, besaß die im Jahre 1872 aus dem angesehenen
Bankgeschäft von Michael Kaskel in Dresden hervorgegangene Dresdner
Bank zunächst nicht. Das Statut gibt als Betätigungsgebiet an: „Betrieb
des Bank- und Kommissionsgeschäftes in allen seinen Teilen. Die Bank
kann Unternehmungen in das Leben rufen; auch ist sie berechtigt,
Zweigniederlassungen, Agenturen und Kommanditen zu errichten.“ 1904
wurde nach Aufnahme der Deutschen Genossenschaftsbank von Soergel,
Parrisius &amp;amp; Co. eine Genossenschaftsabteilung errichtet und die Aufgabe

1

+
        <pb n="319" />
        erweitert: „Insbesondere gehört die Fürsorge für die bankgeschäftlichen
Bedürfnisse der deutschen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften zu
den Aufgaben der Gesellschaft.“ :
Wenige Monate nach Gründung der Bank brach eine Krisis über das
deutsche Wirtschaftsleben herein, und die knapp ein Jahr nach der Gründung
 stattfindende Generalversammlung beschloß die Herabsetzung des
Aktienkapitals von 8 auf 3,2 Millionen Taler, Für 1878 konnte nur
1,5% Dividende ausgeschüttet werden, was Anlaß gab, eine Liquidation
der Bank in Erwägung zu ziehen. Sie hat aber die Krisis gut überstanden
und ist die einzige der in der Schwindelperiode der siebziger Jahre entstandenen
 Banken, die zu einer hervorragenden Bedeutung gelangt ist.
1882 wurde eine Filiale in Berlin errichtet, die sich rapide entwickelte
und bald die Dresdner Zentrale überflügelte, Die Bank nannte eine Zeitlang
 neben Dresden als Sitze Berlin, Hamburg und London. Seit 1914
kommt auch äußerlich die vorherrschende Stellung von Berlin zum Ausdruck,
 indem sämtliche Mitglieder des Vorstandes dort ihren Sitz haben.
Die kritischste Zeit für die Bank war der Herbst 1901, wo ihr gewaltige
 Summen Depositengelder und Kontokorrentguthaben — innerhalb
von 3 Tagen 60 Millionen M — entzogen wurden. Dank Unterstützung
der Reichsbank, die durch große Rediskontierungen hilfsbereit eingegriffen
 hatte, und anderer Banken konnte sie in dieser Zeit allgemeinen
Mißtrauens allen an sie gestellten Anforderungen gerecht werden.
Ein sehr wichtiges Ereignis für das Institut war der Generalversammlungsbeschluß
 vom 10. Dezember 1903, demzufolge die Bank vom 1. Januar
1904 ab für die Dauer von 30 Jahren in Interessengemeinschaft
mit dem A. Schaaffhausenschen Bankverein getreten
ist: Die Geschäfte beider Institute werden bei voller Aufrechterhaltung
ihrer Selbständigkeit gemeinschaftlich geführt. Die erzielten Reingewinne
werden zusammengeworfen und nach Verhältnis des jeweiligen Aktienkapitals
 zuzüglich der bilanzmäßigen Reservefonds verteilt.
Mit dem 1. Januar 1909 hat der Interessengemeinschaftsvertrag aber
bereits sein Ende erreicht. Die Banken veröffentlichten folgende Entschließung:
 „Die bisherige Form der Interessengemeinschaft und die mit
der Gewinn-Poolung für jedes der beiden Institute verbundene Beschränkung
 der freien Bewegung hat mannigfache Unzuträglichkeiten mit sich
gebracht, während die beiden Verwaltungen aus der Erfahrung der verfRossenen
 Jahre die Überzeugung gewonnen haben, daß die erstrebten
Vorteile der Interessengemeinschaft sich auch ohne eine solche Beschrän-311
        <pb n="320" />
        kung erreichen lassen. Durch die anderweit getroffenen Vereinbarungen
ist für die Fortdauer der intimen geschäftlichen Beziehungen und der
gegenseitigen Vertretung in den beiden Aufsichtsräten Vorsorge getroffen.“
Im Jahre 1881 wurde mit einem eingezahlten Kapital von 20 Millionen
 M die Nationalbank für Deutschland gegründet. In ihrem 1, Geschäftsbericht
 hebt sie hervor, daß sie, da sie kein bestehendes Geschäft
übernommen hätte, sämtliche Verbindungen neu anknüpfen mußte. Ihr
Name war, wie der der Deutschen Bank, äußerst geschickt gewählt. Die
Bank sollte einen Repräsentanten des deutschen Kapitals gegenüber dem
Auslande darstellen. Ihre Aufgabe ist: „Betrieb von Handelsgeschäften
aller Art, von Bank-, Finanz-, Emissions-, Kredit-, Industrie- und Immobiliengeschäften“,

Die Bank hat sich zunächst durch Errichtung zahlreicher Depositenkassen
 in Berlin und seinen Vororten einen größeren Wirkungskreis zu
schaffen gesucht, hat dann weiter aber auch das Emissionsgeschäft gepflegt
 und sich ‚an zahlreichen Gründungen beteiligt. Filialen hat die
Bank, ebenso wie die Berliner Handels-Gesellschaft, nicht eröffnet. Dagegen
 hat sie sich kommanditarisch an mehreren Bankfirmen beteiligt,
doch auch diese Beteiligungen bald wieder aufgegeben.
1920 erfolgte die Verschmelzung mit der Deuts chen Nationalbank
 in Bremen, und, wie diese, nahm nunmehr das vereinte Unternehmen
 die Form der Kommanditgesellschaft auf Aktien an. 1922: Fusionierung
 mit der Bank für Handel und Industrie.

Zu den Berliner Großbanken gehört auch die Reichs-Kredit-Gesellschaft
 Aktiengesellschaft, Als Bankbetrieb des öffentlichen Rechts ist sie
im I. Bande (S, 33 f.) behandelt worden.
Es würde zu weit führen, auf die Geschichte und Politik der anderen
größeren Institute einzugehen. Man hat sich gewöhnt, die genannten
Banken als Berliner Großbanken zu bezeichnen 1). Heute gibt es nur noch
4 private Großbanken: die 3 D-Banken (Dedibank, Dresdner Bank und
Danatbank) und 1 C-Bank (Commerz- und Privat-Bank).

IL Verändertes Arbeitsfeld. Standortsfragen.
Wir haben in großen Zügen das Entstehen und die erste Entwickelung
der. Berliner Großbanken betrachtet. Der Wirkungskreis, besonders der
1) Hinsichtlich ihrer weiteren Entwicklung s. a. den Abschnitt „Expansionspolitik
 der Großbanken“.
319
        <pb n="321" />
        in der ersten Epoche entstandenen Banken, hat sich wesentlich geändert,
seit mit der Entwicklung des‘ Wirtschaftslebens immer neue Aufgaben
an die Banken herangetreten sind. Das Emissions- und Gründungsgeschäft,
 das, besonders in der ersten Epoche, meist die hauptsächlichste
Tätigkeit der Banken ist, wird zwar nach wie vor von allen Banken gepflegt,
 und seine Erträgnisse beeinflussen in hohem Maße die Gewinnargebnisse
 der betreffenden Institute. Daneben spielt aber heute die sonstige
 Kreditgewährung, die Zahlungsvermittelung und Kapitalverwaltung
eine ganz andere Rolle als in den 50er, 60er und 70er Jahren, Keine einseitige
 Spezialisierung, wie in England, erfolgt. Die deutschen Großbanken
 repräsentieren vielmehr den Typ der Universalbank: Pflege
Jes Kreditgeschäfts und des Geldhandels ist vereint mit dem Emissionsund
 dem Gründungsgeschäft.
Die Politik der Banken ist eine andere geworden. Eine Beschränkung
in Annahme der Depositengelder, wie es seinerzeit der A, Schaaffhausensche
 Bankverein getan hat, legt heute keine Bank sich mehr auf.
Im Gegenteil! Ein die Grenzen des Schicklichen manchmal bereits übersteigender
 Wettbewerb um Depositengelder, gefördert durch die Dezenvralisation
 der Banken, ist das Charakteristikum der Gegenwart.
Tine Stetigkeit der Formeln und Regeln auf den verschiedenen Wirtschaftsgebieten
 gibt es nicht. Als Beispiel dafür, wie sehr die Begriffe
über zweckmäßige und gesicherte Geschäfte wechseln können, wies Roland-Lücke
 in der Bank-Enquete darauf hin, daß vor 40 und auch
noch vor 30 und 25 Jahren die Beleihung oder Bevorschussung eines Seeschiffskonnossements
 von den meisten damaligen Bankiers für eine recht
leichtsinnige Sache gehalten wurde, obgleich das Seeschiffskonnossement
gerade so sicher ist, wie die durch dieses dargestellte Ware selbst. Eben-30
 haben die Ansichten über Anlage in Effekten eine Wandelung erfahren.
Während früher, sagte M. von Schinckel, es für eine Zierde des Bankstatus
 galt, wenn eine solche Anlage vorhanden war, erklärte demgegenüber
 Hansemann einmal: „Für uns Bankiers sind Effekten die Ware,
mit der wir handeln; wir suchen sie so häufig wie möglich umzusetzen,
und häufig genug bleibt man schon darauf sitzen. Das kommt mir so vor,
wie wenn ein Tuchhändler sagt: ‚Nein, dieses schöne Tuch verkaufe ich
nicht, das ist zu hübsch, das behalte ich und lege es mir hin‘.“
Die Kassenführung, der Giro- und Inkassoverkehr, das Effektenkommissionsgeschäft,
 die Verwaltung und Aufbewahrung von Wertpapieren,
die Versicherung gegen Kursverlust, die Vermietung von Safes, verschie-318
        <pb n="322" />
        dene Arten der Kreditgewährung — insbesondere auch in bezug auf
das Warengeschäft — und viele andere Geschäfte, deren Abwickelung
heute ein großes Personal beschäftigt und die, nicht im einzelnen, aber
in der Gesamtheit, hohe Gewinne abwerfen, waren früher unbekannt oder
kamen nur ganz vereinzelt vor. Auf andere Basis ist der Überweisungsverkehr,
 das Kredit-, Börsen- und Devisengeschäft gestellt. Rationalisierung
 und Mechanisierung haben den Innenverkehr völlig umgestaltet.
Das Eigenkapital der Banken ist durch die Inflation zusammengeschrumpft
 ?!), und der Kapitalmangel des Landes kommt auch in den
Bilanzziffern zum Ausdruck.
Strukturänderungen im deutschen Bankgewerbe traten ein
in der Inflationszeit durch Gründung einer Anzahl neuer privater Banken
 und Bankfirmen — viele von ihnen, die leicht aufgebaut waren, hat
der Wind nach beendeter Inflation wieder weggeweht —, sowie durch Errichtung
 mehrerer öffentlich-rechtlicher Banken. Von
wesentlicher Bedeutung war ferner die bankm äßige Entwicklung
 öffentlicher Sparkassen.
Das alte Rothschildsche Rezept: Betreibung nur einiger weniger, aber
sehr gewinnbringender Geschäftszweige und Geschäfte, ist für die Aktienbanken,
 die eine möglichst stabile Dividende erstreben und daher eigenes
wie fremdes Kapital dauernd anlegen und ihr großes Beamtenheer dag
Jahr über beschäftigen müssen, vollkommen unanwendbar. Die deutsche
Großbank ist in ihren Geschäften nicht spezialisiert, sondern sie umfaßt
alle Möglichkeiten der Betätigung auf sämtlichen Gebieten der Kredit- und
Kapitalversorgung. Ihr Werden und Wachsen steht im engen Zusammenhange
 mit der Entwicklung der heimischen und der Weltwirtschaft 2).
Immer neue Aufgaben treten an die Banken heran, und das Wort zdrre
det, (alles ist im Fluß), gilt nirgends so wie im Wirtschafts- und Bankleben.
Hinsichtlich der Wahl des Standortes der Banken kann man nicht,
wie bei der Industrie, eine Dreigliederung, in materialorientierte, arheita-1)

 Bei der Umstellung haben die D-Banken ihr Kapital wie folgt zusammengelegt:
Darmstädter und Nationalbank . . . .. 10
Deutsche Bank .... ‘ 8 Eos 10
Disconto-Gesellschaft 61.
Dresdner Bank. . 1213: 1
?) S. Georg Solmssen, Entwicklungstendenzen und weltwirtschaftliche Aufgaben
 der deutschen Großbanken, Vortrag, gehalten in Zürich in der Deutschen
Handelskammer in der Sehweiz. Berlin 1920

1
        <pb n="323" />
        orientierte und konsumorientierte Betriebe vornehmen. Die Gefahr, daß
Jie Bank an bestimmten Plätzen Niederlassungen nicht eröffnen kann,
weil sie geeignete Beamte für diese Plätze nicht findet, besteht nicht,
und die Möglichkeit, qualifizierte Beamte für einen Ort mit er heblich
geringeren Gehältern als an einem anderen Ort anstellen zu können, ist
abenfalls nicht gegeben.
So ist der Bankbetrieb entweder konsumorientiert, d. h.: Bestimmend
 für die Wahl des Standortes einer Bank ist der „Konsumentenort“,
 das ist der Platz, an dem größere Nachfrage nach Kapital besteht,
wo also von der Bank größere Kredite gefordert werden. Oder für die
Wahl des Standortes ist maßgebend das Kapitalangebot; man könnte
dann sagen, der Betrieb ist produktionsorientiert.
Als im Mittelpunkt der Banktätigkeit das Kreditgeschäft stand, wurden
 Banken und Bankgeschäfte an Plätzen errichtet, an denen die Bank
hoffte, große Kapitalien aufsaugen zu können, d. h. an Orten mit reicher
Bevölkerung (Rentnerpublikum usw.), andererseits wieder auch dort, wo
Industrie und Handel saßen, die die Bank hauptsächlich als Kreditgeber
gebrauchten. Die Banken rückten also teils an ihre künftigen Gläubiger,
teils an ihre künftigen Schuldner heran.
Das Bankgeschäft ist häufig aus dem Warengeschäft hervorgegangen,
also nicht von vornherein als Bankgeschäft, bewußt an diesem oder
jenem Ort, gegründet worden. Daß an größeren Plätzen, besonders auch
an solchen, an denen lebhafter Börsenverkehr stattfand, Bankgeschäfte
und Banken in größerer Zahl ins Leben gerufen wurden, ist natürlich.
Der Schwerpunkt bankgeschäftlicher Tätigkeit hat sich dann mehr und
mehr von den bisherigen Zentren Frankfurt a. M., Hamburg und Nürnberg
 nach Berlin verschoben.
Auch rein äußerliche Momente waren mitunter für die Wahl des Sitzes
der Bank maßgebend. So wurde z. B. die Bank für Handel und Industrie
in Darmstadt errichtet, weil damals (1853) die. Konzession für eine
Bank-Aktiengesellschaft weder in der freien Stadt Frankfurt a. M. noch
in Preußen zu erlangen gewesen war.
Die Betriebsexpansion kann vor sich gehen entweder durch Vergrößerung
 der bestehenden Betriebsstätten oder durch Schaffung neuer Betriebsstätten.
 Die Expansion des Bankgeschäftes durch Errichtung von
Filialen und Depositenkassen hat in Deutschland relativ spät begonnen
— über die Gründe wird noch zu sprechen sein —, ist dann aber rasch
fortgeschritten. Die Gründe für die Dezentralisation liegen einmal im

315
        <pb n="324" />
        Depositengeschäft, in der „Notwendigkeit eines immer weiter verzweigten
 Kanalsystems zur Depositenzuleitung“ *), dann aber auch in dem
Streben der Banken, sich größere Absatzmöglichkeit für ihre Emissionen
 zu schaffen. Beide Erwägungen sind maßgebend für die Wahl des
Standortes 2).
Für Errichtung der Filialen ist in erster Linie ausschlaggebend der Gesichtspunkt
 der Rentabilität. Weiter aber sind mitunter a usrein
persönlichen Gründen Bankgeschäfte aufgekauft und zu Bankflialen
 umgewandelt, weil man z. B. die bisherigen (tüchtigen) Inhaber
als Mitarbeiter gewinnen wollte. Auch aus Prestigegründen sind vielfach
 an Orten Filialen errichtet worden; da die A-Bank und die B-Bank
und die C-Bank durch Filialen vertreten sind, glaubt die D-Bank, an dem
betreffenden Platz nicht fehlen zu dürfen. So sind Lücken, die durch den
früheren mehr zufälligen Ausbau entstanden waren, ausgeglichen worden.
Nach der von Fr. Kau1®) erhobenen Statistik erreicht das Netz der
Berliner Großbanken — abgesehen von Berlin, das absolut wie prozentual
an erster Stelle steht — in der Rheinprovinz und im Freistaat Sachsen die
größte Dichte. Es folgen dann in größerem Abstande Westfalen, Hamburg,
 Thüringen, Provinz Sachsen, Bayern und Niederschlesien. Gering
ist dagegen die Ausbreitung in Ostpreußen, Brandenburg, Pommern,
Grenzmark, Schleswig-Holstein und Mecklenburg. Die Gesamtzahl der
Niederlassungen der 6 großen Berliner Banken betrug Anfang 1913: 310,
ist dann Anfang 1924 auf 1083 gestiegen, Anfang 1927 wieder auf 777
zurückgegangen und beträgt heute rund 600, Hauptbetätigungsgebiet
der Großbanken ist der Industriestreifen Rheinland-Westfalen, Sachsen-Thüringen,
 Schlesien; über 3/. aller Großbankfilialen liegen in diesen Gebieten,
 die etwa ?/, des deutschen Bodens und 2/. seiner Bewohner enthalten
 4).

Depositenkassen, deren Hauptaufgabe in der Aufsaugung von
Geldern besteht — neuerdings suchen sie auch an dem Sparaufkommen
der Bevölkerung größeren Anteil zu erlangen —, mußten nahe an das
Publikum herankommen, um diesem den Verkehr mit der Bank zu erleich-!)

 v. Schulze-Gaevernitz, Die deutsche Kreditbank, Tübingen 1915. S. 185,
2?) S. a. G. Motschmann, Das Depositengeschäft der Berliner Großbanken.
Leipzig 1915. R. W. Goldschmigd t, Das deutsche Großbankkapital in seiner
neuen Entwicklung. Berlin 1928, S, 144 ff,
3) Die Bank, 1927, Heft 4.
') 8. R. W. Goldschmidt, a. 2.0. S. 150.

5
        <pb n="325" />
        tern. Eine entfernt liegende Zentrale würde diesen Zweck niemals erreichen
 können. In allen Ortsteilen: der Großstadt und in einem größeren
Radius um diese herum, überall da, wo eine Bevölkerung ist, die als Depoaenten
 in Betracht kamen, wurden Depositenkassen errichtet,
Im Jahre 1871 eröffnete die Deutsche Bank ihre erste Depositenkasse
 in Berlin (in der Burgstraße); im Frühjahr 1930 unterhielten
die Berliner Großbanken 221 Depositenkassen und Wechselstuben in
Groß-Berlin 1). Die Dedi-Bank hat von ihren 72 Depositenkassen 22 bald
nach der Fusion kassiert, inzwischen aber wieder einige neue eröffnet,
teilweise mit bescheidener Anfangsbesetzung, d. h. mit Anlehnung an
len nächstgelegenen Kassenvorsteher. Sie verfügt jetzt über 57 Depositenkassen
 in Groß-Berlin, Genau so viel hat die Commerzbank. Ihnen
folgen die Dresdner Bank mit 56 und die Danatbank mit 51 Depositenkassen.

Wie in Berlin, besteht auch in zahlreichen anderen Orten ein mehr oder
weniger engmaschiges Netz von Depositenkassen. An 12 deutschen Plätzen
 — in Breslau, Darmstadt, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt a. M., Hamburg,
 Hannover, Köln, Leipzig, München, Stettin und Stuttgart — ist
jede der Berliner Großbanken mit einer oder mehreren Depositenkassen
vertreten. Insgesamt unterhalten die Berliner Großbanken neben ihren
Berliner Depositenkassen noch rund 300 Depositenkassen im Reich *).
Die Depositenkassen sind in der Regel unselbständiger ausgestaltet als die
Filialen; an kleinen Orten ersetzen sie mitunter die Filiale,
Die Einziehung von. Filialen und Depositenkassen,
die seit Stabilisierung der Mark in größerem Umfange erfolgt ist, ist
eine zweischneidige Sache, Lansburgh®) ist zuzustimmen, daß der
Apparat der Banken eine Reserve ist, deren Erhaltung, selbst mit
Opfern, weitsichtiger ist, als ihre Auflösung. ;
Die Verkleinerung des Filialnetzes erfordert, sagt Eduard
Mosler, Geschäftsinhaber der Disconto-Gesellschaft (in seinem am

1) Das Geldumwechsel- Geschäft der Wechselstuben ist — abgesehen von
äinigen Wechselstuben, die in der Nähe der Bahnhöfe oder in diesen selbst sich
vefinden — stets nur von geringer Bedeutung gewesen. Wechselstube ist nur eine
andere Bezeichnung für Depositenkasse, Oft führen diese auch den Doppelnamen
„Depositenkasse und Wechselstube“,
2) S. a. Fr. Kaul, Das Depositenkassennetz der Berliner Großbanken, in der
„Bank“, 1926, Heft 11. Derselbe, Das Berliner Depositenkassennetz, in der
„Bankwissenschaft‘“, VII, 1.
3) Die Bank, 1927, Heft 5.

3717
        <pb n="326" />
        29. November 1927 gehaltenen Vortrag über Rationalisierung im Bankwesen
 und Geldmarkt), Opfer, weil die Überführung der Kundschaft
auf eine Nachbarfiliale in vielen Fällen nicht durchführbar ist. Der
Bankkunde legt Wert auf die lokale Verbindung.
Den in letzter Zeit vielfach erhobenen Vorschlag, Filialen und
Wechselstuben der verschiedenen Institute zusammenzulegen
und gemeinsam zu betreiben, hält Mosler für undurchführbar:
 „Die Filialen und Wechselstuben sind die Lebensnerven des Geschäfts
 der Zentrale, die unentbehrlichen Zubringer von Kapitalseinlagen,
 von Effektenorders und von sonstigen Geschäften aller Art, sowie
die Verteiler der Kredite und der unterzubringenden Geschäfte. Wie
jeder Körper seine Atmungs- und Ernährungsorgane nicht mit einem
anderen teilen kann, so darf auch jede Großbank nur ihre eigenen Filialen
haben, deren Geschäfte sie im fairen Wettbewerb mit den übrigen Bankanstalten
 zu erweitern bestrebt ist.“
Die Deutsche Reichsbank besaß bei Beginn des Jahres 19380
456 Filialen, gegliedert in Reichsbankhauptstellen, Reichsbankstellen und
Reichsbanknebenstellen. Das Reichsbankdirektorium errichtete früher
Reichsbanknebenstellen meist auf Antrag einer Kommune oder einer Vertretung
 von Industrie und Handel, Sie fragte nicht, wie andere Banken,
wenn sie Filialen errichten wollen: Wo ist ein günstiger Platz hierfür ?,
sondern sie ließ die Interessenten an sie herantreten und sich von ihnen
Garantien hinsichtlich Mindesteinnahmen der neu zu eröffnenden
Anstalt für eine Reihe von Jahren geben. Heute geschieht dies nicht
mehr. Die Reichsbank ist bestrebt, durch eine gewisse Gleichmäßigkeit
in der Ausbreitung ihrer Filialen den Zahlungs- und Kreditverkehr zu
erleichtern.
Im Deutschen Reich entfällt durchschnittlich auf eine Großbankniederlassung,
 Filiale oder Depositenkasse ein Arbeitsfeld von rund
51 000 Köpfen. Weitmaschiger ist das Banknetz in Mecklenburg — hier
kommen auf eine Bankanstalt 223 000 Köpfe —, in Pommern (155 000
Köpfe), Ostpreußen (1783 000 Köpfe), Baden (144 000 Köpfe), Bayern,
Schleswig-Holstein, Brandenburg und Oberschlesien.
Auf eine Reichsbankanstalt kommt im Durchschnitt eine Bevölkerungsziffer
 von 137 000. Diese Zahl wird unterschritten, die Fühlung
 mit der Bevölkerung also eine engere, in den von den Großbanken
vernachlässigten Gebieten. So entfällt in Mecklenburg bereits auf 110 000,
in Pommern auf 103 000 und in dem von Großbanken besonders schwach

x
        <pb n="327" />
        vesetzten Ostpreußen bereits auf 77000 Einwohner eine Reichsbankanstalt
 1).
Nach der gewerblichen Betriebszählung von 1925 verteilten sich die Niederlassungen
 der auf dem Gebiete des Geld- und Bankwesens Tätigen wie folgt:

Länder und
Provinzen

Zahl der Zahl der
gewerblichen beschäftigten
Jjiederlassungen Personen
1880 5618
4233 52136
2229 4592
1530 4.206
286 576
238394 3502
345 | 799
2287 7868
1745 4649
2127 3610
1593 9054
2754 12386
3651 20205
135 190

Ostpreußen .
Berlin . .
Brandenburg .
Pommern + .
Posen-Westpreußen
Niederschlesien
Yberschlesien .
Sachsen . .
Schleswig-Holstein
dannover , .
Westfalen . . -
Hessen-Nassau
Rheinprovinz
Hohenzollern
Preußen zusammen 27189 140 386
Bayern . . +. 5999 24 020
Sachsen . . 2556 20260
Württemberg . 940 5919
Baden . . 343 7566
Braunschweig 376 1548
Thüringen . 584 4235
Hessen . . 627 3424
Hamburg . . . 475 10940
Mecklenburg-Schwerin 774 1926
Ildenburg . 274 1425
Anhalt . 104 624
Bremen . 258 2545
Lippe . - 59 372
Lübeck . +. + 12 707
Mecklenburg-Strelitz 39 274
Waldeck . . + 63 274
Ichaumburg-Lippe . . ++ +4 17 107
Deutsches Reich „ . . 439280 227 552

Wenn diese Zahlen die früheren Schätzungen erheblich übersteigen, so liegt dies
daran, daß in der Gewerbeklasse Geld- und Bankwesen nicht nur die Kredit-, Depo-1)
 S. Kaul, „Bank“, 1927, Heft 4,

310
        <pb n="328" />
        siten-, Hypotheken- und Notenbanken, sondern auch die Sparkassen, Kreditgenossenschaften
 usw. mit aufgeführt und bei den beschäftigten Personen Boten, Hausmeister,
Telephonisten, Wächter, gewerbliches Personal usw. mit eingerechnet sind.
Die vorstehende Übersicht ergibt, daß der Stadtbezirk Groß-Berlin, als Sitz
vieler Hauptniederlassungen, mit 4233 Niederlassungen fast 1/,9 aller in Deutschland
im Geld- und Bankwesen vorhandenen Niederlassungen umfaßt; der Zahl nach sind
23 9% aller in Deutschland im Geld- und Bankwesen beschäftigten Personen hier
tätig. In Preußen wurden 27139 Niederlassungen mit 140 886 Personen festgestellt.
Bayern weist 6999 Niederlassungen mit 24 020 Personen auf, Sachsen 2556 Niederlassungen
 mit 20 260 Personen.

IV. Sind die deutschen Kreditbanken Credit Mobiliers?
„Das Institut der Brüder Peöreire, dessen erste glänzende Erfolge weit
über die Grenzen Frankreichs von sich reden machten, wurde ohne
weiteres zum Muster genommen, der Kreis seiner Geschäfte meist blindlings
 adoptiert und seine Statuten teilweise einfach abgeschrieben. Namentlich
 eignete man sich in Deutschland auch die Schlagworte von der
Gewährung öffentlichen industriellen Kredits an“; so schrieb Sattler 1).
Ähnlich äußert sich neben vielen anderen auch S chmoller?): „Der
Credit Mobilier wurde das Vorbild für viele andere Institute auch außerhalb
 Frankreichs . . . . In Anlehnung an das Pariser Muster entstand die
(Darmstädter) Bank für Handel und Industrie.“
Sind nun tatsächlich die deutschen Banken, speziell die der ersten
Epoche, als Credit Mobilier-Banken zu bezeichnen? Die Antwort muß
lauten: Die Banken, und insbesondere die Bank für Handel und Industrie,
 haben, und da sie Erwerbsinstitute sind, natürlich nicht nur aus
idealen Gründen, die Industrie zu fördern gesucht und zu diesem Zweck,
wie das Pariser Institut, Gründungen, Emissionen, ‚Umwandlungen
usw, vorgenommen. Der Credit Mobilier hat sicherlich anregend auf die
Gründung und Ausgestaltung der deutschen Banken in den 50er Jahren
gewirkt. Eine enge Verbindung zwischen Kapital und Produktion ist
von den modernen Banken überall erstrebt worden, und in der Vermittelung
 des Kapitalverkehrs erblicken die Banken eine ihrer vornehmsten
Aufgaben 3).

1) Die Effektenbanken, a. a. 0, S. 99. ,
2) Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre S. 692.
3) Wenig plausibel scheint. dem Bankpraktiker, daß .die Lehre der Schule Saint-Simons
 von dem das wirtschaftliche Leben regulierenden Charakter der Banken
— ihre Aufgabe ist es, „die Mittel der Arbeit auf die für Produktion und Pro-390
        <pb n="329" />
        Im allgemeinen waren diese dabei in ihren Unternehmungen, insbesondere
 den industriellen Gründungen, wenig glücklich. Einige von ihnen
mußten ihr Kapital herabsetzen, und die zur Verteilung gelangenden
Dividenden entsprachen keineswegs den Erwartungen, ja waren durchschnittlich
 recht mager. Die Prosperität verdankten sie meist nur dem
zog. regulären, nicht spekulativen Bankgeschäft. Aber viele von ihnen
haben doch auch — und ich schließe mich dabei im großen ganzen der Ansicht
 Rießers!) an — im Gegensatz zum Credit Mobilier, bereits in
der ersten Epoche, d. h. bis 1870, das Gebiet des öffentlichen (staatlichen,
provinzialen, kommunalen) Anleihekredits mit großem Eifer und
meist auch mit Erfolg gepflegt.
Bei ihnen allen aber hat das Effektengeschäft bei weitem nicht die Rolle
wie beim Credit Mobilier gespielt. Bei 60 Millionen fr. Kapital betrugen
beim Credit Mobilier die Effektenbestände 1855 101 und 1860 123 Millionen
 fr. Demgegenüber hatten Ende 1913 z. B. die Deutsche Bank bei
200 Mill. M Kapital 161 Mill. M (davon 132 Mill. M Reichs- und Staatsanleihen),
 die Dresdner Bank bei 200 Mill, M Kapital 48 Mill. M, die
Disconto-Gesellschaft bei 200 Mill. M Kapital 30 Mill. M und die Darmstädter
 Bank bei 160 Mill. M Kapital 54 Mill, M Effektenbestände.
Vor allem muß man sich hüten zu verallgemeinern, und von einigen
zchwindelhaften und leichtsinnig geleiteten Unternehmungen, die meist
sald wieder von der Bildfläche verschwunden sind, darf man nicht
Schlüsse auf die Gesamtheit der Banken ziehen. Das harte Urteil von
Adolph Wagner?), dem Altmeister der deutschen Bankwissenschaft,
ist selbst auch für die erste Epoche nur für einen kleinen Teil der Banduzenten

 vorteilhafteste Weise zu verteilen“ — in Deutschland maßgebend für Gründung
 der Banken gewesen sein soll. Nur in Rücksicht auf das allgemeine Wohl
pflegen Banken keine Geschäfte zu machen. Die Banken dienen dem Erwerb, müssen
aber selbstverständlich in ihrem ganzen Wirken auch dem öffentlichen Wohl Rechaung
 tragen. .
1) Die deutschen Großbanken, a. a. 0. 4. Aufl. S. 50£,
2) In Schönbergs Handbuch der politischen Ökonomie, 3. Aufl. 1890, IS. 423
sagt er u. a.: „In der Jagd nach leichtem Gewinn aus Agio usw. haben sie in der
Zeit der spekulativen Tendenz des Geldmarktes die Spekulation wild entfacht und
vollends zur Überspekulation ausarten lassen. Eine Menge mehr oder weniger unreeller
 Gründungen und die Verbreitung unsicherer Anleihepapiere ist von ihnen mit
ausgegangen. Die bedenklichste Börsenspekulation haben sie auch sonst vielfach
begünstigt und sich daran beteiligt. Ihr eigenes und ihnen anvertrautes fremdes
Vermögen haben sie gefährdet. So muß wohl das Verdikt überwiegend gegen derartige
 Geschäfte und gegen die sie betreibenden Aktienbanken ausfallen.‘
21 Obst, BG IL.

1921
        <pb n="330" />
        ken zutreffend, und auch von diesen wieder haben sich einige später zu
Kreditinstituten höherer Art entwickelt und ihre Aufgaben geändert. —
Die Wandlungen, die das österreichische Bankwesen durchgemacht
 hat, schildert der ehemalige Präsident der Anglo-Österreichischen
Bank Karl Morawitz (Aus der Werkstatt eines Bankmannes, Wien
1912) mit folgenden Worten:
„Die großen Kreditinstitute der Gegenwart sind von jenen der 50er und 60er
Jahre vollkommen verschieden, und wenn ein Gründer einer unserer Banken jener
Zeit auf die Erde hinabstiege, würde er sich über die Veränderungen fast ebenso
wundern, wie ein alter Postillon über die Eisenbahn. Die Banken im damaligen
Österreich haben ihre Aufgabe vorzüglich in der Finanzierung von Eisenbahnen
arblickt; sie waren fast nur Gründerinstitute, die überwiegend mit eigenem
Kapital arbeiteten. Interessanter war damals, wo es noch galt, neues Land zu erschließen,
 die Banktätigkeit sicherlich, interessanter und -— Ilukrativer. Der Aktionär
 konnte, wenn es gut ging, an die 50—60 %9 Dividende sehen; ging es
schlecht, was allerdings nicht selten der Fall war, mußte er halt über seinen Besitz
einen Strich machen. Die Banken waren damals noch gewohnt, den ganzen Jahresgewinn
 auszuschütten, ohne Rückstellungen vorzunehmen, und die Aktien hatten
stark spekulativen Charakter, Bei dem reichlichen Nutzen, den der Bau und die
Finanzierung einer Bahn verhieß, erschienen den Banken andere Geschäftszweige
— abgesehen von der Übernahme und Placierung von Renten und der Terrainparzellierung
 — als uninteressant.
Das Jahr 1873 brachte eine entscheidende Wendung. Die in großer Anzahl
errichteten Baugesellschaften brachen kläglich zusammen, und das Eisenbahnwesen
erlebte eine Krise von ungeahnter Schärfe, So heiß vorher die Konkurrenz um
Erlangung von Eisenbahnkonzessionen gewesen war, so sehr mied man dann diese
Unternehmungsform, und in den folgenden Jahrzehnten sind die Hauptbahnen mit
geringen Ausnahmen vom Staate gebaut worden. Die Banken, die bis zum Jahre
1873 auf den Betrieb weniger, großer Geschäfte eingerichtet waren, mußten ein
anderes Betätigungsfeld suchen; sie fanden es im regulären Geschäfte und
in der Pflege des Verkehrs mit der Industrie. Aus Finanzierungsinstituten,
 die bei der Konzentration ihres Geschäftes mit wenigen intelligenten
Menschen ihr Auslangen finden konnten, sind sukzessive große Apparate geworden,
die nach dem Grundsatz geringen Nutzens bei größtem Umsatz arbeiten, und bei
denen die Tätigkeit des schöpferischen Individuums hinter der automatischen Arbeit
des Mechanismus zurücktritt “

Fassen wir zusammen: Die deutschen Kreditbanken haben alle Aufgaben,
 soweit sie nicht den Spezialbanken — wie Notenbanken,
Landschaften, Hypothekenbanken oder den Kreditgenossenschaften — oblagen,
 gleichzeitig erfüllt, im Gegensatz zu England, wo die verschiedenen
 Funktionen auf Depositenbanken, merchant bankers, Kolonialbanken,
 billbrockers und stockbrokers verteilt waren (s. S. 169 f.).

199
        <pb n="331" />
        3. TEIL

INNERE BANKPOLITIK.

[. Erwerbspolitik.

Einleitung: Die Waren des Bankbetriebes,

Das Bankgewerbe erzeugt nicht Fabrikate, deren Qualität bestimmend
 für den Absatz ist. Die Handelswaren des Bankgewerbes sind gattungsartige
 Gemeingüter. ;
Geld, Geldersatzmittel und Forderungsansprüche auf Geld sind die
„Rohstoffe“ oder „Waren“ des Bankbetriebes. Geld ist nicht, wie bei
Betrieben des Handels und der Industrie, die Gegenleistung für die Ware,
sondern die Ware selbst. Anders ausgedrückt: Nicht das Geld als solches
ist die Ware, sondern die mit ihm verbundene Nutzung. Die wesentlichste
Aufgabe der Banken ist der Handel mit Geldkapital; die Ware heißt
Kapitalnutzung. Die Banken vermitteln zwischen den Stellen des
Kapitalbedarfs und des Kapitalüberschusses. Die Ware Geld sucht die
Bank, wie jeder Warenhandelsbetrieb seine Ware, so billig wie möglich
einzukaufen, Billiges Geld ist für die Bank aber nicht das Geld, das sie
auf dem Geldmarkt aufnimmt, sondern das Geld, das ihr in Form von
Depositen-, Giro- oder Spargeldern ins Haus gebracht wird, und für das
sie den Zinsfuß bestimmt. Ein großer Kundenkreis stellt also eine
billige Bezugsquelle dar.
Die Banken gehen über die Vermittlertätigkeit hinaus, indem sie die
Ware „Leihkapital“ um formen. Sie geben nicht die 1000 RM, die sie,
sagen wir, von A mit 14tägiger Kündigung erhalten haben, an B weiter
mit der Verpflichtung, sie ebenfalls nach. 14tägiger Kündigung zurückzuzahlen.
 Die Bank ist vielmehr „eine Kreditfabrik mit eigener Vertriebsorganisation.
 Sie beschafft sich die Kredite als Rohstoffe und setzt sie nach
Verarbeitung auf eigene Rechnung ab“ (H. Bernicken, Bankbetriebslehre).
 Direkt eine „manufactory of eredit“ nennt der Amerikaner
Kniffin eine Bank. Die bei der Bank eingelegten Gelder werden mit

399
        <pb n="332" />
        den eigenen Mitteln der Bank vermengt und gehen als selbständige Darlehen
 der Bank (nicht des einzelnen Deponenten!) heraus. Bankdirektor
Kehl drückte dies auf einer Industriellen-Tagung !) so aus: „Wir Banken
 sind Industrielle wie Sie ...... Die Ware Geld, die wir verarbeiten,
kommt zu uns in einer Form, in der sie für die Wirtschaft nicht brauchbar
ist und wird in der riesigen Maschine des Banksystems aus dem, was in
der Hand jedes einzelnen. nichts anderes ist als eine im wesentlichen immer
kurzfristig bleibende Geldforderung, umgewandelt zu Betriebskapital, das
der Wirtschaft des Landes stetig und nach wirtschaftlichen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten
 zugeführt wird.“
Dem Kreditgeber steht zur Sicherung seiner Forderung nicht ein isolierter
 Kreditnehmer gegenüber, sondern die Gesamtheit derer, die bei
der Bank Kredit genommen haben; die Bank, nicht der einzelne Schuldner
der Bank, haftet für prompte Zahlung der Zinsen und für Rückzahlung
des Kapitals. Das Geldkapital hat also keinen individuellen Charakter;
es ist eine vertretbare Ware,
Die Gelder, die die Banken heranziehen, machen sie für Kreditzwecke
 nutzbar; sie schaffen (durch Umformung) einen Ausgleich zwischen
 Angebot und Nachfrage auf dem Kapitalmarkt, indem sie brachliegende
 Kapitalnutzungen an die Stellen des dringenden Bedarfs leiten.
Die Guthaben bilden die Grundlagen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs.
Neben dem Geld ist Ware des Bankbetriebs das Wertpapier. Man
versteht darunter Urkunden, bei denen das aus der Urkunde verbriefte
Recht an den Besitz der Urkunde geknüpft ist und mit der Urkunde übertragen
 wird. In der Regel sind es Inhaber- oder Orderpapiere, ausnahmsweise
 Namenspapiere.
Das Effektengeschäft spielt im Bankgewerbe eine bedeutende Rolle. Die
Bank übernimmt vom Reich, von Ländern, Gemeinden und von Unternehmungen
 verschiedener Art Anleihen (Emissionsgeschäft) und ist. bei
Gründungen, Umwandlungen und Sanierungen beteiligt (Finanzierungsgeschäft).
 Unter Umständen wird dadurch Kapital auf lange Zeit festgelegt.
 Der Regelfall aber ist: Die Effekten werden in der Kundschaft
sofort untergebracht.
Einen gewissen Bestand eigener Effekten wird aber jede Bank halten,
 sei es, um sie der Kundschaft, die sie sogleich mitnehmen will. zu

DD) Werner Kehl, Vorstandsmitglied der Deutschen Bank, Die Bedeutung des
internationalen Kapitalmarktes für Deutschland, Mitglieder-Versammlung des Reichsverbandes
 der Deutschen Industrie. Berlin 1929,

Yo)
        <pb n="333" />
        überlassen (Tafelgeschäft), sei es, um sie als Unterlage für Lombarddarlehen
 zu benützen. Zum Teil stammen die Effekten auch aus Interventionen:
 Die Bank hat sie aufgenommen, um einen (weiteren) Kursdruck
zu verhüten, bzw. um eine Kurssteigerung zu veranlassen, Einen zu
großen. Effektenbestand wird eine Bank aber zu vermeiden suchen. Wesentlich
 ist, daß an den Börsen jederzeit ein Markt für die Effekten besteht.
 Als Kommissionäre sind die Banken beim An- und Verkauf
der Wertpapiere tätig; und das Effekten-Börsengeschäft spielt für sie eine
große Rolle,
Wie bares Geld (Kapital, bzw. Kapitalnutzung) sind Gegenstände des
Bankhandels Ansprüche auf Geldzahlungen, Forderungen.
 Weniger kommen hierbei in Betracht B u ch forderungen (Buchguthaben)
 als Forderungen, die durch Urkunden verkörpert sind. Die
hauptsächlichste Form ist der Wechsel. Eine Gruppierung der Wechsel
nach ihrer Güte läßt sich einwandfrei nicht vornehmen, denn jeder Wechsel
 besitzt einen individuellen Charakter. Die übliche Gliederung nach
ihrer Bonität ist: ;
1. Prima-Anlagepapiere, das sind Wechsel, die von Banken akzeptiert sind und zum
Privatsatz (Privatdiskont) gekauft werden; die Bänken selbst legen in solchen Wechseln
 ihre flüssigen Mittel an; diese Wechsel bilden eine Kassenreserve. über die die
Bank jederzeit verfügen kann,
2, Prima-Kommerzpapiere, das sind Wechsel, deren Aussteller erste Firmen des
Handels und der Industrie sind, und die daher oft zu niedrigerem als dem offiziellen
Banksatz angekauft werden.
3. Bankfähige Wechsel, das sind Wechsel, die den Anforderungen der Reichsbank
genügen, von dieser zum Banksatz, von anderen Banken gewöhnlich zum Banksatz
anter Berechnung einer Provision diskontiert werden,
4. Nichtbankfähige Wechsel, das sind Wechsel, die von der Reichsbank nicht angekauft
 werden, weil sie hinsichtlich des Zahlungsortes, der Fälligkeit usw. den Vorschriften
 nicht entsprechen, oder weil die Unterschriften nicht gut erscheinen od. dgl.
Sie werden von Privatbanken entweder überhaupt nicht oder nur erheblich über
Banksatz diskontiert.
Neben den inländischen Wechseln sind Waren des Bankhandels die
ausländischen Wechsel (Devisen). Ihr Preis (Kurs) wird,
wie der Preis der Wertpapiere, durch das feinste Meßinstrument der
Wirtschaft, die B ör s e, bestimmt, wenn auch ein erheblicher Teil der Devisen
 außerhalb der Börse (telephonisch von Büro zu Büro) gehandelt
wird.
Als Ware sind vor allem aber auch die Dienstleistungen verschiedener
 Art zu betrachten, die die Bank für ihre Kundschaft ausführt.

395
        <pb n="334" />
        Wichtig ist hierbei, daß die Aufträge richtig und rechtzeitig abgewickelt
werden. Während Industrie und Handel sich Lieferfristen ausbedingen,
vertragen die den Banken erteilten Aufträge meist keinen Aufschub.

1, Rentabilität, Sicherheit und Liquidität.

Wenn ein Bankdirektor Kreditgeschäfte eingeht, so erwägt er dreierlei:
1. Was bringt das Geschäft der Bank ein?
2. Werde ich das Kapital, das ich in das Geschäft hineinstecken. soll,
überhaupt zurückbekommen? und
3. Kann ich das Geld jederzeit bzw. zu dem vereinbarten Endtermin
zurückziehen ?
Die Antwort auf die im Vordergrund jeder geschäftlichen Entschliessung
 stehenden drei Fragen wird in der Regel sich nach dem durch die Erfahrung
 erprobten Satze richten: Je sicherer und liquider die Anlage ist,
desto geringer wird der Gewinn der Bank sein, oder umgekehrt: Wenn das
Geschäft nicht ganz sicher, und auch die Liquidität in Frage gestellt ist,
wird in den Gewinn eine mehr oder minder hohe Risikoprämie eingerechnet
 werden müssen.
Eine Bank ist, wie jede wirtschaftliche Unternehmung, auf Gewinn
bedacht, sie ist Erwerbsinstitut. Ihre Leiter haben als Verwalter fremden
Vermögens die selbstverständliche Pflicht, dem verantwortlichen und in
erster Linie das Risiko tragenden Grundkapital seinen Gewinnanteil zu
sichern. Schon Adolph Wagner sagt1): „Der Zweck der Banken ist
zunächst der eines jeden Händlers und Kaufmanns: durch Betreibung von
Geschäften Gewinn zu erzielen.“ Wie erziele ich Gewinn, und wie erhöhe
ich damit die Rentabilität meines Unternehmens? Das sind Fragen,
die die Bankdirektoren täglich sich stellen und beantworten; nicht theoretisch,
 sondern durch Heranziehung von Kunden, durch Eingehen neuer
Geschäfte und evtl. Einführung neuer Geschäftszweige. Das hierbei erzielte
 Ergebnis wird nicht generell als Gewinn ausgewiesen, sondern
erscheint in seinen Arten: Provision, Zinsen, Diskont, Kursgewinn new.
mehr oder weniger spezialisiert in der Bilanz.
Der privatwirtschaftliche Gesichtspunkt darf aber nicht allein
 maßgebend sein. Jede Bank bzw. ihre verantwortlichen Leiter haben

!) Beiträge zur Lehre von den Banken, Leipzig 1857.

396
        <pb n="335" />
        hohe volkswirtschaftliche Aufgaben zu erfüllen*). Auch wenn
ain Geschäft nicht sehr hohe Gewinne abwirft, seine Durchführung aber
im Interesse des Volkswohles liegt, wird es Geschäften, die guten Profit
versprechen, aber der Gesamtheit keinerlei Nutzen bringen (z. B. Finanzierung
 des Imports von Luxusgegenständen oder teuren, überflüssigen
Waren) vorgezogen werden müssen. Billiger Kredit macht Handel und
Industrie leistungs-, dem Auslande gegenüber konkurrenzfähiger. Dem
volkswirtschaftlichen Gesichtspunkt gegenüber steht‘ der priszatwirtschaftliche:
 durch Einführung moderner Arbeitsmetho-Jen
 und volle Ausnützung der Arbeitskraft aller leitenden und ausführenden
 Beamten?) Unkosten zusparen und den Betrieb so wirtschaftlich
 wie irgend möglich zu gestalten.
Daß sich aus den Gewinnziffern nicht so weitgehende Schlüsse auf
ain Unternehmen ziehen lassen, wie es vielfach von Theoretikern geschieht,
sei bereits an dieser Stelle kurz erwähnt. Es ist leider bei sehr vielen
Banken üblich, erlittene Verluste nicht als solche auszuweisen, sondern
zur Begleichung werden auf diesem oder jenem Konto, das in dem betreffenden
 Jahre besonders ertragreich war, Beträge abgesetzt. Man kann
lies theoretisch damit begründen, daß die Sicherheitsprämie für
das größere Risiko, die in dem erhöhten Provisions- und Zinssatze zum
Ausdruck gelangt ist, nun zur Deckung von Schadenfällen benutzt wird.
Zu billigen ist dieses Verfahren aber keineswegs.
Selbst größere, angesehene Institute pflegen neuerdings in ihren Geschäftsberichten
 nicht einmal Andeutungen über erlittene Verluste zu
machen. Größere Gewinne, die man aus irgendeinem Grunde nicht bekanntgeben
 will, werden zur Bildung stiller Reserven“®) benutzt,
und umgekehrt werden auf dem Wege interner Verrechnungen
— die entsprechenden Beträge werden stillschweigend von den Zins- und
Provisionseinnahmen abgesetzt — und Heranziehung der stillen Reserven
Verluste, die auf diesen oder jenen Konten erlitten sind, ausgeglichen,

1) H, S. Hertz (Die deutschen Zettelbanken, Hamburg 1856) sagt: „Der Zweck
‚ller Banken ist ein doppelter: für das Publikum eine Förderung des allgemeinen
Wohlstandes, für die Unternehmer und Gründer der Banken die Förderung ihres
Privatvorteils.“
2) Das ist aber keineswegs dasselbe, wie Überanstrengung und schlechte Bezahlung!
 Im Gegenteil, in guten Gehältern liegt ein Anreiz zu besten Leistungen,
3) Den stillen (inneren) Reserven stehen gegenüber die offenen, ziffernmäßig
 in der Bilanz erscheinenden Reserven.

3207
        <pb n="336" />
        Ein klassisches Beispiel dieser Art hat die Deutsche Bank gegeben,
die im Jahre 1912 auf ihre „Fürstengeschäfte“ 12 Millionen M abgeschrieben
 hatte, ohne daß ihre ausgewiesenen. Reserven sich dadurch gemindert
haben. Eine große Privatbankfirma, die in der Nachkriegszeit durch ungünstig
 verlaufene Devisenspekulationen einen Verlust von vielen Millionen
 erlitten hatte, gab an der Börse bekannt, sie habe ihn voll und
ganz aus den für ein Finanzierungsgeschäft zurückgestellten Reserven
decken. können 1),
Die Banken nehmen aber auch Kredit, und diejenigen, die ihnen Gelder
 anvertrauen, sehen, neben möglichst hoher Verzinsung, vor allem
darauf, daß das Geld sicher angelegt ist.
Wo Kredit gewährt wird, spielt auch die Liquidität eine große Rolle.
Selbst die sichersten Anlagen aber sind nicht immer liquide; liquide Anlagen
 hingegen sind stets auch sicher. So kann man die Liquidität einen
gesteigerten Grad der Sicherheit nennen. Liquide im abstrakt theoretischen
 Sinn, sagt einmal Ströll, sind nur diejenigen Depositengelder,
denen als Deckungsmittel bares Geld gegenübersteht. Doch man muß
ausgehen von der Liquidität, wie sie in der Praxis, auf Grund langer Erfahrungen,
 betrachtet wird. Da nennt man liquide diejenigen Vermögensteile,
 die sich schnell zu Gelde machen lassen; Liquidität ist dann die
rechnungsmäßige (prozentuale) Feststellung, die Vergleichung der Aktiven
 mit den Passiven. Nach der Quelle, aus der die Gelder fließen, ist
für die Art ihrer Verwendung eine Richtschnur gegeben.

Gemäß dem von Adolph Wagner geprägten Fundamentalsatz des
Bankwesens: Eine Bank darf keinen wesentlich anderen Kredit geben,
als sie selbst genommen hat, gilt als liquideste Anlage ein gutes Wechsel-Portefeuille.
 Selbst die scheinbar besten Wechsel aber können in kritischen
 Zeiten die Liquidität eines Unternehmens nur insofern sicherstellen,
als sie Mittel sind, die Liquidität herbeizuführen: Die Wechsel können
seitens der Banken bei der Reichsbank rediskontiert werden. Auf Eingang
 sämtlicher Wechsel bei Verfall ist dagegen nicht unbedingt zu rechnen.
 Für die Liquidität ist also nicht allein der Prozentsatz der verschiedenen
 Anlagen maßgebend, sondern auch die vom Außenstehenden unmöglich
 prüfbare Bonität jedes einzelnen Postens.

1) Von einer anderen Firma, die einige Tage später ebenfalls mehrere Millionen
eingebüßt hatte, wurde dann, sarkastisch, an der Börse gesagt, sie habe den Verlust
„glatt aus der Portokasse gedeckt“.
29Q
        <pb n="337" />
        Wir fordern nicht nur Sicherheit, sondern auch Liquidität. -Die
frühere nordamerikanische Notenbank-Gesetzgebung hat das Sicherheitsmoment
 in die erste, die Liquidität erst in die zweite Linie gestellt. Durch
dieArtseiner Verwendung muß der Bankkredit in sich die Möglichkeit
 der Rückzahlung tragen; das ist einer der obersten Sätze der
Kredit- und Liquiditätspolitik.
Auch den erfahrensten Bankdirektoren und Bankiers ist es oft unmöglich,
 bereits bei Eingehen eines Geschäftes zu sehen, ob es leicht oder
schwerer liquidierbar ist. Das sind dann die Effekten, auf denen die Banken
 „sitzen bleiben“, oder die Gründungen, in die immer neue Mittel hineingesteckt
 werden, um nicht alles zu verlieren, oder die Kredite, deren
Rückzahlung dem Schuldner infolge der ungünstigen Verhältnisse für
absehbare Zeit nicht möglich ist.

2. Kundenwerbung (Reklame) !).
Werbung ist eine bewußte Zwecktätigkeit; durch Anwendung von Mitteln
 soll die Aufmerksamkeit erregt werden, Geschäftliche Werbetätigkeit
 im Bankgewerbe hat es schon immer gegeben. Die Reklamemittel
aber haben im Lauf der Zeit gewechselt. Auch große und größte Banken
und Bankfirmen scheuen sich nicht, Propaganda zu betreiben, um ihren
Geschäftskreis auszudehnen. Die Amerikaner waren in ihrer Bankwerbung
 („Finaneial Advertising“) bereits weit vorgeschritten zu einer Zeit,
in der noch deutsche Banken und Geldinstitute eine Reklame, wie sie
industrielle Unternehmungen betrieben, für unvereinbar hielten mit der
Würde ihres Berufs, Diese verbietet die Reklame nicht, aber sie soll
„seriös“ sein.
Die Reklame der Banken kann einmal dazu dienen, das große Publikum
überhaupt erst auf die Vorteile aufmerksam zu machen, die ihnen die
dauernde Verbindung mit einer Bank oder einem Geldinstitut gewährt.
Diese Propaganda erfolgt zweckmäßig als Kollektiv-Propaganda

1) S. Rudolf Seyffert, Allgemeine Werbelehre, Stuttgart 1929, C. Hundhausen,
 Kundenwerbung amerikanischer Banken, Berlin 1929. W. Steint hal,
Kundenwerbung und Kundendienst amerikanischer Banken. Die Bank 1929/11.
Rud. Hellwig, Methoden der Kundenwerbung im amerikanischen Bankwesen.
Zeitschrift für Handelswissenschaft und Handelspraxis, XX, 2 und 3. Georg Obst,
Werbung für den Reisekreditbrief in Bildern, ebd., XX, 7. 0. R. Aunklamm, Film-Propaganda
 im Bankgewerbe. Bankwissenschaft V, 1.

390
        <pb n="338" />
        (als Verbandsinserat von Banken, Sparkassen usw.), denn würde ein einzelner
 sie vornehmen, so würden von seiner Reklame eine Anzahl Unternehmungen
 Vorteil ziehen, ohne an deren Kosten beteiligt zu sein.
Im Gegensatz hierzu steht die direkte Reklame, die unmittelbar auf
Kundenwerbung eingestellt ist und sich im wesentlichen an diejenigen
richtet, die mit den Arbeitsgebieten der Banken bereits vertraut sind.
Diese Werbung wieder kann sich auf die gesamte Banktätigkeit
dessen, der die Propaganda betreibt, beziehen, oder es wird füreinzelne
Geschäftszweige Reklame getrieben.
Eins der ältesten Werbemittel der Banken ist, neben der persönlichen
Beeinflussung, das Bankgebäude. Das Publikum, besonders in kleineren
 Orten, ist oft allzu leicht geneigt, aus der Größe und Ausstattung
des Bankgebäudes Schlüsse auf die Fundierung und Kreditwürdigkeit der
betreffenden Bank zu zielen. Auch auf die Innenausstattung der Bank
wird großer Wert gelegt, und man sucht dem Kunden den Aufenthalt im
Bankgebäude so angenehm wie möglich zu machen. Lese- und Schreibzimmer
 sind vorhanden. Beim Kunden soll soweit wie möglich das Gefühl
 des Daheimseins in der Bank bestehen 1):
An den Fenstern der Bankgebäude, insbesondere an den Schaufenstern
der Depositenkassen, sind die Zweige der Banktätigkeit, die besonders
gepflegt werden, genannt. Man liest z. B.: „An- und Verkauf von Wertpapieren“,
 „Annahme von Depositengeldern“, „Scheckverkehr“, „Aufbewahrung,
 Verwaltung und Beleihung von Wertpapieren“, „Annahme verschlossener
 Depots“ usw. Auf das Börsengeschäft weisen die im Schaufenster
 veröffentlichten Kurse hin.
Werbemittel sind die Anzeigen in Zeitungen, Zeitschriften, Adreßbüchern
usw., in denen die Banken ihre wichtigsten Geschäftszweige aufzählen.
Daneben erfolgt diese Art der Propaganda in Rundschreiben und Broschüren.
 So sandte Anfang 1930 die Dedibank in großer Zahl ein gut
und wirkungsvoll ausgestattetes Heft mit Abbildungen heraus. Zur Charakteristik
 seien die ersten Seiten wiedergegeben:

Ob Sie Geschäftsmann sind oder Angehöriger eines freien Berufs — Handwerker,
 Beamter, Angestellter oder Arbeiter, Städter oder Landbewohner, Privat-1)

 Einige amerikanische Banken haben einen besonderen Raum eingerichtet für
Kinderwagen, der unter dauernder Aufsicht einer geprüften Kindergärtnerin
steht, damit die Mütter ohne Ablenkung ihre bankgeschäftlichen Transaktionen
erledigen können.

+

30
        <pb n="339" />
        mann oder Hausfrau: die Deutsche Bank und Disconto-Gesellschaft glaubt, Ihnen
in vielfacher Weise nützen zu können.
Dieses Büchlein möchte Ihnen zeigen, welche Einrichtungen die Deutsche
Bank und Disconto-Gesellschaft zu Ihrer Verfügung stellt, um Ihnen bei der
Erledigung Ihres Zahlungsverkehrs Zeit und Arbeit zu sparen und um Ihnen in
allen Fragen behilflich zu sein, die mit der Anlage und Verwaltung von Geld
zusammenhängen.
Wahrscheinlich werden Sie einige unserer Einrichtungen schon kennen —
aber sicher werden Sie auch solche finden, von denen Sie bis heute noch nichts
Näheres wußten. Es wird sich daher bestimmt für Sie lohnen, wenn Sie sich zur
Durchsicht der folgenden Seiten auf eine ruhige halbe Stunde frei machen würden.
In den letzten Jahren hat der Scheckverkehr eine ungeahnte Ausdehnung erreicht.
 Mehr denn je hat sich auch die Zahl der im Umlauf befindlichen Wechsel
gesteigert. Auch Ihnen werden Schecks und Wechsel von Ihren Geschäffsfreunden
 zugehen, deren Einziehung Ihnen besondere Kosten verursacht. .
Wollen Sie einmal prüfen, ob wir Ihnen durch die Dienste unserer zahlreichen
Inkassostellen die Einziehung verbilligen können? Auch für den Ankauf von
Wechseln, die sich zur Diskontierung eignen, stellt sich die Bank zur Verfügung,
Für die Einreichung von Schecks und Wechseln geben wir Vordrucke kostenlos
ab; durch ihre Verwendung ersparen Sie überflüssige Arbeit.
Alle Zahlungen im In- und Ausland erledigen wir für Sie schnell und bequem.
Viele Hunderttausende von Konten bei mehreren hundert Niederlassungen und
Depositenkassen sind durch die Bank miteinander verbunden. Unsere ausgedehnten
 Beziehungen erweitern noch den Kreis der Überweisungsmöglichkeiten. Mit
der Eröffnung eines Kontos bei irgendeiner Stelle unserer Bank steht Ihnen diese
yeitverzweigte Organisation in’ ihrem ganzen Umfang zur Verfügung. Zur Auf-Iragserteilung
 benutzen Sie entweder die von uns kostenlos ausgegebenen Vordrucke;
 oder Sie senden die Rechnungen, mit Ihrer Zahlungsanweisung versehen,
ohne Begleitschreiben ein. -Für periodisch wiederkehrende Überweisungen (Miete,
Steuer, Gas usw.) genügt ein einmaliger Auftrag; alles Weitere wird von uns
erledigt. — —
Es folgen nun Angaben über die einzelnen Geschäftsarten, die die Bank tätigt.
Ein altes Propagandamittel ist die Veröffentlichung der Bilanzen
 und der Gewinn- und Verlustrechnungen, sowie
der Auszügeaus Geschäftsberichten in Tageszeitungen und
periodisch erscheinenden. Zeitschriften. Diese Inseratenreklame ist ein
alter Brauch. Ob sie ein wirksames Propagandamittel ist, scheint doch
sehr zweifelhaft. Manche Banken nennen in der Annonee auch ihre Aufsichtsratsmitglieder
 mit Beifügung ihrer Ämter und Titel. Diese Reklame
haben sie von amerikanischen Banken übernommen, deren Ansehen durch
die Mitglieder des Direktoriums bestimmt wird; dieser board of directors
ainer amerikanischen Bank nimmt, wie erwähnt, eine Mittelstellung zwischen
 Aufsichtsrat und Vorstand einer deutschen Aktiengesellschaft ein,

3831
        <pb n="340" />
        Im Anschluß hieran sei auch mit ein paar Worten auf die sog. Revolverpresse
eingegangen, der es weniger auf Abonnenten als auf Inserate ankommt. Erhalten
solche Blätter diese, insbesondere die Bilanzannoncen, nicht, so ziehen sie andere
Saiten auf, deuten an, daß sie einen Aufsatz veröffentlichen werden, der sich mit dem
oder jenem schlecht abgelaufenen Geschäft oder einer unglücklichen Gründung befaßt.
 Ist die Bank weiter hartnäckig, so bringen sie einen Schmähartikel, verdrehen
oft die Tatsachen und greifen dabei die Bank heftig an. Obgleich Abonnenten so gut
wie gar nicht vorhanden sind, erscheint die Nummer, die den Schmähartikel enthält,
in großer Auflage und wird als „Propagandaheft“ in zahlreichen Exemplaren an
Kunden der Bank versandt und evtl. vor dem Börsengebäude verteilt. Um alledem
aus dem Wege zu gehen, wird — „aus Bequemlichkeit“, wie in einem Prozesse
 ein Bankdirektor sich einmal ausdrückte — eine teure Annonce gegeben, mitunter
 allerdings mit der Vereinbarung, daß sämtliche Exemplare, in denen die
Annonee abgedruckt ist, der Bank ausgeliefert werden, oder daß die Annonce überhaupt
 nicht im Druck erscheint. Nach außen hin will man eben mit dem betreffenden
Blatt nicht in Verbindung gebracht werden. Ein großer Teil solcher „Finanzzeitschriften“
 ist glücklicherweise wieder verschwunden.

Als Werbemittel dient auch die Versendung des Geschäftsberichts
 an eine größere Zahl kapitalkräftiger Leute. Hindernd dieser
Propaganda steht im Wege, daß der Kreis derer, die eine Bankbilanz
zu lesen verstehen, doch immerhin sehr begrenzt ist.
Als Reklamemittel wurde bei Provinzialbanken früher vielfach auch
die Generalversammlung benutzt. Aktionäre und Kunden der Bank waren
zum großen Teil identisch, und Direktoren und Aufsichtsratsmitglieder
suchten in breit angelegter, für die große Masse berechneter Rede klarzumachen,
 wieviel der Aktionär profitiere, wenn er alle seine Bankgeschäfte
 bei seiner Bank ausführe, und wie sehr es im Interesse der
Aktionäre liege, wenn sie der Bank neue Kunden zuführen. Beim Glase
Bier, das der Aufsichtsrat spendierte, wurde oft bis tief in die Nacht
debattiert.
Individuelle Kundenwerbung erfolgt vielfach — natürlich nur wenn es
sich um Kunden handelt, bei denen viel zu verdienen ist, also um große
Betriebe oder sehr reiche Privatleute — durch die Direktoren und Aufsichtsratsmitglieder.
 Die Hoffnung, daß sie in der Lage sein werden, ihre
Beziehungen, die sie in leitender Beamtenstellung (als Minister, Oberbürgermeister
 usw.) angeknüpft haben, im Interesse der Bank auszunützen,
 war oft bestimmend für ihre Wahl in den Aufsichtsrat.
Die Kundenwerbung wird gefördert, wenn die Bank dem Kunden näher
rückt, d. h. wenn sie am Wohnort des Kunden eine Filiale oder in einem
größeren Ort eine von seiner Wohnung nicht zu weit entfernte Depo-35
        <pb n="341" />
        sitenkasse errichtet. Ein dezentralisierter Betrieb fördert die Kundenwer
bung. Leiter von Depositenkassen, Inhaber und Prokuristen mittlerer und
kleinerer Bankfirmen besuchten vor dem Kriege — wie ich höre, geschieht
as neuerdings auch wieder — die Inhaber größerer Geschäfte, um sie, unter
Zusage günstiger Konditionen, als Kunden zu gewinnen, d. h. um sie
anderen Banken und Bankfirmen abspenstig zu machen.
Vielfach geht diesem Besuch der Werbebrief voran, oder er folgt
ihm. Selbstverständlich muß der Brief persönlich gehalten sein und den
besonderen Bedürfnissen des Empfängers Rechnung tragen. Dieser muß
daraus ersehen, welche, von ihm bisher nicht erkannten Vorteile ihm die
Verbindung mit der ..... Bank bringen kann.
Einen größeren Umfang als die allgemeine Propaganda der Banken
nimmt die Propaganda für Sonderzwecke ein:
In Betracht kommt hier als eine der ältesten Arten die Propaganda für
das Emissionsgeschäft. In großen Annoncen werden die ausführlichen
 Prospekte abgedruckt, die Subskriptionsbedingungen genannt, die
Zeichnungsstellen bezeichnet usw. Im redaktionellen Teile wird auf die
Annoncen verwiesen, vielfach unter Abdruck des von der Emissionsbank
gelieferten „Waschzettels“. Ein kritisch eingestellter Handelsredakteur
wird aber in einer selbständigen Abhandlung das Pro und Contra abwägen,
völlig unbeeinflußt von dem Inseratenauftrage, unbekümmert, ob dadurch
in Zukunft seinem Blatt die Annoncen entzogen werden.
Groß und weitgehend ist auch die Propaganda für das Börsengeschäft.
 Börsenberichte, in denen Werte, die als „äußerst chancenreich“
 gelten, empfohlen. werden, werden an Leute gesandt, die man als
Kunden zu gewinnen sucht. Eigene Börsenzeitungen, in denen die Briefkastennotizen
 eine große Rolle spielen, werden von solchen Bankfirmen
herausgegeben und zum großen Teil kostenfrei geliefert, insbesondere auch
zum Auslegen in Restaurants, Hotels, Barbierstuben usw. Auf kleine
Kundschaft (Handwerker, kleine Rentiers, Angestellte) spekuliert man
insbesondere.

Den hauptsächlichen, manchmal sogar einzigen Geschäftszweig dieser
„Börsen“-Firmen (Pseudo-Bankiers) — an der Börse selbst sind sie meist
völlig unbekannt — bilden die Prämiengeschä fte. Für diese „Geschäfte
 mit beschränktem Risiko“ wurde und wird eine ganz besonders
lebhafte Propaganda betrieben, durch Broschüren, Zeitungen,
aber auch durch Briefe, Depeschen usw. Die Verdienste dieser

3933
        <pb n="342" />
        Händler — man hat ihnen den aus Amerika stammenden Namen „bucketshops“
 gegeben — sind trotz der hohen Unkosten gewaltig, da die ins Garn
Gegangenen fast regelmäßig ihren gesamten Einschuß verlieren. Es muß
dringend gewarnt werden, sich mit solchen reisenden „Bankvertretern“
einzulassen, Sie diskreditieren das Bankgewerbe.
In Tageszeitungen erfolgen von Zeit zu Zeit Warnungen vor solchen Firmen etwa
folgenden Inhalts:
„Bine Berliner Bankfirma W, v. S. &amp;amp; Sohn knüpft durch Remisiers, welche ihrerseits
 von den zugeführten Kunden eine Vergütung von 10%9 des Reingewinns beanspruchen,
 Verbindungen mit Privatpersonen zwecks Abschlusses von Börsenprämiengeschäften
 an. Die genannte Firma ist an der Berliner Börse nicht vertreten
und gehört den maßgebenden Bankenorganisationen nicht als Mitglied an.“
Von der Propaganda dieser „Bankiers“ wenden wir uns wieder zu den
Mitteln der Kundenwerbung solider Firmen. Zu den „Terminen“, d. h, zum
Quartals- oder Semesterbeginn, an dem größere Zinseingänge oder Kapitaleingänge
 — infolge Kündigung (Verlosung) von Effekten oder Rückzahlung
 von Hypotheken — erfolgen, werden an Personen, von denen man
glaubt, daß sie Interessenten sind, Druckschriften versandt, in
denen Anlagepapiere zum Kauf empfohlen werden. Neben dem Normalzinsfuß
 ist die Rendite (Effektivverzinsung) angegeben, die erzielt wird
im Hinblick auf den gegenwärtigen Kurs und die Verlosungschanece oder
das Verlosungsrisiko bei Wertpapieren, deren Rückzahlungsbetrag geringer
 ist als der Preis, der auf Grund des gegenwärtigen Kursstandes
gezahlt werden muß. Im übrigen erklärt sich die Bank bereit, kosten -
freie Auskunft über Wertpapiere „nach bestem Wissen und Gewissen,
aber ohne Verbindlichkeit“ zu erteilen.
In den meist monatlich oder halbmonatlich erscheinenden Wirtschaftsberichten
 finden Hinweise auf Anlagepapiere ebenfalls statt, oft mit Hinzufügung
 des errechneten Effekten-Zinssatzes.

Der Propaganda für Börsengeschäfte dienen die „Kurs-Tabellen“,
die z. B. eine Zusammenstellung der monatlichen und jährlichen, höchsten,
 niedrigsten und letzten Kurse innerhalb der letzten 5 Jahre von den
an der Berliner Börse gehandelten Wertpapieren enthalten. Diese Tabellen
 — mitunter auch Börsen-Handbücher, die die Bilanzen
von Aktiengesellschaften, den Namen ihrer Vorstandsmitglieder, die Dividende
 der letzten Jahre usw. bringen — werden kostenfrei versandt an
eine Anzahl auserwählter Kunden oder an Personen, die man als Kunden
zu gewinnen hofft.

RS
        <pb n="343" />
        Gaben der „Erinnerung‘“ sind weiter: Notizbücher, Kalender, Thermometer,
Schreibmappen, Briefbeschwerer, Zigarrentaschen usw. — alles natürlich mit dem
Namen der Bank versehen.
Lebhaft ist insbesondere die Werbung fürs Depositen- und fürs
Depotgeschäft. Die Errichtung zahlreicher Depositenkassen und
Filialen dient einmal diesem Zweck; und bei Eröffnung der Kassen, weitier
 in bestimmten Zwischenräumen werden Rundschreiben an die
im Bezirk der Depositenkasse oder Filiale liegenden Firmen und an Privatleute
 versandt, in denen die Vorteile, die dureh Benutzung des Scheck-Giro-
 und Depotverkehrs usw. entstehen, eingehend dargelegt werden. „Eröffne
 ein Bankkonto“, „Zahle bargeldlos“ sind die Schlagworte.
Die amerikanischen Banken (s. Zeitschrift f. Handelsw. und Handelspr.
XX, 8) gehen in ihrer Reklame viel weiter, wie z. B. eine Annonce der Manufaetures
Trust Company zeigt. In großen Lettern verkündet diese im Inseraätenteil von New
Yorker Zeitungen, daß sie unter ihren Angestellten einen Wettbewerb hinsichtlich
Gewinnung neuer Depositenkunden veranstaltet habe, der ihr in weniger als 9 Wochen
mehr als 15000 neue Kunden mit rund 12 Millionen Dollar neuen Depositen georacht
 habe. Den Angestellten wurde dafür eine Prämie gezahlt. Dann heißt es weiter:
„Diesen 15 000 neuen Kunden unseren herzlichen Willkommensgruß! Wir werden
alles tun, um ihre neue Bankverbindung für sie angenehm und nützlich zu machen.
Unseren alten Kunden aber auch gebührt unser tiefer Dank; sie haben durch ihre
große Zahl den anderen New Yorkern gezeigt, daß außerordentlich wichtige Gründe
für die Bankverbindung mit der Manufactures Trust Company sprechen müssen.“
In der Reklame für Mietungeines Stahlkammerfaches
(Safe) ist in der Regel das Bankgebäude und die Stahlkammer (mit
gepanzerten Eingangstüren usw.) abgebildet, und die Sicherheitsmaßregeln,
 die dem‘ Mieter denkbar größten Schutz bieten, sind angegeben.
Das Stahlkammerfach selbst ist eine Reklame (daher der relativ
niedrige Mietpreis !), denn wenn der Kunde erst, sagt man sich, öfter zur
Bänk kommt, wird er auch von deren anderen Geschäftszweigen und
Dienstleistungen Vorteile zu ziehen suchen.
Ein Geschäftszweig, für den, besonders in Zeiten der Geldknappheit,
wenig Reklame gemacht wird, ist das Darlehnsgeschäft (Lombard-
 und Diskontkredite). Solche Anzeigen, wie die, die man in amerikanischen
 Blättern zu Weihnachten lesen kann, werden deutsche Zeitungen
 wohl kaum bringen:
Ein Weihnachtsmann weist auf das Kalenderblatt des 25. Dezember und darunter
steht in großen Lettern: ;
Wenn Sie noch Geld brauchen für die Festtage, beantragen Sie jetzt ein Dar.
iehen, Wir bieten Ihnen schnellen und höflichen Service,

5
        <pb n="344" />
        Dem gegenübergestellt sei folgendes (prosaische) Inserat aus einer
deutschen Tageszeitung:

ir disfontieren Warentvechfel in je:
der Göhe gegen auch nicht erftftehende Grunds
ftücseintragung oder fonftige Sicherheiten,
Ferner empfehlen wir Intereffenten unfere
erfolgreid geleitete Hypothekenabteilung.
Bankhaus Schmidt &amp;amp; Co.

Größere Propaganda mit bildlicher Darstellung erfolgt neuerdings für
den Reisekreditbrief. Durch Schrift und Bild sucht man dem
Publikum näherzukommen. So hat die Dresdner Bank für den
Reisekreditbriefdienst ihres genossenschaftlichen Giroverbandes ein wirkungsvolles
 Werbeplakat herausgebracht. An Tausenden von Bankschaltern
 hängt es aus, und in stimmungsvoller Weise — den Blick auf herrliche
 Landschaft richtend — macht es für den Kreditbriefverkehr, insbesondere
 natürlich für den des genossenschaftlichen Giroverbandes der
Dresdner Bank, Propaganda.
Wirkungsvoll ist auch die Propaganda für den „Rob“ (Rob — Abkürzung
 für: Reise ohne Bargeld) des Deutschen Sparkassen-und
Giroverbandes. Diesem Verbande ist ein Netz von rund 5000 Sparund
 Girokassen, Kommunalbanken und Zweigstellen angeschlossen. Die
Ausgabe des Reisekreditbriefs erfolgt seitens der Ausgabestellen, das sind
die Girozentralen und fast alle Sparkassen und Kommunalbanken, nur
an ihre eigenen Kontoinhaber, deren Persönlichkeit zweifelsfrei nachgewiesen
 sein muß.
Das Plakat bildet einen wesentlichen Bestandteil jedes planmäßig
durchgeführten Werbefeldzuges. Bei häufiger Veränderung des Textes
fesselt es die Aufmerksamkeit der Beschauer, Auf weitere Arten der
Reklame, wie z. B. die neuerdings eine Rolle spielende Rundfunkreklame
 — sie geschieht vielfach in Form belehrender und aufklärender
 Vorträge — kann nicht eingegangen werden. Nur darauf sei noch
hingewiesen, daß es eine sehr gute Reklame ist, wenn die Kundschaft
 zufriedengestellt ist und weiterempfiehlt.

3. Gewinnauellen.

Die Arten der Bankgeschäfte sind im I. Bande ausführlich dargestellt.
Ebenso ist schon darauf hingewiesen, daß die Banken zur Erhöhung ihrer
Gewinne bestrebt sind, neue Verdienstmöglichkeiten aufzusuchen, d. h.
        <pb n="345" />
        möglichst viele Geschäftszweige zu pflegen. So haben sich z. B. mehrere
deutsche Banken eine Warenabteilung angegliedert; in Österreich
war sie zuerst geschaffen worden; sie wollte finanziell dienstbar sein dem
Warenhändler, der sehr unter den schleppenden Zahlungen der Warenschuldner
 litt. Die Warenabteilung, in der sachkundige Warenkaufleute
sitzen, will also das Warengeschäft finanzieren. Kaufleute, die den Kredit
der Bank in Anspruch nehmen wollen, geben ihr z. B. auch die Ware zum
kommissionsweisen Verkauf; die Bank erhält nach Zustandekommen des
Geschäfts als weiteres Äquivalent für das mit der Kreditgewährung verknüpfte
 Risiko die Verkaufsprovision. Hieran reihen sich dann vielfach
noch andere Geschäfte: Auch der Käufer der Ware nimmt häufig die
Dienste der betreffenden Bank in Anspruch und läßt ihr Zins- und Provisionsgewinne
 (beim Devisenhandel, Diskontgeschäft, Akzeptkredit usw.)
zukommen. Im allgemeinen sind die Verdienstmöglichkeiten des deutschen
 Bankgewerbes infolge der vermehrten Vermittlung ausländischen
Kredits an die deutsche Wirtschaft in den letzten Jahren erheblich größer
geworden.
Wie die Gewinne der Banken sich auf die einzelnen Geschäftszweige
verteilen, ist nicht nachweisbar, da die Bankbilanzen nur wenig detaillierte
Angaben enthalten, und diese mitunter auch erst wieder „frisiert“ sind,
d. h. Ziffern angeben, von denen Abschreibungen, Reservestellungen oder
Umbuchungen bereits vorgenommen sind, wie von mehreren Banken auch
ganz offen erklärt wird. So erwiderte in der Generalversammlung einer
unserer größten Provinzialbanken ein Vorstandsmitglied auf den Einwand
eines Aktionärs, daß nach seiner Meinung die bekanntgegebenen Abschreibungen
 nicht genügen: „Aus den sehr hohen Debitoren gehe doch wohl
zur Genüge hervor, daß die Bank mehr verdienthabe, als ausgewiesen
 sei, und daß infolgedessen entsprechende stille Reserven gestellt
 sind.“ Aber auch selbst wenn die Ziffern in ihrer Reinheit angegeben
 wären, so würden sie doch nicht unbedingt zuverlässig sein, da
bei ein und demselben Institut der Gewinn auf das gleiche Geschäft in
zwei Depositenkassen oder Filialen, ja vielleicht sogar das gleiche Geschäft
bei verschiedenen Kunden in derselben Depositenkasse, Filiale oder in der
Zentrale auf verschiedenen Konten erscheinen kann. Provision ist ein
verkappter Zins, Zins eine versteckte Provision.
A z.B. will einen 6-Monats-Wechsel in Höhe von 83000 RM diskontieren.
Die Bank erklärt: Wir diskontieren nur Wechsel mit einer Laufzeit von
höchstens 8 Monaten, wollen aber bis zum Eintritt der 3-Monats-Laufzeit

22 Obat, BG Il.

9”
        <pb n="346" />
        den Wechsel lombardieren. Der Gewinn wird verbucht auf Zinsen- und
Provisions-Konto für die ersten 8 Monate, auf Wechsel-Konto für die
nächsten 3 Monate. Das Wechsel-Konto wird nun auch wieder von den
einen als Bestands-, von den anderen als Erfolgs-Konto gebucht, und hinsichtlich
 der Abbuchungen der Zinsen und Provisionen bestehen verschiedene
 Gepflogenheiten bei den Banken. — Dem B wird der gleiche Wechsel
auf seinen besonderen Wunsch sofort abgerechnet werden. Wenn auch der
Nutzen der Bank der gleiche ist, so erfolgt doch eine andere Verteilung
auf Zinsen- und Provisions-Konto. C zahlt „grundsätzlich“ keine Provision.
 Da die Bank aber ebensoviel wie an dem Diskontgeschäft des B
und A verdienen will, so wandelt sie die Provision in Zinsen um. Der
Zinsgewinn ist also um die nicht in Ansatz gebrachte Provision höher.
Ebenso findet bei Effekten-Kommissionsgeschäften und beim Properhandel
 eine verschiedene Behandlung der Provision bzw. des Kursgewinnes
 statt. Verschieden ist auch die Art der Zinsberechnung auf Effektenbestände.
 Teils geschieht sie zu Lasten des Effekten- und Konsortial-Kontos
 und zugunsten des Zinsen-Kontos, teils nicht.
Auch die Umbuchungen von Konsortial- auf Effekten-Konto, d. h. also
die Auflösungen von Konsortien, werden oft durch rein zufällige, äußerliche
 Momente bestimmt, wie z. B. folgender, der Praxis entnommener
Fall: Das aus den Banken A, B und C bestehende Konsortium von 7proz.
XY-Obligationen hat noch große Bestände. Die Effekten sind bei der
A-Bank, der Führerin des Konsortiums, deponiert. Die B-Bank braucht
zur Lombardierung größere Effektenposten, und die D-Bank, ein Unterkonsortiale
 von der C-Bank, ist mit der Leitung des Konsortiums nicht
einverstanden, da es zu wenig Interesse für den Absatz zeige — sie, die
D-Bank bringe pro rata ihres Anteiles einen weit größeren Prozentsatz
der XY-Obligationen in ihrer Kundschaft unter, als das Konsortium —,
sie ersucht daher die C-Bank, die Auflösung des Konsortiums zu beantragen.
 Obgleich die A-Bank aus verschiedenen Gründen dagegen ist,
weil sie nunmehr als am Konsortium beteiligt gewesene einzige Firma
am Platz, an dem der Börsenhandel stattfindet, die Kursregulierung
(Aufnahme der an den Markt kommenden Obligationen) für eigene Rechnung
 vornehmen muß, so wird sie doch, da der Konsortialvertrag nach
Ablauf eines Jahres eine Auflösung des Konsortiums bei Majoritätsbeschluß
 zuläßt, hierzu gezwungen. Die Posten verschwinden bei diesen
Banken also auf dem Konsortial-Konto und erscheinen auf dem Effekten-Konto.
 Weiter hat die A-Bank der F-Bank, die mit ihr in sehr freund-‚Ax
        <pb n="347" />
        schaftlichem Verkehr steht, eine Unterbeteiligung in sich gewährt, ohne
Einzahlungsverpflichtung. Anstatt des erwarteten Briefes:
„Das Konsortium in 7 proz. XY-Obligationen hat sich aufgelöst. Den auf
Sie entfallenden Gewinn ... haben wir mit RM ... Ihrem Konto gutgebracht“,
 erhält sie die Mitteilung, daß sie nun soundso viel Obligationen
abzunehmen habe und dafür mit ... RM belastet sei, Die F-Bank, die bisher
 — was buchhalterisch natürlich nicht korrekt ist — den Posten gar
nicht gebucht hat, hat nun auf Effekten-Konto einen unfreiwilligen Zuwachs
 erhalten.
Fassen wir zusammen: Der Posten „Reingewinn“ oder „Zur Verteilung
verbleibender Überschuß“ auf der Passivseite der Bilanz ist der Saldo
der Gewinn- und Verlustrechnung. Um einen Überblick über die Gewinnquellen
 zu erhalten, müßte dem Ertrag gegenübergestellt werden der
Aufwand, der nötig war, um den Bruttoertrag zu erzielen. Die Gewinnund
 Verlustrechnung müßte also etwa wie folgt aufgemacht werden:

Aufwand

für tägliches Geld
für Depositen
tür Kreditoren
‚ür Reports
ür Rediskonten
°ür andere Gelder
Fassivprevisionen { für Kreditleistungen
für Dienstleistungen
Betriebskosten:
1. Gehälter
a) für Vorstandsmitglieder
b) für Direktoren u. Prokuristen
2) für andere Beamte u, Angest.
2, Steuern
3. Sonstige Kosten
Verluste an Debitoren
Verluste bei dauernden Beteiligungen
Verluste bei Konsortialgeschäften
Spekulationsverluste
Sonstige außerordentliche Verluste
Abschreibungen
Reingewinn

Ertrag

aus täglichem Geld
aus Debitoren
aus Diskonten
aus Lombards
aus ander. Ausleihungen
aus Kreditgewährung
aus dem Diskontgeschäft
aus dem Remboursgeschäft
aus Dienstleistungsgeschäften

a) Effektenkommissionsgeschäften

b) Devisengeschäften
usw.

Aktivzinsen

Passivjrovisionen


Dauernde Beteiligungen
Konsortialgeschäfte
Spekulationsgewinne
Sonst. außerord. Gewinne

390
        <pb n="348" />
        Wie lautet nun tatsächlich die zergliederte Gewinn- und Verlustrechung?
 Betrachten wir z. B. die Veröffentlichung der Deutschen Bank:

Gewinn-unrAd V

-hanne am 81. Dazamber 1928

Soll
Handlungs-Unkosten .
Steuern und Abgaben .
Nohlfahrtseinrichtungen
Pensionen und Abfinlungen,
 sowie Versicherungsbeiträge
 £.
die Beamten . . .})}
Abschreibung auf
Bankgebäude . . .
Abschreibung auf
sonst. Grundbes. . .
Abschreibung auf
Mobilien . . . N
Zur Verteilung verbleibender
 Überschuß .

Reichsmark
32 139 149199
13 740 137122

Haben
Vortrag aus 1927 . .
Zinsen und Wechsel ,
jebühren. . . ..
3orten und Zinsscheine
Wertpapiere . . . .
Gemeinschafts- Geschäfte
Dauernde Beteiligungen ‘

Reichsmark
1912 996/74
50 001 581/61
72 057 011/22
750 350/18
1 500 000.—
1 500 0001—
2980 812147

3.016 455194

85 411/02)
9 243/49
233 420127

25 788 125/36
130 002 752122 ,

[30002 750122

Die bilanzmäßige Gewinn- und Verlustrechnung beschränkt sich im
allgemeinen. auf die Ausweise der hier angegebenen Aufwände und Er-;räge,
 ist also recht unvollkommen. Bei einigen Banken sind die Angaben
aoch dürftiger.
Die beiden wichtigsten Ertragsposten jeder Bankbilanz sind Zinsen
und Provisionen. Ende 1928 haben die Berliner Großbanken durchschnittlich
 das 20fache ihres rentenberechtigten Eigenkapitals verwaltet,
Jedes Zehntelprozent Spannung zwischen Aktiv- und Passivzinsen ergibt
somit etwa 2 °/, Gewinn. Lansburgh?) errechnet bei 8 °/, Reichsbank-1)
 Die Berliner Großbanken im Jahre 1928. Die Bank, 1929, Nr. 4.

Gewinn- und Verlustrechnung
(in Mill. RM.)

Deutsche
Bank
1928 | 1927

Disconto-Gesellschaft

1928 | 1927

Gewinn aus:
Zinsen, Wechseln, Sorten. . . . .
Provisionen . . . . .
Wertpapieren . . . . . .
Konsortialgeschäften . . .
Dauernden Beteiligungen .
Handlungsunkosten. . -
7
Reingewinn . . . . +
Dividendenbetrag . .
&amp;gt;4n

50 48,7 38,14 | 38,6
72,06 | 68,9 39,30 | 39,3
1,5 3,51 5,388 | 9,15
„5 5,59 — Z
798 | 201 2,75 | 2,34
"15 825 59,38 | 584
74 199 10,85 | 16°
mr “RO ;

1

Lombardsatz, 8,22 °/, Monatsgeld und 6,54 °, Privatdiskont eine für die
Banken sich ergebende Gewinnspanne von rund 3 °/,. Nach dem aus den
Zwischenbilanzen ersichtlichen Jahres-Durchschnittsstand der werbenden
Mittel — nach Abzug der als Kassenreserve zinslos bleibenden Gelder
waren dies rund 8,5 Milliarden RM — würde dies eine Zinseinnahme von
‚und 255 Millionen RM ergeben. Tatsächlich werden aber von diesen
6 Banken nur 187 Millionen RM Zinsen ausgewiesen. Wo steckt die Differenz
 von etwa 68 Millionen RM? Vermutlich handelt es sich um vorweg
 vorgenommene Abschreibungen auf Debitoren. In jedem Zins steckt
eine Risikoprämie. Die Banken versichern das Risiko in sich selbst; sie
setzen also die Prämien in Höhe der erlittenen oder zu erwartenden Scha-Jensfälle
 von der Einnahme ab. Einzuwenden ist hiergegen nur das eine:
Auch die Öffentlichkeit sollte erfahren, wie groß dieser Schaden gewesen
ist. Es genügt eben nicht, den Saldo von verdienten Zinsen und bezahlten
 Zinsen plus Abschreibungen mitzuteilen; diese Posten müssen
rielmehr getrennt und spezialisiert angegeben werden.
Dasselbe gilt von den Provisionen. Auch hier ist nur der Nettosetrag
 angegeben, d. h, es sind bereits soundso viel Millionen zu Abschreiungen
 benutzt worden. Die Banken weisen eben nicht die tatsächlichen
Beträge aus, sondern nur die Summen, die die Banken ausweisen wallen.
Gewinne aus „Wertpapieren“ und Konsortialgeschäften“ werden von
einigen Banken überhaupt nicht, von anderen nur mit Bruchteilen ausgewiesen.

Alles in allem: Die Dividende wird nicht nach dem Erträgnis bestimmt,
sondern das Erträgnis wird in einer Höhe eingesetzt, daß die in Aussicht
genommene Dividende gerechtfertigt wird. Die Differenz zwischen den
zusgewiesenen Ziffern und dem tatsächlichen Erträgnis ist für bereits

Dresdner
Bank
1928 | 1927

Danathank

1928 | 1927

Commerz- u.
Privatbank
1928 | 1927

Berliner
Handels-Ges,
1928 ] 1927

32,6 | 34,32 | 38,8 6,65 | 5,8
492 | 41,02 | 40,2 404 | 45
) 5,00 \ 5,00 1,295 } 1,188
1,46 — — — | — —
s6:6 | 56,18 | 551 | 4648 | 429 I 646 | 56
„8 75 10,04 | 9,4 798 | 77 1,98 | 18
15,41 181 I 16,71 | 16,3 * 1152 | 10,2 ) 86 | 47
10.0 | 100 | 72 | 72 | 66 | 66 | 264 | 764

347
        <pb n="349" />
        entstandene Verluste oder als Reserve für solche, die noch entstehen, abgebucht
 worden.
Zur Messung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe sucht man auch die
Verhältniszahlen zwischen Umsatzund Reingewinn zu ermitteln.
Aber ebenso wie die ausgewiesenen Ziffern des Reingewinns nicht der
Wirklichkeit entsprechen, sind auch die Ziffern über den „Umsatz auf
der größeren Seite des Hauptbuches“ recht problematisch. Die Buchungsmethoden
 sind bei den einzelnen Banken verschieden. Selbst die Ziffern
derselben Bank für verschiedene Jahre sind keine Unterlage für Vergleiche,
 wenn die Erhebungsmethode geändert wird. So machte z. B.
Direktor Wassermann!) gelegentlich die Mitteilung, daß die Deutsche
Bank, im Gegensatz zu früher, die internen Überträge und die sonstigen
Doppelbuchungen aus der Umsatzaufstellung ausgeschieden habe, so daß
diese nur noch die direkten Umsätze der Bank mit ihren Kunden aufweist;
 zum Größenvergleich mit anderen Banken müsse bei der Deutschen
 Bank zu der veröffentlichten Ziffer von 225 Milliarden RM noch die
Summe von 72 Milliarden RM zugezählt werden.
Bringen wir den Gewinn in ein prozentuales Verhältnis zum Kapital
(Eigenkapital oder Eigenkapital plus fremdes Kapital), so sprechen wir
von Rentabilität.
Dr. Fritz Hönig gibt in seinem Aufsatz „Die Unkostenbelastung
der Banken in Deutschland und in der Schweiz“1) die nebenstehende, sehr
instruktive Übersicht.
Den D-Banken sind vor dem Kriege 53,25 %9g des Brutto-Erträgnisses als Nettogewinn
 verblieben, 1927 und 1928 waren es etwa gleichbleibend 18,4 9. Der Betriebskoeffizient,
 der 1918 nur 46,75 %/g betragen hatte, ist auf 81,6 %/o gestiegen. Einer
Erhöhung des Rohgewinnes auf nicht einmal das Doppelte steht eine Vervierfachung
der Steuern und mehr als eine Verdreifachung der sonstigen Lasten gegenüber, so
daß der Reingewinn auf rund 65%g9 des vormaligen Standes gesunken ist. Dabei
erscheinen. jedoch die Steuern des Jahres 1918 mit besonders hohen Beträgen in der
Zusammenstellung, weil hier die Rücklagen für Wehrbeitrag und Talonsteuer miteingerechnet
 sind. Auf den erhöhten Rohgewinn drücken die Steuern heute prozentual
doppelt so stark, als im letzten Vorkriegsjahr. Die „sonstigen Ausgaben“ belasten
den Rohgewinn mit rund 70%) gegen rund 41 %9, im Jahre 1918.
Der Vergleich zwischen 1927 und 1928 läßt eine weitgehende Stabilität des Betriebskoeffizienten
 erkennen. In allen Geschäftsberichten wird auf die andauernd
hohen Unkosten hingewiesen,
1) S. a. W. Aust, Großbankabschlüsse, in der Deutschen Sparkassen-Zeitung,
VI, 41.
1) Zeitschrift für Handelswissenschaft und Handelspraxzis XXIII, 12.

A141”
        <pb n="350" />
        Ertirägnisse

Wechsel U Robx
 und Syn- 5
Zinsen dikats- gewinn
{ommis-| gesch, | inssionen
 | usw. ! gesamt

335,83

22.5

357,8

Lasten

Sonstige] Lasten
Steuern | Ays- ı insgaben
 ! gesamt

39.4 195925

291,9 |

Rein-FeWinN


65,9

1928

D-Banken

Berliner
Handels-Gesellschaft

1927

1913

1928

1927

1913

93,71| 6,29|100

11,01| 70,57] 81,6 |

18,42

328,1 | 31,0 | 354,1
91,25| 8,75 100

37,3 |251,5 |288,8 1 65,3
10,08| 71,02| 81,51 18,45

162,9 | 26,6 | 189,5
85,96] 14,04 100 1

10,8 | 77,8 | 88,6
5,70] 41,05] 46,75

100,9

53,25

10,7) 9,3 | 20 I 20] 70] 20
 a,50l 26,50) 100 +10 | 85 | 45

11,0

55
36
68.971 31,08
1,2 | 15,1 15
| 92,05] 795| 200 ] 66 | 10: | 28,71] 76,8

|

Die zentralisiert verwaltete Berliner Handels-Gesellschaft konnte vor
jem Kriege 76 %0, im Jahre 1927 nur 81%9 des Bruttogewinnes als Nettorente
buchen. (Das Geschäftsjahr 1928, das aus der Freigabe amerikanischer Guthaben
einen außerordentlichen Gewinn von 8 Millionen RM erbrachte, muß in diesem Zusammenhange
 außer Betracht bleiben.) Der Betriebskoeffizient stieg von nicht ganz
24 auf 69%. Während der Rohgewinn (bis 1927) die Vorkriegshöhe noch nicht
erreicht hatte, sind die Steuern, insbesondere aber die „Sonstigen Ausgaben“, beträchtlich
 gestiegen. Die erhöhten Lasten drücken daher auf einen verminderten
Bruttogewinn.
Große Umsätze, kleine Gewinne, Das ist das Charakteristikum des
Bankgeschäftes. Infolge der großen Umschlagsmengen und der kurzen
Umschlagsdauer ist der prozentuale Gewinn auf ein Minimum reduziert.
So hat z. B. die Berliner Handels-Gesellschaft im Jahre 1929 bei einem
Jahresumsatz von 26,3 Milliarden RM ihr Aktienkapital von 28 Mil-348
        <pb n="351" />
        lionen RM täglich etwa 3mal umgesetzt. Aus der Ertragsrechnung ergibt
sich die Kalkulation:
Umsatz von 26,3 Milliarden RM . . . . .= 100 Un
der Bruttogewinn 12,07 Millionen RM. . ‚= 0,046 %
hiervon Betriebskosten 8,15 Millionen RM...— 0,0314 %
bleiben Reingewinn 3,92 Millionen RM. ,‚ .=— 0.0146 0)

Auf 1 Million RM Umsatz kommt demnach, infolge der zahlreichen
kostenfreien Übertragungen und Zahlungen, nur ein Bruttogewinn von
460, ein Nettogewinn von 146 RM. Es wird also verdient: knapp !/, oo
brutto, */, °/, netto!). Auf das Kapital von 28 Millionen RM wurden
brutto rund 43 % verdient. Die Höhe des Umschlages selbst ist infolge
der mehr oder weniger zahlreichen Frankogeschäfte für den Gewinn nur
wenig maßgebend. Es ist immerhin interessant, die Ziffern zu erfahren,
aber man darf ihnen keine zu große Bedeutung beimessen.
Völlig abwegig ist es aber zu sagen, daß für die Beurteilung der Prozentzahl,
 die die Rentabilität ausdrückt, das Verhältnis des Reingewinns
zum Umsatz „von außerordentlich großer Bedeutung“ ist, da es uns sagt,
„ob die Rentabilität im Vergleich zu der anderer Jahre leicht oder nur unter
 größerer Kraftanstrengung zu erzielen oder aufrechtzuerhalten war“.
Ein Vergleich des Reingewinns mit dem Gesamtumsatz der Unternehmung
 hat für das Bankgewerbe praktisch keinen Wert, weder als Vergleichsmittel
 der Unternehmungen untereinander, noch als Vergleichsmittel
 bei den Filialen und Depositenkassen desselben Instituts. Setzt die
Bank 100000 RM „Bonifikationspapiere“ ab (z. B. Pfandbriefe einer
Hypothekenbank), so bekommt sie dafür eine „Bonifikation“ von, sagen
wir, 2000 RM. Führt sie eine Überweisung oder einen Zahlungsauftrag
aus, so verdient sie dabei gar nichts oder nur wenige RM. Nimmt sie
tägliches Geld herein, oder leiht sie solches aus, so erzielt sie große Umsätze;
 ihr Gewinn hierbei ist aber nur ganz minimal. Bei einem zeitweise
lebhaften Zahlungsvermittlungsgeschäft der Hauptbank oder einiger
ihrer Filialen oder Depositenkassen würde der Gewinn verhältnismäßig
sehr gering, bei lebhaftem Kredit- und Effekten-, Emissions- und Kommissionsgeschäft,
 insbesondere beim Verkauf von Effekten, auf die Bonifikation
 gewährt wird, dagegen prozentual hoch sein.

1) Bei dezentralisierten Banken liegen die Verhältnisse noch ungünstiger, so z. B.
entfallen bei der Commerz- und Privat-Bank auf 1 Million RM Umsatz 551 RM Rohgewinn,
 aber nur 77 RM Reingewinn. S. a. 8. 341.

-ı
        <pb n="352" />
        Wichtig für die Bankleitungen ist es dagegen, einen Überblick zu bezommen,
 wie die Filialen und Depositenkassen im einzelnen gearbeitet
und wie sie das ihnen von der Zentrale zur Verfügung gestellte Kapital
verzinst haben; Aufschluß hierüber gibt eine der Bilanz beigefügte Spezifikation.
 Relativ am besten werden natürlich diejenigen Filialen usw. abschneiden,
 deren Debitoren- und Kreditorenhöhe sich ungefähr balansiert,
 die also das Geld für ihre Ausleihungen sich relativ billig beschaffen.

4. Auisichtsräte, Direktoren und Beamte als Erwerbsiaktoren.

In der Generalversammlung einer Großbank erklärte ein Vorstandsmitzlied,
 als der Vorsitzende eines Bankbeamten-Vereins auf das „allzu große
Mißverhältnis zwischen den Einnahmen der Direktions- und Aufsichtsratsmitglieder
 einerseits und der Beamten andererseits“ hinwies, daß
nur die Direktoren die Dividende der Bank erarbeiten. Die Bank könne
sämtliche Beamte entbehren, aber nicht einen ihrer Aufsichtsräte oder
Direktoren, „denn diese seien es in Wirklichkeit, die die Geschäfte machen
and die Dividende zustande bringen“,
Im weiteren Sinne trägt jeder Beamte der Bank, und ich möchte sogar
 die Boten und anderen Angestellten hier miteinschließen, nach Kräften
 dazu bei, durch korrektes und schnelles Arbeiten die Einnahmen der
Bank zu erhöhen und an Materialien zu sparen. Ich persönlich war
als Bankdirektor bemüht, bereits beim Lehrling „Geschäftsinteresse“ zu
erwecken und ihm zu zeigen, wie auch er, sei es auch in noch so bescheidenem
 Maße, das Geschäftserträgnis beeinflussen könne. Es war mir
eine Freude zu sehen, wie einzelne aus Geschäftsinteresse innerhalb des
kleinen ihnen zugewiesenen Rayons mitunter selbständige Dispositionen
trafen und die anderen Lehrlinge günstig beeinflußten. Selbst wenn ich
persönlich. die Ansicht gehabt hätte, daß nur ich und meine Mitdirektoren
die Dividende der Bank verdienen, so hätte ich es für eine falsche Politik
gehalten, dies den Prokuristen, Depositenkassenvorstehern und den
anderen Beamten zu sagen, da das Interesse an der Bank dadurch sicherlich
 nicht geweckt worden wäre.
Verdiener im engeren Sinne sind alle diejenigen Beamten, die eine
etwas selbständige, dispositive Tätigkeit ausüben und durch Geschick und
Fleiß den Kunden- und Geschäftskreis und den gewinnbringenden Umsatz
 vermehren helfen. Hierzu gehören vor allem die Leiter der Depositen-Kassen,
 von denen bei vielen Instituten direkt eine akquisitorische Tätig-AR
        <pb n="353" />
        keit gefordert wird, und die bei Effektenanlagen möglichst das Interesse
des Publikums und der Bank wahren sollen, weiter die Börsenvertreter
und Arbitrageure, die Korrespondenzchefs und noch viele andere, von
denen jeder auf seine Art zur Erhöhung des Gewinnes beiträgt.
In der Hauptsache werden Verdiener natürlich die Direktoren und
Filialleiter sein, und es ist selbstverständlich, daß diese, wenn sie Hervorvragendes
 leisten und eine ungewöhnlich große Arbeitslast haben, auch
sehr hohes Einkommen verlangen. Ob J ahreseinkommen, die das 50fache
und mehr des Durchschnittseinkommens eines Bankbeamten betragen,
gerechtfertigt sind, ist natürlich eine andere Frage.

Die verantwortliche Führung der Geschäfte obliegt dem
Vorstand; der Aufsichtsra t, das vom Vorstand streng getrennte
Organ, steht über der Geschäftsführung. Im Innenverhältnis — oft regelt
eine Geschäftsordnung das Verhältnis von Vorstand und Aufsichtsrat im
internen Verkehr — hat sich bei vielen Gesellschaften die Zuständigkeitsgrenze
 verwischt, indem starke Persönlichkeiten sich durchgesetzt haben.
So mancher Direktor sagt’s zwar nicht, aber handelt danach: „Die Gesellschaft
 bin ich.“ Bei anderen Gesellschaften wieder hat sich der Vorsitzende
 des Aufsichtsrats in diese Rolle hineingelebt.
Die Tätigkeit des Bankdirektors besteht zunächst darin, dafür zu sorgen,
daß das Räderwerk gut funktioniert; am besten für diesen Posten geeignet
 ist in der Regel derjenige, der mit der Pike gedient hat, ehe ihm der
Marschallstab überreicht wird. Weiter soll der Bankdirektor neue Ideen
haben, neue Verbindungen anknüpfen; dazu muß er nach außen hin
repräsentieren. Er muß, wie man sagt, einen guten Riecher haben, der
ihn veranlaßt, auch manches scheinbar gute Geschäft auszuschlagen. Eine
weise Zurückhaltung bringt oft größere Erfolge als ein forsches Vorgehen;
 wenn die Leiter der anderen Institute Millionen festgelegt haben
und in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind, können sie Jetzt eingreifen
 und dabei günstige Resultate erzielen.
In den modernen Großbanken gibt es — im Gegensatz zu einigen Provinzialbanken,
 bei denen, meist zum Schaden der Bank, nur ein Wille
maßgebend ist — nur Kollegialverwaltungen, keinen sogenannten Generaldirektor.
 Die Kollegialverfassung wirkt ausgleichend: sie bändigt die Starken
 und erhebt die Schwachen. Die Rückendeckung bildet der Aufsichtsrat.

Über die Tätigkeit des Aufsichtsrats ist viel diskutiert worden.
        <pb n="354" />
        and eine baldige Reorganisation dieser Einrichtung wäre sehr wünschenswert.
 Seine Aufgabe besteht heute weniger in der Kontrolle als
darin, dem Direktorium mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, sowie Be -
ziehungen anzuknüpfen und festzulegen. In den außerordentlichen
 Generalversammlungen der Deutschen Bank und der Diszonto-Gesellschaft
 (Herbst 1929) wurde gesagt, daß „kein Aufsichtsratsmitglied
 etwas kostet“, sondern, im Gegenteil, über seinen Rat hinaus
etwas bringe, nämlich „Geschäft“ (mit den Kreisen und Gesellschaften,
auf die er Einfluß hat).

Umgekehrt, es sitzen auch Bankdirektoren im Aufsichtsrate zahlreicher
anderer Gesellschaften. Als in der Generalversammlung einer Großbank
ainige Aktionäre sich gegen die Häufung von Aufsichtsratstellen wen-Jeten,
 erklärte der Aufsichtsratsvorsitzende, es sei das beste Geschäft für
lie Bank, wenn ihre Direktoren im Aufsichtsrat anderer Gesellschaften
zäßen, weil sie dadurch Beziehungen gewinnen und zugleich eine Kontrolle
 über die mit der Bank arbeitenden Unternehmungen üben könnten.
Dies ist entschieden richtig. Nur sollten auf eine einzelne Person nicht
30, 40 oder noch mehr Aufsichtsratsmandate entfallen, da es dieser dann,
selbst mit Hilfe mehrerer persönlicher Sekretäre, unmöglich ist, den gezsetzlichen
 Bestimmungen auch nur einigermaßen gerecht zu werden 1).

In zahlreichen Fällen vertritt der Bankdirektor im Aufsichtsrat nicht
seine eigene Ansicht, sondern er ist an die Vorschriften seiner General-Jirektion
 gebunden; er ist nicht wegen seiner persönlichen Eigenschaften,
sondern als Direktionsmitglied seiner Bank in den Aufsichtsrat gewählt
worden. Der Fall Favag hat daher die Frage akut werden lassen, ob die
Verwaltungsbanken für die von ihnen in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft
 delegierten. Personen haften. Tatsächlich ist ja das so gewählte

1) In dem im März 1930 herausgekommenen Revisions-Bericht der
Favag wird dem Aufsichtsrat der Favag das Sündenregister vorgehalten. Dieser
hatte erklärt, er habe im Falle Favag das normale und auch bei anderen Gesellschaften
 übliche Maß von Überwachung angewendet, und mehr als er getan habe,
hätte kein Aufsichtsrat tun können. Demgegenüber stellt der Revisionsbericht fest,
daß dieser Aufsichtsrat 4 Kommissionen aus seiner Mitte bestellt habe. 3 von diesen
Kommissionen (Engerer Ausschuß, Hypothekenkommission und Finanzkommission)
seien niemals in Funktion getreten, und die 4. Kommission (Revisionskommission)
habe jährlich einmal, am Vormittag vor der Generalversammlung, eine Revision der
Kasse und stichprobenweise Prüfungen des Effekten- und Hypothekenbestandes vorgenommen
 (11).

347
        <pb n="355" />
        Aufsichtsratsmitglied nichts anderes als das „Ohr“ seiner Bank, der Mittler
 ihres Einflusses,
Die Aufsichtsratstantiemen fließen meistenteils den betreffenden Aufsichtsräten
 persönlich zu; bei einigen Unternehmungen aber werden sie
zusammengeworfen und nach einem bestimmten Schlüssel an die Direktoren
 oder die Firmeninhaber verteilt. Direkt ist wohl kein Erwerbsunternehmen
 in pekuniärer Beziehung an den Aufsichtsratstantiemen seiner
Direktoren beteiligt. Die notwendige Konsequenz wäre dann natürlich,
daß es auch für etwaige Regreßansprüche aufzukommen hätte. Staatsbeamte
 müssen, auf Grund eines Schlüssels, einen Teil ihrer Aufsichtsratstantiemen
 an den Staat abführen.
Die Tantieme bildet so für Aufsichtsräte, Direktoren und einen
Teil der Beamten einen Anreiz, nach Kräften zur Erhöhung des Erträgnisses
 beizutragen. Die Art der Berechnung erfolgt gemäß Statut und
persönlichen Verträgen und ist sehr verschiedenartig. Jede Erhöhung des
Aktienkapitals bringt naturgemäß eine Steigerung der Gewinne und damit
 auch der Tantiemen, doch haben bei einigen Banken Direktoren und
Aufsichtsräte freiwillig auf einen Teil der ihnen infolge der Kapitalerhöhungen
 mehr zufließenden Einnahmen verzichtet. Immerhin sind es
sehr erhebliche Summen, die an Tantiemen gezahlt werden.
Wie sich die Tantiemen auf die drei Kategorien: Aufsichtsrat, Direktoren
 und Beamte verteilen, ließ sich schon früher bei manchen Instituten
schwer ersehen, da sie im Handlungsunkosten-Konto enthalten waren.

Zur Charakterisierung einige Angaben (für 1913): Es erhielten bei der Deuts chen
Bank 67 Direktoren 3 906 000 M Tantieme, der Aufsichtsrat (36 Personen) 978 000;
zusammen also 4884 000 M; die Beamten (6638 an der Zahl) 3000000 M. Bei der
Dresdner Bank empfingen 110 Direktoren 3881000 M, der Aufsichtsrat
(55 Personen) 1 196 000 M, die Beamten (rund 5000) 2 500 000 M Tantieme. Aus dem
Berichte der Disconto-Gesellschaft sind nur die Gewinnbeteiligungen der
7 Geschäftsinhaber, 2305 000 M, und. die Tantiemen des Aufsichtsrates (30 Personen),
631 000 M, ersichtlich. Bei der Darmstädter Bank erhielt der Vorstand
1566000 M, der Aufsichtsrat 280000 M und die Beamtenschaft (2847 Personen)
1952000 M Tantieme.

Bei den Großbanken bezieht heute ein Aufsichtsratsmitglied durchschnittlich
rund 10 000 RM; der Vorsitzende des Aufsichtsrats das Doppelte, die stellvertretenden
Vorsitzenden das 1l!/,fache. Bei reinen Industrieunternehmun gen sind die
Tantiemen ganz erheblich höher, Fürs Jahr 1928 entfielen z. B. bei Siemens &amp;amp; Halske
42 000 RM, bei der I. G. Farbenindustrie 64 000 RM und bei den Vereinigten Glanzstoff-Fabriken
 160 000 RM auf jedes Aufsichtsratsmitelied,

|
        <pb n="356" />
        Heute gibt die Mehrzahl der Banken nur die Tantieme des Aufsichtsrats
 bekannt; die Tantiemen für Direktoren, Prokuristen usw, sind
schon vor der Feststellung des Reingewinnes abgesetzt 1).
Über die Art der Bemessung der Beamten-Tantieme bestehen bei den
Banken verschiedene Prinzipien. Gerade bei unseren größten Instituten
wird sie meist nicht prozentual vom Erträgnis des Arbeitsgebietes des
ainzelnen Beamten berechnet, also nicht von dem Gewinn der betreffenden
Filiale oder Depositenkasse, der er vorsteht, sondern es wird eine den
Arbeitsleistungen und dem Alter oder dem Anstellungsvertrag entsprechende
 Summe vergütet. Die für das Vorjahr gezahlte Summe gilt in der
Regel als Untergrenze fürs nächste Jahr.
Andere Banken wieder, besonders in der Provinz, errechnen die Tantiemen
 der Filial- und Depositenkassen-Vorsteher prozentual genau nach
dem Erträgnis der betreffenden Filiale oder Depositenkasse. Doch gibt
es hierbei oft Unstimmigkeiten betreffs Verzinsung des Stammkapitals
(Dotationskapitals der Filiale, Depositenkasse usw.) und der sonstigen
Gelder, der Provisionen usw., und es besteht die Gefahr, daß die Beamten
aicht das Wohl des Gesamtinstituts, sondern nur das ihrer Abteilung im
Auge haben 2).
Bei Direktoren — soweit sie Mitglieder des Vorstandes sind, kommen
ja ohnedies andere Bestimmungen in Betracht —, Prokuristen und: Beamten,
 die dispositiv tätig sind, ist m. E. das Verfahren sehr angebracht,
die Tantieme nach der Dividende zu bemessen, die eine bestimmte, im
Laufe der Zeit steigende Anzahl Aktien ihrer Bank gewährt.
Hinsichtlich des Tantiemesystems bei der Reichsbank s. S. 58.
1) Nach den Statuten vieler Gesellschaften ist es zulässig, Tantiemen und Gratifikationen
 über Handlungsunkosten zu verbuchen, anstatt sie aus dem Reingewinn zu
erteilen. Es wäre aber angebracht, diesen Posten von den allgemeinen Unkosten
yetrennt zu halten, schon um nicht den Anschein zu erwecken, daß Vorstandstantiemen
 usw. versteckt werden. Eigenartig mutet dies insbesondere dann an. wenn
Steuern und soziale Lasten gesondert angegeben werden.
2) Bei einer Berliner Großbank erhalten z. B, die älteren Depositenkassen-Vorsteher
 5, die jüngeren 3 und die zweiten Vorsteher 2—3 %/ des Reingewinns ihrer
Depositenkasse als Tantieme. Debet- und Kreditsaldo wird den Depositenkassen von
der Zentrale zu einem Durchschnittszinsfuß verzinst. Zu den Unkosten, die vom
Bruttogewinn abgesetzt werden, gehören außer allen Unkosten der betr. Depositenkasse
 eine von der Zentrale pauschal festgesetzte Summe für die Leistungen der
Zentrale an die betr. Depositenkasse (anteilige Gehälter der Beamten der Zentrale
und sachliche Unkosten) und eine den Verhältnissen entsprechende Abschreibungs-Quote,


143
        <pb n="357" />
        5. Betriebsstatistik !).
Von der externen Statistik, der Statistik der Vorgänge außerhalb
 des eigenen Betriebes (Beobachtung der Verhältnisse des
Geld- und Kapitalmarktes, der Konjunktur usw.), die zumeist im Archiv
der Banken (s. Bd. I S. 677 ff.) gepflegt wird, soll hier nicht geredet
werden. Wir betrachten hier nur die interne Statisti k, d, h. den
Teil der Statistik, der sich mit den innerhalb der Unternehmung oder
im Verkehr mit anderen Wirtschaftseinheiten sich ergebenden Tatsachen
 befaßt. Die interne Statistik ist in der Hauptsache: Umsatzstatistik
 und Unkostenstatistik. Erst verhältnismäßig
spät sind die Probleme der Bankstatistik und Bankkalkulation behandelt
worden, haben die Leiter der deutschen Kreditbanken und die Inhaber
großer Bankfirmen erkannt, wie wichtig auch für ihre Betriebe eine gut
durchgeführte betriebswirtschaftliche Statistik sei: Sie
ist ein Hilfsmittel für die materielle Kontrolle und gibt einen Überblick
über die für die Entwicklung des Unternehmens wesentlichen Faktoren;
sie zeigt dem Betriebsleiter, wo Kosten gespart werden können, und wie
dadurch die Rentabilität sich erhöhen läßt. Statistiken dienen weiter auch
als Vorarbeiten fürdie Kostenrechnungen. Jede Statistik
erfordert: 1. Materialsammlung, 2, Zusammenstellung der Zählergebnisse
in Gruppen (Materialgruppierung) und 3. Auswertung durch vergleichende
Analyse (Materialauswertung).
Banken, bei denen Statistische Abteilung und Organisationsbüro vereint
 sind, bringen schon rein äußerlich zum Ausdruck, daß die Statistik
auf die Organisation einwirken und Unterlagen für die Geschäftspolitik
 geben soll. Ziel der Geschäftspolitik aller Unternehmungen ist
größtmögliche Wirtschaftlichkeit bei gleichzeitig guter Liquidität.
 Durch den Ertrag des Geschäftsbetriebes sollen zunächst die
Kosten gedeckt werden. Der erwerbswirtschaftliche Betrieb will darüber
 hinaus einen möglichst hohen G ewinn erzielen, der gemeinnützige

!) Literatur: A, Hertlein, Die Statistik im Dienste der Bankorganisation.
Leipzig 1920. A. Isaac, Betriebswirtschaftliche Statistik. Berlin 1925, Georg
Obst, Bankbuchhaltung, Stuttgart 1925, 2, Teil: Die Statistik im Bankbetriebe.
R. Johns, Statistik im Dienste der Bankorganisation, in Plutus-Briefen V, 1.
A. Meyer, Zur betriebswirtschaftlichen Statistik der deutschen Kreditbanken, in
Bankwissenschaft VI, 17/18. Curt Eisfeld, Der Betriebsaufbau der Sparkassen
als Gegenstand der Betriebswirtschaftslehre, in der Sparkasse. 49. Jahrgang, Nr. 19.

mn

a:
Cd
        <pb n="358" />
        Betrieb kann sich mit geringerem Gewinn begnügen, da dieser im wesentlichen
 nur der Schaffung von Reserven dienen soll.
Liquiditäts-Statistiken (Beziehungen zwischen Aktiva und
Passiva) werden aufgestellt im Interesse der Betriebssicherheit,
and sie sind wichtige Unterlagen für die Gelddispositionen. Daher
 finden wir sie relativ früh bei den Banken; das Wesentliche hierbei
ist die richtige Klassifizierung der einzelnen Posten, In vielen Banken
wird täglich eine Liquiditäts-Statistik aufgemacht.
Monatlich erfolgt zumeist eine Statistik mit weitgehender Spezifizierung,
 die auch die Summen aller Filialen, die nach einem genau vorgeschriebenen
 Schema zu berichten haben, enthält, Diese monatliche
Liquiditäts-Statistik weist u. a. aus:
die Debitoren (auf Mark- und auf Währungskonten),
die Kreditoren (auf Mark- und auf Währungskonten),
lie Bestände an Wechseln, Devisen, Sorten, Effekten (genau spezifiziert
nach einheitlichem Schema),
lie Konsortialbeteiligungen,
Akzepte und Schecks, eigene Ziehungen usw.
Statistisch erfaßt werden für jede Filiale und für die gesamte Bank:
1. die Monatsumsätze; sie werden (absolut und in Prozenten) verglichen
mit dem Vormonat und mit der gleichen Zeit des Vorjahrs;
2. die Umsätze vom Halbjahrsbeginn bis zum Ende des betreffenden
Monats; hierbei erfolgt wieder Gegenüberstellung der Ziffern des
Vorjahres (absolut und in Prozenten);
3. die Prozentsätze der Umsätze zu den Barvorschüssen.

Die Posten statistik bezieht sich u. a. auf:
1. die Zahl der täglich vorgenommenen Grund buchungen;
9. die Zahl der täglich vorkommenden Kontokorrentbuchungen;
3. die Zahl der täglich ein- und ausgehenden Poststücke;
4, die Zahl der durch die Rohr- und Seilpostanlage der Bank beförderten
 Schriftstücke;
5, die Leistungen der Registratur (ermittelt durch tägliches Messen
— nach Gewicht und stoßweise nach Raumumfang — der zur Einordnung
 bestimmten Skripturen);
6. den Kundenbestand mit Zu- und Abgang;
7. den täglichen Wechsel-Ein- und -Ausgang (Stückzahl);

351
        <pb n="359" />
        8. die Leistungen der Obligo-Abteilung (Stückzahl);
9. die Zahl der Börsenaufträge und Effektenrechnungen,
10. die Leistungen der Effektenbuchhaltung (Postenzahl);
11. die Zahl der durch den Ferndrucker nach dem Telegraphenamt beförderten
 Depeschen ;
12. den Depotbestand mit Zu- und Abgang;
13. die Anzahl der Devisenaufträge.

Besondere Beachtung schenken naturgemäß alle Banken der Unkostenstatistik,
 die in ihren einzelnen Teilen, mehr oder weniger
zergliedert, mit Vergleichszahlen des Vormonats und Vorjahres versehen,
der Direktion vorgelegt wird. Soll sie Anlaß zu Unkosten sparenden Maßnahmen
 geben, so ist weitgehende Spezialisierung notwendig. Die Aufgliederung
 der Kosten gibt auch die Möglichkeit, festzustellen, wie sich
die einzelnen Kostenarten in Betrieben mit verschiedenem Geschäftsumfang
 verhalten.
Um den Zweck zu erreichen, wird ermittelt, wie mit dem geringsten
Aufwand durch Arbeit sparende Methoden Höchstleistungen erzielt werden.
 Derselbe Arbeitsvorgang erfährt bei den verschiedenen Filialen einer
Bank vielfach verschiedene Bearbeitungsweise. Der Vergleich der Ergebnisse
 kann zu wertvollen Erkenntnissen führen. Gegenübergestellt werden
ferner die Leistungen nach alten und nach neuen Buchungsmethoden;
dabei darf aber auch nicht vergessen werden, daß durch die maschinelle
 Buchhaltung Möglichkeiten geschaffen werden, die Betriebssicherheit
 so zu erhöhen, wie sie die handschriftliche Buchung nicht oder
nur bei einem besonderen Mehraufwand bietet.
Mehrere Großbanken führen Tagesstatistiken, die ihnen einen
Überblick über die Entwicklung der Umsätze auf den einzelnen Konten
und gleichzeitig auch Aufschluß über die Beschäftigung der Angestellten
 gibt.
Die Personalstatistik ist in der Hauptsache eine Statistik der
Leistungskontrolle. So ließ z. B. eine große Bank mehrere Wochen
 hintereinander von jedem in der Buchhaltung tätigen Beamten tä glich
 auf einem Vordruck angeben, welche Arbeit er geleistet, und welche
Zeit er für jede dieser Arbeiten benötigt hat.
Die Organisationsstatistik verzeichnet von den wichtigsten
Abteilungen die Postenzahl und von allen Abteilungen den Personalbestand
 und die Unkosten, soweit sie durch Gehaltszahlungen und den

a2}
        <pb n="360" />
        Verbrauch von Büromaterial und Formularen entstanden sind, Die Meldungen
 der einzelnen Abteilungen, die täglich und wöchentlich erfolgen,
werden in Nebenlisten gesammelt. Ihr Ergebnis ist zusammengefaßt in
der monatlichen Hauptpostenübersicht. Diese Übersicht ermöglicht . es,
den allgemeinen Geschäftsgang zu beobachten, und zusammen mit der
Leistungs-und Unkostenstatistik kann die Bank die Leistungen
 in den einzelnen Abteilungen kontrollieren. Der „Soll-Leistung“
(„Norm“) wird gegenübergestellt die „Ist-Leistung“. Durch Erweiterung
und Verfeinerung der Tabellen läßt sich die Leistungskontrolle immer
zenauer gestalten.
Auf Grund der statistischen Ermittlungen schafft sich.die Bank Durchschnittszahlen,
 die ihr zeigen, ob der einzelne Beamte normal, besser oder
schlechter arbeitet. Man hat z, B. als tägliche Norm alleistungen an
der Korrespondenz- und Buchungsmaschine festgestellt: -
Devisen ... 2... 150—200 Posten
Effekten . . . . 200—250
Wechsel-Gutschriften . 200—250
Überträge. . . 300—850
Kasse . . . - 350—400
Eine große Provinzbank läßt die Ergebnisse der Jahresrechnung und
der Schlußbilanzen durch ihre „Revisions-Abteilung“ in weitgehendster
Weise statistisch bearbeiten. Diese Zergliederung bezieht sich auch auf
die Ergebnisse und Bilanzziffern der einzelnen Niederlassungen und bildet
zur Beurteilung deren Geschäftsentwicklung wichtiges Material. Auffallende
 Abweichungen können festgestellt und nach ihrer Kausalität aufzuklären
 gesucht werden.
In einigen Banken wird die Bilanz nicht nur in bezug auf Liquidität
und Rentabilität, sondern auch hinsichtlich der Risikoverteilung
eingehend untersucht und zergliedert. Bereits im Lauf des Geschäftsjahres
 werden bei zahlreichen Betrieben in regelmäßigen Zwischenräumen,
oder auf besondere Anordnung der Direktion, diesbezügliche Statistiken
vorgenommen. Sie erfolgen unter Benutzung der Statistik-Maschinen in
sehr kurzer Zeit. Sind für alle genehmigten Kredite Hollerith- oder Powers-Karten
 angelegt (s. Georg O b st, Buch des Kaufmanns, Bd. II 8. 259£.),
so können in wenig Minuten folgende für Handhabung der Geschäftspolitik
 wichtige Feststellungen gemacht werden:
L. Gesamtsumme der überhaupt genehmigten Kredite,
2. Gesamtsumme der einer bestimmten Branche eingeräumten Kredite,
38 Obst, BG Il. 358
        <pb n="361" />
        3, Gliederung der Kredite nach Fälligkeitsterminen,
4. Gliederung der Kredite nach Art der Sicherheiten (Hypotheken,
Effekten, Bürgschaft, Blankokredit usw.),
5. Gliederung nach Barkrediten und Akzeptkrediten,
6. Gliederung nach der Rechtsform der Unternehmung des Kreditnehmers
 usw, —
Die durch statistische Beobachtungen gefundenen Ergebnisse zeigen, ob
in einer Abteilung zu vieloderzuwenig Beamte beschäftigt sind.
Es kann also festgestellt werden, ob in den einzelnen Abteilungen sich das
Personal der Postenzahl gemäß vermindert hat, ob das Personal verhältnismäßig
 noch zu groß ist, oder ob das Personal entsprechend der Postenzahl
 zu gering ist. Leistungen verschiedener Perioden lassen sich schnell
vergleichen.
Diese statistische Kontrolle ist auch ein gutes Mittel, die Abteilungsleiter
 zu einer ökonomischen Betriebsführung anzuspornen und
sie dauernd für eine Modernisierung der technischen Betriebseinrichtungen
 zu interessieren. Je stabiler sich die Betriebsverhältnisse gestalten,
desto besser wird die Bank auf Grund statistischer Zahlen Bet riebsvergleiche
 zwischen Filialen oder Depositenkassen in ähnlicher Lage
mit etwa gleichartigem Umsatz anstellen können.
Die Personal- und Unkosten-Statistik soll die Bankleitungen
 und die Bankbeamten zu Höchstleistungen in der Organisation
wie in der Ausführung der Arbeiten anspornen., Indem die Arbeiten in
kürzerer Zeit als bisher (natürlich ohne Überanstrengung der Beamten!)
ausgeführt werden, wird es möglich sein, die Provisionssätze, sowie die
Marge zwischen Debet- und Kreditzinsen zu verringern. und die Gehälter
der Bankbeamten wieder auf eine, ihren Leistungen und dem Lebensstandard
 entsprechende Höhe zu bringen. Das ist auch das Prinzip der Dienstleistung
 von Henry Ford, der sagt: „Die Gewinne gehören drei Parteien:
 1. dem Unternehmen, um es stabil, fortschrittlich und gesund zu
erhalten, 2, den Arbeitern, deren Hilfe die Gewinne geschaffen hat, 3. bis
zu einem gewissen Grade auch der Allgemeinheit.“
Die Geschäftsberichte der Banken enthalten summarische Angaben über
die Höhe der Gesamtumsätze und die Unkosten im verflossenen
Jahr. Wesentliche Ergänzungen hierzu gaben Direktor Wassermann
hinsichtlich der Deutschen Bank und Dr. Solmssen hinsichtlich der
Disconto-Gesellschaft bei den Fusions-Verhandlungen dieser Banken am
29. Oktober 1929.

_
        <pb n="362" />
        Wassermann führte aus:
„Wir sind unablässig bemüht gewesen, unseren eigenen Betrieb wirtschaftlicher
zu gestalten und haben auch darin gewisse Erfolge erzielt. Wir haben aber nicht mehr
erreichen können, als daß der Reingewinn, der in den letzten drei Jahren ungefähr
gleichgeblieben ist, von 38 %9, der Summe der Beamtengehälter für das Jahr 1926 auf
40% 9 im Jahre 1928 gestiegen ist. Dabei ist nur die reine Gehaltsausgabe berechnet,
ıhne Berücksichtigung der Vorstandsgehälter. Berücksichtigt man die Wohlfahrtszusgaben,
 Versicherungsbeträge und Pensionen, wofür im leizten Jahre über 8 Millionen
 RM aufgewendet worden sind, so wäre das Prozentverhältnis erheblich niedriger.
 Im Bankgeschäft ist dieses
Verhältnis der Personal-Unkosten zum Gewinn durchaus unbefriedigend.
Im Jahre 1913 betrug das Durchschnittsgehalt des Angestellten 3408 M und erbrachte
der Bank einen Gewinn von 4984 M, das sind 146 %o9 des Beamteneinkommens gegeniber
 den 1928 erreichten 40%. Da die Gehaltsbezüge des einzelnen, immer ohne
Berücksichtigung des Vorstandes, von 8921 RM im Jahre 1926 auf 4882 RM im Jahre
1928 gestiegen sind, ist der kleine Fortschritt, den wir gemacht haben, neben gesteigerter
 Sparsamkeit in sachlichen Ausgaben hauptsächlich der Verringerung des Personals
 zuzuschreiben.“
Dr. Solmssen sagte:
„Verglichen mit dem Jahre 1925 auf Basis von 100 betrugen die Handlungsankosten
 und Steuern bei der Disconto-Gesellschaft im Jahre 1926 108,5, 1927 115,6,
1928 118,2. Diese kontinuierliche Unkostensteigerung ist eingetreten, wiewohl gleichzeitig
 durch weitgehendste Mechanisierung und Rationalisierung die absoluten Unkosten
 systematisch herabgedrückt wurden.
Vergleicht man des weiteren die Höhe der gesamten Unkosten mit den erzielten
Bruttoeinnahmen, so ergibt sich, daß der Unkosten-Koeffizient eine stets steigende,
und der als Dividende ausgeschüttete Gewinn eine stets sinkende Tendenz zeigt.
Es hetrugen in Prozent des Rohgewinns
die Verwaltungskosten der ausgeschüttete
einschließlich Steuern Gewinn
1913 36,45 9/9 419,40 9/9
[924 83,56 9/0 14,64 9/9
1925 81,61 9/9 18,10 %
1926 76,98 9/9 21,24 9%
1927 78,06 %9 20,21 %
1928 78,27 0/9 19,87 9a
Es liegt auf der Hand, daß diese Entwicklung die Rentabilität allmählich stärker
bedrohen muß, und zwar um so mehr, als der Charakter des Bankgeschäfts sich entsprechend
 der unzureichenden Kapitalbildung innerhalb Deutschlands unkostensteigernd
 dahin geändert hat, daß die Zahl der Geschäftsvorgänge dauernd wächst,
während ihr Durchschnittswert stetig sinkt. Während die Umsätze seit dem Jahre
1925 um ca. 50% stiegen, haben sich die Bruttoeinnahmen in der gleichen Zeit nur
um 22 0/9 erhöht. Das doppelte Erfordernis der Erziehung ausreichender Dividenden
und überschüssiyer Risiko-Reserven, die zur Deckung unausbleiblicher Verluste im

355
        <pb n="363" />
        Kreditgeschäft vorhanden sein müssen, kann nur erreicht werden, wenn die Marge
zwischen Unkosten und Bruttogewinn eine die Erfüllung dieser beiden Forderungen
gewährleistende Größe besitzt und behält. Da diese Marge innerhalb der Einzelbank
immer kleiner wurde, entstand die Idee, sie durch Ausmerzung der mehreren Instituten
 gemeinsamen Unkosten zu beseitigen, ein Gedanke, der durch bloße Verabredungen
 über Filialenstillegungen ohne Fusion nicht hinlänglich durchzuführen ist.“

Die erhöhten Kosten für Gehälter sind zum Teil verursacht durch Erhöhung
 der Manipulationskosten, die sich aus der Verkleinerung des
Wertes der einzelnen Geschäftsvorfälle und dem Steigen ihrer Zahl bei
gleichem Mengenumsatz ergab. So betrug z. B. bei der Disconto-Gesellschaft
 die Durchschnittssumme der Wechsel im Jahre
1918 20000000 4154,25 Goldmark
1927 WR 2821,10 Reichsmark
1928 1802,05 Reichsmark.

Legt man die Stückzahlder Wechsel für das Jahr 1926 mit 100
zugrunde, so ergibt sich als Vergleichszahl für 1927 155, für 1928 243.
Durch Rationalisierung und Mechanisierung wurde aber bei dieser
Bank erreicht, daß im Jahre 1928, verglichen mit dem Jahre 1914, das
31/,fache an Wechseln mit einem Büropersonal von 38 gegen 30,
5fache an Schecks mit einem Büropersonal von 18 gegen 21,
1!/,fache an Devisen mit einem Büropersonal von 175 gegen 300
bearbeitet werden konnte.

Eine Steigerung der Unkosten ist, wie in Deutschland, auch
in anderen Ländern erfolgt. Nach Untersuchungen von Dr. Hönig!)
ergaben sich für die Schweiz folgende Vergleichszahlen: Den 8 großen
schweizerischen Banken waren im Jahre 1913 57,4 °/, des Bruttogewinns
als Nettogewinn verblieben (gegen 53,25 °/, der deutschen D-Banken), in
den Jahren 1927 und 1928 war diese Zahl auf 37,2 °/, und 39,8 °/, gesunken
 (gegen 18,4 °/, der deutschen D-Banken). Der Betriebskoeffizient der
Schweizer Banken, der 1913 42,6 °/, betrug (gegen 46,75 °/, der deutschen
D-Banken) war 1928 auf 60,2 °/, gestiegen (gegen 81,6 °/, der deutschen
D-Banken). Auch in der Schweiz trägt den Hauptanteil der Unkostensteigerung
 das Konto „Gehälter“. Es ist von 21,5 auf 35,4 °/, des Bruttogewinns
 gestiegen,

1) Die Unkostenbelastung der Banken in Deutschland und in der Schweiz, in der
Zeitschrift für Handelswissenschaft und Handelspraxis, XXII, 12.
        <pb n="364" />
        Dem absoluten Betrag nach haben sich die Steuern und sonstigen Ausgaben
 mehr als verdreifacht, während sich die Personalausgaben verfünffacht
 haben. Während der Bruttogewinn der schweizerischen Banken
sich — verglichen mit 1913 — 1928 verdreifacht hat, ist der Reingewinn
nur um wenig mehr als das Doppelte gestiegen.
Das ungünstige Verhältnis von Rohgewinn zu Reingewinn zeigt sich
auch bei den Banken in Österreich. Die 4 Österreichischen Großbanken
 wiesen folgende Roh- und Reingewinnziffern aus!):

Allgemeine Österreichische
Bodenkreditanstalt

Niederösterreichische
Eskompteresellschaft

Österreichische Kreditanstalt


Wiener Bankverein

Rohgewinn | Reingewinn
a N : Rohgewinn’
Millionen Schilling =100(Netto-.
 _ 7ewinntang)
1928. 30,84 » 10,22 38,7
1927” 82,56 | 10,283 ı 381,48
1928 # 16,03 | 6,08 | 87,64
1927 1 15,89 | 6,28 | 39,54
1928 " 46,2 10,27 22,23
1927 45,02 | 10,11 | 22,28
1928 ' 29,43 4,94 | 16,78
31,97 5,93 18,56

Nach dieser Übersicht bewegt sich die Nettogewinntangente im Jahre
1928 zwischen 16,78 und einem Maximum von 37,64. An 1. Stelle rangiert
naturgemäß das einzige Institut mit rein zentraler Organisation, an
2, Stelle der gemischte Organisationstypus — zentralisierte Hauptorganisation
 mit angeschlossenem Filialnetz —, an 3. Stelle kommt die mäßig
dezentralisierte Bank (21 Zweiganstalten), an 4. das ausgesprochen dezentralisierte
 Institut (47 Zweigniederlassungen). Die beiden ersten erübrigen
 mehr als ein Drittel der Bruttoerträgnisse als Reingewinn, den
beiden andern verbleibt rund ?2/, bzw. rund *!/, des Rohgewinnes als Nettoergebnis.
 Nur bei einer einzigen Wiener Bank geht der Betriebskoeffizient
über 80%, hinaus. Im Mittel hält er sich auf ca. 72,41 °%°%,. Gegenüber
dem Vorjahre ist der Betriebskoeffizient bei einer Bank, der Kreditanstalt,
zleich geblieben, bei der Bodenkreditanstalt hat er sich verbessert, bei der
Eskomptegesellschaft und beim Wiener Bankverein etwas erhöht.
Wichtig für die Bankleitung ist vor allem die dauernde Beobachtung der
einzelnen Konten hinsichtlich der Gesamtsumme und der Art der

1) S. Neues Wiener Tageblatt vom 18. April 1929.

3EM
        <pb n="365" />
        Umsätze. Solche Ermittlungen werden bei einer großen Zahl Konten
(hauptsächlich größeren Geschäftskonten) regelmäßig gemacht, und mit
Hilfe der Buchhaltungs- und Statistik-Maschinen erfordern sie nur wenig
Zeit. Zeigen diese Ziffern, daß die nutzbringenden Geschäfte eines Kunden
 eine wesentliche Verringerung gegenüber früheren Perioden aufweisen
 — erfolgen solche Ermittlungen branchenweise, so ergeben sich auch
hierbei interessante Vergleichsmomente für die Bank —, so wird zu erforschen
 gesucht, woran dies liegt, ob die Geschäfte des Kunden 80 zurückgegangen
 sind, oder ob er noch Verbindungen mit anderen Banken
eingegangen ist.

6. Selbstkostenermittlung (Kalkulation) ').
Jede Selbstkostenrechnung dient in der Hauptsache zwei
Zwecken:
1. an Hand der Kosten den Preis für eine Ware, eine Leistung usw.
festzusetzen (Preis- und Kostenermittlung),
2, den Weg für eine wirtschaftliche Betriebsführung zu weisen und als
Maßstab der Wirtschaftlichkeit der Unternehmung zu dienen.
Bei der Selbstkostenermittlung im Bankbetriebe kommt es, um dies
gleich vorwegzunehmen, nicht darauf an — oder sagen wir, es ist nicht
das Wesentliche —, Unterlagen für die Festsetzung von Zinsen, Provisionen
 oder Gebühren zu gewinnen; ihr Hauptzweck ist vielmehr: ziffernmäßige
 Prüfung der Betriebsgebarung.
Schmalenbach®) sagt: „Die dem Industriellen eigentümliche,
überaus wichtige kalkulatorische Denkweise pflegen die Bankleute eher zu
zerstören als zu heben; für das Problem einer Wirtschaftlichkeitsbemessung
 fehlt ihnen so ziemlich alles.“ Gemeint ist damit nicht nur

1!) Literatur: W. Hasenack, Betriebskalkulationen im Bankgewerbe. Berlin
1925. A. Isaac, Über das Selbstkostenproblem im Bankbetriebe. Leipzig 1921.
W. Kalveram, Art. Bankbetriebslehre im Handwörterbuch der Betriebswirtschaft.
Stutigart 19251. Georg Obst, Bankbuchhaltung. 3. Teil. Die Kalkulation im
Bankbetriebe. Stuttgart 1925. G. Plum, Selbstkostenermittlung im Bankgewerbe.
Berlin 1926. E. Sand, Unkostenkalkulation im Bankbetriebe, im Bank-Archiv XXVI,
16. Zahlreiche Aufsätze, insbesondere in „Zahlungsverkehr und Bankbetrieb“,
Dissertationen: F. Fortmann, Die Technik der Selbstkostenermittlung
im Bankbetrieb. Frankfurt a. M. 1924, H. Haymann, Beiträge zur Lösung des
Problems der Selbstkostenkalkulation im Bankbetrieb, Frankfurt a. M, 1924. Franz
Kaufmann, Die Kalkulation der Depotabteilung. Leipzig 1927.
2) Grundlagen dynamischer Bilanzlehre, Leipzig 1925, S. 66.
        <pb n="366" />
        das Verhalten fremden Betrieben gegenüber, sondern auch gegenüber dem
eigenen.
Das ist natürlich nicht wörtlich zu nehmen, und die Einstellung der
einzelnen Bankleiter und Bankiers ist eine sehr verschiedene. Im wesentlichen
 aber ist es schon richtig, daß die Bankleiter bis zur Inflation ihr
Augenmerk fast ausschließlich auf Steigerung der Gewinne gerichtet, der
Verminderung der Aufwandseite hingegen eine zu geringe Beachtung geschenkt
 haben. Für die Kundschaft erfolgten viele Dienstleistungen, die
— für sich allein betrachtet — der Bank nicht nur keinen Nutzen, sondern
 oft Verluste brachten. Bei den guten Gewinnen, die die Banken aus
verschiedenen Geschäften zogen, spielten die Unkosten keine wesentliche
Rolle. Die Bankleiter sahen zwar das Anwachsen des Unkosten-Kontos,
stöhnten auch oft darüber, aber sie zogen nicht die Konsequenzen, führten
nicht radikale Änderungen ein, die eine Senkung des Unkosten-Etats zur
Folge gehabt hätten.
Als sich das Blatt wendete, die Gewinne der Banken spärlicher wurden,
die Unkosten dagegen stiegen, da ertönte von verschiedenen Seiten der
Ruf: die Banken müssen ihre Ausgaben mit ihren Einnahmen in Einklang
 bringen, und zu diesem Zweck müssen sie kalkulieren. Sehen wir,
wie die Bankleiter selbst sich zu dieser Forderung stellen.
Aus einer Reihe von Briefen an mich seien einige charakteristische Äußerungen
wiedergegeben: ,
Der Direktor einer Großbank schreibt: „Kalkulation hinsichtlich der Unkosten
ainzelner Konten bzw. für einzelne Transaktionen nehmen wir
nicht vor, da wir in den in Betracht kommenden Abteilungen täglich die Gewinn- und
Unkostenbeträge feststellen können und so einen genügenden Überblick auch in dieser
Beziehung über den Betrieb haben.“
Aus dem Briefe des Geschäftsinhabers einer Großbank: „Die Frage, die Sie an mich
wegen der Kalkulation der Bank richten, vermag ich nicht in einer Sie befriedigenden
 Weise zu beantworten, Außer speziellen Finanzgeschäften, wo die Kalkulation
yon Fall zu Fall eine andere ist, wird selbstverständlich bei uns bei Hereinnahme und
Ausleihung von Geld genau und fortlaufend kalkuliert, und diese Kalkulationen mit
den sich aus der Entwicklung der Geschäfte ergebenden Veränderungen werden auch
von den zuständigen Herren notiert. Ein System aber, das sich beschreiben läßt
and eine allgemeine Anwendbarkeit hätte, ist bei der Art des Ban kgeschäfts
nicht möglich. Ich brauche Sie nur daran zu erinnern, daß hereingenommenes
Geld aus Liquiditätsgründen nicht restlos wieder ausgeliehen werden kann, so daß
den Kosten des Geldes die sich beinahe täglich ändernden Erträgnisse der täglich
verfügbaren. Investition gegenüberstehen. In dieser Kalku lation der Zinsgeschäfte
 liegt der Hauptteil der Kunst des Bankiers, und hierfür wird sich ein
befriedigendes allgemeines Schema nicht finden lassen.“
Ein Vorstandsmitglied einer Großbank mit ausgedehntem Filialnetz antwortet:
350
        <pb n="367" />
        „Eine Unkostenkontrolle, die sich auf die Kosten der einzelnen Konten
bezieht, haben wir augenblicklich nicht. In den ersten Inflationsjahren ist mehrfach
der Versuch hierzu gemacht worden; doch hatten diese Statistiken relativ wenig Wert,
da sie infolge der Inflation meist schon überholt waren, wenn die Ausrechnung erfolgt
war, Wohl aber werden in der jetzigen Zeit Stichproben gemacht, um zunächst einmal
festzustellen, welche Abteilungen die größten Unkosten verursachen. Eine Berechnung
der Unkosten für einzelne Konten oder für einzelne Transaktionen wird meines Erachtens
 erst dann wieder Zweck haben, wenn die Banken den immer noch vorhandenen
Leerlauf, der sich aus den verschiedensten Gründen ergibt, ganz beseitigt haben. Erst
dann wird es Zweck haben, festzustellen, ob diese oder jene Arbeit zu billig
oder zu teuer geleistet wird. Zurzeit spielt derjenige Teil der Generalunkosten,
 der überflüssig ist und daher beseitigt werden muß, eine zu große Rolle,
als daß man schon zu verwendbaren Spezialresultaten kommen könnte.“
Aus dem Briefe einer anderen Großbank: „Wir haben bei der technischen Umgestaltung
 unseres Betriebs auf statistische Erfassung großen Wert gelegt.
Sie ist dazu bestimmt, rationelleres Arbeiten zu erzielen, die Personalbesetzung
 zu erleichtern und, soweit angängig, für die Kalkulation gewisse
Vorarbeiten zu leisten und Unterlagen zu schaffen. Zum Teil werden hierbei Maschinen
 benutzt, zum Teil ist die Erfassung der statistischen Ziffern aber durch
systematische Änderungen des Betriebs ermöglicht worden.“
Aus diesen Äußerungen hervorragender Bankpraktiker ergibt sich die
Verschiedenheit der Zwecksetzung der Selbstkostenberechnung im
Bankbetrieb. Nicht das kann, wie schon erwähnt, das Hauptziel sein: Unterlagen
 für Festsetzung von Provisionen, Gebühren usw. zu gewinnen
— das Ergebnis der Selbstkostenrechnung wird sich täglich ändern, da
die Zahl der Kundenaufträge erheblichen Schwankungen unterliegt:
wesentlich ist vielmehr, wie es in der letzten Äußerung heißt, Gradmessung
 und Wegweisung für rationelles Arbeiten zu bekommen.
Der Bankbetrieb ist marktorientiert, d. h. er kann, wie Isaac
(Über das Selbstkostenproblem im Bankbetriebe) es einmal ausdrückt,
„aus den Marktpreisen unmittelbar ersehen, ob es wirtschaftlich ist,
‚Waren‘ zu kaufen oder abzusetzen“. Die Preisbildung seiner „Waren“
(Zinsen, Provisionen, Gebühren) steht also in keinem Zusammenhange
mit den Selbstkosten. Es fehlt im Bankgewerbe an eigentlichen „Gestehungskosten“,
 die bekanntlich in der Industrie die Grundlage einer jeden
Kalkulation bilden. Im Gegensatz zum Industriebetrieb sind die beim
Bankbetrieb entstehenden Kosten keineswegs entscheidend, ob ein Geschäft
 getätigt wird, oder ob es unterbleibt. Ganz andere Gesichtspunkte
— man denke insbesondere an das Kreditgeschäft! — sind hier in der
Regel maßgebend, z. B. Beurteilung der wirtschaftlichen Lage im allgemeinen,
 des Kreditsuchenden im besonderen, die Geldflüssigkeit usw.

1en
        <pb n="368" />
        Die Sätze im Bankgewerbe sind, um ein „Schleudern“ zu verhüten, in
der Hauptsache durch Kartelle festgelegt. Würde eine Bank mit wesentlich
 billigeren Sätzen arbeiten als andere Banken, so würde ihr Umsatz
sich wahrscheinlich sehr vergrößern; würden aber alle Banken ihre Provisionssätze,
 sagen wir z. B. beim Effektengeschäft, um */, niedriger bemessen,
 so würde dies kaum dazu beitragen, die Effektenumsätze wesentlich
 zu erhöhen; für spekulative Effektengeschäfte kommen ganz andere
Momente in Betracht. Die Sätze, die die Banken für ihre Dienstleistungen
ihren Kunden in Rechnung stellen, sind durch allgemeine wirtschaftliche
Verhältnisse bedingt, liegen außerhalb des Machtbereiches der Bank.
Dazu kommt vor allem, daß die Arbeitsleistung der Bank fast unabhängig
 von der Höhe des einzelnen Auftrages ist, d. h, sich kaum unterscheidet,
 ob z. B. ein Kunde 1000 oder 10 000 RM von einem Wertpapier
kauft; die Provision ist aber im zweiten Falle zehnmal so groß wie im
ersten Falle. Beim Inkasso von Schecks liegt der Gewinn der Bank in der
Regel nur in der Valutierung. Die Leistung ist die gleiche, ob der Scheck
über 8000 oder über 30 000 RM lautet; der Zinsgewinn aber ist im zweiten
 Falle zehnmal größer.

Nun wird man einwenden, daß amerikanische Banken derartige Kalkulationen
 seit langer Zeit vornehmen, um zu ermitteln, bei welcher Umsatzhöhe
 sich noch ein Gewinn ergibt, und wann der Gewinn sich in Verlust
 verwandelt, sofern nicht der Zinssatz ermäßigt oder das Mindestguthaben
 erhöht wird. Darauf ist aber zu erwidern, daß die Geschäfte der
amerikanischen Depositen- und Notenbanken — um diese handelt es sich
hauptsächlich — wesentlich anders geartet sind als die der deutschen
Kreditbanken, die eine erheblich größere Anzahl zum Teil eng miteinander
 verknüpfter Geschäftszweige betreiben. Bei amerikanischen Banken
 ist daher die Kostenberechnung (Konten-Kalkulation) weit einfacher
als bei deutschen Banken. Unschwer können die amerikanischen Banken
errechnen: Welche Unkosten verursacht die Führung eines Depositen-Kontos-
 und welchen Zinsgewinn bringt es der Bank! Weiter: Mit welchen
 Kosten ist jeder Posten des Kontos belastet? Was kostet z. B. ein
Scheck, den der Kunde auf seine Bank ausschreibt? *)
Deutsche Banken begnügten und begnügen sich in solchen Fällen meist
mit Schätzungen. Der Buchhaltungschef, der Korrespondenzchef oder der

1) S. verschiedene Beispiele der Unkosten-Kalkulation amerikanischer Banken in
meiner „Bankbuchhaltung‘“ a. a. 0.

5131
        <pb n="369" />
        Leiter einer Depositenkasse usw. schätzt, wenn er das Kontokorrent unterschreibt,
 ob das Konto einen der Arbeit entsprechenden Gewinn für die
Bank gebracht hat. Ist es nicht der Fall, so wird eine Extraprovision berechnet,
 oder, wenn das nicht angängig erscheint, der Kunde wird benachrichtigt,
 daß die Bank von der kommenden Rechnungsperiode ab dies tun
werde, sofern nicht dem (provisionsfreien) Umsatz entsprechende gewinnbringende
 Geschäfte getätigt oder entsprechend Guthaben gehalten werden.
 Bei Debetkonten muß der provisionspflichtige Umsatz in ein bestimmtes
 Verhältnis zum gewährten Kredit gebracht werden; ergibt sich
beim Abschluß ein unbefriedigendes Ergebnis für die Bank, so erfolgt
eine Änderung der Zins- und Provisionssätze, oder die Bank kündigt dem
Kunden den Kredit.
Wenn es sich aus den hier angegebenen Gründen nicht verlohnen wird,
unterdem Gesichtspunkt der Konditionenfestsetzung,
durch Vergleich der Kosten mit den Gewinnen, ständig oder in bestimmten
 Zwischenräumen, Selbstkostenermittlungen vorzunehmen, so sind doch
aus betrieblichen Gründen Kostenmessungen und
Kostenvergleiche für den Bankbetrieb unbedingt notwendig. „Organisieren
 wollen, ohne dauernde Kostenvergleiche anzustellen, bedeutet
dasselbe, als ob ein Schiffer auf offenem Meer ohne Orientierung am Kompaß
 oder Sternen ein bestimmtes Ziel erreichen wollte“ (Hasen ack).
Erforderlich sind also Einrichtungen, die eine scharfe Kontrolle der
Leistungen der einzelnen Abteilungen ermöglichen, d, h., durch Hineinleuchten
 in den Betrieb systematische Kontrolle der
Betriebsgebarung, die Arbeitsmethoden und Arbeitsleistungen
einer eingehenden Kritik unterwirft,
Durch diese Betriebskontrolle soll also nicht festgestellt werden, ob
die Konditionen günstiger oder ungünstiger gestaltet werden sollen, sondern
 ihr Zweck ist: nachzuprüfen, ob die von der Bank getroffenen organisatorischen
 Maßnahmen und Einrichtungen eine volle Ausnutzung und
höchstmögliche Betriebsleistung aufweisen. Man wird die Einzelleistungen
der Beamten vergleichen und den Leerlauf feststellen, der normalerweise
 existiert, denn der Beschäftigungsgrad im Bankgewerbe ist erheblichen
 Schwankungen unterworfen; so vor allem ist die Zahl der Börsenorders
 sehr ungleich: in Zeiten der Hausse steigt sie auf das 20- und mehrfache
 des Normalen, Für eine solche Kalkulation gibt die Betriebsstatistik
die nötigen Unterlagen, und sie fällt gleichzeitig ihr Urteil darüber, ob
der Betrieb ökonomisch aufgebaut ist.

26
        <pb n="370" />
        Wir hatten gesehen, daß in mehreren. Betrieben bereits namentliche Leistungskontrollen
 zur Durchführung gelangt sind. Auf diese Weise lassen
sich die Unkosten, soweit sie sich auf Gehalt und Büromaterial beziehen,
abteilungsweise verteilen, somit die Kosten der einzelnen Abteilungen
 ermitteln. In Banken, die solche Erhebungen anstellen,
werden diese Abteilungskosten in ein Verhältnis zu dem Beamtenapparat
und sodann in ein Verhältnis zu den Leistungen (Postenzahl) der in Beiracht
 kommenden Abteilungen gesetzt.
Hierdurch ermittelt die Bank in großen Umrissen — denn es fehlt ja
noch der Anteil der zu schätzenden allgemeinen Unkosten —, welche
Unkosten die Abteilung erfordert, wie sich die Unkosten auf den Kopf
des Personals der Abteilung verteilen, und welche Kosten schließlich der
einzelne Posten (Buchung, Börsenauftrag, Depesche usw.) erfordert. Die
auf diese Weise gewonnenen Zahlen geben der Bank wertvolle Hinweise
für die von ihr zu ergreifenden bankpolitischen Maßnahmen,
Die Rohermittlung der Kosten einer Abteilung (Gehälter und Materialverbrauch)
 läßt bereits ungefähr erkennen, ob eine Abteilung oder ob die
in Betracht kommenden Gebühren reformbedürftig sind. Gezeigt hat sich
dies insbesondere beim Zahlungsverkehr, weiter aber auch beim Effektenkommissions-
 und beim Depotgeschäft. Die Konsequenzen hieraus hat
man in beiden Fällen gezogen: Durch die Mechanisierung und Einführung
 einfacher und möglichst einheitlicher Formulare wurden die von
der Bank zur Erledigung des Zahlungsverkehrs aufzuwendenden Kosten
bereits wesentlich vermindert; durch das nach dem Muster der Bank des
Berliner Kassenvereins an mehreren Börsenplätzen eingeführte Effekten-Überweisungsverfahren
 und durch darüber hinausgehende weitere Vereinfachungen
 sind auch die durch Ein- und Auslieferung sowie Ver
sendung der Effekten entstehenden Kosten erheblich verbilligt worden.
Zur Ermittlung der Selbstkosten ist es erforderlich, die Gesamtkosten
des Betriebes weitgehend zu spezialisieren, d. h. alle Arbeitseinrichtungen
in ihre kleinsten Einheiten zu zerlegen und deren Kosten festzustellen.
Die Anwendung dieses Verfahrens hat oft dazu geführt, die Art der Ausführung
 der Arbeit zu vereinfachen und damit die Kosten herabzudrücken.
 Die Aufgliederung der Kosten bietet weiter aber auch die Möglichkeit,
 festzustellen, wie sich die einzelnen Kostenarten bei verschiedenem
 Geschäftsumfange gestalten.
Bei Erfassung der Kosten kann man von verschiedenen Gesichtspunkten
ausgehen. Man kann feststellen die Kosten einzelner Leistungen oder

262
        <pb n="371" />
        für einzelne Kundenkonten, man kann gliedern nach Abteilungen oder
nach Geschäftszweigen und kann auch die Kosten aufteilen nach ihrem
Wesen (Arbeitskosten, Materialkosten, Zinskosten usw.).
Schwierigkeit bereitet, wie beim Industrie- und Warenhandelsbetrieb,
die Verteilung der indirekten Kosten, die, wie in der Industrie, oft
ein Mehrfaches der direkten Kosten betragen, Vom Kostenstandpunkt
aus unterscheidet man Leistungs- und H i1 fs abteilungen. Da eigentliche
 Kostenträger nur die Leistungsabteilungen sind, haben sie auch die
Kosten der Hilfsabteilungen aufzubringen. Leistungsabteilungen im
Bankgewerbe sind z. B.: die Effekten-, Wechsel-, Devisen-, Depot-Abteilung
 usw., Hilfsabteilungen: Kasse, Korrespondenz, Buchhaltung, Registratur,
 Auskunftsbüro usw.
Zu den Kosten der Leistungsabteilungen kommen dann anteilige Kosten
der Hilfsabteilhungen und Anteil an den allgemeinen Kosten des Gesamtbetriebes
 (Raum, Licht, Heizung usw.),
Einen gerechten Verteilungsschlüssel für die indirekten Kosten
des Bankbetriebes zu‘ finden, ist aber viel schwieriger als im Fabrik- oder
Warenhandelsbetriebe. Raumbeanspruchung, Zahl der beschäftigten Personen,
 Zahl der Buchungen — das sind doch recht rohe Maßstäbe für die
Schlüsselung. Auch die Scheidung in reine Leistungs- und reine Hilfsabteilungen
 ist nicht in allen Fällen durchführbar. Wo dies möglich ist,
könnten die Kosten der Hilfsabteilungen auf die Leistungsabteilungen
umgelegt werden auf Grund der ziffernmäßigen Menge der Leistungen der
Hilfsabteilungen für die einzelnen werbenden Abteilungen: Kosten der
Registratur nach der Zahl der zu expedierenden Briefe, Kosten der Personalabteilung
 nach der Zahl der beschäftigten Personen usw.
Seeliger!) ist zuzustimmen, wenn er sagt, daß Selbstkostenberechnungen
 zur „Beurteilung der Rationalität der Arbeitstechnik“ einfacher
aufgestellt werden können als Kalkulationen, die unter dem Gesichtspunkte
 der „konditionspolitischen Auswertung“ gemacht werden. Sind die
Selbstkosten eines Arbeitsvorganges für verschiedene Arbeitsweisen bei
verschiedenen Banken ermittelt, dann kann, sagt Seeliger, zwar festgestellt
 werden, daß die Arbeitsstelle, für die der geringste Kostenbetrag
ermittelt worden ist, am billigsten arbeitet, es ist aber nicht unbedingt
daraus auch die Folgerung zu ziehen, daß sie auch am rationellsten,

1) Zahlungsverkehr 1926, VIII
        <pb n="372" />
        d. h. mit dem geringsten Leistungsaufwand arbeitet (verschieden hohe
Gehälter, verschiedener Benutzungsgrad der Maschinen usw.).
Die Selbstkostenrechnung im Bankgewerbe gibt die Möglichkeit, Feh -
lerinder Organisation aufzudecken, die Wirtschaftlichkeit
 oder Unwirtschaftlichkeit eines Betriebes
zu zeigen und somit Richtlinien für rationelles Arbeiten zu erhalten.
Die Frage der Unkostenherabsetzung ist mehr eine Frage der Betriebsorganisation
 als der Betriebskalkulation.
Selbstkostenrechnung setzt das Vorhandensein einer zweckmäßig
 ausgestalteten Betriebsstatistik voraus, und diese wieder
ist mit der Buchhaltung eng verknüpft. Wie sich schneidende Kreise
haben Buchhaltung, Statistik und Kalkulation Berührungspunkte.

7. Dividenden- und Kurspolitik).

Zweck jeder erwerbswirtschaftlichen Unternehmung ist, einen Gewinn
zu erzielen, d. h, eine Leistung hervorzubringen, bei der der Ertrag größer
als der Aufwand ist. Bei der Aktiengesellschaft hat der Aktionär einen
Anspruch auf den Betrag, der sich über die Aufwendungen hinaus ergibt.
 Das Streben zahlreicher Verwaltungen geht nun dahin, die Dividenden
 ihres Unternehmens stabil zu halten, die Aktie aus einem „Spielpapier“
 zu einer stabilen Kapitalanlage zu machen — ein Prinzip, das
an sich mit dem Grundcharakter der Aktie in Widerspruch steht.
Einen solchen Versuch hatte bereits die Darmstädter Bank im Jahre
1871 gemacht. In ihrem Geschäftsbericht für dieses Jahr sagt sie:
„Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, auf den Antrag der Direktion, in
Jahren, in denen die Dividende 10°, übersteigt, die Hälfte des Überschusses
 dem Reservefonds zu überweisen; übersteigt die Dividende 15 °/,,
so soll der ganze Überschuß in den Reservefonds gelegt werden. Soweit
der Reservefonds 10% , des eingezahlten Aktienkapitals übersteigt, soll er
verwendet werden können, um die Dividende in Jahren, in denen sie 10°/,
nicht erreicht, bis zu dieser Höhe zu ergänzen, jedoch mit der Maßgabe,
daß niemals mehr als 4 °/, des eingezahlten Aktienkapitals in einem Jahre
zu diesem Zweck verwendet werden können.“

1) 8. W. Prion, Kapital und Betrieb, Leipzig 1929. Georg Bernhard, Stabile
 Dividenden, im Magazin der Wirtschaft, VI, 6. Felix Pinner, Anpassen
der Ausweichen? Berliner Tageblatt vom 23. November 1929. Korthaus, Reserven-
 und Dividendenvolitik, in Blätter für Genossenschaftswesen. 76. Jahrg. Nr. 30.

26
        <pb n="373" />
        Diese statutarischen Bestimmungen stellten sich in der nun folgenden
Periode wirtschaftlicher Depression von 1874—78 als unhaltbar heraus
und gaben fast jährlich zu einer Reihe von Statutenveränderungen Anlaß.
Die Annahme, mit einer Durchschnittsdividende von 10 °/. rechnen zu
können, war eben falsch 1).
In den fetten Jahren für die mageren vorzusorgen und die Dividende
auf annähernd gleicher Höhe zu halten, ist ein Prinzip, das heute von
vielen Kreditbanken befolgt wird. Zu diesem Zweck werden, da die Erträgnisse
 von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen — eine
wesentliche Rolle spielt vor allem auch die Höhe des Zinsfußes — abhängig
 und daher naturgemäß mancherlei Schwankungen unterworfen
sind, in guten Jahren hohe Abschreibungen gemacht, und die Bestände
werden niedrig bewertet. Sind erst die Aktionäre und die Öffentlichkeit
an eine höhere Dividende gewöhnt, so ist es, wenn es nicht auch seitens
einer Anzahl anderer Banken geschieht, für die Direktion ein schwerer
Entschluß, mit der Dividende wieder zurückzugehen.
An und für sich ist es nur zu begrüßen, wenn eine Bank für innere
Konsolidierung Sorge trägt und durch niedrige Bewertung der Bestände,
hohe Abschreibungen auf zweifelhafte Forderungen usw. sich stille Reserven
 schafft, aber die Bilanzwahrheit darf dadurch nicht zu sehr leiden,
und Erträgnisse eines wichtigen Kontos überhaupt zu verschweigen, wie
es vielfach geschieht, ist eine Bilanzierungsmethode, von der auch der
mildeste Kritiker nicht sagen kann, daß sie durch den Zweck geheiligt
wird. Insbesondere werden die Gewinne aus den „unregelmäßigen“ Geschäften,
 d. h. den Effekten-, Emissions- und Konsortialgeschäften, in den
Dienst dieser Bilanzpolitik (Errechnung und Kenntlichmachung
der Gewinne) und Dividendenpolitik (tatsächlicher Verwendung
der Gewinne) gestellt. Neuanlagen werden über Unkostenkonto gebucht.
Verschiedene Reserven (Rückstellungen für zweifelhafte Debitoren, Neubau
 usw. werden gebildet und unter „Kreditoren“ aufgeführt 2).
1) S. Model, a. a. 0. S. 77.
?) Diese Art der Gewinnverschleierung und das Gegenstück: Rückbuchung
 stiller Reserven, um Rentabilität vorzutäuschen, finden wir bei
Aktiengesellschafien aller Geschäftszweige. In einem Aufruf (Frankfurter Zeitung
vom 17, November 1927) weisen die Privatbankiers darauf hin, wie sehr bei einer
derartigen Bilanzierung die Beratung bei Kapitalanlagen erschwert werde. Sie fordern
 Verbesserung der Publizität der Aktiengesellschaften; nur wenige Eingeweihte
wären noch in der Lage, ein einigermaßen zutreffendes Urteil über die betreffende
Unternehmung zu fällen.

I Pa
        <pb n="374" />
        Nichts einzuwenden wäre, wenn sich diese Stabilisierungspolitik im
breitesten Licht der Öffentlichkeit abspielen, d. h. in der Bilanz und im
Gewinn- und Verlust-Konto zum Ausdruck kommen würde, so z. B. auf
einem Dividenden-Ausgleichsfonds, wie bei der Deutschen Reichsbank.
Also keine stillen, sondern offene Reserven!
In schlechten Jahren erfolgt dementsprechend Höherbewertung der
Aktiven, insbesondere der Effekten-Konsortialbestände, soweit nicht gezetzliche
 Bestimmungen entgegenstehen. Um die Zinseinnahmen größer
erscheinen zu lassen, wurden in schlechten Jahren z. B. öfter auf Terrainbesitz
 Zinsen errechnet, d. h. dem Terrain-Konto belastet, ohne daß die
Terrains in den nunmehr höheren Wert hineingewachsen waren.
Betriebsüberschüsse wurden früher und werden auch heute noch zur
Selbstfinanzierung der Unternehmung benutzt; fehlendes Betriebskapital
 wird aus Gewinnen gezogen. Typisches Beispiel hierfür ist
die A.E.G., deren genialer Leiter Emil Rathenau jede Ausschüttung
einer Dividende als „notwendiges Übel“ betrachtete und fast in jeder
Generalversammlung um die stillen Reserven kämpfte. Sein Ziel war,
einen bestimmten Dividendenstandard aufzustellen, ihn langsam zu erhöhen,
 niemals aber eine Verringerung eintreten zu lassen.
Die Politik der stabilen Dividende der Industrie-, wie der Bankunternehmungen
 hat für die Aktionäre mancherlei Schattenseiten: In
guten Zeiten werden dem Aktionär Gewinne vorenthalten, und bei sinkenden
 Kursen sagen Vorstand und Aufsichtsrat: „Haben wir es nötig,
bei diesen Kursen unsere bisherige Dividende aufrechtzuerhalten oder
gar noch zu erhöhen?“ Und sind die Kurse in aufsteigender Linie, so
heißt es, was spielen einige wenige Prozente mehr Dividende für eine
Rolle gegenüber den hohen Kurschancen! Die Verwaltung verweist darauf,
 daß nicht ausgeschüttete Gewinne als stille Reserven dem Unternehmen
 verbleiben und den Aktionären, die ihre Aktien als Dauerbesitz
betrachten, nicht verlorengehen. Mag das Prinzip der stabilen Dividenden
 richtig oder falsch sein, Sinn hat es nur, wenn es bei steigenden
and bei sinkenden Kursen Anwendung findet.
Je gleichmäßiger die Dividende, desto stabiler wird in der Regel auch
der Kurs sein. Keine Verwaltung sieht es heute gern, wenn ihre Aktien
ein Spielpapier sind und größeren Kursschwankungen unterliegen, weil
zu befürchten ist, daß daraus auch Schlüsse auf die Solidität der Bank
selbst gezogen werden. Die Bankdirektion hat insofern Interesse an einem

267
        <pb n="375" />
        möglichst stabilen Kurse ihrer Aktien, aber sie darf das ohnedies schon
vielfach erschütterte Vertrauen der Aktionäre nicht mißbrauchen.
Da der Aktienkurs!) gewissermaßen ein Maßstab des Vertrauens ist,
das einer Bank entgegengebracht wird, so wird jede Bankleitung, die in
irgendeiner Weise Kredit in Anspruch nimmt, es möglichst zu verhüten
suchen, daß ihre Aktien unter pari gehen, Um dies zu erreichen, wird
sie bestrebt sein, eine dem jeweils geltenden Zinsfuß einigermaßen entsprechende
 Dividende zu verteilen; damit sie dies auch in schlechten
Jahren tun kann, wird sie sich in guten Jahren Reserven hierfür schaffen.
Besitzt eine Bank solche Dividenden-Reserven nicht, oder sind sie
bereits aufgezehrt, und kann daher nur eine geringe oder überhaupt
keine Dividende verteilt werden, so sucht sie den Kurs ihrer Aktien
durch Interventionskäufe zu stützen. Vermögende Direktoren und Aufsichtsräte
 kaufen mitunter wohl auch einen Posten Aktien für sich. Meist
aber wird ein aus Direktoren und Aufsichtsräten bestehendes Interventionskonsortium
 gebildet. Die Bank oder befreundete Institute regulieren
durch Aufnahme und Abgabe von Aktien den Kurs und verhindern auf
diese Weise ein erhebliches Sinken. Wenn die Aktionäre sehen, daß trotz
der ungünstigen Dividende ein Kursrückgang nicht stattfindet, so behalten
 sie in der Mehrzahl dann auch, im Vertrauen auf künftige bessere
Zeiten, die Aktien,
Solche Kursregulierungen erfolgen auch von einer großen Anzahl
Banken, deren Kurs erheblich über pari steht, deren Aktien aber, infolge
häufiger Neuemissionen, noch nicht „placiert“ sind. Handelt es sich,
wie es die Regel bildet, um Provinzbanken, so erhalten befreundete Institute
 an den Börsenplätzen, an denen die Aktien notiert werden, laufende
Vertrauensorders etwa folgender Art: „Nehmet täglich bis zu .... RM
unsere Aktien zum Kurse von ...°/, auf. Wahret Interesse.“ Ohne diese
Aufnahmen würden, da den Verkäufen nicht entsprechende Käufe gegen-1)

 Der Börsenkurs wertet das Aktienkapital, offene und stille Reserven,
die Firma und die Verdienstmöglichkeiten unter Berücksichtigung der allgemeinen
Zeitverhältnisse. Der Bilanzkurs ergibt sich aus dem Kapital und dem prozentualen
 Verhältnis der offenen Reserven; er ist also z. B. bei einem Grundkapital
 von 1000000 RM und einer offenen Reserve von 200000 RM 120%. Ein
Zusammenhang zwischen dem Bilanzkurs und dem bei guten Gesellschaften fast
regelmäßig höheren Börsenkurs wird sich infolge der zahlreichen unbekannten,
bzw. unberechenbaren Momente (stille Reserven, Firmenwert usw.) niemals konstruieren
 lassen.

1?
        <pb n="376" />
        überstehen, die Kurse rapide sinken oder gestrichen werden, was für viele
Aktionäre ein Anlaß wäre, sie zu veräußern.
Im Interesse der Aktionäre liegt also eine solche Kurspolitik, d. h.
eine Intervention. Aber sie darf nicht für Rechnung der Bank selbst
erfolgen. Dies verbietet 8 226 des HGB.: „Die Aktiengesellschaft soll
aigene Aktien im regelmäßigen Geschäftsbetriebe, sofern nicht eine Kommission
 zum Einkauf ausgeführt wird, weder erwerben noch zum Pfande
nehmen.“ Die Aktiengesellschaft darf also ihre eigenen Aktien weder
zum Eigentum erstehen, noch sie beleihen. Entschieden unstatthaft ist
es, daß die Bank dem Interventionskonsortium Gelder zum Ankauf der
eigenen Aktien vorschießt. Unbenommen bleibt es natürlich dem Konsortium,
 die Beleihung der Aktien bei anderen Banken vorzunehmen.
Handelt es sich hierbei um eine Tochtergesellschaft der Bank, oder erfolgt
die Beleihung gegenseitig — die A-Bank lombardiert dem Konsortium B
die Aktien der B-Bank, und die B-Bank dem Konsortium A die Aktien
der A-Bank —, so kann dies, wie ein Akzeptaustausch, natürlich
 sehr üble Folgen haben, und im Falle eines Konkurses würde ihnen,
mit vollem Recht, der Staatsanwalt einen Strick daraus drehen.
Ein großer Bestand eigener Aktien läßt bei den Mitgliedern des Interrentionskonsortiums
 den begreiflichen Wunsch entstehen, sich dieses Besitzes
 bald wieder, und möglichst zu steigendem Kurse, zu entledigen.
Günstige Mitteilungen über den Verlauf des Geschäftes sollen zu Käufen
veranlassen. Mittels Bonifikation — die natürlich zu Lasten des Konzortiums,
 nicht etwa des Unkosten-Kontos der Bank, gehen muß — die
Aktien an den Mann zu bringen, gilt besonders dann als unfair, wenn
auch die eigenen Angestellten der Bank Bonifikation beziehen, und es
kann hierdurch, wenn dies Verfahren weiteren Kreisen bekannt wird, der
Kredit der betreffenden Bank starke Einbuße erleiden.
Die Interventionspolitik ist wertlos, wenn nebenher eine
Dividendenpolitik läuft, die das Vertrauen der Aktionäre erschüttert,
 indem sie ausweichende Auskunft über den Geschäftsgang gibt
und den Kursrückgang ihrer Aktien benutzt, um mit ihrer Dividende
nach unten zu gehen. Direktion und Aufsichtsrat sollen sich stets darüber
 klar sein, daß sie bei Beschaffung neuer Kapitalien auf die bisherigen
 Aktionäre und auf den Kapitalmarkt angewiesen sind. Voraussetzung
für den guten Erfolg einer Kapitalserhöhung ist das Vertrauen des
Publikums zu dieser Gesellschaft.

24 Obst, BG IL

269
        <pb n="377" />
        IL Sicherheitspolitik,
1. Sicherheit des inneren Betriebes !).

a) Kontrollen und Revisionen.
Die Begriffe Kontrolle und Revision sind, in Theorie und Praxis,
gegeneinander nicht fest abgegrenzt. Übereinstimmung besteht nur darüber,
 daß beide Begriffe etwas Verwandtes bezeichnen.
Kontrolle, abgeleitet von dem französischen contröle (mittellateinisch
 contrarotulus), bedeutet Gegenrolle (contre-röle), d. h. Kontrollabschrift
 eines Vertrages, einer Verhandlung od. dgl. Weiter bekam dann
das Wort die Bedeutung von Gegenrechnung, das ist einer Rechnung, die
zur Prüfung der Richtigkeit der ersten Rechnung, häufig unter Benutzung
anderer Unterlagen, aufgestellt wurde.
Revision bedeutete in der Juristensprache Überprüfung einer Urkunde
 zwecks etwa vorzunehmender Änderungen (z. B. Revision eines
Urteils). Die Silbe „Re“ deutet auf etwas Zurückliegendes hin, während
die Vorsilbe „Kon“ das ursprünglich Gleichzeitige der Kontrollhandlung
mit dem zu kontrollierenden Vorgang erkennen läßt ?).
Kontrollen?) gehören zum regelmäßigen Geschäftsgang. Nicht aus
Mißtrauen gegen eine oder gegen mehrere im Betriebe tätige Personen
erfolgen sie, sondern nur in der Erkenntnis, daß jedes Menschen Werk
Irrtümern und Fehlern unterworfen ist. Die Kontrolle erfolgt gleichzeitig
 mit der schriftlichen Fixierung des Geschäftsvorfalles oder schließt
sich dieser unmittelbar an; sie erfolgt planmäßig. Die Revision hin-')

 Literatur: O0. Gerson, Organisation, Statistik und systematische Kontrolle
in kaufmännischen Betrieben. Hamburg 1913. P. Gerstner, Revisionstechnik.
3. Aufl, Berlin 1925. Großmann, Die Bankrevision, im Grundriß der Betriebswirtschaftslehre
 (dort auch weitere Beiträge von Gerstner, Sillen, Werner,
Bürger, Bork, Isaac, Hildebrand, Eich, Penndorf, Adler, Aufermann
 über Revisions- und Treuhandwesen). Leipzig 1926. Fr. Leitner, Die
Kontrolle in kaufmännischen Unternehmungen. 3. Aufl, Frankfurt a. M. 1923.
H. Linhardt, Die Kontrolle im Bankbetrieb, Stuttgart 1926. Porges-Schönwandt,
 Die Kontrolle im Geschäftsbetrieb der Banken, Sparkassen und Genossenschaften.
 2. Aufl, Berlin 1926. H. Schmandt, Technik der Kontrolle im Bankbetrieb.
 Berlin 1926. Joh. Schreier, Kontrolle und Revision, Hamburg 1925.
R. Stern, Bilanzdelikte 2. Aufl, Berlin 1928, E. Thieß, Die Bilanzdelikte und
ihre Bekämpfung. Stuttgart 1922, E, Walb, Die Erfolgsrechnung öffentlicher und
privater Betriebe. Eine Grundlegung, Berlin 1926. ;
2) S. Großmann, a. a. 0. S. 291.
3) Über Kontrollapparate und Sicherungen s. Band I S. 698.
        <pb n="378" />
        gegen wird erst zu einer späteren Zeit vorgenommen, tritt gewissermaßen
von außen an den Betrieb heran und erstreckt sich nicht mehr auf alle
Geschäftsvorfälle.
Warum spielen nun gerade im Bankbetrieb die Sicherungen durch Kontrollen
 und Revisionen eine so bedeutsame Rolle? Im Bankgewerbe ist
Pünktlichkeit und Sorgfalt in Korrespondenz und Verbuchung von allergrößter
 Wichtigkeit, Scheinbar unbedeutende Fehler können erhebliche
Verluste verursachen. Schädigungen aller Art — mögen sie durch Nachlässigkeit,
 Unredlichkeit oder fehlerhafte Organisation entstehen — von
der Unternehmung abzuwenden, soll Zweck der Kontrollen und Revisionen
 sein.
Das Kreditgeschäft, das Hereinnehmen und das Ausleihen von Geldern
 bildet den Kern der bankgeschäftlichen Transaktionen. Gläubigerund
 Schuldnerverhältnisse entstehen. Die damit zusammenhängenden
Buchungen bergen manche Fehlerquellen in sich; in Buchforderungen,
nicht in zählbaren Gegenständen, besteht ein großer Teil der Werte. Gerade
 fürs Bankgewerbe hat der Satz: „Fehler kosten Geld“ eine ganz besondere
 Bedeutung. Die Werte, die Gegenstand des Bankhandels sind,
besitzen zumeist einen hohen Wert, und wer sie sich unbefugt aneignet,
kann sie infolge ihrer Fungibilität leicht veräußern.
Die Kontrolle wird ausgeübt durch ein Zusammenwirken von Einrichzungen
 und Personen. Nur dann wird die Kontrolle ihren Zweck erfüllen,
 wenn sie planmäßig eingerichtet ist, und wenn sie sich auf
alle Betriebsvorgänge erstreckt. Lückenlos muß sie sein und vom Beleg
bis zur Bilanz durchgeführt werden. Zu diesem Zweck muß ein Kontrollplan
 aufgestellt werden, und die Kontrollen müssen — eine Forderung,
 die ich schon vor fast 30 Jahren gestellt habe — kontrolliert
werden.
Kontrollen im Bankbetrieb dienen nicht nur dazu, etwaige Fehler
aufzudecken (detective Kontrolle), sondern haben vor allem den
Zweck, Fehler zu ver hüten (präventive Kontrolle). Kontrollen,
die automatisch wirken und unabhängig sind von der Zuverlässigkeit des
Kontrollierenden, sind die idealen Kontrollen. In der Praxis sucht man,
Jiesem Ideal möglichst nahezukommen.
Neben der Bankkasse werden bestimmte andere Bestände täglich
aufgenommen, z. B. Devisenbestände, die Sortenkasse, Wechselkasse,
Tageseffekten, Scheckbestand. Um die Kontrolle der Bestände zu erleich-371
        <pb n="379" />
        tern, sind in vielen Betrieben gemischte Konten, d. h. Konten, die
Bestände und Erfolge verrechnen, verpönt.
Tägliche Kontrollen erfolgen z. B. hinsichtlich:
der Kassenbuchungen an Hand der Kassenbelege,
der Entwertung der Schecks, die nicht durch die Kasse eingegangen sind,
der Richtigkeit des Saldos bei der Reichsbank und beim Postscheckamt,
der Provisions- und Zinsbuchungen,
der Nostrokonten in Verbindung mit sämtlichen internen Konten.
Wöchentlich oder auch nur monatlich werden solche Bestände
gezählt, deren tägliche Aufnahme zu große Arbeit verursachen würde.
Die Kontrolle wird durch die Revision ergänzt. Sie ist eine nachträgliche
 Arbeitsleistung, die sich weder mechanisch noch automatisch
 vollzieht; sie soll kritisch sein und setzt daher vielseitiges Wissen
und Können beim Revisor voraus (fachliche Qualifikation). Wenn Kontrollen
 und Revisionen mitunter auch von ein und derselben Person ausgeübt
 werden, so sind sie funktionell doch getrennt. ; .
In unbestimmten Zwischenräumen sendet die Zentrale eine Revisionskolonne
 an die einzelnen Filialen, die die Debitoren uud ihre
Unterlagen, Depotbücher und Depots, Ultimo-Engagements usw. eingehend
 prüfen und darüber einen Revisionsbericht abstatten.
Neben Kontrolle und Revision tritt als Drittes die Inspektion‘).
Das Organisationsbüro prüft dauernd durch seine Beamte die Organisation
 auf ihre Zweckmäßigkeit, auf das reibungslose Zusammenarbeiten in
der einzelnen Abteilung und innerhalb der Abteilungen der Bank. Jede
größere Filiale besitzt einen oder mehrere Innenorganisatoren.
Bei ihnen laufen dann auch die Fäden der Kontrolle zusammen. Sie kontrollieren
 die Kontrollen und erstatten der Direktion Bericht über alle
ihre Wahrnehmungen,

b) Defraudationen und Kontrolleinrichtungen,
In kleinen Bankbetrieben, wo die Chefs noch. selbst das ganze Geschäft
übersehen und überwachen konnten und die Verwaltung der Wertbestände
zum großen Teile noch selbst erledigten, waren, im Gegensatz zum
heutigen Großbetrieb, die Gefahren von Veruntreuungen durch Bankbeamte
 sehr gering.
Als Ende Dezember 1895 der Buchhaltereichef einer Berliner Großbank
seiner Direktion meldete, die Kasse stimme um 106000 M nicht, und
8. Großmann, a. a. 0. S. 293.
        <pb n="380" />
        er vermute — der betreffende Kassierer war infolge eines Arm- und Beinbruches
 ans Bett gefesselt —, daß eine Unterschlagung vorliege, da nahm
die Direktion die Sache anfangs wenig ernst: „Na, es wird irgendein
Buchungsfehler vorliegen, den Sie bald finden werden. 106000 M wird
doch ein einzelner nicht gleich unterschlagen !“
Mit dem Wachstum der Banken und den gesteigerten Umsätzen sind
die Summen, um die die Banken in den einzelnen Fällen geschädigt sind,
erheblich gestiegen. Kassierer, Effektenverwalter, Kuponkassierer, ja
sogar Buchhalter, die überhaupt nicht Gelder oder Effekten der Bank in
die Hände bekommen haben, ersannen immer neue Betrugsmethoden und
defraudierten teilweise erhebliche Beträge. Freilich, von einem solchen
Mißgeschiek wie die Mitteldeutsche Kreditbank — die allerdings nach
einem bon mot so potent war, daß, wenn man ihr die „Mittel“ und den
„Kredit“ nahm, immer noch eine „Deutsche Bank“ übrig blieb —, die
in einem Jahre zwei Defraudanten um 1*/, Millionen M geschädigt haben,
ist, nach den Unterschlagungen eines Depotverwalters bei der Darmstädter
Bank in Berlin (1902), lange Zeit nachher keine der anderen Banken
befallen worden.
Der betreffende Depotverwalter hatte die Depotbücher gefälscht, um
seine jahrelangen Unterschlagungen zu verdecken, und er hatte weiter,
um Reklamationen bei den Kuponaufgaben vorzubeugen — die Kunden,
denen zu wenig Zinsen gutgeschrieben worden wären, hätten natürlich
sofort moniert —, Kupons in Höhe der fälligen Zinsen der veruntreuten
Effekten gekauft und sie der Kuponkasse als von Kundendepots getrennte
Zinsscheine übergeben. Diese Manipulationen waren nur möglich, weil
drei wichtige Kontrolleinrichtungen nicht vorhanden bzw. die diesbezüglichen
 Vorschriften nicht befolgt worden waren: Ein Depotverwalter darf
nur Stücke oder Mäntel verwahren, er darf zweitens die Depotbücher nur
in Gegenwart der Depotbuchhalter einsehen und drittens: Die Gutschriftsaufgaben
 von Kupons müssen mit den Depotbüchern abgestimmt werden.
In neuerer Zeit erfolgt die Prüfung der Depotbestände vielfach auch an
Hand der halbjährlich an den Kunden abgehenden Depotauszüge, für
deren Expedition der Revidierende dann selbstverständlich zu sorgen hat,
30 daß nachträgliche Abänderungen unmöglich gemacht werden.
Bei der Darmstädter Bank, ebenso wie 1908 bei der Dresdner Bank in
Dresden, wo der Hauptkassierer die Bank um 220 000 M geschädigt hatte,
handelte es sich um langjährige Beamte, deren Persönlichkeit eine gewisse
Garantie zu bieten schien.

379
        <pb n="381" />
        Durch welche Maßregeln kann solchen Unterschlagungen. wirksam vorgebeugt
 werden ?
Daß es dem Kuponkassierer der Frankfurter Niederlassung der Mitteldeutschen
 Kreditbank möglich war, Summen zu defraudieren, die schließlich
 bei der Entdeckung den Betrag von % Million M erreicht hatten,
ist Bankpraktikern insofern ein Rätsel geblieben, als der durchschnittliche
Kuponbestand der Frankfurter Niederlassung weit weniger betrug, als die
Summe, um die das Institut geschädigt worden war; und die zuständigen
Organe hätten bei einiger Aufmerksamkeit die Schiebungen und Fälschungen
 entdecken müssen. Ihren Fehler hat die Verwaltung in fairer
Weise dadurch gutzumachen gesucht, daß sie damals auf den größten
Teil ihrer Tantiemen Verzicht geleistet und, wie sie sagt, die Kontrollmaßregeln
 erheblich verschärft hat.
Über den anderen in Frankfurt a. M. erfolgten Betrug gab die Bankdirektion
 folgende Darstellung: „W. führte eine Kasse bei der Bank. Er
fertigte Quittungen einzelner Kunden mit deren täuschend gefälschter
 Unterschrift an, ließ dann diese Quittungen durch den
zu diesem Zweck bestellten Kontokorrentführer gegenzeichnen und entnahm
 die Beträge selbst aus der Kasse. Auf Grund dieser gefälschten
Quittungen erfolgten die Buchungen aufseparatem Konto der
betreffenden Kunden, die reichlich überdeckt waren. Die Kontokorrent-Auszüge
 derjenigen Kunden, auf deren Konten auf Grund gefälschter
 Quittungen Erhebungen erfolgt waren, hat W. sich vor Absendung,
 unter Verletzung der bestehenden strengen Instruktionen für die
Expedition, zu verschaffen gewußt und so deren Absendung verhindert,
Die Anerkenntnisse dieser Konti gelangten dann gleichfalls mit
gefälschten Unterschriften in den Besitz der Bank. Wertpapiere
 sind nicht unterschlagen.“

Daß Quittungen auf das alleinige Zeichen des Kontokorrentisten gezahlt
 werden, ist sonst bei den Großbanken nicht üblich. Dies ist alleiniges
Recht des Korrespondenzchefs, der in der Regel ‚Prokura besitzt. Übersteigen
 an einem Tage die Abhebungen auf einem Konto den Betrag von
25000 RM, so ist bei den meisten Banken noch das Gegenzeichen eines
Direktionsprokuristen oder stellvertretenden Direktors erforderlich !). Am
Abend oder am nächsten Morgen hat ein dazu bestimmter Beamter alle

} S. Band I 8. 635.
        <pb n="382" />
        Belege noch einmal auf die Zeichen hin zu prüfen und etwa fehlende
Signen nachholen zu lassen.
Die gefälschten Abhebungen sind auf einem Separat-Konto verbucht
worden. Daß ein Kunde auf einem Konto, dem Conto ordinario, vorüberzehend
 einen Kredit-, auf dem Conto separato einen Debetsaldo hat,
kommt ja wohl öfter vor. Der dauernde Zustand aber, und vor allem
auch die Höhe der Salden, hätte doch wohl auch einen nicht allzu intelligenten
 Kontoführer und einen ebensolchen Korrespondenzchef, dessen
Hauptaufgabe ja in der Überwachung der Konten besteht, stutzig machen
müssen.
Wäre, wie es sonst allgemein bei den Großbanken üblich ist, an den
Kunden eine schriftliche Bestätigung aller Abhebungen und Entnahmen
erfolgt, so hätte der Betrug am nächsten Tage bereits gemerkt werden
müssen. Man tat dies bei der M-Bank in Frankfurt a. M. merkwürdigerweise
 aber nicht, sondern begnügte sich mit der Mitteilung im Kontokorrent,
 das zweimal im Jahre erteilt wird. Nun meint man, muß doch
andlich der Betrug ans Tageslicht kommen. Aber der Kassierer weiß
sich zu helfen: Er läßt sich das Kontokorrent aus der Expedition holen,
and anstandslos wird es ihm „unter Verletzung der bestehenden strengen
Instruktionen“ ausgehändigt.
Seit Jahren besteht bei den Berliner Instituten, veranlaßt durch üble
Erfahrungen, die Vorschrift, daß die Expedition einen Brief oder ein
Schriftstück, das sie einmal im Besitz hat, nur durch den Chef der Expedition
 an einen der Korrespondenzchefs gegen Quittung aushändigen
Jlarf. Bei der M-Bank haben nach Mitteilung der Direktion ähnliche,
wenn auch nicht vielleicht ganz so strenge Vorschriften bestanden. Die
Expedienten, die pflichtwidrig gehandelt haben, müssen allerdings auch
eine sträfliche Dummbeit besessen haben, daß sie einem Kassierer
zweimal im Jahre je 5 Kontokorrente (sämtlich Separatkonten) aushänligten,
 ohne irgendwelchen Verdacht zu schöpfen.
Nun kommt die Kontokorrentbestätigung. Das Verfahren, daß
ein Kunde, der zwei oder mehrere Konten bei der Bank besitzt, die Salden
auf einem einzigen vorgeschriebenen Formular bestätigt, ist, zum
Schaden der Bank, scheinbar dort nicht üblich gewesen. So unterschreibt
and sendet der Kunde das Bestätigungsschreiben des Conto ordinario
— hat es diese Bezeichnung getragen, dann ließen sich auch hieran noch
mancherlei Erörterungen knüpfen —, der Kassierer das Bestätigzungsschreiben
 des Conto separato an die Bank. —

3
        <pb n="383" />
        Gegen Betrügereien und Diebstähle gibt es keinen unbedingt sicheren
Schutz. Der Direktion der Bank aber ist der Vorwurf gemacht worden,
daß sie den Fragen derinneren Organisation nicht genügend
Beachtung geschenkt, und in der Auswahl eines Teiles ihrer
Beamten nicht mit genügender Vorsicht vorgegangen ist. Aus Sparsamkeitsrücksichten
 hat die Bank einen großen Teil ungelernter
Bankbeamten beschäftigt, die den inneren Zusammenhang der Geschäfte
nicht kennen, und dieses Sparen an falscher Stelle mußte sich früher oder
später einmal bitter rächen.

Das Privatleben der Beamten braucht die Direktion im allgemeinen
 nicht zu bekümmern. Es widerstrebt den Bankdirektoren mit
Recht, eine derartige Kontrolle, die als Mißtrauensvotum angesehen werden
 kann, auszuüben. Wenn aber einer ihrer Kassierer, der ein relativ
kleines Einkommen bezieht, eine üppige Lebensweise führt, die allgemein
das Stadtgespräch bildet, dann war es nicht nur Recht, sondern sogar
Pflicht der Vorgesetzten, vertrauliche, unauffällige Erkundigungen einzuziehen.
 —

Sind in einer Bank Unterschlagungen vorgekommen — handelt es sich
nur um einige tausend Mark, dann erfährt die Öffentlichkeit meist gar
nichts darüber —, so werden oft Änderungen in der Weise vorgenommen,
daß ein Betrug in der stattgefundenen Weise in Zukunft ausgeschlossen
 erscheint. Der Verbrecher aber greift nach einer neuen Methode.
 Schutz können daher nur systematische Kontrolleinrichtungen
 und ebensolche Revisionen bieten. Der Kontrollapparat
 muß so funktionieren, daß er jedem Raffinement gewachsen ist.
Im Lauf der Jahre habe ich die Organisation zahlreicher in- und aus-Jändischer
 Privat- und öffentlicher Banken kennengelernt und viel Interessantes
 dabei gesehen. Hier das Streben, den ganzen Betrieb einheitlich
zu gestalten, die Arbeitskräfte so zu verwenden, wie es für das Unternehmen
 am zweckmäßigsten ist, Kontrollen zu schaffen, die ineinandergreifen
 und andererseits auch das Unkostenkonto nicht zu stark belasten.
Bei anderen wieder ist in der Gesamtorganisation seit Gründung des Unternehmens
 kaum eine Änderung vorgenommen. Man empfing mich dann
häufig gleich mit den Worten: „Bei uns werden Sie kaum etwas Neues
sehen.“ Nie habe ich mich dadurch abschrecken lassen; hatte ich doch
die Erfahrung gemacht, daß auch in einem solchen Betriebe mindestens
in einem Büro durch einen intelligenten Beamten etwas Neues, der

+.
ET
        <pb n="384" />
        Beachtung Wertes geschaffen ist — aber, armer Aktionär, wenn sich unter
den Beamten ein Unehrlicher findet, der die Situation ausnutzt!
Wichtig ist es, vor oder bald nach der Kontoeröffnung, über jeden
Kunden Informationen einzuziehen. Bei vielen Banken bestehen hierüber
immer noch keine Vorschriften. Von dem Standpunkt ausgehend, daß
die Eröffnung eines Kontos unter gleichzeitiger Einzahlung für die Bank
zunächst kein Risiko mit sich bringt, halten es viele Bankfirmen für
überflüssig, eine Prüfung der Persönlichkeit vorzunehmen und gehen in
der Sorglosigkeit sogar soweit, daß sie ganz unbekannten Personen ein
Scheckbuch aushändigen. Welche Folgen dies haben kann, zeigt folgendes
Betrugsmanöver:
Die Y-Bank in Berlin hatte in üblicher Weise bei dem Girokontor der Reichshauptbank
 die Überweisung eines Betrages von 60000 M an eine Versicherungszesellschaft
 in L. beantragt. Im Girokontor ist dann von einem der dort beschäftigten
 Beamten der betr. Überweisungsantrag entwendet und dafür ein ge-Fälschter
 in gleicher Betragshöhe untergeschoben worden, der an die X-Filiale
in St. gestellt war. Dementsprechend ging die Überweisung nach St. an die dortige
Reichsbankhauptstelle. Die X-Bank in St. erhielt gleichzeitig direkt ein für solche
Zwecke allzemein übliches, ebenfalls gefälschtes Postkartenavis der Y-Bank, worin
ersucht wurde, den Betrag zur Verfügung einer mit Namen bezeichneten Frau aus
3. zu halten und den Empfang der Überweisung der Y-Bank zu bestätigen. Bei
der X-Bank-Filiale in St. hatte einige Tage vorher eine Frau, die sich unter dem
in dem späteren Postkartenavis bezeichneten Namen vorstellte und aus G. zu sein
rorgab, vorgesprochen, mit der Bitte um Eröffnung eines Kontos unter gleichzeitiger
Einzahlung einiger hundert M, Der völlig Unbekannten wurde ohne weiteres ein
Konto eröffnet und auch ein Scheckbuch ausgehändigt. Damit galt die Frau als
eingeführt, und als später die Berliner Überweisung eintraf, wurden ihr dann anstandslos
 50 000 M ausgezahlt; den Rest ließ sie auf Konto stehen, da sie angeblich
demnächst dafür Wertpapiere kaufen wollte. Wie später festgestellt wurde, gab
es eine Frau des Namens in G. überhaupt nicht.
Die Reichsbank eröffnet prinzipiell Girokonten nur Personen oder Firmen,
die ihr bekannt sind, oder über die sie vorher ausreichende Erkundigungen mit entsprechend
 günstigem Ergebnis einziehen konnte. Im PostschecKk verkehr werden
Anträge auf Kontoeröffnung, wenn sie nicht von vornherein an die Bestellungspostanstalt
 des Beitretenden gerichtet worden sind, stets erst dieser zur Prüfung
übergeben, ob der Antragsteller persönlich zu dem Antrage berechtigt ist. Diese
Vorsicht wird gebraucht, obgleich Barauszahlungen auf Grund von Postschecks
ın deren Aussteller nur unter Vermittlung der betreffenden Bestellungsanstalt geleistet
 werden, wobei die Legitimation des Empfängers, wie bei Postzahlungen allgemein
 üblich, geprüft werden muß, Die Privatbanken sollten bei Eröffnung
aeuer Konten ebenfalls allgemein diese Sorgfalt anwenden.
Als Kompetenzüberschreitung wurden in der Presse die
Vorkommnisse bei Depositenkassen der Disconto-Gesellschaft und des
9777
        <pb n="385" />
        A. Schaaffhausenschen Bankverein bezeichnet, als die Vorsteher dieser
Kassen ohne Vollmacht, und gegen Vorschrift, je einem Kunden einen
Kredit von % Million M bzw. 100000 M eingeräumt und dies durch
falsche Buchungen verdeckt hatten. Die betr. Beamten hatten persönliche
Vorteile hiervon nicht gehabt. Es handelte sich um ein Prahlen mit der
eigenen Machtvollkommenheit. Weit schlimmere Folgen hatten in der
Inflationszeit die Devisenspekulationen eines Angestellten der Pfälzischen
Bank, der, als er infolge glücklicher Spekulationen weitgehende Vollmachten
 erhalten hatte, in einigen Monaten nicht nur das gesamte Aktienkapital,
 sondern darüber hinaus noch 100 Millionen M Depositengelder
in tollen, für Rechnung seiner Bank vorgenommenen Devisenspekulationen
 verloren hatte.
Bei großen Instituten findet nicht nur eine Einteilung in Hauptkasse,
Effektenkasse, Kuponkasse, Sortenkasse, Wechsel- und Devisenbüro usw.
statt, sondern in diesen Büros bestehen wieder zahlreiche Unterabteilungen:
 in der Hauptkasse z. B. mehrere Einzahlungs- und Auszahlungskassen
 1). Im Verkehr der Büros untereinander jedoch gibt es
nur eine Hauptkasse, eine Effektenkasse usw. Ein Wechsel der
Kassierer untereinander, der ja auch schon durch die Urlaubszeit und
etwaige Erkrankungen erforderlich wird, bietet mancherlei Vorzüge, und
auch in den anderen Büros wird ein Wechsel der Beamten es ermöglichen,
 etwaige Betrügereien schnell aufzudecken.
Hauptregel muß sein: Keine Zahlung darf ohne Anweisung oder ohne
Gegenzeichen des betreffenden Korrespondenzchefs bzw. der Direktion
geleistet werden. Ist eine Zahlung ohne Quittung erfolgt, sind z. B. Effekten
 versteuert worden, so ist der Belag von einem Prokuristen zu zeichnen.
Jeder Kassierer hat einen Assistenten, der, ebenso wie er, nach den Belegen
 die Kasse schreibt, und für Zeichnung der Zahlungen usw. mitverantwortlich
 gemacht wird. Um ein nochmaliges Zahlen eines bereits honorierten
 Papieres zu verhüten, muß es sofort nach der Zahlung perforiert
oder mit dem Stempel „bezahlt“ versehen werden. Die Kasse ist unbedingt
des Abends abzuschließen und der Saldo neu vorzutragen.
Ich habe in meinem Betrieb die Kassenbestände allabendlich von zwei
Beamten aufnehmen und von beiden die Bestandsaufnahme im Bestandbuche
 unterschreiben lassen. Kleinere Mankos müssen dem Kassenchef,
größere der Direktion gemeldet werden. Der Kassenchef, der selbst keine

‘') S. Band I S. 640 ff.

a
        <pb n="386" />
        Kasse führt, muß jederzeit das Recht besitzen, die Kasse zu revidieren
bzw. auch sie auf einige Stunden zu übernehmen.
Was von Zahlungen gesagt ist, gilt natürlich auch von den Giroüberweisungen
 und Sendungen. Die Öffnung der eingehenden Wertpost hat
zemeinsam durch mehrere an einem Tisch sitzende Beamte zu erfolgen.
Jeder Beamte oder Bote, der Geld oder Werte empfängt, hat darüber zu
quittieren. Die Ausgabe von Scheckbüchern darf nur auf Anweisung des
Korrespondenzchefs oder nach Mitteilung an ihn, unter Angabe der Nummern,
 erfolgen.
Ebensowenig wie bares Geld, dürfen auch Effekten nicht ohne das
Signum des Korrespondenzchefs dem Kunden oder einem Dritten ausgehändigt
 werden. Wenn auch nicht täglich, wie in der Kasse, so soll doch
in kurzen Zwischenräumen, und zwar durch andere Beamte, eine Bestandsaufnahme
 gemacht werden. Eine Trennung der eigenen und fremden
 Effekten in Mäntel und Kuponbogen, sowie Aufbewahrung durch zwei
verschiedene Beamte hat sehr vieles für sich. In der Reichsbank wechseln
die Tresoriers jede Woche ihr Arbeitsfeld, Da Übernahmen nicht stattfinden
 können, haften sie für Verluste solidarisch.
Im Wechsel- und Devisenbüro erfolgen Kontrollen durch
Bestand- und Verfallbücher und monatliche Aufnahmen der Bestände
seitens dritter Beamter. Infolge des GHiros sind die Wechsel, und infolge
des Verrechnungsvermerks die Schecks und Inkassopapiere seitens Dritter
nur selten verwertbar.
Die Buchführungskontrollen wirken heute automatisch. S.
Band I 8. 670 £.
Allgemein. sind heute Organisationen geschaffen, die einen klaren
Überblick über die Geschäfte der Filialen und Konzernbanken gestatten.
Ob dies zweckmäßiger in Form völlig straffer Zentra lisierung oder
durch ein System dezentralisierender Konzentration, die
Jas Zentrum entlastet und den einzelnen Gliedern eine geregelte Freiheit
 innerhalb gewisser Grenzen einräumt, geschieht, wird von den einzelnen
 Betriebsleitern zu prüfen sein, Starkes Verantwort lichkeitsgefühl
 muß bei allen leitenden und ausführenden Personen im
Bankbetriebe vorhanden sein.
Von den Schädigungen, die die Bankwelt durch Betrügereien von Bankiers
 erlitten hat, sei nur der Fall der Bankfirma G. Loewenberg &amp;amp; Co.
in Berlin erwähnt. Der neue Inhaber dieses einst angesehenen Privatbankhauses
 hatte seinen Millionenschwindel auf Wechselfälschun-2379
        <pb n="387" />
        gen aufgebaut. Er kaufte Wechsel erster Firmen zu einem unter dem
üblichen Satz liegenden Zinsfuß und verkaufte sie zum Normalsatz, erlitt
 also hierbei tatsächlich einen Zinsverlust. Außer diesem (echten)
Wechsel verkaufte er aber noch ein völlig gleichlautendes Falsifikat an
eine andere Firma, gewöhnlich im Auslande. Teilte nun der Käufer,
wie es bei Domizilwechseln üblich ist, dem Akzeptanten mit, daß er sein
Akzept gekauft habe, so konnte die angefragte Firma von einer Entgegnung
 Abstand nehmen, da sie ja tatsächlich einen Wechsel in dem angegebenen
 Betrage mit dem bezeichneten Fälligkeitstage akzeptiert hatte,
Kam nun auch von einer anderen Seite die gleiche Mitteilung, so erregte
auch diese keinen Argwohn, da anzunehmen war, daß der Wechsel inzwischen
 seinen Besitzer gewechselt habe.

c) Revisionen.
Ob die von der Direktion angeordneten Kontrollen gut funktionieren,
muß von Zeit zu Zeit geprüft werden. Selbst die idealsten Kontrolleinrichtungen
 sind wertlos, wenn nicht ständig darüber gewacht wird, daß die In-Struktionen
 aufs sorgfältigste beobachtet werden. Es erfolgen Kontrollen
der Kontrollen. Diesem Zweck dienen zum Teil auch die Revisionen.
Sie erfolgten früher wohl fast ausnahmslos durch Anufsichtsratsmitglieder,
 waren oft vorher bekannt, beschränkten sich auf eine Aufnahme der
Bestände und waren in der Regel vollkommen wertlos, da es dem Defraudanten
 meist möglich war, unbemerkt eine fingierte Buchung zu machen.
Hinzu kam, daß die Revisoren oft keinerlei Fachkenntnis besaßen, Effekten
 und Sorten nicht kannten, sondern aufschrieben, was die Beamten
ihnen vorzählten.
Revisionen, die sich in der Hauptsache darauf beschränken, die ziffernmäßige
 Übereinstimmung der Bestände mit den Büchern festzustellen,
sind bei dem Umfang und der Kompliziertheit der Betriebe wertlos. Da
die Aufsichtsratsmitglieder zu längeren Revisionen nicht Zeit haben und
ihnen oft auch banktechnische Kenntnisse fehlen, sind heute alle Banken
dazu übergegangen, ihr eigenes Revisionsbüro zu bilden, dessen Beamte
nicht nur die Zentrale, sondern auch die Filialen und Depositenkassen
mehrere Male im Jahr systematisch revidieren und darüber ein Protokoll
abfassen. Erfahrene Beamte, die im Betrieb groß geworden sind und
ihn — möglichst auch die Organisation anderer Institute — in allen
Einzelheiten kennen und selbst organisatorisches Talent haben, sind hierzu
 am besten geeignet, Bearbeitet der Chef dieses Büros gleichzeitig die
        <pb n="388" />
        Personalien, so kann er auch dafür sorgen, daß stets der rechte Mann an
den rechten Platz gestellt wird.
Ein Organisator ist zwar kein „Verdiener“, macht sich aber trotzdem
wohl bezahlt. Freilich ist es nicht leicht, Personen, die tüchtige Organisationen
 schaffen und für die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln Sorge
tragen, zu finden. Ich meine, daß in jeder großen Bank unter den Vorstandsmitgliedern
 ein Spezialist für Organisation sich befinden sollte, der
ein System schafft, das sich zum größten Teile selbst kontrolliert.
Die Revisoren müssen Findigkeit und große Ausdauer besitzen und
wissen, wie durch falsche Buchungen am leichtesten Veruntreuungen
möglich und verdeckt werden können. Notwendig ist es auch, ihnen eine
gewisse Autorität allen Beamten gegenüber zu verleihen.
Nicht kleinlich und nach Schema F, sondern großzügig und individuell
müssen die Revisionen gehandhabt werden. Vor allem wird auch zu prüfen
sein, ob die Buchungsmethoden genügend Garantien bieten, oder ob sich
am Kontrollsystem Verbesserungen empfehlen.
Notwendig sind solche Revisionen vor allem auch für die Filialen und
Depositenkassen, deren Leitern eine gewisse Bewegungsfreiheit eingeräumt
werden muß. Die Revisoren dürfen nicht, wie es vielfach noch geschieht,
alljährlich zu gleicher Zeit erscheinen, sondern die Beamten müssen
jederzeit für eine Revision gerüstet sein. Ob die Revision zweckmäßiger
 nach Kassenschluß oder bei Geschäftseröffnung erfolgt, ist nach
den Verhältnissen von Fall zu Fall zu entscheiden, Sehen die revidierten
Beamten, mit welcher Gründlichkeit und Sachkenntnis die Revisionen
aystematisch vorgenommen werden, so werden auch schwache Gemüter der
Versuchung, zu defraudieren, nicht so leicht unterliegen.
Jede Revision von Werten besteht in der Nachzählung der Bestände
(Bestandrevision) und weiter in der Prüfung der Bücher, mit denen
die Bestände abgestimmt werden sollen, auf ihre Richtigkeit (Rechnungsrevision).
 Diese zweite Tätigkeit erfordert naturgemäß weit
größere Sachkenntnis als die erste. Der Revidierende muß das ganze
Buchungs- und Kontrollwesen des betreffenden Betriebes kennen und bei
dem Revidierten den Eindruck hinterlassen, daß ihm nicht die geringste
Unregelmäßigkeit entgeht.
Bei den Revisionen ist auch auf die Befolgung formaler Vorschriften
zu achten. Die Bücher müssen so geführt werden, daß sie jederzeit einen
klaren. Überblick über den Stand des Geschäftes gewähren, kurz, daß in
jeder Weise alle gesetzlichen und die von der Hauptdirektion oder dem

581
        <pb n="389" />
        Aufsichtsrat noch im speziellen erlassenen Bestimmungen genau befolgt
werden. Falsche Buchungen auf den Konten und fingierte Konten bilden
 die Hauptgefahr, gegen die eine gute Organisation und ein gutes
Kontrollsystem schützen soll.
Der Revisor kann nicht jedesmal alles prüfen. Er
nimmt die ihm jeweils notwendig erscheinenden Prüfungen vor und begnügt
 sich im übrigen mit einer mehr oder minder großen Zahl von Stichproben.

Werden — was im Depositenverkehr oft nicht geschieht —
alle Ein- und Auszahlungen und Abhebungen durch Dritte dem Kunden
täglich schriftlich bestätigt, so muß geprüft werden, ob die Buchungen
mit den Korrespondenzen übereinstimmen. In der Regel läßt sich der
Revisor eine Anzahl Kontokorrentbestätigungen herausgeben und vergleicht
 sie mit den betreffenden Kontokorrentsalden. Eine nochmalige
Anfrage bei den Kunden erfolgt mitunter. Stets aber lassen sich die Revisoren
 die Salden bei der Reichsbank, beim Postscheckamt, beim Kassenverein
 oder einer anderen Abrechnungsbank bestätigen.
Die beiden Depotbücher (Personen- und Effekten-Depotbuch) werden
kollationiert — hierbei dürfte wohl kaum ein aus unlauteren Motiven
stammender Fehler entdeckt werden — und bei einer Anzahl oder bei
allen Konten die Buchungen mit den tatsächlichen Beständen verglichen.
Den Kunden läßt man nicht mehr, wie es früher allgemein geschah, ein
Formular unterschreiben, das etwa lautet:
Ich empfing den Auszug meiner bei Ihnen am ............ 198...
ruhenden Effekten, den ich für richtig befunden habe.
sondern man schreibt die Depotauszüge mit Kopierstift in perforierte
Bücher, deren Seitenzahl numeriert ist und über deren unbrauchbar gewordene
 Blätter, ebenso wie über Scheckformulare, Kontrolle‘ geführt
wird und sendet dem Kunden zwei Exemplare, von denen er eins mit
seiner Unterschrift versehen an die Bank zurücksenden soll. In diesem,
dem Bestätigungsblatt, heißt es dann:
Ich empfing den Auszug meiner bei Ihnen am ..........00. 193...
ruhenden, nachstehenden Effekten, den ich usw.
Dem Kontoauszug und Bestätigungsformular wird für die Rücksendung
 ein Umschlag beigefügt, der die Adresse trägt: An die Direktion
 der .... Bank. Ein von dieser bestimmter Beamter kontrolliert
dann die Salden mit der Bilanz oder den Büchern. Bestehen für einen

306
        <pb n="390" />
        Kunden Nebenkonten, so sind die Salden des Hauptkontos und der zugehörigen
 Nebenkonten auf einem Formular vom Kunden anzuerkennen.
 Der tägliche Kontoauszug, den heute die meisten Banken senden,
 ist ein gewisser Schutzdamm gegen Betrügereien. —
Eine große österreichische Bank hat bei ihrer Zentrale in Wien ein
Filialen-Revisionsbüro eingerichtet, in dem etwa 20 Beamte
beschäftigt sind. Je einer oder mehrere Beamte führen die Konten einer
Filiale auf Grund der ihnen gesandten Buchungsunterlagen. Infolgedessen
 ist die Zentrale jederzeit über den Kontostand eines Kunden, über
den Bestand der Kasse, der Effekten der betreffenden Filiale usw. unterrichtet.
 Die Revisoren erscheinen hier nicht unvorbereitet, sondern mit
den nötigen Auszügen versehen. Ähnliche Einrichtungen haben auch
einige deutsche Banken.
In der Buchhaltung wird von den Revisoren dem „Conto pro diverse“
eine besondere Beachtung geschenkt. Fingierte Buchungen und fingierte
 Konten werden besonders gern über dieses Konto geleitet, da es am
besten geeignet ist, Unregelmäßigkeiten zu verdecken. Radikal ist der
Vorschlag, die Führung eines Conto pro diverse überhaupt zu verbieten.
Einen guten Schutz gegen Defraudationen bildet — hierauf wird noch
in. anderem Zusammenhange zurückzukommen sein — eine gute, fachliche
Ausbildung aller Beamten. Die Organisationsfragen und die Personalangelegenheiten
 sind so wichtig, daß sie nicht von einem Direktor nebensei
 bearbeitet werden können, sondern eine ganze Arbeitskraft erfordern.
Aufgabe der Revisoren und des Leiters des Revisionsbüros ist es auch,
darauf zu achten, daß bei Verpfändungen, Bürgschaftsstellungen usw.
die Rechte der Bank derart gewahrt werden, daß spätere Einwendungen
und Anfechtungsklagen unmöglich sind. Sie sollen weiter die Unterpfänder
 kontrollieren und auch darauf achten, daß die Konten die vorschriftsmäßige
 Deckung aufweisen, und die Debitoren auch tatsächlich
für die Summen, die sie schulden, gut sind. Es erfolgt also auch ma terielle
 Prüfung. Die Prüfung der Debitoren und ihre Sicherstellungen
bildet einen wesentlichen Teil der Revision. Bei Zeitgeschäften haben sie
zu prüfen, ob bei Bestellung der Sicherheit, dem Ausschreiben der Formulare,
 der Führung der Konten usw. gemäß den allgemeinen Vorschriften
 verfahren ist; die verpfändeten Effekten müssen auf einem „Sonder-Konto
 für Effektentermingeschäfte“ verbucht werden, und der Kunde
hat die Sicherheitserklärung zu unterschreiben (s. Band I S. 549).
Durch eine gute Organisation und durch erfahrene und gewissenhafte

383
        <pb n="391" />
        Revisoren werden Defraudationen, wenn auch nicht unmöglich gemacht,
so doch in sehr hohem Maße erschwert, und die Banken haben die Pflicht,
das Risiko, daß Verluste durch ein nicht ganz sicheres Funktionieren der
Kontrollen entstehen, auf ein Mindestmaß zu bringen.
Bei Sparkassen und den einem Revisionsverbande angeschlosseaen
 Kreditgenossenschaften finden in bestimmten ZwWischenräumen
 Verbandsrevisionen statt.

Anhang: Beamtenspekulationen.
Defraudationen stehen oft im Zusammenhang mit Börsenspekulationen,
und es ist manchmal schwer zu sagen, ob Hang zum ausschweifenden,
luxuriösen Leben oder der Reiz der Börse die primäre Ursache der Unterschlagungen
 gewesen ist. Jedenfalls sind die Bankdirektionen bemüht,
die Börsengeschäfte der Bankbeamten nach Möglichkeit einzudämmen.
Es ist sehr naheliegend, daß Beamte, die Tag für Tag sehen, wie die
Kundschaft Spekulationsgeschäfte macht, den Wunsch hegen, die „Tips“,
die in den Büros und an der Börse gegeben werden, auch einmal
für sich auszunutzen. Wehe aber dem armen Beamten, dessen erste
Spekulationsgeschäfte glücklich verlaufen! Wer auf dem schlüpfrigen
Parkett der Börse Erfolge gehabt hat, wird, das ist psychologisch erklärlich,
 öfter Effektengeschäfte machen, als es nach seinen Vermögensverhältnissen
 statthaft ist und sich mit seiner anstrengenden Berufstätigkeit
 verträgt.
Wenn Beamte, die die Kundschaft bei ihren Effektengeschäften gewissenhaft
 beraten sollen — besonders auch die Vorsteher und Efektenkassierer
 der Depositenkassen und die Börsenvertreter —, persönlich stark
an der Börse engagiert sind, so besteht außerdem die Gefahr einer Interessenkollision.
 Die Beamten „kaufen vor“, und empfehlen dann. später
der Kundschaft die Effekten zum Ankauf, in der Erwartung, sie dabei zu
höherem Kurse losschlagen zu können, Solche Fälle sind vorgekommen
und werden sich auch in Zukunft nicht gänzlich beseitigen lassen,
Das Radikalmittel, den Beamten überhaupt zu verbieten, Effektengeschäfte
 zu machen, weil ein verhältnismäßig doch immer nur sehr kleiner
Prozentsatz Mißbrauch damit getrieben hat, wäre ein nicht zu verantwortender
 Eingriff in die persönliche Freiheit des einzelnen. Vollkommen
berechtigt ist dagegen der Wunsch, wenigstens eine Kontrolle ausüben
zu können. So besteht bei allen deutschen Banken und einer großen Zahl
Bankgeschäfte die Vorschrift, daß die Beamten ihre Effektengeschäfte
        <pb n="392" />
        nur bei ihrer eigenen Bank (Bankfirma) machen und über ein bei dieser
Bank bestehendes Konto gehen lassen müssen, Nehmen die Beamten
dabei den Kredit der Bank in Anspruch — manche Banken geben ihren
Beamten überhaupt keine Kredite für Börsengeschäfte —, so muß die
Deckung die gleiche sein, wie sie für die übrige Kundschaft vorgeschrieben
 ist.

Wohl stets ist es den Beamten untersagt, für eigene Rechnung Termingeschäfte
 in Waren oder Effekten einzugehen, und bei einigen
Instituten ist, konsequenterweise, dieses Verbot auch auf die Direktoren
ausgedehnt. Diese müssen selbstverständlich ihre Effektengeschäfte, ebenzo
 wie die Beamten, durch die eigene Bank vornehmen lassen.
Die Bestimmungen sind von Beamten, wie von Direktoren, in zahlreichen
 nachgewiesenen Fällen, leider, nicht befolgt worden. Eine Anzahl
Makler, Bankiers und Depositenkassenvorsteher haben sich öfters bereit
gefunden, Geschäfte mit Bankangestellten und besonders auch mit Börsenvertretern
 abzuschließen. Versuche der Bankenvereinigungen, dies zu
unterbinden, haben zu keinem vollen Erfolge geführt, da einige Bankiers
sich weigern, Denunziationen an Angestellten zu begehen. Erfährt das
Ehrengericht der Börse hiervon, so zieht es selbstverständlich die Schuldigen
 zur Verantwortung. Werden aber, wie es meist geschieht, die Konten
auf Namen von Freunden oder Verwandten errichtet, so daß der Auftraggeber
 formell nur deren Bevollmächtigter ist — für die Betreffenden hat
es manchmal recht unangenehme Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt
 zur Folge gehabt —, so ist das Ehrengericht oft machtlos, da
es nur „Börsenbesucher“ zur Verantwortung ziehen darf. Das Ehrengericht
 wird aber disziplinarisch einschreiten, wenn es sich herausstellt,
daß nur der Angestellte berechtigt oder verpflichtet war, oder wenn die
Personen, auf die das Konto lautete, gar nicht existiert haben,
Hat der Angestellte mit ausdrücklicher Einwilligung seines Chefs bei
einer anderen Bankfirma ein Konto, so kann weder gegen den Angestellten
 noch gegen die Firma, die diese Aufträge ausführt, disziplinarisch
vorgegangen werden. Es kommt — ich sage leider — vor, daß der Angestellte
 nicht im Namen und für Rechnung seiner Firma, sondern für
eigene Rechnung im fremden Namen handelt, d. h. formell für
lie fremde Börsenfirma handelt, bei der er ein Spekulationskonto besitzt,
Bedauerlicherweise sind auch Fälle bekannt geworden, wo die Bauken
ihre Angestellten indirekt nötigen, dem Verbot zuwiderzuhandeln, Die
25 Obst, BG IL

85
        <pb n="393" />
        Börsenvertreter und Arbitrageure sollen für die Bank Geld verdienen,
keineswegs aber dürfen sie verlustbringende Geschäfte abschließen —
diese Parole wird in manchen Börsenbüros ausgegeben. Nun macht
aber der Börsenvertreter Fehler. Mitunter wird diese der Makler, in der
Erwartung zu erlangender Orders, auf sich nehmen; in vielen Fällen wird
aber der Börsenvertreter, der dem Chef des Börsenbüros den neuen
Fehler nicht schon wieder zu melden wagt, das Engagement übernehmen,
indem er es auf einen Makler überträgt,
Ebenso verfährt er mit Spekulationen, die er für die Bank eingegangen
ist, und die ungünstig verlaufen sind, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen,
 „sehr untüchtig“ zu sein. Geht seine Hoffnung, bei einer
günstigen Konjunktur herauszukommen, nicht in Erfüllung, mußte er
vielmehr große Differenzen zahlen, so sucht er vielleicht durch neue
Engagements den Verlust einzuholen. Gelingt ihm dies, und hat er auch
sonst beim Arbitrieren Glück — dieses spielt an der Börse bekanntlich
oft eine größere Rolle als persönliche Tüchtigkeit und große Kenntnisse
 —, so avanciert er oft schnell, wird vielleicht gar bald Direktor.
Die Politik der Banken muß dahin gerichtet sein, auch hier möglichst
Wandel zu schaffen. Fehler werden in der Hast, die nun einmal an der
Börse herrscht, immer gemacht werden, und man sollte daraus dem Beamten
 keinen Strick drehen und ihn gewissermaßen nötigen, auf Abwege
zu gehen. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, bei anderen Firmen zu
spekulieren, sollten dagegen unweigerlich einen Kündigungsgrund bilden.
Selbstverständlich müssen dann aber auch sämtliche Direktoren
in dieser Beziehung mit gutem Beispiele vorangehen 1). Das gleiche gilt
natürlich auch für die Inhaber offener Handelsgesellschaften.
 Es ist entschieden zu verurteilen, wenn der Inhaber einer
Bankfirma sich bei Abwicklung seiner Effektenengagements ohne Wissen
seiner Kompagnons der Vermittlung anderer Bankfirmen bedient 2).

1) Daß die Steuerbehörde mit Spekulationsgewinnen der Bankdirektoren direkt
rechnet, zeigt folgende heitere Episode: Der Vorsitzende der Veranlagungskommission
beanstandete vor einigen Jahren die Steuereinschätzung eines Bankdirektors mit dem
Vermerk: „Ich vermisse den Gewinn aus Spekulationsgeschäften.“ Brevi manu schrieb
der Bankdirektor humorvoll unter die Anfrage: „Ich auch.“
2) In einem, im Februar 1929 bekannt gewordenen Falle, wurde dies damit zu
entschuldigen gesucht, daß das Finanzamt das Privatvermögen des Inhabers
einer offenen Handelsgesellschaft, wenn es von dieser verwaltet wird, dem Kapitalkonto
 der Firma zuschlage, so daß es im Sinne des Aufbringungsgesetzes steuerpflichtig
 wird; ebenso würden die Einkünfte aus solchem Privatvermögen zugeschlagen
7386
        <pb n="394" />
        2. Die Bank schenkt Vertrauen,

a) Verwendung der eigenen und der fremden Gelder.
Von den Arten der Kreditgeschäfte und der Technik ihrer Abwicklung
im allgemeinen war bereits im I. Bande die Rede. Die Prinzipien, die
die Banken bei der Kreditgewährung beobachten, sind im einzelnen natürlich
 sehr verschieden. Leitmotiv für alle Banken ist: Nutzbare Verwendung
 der disponiblen Gelder derart, daß sie sich möglichst hoch verzinsen,
and daß sie nach einer gewissen Zeit wieder der Bank zu neuen Kreditgeschäften
 zur Verfügung stehen. Wird diese Voraussetzung erfüllt, und
auch im übrigen das Risiko angemessen verteilt, so ist es der Bank im
allgemeinen ziemlich gleichgültig, ob das Geld dem Handel, der Industrie
der der Landwirtschaft zugeführt wird. Tatsächlich kommt es auch dem
Gläubiger weniger auf die wirtschaftliche Verwendung als
zuf die Sicherheit der Gelder an, die er der Bank überläßt,.
Bevor die Bank einen Blankokredit gibt, wird sie zu ermitteln suchen,
zu welchem Zweck der Kredit gefordert wird, und sie wird ihre Entscheidung
 im wesentlichen auch von der Art der Verwendung der Gelder
abhängig machen. Sie stellt die Frage nach dem Zweck des Kredites
meist wohl weniger aus volkswirtschaftlichen Gründen, als im Interesse
der Sicherheit und Liquidität der Anlage, Ist diese aber gefährdet, und
erscheint der Bankdirektion die Anlage als unrentabel, so erfolgt die Ablehnung
 zwar aus privatwirtschaftlichen Gründen, aber auch vom volkswirtschaftlichen
 Gesichtspunkt aus betrachtet, wird diese Kreditverweigerung
 meist zu begrüßen sein, Ein potenter Kunde läßt sich ein
solches Inquisitorium oft nicht gefallen; ärgerlich hierüber läuft er zur
Konkurrenz, die sich vielleicht freuen wird, ein guten Ertrag versprechendes
 neues Konto gewinnen zu können,
Solange die Banken mit der Konkurrenz rechnen müssen — und darüber,
 was volks wirtschaftlich nützlich oder schädlich ist, wird, wenn es
sich nicht um ganz krasse Fälle handelt, unter den Praktikern noch
weniger als unter den Theoretikern eine Einigung zu erzielen sein —,
werden sie die Sachlage nur vom privat wirtschaftlichen Standpunkt

zum Einkommen der offenen Handelsgesellschaft, das für Berechnung der Gewerbesteuer
 maßgebend ist. Hierzu ist zu sagen, daß individuell vom Finanzamt vorgegangen
 und eine scharfe Grenze gezogen werden müßte zwischen dem Privatvermögen.
 und den in die offene Handelsgesellschaft eingebrachten Vermögensteilen,
387
        <pb n="395" />
        aus betrachten. Geheimrat Mueller!), der viele Jahre im Vorstand
der Dresdner Bank gesessen hat, spricht dem Bankier direkt das Recht ab,
zu prüfen, welchen Gebrauch der Schuldner von dem Kredit macht. Er
habe vielmehr lediglich zu befinden, ob der nachgesuchte Kredit durch
die nachgewiesenen flüssigen Aktiva des Schuldners genügend gesichert
ist, und weiter, ob seine eigene Geschäftslage die entsprechende Vermehrung
 seiner Ausleihungen gestattet. Andere Bankdirektoren sind
anderer Ansicht.

Lansburgh (Die Verwaltung des Volksvermögens durch die Banken) sagt: „Es
kommt nicht sowohl darauf an, ob die Wechselkredite und Vorschüsse der Banken
über jeden Zweifel erhaben sind, als vielmehr darauf, ob sie solchen Unternehmungen
gewährt worden sind, denen sie auch die Menge der einzelnen Bankgläubiger gewährt
haben würde, wenn diese selbständig, ohne Dazwischentreten der Banken, über ihr
Geld verfügt hätten. Ist das der Fall, so erleidet die wirtschaftliche Struktur des
Erwerbslebens keine Veränderung. Damit sei noch nicht gesagt, daß nun jedem das
Seine wird; daß die Landwirtschaft ebenso zu ihrem Recht kommt, wie die Industrie,
die geldbedürftige Regierung ebenso, wie der kreditsuchende Privatmann. Aber es ist
doch wenigstens keine Willkür im Spiel. Die Banken richten ihre distributive Tätig
keit darauf ein, wie sich ihnen im Verkehr mit ihrem Vielköpfigen Geldgeber dessen
Anlagebedarf kundgibt, und sind sich bewußt, hier in erster Linie ein Amt;und erst
in zweiter eine Meinung zu haben, So sollte es sein. Aber die Neigung des
Geldgebers kommt in der Politik der Banken wohl nirgends ganz rein zum Ausdruck,
die Organisation des Kreditwesens sei, welche sie wolle.“
Darauf möchte ich zunächst erwidern, daß ich weder als Bankdirektor,
noch, eine geraume Zeit vorher, als Vorsteher einer Depositenkasse einer
Berliner Großbank jemals gehört habe, daß jemand, der meiner Bank
Geld, und waren es auch noch so große Summen, anvertraut hatte, sich
in Betrachtungen darüber ergangen ist: „Was wird nun mit dem Gelde
geschehen? Wem wird die Bank dafür Kredit gewähren?“ Lansburgh
hat dies sicherlich auch nicht so wörtlich gemeint, Als ehemaliger Bankpraktiker
 weiß er genau, daß die Betriebsmittel einer Bank ein einheitliches
 Ganzes darstellen. Die Passivseite der Bilanz zeigt, aus

1) Bank-Archiv, VIII, 7 und 8. „Nehmen wir an, der Spinner hat mit der Bank
bereits im Kontokorrentverkehr gestanden und erzählt dem befreundeten Bankdirektor
 aus freien Stücken, er beabsichtige die Zahl seiner Spindeln zu vermehren
and müsse zu diesem Zwecke ein neues Gebäude errichten. Soll nun der Bankdirektor
 dem Spinner einen Vortrag halten, daß die Expansion der Baumwollindustrie
 bei der Möglichkeit von Rückschlägen in der Konjunktur bedenklich sei
und der Spinner mit der Vermehrung seiner Spindeln besser warte, bis er die Kosten
Statt durch Kredit aus seinen Überschüssen bestreiten könne? An diesem Vortrage
würde wahrscheinlich die bisherige Freundschaft in die Brüche gehen.“

on
        <pb n="396" />
        welchen Quellen des Unternehmens die Mittel einströmen, die Aktivseite,
welche Form die Gelder angenommen haben, um im Dienste des betreffenden
 Unternehmens zu arbeiten. Ohne Dazwischentreten der Banken
wären die Gelder der einzelnen zum größten Teil unproduktiv im Kasten
liegen geblieben.
Wie in der Industrie, haben auch im Warengeschäft Banken
und Bankfirmen große Summen investiert. Verschieden ist die Form und
die Art dieser Kredite. Reiche Gewinnquellen ergeben sich hieraus
für die Banken, die auch im Ausland als Stützpunkte für den deutschen
Überseehandel mit deutschem Kapital Banken errichtet haben oder in
irgendeiner Form an ihnen beteiligt sind. Auf dem Umwege über ihre
Kreditnehmer — Handel, Industrie, Börse — beeinflussen die Banken die
Gestaltung der Einkommensströme. Alle Zweige des Bankgeschäftes,
in der Regel nur mit Ausscheidung des Hypothekarkredits, betreiben die
Banken und gewähren daher auch allen Berufszweigen in laufender
Rechnung (Kontokorrentverkehr) Kredit, soweit Sicherheit und Liquidität
 es eben zulassen.
Realkredit kann für die Kreditbanken schon deswegen nicht in Betracht
 kommen, weil er langfristig ist. Den Personalkredit, den
der Landwirt vorübergehend zur Verstärkung seiner Betriebsmittel benötigt,
 erhält er von lokalen Banken, neuerdings oft gegen Sicherungsübereignung.
 In diesem Falle handelt es sich um einen gedeckten Personalkredit.

Die Unterpfänder, die sich die Banken gewähren lassen, bestehen in
ler Regel in Wertpapieren oder lagerfähigen Waren, seltener in Bürgschaften.
 Auch Sicherheitshypotheken lassen sich die Kreditgewährenden
oft eintragen. Da diese in kritischen Zeiten ziemlich wertlos sind. kommt
es auf einen Blankokredit heraus.

b) Kreditpolitik und Kreditkontrolle.
Als Kreditpolitik der Banken bezeichnet man die bewußte
Jirekte oder indirekte Beeinflussung der Kreditbeziehungen seitens der
Zentralnotenbank oder großer Kreditbanken durch die. Höhe der Zinssätze
 und der sonstigen Bedingungen des aktiven Kreditgeschäftes.
Bei der Kreditgewährung müssen die Banken in erster Linie natürlich
auf ihre verfügbaren Mittel Rücksicht nehmen, Ihre Politik muß dahin
gehen, ihre Aktivgeschäfte nach der Art ihrer Passivgeschäfte zu regulieven,
 Hat eine Bank ein größeres Filialnetz, so besteht bei manchen Insti-.5a



5
        <pb n="397" />
        tuten die Einrichtung, daß jeder oder wenigstens jeder größeren Filiale
ein bestimmtes Kapital, außer ihren Kreditoren, zugewiesen ist, über. das
sie ohne weiteres disponieren können, sofern die von der Bank allgemein
erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Deckung seitens der Kreditnehmer
befolgt werden. Bei manchen Instituten wieder müssen selbst die durch
Effekten gedeckten. Kredite erst bei der Zentrale beantragt werden, sofern
sie einen bestimmten Betrag übersteigen, Auf Grund der von allen Filialen
 einzureichenden Monatsaufstellungen wird die Liquidität berechnet,
und es erfolgen nötigenfalls Mahnungen betreffs Rückzahlung, oder zum
mindesten werden alle Zweiganstalten aufgefordert, sich in der Kreditgewährung
 möglichst zu beschränken.
Da die Banken Verwalter des Volksvermögens sind, so sollen sie dieses
auch‘ so anlegen, wie es das Wohl des Volkes erheischt, d. h. bei Kreditgewährung
 ist es ihre Pflicht, nicht allein darauf zu achten, welche Kredite,
 bei gleicher Sicherheit, für sie am meisten Nutzen (Provisionen,
Zinsen oder dgl.) bringen, sondern die volkswirtschaftliche Notwendigkeit
 (Dringlichkeit) des Kredits muß für sie den Ausschlag
geben; also mehr Beachtung des volkswirtschaftlichen als des privatwirtschaftlichen
 Gesichtspunktes!
Kann im allgemeinen bei Krediten, die durch Wertpapiere, und unter
gewissen Kautelen auch bei Krediten, die durch Waren gedeckt sind,
schablonenmäßig auch von den Beamten der Filialen und Depositenkassen
verfahren werden, so muß vor Gewährung eines Blankokredits jedesmal
eine genaue Prüfung der persönlichen Verhältnisse des Kreditsuchenden,
d. h, seiner Kreditwürdigkeit, vorgenommen werden. Diese kann nicht
von einer Zentralstelle, sondern nur am Platze selbst bewirkt werden.
Die Entscheidun g über Gewährung oder Ablehnung des Kredits erfolgt
 jedoch in der Regel nur durch die Zentrale oder die Bezirksdirektion.
Die Geschäftsordnungen der Banken weichen hier zum Teil wesentlich
 voneinander ab. Bei großen Filialen größerer Institute haben die
Direktoren auch hier gewisse Vollmachten hinsichtlich Gewährung von
Blanko- und Diskontkrediten bis zu einem bestimmten Betrage für eine
Person oder Firma und einem festgelegten Gesamtbetrage. Sind ein oder
mehrere Aufsichtsratsmitglieder am Ort, oder besteht ein Lokal-Komitee
— dieses verdankt seine Entstehung oft einer Fusion mit einem kleineren
Institut, dessen Aufsichtsräte Mitglieder des Lokal-Komitees der neuen
Bankfiliale werden —, so haben die Filialdirektoren, in Gemeinschaft
mit dem beigeordneten Organ, oft in dieser Beziehung die gleiche Voll-
        <pb n="398" />
        macht wie die Direktoren der Zentrale, die Blankokredite auch nur bis
zu einer gewissen Höhe gewähren dürfen, im übrigen aber die Anträge
jer Kreditkommission, der einige Mitglieder des Aufsichtsrates angehören,
vorlegen müssen.
Für Kreditanträge bestehen bei vielen Banken einheitliche Vordrucke,
 die von den betreffenden Filialen auszufüllen sind. Sie sollen
yenaue Auskunft geben über Firma, Firmeninhaber, Geschäftszweig, Betriebskapital,
 verantwortliches Kapital, bisherige Art der mit der Firma
getätigten Geschäfte und die hierbei erzielten Umsätze und Provisionen,
Weitere Fragen lauten: Welchem Zweck soll der Kredit dienen?1) Wird
der Kredit dauernd oder nur auf kurze Zeit benötigt, und wann kann
auf ganze oder teilweise Rückzahlung gerechnet werden‘ Werden später
möglicherweise noch weitergehende Kreditansprüche gestellt werden? Hat
der Antragsteller noch andere Bankverbindungen, oder hat er früher
solche gehabt, und warum hat er diese aufgegeben? Hat die dortige Direktion
 die in Abschrift beizufügenden Originalbilanzen der letzten drei
Jahre eingesehen? Wie urteilt die Konkurrenz, wie andere Firmen, wie
Auskunftsbüros, wie Sie selbst über die Firma? Die Auskünfte sind im
Original beizufügen und verbleiben bei der Zentrale, zusammen mit den
Anträgen; die Filiale muß daher eine Abschrift von ihnen nehmen. Ist
ein Beirat am Platze, so hat auch dieser noch seine Ansicht über den
Kreditantrag zu äußern.
Bei Prüfung der Bilanz, auf deren Vorlegung bei Kreditanträgen
 niemals verzichtet werden sollte, wird ein Unterschied zu machen
sein, ob es sich um eine Firma handelt, mit der die Bank bereits in
jahrelangem Kontokorrentverkehr steht oder eine Firma, die man gar
nicht oder wenig hinsichtlich ihrer Geschäftsgebarung kennt. Im letzteren
 Falle wird man die einzelnen Posten der Bilanz natürlich ganz anders
 betrachten müssen, d. h. auf eine rein formelle Prüfung sich nicht
einlassen dürfen, Vor allem werden die einzelnen Debitoren sehr unter
die Lupe genommen werden müssen, insbesondere auch hinsichtlich der
Länge ihres Bestehens zu prüfen sein; nicht selten sind völlig unein-1)

 Mehr noch als in der Vorkriegszeit ist es für den Kreditgeber wichtig, den Ver.
wendungszweck des Kredits zu kennen. Wird der Schuldner in der Lage sein,
das Geld im Verlauf einer Geschäftsperiode zurückzuzahlen? Wird die Unternehmung
Jes Schuldners so viel abwerfen, daß der Schuldner in der Lage ist, die gegen früher
zehr verteuerten Kreditkosten zu zahlen? Diese Erörterungen wird die Bank
anstellen müssen.

201
        <pb n="399" />
        bringbare Forderungen mit dem vollen Betrage aktiviert. Wesentlich für
die Kreditgewährung ist auch, welchen Ertrag die Unternehmung abwirft
 und ob das Unternehmerkapital sich vergrößert oder verringert.
In der Zentrale werden die Kreditanträge zunächst von einigen älteren
Prokuristen durchgearbeitet — fehlende Papiere oder Auskünfte werden
noch nachträglich eingefordert —, und mit ihren Bemerkungen kommen
die Anträge nun zur Hauptdirektion, und von hier diejenigen, in denen
große Summen — etwa Blankokredite von 100 000 RM an aufwärts — gefordert
 werden, an die Kreditkommission.
Bei der Entscheidung über Gewährung oder Ablehnung der Kredite
sprechen allgemeine Momente mit: Lage der Bank (Liquidität), allgemeine
 Geldverhältnisse, politische und wirtschaftliche Lage und persönliche
 Momente: Sicherheit und Liquidität des betr. Geschäftes, Gewinn,
weitere Verdienstmöglichkeiten bei dem Antragsteller und evtl. dessen
Verwandten und Freunden. Mitunter wird ein Kredit gewährt in der
Erwartung, dadurch mit Geschäftsfreunden dieser Firma ins Geschäft
zu kommen, Bei neu errichteten Filialen ist die Zentrale oft leichter
geneigt, Kredit zu gewähren, damit die Filiale sich rasch einen Kundenkreis
 schafft.
Oberster Grundsatz bei Gewährung von Kredit muß sein: Die Mittel
der Bank müssen nach einer gewissen Zeit wieder flüssiggemacht werden
können, Dauerkredite sind meist ein Anzeichen ungesunder Geschäftsverhältnisse,
 und weil die übliche Verzinsung und Provision kein Äquivalent
 für das Risiko bietet, für den Kreditgeber unrentabel. Saisonkredite,
 d. h. Kredite, die nur zeitweise, während der „Saison“, in’ Anspruch
 genommen werden, sollen die Regel bilden; die Bank darf kein
Anlage-, sondern nur zeitweise Betriebskapital gewähren. Das Bankdarlehen
 ist nun zwar kein isolierter Kredit, der nach Abwicklung des Geschäftes,
 für das er hauptsächlich in Anspruch genommen ist, zurückgezahlt
 wird, sondern er wird oft sofort wieder für neue Transaktionen
in Anspruch genommen, aber im Grunde genommen haftet ihm das „Saisonmäßige“
 an.
Da die Saisons infolge der Verschiedenartigkeit der Güterproduktion
in verschiedene Jahreszeiten fallen, so kann eine Bank, die in allen Branchen
 ihre Kunden hat — infolge der Ausdehnung der Banken und ihres
Filialnetzes ist dies immer mehr und mehr der Fall —, ihre Gelder sehr
nutzbringend anlegen, indem die Debitoren und Kreditoren sich zum
großen Teil ausgleichen. Während das eine Unternehmen sich in der

D7e
        <pb n="400" />
        Einkaufsperiode befindet und daher den Kredit der Bank in Anspruch
nimmt, steht ein anderes am Ende der Saison und ist durch die getätigten
Verkäufe nicht nur in der Lage, den Kredit wieder zurückzuzahlen, sondern
es hat bereits auf seinem Konto ein ansehnliches Guthaben angesammelt.
Auf derartige Kompensationsmöglichkeiten muß die Bankverwaltung
 bei Gewährung großer Kredite natürlich ebenfalls Rücksicht
nehmen, und aus diesem Grunde auch empfiehlt es sich, die definitive
Entscheidung über Kreditgewährung von einer Zentralstelle aus bewirken
zu lassen, während die Vorbereitung der Kreditgesuche, und vor allem
die Prüfung der Verhältnisse, zweckmäßigerweise durch die Direktoren
der am Orte befindlichen Filiale erfolgt. Bei mehreren Großbanken ist
heute die Kreditgewährung insofern etwas dezentralisiert, als für größere
 Wirtschaftsbezirke Bezirksfilialen geschaffen sind, deren
Leiter bis zu einem bestimmten Betrage Kredite bewilligen dürfen und
auch Kontrollfunktionen ausüben.
Sind die Kredite gewährt, so müssen sie auch regelmäßig geprüft werden,
 und bei größeren Debitoren behält sich die Bank meist das Recht
vor, regelmäßig Einblick in die Jahresbilanz zu nehmen und Abschriften
davon einzufordern. Von Zeit zu Zeit sind wieder neue Auskünfte einzuziehen,
 und auch die Lage der gesamten Branche ist stets im Auge zu
behalten. Trotz aller denkbaren Vorsicht ist die Kredit gewährende Bank
natürlich vor Verlusten nicht gesichert, aber durch gewissenhaftes Vorgehen
 bei Prüfung der Verhältnisse und durch dauernde Beobachtung der
Konten werden die Bankleiter, die das angeborene und durch die Praxis
dann weiter ausgebildete Talent besitzen, Menschen’ schnell und richtig
zu beurteilen, das mit jeder Kreditgewährung verknüpfte Risiko wesentlich
 einschränken können. Besitz eines gewissen Fingerspitzengefühls
ist wesentliche Voraussetzung für den Bankierberuf,
„Die Blankokredite sind für die Bank die besten und sichersten.“
Dieser, von Gutmann, dem damaligen Seniordirektor der Dresdner
Bank geprägte Satz — ein Aktionär bemängelte in der Generalversammlung
 die Höhe der ungedeckten Kredite der Bank — enthält eine heute
wohl allgemein anerkannte große Wahrheit. Auf die Persönlichkeit des
Kreditsuchenden, auf seine Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit kommt es
an. Intelligente, ideenreiche und fleißige Wirtschaftler dürfen nicht zum
Schaden der Gesamtheit aus dem Wirtschaftsprozeß ausgeschaltet werden,
 weil sie nicht über die notwendigen Sachwerte verfügen. Vermögen
allein ist unter Umständen totes Kapital. — Bei Gewährung von Blanko-398
        <pb n="401" />
        krediten gehen, wie erwähnt, die Banken äußerst sorgsam vor, während
sie bei gedeckten Krediten sich allzu oft allein auf das Unterpfand verlassen.
 Verliert dieses an Wert, so stehen dem Kreditgeber mitunter
keine anderen Sicherheiten zur Verfügung, und er ist geschädigt. Insbesondere
 aber hinsichtlich der Liquidität sind, bei vorsichtiger Geschäftsführung,
 die ungedeckten Kredite die besten, indem ihre Einziehung
 am glattesten verläuft. Kredite hingegen, die auf Grundlage von
Wertpapieren oder Waren gegeben sind, werden bei sinkender Konjunktur
 nur schwer oder überhaupt nicht veräußerlich sein. Auch die auf Fabriken
 usw. eingetragenen Sicherungshypotheken haben, wie schon im
I. Bande dargelegt, in Zeiten rückgängiger Konjunktur keinen Wert.
Übereignungsverträge (s. Band I S. 374 ff.) haben im Konkursfalle sich
oft nutzlos erwiesen. Daher enthalten die Geschäftsanweisungen der
Banken für Filialdirektoren usw. jetzt meist die Vorschrift, neben der bestellten
 Sicherheit müsse auch die Person des Pfandgebers und dessen
Vermögenslage berücksichtigt werden, damit die Bank bei ihrer Befriedigung
 nicht ausschließlich auf das Pfand angewiesen sei. Beim Blankokredit
 wird der Blick nicht auf die Substanz, sondern auf die Ertragsfähigkeit
 der Unternehmung gelenkt.
Bei Gewährung von Blankokrediten lassen sich die Banken oft die
sog. Ausschließlichkeitserklärung von dem Schuldner geben,
d. h. dieser verpflichtet sich, alle seine bankgeschäftlichen Transaktionen
nur beim Kreditgeber vorzunehmen und bei keiner anderen Bankfirma
einen Kredit in Anspruch zu nehmen, Geschähe es, so würde der Kreditgeber
 über das Geschäft des Gläubigers den Überblick, den er unbedingt
haben muß, verlieren. Ich wies schon im I. Bande darauf hin, daß Schecks
und Domizile, die im Wege des Inkassoverkehrs durch die Bank gehen,
oft ein Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung rasch aufdecken können;
und ein größerer Blankokredit ohne entsprechende Umsätze auf dem Konto
muß Verdacht erwecken und zur allergrößten Vorsicht mahnen. Ein solches
heimliches „Mehrspännig-Fahren“ kommt aber immer noch häufßg vor 1.
Die Kreditverträge enthalten neuerdings oft auch die sog. Negativ-Klausel,
 d. i. eine Klausel, die besagt, daß ohne Mitteilung an den
Geldgeber Immobilien nicht oder nicht weiter belastet werden dürfen.
Vor allem aber wird heute — fast ohne Ausnahme — die Vorlegung der
letzten Bilanzen, mit Unterschrift, gefordert, und das Verhältnis von

1) S. a. W. Kalveram, Die Entwicklung des deutschen Bankwesens in der
Nachkriegszeit. Bankwissenschaft V, 5.
504
        <pb n="402" />
        Kreditoren einerseits und Debitoren und Warenvorräten andererseits
wird geprüft.
Erhebliche Verluste sind den Banken oft dadurch entstanden, daß der
Kreditnehmer, trotz gegenteiliger Erklärung, bei mehreren Banken
Blankokredite in Anspruch genommen hat, ohne daß der eine Kreditgeber
 von den anderen Krediten Kenntnis hatte. Bei größerer Achtsamkeit
 hätten diese Schädigungen der Banken vermieden werden können,
insbesondere dann, wenn Firmen an Plätzen, an denen sich Bankfirmen,
Banken oder Bankfilialen befinden, Kredit an anderen Orten in Anspruch
 genommen und erhalten haben. Ihre Begründungen, die Banken
am Platze seien zu schwerfällig und zu unkulant, deswegen habe man
sich an die auswärtige Bank gewendet, müssen stutzig machen; selbst
größeren Firmen gegenüber sollte man in dieser Beziehung vorsichtig sein.
Auch Diskontkredit wird mitunter bei mehreren Banken gleichzeitig in Anspruch
 genommen, ohne daß eine Bank von den anderen Verbindungen etwas weiß !),
Eine Zentralstelle, der nur gemeldet zu werden braucht, daß man der Firma X Y einen
Diskontkredit bis zur Höhe von ..... RM eingeräumt habe, könnte mancherlei Betrügereien
 verhüten. Rein mechanisch darf aber auch hier nicht verfahren werden;
es kommen auch Wechseldiskontierungen vor, die außerhalb des laufenden Geschäftes
liegen. Die Österreichisch-ungarische Bank besaß bei ihren Direktionen in Wien und
Budapest eine Kontrollstelle für die bei ihr zum Diskont eingereichten Wechsel;
zunächst also für ihre eigene Sicherheit, Die Bank benutzte ihre Kenntnisse aber auch
nötigenfalls, um andere Banken zu warnen, so vor allem, wenn sie das Giro einer
Firma auf Wechseln sah, die von verschiedenen Banken eingereicht waren, und wenn
sie die Vermutung hatte, daß die ständigen Kunden einer Bank auch Kredit bei
anderen Instituten in Anspruch nahmen.
Welche Maßnahmen erscheinen nun gegen eine solche mißbräuchliche
 Kreditinanspruchnahme, die vielfach an Kreditbetrug
 grenzt oder ein solcher ist, angebracht?
„Kreditkontrolle“ ist die Antwort, die neuerdings von mehreren
 Seiten gegeben wird. Man denkt hierbei nicht an den volkswirtschaftlichen
 Begriff: Überwachung der Kredite durch die Zentralnotenbank,

1) Bei einer großen Insolvenz stellte es sich heraus, daß eine Firma gleichzeitig bei
nicht weniger als 14 Banken und Bankhäusern Diskontkredit in Anspruch genommen
und mehr als 10 Millionen RM Wechsel in Umlauf gebracht hatte. Beim Zusammenbruch
 der alten, einst sehr angesehenen Firma C, G. Tietzens Eidam (1928) hatte sich
ergeben, daß diese Firma von einer großen Zahl Banken Kredit erhalten hat, weil
infolge gefälschter Bilanzen keine Bank von der Kreditgewährung der anderen Banken
 etwas gewußt hat. S. a. den Abschnitt „Aus der Praxis des Diskontgeschäftes“
in Band IS. 345 ff,

105
        <pb n="403" />
        die erfolgt, um eine volkswirtschaftlich schädliche Expansion der Kredite
 zu verhüten, und an die Verminderung des Kreditvolumens durch
Diskontpolitik, sondern an die privatwirtschaftliche Seite: Genaue Prüfung
der Verhältnisse, bevor man die Kredite gewährt, und nachher ständige
Überwachung. Grundsätzlich also nichts Neues, d. h. nichts, was nicht
bisher auch schon geschehen ist oder hätte geschehen müssen. Die Notwendigkeit
 einer solchen externen Kreditkontrolle ist unbestritten: über
die Mittel und Wege gehen die Ansichten aber weit auseinander.
Zur Diskussion steht jetzt die kollektive Bank-Kreditkontrolle.
 Der Bankier Willy Dreyfus hat, veranlaßt durch die gTr0-Sen
 Verluste, die zahlreiche Banken infolge Aufsehen erregender Insolvenzen
 erlitten haben, sich mit diesem Problem befaßt 1), und sein Vorschlag
 hat in der Öffentlichkeit Beifall und Widerspruch gefunden. Er
war nicht der erste, der dies getan hat; schon im Jahre 1912 sind Somary
 (im Bank-Archiv), L. Picard (in der Deutschen Wirtschafts-Zeitung)
 und ich selbst (im Roten Tag) für Schaffung einer Kreditzentrale,
 d. h. einer Schutzvereinigung der das Kreditgeschäft betreibenden
Banken und Bankiers, eingetreten. 1926 hat dann noch W. Boes (in
der Zeitschrift „Die Bank“) diese Frage behandelt (Auskunftsclearing
von Banken).
Dreyfus schlägt Errichtung einer „Zentralstelle für Bankkredite“
 vor, die einem gemeinsamen Treuhänder der Spitzenverbände
des privaten und öffentlichen Bankwesens zu unterstellen wäre. Dieser
Zentralstelle müsse jede Bank und Bankfirma Höhe und Art der eingeräumten
 Kredite unter genauer Bezeichnung der gegebenen Sicherheiten
melden. Jede Bank wird unter einer Chiffre in den Listen der Zentralstelle
 geführt. Unter dieser Chiffre macht das Mitglied seine Mitteilungen
 auf neutralem Briefbogen an die Zentralstelle. Diese meldet auf
Anforderung jedem Mitglied formularmäßig die Gesamtsumme der Kredite,
 die einem Kreditnehmer von anderen Banken bereits gewährt sind,
sowie die Zahl der Kreditgeber.
Selbstverständlich bestehen, wie ich auch schon 1912 schrieb, mancherlei
 Bedenken gegen eine solche Zentralstelle. Man hat, nicht mit Unrecht,
 eingewendet: Wenn auch schon so vielerlei im Bankbetriebe mechanisiert
 sei, die Kreditgewährung vertrage eine solche Mechanisierung
nicht. Kredit bedeutet Vertrauen, und das persönliche Vertrauen zwi-’)

 Bilanzvorlage — Kreditkontrolle, Bank-Archiv XXVIH, 2. — S.a, H.Herches,
Kreditkontrolle. Zeitschrift für Handelswissenschaft und Handelspraxis, XXII, 10.
986
        <pb n="404" />
        schen Kreditgeber und Kreditnehmer könne durch eine automatisch wirkende
 Einrichtung nicht ersetzt werden. Im übrigen sei der Kredit so
vielgestaltig, daß eine Kontrolle unmöglich alles erfassen könne. Dreyfus
selbst hat einige Bedenken gegen seinen Vorschlag geäußert. Es sei zu
überlegen, ob ein Mitglied berechtigt sein soll, die Aufforderung an die
Zentralstelle ohne weiteres zu stellen oder erst dann, wenn es einen
Kredit tatsächlich gewährt hat.
Ich fasse zusammen: Eine Registrierung der Bankkredite bei einer
Zentralstelle hat mancherlei für sich. Ob sich die kollektive Kreditkonirolle
 — Gegensatz: individuale Kreditkontrolle, die von einem Zusammenwirken
 mit anderen Kreditgebern absieht — bewährt, hängt von
der Art ihrer Durchführung ab. Wesentlich scheint mir zunächst, daß
die Registrierung sich zunächst nur auf Blankokredite und auf solche
gedeckte Kredite erstreckt, bei denen Doppelbeleihung praktisch möglich
ist, weiter, daß man kleine Kredite, also z. B. solche unter 20 000 RM,
vorläufig nicht berücksichtigt, Mit einzubeziehen wären aber Diskontkredite,
 Die Anfrage bei der Kreditzentrale darf natürlich nur erfolgen,
 wenn bereits ein Kredit beantragt worden ist. Abschreckend wirken
wird schon die Tatsache, da ß eine solche Kontrollstelle besteht, und daß
der — durch schwarze Listen — öffentlich gebrandmarkt wird, der bei
mehreren Banken, unter wahrheitswidrigen Angaben, Kredite erschlichen
hat. Auch als Rationalisierungsmaßnahme — in wirtschaftlicher, wie in
technischer Beziehung — wird die kollektive Kreditkontrolle zu bewerten
sein,
Bei der Diskontierung von Buchforderungen ist eine Kreditınanspruchnahme
 bei mehreren Stellen ebenfalls nicht ausgeschlossen, und bei nicht
sorgfältiger Handhabung des Fakturenkreditgeschäfts können auch die anderen
Kreditformen bedroht sein. Im Band I S. 8349ff. ist bei Darstellung der Technik
dieses Geschäftszweiges über die Tätigkeit der in Österreich früher bestehenden „Evi-Jenzzentrale
 für den Eskompte offener Buchforderungen‘ berichtet worden.
Solche Kontroll- und Treuhandstellen gibt es seit längerer Zeit bereits in anderen
Berufen. Eine Zentralstelle führt z. B. eine Kartothek über die von Lebensversicherungen
 „Abgelehnten“. Eine diesbezügliche falsche Ausfüllung des Fragebogens
 durch den, der eine Lebensversicherung beantragt, wird gemerkt, wenn eine
andere Versicherung meldet, daß sie den Betreffenden aufgenommen hat. Die falsche
Angabe kann die Versicherung ungültig machen.
Die Evidenz-Zentrale für Teilzahlungen G. m. b. HE. in Berlin ist
eine von den führenden deutschen Auskunftsunternehmen gemeinsam ins Leben
gerufene Kreditschutzorganisation für Absatz- und Teilfinanzierung und für Teilzahlungsgeschäfte
 aller Art. Die Evidenz-Berichte enthalten Mitteilungen über die
‚Kreditstammrolle‘“ des Kreditnehmers; diese bringt den Nachweis über
397
        <pb n="405" />
        seine nach anderer Seite etwa bereits bestehenden Kreditverpflichtungen und somit
über seine Kreditfähigkeit und seine Kreditwürdigkeit,
Der Kreditkontrolle verwandte Einrichtungen bestehen u, a. in der Schweizer
Uhrenindustfrie, in der deutschen Tuchfabrikation, im deutschen
 Metallhandel usw.
Die Frage: Wie schützen sich die Banken vor Kreditbetrug? ist nicht
nur wichtig für die Banken selbst, sondern auch für die gesamte Wirtschaft,
 da infolge der knappen Kreditdecke kreditwürdigen Unternehmungen
 der dringend benötigte Kredit entzogen wird auf Kosten von
Unternehmungen, die den Kredit auf Grund falscher Bilanzen oder unwahrer
 Angaben erschlichen haben in der Hoffnung, mit Hilfe des
Kredits sich nicht nur über Wasser zu halten, sondern aus der ungünstigen
 finanziellen Lage sich befreien zu können. So ist es wünschenswert,
wenn neben die Kreditkontrolle noch andere Maßnahmen, die das
Risiko des Kreditgebers mindern, treten. Befürwortet wird die Schaffung
eines Registerpfandrechts (für Verpfändung beweglicher Sachen,
die im Besitz des Eigentümers bleiben) und Aufnahme des Tatbestandes
 der Krediterschleichung in das Strafgesetz.
Gegen Betrüger und Hochstapler muß Gesetzesschutz gefordert werden.
Den Interessen der Wirtschaft entspricht es, wenn in dem im Strafrechtsausschuß
 des Reichstags eingebrachten Antrag zum Gesetz erklärt würde:
„Wer, abgesehen von den Fällen des Betrugs, das Vermögen eines anderen
dadurch schädigt, daß er ihn durch ein Verschweigen von Tatsachen,
 das Anstand und Sittlichkeit im Kreditverkehr gröblich verletzt,
 zur Gewährung oder Verlängerung eines Kredits bestimmt, wird
wegen Krediterschleichung mit Gefängnis bis zu einem Jahre
bestraft.“
Es handelt sich hierbei, wie auch Otto Fischer, ein Vorstandsmitglied
 der Reichs-Kredit-Gesellschaft, mit Recht hervorhebt!), nicht
um ein Sondergesetz im Interesse der Gläubiger, sondern um ein Gesetz,
das mindestens ebensosehr im Interesse der Schuldner liegt. Den Kredit
untergräbt nichts mehr als das Mißtrauen, und unter diesem leiden die
anständigen Elemente noch mehr als die weniger anständigen ?).,
Interessant sind die Schilderungen, die Otto Fischer (a. a. 0.), doch vermutlich
auf Grund eigener Erfahrungen, gibt:

1) Krediterschleichung als Gefährdung der Volkswirtschaft. Bank-Archiv XXIX, 4.
?}) In England hat man dies wohl erkannt: Das Verbrechen des Londoner Speku-Janten
 Hatry ist nicht als gewöhnlicher Betrug bestraft worden, sondern als ein
Attentat auf das Ansehen und die Sicherheit des englischen Bankgewerbes.

6
        <pb n="406" />
        „Man weiß, was heutzutage auf einen Teil der Auskünfte zu geben ist. Vor-‚ügliche
 Auskünfte über Firmen werden erteilt, deren schlechte Vermögensverhältnisse
 und eigenartige, von den Gebräuchen des ehrbaren Kaufmannes stark abweichende
 Geschäftsmanipulationen weit über eingeweihte Kreise hinaus bekannt sind.
Von manchen Plätzen kann man den Eindruck gewinnen, als ob ein Teil der dortigen
Firmen eine gegenseitige Lob- und Preisversicherung abgeschlossen hätte, weil der
Kredit des Platzes unter keinen Umständen leiden darf, Es werden Bilanzen vorgelegt,
 die eigentlich nur der Verschleierung des Vermögensbestandes
 dienen. Angeblich sind alle Werte auf den niedrigsten Schmelzwert abgeschrieben,
aber selbst dieser Schmelzwert wird so geschildert, daß er in gar keinem Verhältnis
zu dem sog. Privatvermögen, das aus den verschiedensten Gründen nicht in die Bilanz
mufgenommen ist, stehe, Sieht man genauer hin, so besteht das Privatvermö gen
aus der möglicherweise schon lange nicht mehr echten Perlenkette der Frau und einer
höchstbelasteten, auf den Namen der Kinder eingetragenen Villa, während die Buchwerte
 der eigentlichen kaufmännischen Bilanz auch nicht annähernd den Verkaufswerten
 entsprechen. Es werden Vorräte aufgenommen, deren tatsächliche Unverwertbarkeit
 seit langer Zeit erwiesen ist, und unter den Debitoren finden
sich Forderungen an Konzerne und Tochtergesellschaften, an Grundstücks- und
Ritterguts-G. m. b. H.’s, die nur noch einen papierenen Wert besitzen, Die anscheinend
außerordentlich üppige Kasse enthält bei näherem Zusehen im wesentlichen nur
Kassenzettel über eigene Entnahmen, Darlehen an Verwandte und entlassene Angestellte
 und ähnliche Dinge, die mit dem Begriff der Liquidität nichts zu tun haben.
Über Bürgschaftsverpflichtungen wird ganz hinweggegangen, ebenso
selbstverständlicherweise über die Verpflichtungen aus Rediskonten, und zwar
auch dann, wenn sie in einem ganz anormalen Verhältnis zum Eigenkapital stehen und
mit dem eigentlichen legitimen Geschäft gar nichts zu tun haben.“
Der Hamburger Bankier Max M. Warbur g?!) verwirft den Vorschlag
 von Dreyfus, legt den Hauptwert vielmehr auf einwandfreie
Unterlagen, die vom Kreditsucher dem Kreditnehmer selbst zu erbringen
sind. Warburg verweist auf die Verhältnisse in Großbritannien, wo die
Bilanz mit dem Revisionsvermerk der chartered accountants
sine gute Kreditunterlage gäbe, und wünscht auch für Deutschland eine
ähnliche Entwicklung. Ich bin mit W. Voß?) der Ansicht, daß wir auch
in Deutschland bereits einen Stamm guter Bücherrevisoren haben, die
einen Vergleich mit dem Ausland gut aushalten können; Ausbildung eines
größeren Nachwuchses durch Handelshochschulen und Universitäten
wird keine Schwierigkeiten bieten, aber immerhin eine Reihe von Jahren
dauern. Erfolgt, wie zu wünschen, eine branchenmäßige Teilung
der Arbeit — denn inniges Vertrautsein mit der Branche, deren Bilanzen

') Zur Frage der Kreditkontrolle, im Bank-Archiv XXVIII, 3.
?) Nochmals: Kreditkontrolle. Magazin der Wirtschaft, IV, 51. — S. a. zahlreiche
Aufsätze verschiedener Autoren in der „Bankwissenschaft‘“ und anderen Zeitschriften.

390
        <pb n="407" />
        Gegenstand sorgfältiger Prüfung sein sollen, ist unbedingt notwendig —,
so ist auch auf diesem Wege eine wertvolle Verbesserung der Kreditkontrolle
 möglich.
Eine weise Zurückhaltung in der Kreditgewährung, die natürlich nicht
in Untätigkeit ausarten darf, hat sich immer noch bezahlt gemacht. In
kritischen Zeiten brauchten die Banken, die diese Politik befolgten, nicht
so schroff in der Rückziehung der Kredite, die ein Unternehmen schwer
schädigen können, vorzugehen, Dies haben ihnen die Kunden gedankt und
haben ihnen befreundete Firmen, die über allzu schroffes Vorgehen ihrer
Bankverbindung verärgert waren, zugeführt. Wenn andere Institute
„voll“ waren und es ihnen völlig unmöglich war, neue Kredit-Engagements
 einzugehen, konnten die Banken, die sich vorher starker Zurückhaltung
 befleißigt hatten, einspringen. Das „Neinsagen“, das Ausschlagen
guter Geschäfte im Interesse einer großzügigen Kreditpolitik ist schwer,
trägt aber, wie angedeutet, oft reiche Früchte.
Der scharfe Konkurrenzkampf der Banken um die Kundschaft hat
öfter zu Kreditüberspannungen geführt. Schwere Fehler in der Kreditgewährung,
 oftmals beruhend auf Unerfahrenheit der Direktoren und
Beamten, sind vielfach die wesentliche Ursache von Bankbrüchen gewesen.
 Es sind Mittel gewährt worden, die in keinem Verhältnis zum
eigenen Kapital des Kreditnehmers standen, und die auch vor allem in
Hinblick auf die Verwendung nicht hätten gewährt werden dürfen.
Das Personalkreditgeschäft erfordert vielseitige Erfahrungen und besondere
 Fähigkeiten; engste Fühlungnahme zwischen Kreditgeber und
Kreditnehmer ist notwendig. Max Warburg (a. a. O.) erblickt die
Ursachen für die großen Verluste im Kreditgeschäft zum Teil darin, daß
diese Geschäfte, besonders bei den großen Banken, zu häufig von Beamten
bearbeitet werden, die mehr Beamte als Bankiers seien und die Prüfung
zu schematisch vornähmen. Es darf niemals bei einer bloß rechnerischen
Prüfung sein Bewenden haben. Es müssen die gesamten Verhältnisse der
Branche, der Status der den Kredit beantragenden Firma im Vergleich
zu anderen Firmen der Branche, die Aussichten des betreffenden Vorhabens
 usw. kaufmännisch und technisch geprüft werden.

3. Die Bank braucht Vertrauen.

Über die Höhe der einzelnen Kredite wird mitunter in den
Geschäftsberichten Mitteilung gemacht.
        <pb n="408" />
        Die Danatbank z. B. berichtet für 1929:
Die Debitoren setzen sich der Größe der im einzelnen gewährten Kredite nach
wie folgt zusammen:
Kredite bis unter RM

» ”
» »” dr
19 27 II

5000 = 58%
10000 = 69%
15000 = 75%
50000 = 89 %9
30000 — 94 09/0.
Statistik der Danatbank hinsichtlich

"„ 7 dr 4
Interessant ist in diesem Zusammenhang die
der Größe der Kreditoren:
Kreditoren bis unter RM
”

5000 = 86%
10.000 = 920%
15000 = 94%
50000 = 96%
100.000 = 980
500 000 — 99 0/2.

++

»” 2»
nr » »”
5 93 a;

a) Vertrauensverhältnis,. Bankund Kunde,
Bankgeheimnis.
Wer mehr einnimmt als er ausgibt, kann diese Ersparnisse der
Wirtschaft in verschiedener Weise zur Verfügung stellen. Diese Spargelder
 werden von Banken, Sparkassen und Kreditgenossenschaften heranzuziehen
 gesucht. Vor dem Kriege bestand etwa ein Drittel der Bank-Jepositen
 aus reinen Spareinlagen. |
Zwischen Bank (Sparkasse usw.) und Kunde besteht ein Vertrauensverhältnis.
 Es ist daher selbstverständlich, daß die Bank über Tatsachen,
 die ihr aus dem Verkehr mit ihren Geschäftskunden bekannt
werden, dritten Personen gegenüber Stillschweigen zu bewahren hat.
Schon die Bank des heiligen Ambrosius in Mailand (s. S. 16) kennt die
Wahrung des Bankgeheimnisses?). Für private Banken war
sie eine ungeschriebene und selbstverständliche Berufspflicht; bei kommunalen
 und staatlichen Bankbetrieben ist sie durch Vorschriften und
Verordnungen festgelegt.
Die Gesetzgebung der letzten Jahre hat das Bankgeheimnis wiederholt
insofern. durchbrochen und eingeengt, als in Steuergesetzen den Banken
Auskunftspflichten aufgebürdet wurden, die inzwischen aber wieder
wesentliche Einschränkungen erfahren haben. Im Frühjahr 1925 wurde

1) S. Band I S. 594. Ferner: Otto Bernstein, Bankgeheimnis, im Bank-Archiv,
 XXVIII, 21. von Hülst, Das Sparkassen- und Bankgeheimnis, in der
Sparkasse, 49, Jahrg. Nr. 21. E. Winckler, Bankgeheimnis, in Karten-Auskunftei
les Bankwesens 1929, Heft 226.
26 Obst, BG IL

MM
        <pb n="409" />
        ein auf Wiederherstellung des Bankgeheimnisses hinzielender Antrag
gestellt. Die Banken unterstützen diesen Antrag, dem bisher kein Erfolg
 beschieden war, nicht um ihrer selbst willen, sondern im Interesse
der deutschen Wirtschaft, die schwer unter der unzulänglichen Kapitalbildung
 im Inlande leidet. Sehr richtig bemerkt Otto Bernstein
(a. a. O.): „Eine so geartete Zeit fordert auf dem Gebiete nicht nur des
materiellen, sondern auch des formalen Steuerrechts Maßnahmen, die den
Kapitalzufluß an die der Befriedigung inländischen Kapitalbedarfs
 dienenden Anstalten und Firmen fördern, nicht aber den Tendenzen
 zu unwirtschaftlichem Kapitalverbrauch oder namentlich zur
Kapitalabwanderung ins Ausland Vorschub leisten.“ Wenn
andere Länder die Wahrung des Bankgeheimnisses unverändert beibehalten
 haben, „weil die öffentliche Meinung einen solchen Eingriff
schlechterdings nicht ertragen würde“, so sollte das doch zu denken geben.
Das Problem des Bankgeheimnisses im Steuerrecht hat der 2. Senat des
Reichsfinanzhofes in seinem Urteil vom 2. Juli 1929 richtig erkannt,
wenn er sagt: „Keine Gesetzgebung wird ohne Schädigung des Gemeinschaftslebens
 und seiner Einzelgebilde der Erforschungspflicht im öffentlichen
 Leben, insbesondere im Prozesse, das Beicht-, Berufs-, Dienstgeheimnis
 beliebig preisgeben können.“ Die Aufhebung des Bankgeheimnisses
 war ein Experiment. Dieses Experiment ist mißglückt: Es hat wirtschaftlich
 großen Schaden angerichtet, ohne wesentlichen Nutzen zu
bringen.

b) Charakter der fremden Gelder.
Wir haben bereits (s. Band I, S. 434 f.) gesehen, daß eine zielbewußte
Pfiege des Depositengeschäftes in Deutschland erst auf die Initiative der
Deutschen Bank zurückzuführen ist, und daß dieser Verkehr, nachher von
allen Banken gepflegt, bereits in kurzer Zeit eine große Entwicklung
genommen hat. Die vielgeschmähten „Theoretiker“ haben die Bedeutung
der Depositengelder für die Banken weit eher als die Praktiker erkannt.
Adolph Wagner betonte, wie schon erwähnt, als erster, daß die volkswirtschaftliche
 Bedeutung einer Bank nicht auf der Notenausgabe beruhe,
 sondern auf der Fähigkeit, augenblicklich unbeschäftigte Kapitahen,
 Kassenbestände der Einzelwirtschaften, d. h. Depositengelder
aus den verschiedensten wirtschaftlichen Quellen an
sichzu ziehen. _

109
        <pb n="410" />
        Was sind Depositengelder? Da in Deutschland häufig nicht nur die
Gelder, die der Engländer als „deposit accounts“, sondern auch diejenigen,
 die er als „current accounts“ !) bezeichnet, unter dem Namen
„Depositen“ zusammengefaßt werden, so bereitet die Begriffsbestimmung
der bankmäßigen Depositen große Schwierigkeit?). Eine befriedigende De-Enition
 ist nach Ansicht vieler gar nicht möglich. Wie solle man Depositen
 von Kreditoren, wie Spargelder von Depositen unterscheiden 3) ?
Diejenigen, die die Gelder einzahlen, sind sich hierüber selbst nicht klar,
und es ist ihnen auch ganz gleichgültig, unter welcher Bezeichnung ihre
Gelder in der Bilanz der Bank figurieren. ;
In der Praxis hält man sich bei der Scheidung zwischen Depositen und
Kreditoren vielfach an rein äußerliche Merkmale. So führt, nach einer
Mitteilung von Geheimrat Waldemar Mueller*%, die Dresdner
Bank alle Kreditoren ihrer Depositenkassen und Wechselstuben als Depositen
 auf und zählt ihnen diejenigen Kreditoren zu, die bei ihren
anderen Niederlassungen Gelder auf Depositen-Quittungsbücher eingezahlt
 oder unter der ausdrücklichen Bezeichnung als Depositen hinterlegt
haben. Von dem rein zufälligen Moment, ob jemand Kunde der Hauptbank
 oder einer Depositenkasse ist, wird die Klassifizierung der Gelder
abhängig gemacht. Eine ähnliche Praxis befolgt die Deutsche Bank.
Andere Institute, auch solche, die eine größere Zahl von Depositenkassen
unterhalten, werfen die Depositen mit den sonstigen Kreditoren in eine
Position zusammen; andere wieder rechnen Kreditoren auf feste Termine
zu den Depositen, und verstehen unter den sonstigen Kreditoren die täglich
 kündbaren; oft wird eine Trennung überhaupt nicht vorgenommen.
Wenn gesagt wird, so von Georg Bernhard, ein Depositenkonto
anterscheide sich von einem Kontokorrentkonto dadurch, daß auf jenem
niedrigere Zinsen und keine Provision, auf diesem höhere Kreditzinsen
und Provision gerechnet werden, so wird damit nur eine allbekannte Tatsache
 festgestellt. Ob das Konto von der Bank als Depositen- oder als
Kontokorrentkonto behandelt wird. hängt oft von rein zufälligen Er-1)

 „Current accounts‘“ sind (bei einigen englischen Banken) Guthaben, über die
ohne weiteres mittels Scheck verfügt werden darf; hinsichtlich der „deposit aezounts‘“
 ist dies jedoch nicht der Fall, da sie der Bank auf längere Kündigung anvertraut
 sind.
?) S. a. Rießer, a. a. O. 8. 170.
3) S. Materialien zur Frage des Depositenwesens, Berlin 1910, S. 21 £.
4) Bank-Archiv VIIL 8.

IT
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        wägungen und Vereinbarungen ab, und die daraus sich ergebenden Unterscheidungen.
 können daher kein brauchbares Merkmal geben.
Sofern Depositen und Kreditoren täglich rückzahlbare Gelder darstellen,
 hat eine Spezialisierung keinen erheblichen praktischen Wert. Die
Unterscheidungsmerkmale liegen in dem Ursprung bzw. dem Zweck der
Gelder. Dadurch wird auch die Kündigungsfrist bedingt, die von vornherein
 vereinbart ist: Täglich rückzahlbare Gelder bzw. Kündigung von
8, 14 Tagen, 1, 3, 6 oder mehr Monaten.
Im alten Bilanzschema wurde „Depositen“ durch „Einlagen“ ersetzt;
und zwei Arten von Kreditoren wurden unterschieden: 1. „Einlagen in
provisionsfreier Rechnung“, das sind Gelder, die „aus eigener Initiative
der Gläubiger der Bank zur Verzinsung überlassen sind, und zwar auf
Konten, die in der Regel im Kredit bleiben“, und 2. „Sonstige Kreditoren“.
Das neue Bilanzschema hat auch diese Unterteilung beseitigt und kennt
nur noch „Kreditoren“ (s. die Einlage).
Zu trennen sind weiter aber auch die Geschäfts- von den Spardepositen.
 Nach Neumann-Hofer!) stammen die eigentlichen Depositengelder
 vorzugsweise aus höheren Einkommensklassen — gerade die
gegenteilige Ansicht vertritt Otto Warschauer?) — und seien dazu
bestimmt, in absehbarer Zeit verbraucht oder anderweitig verwendet zu
werden. Spargelder dagegen stammen aus mittleren und unteren Einkommensklassen
 und würden nur verbraucht, wenn es Veränderungen in
der schwankenden Lage dieser Klasse erforderten. Hierzu ist zu bemerken,
daß Spargelder in der Hauptsache den Sparkassen anvertraut werden,
daß aber infolge von persönlichen Beziehungen und durch rege Propaganda
 auch ein nicht unerheblicher Teil Spargelder aus allen Bevölkerungskreisen
 den Depositenkassen der Banken zufließt, insbesondere
natürlich dann, wenn diese bei gleichem oder höherem Zinsfuß auch
sonst noch Erleichterungen in betreff Ein- und Auszahlung gewähren. Bei
einem hohen Satz für Depositengelder — in Zeiten großer Geldknappheit
haben die Banken 6 und mehr Prozent Zinsen vergütet — wurden früher,
wie jeder Sparkassenrendant bezeugen kann, ganz erhebliche Summen von
den Sparkassen, die ihren Zinsfuß nur äußerst selten veränderten, abgehoben
 und den Banken als Depositen mit längerer Kündigungsfrist über-1)
 Depositengeschäfte und Depositenbanken. "Theorie des Depositenbankwesens,
Leipzig 1894.
2) Das Depositenbankwesen in Deutschland mit besonderer Berücksichtigung der
Spareinlagen. Conrads Jahrbücher 1904.

1 \
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        geben, Ging der Depositensatz wieder unter den Satz der Sparkasse herab,
 so erfolgte die umgekehrte Operation, Vergütete die Sparkasse einen
höheren Zins als die Bank, so floßen ihr nicht nur Ersparnisse zu, sondern
 auch Gelder, die zu späterer Verwendung in Geschäft und Wirtschaft
 bereitgehalten würden.
Ob Gelder zur Sparkasse oder zur Bank gebracht werden, hängt m. E,
aber in der Regel weniger von dem Ursprung der Gelder ab, sondern
vielmehr von der Höhe der Verzinsung und manchen äußerlichen Momenten,
 vor allem auch, ob vertrauenswürdige Banken an dem betreffenden
 Ort vertreten sind. Geheimrat Mueller hat 1907 auf dem Bankier-;ag
 in Hamburg erklärt, die Kreditbanken hätten bisher gar nicht daran
gedacht, und könnten es auch für absehbare Zeiten nicht tun, ihre Filialnetze
 auf kleine Städte auszudehnen, da der Erfolg zu den Unkosten in
gar keinem Verhältnis stehen würde. Inzwischen haben sich die Ansichten
 wesentlich geändert. An zahlreichen kleinen Orten sind Filialen,
Depositenkassen und Bankagenturen errichtet worden, in der Hauptsache
 zu dem Zweck, als Annahmestellen für Depositengelder zu fungieren.
Riesser schätzt, daß von den Depositen der deutschen Kreditbanken
höchstens !/, aus Einlagen besteht, denen man den Charakter von Spareinlagen
 zuerkennen kann. Im Frühjahr 1914 schätzte ich auf Grund von
stichprobenweisen Untersuchungen diese Summe, die stark schwankt und
durch die Höhe der Zinsen beeinflußt wird, auf 30—40 93 in den Großstädten
 wird der Prozentsatz niedriger, in ländlichen Distrikten höher
sein. Jedenfalls setzt sich der größere Teil der Depositen zusammen aus
den zeitweilig verfügbaren Betriebsreserven (Kassenvorräten, Reserven
usw.) der Gewerbtreibenden und aus Guthaben von Kaufleuten, Beamten,
Privaten usw., die vorübergehende Barbestände — z. B. den Erlös verkaufter
 Wertpapiere oder einer zurückgezahlten Hypothek oder ihr Gehalt
usw. — bis zu anderweitiger bzw. allmählicher Verwendung zinsbar bei
der Bank belassen. Eine brauchbare Umgrenzung des Begriffs „Depositengelder“
 ist in den bisher erwähnten Vorschlägen aber immer noch nicht
gegeben. S o einfach läßt sich die Grenze auch nicht ziehen, daß unter Depositen
 nur die Einlagen von solchen Personen verstanden werden, „die
im übrigen mit der Bank nach keiner Richtung hin andere Geschäftsverbindung
 haben, Das würden Depositen sein, und das würden die Banken
unterscheiden können; nach außen hin wäre es aber nicht zu unterscheiden,
 und dann wäre der Zweck der ganzen Übung verfehlt“ 1).
!) Johannes Kaempf, Bank-Enquete von 1908 a.a.0. 8.170. ;
‘nr
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        Adolph Wagner war bereits 1857 in seiner Schrift „Beiträge zur
Lehre von den Banken“ bemüht, den Charakter der fremden Gelder nach
ihrer Herkunft zu erforschen. Von der Natur der menschlichen Wirtschaft
 ausgehend, hat er die fremden Gelder eingeteilt in Kapitalien, für
die der Eigentümer zeitweilig keine Beschäftigung hat, und in Gelder,
die von Personen kommen, die der konsumierenden Klasse angehören,
und dementsprechend Kapitaldepositen und Gelddepositen unterschieden.
Auf ähnlicher Grundlage baut, von theoretischen Erwägungen und
praktischen Erfahrungen ausgehend, in ‚scharfsinniger Weise Präsident
Heiligenstadt!) auf. Er sondert die fremden Gelder der Banken,
im Hinblick auf ihre Wiederverwendung, nach dem Prinzip, „ob es
Gelder sind, die aus den Kreisen der Produzenten, oder Gelder, die aus
den Kreisen der Konsumenten stammen“, Die Zahl der Personen, die
nicht selbst als Unternehmer an der volkswirtschaftlichen Sachgüterproduktion
 direkt gewerbsmäßig, mit eigenem Risiko, beteiligt sind, und die
von ihnen bei den Banken eingezahlten Beträge sind sehr erheblich. Der
Charakter dieser Gelder ist zunächst der, daß sie für die Geldempfänger
die Subsistenzmittel darstellen, um ihre Lebensführung während einer
größeren Periode bestreiten zu können; die Gelder dienen in erster Linie
der Konsumtion. Sie gehen in ziemlich regelmäßigen Terminen als
Zinsen, Gehälter, Honorare usw. ein, und zwar in Bargeld, wodurch der
volkswirtschaftlichen Produktion zeitweise große Barmittel entzogen
werden. Dieses Betriebskapital so schnell als möglich wieder den produzierenden
 Kreisen zuzuführen, liegt im Interesse der gesamten Volkswirtschaft.
 — Diesen Geldern gegenüber stehen die Einlagen aller derjenigen,
die für eigenes Risiko an der volkswirtschaftlichen Sachgüterproduktion
gewerbsmäßig als Unternehmer beteiligt sind. Sie stammen aus einer
produktiven wirtschaftlichen Unternehmertätigkeit, sind Betriebskapital
und gehen sehr oft im Wege der Diskontierung ein. Es sind dies die Pro-Juzenten-,
 die eigentlichen Kontokorrentgelder.
Wenn, worauf schon hingewiesen ist, die Banken beim Eingehen einer
neuen Verbindung Erkundigungen über ihren Klienten einziehen, so kann
es wirklich nicht schwerfallen, die Gelder richtig zu klassifizieren, d. h. zu
unterscheiden, ob es sich um Unternehmer (Geschäftsleute), d. h. Produzenten,
 oder, wie Heiligenstadt es ausdrückt, um Konsumenten handelt.

?) Bank-Enquete a. a. 0. S. 40 und Verhandlungen des Deutschen Landwirtschaft.
lichen Genossenschaftstages zu Swinemünde am 1. und 2. Juli 1909,

an
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        Kleine Fehler, die hier und da unterlaufen werden, sind bei der großen
Zahl belanglos. Einige Bankpraktiker der Bankenquete behaupteten zwar,
man könne sich hieraus nicht zurechtfinden !). Ich bin jedoch mit Heiligenstadt
 der Ansicht, daß das erwähnte Einteilungsprinzipsehr gute
Anhaltspunkte für die Gelddispositionen bietet, und
3ehr zu wünschen wäre es, wenn die Bankleiter sich bemühen würden,
die fremden Gelder in dieser Weise hinsichtlich ihres Charakters zu
untersuchen.
Im. allgemeinen. kann man gliedern:
1. Spargelder, das sind Gelder, die eingezahlt werden, mit der Absicht,
sie nur in besonderen Ausnahmefällen abzuheben, also ähnlich wie die
Mehrzahl der den Sparkassen anvertrauten Gelder.
2. Einkommenrücklagen der Festbesoldeten, die ihr Vierteljahrs- oder
Monatsgehalt ‚an die Bank überweisen lassen, Einnahmen der Ärzte,
Künstler, die periodisch größere Summen empfangen usw. Die Beträge
werden im Lauf des Monats oder Vierteljahrs zur. Bestreitung des‘ Lebensunterhaltes
 wieder abgehoben.
3. Betriebsreserven der Unternehmungen; wie lange sie stehen bleiben,
hängt von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen ab.
4. Scheck- und Giroguthaben zwecks Abwicklung des Zahlungsverkehrs.
Je größer die Kundenzahl und die Zahl der Geschäftszweige, denen die
Kunden angehören, desto größer ist im allgemeinen die Beständigkeit der
Guthaben.

c) Vertrauenspolitik. Bank und Presse.
Eine Hauptaufgabe jeder Bank und Bankfirma, die fremde Gelder an
sich zu ziehen sucht — und das wird in der Regel jedes Bankunternehmen
 tun, um seinen Geschäftskreis zu erweitern —, ist: Vertrauen
nach außen zu erwecken und bei allen ihren Handlungen darauf bedacht
zu sein, sich dieses Vertrauen ungeschwächt zu erhalten. Mißtrauen kann
über Nacht zur Katastrophe führen.
Eine gewisse Rolle spielt schon der Name des Instituts; daher das
Streben aller schwindelhaften Unternehmen, sich hochtönende Namen beizulegen,
 aber auch die Politik solider Institute, wie schon erwähnt, durch

1) Insbesondere wurde auch darauf hingewiesen, daß jeder Produzent gleichzeitig
an Konsument sei. Heiligenstadt bezeichnet demgezenüber .die Güter, die der
Produzent als Mensch zu seinem Lebensunterhalte usw. für sich selbst verwendet,
d. h. konsumiert, als Handlungsunkosten der Produktion.

NV
        <pb n="415" />
        die Bezeichnung des. Unternehmens allein bereits einen gewissen Kredit
zu erlangen. Weiter wird das Vertrauen nicht unwesentlich bedingt durch
die Gesellschaftsform. Spielen der Zahl nach die Aktienbanken
eine geringe Rolle im Bankwesen, so überragen sie doch an Bedeutung
alle andern Organe des Personalkredits wesentlich. Ceteris paribus ist
das Vertrauen zu einer Bank, die zu gewissen Zeiten Rechenschaft ablegt,
sin weit größeres als zu Unternehmen, die hierzu nicht verpflichtet sind
und es auch nicht tun. -
Daß auch die große Zahl eine Rolle spielt, wenn es gilt, Vertrauen
zu erwerben, wissen die Banken sehr wohl, und sie tragen dem Rechnung,
indem sie auf ihren Briefbogen, auf allen ihren Ankündigungen, an ihren
Schaufenstern usw. möglichst sichtbar, die Höhe ihres Aktienkapitals
und ihrer Reserven angeben. Sind sie gar noch in der Lage, ihren Ankündigungen
 den Zusatz beifügen zu können: „Vom ........ Ministerium
 zur Annahme von Mündelgeldern im Falle des 8 1808 des BGB.
ermächtigt“ 1), so haben sie einen gewissen Vorsprung vor den anderen.
Bisher suchten die Privatfirmen und die Banken, die nicht so große
Ziffern des Kapitals und der Reserven aufführen konnten, dieses „Manko“
durch einen etwas höheren Zinssatz für Depositen und Kontokorrentguthaben
 auszugleichen, Nach den jetzt bestehenden Konditions- und Preiskartellen
 wird ihnen dies nur noch „in Ausnahmefällen“ möglich sein.
Es werden aber, nach wie vor, bei langfristigen Geldern Sondervereinbarungen
 getroffen.
Kleider machen Leute, und ein eigenes Bankgebäude mit einem vornehm
 ausgestatteten Kassensaal besitzen heute auch manche wenig potente
Bankfirmen und Bankfilialen an kleinen Orten. Man glaubt, dies dem
Prestige schuldig zu sein; einer überbietet im Luxus, in der Größe der
goldenen Firmenschilder, in der Reklame, der Zahl der livrierten Diener
usw. den anderen. Man sieht dabei mit Schrecken das Anwachsen des
Handlungsunkosten-Kontos, aber, um Vertrauen zu erwerben und es sich
zu erhalten, hält man diese Ausgaben für unbedingt notwendig. Wie bei
den Kleinen, so werden auch bei den Großen die Ausgaben für Repräsentationen
 immer größer. In der Ausstattung der Schalterräume, der Safe-1)

 $ 1808 lautet: „Kann die Anlegung den Umständen nach nicht in der im $&amp;amp; 1807
bezeichneten Weise erfolgen, so ist das Geld bei der Reichsbank, bei einer Staats.
bank oder beieineranderen durch Landesgesetz dazu für geeig.
net erklärten inländischen Bank oder bei einer Hinterlegungsstelle
anzulegen.“

i6"
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        Anlagen und der Sitzungssäle, der Verwendung von Marmor und Gold,
jer Anbringung von Schnitzereien und kostbaren Gemälden wird ein
Luxus entwickelt, wie man ihn früher nie gekannt und geahnt hatte. Alles
uam des Prestiges willen. Einen Palast baute sich kurz vor ihrem Zu-3ammenbruch
 die Leipziger Bank in Leipzig, und das luxuriösest ausgestattete
 Bankgebäude für die damalige Zeit hatte die Pommersche Hypothekenbank
 in Berlin, die auch durch den Titel „Hofbank“ das schwinldende
 Vertrauen wieder zu stärken suchte,
Durch Stiftungen und Beiträge für Unternehmungen und Zwecke aller
Art, die die Banken und Bankiers in größeren Beträgen leisten, durch
ehrenamtliche Tätigkeit der durch ihren Beruf ohnedies schon stark in
Anspruch genommenen Direktoren bei gemeinnützigen Bestrebungen wird
die Bank in weiteren Kreisen bekannt, und das Vertrauen zu ihr wird
gefestigt. Auch von den Filialdirektoren und Depositenkassenvorstehern
fordert man oft ein repräsentables Auftreten. Sie sollen im Stadtparlament
 und in Vereinen ehrenamtlich tätig sein und auch auf diese Weise
Beziehungen anknüpfen,
Daß der Kursstand der Aktien von großer Bedeutung für die Bemessung
 des Vertrauens ist, das einer Bank geschenkt wird, und daß
daher auch manche Banken korrigierend eingreifen, wurde schon gesagt.
Die Politik vieler Banken zielt weiter dahin zu verhüten, daß über
größere Verluste, die sie erlitten haben, in der breiten Öffentlichkeit diskutiert
 wird, weil dann starke Übertreibungen zu befürchten seien, „Nur
nicht im Handelsteil der Tageszeitungen oder in der Finanzpresse, im
Zusammenhang mit Pleiten und anderen Verlusten, genannt werden“ —
wie oft hört man diesen Wunsch von Bankdirektoren! Nicht nur ältere
Bankdirektoren, die es von früher her gewohnt sind, sondern auch jüngere
Herren vertreten manchmal die Ansicht: „Was in meinem Betriebe vorgeht,
 ist eine interne Angelegenheit und kümmert die Presse und die
Öffentlichkeit gar nichts; den Aktionären geben wir Rechenschaft in der
Generalversammlung; eine vorherige Bekanntmachung von Verlusten, die
evtl. durch Gewinne noch wieder kompensiert werden können, ist nur geaignet,
 unseren Kredit und damit auch unsere Aktionäre zu schädigen.“
Pflicht der Tagespresse ist es, die Leser von allen bedeutenderen Vorzängen
 in Kenntnis zu setzen, so daß diese in der Lage sind, sich ein
eigenes Urteil zu bilden. Der Handelsteil unserer Tageszeitungen hat
sine immer weitere Ausgestaltung erfahren, und eine Finanzpresse ist
entstanden, die, zusammen mit sachkundigen Handelsredakteuren, einzig

4

Le
        <pb n="417" />
        und allein der Sache dienen will und dem öffentlichen Wohl zuliebe
sachkundige Kritik an verschiedenen Unternehmungen übt. Handelsteil
und Inseratenteil sind heute bei der anständigen Presse vollkommen getrennt,
 so daß es unmöglich ist, durch Aufgabe eines Inserats oder sonstwie
 die Ansichten des Handelsredakteurs zu beeinflussen.‘
Der Handelsredakteur kann aber nur kritisch sein, wenn ihm vom
Verlag vollkommene Unabhängigkeit zugesagt ist, d. h. wenn auch der
Verlag es lieber riskiert, durch die Kritik gute Inserenten zu verlieren,
die sich gekränkt fühlen, weil an eigenen oder von ihnen ins Leben gerufenen
 Unternehmungen Bemängelungen erfolgt sind, als daß er einen
Druck auf seine Handelsredakteure ausübt. An diese selbst müssen die
größten Anforderungen gestellt werden hinsichtlich Wissen, Können und
Taktgefühl. Sie sind berufen, durch ihre Wachsamkeit und Kritik Schäden
 zu verhüten, und die bloße Tatsache, daß sachkundige Kritiker vorhanden
 sind, kann schon bis zu einem gewissen Grade die Handlungen
von Personen mit einem „robusten Gewissen“ günstig beeinflussen. So ist
eine sachkundige, unparteiische Finanzkritik von allergrößter Bedeutung
für unser Wirtschaftsleben, und zur Erfüllung ihrer schweren, verantwortungsvollen
 Aufgabe müßten ihr gewisse Rechte zugebilligt werden.
Viele Urteile der oberen Instanzen haben die Notwendigkeit einer eingehenden
 Finanzkritik anerkannt.
Wie die Fachkritik prohibitiv wirken kann, weist Dr. Arthur Schulze
in seiner instruktiven Arbeit „Die Bankkatastrophen in Sachsen im Jahre
1901“ 1) nach: „Cassel, wo die Frankfurter Zeitung viel verbreitet ist, befreite
 sich beizeiten von seinem großen Besitze an Tr eber-Aktien.
Nur in Sachsen, in Leipzig, ahnen weite Kreise dank dem Schweigen
der dortigen Presse nichts von der Gefahr, die ihnen droht ... Die
Leipziger Bank zog ihre finanzielle Kraft vorwiegend aus sächsischen
Bank- und Kapitalisten-Kreisen. Nur durch das Vertrauen, das sie bei
diesen genoß, war sie in den Stand gesetzt, das morsche Casseler Gebäude
so lange zu stützen. Man darf daher wohl die Behauptung aussprechen,
daß die Krisis den erreichten Umfang nicht hätte annehmen können,
wenn die Leipziger Tagespresse rechtzeitig ihre Pflicht getan hätte, indem
sie ihre Leser von allen die Leipziger Bank berührenden Vorgängen in
Kenntnis setzte.“ —

Hat eine Bank größere Verluste erlitten, und sind hierüber Mitteilungen
1) Tübingen 1903. 8. 1292.
        <pb n="418" />
        an die Öffentlichkeit gelangt, oder hält die Bankleitung nach pflichtzemäßen
 Erwägungen es für wünschenswert, daß ihre Aktionäre usw. in
Kenntnis gesetzt werden, so hat sich als der beste Weg immer noch der
erwiesen, der sachverständigen Handelspresse Vertrauen zu schenken und
die näheren Verhältnisse klarzulegen. Aufgabe der Kritiker ist es dann,
zu prüfen, in welcher Form die Öffentlichkeit hiervon zu benachrichtigen
ist und welche evtl. beruhigenden kritischen Äußerungen hinzuzufügen
sind. Daß die Kritik frei von allem Gehässigen und Persönlichen sein
muß, sollte eigentlich selbstverständlich sein, ist es aber für manchen
Handelsredakteur und Finanzkritiker leider nicht, der — wie so mancher
Student in Seminar- und Doktorarbeiten — im jugendlichen Feuer sich
zemüßigt fühlt, die Leiter unserer Banken abzukanzeln wie Schulbuben,
die einen dummen Streich gemacht haben.
Bildet sich zwischen Bank und Presse ein Vertrauensverhältnis heraus,
 so wird den Interessen der Allgemeinheit und denen der Bank am
besten gedient. Falsche Gerüchte wird die Presse, aus eigener Kenntnis
heraus, im Keime ersticken können, wenn sie zur Bankleitung das Vertrauen
 besitzt, daß ihr die Mitteilungen nach bestem Wissen gemacht sind.
Hiergegen ist leider seitens einiger Bankdirektoren, und zwar nicht nur
von. kleineren Instituten, manchmal gefehlt worden,
Falsche Gerüchte verbreiten sich oft mit Windeseile, und der Run auf
die Bank, den sie zur Folge haben, kann, besonders in kritischen Zeiten,
das betreffende Institut zugrunde richten. Nicht immer laufen sie so
harmlos ab wie in dem folgenden Falle: Auf der Fahrt von Leipzig nach
Berlin lese ich in einer großen Berliner Zeitung unter den Depeschen ohne
weiteren Kommentar: „In W. ist gestern abend ein Extrablatt verbreitet
worden, des Inhalts, daß die hiesige Filiale der M.-Bank nicht in der
Lage gewesen ist, Gelder, die von ihr abgefordert wurden, zurückzuzahlen.“
 Obgleich es für mich gar keinem Zweifel unterlag, daß es sich nur
um ein Mißverständnis oder eine böswillige Erfindung handeln konnte,
bekam ich doch — es handelte sich um eine kleine Filiale der Bank,
deren Vorstande ich damals angehörte —, in Anbetracht der Konsequenzen,
 zu denen dies führen konnte, keinen gelinden Schreck. Welcher Tatbestand
 lag zugrunde? Ein Arbeiter, der sich in angeheitertem Zustand
befand, hatte der Bank eine Anweisung präsentiert, deren Zahlung abgelehnt
 wurde, da sie formell nicht in Ordnung war. Abends in der
Kneipe erzählte er, die Bank sei nicht in der Lage, lumpige paar Mark zu
zahlen, und ein kleiner Buchdrucker sucht daraus Kapital zu schlagen,

111
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        indem er schnell ein Extrablatt herstellt und in den Straßen verkauft.
Meine erste Maßnahme war, sofort die Zeitungen unter genauer Darlegung
 des Tatbestandes zu benachrichtigen, weiter: die Filiale W. und
auch die Filialen in den Nachbarstädten sofort mit größeren Barvorräten
zu versehen. Da aber die Aufklärung sofort erfolgte und die Bankfiliale
durch Anschlag sich bereit erklärte, sofort alle Gelder, auch die mit
längerer Kündigungsfrist, zurückzuzahlen, wurden nur geringe Beträge
abgehoben, die aber auch bald wieder zurückflossen.
Läuft die Sache schlimmer ab, so kann, wie gesagt, die Handelspresse
sehr viel zur Beruhigung beitragen, wie auch umgekehrt, besonders in
kritischen Zeiten, ihren Warnrufen große Beachtung geschenkt wird.
Eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe ist es also, die der Handels- und
Finanzpresse zufällt, und ein Mißbrauch der Macht kann unabsehbare
Folgen haben.
Hat sich ein Unternehmen als morsch erwiesen, so ist, besonders in
kritischen Zeiten, das Publikum oft zu Verallgemeinerungen geneigt, und
das Vertrauen auch zu anderen Firmen schwindet. Um solches Mißtrauen
 nicht aufkommen zu lassen, sind die Banken und Bankfirmen
des Platzes meist bereit, eine in Not geratene Firma durch Moratorien
und Vorschüsse zu stützen, sofern sie glauben, dadurch, sei es auch mit
großen Geldopfern, das Unternehmen halten zu können. Für diese Solidaritätspolitik
 war bei Banken oft auch die Befürchtung bestimmend, es
könnten durch derartige Zusammenbrüche seitens der gesetzgebenden
Körperschaften Maßregeln veranlaßt werden, wie z. B, ein Depositengesetz,
 das das ganze Gewerbe sehr schädigen könne.
Eine schwere Verantwortung für die Banken ist es, zu prüfen, ob ein
Haus, das in Bedrängnis geraten ist und auf schwachen Füßen steht,
gehalten werden kann, oder ob trotz der voraussichtlichen Folgen es nicht
besser ist, kein gutes Geld dem schlechten nachzuwerfen und die Firma
ruhig in Konkurs gehen zu lassen. Schineckel erwähnte bei der Bankenquete
 !), daß die Hamburger Banken im Herbst 1907 vor einer solchen
verantwortungsvollen Frage gestanden hätten, als sie die Verhältnisse
des einst hochangesehenen Bankhauses Haller, Söhle &amp;amp; Co. geprüft hatten.
Sie haben die Firma, da sie vollkommen insolvent war, nicht gestützt,
sondern die Eiterbeule aufgestochen, obgleich sie sich bewußt waren,
damit ein Alarmsignal zu geben. Gleichzeitig haben sie aber zur Be-')

 Enquete von 1908, a. a. 0. S. 60.
        <pb n="420" />
        ruhigung des Publikums erklärt: „Jeder, der Geld braucht, kann es bei
uns Banken gegen Sicherheit und nötigenfalls auch ohne diese erhalten.
Wir haben uns gesagt: Selbst wenn wir bei dieser Gelegenheit Geld verlieren,
 wenn wir Hunderttausende, wenn wir eine Million M verlieren, so
ist das immer noch besser, als daß das Mißtrauen Platz greift und der
ganze. schon diskreditierte Platz Hamburg über Kopf geht. Wir sind noch
weiter gegangen, wir haben auch kleinere Banken, die nicht gerade in besonders
 guten Verhältnissen waren, untersucht und ihnen über die Krisis
hinweggeholfen, Das ist das Solidaritätsverhältnis.“

I Liquiditätspolitik.
1. Die Bilanzen als Grundlagen der Liquiditätsberechnung,

Die Art der Verbindlichkeiten, sagt Adolph Wagner, ist zum Regulativ
 über Art und gegenseitiges Verhältnis der Bankaktiva zu machen,
und die Leitung der Bankgeschäfte nach Erfahrungssätzen ist eigentlich
nur die Anwendung der Wahrscheinlichkeit an Stelle der Gewißheit. Für
die Notenbanken hat man bekanntlich die Theorie aufgestellt: eine Anlage
 von mindestens !/z in bar und des Restes in guten kaufmännischen
Wechseln macht es auch bei einer Krediterschütterung möglich, die zur
Zahlung vorgelegten Noten in Hartgeld umzutauschen, Würden alle, oder
auch nur etwa 3/, der Noten aus dem Verkehr verschwinden und den
Notenbanken präsentiert werden, so würden diese den Anforderungen
nicht genügen können. Ebenso würden die Kreditbanken versagen, wenn
sie in ihrer Gesamtheit auch nur die Hälfte oder den dritten Teil der
Guthaben zurückzahlen sollten, da in diesem Falle auch die besten
Wechsel nicht liquidierbar sein würden, Mittel von keiner Seite eingehen,
und das Hartgeld von einer großen Zahl Ängstlicher thesauriert sein
dürfte. Die gesamten baren Kassenvorräte würden gegenüber den ge-3amten
 Verbindlichkeiten nur wie ein Tropfen auf heißem Stein sein.
Die Banken können erfahrungsgemäß mit der Tatsache rechnen, daß nicht
alle Guthaben auf einmal zurückgefordert werden. Wollten die Banken
las Ideal der Liquidität erfüllen, d. h. würden sie den Kredit und das
gegenseitige geschäftliche Vertrauen ausschalten und die gesamten fremden
Gelder bar im Tresor aufbewahren, so hätten sie nur Unkosten und
wären nicht imstande, Dividenden zu zahlen. Sie müssen und können
damit rechnen, daß ihnen ein gewisser Prozentsatz der zeitweise un-Pa
        <pb n="421" />
        beschäftigten, jederzeit kündbaren fremden Gelder dauernd erhalten bleibt.
Wie groß das Verhältnis des Barfonds und der leicht realisierbaren Aktiva
— dieser Begriff ist sehr dehnbar — zu den Verbindlichkeiten sein muß,
Jäßt sich ziffernmäßig nicht bestimmen. Hierzu würde vor allem die
Kenntnis der Qualität jedes einzelnen in den Bilanzposten enthaltenen
Aktivums erforderlich sein. In den als liquide geltenden Posten können
aber illiquide Beträge, und umgekehrt in einem Konto, das nicht zu den
liquiden gezählt wird, doch liquide Mittel enthalten sein.
Die Bilanzen zeigen Quantitäten, nicht aber auch Qualitäten. Ob bei
Verfall die Wechsel bezahlt werden, ob die gedeckten und ungedeckten
Debitoren gut sind, kann die Bilanz dem forschenden Kritiker nicht sagen.
Obgleich die Bankkritiker der Überzeugung sind, daß jede Bilanzkritik
im Grunde genommen nur eine Spielerei mit Zahlen und Worten, und
jede schematische Liquiditätsberechnung mehr oder weniger anfechtbar
ist, erscheinen doch im Handelsteil der Tageszeitungen und in der Finanzpresse
 im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Monatsbilanzen
die Liquiditätsberechnungen. Wenn sie, infolge zahlreicher unbekannter
Umstände, von den wirklichen Verhältnissen öfters auch mehr oder
weniger abweichen, so ermöglichen sie doch immerhin, ein Urteil zu bilden
 durch Vergleich der über einen langen Zeitraum sich erstreckenden
Ziffern, und die Kritik, die geübt wird, ist ein gutes Selbsterziehungsmittel;
 sie trägt dazu bei, die Leiter der Banken zu größerer Liquidität zu
erziehen.

Weitestgehende Publizität ist heute, wo wir das Vertrauen der
Kapitalmärkte der Welt brauchen, nötiger als je. Auch nach innen brauchen
 wir die Publizität, der Privatbetriebe wie der öffentlichen Betriebe!).
Von Januar 1909 bis zum Ausbruch des Weltkrieges veröffentlichten
die Berliner Großbanken, mit Ausnahme der Berliner Handels-Gesel]-schaft,
 5mal im Jahre — per Ende Februar, April, Juni, August und
Oktober — Zweimonatsbilanzen nach einem bestimmten Schema,
das. seit dem 1. Januar 1912 einige Änderungen erfahren hat. Die großen
Provinzbanken hatten sich diesem Verfahren angeschlossen. Ein gewisser
Zwang für die Banken war durch die Bestimmungen über die Zulassung
von Wertpapieren zum Börsenhandel (Fassung vom 4. J uli 1910) gegeben.
Die Zulassung von Aktien inländischer Kreditbanken wird hinfort nur

1) 8. a. (Landeskämmerer) Werner, Publizität als Sicherung in der öffentlichen
Wirtschaft, in der Berliner Börsen-Zeitung 1980, Nr. 47.

44 4
        <pb n="422" />
        erteilt, wenn die Bank sich verpflichtet, Zweimonatsbilanzen nach dem
vereinbarten Schema zu veröffentlichen 2).
Nachdem die Goldumstellung bei den Banken erfolgt war, ordnete der
Reichswirtschaftsminister die Veröffentlichung der Zweimonatsbilanzen,
die 10% Jahre unterbrochen war, beginnend mit der Bilanz vom 28, Februar
 1925, an.
Erstmalig für Ende März 1928 werden die Zwischenbilanzen mon atlich
 — mit Ausnahme der Bilanzen für Ende Dezember und Ende
Januar (wegen der Abschlußarbeiten) — veröffentlicht. Ein weiterer Vorteil
 des neuen Schemas (s. Beilage) ist, daß bei den einzelnen Positionen
eine erweiterte Gliederun g und damit bessere Durchleuchtung
des Innenlebens der Banken stattfindet. Das Schema ist so aufgestellt,
laß es einheitlich für private Kreditbanken, für öffentliche Banken, Girozentralen
 und Hypothekenbanken Verwendung finden kann 2).

Betrachten wir zunächst die einzelnen Positionen ?) :

Aktiva.

1. Nicht eingezahltes Aktien- bzw. Betriebskapital. Es ist dies ein
Anspruch der Unternehmung, der mit dem Nennwert eingestellt
 ist.
2, Kasse, fremde Geldsorten und fällige Zins- und Dividendenscheine.
Durch den Zusatz „fällige“ soll verhütet werden, daß durch vorzeitig geirennte
 Zins- und Dividendenscheine eine Liquidität „vorgetäuscht“ wird.
Die meisten Banken führen in ihrer Jahresbilanz diese 3 Posten in einer
einzigen Summe auf. Da Kupons und Sorten nicht in größeren Beträgen,
als für den Geschäftsverkehr notwendig ist, gehalten werden dürfen, so
ist gegen diese Zusammenfassung nichts Erhebliches einzuwenden,
andererseits ist aber auch nicht einzusehen, warum nicht detaillierte Angaben
 gemacht werden. Es ist einmal für die Kritik von Interesse, zu erfahren,
 wieviel Prozent der fremden Gelder in bar gehalten werden, und
weiter wird die Bankleitung bei zu großen Kupon- und Sortenbeständen

1) Die der Reichsbank durch die Zusammenstellung, rechnerische Prüfung und
Veröffentlichung entstehenden Kosten tragen die die Bilanzen einreichenden Banken
anteilig.
? S. a. Fr. Leitner, Bilanztechnik und Bilanzkritik. Berlin 1929. Berliner
Tageblatt vom 15. März 1928. ©
3) S. a. die Tabellen hinter S. 416.

115
        <pb n="423" />
        (s. S. 374) die Ursache ermitteln und nötigenfalls für Änderung Sorge
tragen.
3. Guthaben bei Noten- und Abrechnungs- (Clearing-) Banken. Um
einen besseren Überblick über die wirkliche Barliquidität zu erhalten, ist
nunmehr gesondert die Summe ‚anzugeben, die auf die deutschen Notenbanken
 entfällt. Abrechnungsbanken sind in Deutschland die Kassenvereine
 in Berlin, Breslau, Dresden, Essen, Köln, Leipzig, München,
Stuttgart, die Frankfurter Bank in Frankfurt a. M., die Liquidationskasse
 in Hamburg.
4. Schecks, Wechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen. Aus dem
Wechselbestande werden ausgeschieden und besonders nachgewiesen:
a) die von der Bank selbst akzeptierten, b) die von ihr ausgestellten und
c) die noch in ihrem Portefeuille befindlichen, von ihren Kunden an die
Order der Bank ausgestellten Solawechsel, Die Banken kaufen mitunter
vom Kunden ihr eigenes Akzept (s. Band I S. 330) und geben es erst bei
Geldbedarf und günstigem (niedrigem) Diskontsatz weiter, oder der
Kunde hinterlegt einen von ihm akzeptierten Wechsel, auf dem die Bank
dann als Aussteller fungiert. Es geschieht dies teils zur Sicherheit, teils
um die Summe durch Rediskontierung der Wechsel wieder flüssig zu
machen.
Der Bank kann das eigene Akzept auch erst wieder von dritter oder vierter
 Seite, d. h. einem der Giranten, die es gekauft haben und nun bei der
bezogenen Bank rediskontieren, zugehen. Eine erste Bank wird ein solches
 Akzept niemals weiter begeben, sondern bis zum Verfalltage im Portefeuille
 behalten. — Mitunter zieht die Bank auf ihren Kunden, diskontiert
 diesem dann den Wechsel und nimmt ihn ins Portefeuille. „Sie belastet
 damit ihr Akzeptkonto nicht und hat auf der anderen Seite einen
Wechsel, der mindestens einen Schönheitsfehler hat; denn es gehört sich,
daß der Kunde auf die Bank zieht und nicht umgekehrt“ (Schinckel, in
der Bank-Enquete).
Die bei der Reichsbank rediskontablen Schatzanweisungen sind wegen
der Liquiditätsberechnung herausgehoben. Bis zu 400 Millionen RM darf
die Reichsbank Schatzanweisungen des Reichs rediskontieren. Unverzinsliche
 Schatzanweisungen der Länder sind bei der Reichsbank nicht
diskontierbar.
_ 5. Nostroguthaben bei Banken und Bankfirmen mit Fälligkeit bis zu
3 Monaten. Um einen Überblick über die unbedingt sofort liquiden Nostroguthaben
 zu gewinnen, muß eine Sonderausweisung der innerhalb von
41272
        <pb n="424" />
        Berliner Großbanken.
m FE it „Z_s = A — VEN zz
| Deutsche Bank und , , Darmstädter und Commerz- und Privat- Reichs-Kredit- 1 Berliner ;
Aktiva Disconto-Gesellschaft, | Dresdner Bank, ! —_— Nationalbank E. a, A, | ir Aktien-Gesellschaft, Gesellschaft A.-G., Handels-Gesellschaft, Il Berliner Großbanken
Berlin Berlin Berli ; Beili Berli Berli zusammen
Beträge in Millionen RM — - N erlin _ 1 erlin A er1in erlin N
96 910 ©. 11.1° 28.2.1980 [| 80.11.1929 * 98.2.1930 | 30.11.1929 ‚ 28.2.1930 |] 80.11.1990 93,4, 19380 | 7C 12.192 "2.1980 | 30,11 109% 98,9, 1980_ | 30.11.1929

t. Nichteingezahltes Aktien- bzw. Betriebskapital . . . .
2, Kasse, fremde Geldsorten und fällige Zins- und Div,-Scheine
3. Guthaben bei Noten- und Abrechn.- (Clearing-) Banken:
insgesamt . . 00000 HH A HR HH
davon entfallen auf deutsche Notenbanken allein . .
i, Schecks, Wechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen:
a) Schecks und Wechsel . . ..0.0.0.00000 4 4
b) unverzinsliche Schatzanweisungen und -wechsel des
Reichs und der Länder:
insgesamt EM OR ww x m s m w &amp;amp; m « # 3
davon bei der Reichsbank rediskontabel . . . .
:) eigene Akzepte . . 0. 0000000000 8 HH HH
1) eigene Ziehungen . 2. 02 04H HH
2) Solawechsel der Kunden an die Order der Bank . .
insgesamt . 2.0.0000 HR
. Nostroguthaben bei Banken und Bankfirmen mit Fälligkeit
bis zu 3 Monaten:
insgesamt . . 0.0. 0004 HH HH HH ;
davon innerhalb 7 Tagen fällig. . . . ++ +0
Reports und Lombards gegen börsengängige Wertpapiere:
insgesamt . .0.00000000 HR
Reports allein... 0.000000 8 LH HH
Vorschüsse auf verfrachtete oder eingelagerte Waren:
Rembourskredite :
x) sichergestellt durch Fracht- oder Lagerscheine . .
8) sichergestellt durch sonstige Sicherheiten . . . .
y) ohne dingliche Sicherstellung . . . . +. + +
insgesamt . . 0.0.0000 Le LH HH [
) Sonstige kurzfristige Kredite gegen Verpfändung bestimmt
bezeichneter markigängiger Waren . . . + + |
insgesamt . .0. 00000000 0 0 HH HH
Eigene Wertpapiere:
a) Anleihen und .verzinsliche Schatzanweisungen des Reichs
und der Länder . . 0.0000 0000000 Hr
)) sonstige bei der Reichsbank und anderen Zentralnotenbanken
 beleihbare Wertpapiere. . . . . + +
c) sonstige börsengängige Wertpapiere , . . . + + |
d) sonstige Wertpapier® . . 2. 0. 00000+0408 9 4
- insgesamt , . 0.0.0000
9, Konsortialbeteiligungen . . + 04000000 40H HS !
‘0. Dauernde Beteiligung bei anderen Banken und Bankfirmen
1. Debitoren in laufender Rechnung :
ingesamt 0. 000 8 ek
davon Kredite an Banken, Bankfirmen, Sparkassen und
sonstige Kreditinstitute . .'. 2. 0.0.0004 + +
a) gedeckt durch börsengängige Wertpapiere . . . .
b) gedeckt durch sonstige Sicherheiten , . . . . +
‚2, Langfristige Ausleibungen gegen hypothekarische Sicherung
oder gegen Kommunaldeckung , . 2.0. 00040404 4
L3. Hankgebäude . 2. 0.000400 00 HH
14, Sonstige Immobilien . ..00000000040 HH HH
I5, Sonstige Aktiva . 2. 0. 0.00000000000 HH HH HS
Summe der Aktiva . 2.000.000 0000 HH
Außerdem Aval- und Bürgschaftsdebitoren. . - „4

9
37,6
29,1 /
‚123.0
249,0 |
149,0

18,6
46,8
32,2
1109,6
249,4
195,4
1359.0

19,2 17,2
12,6 12,9
10,2 10,4
108,4 359,7
158,1 121,1 |
5,9 24,5
£ ' =
561,6 480,8 |
231,2 295,6
102,2 127,8
68,5 66,5
39.7 30.1

20:4
24,7
233,1
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17,8'
98,7
26,7
457,7
91,9 | 60,6
20,0 11.0
518,2
242,8
218,6
139,3
87,5

11,9
5,4
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80,7
39,9 |

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4,9
4,5
05,6

1154 168)
86,0 103,4
68.4 773
556,1 2395,8

|

9,6
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333,9
15,7
349,6 |
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111,0
‘09,0
68.4

4,5
42
| 91,5
32,3 97,6
3,0 13,9
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138,5 121,6
100,9 73,4
886 57:8
837,7 29,5”
119 11,3
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623
61,3
129.9
0,9
130.8

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0,9
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47,0
25,1 °

3,1
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0,5
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(372.0

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420,5
128,1
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74.6

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423,9 415,2
291,0 288,6
38,8 | 168,7
"7.9 87,8

213,4
195,1
178,5
98.4

67,6
38,6
24,7
SC

59,8
30,9
22,6
8,6

1160,0
803,1
556,7
2987

1280,38
829,2
535,7
293,6

64,2 78,3
238,0 289,6
318,5 307,5
315,6 675,3
49,1 50,8
364,7 726.2

67,4 69,7
17,7 103,2
64,4 152,8
49,6 325,8
57,3 | 53,3
06.0 ayan

21,4
150,7
172,4
344,5
23,2
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26,7
177,0
153,0
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28,0
379.8 I

24,5
82,7
86,8
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99,6
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29,4 |
85.6

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48,7
51,1
110,1
0,8
110.9

12,1
51,1
37,5
100,8
5,8
1068

10,7
60,7
34,1
105,5
6,5
1120

195,9
397,5
340,9
7942

215,8
765,6
798,2
1779,6
163,8
1943 4

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315 81.4 ne
75,2 | 83,3 An
3075 4277 30
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638,0 2489,2 ‘096,1
L71,0 140,6
585,9 | 586,4 ad
251,9 1174,4 518,9
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99,6 - 100,6 3 "9
12,3 11,4 SS 450
06 11 —) 08
6341 5574,4 1522,6 | 4
57. 358,1 1425 2346,2
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373 376
24.0 24.0
106,2 1055,9
52,0 34.1
2746 261.1
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2619,0 2506,6
88'4 Bro

io 17,8
0,8 0,9
29,4 31,2
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322,8 812,4
35,1 40,5
148,4 154,9
38,0 483,4
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27,9 235
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322,1 1763,38
79,2 74.9

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37,0
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110 10.2

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Passiva
Beträge in Millionen RM
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Darmstädter und
Nationalbank
nn ze K. a. A., Berlin
5.2.1950 | 30.11.1629 | 28, 2,1930 | 30. 11. 1929 " 98.2. 1930 | 30. 11. 1929
35.0

Deutsche Bank und
Disconto-Gesellschaft.
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Commerz- ud Reichs-Kredit- Berliner
Privat-Bank Gesellschaft A.-G., Handels-Gesellschaft,
Akt.-Ges., Berlin . __. Berlin __ Berlin
28.2. 1930__| 30.11 1929 | 28.2.1930 | 30.11.1029 [= 2.1930 | 30. 11. 1929

Berliner Großbanken
zusammen

| 9.1980 [| 30.11.1929

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s_itens © . „undschaft bei Dritten benutzte Kredite Li
deutsche are Bankfirmen, Sparkassen und sonstige
leutsche Kreditinstitute. . . . »
3onstige Kreditoren . . + 4 4 0+ 6) HH em
Summe b und ©) ; ; 5 . * . . = * . . . . .
o KO a"
t ED au der Kreditoren unter b) und c) sind fällig:
innerhalb 7 Tagen. +. 09 9 9 8 + HH
- über hinaus bis zu 3 Monaten. . .. ... I
h mehr als 3 Monaten. . . 0.0.0.0...
"8 Anleihen bzw. Darlehen:
5 Cebfandbriefe und Kommunaloblig. im Umlauf
in © .‘ Or a N 2 ® WM € &amp;amp; 4 4 2 . ı
A ‘|
umme de Passiva 5 © y - . . * + . . . » » .
‚ußerdem Aval- und Bürgschaftsverpflichtungen , . . |
‚ußerdem eigene Indossaments-Verbindlichkeiten:
1) aus weiterbegebenen Bankakzepten, . bs ws
») aus Solawechseln der Kunden an die Order der Bank
3 aus sonstigen Rediskontierungen NL
Asgesamb . 2. 0 WR
davon in spätestens 14 Tagen fällig 0.0.0 ;
‚ußerdem eigene Ziehungen: . N
insgesamt, 2.0, 0 .
lavon für Rechnung Dritter )

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; Leicht greifbare Mittel
28. 2. 30 30.11.29 38 ‚" Millionen Reichsmark) ;
Jeutsche Bank... 2... 1.10. 29 ann 29 91.8.29 31. 7.29 29. 6. 29 1.3.29 31.12.28 31.19.27 28. 2. 30 80.11.29 31.10.29 30.9.29 31. 8. 29 31. 6 0 A Rd 31.3. 29 Mn T 00009
Jisconto-Gesellschaft . . , 2 694.3 8.20 ) 9 1416.02 1451.70 1404,00 1484.45 1067.18 | ; 2720.70 2640.59 z 506.05 588, 2597.90 . .
do. Gemeinschaftsbilanz. . . | 5 276452 292181 946.46 190803 917.95 950.17 108146 9847 yet 5042.39 5015,65 5087.46 1542.07 1520.42 465.42 148481 1600.55 1499.25 1207.68
)resdner Bank . . ......' 1294,83 1925205 1 284.69 1166.61 165.67 1111.52 114262 1954.27 1909.02 916.03 1911.20 1874.08 798.06 1815.91 1945.97 1856.02 1517.16
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jommerz- u. Privat-Bank A.-Q. 905.85 ; ; 1278.68 539.40 1289.73 1284.09 1300.08 1394.41 950.93 2460.34 - 2345.47 2305.38 2259.16 2186.26 2191.14 2161.24 9295255 ? 163.09 1 636.47
ne Oreditbank } 55 858.66 819,31 8523 347.86 829.91 888,55 904.06 (430 UST 1605,30 1557.18 1516.51 1584.43 1527.85 1504.08 1499.78 1621.00 | 2) 188.02
Berli Or - ke nr Zn 00 268,54 271.91 984,51 zZ — — 270.85 224.04 431.87 409.02 406.36 423.77 391.438 —2) —) —2) 414.54 365.25
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erliner Großbanken zusammen 6560.27 6458,28 6596.92 6 159.641) 5.954.411) 5611.031% 5 652,201)%) 5920.191)%) 6 016.861)%) 4 524.421)8) I 11918.25 . 11583141 11517.38 10 654.801) 10 852,301) .9804.371)3) 9777.041)8) 10 202.59118) 9847.6618) 7 897.151)9
1) Die Zahlen der Gemeinschaftsbilanz der Disannto-Gesellschaft (A. Schaaffhausen und Norddeutsche Bank) sind in diesen Summen nicht enthalten. 2) Nicht bekannt. 8% Ohne Berliner Handels-Gesellschaft
Liquiditätsverhältnisse (in Prr-ent-28.2.
 30.11. 31.12. 31
1930 Aın 1227 1
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do. Gemeinschaftsbilanz . . .. , 61.0 61,8 6. €X4 651 61,4 59,3 59,9 60,4 56
)resdner Bank . ..... 54,5 56,8 58,8 58,9 5. 5, 54.1 645 58,7 53,0 55,0 56,4 €
Jarmstädter u. Nationalbank . . 564 5686 571 56,6 572 57 1 57,7 ‘2 54,5 54,1 53,9 58,1 €
Jommerz- u, Priv.-Bank A.-G. . . 5 ) en en Kr6 x: ke: 55.8 FE 5 55,0 59,7 56,6 * 549 51
Zitteldeutsche Creditbank . 6,4 55,1 54,0 55, ’ ’ 3) 63,8 66,0 60,3 54,1 64
jerliner Handels-Gesellschaft . . . 64,2 62,7 62,4 64,1 63,6 —38) 0 —9 ——3) 65,3 8) —8) —3) 627 6€,
Berliner Großbanken zusammen 550 560 5713 518%) 576%) 57,0%) 57,8%) 58,02%) 61.120 56,750 S6524 ARG6NA  ATAM e0n
Ent. iner Börsen-Zeitung vom 26. März 1980. “
} Die Zahlen. de Dar haftetllanz der Disconto-Gesellschaft sind in diesen Summen nicht enthaltar
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Vereinsbank in Hamburg, Hamburg . . .
Deutsche Eff.- u. Wechsel-Bank, Frankfurt a. M
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Bank für auswärtigen Handel A.-G., Berlin .
Deutsche Unionbank A.-G., Berlin‘. . .
Hallescher Bkv. v. Kulisch, Kaempf &amp;amp; Co. .
Leipziger Immob.-Ges, Bank für Grundbesitz
Westfalenbank A.-G., Bochum . . . “+4
Dürener Bank, Düren . 2.0.0.0. 4.
Anhalt-Dessauische Landesbank, Dessau . .
Ildenburger Spar- u. Leihbank, Oldenburg .
Westbank A.-G., Frankfurt a. M. . . . .-Kroch
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Schleswig-Holsteinische Bank, Husum . . . .
Oldenburger Landesbank, Oldenburg . . . .
Plauener Bank A.-G., Plauen i. V.. . . .
Meckl. Depos.- u. Wechselbank, Schwerin.‘ .
Viederlausitzer Bank A.-G., Cottbus . . .
Jommerz-Bank in Lübeck, Lübeck . . . .
Bankverein für Nordwestdeutschland, Bremen
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Preußische Staatsbank (Seehandl.), Berlin. . 664] 1245] 305915) _67694| 31 9 88449) 6698] — = ED sim — 2 6635| 13771) 319 27118 14214] _ 4299] _ 704 982| 160 555| _52483| 611869 _ — 2874
21 Staats- u. Landesbanken | 9662| 8966| 590136| 406 254| 183 559| 115398| 8369| 2175| 10 ie ST zn 18270[ 44 256| 77880! 45950| 6521| 174 607| 20091| 29169| 1722 052| 284 894| 137258| 1403 716| 1 578 635 42 288

Deutsche Girozentrale — Deutsche Kommunal-‚bank,
 Berlin. 2000005000040 es 50; 68 898 65 743| 282951 6 878) = 14416! 9081] 41327 1427| 65251 12341 169610| 60825 10 951 18783] 603850] 61 248
3irozentrale Hannover, öffentliche Bankanstalt, # ;
Hannover Kat 133 11381 128835| 13383| 2891 &amp;gt;" 4| 4034| 1966 5375 321 11407 ) 690 93 756| 19714 7556 227771 1036971 11530
Bayer. Gemeindebank (Girozentrale), öffentliche
Bankanstalt, München . .. 0... 4 47 6857 37522| 10195] 2211 — 16526 — 1291 16655 1 780 27070) 2434 — 817] 245241 1218
Girozentrale Sachsen, öffentl. Bankanstalt, Dresden | 1250 38 990 41050] 2162 2.996 7265] 5075 1893| 156| 14389 2043| 1121283] 15038 2340 91 081 17197] 10900
Mitteldeutsche Landesbank, Girozentrale f. Prov. ı .
Sachsen, Thüringen und Anhalt, Magdeburg 107 23 760 32092 8261| 29838 1990| 3258| 6272| 124! 11644 2555 79668 28946 3.032 75 344] 177674] 13521
Brandenburger Provinzialbank und Girozentrale, 165 ° .
Berlin oe HH 166 90 9 6241 6240] 19599 — 263 2106| 3510 1] 9880 2.005 71054| 168831] 3.209 029 7 4) 4219
Badische Kom. Landesbank Mannheiim . . . 136 53 2878| 5412| 2007 161 1 486 331 4 705 49) 5571 &amp;gt; 330 80 130 16 002 442 5 6858 re 334 5 CO
Landesbank der Prov. Westfalen, Münster i. W. 95 55° L 338 5012| 12980 8382| 5797| 8205| 927 19811 817! 131895| 19258 12/ 131883| 287590| 19610
BE (Kommunalbank) für die Ostmark, a v6 79 ) ; | a
Königsberg, Pr. . . 0.0.0.0. + 4044 76° 2931 135 1354 L“ 35 23 — 71 ‘100 53688! 18351 3 497
Wr Girozentrale, Württemb. Landes- - 0 1 N En ) ee 9 SL370l 762001 487
kommunalbank, Stuttgart . . 0 2. 2 + € 009 46 467 3417 — - 94! 1225 3383) +— 4 652 5678 6366| 1082 49
Provinzialbank Pommern (Girozentjale), Stettin. 175 14 4 435 96471 11711 — | - | 2 k- 2970) 2275| - 154) 7515 1865 98275) 4645 4 151 1 He NS rg i Ne
Berl. Stadtbank (Girozentr. d. Stadt Berlin), Berlin 1 048 340 2171 25 121 7121] 19100 - 1641 8058| 17217 "1061 30022 1800 51 712 - 96 1.959 43 749 8396 5929
Kommunalbank für Niederschlesien, öffentliche 658 - web] 70a . | . Eod- . Sa "
Bankanstalt, Breslau . . ..... +. 5 ( 7 6676| — —_ 910 22721 1041] 98 4321 1835] 55857| 2122 1548 | 69
Tessische Girozentrale, Darmstadt . . ..._- 2838 137 496] 211091] 5750 187 — 58 749] 2691 15 3513 1 850 68 000] 8484 — ‘ S 7 zZ —. ; en
Viedersächs. Landesgewerbebank, e. G. m. b. H. A a / ee
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&amp;gt;rovinzialbank Grenzmark Posen-Westpreußen, . T A — -
Girozentrale Schneidemühl . . . . . .- 24: 51 1.356 850 850) — — , = — - — — — 7225| - 1646 831 3196 7757 206
Provinzialbank Oberschl. (Landesbank und Girozentrale),
 Ratibor . ...00000.0. 404 34 22 136 920| 9201 — — = — | —— | — = | — 332|__ 11897] 821 _— |__2290) _— | _2.176|__ 421201416 14227718] _65320{__1 675
Diese 17 Girozentralen zusammen | 8858] 3665| 193719 379124| 130296| 28821| 3455| 385 1286| 5701 2 Ti TE a Tr l45500| 60658 08688) 92a 207059 1498| 38759| 1080709] 195 1638| 37311] 563 804|2 054 159| 152 015

Passiva | Aktien- bzw.
Betriebs- Reserven
Jeträge in 1000 RM kapital

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De KETTE
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Driten | Bankfirmen Kreditoren b) und c)| gesamt mer &amp;gt;. bis m mehr al:
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Hypothek.-Pfaldbr.
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Konan- | sonstige |Zusamm6h
Umlauf ı
564001 | 24928 | 589019 % 15
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346130 | 4898| 350528| ‘7090
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Eigene Eigene Ziehungen
Indossaments- BB SL
verbindlichkeiten davon
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InS- lan: 43477 Dritter

Akzepte

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3ayer. Hypotheken- und Wechsel-Bank, München . . . . + + +
Allgemeine Deutsche Credit-Anstalt, Leipzig . . . 0.0... + +
Barmer Bank-Verein Hinsberg, Fischer &amp;amp; Comp. K.a. A., Düsseldorf .
3ayerische Vereinsbank, München. . . . . +0. 4
Deutsche Bau- u. Bodenbank A.-G., Berlin . 0. 0000000040040-3ank
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Vereinsbank in Hamburg, Hamburg . . 2. 0.000000 4
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3ank für auswärtigen Handel, A.-G., Berlin... . + +4 :
‚Jeutsche Unionbank A.-G., Berlin . 2.0.0.0. 40 + 4
Jallescher Bankverein v. Kulisch, Kaempf &amp;amp; Co. K.a.A,, Halle
‚eipziger Immob.-Ges. Bank für Grundbesitz A.-G., Leipzig .
NVestfalenbank A.-G., Bochum . . .00000000 00 He
Jürener Bank, Düren... 0. 0.0000000000 0 HH HS .
\nhalt-Dessauische Landesbank, Dessau. . . . . 0. + +
)ldenburgische Spar- und Leihbank, Oldenburg . . . . . 8
Vestbank A.-G., Frankfurt a. M. . 0. 0.000007 00H HN
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Jldenburgische Landesbank, Oldenburg . . Sr
Plauener Bank A.-G., Plaueni. Vi. 2000000000004 4 7 Hr .*
Mecklenburgische Depositen- und Wechselbank, Schwerin . . .
Niederlausitzer Bank A.-G., Cottbus . . . . +. +.
Jommerz-Bank in Lübeck, Lübeck . .... . +. .00 8
3Zankverein für Nardwestdeutschland A.-G., Bremen . . . . . +
90 Kredithanken

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Preußische Staatsbank (Seehandlung), Berlin, . + . +. + + 17 000 | 7500 —= 357 3 827 6761 1185 207] _1.185 207] 286 029 | 593 074 | _306 104_ | sr U CE
22 Staats- und Landesbanken 1 717134 42.937 180181 1106798 | 1896 7 2.007 9641 3.020 982| 809254|1620898! 572812 18 855 228 | 777980 |1498203| 100002 | 89652| 9281741 62°

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Deutsche Girozentrale — Dt. Kommunalbank, Berlin. . . . +. + |
Jirozentrale Hannover, öffentl. Bankanstalt, Hannover ... . . +
Bayer. Gemeindebank (Girozentrale), öffentl. Bankanstalt, München . .
Girozentrale Sachsen, öffentliche Bankanstalt, Dresden . .. .. + +
Mitteld. Landesbank, Giro-Z. f. Pr. Sachsen, Thüring. u. Anhalt, Magdeb.
Brandenb. Provinzialbank und Girozentrale, Berlin. . . . + + +
Badische Kom. Landesbank, Mannheim . + 2» 0.000004
Landesbank der Provinz Westfalen, Münster i. W.. . ... + + +
3irozentrale (Kommunalbank) f. d. Ostmark, Königsberg, Pr... . .
Württ. Girozentrale, Württ. Landeskommunalbank, Stuttgart . . . .
Provinzialbank Pommern (Girozentrale), Stettin. ... . . + + +.
Berl. Stadtbank (Girozentrale der Stadt Berlin), Berlin... . ..
Kommunalbank für Niederschlesien, öffentl. Bankanstalt, Breslau . .
Landeskommunalbank — Girozentrale für Hessen, Darmstadt . .‘:
Niedersächs. Landesgewerbebank, e. G. m. b. H., Braunschweig . .
Prov.-Bank Grenzm. Posen-Westpreußen, Girozentrale, Schneidemühl
Drawingialhank Oberschlesien (Landesbank u. Girozentrale), Ratibor .
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        7 Tagen fälligen Beträge vorgenommen werden. Die später als in 3 Monaten
 fälligen Nostroguthaben sind unter Debitoren (11) zu verbuchen.
Nostroguthaben können oft schwerer flüssig gemacht werden als die
Guthaben bei Noten- und Abrechnungsbanken — und stehen ihnen auch
hinsichtlich des Sicherheitsgrades nach —, sind andererseits aber viel
liquider und meist auch sicherer wie die übrigen Debitoren, insbesondere
 wie die dem Kunden eingeräumten, gedeckten oder ungedeckten Barkredite.

6. Reports und Lombards gegen börsengängige Wertpapiere !). Bei
der Position „Reports und Lombards“ hat man die auf diesem Konto wiederholt
 vorgenommene Verbuchung von Effektenkrediten unmöglich gemacht,
 indem man in den Richtlinien ausdrücklich betonte, daß hier nur
vollgedeckte Lombards aufzunehmen sind, d. h. „nur feste,
nicht in laufender Rechnung gegebene Kredite, die
auf bestimmte Zeit gegen bestimmte Effekten zu einem festen Zinssatz
gewährt werden.“ Dieeigentlichen Reports werden außerdem in
Zukunft gesondert ausgewiesen werden (11a). Die Bankenvertreter
haben hier einen heißen Kampf darum gekämpft, auch die effektengedeckten
 Debitoren in dieser Position verbuchen zu können, indem sie erklärten,
 daß ihrer Ansicht nach die effektengedeckten Debitoren sogar
liquider seien als die Reports, weil diese erst nach einem Monat liquide
gemacht, jene aber jederzeit realisiert werden können, eine Ansicht, der
aber höchstens eine formelle Richtigkeit zuzusprechen ist. Die Reichsbankvertreter
 haben deswegen den Vorschlag der Banken, der letzten
Endes darauf hinausgelaufen wäre, die rechnerische Li quiditätsquote
 der einzelnen Institute zu verbessern, abgelehnt.
Die Reportkredite, die die Banken ihren Kunden gewähren und „in
sich“ ausführen, die also nicht an die Börse kommen, gehören ebenfalls
in diese Rubrik.
7. Vorschüsse auf verfrachtete oder eingelagerte Waren. Nachdem das
Remboursgeschäft ?) zeitweise einen erheblichen Umfang angenommen
hatte und vielfach besondere Warenabteilungen den Banken angegliedert
worden waren, schien eine getrennte Behandlung dieser anders gearteten
Kredite notwendig. Es werden unterschieden:

1) Über Ultimo- und Reportgeld und die Technik dieser Geschäfte s. Band I
S. 383 ff,
?) S. Band IS. 393 ff.
27 Obat, BG Il.

7
        <pb n="427" />
        a) Rembourskredite, das sind Kredite mit dinglicher Sicherstellung
 des von der Bank kreditierten Betrages durch bestimmt
bezeichnete Warenmengen, bzw. durch Fracht- oder Lagerschein.
Rembourskredite ohne dingliche Sicherstellung sind besonders anzugeben;

sonstige kurzfristige Kredite gegen Verpfändung bestimmt bezeichneter
 marktgängiger Waren, also Warenvorschüsse ohne
Rembourscharakter. Warenlombarddarlehen dürfen, nach
den Richtlinien, nur dann unter dieser Rubrik verbucht werden,
wenn nach Art des Geschäftes die Gewähr gegeben ist, daß sie sich in
einigen Monaten automatisch abdecken. Warenkredite, die diesen
Anforderungen nicht entsprechen, insbesondere Dauerkredite, sind,
selbst wenn sie durch Warenverpfändung oder Übereignung gedeckt
sind, unter Debitoren zu verbuchen.
8. Eigene Wertpapiere. Für die Beurteilung der Liquidität ist natürlich
 die Qualität des Effektenbestandes von größter Bedeutung. Das
Schema gliedert:
a) Anleihen und verzinsliche Schatzanweisungen des Reichs und der
Länder,
d) sonstige bei der Reichsbank und anderen Zentralnotenbanken —
diese mit Rücksicht auf die auswärtigen Filialen deutscher Banken
 !) — beleihbare Wertpapiere,
e) sonstige börsengängige Wertpapiere,
d) sonstige Wertpapiere.
9. Konsortialbeteiligungen. Sie stellen in der Regel einen geringeren
Grad der Liquidität dar als die Effekten, insbesondere als die unter 8a
und 8b klassifizierten. Auf Konsortialbeteiligungen ruhen öfters auch
noch Einzahlungsverpflichtungen ; diese aber anzugeben, ist die Bank nicht
in der Lage, da sie ihr oft selbst im voraus nicht bekannt sind. Mitunter
sind auch noch Unterbeteiligungen abzuzweigen. In den Geschäftsberichien
 werden über die noch nicht abgewickelten Beteiligungen, aus Konkurrenzrücksichten,
 meist nur summarische Angaben gemacht.
L0. Dauernde Beteiligungen bei anderen Banken und Bankfirmen. Sie
erfolgen meist durch dauernde Übernahme von Aktien, seltener in Form

N

1) Bei ausländischen Zentralbanken beleihbare Wertpapiere (8 b) dürfen nur insoweit
 aufgenommen werden, als sie von solchen Zweiganstalten deutscher Banken
zehalten werden, die sich im Lande der betreffenden Zentralnotenbank befinden.

118
        <pb n="428" />
        der kommanditarischen Beteiligung, und sind eine Folge der Konzentrationsbestrebungen.

11. Debitoren in laufender Rechnung. Während früher nur gedeckte
und ungedeckte Debitoren unterschieden wurden, hat das neue Schema
eine wesentliche Umgestaltung gebracht. Wenn man auch dureh die Gliederung:
 „Deckung durch börsengängige Wertpapiere“ und „Deckung
durch sonstige Sicherheiten“ den Umfang der Spekulationskredite nicht
mit Sicherheit erkennen kann, so gibt eine derartige Unterscheidung doch
wichtige Fingerzeige für den Umfang des auf Kredit basierenden Effektenbesitzes
 und für die Richtung seiner Entwicklung.
Die Debitoren sind also einmal untergeteilt nach der Art der Unterlage;
 sie sind weiter gegliedert nach dem Charakter der Kreditnehmer
[a) Banken, Bankfirmen, Sparkassen und sonstige Kreditinstitute; b) sonstige
 Schuldner]. Diese zweite Gliederung ist erfolgt, um das deutsche
Kreditvolumen errechnen zu können, was bisher wegen der unvermeidlichen
 Mehrfachzählung nicht möglich war.
12. Langfristige Ausleihungen gegen hypothekarische Sicherung oder
gegen Kommunaldeckung, Dieser neue Bilanzposten ist notwendig geworden,
 weil dieses Schema jetzt auch für die Hypothekenbanken und
Girozentralen gilt, Sie sollen hier ihre Hypotheken- und Kommunaldariehen,
 bzw. ihre Darlehen mit festen Laufzeiten verbuchen.
13. Bankgebäude. Dieser Posten gibt den Bilanzwert des oder der Bankgebäude,
 der infolge reicher Abschreibungen meist erheblich niedriger als
der tatsächliche Wert ist, und den Wert des Inventars an.
Die sehr erheblichen Kosten der Umbauten, die bei zahlreichen Banken in Berlin
und in der Provinz nach dem Kriege vorgenommen sind, sind zum Teil über UnKostenzonto
 gebucht, zum Teil auf Gebäudekonto sofort abgeschrieben worden,
14. Sonstige Immobilien sind Häuser und Terrains, die die Bank in der
Regel nicht freiwillig, sondern um einen größeren Schaden abzuwenden,
erstanden hat.
15. „Sonstige Aktiva“. Der Posten ist bedeutungslos.
Außerdem: „Aval- und Bürgschaftsdebitoren“, dem auf der Passivseite
der Posten „Aval- und Bürgschaftsverpflichtungen“ entspricht.
Passiva.

1. Aktien- bzw. Betriebskapital, „Betriebskapital“ ist mit Rücksicht
auf die Girozentralen und andere öffentlich-rechtliche Banken ohne Akjenkapital
 hinzugefügt worden.

119
        <pb n="429" />
        2. Reserven 1). Die offenen (ausgewiesenen) Reserven haben die
Banken bisher — von ganz wenigen Fällen abgesehen — unangetastet
gelassen; sind außergewöhnlich hohe Verluste vorhanden, so werden sie
aach Möglichkeit dem jeweiligen Jahreserträgnis oder den stillen Reserven
 entnommen, Der Kredit einer Bank, die genötigt wäre, ihre offenen
Reserven anzugreifen, würde leiden. Statistisch nicht erfaßbar sind die
3tillen Reserven, die sich aus einer zu niedrigen Bewertung der Aktiva
ergeben. — In den Ausweisen, die Propagandazwecken dienen, wird öfters
der Prozentsatz der Reserven im Verhältnis zum Aktienkapital angegeben.
Dieser Prozentsatz hat aber, genau betrachtet, Interesse nur für die
Aktionäre der Bank. Für die Gläubiger, die doch durch ein günstiges
Prozentverhältnis der Reserven zum Aktienkapital die Überzeugung gewinnen
 sollen, daß man der Bank Vertrauen schenken dürfe, haftet neben
den Reserven auch das Aktienkapital. Hat eine Bank große Verluste
erlitten, die nicht durch Einnahmen des laufenden Jahres oder stille
Reserven gedeckt werden können, so wird der Verlust zunächst durch die
Reserven gedeckt. Reichen sie nicht aus, so trägt das Risiko das Aktienkapital,
 und ist auch dies noch nicht hinreichend, so werden die fremden
Gelder zur Deckung herangezogen. ;
3. Kreditoren. Dieser Posten hat eine vollkommene Umgestaltung erfahren.
 Die Gliederung ist vereinfacht. Nicht mehr ausgewiesen werden
die Nostroverpflichtungen, also Gelder, die bei der Reichsbank
und anderen Geldgebern des In- und Auslandes aufgenommen werden,
am das zeitweise Mißverhältnis zwischen eigenen Mitteln plus fremden
Geldern und Ansprüchen, die an die Bank gestellt werden, zu überbrücken.
Der Wegfall dieses Postens, der damit begründet wird, daß der Charakter
dieser Gelder nicht immer ersichtlich war, ist meines Erachtens als ein
Rückschritt zu betrachten. Zwischen Geldern, die die Banken von sich
aus aufnehmen, und Geldern, die ihnen ins Haus gebracht werden und ab-Aießen,
 wenn es dem Einleger gerade paßt, besteht doch ein ganz wesentlicher
 Unterschied!
Die bisherige Trennung „Einlagen auf provisionsfreier Rechnung“
und „Sonstige Kreditoren“ ist fallen gelassen worden, weil dadurch der
Zweck, die „echten Depositen“ von den bloßen „Kassenführungsguthaben“
 zu trennen, doch nicht, erreicht wird. Zweckmäßig würde es aber

1) Die Reserven sind ein Bestandteil des Reinvermögens. Der auf „Reserven“
gebuchte Betrag — verwirrend wirkt die Bezeichnung Reserve-Fonds — soll
nicht zur Verteilung gelangen.
490
        <pb n="430" />
        sein, die „Sparkonten-Gelder“, für die die Banken seit einigen
Jahren eine lebhafte Propaganda entwickeln, getrennt aufzuführen.
Es bestehen jetzt nur noch 3 Gruppen:
a) seitens der Kundschaft bei Dritten benutzte Kredite. Es sind dies
Kredite, die die Bank dem Kunden bei einer anderen Bank zur Verfügung
 stellt; auf Grund des Akkreditivs hebt der Kunde bei Bedarf
 den Betrag in einem oder in mehreren Posten ab; kommt die
akkreditierende Bank dadurch ins Debet der Bank, die die Zahlungen
 leistet, so wird sie bemüht sein, den Debetsaldo baldigst abzudecken.
 In dieser Position befinden sich auch die von Auslandsbanken
 gegebenen Akzepte. Deutsche Firmen haben für Rechnung
ihrer deutschen Bankverbindungen auf englischeund ameri-Kganische
 Banken trassiert, weil in diesen Ländern die Diskontspesen,
 die der deutsche Käufer der Ware zu zahlen hat, niedriger
 als bei uns sind;
b) Guthaben deutscher Banken und Bankfirmen, Sie sind im laufenden
 Verkehr, oft auf verschiedenen Konten (Inkassokonto, Scheekkonto
 usw.), entstanden, also freie Reserven befreundeter Banken;
2) sonstige Kreditoren.
Zwecks Beurteilung der Liquidität werden von den Geldern unter
b und c die Fälligkeiten angegeben: innerhalb von 7 Tagen, darüber
hinaus bis zu 8 Monaten, nach mehr als 3 Monaten fällig.
4. Akzepte. Der Höhe der eigenen Akzepte schenkt die Kritik mit
Recht große Aufmerksamkeit, Es muß hierbei aber berücksichtigt werden,
 was aus den Bilanzen nicht hervorgeht, aus welchen Motiven heraus
das Akzept gegeben ist, welche Geschäfte zugrunde liegen, ob es dem
Rembours dient — die Banken, die das überseeische Geschäft pflegen,
haben einen besonders hohen Akzeptumlauf — oder der dauernden Beschaffung.
 von Betriebsmitteln. Es handelt sich hier, allgemein gesagt,
um Verpflichtungen, die die Banken, ohne Hergabe eigener Mittel, in Auenützung
 des eigenen Kredits eingegangen sind. Das Bankakzept ist für
den Akzeptanten ein sehr einträgliches Mittel, sich „Geld zu machen“. —
Die früher in dieser Position mitaufgeführten „avisierten und belasteten,
 aber noch nicht zur Einlösung gelangten Schecks“ sind jetzt, mit
Recht, in der Kreditorensumme enthalten, Es handelt sich bei den Schecks
um angekündigte Verfügungen über das Konto. Der Charakter ist also
ain wesentlich anderer als bei den Ziehungen der Kunden auf die Bank,
die von der Bank ausdrücklich vorher genehmigt sein müssen.

+21
        <pb n="431" />
        5. Langfristige Anleihen bzw. Darlehen. Dieser neu aufgenommene
Bilanzposten, dem auf der Aktivseite der Posten 12 „Langfristige Ausleihungen“
 entspricht, war nötig wegen der Eingliederung der öffent:
lichen Banken und der Hypothekenbanken. Für die Kreditbanken kommt
aur 5b in Betracht: „Sonstige Anleihen“, Bei der Dedibank und bei
ler Commerzbank sind unter dieser Position die Dollar-Anleihen verbucht.
6. Sonstige Passiva. In diesem C.p.D. sind die sonst im Schema nicht
ınterzubringenden Verbindlichkeiten verbucht.

Wesentlich erweitert ist die Gliederung der Eventualverpflich-‚ungen
 der Banken: Giroverbindlichkeiten aus weiterbegebenen
Bankakzepten, Solawechseln der Kunden (die Bank ist Remittent) und
aus sonstigen Rediskontierungen (Weiterbegebung von Privatdiskonten,
Rediskontierung von Wechseln bei der Reichsbank usw.). „Eigene Ziehungen“
 kommen bei den Großbanken nicht vor; der Kunde zieht auf die
Bank, nicht umgekehrt. —

Das neue Schema weist entschieden mancherlei Vorzüge gegenüber dem
alten Schema auf. Ein wesentlicher Mangel ist, daß die valutarischen
Verhältnise nicht ersichtlich gemacht sind; diese Trennung wäre wichtig,
weil bei Guthaben der Ausländer die Gefahr des Abzuges der Gelder
größer als bei Inlandsgeldern ist. Guthaben im Ausland e und in
ausländischer Währung entstehen entweder als Gegenposten der Kundenrechnungen
 in fremder Währung, oder indem die Bank für eigene Rechnung
 sich derartige Guthaben hält. Währungsguthaben für Kunden und
für eigene Rechnung sind in der Monatsbilanz nicht getrennt. Dagegen
finden wir in den Geschäftsberichten oft diesbezügliche Angaben,
So ersehen wir z. B. aus dem Bericht der Danatbank fürs Jahr 1929, daß Ende 1929
die Nostroguthaben bei Banken und Bankfirmen zu rund 83 0/9 (gegen 81,5 9%
im Vorjahre) aus Auslands guthaben bestanden haben. Von der Gesamtsumme
der Gläubiger in: laufender Rechnung entfallen 34%9 auf ausländische
Guthaben, wovon 27%, in ausländischer und 7 9% in Markwährung unterhalten
werden.

2. Der Liquiditätsschlüssel. Sind unsere Banken liquide ?
Wer eine Bankbilanz auf ihre Liquidität hin prüft, fragt: In welchem
Grade ist die betreffende Bank für den Eintritt extremer und zugleich
unerwarteter Ereignisse gerüstet? Geheimrat Mueller schrieb einmal 1) -

1) Bank-Archiv VIII, 8.

'c9
        <pb n="432" />
        „Wir Bankdirektoren rechnen, wie das Reichsbankgesetz, mit der schon
ginen Run von bisher nicht dagewesenem Umfange darstellenden Eveniualität,
 daß ein Drittel der gesamten fremden Gelder in kurzer Zeit zurückgefordert
 werden, und legen uns die Frage vor, wie wir die Rückzahlungsmittel
 bereitstellen, ohne das Geschäft einzureißen und ohne
unsere Kreditkunden durch Kündigung der Kredite in Verlegenheit zu
bringen. In dieser ungefähren Höhe müssen wir parate Mittel, und zwar
zu einem möglichst hohen Betrage, in international verwertbaren Effekten,
Reports und Primawechseln stets zur Verfügung haben. Dann können
wir nach menschlichem Ermessen ruhig schlafen.“
Bei der Beurteilung der Liquidität einer Bankbilanz muß ermittelt werden
 1. die Höhe der Anforderungen, die plötzlich an eine Bank gestellt
werden können, und deren Erfüllung sie sich vertragsmäßig nicht entziehen
 darf — der Gläubiger, dem ein jederzeit fälliger Anspruch an
die. Bank zusteht, muß die Gewißheit haben, nicht nur daß er überhaupt,
 sondern zu jeder Zeit auf Zahlung rechnen kann —, und 2.
wieviel von ihren Mitteln die Bank derart angelegt hat, daß sie sie
aötigenfalls sofort auszahlen bzw. zu barem Gelde machen kann. Das
Verhältnis dieser beiden Summen ergibt die Liquiditätsquote.
Zu den deckungsbedürftigen Verbindlichkeiten werden gerechnet:
 1. sämtliche Kreditoren, 2. die Akzepte (von den Avalakzepten etwa
30—40 °/,) und 3. die Ansprüche auf den am Ende des Jahres noch unzerteilten
 Reingewinn.
Als liquide Mittel?), als leicht greifbare Anlagen, gelten, unter
der Voraussetzung, daß Reichsbank und Börse noch funktionieren, 1.Kasse,
Guthaben ‚bei Noten- und Abrechnungsbanken, 2. Nostroguthaben, d. h.
Kreditsalden bei anderen Banken und Bankiers, 3. Wechsel, 4. Reports
and Lombards gegen börsengängige Wertpapiere und ein Teil der Vorsachüsse
 auf Waren, 5. die Effektenbestände, die leicht verkäuflich oder
lombardfähig sind.
Schematisch läßt sich aus den schon mehrfach erwähnten Gründen

1) S. Nikolaus Hansen, Das Problem der Liquidität im deutschen Kreditbankwesen.
 Stuttgart 1910. Rießer a. a. O0. S. 449ff. Materialien zur Frage des
Depositenwesens. Berlin 1910 S, 182fi. Alfred Lansburgh, Die Maßnahmen
 der Reichsbank zur Erhöhung der Liquidität der deutschen Kreditwirtschaft.
Stuttgart 1914. v. Mering, Die Liquidität der deutschen Kreditbanken. Jena
1916. W. Prion, Die deutschen Kreditbanken im Kriege und nachher, Stuttyart
 1917. Adolf Weber, Depositenbanken und Spekulationsbanken a. a. O.

493
        <pb n="433" />
        nicht verfahren, und der Klassifizierung der verschiedenen Aktiva ist
daher nur ein bedingter Wert beizumessen. Wenn auf Grund praktischer
Erfahrungen einzelnen Arten der Vermögensanlage eine Vorzugsstellung
eingeräumt wird, so müssen die Kritiker doch immer und immer wieder
5etonen, daß die ermittelten Prozentsätze nicht absolut, sondern relativ
zu bewerten sind, insofern, als darin lediglich eine Entwicklung zum
Ausdruck gelangt.
Im allgemeinen rechnet man als flüssige Mittel 1. Ranges:
Kasse (einschließlich Kupons und Sorten), Guthaben bei Notenbanken,
Wechsel, Nostroguthaben bei Banken. und unverzinsliche Schatzanweisungen,
 als flüssige Mittel 2. Ranges: Reports und Lombards,
Warenvorschüsse und notierte Wertpapiere, Langfristige Aktiva sind:
Unnotierte Wertpapiere, Debitoren, Konsortial- und dauernde Beteiligungen,
 Gebäude und sonstige Aktiva. Die flüssigen Mittel 1. und 2. Ranges
werden in ein Prozentverhältnis zu Kreditoren plus Akzepte gesetzt.
S. auch die Liquiditätsberechnungen in der beiliegenden Übersicht.
Zu diesen verschiedenen Methoden der Liquiditätsberechnung möchte
‘ch auf Grund eigener praktischer Erfahrungen folgendes bemerken:
Was zunächst die Verpflichtun gen anbelangt, so bin ich der Ansicht,
 daß man de facto keinen Unterschied zwischen sofort und später
fälligen Depositen- und Kontokorrentguthaben machen darf, denn in
kritischen Zeiten hat bis jetzt wohl jede Bank, um nicht ihren Kredit
noch weiter zu untergraben, auch die erst später fälligen Summen —
selbstverständlich unter veränderter Zinsberechnung — sofort ausgezahlt.
Gegen die Einstellung der Gesamtsumme der Akzepte in die Verpflichtungen
 wendet Riesser!) ein, daß dabei nicht berücksichtigt werde, „daß
in der Regel selbst in kritischen Zeiten, die zur Deckung verpflichteten
Kunden, wenigstens in ihrer Mehrzahl, der Bank den zur Einlösung ihres
Akzepts erforderlichen Betrag vor der Fälligkeit einsenden werden“.
Riesser, der die Akzepte nur mit 1/, des Betrages einstellen will, urteilt
entschieden zu optimistisch. Selbst in normalen Zeiten geht nur für
einen kleinen Prozentsatz der Akzepte Bardeckung ein, und die Bezahlung
der überwiegenden Mehrheit der Akzepte erfolgt durch Prolongation; in
kritischen Zeiten wird dieser Prozentsatz noch erheblich geringer werden.
Da nach roher Schätzung in kritischen Zeiten die Bank 80—85% ihrer
Akzente selbst decken müßte, so kann man, in Kompensation mit einigen

) a. a. O. 8.451.

“4
        <pb n="434" />
        zu hoch bemessenen liquiden Mitteln, eine Einstellung mit dem vollen
Betrage für durchaus gerechtfertigt halten.
Als die liquideste Anlage nächst der Kasse gelten die Wechselbestände.
 Wer aber einmal einen näheren Einblick in ein Wechselportefeuille
 einer Bank genommen hat, weiß, daß hierin sich ein bei den
einzelnen Banken natürlich sehr schwankender, im Durchschnitt doch
aber sicherlich nicht unerheblicher Prozentsatz Wechsel befindet, mit
deren Eingang bei Verfall niemand rechnet. Sie haben ihren Ursprung
nicht in Handelsgeschäften, sondern in Kreditoperationen, werden dauernd
prolongiert und bald bei dieser, bald bei jener Bank rediskontiert, öfter
auch bis zum Verfall im Portefeuille liegen gelassen, Teilweise sind sie
auch gar nicht zur Weitergabe bestimmt, sondern sie sind nur zur größeren
Sicherheit gegeben; oder aber eine Kontokorrentschuld ist in eine Wechselschuld
 umgewandelt worden, um die Bilanz zu verschönern, denn durch
Diskontierung des Wechsels hat sich das Debitoren-Konto um den Erlös
des Wechsels verringert, und — ein Wechselbestand gilt ja als eine
liquidere Anlage als das Debitoren-Konto. Zu den liquiden Anlagen
erster Ordnung gehören auch die unverzinslichen Schatzanweisungen,
 soweit sie bei der Reichsbank diskontierbar sind.
Hinsichtlich der Beurteilung der Liquidität der Effekten gehen die
Ansichten auseinander, Ich bin, ebenso wie übrigens auch Riesser,
der Ansicht, daß es viel zu optimistisch ist, zu den liquiden Aktiven alle
Effekten zu zählen. Am nächsten wird man der Wirklichkeit kommen,
wenn man, wie der Deutsche Ökonomist, als liquide nur diejenigen Effekten
 rechnet, die bei der Reichsbank beleihungsfähig sind. Auch sie werden,
wenn sie in großen Posten an den Markt kommen, nur mit größeren oder
geringeren Kurseinbußen zu veräußern sein; dagegen wird sich, als Kompensation
 für die nicht verkäuflichen lombardfähigen Werte, natürlich
auch ein Teil der anderen Effekten verkaufen lassen.
Wenn wir gesagt haben, daß die ganze Liquiditätsberechnung wenig
praktischen Wert hat, solange man nicht die einzelnen Forderungen
kennt, So gilt dies insbesondere von den Debitoren. Am ehesten werden
in der Regel die Blankokredite eingezogen werden können und diejenigen,
für die als Unterpfand Werte dienen, die bei der Reichsbank lombardfähig
 sind. Gar nicht hingegen kommen in Betracht Kredite, die durch
Sicherungshypothek gedeckt sind. Grundstücke sind oft schon in
normalen, sicherlich aber in kritischen Zeiten zu dem Werte, zu dem die
Sicherungshypothek ausläuft, unverkäuflich. Die Bank müßte also selbst

425
        <pb n="435" />
        las Grundstück übernehmen, könnte also nicht nur nicht die Deckung
zu barem Gelde machen, sondern müßte noch neue Mittel hineinstecken.
Gerade in kritischen Zeiten, wenn allgemeines Mißtrauen herrscht und
die Kreditwürdigkeit auch der besten Firmen angezweifelt wird, erwarten
aber die Kunden, daß ihnen der Bankkredit nicht nur nicht entzogen,
sondern vielmehr in noch höherem Maße zur Verfügung gestellt wird,
und dementsprechend ist auch die Politik der Banken gerichtet, deren
liquide Mittel sich dadurch zeitweise erheblich vermindern. Aus allen
diesen Erwägungen heraus wird man die Debitoren nur zu einem kleinen
Prozentsatz, oder überhaupt nicht zu den Anlagen rechnen dürfen, die in
Zeiten der Not sofort flüssig gemacht werden können.
3. Bilanzen-Aufputz.
Ist es an und für sich sehr schwer, wenn nicht unmöglich, aus den
von den Banken mitgeteilten Ziffern die Liquidität zu ermitteln und
Vergleiche zwischen den einzelnen Instituten anzustellen, so tritt noch
hinzu, daß sehr viele Banken ihre Bilanzen „Irisieren“; bei den Zweimonatsbilanzen
 wohl weniger als bei den J ahresbilanzen, wo noch manche
Verschönerungen erfolgen, um möglichst liquide zu erscheinen. Vielerlei
Mittel sind hierbei in Gebrauch; von der Verbuchung der in den ersten
Tagen des neuen Jahres eingehenden Überweisungen, Barsendungen,
Effekten- und Kuponeingängen „in alter Rechnung“ an bis zu dieser
oder jener m. E. nicht mehr ganz einwandfreien Umbuchung, vor allem
auf Konsortial-Konto.
Es gibt, wie ich aus eigener Erfahrung weiß, eine Anzahl Banken, die
ihrer Hauptkasse und ihren Filialen und Depositenkassen strenge Anweisung
 geben, nur effektive Barbestände als bare Kasse aufzunehmen,
keineswegs aber erst später eingehende Beträge. Es gibt aber auch Banken,
die an den Ausweistagen mit möglichst hohen Kassenbeständen erscheinen
wollen und zu diesem Zweck Schecks, Diskonten, Inkassi und andere
Posten als bare Kasse aufnehmen, größere Beträge hingegen, die die
Kundschaft abhebt oder überweisen läßt, erst einen Tag nach dem Ausweistage
 — Valuta selbstverständlich Tag des tatsächlichen Ausganges —
verbuchen. Zum Inkasso gegebene Wechsel werden, entgegen sonstigem
Gebrauch, sofort gutgebracht und, wenn möglich, auch bei der Reichsbank
 diskontiert. Eine Anzahl Kunden werden, zur Herabminderung ihres
Debetsaldos, ersucht, Diskonten und Inkassi hereinzugeben, ihre Abhebungen
 und sonstige Kassedispositionen aber möglichst bis nach dem

(98
        <pb n="436" />
        Ausweistage zu verschieben, und zwar mit der Begründung, die Zentrale
prüfe die Salden per Ultimo und mache bei hoher Belastung oder nicht
hinreichender Deckung der Konten den Beamten Vorhaltungen.
Das sind einige der „kleinen Mittel“, die angewendet werden, um die
Liquidität günstiger erscheinen zu lassen, als sie tatsächlich ist. Als eine
grobe Selbsttäuschung und Irreführung des Publikums muß es aber bezeichnet
 werden, wenn Banken die Debitoren dadurch verringern, daß
sie einen Geschäftsinhaber in Höhe des Debetsaldos auf seine Firma
trassieren lassen und diesen Wechsel dann diskontieren und in ihr Portefeuille
 nehmen, oder wenn Banken, die Tochtergesellschaften haben,
deren Geschäftsjahr mit einem anderen Termin endet, an diesem Termin
einen Teil deren Engagements übernehmen und selbstverständlich dann
verlangen, daß bei Ablauf ihres eigenen Geschäftsjahres Reziprozität
reübt werde.

Noch schlimmer, hoffentlich auch einzig dastehend, ist folgender Fall,
der mir vor einer Reihe von Jahren mitgeteilt wurde: Eine Bank suchte
den Saldo ihres Konsortial-Kontos dadurch herabzumindern, daß sie sich
von einem Mitkonsortialen, einer Privatfirma, am 31. Dezember
1 Million M zahlen ließ. Das war ihr gutes Recht. Die Zahlung erfolgte
aber nicht in bar, sondern in einem Scheck auf die Reichsbank, und die
Hauptkasse erhielt die Anweisung, den Scheck erst am 9%. Januar zur
Zahlung vorzulegen. Am 2. Januar erhielt die Kasse die Anweisung, zu
Lasten Konsortial-Konto an die erwähnte Privatfirma 1 Million M zu
zahlen, und zwar sollte, der Einfachheit halber, der tags zuvor gelieferte
Scheck in Zahlung gegeben werden. Auf diese Weise erschien am Bilanztage
 das Konsortial-Konto der Bank um 1 Million M niedriger, der
Kassenbestand um 1 Million M höher, als er tatsächlich war.
Ein Bilanzaufputz ist, teilweise sicher in noch höherem Maße wie bei
uns, auch in anderen Ländern üblich. Jaffö&amp;amp;!) berichtet, daß die
Abschlüsse der englischen Banken nicht den tatsächlichen Status angeben,
 sondern die Verhältnisse günstiger darstellen, als sie tatsächlich
sind. Dies geschieht vermittels des sogenannten „Window dressing“
(Schaufenster ausputzen), das darin besteht, daß ein großer Teil der
Banken — einige der größten gehören zu den ärgsten Sündern — am
Ende eines jeden Monats, und besonders eines jeden Halbjahrs, erhebliche
Summen dem Markte entziehen, um in ihren Ausweisen den Posten

!) a. a. 0. 8. 300.

4A”
        <pb n="437" />
        „cash in hand ete.“ möglichst hoch erscheinen zu lassen. Diese Praxis
wird heute auch ganz offen zugestanden, und regelmäßig ist zu gewissen
Zeiten in den Berichten über den Geldmarkt zu lesen: „The market
was short of fonds thro’ the big bank withdrawing large sums prior to
ublishing their balance.“
Daß am Jahresschluß die Banken eine Börsen-Hausse inszenieren, um
ihre Effekten zu höheren Kursen in die Bilanzen einstellen und dadurch
sine. höhere Liquidität und Rentabilität errechnen zu können, dürfte
heute kaum vorkommen. Einmal gibt gewisse Einschränkungen hinsicht-‘ich
 der Bewertung der $ 261 des HGB., und dann können nötigenfalls
Gewinne auch auf anderen Konten -— insbesondere auch durch niedrigere
Abschreibungen und Rückstellungen — herausgerechnet werden. Wohl
aber tragen die Banken, in Gemeinschaft mit den Kursmaklern, dafür
Sorge, daß am Jahresschluß für möglichst viele Werte Kurse notiert
werden, was aber auch im Interesse des Publikums liegt.
Alles in allem: Die Bilanzen sehr vieler Banken werden künstlich verschönert,
 und zwischen den Bilanzen, wie sie der Buchhaltungschef der
Direktion vorlegt — durch verschiedene Maßnahmen in den letzten Tagen
des Jahres sind die Ziffern bereits beeinflußt worden — und denen, die
nachher veröffentlicht werden, bestehen öfters große Abweichungen,
Bei der Bankbilanz gibt es, im Gegensatz zur Industriebilanz, keine bis
auf 1 RM abgeschriebene Anlagekonten. Während die Industriebilanzen
als letzten Ausweg nur die Flucht in die Werkerhaltungsreserven offen
lassen, bestehen bei den Bankbilanzen unbe grenzte Abschreibungsmöglichkeiten.
 Große innere Abschreibungen verschwinden
spurlos in den Millionenposten der Bankbilanz.

4, Maßnahmen der Banken, um liquide zu sein,

Im vorigen Kapitel hatten wir verschiedene Mittel kennengelernt, die
die Banken angewendet haben und noch anwenden, um liquide zu erscheinen,
 in diesem Kapitel sol} die Rede sein von Maßnahmen. die
&amp;gt;rfolgen, um liquide zu sein.
Die Erreichung und Festhaltung der Liquidität ist eine der schwersten
Aufgaben der Bankpolitik, und jeder gewissenhafte Bankleiter widmet
ihr dauernd die allergrößte Sorgfalt. Die Herstellung eines richtigen
Verhältnisses der liquiden Mittel zu den Beträgen, mit denen die Bank
jederzeit in Anspruch genommen werden kann, bietet vor allem des-156
        <pb n="438" />
        wegen so große Schwierigkeiten, weil hier eine Menge Momente mitsprechen,
Jie außerhalb der Wissens- und Machtsphäre der Bankdirektionen liegen.
Zu den täglichen Gelddispositionen!) treten daher, um die
Liquidität ständig nachzuprüfen, in kurzen Zwischenräumen Generaldispositionen,
 in denen die Verwendung der flüssigen Gelder der
Bank, auf Grund praktischer Erfahrungen, für eine längere Periode im
voraus derart festgelegt wird, daß der Sicherheit, der Rentabilität und
der Liquidität nach Möglichkeit Rechnung getragen wird. Diese
Generaldispositionen werden wohl bei allen Banken in den Aufsichtsratssitzungen,
 und bei vielen Instituten regelmäßig auch in den Sitzungen
der Kreditkommission vorgelegt, die dann, besonders in Zeiten der Geldknappheit,
 die einzelnen Positionen durchspricht und auch Abänderungen
veranlaßt,

1) Es handelt sich hierbei darum, der Kasse so viel Barmittel zuzuführen, daß sie
jen an dem betr, Tage an sie herantretenden Zahlungsverpflichtungen gerecht werden
 kann. S. hierüber Band I S. 650f., ferner: Fritz Lehmann, Die Dispositionen
 der Banken, in der Zeitschrift für Handelswissenschaft und Handelspraxis,
XXII, 9. W. Müller, Die Gelddispositionen der Banken, in der Bankwissenschaft,
IIL, 12.

129
        <pb n="439" />
        DE

&amp;gt;
»

Kassen-Dispositionen für den ...................
Eingang

Bestand der Bar-Kassen RM
Inkasso (Wechsel,Schecks) „
Verkaufte Devisen . .
Sorten.
Konsortial . . . ee
Abrechnungsstelle . .,
Avisierte Eingänge . .,
Geschätzte Eingänge .
Diverse... 00.

SET

Avisierte Schecks . ‚RM
Gekaufte Devisen. ,
Akzepte. . . . ..
Auszahl.-Kassen . . .
Wechselstuben-Zentr. .
Konsortial . . . . .,
Abrechnungsstelle . iz
Avisierte Ausgänge .
Geschätzte Ausgänge .
Diverse... 2... 2

RM]

u 193 1.

Ausgang

Reichsb.-Saldo: .....
Kass.-Ver. „» 1...
Barschecks Barren

plus
Minus „

Ausgang

plus
minus

RM
        <pb n="440" />
        Eine übersichtliche Darstellung der Zahlungsbereitschaft gab bis vor kurzem in
ihren Jahresberichten die Preußische Zentralgenossenschaftskasse.
Die Zahlenangaben sind einer Durchschnittsbilanz entnommen, die aus den
12 Monatsbilanzen aufgestellt worden ist, Es ergab sich hiernach für das Jahr 1926
folgende
Zahlungsbereitschaft:

fremde Gelder:
Guthaben in laufender Rechnung, von
Banken und Bankiers sowie schwebende
Abrechnungen . .. 2.0.0...
Zinlagen (sofort und an fällige Kündigung
 gebundene) . ... 2...
%ingeräumte, nicht in Anspruch
genommene Kredite in laufender
 Rechnung 2.0... ..
Gesamtverpflichtungen einschl.
der offenen Kredite in laufender
 Rechnung .....
Flüssige Aktiva erster Gattung:
Kassenbestände (einschl. Guthaben bei der
Reichsbank usw.), Zinsscheine und Sorten
Wechsel . 2.0000
Guthaben bei Banken und Bankiers .
"lüssige Aktiva zweiter Gattung:
Wertpapiere . 2. 0.0.0.0...
Pfanddarlehen (einschl. der Darlehen zur
Beschaffung von Saatgut und Saatkar-A

Schwebende Abrechnungen . . ..
Sonstige Aktiva:
Laufende Rechnung . . .....
Befristete Darlehen . . . . ;
Dienstgebäude und Einrichtung . . .
Ausstehende Einzahlungen auf die Vermögenseinlagen
 der Verbandskassen
Beteiligungen . . . .

im
&amp;amp; | Summe
ainzelnen

0/9 der
Aktiva

09 der
Gesamtverpflich-



in Tausenden RM

458 726

94134 | 552860

10649 | 10649

563 509

845
371 759
1061

373 665

ER

66,3

762

L79 379
527

180 668 | 28 * 3921
5548838 * 86 | 984

61 348
528
3.058

{9 372
5558

89854 | 14
644187 | 100. 1

Je dezentralisierter eine Bank ist, desto komplizierter werden naturgemäß
 die Generaldispositionen, die selbstverständlich nur von einer
Stelle aus getroffen werden können und sich auch auf die fremden
Währungen beziehen. Auch hier muß regelmäßig für Abwicklung
der fälligen Zahlungen gesorgt werden; besteht doch kreditmäßig ein
enger Zusammenhang zwischen den Mark- und Währungsdispositionen
sowie den Währungsdispositionen untereinander.

+51
        <pb n="441" />
        Zur Ermittelung der Liquidität müssen alle Filialen und Depositenkassen
 in den ersten Tagen eines Monats für den Ultimo des vorangegangenen
 Monats eine Aufstellung sämtlicher Konten machen, mit Angaben,
 wodurch die einzelnen Debetposten gedeckt sind. Es empfiehlt
sich hierbei, die einzelnen Deckungsmittel in Kategorien zu teilen, etwa
analog der Spezifizierung, die das Bilanzschema vorschreibt, also z. B.:
1. gedeckt durch Wertpapiere, die bei der Reichsbank lombardfähig sind,
2, gedeckt durch sonstige börsengängige Wertpapiere, 3. gedeckt durch
3onstige Wertpapiere, dann weiter: 4. gedeckt durch Sicherungshypotheken
und 5, Blankokredite, wozu auch die ungedeckten Bürgschaftskredite zu
zählen sind. Weiter sind in den Aufstellungen Mitteilungen über Höhe
des Barbestandes, des Wechsel-Portefeuilles, der eigenen Effekten, der
Kündigungsfrist der fremden Gelder, der in nächster Zeit vermutlich
aus- und eingehenden Summen usw. zu machen.
Auf Grund der Angaben rechnet die Direktion nach einem Schlüssel,
der natürlich bei den einzelnen Banken verschieden ist, und bei dessen
Feststellung langjährige praktische Erfahrungen zugrunde: gelegt sind,
für ihre eigenen Zwecke eine Liquidität aus, um danach ihre
Maßnahmen zu treffen. Größere Konten und Kunden müssen individuell,
ıach dem Charakter der Geschäfte behandelt werden. Mitunter ordnet
auch die Direktion, oft auf Wunsch des Aufsichtsrates, an, daß die Ge-3amtengagements,
 nach Branchen getrennt, ausgerechnet werden, um
das Risiko hinsichtlich Sicherheit und hinsichtlich Liquidität in einer
Branche oder auf einem Gebiet kennenzulernen und Vorkehrungen zu
treffen, daß es nicht zu sehr anwachse.
Der Aufsichtsrat sieht z. B., daß 20% von den Mitteln der Bank direkt
und indirekt in Terrains investiert sind. Das zeugt von einer sehr
schlechten Disposition der Direktion, und die Politik der Bank geht daraufhin,
 hier baldmöglichst Änderungen zu treffen. Die diesbezüglichen
Personen- und Sachkonten werden einzeln durchgesprochen, und es wird
zu ermitteln gesucht, wo, ohne allzu große Schädigung, Objekte abgestoßen
und Kredite gekündigt werden können, und den Filialen und Depositenkassen
 werden entsprechende Anweisungen erteilt. Banken, bei denen
z. B. auf diesem Gebiete die Engagements einen allzu großen Umfang
angenommen, und die, weil sie niemals solche Generaldispositionen aufgestellt
 hatten, vielleicht gar nicht wußten, wie sehr auf diesem Gebiete
ihre Engagements angewachsen waren, konnten diese nicht mehr vermindern,
 nachdem auf dem Terrain- und Baumarkt der Konjunktur-199
        <pb n="442" />
        umschwung gekommen, und sehr erhebliche Verluste eingetreten waren,
Die Folgen waren natürlich große Verluste für die betreffenden Banken,
und diese mußten, da ihre Mittel festgelegt waren, sich späterhin manches
gute Geschäft entgehen lassen.
Filialen, die größere Selbständigkeit besitzen, werden auch ohne Aufforderung
 der Hauptdirektion zur Prüfung der Liquidität — und gleichzeitig
 evtl. auch der der Sicherheit und der Rentabilität — solche Aufstellungen
 für die Branchen, denen ihre Kunden hauptsächlich angehören,
ab und zu anfertigen, Eine Leipziger Bank will z. B. sehen, wie groß ihr
Gesamtengagement „am Brühl“, d. h. mit Leipziger Rauchwarenhändlern
und Zurichtereien ist. Sie stellt zu diesem Zweck fest, welche Blankokredite
 sind in Anspruch genommen, wie hoch sind die Vorschüsse gegen
Waren (im eigenen Lager, im fremden Lager, auf dem Transport), wie
hoch die gegen bedeckte bzw. unbedeckte Bürgschaft, wie groB ist das
Wechsel-Obligo? Weiter erfolgen Zusammenstellungen nach der Höhe
der Kredite, z. B.: bis 10000 RM 7 Debitoren, bis 20 000 RM 9 Debitoren
asw. Erfreulicherweise wird der Sta tistik im Bankbetrieb jetzt größere
Beachtung als früher geschenkt. Auch die Praxis hat mehr und mehr erkannt,
 daß aus den toten Zahlen, wenn man sie richtig zu lesen versteht,
sich eine Menge wichtiger Schlüsse ziehen lassen.
Hauptaufgabe der Bankleitungen ist es also, für eine stete Liquidität
Sorge zu tragen und für einen längeren Zeitraum Dispositionen zu treffen.
Ein bestimmter Prozentsatz Gelder muß, unbekümmert um die Rentabilität,
 derart angelegt werden, daß die Mittel sofort flüssig gemacht
werden können. Auch bei Effekten, die die Bank für eigene Rechnung
arwirbt, wird sie bestrebt sein, das Risiko möglichst einzuschränken. Daß
die spekulativen Geschäfte sich in mäßigen Grenzen halten müssen,
ist selbstverständlich. Ist hiergegen, vielleicht durch Überschreitung der
Befugnisse der Nostro-Abteilung oder eines anderen Beamten, gefehlt
worden, so wird eine baldige Auflösung der Engagements, trotz großer
Verluste, in vielen Fällen zweckmäßiger sein, als eine Prolongation der
Geschäfte oder gar ein weiterer Kauf, um dadurch „den Kurs zu verbilligen“.
 a
Bei der internen Liquiditätsberechnung kommt es, wie gesagt, der
Bankleitung von allem darauf an, daß die errechneten Aktivzahlen auch
tatsächlich liquide Mittel darstellen, auf die man unbedingt zurückgreifen
kann. Die großen Institute besitzen in ihrem Ruf und Namen allein schon
ain großes Aktivum, indem sie sich auf ihr Giro hin jede Summe ver-28

 Obst, BG Il.

433
        <pb n="443" />
        schaffen können, sofern nicht gerade ganz extreme Verhältnisse vorliegen.
Bei mittleren und kleineren Instituten ist dies nicht ohne weiteres der
Fall; sind sie „festgefahren“, so wird man sie, wenn sonst ihre Grund-‘'agen
 gesund sind, schon aus taktischen Gründen, nicht in Konkurs gehen
lassen, aber sie werden die Hilfe einer anderen Bank mit Preisgabe ihrer
Selbständigkeit erkaufen müssen,
Daher sucht man denn in normalen Zeiten, auch wenn die ausgewiesene
Liquidität ziffernmäßig ganz günstig erscheint, für ungewöhnliche Zeiten
vorzubeugen. So finden wir auf manchem Börsenorder-Zettel den Vermerk:
 „Ich verzichte auf Übersendung eines Nummernverzeichnisses und
3rmächtige die ....... Bank auch, gemäß 8 2 des Depotgesetzes vom
5. Juli 18961), gleichartige Wertpapiere zurückzugewähren oder über die
Papiere zu ihrem Nutzen zu verfügen.“ Die meisten Kunden unterschrei-5en
 die Zettel, ohne diesen Satz zu lesen, oder, wenn sie dies schon tun,
&amp;gt;hne sich über die Bedeutung der letzten Worte klar zu werden.
Die Bank hat nunmehr aber das Recht — große Institute werden hiervon
natürlich niemals Gebrauch machen —, wenn sie Gelder benötigt, die Effektcn
 zu verpfänden, um sich hiergegen bei der Reichsbank oder einer anderen
 Bank Geld zu verschaffen. Die Beleihung kann nötigenfalls zu
einem viel höheren Prozentsatz erfolgen, als sie seitens des Kunden bei
der Bank beansprucht worden war. Verkauft der Kunde die Effekten,
oder wünscht er deren Zusendung, so müssen sofort natürlich andere
Werte dagegen hinterlegt werden. Mit dieser Tatsache müssen insbesonlere
 die kleinen Firmen stets rechnen.
Ist eine Verknappung des Geldes zu befürchten — an den Terminen
und zu gewissen Jahreszeiten pflegt der Zinssatz auch in normalen Zeiten
ın die Höhe zu gehen —, so suchen die Banken durch frühzeitige Abschlüsse
 bei den großen Geldgebern, wie bei den privaten Notenbanken,
den öffentlichen Banken, der Preußenkasse u. a., oder auch im Auslande
(Wechselpensionen) sich rechtzeitig mit Mitteln zu versorgen, die möglichst
 an verschiedenen Terminen fällig sind. Auch von Firmen und
Privaten sucht man, zu erhöhtem Zinssatz, Gelder auf längere Zeit heraäinzubekommen.

Vermittelung des Austausches von Geldkapitalien ist schließlich doch
immer die Funktion, die Banken und Bankiers in erster Linie auszuüben
berufen sind. Nur der Bankier aber, sagte einmal ein erfahrener Bank.

1) Über die Depotarten s. Band I S. 590.

IQ 1
        <pb n="444" />
        praktiker, der Geh. Oberfinanzrat Hartung, steht auf der Höhe seiner
Aufgabe, der mit weiser Vorsicht und ängstlicher Gewissenhaftigkeit
anterscheidet, welcher Teil der zu seiner Verfügung stehenden fremden
Gelder eine zeitweise Festlegung vertragen kann, und welcher flüssig
bleiben muß. In zweiter Linie erst kommt die Frage: Auf welche Weise
und in welchen Werten soll die Anlage vor sich gehen, was für Geschäfte
Jarf die Bank machen?
Da für die Sicherheit der Gläubiger in erster Reihe die Höhe der tatsächlichen
 — nicht der nach einem Schema berechneten — liquiden Anlagen
 in Betracht kommt, ist es das Streben einer vorsichtigen Bankleitung,
 ihre Dispositionen derart zu treffen, daß sie den an sie herantretenden
 Verpflichtungen jederzeit gerecht werden kann. Da die risikolosen
 Geschäfte natürlich weit weniger Verdienst als die riskanten bringen,
so muß die Bank, um hohe Gewinne zu erzielen, ihr Kapital recht oft umsetzen.
 Die Politik der Banken ist daher dahin gerichtet, die Gewährung
von Krediten aller Art von entsprechenden, provisionspflichtigen Umsätzen
abhängig zu machen. Bei Blankokrediten ist es allgemein üblich, und auch
bei gedeckten Krediten wird in neuerer Zeit von vielen Banken die Bedingung
 gestellt, daß der durchschnittlich in Anspruch genommene Kredit
mindestens 4mal im Semester umgesetzt wird. Lombardkredite, die
Monate lang festliegen, d. h. bei denen das Konto so gut wie keine Bewegung
 zeigt, werden von manchen Banken im Interesse der Liquidität
ınd der Rentabilität überhaupt nicht gewährt.
Wenn auch die Bankdirektoren hinsichtlich der Aktiva, wie der Passiva,
viel mit Wahrscheinlichkeiten operieren müssen, so können sie doch durch
sorgfältige und gewissenhafte Beobachtungen sich oft ein Bild machen
von dem, was kommt und kommen muß, und dementsprechend Dispositionen
 treffen. Daher steht es bis zu einem gewissen Grade in ihrer Hand,
durch weitblickende Politik die Liquidität günstig zu beeinflussen.

IV. Sozial- und Angestelltenpolitik.
ji, Die soziale Stellung der Bankbeamten, Das Problem
der Personalauslese.
Im Jahre 1882 betrug die Zahl der im deutschen Bankiergewerbe beschäftigten,
 fachmännisch vorgebildeten Personen — Chefs, Direktoren
und Prokuristen nicht eingerechnet — 11600. 1895 war ihre Zahl auf
22.600, 1907 auf 49 000 angewachsen: bei Kriegsausbruch wurde sie auf

1835
        <pb n="445" />
        55 000—70 000 geschätzt, 1923 war sie auf etwa 330 000 angewachsen,
und Anfang 1980 beträgt sie wohl etwa 88 0001).
Aus der großen Gruppe der Handlungsgehilfen haben sich die „Bankkommis“
 herausgehoben, die später, zuerst in den Banken, dann allgemein,
die Bezeichnung „Bankbeamte“ annahmen. Der Bankbeamte ist keine
„vorübergehende Erscheinung“ mehr, wie in den 50er und 60er Jahren
des vorigen Jahrhunderts, sondern er bleibt Bankbeamter; für ihn
gilt das Dichterwort: „Als dienendes Glied schließ’ an ein Ganzes dich an.“
Während der Bankkommis früher danach strebte, Bankier zu werden, geht
heute sein Trachten dahin, die Stellung eines „Vorgesetzten“ zu erringen.
Der übliche Bildungsgang ist: Besuch des Gymnasiums oder einer
zleichwertigen Anstalt bis Ober-Sekunda oder Unter-Prima, und dann
ne 21/,jährige Lehrzeit in einem Bankgeschäft, einer Provinzbank,
neuerdings auch vielfach in den Depositenkassen einer Großbank 2).
Die beste Ausbildungsmöglichkeit bietet ein Bankgeschäft
mittlerer Größe, das möglichst alle Geschäftszweige betreibt, und in dem
der Lehrling alle wichtigeren Arbeiten erlernen und in jeder der Hauptabteilungen
 (Wechselbüro, Registratur, Kasse, Korrespondenz, Effektenabteilung,
 Buchhaltung, Börsenbüro, Sekretariat usw.) einige Monate
unter Anleitung eines erfahrenen Beamten arbeiten kann. In größeren
Betrieben ist die Arbeitsteilung zu weit vorgeschritten und damit eine
Schematisierung herbeigeführt, die einer vielseitigen Ausbildung hinderlich
 ist. Eine gute Lehre kann aber die Depositenkasse einer Bank sein.
Das Wesentliche ist, daß der Lernende nicht als billige Arbeitskraft
ausgenutzt und dauernd zu mechanischen Tätigkeiten verwendet wird.
Ein wohlwollender Chef, dem die Ausbildung des Lehrlings — des Nachwuchses
 für das Gewerbe — anvertraut ist, wird Sorge dafür tragen, daß

1) Nach der Berufszählung vom 16, Juni 1925 betrug die Zahl der im Bank- und
Börsenwesen in Deutschland beschäftigten Personen 227 552, davon waren in Preußen
140 386 Personen tätig, In diesen Zahlen sind die bei Sparkassen und Kreditgenossenschaften
 Tätigen einbegriffen.
?) Auch der Weg ist zu empfehlen: Erst (2—21/2 Jahre) Lehre im Bankbetrieb
and nachher Besuch der Universität oder Handelshochschule, oder evtl. gleich.
zeitiger Besuch von Vorlesungen an einer Hochschule.
Beamte, die den nationalökonomischen oder juristischen Dok-;orgrad
 besitzen oder Diplom-Kaufmann oder Diplom-Volkswirt
sind, haben, insbesondere bei der Reichsbank und bei den Staatsbanken, mehr Aus-Sicht,
 schneller vorwärts zu kommen, d. h. wenn siesichinder Praxis bewähren,
 rascher in leitende Stellen zu gelangen als andere Bankbeamte,

1236
        <pb n="446" />
        der Lehrling öfter seinen Platz wechselt und daß ihm Zeit zur Information
 bleibt. Er wird dies um so eher tun, wenn er beim Lehrling den
Drang nach Fortbildung wahrnimmt, und er wird es ihm keineswegs verargen,
 wenn er nicht nur mechanisch die ihm aufgetragenen Arbeiten
ausführt, sondern neben dem „Wie“ auch nach dem „Warum?“ fragt.
Warum wird dies gerade so und nicht anders gemacht? Und der Lernende
 wird selbst bald herausfinden, welche Beamte willens und in der
Lage sind, ihm Auskunft zu erteilen. Die Zahl der Lehrlinge muß in
sinem richtigen Verhältnis zum Personal stehen. Einem Lehrmeister
(Beamten) sollte in der Regel nicht mehr als ein Lehrling zur Ausbildung
zugeteilt werden.
In gewisser Weise erschwert wird die Ausbildung neuerdings durch die
Mechanisierung der Betriebe und die Verwendung von Büromaschinen
aller Art, die den Betrieb vereinfachen und die Unkosten verringern sollen,
Zur Bedienung der Maschinen wird es in den meisten Fällen
keiner gelernten Bankbeamten bedürfen, Für diese mechanische Massenarbeit
 genügen „angelernte Kräfte“; während die Bezeichnung „Bankbeamter“
 nur diejenigen führen sollten, die eine reguläre Lehrzeit im
Bankgewerbe durchgemacht haben. Die Zahl der Bankbeamten wird auf
diese Weise zwar erheblich verringert, aber infolge der höheren Anforderungen,
 die an sie gestellt werden, muß eine Auslese getroffen werden,
and damit wird die soziale Lage der Bankbeamten sich wesentlich
 bessern.
Infolge der Mechanisierung im Bankbetriebe wird weit mehr noch als
früher Hand in Hand mit der praktischen Ausbildung das theoretische
 Studium gehen müssen. Der Lehrling wird von Beginn der
Lehre an — möglichst schon vor dieser Zeit — grundlegende (zunächst
natürlich allgemeinverständlich geschriebene) Werke über Geld-, Bankund
 Börsenwesen lesen müssen, desgleichen Schriften über Buchhaltung
im allgemeinen und Bankbuchhaltung im besonderen. Er wird ferner, soweit
 an dem betreffenden Platze sich Gelegenheit hierfür bietet, Vorlesungen
 über Bank- und Börsenwesen, Kreditverkehr, über Handelsrecht,
Grundzüge des bürgerlichen Rechts usw. an Universitäten, Handelshochschulen,
 Technischen Hochschulen hören und an Vortragsreihen und Vorträgen
 in den Abendstunden teilnehmen.
Die Aussichten, ohnebanktechnische Ausbildung eine gutbezahlte
 Stellung in einer Bank zu bekommen, sind auch für den, der
den volkswirtschaftlichen oder juristischen Doktorgrad hat, oder für den

437
        <pb n="447" />
        „abgesprungenen“ Referendar oder Assessor äußerst gering, Wer sich
gute beiriebswirtschaftliche, weiter volkswirtschaftliche und
juristische Kenntnisse erworben hat, wird meist schnell er vorwärtskommen
 als derjenige, der sie nicht besitzt. Voraussetzung hierfür aber
ist: Beherrschung der Technik und gutes theoretisches Wissen auf dem
weiten Gebiet des Bank- und Börsenwesens, also: Können und Kennen!
Es gibt.nicht allzu viele Berufe, die jedem darin Tätigen große innere
Befriedigung gewähren. Der Bankberuf gehört nach der Meinung vieler
auch nicht hierzu. Es gibt aber gerade im Bankgewerbe eine Anzahl
Posten, die demjenigen, der theoretisch und praktisch gut geschult ist,
einen interessanten Einblick in das Wirtschaftsleben gewähren.
 Wer die großen Zusammenhänge nicht aus dem Auge verliert
und die Stellung des Bankwesens in der gesamten Volkswirtschaft beirachtet,
 kann und wird auch große innere Befrie digung im
Bankberuf finden 1).
Notwendig für den Bankberuf ist eine gewisse kaufmännische
Begabung, gute Auffassungsgabe, Zahlensinn, zuverlässiges, schnel-(es
 Arbeiten, und für den, der vorwärts kommen will, der stete Drang,
sich praktisch und theoretisch weiter zu bilden, sich über de a Durchschnittzu
 erheben.

Nach Beendigung der Lehrzeit erfolgt Anstellung als Beamter. Bis
1918 etwa betrug das Jahresgehalt 1200—1500 M, wozu noch etwa 300 M
Weihnachts- und Abschlußgratifikation traten. Seit 1920 erfolgte Bezahlung
 nach Tarif.
Das Anfangsgehalt und das Einkommen der Mehrheit der Bankbeamten
überhaupt hatte sich durch die Vermehrung der Banken und durch den
Konzentrationsprozeß erheblich verschlechtert. So hatte z, B. ein erstes
Berliner Institut, das in den 70er Jahren bereits keinen Beamten unter
500 Talern Fixum anstellte, in den 90er Jahren dem Beispiele anderer
Banken folgend, das Anfangsgehalt auf 1200—1500 M, d. h. entsprechend
dem verminderten Geldwerte, auf etwa die Hälfte herabgesetzt. Die Bezahlung
 in den Privatbankgeschäften war etwa die gleiche.
Worin ist die Ursache hierfür zu suchen? Es ist feststehend, daß die
Gewinne im Bankgewerbe prozentual der Umsätze und der verursachten

1) Treffend sagt v. Schulze-Gaevernitz (a. a. O. S. 149): „Berufsbildung
 allein vermag den Beamten aus stumpfer Routine emporzuheben und mit dem
Gesamtüberbliek ihm die vielfach verlorene Berufsfreude wiederzugeben.“

1a2Q
        <pb n="448" />
        Arbeit erheblich zurückgegangen waren. Der Inkasso- und Zahlungsverkehr,
 die Kontrollen, Statistiken, Monatsausweise usw. erfordern einen
großen Beamtenkörper, ohne daß direkt mit diesen Arbeiten Gewinne
erzielt werden,
Der Nachwuchs im Bankgewerbe war früher groß. Nach außen galt es
für die meisten für viel vornehmer, den Sohn in einem Bank-, als in einem
Waren- oder Fabrikationsgeschäft die Handlung erlernen zu lassen, und
ihr Vorhaben wurde ihnen sehr erleichtert, indem manche Privatfirmen
und Provinzfilialen von Banken so viel Lehrlinge annahmen, daß sie in
keinem Verhältnis zur Zahl der Beamten und der Größe des Geschäftes
standen. Da für diejenigen, die im Bankgeschäft gelernt haben, der
Übergang in eine andere Branche sehr schwer ist, da außerdem aber
viele, die im Warengeschäfte tätig sind, den Wunsch hegen, zur Bank
überzugehen, war das Angebot meist größer als die Zahl der neu zu
besetzenden Stellen.
Einen Druck auf die Gehälter übte weiter auch die Frauenarbeit
im Bankgewerbe aus. Während früher manche Banken Frauen überhaupt
nicht oder nur als Maschinenschreiberinnen oder Telephonistinnen beschäftigten,
 finden wir auch schon vor dem Kriege in vielen Bankbetrieben
 Frauen mit banktechnischen Arbeiten in der Buchhaltung, Korrespondenz
 usw. betraut.
Nach den Erhebungen des Deutschen Bankbeamten-Vereins waren im Jahre 1912
1147 Frauen mit banktechnischen und 1261 mit mechanischen Arbeiten bei Banken
and Bankiers tätig. Die Darmstädter Bank in Berlin beschäftigte allein gegen
200 weibliche Angestellte,
Als die Männer im Kriege waren, hielt das weibliche Personal in großen Scharen
Einzug in die Bankbüros. Sie blieben dort auch noch, als der Krieg schon längst
beendet war. Die Arbeit war in der Inflation so angeschwollen, daß man ohne Rücksicht
 auf Vorbildung und Fachkenntnisse männliche und weibliche Angestellte einstellte,

In der 1. Auflage dieses Werkes schrieb ich:
Mit dieser Konkurrenzder Frauen müssen die Bankbeamten rechnen, und
wenn hierdurch deren Gehälter gedrückt worden sind, so ist zum großen Teil die
Bankbeamtenschaft selbst schuld daran, indem sie die weiblichen Angestellten
 nicht in ihren Verein aufgenommen und an ihren fachwissenschaftlichen Vor-‚esungen
 hat teilnehmen lassen. Ich habe bereits um die Jahrhundertwende, als ich
noch Bankbeamter und Vorsitzender des Vereins der Bankbeamten in Berlin war .—
besonders auch im Hinblick auf die französischen Verhältnisse, die ich s. Z. bei meiner
informatorischen Tätigkeit im Credit Lyonnais und in anderen Pariser Banken
kennengelernt hatte —, stark betont, daß kein Bankbeamtenverein die Frau hindern
zönne, in den Bankbeamtenberuf einzutreten, daß die Vereinsleitungen aber, im wohl-420
        <pb n="449" />
        verstandenen eigenen Interesse, es als ihre Aufgabe betrachten müßten, der Frau
bessere Lebens- und Existenzbedingungen zu schaffen. Wenn sie dafür sorgen, daß
auch die Frauen eine gute banktechnische Vorbildung genießen, werden diese nicht
mehr Preisdrückerinnen sein, Die überwiegende Mehrheit des Vorstandes und auch
der übrigen Bankbeamtenschaft erklärte sich damals — leider, muß ich im Interesse
der Bankbeamtenschaft sagen —grundsätzlich dagegen.
Neben den Frauen ist es noch eine andere Kategorie von Angestellten;
die die Gehälter der Bankbeamten ungünstig beeinflußt. Während es bis
zum Weltkriege nur ganz vereinzelt vorkam, daß jemand ins Bankgeschäft
 eintrat, ohne im Besitz des Einjährig-Freiwilligen-Zeugnisses zu
sein, gibt es heute zahlreiche Firmen, die mit Vorliebe junge Leute, die
nur eine Gemeindeschule besucht haben, als Lehrlinge einstellen. Es sind
Jlarunter eine Menge tüchtige Elemente, die dem Bankbeamtenstande nur
zur Ehre gereichen können — ich habe selbst einige solche Herren, die
das Examen nachher vor der Kommission bestanden haben, beschäftigt —;
in ihrer Allgemeinheit aber drücken sie naturgemäß das Nivenu des Standes.
 Soweit sie sich nicht ein bestimmtes Maß allgemeiner Bildung anzeeignet
 haben, können sie in bessere Posten, besonders auch in solche,
wo sie in Verkehr mit dem Publikum treten, nicht aufrücken.
Auf gleicher Stufe stehen die Beamten, die früher „Jungen“ gewesen,
d. h. aus dem Laufburschenberuf hervorgegangen sind. Es sind dies Söhne
von Kassenboten oder anderen achtbaren Bürgern, die nach Absolvierung
 der Gemeindeschule in den Dienst der Bank treten und den internen
 Verkehr von Büro zu Büro bzw. zwischen Wechselstuben und
Hauptbank vermitteln, nebenbei kleine mechanische Schreibarbeiten eriedigen
 und in den Wechselstuben auch in der Postexpedition beschäftigt
werden. Mit 19 Jahren etwa hören sie auf, „Junge“ zu sein, und einige
werden als Kassenboten, einige als Beamte angestellt. Für die Bank
stellten sie früher eine verhältnismäßig billige Arbeitskraft dar.
Weiter finden wir im Bankbeamtenstande eine Menge Existenzen, die
in einem anderen Berufe gescheitert sind, wie z. B. durchgefallene Referendare
 und Assessoren, oder Leute, die ihr Studium aus irgendeinem
Grunde aufgeben mußten. Andere wieder hatten von vornherein die Absicht,
 zur Bank zu gehen, haben aber, als Vorbereitung für diesen Beruf,
ine Anzahl Semester an einer Handelshochschule, Universität oder Technischen
 Hochschule studiert und vielleicht auch das Diplom oder den
Doktorgrad erworben. Assessoren, die sich ein Jahr haben beurlauben
lassen, um dann wieder in den Staatsdienst zurückzukehren, werden. so-
        <pb n="450" />
        fern sie gute Verbindungen haben, oft von Banken als Volontäre informatorisch
 beschäftigt. Söhne von Bankdirektoren, Bankiers, Großindustriellen
 usw, suchen mitunter ebenfalls auf diese Weise den Bankbetrieb
kennenzulernen. —
Ich habe aus der Praxis heraus die Verhältnisse geschildert, um zu
zeigen, wie dem Herkommen und der Bildung nach ganz verschiedenartige
 Elemente im Bankgewerbe tätig sind, die, sofern sie nicht eine
bevorzugte Stellung (Kassierer, Prokurist, Depositenkassen- Vorsteher usw.)
einnehmen, alle die Kollektivbezeichnung „Bankbeamte“ führen. Während
aber in sehr vielen anderen Berufen die Vorschriften betr. Schulbildung
usw. verschärft worden sind, haben im Bankbeamtenstande umgekehrte
Prinzipien Anwendung gefunden: Die Zulassungsbedingungen sind oft
wesentlich herabgesetzt worden, und es gibt eine Anzahl Bankfirmen, die
Lehrlinge einstellen, die nur Volksschulbildung besitzen.
Andererseits haben die Bankdirektoren und Bankiers selbst ein gewisses
Interesse daran, daß das Niveau des Standes nicht zu sehr herabgedrückt
wird. Der Bankbeamte nimmt nach wie vor eine Vertrauensstellung ein.
Er muß sehr korrekt arbeiten, denn Fehler kosten meist viel Geld, und
schnell und gewissenhaft seine Obliegenheiten erfüllen. Wer mit Sorgen
ums tägliche Brot zu kämpfen hat, ist hierzu naturgemäß nicht imstande,
and der Versuchung, sich fremde Gelder anzueignen, sind manche, die
sich in prekärer Lage befunden haben, unterlegen. So bestand bis zum
Kriege bei vielen Banken die Vorschrift, daß nur diejenigen Beamten —
Kassenboten und Unterbeamte wurden hiervon nicht berührt — heiraten
dürfen, die ein Jahreseinkommen (Gehalt, Tantieme, sichergestellten Zuschuß)
 von mindestens 3000 M besitzen. Zuwiderhandelnden wurde am
nächsten Termin gekündigt.

In einem kleinen Betrieb, und insbesondere auch in Provinzialstädten,
kennen die Chefs die persönlichen Verhältnisse eines jeden Beamten und
treten diesem auch menschlich näher. Bei größeren Banken ist dies natürlich
 nicht möglich. Doch sollte hier wenigstens der Personalchef, aus
verschiedenen Gründen, auch im Interesse der Bank selbst, im engen Konnex
 mit der Beamtenschaft stehen. Er wird auf diese Weise auch in der
Lage sein, bei Neubesetzung wichtigerer Posten stets den richtigen Mann
in Vorschlag zu bringen. Jeder ist nicht für jeden Posten geeignet. Ein tüchtiger
 Börsenvertreter und Arbitrageur wird meist ein sehr schlechter Buchnalter
 sein, und, umgekehrt, ein sehr brauchbarer Buchhalter wird sich oft

4141
        <pb n="451" />
        gar nicht für den Posten eines Börsenvertreteres oder Schalterbeamten
eignen. Das sind individuelle Anlagen, die erforscht und zum Vorteil des
Betreffenden und der Bank selbst ausgenützt werden müssen.
Von einer richtigen Personalauslese ist in hohem Maße der
Wirkungsgrad der Arbeit abhängig. Wie die Geschäftsleitung (Personalchef)
 bemüht ist, den geeigneten Mann für eine bestimmte Tätigkeit
zu finden, so wird der intelligente Angestellte, der eigene Ideen hat, Umschau
 halten, welchen Posten er für sich geeignet hält, und der ihm die
Möglichkeit gibt, zu zeigen, was er zu leisten vermag, auf dem er seine
Fähigkeiten entfalten kann, und der ihm als Sprungbrett dient. Die
veste Organisation nutzt. nichts, wenn die Kräfte nicht im Geist der Organisation
 arbeiten, d. h. wenn die einzelnen Posten mit ungeeigneten
Personen besetzt sind. So ist das Problem der Personalauslese gleich
wichtig für die Unternehmung, wie für die in ihr Tätigen 1).
Im allgemeinen herrscht bei den Banken das Prinzip, nur jüngere Beamte
 einzustellen und die bisherigen allmählich heraufrücken zu lassen.
Eine strenge Trennung zwischen den einzelnen Kategorien besteht nicht,
so daß jeder tüchtige Beamte die Chance hat, Prokurist und Direktor zu
werden. Wenn auch die Zahl der Vorstandsmitglieder gering ist, und
hierzu auch öfters Outsiders berufen werden, so gibt es doch eine Menge
anderer leitender, sehr gut dotierter Posten.
Die Hoffnung, eine solche leitende Stellung zu bekommen oder doch
wenigstens Chef einer Abteilung zu werden, beseelt den Bankbeamten und
soll ihn auch dauernd beseelen. Sie soll ihn aber auch zur Erweiterung
seiner Fachkenntnisse und zur höchsten Pflichterfüllung anfeuern und
ihm die Notwendigkeit vor Augen führen, sich ein hohes Maß allgemeiner
Bildung anzueignen, um auch hierin den Angehörigen anderer Berufskreise,
 mit denen er dauernd in Verbindune tritt. nicht nachzustehen. Sa

1) In der „Spannung“, der Zeitschrift der Angestellten der AEG. (Dez, 1929), ist
diese wichtige Frage mit großer Sachkunde behandelt worden. „..Das Werk braucht
aicht nur Räder, sondern vor allem Motoren, Leute, die nicht nur jeweils das Allernotwendigste
 tun, sondern Persönlichkeiten, die Anregungen geben oder gegebene
Anregungen vertiefen und aus ihnen etwas machen können.... Der einzelne Anzestellte
 soll sich, wenn er unbefriedigt ist, fragen, woran es liegt, daß er nicht
vorwärts kommt. An ihm selbst? Am Chef? An besonderen Verhältnissen der Abteilung?
 An einer falschen Schaltung? Und er soll sich weiter fragen: Was kann ich
tun? Mit meinem Vorgesetzten sprechen? Oder einmal vertrauensvoll mit dem Leiter
der Personalabteilung? Auch dieser Weg kann nicht verwehrt werden.“

149
        <pb n="452" />
        kann jeder Bankbeamte selbst dazu beitragen, sich eine angesehene soziale
Stellung zu schaffen und das Niveau seiner Kollegen zu heben.
Vertrauen zuerwerben ist das Ziel der Bankleiter und soll auch
die höchste Aufgabe der Bankbeamten sein. Als treue Berater im Geldund
 Kreditverkehr und bei Kapitalanlagen können sie ungemein nützlich
und aufklärend wirken. Ohne zu fragen, was kostet’s und was bringt’s
ein?, wird der theoretisch und praktisch ausgebildete Bankbeamte in
höherem Maße als bisher an der Lösung wirtschaftlicher Fragen mitarbeiten
 können, Aufklärung und Belehrung über die Einrichtung von
Bank und Börse weiten Schichten der Bevölkerung zukommen lassen, und
indem er in dieser Weise den Interessen der Allgemeinheit dient, wird er
sich den Dank und die Hochachtung seiner Mitmenschen erwerben. —
Eine besondere Stellung nehmen die Beamten der staatlichen
Bankinstitute ein. Die Gehaltsverhältnisse sind hier von jeher
einheitlich geregelt gewesen, und der Beamtencharakter kommt noch
deutlicher zum Ausdruck. Gemeinsam ist diesen Staatsbanken, daß für
die Annahme der Beamten bestimmte, bei den einzelnen Instituten verschiedene
 Vorschriften hinsichtlich Alter, Schulzeugnissen, kaufmännischer
 Ausbildung usw. bestehen.

Wie bei den Privatinstituten, hat jeder kaufmännisch ausgebildete Beamte
 dieser Banken die Möglichkeit, es bis zum Mitglied des Direktoriums
zu bringen. Da aber eine Anzahl dieser Stellen Juristen vorbehalten wird,
ist die Chance noch geringer als bei den Privatbanken. Doch gibt es bei
diesen Instituten eine Menge anderer Posten, die wegen der sozialen Stel-Jung,
 die ihr Inhaber genießt, sehr erstrebenswert sind. Es gibt nur einen
Aufstieg von der Pike auf. Eine gesonderte Laufbahn für den höheren
 Bankdienst gibt es nicht,
So steht bei der Deutschen Reichsbank der Aufstieg aus dem
praktischen Bankdienst in leitende Stellen grundsätzlich allen kaufmännisch
 vorgebildeten Reichsbankbeamten offen, die sich im praktischen
Dienst bewährt haben und das „höhere Bankexamen“, zu der sich
der Kandidat frühestens 4 Jahre nach der Anstellung als Bankinsvektor
melden kann, bestanden haben.
Die Aufnahme kaufmännisch vurgebildeter junger Leute in den Reichsbank-Dienst
 wird von folgenden Bedingungen abhängig gemacht:
1. Der Bewerber soll unverheiratet, muß körperlich gesund und ohne auffallende
Bildungsfehler sein.
2, Er darf bei der Einberufung nicht über 26 Jahre alt sein,

1d.3
        <pb n="453" />
        3. Er muß die Reife für die Unterprima eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums
oder einer Ober-Realschule durch den Besuch einer entsprechenden Lehranstalt
arlangt oder den Besitz einer gleichen Schulbildung durch eine staatliche Prüfung
nachgewiesen haben, Abiturienten einer neunstufigen Lehranstalt erhalten bei
sonst gleicher Geeignetheit bei der Einberufung den Vorzug und genießen auch
für die Folge gewisse Vorteile.
Er muß in einem Bank- oder in einem anderen namhaften Handlungshause die
Handlung ordnungsmäßig erlernt haben und dann noch einige Zeit als Hand-‚ungsgehilfe
 tätig gewesen sein — zusammen mindestens 31/2 Jahre —.
Er hat sich über seine Führung gehörig auszuweisen und darf keine Schulden
haben.
5. Er muß bei einer persönlichen Vorstellung den Nachweis ausreichender allgemeiner
 und kaufmännischer Vorbildung erbringen.
7. Die Kenntnis der Kurzschrift, möglichst der Deutschen Einheitskurzechrift, ist
erwünscht.
Für die an den Präsidenten des Reichsbank-Direktoriums zu richtenden Anstellungsgesuche
 sind Vordrucke bei den Reichsbankanstalten (in Berlin beim Zentralbüro
der Reichsbank) zu haben. Sie sind von dem Bewerber handschriftlich auszufüllen
anter Beifügung des Geburtsattestes, der Schul-, Militär- und kaufmännischen Zeugnisse
 sowie polizeilichen Führungsatteste in Urschrift oder amtlich beglaubigter
Abschrift und eines Lichtbildes.
Bewerber, die diesen Bedingungen entsprechen, werden in die Bewerberliste zur
späteren Einberufung bei eintretendem Bedarf aufgenommen. Kann die Einberufung
vor Überschreitung der Altersgrenze (26, Jahr) nicht erfolgen, so wird der Bewerber
in der Bewerberliste gestrichen.
Die Annahme der Einberufenen erfolgt zunächst als Reichsbankanwärter
auf Probe gegen monatliche Kündigung zum Monatsschluß. Die förmliche Auf-3ahme
 in den Reichsbankdienst ist von dem Ausfall dieser Probezeit und einer Prü-Fung
 abhängig, zu der sich der Bewerber frühestens 6 Monate und spätestens 1 Jahr
nach seiner Einberufung zu melden hat.
Nach dem zurzeit 2 Jahre (für Abiturienten 1 Jahr) dauernden Diätariat wird der
Beamte planmäßig angestellt, tritt in den Genuß der Gehaltsbezüge der Eingangsgruppe
 und erhält die Anwartschaft auf ein Ruhegehalt nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Dabei wird ihm die vor der Reichsbanktätigkeit und nach dem vollandeten
 20, Lebensjahre liegende über 21/2 Jahre hinausgehende kaufmännische praktische
 Beschäftigung auf das Besoldungsdienstalter angerechnet, so daß unter Umständen
 seine Bezüge höher sind als das Anfangsgrundgehalt.
In weiterem Verlauf der Reichsbanklaufbahn kann nunmehr jeder Beamte in die
höheren Gruppen aufsteigen. Voraussetzung für die Beförderung in die Gruppe
der Reichsbankräte und darüber hinaus ist die erfolgreiche Ablegung der
höheren Bankprüfung (s. u.)
A. Bankprüfung.
Die Bankprüfung wird in Klausur schriftlich abgelegt; es ist in ihr nachzuweisen:
!. Gründliche Kenntnis der deutschen Wechselordnung, des Wechselsteuer- und des

5.
        <pb n="454" />
        Scheckgesetzes, Bekanntschaft mit den Begriffsbestimmungen der Handelsgesellschaften,
 mit den wichtigsten Rechtssätzen über die Handelsfirma und die Handelsbücher,
 ferner mit den Grundzügen der Bank- und Münzgesetzgebung,
2. die Kenntnis des kaufmännischen Rechnens, und zwar in der
A. a) Termin- und Gesellschaftsrechnung,
b) Mischungsrechnung,
c) Effekten-, Kurs-, Zins-, Rentabilitäts- und Kommissionsrechnung,
4) Diskontrechnung und Umrechnung verschiedener Sichten aufeinander,
e) Gold- und Silberrechnung,
"\ Devisenrechnung,
g) Münzrechnung, Berechnung des Münzpari,
h) Gewinnverteilung und Notensteuerberechnung bei der Reichsbank,
B. Devisen-, Gold- und Silbervaluta- und Effektenarbitrage, Auslandswechselkommissionsrechnung,

3. die vollständige Beherrschung der doppelten Buchhaltung, durch Bearbeitung
von Buchungsaufgaben,
Ferner ist die Befähigung nachzuweisen, ein einfaches allgemein gehaltenes
Thema aus der Bankpraxis oder aus dem Gebiete des Geld-, Kredit-, Währungs-,
Bank- und Börsenwesens mit Verständnis klar und übersichtlich zu behandeln.
In gleicher Weise muß der Prüfling imstande sein, ein auf anderen wirtschaftlichen
 Gebieten (Handel, Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft) liegendes Thema
zu bearbeiten, von dem anzunehmen ist, daß es ihm während seines Entwicklungsganges
 bekannt geworden ist.
5. Der Prüfling muß eine angemessene Fertigkeit in der Bedienung der Schreibmaschine
 besitzen, Zum Erweise dieser Fähigkeit hat er den Prüfungsaufsatz
aus dem Konzept mit Maschinenschrift ins reine zu übertragen.
Genügt der Prüfling bei der ersten Prüfung in einzelnen Fächern nicht, so kann er
zu einer zweiten Prüfung in diesen zugelassen werden. Prüflinge, die bei der ersten
Prüfung in sämtlichen Fächern versagen oder auch die zweite Prüfung nicht bestehen,
scheiden aus der Reihe der Anwärter endgültig aus. Soweit sie noch nicht im Dienste
der Reichsbank planmäßig angestellt waren, werden sie wieder entlassen, es sei denn,
daß sich die Möglichkeit zu ihrer Verwendung im Büro- oder Geldzählerdienst der
Reichsbank bietet und sie sich hierfür eignen.

B. Höhere Bankprüfung.

Die höhere Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
‘n ihr ist nachzuweisen:
I. Die praktische Beherrschung der täglichen Dienstgeschäfte der Reichsbank,
IL. Vertrautheit mit den volkswirtschaftlichen Grundbegriffen und Vorgängen im
Hinblick auf Stellung und Aufgaben der Reichsbank als Notenbank innerhalb
der Volkswirtschaft,
l. das Notenbank- und Münzwesen in Deutschland,

415
        <pb n="455" />
        2. die Grundzüge des Notenbankwesens im Ausland, insbesondere in England,
Frankreich und den Vereinigten Staaten von Amerika,
3. die Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik, insbesondere
 Geld-, Kredit-, Bank- und Börsenwesen, Handels- und Zahlungsoilanz,
 Bank- und Währungspolitik,
(. Bekanntschaft mit den Grundlagen rechtlicher Natur, auf denen sich die
Dienstgeschäfte der Reichsbank aufßauen,
1. Bilanzkunde,
2. Wechsel- und Scheckrecht,
3. die wichtigsten Rechtssätze des bürgerlichen Rechts; Hauptfragen des Re
gister- und Grundbuchwesens,
aus dem Handelsrecht die wichtigsten Bestimmungen in Buch I, II, III
Abschnitt 1—3 des Handelsgesetzbuches, die hauptsächlichen Vorschriften
über Gesellschaften m. b. H., Genossenschaften und Hypothekenbanken;
Pfandbriefgesetz vom 21. Dezember 1927 (RGBI. I S. 492); die Grundsätze
des Depotgesetzes und des Börsenrechts,
die hauptsächlichen Grundsätze des Gerichts- und Prozeßwesens, vor allem
über Arten und Zuständigkeit der Gerichte, Einleitung und Durchführung
zon Mahnverfahren und Prozessen einschließlich des Urkunden- und Wechselmahnverfahrens
 (Bek. vom 13. Mai 1924, RGBl. I S. 552, und vom 19. Juni
[925, RGB1.I 8.88) und des Urkunden- und Wechselprozesses; vollstreckbare
 Urkunden; Aufgebotsverfahren; Zwangsvollstreckungswesen (Pfändung
7on beweglichen Sachen, Wertpapieren, Forderungen, usw.; Arrest und
ıinstweilige Verfügung; Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung, Offenbarungseid
 usw.); Konkurs- und Vergleichsverfahren,
3. die wesentlichen Bestimmungen aus Aufwertungs- und Anleiheablösungsgesetz,
 soweit sie jetzt noch praktische Bedeutung haben. ;
Genügt der Prüfling im ersten Prüfungsgange nicht, so kann er zu einer zweiten
Prüfung zugelassen werden. Prüflinge, die bei der ersten Prüfung in sämtlichen
Fächern versagen oder auch die zweite Prüfung nicht bestehen, scheiden aus der Reihe
ler Anwärter auf Posten aus, für die die höhere Prüfung Voraussetzung ist.
Die Gehaltsverhältnisse der Reichsbankbeamten regeln sich in
nger Anlehnung an die Besoldungsordnung für Reichsbeamte. In die Reichsbesollungsgruppen
 A4ce bis B8 fallen die mittleren Beamten (Reichsbankinspektor bis
zum Reichsbankdirektor), in die Gruppen A2ce bis B8 die Beamten, die die höhere
Bankprüfung abgelegt haben und in die Stelle eines Reichsbankrat, eines Direktor
oiner Reichsbankanstalt, oder bei der Reichshauptbank oder eines Reichsbankdirektor
zufgerückt sind.

Die Aufnahmebedingungen und die Prüfungsvorschriften bei der Preußischen
Staatsbank zeigen einige Abweichungen: Einberulungen erfolgen bis zum 30, Leoensjahr,
 und es besteht nur ein Examen, das im Anschluß an die Ausbildung stattindet.
 Nach einigen Jahren diätarischer Beschäftigung erfolgt bei Freiwerden von
planmäßigen Stellen die Anstellung als Bankobersekretär (Grundgehalt: 2800 bis
5000 RM). Werden Stellen frei. so können die Obersekretäre zu Bankräten (4800 bis

@
        <pb n="456" />
        7800 RM) befördert werden und weiter in Stellen von Abteilungsdirektoren (6600 bis
9600 RM) aufrücken. — Das geplante Gesetz, wonach Umstellung der Beamten der
Preußischen Staatsbank auf Privatdienstvertrag erfolgen sollte, ist bei der
Preußischen Staatsbank bisher nicht erlassen, Dagegen findet bei der Preußischen
Zentralgenossenschaftskasse auf Grund des Gesetzes vom 928. April 1928 eine Anstellung
 im Beamtenverhältnis nicht mehr statt.

2, Besoldungspolitik, Freizügigkeit, Pensionskassen usw.

Über das durchschnittliche Jahresgehalt eines Bankbeamten
 vor dem Kriege sind wir im allgemeinen durch die im Jahre 1906
vom Zentralverband des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes veranstaltete
 Enquete unterrichtet!), und wir können auch auf Grund der
Denkschrift des Reichsamts des Innern, „betreffend die von den Organisationen
 der Privatangestellten im Oktober 1903 angestellten Erhebungen
iber die wirtschaftliche Lage der Privatangestellten 2)“ Vergleiche vornehmen,
 die für die Bankbeamten günstig sind. Doch ist dabei zu berücksichtigen,
 daß die Allgemeinbildung der Bankbeamten im Durchschnitt
 besser ist als bei den anderen Privatangestellten. :

Bei den Berliner Großbanken konnten als typisch für Durchschnittsbeamte
 folgende Einkommen gelten: Anfangsgehalt nach 2% —83Jjähriger
Lehrzeit: 1200—1500 M, steigend alle 2—3 Jahre um 300 M, bis etwa

?) Von den 38 000 versandten Fragebogen sind 24 146, also etwa 65 %9 ausgefüllt
zurückgesandt worden, ausgehend von 1247 Firmen, und zwar 264 Aktienbanken
mit 16391 Angestellten, 708 Privatbankgeschäften mit 5938 Angestellten und 275 ge-1ossenschaftlichen
 Bankinstituten mit 1817 Angestellten.
2) Aus der für Ende 1918 von der Reichsversicherungsanstalt für
Angestellte erhobenen Statistik für Privatangestellte entnehmen wir:
Die 1424 603 Aufnahmekarten verteilen sich auf 1007070 männliche und 417 533
weibliche Angestellte, Als durchschnittlicher Jahresverdienst des männlichen Privatangestellten
 werden 1941 M, und als der des weiblichen Angestellten 997 M angegeben.
 Von den männlichen Versicherten haben 600523 oder 59,68 %/o bis zu
2000 M, und 4044388 oder 40,16 %/g über 2000—5000 M Gehalt, während der kleine
Rest von 0,21 %, sich entweder freiwillig versichert oder den Jahresverdienst nicht
angegeben hat. Von den 417583 weiblichen Versicherten haben dagegen 402554
oder 96,41 % bis zu 2000 M und nur 14448 oder 3,46 % über 2000—5000 M
Jahreseinkommen, während der Rest von 0,13 %9 ohne Angabe des Einkommens
war. Von der Gesamtheit der Versicherten haben 70,41%, bis zu 2000 M und
29,40 9% über 2000—5000 M Einkommen. Der durchschnittliche Arbeitsverdienst
der weiblichen Angestellten beträgt rund 51%9 des der männlichen Angestellten,

147
        <pb n="457" />
        3000 M, dann in längeren Zwischenräumen auf 3600—4000 M anwachsend.
 Zu Weihnachten wurde bei einigen Banken ein Monatgehalt, bei
anderen der zehnte Teil des Jahresgehalts als Weihnachtsgratifikation
gezahlt. Weiter kam am Tage nach der Generalversammlung eine Abschlußgratifikation
 zur Verteilung, die im 1. Jahre, evtl. pro rata temporis,
 200 M betrug und alle 2—3 Jahre um 100 M, bis zur Höhe von
etwa 800 M stieg. Bei Erteilung der Vollmacht, der Ernennung zum
Bürovorsteher oder Prokuristen, oder bei Übertragung von Vertrauensstellungen
 gehörten Gehaltszulagen von 1000 M und mehr nicht zu den
Seltenheiten. Insbesondere erfolgte in diesem Falle eine erhebliche Erhöhung
 der Abschlußgratifikation (Tantieme), die bei den Beamten in
gehobener Stellung einen noch wesentlicheren Bestandteil des Einkommens
 als bei den anderen Beamten bildete 1).
Bei den größten Privatbankgeschäften waren die Gehaltsverhältnisse
 ähnlich, wie bei den Großbanken; nur das Anfangsgehalt ist
in der Regel höher — eine dieser vornehmsten Firmen engagierte früher
keinen Beamten, auch wenn er eben erst ausgelernt hatte, unter 2400 M
Fixum, wozu noch mindestens 1000 M Gratifikationen, und, kostenfrei,
täglich ein warmes Frühstück kamen. Die Prokuristen der Privatbankfirmen
 bezogen in der Regel ein höheres Einkommen als die der Aktienbanken.
 Einige von ihnen, insbesondere die Einzelprokuristen großer Firmen,
 waren hinsichtlich der Bezüge etwa den Bankdirektoren gleichgestellt

Bei mittleren und kleineren Privatfirmen, kleineren
Aktien- und Genossenschaftsbanken waren die Einkommensverhältnisse
 sehr verschiedenartig. Viele arbeiteten, zur Verbilligung
der Unkosten, mit einem großen Stab von Lehrlingen, teilweise auch von
Volontären. Das Anfangysgehalt war meist ebenfalls 1200 M. doch waren

doch ist in den einzelnen Altersklassen das gegenseitige Verhältnis verschieden. Der
prozentuale Unterschied wächst mit den Lebensjahren: Während die weiblichen Angestellten
 von 16—18 Jahren durchschnittlich noch 72,82 %/g des Einkommens der
männlichen Angestellten haben, hat die Frau von 55—60 Jahre nur noch 52,18 9%
des männlichen Einkommens. Während der Mann das höchste Durchschnittsgebalt
im Alter von 40—45 Jahren mit 2464,87 M erreicht, ist dies bei den weiblichen
Angestellten im Alter von 35—40 Jahren mit 1375,58 M der Fall.
Die Gehälter der Bankangestellten liegen in den einzelnen Jahresklassen
sehr verschieden, 20-—40 %, über dem Gehalt der deutschen Privatangestellten.
1) Bei den Direktoren (Vorstandsmitgliedern) betrug und beträgt auch heute noch
die Tantieme das Zehn- oder Mehrfache der festen Bezüge.
148
        <pb n="458" />
        die Gratifikationen, die in der Regel nur zu Weihnachten gezahlt wurden,
niedriger als bei den Großbanken, und in die bei diesen für Durchschnittsveamte
 gültigen Endgehälter gelangte nur ein Teil der Beamten. Bei
vielen Privatfirmen bestand das Bestreben, möglichst viel billige Kräfte
zu beschäftigen. Sie veranlaßten daher die ausgelernten Lehrlinge, sich
bei einem Staatsinstitut oder einer Großbank um Anstellung zu bewerben.
Die gleiche Politik befolgten eine große Anzahl Provinzbanken
und Filialen von Großbanken in der Provinz. Das Anfangsgehalt war hier
oft nur 1000 M, und die Steigerungen betrugen meist nur 150—200 M.
Gratifikation wurde in der Regel nur einmal im Jahre, zu Weihnachten
der nach der Generalversammlung, gezahlt. Bei den Filialen erfolgten
die Zulagen meist durch die Direktion der Zentrale, nach Vorschlag der
Filialdirektionen.
Vom 1. Februar 1920 ab sind die. Einkommen der Bankbeamten tariflich
 geregelt. Dieses Abkommen besteht aus einem stets für längere
Zeit vereinbarten Manteltarif und aus Bestimmungen für die Gehälter,
deren Revision erfolgt, wenn dies nötig erscheint. Außer dem sog. festen,
bis zum 15. Berufsjahr steigenden Gehalt sind Hausstands- und Kinderzulagen
 vorgesehen; für weibliche Angestellte erfolgt ein Abschlag, der
in der höchsten Gruppe nach 14 Berufsjahren verschwindet. Auch die
staatliche Ortsklasseneinteilung ist übernommen worden.

DreiGruppen sind gebildet worden:

Gruppe I umfaßt die Bankgehilfen, d. h. Expedienten, Registratoren,
Kuponzähler, Geldzähler, Wechselkopisten, Gehilfen der Tresorbeamten
und Hilfsarbeiter in anderen Abteilungen, Angestellte ohne banktechnische
 oder eine der banktechnischen gleichwertige kaufmännische Vorbildung,
 sowie Kassenboten, Bankdiener und Bürodiener, soweit die vorgenannten
 drei Angestelltengruppen überwiegend Arbeiten der Gruppen
L bis III dieses Absatzes verrichten.
Gruppe II’ umfaßt Bankangestellte mit banktechnischer oder
einer der banktechnischen gleichwertigen kaufmännischen Vorbildung
für einfachere Arbeiten.
Gruppe III umfaßt Bankangestellte mit banktechnischer oder einer
der banktechnischen gleichwertigen kaufmännischen Vorbildung für
höhere Arbeiten als in Gruppe II.

2) Obat, BG IL

14
        <pb n="459" />
        Es betrugen die Tarifsätzeam 1. Januar 1980:
Ortsklasse 1
(umfaßt die Plätze in der Sonderklasse des Reiches)
Ledige kaufmännische Angestellte.

m ännl ich
DIT

Geburtsjahr


RM
32.15
35.90
109.50

RM
36.45
112,50 |
128.55

RM
111.65
130.25
148.80

1913
1912
1911
Berufsjahr

1.
2.
2

RM
14,—
36,25
98.60

136.95
141.45
151.70
158,65
164.10

160.75
166.70
181.10
187.30
198.50

186.05
198.50
213.10
222.90
2839 90

123,25
127,20
136.50
142.85
147.70

=

178.55
179,85
186.20
197.25
»09 05

206.70
220.90
2833.50
250.85
265 05

247,70
263.50
284.—
306.05
398 90)

a
\

156.15
161.90
172.25
182,40
193.45

8
9.
10.

221.—
222.65
225.95
229.25
23415

283.25
286.50
289.80
294,70
302.90

347.10 11.
352.05 12.
356.95 | 18.
363.50 | 14.
371.70 15.

204.45
205.95
209.05
212.—
299.25

Lehrlinge:
männlich weiblich
1. RM 40.25 RM 36.20
2. „72.85 „65.10
3. „96.45 „86.80

Lehrjahr

weiblich

m

II
RM
108.25
120.40
137.70

RM
86.80
101.30
115.80

144.70
150.05
L68,—
168.60
174.15

172.10
179.—
196.25
206.15
214.80

186.05
198,85
215.95
232.05
D45 90

229.10
243.75.
269.80
290.80
311.80

261.95
265.05
268.05
272.60
287,75

329,70
334.40
339.05
345.30
371.70

Sonderzahlungen
am 30. April (Abschluß-Gratifikation) und 15, Dezember (Weihnachts-Gratifikation}
betragen für alle gegen Monatsgehalt beschäftigten Angestellten und Lehrlinge je ein
halbes Monatseinkommen (Gehalt zuzüglich Sozialzulagen, etwaiger Ortssonderzuschläge
 und Besatzungszulagen). Wer vor den Zahltagen ausscheidet, hat Anspruch
auf zeitanteilige Gewährung, und zwar für jeden Monat ein Zwölftel des Monatseinkommens.

10
        <pb n="460" />
        Männliche Aushilfskräfte
mit banktechnischer oder einer der banktechnischen gleichwertigen kaufmännischen
Vorbildung für jeden Arbeitstag
mit 1 bis 7 Berufsjahren RM 7.50. .
»„ 8 ” 12 ” » 9—
vom 18. Berufsjahr ab „10.50
Haushalts- und Kinderzulage RM 20.— für die Frau und jedes Kind
unter 18 Jahren. Der Anspruch auf diese Sozialzulagen beginnt mit dem Anfang des
Monats, in dem die Eheschließung oder die Geburt eingetreten ist. Bei den Aushilfskräften
 sind die Haushalts- und Kinderzulagen durch die Tagessätze mit abgegolten.
Die Überstunden-Vergütung beträgt !/ı60 (d. i. !/a00 -- 25 %0o Zuschlag)
des tarifmäßigen Monatseinkommens — ohne Haushalts- und Kinderzulage — und
wird gezahlt nach Ableistung von 102 Arbeitsstunden in der Doppelwoche; für die
97.—102, Arbeitsstunde in der Doppelwoche wird !/40o des tarifmäßigen Monatseinzommens
 vergütet. .
Ortisklassenabschlag. Von allen Einkommensteilen sind für Ortsklasse 2
(gleich Staatsklasse A) 4%o, für Ortsklasse 3 (gleich Staatsklasse B) 8 %o, für Ortsglasse
 4 (gleich Staatsklasse C) 12 %0 und für Ortsklasse 5 (gleich Staatsklasse D
und E) 16 % in Abzug zu bringen,
Örtliche Sonderzuschläge werden in denselben Prozentsätzen gezahlt,
wie sie das Reich den Beamten gewährt; sie gelten auch für den sog. Leistungszuschlag
 von 10%, und, über die staatliche Regelung hinaus, ebenso für die
Haushalts- und Kinderzulage, Das gleiche gilt für die Besatzungszulagen.
Bankangestelltein Posten mitbesonderer Verantwortlichkeit
 erhalten mindestens 10 %9 Zuschlag zu den Sätzen von Gruppe III.
Die Vergütungssteigerung für die Lehrlinge beginnt jeweils mit
dem Anfang eines neuen Lehrjahres.
Aufrücken in andere Gruppen. Bankgehilfen (Gruppe I),
die 5 Jahre bei einer Bank beschäftigt gewesen und imstande sind, die
der eines Bankangestellten (Gruppe II) gleichwertige Arbeit zu leisten,
sind in Gruppe II (Bankangestellte) zu übernehmen. — Innerhalb der
Gruppen II und III muß von den Angestellten mit mehr als 10 Berufsjahren
 mindestens die Hälfte in die Gruppe III eingereiht werden.

Bankdirektoren und Bankiers führen Klage darüber, daß das Geschäftsinteresse,
 der Eifer und der Drang nach theoretischer Fortbildung
infolge der tariflichen Regelung sehr nachgelassen habe. Für eine große
Anzahl Bankbeamter, die nur nach Zeit arbeiten, mag dies zutreffen.
Aber für viele andere besteht nach wie vor der Wunsch, vorwärtszuvommen.
 Die Bankleiter können dies Streben fördern, wenn sie in höhetem
 Maße als bisher außertariflich (also über Tarif!) bezahlen.
Der Tarif soll ja nur eine Mindestlohn-Vereinbarung sein.

151
        <pb n="461" />
        Nicht unter den Tarifvertrag fallen ohne weiteres: Direktoren
und stellvertretende Direktoren, Generalbevollmächtigte, sowie Angestellte,
 deren Berufstätigkeit in der Bank eine abgeschlossene Hochschulbildung
 zur Voraussetzung hat; auf besonderen Antrag: Prokuristen,
 Leiter von Depositenkassen, Wechselstuben und Abteilungsvorsteher.
 In der Praxis ist der Kreis ja bereits viel weiter gezogen. Wer
mehr als den Durchschnitt leistet, muß — das liegt im Interesse der Arveitgeber
 wie der Arbeitnehmer — dafür besonders bezahlt werden.
Das Gesamteinkommen eines Bankprokuristen in Berlin und an grö-Beren
 Plätzen schwankt zwischen 5000 und 25 000 RM; Einzelprokuristen
großer Bankfirmen, Abteilungsdirektoren, stellvertretende Direktoren und
Direktoren großer Filialen beziehen 12000 bis 80000 RM und mehr.
Das Gesamteinkommen eines Vorstandsmitgliedes oder Geschäftsinhabers
einer Großbank kann man, einschließlich der Aufsichtsratstantiemen, die
mit dieser Stellung zusammenhängen, auf 1/, Million RM und mehr beziffern,
 In anormalen (wirtschaftlich schlechten) Jahren erfahren natürlich
 die Ziffern mehr oder. minder große Kürzungen. Wohl in keinem
anderen Beruf ist die Spanne zwischen den Durchschnittseinkommen
und den Spitzengehältern so hoch wie im Bankgewerbe.
Zwar trägt jeder Bankbeamte den Marschallstab im Tornister, doch
ist im allgemeinen die Möglichkeit für die Bankbeamten, schnell vorwärts
zu kommen, in bessere, selbständigere Stellen aufzurücken, nicht sehr groß.
Ein Wechsel der Beamten durch Übergehen von einer Bank zur anderen,
der weder im Interesse der Beamtenschaft noch in dem der Bank liegt,
findet heute nur noch vereinzelt statt. Eine Zeitlang suchten ihn die Leitungen
 der D-Banken, unbilligerweise, zu unterbinden; sie schlossen im
Herbst 1906 ein Abkommen, in dem sie sich verpflichteten, keinen Beamten
 zu engagieren, der bei einer der anderen Kartellbanken sich in ungekündigter
 Stellung befände. Durch Intervention der Bankbeamtenzereine
 ist diese Maßregel, die praktisch wenig Bedeutung hatte, aber
geeignet war, Erbitterung unter den Bankbeamten hervorzurufen, bald
wieder aufgehoben worden.
Im Interesse der Bank liegt es, einen Stamm von zuverlässigen Beamten
zu besitzen, die eingearbeitet sind und den Betrieb kennen. Zu diesem
Zweck sollten sie, wie aber leider meist nicht geschieht, häufig ihre Tätigkeit
 wechseln. Um die Beamten an die Bank zu fesseln, dienen außer
tariflichen Zulagen die mit dem Dienstalter steigenden Chancen, einen

Ix9
        <pb n="462" />
        besseren Posten zu erhalten, mitunter auch Anwartschaft auf interne
Pensions- und Hilfskassen und — auf eine Jubiläumsspende, Die Höhe
des Urlaubs ist nicht mehr von der Länge der Tätigkeit bei ein em Institut
 abhängig, sondern von der Zahl der Dienstjahre überhaupt 1
Bei lebhaftem Geschäft war es von jeher bei vielen Banken guter Brauch,
ihren sämtlichen Beamten oder den bei der Mehrarbeit hauptsächlich Beteiligten
 eine Extragratifikation zu überreichen. Durch Bezahlumg der
Überstunden ist die Pauschalgratifikation meist in Wegfall gekommen.
Ein Stück Lohnproblem war die Errichtung der Neutralen Pensionskasse,
 Lange vor dem Versicherungsgesetz hatten die Beamten
der großen Banken ihre auf Freiwilligkeit beruhenden Hauskasse n,
oder sie gehörten der Pensionskasse des Privatbeamten-Vereins an, wodurch
 ihnen ein sorgenfreies Alter garantiert war. Am 11.Juli 1909
ist auf Initiative des Deutschen Bankbeamten-Vereins und des Centralverbandes
 des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes, also in gemeinsamer
 Arbeit der Chefs und der Angestellten, der „Beamtenversicherungsverein
 des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes
 (a. G.) zu Berlin“ errichtet worden. Er gewährt den im
Verein befindlichen Bankbeamten, nach Ablauf von 10 Dienstjahren, im
Falle der Dienstunfähigkeit eine Pension, und im Falle des Todes ihren
Witwen und Kindern Witwen- und Waisengelder. Die Chefs zahlen
4*/, °/,» die Angestellten 4 °%/ ihres Gehaltes als Beitrag. Die Kasse ist im
Mai 1913 vom Bundesrat als Ersatzkasse in Gemäßheit des 8 372
des Versicherungsgesetzes für Angestellte zugelassen worden. Der Beamtenversicherungsverein,
 der 1909 mit 5611 Mitgliedern ins Leben geireten.
 ist, zählte Ende 1929 56000 Versicherte; daneben laufen noch
210000 beitragsfreie Versicherungen, Im Jahre 1929 wurden 6,02 Millionen
 RM Ruhegehälter und Renten und 0,8 Millionen RM für eingeleitete
 Heilverfahren gezahlt. Die Rücklagen für Versicherungsleistungen
vetrugen 95,5 Millionen RM. Am 4. Mai 1930 erfolgte die Verschmelzung
les Beamtenfürsorge-Vereins der früheren Deutschen Bank mit der Neuiralen
 Pensionskasse, die nunmehr über ein Vermögen von rund 120 Millionen
 RM verfügt. Wenn jetzt rund 80%, aller deutschen Bankangestellten.
 die Vorteile einer gut fundierten Alters- und Hinterbliebenen-Versorzung
 genießen, so danken sie dies zum großen Teil den eifrigen Bemü-1)

 Der Urlaub beträgt bis zum 3. Berufsjahr 12, bis zum 5. 15, bis zum 12. 18
ınd vom 18, Berufsjahre ab 21 Tage.

+53
        <pb n="463" />
        hungen des Vorsitzenden des Deutschen Bankbeamten-Vereins, Max Fürstenberg.
 Aber auch die Bankdirektoren und Bankiers, die letzten Endes
die Pläne zur Verwirklichung gebracht haben, verdienen den Dank der
Bankbeamtenschaft: —
Um die Beamten zur Sparsamkeit anzufeuern, sie aber vor Effektenspekulationen
 möglichst zu bewahren, verzinsen viele Firmen das Guthaben
 der Beamten zum Lombardsatz der Reichsbank.
Beamtenkassen, denen ein zinsfreies Darlehen seitens der Bank gegeben
ist, gewähren Vorschüsse, z. B. in Form der Diskontierung der Gehaltsquittung.
 Durch gemeinsamen Einkauf von Lebensmitteln usw. verschaffen
 sie den Beamten Erleichterungen verschiedener Art. Kantinen
im Bankgebäude liefern, da die Direktionen Räume, Heizung und Beleuchtung
 kostenfrei zur Verfügung stellen, zu mäßigen Preisen Speisen
und Getränke. Klubräume und eine Bibliothek im Lesezimmer dienen
der Erholung und Fortbildung. Größere Banken besitzen eine Anzahl
Sport- und Fachabteilungen, zu deren Unterhaltung die Bankleitungen
Zuschüsse gewähren.

3. Die Bankbeamten-Organisationen.
Wenn die Bankbeamten schon früher in sozialer Beziehung viel mehr
als Angestellte anderer Erwerbszweige erreicht hatten, so verdanken sie
dies nicht zum geringen Teil den Männern, die an der Spitze der Bankbeamtenvereine
 gestanden und in weiser Taktik auf dem Boden der gegebenen
 Verhältnisse „praktische Standesarbeit“ geleistet haben. Die
Sonderheit des Standes erheischte eine eigene Standesvertretung.
Im Dezember 1890 ist der Vereinder Bankbeamtenin Berlin
 errichtet worden. Er bezweckte:
die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder in materieller, wissenschaftlicher
 und sozialer Beziehung, sowie den Betrieb eines Krankenkassen-Unternehmens
auf Grund der jeweils bestehenden reichsgesetzlichen Bestimmungen, und hat seinen
Sitz in Berlin.
Zur Erreichung seines Zweckes stellte sich der Verein folgende Aufgaben:
Stellenvermittlung,
Unterstützung der Mitglieder bei Stellenlosigkeit und in anderen Notlagen,
Gewährung freier ärztlicher Behandlung und freier Arznei,
Errichtung einer Hilfskasse für Krankheits- und Sterbefälle,
Unterstützung von Witwen und Waisen (Witwen- und Waisen-Unterstützungs-Fonds),

Verschaffung von Vergünstigungen beim Einkauf von Waren, sowie beim Besuch
von Bädern, Theatern, Konzerten usw.,
154
        <pb n="464" />
        Förderung der allgemeinen und fachwissenschaftlichen Bildung durch Unterhaltung
ainer Bibliothek, durch Abhaltunz von Vorträgen, sowie durch bankwissenschaftliche
Vorlesungen,
Pflege der Geselligkeit unter den Mitgliedern sowie Unterhaltung von Vereinsräumen.
1918 erfolgte die längst erstrebte Fusion mit dem Deutschen Bankbeamten-
 Verein.
Im Gegensatz zu dem Lokalverein, erstreckte der im Mai 1894 gegründete Deutsche
 Bankbeamten- Verein (Berlin NW, Luisenstr. 30) seine Werbetätigkeit
 aufs ganze Reich. Im Juni 1908 trat der Reichsbankbuchhalter Max Fürstenberg
 als geschäftsführender Vorsitzender an die Spitze des nach gewerkschaftlichen
Grundsätzen arbeitenden Vereins, und unter seiner zielbewußten, zunächst ehrenamtlichen,
 seit 1907 beruflichen Führung erreichte der Verein auf allen Gebieten der
sozialen Fürsorge und Standeshebung große Erfolge. Die Gründung des Beamtenversicherungsvereins
 (s. S, 453) ist mit an erster Stelle den langjährigen . Arbeiten
und Kämpfen des Deutschen Bankbeamten-Vereins zu danken.
Nach seinen Satzungen ist Zweck der Organisation die Vertretung der sozialen,
wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen aller deutschen Bankbeamten auf gewerkschaftlicher
 und vaterländischer Grundlage. Spitzengewerkschaft ist der Gewerkschaftsring
 deutscher Arbeiter-, Angestellten- und Beamtenverbände, Insbesondere
werden erstrebt: Steigender Anteil an den Erträgnissen im Bankgewerbe; Verbesserung
 der Arbeits- und Rechtsverhältnisse in jeder Beziehung; Stärkung des Standesbewußtseins
 und Hebung des Ansehens; Unterstützung hilfsbedürftiger Vereinsmitzlieder
 und deren Hinterbliebenen. Zur Erreichung dieser Zwecke dienen insbesondere:
 Errichtung von Ortsgruppen und Zweigvereinen; Einwirkung auf die Arbeitzeber
 und deren berufliche Vertretungen durch alle Mittel der gewerkschaftlichen
Selbsthilfe; Abschluß von Tarifverträgen; Einwirkung auf die Gesetzgebung und auf
lie in Betracht kommenden Organe des öffentlichen Lebens; Veranstaltung und Ausarbeitung
 von Erhebungen über die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der
Bankangestellten; Gewährung von Stellenlosen-, Solidaritäts-, Gemaßregelten-, Notfall-
 und Hinterbliebenen-Unterstützung an die Mitglieder; eine für Firmen und
Mitglieder unentgeltliche Stellenvermittlung; Lieferung der „Bankbeamten-Zeitung‘
und Herausgabe von „Schriften‘; Ausbildung und Fortbildung durch Errichtung von
Fachschulen und Abhaltung von Vorträgen; Vermittlung von Vergünstigungen aller
Art. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen.
Der Deutsche Bankbeamten-Verein ist bei weitem die größte Organisation
 der deutschen Bankbeamten. Die Zahl seiner Mitglieder beträgt
eund 89 0001). Neben der Zentrale bestehen 19 Geschäftsstellen.
Der Verein hat sich die Wahrung der Angestellteninteressen zur Hauptaufgabe
 gemacht und den sozialpolitischen Gesichtspunkt in den Vorder-1)

 Von den im Bankgewerbe kaufmännisch tätigen Betriebsvertretungs-Mitgliedern
 gehören 69 9% zum Deutschen Bankbeamten-Verein, 9%9 zu dem
[reigewerkschaftlichen Verband der Deutschen Bankangestellten und 8%g zum
Deutschnationalen Handlungsgehilfen-Verband.

„
        <pb n="465" />
        grund gestellt. Er betont, daß gewisse Gegensätze zwischen Chefs und
Angestellten bestehen, daß aber trotzdem in sehr vielen Punkten ein
Hand-in-Hand-Gehen mit den Chefs das Gegebene sei, denn ein Blühen
and Gedeihen der Bankbetriebe sei für das Vorwärtskommen der Angestellten
 unerläßliche Bedingung.
Mit diplomatischem Geschick und eiserner Willenskraft hat der Verein
die Ehre des Standes zu wahren gewußt und, wo es ihm im Interesse der
Angestellten notwendig erschien, hat er Mißstände aufgedeckt und ist
energisch. für Abhilfe eingetreten. Er hat niemals die Politik getrieben:
Alles oder nichts erreichen, sondern er hat sich auf das unter den gegebenen
 Verhältnissen wirklich Erreichbare beschränkt.

Der im Jahre 1893 gegründete Deutschnationale Handlungsgehilfen-Verband,
 der männliche, kaufmänıische
 Angestellte aller Wirtschaftszweige aufnimmt und 385 000 Mitglieder
 zählt, ist für die gewerkschaftliche und sozialpolitische Arbeit in
Fachgruppen aufgegliedert. Die wichtigsten davon sind in sog. Reichsfachgruppen
 zusammengefaßt, die die besondere Eigenart der Fachgebiete
 in berufswissenschaftlicher Hinsicht pflegen und die besonderen
Belange in gewerkschaftlicher und sozialpolitischer Hinsicht vertreten.
Eine hiervon ist die Reichsfachgruppe Bankenim Deutschaationalen
 Handlungsgehilfen-Verband (Berlin-Wilmersdorf,
 Kaiser-Allee 25), die durch einen jeweils von der Verwaltung
des Verbandes bestellten Reichsfachgruppenleiter geleitet wird, Das Nach--ichtenblatt
 für die Gruppe Banken ist „Der Kaufmann im Bankgewerbe“,
 Der Fachgruppe gehören 14000 männliche kaufmännische
Bankangestellte an; sie ist somit die zweitstärkste Organisation der
Bankangestellten.
Im Gegensatz zur Organisationsidee des Fachvereins vertritt der D.H.V. als Berufsverband
 die Auffassung, daß alle männlichen kaufmännischen Angestellten aller Wirtschaftszweige
 zusammengehören, weil sie nur dadurch in der Lage sind, „im Zeitalter
ler Buchungsmaschinen und der Kapitalkonzentration im deutschen Wirtschaftsleben
sine Macht zu bilden‘. Durch Aufgliederung der Mitglieder in den einzelnen Wirtschaftszweigen
 in Fachgruppen werden die besonderen fachlichen Interessen gepflegt
und die aus der Eigenart des Fachgebietes sich ergebenden sozialpolitischen und
zewerkschaftliehen Aufgaben wahrgenommen.
Auf anderem Wege glaubt der im Jahre 1912 gegründete, auf radikalgewerkschaftlicher
 Grundlage stehende „Allgemeiner Verband
der Deutschen Bankangestellten“ — ursprünglich. hieß er
4156
        <pb n="466" />
        „Allgemeiner Verband der Deutschen Bankbeamten“ — (Berlin W 8,
Französische Str. 21) die soziale Lage der Bankbeamten bessern zu
können. „Eine ganze Weltanschauung“, so heißt es in der 1. Nummer
des Verbandsorganes, „ist es, die uns von dem Harmonieprogramm des
Deutschen Bankbeamten- Vereins trennt“.
Verbandeszweck ist: Wahrung und Förderung der sozialen und wirtschaftjiichen
 Interessen der Bankangestellten, Insbesondere betrachtet der Verband als
seine Aufgabe, „die Rechtsverhältnisse der Bankangestellten zu heben und ihrer
Arbeit eine angemessene Entlohnung zu sichern“. Parteipolitische und religiöse
Bestrebungen sollen ausgeschlossen sein, ebenso alles das, was mit den eigentlichen
Aufgaben des Verbandes nicht im Zusammenhang steht. Dagegen sollen alle diejenigen
 Bestrebungen unterstützt werden, „die die Befreiung der von dem Ertrag
ihrer Arbeitskraft lebenden Personen aus der Abhängigkeit wirtschaftlicher und
sozialer Natur erstreben“. Zur Erreichung dieser Zwecke sieht der Verband „die
Mittel der gewerkschaftlichen Selbsthilfe gegenüber der Einwirkung von Reich,
Staat und Gemeinde als primär an“. — „Der Verband erstrebt die Überleitung der
privatkapitalistischen Produktionsweise in die gemeinwirtschaftliche und fordert
gleichzeitig die Demokratisierung der Betriebe.“
Entsprechend seinem freigewerkschaftlichen Programm ist der Aufbau des Verbandes,
 im Gegensatz zum Deutschen Bankbeamten-Verein, streng zentralistisch.
Sein Charakter als Kampforganisation wird durch die Einrichtung
 einer Gemaßregeltenunterstützung unterstri-2hen;
 Mitglieder, die infolge ihres Eintretens für die Verbandsbewegung stellenlos
wurden, erhalten auf Antrag der örtlichen Verwaltung Gemaßregeltenunterstützung
in voller Höhe des tariflichen Monatsgehalts auf die Dauer von 6 Monaten. Voraussetzung
 ist jedoch, daß ihr Eintreten von den Organen des Verbandes gebilligt worden
ist und die Maßregelung als solche vom Vorstand anerkannt wird.
Gemeinsam mit den anderen Bankbeamtenorganisationen kämpft der Verband für
zeitgemäße Festsetzung der Tarife und wendet sich gegen das Überstundenwesen
 im Bankgewerbe. Der Verband erstrebt „weitestgehendes Mitbestimmungsrecht
 der Angestellten, beginnend beim Einzelbetrieb bis zu den höchsten
Stellen der zentralen Wirtschaftsorganisation“, „Einwirkung auf die Gesetzgebung,
soweit sie die rechtliche, soziale und wirtschaftliche Stellung der Bankangestellten
betrifft“, „Pflege der Solidarität, Abhaltung von Versammlungen, Bankangestelltentagen,
 Enqueten usw. in allen Orten des Deutschen Reiches“. Er unterstützt
seine Mitglieder in Fällen der Not, gewährt ihnen Rechtsschutz aus dem Dienstverhältnis,
 Rech tsratin allen anderen Fällen.
Der Mitgliedsbeitrag ist gestaffelt. Er soll in der Regel mindestens 1%,
les Monatseinkommens betragen,
Die Zahl der Mitglieder betrug Ende 1928 11 526. Davon 7086 kaufmännische und
2689 gewerbliche Angestellte. 1293 Mitglieder waren noch jugendlich, 278 stellungslos.
 Über die Tätigkeit berichtet eingehend der Geschäftsbericht.
Gerade die Bankdirektoren, die, wie ich, niemals den Herrenstandpunkt
vertreten, sondern jeden Beamten, der seine Pflicht tut, als Mitarbeiter

457
        <pb n="467" />
        und Kameraden betrachten, bedauern im Interesse ihrer Mitarbeiter, der
Bankbeamten, diese radikalgewerkschaftliche Kampfesweise, Sie benimmt
dem Bankbeamten die Freude an seinem Beruf, die Lust an der Arbeit
und die Hoffnung auf ein Vorwärtskommen; er wird erbittert. Der Angestellte
 sieht leider nur zu oft in dem Chef seinen Gegner, über dessen
geschäftliche. Erfolge er sich ärgert, und dessen Mißerfolge in seiner
Kurzsichtigkeit er bejubelt.
Ich stehe nicht auf dem Standpunkt, den Vorstandsmitglieder und
Aufsichtsratsvorsitzende einiger Banken einnehmen, die Debatte über
die Beamten gehöre nicht in die Generalversammlung, sei vielmehr eine
interne Angelegenheit der Verwaltung, sondern denke mir, es muß auch
für den Aufsichtsrat und die Aktionäre von Interesse sein, Wünsche der
Beamten und Angestellten zu hören, da sie ein sehr wertvolles Aktivum
in der Bilanz darstellen. Sie arbeitsfreudig und möglichst zufriedengestellt
 zu sehen, muß lebhafter Wunsch der Direktion und des Aufsichtsrates
 sein. Und bei gutem Willen auf beiden Seiten sollten sich Wege
finden lassen, die beiderseitigen Interessen miteinander in Einklang zu
dringen. Zu einem Streik. wie 1919 und 1920. dürfte es niemals wieder
zommen!
Keine Worte der Mißbilligung würden aber zu scharf sein, wenn
Interessenvertretungen der Bankbeamten Geschäfts geheimnisse
preisgeben würden. In der Zeitung des „Allgemeinen Verbandes
der Deutschen Bankangestellten“ 1) heißt es:
„Wer erwartet hatte, daß wir uns bekannte Interna vorbringen würden, ist nicht
auf seine Rechnung gekommen. Auch deren Aufrollung lehnen wir
nicht grundsätzlich ab. Aber ihre Verwendung stellt das allerletzte Mittel
dar, von dem wir nur dann Gebrauch machen würden, wenn alle anderen Möglichkeiten
 erschöpft sind und zu keinem Erfolge geführt haben. Den maßgebenden
[nstanzen aber kann es nicht fremd sein, daß in der Beamtenschaft die genaueste
Kenntnis vieler Dinge vorhanden ist, die unter Umständen der Organisation
einescharfe WaffeindieHand geben. Die Bankleitungen ziehen jedenlalls
 im wohltuenden Gegensatz zu gewissen anderen Instanzen aus unserem Vorzehen
 die Lehre, daß der Verband unter allen Umständen bestrebt ist, die Besserung
jer Verhältnisse der Bankbeamten energisch in die Hand zu nehmen. Unsere
Generalversammlungsbesuche stellen daher für die Bankleitungen das
ietzte Glied in der Kette der Erkenntnis dar, daß gegenüber den Interessen des
Kapitals. das bisher, ohne Widerstand zu finden, nach jeder Richtung hin frei schalten

1) S, Der Deutsche Bankbeamte, Organ des Allgemeinen Verbandes der Deutschen
 Bankbeamten III, 7. — Der jetzige Name des Fachorgans lautet: Der Deutsche
 Bankangestellte.
IR
        <pb n="468" />
        and walten konnte, in unserem Verbande eine Instanz erstanden ist, die die Intersen
 der Arbeit mit Nachdruck vertritt.“ -

Noch immer tobt im Bankgewerbe der Kampf. zwischen Arbeitnehmern
und Arbeitgebern; und oft nimmt er recht unschöne Formen an! Wer,
wie ich, jahrelang als „Bankbeamter“, als „Oberbeamter“ und als „Arbeityeber“
 (Bankdirektor) im Bankgewerbe tätig war, fragt sich immer wieder:
 Muß dies sein? Die Organe der englischen, der amerikanischen
und der französischen Bankbeamten bringen in der Hauptsache fachwissenschaftliche
 Aufsätze, und den Fragen der Fortbildung im Beruf
wird größtes Interesse geschenkt (s. a. S. 463 ff.). Und in Deutschland?
Wieviel Kraft, die besser genutzt werden könnte, geht durch diese Kämpfe
hüben und drüben verloren! ;

Durch Rationalisierung der Innenbetriebe und durch Fusionen
 sind eine Anzahl Beamte überflüssig geworden. Zahlreiche Angestellte
 mußten im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Betriebe gehen.
Aber nicht nur Ehrenpflicht, sondern Pflicht war es, sie angemessen
 zu entschädigen und, soweit sie noch rüstig waren, ihnen die Schaffung
 einer neuen Existenz nach Möglichkeit zu erleichtern. Die Abkehrgelder
 sind Organisationskosten, die zum Kaufpreis der Maschinen und
zum Erwerbspreis angegliederter Firmen zugeschlagen werden müssen.
Die im Betriebe Verbliebenen sollten aber entsprechend ihren Leistungen
 bezahlt werden! Wer dauernd mit Sorgen ums tägliche Brot zu
kämpfen hat, kann keine ersprießliche Arbeit leisten. Tariflöhne mögen
pestehen bleiben, aber als wirkliche Mindestlöhne. Streben jedes
Tüchtigen wird es sein, „aus dem Tarif herauszukommen“. Müßte es
nicht auch für die Bankleitungen ein Ehrgeiz sein, alljährlich festzustellen,
 wie viele Prozent ihrer Beamten nur noch „tarifmäßig“ bezahlt
werden ? 1).

Wer trägt die Mehrkosten ? Zum Teil die Beamten selbst durch Leistung
hochwertiger Arbeit — minderwertige Arbeiter werden ja ohnedies beim
1) „Privates Ertragsstreben‘“, sagte Jacob Goldschmidt, einer der klügsten
und hervorragendsten Großbankleiter, auf dem Kölner Bankiertage (1928), „ist die
Triebfeder unseres wirtschaftlichen Handelns, die den Arbeitnehmer nicht weniger
als den Arbeitgeber beherrscht, und die durchaus geeignet ist, mit dem Aufstieg des
Individuums auch eine höhere Entwicklungsform der Zusammenarbeit zu zeitigen.
Deshalb darf weder das Streben der Arbeitnehmer nach größerem
Anteil am Ertrag der Wirtschaft bekämpft, noch darf der individuelle
»roduktive Schaffensgeist des Unternehmers herabgedrückt werden“,

39
        <pb n="469" />
        Abbau fast sämtlich bereits aus den Betrieben entfernt sein —, zum Teil
vielleicht die Bankkunden und die Aktionäre, Ich bin der festen Überzeugung,
 die Schwierigkeiten sind geringer als man annimmt. Und ist
nicht das Bewußtsein, zufriedene, vorwärts strebende, im Betrieb aufyehende
 Mitarbeiter zu haben, ein Opfer wert, zu dem auch die „obersten
Spitzen“ durch kleine Verzichte etwas beitragen könnten! —

Im April 1919 bildete sich die Vereinigung von Oberbeamten
im Bankgewerbe (Berlin W, Behrensstr. 20). Ihr Zweck ist „Wahraehmung
 der wirtschaftlichen und sozialen Interessen der leitenden Angestellten
 im Bankgewerbe“. Dieser Zweck soll erreicht werden insbesondere
 durch:
Zinfußnahme auf die Öffentlichkeit und die Gesetzgebung;
Vertiefung und Verbreitung der Erkenntnis der volkswirtschaftlicehen und sozialen
Zusammenhänge;
Verhandlungen mit den Arbeitgebern und ihren Organisationen über die Regelung
der Angestelltenbedingungen und Abschluß von Verträgen hierüber;
Vermittlung bei Streitigkeiten, Durchsetzung berechtigter Ansprüche der Angestellten
 und Unterstützung der Mitglieder im Falle der Hilfsbedürftigkeit bei wirtschaftlichen
 Kämpfen;
Gewährung von Rechtsrat und Rechtsschutz;
Stellenvermittlung.
Mitglieder der Vereinigung können nur solche Angestellte im Bankgewerbe
 werden, die eine gehobene, mit einer besonderen
Verantwortlichkeit verbundene Stellung einnehmen.
Arbeitgeber werden nicht aufgenommen.
In dem zwischen dem Reichsverband der Bankleitungen
und der Vereinigung von Oberbeamten im Bankgewerbe
abgeschlossenen Vertrage vom 12. Februar 1921 verpflichtet sich der
Reichsverband, dahin zu wirken, daß über alle Fragen, die ausschließlich
der vorwiegend die Interessen der Oberbeamten. berühren, grundsätzlich
mit deren Vereinigung, über alle Fragen, an denen die Oberbeamten mitinteressiert
 sind, möglichst nicht ohne Zuziehung deren Vereinigung verhandelt
 wird. Damit ist die Vereinigung als Sondervertretung
der Oberbeamten im Bankgewerbe offiziell anerkannt.
Nach diesem Vertrage unterliegt das Berufseinkommen der Oberjeamten
 keiner tariflichen Regelung. Es wird durch Einzelvertrag zwischen
 Bankleitung und den Oberbeamten festgelegt, wobei die persönliche
 Leistung, die notwendige Lebenshaltung, der Wirkungskreis, Vorbildung,
 Erfahrung usw. zu berücksichtigen sind.

18
        <pb n="470" />
        Die Vereinigung zählt etwa 4000 Mitglieder. Sie gibt eine monatlich
erscheinende Vereinszeitschrift (Mitteilungen der Vereinigung von Oberbeamten
 im Bankgewerbe E. V.) heraus. Neben Wohlfahrtseinrichtungen,
wie Stellenlosenunterstützung und Hilfe im Falle unverschuldeter Notlage,
 Stellenvermittlung, Rechtsschutz usw. hat die Vereinigung für ihre
Mitglieder eine freiwillige Sterbekasse eingerichtet. Im übrigen
hat sie den Mitgliedern zahlreiche Vergünstigungen wirtschaftlicher Art
verschafft.

4, Die Berufsbildung der Bankbeamten.
Am 24. Oktober des Jahres 1899 sprach ich im „Verein der Bankbeamten
 in Berlin“ über die „Fachbildung des Bankbeamten“. Ich wies
darauf hin, daß auch der Bankbeamtenverein der allgemeinen Zeitströmung
 mehr als bisher Rechnung tragen und in Zukunft in einer gediegenen
 fachwissenschaftlichen Ausbildung seiner
Mitglieder eine seiner Hauptaufgaben suchen müsse, und sagte:
Dies ist m. E. der einzige Weg zur Hebung des Niveaus des ganzen
Standes und zur Besserung der sozialen Lage des einzelnen. Infolge der
immer mehr um sich greifenden Konzentration des Bankbetriebes und
des dadurch bedingten Verschwindens zahlreicher mittlerer und kleinerer
Bankgeschäfte ist naturgemäß vielfach eine Verschlechterung in der praktischen
 Ausbildung des Nachwuchses eingetreten, womit aber nicht gesagt
sein soll, daß es nicht auch heute noch eine Anzahl Bankfirmen gebe,
die ihren Lehrlingen Gelegenheit bieten, etwas Tüchtiges zu lernen.
Wer seine Lehrzeit unter diesen günstigen Verhältnissen absolviert hat,
vesitzt einen gewaltigen Vorsprung vor den Kollegen, die von ihren Chefs
als billige Arbeitskraft ausgenutzt worden sind und sich nur einen geringen
 Teil praktischer Kenntnisse aneignen konnten. Das auf Grund
praktischer Erfahrungen erlangte Wissen bildet das Fundament, auf dem
theoretische Kenntnisse leicht aufgebaut werden können. Diese wird sich
auch der aneignen müssen, der die denkbar günstigste Lehre hinter sich
hat, denn alles, was der vorwärtsstrebende Bankbeamte wissen muß,
Jäßt sich heutzutage in der Praxis nicht mehr erlernen. In allen Sätteln
muß der Bankbeamte wie der Bankleiter festsitzen. Wissen und Können
müssen gepaart sein!
Manche Fähigkeiten, wie schnelles Handeln und Denken, lassen sich
schulmäßig und hochschulmäßig nicht lehren und nicht erlernen. Aber
ein gutes geistiges Rüstzeug, insbesondere auch weitgehende banktech-461
        <pb n="471" />
        nische Kenntnisse, brauchen die Leiter und Mitleiter von Banken und
Bankfirmen. Aus dieser Erkenntnis heraus schuf der Verein der Bankbeamten
 in Berlin im Herbst 1899 seine Hochschulkurse für
Bankwesen.
Welch ein Bedürfnis derartige Fortbildungskurse waren, zeigt die Besucherzahl,
 die nach kurzer Zeit auf 1000 und 1906, als ich von der Leikung
 zurücktrat, fast auf 2000 gestiegen war.
Ähnliche Einrichtungen hat später der Deutsche Bankbeamten-Verein
 in Berlin und in mehreren anderen Orten geschaffen. In den
Berichten wird gesagt, daß die Kurse überall großes Interesse erweckt
und sich eines guten Besuches erfreut haben. Nach der Fusion mit dem
Verein der Bankbeamten in Berlin ist diese Einrichtung auf noch
breitere Basis gestellt worden. Da der Bankbetrieb immer mehr dem
Fabrikbetrieb ähnelt insofern, als jeder einzelne dauernd auf eine bestimmte
 Arbeit beschränkt wird, soll durch derartige Fachkurse einer
ainseitigen Ausbildung vorgebeugt werden.
Auch die leitenden Persönlichkeiten im deutschen Bankgewerbe haben
mehr und mehr erkannt, daß es ihre Pflicht sei, für eine gute Ausbildung
des Nachwuchses Sorge zu tragen. Sie haben in großen Betrieben Unterrichtskurse
 eingerichtet, in denen sie zum Teil selbst dozieren und Kolloquien
 abhalten. Die Industrie- und Handelskammer in Berlin hat im
Mai 1927 eine „Berufsschule für das Bankgewerbe“ errichtet.
Die Ausbildung umfaßt „die Einführung in das Verständnis der wirtschaftlichen
 Dienstleistungen des Bankgewerbes und die Übungen der
technischen Fertigkeiten zur Durchführung des Geschäftsablaufes, aber
auch die Schaffung der ethischen Voraussetzungen, um diese Arbeit zum
Beruf zu machen.“
Im Sommerhalbjahr 1929 wurde der Unterricht in 18 Klassen mit einer Gesamtbesucherzahl
 von 410 Schülern und Schülerinnen erteilt. Es unterrichteten 12 Lehrkräfte
 in 168 Wochenstunden. Der Lehrplan ist auf 4 Halbjahre berechnet. In den
40- und 20stündigen Abendkursen, die im Winter 1928/29 von 796 Bankbeamten
besucht wurden, wirkten als Dozenten in der Hauptsache Bankpraktiker.
In Hannover besteht für Sparkassenbeamte die Deutsche Sparkassenschule.
 Ihr verdienstvoller Leiter ist Dr. Rocke. Erwähnt
sei weiter das unter Leitung von Prof. Dr. Eisfeld stehende Lehrinstitut
 für das kommunale Sparkassen- und Kreditwesen,
 das zur Durchführung seiner Aufgaben die Einrichtungen der
Berliner Verwaltungsakademie benutzt. Organisatorisch ist das Lehr-129
        <pb n="472" />
        institut in der Weise in die Sparkassenorganisation eingegliedert, daß es
dem Bildungsausschuß des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes
untersteht, der neben dem Lehrinstitut auch ein Forschungsinstitut für
das kommunale Sparkassen- und Kreditwesen unterhält. Im übrigen sind
lie Veranstaltungen, die der Aus- und Fortbildung der Beamten von
Sparkassen, Girokassen, Kommunalbanken, Girozentralen, Landesbanken,
sowie von Sparkassen und Giroverbänden dienen, außerordentlich zahlreich.


Wenn schon im Jahre 1717 Paul Jacob Marperger in seiner
„Beschreibung der Banquen“ gesagt hat, daß die Bankiers „gemeiniglich
kluge, ansehnliche, vornehme ... an Verstand und Leib geschickte und
die Commerecia ihres Orts liebende und befördernde, uninteressierte, leutselige,
 freygebige, gerechte, gewissenhafte und beredte Leute“ sein müßten,
zo steigerten sich diese Anforderungen mit den immer größer werdenden
Aufgaben, die die Bankdirektoren und demgemäß auch die Bankbeamten
zu erfüllen haben,
Daß man in dem klassischen Lande des. Bankwesens, in England,
Jer Bankwissenschaft und der Banktechnik von jeher große Bedeutung
zeschenkt hat, mag nicht wundernehmen. So ist das „Institute of
Bankers“ in London eifrigst bestrebt, der Bankwissenschaft in
immer weiteren Fachkreisen Eingang zu verschaffen. Im Jahre 1879 nach
dem Vorbilde des „Institute of Bankers in Scotland“ ins Leben gerufen,
hat es die Schwesteranstalt heute bereits weit überflügelt 1), Seine Aufgaben
 bestehen darin, die Bearbeitung und Erörterung wichtiger Fragen
des Bankwesens vorzunehmen, und, wo nötig, Maßnahmen zu treffen, um
die gefaßten Entscheidungen in die Tat umzusetzen. Des ferneren will es
Gelegenheit zur Aneignung theoretischer Kenntnisse des Bankwesens gewähren
 ?). Diesem Zwecke dienen die während der Zeit vom November
bis Mai einmal allmonatlich stattändenden wissenschaftlichen Abende, bei
denen eine Abhandlung (paper) vorgelesen wird. Hieran knüpft sich eine
Diskussion, an der sich nicht selten auch bekannte Finanzerößen be-1)

 Von den 60000 Bankbeamten in England zählt es etwa die Hälfte zu seinen
Mitgliedern.
2) The Institute is an association of men and women connected with the various
öranches of Banking. Its objects are: first, to facilitate the consideration and discussion
of matters of interest to Bankers; secondly, to afford opportunities to its Members
for the acquisition of a knowledge of the theory of Banking, thirdly, to take any
measures which may be desirable to further the interests of Banking,
        <pb n="473" />
        teiligen ?!). Neben diesen Einzelvorträgen findet in London und abwechselnd
 in den verschiedenen Provinzialstädten ein Vortragszyklus (lectures)
über ein Thema aus dem Gebiet des Geld-, Bank- und Kreditwesens statt.
Die Abhandlung sowohl wie die Vorlesungen werden im „Journal of the
Institute of Bankers“, das allen Mitgliedern kostenfrei geliefert wird, veröffentlicht
 ?), Als ein Ansporn zur wissenschaftlichen Tätigkeit dienen
auch Preisausschreiben, wie z, B. (für 1928): „The movements in the
volume of bank deposits in Great Britain during the years immediately
preceding the war, the period of the war and the post-war period, with an
explanation of the causes of their expansion and contraction“ — die besten
Arbeiten werden mit Preisen von 20 oder 10 £ ausgezeichnet —, vor
allem aber die Prüfungen (examinations).
Diese sich über einen Zeitraum von zwei Jahren ausdehnenden Prüfungen
 bestehen aus einem Vorexamen (preliminary) und einer bedeutend
schwierigeren Schlußprüfung (final). In beiden Examina erstreckt sich
die Prüfung auf Nationalökonomie?), Bankwesen, Handelsrecht und Buchführung.
 Bei der Vorprüfung tritt außerdem noch Arithmetik und Algebra,
 bei der Schlußprüfung Handelsgeschichte und Handelsgeographie
hinzu. Deutsch und Französisch sind fakultative Fächer. Wer Vor- und
Schlußprüfung besteht, erhält das Zeugnis (certificate) des Instituts, das

1) Im Februar 1930 stand z. B, zur Debatte „That no permanent improvement in
the export trade of this country is to be expected‘“. Referent (proposer) und Gegenreferent
 (opposer) werden vorher bekanntgegeben. Die beste These wird alljährlich
mit einem Preise von 50 £ belohnt.
% Themen des Winterhalbjahres 1929/30 waren z. B.: „The praetical working of
Ihe Federal Reserve Banking System“, „The usual forms of banking securities and
zuarantees and their legal effect“, „Leading ideas in accountancy“,
3} Nach dem „Syllabus‘“ des Instituts muß der Kandidat z. B. in der Nationalökonomie
 über folgende Gebiete orientiert sein: Umfang der politischen Ökononie
 und ihre Beziehungen zur Praxis. Grundbegriffe, wie: Wert, Preis, Vermögen
usw., Grundrente, Kapitalzins und Arbeitslohn. Wechsel, Geld und Kredit, Währung
und Bankwesen. Geldmarkt, Bank von England und Clearing House. Internationaler
Handel und Wechselkurse. Schutzzoll und Freihandel. Grundzüge der Finanzwissenschaft.

Aus diesen Gebieten werden 8 oder 9 Fragen gestellt, von denen der Kandidat
5 nach seiner Wahl in 21/» Stunden schriftlich beantworten soll. Die Themen für 1929
lauteten: ,
1. During the last few years the „dollar bill“ has become increasingly used in the
foreign trade of the United States of America. Can you sumgest reasons for this
development?
2. „The aet providing for the transfer of the note issue to the Bank of England

A
        <pb n="474" />
        AM
DD
©
Es
Ta

für den Inhaber als sehr gutes Empfehlungsschreiben bei den Chefs dient, Hofhen
und avanciert hiermit vom „ordinary member“ zum „certificated Hear
ciate“, Neben diesen certificated associates gibt es gewählte „assoclates“,
 Es sind dies Mitglieder, die leitende Stellungen bei Banken ein“
nehmen oder sich sonst in irgendeiner Weise hervorgetan haben. Der höchste
Grad, den das Institut verleiht, ist der eines „fellow“. Er wird nach eingehender
 Beratung erteilt auf Grund eines von mindestens zwei Mitgliedern
 eingereichten Antrages, in dem gleichzeitig eine Bürgschaft für die
Qualifikation übernommen wird. Die Zahl der fellows betrug Anfang
1929 722. Die Zahl der associates ist von 659 (1892) auf 6370 (1929),
die der members von 1424 (1892) auf 22842 (1929) gestiegen. Das
Schluß examen bestanden 1929 1100 Bankbeamte, die damit das Zertifikat
 des Instituts erhielten !).
Als Mitgliedsbeitrag zahlen jährlich: die „fellows‘“ 2, die „associates‘“ 1 und die
anderen Mitglieder !/2 £. Die Banken unterstützen die Einrichtungen; die British
Bankers’ Association zahlt einen Jahresbeitrag von 200 £.
Neben dem Institute of Bankers sind in England auch zahlreiche Handelskammern
 bestrebt, durch Fortbildungsschulen und Fortbildungskurse,
was merely the corollary of the Gold Standard Act of 1925.“ Consider this quotation
and indieate the chief differences between the pre-war and the present currency
systems.
3. a) Investigate the causes of the rise in the value of gold (that is, the fall in the
world price level) since 1924, oder:
Examine the following quotation: „It is nonsense to blame the Bank of Eng-(and
 for maintaining the present Rate of Discount; the Bank Rate is determined
 by international factors over which .the Bank of England has no
control.“ .
4. State and discuss Gresham’s law.
5. What do you mean by a Trade Cycle? To what extent, if any, is it possible to
separate the industrial and the financial aspects of cyclical fluetuations?
6. „Safeguarding is but another name for protection.“ .Consider this view in the
light of the arguments usually employed in support of protection.
7. Indicate the chief forms of National Debt and discuss their relative merits.
8. Distinguish between proportional and progressive taxation and consider the
argument in favour of the latter.
1) Auch in den Provinzstädten finden Prüfungen statt. Die Fragen werden
in diesem Falle von dem „couneil in London“ in einem versiegelten Kuvert an
den fellow, der den Vorsitz beim Examen führt, gesandt; dieser öffnet das Kuvert
in Gegenwart der Examinanden und sendet die unter Klausur angefertigten Arbeiten
sofort nach deren Fertigstellung an den council in London.

30 Obst, BG IL

KG
        <pb n="475" />
        in denen zum Teil die Bankwissenschaft einen ersten Platz einnimmt, das
geistige Niveau der jungen Kaufleute und Bankbeamten zu heben.
Weit jüngeren Datums, aber während der 30 Jahre ihres Bestehens
bereits von größtem Erfolg gekrönt, sind die Fortbildungsbestrebungen der
amerikanischen Bankbeamten. Ebenso wie in England, sind auch
hier, im Gegensatz zu Deutschland, die Anregungen durch die Chefs gegeben
 worden. Der sehr segensreich wirkende Zentralverband amerikanischer
 Banken und Bankiers, die „American bankers association“, rief
Ende des Jahres 1900 das „American institute of bank clerks“, später
„American Institute of Banking“ genannt, ins Leben und legte ihm als
nicht zu unterschätzendes Patengeschenk 10000 $ in die Wiege. Zweck
des Instituts ist: Wahrung der Interessen des Bankgewerbes im allgemeinen
 und die der Bankbeamten im besonderen. Auf dem Jährlich im
Herbst stattfindenden Bankiertag wird stets ein kurzer Bericht über die
Tätigkeit des Instituts erstattet. .
Zur Erreichung des Zieles dienen zunächst die „chapters‘“, das sind
lokale Vereinigungen von Bankbeamten, die von dem in New York domizilierenden
 Zentralvorstande abhängig sind!). In diesen Vereinigungen
änden zahlreiche Vorträge über aktuelle Themen aus dem Gebiet des
Bankwesens und der politischen Ökonomie statt, an die sich nicht selten
anregende Diskussionen anreihen, bei denen auch die meist in großer
Anzahl anwesenden Bankdirektoren und Bankiers gern das Wort ergreifen?).
 Sehr lehrreich sind sicherlich auch, nach den Schilderungen, die
Diskussionen von Vertretern zweier verschiedener Lokalvereine. Die eine
Partei tritt z, B. für Errichtung einer Zentralnotenbank ein, während die
Angehörigen der Gegenparteien die geschilderten Vorzüge abzuschwächen
und die Nachteile hervorzuheben suchen. Sind auch diese Diskussionen

1) Die Mitgliederzahl der 202 chapters betrug Anfang 1930 mehr als 60 000. Jeder
Zweigverein (chapter) hat seinen eigenen Vorstand.
?) Bei der in Georgia stattgehabten Zusammenkunft der State Bankers Assoeiation
 äußerte sich hierüber Col. Robert J. Lowry, der bejahrte Präsident der Lowry
National Bank of Atlanta: „It was my pleasure to attend a meeting of the New
York. Chapter of the American Institute of Bank Clerks a few months ago in the
tity of New York, which Chapter is composed of about 1400 men. I thought, I
would find bank clerks there of ages ranging from‘ 15 to 30 years and upwards,
aut I found some of them there as old as I am, and that’s getting along up the
'adder pretty well. They seemed to be learning, and that Chapter of the Institute
was doing a great deal of good.. The: bankers were there, too, and they took a
zreaf interest in it.“
+aRß
        <pb n="476" />
        nicht immer von hohem wissenschaftlichen Wert, so werden doch
hierdurch den jüngeren Kollegen meist wertvolle Anregungen und auch
Gelegenheit gegeben, sich in der freien Rede zu üben. Die siegende Partei
soll einen Ehrenpreis erhalten. Mitunter jedoch sind, nach den Urteilen
Jer Schiedsrichter, die Gründe beider Parteien so stichhaltig, daß sie
len Kampf für unentschieden erklären, und beide Parteien als Sieger
aus dem Redegefecht hervorgehen.
Die wichtigste Einrichtung ist die „Correspondence school of banking“.
Sie ist in erster Linie für diejenigen Bankbeamten geschaffen, welche in
kleinen oder mittleren Städten tätig sind, in denen überhaupt kein Lokalverband
 besteht, oder dessen Mitgliederzahl so gering ist, daß eine Veranstaltung
 von Vorträgen oder gar Vortragszyklen nicht angebracht erecheint.
 Der Unterricht wird brieflich und streng individuell erteilt.
14 Disziplinen zählt das Programm auf: Kaufmännisches Rechnen, Buchführung,
 praktisches Bankwesen, Handelsrecht, Nationalökonomie, englische
 Sprachlehre, Kaufmännische Terminologie, Handelskorrespondenz,
Kalligraphie, Stenographie, Handelsgeographie, Finanzwissenschaft,
Finanzgeschichte und Staatsrecht.
Wer an einem oder mehreren Zyklen teilzunehmen beabsichtigt, hat
zuvor seinen Bildungsgang genau zu schildern und eine Prüfung abzulegen,
 die den Zweck hat, zu zeigen, was etwa im Unterricht als bekannt
vorausgesetzt werden darf. Dann erhält der Teilnehmer einen gedruckten
Grundriß der zu behandelnden Materie, eine Anweisung, wie er, seinen
Vorkenntnissen entsprechend, das Studium zweckmäßig betreiben soll,
und ferner zwei Bogen mit Fragen !). Hat er bestimmte Abschnitte in den
angegebenen Werken durchstudiert, dann geht er an die Beantwortung

1) Der Liebenswürdigkeit des Präsidenten und des Sekretärs des Instituts ver-Janke
 ich den Besitz einiger Fragebogen aus dem Kapitel „Praktisches Bank-‚wesen‘,
 von denen ich zur Veranschaulichung der Methode einige Proben gebe:
„What are the banking possibilities of the place in which you live? What local
sonditions should be carefully considered before starting a bank? How are such
anterprises usually started? What kind of men and how many is it desirable to
interest? What is a National bank? From what source does a National bank derive
its charter? a State bank? What are the essential advantages and disadvantages
»f each? ...“ „What is the difference between shareholders and directors? Tell
briefly the provisions of the National Banking Law regarding directors in the
lollowing particulars: Number and election; term of office, qualification, oatlı
älling of vacancies; Hability for money borrowed; declaring dividends and surplus
Funds; withdrawal of capital; bad debts; penalties for violating law. What considerations
 should govern the seleetion of direetors? .. “

157
        <pb n="477" />
        der Fragen, welche sich auf diese Materien beziehen, und schickt seine
Arbeit an das Institut. Dort unterziehen sie sachkundige Praktiker und
Theoretiker einer sorgfältigen Prüfung und senden sie dann wieder mit
antsprechenden Anmerkungen und Ratschlägen versehen an den Schüler
zurück, der hiermit zugleich den dritten Brief mit Anweisungen, Fragen
usw. erhält. Während der erste Brief durchgesehen wird, geht der Lernende
 an das Studium des zweiten Briefes usw. Stößt er bei der Erledizung
 des Fragebogens auf Schwierigkeiten, ist ihm etwas nicht ganz klar,
3o wendet er sich vertrauensvoll an das Institut, von dem ihm mit wenlender
 Post die gewünschte Aufklärung gegeben wird 1),
Ebenso wie von den englischen, werden auch von den amerikanischen
Bankleitern und Bankiers diejenigen Bankbeamten, die einen oder mehvere
 Kurse mit Erfolg absolviert haben, bei Besetzung neuer Stellen bevorzugt
 ?). Prüfungen finden nach englischem Muster statt. Zur Erlangung
des Zertifikats ist das Bestehen der Vorprüfung nach Beendigung der
„Pre-Standard Courses“ und der Prüfung nach Beendigung der „Standard
 Courses“ erforderlich. Prüfungsfächer des Vorexamens für 1980/31
(die Anforderungen in beiden Kursen sind von 1928 bis 1931 nach und
nach größer geworden) sind: Grundlagen des Bankwesens, Handelsrecht,
Recht der Wertpapiere (negotiable instruments). Gegenstände des Haupta3xamens
 sind: Nationalökonomie, Banktheorien und Bankpraxis, Kreditwesen
 und Kreditpolitik, Finanzierungen. Das vom Institut ausgestellte
Zertifikat besagt, daß sein Inhaber „has completed the courses of study
and. passed the examinations provided by the American Institute of Banking‘
 Section in the subjects required for the Standard Certificate“

Von England und den Vereinigten Staaten von Amerika lenken wir
unsere Blicke wieder zurück zu deutschen Verhältnissen.
Das Nachwuchsproblem®) ist von allergrößter Bedeutung für
das Bankgewerbe. Es mangelt nicht an tüchtigen, wohl aber an über-1)
 Gegenüber den großen Vorzügen, die diese Art des Unterrichts für den Lernenden
 besitzt, sind die Kosten — 30 bzw. 20 $ (dies für Beamte von Banken, die Mitzlied
 der American Bankers Association sind) einschließlich der Zeitschrift — gering.
2) In dem auf dem 29, amerikanischen Bankiertage erstatteten Bericht des Präsidenten
 des Instituts wird gesagt, daß von allen im abgelaufenen Jahre in Chicago
erfolgten Beförderungen der Bankheamten 86% auf Mitglieder des Instituts entfallen
 waren,
3) 8. a. Haeffner, Die Ausbildung des Nachwuchses im Bankgewerbe, im Bank-Archiv
 XXVI, 4, H, M., Zum Problem der Berufsausbildung und der Regeneration des
a
        <pb n="478" />
        legenen Persönlichkeiten, Mit Walb bin ich der Ansicht, daß das Billungs-
 und Erziehungsproblem unter Ausschaltung der akademischen
Schulung heute nicht befriedigend gelöst werden kann. Gegenüber der
Einseitigkeit der Praxis weiten die Hochschulen den Blick. Ihre wesentliche
 Aufgabe besteht nicht darin, dem Hörer eine Menge Wissensstoff zu
vermitteln; Schulung des Denkens ist das weitergesteckte Ziel. Für diejenigen,
 die einst eine führende Stellung. im Bankgewerbe einzunehmen
berufen sind, ist die beste theoretische Ausbildung gerade gut genug.
Angesichts der Aufgaben, die den Banken in der modernen Wirtschaft
zufallen, handelt es sich bei Heranbildung des Nachwuchses und Auslese
der zu leitenden Stellen Berufenen um eine Frage, die auch über das
Bankgewerbe hinaus von allergrößter Bedeutung ist.
Zu erwägen wäre, ob nicht manche Einrichtungen, die sich in England
und Amerika bewährt haben, auch bei uns sich zweckmäßig erweisen werden,
 ob vor allen Dingen Examina, und bei deren Bestehen die Ausfertigung
 von Diplomen, im Interesse der Chefs und der Angestellten
Negen.
Prüfungen beim Eintritt in eine Bank als Beamter oder vor der definitiven
 Anstellung bestehen bis jetzt nur bei Staatsinstituten. Bei der
immer größer werdenden Konzentrierung im Bankbetriebe und der dadurch
 bedingten veränderten Lage der Bankbeamten würde sich eine nicht
allzu schwere Aufnahmeprüfung empfehlen. Sie hätte Vorzüge für die
Jhefs, die nunmehr eine besser vorgebildete Beamtenschaft erhielten, wie
auch für die Angestellten, denen der Aufstieg dadurch erleichtert wäre.
Zu unterscheiden von diesen Aufnahmeprüfungen würden die von den
Fachschulen der Bankbeamtenvereine, die evtl. an Handelshochschulen,
Universitäten oder Technische Hochschulen anzugliedern wären, im Beisein
 von Chefs und Angestellten auf weitere Gebiete sich erstreckenden
 Examina sein, zu deren Bestehen eine längere, intensive
 Beschäftigung mit den betreffenden Materien erforderlich sein wird.
Wenn auch hierdurch der Nepotismus, über den im Bankbeamtenstande
aocch immer geklagt wird, nicht gänzlich beseitigt werden dürfte, und es
auch fernerhin vorkommen wird, daß der oder jener seine Stellung einzig
and allein verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Beziehungen
verdankt, so würden die Examina doch den Vorzug haben, daß alle ein-Bankpersonals,

 in Bankwissenschaft VI, 28. Rehmenklau, Menschenökonomie
im Bankbetrieb. Berlin 1930. E. Walb, Die Nachwuchsiragen im Bankgewerbe,
Bank-Archiv XXVII, 28,

LU
        <pb n="479" />
        sichtigen Bankleiter diejenigen ihrer Beamten, die ihr Wissen und Können
 auf diese Weise oder durch ein gutes Examen an einer Handelshochschule
 dokumentiert haben, in Zukunft nicht mehr auf einem toten
Posten, vielleicht gar in einer abgelegenen Filiale verkümmern lassen
würden, sondern sie an eine Stelle setzen, an der sie ihre Kenntnisse zum
Nutzen der Bank verwenden können.
Wer heute vorwärtskommen will, muß sich über den
Durchschnitterheben. In treffenden Worten hat dies einmal ein
aus eigener Kraft emporgekommener Direktor einer unserer ersten Großbanken
 zum Ausdruck gebracht, als er in seinem Institut einen Beamten
sah, mit dem er vor einigen zwanzig Jahren in einer andern Bank auf dem
gleichen Posten mit dem gleichen Gehalt gearbeitet hatte, Der Direktor
erkundigt sich nach den Verhältnissen und erfährt, daß er einen ziemlich
untergeordneten und daher auch schlecht bezahlten Posten bekleidet. „Obzleich
 ich während meiner ganzen Dienstzeit meine Pflicht erfüllt habe,“
sagt der Beamte, „bin ich nicht vorwärts gekommen.“ „Ja,“ erwidert der
Direktor, „wenn ich in meinem Leben mechanisch nur das getan hätte,
was mir aufgetragen worden war, dann würde ich auch niemals in diese
leitende Stellung aufgerückt sein.“

L7Ö
        <pb n="480" />
        5. TEIL..

ÄUSSERE BANKPOLITIK.

[. Banken im Verkehr miteinander.

1. Expansion und Konzentration!)
Die Banken sollen Geschäfte machen und verdienen, uhd so ist der
Hauptfaktor der äußeren Bankpolitik der Erwerbstrieb.
 Vielerlei Mittel und Wege führen zu diesem Ziel. ;
Die mit Schaffung des Deutschen Reiches einsetzende Wirtschaftsperiode
 steht unter dem Zeichen der größten Expansion auf allen Gebieten
 der öffentlichen und privaten Betätigung und der intensivsten
Konzentration der Unternehmungen und Kapitalien, d. h. der Verschiebung
 des Schwerpunktes nach einem Mittelpunkt. Die Konzentration
 ist jedoch kein Gebilde der Neuzeit. Bedingt durch die kapitalistische
Wirtschaftsordnung, ist sie ebenso alt und international, wie diese. Expansion
 und Konzentration stehen im Verhältnis von Ursache zur Wirkung,
 d. h. die Expansion bedeutet eine Konzentration, einen Zusammen-1)

 Literatur: W. Auler, Die Konzentration und Expansion im deutschen
Bankgewerbe. Sparkasse. 50. Jahrg. 1/2. Hans Dietzel, Konjunkturbewegungen
des letzten Jahrzehnts im deutschen privaten Kreditbankgewerbe. Stuttgart 1925,
G.Diouritsch, L’expansion des banques allemandes. Berlin 1909, R.W.Gold-‚schmidt,
 Das deutsche Großbankkapital. Berlin 1928. R. Hilferding, Das
Finanzkapital. Wien 1910. Hermann Kurz, Die Großbanken im schweizerischen
Wirtschaftsleben. Zürich 1922. Alfred Lansburgh, Das Beteiligungssystem im
Jeutschen Bankwesen. Bank 1910 Heft 6 und 7. Ludwig Metzler, Studien zur
Geschichte des deutschen Effektenbankwesens, Leipzig 1911. J. Riesser, Die deutsehen
 Großbanken a. a. 0. Alfred Salzmann, Ursprung und Ziel der modernen
Bankentwickelung. Dresden 1904. von Schulze-Gaevernitz, Die deutsche
Kreditbank. Tübingen 1922. Hermann Schuma cher, Die Ursachen und
Wirkungen der Konzentration im deutschen Bankwesen, Schmollers Jahrbuch, XXX, 3,
Hugo Sontag, Der Einfluß des Krieges auf die Konzentrationsbewegung im deutschen
 Bankwesen. Breslauer Diss. 1919. Willi Strauß, Die Konzentrationsvewegung
 im deutschen Bankgewerbe. Berlin 1928. Paul Wallich, Die Konzen-471
        <pb n="481" />
        schluß vieler Betriebe in wenigen Händen. An und für sich stellt bereits
lie Aktiengesellschaft, die nicht stirbt und viel besser als der Privatanternehmer
 sich durch Inanspruchnahme des öffentlichen Kredits die
Mittel zu neuer Ausdehnung verschaffen kann, eine Konzentration dar.
Die in technischer Beziehung leichte Kapitalbeschaffung mittels der Form
der Aktiengesellschaft bringt die Absicht, andere Betriebe anzugliedern
und hierfür neue Mittel zu schaffen, oft schnell zur Ausführung. An die
Stelle des Kleinbetriebes tritt der Großbetrieb ; kleinere Banken gehen,
oft weniger freiwillig als unter dem Druck der Verhältnisse, in größeren
Instituten auf, Die Dispositionsgewalt, die bisher in der Hand vieler,
isoliert Handelnder gelegen hat, vereinigt sich bei wenigen, mehr und
nehr aufsteigenden Großunternehmungen. Nicht voll ausgenutzte Kapazität
 der Banken soll durch Fusion zur vollen oder doch immerhin volleren
Ausnutzung gebracht und damit Senkung des Unkostenquotienten erv‚eicht
 werden.
Während für die Industrie die Verbilligung der Produktionskosten und
die Risikominderung den Hauptanlaß zur Expansion bildet — eine Konzentrationsbewegung
 finden wir besonders in der Montan- und Eisenindustrie,
 sowie in der chemischen und in der elektrotechnischen Industrie
 —, sind für die Expansion im Bankwesen daneben noch zahlreiche
 andere Momente maßgebend gewesen. Vor allem: Eine Bank
braucht öffentliches Vertrauen: das Vorhandensein eines größeren Aktienkapitals
 stärkt das Vertrauen und bewirkt, daß ihr auch fremde Gelder in
größerer Menge zufließen, die kleinere Institute trotz höherer Zinsen nicht
Jeranzuziehen vermögen.
Diese Mittel braucht die Bank insbesondere auch, um die Expansionsıust
 anderer Betriebe zu befriedigen. Sie vermehrt dank des höheren
Garantiekapitals ihre Kreditoren, Dadurch wieder ist sie in der
Lage, neue, an sie herantretende Kreditansprüche zu befriedigen und
durch Ankauf von Wechseln usw. das Kapital rascher umzuschlagen.
Durch Errichtung von Filialen in verschiedenen Gegenden macht sich die
Bank weiter auch von lokalen Verhältnissen unabhängig, kann also die
Risiken mehr ausgleichen und ihre Erträgnisse und Dividenden stahili-Iration.

 im deutschen Bankwesen. München 1906. Otto Warschauer, Die Konzentration
 im deutschen Bankwesen, Conrads Jahrbücher 3. Folge XXXIIl. Adolf
Weber, Depositenbanken und Spekulationsbanken. 3. Aufl. Leipzig 1922. Derselbe,
 Die Konzentration im deutschen Bankwesen, Kritische Blätter für die ges.
Sozialwissenschaften IT. 7.

=&amp;gt;
        <pb n="482" />
        sieren. Auch im Kreditgeschäft ist es gefahrvoll, zuviel an einen Nagel
zu hängen.
Mit der Errichtung von Filialen und Depositenkassen erweitert die Bank
ferner ihre Kundenzahl und schafft sich dadurch einen dauernden Abnehmerkreis
 für ihre eignen Emissionen von Industriewerten, Staats- und
Stadtanleihen. Jeder Emissionserfolg wirkt aber auch wieder machterhöhend
 durch den psychischen Eindruck, und jede Machtstärkung
wieder hat eine Ausdehnung des Geschäftsumfanges der Bank zur Folge
und damit eine Förderung der Konzentration. Wie das Warenhaus
vielfach die Spezialgeschäfte verdrängt hat, weil es für den Käufer bequemer
 ist, alles in einem einzigen Geschäft zu kaufen, so führt die Möglichkeit,
 in einer großen Bank alle denkbar möglichen bankgeschäftlichen
Transaktionen ausführen zu können, dieser einen immer größer werdenden
Kundenkreis zu.

In England reicht die Konzentrationsbewegung im Bankwesen bis in die Mitte
des vorigen Jahrhunderts zurück. Die Verschachtelung geschah teils durch amalgamafion
 (Zusammenschluß), teils durch absorption (Aufsaugung). Es sind nur die „big
five“ neben 6 Instituten mittleren Umfanges übriggeblieben. Diese wenigen Banken
haben heute rund 8800 Filialen. Groß ist ihr Kapital. Sein Garantiecharakter ist
schon äußerlich erkennbar, indem meist nur ein Teil des Kapitals eingezahlt ist und
der Rest nur im Falle der Not von den Aktionären eingefordert wird. In Deutschland
dagegen muß bereits bei der Gründung eine Einzahlung von 25%9g zuzüglich des
vollen Agio erfolgt sein; Zulassung der Aktien zum Börsenhandel hat Vollzahlung der
Aktien zur Voraussetzung.
In den Vereinigten Staaten von Amerika ist die Bankenkonzentration
ebenfalls von großer Bedeutung. Im Jahr 1929 erfolgten rund 500 Bankenzusammenschlüsse
 größeren und kleineren Stils. Sind auch die Ursachen der Konzentrationsbewegung
 in der alten und in der neuen Welt recht verschieden, so ist hier wie dort
gemeinsam das Streben, die Arbeits- und Stoßkraft einzelner Institute, ihre Erfah-‚ungen
 und Beziehungen zu gemeinsamer Tätigkeit zu vereinigen !).
Während etwa bis zum Jahre 1871 Frankfurt a. M. als Zentrum des
Jeutschen Bankwesens gelten konnte, verschob sich nach Gründung des
Reichs mit dem politischen auch der wirtschaftliche Schwerpunkt nach
Berlin. Der Anstoß zur weiteren Konzentrationsbewegung ging aber nicht
von den in Berlin ansässigen Banken, sondern von Provinzinstituten aus.
1871 errichtete die Darmstädter Bank eine Filiale in Berlin; 1881 legte

1) Mit der Filial- und Gruppenbildung im amerikanischen Bankwesen
beschäftigten sich Referate auf der American Bankers Association, die im Oktober
1929 in San Franzisko tagte. S. hierüber den Aufsatz von H. Linhardt, Bank-Archiv
 XXIX, 4,

Lö
        <pb n="483" />
        die Dresdner Bank in Dresden, nicht ohne Widerspruch eines Teiles ihrer
Aktionäre, die darin ein sehr erhebliches Risiko erblickten, eine Filiale
nach Berlin, die, wie es im Jahresbericht für 1883 heißt, nicht nur eine
bedeutende Stärkung der Mutteranstalt herbeigeführt, sondern sich auch
selbst einen umfangreichen selbständigen Wirkungskreis im In- und Ausland
 zu schaffen gewußt hat. Indirekt suchten die Breslauer Disconto-Bank
 in Breslau und die Commerz- und Disconto-Bank in Hamburg
Einfluß in Berlin zu gewinnen, indem sie sich an der Gründung der
Nationalbank für Deutschland beteiligten. 1892 eröffnete der A. Schaaffhausensche
 Bankverein eine Filiale in Berlin. Der Schlesische Bankverein
 beteiligte sich 1877 kommanditarisch an einem Berliner Bankhaus.
Das gleiche taten 1883 die Allgemeine Deutsche Creditanstalt und 1890
die Pfälzische Bank. Mittelpunkt bankgeschäftlicher Tätigkeit in Deutschland
 war Berlin geworden, Die dort errichteten Filialen der Großbanken
 wurden bald die Zentralen.
Wie die Provinzbanken in Berlin, so drangen die Berliner Banken in
die Provinz ein und suchten dort festen Fuß zu fassen. Dieser Vorgang
im Bankwesen, den wir als Gesamterscheinung, volkswirtschaftlich betrachtet,
 Konzentrationsprozeß nennen, ist im einzelnen Expansion der
Großbanken, einiger Mittelbanken und anderer Banken. Das Privatbankgeschäft
 kannte in der Regel diesen Expansionsdrang nicht!). Wer das
Risiko eines Unternehmens selbst trägt, wird im allgemeinen wenig Neigung
 haben, dieses Risiko durch Dispositionen Dritter zu erhöhen. Daß
die beiden Großbanken, die in Form der Kommanditgesellschaft auf
Aktien errichtet sind, die Berliner Handels-Gesellschaft und die Disconto-Gesellschaft,
 verhältnismäßig wenig und erst in späterer Zeit — die Disconto-Gesellschaft
 hat ihre erste Filiale (London) erst 1900 errichtet —
Expansionsbedürfnis gezeigt haben, dürfte ihre Ursache in der erhöhten
Verantwortlichkeit der persönlich haftenden Gesellschafter haben.
Die Expansion erfolgt in dreierlei Richtung: Hinsichtlich Kapital, örtlicher
 Verzweigung und Vielseitigkeit des Geschäftsbetriebes. Bald tritt
bei den Banken die eine, bald die andere Richtung mehr hervor, und
die Erweiterung geht, auch bei den Banken vom gleichen Typ. nicht

1!) Heute sind einige der größten Privatbankfirmen ebenfalls in den
Konzentrationsprozeß hineingezogen, und teilweise haben sie selbst aktiv eingegriffen,
wie Mendelssohn &amp;amp; Co., Delbrück Schickler &amp;amp; Co., S. Bleichröder. Die Firmen Sal
Oppenheim jr. &amp;amp; Co., sowie A. Levy in Köln stehen zum mindesten in einem „Freundschaftsverhältnis‘
 zur Disconto-Gesellschaft.

'._„
        <pb n="484" />
        gleichmäßig vor sich. Um des Prestige willen folgen der Erhöhung des
Kapitals der einen Großbank sehr oft Kapitalserhöhungen und Erweiterungen
 der anderen Großbanken, Es beginnt ein Wettrennen im Kampf
um das Prestige.
In der Regel ist aber mit der Kapitalserhöhung ein bestimmter Zweck
verbunden. Als solcher wird sehr oft angegeben, man müsse die Garantiemittel
 in ein bestimmtes Verhältnis zu der immer mehr gestiegenen
Summe der fremden Gelder bringen. Ein billigeres Betriebskapital stellen
natürlich die fremden Gelder dar, im Interesse der Liquidität jedoch liegt
eine entsprechende Erhöhung des eigenen Kapitals. Zweck der Erhöhung
ist in sehr vielen Fällen aber: Verschaffung von Mitteln, die auf andere
Weise nicht eingehen, behufs Ausdehnung des Kreditgeschäftes. Die
Banken müssen, um den immer größer werdenden Ansprüchen von Handel,
Gewerbe und Industrie, für die nach Bildung von Kartellen und Verbänden
 eine Zeit lebhaften Aufschwunges gekommen war, genügen zu
können. ihre Operationsbasis stärken.
Oft ist die Kapitalerhöhung nur ein Mittel zur Vergrößerung und 6 r tlichen
 Ausdehnung, um ein Netz von Filialen errichten zu können.
Die Großbanken — mit Ausnahme der Berliner Handels-Gesellschaft, die
immer noch an der starren Zentralisation festhält — und zahlreiche Provinzinstitute
 gehen davon aus, daß sie durch eine weite Verzweigung am
festesten Wurzel im Wirtschaftsleben fassen können.
Die Deutsche Bank mußte, um ihrer selbst gewählten Aufgabe, dem auswärtigen
 Handel zu dienen, gerecht werden zu können, an den Hauptplätzen
 des Außenhandels vertreten sein. So entstanden ihre Filialen in
Bremen (1871), Hamburg (1872) und London (1878). Mit Ausdehnung
der Beziehungen steigert sich die Konzentration der Kapitalien und die
Expansion des Geschäftsbetriebes. Selbst der rührigsten Bankleitung ist
es, insbesondere auch infolge der Verschiedenartigkeit der Kreditverhältnisse,
 nicht möglich, von einem Platze aus für Kunden an den verschiedensten
 Orten des Landes tätig zu sein. Eine Bank, die Filialen besitzt,
 kann ihrer Kundschaft mancherlei Vorteile bieten, die ein zentralistisch
 geführtes Institut nicht zu bieten vermag.
Ist der Weg der Dezentralisation erst einmal beschritten, so ergibt
 sich daraus von selbst ein Fusionieren und Aufsaugen von Privatgeschäften,
 Aktienbanken, Genossenschaften usw., auf deren verschiedene
Formen und Systeme im nächsten Kapitel zurückzukommen sein wird.

175
        <pb n="485" />
        In etwas stärkerem Tempo erfolgte die Konzentrationsbewegung bereits
um 1873, Anfang der 1870er Jahre hatten. einige größere Banken durch
Gründung von Tochterunternehmungen, die wiederum durch Filialen das
Bankgeschäft eines größeren Bezirkes pflegen sollten, ihren Geschäftsumfang
 zu erweitern gesucht. Es entstanden die sog. „Provinzial“-Banken,
deren bekannteste die im Jahre 1871 von der Disconto-Gesellschaft mit
einem Kapital von nominell 30 Mill. M begründete, 1878 in Liquidation
getretene Provinzial-Discontogesellschaft war. Die Krisis von 1873 hatte
vielen in der Gründerzeit errichteten Banken übel mitgespielt, und sie
sahen, daß sie vor einem Zusammenbruch sich nur durch Aufgehen in
ein anderes Unternehmen retten konnten. Die Banken, die inzwischen
eine günstige Entwickelung genommen hatten, führten eine Anzahl von
Liquidationen der bedrängten Banken durch. Sie übernahmen die zur
Zeit schwer realisierbaren Aktiva und erzielten bei diesem „Entgrünlen“
 nicht nur ansehnliche Gewinne, sondern sie stärkten ihre Macht
and ihren Einfluß auch wesentlich dadurch, daß sie sich die wertvollen
teschäftsverbindungen dieser in Liquidation tretenden Banken sicherten.
Die Konzentrationswelle, die Ende der 1890er Jahre in
Deutschland einsetzte, war eine unmittelbare Wirkung der Börsensteuergesetzgebung
 von 1894 und des Börsengesetzes von 1896.
Das Reichsstempelgesetz von 1894 hatte den bisherigen Umsatzstempel
verdoppelt, und das Gesetz von 1900 brachte eine weitere Erhöhung des Schlußscheinstempels.
 Der Provinzialbankier durfte zwar den Schlußschein des Zentralbankiers
seinem Kunden im Original weitergeben, tat es aber nicht, da er (der Provinzialyankier)
 damit den Kunden auf die direkte Verbindung mit dem Zentralbankier hinzewiesen
 hätte, Erst 1894, als schon zahlreiche Provinzkunden mit Banken und
Bankiers am Börsenplatz direkt, d. h. also mit Ausschaltung des Provinzbankiers,
Börsengeschäfte tätigten, wurde die stempelfreie Kommissionsschlußnote eingeführt.
Die Erhöhung des Schlußnotenstempels traf die Banken in Berlin, Frankfurt a. M.
and Hamburg, die bei ihrem großen Börsengeschäft zahlreiche Orders kompensieren
konnten, weit weniger als die Banken und Bankiers im übrigen Deutschland. Eine
Anzahl Firmen an den Hauptbörsenplätzen setzten, um noch mehr Orders zu erhalten,
den Provisionssatz bis auf 1/2 %/og herab; ein Äquivalent hatten sie in dem Stempel
and in der Courtage, die sie nicht zahlten, aber dem Kunden in Rechnung setzten.
Erst nachdem die kleinen und mittleren Bankfirmen so geschwächt waren, daß sie den
Kampf mit den immer größer gewordenen Banken, die inzwischen allerorten Filialen
ınd Depositenkassen errichtet hatten, die die Orders zu gleich günstigen Bedingungen
wie die Zentrale ausführten, nicht mehr aufnehmen konnten, wurden (1900) auch die
Kompensationsgeschäfte für stempelpflichtig erklärt,
Der erhöhte Umsatzstempel hatte weiter speziell die kleineren Firmen
dadurch geschädigt, daß die sog. Tagesspekulation, die durch ihr
176
        <pb n="486" />
        Eingreifen die aus börsentechnischen Gründen sich ergebenden kleinen
Kursdifferenzen von einem zum anderen Tage ausglich, unmöglich gemacht
 wurde und auch der sehr wichtige Arbitrageverkehr starke
Einbuße erlitt. Das Verbotdes Terminhandels in MontanundIndustriepapieren
 durch das Börsengesetz vom 22. Juni 1896
bewirkte, daß sich das Geschäft zum großen Teil auf den Kassamarkt
verschob, und daß für die Bewerkstelligung der gleichen Umsätze, wegen
der sofortigen Abnahme der Effekten, eine größere Kasschaltung und
Festlegung der Mittel nötig wurde. Der Privatbankier konnte die erforderlichen
 Kapitalien nicht beschaffen und daher mit den kapitalstarken
Banken unmöglich konkurrieren, vor allem auch, weil ihm fremde Mittel
nur in sehr beschränktem Maße zur Verfügung standen; das große
Publikum vertraute die disponiblen Gelder viel lieber den Banken an, die
Jurch ihr hohes Kapital und ihre Bilanzveröffentlichungen größere Sicherheit
 boten.
Das Gründungsgeschäft wurde den weniger kapitalkräftigen
Firmen infolge des durch das Börsengesetz von 1896 eingeführten Sperrjahres
 unmöglich gemacht. Es durften nunmehr die Aktien eines zur
Aktiengesellschaft umgewandelten Unternehmens erst ein Jahr nach der
Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister zum Börsenhandel zugelassen
 werden. Die Mehrheit der Privatfirmen war natürlich nicht in
der Lage, die Effekten so lange unverkäuflich und unverwendbar in ihrem
Portefeuille liegen zu lassen.
Börsen- und Depotgesetze hatten zur Folge, daß der Privatbankier in
seiner Tätigkeit eingeschränkt wurde und die Geschäfte bei den Banken
sich mehr und mehr zentralisierten, Da für die Bankiers der meist wichtigste
 Teil des Bankgeschäftes unrentabel wurde, verkauften viele von
ihnen, die die: im Vergleich zum Gewinn unverhältnismäßig hohen Risiken
 nicht mehr tragen wollten, ihr Geschäft an eine Bank.
Durch Übernahme von Privatbankgeschäften dehnten die Großbanken
ihr Provinzgeschäft aus. Zahlreiche Privatbankfirmen ließen sich, aus
Unlust zur Weiterführung des Geschäftes und infolge Mangels an Nachwuchs,
 in einen Großbankkonzern aufnehmen. Die übernommenen Firmen
wurden in eigene Filialen und Depositenkassen umgewandelt. Vorhandene
 Geschäftsgrundlagen wurden benutzt, und das reiche Kapital der
Banken gestattete eine wesentliche Ausdehnung der Geschäfte.
Ein Ende fand diese Entwicklung nach der Stabilisierung der Mark,
als sich zeigte, daß das Filialsystem der Großbanken, gemessen an dem

177
        <pb n="487" />
        verengten Kapitalvolumen und der verringerten Kreditkapazität, überdimensioniert
 war 1).
Industrie- und Bankenkonzentration haben sich gegenseitig beeinflußt,
 oft aber auch derart, daß die Initiative zur Konzentration auf
industriellem Gebiete von den Banken ausgegangen ist. Mit dem Wachsen
der Industriekonzerne ging parallel der Ausbau der Konzernorganisationen
 der Banken. „Früher lief die Industrie den Banken nach, jetzt
laufen die Banken der Industrie nach.“ (Kirdorf.)

2, Wege und Formen der Expansion und Konzentration,
Die aus den im vorigen Abschnitte skizzierten Gründen seit etwa 1870
in Deutschland, zeitweise stärker, zeitweise weniger kräftig sich vollziehende
 Expansion der Großbanken sowie einiger großer Provinzialinstitute
 und die Konzentration des Geschäfts bei ihnen vollzog und
vollzieht sich auf verschiedenen Wegen und in verschiedenen Formen:
lirekt; und auch indirekt durch Dezentralisation.

a) Fusion.
Zur Angliederung (Fusion), d. h. zur völligen Aufnahme von
Bankgeschäften und Banken, wird sehr oft eine Kapitalserhöhung der
fusionierenden Bank erforderlich sein. Die Kapitalserhöhung
selbst kann man aber noch nicht, wie Riesser?) es tut, als Konzentrationsbewegung
 bezeichnen; wird ja doch als Grund der Kapitalserhöhung
von den Banken öfters angegeben: Herstellung des Gleichgewichts zwischen
 den fremden und den eigenen Mitteln. Eine konzentrische Verschiebung
 braucht also mit der Kapitalserhöhung nicht notwendigerweise
zusammenzufallen.
Die Angliederung bestehender Banken an Bankfirmen ist das typische
Mittel der Expansion in den letzten 4 Jahrzehnten, Die Großbank übernimmt
 auf diese Weise ein bestehendes Geschäft mit festem Kundenkreis,
 den sie sich sonst erst mit großen Opfern schaffen müßte, und sie
beseitigt gleichzeitig eine Konkurrenz, mit der sie wahrscheinlich in
harter Fehde liegen würde. Die Bank sichert sich weiter sehr oft in dem
Leiter der übernommenen Firma einen mit den Kreditgewohnheiten und
Anlagebedürfnissen der hetreffenden Gegend vertrauten Fachmann, der

) S. F. Pinner, Berliner Tageblatt, 1929 Nr. 566.
’) a. a. 0. S. 1838.

mn
        <pb n="488" />
        antweder das Unternehmen, als Filialdirektor, weiter leitet oder aber in
Jen Aufsichtsrat bzw. Lokalausschuß der übernehmenden Bank eintritt.
Diepersönlichen Beziehungen spielen bei der Geschäftsübernahme
 eine große Rolle, und wenn die Firma, die übernommen werden soll,
in engen Beziehungen zu einem Gewaltigen der Kohlen-, Eisen- oder Elektrizitätsindustrie
 steht, oder wenn sonst wertvolle Beziehungen eingebracht
werden können, so zahlt man gern für das Geschäft einige hunderttausend
 M mehr, als es nach der bisherigen Rentabilität eigentlich wert ist.
Ziffernmäßig läßt sich dieser Machtzuwachs natürlich nicht erfassen !).
Die Banken suchten und suchen dauernd solche Fusionsobjekte. Wollen
sie sich an einem bestimmten Platze niederlassen, so gehen sie der Reihe
nach die dort befindlichen selbständigen, noch nicht zu einem Konzern
zehörigen Banken und Bankfirmen durch und nehmen direkt oder durch
»inen Mittelsmann mit den in Betracht kommenden Firmen Fühlung.
Ist der Chef einer Firma einer Fusion nicht abgeneigt, so sucht er,
das ist sein gutes Recht, sie zu einem möglichst hohen Preise zu verkaufen.
 Die streng vertraulich zu führenden Verhandlungen sind oft von
langer Dauer und sehr schwierig. Die übernehmende Bank kann keine
definitive Zusage geben, ehe sie nicht einen näheren Einblick in die Bilanz
und die Geschäftsverhältnisse der aufzunehmenden Firma genommen hat,

1) Als die Disconto-Gesellschaft den A. Schaaffhausenschen Bankverein übernahm,
at sie es hauptsächlich auch im Hinblick auf die vielen neuen Beziehungen. Angenörige
 ältester rheinischer Kaufmanns- und Industriellenfamilien, die ihren Reich-‚um
 schon auf lange Generationen zurückführten, wir nennen Camphausen, Hoesch,
Soest, Leiden, Schöller; sodann Repräsentanten von Familien, die speziell in den
etzten Jahrzehnten Unternehmen von Weltruf schufen, wie Guilleaume und Peter
Klöckner, und schließlich Männer unter den Aufsichtsräten, wie Robert Esser
and Louis Hagen, der von allen Finanziers und Industriellen die meisten Aufsichtsratsmandate
 in Deutschland damals in seiner Hand vereinigte. Sie alle mit ihren
zum Teil außerordentlich weit verzweigten Interessen wurden nun durch diese
Fusion der Disconto-Gesellschaft nahegebracht. „Die hilfsbedürftige und schwächere
Bank vererbte altberühmten Namen und alteingewurzelte Industriekundschaft der
sanierenden Großbank“ (v. Schulze-Gaevernitz, im Grundriß der Sozial-5konomik,
 V 2).
Ein Inhaber der Disconto-Gesellschaft sagte in der Generalversammlung, die die
Errichtung eines neuen Schaaffhausenschen Bankvereins beschloß, man habe großen
Wert darauf gelegt, daß der Charakter des Bankvereins als rheinisches, bodenständiges
Institut gewahrt bleibe, „Wir haben die Überzeugung gewonnen, daß wir durch die
Selbständigerhaltung des Bankvereins bessere Erfolge erzielen werden, als wenn wir
aus ihm eine Filiale unseres Instituts gemacht hätten.“

Ad,
        <pb n="489" />
        und diese will sich natürlich auch nicht eher dekurvrieren, als bis sie
mit ziemlicher Sicherheit annehmen kann, daß die Verhandlungen zu
einem Ergebnis führen werden.
Der Übernahmepreis wird oft (ganz oder zum Teil) in Aktien
der übernehmenden Bank gezahlt, besonders dann, wenn es sich um eine
größere Summe handelt und die übernehmende Bank ihr Aktienkapital
erhöht hat. Auf diese Weise placiert sie dann gleichzeitig einen Teil der
Neuemission, und, wenn irgend möglich, muß auch der Empfänger eine
längere Sperrverpflichtung eingehen. Weiter wird der bisherige Inhaber
zum Leiter der neuen Filiale, mitunter sogar auch zum Mitglied des Gesamtvyorstandes
 ernannt, oder aber es wird ihm Wahl in den Aufsichtsrat,
 evtl. auch nur in den Lokalausschuß, zugesagt. Für Erhaltung der
Aufsichtsratstellen, die der frühere Inhaber bei anderen Unternehmungen
vekleidete, verspricht die Bank, soweit es ihr möglich ist, Sorge zu tragen.
Imgekehrt verspricht dieser, seinen Einfluß dahin geltend zu machen,
daß in dies oder jenes Unternehmen auch noch ein Vertreter der überaehmenden
 Bank hineingewählt werde. Die Bank sichert weiter die Übernahme
 des Personals mit dem bisherigen Einkommen zu und ernennt die
Beamten, die bisher schon Prokura hatten, zu Prokuristen oder Filiallirektoren
 und schließt, in ihrem eigenen Interesse, mit ihnen mehrjährige
 Verträge ab.
Handelt es sich um Übernahme einer Aktienbank, so werden Vorverhandlungen
 mit den ersten Direktoren und (oder) dem Aufsichtsratsvorsitzenden,
 auch mit diesem oder jenem Mitgliede des Aufsichtsrates
geführt, und erst wenn die Angelegenheit greifbarere Gestalt angenommen
 hat, wird sie der Gesamtdirektion und dem zur Sitzung einberufenen
gesamten Aufsichtsrate vorgelegt. Sind diese grundsätzlich und auch mit
dem Fusionsmodus einverstanden, so hat die Generalversammlung zu beschließen.
 Da aber Direktion und Aufsichtsrat in der Regel in der Lage
sind, sich die erforderliche Majorität der Stimmen zu sichern, so ist der
Generalversammlungsbeschluß nur eine Formalität.
Die Aktionäre des bisherigen Unternehmens erhalten in einem festgesetzten
 Verhältnis Aktien der neuen Bank, und für Ausgleichung der
Spitzen wird Sorge getragen. In die Beamtenverträge tritt die neue Bank
ein, evtl. unter Austausch einiger Beamten zwischen Zentrale und Filiale,
Die bisherigen Direktoren werden ebenfalls übernommen, oder sie kommen
in den Aufsichtsrat oder Lokalausschuß; scheint dies nicht angängig, so
erhalten sie oft eine Abfindungssumme oder lebenslängliche Pension.
180
        <pb n="490" />
        Vom Aufsichtsrat wird in der Regel nur der Vorsitzende — doch richtet
sich dies natürlich nach der Größe und der Bedeutung der übernehmenden
und der übernommenen Bank — in den Aufsichtsrat der übernehmenden
Bank hineingewählt. Die anderen Aufsichtsratsmitglieder oder ein Teil
von ihnen, die nur unter dieser Voraussetzung der Fusion zugestimmt
haben, bilden den Lokalausschuß, der seine Entstehung sehr häufig
solchen Fusionen verdankt.
Die Agioverhältnisse begünstigen die Konzentration. Der bei Aktieniamtausch
 erzielte Buchgewinn braucht nicht, wie das bei der Aktienemission
 erzielte Agio, in den Reservefonds eingestellt zu werden, sondern
lie Bank kann über ihn frei verfügen.
Durch die Fusion wird eine Vermehrung der zur Verfügung stehenden
Depositengelder und (oder) die Möglichkeit gewinnbringender Verwen-Jung,
 alles in allem: eine Machterweiterung erstrebt. Der direkte Anlaß
kann, hatten wir gesehen, verschiedener Art sein: Eroberung eines oder
mehrerer Plätze, an denen die Bank bisher noch nicht durch eine Filiale
vertreten war, oder — durch Erwerb eines Geschäftes am Sitz der Zentrale
oder einer Filiale — Ausdehnung des Kundenkreises an diesen Plätzen.
Mitunter ergänzen sich die Geschäfte der angliedernden Bank und der angegliederten
 Firma, d. h. die eine hatte ihr Schwergewicht auf diesen, die
andere auf jenen Geschäftszweig gelegt, mitunter waren es auch Firmen,
die sich starke Konkurrenz gemacht haben. Der freiwilligen Fusion steht
gegenüber die Zwangs- oder Notfusion: Die angegliederte Bank (Firma)
konnte ihren Zweck nicht erfüllen, war illiquide geworden und konnte
selbständig nicht weiter existieren. Das Geschäft ist auf die Bedingungen
einer Sanierung eingestellt, und in solchem Falle muß genommenwerden,
 wasgeboten wird. Nach außen kommt dies natürlich
 nur selten zum Ausdruck, da die Fusionsbedingungen ja auch von
ınderen Momenten, die der Außenstehende nicht kennt, abhängen *).
Die übliche Rechtsform der Fusion ist: Übergang des Vermögens
Jer angegliederten Firma als Ganzes, unter Ausschluß der Liquidation,
auf die übernehmende Bank gegen Gewährung von deren Aktien.
Als Beweggründe zur Verschmelzung (Vertrustung) zweier Banken
kommen hauptsächlich in Frage: Stärkung der Mittel und damit Erhöhung

ij Rettender Ausweg für die Allgemeine Österreichische Boden-Credit-Anstalt
 in Wien war (1929) die Fusion mit der Österreichischen Credit-Anstalt. Das
Einspringen geschah hier, wie öfter, nicht aus Altruismus, sondern um eine Krise zu
verhüten, die in diesem Falle unabsehbare Folgen hätte haben können.

31 Obst, BG II.
        <pb n="491" />
        der Stoßkraft nach außen, Vereinfachung des Geschäftsbetriebes, Ersparung
 kostspieliger Abrundungen des Filialnetzes, Zusammenfassung persönlicher
 und organisatorischer Kräfte, also Vermeidung von Kraft- und
Zeitvergeudung, und Minderung des Wettbewerbes, nicht selten aber auch
der Ehrgeiz, die Konkurrenz zu überflügeln.
Ein gewisses Gegenstück zur Fusion ist die Auflösung herkömmlicher gemischter
 Betriebsformen, Trennung zwischen Kreditbank- und Hypothekenbankgeschäft:
 Die Hypothekenabteilungen der Bayerischen Handelsbank, der Vereinsbank
in Nürnberg und der Mecklenburgischen Hypotheken- und Wechselbank sind verselbständigt
 worden.
Die zwischen der Darmstädter Bank und der Nationalbank für Deutschland
 im Oktober 1921 geschlossene Bankengemeinschaft hat
1922 zur Verschmelzung der beiden Institute geführt. Nur steuerliche
 Erwägungen hatten den Übergangszustand bedingt; mit Fortfall
ler geplanten Fusionssteuer waren diese Hemmungen beseitigt.
Die Darmstädter Bank ist als Ganzes auf die Nationalbank überzegangen;
 die gemeinschaftliche Firma heißt: „Darmstädter und
Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien !)“, Die Form der
Kommanditgesellschaft auf Aktien, die die Nationalbank seit der Verschmelzung
 mit der Bremer Nationalbank (Juni 1920), die in dieser
Rechtsform bestanden hatte, angenommen hatte, ist beibehalten worden;
58 geschah dies einmal wegen des Ansehens nach außen, dann aber auch
wegen der Bewegungsfreiheit nach innen.
Das Hauptmotiv, das zum Zusammenschluß der Darmstädter und Nationalbank
 geführt hat, war, die Industrie bei ihrem Wiederaufbau zu
ıanterstützen, Gleiche Erwägungen, Stärkung des Auslandskredits im Interasse
 der industriellen Kapitalversorgung, finden wir beim Zusammenschluß
 Commerzbank— Mitteldeutsche Creditbank und, wie aus der Rede
on Dr. Kehl im Reichsverband der Deutschen Industrie hervorgeht,
auch bei der Fusion Deutsche—Disconto, die alle Beispiele der Vergangenheit
 weit in den Schatten stellt ?)., Neben dem Motiv der Gewinn-1)

 Man hat sich für den Namen „Darmstädter Bank‘ entschieden, weil er populärer
 geblieben ist als „Bank für Handel und Industrie‘, ihm also eine größere
Werbekraft innewohnt. An den Namen Darmstädter Bank ist weiter die Zugehörigkeit
 zur Gruppe der 4 größten Banken geknüpft, die man in der ganzen Welt als
‚D-Banken“ kennt. Einen Doppelnamen trägt auch die Dedibank. S. den Auf.
satz „Firmenwert und Fusion“ von K. Rosendorff, Bank-Archiv, XXIX, 4.
?) Jede einzelne der englischen „big five“ überragt an Kapitalmacht noch immer
die neue D-D-Bank, Während aber in England 5 etwa gleichbedeutende Institute
182
        <pb n="492" />
        zteigerung ist weiter maßgebend das Motiv der Kostensenkung,
also in jedem Falle: Steigerung des Reingew innes. ;
Auf Grund des verstärkten Einflusses der vereinten Banken werden sie
Fusionen bei den ihnen nahestehenden Industriegesellschaften durchzuführen
 versuchen. „Die Erkenntnis ihrer Zwangsläufigkeit“, sagte
Dr. Kehl in Düsseldorf, „wird sich unaufhaltsam durchsetzen, und es
wäre dringend zu wünschen, daß die eigene Initiative alle persönlichen
und traditionellen Hemmungen rechtzeitig überwindet und dem, was sich
sonst zwangsläufig abspielen wird, rechtzeitig zuvorkommt.“

Über die Fusion der Dedibank wurde folgender Prospekt veröffentlicht:

Die Aktiengesellschaft in Firma Deutsche Bank und Diseconto-Gesellschaft ist hervorgegangen
 aus dem Zusammenschluß der im Jahre 1870 errichteten Deutschen Bank
und der im Jahre 1851 gegründeten Direction der Disconto-Gesellschaft auf Grund der
Generalversammlungsbeschlüsse beider Gesellschaften vom 29. Oktober 1929, wobei die
Deutsche Bank die aufnehmende Gesellschaft war und die Fortführung der bisherigen
%irma in der obigen Form beschlossen wurde. Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin.
Zweck der Gesellschaft ist der Betrieb von Bankgeschäften aller Art, insbesondere
Förderung und Erleichterung der Handelsbeziehungen zwischen Deutschland, den
ibrigen europäischen Ländern und überseeischen Märkten,
Das Grundkapital der Deutschen Bank betrug bei der Errichtung 15 000 000 M.
Auf Grund des Beschlusses der außerordentlichen Generalversammlung vom 19, Dez;ember
 1924 wurde das inzwischen auf 1500000 000 PM erhöhte Grundkapital auf
150 000 000 RM umgestellt.
In der außerordentlichen Generalversammlung vom 29, Oktober 1929 wurde
beschlossen, zwecks Durchführung des mit der Direction der Disconto-Gesellschaft
geschlossenen Fusionsvertrages das Grundkapital um nom, 185 000000 RM zu
erhöhen durch Ausgabe von 135 000 Stück neuen Inhaber-Aktien über je 1000 RM
mit Gewinnberechtigung ab 1. Januar 1929. Diese Aktien bilden den Gegenstand
vorliegenden Prospektes, Bis zur Fertigstellung der neuen Aktienurkunden und bis
zur Durchführung des später erwähnten Aktienumtausches dienen als Träger der
Aktienrechte der neuen Aktien die 135 000 000 RM Kommanditanteile der Direetion
Jer Disconto-Gesellschaft,
In Gemäßheit des Fusionsvertrages hat die Direction der Disconto-Gesellschaft ihr
Vermögen als Ganzes im Wege der Fusion unter Ausschluß der Liquidation auf die
Deutsche Bank und Disconto-Gesellschaft mit Wirkung vom 1. Januar 1929 ab gegen
Gewährung von 135 000 000 RM Aktien der Deutschen Bank und Diseconto-Gesellschäft
 übertragen. Die Kommanditisten der Direetion der Disconto-Gesellschaft
werden aufgefordert werden, innerhalb einer mit mindestens drei Monaten zu bemessenen
 Frist ihre Kommanditanteile im Gesamtbetrage von 135 000 000 RM zum

rivalisierend nebeneinander stehen, ist in Deutschland höchstens noch Raum für
ine weitere Kombination.

iRQ3
        <pb n="493" />
        Zwecke des Umtausches in Aktien der Deutschen Bank und Disconto-Gesellschaft im
Verhältnis von 1:1 derart einzureichen, daß auf jeden zur Einreichung kommenden
Nennbetrag von Kommanditanteilen der Direction der Disconto-Gesellschaft mit
Dividendenschein für 1929 u. ff. der gleiche Nennbetrag von Aktien der Deutschen
Bank und Disconto-Gesellschaft mit Dividendenschein für 1929 u. ff, gewährt wird,
Die innerhalb der Umtauschfrist nicht rechtzeitig eingereichten Diseonto-Kommanditanteile
 werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für kraftlos erklärt
werden,
Auf Grund der Beschlüsse der a.0. Generalversammlung vom 29. Oktober 1929 sind
ferner die Vermögen der Norddeutschen Bank in Hamburg, Hamburg,
ler A. Schaaffhausenscher Bankverein A.-G., Köln, der Rheini
schen Creditbank, Mannheim, und der Süddeutschen Diseonto-Gesellschaft
 A.-G., Mannheim, auf die Deutsche Bank und Disconto-Gesellschaft
als Ganzes unter Ausschluß der Liquidation übergegangen. Nach dem festgesetzten
Umtauschverhältnis entsprechen den Gesamtkapitalien der 4 vorgenannten Banken
die nebenstehenden Nominalbeträge in Aktien der Deutschen Bank und Disconto-Gesellschaft:

12.000 000 RM Aktien der Norddeutschen Bank in Hamburg 12000000 RM
Aktien;
25 000 000 RM Aktien der A, Schaaffhausenscher Bankverein A.-G. 25000000 RM
Aktien;
24 000 000 RM Aktien der Rheinischen Creditbank 18 000 000 RM Aktien;
15.000 000 RM Aktien der Süddeutschen Diseconto-Gesellschaft A.-G 12 500 000 RM
Aktien,
Da das gesamte Aktienkapital der Norddeutschen Bank in Hamburg und der
A. Schaaffhausenscher Bankverein A.-G. sich in Händen der Direction der Diseonto-Gesellschaft
 befand, erübrigte sich die Gewährung von Deutsche Bank- und Discontoesellschaft
 -Aktien gegen Aktien der Norddeutschen Bank in Hamburg und’ der
A. Schaaffhausenscher Bankverein A.-G. Ebenso waren Deutsche Bank- und Diseonto-Gesellschaft-
 Aktien zum Umtausch nicht erforderlich für die im Besitz der Deutsche
Bank und Disconto-Gesellschaft befindlichen bzw. im Wege der Fusion auf sie überzegangenen
 Aktien der Rheinischen Creditbank und der Süddeutschen Diseconto-Gesellschaft
 A.-G. Soweit Deutsche Bank- und Disconto-Gesellschaft- Aktien zu dem
‚nnerhalb einer Frist von mindestens drei Monaten vorzunehmenden Umtausch der
ıusstehenden Aktien dieser beiden Banken erforderlich werden, sind dieselben von
Großaktionären der Bank gegen Barzahlung zur Verfügung gestellt,
Die Übernahme der Vermögen der Direetion der Disconto-Gesellschaft, der Norddeutschen
 Bank in Hamburg und der A. Schaaffhausenscher Bankverein A.-G. erfolgt
auf Grund der Gemeinschaftsbilanz per 31. Dezember 1928, indem die Konten auf die
Deutsche Bank und Diseconto-Gesellschaft unverändert übertragen und demgemäß
auch die Reserven in Höhe von 66 500 000 RM dem Reservekonto der Deutschen Bank
and Disconto-Gesellschaft gutgeschrieben werden. Aus dem sich durch den Übergang
ler Vermögen der Rheinischen Creditbank und der Süddeutschen Disconto-Gesellschaft
 A.-G. auf die Deutsche Bank und Disconto-Gesellschaft gegenüber den bis:
2erigen Einstandspreisen der Aktien dieser beiden Gesellschaften und dem Erwerhs--
        <pb n="494" />
        preise der für den Umtausch weiter benötigten Deutsche Bank- und Disconto-Gesell-;schaft-
 Aktien ergebenden Überschuß werden die Kosten der Fusion gedeckt
werden. Der verbleibende Überschuß wird als Agio dem Reservekonto der Deutschen
Bank und Disconto-Gesellschaft mit mindestens 3 500 000 RM überwiesen werden, 50
1aß sich die Reserve, die bei der Deutschen Bank einschließlich der Überweisung aus
dem Gewinn des Jahres 1928 von 5 000 000 RM und der Zuweisung von 7 500 000 RM
aus der Freigabe des in Amerika beschlagnahmten Vermögens 90 000 000 RM betrug,
zuf 160 000 000 RM erhöhen wird.
In den Generalversammlungen, die in Berlin abgehalten werden, gewähren je
2M 100 des Nennwertes einer Aktie eine Stimme.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Reingewinn wird wie folgt verteilt: Zuerst werden 5% dem gesetzlichen
Reservefonds überwiesen, solange dieser den zehnten Teil des Grundkapitals nicht
überschreitet; alsdann werden 4%o auf das eingezahlte Grundkapital verteilt und
hierauf besondere Rücklagen nach Bestimmung der Generalversammlung vorgenommen.
 Aus dem dann verbleibenden Betrag erhält der Aufsichtsrat einen nach $ 245
HGB. zu berechnenden Gewinnanteil von 70/0. Der Rest wird nach Beschluß der
Generalversammlung als weitere Dividende an die Aktionäre verteilf oder auf neue
Rechnung vorgetragen. .
Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Auszahlung der Dividende, die Aushändigung
neuer Gewinnanteilscheinbogen, den Bezug neuer Aktien, die Hinterlegung von Aktien
zwecks Teilnahme an den Generalversammlungen sowie alle sonstigen die Aktien
betreffenden, von einem der Gesellschaftsorgane beschlossenen Maßnahmen außer in
Berlin an den jeweils bekanntzugebenden weiteren Plätzen, unter denen sich jedenfalls
Jie Börsenplätze Augsburg, Bremen, Breslau, Chemnitz, Dresden, Frankfurt a. M.,
Hamburg, Köln, Königsberg i. Pr., Leipzig, Mannheim, München und Stuttgart beinden
 müssen, kostenfrei erfolgen zu lassen.
Die Gesellschaft übernimmt ferner die Verpflichtung zur Veröffentlichung der nach
8 4 Abs. 1 Ziff. 5 der Bekanntmachung betreffend die Zulassung von Wertpapieren
zum Börsenhandel vom 4. Juli 1910 verordneten Bilanzübersichten im Deutschen
Reichsanzeiger. Im übrigen erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft
 im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger und außerdem in den
vom Vorstand zu bestimmenden Zeitungen, unter welchen sieh mindestens eine Berliner
 Börsenzeitung (bis auf weiteres die Berliner Börsen-Zeitung oder der Berliner
Börsen-Courier) und je ein Lokalblatt derjenigen Plätze befinden, an deren Börsen
die Aktien eingeführt sind. Zur Gültigkeit der Bekanntmachungen genügt deren
Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger,
Berlin, im November 1929,
Deutsche Bank und Diseconto-Gesellschaft.

») Dauernde Interessengemeinschaft.
a) Errichtung von Tochterinstituten.
Im Jahre 1871 wählte die Darmstädter Bank eine neue Form zur Vertretung
 ihrer Interessen an fremden Plätzen. Sie gründete Aktienbanken

185
        <pb n="495" />
        und suchte sich einen dauernden Einfluß auf sie dadurch zu sichern, daß
sie einen großen Teil der Aktien übernahm und mit der Organisation und
Verwaltung des neuen Instituts befreundete Persönlichkeiten betraute.
Von diesem Verfahren versprach sie sich sehr viel. „Wir haben damit
sinen Weg betreten; der unerachtet der außerordentlichen Erfolge, die
wir mit dem System unserer Kommanditen erzielt, und die vielfach zur
Nachahmung angetrieben haben, vielleicht geeignet sein kann, das System
der Kommanditen in Zukunft zu ersetzen. Beide Formen bieten die Möglichkeit,
 die Zwecke der Bank an auswärtigen Stellen unter beschränkter
Haftbarkeit zu fördern und zu erreichen.“
Es handelte sich hier um Neu gründungen im In- und Auslande, nicht
um Provinzinstitute, die bereits in selbständigem Wachstum gekräftigt
waren. Diese Aktienbeteiligungen gewährten aber so schwankende Erträge,
1884 und 1885 sogar Verluste, daß die Kapitalanlage bei Aktienbanken
von 9 Mill. M (1875) allmählich auf 3 Mill. M (1889) zurückgegangen
war, und von 1890 ab ein besonderes Konto dieser Beteiligung überhaupt
aicht mehr geführt wurde.
Von den sog. Provinzialbanken ; d. h. von Tochterinstituten,
die von einer Mutterbank an ihrem eigenen Sitz errichtet waren, und die
ihrerseits sofort wieder Filialen und Kommanditen begründeten, ihre
Tätigkeit aber so abgrenzten, daß sie der Mutterbank keine Konkurrenz
dereiteten, war bereits die Rede. Sie trugen schon bei ihrer Entstehung
den Todeskeim in sich, indem sie, noch ehe sie selbst Wurzel geschlagen
hatten, an anderen Plätzen Filialen und Kommanditen errichteten, die
sie weder aus eigenen Mitteln genügend unterstützen, noch kraft eigener
Erfahrung genügend kontrollieren konnten. Riesser!) nimmt an, und
ich glaube mit Recht, daß die Form der selbständigen Provinzialbanken
am Sitze des Mutterinstituts aus ähnlichen Erwägungen heraus gewählt
worden ist, die schon im Jahre 1864 die Darmstädter Bank veranlaßt
hatten, ihre Filiale in Mainz in eine Kommandite umzuwandeln, nämlich
„um den Kreis der Anstalten, welche die Bank direkt verpflichten können,
- zu beschränken“.
Heute erfolgt die Errichtung von Tochtergesellschaften, abgesehen von
den, mit geringem Kapital begründeten Treuhand gesellschaften,
 im wesentlichen nur zur Ausbreitung der Geschäftsbeziehungen im
Auslande.
1) aa. 0, S, 545.
        <pb n="496" />
        So wurden gegründet u. a.: 1889 die D eutsch-Asiatische Bank durch die
Deutsche Bank, Disconto-Gesellschaft, Dresdner Bank, Darmstädter Bank, Berliner
Handels-Gesellschaft, Schaaffhausenschen Bankverein und Nationalbank f. D.; 1894
jie Banca Commerciale in Mailand durch die Darmstädter Bank, Berliner
Handels-Gesellschaft, Deutsche Bank, Diseonto-Gesellschaft und Dresdner Bank;
1895 die Bank für Chileunmd Deutschlan d durch die Disconto-Gesellschaft
ınd Norddeutsche Bank; 1898 die Banque Internationale de Bruxelles
Jurch die Darmstädter Bank, Berliner Handels-Gesellschaft, Disconto-Gesellschaft und
Schaaffhausenschen Bankverein; 1905 die Deutsche Orientbank durch die
Dresdner Bank, Nationalbank f. D. und Schaaffhausenschen Bankverein; 1906 die
Deutsch-Südamerikanische Bank durch die Dresdner Bank, Schaaffhausenschen
 Bankverein und Nationalbank f. D.; 1912 die Deutsche Ant ijoquia
Bank in Bremen durch zwei Bremer Bankhäuser und einige Handelsfirmen usw.

8) Aktienerwerb und Aktienaustausch.
Gleiche Vorteile, wie die völlige Verschmelzung, bietet das erheblich
yeringere Mittel erfordernde Beteiligungssystem. Eine Bank
kann andere Banken in der Weise sich angliedern, daß sie einen Teil von
deren Aktien erwirbt und dauernd im Bestand behält, und zwar genügt ein
relativ kleiner Besitz von Aktien; er muß nur so erheblich sein, daß dadurch
 ein größerer Einfluß auf die betr. Bank ausgeübt werden kann, als es
seitens irgendeines anderen Aktionärs möglich ist. Seit 1903 besitzen alle
Großbanken das Konto „dauernde Beteiligung an anderen Banken“
Formell bleiben die Institute, an denen die Bank durch Aktienübernahme
 Interesse nimmt, selbständig. Dies ist insofern ein wesentlicher
Vorteil, als eine nach außen selbständige Provinzialbank unter der eingesessenen
 Bevölkerung einen stärkeren Rückhalt besitzt und auch in der
Lage sein wird, die lokalen Verhältnisse richtiger zu beurteilen. Materiell
 aber steht die angegliederte Bank mehr oder weniger unter dem
Einfluß der angliedernden Großbank. In der Regel üben die herrschende
und die beherrschte Bank die „do ut des-Politik“ aus. Das kleinere Institut
liefert dem größeren die disponiblen Gelder aus, gibt ihm die sämtlichen
Börsenorders für den betreffenden Platz, bringt die Emissionen der betr.
Großbank in ihrer Kundschaft unter usw. Dafür hat die kleine Bank an
der Großbank im Notfalle einen Rückhalt, im Geschäftsverkehr wird ihr
ain „Meistbegünstigungsrecht“ eingeräumt, bei Konsortialgeschäften bekommt
 sie eine Unterbeteiligung, Geschäfte werden ihr nach Möglichkeit
zugewiesen USW. Beide Banken informieren sich gegenseitig und unterstützen
 sich in ihren geschäftlichen Maßnahmen. Ein oder mehrere Vertreter
 der einen Bank befinden sich im Aufsichtsrat der anderen; teilww
        <pb n="497" />
        weise ist diese Entsendung in den Aufsichtsrat nur einseitig, d. h. die
Iroßbank sitzt im Aufsichtsrat des kleineren Instituts, nicht aber auch
ımgekehrt.
Eingeführt wurde das System, den gesamten Aktienbesitz einer Provinzialbank
 zu erwerben, durch die Disconto-Gesellschaft. Diese übernahm
1895 die Norddeutsche Bank in Hamburg mit allen Aktiven und Pasziven!)
 — sie gab deren Aktionären für 3000 M Norddeutsche Bank-Aktien
 2000 M Disconto-Kommandit-Anteile — und gründete eine neue
Norddeutsche Bank in Hamburg, in Form einer Kommanditgesellschaft
auf Aktien, wobei der erzielte Buchgewinn in Höhe von 25 Millionen M zu
Abschreibungen verwendet wurde.
Trotz der großen Kosten hatte man sich zu diesem Verfahren entschlossen,
 weil ein anderer Weg nicht gangbar erschien, um die rechtliche
Selbständigkeit der Norddeutschen Bank aufrechtzuerhalten. Die
Verwaltung war der Ansicht, daß durch die bei dieser Konzentration
zleichzeitig erreichte Dezentralisation so große Vorteile entständen, daß
die hierfür aufzuwendenden Kosten gerechtfertigt seien. Die Norddeutsche
Bank werde als selbständig gebliebene lokale Bank mit dem einheimischen
Namen bessere Geschäfte machen, als wenn sie zur bloßen Filiale der Dissonto-Gesellschaft
 herabsinke. In der Tat ist die verantwortliche Volllirektion
 mit dem, wenigstens teilweise aus einheimischen Persönlichkeiten
z;estehenden Aufsichtsrate hinter sich in autoritativer Beziehung etwas ganz
anderes als der Filialvorstand einer in Berlin domizilierenden Großbank.
Den Weg des Aktienaustausches zur Erzielung einer Inter-3ssengemeinschaft
 wählte mehrfach die Deutsche Bank, zuerst (1897)
gegenüber den Aktionären der Bergisch-Märkischen Bank in Elberfeld
and des Schlesischen Bankvereins in Breslau, hauptsächlich wohl, um in
len Hauptindustriebezirken festen Fuß zu fassen. Hören wir die Deutsche
Bank (Geschäftsbericht für 1897) selbst hierüber:
„Die fortschreitende Konzentration des Bankgeschäfts in Berlin, welche bereits
ne Reihe von Provinzialinstituten zur Errichtung von Filialen in Berlin veranlaßt
 hat, ließ es notwendig erscheinen, unsere Verbindungen mit der Provinz
{ester zu knüpfen. Wir machten daher den Aktionären der Bergisch-Märkischen
Bank und des Schlesischen Bankvereins, welche die gleichen Geschäftsgebiete mit
ans kultivieren und das gleiche Programm verfolgen, den Vorschlag eines Um-1)
 „Diese Transaktion bildete den formellen Abschluß einer schon seit Jahren
bestehenden, durch die Ausdehnung der gemeinsamen überseeischen Unternehmungen
verstärkten Interessengemeinschaft.“ (Geschäftsbericht der Disconto-Gesellschaft
für 1895.)

1950
        <pb n="498" />
        tausches ihrer Aktien gegen neu zu schaffende Aktien der Deutschen Bank, Derselbe
 wurde von mehr als drei Vierteln aller Aktionäre angenommen. Durch diesen
Vorgang wird die Selbständigkeit der betreffenden Banken in keiner Weise berührt;
wir aber sicherten uns die Aufrechterhaltung der betreffenden Verbindung in der
bisherigen Ausdehnung, indem wir derselben zugleich das weitere Band einer Solidarität
 der Interessen hinzufügten.“

Die Deutsche Bank trat auf diese Weise nach und nach mit einer großen
Anzahl Institute in Interessengemeinschaft, und andere Groß- und Mittelbanken
 verfuhren nach gleichem Muster. Teils geschah dies, um sich,
namentlich in ihren Beziehungen zur Industrie, zu ergänzen, teils aus den
oben angegebenen allgemeinen Gründen. Die Großbank befriedigte dadurch
 ihre Expansionslust, während das angegliederte Institut, die Konzernbank,
 in Berlin indirekt vertreten war, eine interlokal und international
 verzweigte Bankorganisation erhielt, sich im übrigen aber weiter
auf ihren bisherigen Bezirk konzentrierte, ohne sich, wie es im Geschäftsbericht
 die Bergisch-Märkischen Bank für 1897 heißt, durch eine Nie-Jerlassung
 in der Reichshauptstadt von ihrem eigentlichen Gebiet ablenken
 und in ihrer bisherigen Tätigkeit beschränken zu lassen.
Während bei Fusionen öfter der Fall eintritt, daß ein Kunde des übernommenen
 Instituts mit der neuen Bank nicht in Verbindung treten will
_— mancher wertvolle Klient ist auf diese Weise abgesprungen —, ist beim
Beteiligungssystem diese Befürchtung nicht zu hegen. Auch der Widerstand
 einiger Großaktionäre, die ihre Aktien nur sehr hoch hergeben
wollen, ist belanglos für die Großbank, die eine Interessengemeinschaft
eingeht. Diese kann nötigenfalls jederzeit wieder gelöst werden;
anderseits bildet sie mitunter nur eine Vorstufe zur völligen Verschmelzung.
 .
Die Höhe der „D auernden Beteiligungen bei anderen
Banken“ betrug Ende Februar 1930 bei der Dedibank 42,7, bei der
Dresdner Bank 34,8, bei der Danatbank 24, der Commerz- und Privat-Bank
 10,9, bei der Berliner Handels-Gesellschaft 5,5, bei der Reichs-Kredit-Gesellschaft
 1 Million RM, insgesamt bei den Berliner Großbanken
108,6 Millionen RM 1,

1) Die Höhe der Beteiligung bei jeder einzelnen Unternehmung wird nicht mitgeteilt.
 Es wird nur ganz allgemein berichtet, so z. B. im Jahresbericht der Dresdner
Bank für 1929: „Von den uns nahestehenden Banken wird die Deutsche Orientbank
für das Geschäftsjahr 1929 wiederum eine Dividende von 5%o, die Deutsch-Südımerikanische
 Bank eine solche von 6% verteilen. Die Entwicklung unserer Amsterdamer
 Kom mandite Proehl &amp;amp; Gutmann hat weitere Fortschritte zu verzeichnen.

{89
        <pb n="499" />
        Wenn trotz der finanziellen Nachteile das System der Beteiligung oft
dem Filialsystem vorgezogen wird, so geht daraus hervor, daß die Bank-Jlirektoren,
 die doch gute Rechner sind, erhebliche technische Vorzüge in
lem selbständigen Weiterbestehen der angegliederten Bank erblickt haben
and erblicken ?). Die Erfahrungen haben gelehrt, daß die Aktionskraft
sines Konzerns durch das Prinzip der selbständigen Lokalbanken gestärkt
 wird.

”) Freundschaftliche Vereinbarungen.
In manchen Drucksachen der Banken, z. B. den Kuponeinlösungsstellen-Verzeichnissen,
 wird zwischen Konzernbanken ersten und zweiten Ranges
unterschieden. Zu jenen rechnet man die Provinzialinstitute, auf die die
Großbank durch größeren Aktienbesitz, durch Vertretung im Aufsichtsrat
and durch besondere Verträge einen größeren, oft einen ausschlaggebenden
Einfluß ausübt, so z. B. oft auch hinsichtlich der Besetzung der Posten
der Vorstandsmitglieder. Zu diesen gehören die Institute, mit denen die
Verbindung loser ist. Die Großbank übernimmt bei Kapitalserhöhungen
die Emission der neuen Aktien der nahestehenden Bank, und öfters auch
die Garantie für Unterbringung, besitzt in der Regel selbst aber keine
Aktien — wenn es der Fall ist, so sind sie unter Effektenbestänuden aufyzeführt
 — und hat auch im Aufsichtsrat keinen Sitz.
Freundschaftliche Beziehungen bestehen insofern, als die Provinzbank
 der Großbank einen großen Teil ihrer Börsenorders überschreibt,
und indem diese, sofern sie am Domizil der Provinzbank nicht durch eine
Filiale oder Konzernbank ersten Ranges vertreten ist, Reziprozität übt.

Im übrigen erklärt sich das Anwachsen unserer dauernden Beteiligungen aus der
Umwandlung unserer Bukarester Filiale in die Societatea Bancara Romana, der Übernahme
 der Ostbank für Handel und Gewerbe sowie aus der Volleinzahlung auf die
von uns im Jahr 1928 übernommenen neuen Anteile des Bankhauses Hardy &amp;amp; Co.“
') Der alte Name kann auch in dem Namen der Filiale der neuen Bank enthalten
sein, so z, B. Schlesischer Bankverein, Filiale der Deutschen Bank, — Um zu verhüten,
daß der Name der fusionierten Bank bei einer Neugründung mißbräuchlich verwendet
wird, haben Interessenten unter dem Namen der alten Bank eine G. m. b. H. oder eine
Aktiengesellschaft mit geringem Kapital gegründet. So hatte z. B. die Rheinische
Creditbank in Mannheim, die 1922 die Pfälzische Bank in Ludwigshafen im Wege
der Fusion übernommen hatte, mit einem Aktienkapital von 5000 M eine neue
Pfälzische Bank gegründet, So sehr die alte Pfälzische Bank in Mißkredit geraten ist,
so hat ihr Name doch immerhin noch genügend Klang, um die Übernahmebank zu
veranlassen, Sorge dafür zu treffen. daß keine neu sich auftuende Bank diesen Namen
wählt.

1IN
        <pb n="500" />
        Ad. h. sie ebenfalls nach Möglichkeit beschäftigt, indem sie ihr z. B. die Inkassi
 auf diesen Ort und ihre Filialplätze gibt und sie als Notadresse benutzt.
 Bei Emissionen erfolgt häufig ein Zusammengehen beider Banken,
und bei Unterbringung von Effekten räumen sie sich gegenseitig Höchst-Bonifikationssätze
 ein.
Diese Beziehungen können sehr verschiedener Art sein. Mitunter sind
sie nur eine Vorstufe zur völligen Beherrschung der Provinzbank. Mitanter
 kann oder will diese aber eine weitgehendere Bindung nicht eingehen.
 Siekann es nicht, wenn sie selbst in den Konzentrationsprozeß
aktiv eingegriffen hat, indem sie sich eine Anzahl Institute angegliedert hat,
die in freundschaftlichen Beziehungen zu verschiedenen Konzernbanken
gestanden haben und diese Beziehungen auch als Filialen der Provinzbank
noch weiter aufrechterhalten wollen; und sie w ill es nicht, wenn ihre
Direktoren und Aufsichtsräte den Wunsch hegzen, frei und unabhängig
zu schalten und zu walten.
Diese Banken arbeiten am Berliner Platz mit einer größeren Anzahl
Bankhäuser und genießen von diesen allen auch Vorteile mannigfacher
Art. In kritischen Zeiten werden sie vermutlich aber kein Institut finden,
das voll und ganz so für sie eintritt, wie die Großbank für ihre Konzernbank,
 die sie nötigenfalls saniert und in sich oder in eine ihrer anderen
Konzernbanken 1) aufnimmt. Für diese unabhängigen Banken besteht
daher noch eine weit größere Pflicht, für eine dauernd gute Liquidität
Sorge zu tragen, wie für andere Institute, die durch die Solidarität des
Kapitals und der Interessen gesichert sind.
Neben dem Streben nach Konzentration in den Großbanken finden wir
zuwiderlaufende Tendenzen von Privatbankfirmen und Provinzbanken.
Sehr beachtenswert ist insbesondere die im März 1922 geschaffene Kombination
 Mendelssohn &amp;amp; Co.—Bayerische Vereinsbank.
„Zwischen den Bankhäusern Mendelssohn &amp;amp; Co. in Berlin und Mendelssohn &amp;amp; Co.
Amsterdam in Amsterdam einerseits und der Bayerischen Vereinsbank in München
und Nürnberg andererseits sind Vereinbarungen getroffen worden, durch die ein
dauerndes Freundschaftsverhältnis unter den Genannten geschaffen wird. Die Versinbarungen,
 an deren Zustandekommen das von der Bayerischen Vereinsbank kommanditierte
 Bankhaus E. L. Friedmann &amp;amp; Co. in Berlin in erheblichem Maße be-1)

 So erfolgte 1912 die Fusion des durch große Verluste geschwächten Essener
Bankvereins mit der Essener Creditanstalt, die ihr Kapital um 18 Millionen M
arhöhte. . Beide Banken gehörten dem Konzern der Deutschen Bank an, für die
die Kapitalerhöhung in diesem Falle keine Erweiterung, sondern nur eine Verschiebung
 bedeutete.

+4
+
        <pb n="501" />
        teiligt ist, sind durch die Erkenntnis begründet, daß das Abkommen geeignet ist,
die Interessen aller Beteiligten zu fördern. Bei der Bayerischen Vereinsbank hat
die Entwicklung der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die fortschreitende
 Konzentrationsbewegung im deutschen Bankgewerbe den Wunsch gezeitigt,
 mit dem Bankhause Mendelssohn &amp;amp; Co., das in Bayern keine unmittelbaren
interessen verfolgt, eine Verbindung einzugehen, durch die der Wirkungskreis der
Bayerischen Vereinsbank erweitert wird, ohne daß ihre Selbständigkeit und ihr
Öharakter als altes bayerisches Institut irgendwie in Frage gestellt würde. Sie erwartet
 von der Kombination mit einem Konzern von internationalem Rang und
internationalen Beziehungen, wie ihn die Mendelssohnschen Häuser darstellen, für
sich nicht nur eine materielle Unterstützung für das Fortschreiten ihrer Arbeit in
Jen auswärtigen Gebieten, die mit Deutschland und insbesondere Bayern durch die
politische Gestaltung vermutlich in engere wirtschaftliche Verbindung kommen
verden, sondern auch eine Stärkung in ihrem nach wie vor im Vordergrunde stehenjen
 bayerischen Geschäft.“

Ein Gegengewicht gegen die Bankhypertrophie des Berliner Platzes ist
ler Bund dreier Provinzbanken in der Gruppe der Diseonto-Gesellschaft:
 Allgemeine Deutsche Creditanstalt, Leipzig; Barmer Bankverein,
 Barmen, und Bayerische Hypotheken- und Wechselbank, München.
Er hat die lose Form eines durch Austausch von Aufsichtsratsmitgliedern
gesicherten Freundschaftsverhältnisses, „unter Wahrung der rechtlichen
Selbständigkeit“ der einzelnen Banken.
Fusionen von Provinzinstituten sind seltener. Erwähnt sei die Fusion
ler Deutschen Vereinsbank, Frankfurt a. M., mit der Deutschen
 Effecten- und Wechsel-Bank, Frankfurt a. M., durch
die ein mächtiges Provinzinstitut am zweitbedeutendsten deutschen Börsenplatze
 entstanden ist.
Im übrigen ist in den zahlreichen Fällen der letzten J ahre, wo Provinzinstitute
 irgendwelche Bindungen eingegangen sind, meistens „der Zug
nach Berlin“ ausschlaggebend gewesen. Erwähnt sei hier die Vereinigung
ler Firma Lazard Speyer-Ellissen Kommanditgesellschaft
 auf Aktien, Frankfurt a. M., mit der Berliner Bank-“irma
 C. Schlesinger-Trier &amp;amp; Co. Komm.-Ges. auf Aktien.
Im Februar 1980 erfolgte die Verschmelzung der beiden
größtennorddeutschen Hypothekenbanken. In dem Communique
 der Banken wird hierüber gesagt:
Die Verschmelzung der beiden größten Hypothekenbanken Norddeutschlands läßt
ein neues Gebilde von außerordentlicher Stärke entstehen. Mit einem Umlauf an
Pfandbriefen und Kommunal-Schuldverschreibungen (einschließlich der Rentenbankmittel)
 von übereiner Milliarde Goldmark übertrifft es die nächstgrößte
deutsche Hypothekenbank um mehr als 400 Millionen.

ına
        <pb n="502" />
        Das Grundkapital der Preußischen Central-Bodenkredit- und Pfandbrief-Bank
wird 36 Millionen RM betragen, also um 7,2 Millionen RM weniger, als das
oisherige Kapital der beiden vereinigten Institute. Dies wird dadurch ermöglicht, daß
Großaktionäre der Preußischen Pfandbrief-Bank 7,2 Millionen RM alte Aktien für
den Umtausch der Centralboden-Aktien zur Verfügung stellen. Diese Konstellation
im Aktienbesitze der Pfandbrief-Bank ist im Verein mit der dadurch bedingten
arheblichen Ersparnis an Gesellschaftsstempel und sonstigen Kosten der Verschmelzung
 dafür ausschlaggebend gewesen, die Fusion juristisch auf der Preußischen Pfandorief-Bank
 aufzubauen. Materiell erfolgt der Zusammenschluß beider Banken auf
absolutparitätischer Grundlage, wie die Namengebung, das Umtauschzerhältnis
 der Aktien (1: 1) und die Zusammensetzung der Verwaltung erweisen,
Der Grund der Fusion liegt letzten Endes in der Erkenntnis, daß 106 private
and öffentlich-rechtliche Realkreditanstalten mit verhältnismäßig kleinen Einzelkapitalien
 einen übersetzten und unrationellen Apparat für die Verteilung des im
Deutschland der Nachkriegszeit verfügbaren Hypothekenkapitals darstellen. Nach
gemeinsamer Überzeugung der Verwaltungen beider Banken wird nur ein wirklich
starkes Einheitsinstitut imstande sein, den großen Aufgaben des Aktivgeschäfts im
Bereiche des Wohnungsbaues und der Siedlung so gerecht zu werden, daß
jer Ruf nach Gründung neuer öffentlich-rechtlicher Anstalten zur Ausfüllung angebıicher
 „Lücken“ im Realkreditgewerbe verstummt. Nur ein hohes und liquides Eigenkapital,
 wie es das vereinigte Institut mit 36 Millionen RM Aktienkapital und 27 Millionen
 RM offenen Reserven besitzen wird, verschafft auch die Möglichkeit, das Hypothekengeschäft,
 das der beengten Mittel wegen heute je nach der Konjunktur am Geldmarkte
 schnell abgestoppt oder stark forciert werden muß, in ruhigere und stetigere
Bahnen zu lenken, was der besseren Auswahl der Beleihungsobjekte und damit der
Bonität des Pfandbriefes zugute kommt. Am wesentlichsten dürften jedoch die Auswirkungen
 des Zusammenschlusses auf dem Gebiete des Pfandbriefabsatzes
sein. Nur ein großes Institut wird, wenn überhaupt, in der Lage sein, den Auslandsmarkt
 dem deutschen Goldmark-Pfandbrief nachhaltig zu erschließen. und
Jas inländische Geschäft mit seinem übersteigerten Wettbewerb der Gesundung
zuzuführen, deren es im Interesse der Verbilligung der Darlehnsbedingungen dringend
vedarf.
Hinsichtlich der Gemeinschaftsgruppen der Hypothezenbanken
 s. Band I S. 428.

ö) Vertragsmäßige Einigung über Verteilung von
Gewinn und Verlust.

Die Beteiligung, von der bisher die Rede war, schafft mehr oder weniger
in Subordinationsverhältnis. Wollen zwei Banken eine Interessengemeinschaft
 eingehen und, weil sie von gleicher Größe und Macht sind, dabei
als Gleichberechtigte miteinander verkehren, so.kann dies auf dem Wege
der vertragsmäßigen Einigung geschehen. Es erfolgen Vereinbarungen hinsichtlich
 der Geschäftspolitik und der Verteilung der Gewinne und Verluste,

498
        <pb n="503" />
        Das klassische Beispiel hierfür ist die am 10. Dezember 1903 zwischen
der Dresdner Bank und dem A. Schaaffhausenschen Bankverein geschlossene
 Interessengemeinschaft (s. S, 311), die sich, abgesehen von dem
Umfang der beiden Banken, besonders durch die Grundsätze und die
Form des Zusammentretens von den früheren Konzentrationsvorgängen
unterschied *). Diese beiden Banken waren nicht Konkurrenten, sondern
ergänzten sich insofern, als die Dresdner Bank bisher mehr das Kontokorrent-
 und das Depositengeschäft gepflegt, und sich eine Position auf
jem Emissionsmarkte und im überseeischen Geschäft geschaffen hatte,
während es dem Schaaffhausenschen Bankverein geglückt war, wertvolle
Beziehungen mit der Industrie, besonders der Montan- und Eisenindustrie
in Rheinland-Westfalen, dem Schauplatze der Syndikatsbildungen, anzuknüpfen.
 Zwei Gleichberechtigte traten zu einem freien Bündnis zusammen;
 beide blieben Berliner Zentralbanken. .

Die Konsequenzen der Interessengemeinschaft ergaben rein rechnungsgemäß:

| 1908 | 1904 | 1905 [| 1906 | 1907

Dresdner Bank
Dividende in % . . .. 7 7 | 81%
an Schaaffhausen überwie- | |
sener Gewinn in M . — ‘| 819512 | 2583422 |

BU

A. Schaaffhausenscher Pankverein
Dividende in % . ee 6 71a 81), |
ın Dresdner Bank über- | /
wiesener Gewinn in M . — — 753.907 | 226159
für die Dresdner Bank per Saldo 980 066 M, für den Bankverein 572 934 M.
Obgleich die Interessengemeinschaft Dresdner-Schaafhausen auf die
Dauer von 30 Jahren begründet war, hatten sich doch schon, kaum ein
Jahr nach dem Bestehen, im Jahre 1904, bei dem Hibernia-Verstaatlichungsplan
 gewisse Unstimmigkeiten gezeigt, die durch die Erfahrungen
des Jahres 1908 über die Vorkommnisse bei der Internationalen Bohrgesellschaft
 Erkelenz, deren Aktien zum größten Teile im Besitze des
Schaaffhausenschen Bankvereins waren, noch verschärft wurden. Trotz
alledem kam das am 17. September 1908 erlassene Communiqu€, das die
Aufhebung der Interessengemeinschaft ankündigte (8. S. 311), sehr über-1)

 Die erste Interessengemeinschaft im Bankgewerbe war das Abkommen zwischen
der Württembergischen Vereinsbank und der Württembergischen Bankanstalt, das
7on 1881—1922 bestanden hat.
        <pb n="504" />
        ‚aschend. Da aber beide Banken ihre selbständige Existenz behalten hatjen,
 konnten sie ruhig das Bündnis wieder lösen, das ihnen lästig geworden
 war,
Eine Interessengemeinschaft ist im Frühjahr 1911 zwischen der Rheinischen
 Creditbank und der Pfälzischen Bank auf 30 Jahre geschlossen
worden. Vereinbarungsgemäß garantiert die Rheinische Creditbank der
Pfälzischen Bank für die nächsten 5 Jahre die gleiche Dividende, wie
sie bei ihr zur Verteilung gelangt, wogegen die Pfälzische Bank aus ihrem
Gewinn 10 Jahre lang vorweg je 500000 M an die Rheinische Creditbank
 abführen wird. Alsdann wird der beiderseitige Gewinn nach den
üblichen Abschreibungen usw. zu einer Dividendenausschüttung bis zu
7% verwandt, und der Rest fießt an die beiden Banken im Verhältnis
zu ihrem Aktienkapital zurück !).
Ein Interessengemeinschaftsvertrag mit Gewinnpoolung, d. h, vertraglicher
 Vereinbarung über die Verteilung der Gewinne und Verluste,
wurde im Oktober 1922 auch zwischen der Deutschen Vereinsbank und
ler Frankfurter Bank in Frankfurt a. M. geschlossen.
Während bei der Industrie diese Form der Interessengemeinschaft
Jurch Vertrag sich gut bewährt hat und daher auch mehrfach zur Anwendung
 gekommen ist, hat sie auf dem Gebiete des Bankwesens, trotz
mannigfacher wirtschaftlicher Vorzüge (Ausschaltung der Konkurrenz, Ergänzung
 im Arbeitsgebiet), verhältnismäßig selten Anwendung gefunden,
Wir finden aber neuerdings im Hypothekenbankgewerbe weitgehende
 vertragsmäßige Vereinbarungen über Verteilung der Gewinne
und Verluste.

c) Expansion mittels Dezentralisation des Betriebes,
e) Errichtung von Kommanditen,
In den Anfängen des deutschen Bankwesens war die Errichtung von
Kommanditen sehr beliebt, und insbesondere die Darmstädter Bank schuf
solche an zahlreichen Plätzen. Einer ihrer Gründer, Gustav von Mevissen,
olante 1856 sogar die Gründung einer „Zentr albank für auslän-1)

 Hand in Hand mit dieser Transaktion ging ein Fusionsvertrag der Pfälzischen
Bank mit der Süddeutschen Bank, deren Aktien gegen solche der Pfälzischen Bank
ımgetauscht wurden. Diese gab jedoch keine neuen Aktien aus, sondern forderte
hre Aktionäre auf, von den vorhandenen 50 Millionen M Aktien 10 Millionen M
inzuliefern. die dann an die Aktionäre der Süddeutschen Bank gegeben wurden.

+35
        <pb n="505" />
        dische Kommanditen“ mit einem Kapital von 100 Millionen Talern,
lie dafür sorgen sollte, „daß die deutschen Kapitalien der verschiedenen
Banken, welche alle Kommanditen im Auslande erstreben, sich in Zukunft
nicht mehr zersplittern, und zugleich die möglichst tüchtige Vertretung
stattfinde“. Die Darmstädter Bank, die zeitweise bis zu 16 Kommanditen
‚esaß, hat das in ihnen angelegte Kapital im allgemeinen gut verzinst!).
Die Beteiligung mit Kapital an Privatgeschäften hat große Ähnlichkeit
mit dem Aktienerwerb von Instituten, auf die man einen Einfluß auszuüben
 beabsichtigt, nur kann man diese viel leichter als die Kommanditbeteiligung
 wieder abstoßen. Man hat, wie bei der Konzernbank, eine Vertretung
 an dem fremden Platz, und die Kommandite ist gleichzeitig guter
Kunde. Vor der Filiale hat sie voraus, daß am Ort angesehene, selbständige
 Bankiers, die mit den Kreditgewohnheiten und Anlagebedürfnissen
 der Kunden vertraut sind, an der Spitze stehen. Weiter besitzt die
Kommandite vor der Filiale den Vorteil, daß die Bank nicht direkt
durch die Geschäfte ihrer Kommandite verpflichtet wird. Sie wird aber
diese, wenn sie Mißerfolge gehabt hat, nicht fallenlassen, und ein plötzliches
 Herausziehen des Kapitals wird praktisch unmöglich sein.
Wenn Banken bei Privatfirmen sich kommanditarisch beteiligen, so
werden sie im Interesse der Sicherheit und der Liquidität auch gewisse
Kautelen schaffen, die natürlich je nach dem Verhältnis zwischen Kommanditkapital
 und Kapital des oder der persönlich haftenden Gesellschafter
 und dem Grade des Vertrauens, das man zu ihnen hegt, verschieden
 sind. Oft ist tatsächlich die Vollmacht des persönlich haftenden
Gesellschafters nicht größer, als die eines Filialdirektors einer Bank, und
meist geringer als die der Vorstandsmitglieder einer Konzernbank, Detaillierte
 Ausweise müssen monatlich dem Kommanditisten eingesandt und
alle beantragten Blankokredite ihm zur Genehmigung unterbreitet werden:
 beauftragte Beamte revidieren die Kommandite in gleicher Weise

Die Transaktion stellte sich also als eine Herabsetzung des Kapitals im Verhältnis
von 5:4 und eine Wiedererhöhung um 10 Millionen M dar, bei der der innere Wert
der Aktien der Pfälzischen Bank auf denjenigen der Aktien der Rheinischen Krefditbank
 gehoben werden sollte,
1) Der Plan, auch in London eine Kommandite ins Leben zu rufen, scheiterte
an der englischen Gesetzgebung, „die kein Mittel bot, in der Form der Kommandite
 oder stillen Gesellschaft ein Bankunternehmen zu kreieren mit der unbedingtesten
 und unzweifelhaftesten Ausschließung der unbeschränkten Haftbarkeit“
(Geschäftsbericht für 1869.)
196
        <pb n="506" />
        wie die Filiale. Das gibt oft Reibereien, und mit solch unerquicklicher
Korrespondenz wird viel Zeit verschwendet.
Hinzu kommt, wie die Darmstädter Bank bereits 1871 in ihrem Geschäftsbericht
 hervorhebt, „daß das Etablissement nicht allein in seinen
Erfolgen, wie selbstverständlich, sondern auch in einem gewissen Sinn in
seiner Existenz an die Person der Leiter gebunden wird.“ Ist nur ein
persönlich haftender Gesellschafter vorhanden, so muß, wenn dieser stirbt,
entweder liquidiert oder ein geeigneter Nachfolger gesucht werden, was
oft große Schwierigkeiten bereitet. Hat die Firma 2 persönlich haftende
Gesellschafter, und ist durch den Tod eines von ihnen ein erheblicher
Teil des Kapitals herausgezogen worden, so ist es, ich habe hier mehrere
Fälle vor Augen, ebenfalls sehr schwer, Ersatz zu finden, mit dem be ide
Parteien einverstanden sind.
Aus diesen Erwägungen heraus haben die Banken ihre Kommanditen
zum Teil wieder aufgegeben. Teilweise haben sie sie zu Filialen ihrer
Bank oder einer Konzernbank gemacht, teilweise haben sie ihr Kapital
direkt herausgezogen oder, wie z. B. die Nationalbank für Deutschland
bei ihrer Kommandite Erttel, Freyberg &amp;amp; Co. in Leipzig, mitgewirkt, daß
sie an eine andere Bank, in diesem Falle die Mitteldeutsche Privatbank,
zerkauft wurde, die sie zu einer Filiale ihres Institutes umgestaltet hat.
Nach dem Kriege hat sich die Zahl der Kommanditierungen wieder
vermehrt, u. a. sind auch Wiener Firmen durch reichsdeutsche Häuser
kommanditiert worden. Die Danatbank hat 4, die Deutsche Bank 3, die
Dresdner Bank 1 Kommandite.
Die Höhe der Einlagen wird nicht bekanntgegeben. Ihre absolute
Höhe ist auch nicht so wichtig wie das Größenverhältnis der beiden Banken
 und sonstige Vereinbarungen hinsichtlich Kreditgewährung. Die
Bank oder Bankfirma, die die Einlage gibt, entsendet mitunter auch einen
Direktor, Teilhaber usw. als persönlich haftenden Gesellschafter oder
Direktor in die kommanditierte Firma,

3) Errichtung von Filialen, Agenturen und Depositenkassen.
Es ist eine feststehende Tatsache, daß eine Bank mit vielen Filialen
Jen kleinen Lokalbanken überlegen ist. Weil sie größere Sicherheit bietet
und eine stärkere Widerstandskraft besitzt, wird sie viel leichter in der
Lage sein, Depositen an sich zu ziehen und sie mit größerem Vorteile
und größerer Sicherheit verwenden zu können. Infolge ihres Kapitals und
der Verteilung der Risiken werden große Banken in Krisenzeiten weniger

30 Obst, BG IL

197
        <pb n="507" />
        zu leiden haben. Das internationale Geschäft erfordert kapitalkräftige
Institute, die im Auslande bekannt sind.
In England und Frankreich hat sich das Filialsystem bei den Banken in
weit höherem Maße als in Deutschland ausgebildet, wo man auf dem
Wege der Beteiligung, mit geringeren Mitteln, die gleichen, und noch
größere Vorteile, wie in England und Frankreich, durch Errichtung von
Filialen erreicht hat.
Die Expansion durch Errichtung von Filialen und Depositenkassen hat
in Deutschland erst sehr spät begonnen. Nach einer Statistik von Adol1£
Weber?) hatten Ende 1900 die 15 größten deutschen Depositen- und
Spekulationsbanken zusammen nur 105 Filialen und Depositenkassen,
d. h. noch nicht halb so viel, wie damals die London City and Midland
Bank allein, Aus grundsätzlichen Erwägungen lehnte man die Errichtung
von Filialen in Deutschland ab. Man fürchtete, sagt Riesser”), daß
lie Anforderungen der Filialen an die Zentrale „leicht ins Ungemessene
gehen, und die Geschäftspolitik sowohl wie die Generaldisposition über die
Mittel der Bank, die in einer Hand bleiben müssen, durchkreuzen könnten“,
 Mögen diese Bedenken in früherer Zeit maßgebend gewesen sein,
heute sind sie es jedenfalls kaum noch. Bei einigen Banken ist den Filialen
 ein bestimmter Betriebsfonds zugewiesen, bei anderen wieder kann
durch die Zentralleitung der Gang der Geschäfte, insbesondere die
Kreditgewährung, dauernd kontrolliert und beeinflußt werden. Einige Filialen
 haben Format und Bedeutung einer großen selbständigen Bank,
andere wieder ähneln kleinen Bankgeschäften, und manche sind völlig
anselbständig, dienen nur als Annahmestellen, d. h. sie leiten die Auf-;räge
 weiter an die übergeordnete Anstalt ®).
Größere Sorge bereitet heute die richtige Auswahl der Filialdirektoren,
die, wenn auch mehr oder weniger strenge allgemeine Instruktionen für
sie bestehen, doch in vielen Fällen rasch selbständige Dispositionen treffen,
in allen Geschäftszweigen bewandert und unbedingt zuverlässig sein
müssen. Der Filialdirektor darf nicht nur egoistische Interessen für eine
gute Rentabilität seiner Filiale besitzen, sondern er muß bei allen seinen
Handlungen das Gesamtinteresse der Bank vor Augen haben. Aus ver-1)
 Depositenbanken und Spekulationsbanken. Leipzig 1902. 1. Aufl. S. 65.
23) a. a. O0. S, 561.
3) Die Gesamtzahl der Niederlassungen der Berliner Filial-Aktienbanken betrug
Anfang 1913 300, im Frühjahr 1930 dagegen, trotz der seit 1924 eingetretenen Verringerung,
 noch immer rund 600 (s. a. S. 316).
108
        <pb n="508" />
        schiedenen Gründen bilden auch an kleineren Orten meist zwei Personen
Jen Vorstand der betreffenden Filiale. Mitglieder des Gesamtvorstandes
sind selbst die Leiter der großen Filialen nur in wenigen Fällen, da der
Geschäftsbetrieb dadurch zu schwerfällig und die Verantwortung für sie zu
groß sein würde. Da das Handelsgesetzbuch Filialdirektoren nicht kennt,
sind diese entweder als Prokuristen eingetragen, oder es ist ihnen Generalvollmacht
 für ihre Filiale erteilt. Ihre Selbständigkeit ist bei den einzelnen
 Instituten und innerhalb eines Instituts wieder nach Größe der
Filiale sehr verschieden 1).
Der Dezentralisation der Banken in dem Maß wie in England wirkt das
große Filialnetz der Reichsbank entgegen, die an etwa 450 Orten bereits
vertreten ist und verhältnismäßig billigen Kredit gewährt. Ein zweites
Hemmnis ist, daß, im Gegensatz zur Filiale, die Eintragung einer Agentur
 als solche im Handelsregister nicht stattfinden kann, während in
England zwanglosere Geschäftsformen herrschen und sogar ambulante
Bankniederlassungen möglich sind, die ihre Schalter an jedem Wochentage
 an einem anderen Orte öffnen. Aufgabe der meist in entlegenen
Orten bestehenden Agenturen ist Entgegennahme von Depositengeldern
and Börsenaufträgen, sowie von Darlehnsgesuchen und Weiterleitung an
die Zentrale.
In Mecklenburg und Oldenburg, auch in Süddeutschland — also in
agrarischen Gegenden, die Überschüsse abgeben — hat man einem nicht
dem Bankkörper angehörenden vertrauenswürdigen Agenten, der im
Handelsregister als Kaufmann eingetragen ist, zum Teil auch anderen
Personen, die Vertretung der Bank im Nebenamt überlassen. Derartige

1) Die Selbständigkeit der deutschen Filialdirektoren ist allgemein weit größer als
die ihrer französischen Kollegen. Gewährt ein Leiter einer französischen Großbanküliale
 auch nur vorübergehend einen nicht ganz vorschriftsgemäß gedeckten Kredit, so
wird er für einen der Bank hierdurch entstehenden Verlust persönlich haftbar gemacht.
 Über jeden zum Diskont angebotenen Wechsel müssen Auskünfte der General-Jirektion
 vorgelegt werden. Überschreiten die Filialdirektoren ihre sehr eingezschränkten
 Befugnisse, auch wenn sie glauben, dadurch das Interesse der Bank besser
zu wahren, so werden sie strafversetzt, und im Wiederholungsfalle wird ihnen gekündigt;
 bei meinem Besuch Pariser Banken habe ich von mehreren derartigen
rigorosen Bestrafungen gehört. Die Tätigkeit der französischen Filialdirektoren ist
auch bei der Effektenplazierung sehr schematisch, und die geistige Organisation
straff zentralisiert. Das hat natürlich die Schattenseite, daß Fehler der Zentralleitung
 in potenziertem Maße wirken. S. a. Eugen Kaufmann, Das französische
 Bankwesen. Tübingen 1911, S. 271.

4
        <pb n="509" />
        Agenturen besitzen z. B. die Rostocker Bank, die Mecklenburgische Hypothekenbank,
 die Darmstädter und Nationalbank.
Neuerdings hat die Dedibank, unter Berücksichtigung des flachen
Landes, im Reich Agenturen aufgemacht, die von vertrauenswürdigen
 Personen nebenamtlich geleitet werden. Diese sollen, im wesentlichen
auf dem Formularwege, bankmäßige Geschäfte, soweit sie sich auf den
Verkehr mit dem Publikum beziehen, erledigen, und zwar derart, wie
Schalterbeamte bei Depositenkassen. Man will dadurch mehr als bisher
die Spargelder der Bewohner des flachen Landes in die Kassen der Dedidank
 leiten. Im Zusammenhange hiermit ist der S parbrief geschaffen
worden: Namenspapiere über 50 oder 100 RM werden ausgegeben, die zu
einem festgesetzten Termin bei der Einzahlungsstelle eingelöst werden.
Die Zinsen, die die Bank vergütet, werden beim Kauf vom Nennbetrage
abgezogen.
Von den Zwecken, denen die Depositenkassen dienen, war bereits
die Rede. Sie sind unselbständiger ausgestaltet als die Filialen und befinden
 sich am Sitz der Zentrale oder dem einer größeren Niederlassung,
von der sie abhängig sind, oder an einem anderen Ort, an dem die Bank
bisher noch nicht vertreten war, und ersetzen dann eine Filiale. Sie treiben
alle Sparten, mit Ausnahme des Emissionsgeschäftes, lassen aber der Kontrolle
 und der Einfachheit halber die Ausführung und Durchführung der
meisten Geschäfte durch die Zentrale oder die ihnen übergeordnete
Hauptdepositenkasse oder Filiale bewirken (s. Bd. I S. 684 ff.). Die Depositenkassen
 sind, wie in England die Bankfilialen, ein Reklamemittel geworden,
 und ihre Zahl wurde oft nur aus Prestigegründen vermehrt, In
Berlin und seinen Vororten gab es Ende 1923 rund 600, 1929 rund 400
Depositenkassen.

3. Konzentration, Selbsthilfe der Privatbankiers.
a) Vorzüge der Konzentration.
Beim Konzentrationsprozeß der privaten Banken übernimmt eine
Bank andere Banken oder schafft Bündnisse in Form von Interessengemeinschaften
 oder Kapitalbeteiligungen. Das Schwergewicht liegt in
der Spitze der Pyramide. Im öffentlichen Bankwesen hingegen
 schaffen die örtlichen Kassen sich selbst eine Zentrale; das Schwergewicht
 liegt hier in der breiten Basis, im Fundament. Bei der Großbank
zibt es eine Zentrale und viele unselbständige, von ihr abhängige Filiann
        <pb n="510" />
        len; bei der Sparkassenorganisation hingegen gibt es selbständige Sparkassen
 und selbständige Zentralbanken ?).
Die teils durch wirtschaftliche, teils durch rechtliche Ursachen bedingte,
auf verschiedene Arten erfolgte Konzentration hat zur Schaffung einer
relativ kleinen Zahl kapitalkräftiger Banken mit meist hohen Reserven
zeführt. Auf die hierdurch entstandenen Vorteile, soweit sie mehr privatwirtschaftlicher
 Natur sind, war bereits hingewiesen worden.
 Persönliche Momente spielen dabei oft eine große Rolle: Je kapitalkräftiger
 die Bank, desto höher die soziale Stellung der Bankleiter und
— ihre Tantieme und sonstigen Bezüge. — Über den Fragen privatwirtschaftlicher
 Natur stehen natürlich die allgemeinen Gesichtspunkte.
Vorteile für die Gesamtheit sind nach Riesser?):
I. „Die Geschäftspolitik einer Großbank kann und wird geleitet werden nach einem
einheitlichen Programm, welches auch den allgemeinen nationalen, staatlichen
 und wirtschaftlichen Interessen mehr Rechnung trägt, als die Geschäftspolitik
siner mittleren oder kleinen Bank oder einer großen Anzahl zerstreuter mittlerer oder
kleiner Banken, welche bei größeren Existenzschwierigkeiten naturgemäß in weit
‘höherem Grade bloße Dividendenpolitik zu treiben genötigt sind.“
Ob dies geschieht, hängt von der Einsicht und dem weiten Blick der
Vorstandsmitglieder und des Aufsichtsrates ab. In erster Linie wird hierzu
 die Sorge für eine gute Liquidität und Anpassung der Geschäfte, sowie
 der Kreditpolitik an die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse zu
rechnen sein.
2. „Die Geschäftsführung der Großbanken unterliegt einer schärferen Kontrolle der
Fachpresse und der öffentlichen Meinung, als eine große Zahl isolierter mittlerer und
kleiner Bankbetriebe.“
Das wäre allerdings ein sehr wesentlicher Vorteil. Die Bilanzen der
Großbanken gewähren leider in der allgemeinen Zusammenfassung und
der geringen Detaillierung der Gewinne (s. a. S. 336.) nur wenig Anhaltspunkte,
 und je mehr die Betriebe durch Fusionen anwachsen, desto
schwerer kann sie der Kritiker überschauen, weil dann die Bilanzen noch
unübersichtlicher werden. Gefordert werden muß vor allem auch, daß
lie Gewinne aus Effekten- und Konsortialgeschäften, sowie die Verluste
aus Debitoren ausgewiesen, nicht vorher, wie es vielfach geschieht,
intern verrechnet werden,
8, „Große Banken und Bankgruppen sind geeignet, der Wirtschafts- und Weltı)

 S. Deutsche Sparkassen-Zeitung, VI, 149.
2) a.a. 0. S. 614.

au 1
        <pb n="511" />
        politik des Deutschen Reiches dienstbar zu sein, solange sich ihre Leiter dieser wich-‚igen
 Aufgabe bewußt bleiben.“
Es gibt Maßnahmen, die zunächst vertraulich behandelt werden müssen,
zu deren Ausführung aber später ein schneller Entschluß erforderlich ist.
Für die Organe der Regierung wird es eine wesentliche Vereinfachung
bilden, mit nur einem oder mit möglichst wenigen Kontrahenten verhandeln
 zu brauchen. Durch. Änderung der Struktur des deutschen Bankwesens
 ist dieser Gesichtspunkt aber nicht mehr so maßgebend, wie.in früherer
 Zeit.
Konzentration der Gelder erleichtert eine elastische Ausgestaltung des
Kredit- und Zahlungsverkehrs, Verstärktes Eigenkapital verleiht den
Kreditoren größere Sicherheiten. Und die Debitoren werden im
allgemeinen nicht zu fürchten brauchen, daß die Kredite, die sie bisher
bei den einzelnen, nunmehr zur Einheit gewordenen Banken genossen
haben, eingeschränkt werden.
Die Zusammenfassung großer Bankinstitute ermöglicht eine rationellere
 Sammlung und Verteilung des vorhandenen Kapitals, die schließlich
auch wieder der Kapitalbildung des Landes zugute kommt.
Nach innen soll sich der Zusammenschluß und die damit zusammenhängende
 Rationalisierung, die die moderne Wirtschaftsentwicklung
 fordert, durch Verringerung der Kosten des Verwaltungsapparates
 auswirken. Zunächst aber erfordert die Verschmelzung erhöhte Arbeit
 und vermehrte Kosten; Fusionsspesen, Pensionen und Abkehrgelder
verschlingen große Summen. Dann aber werden durch Zusammenlegung
von Filialen und Depositenkassen, durch Abbau von Direktoren, Prokuristen,
 Beamten und Angestellten, durch Verkauf überflüssig gewordener
Verwaltungsgebäude, durch Ersparnis an Mieten für aufgelöste Depositenkassen
 erhebliche Mittel gespart. Die Kompensationsmöglichkeiten,
 insbesondere auch im Börsengeschäft, werden größer. Nur die
„Spitzen“ der bei den Banken einlaufenden Kauf- und Verkaufsaufträge
brauchen an der Börse ausgeglichen zu werden; dies hat Ersparnis von
Maklergebühren und sonstigen Kosten zur Folge. Je größer die Bank,
desto stärker die Emissionskraft, desto besser die Risikoverteilung.

bh) Nachteile der Konzentration.
Die Konzentration hat natürlich auch ihre großen Schattenseiten, Sie
hat nicht, oder wenigstens nicht in dem Maße, wie vielfach befürchtet
wurde, zu einer, auch volkswirtschaftlich sehr bedenklichen Monovol-No
        <pb n="512" />
        bildung im Bankwesen geführt, bei der die wenigen Großbanken dem
Publikum rigorose Bedingungen im Kreditverkehr vorschreiben und den
Satz für Guthaben unter Gebühr herabsetzen, Aber wer Kredit sucht,
and wer Gelder anzulegen hat, steht einem immer enger sich schließenden
 Ring gegenüber. Auch im Submissionswesen, bei Übernahme von
Anleihen, bei Gründungen usw. wird die Konkurrenz unter den Banken
immer geringer, so daß Gemeinwesen, Private, Aktiengesellschaften usw.
mehr und mehr auf eine bestimmte Bank oder Bankgruppe angewiesen
sind. Eine Gefahr für den öffentlichen Kredit, insofern als die
Konkurrenz bei Begebung der Anleihen eingeschränkt ist, liegt noch
nicht vor, da die Konkurrenz unter den privaten und öffentlichen Banken
'mmer noch stärker ist, als die Neigung zum Monopol,
Eine gewisse Gefahr bietet das Konzentrationswesen weiter insofern,
als wir uns damit immer mehr und mehr dem Einreservesystem
nähern. Der kleine Bankier in der Provinz hält ein größeres Guthaben bei
seiner Bank in der Provinzialhauptstadt, diese wieder hält nur eine verhältnismäßig
 kleine Kasse, da sie ja weiß, daß sie im Bedarfsfalle jederzeit
Geld von ihrer Patronin bekommt, d. h. von der Bank, deren Konzern sie
angehört. Diese selbst hält oft auch nur einen knappen Barbestand und
verläßt sich auf die Reichsbank, bei der sie nötigenfalls rediskontieren
and lombardieren kann. Mit dem riesenhaften Wachsen der Banken erhöht
 sich ihre Verantwortlichkeit und die Schwierigkeit, richtige Dispositionen
 zu treffen. Die liquiden Mittel sind nicht so groß, wie die von
den früheren Einzelbanken gepflegten Liquiditäten.
Jeder Kapitalbedarf am Ende der Kette wirkt naturgemäß auf die
Bestände an der Spitze zurück !), und stellt sich gleichzeitig bei mehreren
Gliedern der Kette ein Geldbedarf ein, so sind die Banken ihrerseits genötigt,
 die Kredite zurückzuziehen. Solche recht schroffe Kreditkündizungen
 sind auch in Deutschland seitens verschiedener Banken erfolgt und
haben viele Existenzen wirtschaftlich schwer geschädigt. Wenn Kaufmann?)
 von den „brutalen Kreditkündigungen der französischen Großbanken“
 spricht, und dann weiter schreibt: „Manche Industrielle, die über
ainen kurzfristigen Betriebskredit bei einer Großbank verfügen dürfen,
sehen davon ab, ihn zur Ausnützung einer Konjunktur in Anspruch zu
nehmen, aus Furcht, daß er ihnen zur Unzeit gekündigt werde.“ — so

1) „Like a chain, a bank is only as strong as its weakest link.“ J. B. Attfield,
English and foreign banks. London 1893, S. 69,
2) a.a. 0. S. 333.

302
        <pb n="513" />
        gilt dies, mit einigen Einschränkungen, auch für einige deutsche Großdanken,
 bzw. für deren Filialen. Ein Direktor einer Bank, insbesondere
einer Bankfiliale, darf dem Zuge seines Herzens nicht immer 80 folgen,
wie er gern möchte. Er ist an die Vorschriften der Hauptdirektion und
des Aufsichtsrates gebunden.
Unstreitig hat die Börse durch die Konzentration ein gut Teil ihrer
einstigen Bedeutung insofern eingebüßt, als sie nicht mehr das getreue
Spiegelbild des Effektenverkehrs ist. Jede Bank ist heute gewissermaßen
selbst eine Börse, an der zahlreiche Aufträge durch Kompensation im
sigenen Büro ihre Erledigung finden. So bedauern die Makler die mit
der Bankenkonzentration sich mehrenden Kompensierungen; vor allem
aber erfolgt Schmälerung der Basis für eine richtige Kursbildung. Da
nur die Spitzenbeträge Gegenstand des Handels an der Börse sind, kommt
die wirkliche Lage des Kapitalmarkts nicht zum Ausdruck.
Durch die bei den Großbanken sich ansammelnden und Verwendung
suchenden Kapitalien wird es auch für die Zentralnotenbanken schwie-:iger,
 mit ihrer Politik durchzudringen, und sie sehen sich, wie die Bank
ron England und die Bank von Frankreich, öfter zu Anlagen genötigt,
die für eine Notenbank nicht unbedingt geeignet sind.
Zu bedauern ist die Verdrängung der Privatbankiers, die
auf die Verhältnisse der Familie, des Haushalts, des Geschäfts eingegangen
and für ihre Kunden ständige, zuverlässige, unabhängige Berater in Geldsachen
 und bei der Vermögensverwaltung gewesen sind. An ihre Stelle sind
die Depositenkassen- und Filialvorsteher und die sog. Schalterbeamten ge-;reten,
 die selbstverständlich auch nach bestem Wissen und Gewissen Rat
arteilen, wenn sie darum ersucht werden. Daß sie aber bei Nachfrage nach
Anlagewerten in erster Linie auf die Emissionen der eigenen Bank oder
befreundeter Institute hinweisen werden, liegt allerdings sehr nahe. Der
Privatbankier hingegen steht als Berater seiner Kundschaft den Emissionen
der Aktienbank meist objektiv kritisch gegenüber. Das Geschäft des
Privatbankiers beruht — was bei einer großen Bank nicht möglich ist —
auf dauernder persönlicher Fühlungnahme mit der Kundschaft. Der
Privatbankier wird bemüht sein, mit möglichst vielen seiner Kunden in
persönliche Beziehungen zu treten, um sie in allen Bankfragen zu berajen
 und sie auf mancherlei hinzuweisen, was ihnen Nutzen bringen kann.
Die Bankiers konnten sich einer individuellen Pflege des Geschäftsverkehrs
 mit der Kundschaft widmen, und sie waren, besonders in der Provinz,
 auch infolge persönlicher Erfahrungen in der Lage und willens, den

504
        <pb n="514" />
        kleinen Gewerbetreibenden und Kaufleuten, soweit ihre Mittel es gestatteten,
 Kredit zu gewähren.
Für die Angestellten ist durch die Konzentration die Möglichkeit,
sich als Bankier selbständig zu machen, sehr gering geworden. Jedoch
sind durch das Filial- und Konzern-System eine Menge selbständiger,
sozial angesehener und gut dotierter Posten geschaffen worden. Waren
früher Beamtenentlassungen infolge Konzentration kaum erfolgt, so ist
heute ja gerade das Sparenan Personalkosten durch Entlassungeinergroßen
 Zahlvon Bankbeamten wesentliches Ziel,
das man durch die Fusion zu erreichen strebt !). Bürokratisierung der
Verwaltung und schwierigerer Überblick über die innere und äußere Orgyanisation
 sind weitere Nachteile der Konzentration. Die Publizität,
die mit Zunahme der verschachtelnden Konzernbildung eine Erweiterung
 hätte erfahren müssen, ist geringer geworden, in der Vermögensrechnung,
 wie in der Gewinn- und Verlustrechnung. Man verschanzt sich
lahinter, die Konkurrenz soll keinen Einblick bekommen, desgleichen
nicht der Arbeitnehmer, So bekommt ihn auch nicht der Aktionär. Erzwungen
 hat sich ihn aber der Steuerfiskus,

:) Zusammenbruch oder Zusammenschluß
der Privatbankiers?®?

Die Erhaltung des Privatbankierstandes liegt ebenso im Interesse der
Allgemeinheit, wie der Großbanken. Auch ihre Vertreter haben einmütig auf
lem Bankiertag in München der Resolution zugestimmt, daß „der Privatbankier
 nicht nur eine Existenzberechtigung hat, sondern ein unentbehrliches
 Glied unserer Bank-, Börsen- und Kreditorganisation darstellt,
and sein Verschwinden für die Allgemeinheit einen erheblichen Nachteil
bedeuten würde ...... Der Bankiertag erhebt für den Privatbankier-1)

 So erklärte Dr. Salomonsohn in der Generalversammlung vom 29, Oktober
1929, die die Fusion beschloß: Der Grund zur Fusion liegt in der beiderseitigen
Erkenntnis, daß die Mittel, die bisher angewendet worden sind, um die von Jahr zu
Jahr steigenden Steuerlasten und Personalunkos ten auszugleichen, zwar bisher
erfolgreich waren, für die weitere Zukunft aber immer weniger ausreichend sein
würden. Der Abbau einer größeren Zahl von Beamten sei unvermeidlich, auch an den
höheren Stellen. Bei den verschmolzenen Banken gelangen 156 Titular-Direktoren und
167 Prokuristen zum Abbau, während 15 Direktoren und 89 Prokuristen anders verwendet
 werden. Die Zahl der Vorstandsmitglieder der zusammengeschlossenen 6 Banken
 ist von 30 auf 12 herabgemindert worden,

uf
        <pb n="515" />
        stand nicht den Anspruch auf Staatshilfe, er erwartet jedoch, daß bei
gesetzgeberischen und administrativen Maßnahmen des Reichs und der
Bundesstaaten auf dem Gebiete des Bank-, Börsen-, Steuer- und Gewerbewesens
 die Wirkung derselben auf die Existenzbedingungen der kleineren
und mittleren Bankfirmen in größerem Maße Rücksicht genommen werden
möge, als dies bisher der Fall gewesen ist“. Positives ist aber nicht
erreicht worden 1).
Wie zur Führung eines Krieges, gehört zum Betriebe eines Bankgeschäftes
 in erster Linie Geld, Hierin ist der Bankier der Bank, die sich
durch Heranziehung von Depositen gewaltige Summen billigen Geldes beschafft,
 unterlegen, und deshalb hat er im wirtschaftlichen Kampf einen
schweren Stand, wird aus einer Sparte nach der andern herausgedrängt.
Wer, aus Sicherheitsgründen, seine Effekten bei der Großbank deponiert
bat, wird auch diese mit den An- und Verkäufen betrauen. Zwischen
Großbankier, mittleren und kleinen Bankiers bestehen naturgemäß wesentliche
 Unterschiede.
Am besten hatte und hat es noch der Bankier an einem Börsenplatz,
and besonders der in Berlin, der die Möglichkeit besitzt, die Börsenchancen
besser auszunützen als der Provinzbankier. Er wirkt ausgleichend bei den
Kursschwankungen und betätigt sich gelegentlich als Arbitrageur. Ein
Sondergebiet ist der Handel mit Kuxen und unnotierten Werten. Als
Kommissionär wurden und werden dem Bankier häufig sogenannte Vertrauens-Orders
 erteilt, die bei einer Bank mit ihrem Großbetriebe nicht
die nötige diskrete Behandlung finden würden." Auch freie Provinzbanken
5edienen sich in diesem Fall gern der Vermittelung von Privatfirmen,
deren Konditionen ja teilweise noch günstiger als die der Banken sind.
Auf dem Münchener Bankiertage wurde mit Recht betont, daß ohne
Bankiers und solvente Makler, die den Handel vermitteln und die „Kulisse“
 darstellen, zwischen der sich der tägliche Verkehr abspielt. ein
Markt, eine Börse nicht denkbar ist.
Hat auch der Wetteifer der Banken untereinander zu immer weiterer
Expansion geführt und zahlreiche Privatbankgeschäfte, die der überlegenen
Konkurrenz nicht mehr widerstehen zu können glaubten, als solche verschwinden
 lassen, und sind auch manche Firmen in stiller Liquidation
oder in offenem Zusammenbruch dahingegangen, so ist die Zahl der noch

!) S. die Verhandlungen des IV, Bankiertages, insbesondere die Referate über das
Thema: „Stellung und Aufgaben des Privatbankiers im heutigen Wirtschaftsleben.“
Berlin 1912,
506
        <pb n="516" />
        nicht aufgesogenen Firmen und ihre finanzielle Kraft doch immer noch
sehr erheblich, und zum Verzweifeln liegt für die Privatfirmen kein Grund
vor. Unter Umwandlung der Ziele, Methoden und Aufgaben sich den Anforderungen
 der neuen Zeit anzupassen, muß, so klang es aus allen Reden
auf dem Bankiertage, die gegenwärtige Aufgabe der Privatbankiers sein.
Hat der Privatbankier aber wirklich immer die nötige Urteilsreife? Wird
er nicht oft von den großen Banken ins Schlepptau genommen und besorgt
 deren Dienste, anstatt den Dienst am Kunden?
Dem Beispiele der Banken folgend, haben auch einige Privatfirmen
fusioniert. So erfolgte im Jahre 1910 der Zusammenschluß der beiden
alten hochangesehenen Berliner Bankhäuser Delbrück, Leo &amp;amp; Co. und
Gebr. Schickler zur Firma Delbrück Schickler &amp;amp; Co., die nunmehr sich
weiter ausgedehnt hat und eine große Kapitalmacht repräsentiert. Das
Bankhaus Mendelssohn &amp;amp; Co. ist im März 1922 unter Erwerb eines Aktienpakets
 in eine Interessengemeinschaft mit der Bayerischen Vereinsbank
 in München getreten. Fast zur gleichen Zeit schlossen die Firmen
A. Levy &amp;amp; Co. in Köln, die bei Hagen &amp;amp; Co. in Berlin beteiligt ist, und
Sal. Oppenheim jr. &amp;amp; Co. in Köln eine Interessengemeinschaft mit teilweiser
 Personalunion, S. Bleichröder hat sich im Juni 1922 bei S. Schönberger
 &amp;amp; Co. in Berlin kommanditarisch beteiligt; diese Verbindung
zweier Bankfirmen am gleichen Ort ist Ergänzung der Geschäftstätigkeit
ınd gibt Komvensationsmöglichkeiten.

Im Herbst 1929 war das große Sterben der Privatbankfirmen. Innerhalb
 von wenig Wochen erfolgten in allen Teilen des Reichs Zusammenorüche
 größerer und kleinerer Bankfirmen. Ihre Zahl — etwa 50 — war,
yemessen. an den Insolvenzen von Privatbankiers im ersten Jahr der
Stabilisierung der Mark, gering. Aber damals handelte es sich *um eben
arst entstandene „Bankgeschäfte“, „die in der Sumpfluft des Währungsverfalles
 gleich Mikroben aus dem Nichts entstanden waren; jedes zweite
zon ihnen verschwand wieder“ ?), Jetzt dagegen verschwanden Bankhäuser,
 die teilweise eine lange und gute Vergangenheit hatten.
Woran sind diese Firmen zugrunde gegangen? Alle Privatbankfirmen
ieiden schwer unter der Konkurrenz der „Großen“. Bankier, sagten wir,
nennt man jemanden, der mit eigenem und mit fremdem Kapital arbeitet

1) S. AlfredLansburg h, Das große Sterben, in der „Bank“, XXI, 2, Prie,
Die Häufung der Privatbank-Insolvenzen, Berliner Tageblatt 1929 Nr. 558,

7
        <pb n="517" />
        und in der Hauptsache Kreditgeschäfte betreibt. Durch die Inflation
haben die mittleren und kleinen Bankfirmen zum Teil sehr erhebliche
Kapitalverluste erlitten, und die Summe der fremden Gelder, die ihnen
anvertraut wurden, minderte sich mehr und mehr. So wurden sehr viele
Privatbankfirmen, was sie zum Teil sehon vor dem Kriege und im Kriege
waren, Börsenkommissionäre, d. h. Vermittler zwischen dem
Effekten kaufenden Publikum und der Börse. Um ihren Kundenstamm
zu erhalten und neue Kunden zu werben, engagierten sich viele von ihnen
stärker, als es ihnen nach ihrer Kapitalkraft zukam. Auf Grund ihres
guten Renommees erhielten sie von Banken und größeren Bankfirmen
Kredite.
Von Ende 1925 bis zum „schwarzen Freitag“ (13. Mai 1927) hatte der
Kurs der Aktien sich verdoppelt und verdreifacht; und der Kreis der
Personen, die Börsengeschäfte betrieben, hatte sich, angelockt durch die
Gewinne, die viele erzielt hatten, erheblich vergrößert. Für den Bankier
als Kommissionär und Spekulanten mußten sich mithin gute Einnahmen
aus Provisionen und Kursgewinn ergeben. Da kam der gewaltige Kurssturz
 am 13. Mai 1927 und auch in der Folgezeit das dauernde Abbrökkeln
 der Kurse. Viele Kunden der Bankiers hatten an einem Tage weit
mehr verloren als in Wochen und Monaten vorher gewonnen, Ihre Eflek-‚en
 wurden verkauft, oft erst nach noch weiteren Kursrückgängen, und
nun ergab sich ein ungedeckter Debetsaldo, den sie nicht begleichen
konnten.
Die Banken und großen Privatbankfirmen gaben den mittleren und
kleineren Bankfirmen zunächst weiter den Kredit und sprangen hier und
dort, im Interesse des Ansehens des Bankgewerbes, helfend und stützend
ein. Als dann aber im Frühjahr 1929 der Kapitalzufluß aus dem Ausjande
 wegblieb und die Mittel der großen Banken knapper wurden, such-;en
 diese, die eingefrorenen Kredite aufzutauen.
Jetzt stellte sich heraus, wie überschuldet viele Privatbankfirmen waren,
die die uneinbringlichen Forderungen an ihre Kundschaft voll aktiviert
and noch immer hohe Zinsen und Provisionen auf den Debetsaldo zugeschlagen
 hatten. Anläßlich der Zwangsverkäufe, die vorgenommen wurden,
 stellte sich heraus, daß einige Bankiers Depotunterschlagungen begangen
 hatten. Die Verkäufe hatten, da ihnen nicht entsprechende Kaufaufträge
 gegenüberstanden, einen weiteren Kurssturz zur Folge; der ungedeckte
 Saldo der Privatbankiers bei den Bankiers wuchs, und die Banken
 taten das, was sie im Interesse ihrer Aktionäre tun mußten, und lie-„Ag
        <pb n="518" />
        ßen die Firmen, die schon längst brüchig waren, in Konkurs gehen. Dies
wieder hatte zur Folge, daß viele Kunden anderer Bankfirmen bei diesen
ihre Depositen- und Spargelder abhoben.
Einige Privatbankfirmen sind auch durch andere als Börsenkredite zugrunde
 gegangen. Sie waren infolge freundschaftlicher und verwandtschaftlicher
 Beziehungen zu ihren Kunden in den Kreditgewährungen
weiter gegangen, als sie es bei den Verhältnissen ihres Kunden und auf
Grund ihrer eigenen knappen Mittel verantworten konnten. Zur Pflege
des Kontokorrentgeschäftes drängte auch das erheblich verminderte Kreditgeschäft;
 die einzige Möglichkeit, in dieses Geschäft hineinzukommen,
war eben eine großzügige Kreditgewährung.
Zum Zusammenbruch vieler Privatbankfirmen mag auch der große Privatbedarf
 mancher Bankiers beigetragen haben; sie schränkten ihre Ausgaben
 nicht entsprechend den verringerten Einnahmen ein und waren
vielfach hierzu auch gar nicht in der Lage. Die Wohnungsmiete, Beiträge
 für wohltätige und gemeinnützige Zwecke, Ausgaben für Repräsentation
 u. dgl. ließen sich nicht von heute auf morgen auf die Hälfte und
mehr zurückschrauben, und im übrigen hoffte man auf bessere Zeiten. —
So erfolgte die große Reinigungskrise. Verhütet muß werden,
daß hieraus ein allgemeines Mißtrauen gegen den Privatbankier erwächst.
Wenn unter besonders ungünstigen Verhältnissen in 4 Monaten etwa 50
von 3000 deutschen Bankfirmen genötigt sind, ihre Schalter zu schließen,
30 ist dies für. die davon Betroffenen außerordentlich bedauerlich, aber
man darf nicht zu weitgehende Folgerungen daraus ziehen.
Der Privatbankierstanddarfund wirdauch diesmal
nicht zugrunde gehen. Wie aber soll die Rettung erfolgen!
 Wird sie von außen, oder wird sie von innen
kommen?

Zur Erhaltung des Privatbankierstandes wurden schon
vor dem Kriege verschiedene Vorschläge gemacht, hauptsächlich auch in
Jer Richtung des Zusammenschlusses der deutschen Privatbankiers nach
französischem Muster.
1905 hatten französische Provinz-Bankiers, mit dem Sitz in Paris, die Societ&amp;amp; Centrale
 du Syndicat des Banques de Province mit einem Kapital von 1 Million fr., das
später auf 1,6 Millionen fr. erhöht worden war, gegründet. Jedes Mitglied des Syndikats
 durfte nur 1 Aktie zu 5000 fr., auf die nur 25 %9 eingezahlt waren, besitzen.
Ausschließlicher Zweck der Gesellschaft war, „für eigene Rechnung oder für die der
Mitglieder des Syndikats Finanzoperationen jeder Art im In- und Auslande vorzuachmen‘,
 Die Mitglieder des Syndikats sollten auf lukrative Finanzgeschäfte hin-309
        <pb n="519" />
        gewiesen und deren Abwickelung ihnen auf jede Weise erleichtert werden. 1911 wurde
die Organisation in eine Bank übergeleitet, deren Kapital bereits 1912 von 50 auf
100 Millionen fr. (mit 25 %g Einzahlung) erhöht wurde. Damit hat sich die Bank,
lie später „Societ&amp;amp; Centrale des Banques de Province‘“ hieß, von den Interessen der
Bankiers losgelöst und ist den typischen Weg der Effekten-Großbank gegangen.
Schon vor dem Kriege erwogen deutsche Privatbankiers ernsthaft den
Plan, eine „Bank der Privatbankfirmen“ zu errichten, zum Zweckder
Wahrung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen.
Nur in der Zersplitterung, wurde gesagt, sind die einzelnen Firmen
schwach. Vereinigen sie ihre Mittel, so können sie eine hervorragende
Rolle auf dem deutschen Finanz- und Kreditmarkte spielen. Langsam
nur wollte man vorgehen, damit die Beteiligten eine Beeinträchtigung
ihrer bisherigen Geschäftsverbindungen nicht zu befürchten brauchten.
Den wirtschaftlichen Zweck suchte man durch Lokal- oder Provinzorgaaisationen
 zu erreichen, Sie sollten ihren Mitgliedern die Möglichkeit geben,
yemeinsam Geschäfte zu unternehmen, für die der einzelne nicht potent genug ist:
Ybernahme von Stadt- und Industrie-Anleihen und Beteiligung bei Submissionen auf
solche Übernahmen, gemeinsamer Bezug von Hypothekenbankpfandbriefen, Übernahme
von Gründungen, Gewährung größerer Kredite usw. Bisher mußte der Bankier solche
Geschäfte, wenn sie ihm angetragen wurden, ablehnen; künftig sollte er in seiner
Lokalorganisation seine engeren Berufskollegen fragen, ob sie mit ihm gemeinsam
las Geschäft abschließen wollen, ohne daß jedoch irgendein Zwang bestehe und der
ainzelne über seine Kräfte zu gehen brauche.
Einen ähnlichen Plan hat nun (Ende 1929) Dr. Stübben, der
Präsident der Braunschweigischen Staatsbank, zur Diskussion gestellt.
Durch Gründung eines Zentralinstitutes der Privatbankiers
 soll der Privatbankierstand aus seiner gegenwärtigen wirtschaftlichen
 Notlage befreit und ihm eine Stütze gegeben werden, die ihn befähigt,
 kritische Zeiten zu überwinden. Die zu errichtende Bank soll mit
3inem Kapital von 20 Millionen RM ausgestattet werden, in der Weise,
daß jede der 2000 in Betracht kommenden Firmen sich mit je 10 000 RM
beteiligt. Die Svezialbank hätte vor allem den beteiligten Firmen als
Rückendeckung zur Verfügung zu stehen und ihnen Überbrückungskredite
zu geben,
Von seiten der Privatbankiers wird gegen diesen Plan eingewendet *),
daß bei ihnen eine Aversion gegen Kapitalfestlegung bestehe, daß daher
 die 20 Millionen Stammkapital auch nicht annähernd aufgebracht
werden würden. Niemand würde einen direkten Schaden erleiden,

l) 8, die Außerungen eines Privatbankiers im Berliner Tageblatt 1930 Nr. 8.

m
        <pb n="520" />
        falls er sich nicht anschließt, bis er — Hilfe braucht. Die wenigsten
glauben jedoch, sie könnten einmal einer Stützung bedürfen, weil der
Optimismus in der Regel erst kurz vor dem Konkurse schwindet. Die
Mehrzahl der Firmen würde den Beitritt scheuen, da die Befürchtung
bestehe, daß das von ihnen hineingesteckte Kapital lediglich zur Stützung
 schwacher Konkurrenten Verwendung finden werde. Den Kreis der
Aufzunehmenden auf die im Augenblick Solventen zu beschränken, sei
nicht möglich, da die Bankiers zu solchen Zwecken Niemandem Einsicht
‘n ihre Bücher geben würden.
So werden der Ausführung dieses Planes genau solche Schwierigkeiten
 gegenüberstehen, wie den früheren Plänen einer Bank für Privatbankiers.
 Soll sie großen Kredit im In- und Auslande genießen, damit ihr
reichlich Mittel für Reportzwecke und andere Kredite zufließen, so muß
sie mit großem. eigenen Kapital ausgestattet sein, und dieses Kapital
wird eben nicht aufgebracht werden können, Mit kurzfristigem Kredit
wird dem Bankier im allgemeinen nicht gedient sein, und Dauerkredite
wird die neue Bank auch nur in Höhe ihres Eigenkapitals geben können,
soweit es nicht sonst bereits festgelegt ist. .
Ich bin der Ansicht, daß die Rettung für den mittleren und kleineren
Bankier nur darin bestehen kann, daß er sich in der Hauptsache auf das
Effekten-Kommissionsgeschäft und die damit zusammenhängenden Geschäfte
 beschränkt, daß er den Kunden in seinen geschäftlichen und privaten
 Angelegenheiten berät, und daß er hier und da auch wieder den
Warenhandel, aus dem er ja oft gekommen ist, in seine geschäftliche
 Tätigkeit einbezieht und sich damit Kundschaft aus bestimmten
Branchen schafft.

Zur Besserung der Verhältnisse kann und wird auch beitragen ein
loser Zusammenschluß zwischen Bankiers verschiedener Plätze,
die sich gegenseitig Orders überschreiben, bei Emissionen und Gründungen
 zusammenwirken und sich so weit wie möglich in ihrer Tätigkeit erzänzen.
 Im Aufsichtsrat lokaler Unternehmungen ist der solide Privatbankier,
 der mit seinem Können ein vielseitiges Wissen verbindet, der gegebene
 Mann. Zum Verzweifeln liegt kein Grund für den Bankier vor,
der eigene Initiative besitzt und seine Mittel liquide hält.
Über den „Verband deutscher Privatbankiers“, der im
November 1925 in eine Interessengemeinschaft mit dem Centralverband
des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes getreten ist, s. Bd. I 8. 23.

511
        <pb n="521" />
        4. Expansionspolitik der Großbanken.

Die Großbanken verhielten sich dem Konzentrationsprozeß gegenüber
sehr verschieden. Die Berliner Handels-Gesellschaft und die Nationalbank
‘bis zu ihrer Fusion) sind davon unberührt geblieben. Die Begründung
Jer Freundschafts- und Interessengemeinschafts- Verhältnisse erfolgt, wie
28 in den offiziellen Communiqu6s in der Regel heißt, „zur Erweiterung
Jer Interessensphäre“, und die Provinzbank begründet diese Angliederung
mit den Worten: „Wir erhielten dadurch die wertvolle Anlehnung an eine
erste Berliner Bank“. Betrachten wir Richtung und Formen der Expansion
 bei den anderen Großbanken, so finden wir, bei wesentlicher Übersinstimmung
 in den Grundzügen, große Verschiedenheit in den Formen
der Organisation !).
1. Deutsche Bank: Bald nach ihrer Gründung errichtete sie Filialen
 — zunächst an den deutschen Zentralplätzen für den überseeischen
Handel: Bremen, ITamburg, London —, die nicht durch Übernahme anderer
 Banken bereits Kundschaft besitzen, sondern diese sich erst erobern
müssen. Weiter errichtete sie Depositenkassen. 1897 erfolgte Angliederung
der beiden. großen Provinzbanken im Rheinland und in Schlesien, unter
Belassung der formellen Selbständigkeit, durch freiwilligen Aktienumtausch.
 Sie erweitert dauernd ihre Beziehungen durch Interessengemeinschaften
 (Aktienbesitz) und Abschluß von Freundschaftsverträgen. Sie
nahm 1917 die Bergisch-Märkische Bank und den Schlesischen Bankverein,
 1920 die Hannoversche Bank, die Braunschweigische Bank und
lie Privatbank zu Gotha auf. 1922 erfolgte die Angliederung der Pfälzischen
 Bank, die durch Devisenspekulationen eines ihrer Direktoren in
arge Schwierigkeiten geraten war. 1924 fand die Fusion mit der Württembergischen
 Vereinsbank, 1925 mit der Essener Creditanstalt, sowie
mit der Siegener Bank für Handel und Gewerbe statt, 1928 wurden die
Hildesheimer Bank und die Osnabrücker Bank übernommen. 1929 fusioaierte
 sich die Deutsche Bank mit der Disconto-Gesellschaft, und die neue
Bank (Dedi-Bank) nahm in sich die Süddeutsche Disconto-Gesellschaft
und die Rheinische Creditbank auf.
9. Disconto-Gesellschaft: Sie hat bis 1900, also fast 50 Jahre
lang, abgesehen von kommanditarischer Beteiligung, grundsätzlich an
1) S.Jeidels,a.a. 0.5.79. Riesser,a.a. 0.5. 385, W.Strauß,a.a.O.
5. 75 ff.
:19
        <pb n="522" />
        der Zentralisierung ihres Betriebes festgehalten, Später aber wurde sie
ein Konzern von großem Umfange. 1900 errichtete sie eine Filiale in
London, 1901 in Frankfurt a. M., unter Liquidation des alten Bankhauses
 M. A. von Rothschild &amp;amp; Söhne. 1895 übertrug die Norddeutsche
Bank in Hamburg ihre Aktiven und Passiven an die Disconto-Gesellschaft.
 Diese wandelte die Norddeutsche Bank in eine Kommanditgesellschaft
 auf Aktien um. Nach außen blieb die Norddeutsche Bank selbständig;
 tatsächlich erfüllte sie Filialfunktionen für die Disconto-Gesellschaft,
 die auch ihre gesamten Anteile in ihr Portefeuille nahm. 1914
zründete die Disconto-Gesellschaft den A. Schaaffhausenschen Bankverein
 in eine neue Aktiengesellschaft mit.einem Grundkapital von 100
und einem Reservefonds von 10 Millionen M um und nahm ihn im
Wege der Fusion auf, Durch Eingliederung der Kölner Großbank, die
auf Grund ihrer engen Beziehungen zur rheinisch-westfälischen Montanindustrie
 eine führende Stellung im westlichen Industriebezirk einnahm,
 wuchs die Machtsphäre der Disconto-Gesellschaft im Westen ganz
außerordentlich.
Weiter übernahm die Disconto-Gesellschaft im Kriege und nach dem
Kriege eine Anzahl von Provinzbanken und Provinzbankiers und knüpfte
teils selbst, teils durch ihre Konzernbanken neue Beziehungen nach verschiedenen
 Seiten hin an, Unter anderem erfolgte 1915 Fusion mit der
Rheinischen Bank, 1917 mit der Königsberger Vereinsbank und dem
Magdeburger Bankverein, 1919 mit Stahl &amp;amp; Federer A.-G. in Stuttgart,
1921 mit der Schlesischen Handelsbank, 1926 mit der Bank für Thü--ingen,
 1929 fand der Zusammenschluß mit der Deutschen Bank statt.
3. Dresdner Bank: Anfangs erfolgte die Aufnahme von Provinzbanken
 und deren Ersatz durch Filialen (Typus: Anglo-Deutsche Bank in
Hamburg 1892). Gleich der Deutschen Bank errichtet sie zahlreiche Depositenkassen
 und, nur in der Reihenfolge wechselnd, Filialen in Hamburg
(1892), Bremen (1895) und London (1901). An größeren Firmen hat
sie u. a. aufgenommen die Deutsche Genossenschaftsbank von Soergel,
Parrisius &amp;amp; Co., die Firma von Erlanger &amp;amp; Söhne in Frankfurt a. M.
und die Württembergische Landesbank. In Interessengemeinschaft steht
sie mit zahlreichen Banken, und von 1903—1907 hatte sie Gewinn-Poolung
 mit dem A. Schaaffhausenschen Bankverein. Sie hat an zahlreichen
Plätzen Niederlassungen errichtet, teils mit, teils ohne Übernahme bestehender
 Banken und Bankfirmen. Filialgründung und Aktienbeteiligung
 gehen nebeneinander, In der Nachkriegszeit hat die Dresdner

33 Obst, BG Il.

318
        <pb n="523" />
        Bank ihre Machtstellung nicht nur aufrechterhalten, sondern ganz wesentlich
 erweitert.
4. Darmstädter Bank: Charakteristisch für sie war das Streben
nach Kommanditen. Getreu ihrem Programme, daß „ihre Organe
im In- und Auslande den Export und die tausend anderen Beziehungen
der deutschen Industrie zum Geldmarkte vermitteln“ sollten, beabsichtigte
sie sogar, Kommanditen in London, Petersburg, Prag, Konstantinopel und
Imyrna zu errichten, Vom System der Kommanditen ist die Bank später
zur Errichtung von Filialen und Depositenkassen, sowie zur Angliederung
von Provinzbanken übergegangen und hat sich dadurch einen großen
Konzern geschaffen, Die 1922 erfolgte Fusion mit der Nationalbank
 für Deutschland war ein Musterbeispiel gegenseitiger geschäftlicher
 Ergänzung. Die Darmstädter Bank brachte ein gut
organisiertes Filialsystem mit einer hohen Depositenziffer ein, die dann
durch die guten industriellen Konsortialverbindungen und die starken
Führerqualitäten auf seiten der Nationalbank (Jakob Goldschmidt,
Hijalmar Schacht) volle Ausnutzung fand ?).
5. Commerz-und Privatbank. Aus einer Mittelbank ist das
[nstitut zur Großbank geworden, insbesondere durch Angliederung der
zon Moritz Schultze gut, aber autokratisch geleiteten Mitteldeut-3ehen
 Privatbank, die ein sehr großes Filialnetz besaß und glänzende
 Beziehungen zur Zucker- und Kaliindustrie unterhielt. Da die
Jommerzbank ihre Konzernbanken durch Vollfusion sich angegliedert
hat, kann man von einem Konzern dieser Bank nicht mehr sprechen. Sie
esitzt aber gegen 200 Filialen.
Neben diesen Bankengruppen (Bank-Konzernen), die infolge der
Konzentrationsentwicklung ?) entstanden sind, haben sich, durch Zusammengehen
 bei Emissionen, verschiedene Bankgruppen gebildet, und zwar
wesentlich aus der Notwendigkeit heraus, die für den Staatsbedarf erfor-Zerlichen
 Summen mit vereinten Kapitalkräften aufzubringen. So. entstanden
 u. a. das Preußen-Konsortium (s. Bd. I S. 457£.), weiter die Rothschild-Gruppe,
 das Syndikat für asiatische Geschäfte. Die Banken und
Bankiers größerer Plätze haben sich vielfach zu einem Konsortium der

i) S. W. Strauß, a. a. 0. 8.92,
2) Der Wunsch, der Konzentration, „die die Interessen des Mittelstandes gefährjet“,
 entgegenzuwirken, hat zur Gründung der sog. Hansa-Ban ken geführt.
Ihr Ziel ist, „einen leistungsfähigen und tragfähigen Konzern zur wirtschaftlichen
Förderung des christlichen Mittelstandes zu bilden“,

zu 4
        <pb n="524" />
        ‚... Stadtanleihe zusammengeschlossen und bilden eine „Gruppe für
Anleihen der Stadt ....“. Die zahlreichen industriellen Bankgruppen
verdanken ihre Entstehung oft weniger dem Bedürfnis des Zusammenwirkens
 der Kapitalien, als dem Konkurrenzkampfe.
5. Konkurrenzkampf und Kartelle.
Auf dem Münchener Bankiertage!) wurde von einem Redner darauf
hingewiesen, daß in Berlin einige Wechselstubenvorsteher, sei es, weil sie
auf Tantieme gestellt sind, sei es aus anderen Gründen, „eine Jagd auf
Kundschaft machen, die dem Ansehen und der Würde des Bankierstandes
 nicht entspricht, und die zur Zeit, als das Geschäft in Berlin
noch in den Händen von Privatbankiers lag, nicht üblich war“. Auch in
den S0er und 90er Jahren war diese Methode erfreulicherweise noch nicht
Mode. Erst um die Jahrhundertwende, als in Berlin die Mittelbanken
mehr und mehr darangingen, Depositenkassen zu eröffnen, waren deren
Vorsteher, um ihre „Tüchtigkeit“ zu zeigen, eifrigst bestrebt, den vorhandenen
 Depositenkassen anderer Banken die Kunden abspenstig zu machen.
In der inneren und äußeren Stadt wie in den Vororten schossen, wie Pilze
aus der Erde, die glänzend ausgestatteten Depositenkassen hervor. In
yoldenen Lettern waren Aktienkapital und Reserven an den breiten Spiegelscheiben
 angegeben. Nun hieß es, Geschäfte machen, und zunächst
wenigstens die sehr erheblichen Spesen zu verdienen. Bei manchen Banken
 war ein Vorsteher „dauernd auf der Tour“, d. h. er machte bei den
Geschäftsleuten seiner Gegend Besuche, offerierte ihnen. Diskont- und
Blankokredite zu günstigsten Bedingungen und erbot sich, alle bankgeschäftlichen
 Transaktionen zu niedrigeren Provisions- und Zinssätzen auszu-Aühren,
 wie die Konkurrenz, während für disponible Gelder, besonders
wenn sie für einige Zeit „fest“ gegeben wurden, oft unverständlich hohe
Zinssätze versprochen. und gewährt wurden.
Von Berlin übertrug sich der maßlose Wettbewerb der Bankfirmen
antereinander auf die Provinz, wo die Filialen der verschiedenen Groß-)anken
 unter sich und mit den einheimischen Bankfirmen konkurrierten,
und da sie selbst von ihrer Zentrale in Berlin, „um ins Geschäft zu
kommen“, äußerst billig bedient wurden, drückten sie erheblich die bisher
am Platze üblich gewesenen Konditionen. Kredite sind, um Geschäfte zu
machen, wie man sagt, ins Haus getragen worden. Hierdurch wurde aus
dem Handwerker ein Kleinindustrieller, der selbst Kredit in höherem

‘) 8. Verhandlungen. S. 62.

15
        <pb n="525" />
        Maße als bisher gewährte und infolgedessen auch wieder von der Bank
beanspruchte. So mehrten sich die Umsätze der Banken.
Ein Kampf mit bisher nicht üblichen Mitteln entstand vor allem auch,
am möglichst hohe Beträge fremder Gelder hereinzubekommen. Summen
zon 5000 M an wurden als Ultimogeld zu Ultimosätzen verzinst, und diesbezügliche
 Offerten gingen in großer Zahl an Firmen und Private heraus.
Es war dies ein Unfug, der das Ansehen der betr. Bank unbedingt schädigen
 mußte. Die Folgen blieben denn auch nicht aus: Das Publikum
achlug, selbst bei Begebung kleiner Summen, ein Submissionsverfahren
2in, und erteilte dem Meistbietenden den Zuschlag. Beamte wurden wegangagiert,
 in der Erwartung, daß sie einen Stamm Kunden mitbringen
würden. Das Gefühl, daß dieses Pürschen im fremden Revier, das Abspenstigmachen
 von Kunden, unfair sei, hatte man leider vielfach
verloren 1),
Unter dem Druck der gegenseitigen Konkurrenz wurden oft eine Menge
Arbeiten und Dienstleistungen ohne Entgelt für die Kundschaft ausgeführt,
 so z. B. die Aufbewahrung und Verwaltung von Wertpapieren,
die Besorgung neuer Kuponsbogen, die Einlösung von Domizilen usw.
Kupons wurden oft 4—6 Wochen vor Fälligkeit eingelöst. Einige Banken
stellten sogar Safes zur Aufbewahrung von Wertpapieren ko stenfrei
zur Verfügung. Depositengelder wollte man um jeden Preis haben, und
die Filialen und Depositenkassen sollten die Emissionspapiere der Bank
placieren,
Nachdem die Provisions- und Zinsgewinne, und durch das „Warenhausprinzip“
 der Großbanken auch die Effektenvermittlungsgebühren auf ein
Minimum herabgedrückt worden waren, mußten auch die Provinzbanken

!) Jaffe (a. a. O0. S. 285) schreibt, daß englische Banken früher Konten nicht
annahmen, ohne vorher Rückfrage bei der bisherigen Bank gehalten zu haben, und
wenn eine Bank in einem Ort, einer Stadtgegend oder Hauptstraße etabliert war,
zo war eine andere nicht sogleich bei der Hand, sich in deren Bereich einzunisten.
Heute hat sich dies aber auch geändert, und 1902 bereits sagte der President
of the Institute of Bankers: „Die Konkurrenz der (englischen) Banken um neue
Geschäfte zeigt kein Nachlassen, sondern wird noch immer intensiver, Wir geben
ılle zu, daß eine vernünftige Konkurrenz gesund und wünschenswert ist, aber eine
Konkurrenz, die basiert auf größeren Vergütungen, Herunterschneiden
 der Darlehnsraten und Erleichterung der sonst
feststehenden Bedingungen, ist zu verurteilen, Ich weiß aus eigener
Erfahrung, daß Banken sich um Geschäfte beworben haben zu Bedingungen, die direkt
zinen Verlust ergeben müssen.‘

741
        <pb n="526" />
        und Provinzbankiers ihrerseits wieder bemüht sein, günstigere Konditionen
von. ihrem Berliner Bankhause zu erzielen, und bei der Jagd vieler Berliner
Banken und Bankiers nach Börsenorders gelang ihnen dies auch.
Das Publikum hatte sich inzwischen an die günstigen Konditionen und
die hohen Zinssätze gewöhnt und drohte, bei einer Abänderung zu ihren
Ungunsten, das Konto zu einer anderen Bank oder Bankfirma zu legen.
So war eine Erhöhung der Sätze nur durch ein gemeinschaftliches Vorgehen
 der Banken und Bankiers möglich, Man war sich klar, daß der
scharfe Konkurrenzkampf der Banken einer Verständigung unter den
Beteiligten Platz machen müsse, da sonst die Rentabilität und Solidität
des Bankgeschäftes zu sehr zu leiden hätte. Die Reichsbank befürwortete
eifrigst die Bestrebungen der Banken nach Herbeiführung einheitlicher
 Bedingungen für alle bankgeschäftlichen Verrichtungen, in
der Annahme, daß dann die Banken mehr bemüht sein werden, den Forderungen
 der Reichsbank, nach Haltung großer Barbestände und Barreserven
und Eindämmung der Kredite und der Spekulation, gerecht zu werden.
In den 1912/13 stattgefundenen Verhandlungen der „Vereinigung von
Berliner Banken und Bankiers“ wurde betont, daß die Mitglieder der
Berliner Stempelvereinigung seit längerer Zeit, und in Übereinstimmung
 mit dem Reichsbankpräsidenten, über Maßnahmen beraten
hätten, die zur Abstellung von Mißständen im deutschen Bankgewerbe
geeignet seien, Wenn bei diesen Reformbestrebungen zwei Punkte: die
Kreditgewährung und der bankgeschäftliche Wettbewerb, in den Vordergrund
 gestellt worden seien, so beabsichtige man nicht etwa eine Umwälzung
 des deutschen Bankkreditsystems, das die lebende Quelle des
blühenden deutschen Wirtschafts- und Erwerbslebens sei, und ebensowenig
 eine Unterdrückung jedes freien Wettbewerbs, der für ein tatkräftiges
 Vorwärtsschreiten unentbehrlich bleibe. Man wende sich nur gegen
zewisse Übertreibungen, die, wie die Bankwelt zugeben müsse, auf beiden
ebieten vorhanden sind und eine Gefahr für die Gesundheit und die
Widerstandsfähigkeit des deutschen Bankgewerbes gegenüber kritischen
Zeiten in sich schließen.
Eine Beseitigung dieser Kreditüberspannung und Konkurrenzübertreibung
 sei nur durch gemeinschaftliches Zusammenwirken
 aller deutschen Bankplätze möglich. Sie
erfordere ein gewisses Opfer der Bewegungsfreiheit, das man nicht von
einzelnen Bankplätzen oder von einzelnen Kreisen des Bankgewerbes
allein verlangen könne, sondern das ein jeder auf sich nehmen müsse. Der

517
        <pb n="527" />
        Reichsbankpräsident, das wurde in den Verhandlungen mehrfach betont,
habe keinen Zweifel darüber gelassen, daß, wenn die deutsche Bankwelt
nicht aus sich selbst heraus zu einer Einigung gelange und die Kraft zur
Abstellung der erwähnten Mißstände fände, der Weg der Gesetzgebung
beschritten werden würde. Das bedeute angesichts der Abneigung der
Reichstagsmehrheit gegen das mobile Kapital eine schwere Gefahr für das
gesamte deutsche Bankgewerbe.
Um sie zu verhüten, war die Berliner Stempelvereinigung bemüht, mit
den übrigen deutschen Bankplätzen Vereinbarungen über eine Reihe von
Vorschlägen zu treffen, und sie hielt es für zweckmäßig, durch mündliche
Verhandlungen zunächst in kleineren Kreisen Klarheit zu gewinnen, wieweit
 solche Vereinbarungen möglich seien.
Das Endziel aller Verhandlungen sollte schließlich eine Verbesse-‚ung
 der Zahlungsbereitschaft der Banken und eine Zurückdrängung
 der bisherigen Übertreibungen in der Verwendung der
Depositengelder zu ungesunden Krediten sein. Der Schaden, den
die Banken durch Zinsverlust erleiden, und der durch den geringeren Umsatz
 usw. entgangene Gewinn sollte durch den von der Reicghsbank gewiesenen
 Weg ausgeglichen werden: Beseitigung des Wettbewerbs durch Verständigung
 über Provisions-, Zins- und Diskontsätze, d. h. Aufhören der
Unterbietungen hierbei.
An. allen größeren Plätzen wurden, soweit es nicht früher schon geschehen
 war, nach dem Vorbild der Berliner „Stempelvereinigung“, lokale
Vereinigungen von Banken und Bankiers geschaffen, die sich, teilweise
wieder durch Zusammenschluß, überall zu gleichem Zweck organisierten
und ziemlich gleichlautende Statuten besitzen. Diese lokalen Vereinizungen
 haben nun Deputierte zu verschiedenen gemeinschaftlichen
Sitzungen, die hauptsächlich in Berlin stattfanden, gesandt. Einheitliche
Beschlüsse wurden gefaßt hinsichtlich der Ausleihungen von Ultimogeld
and der Einführung von Einheitssätzen bei Anwerbung solcher Gelder
aus dem In- und Auslande sowie hinsichtlich der Provisionssätze auf
Akzepte und Arvale.
Nach größeren Fusionen wird der Bankenwettbewerb mitunter stärker.
 Er kann sich in einer Verbilligung der Debetzinsen
äußern oder in der Weise, daß die Banken auch solchen Firmen Kredite
 gewähren, die bereits Kunden anderer Banken sind. Gehören
die verschmolzenen Institute demselben. Konsortium an, so werden nicht

4”
        <pb n="528" />
        immer die Quoten addiert, sondern es wird der neuen Bank eine geringere
 Quote zugeteilt 1).
Die immer größer werdenden Unkosten nötigten die Banken, neue Einnaahmequellen
 zu suchen. Sie erhöhten die Provisionen und Gebühren,
verminderten die. Kredit- und erhöhten die Debetzinsen. Fast alle Banken
 und Bankfirmen Deutschlands gehören jetzt durch die örtlichen „Versinigungen
 von Banken und Bankiers“ einem in den Grundzügen einheitlichen
 Konditionen-Kartell an. Die Frage, ob die Stempelvereinigung
 ein echtes Konditionenkartell ist, wird von den Banken gewöhnlich
 verneint, da eigentlich nur die Provisionssätze und die Einlagezinsen
 fest geregelt werden, während für die Aktivgeschäfte der Banken
schon wegen der verschiedenen Qualität der Geldnehmer nur Minimal
3ätze als Grundlage genannt seien ?).
In den „Allgemeinen Abmachungen der Vereinigungen von Banken
und Bankiers“ heißt es u. a. in den „Erläuterungen“: ;
Zweck und Sinn der „Allgemeinen Abmachungen“ ist, angemessene Bedingungen
 für die Hauptzweige des Bankgeschäfts mit zwingender Wirkung
 für die Mitglieder der angeschlossenen Bankenvereinigungen festzusetzen,
 um die nachteiligen Folgen, die ein scharfer und uneingeschränkter
 Wettbewerb auf die Verdienstmöglichkeiten im Bankgewerbe
ausübt, tunlichst auszuschalten und das Bankgewerbe in den Stand zu
setzen, die auf ihm lastenden außerordentlichen Unkosten und Abgaben
zu tragen. Die strenge lückenlose Innehaltung und Beobachtung der in
ihnen zusammengefaßten Bestimmungen liegt daher nicht nur im eigenen
Interesse der Mitglieder, sondern auch im wohlverstandenen Interesse
ler Allgemeinheit. Die Vorschriften sind auf sämtliche darin behandelten
 Geschäfte der Mitglieder anzuwenden, und zwar in demjenigen örtliehen
 Umfange, der sich aus dem Inhalt der einzelnen Bestimmungen
argibt, Das Anwendungsgebiet kann sich erstrecken:
ji. Auf die gesamte in- und ausländische Kundschaft, Hierunter
 ist regelmäßig zu verstehen nicht nur die Bankier-, sondern auch die Nichtbankjerkundschaft,
 und unter letzterer wieder Geschäftsleute, Firmeninhaber oder
auch Kunden ohne Erwerbsgeschäft. Der Wohnort des Kunden spielt da, wo von der
in- und ausländischen Kundschaft allgemein die Rede ist, keine Rolle. Die betreffende

1) Der Konkurrenzkampf kommt mitunter auch im sarkastischen Witz zum Ausdruck.
 So soll nach Verschmelzung der Deutschen Bank mit der Disconto-Gesellschaft
Karl Fürstenberg gesagt haben: „Die beiden werden schon bald merken, daß
sie eine Liebesheirat geschlossen haben.“ ,
2) S. Georg Bernhard, Banken-Rivalität, Magazin der Wirtschaft, VI, 10.

319
        <pb n="529" />
        Bestimmung ist vielmehr der gesamten Kundschaft gegenüber anzuwenden, mag sie
in sog. angeschlossenen Ortsbereiehen oder in freien Gebieten oder im Ausland
ansässig sein. Unter „angeschlossenen Ortsbereichen‘“ sind zu verstehen alle diejenigen
 Plätze und Orte, die laut dem den „Allgemeinen Abmachungen‘“ als Anlage
dienenden Ortsverzeichnis auf Grund eines Beschlusses irgendeiner den „Allgemeinen
Abmachungen‘“ angeschlossenen Bankenvereinigung in ihren Ortsbereich einbezogen
sind. „Freie Gebiete“ sind andererseits alle Gebiete, die nicht zum Ortsbereich irgendainer
 Bankenvereinigung gehören. Der Begriff des „Auslandes‘“ bestimmt sich nach
den politischen und geographischen Gesichtspunkten.
2. Nuraufdieinländische Kundschaft, d. h. die Bankier- und Nichtbankierkundschaft,
 Geschäftsleute und Nichtgeschäftsleute, mögen sie in angeschlossenen
 Ortsbereichen oder in freien Gebieten ansässig sein, wenn sie nur im In-‚and
 wohnen.
8. Nurauf die Kundschaftinangeschlossenen Ortsbereichen.
Bestimmungen, deren Geltung sich auf die Kundschaft in angeschlossenen Ortsvdereichen
 erstreckt, finden Anwendung auf die gesamte Kundschaft ohne Rücksicht
auf ihre berufliche Betätigung, jedoch nur insoweit. als die Kundschaft in angeschlossenen
 Ortsbereichen ansässig ist. ,
4. Nur auf die Bankierkundschaft, d. h. auf Kundschaft, die das
Bankgeschäft im Hauptberufe oder Hauptgeschäftszweige betreibt. Als solche sind
lie das Bankgeschäft betreibenden Kreditgenossenschaften anzusehen. Nicht dazu
gehören die sog. Bankabteilungen der Industrie- und Handelsfirmen. In einzelnen
Bestimmungen der „A. A.‘“ sind der Bankierkundschaft auch gewesene Bankiers im
Sinne des 8 53 Abs. 2 Börsenges. gleichgestellt, d. h. Personen, die zur Zeit des
Geschäftsabschlusses oder früher berufsmäßig Bankiergeschäfte betrieben haben. oder
zum Besuch einer dem Handel mit Wertpapieren dienenden Börse mit der Befugnis
zur Teilnahme am Börsenhandel dauernd zugelassen waren,
5. Nur auf die Nichtbankierkundschaft, d. h, auf Kunden, die
entweder überhaupt nicht Geschäftsleute sind, oder aber Geschäfte betreiben, mit
Ausnahme des Bankgeschäfts im Hauptberufe oder Hauptgeschäftszweige. — Eine
besondere Regelung ist bei den Vorschriften getroffen, die jeder einzelnen den
‚Allgemeinen Abmachungen‘“ angeschlossenen Bankenvereinigung gestatten, Zinsbeschlüsse
 mit Wirkung für ihren Ortsbereich zu fassen, derart, daß sie von den
Mitgliedern aller übrigen den „Allgemeinen Abmachungen‘“ angeschlossenen Bankenvereinigungen
 bei Geschäften mit ihrer Nichtbankierkundschaft, die in dem betreflenden
 Ortsbereich ansässig ist, innezuhalten sind, Die Abmachungen beziehen sich
im einzelnen u. a. auf: Bargeldlosen Zahlungsverkehr, provisionspflichtige Rechnung,
Haben- und Sollzinsen, Monats-Ultimogeld, Zinssatz für Geld auf längere Zeiten,
Valutierung, Kreditprovision, Akzeptprovision, Effektenprovision, Lombhardgeschäfte.
Handel in Sperrstücken und Rückvergütungen.

6. Solidaritätsbestrebungen,
a) Gemeinschaftsarbeit.
„Zum ersten Male, soweit unser Erinnern und unser Wissen reicht, treten
Deutschlands Banken und Bankiers zu gemeinsamer Arbeit und Beratung

‚99
        <pb n="530" />
        zusammen, zum ersten Male ist der deutsche Bankierstand, in dem so ungemein
 viele zentrifugale Kräfte tätig sind, endlich einmal einig.“
Mit diesen Worten eröffnete Riesser am 19. September .1902 den sehr
gut besuchten I. Allgemeinen Deutschen Bankiertag in Frankfurt. a. M.
Ein gewisses Solidaritätsgefühl der Bankwelt hat natürlich auch bereits
vor der Frankfurter Tagung und vor Begründung des Centralverbandes
des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes bestanden. Wenn auch nicht,
wie bei den Genossenschaften, der Wahlspruch besteht: Einer für alle,
alle für einen, so hält doch ein solidarisches Interesse die Kreditbanken
ebensogut zusammen, wie die Genossenschaften.
Auch lokale Vereinigungen von Banken und Bankiers waren hier und
dort entstanden, um sich über Berufsfragen auszusprechen und durch gemeinsames
 Vorgehen in wichtigen Standesangelegenheiten günstige Ergebnisse
 zu erzielen.
Im Jahre 1877 war der Verein Deutscher Banken in Leipzig
gegründet worden. Alljährlich erfolgten, abwechselnd an. verschiedenen
Orten, Versammlungen, in denen aktuelle Fragen des Bankwesens und
Handelsverkehrs erörtert wurden, so z, B. Entwurf eines Scheckgesetzes,
Revision der Aktiengesetzgebung, Bankgesetz, Zinsen und Provisionen im
deutschen Bankgewerbe, Abgrenzung der Tätigkeitsgebiete der Sparkassen
und Banken usw, Der Verein gibt noch heute eine Protestliste heraus,
 die nur einem beschränkten Kreis von Banken zugänglich ist. Sie
arscheint in kurzen Zwischenräumen und bringt die Adressen der Akzep-;anten,
 deren Wechsel zum Protest gegangen sind.
Der Berliner S tempelvereinigung gehören folgende Banken
und Bankfirmen an: Berliner Handels-Gesellschaft, S. Bleichröder, Commerz-
 und Privat-Bank, Darmstädter und National-Bank, Delbrück Schickler
 &amp;amp; Co., Deutsche Bank und Disconto-Gesellschaft, Dresdner Bank, J.
Dreyfus &amp;amp; Co., Hardy &amp;amp; Co. G. m. b. H., Mendelssohn &amp;amp; Co.
Im Mai 1914 schlossen sich die deutschen Privatbankier-Firmen zu-3ammen
 und begründeten den Verband deutscher Privatbankiers,
 deren Ziele im wesentlichen auf wirtschaftlichem, also auf
vyeschäftlichem Gebiete liegen (s. S. 511).

Der Bankbetrieb hat es, wie wir gesehen haben, in der Hauptsache mit
Dienstleistungen zu tun und dient im wesentlichen dem Verkehr.
Daher sind naturgemäß die. Beziehungen zwischen den einzelnen Betrieben
sehr eng. Eine auf Vereinheitlichung im Bankbetrieb hinzie-DA
        <pb n="531" />
        lende Gemeinschaftsarbeit hätte wegen des starken Verkehrs
der Banken untereinander, und weil sie das Streben haben, im
Wettbewerb, ihren Kunden zu dienen, nahe gelegen. Aber erst in den letzten
 Jahren hat sie einige Bedeutung erlangt ?!).
Der im Dezember 1927 gegründete, dem „Reichskuratorium für Wirtschaftlichkeit“
 eingegliederte „Fachausschuß für Bankwesen“
(FAB) vereinigt in sich Vertreter aller Gruppen von Banken. Die sachliche
 Arbeit wird in den Unterausschüssen vorbereitet, Solche bestehen
für:
1. Orts- und Banken-Numerierung,
2. Effektenverkehr,
3. Vordruckwesen,
4. Buchführung und Maschinenwesen,
3. Zahlungsverkehr,
6. Verschiedene Bankbetriebsfragen.
Diese Fachausschüsse des FAB bilden den Kern der Organisation,
leren Arbeiten von der Arbeitsstelle vorbereitet und nach Beschlußfaszung
 durch den Fachausschuß und den Gesamtausschuß durchgeführt,
d. h. vorbereitet werden. Jeder die Vereinheitlichung betreffende Entxwurf
 wird, bevor über ihn endgültig beschlossen wird, veröffentlicht, damit
 die Gesamtheit der im FAB zusammengeschlossenen Banken Gelegenheit
 erhält; sich darüber zu äußern und nötigenfalls Gegenvorschläge zu
machen.

b) Der Centralverband des Deutschen Bank- und
Bankiergewerbes. Bankiertage.
Am 10. März 1901 wurde von deutschen Banken und Bankiers der
‚Centralverband des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes (E. V.)“ mit
lem Sitze in Berlin errichtet.
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
 gerichtet, sondern darauf, die Rechte und Interessen des Deutschen
 Bank- und Bankiergewerbes nach allen Richtungen hin zu vertreten,
Demgemäß hat der Centralverband es sich zur Aufgabe gemacht:
L. alle deutschen Bankiers und die bisher bestehenden Vereinigungen
von Banken und Bankiers untereinander in Beziehung zu bringen;

1) S. M. Schönwandt, Gemeinschaftsarbeit und Vereinheitlichung im Bankbetrieb,
 in der Bankwissenschalft, V, 18.

799
        <pb n="532" />
        2. das Publikum über den Beruf und die Funktionen des Bankiersstandes,
 sowie über die wirtschaftliche Natur der damit in Zusammenhang
 stehenden Einrichtungen, in erster Linie der Börse, zu belehren;

3. alles statistische, juristische und wirtschaftliche Material zu sammeln,
das zur Vorbereitung von Veröffentlichungen oder sonstigen Schriften
 des Centralverbandes notwendig oder wünschenswert erscheint.
Mitglieder des Centralverbands können alle im Deutschen Reiche
ihren Sitz oder Wohnsitz habenden Banken oder Bankiers, sowie die im
Deutschen Reiche bestehenden oder noch zu begründenden lokalen Vereinigungen
 von Banken und Bankiers, auch die Mitglieder des Vorstan-Jes
 von Banken, ebenso frühere Bankiers und ehemalige Bankdirektoren,
werden.
Die Mitglieder des Vereins können in kleineren, je nach den Verhältnissen.
 abzugrenzenden Bezirken zu Zweigvereinen auf Grund von
Satzungen zusammentreten, die dem Vorstande des Centralverbands abschriftlich
 mitzuteilen sind. Jeder Zweigverein verfolgt die Zwecke des
Vereins innerhalb seines Bezirks; er handelt selbständig, soweit es sich
ım lokale, nach vorheriger Verständigung mit dem Centralverband,
soweit es sich um allgemeine Interessen handelt. Die bereits in
Deutschland bestehenden und dem Centralverband beitretenden Vereinigungen
 von Banken und Bankiers können unter Wahrung ihrer Selbstän-Jigkeit
 Mitglieder werden, oder unter Beibehaltung ihrer Satzungen sich
zu Zweigvereinen des Centralverbands erklären,
Die zur Verfolgung seiner Zwecke nötigen Mittel werden durch
Jahres-Beiträge beschafft, die die Mitglieder auf Grund von Selbsteinschätzungen
 aufbringen.
Der Verband, der alle Banken und einen großen Teil der Privatbank-Ärmen
 zu seinen Mitgliedern zählt, hat sich hohe Ziele gestellt und unter
der tatkräftigen Leitung des Geh, Justizrat Prof. Dr. Riesser auch
zieles erreicht. Seine Leitung erhält Direktiven von Vertretern der Banken
 und Bankfirmen des ganzen Landes. In Wahrnehmung der wirtschaftlichen
 Interessen des Bankierstandes leistet er auf allen Gebieten
der Gesetzgebung und politischen Entwicklung gewaltige Arbeit. Alle
hijerunter fallenden Probleme werden immer wieder Gegenstand tätiger
Mitarbeit der Banken und Bankfirmen !). Es sei hier erinnert an seine
1) S, G. Solmssen, Entwicklungstendenzen und weltgeschichtliche Aufgaben
der deutschen Großbanken. Vortrag. Berlin 1980.

ya
        <pb n="533" />
        Stellungnahme zum Börsengesetz von 1896 und an seine Mitwirkung
oe Begründung des Beamtenversicherungsvereins.
Weiter hat er, hauptsächlich auch im Hinblick auf die Bedürfnisse
les Gemeinwohls, und um das geschäftsunkundige Publikum vor betrügerischer
 Ausbeutung zu schützen, den Kampf gegen die bucketshops und
andere minderwertige Bankfirmen des In- und Auslandes aufgenommen,
ist der mißbräuchlichen Benennung als „Bank“ und „Bankier“
und andern Auswüchsen entgegengetreten, hat die Verbesserun g
anserer Zahlungsorganisation durch Förderung der Bargeld
arsparenden Zahlungsmethoden, insbesondere des Giro- und Scheckverkehrs,
 propagiert. Die Interessen seiner Mitglieder hat er gefördert, injem
 er für zeitgemäße Geschäftsbedingungen im Bankverkehr
 eingetreten ist und die diesbezüglichen neueren Bestrebungen
ınterstützt hat.
In die breitere Öffentlichkeit ist der Verband durch die Bankierbage
 getreten, die 1902 in Frankfurt a. M., 1905 in Berlin, 1907 in
Hamburg, 1912 in München, 1920 und 1925 in Berlin und 1928 in Köln
stattgefunden haben, und bei denen neben inneren Angelegenheiten des
Gewerbes von hervorragenden Praktikern auch Fragen von großer allgemeiner
 Bedeutung behandelt worden sind. Riesser hat es glänzend
verstanden, die Bankiertage zu würdigen Kundgebungen zu gestalten, die
Ihre Wirkung nach innen und nach außen nicht verfehlt haben. Alle Verhandlungen
 sind der Öffentlichkeit durch Druck zugänglich gemacht worden.
Hinsichtlich der Aufklärung weiterer Kreise über Fragen des Bankund
 Börsenwesen könnte meines Erachtens der Centralverband aber in
Zukunft noch mehr leisten als bisher, Er müßte durch erfahrene Bankpraktiker
 und Banktheoretiker überall im Reich Vortragsreihen halten
lassen, um dadurch seiner sich selbst gestellten Aufgabe mehr gerecht
zu werden: das Publikum über die Funktionen des Bankgewerbes, die
wirtschaftliche Bedeutung der Börse und die Technik der Bank- und
Börsengeschäfte aufzuklären. Bei Veranstaltung dieser wissenschaftlichen
 und aufklärenden Vorträge würde sich ein Zusammengehen mit
ijen Hochschulen empfehlen.
In dieser Beziehung könnte die American Bankers Associabion,
 die 1875 gegründet ist!) und jetzt 60 000 Mitglieder zählt, zum

1) „For the purpose of securing uniformity of action by the bankers of the country
tor their mutual protection against loss by crime and to secure muchneeded legislation
affeeting the banking interest throughout the United States,‘

„9
        <pb n="534" />
        Vorbilde dienen. Sie geht von der richtigen Ansicht aus, daß in Fragen
Jes Bankwesens die Interessen der Chefs und Angestellten solidarisch sind
und für beide Teile ein gemeinschaftliches Fachblatt genügt. „Journal
of the American Bankers Association“ und „Bulletin of the American
Institute of Banking“ sind daher seit Juli 1910 vereint und werden
von allen im Bankbetriebe Tätigen — den Officers of the banks, wie den
Angestellten — gelesen, Außer den Kosten für dieses Journal zahlt die
Bankvereinigung noch einen größeren Beitrag für die fachwissenschaftlKche
 Ausbildung der amerikanischen Bankbeamten.
Auch bei den amerikanischen Bankiertagen kommt das enge Verhältnis
zwischen der Vertretung der Chefs und der Angestellten zum Vorschein.
Auf diesen „annual conventions“, die im Herbst, abwechselnd in verschiedenen
 Städten, stattfinden, wird über wirtschaftliche, den ganzen Stand
interessierende Fragen referiert und diskutiert, und eine einheitliche
Rechtsprechung innerhalb der Union für alle das Bankwesen betreffenden
Fragen wird erstrebt.
Eine für Deutschland erfreulicherweise weniger in Betracht kommende
Abteilung der American Bankers Association ist das Protective Committee,
Diese Einrichtung, die jährlich rund 100 000 $, d. i. den vierten Teil der
JTahreseinnahme der Association erfordert, schützt die Mitglieder gegen
Diebstähle und Betrügereien aller Art. Ist ein Mitglied in dieser Weise
geschädigt worden, so werden ihm die gewiegtesten Detektivs zur Verfolgung
 und Bestrafung der Betrüger und Diebe und Wiedererlangung
der Gelder von der Vereinigung und auf deren Kosten zur Verfügung
gestellt. Die hierbei erzielten Erfolge sind nach allen Berichten so hervorragend
 gewesen, daß Diebe, Scheckfälscher und Betrüger das an den
Türen der Banken angebrachte Schild „Member American Bankers’
Association“ derart respektiert haben, daß Schädigungen dieser Art bei
Jen der Vereinigung angehörenden Banken und Bankiers prozentualiter
erheblich geringer gewesen sind als bei den außerhalb der Vereinigung
stehenden.

c) Reichsverband der Bankleitungen.
Die in Deutschland bestehenden Arbeitgeberverbände im
Bankgewerbe-— im Frühjahr 1930 betrug ihre Zahl 52; ihr Name lautet
meist „Verband der (Bremer, Breslauer usw.) Bankleitungen“ — sind im
Reichsverbande der Bankleitungen zusammengeschlossen.
Sein Zweck ist, „durch das Zusammenwirken seiner Mitglieder zu solchen

5325
        <pb n="535" />
        Arbeitnehmerfragen grundsätzlich Stellung zu nehmen, die für die Gesamtarbeitgeberschaft
 des Bankgewerbes von Bedeutung sind, und ein
übereinstimmendes Verhalten aller Mitglieder in diesen Fragen herbeizuführen“,
 Zur Erreichung dieses Zwecks sammelt der Reichsverband zu
allen grundsätzlichen, das Bankgewerbe betreffenden Arbeitnehmerfragen
Material, unterrichtet hierüber fortlaufend seine Mitglieder und unterstützt
 sie durch Auskunft und Beratung.
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verbandsdirektor von allen grundsätzlichen
 oder sonst bedeutungsvollen, das Arbeitsverhältnis betreffenden
 Forderungen, die von Angestelltenorganisationen oder Gruppen ihrer
aigenen Angestellten an sie oder die ihnen angeschlossenen Banken gerichtet
 werden, unverzüglich Kenntnis zu geben.
Die Mitgliedsbeiträge werden nach einem bestimmten Schlüssel umgelegt
 (Verhältnis der Stimmenzahl, die wieder durch die Zahl der Anvestellten
 bedingt wird).

II. Banken und Industrie?).
Li. Industrielle Kreditpolitik.

Um die Mitte des 19. Jahrhunderts setzt in Deutschland ein das Wirtschaftsleben
 wesentlich umgestaltender Prozeß ein: Bisher vorwiegend
Agrarstaat, wird Deutschland zum Industriestaat. An die Stelle
der Landschaft als Kredit gewährender Anstalt tritt die Kreditbank, die
ihren wesentlichen Anteil an der Industrialisierung Deutschlands hat.
Der kleinkapitalistische Unternehmer wird zum neuzeitigen Fabrikunternehmer
 emporgehoben, oder mittelst der Aktie erfolgt aus dem Neuen und
Vollen die Industriegründung. Das eine war der Weg der Tezxtil-, das
andere der Weg der Montanindustrie ?),
Durch eigene Beteiligung und durch Anlage fremder Gelder industrielle
 Unternehmungen zu fördern, betrachten die Banken mehr und
mehr als eine ihrer wesentlichen Aufgaben. Da ein der großen Nachfrage
 seitens der Industrie entsprechendes Kapital nicht vorhanden war,
waren die Banken bestrebt, sich dieses zu verschaffen. Es geschah dies zum

1) Grundlegendes Werk: Otto Jeidels, Das Verhältnis der deutschen Großbanken
 zur Industrie, mit besonderer Berücksichtigung der Eisenindustrie, Leipzig
1905. J. Riesser, Die deutschen Großbanken und ihre Konzentration, Jena 1910.
2) S vv Schulze-Gaevernitz. Die deutsche Kreditbank. Tübingen 1915. S. 151.

‚8
        <pb n="536" />
        großen Teil auf dem Wege des Depositengeschäfts, Aber auch ausländisches
 Kapital mußte herangezogen werden, um die Kohlenfelder
auszubeuten, Erze in Eisen und Stahl umzuwandeln und daraus Maschinen
 zu bauen, Damals wurde der Grundstein für die Kohlenindustrie und
die Schwerindustrie gelegt. Banken machten die Aktien der neu geschaffenen
 Unternehmungen emissionsreif und führten sie den großen Kapitalmärkten.
 zu. Der Emissionskredit der Banken erleichtert ihnen die
Ausführung ihrer Pläne.
Die überwiegende Mehrheit der Industriellen ist nicht in der Lage, die
zur Führung des Betriebs erforderlichen Kapitalien aus eigenen Mitteln
zu bestreiten, sondern muß Kredit in Anspruch nehmen. Der Privatkredit,
der sehr oft in Form der Kommanditierung oder der stillen Teilhaberschaft
gewährt wird, kommt weit weniger in Betracht als der Bankkredit,
der in den verschiedensten Formen und Arten vorkommt. Von kleiaen
 Anfängen ausgehend, haben sich, mit Unterstützung der Banken —
denn aus den laufenden Betriebsmitteln wird es nur selten möglich gewesen
 sein, die Kosten der Vergrößerung zu bestreiten — viele Betriebe
zu Riesenunternehmungen entwickelt.
Der kleine Fabrikant beginnt den Bankverkehr vielfach mit einem
Depositen- und Scheckverkehr. Er zahlt die nicht benötigten Gelder,
meist in Form von Schecks, ein und sucht die eingegangenen Wechsel,
manchmal auch die Buchforderungen, zu diskontieren. Reicht das
Guthaben zeitweise für Lohnzahlungen und Gehälter nicht aus, so tritt
auch die Bank oder der Bankier einmal in Vorschuß, ohne daß ein Unterpfand
 gegeben ist. Zur Sicherheit bietet der Fabrikant mitunter Eintragung
 einer Sicherheitshypothek an, die aber in kritischen Zeiten für die
Bank infolge der vorherstehenden sonstigen Belastungen sehr oft wertlos ist.
Es entwickelt sich ein immer lebhafterer Kontokorrentverkehr,
und Gelder werden nicht nur benötigt zur Aufrechterhaltung des laufenden
 Betriebes, sondern auch zur. Schaffung neuer Fabrikationsanlagen.
 Hat die Bank auf Grund des Kontokorrentverkehrs
 ein Bild über den Geschäftsgang und die Geschäftsentwicklung des
Fabrikanten erhalten, und kann sie dessen Leistungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit
 aus eigener Anschauung und nach Rücksprache mit den Geschüftsfreunden
 des Lieferanten beurteilen, so wird sie bei günstiger Gestaltung
 des . Unternehmens gern bereit sein, einen ungedeckten
Kredit, zunächst etwa bis zur Höhe von ein Drittel des eigenen Kapitals,
zu gewähren. Dieser Kontokorrentkredit ermöglicht die Erweiterung des

597
        <pb n="537" />
        Betriebes durch Anschaffung neuer Maschinen und Werkzeuge, durch Einstellung
 neuer Arbeiter und nötigenfalls durch größere Produktion auf
Vorrat.
Werden größere Kredite beansprucht, so wird die Kreditgewährung
meist erst von dem Bericht der Treuhandgesellschaft, die mit Prüfung
der Bilanzen betraut ist, abhängig gemacht werden. In der Regel nehmen
aber die Treuhandgesellschaften, ebenso wie die privaten Bücherrevisoren,
nur eine rein buchmä ßige, nicht aber auch eine materielle Prüfung
 vor. Zur Prüfung der angemessenen Bewertung der Anlagewerte,
der Halb- und Ganzfabrikate usw. wird sich stets die Zuziehung von technischen
 Fachleuten empfehlen. Nur durch Gegenüberstellung der kalkulierten
 Herstellungskosten zu den Wertansätzen bzw. den erzielten Verkaufspreisen,
 wird es im Zusammenhang mit den allgemeinen Betriebsverhältnissen
 und dem Umsatz eines Unternehmens Fachleuten möglich
sein, ein richtiges Bild der wirtschaftlichen Lage eines Industriebetriebes
zu geben und aus den Bilanzen den richtigen Schluß zu ziehen, ob der ausgewiesene
 Reingewinn ein tatsächlich erzielter, aus der Fabrikation stammender,
 oder ein künstlich konstruierter Buchgewinn war, der nur durch
irgendwelche Bilanzierungskünste der mit der Buchführung betrauten Personen
 rechnungsmäßig ausgewiesen werden konnte. ;
Der Bankkredit, oft in Form des Akzepts gegeben, trägt zur Vergrößerung
 des Unternehmens bei. Das kreditgewährende Institut bzw. der
Bankier verwächst mehr und mehr mit dem Unternehmen, steckt immer
größeres Kapital hinein und erhöht dementsprechend auch das Wechsel-Obligo.
 Aus dem Kontokorrentverkehr gewinnt die Bank ein Bild über
den Geschäftsgang, und die Kreditgewährung gibt ihr die Möglichkeit
und das Recht, die schuldnerische Firma zu kontrollieren und sie bei
zrößeren Transaktionen nach ihrem Wunsch zu lenken. Ist schließlich
die Privatfirma reif zur Umwandlung in eine Aktiengesellschaft,
 so entwickelt sich aus dem Kontokorrentgeschäft das bei in-Justriellen
 Unternehmen meist reiche Gewinne für die Bank abwerfende
Emissionsgeschäft. Die Bank gründet das Unternehmen.
Durch die Form der Aktiengesellschaft wird das Band zwischen Bank
und industriellem Unternehmen fester geknüpft. Der Debetsaldo wird
zwar durch die Emission getilgt, und oft entsteht zunächst sogar ein Guthaben,
 das dem weiteren Ausbau des Unternehmens dienen soll; aber das
Bankhaus ist im Aufsichtsrat des neuen Unternehmens vertreten und hat
ein, oft sogar das entscheidende Wort über die zukünftige Entwickelung

RR
        <pb n="538" />
        der industriellen Aktiengesellschaft zu sprechen. Das kann zum Schaden
des Unternehmens, der Bank, oder zum Schaden beider ausschlagen..
Mitunter muß sich in dem Vertrage, auf Grund dessen die Bank die
Aktien übernimmt, die Gesellschaft verpflichten, ihre gesamten bankgeschäftlichen
 Transaktionen durch das Emissionshaus vornehmen zu lassen.
Bleibt die Bank auf den übernommenen Aktien sitzen, d. h. muß sie sie
infolge allgemeiner ungünstiger Verhältnisse oder infolge besonderer, durch
das betreffende Unternehmen bedingter Umstände in ihr Portefeuille nehmen,
 so kommt es tatsächlich auf dasselbe heraus, als ob sie weiter den
Kontokorrentkredit gewährt hätte — nur einmalige neue Unkosten sind
entstanden, und die laufenden Unkosten haben sich dauernd vermehrt —;
in beiden Fällen ist die Bank gewissermaßen Teilhaberin des industriellen
 Unternehmens geworden.‘ Geschieht dies oft und
(oder) in relativ hohen Summen (Leipziger Bank/Aktiengesellschaft für
Trebertrocknung), so muß die Bank natürlich dabei zugrunde gehen.
Eine freiwillige Beteiligung der Banken an industriellen Unternehmungen
 kommt nur in Ausnahmefällen, und meist nur für kurze Zeit
in Frage. (Ausnahme: Der A, Schaaffhausensche Bankverein besaß lange
Zeit einen sehr großen Posten Aktien der Internationalen Bohrgesellschaft.)
 Unfreiwillige Beteiligung („Sitzenbleiben“ auf Beständen)
 ist unvermeidbar. Im übrigen: In die Zukunft kann niemand
schauen. „Auch die gewiegtesten Fachleute täuschen sich über die Entwicklung
 eines Unternehmens in vielen Fällen ebenso, wie die Theater-Jlirektoren
 über den Erfolg eines ihnen eingereichten Stückes 2).
Wenn industrielle Unternehmungen durch den Kontokorrentverkehr,
Kreditgewährungen aller Art und die Emission ihrer Aktien in ein enges
Verhältnis zu den Banken treten, so wird, sagt Jeidels?), diese Beziehung
 bei schlechter Geschäftslage, wenn eine Reorganisation des Industrieunternehmens
 erforderlich wird, zu einer ausgesprochenen Abhängigkeit,
 die einen Ausdruck in der Sanierung findet. Eine solche
wird für das Unternehmen mitunter zweckmäßiger sein. als eine Liaqui-JJation,
 die man früher zumeist wählte.

1) (Bankdirektor) Karl Morawitz, Fünfzig Jahre Geschichte einer Wiener
Bank. Wien 1913. S. 65.
2) a. a. O. S. 48. Durch solche Liquidationen ist zuerst die Deutsche Bank mit
der Industrie in Verbindung getreten, und sie hat sich bis Anfang der 90er Jahre
auf diese Betätigung der Industrie gegenüber beschränkt.

34 Obet, BG Il.

32Q
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        Aber auch die Sanierungen sind für die Banken oft recht vorteilhaft,
and manche Bankdirektoren haben hierin eine solche Routine entwickelt,
daß ihnen die Börse scherzhaft den Titel „Sanitätsrat“ verliehen hat.
Wenn die Bank bisher noch nicht mit dem betr. Unternehmen in Verbindung
 gestanden hat, so schafft sie sich durch Entsendung eines Direktors
in den Aufsichtsrat dauernde Beziehungen, und diese benutzt sie dann
öfters zu einer planvollen Industriepolitik, die dahin gerichtet ist, Einfluß
auf andere Werke gleicher oder ähnlicher Art zu gewinnen.
Ihre vielseitigen Beziehungen ermöglichen es der Bank, den Vermittler
zwischen zwei und mehr Unternehmungen zu spielen und sie zu verschmelzen,
 oder zunächst wenigstens eine Interessengemeinschaft zwischen
ihnen anzubahnen. Oft haben sie auch ein Interesse daran, die Unternehmungen
 wieder in Syndikate oder Konzerne zusammenzufassen. Bei
Fusionen ist, besonders wenn sich zwei Werke zu einem neuen dritten
vereinen, der Bankkredit und die Unterstützung der Bank erforderlich.
Stößt eine solche geplante Verschmelzung auf den Widerstand der Aktionäre,
 des Vorstands oder des Aufsichtsrats, so kann die Bank eingreifen,
indem sie entweder durch Androhung, den Kredit zu entziehen !), einen
Druck ausübt, oder indem sie sich für die Generalversammlung so viel
Stimmen schafft, daß sie die Majorität besitzt, und demnach ihre Anträge
durchgehen.
Da die Aktionäre weit voneinander entfernt wohnen und an der Verwaltung
 des Unternehmens meist nur geringes Interesse nehmen, bedarf

1) Welche Machtstellung die Banken gegenüber den abhängigen Industrieunternehmungen
 besitzen und zeitweise wohl auch in ihrem Interesse ausnützen, illustriert
Folgendes Schreiben, das, nach dem Berliner Börsen-Courier vom 21. November 1901,
lie Dresdner Bank am 19. November 1901 an den Vorstand des Nordwestmitteljeutschen
 Zementsyndikats richtete:
„Nach der im Reichsanzeiger vom 18, cr. veröffentlichten Bekanntmachung Ihrer
Gesellschaft müssen wir mit der Möglichkeit rechnen, daß in der am 30. er. stattindenden
 Generalversammlung Beschlüsse gefaßt werden, die geeignet sein können,
Veränderungen uns nicht genehmer Art in Ihrem Geschäftsbetrieb herbeizuführen.
Aus diesem Grunde müssen wir, zu unserem lebhaften Bedauern, den Ihnen einzeräumten
 Kredit hiermit zurückziehen, bitten demgemäß, Dispositionen auf uns zu
unterlassen und ersuchen Sie gleichzeitig, unser Guthaben spätestens bis Ende
lieses Monats zurückzuzahlen. Wenn indes in der angegebenen Generalversammlung
nichts beschlossen wird, was uns nicht genehm ist, und wir in dieser Beziehung
jurch uns konvenierende Garantien auch für die Zukunft geschützt sind, so erklären
wir uns sehr gern bereit, wegen Gewährung eines neuen Kredits mit Ihnen in Verhandlung
 zu treten.“

4311]
        <pb n="540" />
        88 manchmal nur relativ geringer Aktienbeträge, um. die Majorität zu erlangen,
 und die Vertretungsvollmacht ist bekanntlich von den
Kunden der Bank sehr leicht zu haben ?!), ebenso auch auf dem Wege der
Reziprozität von anderen Banken, sofern sie in ihren eigenen Interessen
dadurch nicht bedroht werden, die Verfügung über die bei diesen im
Depot ruhenden Effekten behufs Ausübung des Stimmrechtes. Die Majorität
 bei einer einzigen Generalversammlung genügt, um der Bank die Besetzung
 von Aufsichtsratsstellen durch ihre Direktoren, eine Statutenänderung,
 einen Direktionswechsel usw. zu ermöglichen. Einige solche
Beispiele führt Jeidels?) an. So verschaffte sich seinerzeit der Schaaffhausensche
 Bankverein die Majorität in der Generalversammlung des
Phönix, in der über den Beitritt dieses Werks zum Stahlwerksverbande
abgestimmt werden sollte, und mit dieser Stimmenmehrheit wurde dann
der Beitritt beschlossen. Die Dresdner Bank hatte sich durch vorübergehende
 Beschaffung einer Aktienmehrheit zwei Sitze im Aufsichtsrat der
Königs- und Laurahütte erobert und damit die bisherige Stellung dieses
Unternehmens zur Bankwelt einschneidend verändert.
Neben der Aktiengesellschaft spielen in der Industrie die anderen
Gesellschaftsformen nur eine untergeordnete Rolle. Bei Umwandlungen
 von diesen, z. B. der Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
in die Aktienform, oder von anderen Formen in die Gesellschaft mit beschränkter
 Haftung, die viele Vorzüge, aber auch manche Nachteile hat,
wirken die Banken ebenfalls soweit wie möglich in verschiedener Weise
mit, und schaffen sich dadurch nicht nur einen einmaligen Provisionsgewinn,
 sondern einen dauernden Einfluß auf das Unternehmen. Eine
N eu gründung erfolgt verhältnismäßig selten in Aktienform. Die G. m.
b. H. ist mitunter die Vorstufe für die spätere Aktiengesellschaft. Größere
Mittel legen die Banken in der G. m. b. H. im allgemeinen nicht gern fest.
Daß die G. m. b. H., wenn sie nicht Bankgeschäfte betreibt, keine Bilanz
zu veröffentlichen braucht und der öffentlichen Kritik nicht unterliegt,
ist nicht als Vorzug anzusprechen.
Von den Formen des industriellen Emissionsgeschäftes hatten wir das
Gründungs-, Sanierungs- und Fusionsgeschäft betrachtet. Bei Neuanlagen
and größerem Geldbedarf aus sonstigen Gründen kommt weiter in Betracht
 die Erhöhung des Aktienkapitals oder (und) die Ausgabe von

an S. W. Kaernbach, Die wirtschaftliche Bedeutung der Legitimationsüber-‚ragung.
 Stuttgart 1930. Dort weitere Literaturangaben,
2) a.a. 0. S. 111.

338 |
        <pb n="541" />
        Partialobligationen, mit oder ohne Sicherheitshypothek, die seit
der ersten Anleihe des Hörder Vereins im Jahre 1871, im Betrage von
1% Millionen M, eine immer weitere Anwendung erlangt hat.
Erhöht das Industrieunternehmen sein Grundkapital, so läßt es sich
vorher von seiner Bank ein Gebot auf die Aktien machen. Diese erklärt
sich, wenn die Generalversammlung die Erhöhung des Grundkapitals beschlossen
 hat, bereit, die neuen Aktien zu einem festgesetzten Kurse zu
übernehmen, oft mit der Verpflichtung, die Aktien den bisherigen Aktionären
 zu einem bestimmten Kurse zu überlassen (s. Band I). Die Bank
wird Teilhaber des Unternehmens, aber, wie bei der Gründung, nur in
der Hoffnung, die Teilhaberschaft baldmöglichst mit Gewinn einem ande-‚en
 abtreten zu können und mit den Aktien Handel zu treiben.
Im allgemeinen erfolgt die Ausgabe von Aktien zur Beschaffung der
Geldmittel für dauernde Anlagen, die Ausgabe von Obli gationen,
die innerhalb einer Reihe von Jahren getilgt werden, zur Beschaffung von
Geldern, die nur vorübergehend im Betrieb angelegt werden, oder für
Anlagen, die nach einer bestimmten (längeren) Zeit abgeschrieben werden.
Doch sind auch mehrere andere spezielle und allgemeine börsentechnische
Momente für die Wahl, ob Aktien oder Obligationen emittiert werden,
bestimmend. Die Obligation belastet dauernd das Unternehmen mit festen
Zinsen, gewährt aber andererseits den Vorteil, daß eine Verwässerung des
Aktienkapitals vermieden wird, d. h. daß in guten Jahren das Erträgnis
sich auf einen größeren Aktienbetrag verteilt.
Eine gesetzliche Höchstgrenze für die Obligationenausgabe gibt
es nicht. Bei Festsetzung der Höhe des Betrages der auszugebenden
Obligationen ist in erster Linie maßgebend die Möglichkeit, diese Obligationen
 unterzubringen. Dies wieder wird bedingt, abgesehen von der
Lage am Geldmarkt, durch die finanziellen Verhältnisse des Unternehmens,
die Höhe des Aktienkapitals, die Regelmäßigkeit der Einnahmen usw.
In der Regel werden die Industrie-Effekten, Aktien wie Obligationen,
geschaffen, um einen von den Banken bereits gewährten industriellen Investierungskredit
 zurückzuzahlen. Die Banken übernehmen die Emission
und kreditieren der Gesellschaft den Gegenwert der Aktien und Obligakionen.
 Für die Bank bedeutet dies zunächst natürlich nur eine Änderung
der Form des Kredits, nur eine Umbuchung findet statt. Erst wenn die
Effekten placiert und bar bezahlt sind — wenn sie in der eigenen Kund:
schaft untergebracht werden, geht häufig kein bares Geld dafür ein, sondern
 es erfolgt nur eine Belastung auf Konto, dessen Kreditsaldo dadurch

5332
        <pb n="542" />
        verringert bzw. dessen Debetsaldo erhöht wird —, fließen der Bank die
in den Industriewerten investierten Mittel wieder zu, und erst jetzt ist
die definitive Abwickelung des Kreditgeschäftes erfolgt.
Während in den meisten Fällen die Emission eines industriellen Unternehmens
 ganz, oder wenigstens zum erheblichen Teil, zur Deckung
aufgenommener Bankschulden dient, gibt es auch einige große Unternehmen,
 die es niemals darauf ankommen lassen wollen, auf Bankkredit
angewiesen zu sein, die für jede kommende größere Aufgabe und Ausgabe
schon vor ihrer Verwirklichung die finanzielle Deckung besitzen, sich
immer flüssig halten, um niemals genötigt zu sein, in einem bestimmten,
vielleicht gerade sehr ungünstigen Augenblick an den Geldmarkt appellieren
 zu müssen. Typische Beispiele hierfür sind die Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft
 und die Hamburg-Amerika-Linie. Diese Gesellschaften
 haben es stets vorgezogen, Gläubiger statt Schuldner der Banken
zu sein, und sie haben mehrfach, wenn die Bilanzen noch große flüssige
Mittel und 30, 40 oder mehr Millionen M Bankguthaben aufwiesen,
Kapitalerhöhungen vorgenommen, um in ungünstigen Momenten finanziell
gerüstet zu sein.
Die industriellen Beziehungen zur Bank, die in der Regel mit dem
Kontokorrentgeschäft beginnen, dann zum Kreditgeschäft, das nominell
zwar kurzfristig, tatsächlich aber meist langfristig ist, führen, finden gewöhnlich
 ihren Schlußstein mit dem Emissionsgeschäft. Seltener ist der
umgekehrte Weg, d. h. erst die Aktienemission eines zur Aktiengesellschaft
umgewandelten Unternehmens bildet den Anfang eines lebhaften Kontokorrent-
 und Kreditverkehrs. Öfters ist dies dagegen, wie erwähnt, bei
Sanierungen von notleidend gewordenen Unternehmungen der Fall gewesen.
Da als Abnehmer für Aktien das Ausland stark in Frage kommt, müssen
 Schutzmaßregeln dagegen ergriffen werden, daß wertvolle Objekte
nicht vom Auslande kontrolliert werden, daß nicht Majoritäten ans Ausland
 verkauft werden. Solange diese Gefahr besteht, sind, um Überfremdung
 zu vermeiden, Aktien mit mehrfachem Stimmrecht
berechtigt. Freilich besteht die Möglichkeit, daß mit solchen Aktien von
denen, die augenblicklich in der betr. Unternehmung die Macht haben,
auch deutschen Aktionären gegenüber Mißbrauch getrieben wird.

2. Innere Zusammenhänge zwischen Banken und Industrie.
Zwischen Banken und industriellen Unternehmungen bestehen vielerlei
Berührungspunkte. Beide sind Unternehmer und Produzenten, Der Preis

3,

Pi
        <pb n="543" />
        der Ware, mit der die Banken handeln, richtet sich, wie bei der Industrie,
nach den Selbstkosten (Kosten der Rohware, Fabrikationskosten, Unkosten
 beim Vertriebe), „Sich gegenseitig stützend und fördernd, in
glücklicher Synthese haben sich Industrie und Kreditbanken in der Zeit
der Industrialisierung Deutschlands entwickelt“ (Kalveram). Wenn
lie Banken der Industrie in verschiedenen Formen große Mittel zuwenden,
 so erschöpft sich ihre Tätigkeit nicht mit der Hergabe von Leihgeld,
 sondern es entwickelt sich daraus eine dauernde, auf Beratung und
Interessenbetreuung gerichtete Geschäftsverbindung, dem das Moment
les Höchstpersönlichen anhaftet.
Wenn die Banken, insbesondere die Großbanken, ihr Kapital ständig
erhöht und einen Expansionsdrang gezeigt haben, so geschah es in erster
Linie infolge ihrer intensiven Kreditgewährung gegenüber der Industrie,
Jurch die sie diese förderten und deren machtvolle Entwickelung ermöglichten.
 In der Vereinigung des Bank- mit dem Industrie- und Handelskapital
 zum Finanzkapital erblickt Hilferdin g?!) das entscheidende
Kennzeichen des Hochkapitalismus im ausgehenden 19. und beginnenden
20. Jahrhundert.
Jedes Bankgeschäft und jede Bank hat ihre eigene, im Laufe der Zeit
oft wechselnde Industriepolitik, Das Privatbankgeschäft und die Mittelbank
 begnügen sich meist mit. der Kreditgewährung an kleinere und
mittlere Privatfirmen, und wenn nach und nach eine Vergrößerung eingetreten
 ist, mit deren Umwandlung in Aktiengesellschaften. Sie sind
dann in deren Aufsichtsrat vertreten und üben einen mehr oder weniger
weitgehenden Einfluß auf das Unternehmen aus. Für die „schweren“ Industrien
 und für Unternehmungen mit einem weitverzweigten Filialnetz,
die gewaltige Kapitalien benötigen, kommen in der Hauptsache nur die
Großbanken und die wenigen mit ihnen etwa auf einer Stufe stehenden
 Privatfirmen in Betracht, Da private Kapitalien hier nicht ausreichen,
 wird gleich bei der Gründung die Aktienform gewählt.
Kamen für Neugründungen und Umwandlungen großer Unternehmungen
 schon von jeher, infolge ihrer Kapitalkraft, ihrer weitverzweigten
in- und ausländischen Verbindungen und ihres Emissionskredites, die
Großbanken mehr als die anderen Bankinstitute und die Privatfirmen in
Betracht, so wıtrde diese Machtstellung noch erweitert durch die Karenzzeit
 für Zulassung von Neugründungen zum Börsenhandel (s. S. 477).

1) Das Finanzkapital, Eine Studie über die jüngste Entwicklung des Kapitalismus.
2. Aufl. Wien 1920,
384
        <pb n="544" />
        Die für das industrielle Bankgeschäft auch aus technischen Gründen
erforderliche weitverzweigte Verbindung schufen sich die Banken durch
Fusionen, Angliederungen usw. Viele Filialen in der Provinz sind durch
die Bedürfnisse der Industrie ins Leben gerufen, und ihre Hauptaufgabe
war von vornherein, diesen Bedürfnissen gerecht zu werden. So hat, wie
schon erwähnt, der Konzentrationsprozeß im Bankwesen zum wesentlichen
Teil seine Ursache in der Kreditgewährung an die Industrie. Die Politik
der großen industriellen Verbände steht in enger Fühlung mit der Politik
der großen Banken. Durch jede Fusion usw. schafft sich die Großbank
neue Pforten zu einer Anzahl industrieller Gesellschaften.
Eine Fülle technischer, finanzieller und allgemein wirtschaftlicher
Kenntnisse und Erfahrungen erfordert das Umwandlungs- und Gründungsgeschäft.
 Da die Leiter der industriellen Unternehmen, mit wenig
Ausnahmen, nicht finanztechnische Begabung und Erfahrung haben, so
müssen sie sich in dieser Beziehung auf ihre Bank oder ihre Banken verlassen,
 die die finanziellen Operationen dann natürlich öfter ihren eigenen
Interessen anzupassen suchen.
Auf Einzelheiten in der Entwickelung kann hier naturgemäß nicht eingegangen
 werden, und es sei in dieser Beziehung auf die mehrfach
zitierten Arbeiten von Jeidels und Ries ser verwiesen. Allgemein sei
nur bemerkt, daß die Zeit vor und nach der Aktiennovelle von 1884 zu
anterscheiden ist. Nur für die Zeit, in der unter dem Schutz der Anonymität
 und der Befreiung von fast jeder strengeren Haftung industrielle
Umwandlungen und Gründungen vorgenommen werden konnten, passen
die Worte von Sattler!): „Den Umwandlungsgeschäften liegt dasselbe
Prinzip zugrunde, wie den ländlichen Ausschlachtungsgeschäften, den
Parzellierungen landwirtschaftlicher Grundstücke. Die Umwandljungsgeschäfte
 lassen sich kurzweg als die industriallen
 Ausschlachtungsgeschäfte bezeichnen.“
Erst das Aktiengesetz von 1884 stellte den Begriff der „Gründer“ fest,
forderte Öffentlichkeit des Gründungsvorganges und legte den bei der
Gründung Beteiligten eine strenge civil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit
 auf.
In der Begründung heißt es: „Der Gründungshergang blieb im Verborgenen; ein
Hervortreten der Gründer war im Gesetz nicht verlangt; die treibenden Persönlichkeiten
 handelten ohıne Verantwortlichkeit und entzogen sich jeder Kontrolle. Die

1) a. a. O0. S. 20.

3658
        <pb n="545" />
        Verlockung, das eigene Interesse dem der zu errichtenden Gesellschaft vorzuziehen,
war zu mächtig. Niemand war da und keine Vorkehrung bestand, um das Interesse
der Gesellschaft wahrzunehmen. Ohne jede Selbständigkeit befand die zu bildende
Gesellschaft sich schutzlos für lange Zeit über die Gründung hinaus in den Händen
jener lediglich ihren Gründergewinn verfolgenden Personen, und gleichermaßen fehlten
 dem Publikum, welches man ohne Gefahr der Verantwortlichkeit auf jegliche
Weise zur Beteiligung an der beabsichtigten oder formell zustande gebrachten Gesellschaft
 heranzog, die zuverlässigen Grundlagen für eine richtige Beurteilung des
Unternehmens,“
Gefahrvoll ist für viele Banken auch das Hineinstecken immer neuer
Mittel geworden. Es sei hier nur an die Riesenverluste erinnert, die die
Disconto-Gesellschaft an der Dortmunder Union und an Popp erlitten
hat !), und an die unheilvollen Verbindungen der Kreditanstalt für Industrie
 und Handel mit der Kummer-Gesellschaft, bzw. der Leipziger Bank
mit der Trebertrocknungs-Gesellschaft ?). Neuerdings hat z. B. die
Deutsche Bank große Verluste bei der „Ufa“ erlitten.
Das Verhältnis zwischen Banken und Industrie wird in hohem Maße
durch Besetzung der Aufsichtsratsstellen gekennzeichnet, Bei jeder Umwandlung
 oder Gründung bedingt sich die Bank einen oder mehrere
Posten im Aufsichtsrat aus und delegiert in diesen dann Vorstandsmitglieder
 und Filialdirektoren, seltener Prokuristen. Fast jedes Aufsichtsratsmitglied
 gehört wieder dem Aufsichtsrat einer mehr oder minder
großen Zahl anderer Gesellschaften an, und so wird ein enger Konnex
zwischen verschiedenen Industrien und Banken geschaffen, und diese üben
durch ihre Delegierten ihre Industriepolitik aus, die vor allem auch auf
die Anknüpfung neuer Beziehungen gerichtet ist.
Ebenso finden wir auch im Aufsichtsrat der Großbanken und anderer
Banken Direktoren und Aufsichtsräte der Industrie-Gesellschaften, hauptsächlich
 um die Beziehungen zu erhalten und noch weiter auszudehnen ®).
Klar und ohne Umschweif erklären die Banken, daß sie auf persönliche
und intime Verbindung mit der Industrie Wert legen und deshalb ein-1)

 S. Otto Lindenberg, 50 Jahre Geschichte einer Spekulationsbank, Berlin 1903,
2) S. Arthur Schulze, Die Bankkatastrophen in Sachsen im Jahre 1901.
Tübingen 1908,
3) „Die Entsendung von leitenden Persönlichkeiten der Industrie in den Aufsichtsrat
 der Banken, wo sie in der Regel weit weniger Einfluß auszuüben vermögen
 als die Bankvertreter in der Verwaltung der Industriegesellschaften, ist
acht nur ein Akt der Höflichkeit gegenüber den letzteren, sondern auch der
Ausdruck des gegenseitigen Wunsches, die so eng gewordenen geschäftlichen Be-536
        <pb n="546" />
        Außreiche Personen aus der Industrie für den Aufsichtsrat gewinnen
möchten. Die Tantieme bietet natürlich einen gewissen Anreiz. Ob aber
den Interessen der Industrie-Gesellschaft, die auf diese Weise fester mit
der Bank verbunden ist, ohne dadurch direkte Vorteile zu erlangen,
unbedingt gedient ist, kann nicht ohne weiteres bejaht werden.
Das Verhältnis zwischen Bank und Industrie ist ein Machtverhältnis
und wie jedes Verhältnis im Lauf der Zeit Schwankungen unterworfen.
In. der Inflation erfolgte eine Verschiebung der Machtverhältnisse zwischen
 Industrie und Banken. Das ziffernmäßige Anwachsen der Depositen
 begünstigte zunächst die Macht der Banken, und sie waren in der
Lage, die starke Nachfrage nach Kredit zu befriedigen. Aus dem Erlös
neuer Aktienemissionen wurden die Kredite abgedeckt. Bei Übernahme
der Aktien stellten die Banken Forderungen an die Industriegesellschaften,
 und ihre Erfüllung verstärkte wesentlich ihren Einfluß auf
diese Unternehmungen.
Mit zunehmender Geldentwertung änderte sich das Verhältnis zwischen
Industrie und Banken !). Die Industriegesellschaften verwässerten mehr
und mehr ihr Kapital und brachten die neuen Aktien oft direkt ans
Publikum, d. h. unter Umgehung der Banken, Einige Konzerne gingen
zur Gründung eigener Banken über. Da das Gesetz die Errichtung neuer
Banken mit dem für sie wichtigen Recht, Depot- und Depositengeschäfte
zu betreiben, verbot, suchte die Industrie sich Banken dienstbar zu machen,
indem sie den Aktienmantel kaufte und nachher meist eine Umbenennung
vornahm, So erwarb z. B. der Konzern „Wintershall“ den Aktienmantel
der Thüringer Kreditanstalt, die in „Kalibank“ umgetauft wurde.
Es betrugen in Deutschland die Gesamtmittel [in Milliarden M?)]:
1918 1923 1924
ler Industrie 16,8 20,1 28,5
der Kreditbanken 16,3 8.8 7.8

ziehungen ‚auch nach außen hin kundzugeben, und der Ausdruck des Wunsches
der Industrie, in bezug auf die Industriepolitik der Banken, soweit tunlich,
ine Übereinstimmung der Ansichten und Ziele herbeizuführen.“ Riesser,
a. a. O0. 8. 303,
1) Der Geschäftsbericht des Centralverbandes des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes
 fürs Jahr 1923 stellt fest, daß Deutschlands Industrie und Handel wesentlich
mit Hilfe des Bankgewerbes „unmittelbar nach dem Kriege in der Lage
zewesen ist, ihre Substanz nicht nur zu erhalten, sondern in beträchtlichem Maße zu
vermehren“,
2) Wirtschaft und Statistik 1926. S, 366 £. und 937 £,

59
        <pb n="547" />
        Während 1913 Industriekapital und Bankkapital gleich groß sind, verhält
 sich 1923 das Bankkapital zum Industriekapital wie 1:5. 1924 hat
sich das Verhältnis bereits wieder wie 1:3 zurückgewandelt. Heute dürfte
das Verhältnis wie 1:2 sein 1).
Nun kommt es aber für die Gestaltung des Machtverhältnisses nicht
auf die rechnungsmäßige Größe des Gesamtkapitals an, sondern auf das
Bedürfnis der Industrie nach Bankkredit. Das Kreditgeschäft setzt volkswirtschaftliches
 Kapital voraus. In der Kriegs- und Nachkriegszeit war
dies in Deutschland erheblich verringert worden. Die Banken sind nicht
in der Lage, den Kreditansprüchen auch nur einigermaßen zu genügen.
Damit verlieren die Banken ihren Einfluß auf die Inlustrie.

Im Gegenteil, einige Industrielle suchen Einfluß auf dieB anken
zu gewinnen: Stinnes erwirbt 1922 40 °%/, der Anteile der Berliner
Handels-Gesellschaft, und den Barmer Bankverein kann er mit seinem
Aktienbesitz majorisieren. Der Stinnes-Konzern überträgt seine Finanzgeschäfte
 an den Barmer Bankverein und sendet in diesen einen seiner
Direktoren als Gesellschafter. Im Juli 1924 beteiligt sich der J. Mishael-Konzern
 an der Deutschen Vereinsbank in Frankfurt a. M.,
die dadurch neue Kapitalmacht zugeführt bekommt. Derselbe Konzern
tritt in der Generalversammlung der Mitteldeutschen Creditbank als Opponent
 mit einem Minderheitsaktienpaket auf, nachdem er versucht hatte,
durch Kreditgewährung sich eine Aufsichtsratsstelle zu erzwingen, Im
Juni 1924 kontrolliert die Mannesmann-Industrie- und Handels-Gesellschaft
 nahezu das gesamte Aktienkapital der Bank für Innen- und Außenhandel
 A.-G. Berlin 2).
Durch die immer mehr zunehmende Vertrustung der Indu-3trie
 tritt eine wesentliche Änderung in dem Verhältnis zwischen Bank
und Industrie ein. Der Industriekonzern hat sich eine eigene Finanzstelle,
 vielfach eine eigene Bank (Elektrobank, Deutsche Länderdank)
 geschaffen, bei der zeitweise nicht benötigte Gelder zusammenströmen,
 um von hier aus an die Stellen des Bedarfs geleitet zu werden.
Der Konzern oder die eigene Konzernbank nimmt also in sich den Ausgleich
 zwischen Debitoren und Kreditoren vor, und zahlreiche gute
Konten sind dadurch den Banken verlorengerangen. Die Kredithilfe der

') S. a. R. W. Goldschmidt, a. a. 0. 8. 228.
?) S. Hans Dietzel, Konjunkturbewegungen im deutschen Kreditbankgewerbe,
Stuttgart 1925, 8. 58.

538
        <pb n="548" />
        Banken wird von vielen Konzernen nur zeitweise, zum Ausgleich der internen
 Spannungen, in Anspruch genommen.
Wie in den Anfängen der deutschen Industrie, mußten auch jetzt
Gelder aus dem Auslande hereingeholt werden, Ganz immense
Summen waren es: 3—4 Milliarden RM jährlich wurden in den Jahren
1924-—1928 von Industrie, Handel und Banken aus dem Auslande herangezogen.
 Die Gesamtsumme der in Form von langfristigen Anleihen
 investierten Kapitalien wird Anfang 1930 auf 7% ‘Milliarden
RM, die der ausländischen Kapitalbeteiligung an deutschen
 Unternehmungen auf 1'/, Milliarden RM beziffert, Wie dringend der
Kapitalbedarf war, geht auch daraus hervor, daß die hohen Zinsen nicht
abschreckend gewirkt haben.
Vielen, insbesondere der kleinen und der mittleren Industrie, konnte
der für den Aufbau und die Modernisierung benötigte langfristige Kredit
trotzdem nicht gewährt werden. Der ausländische Kapitalmarkt bleibt
diesen Kreisen verschlossen. Wenn ein kleines industrielles oder gewerbliches
 Unternehmen einen Privatmann findet, der ihm gegen irgendwelche
Sicherheiten Kapital zur Verfügung stellt, so muß er dies als einen bezsonderen
 Glücksfall ansehen. Zahlreiche Firmen, die nicht Anschluß an
mächtige Konzerne des In- und Auslandes gefunden hatten. sahen sich
genötigt, ihre Zahlungen einzustellen.

3. Das Problem des langfristigen Kredits für die mittlere
und kleine Industrie !).
Zuführung langfristigen Kredits ist heute zur Lebensfrage der deutschen
 Mittel- und Kleinindustrie geworden. Die Kernfrage ist, woher
und in welchen Formen können die Mittel hierfür gewonnen werden.

1) Ernst Sontag, Die Gründung einer Industrie-Hypothekenbank. Berlin 1909.
Felix Hecht, Die Organisation des langfristigen industriellen Kredits. Veröffentjichungen
 des Mitteleuropäischen Wirtschaftsvereins, 1908, Heft VI. Karl Diehl,
Der Plan einer neuen Organisation des langfristigen industriellen Kredits. Bank-Archiv
VII, 12. Neuere Arbeiten: W. von Radzibor, Das Problem des langfristigen
Kredits für die mittlere und kleinere Industrie. Rostock 1929. Reier-Hirschberg,
 Die Industrieschaft als Lösung für das Kreditproblem der Mittel- und Kleinindustrie.
 Berlin 1926. Fischer (Stuttgart), Zur Frage der Kreditversorgung des
Mittel- und Kleinbetriebes, in den Verhandlungen des Deutschen Industrie- und Handelstages
 vom 4. Dezember 1928. P. Schulz-Kiesow, Das langfristige Kreditproblem
 der mittleren Industrie, im Bank-Archiv, XXVII, 18, R. Pferdmenges,
Kreditversorgung der mittleren Industrie, in Bank-Archiv XXVI, 22.

5%
        <pb n="549" />
        Langfristig muß der Kredit sein; kurzfristiger Kredit, d.h.
Kredit, der nur dem Geldbedarf für die Beschaffung des Rohmaterials
bis zum Eingang des Geldes für das verkaufte Fabrikat entspricht, nützt
dem Industriellen in vielen Fällen nichts. Für Beschaffung von Produktionsmitteln,
 für Einrichtung und Erweiterung von Anlagen benötigt
er Kredit; und diesen kann er erst im Lauf mehrerer Jahre abdecken.
Normalerweise können die Banken, die sich die Mittel auf dem Wege des
Depositengeschäfts beschaffen, nur kurzfristigen Kredit gewähren.
Zu den Vorschlägen von Hecht und 8 ontag sind die Pläne der
Rechtsanwälte Breymann und Re ier getreten. Ein neuartiges Gebilde
 im deutschen Bankensystem entstand in der Zeit schwerster wirtschaftlicher
 Not: die deutsche Industrieschaft. Im Freistaate
Sachsen wurde als gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen
Rechts die Sächsische Landespfandbriefanstalt, in der
Pfalz als gemeinnützige Aktiengesellschaft die Pfälzische Wirtschaftsbank,
 in Thüringen dureh den Verband der Mitteldeutschen
Industrie die Kreditgenossenschaft der Mitteldeutschen
Industrie e. G. m. b. H. gegründet (s. hierüber Band I S. 481 f,).
Der bedeutendsten dieser 3 Organisationen, der Sächsischen Landespfandbriefanstalt,
 war es Ende 1927 gelungen, der mittleren Industrie
rund 60 Millionen RM Kredite zu vermitteln. Etwa gleichzeitig verteilte
die Deutsche Landesbankenzentrale an 770 Unternehmungen das Ergebnis
 einer 10-Millionen-Dollar-Anleihe.
Zur weiteren Unterstützung der Industrie wurde im Herbst 1928, in
Form einer Aktiengesellschaft, die Central bank deutscher Industrie
 A.-G. mit einem Kapital von 17 1/, Millionen RM gegründet;
hiervon waren 10 Millionen RM mit 25 °/ eingezahlte Namensaktien, die
zum größeren Teil von einer amerikanischen Gesellschaft, zum kleineren
 Teil von deutschen öffentlich-rechtlichen Banken übernommen worden
 waren, und 71, Millionen RM vollgezahlte Inhaberaktien, die von
den deutschen Gründerbanken (die Großbanken waren nicht beteiligt)
gezeichnet wurden. In 10facher Höhe des Aktienkapitals sollten Hypoihekenpfandbriefe
 in Amerika ausgegeben werden. Die Anleihe kam aber
nicht zustande. Jetzt (Januar 1930) kündigt die Bank eine „erhebliche
Einschränkung ihrer Kredittätigkeit“ an und will das eingezahlte Kapital
is auf einen kleinen Rest zurückzahlen.
Als weitere Aktionen zur Schaffung von Mitteln für langfristige Kredite

349
        <pb n="550" />
        sind die von der Deutschen Bank und von der Commerz- und Privat-Bank
in Amerika aufgenommenen Dollaranleihen zu nennen:
Die Deutsche Bank hat im September 1927 bei dem amerikanischen
Bankhaus Dillon, Read &amp;amp; Co. ein fünfjähriges Darlehen in Höhe von
25 Millionen $ aufgenommen, wogegen in New York, London, Amsterdam
 und an sonstigen europäischen Börsenplätzen am 1. September 1932
fällige, 6 °/,ige Treuhändernoten zum Kurse von 99,50 °/, emittiert wurden.
 Als Sicherheit hinterlegte die Deutsche Bank nur einen einfachen
Schuldschein bei der Equitable Trust Company of New York; auf dieser
Grundlage wurden Treuhänderzertifikate ausgefertigt.
Die Commerz- und Privat-Bank folgte wenige Wochen später dem Beispiele
 der Deutschen Bank und nahm bei einem unter Führung der Chase
National Bank stehenden amerikanischen Bankenkonsortium ein Darlehen.
 von 20 Millionen $ für 10 Jahre auf, Gegen eine Generalschuldverschreibung
 der Commerz- und Privat-Bank wurden Treuhändernoten
beim Publikum zur Zeichnung aufgelegt. Durch diese Anleihen wollten
die beiden Banken, die als Garanten auftraten, sich die Möglichkeit
schaffen, ihren Kunden längeren Kredit zu geben, als es im Bankgeschäft
normalerweise möglich ist, und weiter: kurzfristig gegebene Kredite zu
langfristigen umzugestalten.
Über die Verwendung der Anleihe macht die Commerzbank keine
näheren Angaben, wohl aber die Deutsche Bank: Etwas mehr als
die Hälfte des Betrages diente dazu, Kredite, die kurzfristig gegeben, aber
eingefroren !) waren, in langfristige Kredite umzuwandeln. In Höhe des
Restes wurden neue Kredite bewilligt. Insgesamt wurden 36 Darlehen
bis 25 000 $, 39 über 25 000 $, 35 über 50 000 $, 28 über 100 000 $, 2 über
150 000 $, 14 über 200 000 $, 4 über 300 000 $, 8 über 400 000 $, 4 über
500 000 $ und 2 über 1 Million $ erteilt. Eine wesentliche Förderung hat
hiernach die mittlere und die kleinere Industrie durch diese Anleihe
 nicht erfahren. Die Beträge sind auf eine zu kleine Anzahl von
Kreditgesuchen verteilt worden!

1) Solche eingefroreneindustrielle Kredite gibt es auch in anderen
Ländern. W.Mautner (Wirtschaftsdienst vom 15, November 1929) berichtet hierüber
 aus Holland: „Die ‚eingefrorenen‘ Kredite wurden bei einigen Banken, und
nicht ganz unberechtigterweise, unter dem elegant klingenden Namen ‚Kapitalbeteiligungen‘
 gebucht; erst nach einer längeren Periode von Geduld und Sorge wurden sie
teilweise wieder echte Vorschüsse, teilweise in Aktien umgesetzt und teilweise als
Verlust abgebucht.“

341
        <pb n="551" />
        Nach wie vor besteht eine Kreditnot der Mittel- und der Kleinindustrie.
 Während die Großunternehmungen mit Hilfe der aus dem Auslande
 kommenden Gelder ihre Betriebe rationalisieren und mechanisieren
 und infolgedessen billiger produzieren konnten, war die mittlere und
kleinere Industrie im allgemeinen nicht in der Lage, sich die für die
Umgestaltung der Betriebe notwendigen langfristigen Kredite zu beschaffen.

Man hat den Banken, nicht mit Unrecht, den Vorwurf gemacht, daß
sie den großen Unternehmungen Kredite geben, nicht aber auch den
kleinen und mittleren Unternehmungen, Das Sicherheitsmoment spielt
hierbei eine nicht unwichtige Rolle. Aus diesem Grunde wird, nach dem
Vorbilde des Immobiliarkredits, das Registerpf andrecht, das bereits
 in mehreren anderen Ländern besteht, erstrebt: Eine Verpfändung
beweglicher Habe erfolgt ohne körperliche Übergabe durch Eintragung
in ein öffentliches Buch. .

Das Problem des industriellen Kapitalbedarfs ist aber nicht nur von
der Seite der Kapitalaufnahme zu erörtern, sondern auch von der Seite:
Wie kann der Kapitalbedarf ohne Schaden für den Betrieb verringert werden?
 Es ist dies ein rein betriebswirtschaftliches Problem.
Methoden zur Berechnung und Bemessung des notwendigen Kapitalyedarfs
 in einer Unternehmung sind bisher in Deutschland nur wenig
antwickelt worden 1).
Dieser Gesichtspunkt trat zurück gegenüber dem Problem der Kostengestaltung.
 Und doch ergeben sich Möglichkeiten, Kapital zu sparen, wenn
sine Verkürzung der Durchlaufszeiten eintritt. Henr y Ford hatte
dies wohl als einer der ersten erkannt und seinen Betrieb daraufhin eingestellt.
 Das in den Betrieb gesteckte Kapital kommt bei ihm in ganz
kurzer Zeit in Form von Einnahmen zurück: Die Gesamtarbeitszeit vom
Aüssigen Eisen bis zum fertigen Wagen ist auf 43/, Stunden festgesetzt,
and das vom Schiff geladene rohe Erz wird binnen 36 Stunden nicht nur
zum Auto verarbeitet und 500 km weit gefahren, sondern auch durch Verkauf
 wieder in Geld verwandelt.
Die Kreditwürdigkeit eines industriellen Unternehmens darf nicht
nach der Menge der beschäftigten Arbeiter und Maschinen beurteilt werden.
 Viel wichtiger ist, ob die Leitung nach modernen betriebswirtschaftlichen
 Grundsätzen erfolgt. Durch Verkürzung‘ der Bearbeitungs-1)

 S. Heinz Ludwig, Kapitalfreisetzung. Berliner Tageblatt vom 16. Nov. 1929.

DE

&amp;gt;44.
        <pb n="552" />
        zeiten, zweckmäßige Ausnutzung der Maschinen, Verringerung der Fransportwege
 usw, — nötigenfalls durch Zusammenfassung gleichartigerundsichergänzender
 Betriebe — kann der Kapitalbedarf
 sehr verringert und das bisher im Betrieb arbeitende Kapital für
andere Zwecke freigesetzt werden.

I, Banken und Handel!)
1. Finanzierung des Außenhandels,
Groß ist die Verbundenheit der Banken mit allen Zweigen der Wirtschaft,
 „Förderung des Handels“, sollte die Aufgabe der meisten deutschen
Banken sein, und das Wort „Handel“ trugen viele in ihrem Namen: Bank
für Handel und Industrie, Berliner Handels - Gesellschaft. Commerz-
 und Disconto-Bank usw.
Bald nach ihrer Geburt haben die deutschen. Banken in frischem Tatendrang
 Beziehungen zum Ausland angeknüpft. Hauptsächlich geschah es
zwecks Finanzierung des Außenhandels,
Eine tatkräftige Förderung des Überseehandels erfolgte aber erst durch
die Deutsche Bank, die ihre Aufgaben, wie schon erwähnt, folgendermaßen
 kennzeichnete: „Der Zweck der Gesellschaft ist der Betrieb von
Bankgeschäften aller Art, insbesondere Förderung und Erleichterung
 der Handelsbeziehungen zwischen Deutschland,
 den übrigen europäischen Ländern und überseeischen
 Märkten.“
Man ging hierbei von der Erkenntnis aus, daß die Vermittelung des
sehr ausgedehnten Warenverkehrs zwischen Deutschland und den
anderen Weltteilen trotz der Bedeutung der großen überseeischen Märkte
für die deutsche Industrie fast ausschließlich durch englische Hände
gehe, weil es in Deutschland an mächtigen Instituten fehle, die der

1) S. Richard Rosendorf, Die deutschen Banken im überseeischen Verkehr,
in Schmollers Jahrbüchern für Volkswirtschaft, Gesetzgebung und Verwaltung,
Band XXVINM, 4. Ders., Die deutschen Überseebanken und ihre Geschäfte, in den
Blättern für vergleichende Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre III, 7/8.
J. Hellauer, Die Zahlungsvermittelung der englischen Banken im Überseehandel.
Wien 1904, Derselbe, System der Welthandelslehre, Berlin 1910. Fritz Benfey,
Die neuere Entwicklung des deutschen Auslandsbankwesens 1914—1925, Berlin 1925,
S, Pudel, Die Organisation des deutschen Übersee-, Kolonial- und Auslandbankwesens.
 Berliner Dissertation. 1924, K, Strasser, Die deutschen Banken im Ausjande.
 München 1924.

3438
        <pb n="553" />
        deutschen Devise auf den überseeischen Märkten Eingang zu verschaffen
 vermocht hätten. Noch im Jahre 1880 soll England, Konsulatsserichten
 zufolge, an den etwa 60 Millionen M betragenden deutschchilenischen
 Handelsumsätzen jährlich % Million M allein dadurch verdient
 haben, daß alle durch Akzept vermittelten Umsätze über England
zum Ausgleich kamen.
„Jede im fremden Lande errichtete Bank“, sagte Bankdirektor von
Siemens einmal, „ist zugleich ein Pionier für die Beschäftigung der
heimischen Industrie und für die Herstellung dauernder Beziehungen
zwischen den zwei Wirtschaftsgebieten. Auf solchem Besitz beruht ein
großer Teil des englischen Einflusses außerhalb Europas, des französischen
Einflusses in Spanien, Portugal, Italien und im Orient. Die Zeiten sind
unwiderruflich vorüber, wo man es für möglich halten durfte, angenehme
politische Beziehungen zwischen zwei Regierungen aufrechtzuerhalten,
während die Nationen sich in wirtschaftlichen Gegensätzen bewegen. Mit
der Vermehrung des Einflusses der Massen werden allmählich die Magenfragen
 zu politischen Fragen und entscheiden schließlich über die politische
 Haltung des Staates.“ Dem deutschen Kapital solle nunmehr
im Weltverkehr diejenige Stellung gesichert werden, die es durch seine
Bedeutung einzunehmen berechtigt sei. Bei der engen Verflechtung der
wirtschaftlichen Beziehungen von Nation zu Nation war Import und Export
 eine Lebensnotwendigkeit für Deutschland geworden. Zwischen den
durch politische Staatsgrenzen getrennten Wirtschaftsgebieten wurden die
Banken, die sich Stützpunkte im Auslande schafften, wichtige Bindeglieder.

Die Deutsche Bank und, ihr folgend, später auch die anderen. deutschen
Banken, machten es sich daher zur Aufgabe, den immer mächtiger sich
entfaltenden Warenverkehr Deutschlands mit den überseeischen. Ländern
in folgender Weise zu unterstützen:
1. Durch Gewährung von Bevorschussungskrediten an. Exporteure, vonRembourskrediten
 an Importeure, sowohl auf London, wie auf deutsche Plätze,
2. Durch Einführung der deutschen Valuta auf den überseeischen
Plätzen, damit der deutsche Importeur seine Geschäfte direkt, ohne Vermittelung
 ausländischer Bankhäuser, abwickeln könne.

)

Im Jahre 1872 rief die Deutsche Bank in Yokohama und Shanghai
Filialen ins Leben, die die auf Deutschland gezogenen. Tratten ankauften.
Der deutsche Exporteur konnte nunmehr den in Mark kalkulierten Kauf-&amp;gt;4Ä
        <pb n="554" />
        preis seiner Waren auch im Auslande in Mark entgegennehmen, während
der Importeur den ausländischen Verkäufer für den Gegenwert in Mark
bei der Bank akkreditieren konnte.
Indem in Europa, wie über See, das Exportgeschäft vom Importgeschäft
sich immer mehr loslöst — d. h. der europäische Exporteur befaßt sich im
Einzelfalle nicht mit dem Warenimport, der überseeische Importeur nicht
mit dem Warenexport —, bedarf der Schuldner eines anderen Mittels als
der Ware zur Schulddeckung. An Stelle der Ware ist die Geldrimesse getreten.
 Der Schuldner kauft Wechsel, Scheck, briefliche oder telegraphische
 Auszahlung, und wer durch Verkäufe Geld im fremden Lande
einbekommen hat, verkauft es, d. h. er kauft Auszahlung Deutschland
dafür.
Die Fakturen werden im Übersee-Verkehr vorzugsweise durch Wechsel
ausgeglichen. Man unterscheidet hierbei die von den Verschiffungsdokumenten
 begleiteten „documentary bills“ und die von diesen Dokumenten
nicht begleiteten „clean bills“ oder „drafts“. Diese „clean bills“ sind entweder
 „bankbills“, d. h. von bankers auf bankers gezogene Wechsel, oder
„credits“, d. h. Wechsel, die auf Grund von Kundenkrediten gezogen sind.
An den Bezogenen sind die Dokumente, die aus dem Konnossement,
der Versicherungspolice bzw. dem Versicherungszertifikat und der Fakturenkopie
 bestehen, entweder „against payment“1) oder „against acceptance
 of this draft“ auszuliefern. Die Wechsel sind fast ausschließlich
 Nach-Sicht- oder Zeitwechsel und laufen in der Regel 60—180 Tage.
Die Haupttätigkeit der Banken im Überseeverkehr besteht in der Aufnahme
 der von den Dokumenten begleiteten Tratten, die entweder nur
zum Inkasso oder zur Kreditbeschaffung gegeben werden. An den Kassen
and in den Büchern der Überseebanken vollziehen sich die Ausgleichunyen
 fast sämtlicher überseeischer Geschäfte, Dies alles wird mit dem
überseeischen Wechsel bewerkstelligt. Seine Bevorschussung, Diskontierung,
 Akzeptierung und Einkassierung bilden denn auch die wichtigsten
Überseebankgeschäfte ?).

1) Abgekürzt d/p == documents to be surrendered on payment, die Dokumente
werden nur gegen Zahlung ausgehändigt; im Gegensatz hierzu: d/a = documents
accepted, die Dokumente werden gegen Akzept ausgeliefert.
2) S. Rosendorffa. a. 0.; Walter Brandt, Kredit- und Zahlungsvermitte-‚ung
 der Überseebanken. Zeitschrift für Handelswissenschaft und Handelspraxis.
VII, 3. Band I dieses Werkes, S. 406 f. Hermann Hecht, Kredite und Risiken im
Exporthandel, in „Die Kreditwirtschaft“, Leipzig 1927. H. Willink, Die Exportkreditversicherung
 mit Unterstützung des Reiches, in Bank-Archiv, XXVII, 10.

35 Obat, BG IL

545
        <pb n="555" />
        Die Intervention der Banken beim Export ist heute zur Notwendigkeit
geworden. Gewöhnlich müssen den Abnehmern in den fremden Ländern
sehr ausgedehnte Kredite eingeräumt werden, und die Ausfuhrhäuser, die
für die Herstellung bzw. Anschaffung der zu exportierenden Waren große
Summen aufwenden müssen, legen ihr Geld für längere Zeit fest und
werden dadurch in ihren weiteren Operationen behindert. Hier sollen
nunmehr die Banken helfend einspringen, indem sie die Tratten und
Fakturen des Exporteurs nicht nur zur Einziehung übernehmen, sondern
deren Betrag ihm vorschußweisezur Verfügung stellen. In
der Regel werden 50—60 % des Fakturenbetrages gezahlt; gestattet es
die finanzielle Lage des Kunden, so wird mitunter noch darüber hinausgegangen.
 Die Exportfiirmen können also bereits bei Versand der Ware
über die entsprechenden Beträge verfügen, und auf diese Weise ihrem
Geschäft eine größere Ausdehnung geben. Dieses vor allem dann, wenn
lie Bank den Wechsel nicht nur mit einem Teilbetrage bevorschußt,
sondern ihn diskontiert.
Sind die Dokumente dem Empfänger gegen dessen Akzept zu übergeben,
30 ersetzt dieses die bisherige Deckung durch die Dokumente. Erblickt
die Bank hierin jedoch keine genügende Sicherheit, so fordert sie noch
eine Warenverpfändung in der Weise, daß Absender und Empfänger der
Ware schriftlich erklären, daß die Ware, nicht nur solange die Verschiffungsdokumente
 in Händen der Bank sind, sondern auch späterhin,
and nach Verkauf der Ware deren Erlös, als der Bank zur Sicherstellung
Jes Vorschusses verpfändet zu betrachten ist. Infolgedessen hat der Empfänger
 die ihm ausgelieferten Dokumente, und nach Bezug der Ware diese
selbst, jederzeit zur Verfügung der Bank zu halten.
Der Versender, der den Vorschuß nimmt, bewirkt die Verpfändung an
lie Bank durch einen „letter of hypothecation“ und macht dem Empfänger
 der Ware hiervon Mitteilung. Dieses Schreiben versendet die Bank
gleichzeitig mit einem an sie selbst adressierten, ausgefüllten Formular,
in dem die auf das Verpfändungsverhältnis bezüglichen Erklärungen enthalten
 sind. Der Warenempfänger erhält nach Rücksendung dieses von
ihm unterzeichneten Schreibens — „letter of lien“ (Bezeichnung in London;
 „Lien“ bedeutet Pfand- oder Retentionsrecht) oder „letter of trust“
‚Bezeichnung in Übersee) — und Annahme des Wechsels die Verschiffungsdokumente
 ausgehändigt.
Die Erklärung des Exporteurs in dem letter of hypothecation lautet: „The
above shipment, the goods and the mroceeds thereof are to be Ereated as speciallyu
546
        <pb n="556" />
        hypothecated to yow by way of collateral security‘, oder: „The said goods in the
meantime, and their proceeds, or any part thereof, to be held by Mr. N. N. in trust,
on your behalf, for payment of the said sum.“ Durch den Letter of Lien oder
Letter of Trust hat sich dann noch der überseeische Empfänger mit den Bestimmungen
 des Letter of hypothecation einverstanden zu erklären, was wie folgt vereinbart
 wird: „Z hereby engage, to receive and hold the said goods in trust on your
behalt, to have them duly stored and insured against fire. and to remit the proceeds,
us and when sold, direct to you.“
Durch einen General Letter of hypothecation kann der Eixporteur auch ein für
allemal seine sämtlichen Verschiffungen, die er aber zu diesem Zweck besonders
anmelden muß, wie in obiger Weise an die Überseebank verpfänden. Die Lien-Dokumente
 kommen am häufigsten bei Konsignationen nach Übersee vor. Nur im
äußersten Notfalle, z, B, bei Aussichtslosigkeit des Inkassos oder kontraktwidrigem
Verhalten des Kreditnehmers, wird die Bank zum Verkaufe der beliehenen Waren
schreiten und aus deren Erlös ihre Forderung begleichen.
Die Finanzierung des überseeischen Exports erfolgt: mitunter auch in
der Weise, daß die Banken dem europäischen Exporteur gegen Aushändigung
 der Dokumente Rembourskredit derart einräumen, daß der
Verkäufer auf die Bank trassiert. Mit diesem Bankakzept, das zum
Privatsatz diskontiert werden kann, ist dem Verkäufer natürlich mehr
gedient, als mit einem vom Käufer angenommenen Wechsel.
Anstatt dem Te orteur, wird mitunter auch dem ausländischen Käufer,
dem Überseer, ein Kredit eingeräumt, auf Grund dessen die Bank ihr
Akzept gibt. Der überseeische Käufer eröffnet dem europäischen Exporteur
 bei der Bank einen Wechselnegotiations-Kredit in der Weise, daß er
die Bank durch Akkreditiv beauftragt, Tratten des Exporteurs gegen
Empfang der Verschiffungsdokumente in bestimmter Höhe zu akzeptieren.
Der Exporteur läßt sich, um einen Irrtum auszuschließen, eine Bestätigung
des letter of credit seitens der Bank geben („confirmed letter of credit“).
Im allgemeinen Exporthandel sind Akkreditive schwer zu erlangen. Gewöhnlich
 wird nur eine Anweisung an die Banken gegeben, die Tratten,
lie die Dokumente begleiten, zu akzeptieren oder zu diskontieren.
Das Accreditiv-Schreiben besagt, daß die Bank bereit ist, die Wechsel der
Firma X auf die Firma Y zu diskontieren bzw. aufzunehmen. Eine volle
Risikolosigkeit der Transaktion wird aber nur dann erreicht, wenn in der
Bestätigung gesagt wird, daß gegen den Kredit „without recourse“, 4. h.
ohne daß der Wechsel auf den Aussteller zurückkommt, gezogen werden
kann, und daß der Kredit „irrevocable“ (unwiderruflich) bis zum Verfalllage
 des Kredits sel.
Beim Import handelt es sich in der Hauptsache um dieselben Opera-54.7
        <pb n="557" />
        tionen, wie beim Export, nur in umgekehrter Richtung. Der Importeur
(Europäer) trifft die entsprechenden Abmachungen mit seiner Bank, die
den Kredit fast ausschließlich in Form ihres Akzepts bzw. des Akzeptes
ihrer befreundeten Bank gewährt. Der überseeische Verkäufer oder dessen
Bank wird ermächtigt, auf die Bank des Importeurs in Höhe des Kauf-Dreises
 zu trassieren.
Man unterscheidet Warenvorschüsse und Remboursgeschäfte. Bei Wavrenvorschüssen
 erfolgt Beleihung der Ware oder der Lagerscheine. Bei
Remboursgeschäften handelt es sich um Kreditgewährung gegen Frachtpapiere,
 d. h, um Waren, die nicht lagern, sondern „sich im Umsatz befinden“,
 Über Rembourskredit s. Bd. I 8. 393 £.
Den Waren-Export und -Import fördern die Überseebanken auch in
der Weise, daß sie durch ihre Niederlassungen bzw. Verbindungen in den
verschiedenen Ländern sich über die Kreditwürdigkeit der in Betracht
kommenden Kundschaft nähere Auskunft verschaffen, und zwar in der
Regel schneller und zuverlässiger, als der Exporteur es selbst vermag. Die
Reisenden der Exportfrmen erhalten durch die Überseebank Einführungen
an deren Kunden und geben ihnen oft wertvolle Hinweise für die Anvahnung
 neuer Geschäftsverbindungen. Gerade diese Winke und vertraulichen
 Auskünfte, die die englischen Überseebanken ihren Kunden erteilten,
 haben früher dem Engländer einen so erheblichen Vorsprung vor
seinen ausländischen Konkurrenten gegeben. Deutsche Banken waren vor
lem Weltkriege mit großem Erfolg bemüht, deutschen Kaufleuten und
der heimischen Volkswirtschaft die gleichen Vorteile zu verschaffen.

Noch 1918 mußten die deutschen Großbanken überall — ausgenommen
in Südamerika — den Aufbau ihrer Auslandsorganisationen von neuem beginnen;
 naturgemäß waren für sie die Verhältnisse jetzt weit ungünstiger
 als vor 30 und 40 Jahren. Die Möglichkeit des Kapitalexportes bestand
 für deutsche Banken nicht mehr. Die ausländischen Stützpunkte
erhalten jetzt den Charakter von Kredit vermittelnden Stellen für die
leutsche Wirtschaft !)
Bis zu Beginn des Jahres 1926 waren die deutschen Banken äußerst
zurückhaltend mit Bevorschussung der Exporte des deutschen Exporthandels.
 Die deutschen Exporteure waren daher genötigt, Exportkredite im
Auslande zu suchen. Mit dem Flüssigwerden des Geldes in Deutschland
haben auch deutsche Banken sich diesem Geschäft wieder mehr gewid:

! S. R. W, Goldschmidt, Das deutsche Großbankkapital, a. a. 0. SS. 247.

548
        <pb n="558" />
        met, Noch bestehende Schwierigkeiten wurden zum Teil auch durch die
Export-Kreditversicherung beseitigt. Der Bank sollte nunmehr
 eine Garantie geschaffen werden. 331/, °/„ des Gesamtrisikos trägt
der Exporteur.
Bei der „Kreditversicherung A“ wird die Bonität des ausländischen
 Empfängers versichert, bei der „Kreditversicherung B“
(Hamburger Plan) gewissermaßen die Bonität des Versenders, des deutschen
 Exporteurs, Die Versicherungsgesellschaft übernimmt der Bank
gegenüber die Garantie für den Exporteur. Sie garantiert, daß bei Nichteinlösung
 der Exportlieferung durch den Empfänger die zurückkommende
 Tratte durch den Exporteur eingelöst wird. Die Sicherheit des
Exportkredits liegt weniger in den exportierten Waren, sondern vielmehr
 darin, daß der Exporteur die Höhe seiner Außenstände — in ihrer
Gesamtheit, wie im einzelnen — in einem richtigen Verhältnis zu seinen
eigenen verantwortlichen Mitteln zu halten weiß.
Die Risiken, die die Bank des Exporteurs besonders angehen, sind
diejenigen, die den Bestand der Firma des Exporteurs gefährden: Gewährung
 zu großer Kredite an einzelne Firmen, Hinaussenden großer
Mengen unverkaufter Waren, Kapitalbeteiligung bei ausländischen Importeuren
 und schließlich die sog, „Katastrophen-Risiken“ (Krieg, Revolution,
 Erdbeben).
Ob der Zweck der mit Unterstützung des Reichs geschaffenen Exportkreditversicherung,
 „zusätzlicher Export“, wirklich erreicht wird,
wird von Bankiers (s. H. Willink a.a. O.) bezweifelt, da viele Banken
 sich durch den Umstand, daß der Exporteur kreditversichert ist, nicht
dazu bestimmen lassen werden, höhere Kredite zu geben, als sie sie auch
sonst gegeben haben würden,
Die Handelsbilanz entwickelte sich in der letzten Zeit günstig für
Deutschland. Die deutsche Ausfuhr zeigt stetige Fortentwicklung; sie ist
in der Zeit von 1926—1929 annähernd um 3 Milliarden RM gestiegen.
Im Jahre 1929 wurde Deutschland zum zweitgrößten Exporteur der Welt.
Wichtige Aufgaben erwachsen damit den Banken. |
Zweck der vom Reich unterstützten Exportkreditversicherung soll
zerade Steigerung des volkswirtschaftlich gesunden Exportes sein;
sie kommt mithin für Exporte in Betracht, die ohne diese Mitwirkung der
Jeutschen Volkswirtschaft vermutlich verloren. gehen würden 1).

1) Das Reich ist nur Rückversicherer. Der Exporteur wendet sich an die
Versicherungsgesellschaft, die den Antrag nach Prüfung dem Exportkreditrver-549
        <pb n="559" />
        2. Finanzierung des Innenhandels.
Die Banken finanzieren den Innenhandel in der Form von Personal-Krediten
 und in der Form von Realkrediten (Warenkrediten). Über die
Beteiligung der Banken am Warenkreditgeschäft geben ihre Monatsbilanzen
 Auskunft (s. S. 414 ff.). Bei Position 7: Vorschüsseaufvter-“rachtete
 oder eingelagerte Waren erfolgt Gliederung in:
a) Rembourskredite,
b) sonstige kurzfristige Kredite gegen. Verpfändung bestimmt bezeichneter
 marktgängiger Waren.
Die Bank tritt zwischen Gütererzeuger und Großhändler, Die Warenkredite,
 die sie gewährt, wickeln sich in den verschiedensten Formen ab;
dementsprechend weichen die rechtlichen Grundlagen mehr oder minder
voneinander ab. An Stelle der Wechsel, die bei Verladung der Rohprodukte
 früher ausgestellt wurden, sind Zahlungen und Banküberweisungen
 getreten. Der Wert der Ware wird nicht mehr, wie früher regelmäßig,
 durch einen Wechsel repräsentiert, sondern durch das Verladungsdokument
 (Konnossement) oder durch einen Lagerschein der Dockgesellschaft
 (Warrant).
Der Käufer nimmt Bankkredit in Anspruch, der ihm, wie erwähnt,
ın vielen Fällen in Form des Bankakzepts gewährt wird. Akzeptkredit
ist billiger wie der Kontokorrent-, und auch billiger wie der Warenkredit.
Er darf aber, was ja auch im Warenhandel seltener als bei der Industrie
vorkommt, wegen seiner Billigkeit nicht zur Beschaffung von Betriebskapital
 ausgenutzt werden, indem die Akzepte bei Verfall
regelmäßig verlängert werden — zur Einlösung des fälligen Akzepts wird
ein neues Akzept ausgeschrieben —, sondern er soll bei Fälligkeit einsicherungs-Ausschuß

 einreicht, Dieser besteht aus je einem Vertreter der
Reichsregierung, des Exporthandels, der Exportindustrie, des Erstversicherers und der
Rückversicherer. Er tritt wöchentlich einmal zusammen und entscheidet endgültig
über Annahme und Ablehnung der Risiken.
Während früher nur Einzelversicherun gen vorgenommen wurden, wird
heute auch der gesamte Umsatz nach einem oder mehreren bestimmten Exportländern
in Deckung genommen. Aber auch bei diesem „E x port-Bündelvertrag“ werden
 die Abnehmer namentlich bekanntgegeben, damit Prüfung ihrer Bonität möglich
ist. Die Prämie für einen Bündelvertrag ist naturgemäß billiger als die für die Einzelpolice.
 S. die Schrift „Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reichs.
Darstellung und Erläuterung der Bedingungen und des Verfahrens nach den Beschlüssen
 der Großen Kommission vom 3. September 1928, unter besonderer Berücksichtigung
 der bisherigen praktischen Erfahrungen.‘ Berlin 1929.

350
        <pb n="560" />
        gelöst werden, d. h. mit Abwicklung des betreffenden Geschäftes bzw.
durch Verkauf der Ware sein Ende erreichen. Das „Geldmachen“ mittels
Akzept ist sehr bedenklich, Auch für Banken liegt eine große Gefahr
darin, wenn sie ihren Akzeptkredit für Zwecke, die eine langfristige Immobilisierung
 bedeuten, zur Verfügung stellen.
Gefährlich für den Kreditgeber ist es, wenn Bankkredit neben dem
Warenkredit besteht, weil dann der eine Kreditgeber den Kredit des
anderen nicht kontrollieren kann. Die Waren sind in der Regel der Bank
verpfändet oder sicherungsübereignet, und die Warengläubiger müssen
mit dem zufrieden sein, was übrig bleibt, wenn die Banken für ihre Forderungen
 befriedigt sind.
Wie der Warenhandel seitens der Banken durch Finanzierungen in
verschiedener Weise gefördert wird, haben wir im I. Bande gezeigt. Besonders
 diejenigen Banken, die nach österreichischem Muster eigene Warenabteilungen
 ihrem Bankgeschäft angegliedert haben und Beamte beachäftigen,
 die mit dem Warengeschäft vertraut sind, können dem Warenkaufmann
 in allen möglichen Formen finanzielle Erleichterungen gewähren,
 sich selbst aber dadurch gute Provisions- und Zinsgewinne verschaffen.
Die Banken müssen hierbei aber nicht nur gegen den oft allzu großen
Optimismus der Warenkaufleute ankämpfen, sondern auch gegen Betrügereien
 aller Art gewappnet sein. Vor einigen Jahren wurde z. B. durch
folgenden „Trick“ hohe Beleihung erzielt: Ein Rauchwarenhändler ersucht
zine Bank, für ihn Waren, die er auf der Londoner Auktion gekauft hat,
abzunehmen und zahlt, wie üblich, 25 % ein, d. h. die Bank bevorschußt
die Ware mit 75%. Eine vorsichtige Bank wird sich in der Regel erst
bei Vertrauensleuten erkundigen, ob der von dem Käufer dafür gezahlte
Preis angemessen. war, und weiter, wie die Preisaussichten für den betr.
Artikel sich vermutlich gestalten werden. Die Bank tat dies jedoch nicht,
und als die Ware kurz nachher zwangsweise verkauft wurde, erlitt sie
nicht unerhebliche Verluste, Was war geschehen? Der Rauchwarenhändler
 X hatte alte, d. h. aus einer früheren Auktion stammende Ware liegen,
die ihm die Banken nur mit einem geringen Betrage bevorschussen woll-;en.
 Sein Freund, der Rauchwarenhändler Y, erklärt sich bereit, die Ware
zum doppelten Werte von ihm auf der Auktion in London „pro forma“ zu
kaufen. Auf Grund der von der Auktionsfirma ausgestellten Nota bekommt
 Y auf die Ware, die, sagen wir, einen Wert von 10000 RM hat,
und die er für 20000 RM von X gekauft hat, von seiner Bank 75 un
= 15 000 RM Vorschuß, die er X gibt. Das ist natürlich Betrug, und die

5
        <pb n="561" />
        Banken werden, soweit es noch nicht geschehen ist, in Zukunft wohl stets
diesbezügliche Erkundigungen einziehen.
Der Kredit, den der Kaufmann in dieser oder jener Form nimmt, ist
hauptsächlich ein kurzfristiger Kredit, er braucht weniger Anlage- als
Betriebskapital, und dementsprechend beansprucht er mehr Betriebs- als
Anlagekredit. Will oder kann der Kaufmann die Waren, die infolge
eines Konjunkturumschwunges stark im Preise gesunken sind, nicht verkaufen,
 so wird der Kredit, den er bei Verpfändung der Waren beansprucht,
 allerdings manchmal einem langfristigen gleichen. Die Bank
darf daher in der Lombardierung der Waren nicht wahllos vorgehen,
sondern muß bei der Gewährung des Kredits, und nachher dauernd bei
Branchekundigen "Informationen einziehen (s. Bd. I S. 369 f.). Die Oryanisation
 der Kontrolle der Bonität der Betriebe ist das schwierige Problem.
 Erstrebt wird neuerdings die Einschaltung branchenmäßig organiserter
 Treuhandinstitute.
Ein Schlagwort der Neuzeit ist „Konsumfinanzierung“?). Neu ist
aur das Wort. Die Sache an sich ist alt, Den „Konsum finanzierten“ bereits
 die alten Abzahlungsgeschäfte des Einzelhandels, d. h. der Einzelhändler
 gewährte aus seinen Mitteln dem Kunden Kredit. Die Methoden,
mit denen heute die Konsumfinanzierung betrieben wird, sind anders als
die des alten Abzahlungsgeschäftes. Die Finanzierung des Konsums erfolgt
 jetzt dureh ein besonderes Kreditinstitut, das entweder ein schon
rorhandenes selbständiges Bankunternehmen ist oder aber eine von den
die Konsumfinanzierung betreibenden Wirtschaftskreisen erst zu diesem
Zwecke geschaffene Einrichtung. Die Art, in der diese Institute die Kre-Jitgewährung
 vornehmen, ist verschieden.
Die 3 typischen Systeme sind:
Il, Das Königsberger System, Die Kundenkreditgesellschaft ist hier eine
Gemeinschaftsgründung der Einzelhändler. Nach Prüfung der Kreditwürdigkeit stellt
die Gesellschaft dem Kreditsuchenden einen Warenkreditbrief bis zu 1200 RM aus.
Die in Zahlung gegebenen Schecks werden den Geschäften sofort honoriert. unter
Abzug von 5 %0, die in einen Sicherheitsfonds kommen.
2, Das System der Kreditgemeinschaft Berliner Spezialgeschäfte.
 Grundsatz: Die Kredite werden von jeder Firma direkt gewährt, infolge.
Jessen haftet jede Firma auch nur für die von ihr gewährten Kredite. Die Kredite
arhält die Berliner Kreditgemeinschaft von der Allgemeinen Betriebskredit G. m. b. H.

') S. Hans-Günther Rautmann, Der Abzahlungsverkehr. Seine Finanzie:
rung und Sicherung. Berlin 1930. R. Pferdmen ges, Konsumfinanzierung, In
„Die Kreditwirtschaft“, Leipzig 1927, H, W. Aust, Der Kundenkredit in der Praxis.
in Deutsche Sparkassen-Zeitung, VI, 66 und 67.
5592
        <pb n="562" />
        3. Das System der Kaufkredit A.-G. Zürich-Berlin. Der Kunde erhält
einen Kreditbrief, dessen Schecks er in den Häusern des Warenhauskonzerns Hermann
Tietz in Zahlung gibt; 25%9, muß er aber in bar an der Kasse des Warenhauses
zahlen, Den Rest erhält die Firma Tietz am nächsten Tag gegen Aushändigung des
Schecks von der „Kaufkredit‘“. Diese allein (Kapital: 50 Millionen Schweizer Fr.)
trägt das Risiko. —
Bei der „Schufa‘“ (Schutzgemeinschaft für Absatzfinanzierung) in Berlin, einer
Evidenzzentrale fast aller auf Teilzahlung verkaufenden Berliner Firmen, werden die
diesbezüglichen Verpflichtungen von fast einer Million Einwohnern von Groß-Berlin
registriert,
Das Wesen der Konsumfinanzierung besteht in der Vorverlegung der
Bedarfsdeckung. Finanziert wird der Einzelhändler, oder finanziert wird
der Kunde, Es gibt Fälle, wo das System der Konsumfinanzierung vom
wirtschaftlichen Standpunkte aus berechtigt und wünschenswert ist. Im
allgemeinen aber droht die Gefahr, daß Gegenstände angeschafft werden —
verführt durch die scheinbare Leichtigkeit der Zahlungsbedingungen —,
die bei ernsthafter Prüfung nicht gekauft worden wären. Daher muß in
der Regel der alte solide Grundsatz gelten: Erst sparen und dann kaufen.
Das Bankgeschäft, das an vielen Orten aus dem Warenhandel sich entwickelt
 hat, tritt nun wieder in engste Verbindung mit diesem: Auf dem
Umwege der Bevorschussung der Waren ist die Bank teilweise schon
wieder selbst Warenhändlerin geworden. Indem sie für die bei ihr eingelagerten
 bevorschußten Waren ein Verkaufslimit erhält, kann sie die
Beleihungsgrenze höher bemessen. Am meisten entwickelt habe ich dieses
„gemischte Bankgeschäft“ in Ägypten gefunden. Baumwollhandel und
Finanzierung des Baumwollgeschäftes sind, in Alexandrien insbesondere,
oft in einer Hand vereint. Der Händler, der die Baumwolle im Innern
des Landes aufgekauft hat und sie nach Alexandrien schaffen läßt, kann
zleich nach Einlagerung der Ware im Speicher der Bank etwa 80% des
Wertes der Ware erhalten und damit den Produzenten bezahlen. Durch
Beamte der Bank, die den Baumwollmarkt besuchen, erfolgt dann der
Verkauf. Neben gewaltigen Lagerräumen besitzen die großen Banken,
Jie dieses Geschäft vorzugsweise betreiben, auch eine eigene Baumwollpresse,
 die die Säcke versandfähig macht.

IV, Banken und Börse,
1. Kapitalbeschaiffung durch die Börse.
In der Vorkriegszeit bestand eine enge Verbindung der Effektenbörse
mit den deutschen Großbanken insofern, als diese den größten Teil der

5358
        <pb n="563" />
        neu in den Verkehr gebrachten Wertpapiere schufen, Handel (Properhandel
 und Kommissionsgeschäft) mit ihnen trieben und durch Bereitstellung
 von Mitteln eine Spekulation ermöglichten. Das Kapital, das
der Börse zuströmt, sucht gewinnbringende Anlage. Banken und Bankfirmen
 bringen neu geschaffene Werte an den Markt und kaufen und vergaufen
 für eigene, wie für fremde Rechnung Effekten.
Die Technik des Gründungs- und Emissionsgeschäfbes
 ist in Bd. I S. 440 £. eingehend behandelt worden. Die Emission
bildet in sehr vielen Fällen nicht ein erstes Geschäft mit dem betreffenden
 Unternehmen, sondern hat sich aus dem bisherigen. Geschäftsverkehr
heraus entwickelt. Wie ein Debetsaldo bei einer Bank mitunter durch
Aktien- oder Obligationen-Ausgabe abgelöst wird, habe ich (S. 532) dargelegt,
 Welches Kapital ist zu beschaffen? Bei einer Anleihe: Welcher
Zinsfuß erscheint angemessen? Wie steht es mit der Tilgung, wie mit
der zu bestellenden Sicherheit? — das alles bildet den Gegenstand eingehender
 Beratungen. Anhaltspunkte erhält die Bank, neben den eigenen
Angaben des Schuldners, der zu gründenden Gesellschaft usw., insbesondere
 auch durch ihr Archiv, in dem neben Geschäftsberichten und Statuten
 Zeitungsausschnitte über Vorgänge bei einzelnen Gesellschaften,
ganzen Industrien oder Handelszweigen gesammelt sind, und aus denen
sich die Bank ein allgemeines Urteil über die zur Erörterung stehenden
Fragen bilden kann. Daneben werden noch Fragen besonderer Art zu
arwägen und Gutachten von den Sachverständigen einzuholen sein.
Es ist schon darauf hingewiesen, daß, wenn eine Bank Anleihen oder
Aktien übernimmt, d. h. diese vom Emittenten zu einem vereinbarten
Preise fest gekauft, oder wenn sie eine Gesellschaft neu gründet bzw. eine
bestehende Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft umwandelt, sie es nicht
in der Absicht tut, dauernd ihre Kapitalien darin festzulegen und Fabrikbesitzer
 usw. zu werden, sondern in der Hoffnung, möglichst bald Käufer
für die Effekten zu finden. Vor der Übernahme wird zu prüfen sein,
»b die allgemeinen bankpolitischen Grundsätze erfüllt werden, ob die
Effekten 1. sicher sind, ob 2. eine baldige Abwickelung des Geschäftes
der eine längere Festlegung der Mittel wahrscheinlich ist (Liquidität) und
&amp;gt;»b 3. das Geschäft, evtl. auch durch weitere damit verknüpfte Transaktionen,
 einen guten Gewinn läßt.
Zum Gelingen einer Emission bedarf es zunächst einer angemessenen
Festsetzung des Emissionskurses, der der allgemeinen Marktlage und zurleich
 der Wertschätzung des Papiers Rechnung trägt. Die Grenze nach
554
        <pb n="564" />
        unten bildet der Selbstkostenpreis, der den selbst gezahlten Preis und alle
mit der Emission zusammenhängenden Unkosten einbegreift. Der Kurs
nach oben wird, wenn er nicht überhaupt vom Schuldner vorgeschrieben
ist, begrenzt durch den Kurs von Werten der gleichen Kategorie; bei
neuen Aktien wird er durch die Entwicklungsfähigkeit und das vermutliche
 Erträgnis bestimmt. Im Interesse seines Emissionskredites darf ein
Bankhaus den Kurs nicht so bemessen, daß den Zeichnern nachher arge
Enttäuschungen bereitet werden.
Weiter gehört zu einem guten Zeichnungserfolge, daß der richtige Augernblick
 für die Emission gewählt wird. Das Emissionshaus besitzt in dieser
Beziehung natürlich größere Erfahrungen als der Schuldner. Die Zeiten
dürfen in politischer und wirtschaftlicher Beziehung nicht anormal sein,
and die Politik der großen Emissionshäuser wird, wie schon im I. Bande
erwähnt, oft auch darauf abzielen, den Markt für die neuen Effekten
aufnahmefähig zu machen, d. h. den Geldmarkt für die Eınission gehörig
vorzubereiten durch Ankauf größerer Posten Diskonten am offenen Markt,
durch Ausleihen von Geldern zu niedrigem Zinsfuß usw.
Handelt es sich um Emission von Effekten, von denen bereits eine
andere Serie oder ein anderer Jahrgang an der Börse gehandelt wird, so
irägt das Emissionshaus dafür Sorge, durch Käufe den Kurs in die Höhe
zu setzen; wenn dies nicht möglich; wird es jedenfalls durch Aufnahme
des an den Markt kommenden Materials bewirken, daß der Kurs nicht
wesentlich heruntergeht. Es muß zwischen der alten und der neuen
Emission eine Marge bestehen, die zur Zeichnung der neuen Anleihe
einen Anreiz bietet. Die durch Aufnahme der alten Anleihe entstehenden
Unkosten und Verluste müssen als Emissions-Unkosten verbucht bzw. verrechnet
 werden. Die, allerdings mehr bei Aktien vorkommenden „Konzertzeichnungen“
 können durch Sperrverpflichtungen und individuelle Behandlung
 der Zeichnungen stark eingeschränkt, aber nicht gänzlich bezeitigt
 werden, es sei denn, daß man den ganzen Börsenapparat ausschaltet
und die Effekten freihändig begibt, wie es, allerdings hier aus anderen
Gründen, bei den Hypothekenbankpfandbriefen allgemein üblich ist.
Hinsichtlich der Technikder Begebungsmodalitäten kann
auf das im I. Band hierüber Gesagte verwiesen werden. Die Zulassung
zum Börsenhandel darf nur durch ein Bankhaus des betreffenden
Börsenplatzes beantragt werden; so ist also ein Zusammenhang zwischen
Bank und Börse gegeben und ein Zusammenarbeiten zwischen beiden unbedingt
 erforderlich. Sind Anleihen bzw. Aktien untergebracht, so haben

555
        <pb n="565" />
        die Zeichner oder Käufer ein wohlberechtigtes Interesse, daß die Papiere
möglichst bald zum Börsenhandel zugelassen werden (s. hierüber und über
den Prospekt Ba. IS. 525 £.).
Die Bedeutung der Börse als Organ der Kapitalbeschaffun z
ist mehr und mehr zurückgegangen. Diese Erscheinung gilt nicht nur für
Deutschland, sondern ist auch im Auslande festzustellen !). In der Zeit
von etwa 1850—1890 wurde der größte Teil der Beträge, die die Industrie
(einschließlich der Eisenbahnen) benötigte, durch die Börse und über die
Börse aufgebracht. Ein Unternehmer interessierte einen oder mehrere
Bankiers für seine Unternehmung; die Bankiers wiesen in einem „Pro-3pekt“
 auf die Aktien des neu gegründeten „chancenreichen“ Unternehmens
 hin und brachten sie zur Börse, wo sie von Börsenbesuchern oder
deren Kunden gekauft wurden, Der Kreis derer, die anlagebedürftiges
Kapital der Börse zuführten, war groß. Daneben eine breite Schicht
dotenter Spekulanten und kluger, erfahrener Bankiers, Die Börse
brachte die Interessenten für die neu geschaffenen Aktien zusammen.
Mit dem Erstarken der Depositenbanken in Deutschland, Frankreich,
Österreich-Ungarn usw. ändert sich das Bild. Eine direkte Verbindung
zwischen ‚neu emittierten Werten und den Kunden der Bank wird geschaffen:
 Eine oder mehrere Banken erlassen eine Zeichnun gsauf-“orderung
 und bringen diese insbesondere zur Kenntnis ihrer Kunden,
 die ihre Bankguthaben und andere Gelder in diesen neuen Effekten
anlegen. Sie versprechen, einen. Antrag auf Zulassung dieser Papiere zum
Börsenhandel zu stellen, und einige Zeit später erfolgt dann meist diese
Zulassung, die dem Erwerber die Möglichkeit gibt, die Kursbewegung zu
beobachten und, wenn er will, das Papier zu veräußern.
Die Kapitalbeschaffung vollzieht sich also heute mehr und mehr außerhalb
 der Börse. Die Banken treten an diejenigen, die Einkommensüberschüsse
 anzulegen haben, direkt heran. Die Unterbringung neuer
Werte vollzieht sich im persönlichen Verkehr zwischen den Angestellten
der Bank und dem Kunden. Die Bank kann auf Grund ihrer Kundenzahl
und der bei ihr angelegten Ersparnisse schätzen, welche Beträge ihre
Kundschaft von einer Neuemission mit einer bestimmten Verzinsung
übernehmen wird, und dementsprechend wird sie bei Unterbringung von

' S.H.Hirschstein, Bedeutungswandel der Börse, im Magazin der Wirtschaft
(929 Nr. 32. W. Prion, Strukturwandel der Börse, im Magazin der Wirtschaft 1930
Nr. 2. A, Hesse, Allgemeine Volkswirtschaftslehre, 12. Aufl. Jena 1927, Adolf
Weber, Allgemeine Volkswirtschaftslehre. 8, Aufl. München 1980.

“KR
        <pb n="566" />
        Anleihen sich beteiligen. Die Emissionen werden heute zu einem erheblichen
 Teil mit Umgehung der Börse durchgeführt. Das Bankenplacement
 ist mehr und mehr an Stelle des Börsenplacement
getreten. —
Für die Abschätzung der Größe und Bewegung der Kapitalmarktbelastung
 bedarf es genauer Statistiken, Die Ermittlungen bezwecken
entweder die Erfassung der Börsenzulassungen (Zulassungs-Statistiken)
 oder die tatsächlich beim Publikum erfolgten Placierungen
[Placierungs-Statistiken !)]. In Deutschland war die amtliche Statistik
vor dem Kriege eine Börsenzulassungs-Statistik, während
sie jetzt in der Hauptsache Placierungs-Statistik ist. Erstreckt
sich der Vergleich der Emissionen über einen längeren Zeitraum, so muß
die Börsenzulassungs-Statistik zu ähnlichen Ergebnissen führen wie die
Placierungs-Statistik, denn es können nicht mehr Effekten zum Börsenhandel
 zugelassen werden, als auf die Dauer’auch untergebracht werden
können,
Die Börsenzulassungen betrugen in den Jahren 1910—1914 durchzchnittlich
 4,2 Milliarden M (davon 1,4 Milliarden M ausländische
Werte). 1926—1928 war (nach der neuen Art der Emissionsstatistik)
das Emissionsvolumen genau ebenso groß?); unter Berücksichtigung
der Geldentwertung verringert es sich aber auf 2,8 Milliarden M
Kaufkraftwert der Vorkriegszeit, beträgt also nur ?/, der Summe der
Jahre 1910—1914. — Ein großer Teil Anleihen wird jetzt im Auslande
aufgenommen, durchläuft also nicht die deutsche Emissionsstatistik.
Vor dem Kriege war Deutschland bekanntlich ein Kapital exportierendes
 Land; es wurden die Schuldverscheibungen von 26 ausländischen
 Staaten an deutschen Börsen gehandelt.

2, Der EHgektenhandel. Kursregulierung. Interventionen.
Wie die Kapitalbeschaffung, vollzieht sich auch der Effektenhandel
heute zum großen Teile außerhalb der Börse. Sehr viele Aufträge des Puolikums
 gelangen jetzt nicht mehr durch Banken und Bankiers zur Börse,
um dort Gegenkontrahenten zu suchen, sondern sie werden innerhalb
weniger Bankkonzerne kompensiert. Man bedient sich der Börse

1) S. A. Heichen, Die Emissionstätigkeit vor und nach dem Kriege, in: Sparrasse.
 49. Jahrg. Nr. 15.
2) Die Reichskredit-Gesellschaft kommt in ihrer Emissionsstatistik zu einem etwas
anderen Ergebnis: Für 1927 4,51, für 1928 4,46 Milliarden RM Emissionen.

357
        <pb n="567" />
        oft nur noch zum Zukauf oder zur Abgabe der benötigten oder überschießenden
 Spitzenbeträge; der größte Teil der Aufträge wird in den
Büros kompensiert.
Die Banken übernehmen also gewissermaßen selbst die Funk tionen
der Börse. Der Betrag, den sie nach Abzug der Kompensationen an
die Börse bringen, läßt auf die wirkliche Lage des Geschäftes keine sicheren
 Schlüsse ziehen, Für die im Interesse der Nivellierung der Kurse
wichtige Spekulation ist dies ein Nachteil, weil ihr der Einblick in. die
Engagementsverhältnisse entzogen ist und sie bei ihren Spekulationen
mit einer unbekannten Größe, nämlich dem unübersehbaren Eingreifen
der Großbanken, rechnen müssen. Wenn die Banken, was selbstverständlich
 ihr gutes Recht ist, nur den nicht kompensierbaren Teil der ihnen
gegebenen Börsenaufträge an die Börse bringen, werden dieser Umsätze
antzogen, deren sie zur sachyemäßen Erfüllung ihrer Funktionen bedarf.
— Eine funktionskräftige Börse ist aber, auch im Staatsinteresse, eine
ınbedingte Notwendigkeit.
Durch die Kompensationen entgeht den Maklern die Courtage, entgeht
vor allem aber auch dem Staat eine erhebliche Steuereinnahme. 1922
wurde im Kapitalverkehrssteuergesetz ein Kompensationsstempel vorgesehen,
 als Ausgleich für den von der Bank nicht bezahlten, vom Kunden
aber erhobenen Händlerstempel. Diese Vorschrift, hieß es, „soll verhüten,
daß die Börsengeschäfte der Privatbankiers gegenüber solchen der Großbanken
 einen steuerlichen Nachteil erleiden, und trägt dem Umstand
Rechnung, daß die Banken ihren Kunden neben der Steuer für das Kundengeschäft
 die Steuer für Händlergeschäfte zur Last legen, auch wenn
von ihnen zur Ausführung des Auftrages ein Händlergeschäft gar nicht
abgeschlossen ist“. Trotzdem wurde im Dezember 1923 die Kompensationssteuer
 wieder aufgehoben.
Firmen, die nicht den großen Bankkonzernen angehören, fordern, aus
steuerlicher Gerechtigkeit, die Wiedereinführung des Kompensationsstempels,
 Andere gehen noch weiter und verlangen, daß der Kompensationsstempel
 so bemessen wird, daß der gesamte Kompensationsgewinn,
 also auch der Betrag der dem Kunden belasteten, von der Bank
aber nicht bezahlten Courtage weggesteuert wird. Durch diese Mehreinnahmen
 des Staates würde es möglich sein, die Steuersätze für Börsenzeschäfte
 allgemein zu senken. Für die Banken aber würde kein Anlaß
mehr bestehen, Kompensationen der Aufträge vorzunehmen. Alle Kaufund
 Verkaufsaufträge würden an die Börse kommen. und die Börse würde

SQ
        <pb n="568" />
        wieder das werden, was sie sein soll, ein Spiegelbildder tatsächlichen
 Umsätze,
„Industriepolitische Aktienkäufe“ gehen häufig nicht
über die Börse. Zu erwähnen ist hier zunächst der Handelmit Paketen
 (s. Bd. I S. 443). Spekulanten kaufen „schwimmendes Material“,
nachdem sie sich vorher über Zusammenschlußmöglichkeiten in der betreffenden
 Branche informiert haben, um dann die qualifizierte Minorität
der gar die Majorität einer in- oder ausländischen Firma anzubieten. Ein
anderer Weg, der oft beschritten wurde, ist: Erwerb von Aktien
durch eine ausländische Industriegruppe mit dem Ziel,
eine qualifizierte Minorität zu erlangen, um in den Aufsichtsrat der deutschen
 Konkurrenz zu kommen. Schließlich kann auch die deutsche Industriegruppe,
 die Kapitalbedarf hat, direkt mit der ausländischen in Verinduneg
 treten. So z. B. im Falle Onel-General Motors.

Mit der Emission ist das Interesse der Banken an den von ihnen herzusgebrachten
 Effekten keineswegs erschöpft. Ihr eigenster Vorteil, vor
allem die Rücksicht auf ihren Emissionskredit, erfordert es, daß sie den
Markt dieser Papiere noch längere Zeit überwachen und gegebenenfalls
als Käufer oder Verkäufer auftreten. Dadurch wird verhütet, daß aus
börsentechnischen Momenten, d. h. weil dem Angebot eine Nachfrage
überhaupt nicht, oder nicht zu annähernd gleichen Kursen gegenübersteht,
von einem Tag zum anderen erhebliche Kursschwankungen entstehen.
Einige wenige Stücke, die auf den Markt geworfen werden, oder einige
1000 RM „Bestenskäufe“ können erhebliche Kursrückgänge oder ein
starkes Anziehen der Kurse zur Folge haben. Politik der Banken ist es
nun, sich hier zwischen Käufer und Verkäufer, zwischen Nachfrage und
Angebot zu schieben, und durch Abgabe oder Aufnahme von Effekten eine
zleichmäßigere Preisbildung zu ermöglichen.
So haben die jungen Werte monatelang, jahrelang, ja oft dauernd einen
Patron, der ihre Entwickelung verfolgt und beeinflußt, indem er beim
Kursmachen zugegen ist, bzw. vom Makler, wenn etwas größere Schwankungen
 stattfinden, herangeholt wird, so insbesondere natürlich, wenn das
betr. Effekt an der Tafel in der Maklerschranke mit dem Vermerk +++
bzw. — — — angeschrieben ist (s. Bd. I, S. 536). Eine solche Kursregulierung
 liegt im allgemeinen im Sinne aller am Effektenhandel
Beteiligten; ein gewisses Selbstinteresse der Banken ist damit natürlich oft.
verknüpft, sei es, daß sie direkt Gewinne daraus ziehen wollen, sei es, daß

550
        <pb n="569" />
        sie irgendwelche andere Absichten damit verbinden. Da die Beteiligten
bei Feststellung des Kurses in Wettbewerb treten, wird das Interesse der
Auftraggeber, den. bestmöglichen Kurs zu erzielen, vollkommen gewahrt.
Kurspflege und Kursregulierung sind aber nicht gleichbedeutend
 mit Kurssicherung oder Kursstabilisierung,
Wenn sich die allgemeine Konjunkturlage oder die Verhältnisse auf dem
Geldmarkt wesentlich geändert haben, so werden dadurch natürlich auch
die Kurse beeinflußt; diese Bewegungen wird und kann die patronisierende
 Bank nicht aufhalten. Sie wird aber z. B. als Käufer auftreten
(an den Markt kommende Ware aufnehmen), wenn aus einem zufälligen
Grunde große Bestensverkäufe vorliegen, ohne entsprechende Kauforders.
 Sie wird als Verkäufer auftreten, wenn viel Ware gesucht wird
— veranlaßt vielleicht durch irgendwelche günstigen Gerüchte, deren Wirkungen
 aber überschätzt werden. Sie handelt hierbei im allgemeinen Interesse,
 indem sie Übertreibungen der Börse verhütet oder in ihren Wirkungen
 mildert; sie sucht und findet aber auch ihren eigenen Vorteil, indem
 sie eigene Bestände zu relativ günstigem Kurse veräußert.
In der angegebenen Weise äußert sich die Kursregulierung des Emissionshauses,
 die keineswegs mechanisch erfolgen darf. Unterstützt wird
das Emissionshaus hierbei oft von der Kulisse (der Tagesspekulanten),
die sich an der Aufnahme des angebotenen Materials beteiligt, sobald sie
merkt, daß das Emissionshaus an der Kursstützung interessiert ist.
Mit dem Patron — der auch, wenn es sich um eine Aktiengesellschaft
handelt, dauernd um Auskünfte über das Unternehmen ersucht wird —
werden, unter Umgehung der Makler, öfters direkt Geschäfte abgeschlossen,
 teilweise auch unter Gewährung einer Bonifikation bei Käufen.
Man handelt: „franko Courtage unter Kurs“.
In kritischen Zeiten, oder wenn das Publikum aus irgendwelchen Gründen
 Angstverkäufe in größerem Maßstabe vornimmt, wenn nicht nur
kleine Kapitalisten nervös werden, sondern auch die Besitzer von scheinbar
 in festen Händen befindlichen Aktienpaketen zu Realisationen schreiten,
 dann treten die Mitglieder der Berliner Stempelvereinigung — mitunter
 auch noch einige andere große Banken und Bankfirmen in Berlin
und in der Provinz — zu einem Interventionskonsortium zusammen.
 Oft wirkt schon die Tatsache, da ß die Banken eine Stützungsaktion
 vorzunehmen beabsichtigen.
In welcher Weise das Interventionskonsortium vorgeht — auch auf
einige andere deutsche Börsen wird die Interventionstätigkeit ausge-{60
        <pb n="570" />
        dehnt —, richtet sich nach den jeweiligen Verhältnissen und wird von Fall
zu Fall verabredet, Eine wichtige Frage ist z. B.: Soll nur ein weiterer
Rückgang verhütet, oder soll durch Interventionen eine Haussebewegung
inszeniert werden? Die Banken suchen im persönlichen Verkehr und
durch ihre Börsenberichte beruhigend zu wirken und kommen dem Kunden
 auch hinsichtlich der Deckung entgegen, soweit es die Sicherheit
irgend gestattet.

Eine sehr wichtige Frage für die Banken ist: Was wirdaus der
Interventionsware? Das Halten großer Effektenbestände gehört
nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Banken, und die Bankbilanzen
 werden durch eingefrorene Interventionseffekten nicht gerade
verschönt.

Kurz vor dem Bilanzstichtag, am 30. Dezember 1929, beschloß das Konsortium, das
zur Aufnahme und Kursstützung von Effekten, die infolge der Kreditkrisis im Sommer
 1929 auf den Markt geworfen worden waren, sich gebildet hatte, seine Bestände
von rund 60 Millionen RM mit Wirkung per Ende 1929 auf die Bank für
[ndustriewerte A.-G, zu übertragen. Das im Jahre 1919 als Interventionsbank
nit 2 Millionen M errichtete Unternehmen wurde später zur Holding-Gesellschaft für
Vorzugs- und noch nicht emissionsreife Aktien von 4 Großbanken umgebildet und ist
aunmehr wieder ein „Auffangs-Institut‘“ („Abladeplatz‘“) geworden. Materiell
ändert sich dadurch für die Banken nichts. Nur eine Verschönerung der
Bankbilanzen ist hiermit erzielt worden: Die Effektenbestände verringern sich,
während die Debitoren sich um die Höhe der Forderung an die Bank für Industriewerte
vergrößern. Der Umwandlung der Bank in einen Investment-Trust (s. S. 569),
der sich Kapital durch Obligationenausgabe beschaffen könnte. stehen steuerliche
Schwierigkeiten entgegen.

3, Börsenkredite !).
Das Problem der Börsenkredite ist in den letzten Jahren in
Deutschland mehrfach erörtert worden. Durch die Stellungnahme des
amerikanischen Bundesreserveamts gegenüber der New Yorker Börse sind
die Beziehungen zwischen der Kapitalversorgung der Wirtschaft und dem
Börsenverkehr in den Mittelpunkt internationaler Diskussion gerückt.
Insbesondere hat auch Gustav Cassel in mehreren Aufsätzen Stellung
 zu der Frage genommen, ob und inwiefern die Effektenbörse Kapital-1)

 Richard Reisch, Über das Wesen und die Wirkung der Börsenkredite, im
Bank-Archiv, XXVIII, 9, Leopold Merzbach, Die Börsenkredite, im Bank-Archiv,
 XXVII, 10. Berthold Joseph y, Kapitalversorgung und Börse, in Wirtschaftsdienst,
 XIV, 22.

36 Obst, BG IL.

3.3}
        <pb n="571" />
        konkurrent der produktiven Wirtschaft ist. Betrachten wir, wie die Verhältnisse
 in der Praxis liegen.
Dem Anlagegeschäft steht gegenüber der Spekulationshandel. Diejenigen,
 die ihn betreiben, kaufen die Effekten nicht in der Absicht, sie
als Kapitalsanlage dauernd zu behalten, sondern um sie baldigst mit Gewinn
 wieder zu veräußern. Sie ermöglichen deshalb auch die Deckung
des Bedarfs, wenn die Nachfrage das Angebot übersteigt und die erziel-Jaren
 Preise ihnen genehm sind, Die der Börse tagtäglich zum Ankauf
ınd Verkauf zugehenden Aufträge könnten nicht in dem Umfange, wie es
tatsächlich geschieht, zur Ausführung gelangen, wenn nicht der spekuiative
 Börsenhandel dabei helfend eingreifen würde.
Anlagegeschäfte wie Spekulationsgeschäfte können per Kasse oder auf
Termin abgeschlossen werden. In der Regel wird aber das Anlagegeschäft
per Kasse, das Spekulationsgeschäft auf Termin — meist per Ende des
laufenden oder des nächsten Monats — oder per Kasse abgeschlossen
werden. Anlage- und Spekulationsgeschäft gehen oft auch ineinander
über. Es kauft jemand ein Effekt als Anlage; nach wenig Tagen bereits
ist der Kurs erheblich gestiegen; er nimmt den Nutzen mit, verkauft das
Papier und erwirbt ein neues einer anderen Gattung. Man nennt dies
„gute Kapitalsverwaltung“.

Völlig anderer Art ist das Geschäft, wie es sich mehr oder weniger
lebhaft in den Depositenkassen der Banken und bei Privatfirmen abspielt,
bei denen, mitunter von völlig geschäftsunkundigen Leuten, in der Weise
zunächst per Kasse spekuliert wird, daß gegen einen verhältnismäßig ge-:ingen
 Einschuß Effektenorders an der Börse ausgeführt werden. Täglich
werden ein oder mehrere „Tips“ ausgegeben, nicht nur von den Beamten
der Kasse — bei manchen‘ Banken besteht ein Verbot seitens der Direktion,
 unaufgefordert Ratschläge für Effektenspekulationen zu erteilen —,
sondern auch gegenseitig von den Kunden, die sich dort regelmäßig zur
Börsenzeit treffen. Zwischen Berlin und der Provinz besteht kaum ein
Unterschied. Dringende Depeschen oder dringende Telephongespräche informieren
 schnell über die Börsenlage, und auf eben diesem Wege werden
lie Orders nach Berlin befördert. Ein wenig gewissenhafter Depositenzassenvorsteher
 oder Börsenvertreter kann hier viel Unheil anrichten.

Weit schlimmere Folgen wie der Kassehandel kann, da es sich hier in
ler Regel um erheblich größere Summen handeln wird, der Terminhandel
für die Beteiligten haben. Es wird vor allem auch für die Baissesvekuze
        <pb n="572" />
        lation Anwendung finden, da ein „Fizxen“ (Leerverkauf) per Kasse wegen
des baldigen Lieferungszwanges der Effekten nur sehr beschränkt möglich
ist. Bei den Großbanken und bei mehreren anderen Banken wird ja durch
ständige Kontrolle der Ultimo-Engagements die übereifrige Tätigkeit
mancher Depositenkassen- und Filialvorsteher mehr oder weniger eingeschränkt
 werden, bei anderen Banken aber wieder, und insbesondere auch
ei mehreren Privatfirmen, wird dem Ultimogeschäft „besondere Aufnerksamkeit
 gewidmet“, Bei persönlichen Besuchen, durch Briefe, Telehongespräche
 usw., wird auf dies oder jenes Papier hingewiesen, das
augenblicklich sehr chanecenreich ist, und so werden oft Personen zu Börsen-3spekulationen
 veranlaßt, die besser die Hände davon ließen. Andererseits
gibt es eine Anzahl Leute, die von renommierenden Freunden oder am
Stammtisch gehört haben, wie man schnell durch Börsenspekulationen
sein Vermögen verdoppeln kann, und die trotz aller Warnungen der Bankvorsteher
 usw. von ihrem Vorhaben nicht abzubringen sind.
Solange der Spekulant die Effekten, die er kauft, bar bezahlt, ist er in
seinen Entschlüssen unabhängig; er kann verkaufen, wann es ihm paßt.
Nimmt er dagegen Bankkredit in Anspruch, so wird die Bank, wenn der
Einschuß nicht mehr hinreicht und der Kunde den Aufforderungen,
Nachschuß zu geben, nicht nachkommen kann, die Effekten „bestens“
verkaufen, Die Banken müssen dies natürlich tun, um sich selbst vor
Verlusten, die ihnen durch weitere Kursrückgänge erwachsen können, zu
schützen. Ein höherer Einschuß, d. h. eine geringere Beleihung der
Effekten durch die Banken, liegt daher vor allem auch im Interesse der
Kunden, die dann besser „durchhalten“ können.
In welchen Formen die Banken für Börsentransaktionen Leihgeld zur
Verfügung stellen, und wie insbesondere sich das Reportgeschäft gestaltet,
 ist im I. Bande S. 383 ff. erörtert worden. Das Reportgeschäft —
seiner rechtlichen Natur nach, wie wir gesehen haben, eine Verbindung
von einem Kauf und Verkauf auf Zeit — ist für die Banken ein Mittel,
Gelder in flüssiger Weise anzulegen und dabei — der Reportsatz ist meist
höher als der Lombardsatz — eine höhere Verzinsung zu erzielen als beim
Wechseldiskontgeschäft.

Für die Hergabe und Kündigung der Reportgelder ist in erster Linie
aatürlich auch der Zinsnutzen maßgebend, den sie abwerfen. Die Banken
betreiben das Reportgeschäft um seiner selbst willen, d. h. sie legen einen
Teil ihrer Mittel hierin an und suchen auch Auslandsgelder zu gewinnen,

LO
        <pb n="573" />
        um aus der Differenz zwischen dem gezahlten und dem im Reportgeschäft
verechneten Zins zu proßtieren.
Teures Geld wirkt einschränkend auf die Spekulationstätigkeit, einmal
weil die hohen Zinsen einen Teil des möglichen Kursgewinnes verschlingen,
dann aber auch, weil die Befürchtung besteht, daß die Großbanken sehr
zurückhaltend mit der Hergabe von Geldern verfahren, sei es, um sich
selbst liquider zu halten, sei es, um die Spekulation einzudämmen.
Die Bank, die für den Kunden das Termingeschäft abgeschlossen hat,
ist nicht ohne weiteres zur Ausführung der Prolongation verpflichtet, und
kleinere Firmen besonders, die sich oft mit geringem Einschuß begnügen,
werden die Prolongation nicht vornehmen, weil sie selbst nicht genügend
Kredit an der Börse besitzen, um in kritischen Zeiten einen Hereinnehmer
für die Stücke, bzw. Ultimogeld zu erhalten, für das eine Überdeckung
von 15 oder 20% gefordert wird. Auch die Depositenkassen der Großbanken
 werden, obwohl sie selbstverständlich die Mittel haben, die Prolongation
 durchzuführen oder sich diese leicht beschaffen können, den
Kunden aus dem Engagement drängen, wenn er schwach gedeckt ist, und
ein weiteres größeres Sinken der Kurse zu befürchten ist. Kann der
Kunde den von der Bank geforderten Einschuß nicht leisten, so muß er
sein Engagement lösen. Der Kreislauf ist demnach häufig: Große Hausse-Engagements,
 starker Geldbedarf zu Prolongationszwecken, Verteuerung
der Geldsätze, Weichen der Kurse, wegen mangelnder Deckung Zwang
zur Positionslösung, Rückfluß von Ultimogeldern, billigere Sätze, Be-‚ebung
 des Geschäftes, Wiederanziehen der Kurse durch Käufe, Haussespekulation
 usw. wieder im Kreise. —

Wir kommen nunmehr auf die bei Beginn dieses Abschnittes gestellte
Frage zurück, ob durch die Börsenkredite, d. h, die der Spekulation zur
Verfügung gestellten Gelder, der Zahlungsmittelvorrat des Landes beangt
 wird und damit dem produktiven Erwerbsleben eine Konkurrenz
antsteht.
Merzbach (a. a. O.) ist entschieden zuzustimmen, wenn er sagt, daß
entscheidend für die Wirtschaftlichkeit der Börsenkredite ist, was mit
dem vom Verkäufer erzielten Verkaufserlös geschieht. Für dessen Verwendung
 bestehen nun, wenn er nicht überhaupt direkt in der Wirtschaft
angelegt wird. dreierlei Möglichkeiten:
1. Der Verkäufer läßt den Gegenwert auf seinem Konto bei der Bank
stehen. Dadurch ist die Bank in der Lage, das Geld der Wirtschaft zur

"AA
        <pb n="574" />
        Verfügung zu stellen. Dieser Betrag ist größer als die Summe, die die
Bank des Käufers diesem für das spekulative Kaufgeschäft zur Verfügung
 stellt, denn der Käufer muß ja Einschuß leisten.
2. Der Verkäufer kauft mit dem Erlös ein anderes Wertpapier. Der
Verkaufserlös arbeitet dann weiter in der Wirtschaft, nur die Form ist
anders. Der Produktivwirtschaft wird dadurch kein Kapital entzogen;
der Käufer muß zwar die benötigten Mittel aus einer werbenden Anlage
herausziehen; der gleiche Betrag fließt aber der Wirtschaft als Erlös des
Verkäufers wieder zu.
8. Der Verkaufserlös wird zum Konsum verwendet. Vom Kapital zu
leben, ist mancher genötigt; ob er das Geld hierfür aus der Sparkasse
oder von seinem Depositenkonto abhebt oder ein Wertpapier verkauft,
dessen Erlös er auf seinem Konto gutschreiben läßt, um den Betrag nach
und nach abzuheben, ist in der Wirkung dasselbe. Anders, wenn es sich
um Spekulationsgewinne handelt, die öfters mit viel leichterer Hand
ausgegeben werden als sauer erarbeitete Einnahmen; in diesem, heute
wohl als Ausnahme zu betrachtenden Falle handelt es sich um einen
wirtschaftlich schädlichen Kapitalverzehr.,
4. Der Verkäufer ist ein Ausländer, Der vom inländischen Käufer
gezahlte Preis fließt also ins Ausland. Der Ausländer wird aber oft auch
den Betrag auf dem deutschen Bankkonto stehen lassen, oder er wird
andere Effekten dafür kaufen. Ebenso kann auch der Inländer sich den
Betrag verschaffen, indem er im Auslande Effekten verkauft. Der Möglichkeiten
 gibt es viele.
Im großen ganzen ist Cassel?) zuzustimmen, wenn er zu dem Schluß
kommt, daß bei der Eigentumsübertragung eines Wertpapiers an der
Börse der Käufer zwar sein Kapital der Anlage in der Produktionswirtschaft
 entzieht, der Verkäufer dagegen das seinige dafür hineinbringt und
Jaß infolgedessen hinterher alles ist, wie es vorher war.
Die Börse als solche nimmt also für sich keine Mittel in Anspruch,
lie die Kapitalversorgung der Industrie, des Handels und der Landwirtschaft
 beeinträchtigen. Die dem Effektenmarkt zugeführte Kaufxraft
 wird eben an anderer Stelle wieder frei. Infolge der gut ausgestalteten
 Technik des Abrechnungsverfahrens bei Kassenvereinen und Liqui-Jationskassen
 erfolgen die Umsätze zum weitaus größten Teil durch buchmäßige
 Gutschriften und Belastungen.

!) Im Aprilheft 1929 der von der Svenska Kreditaktiebolaget in Stockholm herauszegebenen
 Vierteljahrsberichte.

A
        <pb n="575" />
        Gewiß unterstützen die Banken vielfach die Spekulationen, indem sie
Gelder im Reportverfahren zur Verfügung stellen. Es handelt sich hier
aber um einen sehr liquiden, an bestimmte Fristen gebundenen Kredit,
dessen Sicherheit, durch das Instrument der Liquidationskassen verürgt
 ist. -
Adolf Weber?!) weist darauf hin, daß der Reportsatz, der ja regelmäßig
 höher als der Bankdiskont ist, den Geldstrom möglicherweise vom
Diskontmarkt ablenken und der Börse zuführen könne. Die Folge hiervon.
 könne eine volkswirtschaftlich nicht erwünschte Erhöhung des Diskontsatzes
 sein. Da aber der Aufschwung der Börse in eine Zeit fällt,
wo der Geldmarkt überreichlich versorgt ist, dürfte diese Gefahr in Wirklichkeit
 sehr gering sein,

4. Strukturwandel der Börse ?).
Wir hatten schon gesehen, daß die Börse als Instrument der Wirtschaft
nicht mehr in dem Maße wie früher gelten kann, daß ihre Bedeutung für
lie Kapitalbeschaffung (abnehmende Zahl von Neuemissionen) und für
den Effektenhandel mehr und mehr zurückgegangen ist. Die Frage, wie
die Börse wieder zu ausreichender Funktionsfähigkeit kommen könne, ist
von. verschiedenen Seiten beleuchtet worden,
Verringerung des übersetzten Apparats lautet eine der
Forderungen. Die Überfüllungder Börse illustriert folgende der
Frankfurter Zeitung vom 27. Oktober 1928 entnommene Übersicht:

Gruppe

| Berlin Frankfurt
'1.Jan.1914!1.Jan. 192811. Jan. 1914/1.Jan. 1998

Geschäftsinhaber und Banken
Freie Makler. ....
Kursmakler. ..,...
Verschiedene und Angestellte .

{b7a)| 165a)
36 55
55 66
460b) | 546b)
252 555
Insgesamt . . .,...| 2482 | 3798 | 712 | 1101
a) Banken und Bankfirmen. b}) Geschäftsinhaber und Direktoren.

Ein großer Teil der freien Makler lebt in so kümmerlichen Verhältnissen,
 daß er nicht in der Lage ist, kleine Differenzen zu begleichen

!) Allgemeine Volkswirtschaftslehre. 3. Aufl. München 1980, 8. 444.
?) W. Prion, Die Preisbildung an der Wertpapierbörse, 2. Aufl. München 1929,
W. Klebba, Der Abbau der Provinzbörsen, in Bankwissenschaft, VI, 19. E. von
Mickwitz, Die Depression an den deutschen Effektenbörsen, in Wirtschaftsdienst,
XIV, 40, BrunoSaeke 1, Hilfe für die Börse. Berliner Tageblatt vom 13. März 1930
366
        <pb n="576" />
        und diese durch Übernahme neuer Bankaufträge, die ihm aus Wohlwollen
 oder als Wohltätigkeit gegeben werden, „abarbeiten“ muß, Daher der
Ruf nach Bereinigung der Maklerschaft. Die Verringerung der Geschäfte
 ist bedingt durch den Kapitalmangel Deutschlands und
durch die infolge der Konzentration immer häufiger werdenden Komipensationen
 der Aufträge bei den Banken.
Für die Bürokratisierung und Schematisierung der Termingeschäfte
wird die Liquidationskasse verantwortlich gemacht, da sie alle
Börsenkreditverhältnisse versachlicht; an Stelle des Personalkredits setzt
sie einen rein dinglichen Kredit, und sie übernimmt die Garantie für
die Kreditwürdigkeit der Börsenkontrahenten. Durch die Einschüsse erhöht
 sie die Sicherheit des Termingeschäfts, und sie wirkt wie eine Art
Versicherungsgesellschaft gegen Kursverluste. Diese erhöhte Sicherheit
hat zur Beteiligung breiter Kreise an der Terminspekulation geführt (die
Liquidationskasse zählt rund 500 Mitglieder) und mithin zur Übersetzung
des Börsenapparats beigetragen. Durch Abschaffung der L.K würde die
Zahl der am Terminhandel Beteiligten eine erhebliche Einschränkung
erfahren, denn dann würde es nur auf die eigene Kredit- und Zahlungsfähigkeit
 ankommen. Die Danatbank (lies: Jacob Goldschmidt)
sieht (in dem Bericht für September 1929) den Schwerpunkt der Börsenreform
 darin, „die individuelle, vom gegenseitigen persönlichen Vertrauen
getragene Arbeitsgrundlage“ für die Börse zurückzugewinnen, die auf die
Dauer durch „schematische Regelung“ nicht erreicht werden könne. ;
Daß die Beseitigung der L.K. die Unternehmungslust anfachen wird,
scheint mir doch sehr zweifelhaft. Tatsache ist jedenfalls, daß die L.K.
als Garantin sehr gute Dienste geleistet und viele Zusammenbrüche verhindert
 hat. Börsenumsatzsteuer-Senkung durch Besteuerung der Kompensationen
 (s, S. 558) dürfte weit eher zu einer Belebung des Börsengeschäftes
 beitragen.
Gesündigt ist an vielen Stellen. Der „Aktienmüdigkeit“ ist
eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen. Die Aktionäre sind von
vielen Verwaltungen derart behandelt worden, daß sie das Gefühl hatten,
mit der Leistung ihres „Mitgliedsbeitrages“ (Preis für die gezahlte
Aktie) seien alle ihre Rechte erloschen, und jedes Prozent Dividende
müßten sie als Gnadengeschenk betrachten.
Fehlt schon an der Berliner Börse eine breite Marktbildung, .so
noch viel mehr in der Provinz, die in starker Abhängigkeit von der „Berliner
 Tendenz“ steht. Eine Kulisse, d. h. ein selbständiges Spekulanten-367
        <pb n="577" />
        tum, gibt es außer in Berlin allenfalls noch in Frankfurt a. M. und in
Hamburg. An allen anderen Börsen aber wird durch einen unlimitierten
Kauf- oder Verkaufsauftrag von nur wenigen hundert RM der Kurs oft
um mehrere Prozente erhöht oder gesenkt, wenn, was die Regel bildet,
ein Patron für das betreffende Papier nicht vorhanden ist.
Die Zahl der an 15 Provinzbörsen notierten Werte betrug 1929: 1794,
gegen 2102 im Jahre 1913; es ist also ein Rückgang von etwa 15 u. erfolgt.
 Die Umsätze sind äußerst gering. Groß ist die Zahl der nomine1llen
 Notizen, die besagen, daß Kauf-, in einigen Fällen auch Verkaufsangebote
 vorlagen. Obgleich keine Aufträge vorliegen, erfolgen G.- und
B.-Notizen. Die Kursmakler bringen sie auf Wunsch der interessierten
Banken und Bankfirmen, die bei „ihren“ Effekten gestrichene Kurse
naturgemäß nicht gern sehen.
Wer die Wahl hat, den Auftrag an der Berliner oder an einer Provinzörse
 ausführen zu lassen, wird, wegen des größeren Geschäfts und der dadurch
 geschaffenen breiteren Basis. den Auftrag meist nach Berlin legen.
Berechtigte Bestrebungen, an den Provinzbörsen für Lokalpapiere
nen breiteren Markt zu schaffen, haben sich in sehr vielen Fällen als
arfolglos erwiesen. Die geringen Umsätze an vielen Provinzbörsen lassen
lie Frage auftauchen, ob unter den gegebenen Verhältnissen die Zahl
von 22 Börsen für Deutschland nicht zu groß, eine Fusionierung oder
Aufhebung der kleinsten Börsen daher ins Auge zu fassen ist.
An der Menge des verfügbaren Kapitals findet die Börsenentwicklung
ihre Grenzen, Will man ausländische s Kapital nach Deutschland
 ziehen, so muß alles getan werden, das Vertrauen der ausländischen
Käufer zu gewinnen und aufrechtzuerhalten. Einer der Punkte ist Reformdes
 deutschen Aktienrechts.
Um deutschen Effekten einen größeren Markt zu schaffen, ist ein
Teil von ihnen auch an ausländischen Börsen eingeführt
worden, so daß in ihnen auch eine Arbitrage (s. Band I S. 570ff.) stattfinden
 kann, Nachteilig auf die deutschen Börsenverhältnisse können die
Rückverkäufedes Auslandes wirken, da sie nicht nur in Kursstand
 und Rente, sondern auch in allgemeinwirtschaftlichen und politischen
 Gründen ihre Ursachen haben können. Zum Teil hängt das davon
ab, in welche Hände die Effekten im Auslande kommen, ob z. B. einzelne
Kapitalisten oder Investment Trusts sie erwerben.
Gerade unter dem Gesichtspunkt der Verflechtung Deutschlands mit

558
        <pb n="578" />
        der Weltwirtschaft verdient das Problem der Investment Trusts!)
größere Beachtung. Ihre beste und noch heute vorbildliche Entwicklung
haben die I. T. in England und in Schottland gefunden. Sie
hatten ursprünglich den Zweck, als Vermittler in der Unterbringung des
anglischen Kapitalüberschusses im Auslande zu dienen und dem Kapitalisten,
 der die Wirtschaftsverhältnisse der einzelnen Länder nicht kannte,
die Sorge hinsichtlich der Auswahl der Effekten abzunehmen.
Hauptprinzip der I. T, ist Verteilung des Risikos nach Effektenkategorien,
 nach Branchen und nach Ländern. Der I. T. — mit
Kapitalanlagegesellschaft kann man das Wort vielleicht am
besten. übersetzen — hat also in der Hauptsache die Funktionen eines
guten Vermögensverwalters auszuüben. Wer sein Kapital, statt an einer,
an 20, 30 oder mehr Stellen anlegt, verteilt sein Risiko. Diese Anlage
des Kapitals in einer größeren Zahl verschiedener Effekten setzt aber eine
gewisse Größe des anzulegenden Kapitals voraus. Ein Kleinkapitalist
kann also schon aus rein technischen Gründen eine solche Risikoverteilung
 nicht vornehmen; es fehlen ihm weiter die Kenntnisse, die für eine
richtige Auswahl der Effekten notwendig sind.
In den Vereinigten Staaten von Amerika bestehen I. T. erst seit etwa
1920. Charakteristisch für die amerikanischen I. T. ist ihre große Verschiedenheit
 hinsichtlich Finanzierung und Organisation, Zwei Hauptgruppen
 sind hier zunächst zu unterscheiden: der „management investment
 trust“ und der „fixed investment trust“.
Der „management trust“ entspricht in der Art der Betätigung
etwa dem Typ der englischen Kapitalanlagegesellschaften („British type“).
Die Satzungen schließen in der Regel jede Finanzierungstätigkeit aus.
Zweck ist das reine Anlagegeschäft; weitgehende Verteilung der Anlagen
auf die verschiedensten Effektenkategorien wird vorgeschrieben;
aber nichts wird im Statut über Art und Umfang der Anlage gesagt.
Beim „fixed trust“, dessen Typus in England unbekannt ist, wird
eine bestimmte Anzahl von Shares — meist in Einheiten von 132 Stück —
bei einem Treuhänder hinterlegt, und gegen dieses Depot werden Teilzertifikate
 ausgegeben. Gegen jede Einheit von 132 Shares, die sich aus
Anteilen an 30 meist führenden Gesellschaften zusammensetzt, zuzüglich
eines gewissen Barbetrages, gelangen 1000 Teilzertifikate zur Ausgabe,

» S. E. "Xi Igus, Kapitalanlage-Gesellschaften. Berlin 1929. F, Zutrauen,
Englische und amerikanische Investment Trust-Gesellschaften, in der „Bank“ 1929,
Heft 10, Plutus-Briefe. Januarhaft 1980.
        <pb n="579" />
        Die Barbeträge dienen dazu, eine möglichst gleichbleibende Dividende zu
ermöglichen, auch wenn die Gesellschaften, deren Shares hinterlegt sind,
einmal genötigt sind, eine niedrigere Dividende auszuschütten. Die
Aktienpakete werden hier also zu dauernder Anlage erworben; Marktechancen
 können somit nicht, wie bei dem „management trust“, dessen Anlagepolitik
 der Trustleitung überlassen ist, ausgenutzt werden.
Die führenden 23 britischen IT, verfügten Ende 1929 über ein Kapital von
35 Millionen £; das gesamte Anlagekapital britischer I.'T. wird auf rund 200 Millionen
 £ geschätzt. — In den Vereinigten Staaten von Amerika gab es
Ende 1929 mehr als 500 I.T. Das investierte Kapital wird auf 2,5 Milliarden $ geschätzt,
 wovon etwa 1 Milliarde $ auf Gründungen des Jahres 1929 entfällt.
Deutschland kam als Domizil für eigentliche Investmentgesellschaften
 schon aus steuerlichen Gründen (Körperschaftssteuer) nicht in
Frage. Aber Deutschland ist zeitweise ein bevorzugtes Operationsgebiet
ausländischer Anlagetrusts gewesen. Daher entstehen, wie schon erwähnt,
marktmäßige Abhängigkeiten. Wichtig ist es für uns, zu
wissen, wem wir unsere Effekten verkaufen, nach welchen Grundsätzen
die Käufer kaufen usw.
Wie in der Schweizundin Luxembur g sollten auch in Deutschland
 für die I. T. Steuerprivilegien erteilt werden, so daß bei uns die Errichtung
 solcher Gesellschaften nach dem englischen Typ (management-Iyp)
 möglich wird, Aufgabe dieser deutschen I. T. sollte, wie in England
 und Schottland, sein: Unter möglichst großer Risikoverteilung gute
Verzinsung zu gewähren.
Der „synthetische Kunde“, wie ein kluger Berliner Bankier die
neue Erscheinung genannt hat, ist erfunden. Deutsche I. T. werden den
Effektenmarkt wesentlich beeinflussen und beleben 5 ‚und eine erhebliche
Verbesserung der Verhältnisse am Kassamarkt.der
deutschen Börsen wird eintreten, wenn es gelingt, durch die
I. T, eine kapitalkräftige Käuferschicht zu gewinnen.

V. Banken und Zentralbanken.
1. Die Reichsbank als Bank der Banken und als Hüterin
der volkswirtschaftlichen Liquidität.
Zwischen den Geldmärkten der verschiedenen Länder bestehen
enge Beziehungen, indem Kapitalien auf dem Wege des Kredits ausgetauscht
 werden. Die Entwicklung der Volkswirtschaft zur Weltwirtschaft
 erhöhte die Solidarität der Geldmärkte. Das Kapital ist inter.

*"n
        <pb n="580" />
        national und fließt den Geldmärkten zu, an denen es, unter gleicher Sicherheit,
 die rentabelste Anlage findet. Der Kapitalabwanderung kann ein
Land in der Regel nur begegnen, indem es den Zinsfuß für Leihkapitalien
heraufsetzt.
Die Bankinstitute, die vorwiegend öffentliche Funktionen zu erfüllen
haben, und für die nicht das Erwerbsinteresse, sondern das allgemeine
wirtschaftliche Wohl maßgebend ist, die Zentralnotenbanken,
müssen, wie wir gesehen haben, dementsprechende Diskontpolitik treiben,
die aber oft von den Großbanken, die sich während des größten Teils des
Jahres vom Kredit der Zentralbank unabhängig machen, durchkreuzt
wird. Die Aufgaben der Zentralbanken sind in der Hauptsache folgender
Art: Sie sollen der Volkswirtschaft die nötigen Zahlungs- und Zahlungsersatzmittel
 zur Verfügung stellen, für Aufrechterhaltung der Währung
Sorge tragen, den Zahlungsausgleich erleichtern, verfügbares Kapital
nutzbar machen, und für Erhaltung einer soliden Grundlage des Kreditwesens
 des Landes Sorge tragen.
Von den drei Aufgaben, die das deutsche Bankgesetz der Deutschen
Reichsbank zugewiesen hat: 1. Regelung des Geldumlaufs im Reichsgebiete,
 2. Erleichterung des Zahlungsausgleichs und 3. Nutzbarmachung
des verfügbaren Kapitals, hat Schwierigkeit nur die zuletzt genannte Aufzabe
 bereitet.
Koch’s Verdienste um die Verbesserung der Elastizität der deutschen
Geld- und Kreditorganisation sind unbestritten. Die der Erleichterung
les Zahlungsverkehrs und der Ersparung von Bargeld dienenden Einrichtungen
 haben ihn sein ganzes Leben beschäftigt, und der von ihm geschaffene
 Giroverkehr auf Grundlage der unentgeltlichen Übertragung
zwischen den verschiedenen Bankplätzen ist für andere Länder vorbildlich
geworden 1). Die naturgemäße Ergänzung des Giroverkehrs bildet der
Scheckverkehr, für den Reichsbankpräsident Koch in Wort und
Schrift lebhaft eingetreten ist; durch Schaffung der Abrechnungsstellen
 wurde dieser Verkehr in neue Bahnen gelenkt.
Braucht der Kaufmann oder der Industrielle Geld, so wendet er sich an
seine Bankverbindung, die sich die Mittel meist wieder von ihrer Zentrale
 oder von der mit ihr in Verbindung stehenden Großbank beschafft.
Diese nimmt zeitweise, insbesondere vor den großen Zahlungsterminen

!) S. a. meinen Aufsatz, Richard Koch +, in der Zeitschrift für Handelswissenschaft
und Handelspraxis III, 8.

7
        <pb n="581" />
        an den Quartalsenden, in letzter Linie wieder die Bank der Banken, die
Reichsbank, in Anspruch, die die letzte Kreditauelle im Reiche darstellt.
 Als Abwehrversuch benutzte sie früher nur das Mittel der Diskonterhöhung,
 in der Erwartung, zahlreiche Kreditnehmer würden ihren Geldvedarf
 dann anderwärts decken, und durch Rückwirkung der Zinserhöhung
auf die Geldsätze des offenen Marktes werde das Ausland sich die Gelegenheit
 einer hochverzinslichen Geldanlage zunutze machen und dem
deutschen Markt Geld zur Verfügung stellen. Das andere, schärfere
Mittel, die Kreditrestriktion, wandte die Reichsbank erst in
späterer Zeit an (s. S. 270).
Während 8 1 des Bankgesetzes von der „Nutzbarmachung verfügbaren
 Kapitals“ spricht, hat die Bank bisher, wie erwähnt, die Kreditbefriedigung
 nicht von dem ihr zur Verfügung stehenden Kapital abhängig
 gemacht, sondern sie hat, umgekehrt, durch Notenausgabe sich
soviel Mittel beschafft, daß sie allen Kreditansprüchen genügen konnte.
Praktiker wie Theoretiker haben diese Handhabung gebilligt. Reichsbankpräsident
 Havenstein hat im Januar 1914 erklärt, die Forderung,
 die Reichsbank müsse jeden Kreditanspruch erfüllen, könne er
nicht anerkennen, und es sei hohe Zeit, daß diese Anschauung im Publikum
 revidiert werde, Da der Gesetzgeber der Reichsbank die Aufgabe
 gestellt habe, verfügbares Kapital nutzbar zu machen, sei ihre
Pflicht und ihr Recht begrenzt durch das Maß des verfügbaren Kapitals,
1.h. durch ihren Notenumlauf und die Notendeckung (Metall und Wechsel).
Bendixen?!) hielt sogar ein Gesetz für wünschenswert, nach dem die
Reichsbank nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet ist,
Noten auszugeben nach Maßgabe „ihres“ Verkehrs, nicht nach Maßgabe
„des“ Verkehrs und betonte, daß „das Fehlen einer für angemessen gehaltenen
 Golddeckung die Reichsbank nicht mehr berechtigen darf, die
Kreditgewährung zu beschränken; sie wird solchenfalls die Notenemission
aufrechtzuerhalten und sich nur vor dem Reichskanzler und der Öffentlichkeit
 wegen der Nichteinhaltung der Deckungsbestimmungen zu exkulpieren
 haben“,
Im Gegensatz hierzu forderte Plenge vom Reichsbank-Direktorium
eine ganz energische Krediteinschränkung und eine rigorosere Diskontpolitik.
 Er machte der Reichsbank zum Vorwurf, daß sie nicht immer
erst ein höheres Deckungsverhältnis abgewartet habe, bevor sie wieder
für längere Zeit einen niedrigeren Diskontsatz eintreten ließ.

1) Bank-Archiv XII, 16.
572
        <pb n="582" />
        Dadurch, daß die Großbanken selbst in hohem Maße aus ihren reichen
Mitteln Kredit gewähren, ist ihre Macht auf dem Geldmarkt gestiegen,
ist der Einfluß der Reichsbank für den größten Teil des Jahres, nämlich
bei normalen Zeiten, sehr gering geworden. Nur an den Quartals- und
zeitweise auch an den Monatsenden, wenn größere Zahlungen (Gehälter,
Mieten, Hypothekenzinsen, Kupons usw.) bewerkstelligt werden müssen
und die Mittel auch der großen Banken, die viele Zahlungen an Kunden,
Filialen, Konzernbanken zu leisten haben, nicht ausreichen, nehmen diese
lie Reichsbank durch Wechseldiskontierungen und Lombarddarlehen mehr
der weniger in Anspruch.
Die Marokkokrisis zeigte der Reichsbank und auch der anderen Bankwelt,
 die sehen wollte, in welcher Gefahr sich unser Bankwesen befand,
wie illiquide wir im Grunde genommen waren. Daß es so gekommen war,
veruhte auf dem Anwachsen der fremden Gelder und der immer stärkeren
Konzentration des Kapitals in den Banken. Die Banken waren dadurch
in der Lage, unsere wirtschaftliche Entwicklung ganz außerordentlich zu
fördern, sie haben aber auch viel Kapital dauernd festgelegt und sind
deshalb zeitweise genötigt, die Reichsbank in außerordentlich hohem
Maße in Anspruch zu nehmen, So wünschenswert auch die immer weitere
Förderung der Bargeld sparenden Zahlungsmethoden ist, so hat doch
gerade die Ersetzung der baren Zahlung durch Giro- und Scheckverkehr
und andere Bargeld sparende Methoden in hohem Maße mit dazu beigeiragen,
 daß die Betriebsreserven so stark vermindert worden sind und
daß zeitweise mit so überaus hohen Summen auf die letzte Instanz, die
Reichsbank, zurückgegriffen werden mußte. Vermehrung der Bankkonten
und die Zunahme der Kassenführung durch die Banken hat zu einer verminderten
 Kassenhaltung des einzelnen und einer verminderten Vorsorge
für die Terminzahlungen geführt. Jede Bank muß ihren Kunden — und
da die Banken selbst nur eine geringe Kasse halten, schließlich die Reichsbank
 den anderen Banken — die Gelder zur Verfügung stellen, die früher
jede Einzelwirtschaft allmählich aufsparte und bis zur Verwendung im
Schreibtisch oder Portemonnaie liegen ließ.
Die Bankdirektoren und Bankiers selbst haben ihre Überzeugung
von der Notwendigkeit einer Verbesserung der Kassenliquidität und dementsprechend
 Vermeidung einer übermäßigen Ausdehnung der Kredityewährung
 im Herbst 1912 auf dem Münchner Bankiertage in einer einstimmig
 angenommenen Resolution zum Ausdruck gebracht. Es wurde
„empfohlen, eine Verbesserung der Kassenliquidität und dementsprechend

379
        <pb n="583" />
        Vermeidung einer übermäßigen Ausdehnung der Kreditgewährung bei
allen denjenigen Unternehmungen, die disponible Kapitalien bei sich konzentrieren
 und nutzbar machen.“ Weiter wurde dann gesagt: „Insbesondere
 hält der Bankiertag zum Zwecke der Verbesserung der Kassenliquidität
 und damit der Liquidität der gesamten deutschen Volkswirtschaft
 eine Erhöhung der durchschnittlichen Giroguthaben bei der
Reichsbank für erwünscht.“

Der gesamte Geld- und Kreditverkehr eines Landes ruht schließlich auf
dem Golde. Mit dem Wachsen des Kreditgebäudes wird die metallene
Basis schmäler. Adolph Wagner vergleicht (Bankenquete von 1908)
diesen Vorgang mit einer abgestumpften Pyramide, die auf ihrer kleineren
Seite steht, und wo die Entwicklung so vorgeht: die kleine Seite wird
immer schmäler und der Umfang der Pyramide immer größer. Die Folge
ist, „daß dieses riesige Ding ins Schwanken gerät. Das sind die wirtschaftlichen
 Schwankungen, die wir erlebt haben, riesige Geldknappheiten,
die eintreten.“ Hierzu bemerkt von Lumm!): „Die Aufrichtung dieses
Kreditgebäudes erfordere einen gewissenhaften Baumeister. Für die Volkswirtschaft
 müsse dies die Zentralnotenbank sein, die über allen
wirtschaftlichen Unternehmungen stehe und das Gesamtinteresse
 des Landes zu vertreten habe.“
Bereits im Januar 1914 hatte Havenstein im Reichstage erklärt,
daß die Reichsbank nicht dazu da wäre, ihre letzten Mittel auszuschütten,
 weil unsere Gesamtwirtschaft sich im Übermaß auf Kredit aufbaut,
oder weil unsere Bankwelt, statt selbst in ausreichendem Maße für ihre
Liquidität durch angemessene Barreserven zu sorgen, sich blindlings auf
lie Hilfe der Reichsbank verläßt, bei der sie jederzeit Ersatz für ihre ausgegebenen
 Mittel sucht und findet. Wir brauchen eine größere Liquidität
unserer Volkswirtschaft und unserer Kreditorganisation, eine konsequente
Zurückdrängung ungesunder Kredite.
Wenige Wochen vor Ausbruch des Weltkrieges sagte Reichsbankpräsijent
 Havenstein den Vertretern der großen Banken, die er zu einer
Besprechung eingeladen hatte, daß die von den Banken mehrfach versprochene
 Erhöhung der Barreserven nun endlich erfolgen
müsse. Er regte an, die Banken, deren Liquidität damals durchschnittlich
7,2 %/, betragen hatte, sollten 10°, ihrer fremden Gelder (Depositen-
 und Kontokorrent-Guthaben) bei der Reichsbank in Re-1)

 Diskontpolitik. Bank-Arehiv XT, 12.

*74A
        <pb n="584" />
        serve halten und nicht mehr so knapp wie bisher disponieren, Sie
hielten nur eine Han dkasse, d. h. Schaltergeld für den laufenden Auszahlungsbedarf.
 Nicht gehalten wurde eine Terminhkasse für voraussichtlich
 später notwendige Zahlungen, nicht gehalten wurde eine Sicherheitskasse
 für außergewöhnlichen Bedarf.
Direktor Mommsen von der Mitteldeutschen Kreditbank bringt dies
in der Bankenquete von 1908 (S, 186) zum Ausdruck: „Die Theoretiker
sehen in der Barreserve etwas anderes als die Praktiker. Für uns ist
das Bargeld, das wir haben, gar nicht die eigentliche Reserve; für uns
ist es lediglich dasjenige, was wir notwendig haben, um jeweilig auf-;retenden
 Bedürfnissen nach Bargeld zu genügen. Unsere Reserve liegt
in anderen Dingen.“
Da diese Anschauungen bisher allgemein in der Praxis vertreten waren
— und ich gestehe, daß ich selbst in dieser Weise verfahren bin, zum
Leidwesen meines Hauptkassierers, der immer viel lieber aus dem Vollen
wirtschaftete —, lag für den einzelnen Bankdirektor, dessen Streben doch
dahin gehen mußte, die Mittel der Bank möglichst nutzbringend anzulegen,
 keine Veranlassung vor, große Barreserven anzusammeln. Vom
privatwirtschaftlichen Gesichtspunkt bedeutet ja jede Kassenerhöhung
eine Gewinnminderung. Wurde mehr Geld gebraucht als vorhanden war,
80 suchte man sich dieses zu dem billigst möglichen Zinssatz zu beschaffen;
 zunächst am offenen Markt als tägliches Geld, oder fest für
einige Tage, oder durch Verkauf von Privatdiskonten, durch Lombardierungen
 bei der Seehandlung bzw. Reichsbank, durch Rediskontierung bei
der Reichsbank oder einer anderen Notenbank usw.
Wegen Mangel an Bargeld ist noch keine deutsche Bank zugrunde
gegangen, wenn sie nur sonst andere liquide Mittel besaß, um sich bares
Geld zu beschaffen. Weil die Banken wußten, daß sie in letzter Linie
eine Hilfsquelle bei der Reichsbank hatten, waren sie der Verpflichtung,
dare Reserven zu halten, enthoben. Nun aber kommt die Reichsregierung
und erklärt durch die Reichsbank: Ihr Banken solltet etwas selbständiger
werden hinsichtlich Eurer Gelddispositionen. Ihr müßt eine größere Kasse
wie bisher halten, damit Ihr bei einem größeren Ansturm wenigstens im
arsten Augenblick so gewappnet seid, daß Ihr nicht sofort die Hilfe der
Reichsbank in Anspruch zu nehmen braucht. Ihr müßt insofern umlernen,
als Ihr, wie die Theoretiker es ja schon lange gefordert haben, in Zukunft
in der baren Kasse auch eine Liquiditätsreserve erblickt. Wir,
lie Reichsregierung, halten es für notwendig, daß die Reichsbankleitung

75
        <pb n="585" />
        nicht nur über ihre eigene Liquidität wacht, sondern auch über die der
anderen Banken, von denen sie, besonders an den Quartalen und in kritischen
 Zeiten, dauernd in Anspruch genommen wird. Wir hatten im
übrigen gehofft, daß die Zweimonatsbilanzen, die Ihr bisher veröffentlicht
habt, Euch stumme Mahner sein würden.
Die Frage der Barliquidität der Banken (prozentuales Verhältnis
 von Kasse und Guthaben zu fremden Mitteln) wurde dann wieder
aingehend bei der Bank-Enquete 19271) erörtert.
Havenstein stand 1914 auf dem Standpunkt, die Liquidität der
Banken im einzelnen ginge ihn nichts an; er hat die Liquidität der
Banken aber dadurch zu erhöhen versucht, daß er von den Banken höhere
Guthaben auf Girokonto (s. o.) gefordert hat. Schacht strebte dasselbe
an. In einer Sitzung der Stempelvereinigung (11. Mai 1927) teilte er den
Banken mit, daß in Zukunft bei Bemessung der den Banken einzuräumenden
 Diskontkredite das Verhältnis ihrer Kassenbestände und Giroguthaben
 zu ihren Gesamtverpflichtungen als Maßstab gelten werde.
Schacht formulierte die in dieser Mitteilung enthaltene Forderung an
die Banken vor dem Enquete-Ausschuß wie folgt: „Wenn die Einreichungen
 der Banken einen ungewöhnlichen Umfang erreichen — verschuldet
durch die anderweitige Verwendung der Bankgelder außerhalb der Warenwechsel
 und des legitimen Warengeschäftes —, dann sind der Reichsbank
Grenzen für ihre gesamte Kreditgewährung gezogen, denen sie Rechnung
tragen muß.“

Die Schaffung der geforderten höheren Barliquidität, die bei den
7 Großbanken Ende Februar 1927 2,1 °% Ende April 2,8%, betragen
hatte, war den Banken nur durch Liquidation bestimmter Anlagen möglich,
 und es wurde ihnen empfohlen, eine Einschränkung der Börsenkredite
 vorzunehmen, 2 Tage später kam dann das bekannte Communiqu&amp;amp;6
der Stempelvereinigung ?) heraus, das so einschneidende Folgen gehabt
hat. Es war die Hauptursache des Börsenkrachs am „Schwarzen Freitag“
im Wonnemonat Mai. Daß bei einer in etwas ruhigere Bahnen gelenkten

1) Verhandlungen und Berichte des Unterausschusses für Geld-, Kredit- und Finanzwesen
 (V. Unterausschuß). Berlin 1929,
2?) Sein Wortlaut war: „Die Mitglieder der Vereinigung von Berliner Banken und
Bankiers (Stempelvereinigung) sind gestern untereinander übereingekommen,
 die zu Report- und Lombardzwecken und zur sonstigen Beleihung von Effekten
gewährten Gelder allmählich, aber erheblich herabzusetzen. Sie werden deshalb
zunächst die börsenmäßige Report- und Termingeldhergabe bis zur Medio-Juni-576
        <pb n="586" />
        Politik die Börsenpanik sehr wohl hätte vermieden werden können, steht
heute wohl außer Zweifel1),
Infolge der großen Kursstürze mußten die Banken, um Schlimmeres zu
verhüten, große Posten Ware aufnehmen. Da überdies noch kurzfristige
Auslandsgelder zurückzuzahlen waren, trat der vom Reichsbankpräsidenten
 erhoffte Erfolg: Verbesserung der Gesamtliquidität der Banken,
nicht ein. Dagegen verminderte sich der Gold- und Devisenbestand der
Reichsbank bis zur Jahresmitte zusehends, und im Diskontkreditgeschäft
wurde die Reichsbank in der Folgezeit besonders stark in Anspruch genommen,

Im Jahresdurchschnitt betrug die Barliquidität der 7 großen Berliner
 Banken 1927: 3,93 0/0, 1928: 8,66%. Die schlechteste Barliquidität
wies 1928 die Commerz- und Privatbank mit 2,74 0/0, die beste die Disconto-Gesellschaft
 mit 5,09 29 auf,
An und für sich ist das Streben der Reichsbank, die Banken zu veranlassen,
 ihre Barliquidität zu erhöhen, wohl berechtigt. Das hauptsächliche
 Mittel der Banken, auch in kritischen Zeiten zahlungsbereit zu
bleiben, ist die Einreichung von Wechseldiskonten; damit ist die Reichsbank
 Liquiditätsgarantin. Sie kann aber nicht in beliebigen
Mengen Wechsel diskontieren, sondern sie muß darauf achten, daß ihre
Noten genügend gedeckt sind und daß ihre Mittel ihr gestatten, die Funktionen
 auszuüben, zu deren Erfüllung sie durch das Bankgesetz verpfßlichtet
 ist.

2. Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich !).
Der „Neue Plan“ ist in Gang gesetzt. Die Bank für Internationalen
Zahlungsausgleich hat sich konstituiert und (Mitte Mai 1930) ihre Tätig-Liquidation
 um 25 %9 vermindern und an den darauf folgenden Terminen weitere
Einschränkungen vornehmen. Der Kundschaft gegenüber wird im gleichen Sinne verfahren
 werden, Der Anschluß außerhalb der genannten Vereinigung stehender Geldgeber
 wird erwartet.‘
') Adolf Weber (Hat Schacht Recht?, München 1928) schreibt (8, 11): „Das
Eingreifen des Reichsbankpräsidenten und seine weithin spürbaren Folgen haben
im Inlande und im Auslande den Eindruck aufkommen lassen, daß die Börse in
Deutschland kein freier Markt mehr ist, daß der Elfektenpreis bei uns vielmehr
abhängig ist von der berechtigten oder unberechtigten Stimmung und dem darauf
folgenden Machtspruch irgendwelcher heimischer Götter.“
?) S. E. Welter u, a., Die Reparationsbank, Frankfurt a. M, 1929 Die Aufsätze
von G. Co1m, Magazin der Wirtschaft, V, 39. T, E. Gregory, The Bank for Inter-37

 Obst. BG IL

577
        <pb n="587" />
        keit begonnen. Schon bevor sie ins Leben trat, hat sie Wunder gewirkt:
Die Idee des Young-Komitee, eine B. I. Z. mit weitestgehenden Aufgaben
wirtschaftlicher und politischer Art zu gründen, bewirkte, daß die Pariser
Konferenz, die aufzufliegen drohte, sich wieder zu harmonischer Zusammenarbeit
 bereit fand. Bestechend wirkte die Idee, die sich über das Alltägliche
 hinwegsetzte. Der Phantasie war es überlassen, einen Blick in
die nahe oder fernere Zukunft zu werfen. Allen Ländern sollte die Bank
lienen, nur Gutes sollte sie schaffen und überdies noch reiche Gewinne
abwerfen, so daß sie für die letzten 22 Jahre die Reparationslasten für
Deutschland zum großen Teil aus sich heraus würde bestreiten können.
Eine allgemeine Ernüchterung folgte aber bald, als der Sachverständigen-Ausschuß
 sich sehr vorsichtig aussprach. Eine Umwälzung der interaationalen
 Kredit- und Währungspolitik werde nicht erfolgen; man könne
wohl aber damit rechnen, daß die Bank dem Welthandel und der Weltänanz
 „important facilities hitherto lacking“ schaffen werde.
Die Bank soll zunächst Verwalter für die Reparationsbeiträge sein. Um
die ominösen Worte „Reparationen“ und „Treuhänder“ zu vermeiden,
wählte man die Bezeichnung „Bank“, Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf
Empfangnahme und Weiterleitung der von Deutschland in gleichen
monatlichen Teilbeträgen zu zahlenden Annuitäten; sie übt also die Funktionen.
 des nunmehr überflüssig gewordenen Generalagenten für Reparaüonszahlungen
 und seiner Organe aus. Damit verschwinden aus Deutschland
 die verschiedenen Überwachungskommissare, deren ständige Anwesenheit
 aufreizend gewirkt hat.
In ihrer Eigenschaft als Treuhänder (Trustee) hat die Bank weiter die
sehr wichtige Aufgabe, die Kommerzialisierung und Mobilisierung
 bestimmter Teile der Annuitäten zu überwachen und dabei
mitzuhelfen, Schließlich hat sie alle Aufgaben zu übernehmen, die mit
len deutschen Reparationen und den damit verbundenen internationalen
Zahlungen im Zusammenhang stehen und zwischen. der Bank und den
peteiligten Regierungen vereinbart werden.
Neben diesen obligatorischen Aufgaben, die die Statuten erst nach den

national Settlements, Manchester Guardian Commercial, 25. Juli 1929. C. Krämer,
Wirtschaftsdienst, XIV, 49. A. Lansburgh, Die Bank, 1929, 4. Lautenbach,
Deutsche Wirtschafts-Zeitung, XXVII, 20 und 21. K. Singer, Wirtschaftsdienst,
XV, 2. G. Stolper, Der deutsche Volkswirt, IV, 8. Fr. Urbig, Bank-Archiv,
XXIX, 6. Statuten der Bank, in Haager Vereinbarungen vom Januar 1930 zum Young-Plan,
 Amtlicher Text, Berlin 1980.
178
        <pb n="588" />
        allgemein wirtschaftlichen Funktionen benennen, ist der B. I. Z, noch eine
fakultative Tätigkeit zugewiesen, die mit dem Reparationsproblem nur
in mittelbarer Beziehung steht. Eine feste Grenze zwischen diesen beiden
Aufgabenkreisen gibt es nicht; der erste Kreis leitet in den zweiten über.
Zur Belebung des Welthandels und des deutschen Exports soll die Bank
durch Gewährung von Krediten beitragen. Man erhofft von der Bank
einen stabilisierenden Einfluß auf die internationalen Wechselkurse und
durch Errichtung eines Goldelearings eine Ersparnis an Kosten der Goldversendung.
 Im übrigen sind die Geschäfte, die die Bank betreiben darf,
auf eine Depositenbank zugeschnitten. Als gemeinnütziges Institut braucht
sich die B, I. Z. nicht in dem Maße wie eine Kreditbank von Gewinninteressen
 leiten zu lassen. Als Bank der Zentralbanken muß sie in ihren Geschäften
 weitestgehende Vorsicht üben. Art. 22 des Statuts nennt eine
Anzahl Geschäfte, die der Bank erlaubt sind.
Verboten ist der Bank die Notenausgabe; sie besitzt also nicht die
Möglichkeit zusätzlicher Kreditschöpfung, muß sich vielmehr darauf beschränken,
 die zur Verfügung stehende Kreditmenge umzuleiten. Verboten
 ist der Bank — wohl hauptsächlich auf Drängen Englands, das die
Konkurrenz fürchtete —, Wechsel zu akzeptieren. Die Bank darf weiter
nicht an Regierungen Darlehen geben, für Regierungen laufende Rechnungen
 eröffnen, beherrschenden Einfluß auf ein Unternehmen erlangen
(Überfremdungsschutz), und schließlich ist ihr verboten, Grundstücke, die
nicht zur Aufrechterhaltung ihres eigenen Geschäftsbetriebes notwendig
sind, länger zu behalten als nötig ist, um sie vorteilhaft zu veräußern.
Verboten sind schließlich alle Geschäfte, die mit der Politik der
Zentralbanken der beteiligten Länder nicht übereinstimmen.
 Die Länder haben ein Einspruchsrecht und können ihr
Einverständnis von Bedingungen abhängig machen.

Im übigen soll die.Bank stets bemüht sein, ihre Liquidität aufrechtzuerhalten,
 d. h. sie muß ihre Aktiven der Fälligkeit und der Natur ihrer
Verpflichtungen anpassen.
Als Sitz der Bank wurde Basel bestimmt. Ihr Stammkapital beträgt
500 Millionen Schweizer Goldfr, und ist eingeteilt in 200 000 Namensaktien
 mit einem Nennwert von je 2500 Schweizer Goldfranken. Die Zeichnung
 ist von den Zentralnotenbanken der 6 einladenden Mächte und von
3 amerikanischen Banken (die an Stelle des Federal Reserve Board getreten
 sind) garantiert, Die Aktien sind nur mit 25 °/, eingezahlt. Der

379
        <pb n="589" />
        Rest kann nach dem Ermessen des Verwaltungsrates mit je dreimonatiger
Ankündigung in einer oder mehreren Raten eingefordert werden. —
Die Organisation der Bank ist nach englischem Muster erfolgt.
Die Geschäftsführung liegt somit nicht beim Vorstand, sondern bei einem
Verwaltungsrat, dem die Direktoren als lediglich ausführende Beamte
unterstellt sind. ;
Der Verwaltungsrat, das wichtigste Organ der Bank, setzt sich
aus 25 Mitgliedern zusammen. Davon gehören 16 den Ländern an, die die
Bank gegründet haben, 9 den anderen Ländern, die sich an der Zeichnung
des Stammkapitals beteiligen. Ernannt wurden bei der Gründung der
Bank zunächst die 16 Mitglieder der ersten Gruppe. Deutschland und
Frankreich stellten, statutenmäßig, je 3, Großbritannien, Italien, Belgien,
Japan und die Vereinigten Staaten von Amerika je 2 Mitglieder. Hierbei
sind ex officio Mitglieder die jeweiligen Präsidenten dieser 7 Länder bzw.
die von den Präsidenten ernannten Ersatzmänner. 7 weitere Vertreter
aus Finanz, Industrie oder Handel werden von den 7 Präsidenten der geaannten
 Zentralnotenbanken berufen. Für Deutschland und Frankreich
 tritt während der Dauer der Reparationsverpflichtungen noch je ein
Deutscher und ein Franzose, die Industrie oder Handel vertreten, hinzu.
Sitzungen des Verwaltungsrates finden wenigstens 10mal im Jahre statt,
Jlavon mindestens 4 in Basel.
Zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates ist in der ersten Verwaltungsratssitzung
 der Amerikaner Mac Garrah (bisher Präsident der Federal
Reserve-Bank in New York), zu seinem Stellvertreter der amerikanische
Rechtsanwalt Leon Fraser (Sachverständiger des Dawes-Plan-Komitees)
gewählt worden.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist Präsident der Bank; er
bestimmt als solcher die Politik der Bank und überwacht die Verwaltung.
3 Jahre bleibt er im Amt und kann nach dieser Zeit wieder gewählt werden.
Auf Vorschlag des Präsidenten ernennt der Verwaltungsrat einen Generaldirektor.
 Dieser ist Vorgesetzter des Personals und dem Präsidenten
 verantwortlich für die Geschäftsführung. Trotz des Protestes von
Deutschland erfolgte die Ernennung des Franzosen Pierre Quesnay zum
Generaldirektor; zur Wahrung der Parität wurde der im Statut nicht voryesehene
 Posten eines stellvertretenden Generaldirektors geschaffen und
auf diesen der (deutsche) Reichsbankdirektor Hülse berufen.
Die Abteilungsvorsteher, sowie alle übrigen oberen Beamten
zleichen Ranges werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Präsi-20
        <pb n="590" />
        denten nach Anhörung des Generaldirektors ernannt, die übrigen Angestellten
 vom Generaldirektor unter Zustimmung des Präsidenten.
Nur geringe Bedeutung kommt der Generalversammlung zu.
Ihr gehören die Bevollmächtigten der Zentralbanken oder der an ihre
Stelle tretenden Bankinstitute an, in deren Ländern die Aktien der B.1.Z,
gezeichnet sind. Die Aktionäre selbst haben kein Stimmrecht und dürfen
auch nicht an der Generalversammlung teilnehmen.
Ob die Geschäfte der B.I. Z. — der „Weltbank“, wie man sie vielfach
 auch nennt — einen großen Umfang annehmen werden, läßt sich
heute noch nicht sagen. Für die Geschäfte einer Bank ist maßgebend die
Passivseite ihrer Bilanz, Positiv ist nur das Stammkapital, Die im Young-Plan
 vorgesehene langfristige Einlage von 400 Millionen RM, die Deutschland
 machen soll, um sich den Anteil an den imaginären ‚Übergewinnen
zur Abdeckung der letzten 22 Annuitäten zu sichern, ist für absehbare
Zeit ausgeschlossen. Viele gerade sehr einträgliche Geschäfte sind der
Bank verboten, weil die beteiligten Länder fürchten, daß dadurch
ihren Banken eine Konkurrenz erwächst.
In der im Art. 53 vorgesehenen Gewinnverteilung ist Ansammlung
 hoher Reserven vorgesehen. Die Dividende ist nach oben mit
12 °/, begrenzt. 6°%, Dividende sind kumulativ, d. h. der Aktionär hat
Anspruch auf Bezahlung der Dividendenrückstände vor jeder neuen Gewinnverteilunge.
 —

Als Zweck der Bank ist im Statut an erster Stelle die Förderun g
der Zusammenarbeit der Zentralbanken genannt. In der
Zusammenarbeit mit Vertretern des Deutschen Reiches werden die Verwaltungsratsmitglieder
 der anderen Länder sich überzeugen können, ob
Deutschland die schweren Lasten des Neuen Planes tragen kann. Stellt
es sich heraus, daß dies Deutschland trotz guten Willens unmöglich ist, so
wird der Verwaltungsrat den in dem Neuen Plan vorgesehenen Beratenden
 Sonderausschuß einberufen und Sorge dafür tragen, daß Deutschland
nicht zu höheren Tributen verpflichtet wird, als es leisten kann. Wenn die
Verwaltungsratsmitglieder in diesem Sinne wirken, dann wird die B.I.Z.
an. Segen für die gesamte Menschheit werden.
Vertrauen ist der wesentlichste Aktivposten jeder Bankbilanz. Sich
Jieses Vertrauen zu erwerben, sollte das Hauptstreben der B.I.Z, sein.

3817
        <pb n="591" />
        VL. Banken und Staat.
1. Depositengesetz ?

Bei den Beratungen des Bankgesetzes im Jahre 1874 sind neben den
Fragen des Notenbankwesens auch solche des De positenwesens erörtert
 worden. Der Abgeordnete Sonnemann war, unter Hinweis auf
die Wiener Vorgänge im Jahre 1873, für ein Depositenbankgesetz eingetreten.

Der Zusammenbruch einiger z. T. sehr angesehener Privatbankfirmen
lenkte im Jahre 1891 wieder die Aufmerksamkeit auf diese Frage!). Das
Börsengesetz vom 22. Juni 1896 und das Depotgesetz vom 5. Juli 1896

!) Für die Errichtung einer Reichsdepositenbank war im Jahre 1892 der
Frankfurter Bankier Caesar Straus in seiner Schrift: „Unser Depositengeldersystem
 und seine Gefahren“ (Frankfurt a. M. 1892) eingetreten. Die Bank sollte unter
Aufsicht des Staates gestellt und mit einem Kapital von 60 Millionen M ausgestattet
werden, Auf diese Summe aber sollte, nach englischem Muster, nur eine Einzahlung
von 25 0%9 erfolgen, während die Restforderung zur Erhöhung der Sicherheit der
Depositengläubiger bestimmt war. Diese Reichsdepositenbank hätte an allen größeren
Orten Zweiganstalten zu errichten, während an den anderen Bankplätzen die Reichsbankanstalten
 für ihre Rechnung Depositen annehmen und zurückzahlen müßten.
Reich und Reichsbank könnten zwar, meint Straus, keine rechtliche Verantwortung
für die Bank übernehmen. Dies sei aber auch nicht nötig, da für Verwendung der
Felder strengste Grundsätze maßgebend sein müßten.
Ich glaube, daß auch private Depositenbanken segensreich wirken und
den Aktionären gute Dividende abwerfen werden und bin daher im Jahre 1910 im
Verein mit einem Berliner Bankier und mehreren Abgeordneten für Gründung eines
Instituts eingetreten, das unabhängige Vermögens-Verwaltungsstelle
 und Depositenbank zugleich sein sollte. Wir hatten daher für die
Tätigkeitdieser Vermögens-Verwaltungsbank folgendes Programm
entworfen:
1. An- und Verkauf von Wertpapieren,
2. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren.
3. Registrierung und Überwachung von Anlagen und Vermögen.
4. Tausch von Anlagen in gleich gute, aber aus börsentechnischen Gründen niedriger
 notierende Werte,
5. Erbschafts- und Vermögensregulierung,
6. Beleihung von Werten gegen sichere Unterlagen.
7. Annahme von Depositengeldern.
83. Hypotheken- und Immobilienvermittelung für Stadt und Land.
9. Treuhandgeschäfte,
In unserm Programm sagten wir:

...
        <pb n="592" />
        sollten ein gewisses Schutzmittel gegen derartige Vorgänge bieten. Ein
vom Grafen Arnim eingebrachter „Gesetzentwurf für die Regelung
des Depositenbankwesens“ wurde im Juni 1896 erörtert. Die Bankdepotgesetzkommission
 hatte folgende Resolution zur Annahme
empfohlen: „Den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, in Rücksicht darauf,
daß die gewerbsmäßige Verwendung fremder Gelder
seitens der Banken und Kaufleute Sicherheitsmaßregeln für das mit
Einlagen solcher Art beteiligte Publikum dringend erfordert; die Frage
der Prüfung zu unterziehen, wie solche Sicherheitsmaßregeln getroffen
werden können und . . . , ein diesbezügliches Gesetz baldtunlichst vorzulegen.“
 Der Anregung wurde jedoch seitens der Regierung nicht Folge
gegeben. Unter dem Eindruck der Vorgänge des Jahres 1901, insbesondere

„Verboten ist der Bank jede Gründungstätigkeit, jede eigene Spekulation in
Aktien, Shares, Kuxen usw., sowie die Gewährung ungedeckter Kredite. Die Bank
will danach streben, sich der Staatsaufsicht zu unterstellen. Die überschüssigen Gelder
sollen in Diskonten und Lombarddarlehen, gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen
der Reichsbank, angelegt werden.
Die Bank will sich in direkte Verbindung mit KRentnern, Beamten, Offizieren,
Grundbesitzern, Kaufleuten, Gewerbetreibenden usw. setzen, die nicht genügend
Fachkenntnisse und Zeit besitzen, ihr Kapital dauernd zu überwachen und sorgfältig
und solide anzulegen. Sie will das Publikum vor Verlusten nach Möglichkeit schützen
und durch andauernde Belehrung in Wort und Schrift (Warnung vor unsoliden
Geschäften) zur Anlage in fest verzinslichen, gut fundierten Werten erziehen.
Die Bank bietet somit eine Ergänzung für die bestehenden Kreditbanken. Sie kann
deren solide Finanztransaktionen unterstützen, indem sie die festverzinslichen Anlagen
 direkt in die letzte Hand placiert und die großen Märkte von schwachen Mitj‚äufern
 und ünerfahrenen Spekulanten befreit, durch die die Börse so oft diskreditiert
wird.
Eine großzügige Organisation, in Verbindung mit aufklärenden populären Schriften
und Aufsätzen, soll die Ideen der Bank in alle interessierten Kreise tragen und für
sie eine breite Basis der Tätigkeit schaffen. Für eine banktechnisch und wissenschaftlich
 geschulte Bankdirektion bieten sich daher wohl, trotz Fernhaltens alles
Spekulativen, mannigfache Möglichkeiten des Verdienens. Bei einem nicht zu hoch
bemessenen Kapital, das, wie bei den Notenbanken, nur als Garantiefonds gilt und nur
mit 25 %9 eingezahlt zu sein braucht, dürfte auf eine gute Dividende zu rechnen sein,
sobald die soliden Prinzipien der Bank erst einmal bekanntgeworden sind, und sie
sich dadurch eine treue Klientele geschaffen hat.“ —
Die Gründung ist. damals nicht zustande gekommen, da die Gründer, um von
Emissionsbanken unabhängig zu sein, nur auf Beteiligung von Privaten (nicht von
Banken oder Bankfirmen) Wert legten, und diese in dem erwünschten Betrage — es
war allerdings nur ein sehr kleiner Kreis von dem Plan vertraulich in Kenntnis gesetzt
worden -— sich an dem Unternehmen nicht beteiligten.’

4345.

N
1
        <pb n="593" />
        des Zusammenbruches der Leipziger Bank, entstand die Abhandlung von
Adolph Wagner „Bankbrüche und Bankkontrollen“, die besonders
die soziale und politische Bedeutung des Problems betont, damals aber
nur ‚verhältnismäßig geringe Beachtung gefunden hat. Erörterungen
knüpften sich dann. weiter an die Errichtung einer Bankabteilung im
Warenhause A. Wertheim.
Die kritischen Verhältnisse des Geld- und Kapitalmarktes im Jahre
1907, die Konzentration im Bankwesen und die erhebliche Steigerung
der Depositengelder gaben Anlaß, die Frage der Regelung des Depositenwesens
 wieder aufzurollen. Der III. Bankiertag in Hamburg erklärte
sich selbstverständlich gegen eine gesetzliche Regelung des Depositenwesens.
 In der Resolution heißt es: „Gesetzgeberische Experimente, die
aus theoretischen Erwägungen darauf hinauslaufen, aus einer ganz anderen
historischen Entwickelung hervorgegangene Einrichtungen des Auslands
auf umser in eigenartiger gesunder Entwickelung begriffenes Bankwesen
zwangsweise zu übertragen, können leicht gefährliche Störungen unseres
Wirtschaftslebens hervorrufen und sind deshalb entschieden zu widerraten.“
Bei der am 1. Mai 1908 erfolgten. Eröffnung der Bank-Enquete hatte
der Vertreter der Reichsregierung hervorgehoben, daß die Anspannung
der Geld- und Kreditverhältnisse, die schwer auf dem deutschen Wirtschaftsleben
 gelastet habe, den Wunsch nach einer umfassenden Erörterung
 des gesamten Bank- und Kreditwesens begründet erscheinen ließe.
Bei Punkt 6, Regelung des Depositenwesens, haben die Berliner Großbanken,
 die den Depositenverkehr pflegen, die Erklärung abgegeben, daß
sie vom 1, März 1909 ab jeden zweiten Monat einen detaillierten Ausweis
 nach einem bestimmten Schema veröffentlichen werden. Damit
wurden die Erörterungen über gesetzliche Regelung des Devositenwesens
in ein neues Stadium gerückt.
In einer Resolution des Reichstages (Mai 1909) wurde der Reichskanzler
 ersucht, einen Gesetzentwurf vorzulegen zur Bekämpfung der Gefahren,
 die dem Publikum durch Banken und Bankiers erwachsen, die
zur Anlage von Depositen oder Spargeldern durch öffentliche oder schriftiiche
 Aufforderungen oder durch Agenten anreizen.
Während nach dem Arnim schen Entwurfe von 1896 allgemein
für die Sicherheit der Depositengläubiger Sorge getragen werden sollte,
wendet sich die Resolution des Reichstages von 1909 nur gegen Auswüchse
 des Bankwesens.

2Q4
        <pb n="594" />
        Die Verhandlungen der Enquete-Kommission über Regelung des Depositenwesens
 erfolgten in der Zeit vom 23.—27. November 1909 unter
Vorsitz des Reichsbankpräsidenten. In der Einleitung zu den den Mitgliedern
 vorgelegten, von der Statistischen Abteilung der Reichsbank .zusammengestellten
 Materialien heißt es u. a.: „Verfolgt man den historischen
 Verlauf, den die Erörterung der Frage in der Öffentlichkeit genommen
 hat, und betrachtet man das Anwachsen der Strömungen, die
sich damit beschäftigen, so kann man deutlich beobachten, wie die
Stimmen an Zahl und Gewicht zunehmen, die auf die Notwendigkeit
irgendeiner Lösung dieses Problems hinweisen, dessen weittragende Bedeutung
 mehr und mehr erkannt wird. Man erhält dabei den Eindruck,
als ob die Frage nicht mehr von der Tagesordnung verschwinden wird,
bis sie eine befriedigende Erledigung gefunden hat.“
Frage 6 der Bank-Enquete lautete: „Erscheint es im öffentlichen
Interesse geboten, für die Sicherheit und Liquidität der Anlage
 von Depositen und Spargeldern auf dem Wege der
Gesetzgebung Sorge zu tragen? Welche Maßnahmen würden zu diesem
Zweck in Betracht kommen, und welche Wirkungen wären von ihnen
zu erwarten?“ In dieser und in der 5. Frage an die Sachverständigen:
„Empfiehlt es sich, auf eine Verminderung der Inanspruchnahme
 der Reichsbank Bedacht zu nehmen?“ kommt die Richtungsänderung
 in der Politik der Reichsbank zum Ausdruck. Aus diesen
Fragen spricht die Erkenntnis, daß es unbillig sei, von der Zentralnotenvank
 zu fordern, sie solle jeden Kreditanspruch befriedigen, den die
immer mächtiger werdenden Kreditbanken stoßweise an sie stellen, daneben
aber auch ihren Metallschatz so hüten, daß die Währung des Landes voll
aufrechterhalten wird.
Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder!) erkennt die Notwendigkeit,
irgendwelche gesetzliche Maßnahmen zu ergreifen, nicht an. Nach
langen Debatten kam man zu dem Schluß, daß doch große Bedenken
gegen gesetzliche Eingriffe in die wirtschaftliche Organisation des
Bankwesens bestehen, ein Depositengesetz daher vorderhand abzulehnen,
 dagegen zu empfehlen sei:
1. Regelmäßige Veröffentlichung erweiterter Zweimonatsbilanzen.

!) H. Hartung hat in einer Schrift: Die Depositengelder in der Bankenquete
[Berlin 1910), die zutage getretenen Meinungsverschiedenheiten aus dem stenographischen
 Bericht (Berlin 1910) systematisch zusammengestellt und einer kritischen
Betrachtung unterzogen.

38%
        <pb n="595" />
        2. Erhöhung der Barreserven und
3. Schaffung eines Organs, das in irgendeiner Weise als Kontrollinstanz
der Banken fungiert.
Verwirklicht wurde nur der 1. Punkt.

2, Bankenkontrolle ? !)
Die Vorgänge bei der Frankfurter Allgemeinen Versicherungs-Aktien-Gesellschaft,
 sowie die Zahlungseinstellungen zahlreicher Privatbankfirmen
 und Banken haben dazu geführt, daß in letzter Zeit wieder von verschiedenen
 Seiten eine strenge Beaufsichtigung der deut
schen Banken gefordert wurde.
Schon lange vor dem Kriege bestanden Bankkontrollen in den
Vereinigten Staaten von Amerika und in Japan. ;
In der Nachkriegszeit war Österreich bestrebt, Auswüchse im Bankwesen
 durch Beaufsichtigung der Banken zu beseitigen. .
Das mit dem 7. Oktober 1921 angenommene Bundesgesetz über die Einsetzung einer
Fachkommission für das Bankwesen sagt: Zur Vorbereitung einer den Bedürfnissen
der Volkswirtschaft Rechnung tragenden Regelung des Bankwesens wird eine Fachkommission
 für das Bankwesen (Bankkommission) eingesetzt. Sie hat die Aufgabe,
den Geschäftsbetrieb der Unternehmungen und Personen, die in Österreich Bankgeschäfte
 betreiben (Bankunternehmungen), fortlaufend zu beobachten, das Wirken
dieser Unternehmungen vom Standpunkte der Bedürfnisse der Volkswirtschaft zu
überprüfen, über die gemachten Beobachtungen einem Sonderausschuß des Nationalrates
 mindestens alle 3 Monate zu berichten und diesem Ausschusse jene Vorschläge
zu unterbreiten, die ihr geeignet erscheinen, die Wahrung der an das Bankwesen
geknüpften Interessen der Allgemeinheit zu sichern.
Die Institution der Bankkommission war bis zum 31. Dezember 1926
befristet und ist nicht verlängert worden. Die an den Sonderausschuß
des Nationalrates erstatteten Berichte sind nicht veröffentlicht worden.
Von seiten der Banken wurde die Tätigkeit der Kommission nicht günstig
veurteilt. Ihre Untersuchungen brächten „Beunruhigung und wirkten
kreditschädigend für das Institut, bei dem die Prüfungen vorgenommen
werden.“

1) S. Julius Ziegler, Banken-Aufsicht und Buchsachverständige. Wien 1924.
Hans Puxbaum, Das mitteleuropäische Bankwesen. Berlin 1929. Kurt Wit t,
Bankenkontrolle, Deutsche Sparkassen-Zeitung, 1929, Nr. 48 und 49. Hans Kalisch,
 Art. Banken und Bankiers, in Schlegelberger, Rechtsvergleichendes Handwörterbuch,
 Band II. Berlin 1929. Leopold Mayer, Wege und Ziele rechtlicher
Ordnung im mitteleuropäischen Bankwesen, Bankwissenschaft, VII. 8.

Q6
        <pb n="596" />
        Am 29. Juli 1924 wurde, anläßlich der Wirtschaftskrise, das österreichische
 Geldinstitutszentralegesetz erlassen,
In seiner Begründung wird gesagt: „...Es ist ein vitales Interesse unserer Volkswirtschaft,
 daß der unvermeidliche Abbau des hypertrophen Bankenapparates nicht
überstürzt, sondern planmäßig ablaufe. Die interessierten Faktoren des Wirtschaftslebens
 haben diese Notwendigkeit erkannt und sind entschlossen, die notwendigen
Einrichtungen für die Liquidierungen zu schaffen,“ Die Geldinstitutszentrale sollte
Revisions- und Treuhandstelle der ihr angeschlossenen Mitgliedsinstitute sein. Im
$ 3 wird ihre Aufgabe umschrieben „Revision der Geschäftsgebarung der Mitgliedsınternehmungen
 und Veranlassung der Abstellung wahrgenommener Übelstände in
der Gebarung im Rahmen der in die Satzungen aufzunehmenden Bestimmungen“,
Durch Gesetz wurde die Zulässigkeit der Bestellung einer juristischen
Person als Ausgleichs- oder Masseverwalter begründet, Das Recht des
Bundesministers für Finanzen, eine solche juristische Person in dieser
Eigenschaft zu bestellen, hat durch Berufung des „Österreichischen Credit-Instituts
 für öffentliche Unternehmungen und Arbeiten“ wiederholt Anwendung
 gefunden. Die Bestimmungen, die die Möglichkeit vorzeitiger
Lösung von durch Sondervertrag begründeten Dienstverhältnissen zulassen
 und bestimmte Höchstbeträge für die den Dienstnehmern zu leistenden
 Entschädigungen vorsehen, haben sich in der Praxis bewährt. Eine
weitere, namentlich sozialpolitisch sich vorteilhaft auswirkende Bestimmung
 ist in der Begünstigung der Kleingläubiger gelegen, deren Forderungen
 bis zu einem Höchstbetrage nicht der Quotenberechnung unterliegen,
 sondern voll befriedigt werden. Die Übertragung von Vermögenswerten
 zusammengebrochener Institute ist durch Befreiung von Steuern
und Gebühren wesentlich erleichtert worden.
Nach dem Bankhaftungsgesetz vom 29. Juli 1924 haftet jedes Vorstandsmitglied
 einer Bank-Aktiengesellschaft dieser zivilrechtlich, wenn er bei seiner Geschäftsführung
 nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anwendet, und wenn
dadurch der Gesellschaft Schaden entstanden ist. Ein Großaktionär, der nicht dem
Vorstande angehört, aber mittelbar oder unmittelbar veranlaßt, daß Vorstandsmitglieder
 einer Bank-Aktiengesellschaft bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt
zines ordentlichen Kaufmanns verletzen, haftet zur ungeteilten Hand mit solchen Vor.
standsmitgliedern für den der Gesellschaft daraus entstandenen Schaden. Nimmt die
Gesellschaft die Haftung der Vorstandsmitglieder in Anspruch, so steht diesen ein
Anspruch auf Rückersatz des Geleisteten gegen den Großaktionär zu.
Zum gewerbsmäßigen Betriebe von Bankgeschäften ist bundesbehördliche
 Bewilligung oder staatliche Genehmigung des Gesellschaftsvertrages
nötig (Konzessionsergänzungsgesetz vom 3. Dezember 1924}.

Eine eigentliche Kontrollstelle für Geldinstitute hat in
Europa zuerst Ungarn ins Leben gerufen, Zweck der im Jahre 1916 in
587
        <pb n="597" />
        Gestalt einer Genossenschaft in Budapest errichteten Geldinstitut S-Zentrale
 ist „Pflege und Förderung der Interessen der auf dem Gebiete
 Ungarns tätigen Geldinstitute und dadurch derjenigen der Volkswirtschaft“,

Es unterliegen (Gesetzesartikel 40 vom Jahre 1928) die Mitglieder der
Geldinstituts-Zentrale, deren Eigenkapital 3 Millionen Pengö nicht übersteigt,
 einer regelmäßigen Revision. Diese gliedert sich in eine Revision
der Bücher, der inneren Geschäftsgebarung, der Geschäftsführung, sowie
der Bilanz, des Ergebniskontos und der Inventur. In den Anlagen zum
Statut werden eingehende „Revisionsinstruktionen“ erteilt.
Die Geldinstituts-Zentrale hat darauf hinzuwirken, daß die Geschäftsführung
 und Geschäftsgebarung der Geldinstitute im Interesse der gesunden
 Entwicklung des Geldmarktes tunlichst nach einheitlichen Grundsätzen
 erfolgt, weiter, daß für Geldinstitute, bei denen dies nach dem Ergebnis
 der Revision notwendig ist, eine gesunde Grundlage geschaffen
wird, In Fachfragen wird den Mitgliedern Unterweisung erteilt. Ferner
steht ihnen die Kreditauskunftsorganisation zur Verfügung.
Bei der Liquidation von Geldinstituten kann die Geldinstituts-Zentrale
 mit ihrer Zustimmung als Liquidator vorgehen. Geht ein Geldinstitut
 in Konkurs, so kann dieser nicht eröffnet werden, wenn die
Geldinstituts-Zentrale die Leitung der Zwangsliquidation des
Zeldinstituts übernimmt,
Über ihre Tätigkeit berichtet die Geldinstituts-Zentrale in ihrem letzten Geschäftsbericht:
 „Was die Bankrevisionen anbelangt, so haben wir danach getrachtet,
unsere Untersuchungen stufenweise nach der Richtung der Prüfung der Geschäftspolitik
 zu vertiefen. Der größte Teil der 2850 Bemerkungen, die wir den untersuchten
 Instituten mitgeteilt haben, bezogen sich auf die Geschäftspolitik, während
auf Mängel der Buchhaltung und der Geschäftsgebarung nur 650 Bemerkungen entfallen.
 Erheblichen Regelwidrigkeiten sind wir in 61 Fällen begegnet. Unsere Bemerkungen
 bezogen sich auch auf den Umstand, ob Direktion und Aufsichtsrat ihren
gesetzlichen Pflichten mit der erforderlichen Gründlichkeit entsprochen haben, ob
genügende Fachkenntnisse bei der Geschäftsleitung vorhanden sind, ob die Dokumente
 den juridischen Anforderungen entsprechen usw.... Vom Gesichtspunkte der
Geschäftspolitik haben wir die Erfordernisse der Sicherheit, der Liquidität,
sowie der Rentabilität mit gleicher Aufmerksamkeit verfolgt. Wir haben ständige
Sorgfalt dem Abbau von Engagements an Unternehmungen oder Finanzierungen, die
‘n keinem Verhältnis zur Kapitalkraft des Institute stehen, zugewandt.“
In der Tschechoslowakei wurden am 10. Oktober 1924 zwei
grundlegende Gesetze erlassen: das Depotgesetz, das höheren Schutz für

AQQ
        <pb n="598" />
        die Deponenten gewährte, und das Gesetz, das zur Sicherung der Liquidität
 der durch die Inflationszeit in Mitleidenschaft gezogenen Banken
einen Unterstützungsfonds, den „Allgemeinen Fonds der Geldinstitute der
Tschechoslowakischen Republik“, schuf (in Ausdehnung der Gesetze von
1919 und 1922). An der Aufbringung dieses Fonds sind alle Geldinstitute
beteiligt. In Anspruch genommen zu Sanierungszwecken wurde er auch
ron größeren Banken.
Im Januar 1926 wurde vom Tschechoslowakischen Finanzministerium
eine Geschäfts- und Aufsichtsordnung für die Banken herausgegeben !).
Hiernach hat der Vorstand einer Bank auch für die Schaffung eines eigenen
Kontrollorgans Sorge zu tragen. Geschäfte, die den Wert von 1 °/, des
Aktienkapitals übersteigen, unterliegen der Genehmigung des Vorstandes,
Kredite, die 10 °/, des Aktienkapitals plus Reserven übersteigen, der Genehmigung
 des Aufsichtsrates. Dauernde Kapitalbeteiligung der Bank ist
nur bis zu !/, des Eigenkapitals zulässig. Zur Aufrechterhaltung der Liquidität
 sind besondere Vorschriften gegeben, ebenso hinsichtlich der
Pflichten des Aufsichtsrates.
Der Entwurf zu einer neuen Banknovelle, vom Jahre 19292), der aber noch nicht
Gesetz geworden ist, will die Banken als die Unternehmungen, die die moderne
Volkswirtschaft beherrschen, aus der privaten Wirtschaftssphäre herausnehmen und
die Leitung der allgemeinen Finanzpolitik dem Finanzminister übertragen. Die Verwaltung
 des Geldkapitals soll auf das Zweckmäßigste und Ökonomischste vorgenommen
 werden, und das Kapital soll dahin fließen, wo es tatsächlich gebraucht wird.
[n betriebswirtschaftlicher Beziehung wird die Forderung aufgestellt: „Die wirtschaftliche
 Administration soll ohne überflüssigen Aufwand arbeiten.“ Alle Bankunternehmungen
 werden der Aufsicht und Kontrolle des Finanzministers unterstellt, der auch
berechtigt sein soll, Richtlinien zu geben für die Abgrenzung des sachlichen wie auch
Jes örtlichen Wirkungskreises der einzelnen Arten von Banken.
Um nach außen hin den Banken eine gewisse Selbständigkeit zu belassen, soll ein
Geldbeirat geschaffen werden, von dessen 20 Mitgliedern die Hälfte Beamte oder
Vertreter der öffentlichen Wirtschaft sein müssen. Er soll Beratungsorgan des Finanzministeriums
 sein und als autonome, obligatorische Organisation der gesamten Geldinstitute
 fungieren, Eine Stärkung der Stellung der tschechischen Notenbank innerhalb
 des tschechischen Geldmarktes wird insofern vorgesehen, als der Finanzminister
im Einvernehmen mit der Nationalbank gewissen Kategorien oder Gruppen von Bankanternehmungen
 vorschreiben kann, daß sie bis zu 5%) der Kontokorrentguthaben
auf Girokonto bei der Nationalbank anlegen, Banken, die Spareinlagen annehmen,
sollen 15 99 dieser Gelder in mündelsicheren Wertpapieren halten.

1) S. Hans Puxbaum, a.a. 0.
2) S. Nöll von der Nahmer, Die neue tschechische Banknovelle, in Magazin
der Wirtschaft, V, 11.

354
        <pb n="599" />
        Scharf in die Geschäftsführung der Privatbanken hat das Polnische
Bankgesetz vom 17. März 1928 eingegriffen *?). Das Gesetz, das sich
in 9 Kapitel mit 122 Artikeln gliedert, sagt, was es unter einer Bankunternehmung,
 einer Bank, einem Bankhause, einer Wechselstube, einem
Pfandleihinstitut und einer Kreditgenossenschaft versteht. In der Firma
eines Bankunternehmens muß dessen Art und Rechtsform eindeutig zum
Ausdruck kommen.
Jedes Bankunternehmen, mit Ausnahme der Kreditgenossenschaft, ist
konzessionspflichtig; der Finanzminister entscheidet nach freiem
Ermessen oder nach vorheriger Einholung eines Gutachtens der zuständigen
 Industrie- und Handelskammer, Die bisher bestehenden Bankunteraehmungen
 dürfen — mit Ausnahme der Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, die, sofern sie Bankgeschäfte als Haupttätigkeit betreiben, bis
Ende 1930 liquidiert sein müssen — in ihrer bisherigen Rechtsform und
im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit ohne Konzessionseinholung weitergeführt
 werden.
Für die einzelnen Arten der Banken sind bestimmte Mindestkapitalien
vorgeschrieben. Banken, die dieses Mindestkapital nicht erreichen, müssen
sich fusionieren oder liquidieren. Vor Aushändigung der Konzessionsurkunde
 muß der Inhaber eines Bankhauses, einer Wechselstube oder eines
Pfandleihinstitutes zur Sicherstellung der Verbindlichkeiten aus seinem
Betriebe 10%, des Anlagekapitals bei der Staatskasse hinterlegen.
Die Gesamtsumme der Verpflichtungen der Banken für k urzfristige
 Kredite darf das 10fache der Eigenkapitalien (Grund- und
Reservekapital) nicht übersteigen. Dividendenpapiere dürfen für eigene
Rechnung nur bis zu 50 °/, des Grundkapitals erworben werden. Die Erteilung
 von Darlehen an einen Schuldner von mehr als 10 °/, des Eigenkapitals
 ist nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates gestattet. Beamte,
Direktoren oder Aufsichtsräte dürfen nur mit jedesmaliger Genehmigung
des Aufsichtsrates bei ihrer Bank Kredit nehmen.
Kreditbanken müssen periodisch Rohbilanzen aufstellen und sie
vinnen eines Monats in den satzungsmäßig vorgesehenen Blättern veröffentlichen.
 Das Schema enthält auf der Aktivseite 26, auf der Passivseite
 24 Posten, die zum Teil noch Untergliederungen aufweisen. Die Be-!}

 Deutsch in Nr. 9 der Veröffentlichungen der Geschäftsstelle Posen der deutschen
Sejm- und Senatsabgeordneten für Posen und Pommerellen. Siehe auch den Aufsatz
von F, D., Die gesetzliche Regelung des Bankwesens in Polen. in der Bankwissenschaft,
V, Heft 3 und 4.

00
        <pb n="600" />
        träge sind in polnischer, nötigenfalls auch noch in fremder Währung anzugeben.

Strenge Vorschriften bestehen auch hinsichtlich der Aufbewahrung von
Wertpapieren, Die zur Aufbewahrung im Depot oder als Pfand übernommenen
Wertpapiere dürfen nicht ohne Einwilligung des Inhabers verpfändet oder dem Depot
»iner anderen Person übergeben werden.
Die Staatsaufsicht über die Banken wird ziemlich rigoros ausgeübt. Der
Finanzminister besitzt weitgehende Vollmachten. Er kann die Organe der
Bank vom Amt suspendieren und unter gleichzeitiger Einberufung einer
Generalversammlung eine vorläufige Zwangsverwaltung einsetzen, die bis
zu den Neuwahlen im Amte zu bleiben hat.

In Italien wurde durch das Gesetz vom 7. September 1926, „betreffend
lie Beaufsichtigung der in Italien ansässigen Kreditbanken des In- und
Auslandes“, die Ausübung des bisher völlig freien Bankgewerbes geregelt
 1). Die Ausübung von Bankgeschäften ist konzessionspflichtig; die
Banca d’ Italia hat hierbei eine gewichtige Stimme. Für neu zu errichtende
 Banken wird ein Mindestkapital gefordert, das verschieden ist, je
nachdem die Bank ihre Tätigkeit aufs ganze Land oder nur auf eine oder
ainige Provinzen erstrecken will. Die Banken unterliegen der Überwachung
durch die Emissionsbank, Es bestehen Vorschriften hinsichtlich des Verhältnisses
 zwischen Kapital und Depositen, der Höhe der einzuräumenden
Kredite, der Bildung und Verwendung von Reserven usw. Der Banca
d’ Italia müssen periodisch die Bilanzen sämtlicher in Italien ansässiger
Banken eingereicht werden.
In Spanien wurde am 29. Dezember 1921 das Gesetz „de ordenaciön
bancaria“ erlassen?). Dieses schuf den Consejo Superior Bancario
(Obersten Bankrat), der mit weitgehenden Vollmachten ausgestattet
ist und sehr erheblich zur Bereinigung der spanischen Banken beigetragen
hat. Das Bankgesetz setzte ein Mindestverhältnis zwischen verantwortlichem
 Kapital und fremden Geldern fest. Die Banken sind verpflichtet,
vierteljährlich Bilanzen nach einheitlichem Schema aufzustellen und sie
lem Obersten Bankrat einzureichen, der, auszugsweise, zusammenfassende
Fbersichten veröffentlicht.

1) S, Giuseppe Bianchini (Präsident der Confederazione Generale Ban-:aria
 Faseista), Neuordnung des Geldwesens und gesetzliche Bestimmungen für die
Banken in Italien, Bank-Archiv, XXVI, 11,
2) S. E. J. Leonhardt, Währung und Banken in Spanien. Jena 19925.

x
        <pb n="601" />
        Nach der Verordnung vom 25. Mai 1926 müssen die Bilanzen monatlich
eingereicht werden. Die Vorschriften des Obersten Bankrats sind verschärft
 worden, nachdem ihm der (wohl nicht unberechtigte) Vorwurf
gemacht worden ist, er habe Bilanzaufstellungen geduldet, in denen die
wirkliche Lage der Banken nicht zum Ausdruck gekommen ist. Eine Zusammenfassung
 der Verordnungen erfolgte im Bankgesetz vom 24, Januar
1927,
Staatsaufsicht für private Kreditbanken besteht u. a. auch in Sch we:
den!). Hauptziel ist, möglichste Sicherstellung der den Banken anvertrauten
 Gelder. Verbot oder Einschränkung aller „bankfremden“ Geschäfte
 ist einer der Wege hierzu.
Zwecks Regelung des Kreditbankwesens in Dänemark liegt zurzeit
dem dänischen Reichstag der Entwurf zu einem Gesetze vor, das am 1. Oktober
 1930 in Kraft treten soll. Ein „Bankamt“ ist geplant, dem Vertreter
der Nationalbank sowie der dänischen Groß- und Provinzbanken angehören
sollen. Wird der Entwurf angenommen, so würde das dänische Privatbankwesen
 in seiner Tätigkeit sehr eingeengt und sehematisjert werden.

Die Bankenkontrolle erfolgt also entweder durch den Staat selbst bzw.
durch Organe, die der Staat hierzu beauftragt hat (unmittelbare Kontrolle),
 oder durch Organe, die vom Staate als zur Prüfung berechtigt anerkannt
 sind (mittelbare Kontrolle), wobei die Selbständigkeit der Banken
in der Regel bestehen bleibt.
Der Fall der Favag hat gezeigt, daß ein staatliches Aufsichtsamt
 doch mehr Schaden anrichten als Nutzen stiften kann. Die große
Menge wiegt sich in Sicherheit, weil eine Behörde da ist, die kontrolliert;
in Wirklichkeit aber hat sich die Behörde unfähig erwiesen. Und bei den
Banken liegen die Verhältnisse noch komplizierter als bei den Versicherungsgesellschaften.
 In einem solchen Amt müßten die erfahrensten Bankpraktiker
 sitzen. Die relativ niedrigen Beamtengehälter machen es aber
völlig unmöglich, auf die Dauer solche Kräfte zu gewinnen; sind sie im
Aufsichtsamt tätig, so wird die Bankpraxis sie durch hohe Gehälter an
sich zu ziehen suchen. Die Zahl der fürs Aufsichtsamt benötigten Beamten
 würde recht erheblich sein.
Daß auch der Aufsichtsrat großer Banken praktisch keine Kon-;ro1llfunktionen
 ausüben kann, bedarf keiner Erörterungen. Die Prü-1)
 S. Alb. ter Vehn, Die Staatsaufsicht und Publizität der privaten Kreditbanken
 nach dem schwedischen Bankgesetz, in „Bankwissenschaft“, VI, 15 u. 24. VII 3.

vo9
        <pb n="602" />
        fung der Bücher und geschäftlichen Vorgänge erfolgt zweckmäßig durch
unabhängige, theoretisch und praktisch geschulte
Buchprüfer. Wie die englischen Privatbanken verpflichtet sind, ihre
Bücher in bestimmten Zwischenräumen durch die Chartered Aececountants
 prüfen zu lassen, so sollten auch die deutschen Banken gesetzlich
 hierzu verpflichtet sein. Betrachtet man die ausländische Gesetzgebung
 hinsichtlich Bankkontrollen, so sieht man, daß es sich meist um
Gelegenheitsgesetze handelt, die in Zeiten wirtschaftlicher Not geboren
sind. Sie schränken die Freiheit der Banken in starkem Maße ein, wiegen
das Publikum in Sicherheit, ohne aber entsprechende Garantien zu bieten !).
Manche ausländische Bestimmungen hinsichtlich Verschärfung der
Bankkontrollen würden sich auch für Deutschland empfehlen, so z. B.,
daß Kredite an eine einzelne Person oder Firma oder an einen Konzern
nicht mehr als 10 %/, des Eigenkapitals der Bank betragen dürfen, weiter
aber auch hinsichtlich der Aufbewahrung von Wertpapieren ?).
Gerade im InteressemittlererundkleinerBankfirmen,
die durch das bei Zusammenbrüchen anderer Bankfirmen entstehende allgemeine
 Mißtrauen am meisten zu leiden haben, liegen Revisionen durch
gesetzlich anerkannte Buchprüfer, denen nicht nur die formelle, sondern
auch die materielle Prüfung obzuliegen hätte, Weitgehendes Können
und Kennen wird von diesen Buchprüfern gefordert. Auch in England
sind sie nicht auf einmal aus der Erde gestampft worden, sondern aus
einer langen, strengen Schulung hervorgegangen, und viele Jahre hat es
gedauert, bis sie die hohen Qualitäten erreicht haben, die von ihnen mit
Recht gefordert werden.
In Deutschland haben wir bereits eine große Zahl theoretisch und praktisch
 geschulter Buchprüfer und Treuhänder, die in ihren Leistungen den
Chartered Accountants nicht nachstehen. Eine weitere größere Zahl könnte
durch Handelshochschulen und Universitäten in wenig Jahren herangebildet
 werden, Nur die besten Kräfte, die in jeder Weise hochqualifiziert
 sind, kämen hierfür in Betracht. Solche Kontrollen können

1) Als kürzlich in Dänemark die Gläubiger einer in Konkurs geratenen Bank aus
der Staatsaufsicht eine Staatsgarantie für den Schutz der fremden Gelder herzuleiten
 versuchten, lehnte der Staat jegliche Entschädigung ab.
2) Immer wieder kommt es vor, daß das Publikum bei Zusammenbrüchen von Bankhäusern
 dadurch Schaden erleidet, daß vollbezahlte Effekten auf „Stückekonto“ gutgebracht
 werden und diese Effekten, die beim Bankier am Börsenplatz liegen, in der
Konkursmasse untergehen, d. h. nicht wie „nicht freie Depots“ — die sie doch
eigentlich sind — ausgesondert werden.
38 Obst, BG IL.

3
        <pb n="603" />
        nur nach und nach obligatorisch werden. Bei mittleren und kleineren
Firmen sollte der Anfang gemacht werden.

Wie der Bankkommission in Österreich, ist es auch den Aufsichtsämtern
und den Bankkontrollen aller der Länder, wo sie bestehen, trotz der von
ihnen entfalteten emsigen Tätigkeit, nicht gelungen, Zusammenbrüche
ron Bankunternehmungen aufzuhalten oder deren Folgen zu mildern.
Daher: Nichtunmittelbare Kontrolle der Banken durch
Irgane des Staates — für die auch ich früher einmal eingetreten war —,
sondern mittelbare Kontrolle, wie sie durch die Chartered
Accountants in England erfolgt und wie sie durch Konsultatoren
 in Österreich erstrebt wird. Dem Bankwesen bleibt dadurch die
Freiheit, die es benötigt, erhalten, der Allgemeinheit aber wird ein denkvar
 weitgehender Schutz gewährt, wenn die Revisoren bestens geschult
sind und ihnen völlige Unabhängigkeit garantiert ist.

Was Bagehot vor 60 Jahren gesagt hat: „If we wish to work safely,
we must study cur banking system“, gilt heute mehr als je. Im Interesse der
zesamten Wirtschaft liegt es, unser Bankwesenvor Gefahren zu
schützen, die ihm von innen und von außen drohen. Dazu ist es notwendig,
 daß weite Kreise, insbesondere auch diejenigen, die auf die
Gesetzgebung einen Einfluß haben, sich ein eigenes Urteil bilden können.
Dies setzt wieder ein eingehendes Studium mit Bankfragen voraus.

304
        <pb n="604" />
        Alphabetisches Sachregister.

Abrechnungsverkehr 166,
286.
— der Reichsbank 571.
Abschreibungen, stille 327.
Abteilungsdirektoren, Einkommen
 452,
Abteilungsvorsteher bei der
B.1.Z., Ernennung 580.
Account der Bank v. England
 150 £,
Administrative Sektion des
tschechoslowakischen
Bankrates 117.
Ägypten, Bankwesen im
alten 7, 9.
Affiliation 176.
Agenturen der Banken
499.
Agioverhältnisse als Konzentration
 begünstigendes
 Moment 481.
Akkreditivgeschäft 547.
Aktien mit mehrfachem
Stimmrecht 583,
Aktienaustausch 488.
Aktienbanken s. Banken.
Aktienemissionen 454 ff,,
528, 532.
Aktienkäufe, industriepolitische
 559.
Aktienkapital s. Kapital.
Aktienlandbanken 282,
Aktienmüdigkeit 567.
Aktienpakete, Handel mit
55%
Aktiva im Ausweis der
Bank von Danzig 92.
im Ausweis der Bank
von England 152, 154,
155, 158.
im Ausweis der Bank
von Frankreich 192,
194.
im Ausweis der deutschen
 Kreditbanken
415 £

Aktiva im Ausweis der Federal
 Reserve-Banken
226.
im Ausweis der London
 Clearing Banks
176, 178,
im Ausweis der Österteichischen
 Nationalbank
 106.
m Ausweis der Reichsbank
 71, 72.
im Ausweis der Russischen
 Staatsbank 202.
im Ausweis der Schweizerischen
 Nationalbank
129,
ım Ausweis der Tschechoslowakischen
 Nationalbank
 129.
im Ausweis der Ungatischen
 Nationalbank
1138.
in der Bilanz einer englischen
 Großbank 178.
Summe der A, bei amerikanischen
 Banken
280.
Akzeptgeschäft im Bankausweis
 416, 421.
in der Finanzierung
des Handels 547, 550.
der amerikanischen Na-Sionalbanken
 217.
d. Bank v. England 158.
— d,merchant bankers171.
Aldrich-Plan 217,
Allgemeine Deutsche Credit-Anstalt
 308.
Allgemeiner Fonds d. Geldinstitute
 der Tschechoslowakischen
 Republik
589.
Allgemeiner Verband der
Bankangestellten 456.
Allrussische Genossenschaftsbank
 203.

Amalgamation 176.
American Bankers Assoeiation
 466, 524.
American Institute of Banking
 466,
American Institute of Banking
 Clerks 466.
Amerikanisches Bankwesen
230 £.
Notenbankwesen 209 ff,
S. a. Nationalbanken,
Federal Reserve-B.
\msterdam, Bank von
(Wisselbank) 17 £.
\mtskassen 70,
Angestellte s. Bankangestellte,

Angestelltenorganisationen
454
Angestelltenpolitik der
Banken 435.
Anleihen als Notendekkung
 247.
— Summe der deutschen
Anleiheschulden im
Auslande 539.
Arbeitseinstellung der
Bankangestellten 458.
\rbitrage in Effekten 568.
Argentarii 10,
A. Schaaffhausenscher
Bankverein 301.
—, Fusion mit Deutscher
Bank und Disconto-Gesellschaft
 484,
‚Fusion mit Diseonto-Gesellschaft
 513,
‚ Interessengemeinschaft
mit Dresdner Bank 811,
494,
Assignaten 180, 264.
Auditors 174.
Aufbewahrung von Wertpapieren
 s, Depotgeschäft,


595
        <pb n="605" />
        Aufsaugung anderer Unternehmungen
 s. Konzentration
 und Expansion.

Aufsichtsämter, staatliche
5861.
—, ihr Nutzen 592,
Aufsichtsräte, Austausch
mit befreundeten Unternehmungen
 536.
als KErwerbsfaktoren
{ür die Bank 845 ff.
Kontrollfunktion 592,
Pflichten nach den
;schechischen Bankgesetzen
 589,
Auskünfte 399.
Auslandsbanken 487, 543£f.
Auslandskapital in
Deutschland 539, 568.
Ausschließlichkeitserklärung
 394.
Authorised capital 175.
Autonomie der KBReichsbank
 49,
avances simples 189.

Babylon, Bankwesen 7.
Badische Bank 84.
—, Kapital. Aktiennominale
 u. Dividende 234.
Balance sheet (Bilanz)
einer englischen Großbank
 172 £.
Banca Commerciale 487,
Banca d’ Italia 181 £,
—, Kapital 183, 2835,
—, Notendeckung 182,
247,
. Notenstückelung 251.
Publizität 288.
S, a. Notenbanken u.
Notenbankwesen.
Banchere 11.
Bancherii 10, 138.
Bancheroti 14,
3anco del Giro 16.
3anco di Napoli 181.
Banco di Rialto 14 £.
Banco di Sizilia 131.
Banco Publico 22,
Banco rotto 12.
Bank bills 163 Anm., 545.
Bank der Privatbankfirmen,
 Plan 510.
Bank des Berliner Kassenvereins
 35, 37, 82.

Bank des heiligen Ambrosius
 16 f.
Bank für auswärtigen
Handel (russ.) 203.
Bank fürChile und Deutschland
 487.
Bank für Handel und Industrie
 (Darmstädter
Bank) 303, 514.
‚Fusion mit Nationalbank
 für Deutschland
305, 312, 482.
Bank f.Industriewerte 561.
Bank für internationalen
Zahlungsausgleich 77,
263, 283, 286, 577 £.
—, fakultative Geschäfte
579.
—, Gewinnverteilung 581.
—, obligatorische Geschäfte
 578.
—, verbotene Geschäfte
579.
—, Verwaltungsorganisation
 580,
Bank für Süddeutschland
838,
Bank of Ireland 146, Anm.
Bank of North America
209.
Bank of Scotland 145, Anm.
Bank of the United States
210.
Bank Polski 203 £,
—, Bankausweis 207, 208.
—, Diskontgeschäft 207.
—, Geschichte 203.
—, Gewinnverteilung 205,
— Kapital 204, 235.
—. Literatur 208.
—,  Lombardgeschäft 207.
—, Notenausgabe 206.
—, Notendeckung 206, 207.
—, Notensteuer 206.
—, Publizität 288.
—. Verwaltungsorganisation
 205 £.
S. a. Notenbanken
und Notenbankwesen.
Bank return der Bank von
England 150 £,
S. a. Bankausweis.
Bank von Amsterdam 17 f.
Bank von Danzig 89 ff.
—, Aufgaben 89 1.
—, Bankausweis 92,
—, Gewinnverteilung 98.

3ank von Danzig, Kapital
92, 234.
—, Liquidationsvorschriften
 938.
—, Notenausgabe 91£,, 240,
—, Notendeckung 91, 247.
—, Noteneinlösungspflicht
254.
—, Publizität 288.
-, Verwaltungsorganisation
 90 {£.
S. a. Notenbanken
und Notenbankwesen.
Bank von England 133 £
—, Abrechnungsverkehr
166.
—, Akzeptgeschäft 158.
—, Bankausweis 150 £.
—, Depositenverkehr 165£.
—, Diskontfestsetzung 162.
—, Diskontgeschäft 158,
161 #.
—, Diskontpolitik 278.
— Einfluß auf den Geld:
markt 273,
— Filialen 150.
—, Geschichte 188 ff.
—, Gewinnbeteiligung des
Staates 293.
—, Giroverkehr 165, 285.
—, Goldhandel 168 £.
—, Kapital 147, 234, 287,
—, in Kriegs- und Nachkriegszeit
 145 ff.
—, Literatur 179,
—, Lombardgeschäft 161 ff,
—, Notenausgabe 160 f.
—, Notendeckung 147, 289
—, Noteneinlösung 254,
—, Notenreserve 159.
—, Notenstückelung 161.
—, Notenumlauf 161.
—, Publizität 288, 289,
—, Reform 1928 147.
—, Reserven 156, 288,
—, Scheckverkehr 166.
— Staatskredite 1351f.,147.
-, Tätigkeit für den Staat
167, 291.
—, Totalreserve 159.
. Verwaltungsorganisation
 147 £,
Bank von Frankreich 179 £,
—, Bankausweis 192, 194 £
—, Börsengeschäft 191.
—, Depotgeschäft 191,
—. Devisengeschäft 192.

snmß
        <pb n="606" />
        Bank von Frankreich, Devisenpolitik
 280.
‚ Diskontgeschäft 188 ff.
, diskontpolitische Hilfs-.
 Filialen 184 £.
mittel 274.
-—, Geschichte 179 £,
- Gewinnbeteiligung des
Staates 293.
—, Goldpolitik 279.
—, Kapital 181, 234, 288.
—, Literatur 198,
Lombardgeschäft 189,
—, Monopol für Paris 181.
—, Notenausgabe 185 £.
Notendeckung 193, 240,
247, 265.
‚ Notensteuer 191,
—, Notenstückelung 251.
‚ Notenumlauf 185 £.
„- Open-market-Politik
275,
-, Publizität 288.
—, Reserven 182, 288,
--, Scheckverkehr 191.
-, Staatskredite 182, 185.
—, Tätigkeit f. d. Staat 291,
Vermietung von Safes
191.
Verwaltungsorganisation
 182 £.
—, Zahl der Beamten 185.
Bank von Hamburg 19 f.
Bank von Italien s. Banca
d’ Italia.
Bank von Japan 249.
—, Notenausgabe 245.
—, Notensteuer 245,
S. a. Notenbanken
und Notenbankwesen,
Bank von Formosa, Notenausgabe
 245,
‚ Notensteuer 245,
S. a. Notenbanken
und Notenbankwesen.
Bank von Korea, Notenausgabe
 245,
—, Notensteuer 245.
S. a. Notenbanken u.
Notenbankwesen.
Bank von Norwegen, Kapital
 285.
—, Notenausgabe 245,
—, Notensteuer 245.
S. a. Notenbanken
und Notenbankwesen.

Bank von Polen s. Bank
Polski,
Bankabteilung der Bank
von England 1651.
Bankagenturen 497 ££.
Bankakzepte als Anlage
der Federal Reserve-Banken
 224, 229.
als Finanzierungsmittel
547, 550.
in den Monatsbilanzen
416, 421.
S. a. Akzeptgeschäft.
Bankamt in Dänemark 592,
des Finanzministeriums
{Tschechoslowakei) 114.
Bankangestellte, Arten
138 £.
Ausbildungsmöglichkeiten
 486, 461 ff.
Beeinflussung durch
Konzentration 505.
Berufsschulung 461 ff.
—, Gehälter 4838, 447, 450.
—, Spekulationen 885 £,
in staatlichen Instiiuten
 443.
Tarifgruppen 449.
—, Verbandsbildung 454 ff.
—, Vorschußkassen 454,
—, Zahl inDeutschland 435.
Bankausweis der Bank
Polski 207.
— der Bank von Danzig
der Bank von England
150 ff,
der Bank von Frankreich
 192, 194 f.
der Federal Reserve-Banken
 225.
der Österreichischen
Nationalbank 106,
der Reichsbank "71 £,,
584.
‚—, Erläuterungen in
Tageszeitungen 74,
der Russischen Staats
dank 202,
der Schweizerischen
Nationalbank 129.
der TschechoslowakischenNationalbank
 121.
— der Ungarischen Nationalbank.
 112 f.
Bankbeamte s. Bankangestellte.


Jankbeteiligungen 487,
Zankbetrieb, Gewinnquellen
 336 £,
—, Liquidität 326 ff.
—, Rentabilität 326ff., 342,
—, Sicherheit 326 ff.
—, Standort 314 f., 360,
—, Statistik 350 £,
—, Waren 328 £.
Bankbilanz, frisierte 426.
—, Liquiditätsprüfung
418, 422ff.
einer englischen Großbank
 172.
Veröffentlichung als
Werbemittel 331.
Verschönerung durch
Einbringen der Interventionsware
 in „Auffang-Institute‘“
 561.
3ankdiskont 64.
3Zankdirektoren, KEinkommen
 452.
3Zanken, Akkreditivgeschäft
 547.
-, Aktienemission 528,
582.
„ Akzeptgeschäft 547,
550.
im Altertum 7 £.
amerikanische 230 £.
— Angestelltenpolitik
4835 ££.
—, Arbeitgeberverbände
525.
Aufsichtsräte usw. als
Erwerbsfaktoren 345 £.
Auslandsguthaben der
deutschen 422,
Auslandskredite 589,
Auslandsorganisation
der deutschen (Neuaufbau)
 548.
Barreserven der 7 großen
 Berliner B. 1927
und 1928 577.
Behandlung der Kundschaft
 durch Kartelle
519. ;
-, Besoldungspolitik 488,
447 ff.
— Beteiligung an Industrieunternehmungen

529.
Betriebsdezentralisation
 495 ff,
und Börse 553,

7
        <pb n="607" />
        Banken,Börsenkredite 56 1fr
—, Defraudationen 372 ff.
—, Depositengeschäft 527,
—, Depositenkassen 497 ff,
‚ Depotstimmrecht 531.
—, deutsche 297 ff., 512 ff,
—, Diskontgeschäft 527,
—, Diskontierung von
Buchforderungen 527,
—, Dividenden 855.
—, Dividendenpolitik
365 ff,
—, £ffektenplacierung 556.
—, Emissionsgeschäft 528,
532, 554 ff,
englische 169 f,
Eventualverpflich-‚ungen
 422,
Expansion 471 £f., 512ff,
Exportversicherung
49,
Filialgründungen 316,
497 ££., 535,
Finanzierung des
Außenhandels 548 ff,
Finanzierung des
[nnenhandels 550 ff,
französische 193.
Frauenarbeit 439.
. Fusionsgeschäfte 530.
Gefahren des Einseservesystems
 503.
Gehälter der Angestelljen
 4838, 447 ff.
Gemeinschaftsarbeit
520 £.
Gewinngemeinschaften
1938,
Gewinnquellen 336 ff,
Gründungsgeschäft
528, 585, 554 ff,
—, Gruppenbildungen 514.
—, Handelsgeschäfte 553.
— und Handel 389, 548 ff,
— Industriepolitik 389,
526 ff,
— Änderung des Verhältnisses
 in der Nachkriegszeit
 537,
Interessengemeinschafven
 485,
—, interne Statistik 350,
—, Interventionen 559,
—, ıtalienische 133.
—, Kalkulation 358 £.
— Kartellbildung 515,
‚ Kassehaltung 578.
&amp;gt;

Banken, Kompensationen
im Effektenhandel
557 ff,
—, Konkurrenzkampf 515f,
‚ Kontokorrentverkehr
527,
;„ Kontrolleinrichtungen
22.
-, Zontrollen 370 £.
-, Konzentration 471 ff,
Kreditgewährung an
die Industrie 526 f.
Kreditgewährung an
lie mittlere und kleine
industrie 589 f£,
KSreditgewährung an
den Handel 548 f,
Xreditkontrolle 895 ff,
“reditpolitik 389 ff.
"urspolitik 365, 559 ff.
{ursregulierung 559 f
Legitimationsüberiragung
 581.
‚Jiquide Mittel 428 f.
Liquidität 8396 ff,
415 If, 422 ff, 578.
Nachwuchsproblem
168 ff,
‚Jormungsarbeit 522,
ZTumerierung 522.
Obligationenausgabe
582.
—, Österreichische 109.
‚ Pensionskassen 453 ff.
-, Personalauslese 442,
—, polnische 207.
—, Preisbindung durch
Kartelle 361.
und Presse 407.
Prüfung der Kredit.
unterlagen 528,
— Prüfung der Kredit
würdigkeit 542.
—, Publizität 288, 414.
-, Reklame 829.
Remboursgeschäft 547,
548, 550.
‚, Rentabilität 326 ff., 342.
—, Reportgeschäft 563,
—, Revisionen 370 &amp;amp;,
—, russische 203.
—, Sanierungsgeschäfte
529.
— , Scheckverkehr 527.
—, schweizerische 181.
—, Selbstkostenrechnung
338.

Banken, Sicherheitspolitik
326 ff., 370
—, Solidaritätsbestrebungen
 520 £.
—, Sozialpolitik 435 ff,
—, Standort 314 ff., 360.
—, stille Reserven 366.
—, tschechoslowakische
123, 589.
Übernahme der Börsen:
Iunktionen 556, 558.
Überwachung durch
den Staat 582 f.
Umsätze und Löhne,
Verwaltungskosten,
Roh- und Reingewinn
355.
» Umwandlungsgeschäft
528, 535, 554.
‚ungarische 114, 588,
- Unkostenbelastung vor
und nach dem Kriege
(Deutschland und
Schweiz) 342,
Verbandsbildungen
520 ff,
-, Verluste im industriellen
 Kreditgeschäft 586.
Vertrauenspolitik nach
außen 401, 407 ff.
. Vertretungsvollmacht
in Generalversammlungen
 581,
— Verwendung der eigenen
 und fremden Gelder
 387 ff.
—, Vorschüsse auf Waren
548. &amp;amp;
‚ Waren 3928 ff.
— Zahl der Bankniederlassungen
 in Deutschland
 319, 498.
— und Zentralbank 5704f.
Bankenaufsicht 586 ff,
—, Nutzen 592.
—, unmittelbare oder mittelbare
 592.
Bankenausschuß der
Schweizerischen Natio
nalbank 125.
Bankengemeinschaften
493.
Bankengruppen 514.
Bankenkommandite. 495,
Bankenkonzentration, Vorteile
 und Nachteile
500 ff,
        <pb n="608" />
        Bankenkonzerne 514.
-—, Zahl der amerikanischen
 230.
Bankennumerierung 522.
Bankenquete, deutsche
584 £.
-, Erörterungen über Vorteile
 und Nachteile kleiner
 Banknoten bei der
französischen 249,
Bankers, amerikanische
281.
—, englische 171.
Bankers Balances 157.
Bankers bills 163, Anm. 1.
Bankers Clearing House
(London) 166.
Bankers deposits 157.
Bankers Trust Co. 232.
Bankexamen 443 f.
—, bei d. Reichsbank 468f,
Bankfilialen s. Banken und
Filialen.
Bankfirma, Erhaltung der
490.
Bankfreiheit 2, 79, 254.
8. a. Freebank-System.
Bankfusionen 478 {f,
Bankgebäude als Vertrauensmoment
 408,
Bankgeheimnis 401.
Bankgeld 18.
Bankgeschäfte, internationale,
 der amerikanischen
 Privatbankhäuser
281.
Bankgesetz von 1875 45,
80, 242.
— von 1924 51, 244,
— von 1930 76£.
—, dänisches 592,
—, italienisches 591.
, österreichisches 586.
—, polnisches 590.
—, schwedisches 592.
—, spanisches 591.
—, tschechisches 588.
—, ungarisches 587.
Bankhaftungsgesetz, österreichisches
 587.
Bankiertage 524. .
Banking Department amerikanischer
 Trustbanken
 231, Anm,
der Bank von England
151.
Banking-Theorie140££.,287.

Bankjustitiar 54.
3ankkalkulation 358 £,
3ankkommissar 54,
Bankkommission in Österreich
 586.
Bankkredit 527 £.
— für Binnenhandel
550 £.
— für Exporte 548 £.
Bankkreditkontrolle, Kkollektive
 395 £.
3ankniederlassungen, ihre
Zahl in den deutschen
Ländern und Provinzen
 319.
S. a. Filialen, Depositenkassen,
 Banken,
Banknoten s. Noten.
dank notensperrgesetz 43,
79,
3anko Mark 21.
Bankplätze s. Filialen und
Banken,
Bankpolitik, äußere 471 ff.
—, Begriff 1 ff.
—, innere 323 4.
Bankpräsident der Bank
Polski 205.
Bankrat, Oberster (Spanien)
 591.
der Schweizerischen Nationalbank
 125.
— der Tschechoslowakischen
 Nationalbank 116.
3ankrate 64.
3ankreklame 329 ff,
—, amerikanische 335.
Bankrevisionen durch Geld.
institutzentralen 588.
3ankschulen 461 £,
3ankwesen in Alt-Griechenland
 und in Alt-Rom
 10.
Konzentration im deutschen
 471 £,
Konzentration im eng:
lischen 175.
im mittelalterlichen
[talien 10 E,
und Staat 582 ff,
—, Strukturveränderunyen
 im deutschen 8314.
Zahl der Banknieder-‚assungen
 in den deutschen
 Provinzen und
Ländern 319.

Banque Belge pour
V’Etranger 298,
Banque de France s. Bank
von Frankreich.
Banque generale (Law)
179.
Banque Internationale de
Bruxelles 487.
3anques d’affaires 198,
3Zanques de depöts et de
credit 193.
Barelays Bank 147, Anm. 2,
170, Anm.
Barreserven 415, 423.
— der Berliner Großbanken
 1927 und 1928 577.
der deutschen Banken
1927 576.
—, Forderung ihrer Erhöhung
 574, 576.
Barschatz der (neuen)
Österreichischen Nationalbank
 108.
Bayerische Hypothekenund
 Wechselbank 36.
Bayerische Notenbank 844£.
—, Kapital 233.
Beamte als Erwerbsfaktoren
 345
Beamtenspekulationen
384 ff.
Beamtenversicherungsverein
 des Deutschen
Bank- und Bankiergewerbes
 453, 524.
3Zegebenes Kapital 175.
3eigeordnete 53.
Belgien, Notendeckung
247.
—, Notenstückelung 251.
Berater der (neuen) Österreichischen
 MNationalbank
 101.
der Ungarischen Nationalbank
 111.
Berlin als Konzentrationspunkt
 478, 491.
-. Zahl der Bankniederlassungen
 820, 339.
Berliner Handels-Gesellschaft
 307.
—, Eindringen Stinnes’
588, .
-, Gewinn- und Verlustgliederung
 3841.
Berliner Kassenverein 85,
7.

‘7
        <pb n="609" />
        Berliner Stempelvereinigung
 517, 521, 576.
Berufsbildung der Bankbeamten
 461 ff.
Berufsschule für das Bankgewerbe
 462.
Besoldungspolitik der Banken
 447 £.
Bestandsrevision 381.
Besteuerung der Kompensationsgewinne
 558.
Beteiligungen, dauerndean
anderen Banken 418,
487, 489.
aus eingefrorenen Krediten
 541.
an Industrieunternehmungen
 529,
—, konsortialmäßige 418.
Betriebskontrolle durch
Selbstkostenrechnung
358, 362.
Betriebkosten der Banken
355,
Betriebsstatistik der Banken,
 interne 350 ff,
Bewilligtes Kapital 175.
Zezirksausschüsse (bei
Reichsbankhauptstellen)
 53.
3ezirksfilialen der Großbanken
 zur Erteilung
von Krediten 893,
Big Five 170,
—, Zahl ihrer Bankbüros
176.
Bilanz einer englischen
Großbank 172 £.
als Grundlage der Liquiditätsberechnungen

413.
ihre Veröffentlichung
als Werbemittel 381.
ihre Vorlage und Prüfung
 bei Kreditbeanspruchung
 391, 399.
Bilanzen-Aufputz (frisierte
B.) 426 f.
Bilanzpolitik 366.
Bilanzverschleierungen399.
Bill brokers 163.
Bill of exchange 216,
3.1.Z. s. Bank für internationalen
 Zahlungsausgleich.

a aa in England
165.

3lankokredite, ihre Liqui
dität 4925,
—, ihre Sicherheit 393,
Bleichröder 507,
Board of directors der
Bank von England 149.
der englischen Depositenbanken
 174,
der Federal Reserve-Banken
 220.
Böhmische Escompte-Bank
und Kredit-Anstalt 123.
— Industrial-Bank 128.
— Unionbank 123.
3örse 325.
— und Banken 553 £f.
Bedeutung als Organ
der Kapitalbeschaffung
556,
ihre Beeinflussung
durch die Bankkonzen-Iration
 504,
„ Reformbestrebungen
567.
‚Schwarzer Freitag 508,
576.
—, Strukturwandlungen
566 ff,
—, Überfüllung 566,
Zahl der in der Provinz
notierten Werte 568.
Börsengeschäfte der Bank
von Frankreich 191.
der Bankangestellten
384.
—, Propaganda für 383.
Börsengesetz v. 1896 524,
582.
— als Triebkraft der Bankkonzentration
 477.
Börsenhandbücher als
Werbemittel 334.
Börsenintervention 560.
3örsenkrach 1927 508, 576,
Börsenkredite 561 ff,
—, Beeinträchtigung der
Wirtschaftskredite?
564.
Börsenzulassung 555.
—, ihr Wert 1910—14 und
1926——28 557.
Börsenzulassungsstatistik
557.
Braunschweigische Bank
82; 838.
Bremlan, Städtische Bank

Briefeals Werbemittel 333.
3rokers 163.
Brown Brothers &amp;amp; Co, 231.
Buchforderungen als Waren
 des Bankbetriebs
325,
Buchhaltung, maschinelle
352.
Buchkredite an den Staat
290.
Buchprüfung durch geschulte
 Kräfte 593,
Bucket-shops 334.
Bullion Committee 141.
Bundesbeirat beim Federal
 Reserve Board 219.
Bürgschaftsversicherung
bei amerikanischen
Trust-Banken 231.
Bundeslandbanken 232,
Bundes-Reserve-Banken s.
Federal Reserve-Banken.

Bureaux auxiliaires 185,
—, Diskontgeschäft 189.
Dureaux de Paris et de la
banlieu 185.

Caisse autonome d’amor
tissement 187, 275,
Saisse d’Escompte 180,
Val bigis Bankprojekte
Campsor 11,
Casa di San Giorgio 14.
C-Banken 812.
5echoslowakische Nationalbank
 s. Tschechoslowakische
 Nationalbank.
Centralbank Deutscher Industrie
 540.
Centralverband des Deutschen
 Bank- und Bankiergewerbes
 522,
Chairman 174.
hartered accountants 399,
598.
Chase National Bank 282.
Cheques barres cireulaires
191.
Chief cashier (Bank v. England)
 149,
Chief General Managers
174.
China, Notenbankwesen
9255.

&amp;gt;An
        <pb n="610" />
        Cireular-Schecks der Bank
v. Frankreich 191.
Cireulating notes 222.
Clean bills 545.
Clearing House of London
166.
Jlearing House of New
York, Wochenausweise
225.
Clearingverkehr s. bei den
einzelnen Notenbanken.
Coffres-forts 191.
Colonial bankers 171,
Commercial banks 2831.
Commercial papers 223.
Commissiones of national
debt 156,
Sommittee of treasury
(Bank v. England) 149.
Jommerz- und Privatbank
310.
—, Dollaranleihe 541.
- Expansionspolitik 514.
Fusion mit Mitteldeutsche
 Kreditbank
308, 810.
Gewinn- und Verlustzliederung
 341.
Kreditgewährung an
Industrie. 541.
Zahl der Depositenkassen
 in Berlin 317.
Compagnie des Indes 180.
Sompanies limited by shares
 169,
Sompanies with unlimited
liability 169,
Jomptes courants d’avance
189.
Comptes courants avec faculte
 d’eseompte 190.
Comptes courants simples
190.
Jomptes de depots de
fonds 190.
Zomptroller (Bank v. England)
 149.
Comptroller of the currency
 213.
Confirmed letter of credit
547.
Conseil d’Administration
184.
Conseil d’escompte 184.
Conseil general der Bank
von Frankreich 183.

Jonsejo Superior Bancario
591.
Jorrespondence school of
banking 467.
Country clearing 166.
Jourtage, Einsparung
durch Kompensation
558.
Iredit Lyonnais 193.
Credit Mobilier 193, 297.
— als Vorbild deutscher
Kreditbanken 390 ff.
Sredits 545.
Junliffe Report 147 Anm.
Jurreney and Bank Notes
Act 1914 146.
—, 1928 147, 251.
Jurreney notes 146.
Jurrency Theorie 140 £,,
287, 241.
Current accounts 408.

D/a 545.
Jänemark, Notendeckung
247. .
—, Plan eines Bankgesetzes
 592,
Danzig, Bank von 89 £.
S. Bank von Danzig.
Darlehen gegen Handpfand
 s. Lombardgeschäft,

Darlehnsgeschäft in Babylonien
 7.
—, Reklame 335.
Darlehnskassen 47, 48.
a ki sencheing 47,
8.
Darmstädter Bank 803.
—, Fusion mit Nationalbank
 für Deutschland
305, 312, 482, 514.
—, Expansionspolitik 514.
Darmstädter und Nationalbank
 482.
—, Gewinn- und Verlustgliederung
 341.
—, Zahl der Depositenkassen
 in Berlin 817.
Dauerkredite 392.
Jauernde Beteiligungen an
anderen Banken 418,
487, 489. .
Dawes-Plan 50.
D-Banken 312.

D-Banken, Aufstellung über
Erträgnisse und Lasten
348.
Kapitalzusammenlegung
 814 Anm. 1.
Debitoren 419,
—, ihre Liquidität 425.
Deckungsvorschriften ss.
Notendeckung.
Deficieney advances 290.
Deficieney bills 168.
Defraudationen 372 £,
Dekadenausweis der Banca
q’ Italia 133.
— der Bank Polski 207.
— der Russischen Staatsbank
 202.
Delbrück, Leo &amp;amp; Co., Fusion
 mit Gebr. Schickler
 507. ;
Delbrück, Schickler &amp;amp; Co.
507.
Deposit accounts 408.
Jepositen der amerikanischen
 Großbanken 232.
—, Arten 404, 407.
—, Frage der gesetzlichen
Regelung ihrer liquiden
 Anlage 582.
—, Gliederung im Ausweis
der Federal Reserve-Banken
 229.
Unterscheidung von
Kreditoren 403.
Depositenbanken, amerikanische
 230.
—, englische 169,
—, Iranzösische 193.
-, Geschichte der deutschen
 297 ff. S. a. Banxen.
 ;
—, gesetzliche Regelung
5824.
—, Organisation der englischen
 174.
—, ihre Quellen 402 £,
—, ihr Standort 316 £,
—, ihre Ware 328 f,
Depositengeschäft im Altertum
 10.
— der amerikanischen
Nationalbanken 214.
der Bank von England
156, 165.
der Bank von Frankreich
 190.

BO
        <pb n="611" />
        Depositengeschäft der Federal
 Reserve-Banken 229,
— der Kreditbanken 527
— im mittelalt, Italien 11,
— der Reichsbank 61,
—, Revisionen 882,
— der Schweizerischen
Nationalbank 128.
der Tschechoslowakischen
 Nationalbank 120.
—, Werbung 335.
Depositengesetz, Frage
eines 582,
Depositenkassen 497 ff,
— der Großbanken in Berlin
 (Zahl) 317.
—, Standort 816,
Deposits bei der Bank von
England 156,
Depositum irregulare 12.
Depositum regulare 11.
Depotabteilung, Kontrollmaßnahmen
 379,
Depotgeschäft in Babylon 7.
— der Notenbanken 286.
— der Reichsbank 68.
—, Reklame 385.
—, Revision 282,
— der Schweizerischen Nationalbank
 128.
Depotgesetz v. 1896 582,
— in der Tschechoslowakei
 588,
Depotstimmrecht 5831.
Deputierte der Preußischen
Bank 34.
— bei der Reichsbank 53.
Deputierten-Kollegium der
Reichsbank 53.
Deputy chairman 174,
Deputy governor (Bank v.
England) 148,
(Federal Reserve-Banken)
 220. -
Deutsch-Asiatische Bank
89, 487.
Deutsch-Ostafrikanische
Bank 88.
Deutsch-Südamerikanische
Bank 487.
Deutsche Antioquiabank
487.
Deutsche Bank 308 ff,
—, Dollaranleihen 541.
—, Expansion 475, 512,
— Finanzierung des
Außenhandels 544. I

Deutsche Bank, Fusion mit
Disconto-Gesellschaft
483, 512, 513.
‚ Gewinn- und Verlustgliederung
 340.
- Gründung von Auslandsfilialen
 544.
—, Kreditgewährung an d.
Industrie 541.
Deutsche Bank und Dissonto-Gesellschaft
 483,
512, 518.
‚ Einrichtung von Agenturen
 500,
‚Fusion mit Norddeutscher
 Bank und Schaaffhausenschem
 Bankverein
 484.
—, Fusionsprospekt 483,
—, Zahl der Depositenkassen
 in Berlin 817.
Deutsche Genossenschaftsbank
 von Soergel, Parrisius
 &amp;amp; Co., Fusion mit
Dresdner Bank 310, 518.
DeutscheLandesbankenzentrale,
 Kreditgewährung
an mittlere und kleine
Industrielle 540.
Deutsche Nationalbank 312.
Deutsche Orientbank 487,
Deutsche Privatnotenbanken
 s. Privatnotenb.
Deutsche Reichbank s.
Reichsbank.
Jeufsche Rentenbank 50.
Deutsche Sparkassenschule
462.
Deutscher Bankbeamtenverein
 455, 462.
Deutsches Reich, Einlage
bei der B. I. Z. 581.
Garantie bei Kxportversicherung
 549.
‚Kredit bei der Reichsbank
 69.
-, Verschwinden der verschied.
 Überwachungsstellen
 der Entente 578.
‚ Währungsstabilisierung
 50.
Deutschland, Anfänge des
Bankwesens 19 £,
Deutschnationaler Handlungsgehilfenverband,

Reichsfachgruppe Banken
 456.

Devisen als Notendeckung
bei der Reichsbank 58,
72.
— als Waren des Bank.
betriebes 325.
S. a. Notendeckung,
Devisenbüro, Kontrollmaßnahmen
 879.
Devisengeschäft der
Reichsbank 66 £.
Devisenpolitik 272, 277 £f,
Dezentralisation im Bankwesen
 475 f., 495 £.
Dezentralisiertes Notenbanksystem,
 Vorteile
und Nachteile 254 £.
Dienstleistungen als Waren
 des Bankbetriebes
325,
—, unentgeltliche als Unkostenfaktor
 8344.
Dillon Read &amp;amp; Co. 231.
Direktion der Disconto-Gesellschaft
 s. Diseconto-Gesellschaft,

Direktoren als Erwerbs
faktoren 345 ff,
Direktorium der Bank
Polski 205.
der Bank von England
148,
der (neuen) Österreichi.
schen Nationalbank
100.
der Reichsbank s.
Reichsbankdirektorium.
der Russischen Staatsbank
 201.
— der Schweizerischen
Nationalbank 125,
— der Tschechoslowakischen
 Nationalbank 118.
— der Ungarischen Nationalbank
 111.
Disconto-Gesellschaft 305.
—, Expansionspolitik 512.
—, Fusion mit A. Schaaffhausenschem
 Bankverein
 513.
—, Fusion mit Deutscher
Bank 307, 483, 5138.
—, Fusion mit Norddeutscher
 Bank 488.
—, Gewinn- und Verlust-Gliederung
 340,
Diskont 266 £f.
        <pb n="612" />
        Diskontausschüsse der
Bank Polski 207.
Diskontfestsetzung bei der
Bank von England 162,
Diskontgeschäft der amerikanischen
 Nationalbanken
 215.
der Bank Polski 207.
der Bank von England
158, 161,
der Bank von Frankreich
 188,
der Federal Reserve-Banken
 220, 223.
der Kreditbanken 527.
der (neuen) Österreichischen
 Nationalbank
104,
x Preußischen. Bank
38.
der Reichsbank 61 £.
Reklame 335.
der Schweizerischen
Nationalbank 128.
der Tscheehoslowakischen
 Nationalbank
119. +
der Ungarischen Nationalbank
 112,
Diskontierung offener
Buchforderungen 527.
unter Banksatz durch
die Reichsbank 1880
bis 1896 (Tabelle) 65.
Diskontkomitee der Bank
von Frankreich 184.
Diskontkredit, —Anforderungen
 der Reichsbank
an das Wechselmaterial
338.
-, Inanspruchnahme bei
mehreren Banken 395.
Diskontpolitik 3, 265 £.
— der Bank von England
273.
im dezentralisierten
Notenbanksystem 258.
der Federal Reserve-Banken
 275.
—, Mittel der 266.
— der Notenbanken 2651,
— der Reichsbank 69,
572.
Diskontpolitische Hilfsmittel
 271, .
Diskontsatz der Reichsbank
 64.

Discount houses 164.
Dividend account bei der
Bank von England 156.
Dividenden der europäischen
 Notenbanken
(Tabelle) 234 f.
der Großbanken 355.
S. a. Gewinnverteilung.

Dividendenpolitik 865 f,
Doecumentary bills 545.
Dominionbanken 171.
1/p 545.
Jrafts 216, 545.
Jrawing account 157.
Dresdner Bank 310.
—, Expansionspolitik 513.
‚Fusion mit Deutsche
Genossenschaftsbank v.
Soergel, Parrisius &amp;amp;
Co. 518. _
—, Gewinn- und Verlustzliederung
 341.
—, Interessengemeinschaft
mit A. Schaaffhausenschem
 Bankverein 311,
494,
Zahl der Depositenkassen
 in Berlin 817.
Dritteldeckung s. Notendeckung.

Druckschriften als Werbemittel
 334.
Dumarubel 197. .

Edelmetallhandel der Notenbanken
 277 f,
Effekten, Einführung an
ausländischen Börsen
568.
—, ihre Liquidität 425.
— im Wochenausweis der
Reichsbank 73,
S. a. Wertpapiere.
Effektenarbitrage 568.
Effektenbanken s. Banken.
Zffektenemission s, Emissionsgeschäft.

Effektengeschäft der Banken
 8324.
—, Kompensierungen 557f,
Effektenkasse, Kontrollmaßnahmen
 378,
Effektenplacierung, sinkende
 Bedeutung der
Börse 556.

Effektenverwahrung s. Depotgeschäft.

Eigene Aktien, Interventionskäufe
 368 f.
Eigene Wertpapiere 418.
®inbanksystem s. Notenbankwesen,
 zentralisiertes.

Zingezahltes Kapital 175.
Zinkommensverhältnisse
der Bankbeamten 438,
4471.
Einlagen s. Depositen und
Kreditoren.
Einlösungspflicht der
Reichsbank 59 £,
—, ihreAufhebung 1914 47.
Einreservesystem 5038.
Emissionsabteilung der
Bank von England 151.
— der Russischen Staatsbank
 199.
Emissiongeschäft 532,
5541.
—, Werbung 333.
Amissionsstatistik 557.
Zngerer Ausschuß der
Tschechoslowakischen
Nationalbank 117.
Aingland, Bank von, Ss.
Bank von England.
EnglischesBankwesen 169f.
Ersatzkasse, Beamtenversicherungsverein
 als
453.
Erwerbspolitik der Banken
328 £,
Zventualverpflichtungen
der Banken 422.
Svidenz der Handelskredite
Evidenzzentrale für Teilzahlungen
 397.
Sxamen im Bankwesen
448 £.
— beim American Institute
 of Bankers 468.
beim (englischen) Institute
 of Bankers 464.
— bei der Reichsbank 468€.
Exchequer bills 168.
Exekutivkomitee der Österreichisch-ungarischen

Bank 95.
Zxpansionsbewegung im
Bankwesen 471 £., 478£.,
51241.

3038
        <pb n="613" />
        Export, seine Finanzierung
546 £.
Exporteurtratten, Bevor:
schussung 544 f.
Exportförderung 546.
— durch die B. I. Z. 579
Exporitkreditversicherung
549.

Fachausschuß für Bank:
wesen (F.A.B.) 522.
Fachkommission für das
Bankwesen 586.
Yachpresse und Banken
407 £.
Fachschulen für Bankbeamte
 461 £,
Fälschungen 3738,
Federal Advisory Couneil
219.
Federal land banks 282,
Federal Reserve-Agent 220,
Federal Reserve Bank Noten
 222,
Federal Reserve-Banken
217,
—, Advances 223.
—, Bankausweis 2925 £,
—, Depositengliederung
229.
Diskontgeschäft 220,
223.
Diskontpolitik 275.
Distrikteinteilung
/Karte) 218.
—, Airoverkehr 224, 285,
—, Tnkassogeschäft 230,
-, Kapital 219,
‚ Kapitalanlage 228,
Kauf von Bankakzepten
229
Kauf und Verkauf von
Staatsschuldverschreibungen
 229.
—, Kreditgeschäft 2928,
-, Literatur 2892,
-, Monatsberichte 289,
Notenausgabe 221.
Notendeckung 221.
; Noteneinlösung 254,
—, Notenstückelung 251.
- Open-market-Politik
276.
—, Publizität 288,
—, Scheckverkehr 224.
Tätigkeit für den Staat
215, 292.

- a

Federal Reserve-Banken
telegraphischer Giroverkehr
 215.
; Verwaltungsorganisation
 219,
„Zahl der Umlaufsmittel
 215,
Federal Reserve Board 219.
—, Ausweis 298,
Federal Reserve Noten 221.
Ferngiroverkehr s. Giro
verkehr.
Fidelity insurance 231.
Tiduciary issue (Bank von
England) 147, 158.
Filialen
— der amerikanischen Nationalbanken
 217.
Bestimmungsgründe
für ihre Errichtung
316, 497,
der Bank von England
150.
der Bank von Frankveich
 184 f.
der deutschen Kreditbanken
 497 £.
der englischen Depositenbanken
 175, 498.
der Österreichischen
Nationalbank 99.
der Reichsbank 54, 318,
der Russischen Staats:
yank 201.
der Schweizerischen
Nationalbank 126.
—, Standort 314.
der Tschechoslowakischen
 Nationalbank
115.
der Ungarischen Nationalbank
 111.
Verpflichtung zur Li:
Juiditätsaufstellung
432.
Filialdirektoren 498.
7ilialen-Revisionsbüro 383,
financial Advertising 329.
Finanzierung des Außenhandels
 548 £.
— der Börse 561 £,
— des Innenhandels 550{f.
— des Konsums 552,
Finanzkonferenz von Genua
262, 282,
Finanzpresse 409,

Finanzverwaltung, Notenbanken
 im Dienste der
289,
Firmaerhaltung 488,
Fixed trust 569.
Flüssige Mittel 1. und
2. Ranges 424 f.
Forderungen als Waren des
Bankbetriebes 325,
—, tägliche, auf London als
Deckung der Danziger
Währung 92,
Foreign banks 174,
Foreign Department 281,
Anm.
Formosa, Bank von, s.
Bank von Formosa.
Frankfurter Bank 83.
Frankreich, Bank von, s
Bank von Frankreich.
—, Währungsstabilisierung
 187.
Französisches Bankwesen
193.
FrauenimBankgewerbe439.
Freebank-System im amerikanischen
 Notenbankwesen
 211.
Yremde Gelder, Quellen
402 £.
Tusionen im Bankgewerbe
4788.
‚gesteigerter Wettbewerb
zwischen den Banken
nach 518.
Gehaltsverhältnisse der
Bankbeamten 488, 447,
450.
Geldbeirat bei den tschechoslowakischen
 Banken
 589.
Gelddispositionen, tägliche
429.
Geldinstitutszentrale in
Österreich 587.
— in Ungarn 587.
Geldnutzung als Ware des
Bankbetriebes 323,
Geldwechselgeschäft 10.
Gemeinschaftsarbeit im
Bankwesen 520 £.
Generalagent für Reparationszahlungen,
 Ersetzung
 durch die Bank
für internationalen Zahlungsausgleich
 578.
        <pb n="614" />
        Generaldirektor der B.1.Z. ewinn- und Verlustrech-580.
 nung einer englischen
— der Bank Polski 205. Großbank 172 £.
— der (neuen) Österreichi- Gewinnverteilung bei der
schen Nationalbank Bank für internationa-100.
 len Zahlungsausgleich
der Ungarischen Natio- 581.
nalbank 111. bei der Bank Polski 205.
Generaldispositionen über bei der Bank von Frankflüssige
 Gelder 429. reich 191.
Generalrat der Bank Polski bei der Österreichi-205.
 schen Nationalbank 107.
der Österreichisch- bei der Reichsbank 57.
ungarischen Bank 95. — nach dem Gesetz von
— der (neuen) Österreichi- 1930 78.
schen Nationalbank 99, bei der Russischen
— der Reichsbank 52. Staatsbank 201.
— — nach Gesetz von dei der Schweizerischen
1930 78. Nationalbank 129,
der Ungarischen Natio- bei der Tschechoslowanalbank
 111. kischen Nationalbank
Generalversammlung der 122.
Bank Polski 205. bei der Ungarischen
der Bank für inter- Nationalbank 118,
nationalen Zahlungs- Ginko 248.
ausgleich 589. Ciro- und Lehnbank 22 £.
der Bank von England —, Aufgehen in der Preu-148.
 ßischen Bank 33.
der Bank von Frank- ‘Hirobanken, ihre Entwieckreich
 183. lung 7.
— derPreußischenBank34. im Mittelalter 14 ff.
— der Reichsbank 57. S. a. Giroverkehr.
der Schweizerischen Jiroguthaben, Deckung bei
Nationalbank 124. der Reichsbank 61, 246.
der _"Tschechoslowaki- iroverkehr in Alt-ÄgypschenNationalbank
 117, ten 7, 9.
Genueser Finanzkonferenz in Alt-Babylon 7.
262, 282. in Deutschland 19{,,
Gerüchte und ihre Folgen 61, 285, 571.
411. in England 166, 285.
Geschäftsberichte als in Frankreich 190.
Werbemittel 381. im mittelalterlichen
Geschäftspolitik der Noten- [talien 12.
banken s. Notenbanken. in Preußen 22 f., 33.
Gesellschaftsform als Ver- -—, Zahlen (1834. 1845)
trauensmoment 408, 30.
Gewinnbeteiligung der in der Schweiz 128.
Staaten an den Noten- in der Tschechoslowabanken
 293, kei 129.
Gewinngemeinschaften der —, Zahlen(1834—1845)
Banken 498 f. ten v. Amerika 224, 285.
Gewinnquellen der Banken Glass-Owen Act 217.
336. Z0ld and silver coin 159.
Gewinnspezifizierung, Not- old-Clearing als Aufgabe
wendigkeit einer 337 £. der B.I.Z. 283, 286,
Gewinnsteigerung als 579.
Grund f. Fusionen 483. | Gold coin and bullion 153.

0old-Depositenschein, Vorschlag
 eines internationalen
 283.
Zold settlement fund 221,
229 Anm,
Goldankaufspolitik der Notenbanken
 278.
Golddeckung der Noten
bei den amerikanischen
Nationalbanken 247.
dei der Bank von England
 153, 239, 241, 247.
vei der Bank von Frankreich
 188, 193, 240,247.
bei der Bank von Italien
 132, 247.
bei den Federal Reserve-Banken
 221,
oei der Reichsbank 58,
242 £, .
—, Aufhebung 1914 47.
bei der Schweizerischen
Nationalbank 127, 247.
— der Sowjetnoten 199.
247.
bei der Tschechoslowakischen
 Nationalbank
118, 121, 247,
S. a. Notendeckung.
Jolddiskontbank 78,
Zoldeinfuhr, Bevorschussung
 272.
Zoldeinlösung der Noten
258,
S. a. die einzelnen
Notenbanken.
oldhandel der Bank von
England 168 £.
der Notenbanken 277£.
der Reichsbank 67.
3oldkernwährung 249, 253.
Goldprämie 279.
Soldpolitik der Zentralnotenbanken
 277 ff.
Soldpunkte 67.
3oldreseryen der europäischenNotenbanken277.

3oldsehmiede 134.
Soldsmith’s notes 134.
Goldverkaufspolitik 278,
osbank s. Staatsbank der
U.d.S.85.R.
Zovernment debt 152.
Government securities 158.
Aouverneur der Bank von
Frankreich 183, 184,

605
        <pb n="615" />
        Gouverneur der Österreichischen
 Nationalbank 95.
der TschechoslowakischenNationalbank
 116.
Governor der Bank von
England 148,
der Federal Reserve-Banken
 220.
Gratifikationen 448, 449,
451.
Greenbacks 221.
Griechenland, Bankwesen
im alten 8,
—, Notendeckung 247,
Gründungsgeschäft 320 f.,
5544,
Gruppenbildungen im
Bankgewerbe 514.
Guaranty Trust Company
282,

Hamburger Bank 19.
Handel mit Aktienpaketen
559.
- Finanzierung durch die
Banken 543 ff.
Handelsteile der Zeitungen,
Kritik an der Wirtschaftspolitik
 der Un:
ternehmungen 409.
Hansabanken 514 Anm.
Hansemann, Adolf 306.
—-, David 305.
Hauptbank-Direktorium
(Preuß. Bank) 34.
Hauskassen 447.
Hausse-Inszenierung zur
Bilanzverschönerung
428.
Haute banque 198,
Hellas, Bankwesen in 8.
Hilfsabteilungen im Bankbetrieb
 364,
Hochschulkurse für Bank:
wesen 462.
Hypothekenbanken, französische
 193.
— Fusion deutscher 492.

{mport, Finanzierung 547 f.
{ndependant Treasury-System
 215, 292.
indirekte Notenkontingentierung
 242,

indische Compagnie 180,
'ndustrie und Banken 389,
526
—, Änderung des Verhältnisses
 zwischen
ihnen 527,
—, Konzernbanken 538,
—, Kreditgewährung der
Banken an die mittlere
und kleine I. 539 ff,
Industrielle Kreditpolitik
der Banken 526 £,
[ndustriepolitik der Ban:
ken 584.
Industriepolitische Aktienkäufe
 559.
Industrieschaft 540.
[nkassogeschäft der Fedetal
 Reserve-Banken 226,
280.
der Österreichischen
Nationalbank 106.
der Reichsbank 69.
der Schweizerischen
Nationalbank 128.
der Tschechoslowakischen
 Nationalbank
120.
Innenhandel, Finanzierung
550 ff.
institute of bankers 463.
\nteressengemeinschaften
im Bankgewerbe 485 ff,
— mit Gewinnpoolung
498 £.
[nteressenvertretungen der
Banken 520 ff,
Internationale Bankgeschäfte
 der amerikanischenBankhäuser231.

{nternationaler GHiroverkehr
 s. Bd. I.
Interne Verrechnungen zur
Verdecekung von Ver-Justen
 327,
Interventionen 368, 559 f.
Interventionskonsortium
560,
[nterventionspolitik 369.
Investierungskredit, Rückzahlung
 durch Emission
nener Aktien 582.
[nvestment trust 561,569f
—, amerikanische 569,
—, englische 174, 569,
Issue department 151.
[ssued capital 175.

[talien, Bankenaufsichtgesetz
 591.
—, Bankwesen im Mittelalter
 10.
—, Notenbankwesen 131 ff.
S. a. Banca d’ Italia.

Japan, Bank von 249,
—, Bankenaufsicht 586.
—, Notenausgabe und Notensteuer
 245,
—, Notenbankwesen 248 f,
Joint general managers
174.
Joint stock banks 156, 169f,
—, Jahresschlußbilanzen u.
Wochenübersicht 176 £,
—, Kapitalgliederung 175,
—, Konzentration 175.
—, Verwaltungsorganisation
 174,
—, Zahl der Bankbüros
176,
Joint stock land banks 232,
Juden als Geldverleiher
und Bankiers 13, 188.
Justitiared. Reichshank 54

Kabelüberweisungsverkehr
der Federal Reserve-Banken
 285.
Kalkulation im Bankwesen
 358 ff.
in den V, St. von Amerika
 361. ,
Kantonalbanken 181.
Kapital der Banca d’ Italia
1833, 235,
— der Bank für internationalen
 Zahlungsausgleich
 579,
der Bank Polski 204,
235.
der Bank von Danzig
98, 234.
der Bank von England
147, 156, 234, 287,
der Bank von Frankteich
 181, 234, 288.
ın Deutschland, auslän-Jisches
 589.
der Federal Reserve-Banken
 219, 568,
der europäischen Notenbanken
 2834 {f.. 987

TR
        <pb n="616" />
        Kapital der (neuen) Österreichischen
 Nationalbank
107, 234.
der Reichsbank 56,
77f., 2834, 288.
der Russischen Staatsbank
 199, 201.
der Schweizerischen Najlonalbank
 129, 2835.
der TschechoslowakisehenNationalbank
 122,
2835.
der Ungarischen Nationalbank
 113, 235.
Kapitalanlagegesellschaften
 (Investment Trusts)
174, 561, 569,
Kapitalerhöhungen,
Zwecke 475,
Kapitalexport, deutscher
557,
Kapitalflucht ins Ausland
402,
Kapitalhöhe als Vertrauensmoment
 408.
Kapitalimport, deutscher
539,
Kapitalnutzung als Ware
des Bankbetriebes 323.
Karenzzeit für Börsenzulassung
 s. Sperrfrist.
Kartelle im Bankwesen
361, 515 £,
Kasse, Kontrolleinrichtungen
 378,
Kassehaltung 573.
Kassehandel 562,
Kassenanweisung, Beispiel
einer alten 85.
Kassenbestände s, Barreserven,

Kassendispositionen
(Schema) 430,
Kassenhaltungsgeschäfte
der Federal Reserve-Banken
 225,
— der Notenbanken 284{f,
Kassenverein 381.
Kassiers 17.
Katastrophenrisiken 549,
Kaufkredit A.G. 5538,
Kaufmännischer Kassenverein
 zu Berlin 835, 37.
Kerenski-Bons 197.
Kgl. Giro- und Lehnbank
22 ff.
Kölnische Privatbank 87.

Xönigsberger System der
Konsumfinanzierung
552.
KXollektivpropaganda 329,
Sk, englische
71.
—, deutsche 88,
—, französische 198,
Xolonien, Notenbankwesen
in den ehemaligen deutschen
 Kolonien 88 f£,
Xomitees der Bank von
Frankreich 184.
&amp;lt;ommandite 495 f.
Xommerzialisierung der
deutschen Reparationszahlungen
 578.
KXommissäre bei der Österreichisch-ungarischen

Bank 96.
Kommissar für die Notenausgabe
 (Reichsbank)
52.
Xommissionsgeschäfte der
Reichsbank 68.
Xompensationen im Effektenhandel,
 Einfluß auf
die Börsengestaltung
5578.
Einfluß auf die Lage
der Makler 558, 567.
als Vorteil bei Zusam:
menschlüssen 502.
Xompensationsstempel
558,
Xonditionenkartelle im
Bankgewerbe 515 ff,
Xonditionenunterbietung
515£
S. a. Konkurrenz.
Xonferenz, Genueser 262,
282.
—, Pariser 578.
Konkurrenz im Bankwesen
507, 5154.
—, Steigerung nach größeren
 Fusionen 518.
Xonnossement als Kredit.
objekt 545, 550.
X&amp;lt;onsortialauflösung 338.
Konsortialbeteiligungen
418,
—, Gewinne aus 340.
&amp;lt;onsultatoren 594.
Konsumfinanzierung 552.
Konsumorientierung der
Banken 315.

Kontenaufstellungen für
die Liquiditätsberechnung
 4832.
Kontinentalnoten, amerikanische
 209,
Kontingente der Privatnotenbanken,
 steuerfreie
 87,
Kontingentierung der Notenausgabe,
 direkte 241.
‚indirekte 242.
‚modifizierte indirekte
245. ,
Konto pro Diverse, Revisionen
 38838.
Kontokorrentverkehr mit
industriellen Unternehmungen
 527.
Kontrolleinrichtungen
8721.
Kontrollen, detektive 371.
—, präventive 371.
Kontrollstatistik 352,
Kontrollstellen für Geldinstitute,
 zentrale 586 £.
Kontrolleur der Umlaufsmittel
 s. Comptroller
of the Currency.
Konzentration im Bankwesen
 260, 471 ff.
- Vorteile und Nachteile
500 1.
—, Wege und Formen 475f.
Konzernbanken 487£., 490.
— der Industriekonzerne
588,
Konzessionsystem 255,
Kostenfreie Dienstleistungen
 der Banken 516.
Kostenrechnung bei den
Banken 358 ff.
Kostensenkung als Fusionsgrund
 483,
Kostenstatistik 352,
Kredit, eingefrorener 541,
Anm.
—, industrieller 526 f.
—, —, seine Gefahren 536.
—, ungedeckter 527,
‚ Prüfung der Unterlagen
 528.
Kreditanträge 391.
Kreditbanken, Geschichte
der deutschen 297 £;
—, Roh- und Reingewinne
In Österreichischen

..äz
        <pb n="617" />
        Kreditbanken, Standort
316 f., 360.
‚ Veränderungen des Arbeitsgebietes
 im Laufe
ihrer Entwicklung 312f£,
Verwendung der eigenen
 und fremden Gelder
 387 £.
S. a. Banken.
Kreditbetrug 395.
Kreditgemeinschaft Berliner
 Spezialgeschäfte
552.
Kreditgeschäfte der Bank
für internationalen Zahlungsausgleich
 579.
der Bank von Frankreich
 188 £.
der Federal Reserve-Banken
 228,
Grundsätze 389 f.
Höhe der Ausleihungen
und Größe der Kreditoren
 400f,
— der Reichsbank 61.
Kreditkontrolle 895 ff,
Kreditkündigungen, brutale
 508.
Kreditoren 420.
— und Depositen 403.
Kreditplanverwaltung,
sowjetrussische 201.
Kreditpolitik der Banken
369.
—, industrielle 526 £.
— der Notenbanken 8,
269.
Kreditrationierung 270,
Kreditrestriktion 270, 572,
Kreditschwindel 551.
Kreditsektion des tschechoslowakischen
 Bankrates
117.
Kreditstammrolle 397.
Kreditversicherung für Exporte
 549,
Kriegsfinanzierung durch
die Notenbanken 290.
Kulisse, Unterstützung
bei Kursregulierungen
560.
Kundenfang 333, 515,
Kundenwerbung der Banken
 329 ff,
Kundschaft, Behandlung in
den Kartellbestimmungen
 519.
ba Ta

Kuratorium der Preuß
Bank 34.
Kurs der Aktien als Ver
trauensmoment 408.
Kursintervention 368, 559f
—, ihre Anfänge 25.
Kurspflege 368 f., 560.
Kurspolitik 368 £., 560.
Kursstabilisierung 560.
Kurstabellen als Werbemittel
 334.

Lagerschein als Xreditobjekt
 548, 550.
Landwirt, Kredit 389.
Landwirtschaftliche Kre
ditinstitute in den Vereinigten
 Staaten von
Amerika 282,
Vangiristige Ausleihungen
19.
Langfristiger Kredit für
die mittlere und kleine
Industrie 539 f.
Law, John 179.
Lawful money 215.
Lazard Speyer-Elissen 492,
Lee, Higginsson &amp;amp; Co. 281.
“egal tender 189.
uegitimationsübertragung
531.
Lehrinstitut für das kommunale
 Sparkassen- und
Kreditwesen 462.
Lehrlinge im Bankgewerbe
436 £.
—, Ausbildung 461.
—, Tarif 450.
‚eihgeld 563,
Leipziger Bank 36, 82.
Leistungsabteilungen im
Bankbetrieb 364.
Leistungstatistik 353.
Letter of credit 546.
Letter of hypothecation
546.
Letter of lien 546,
Letter of trust 546,
‚en 546.
Liquidation, Bestimmun:
gen bei der Bank von
Danzig 93.
bei der Österreichischen
Nationalbank 108.
bei der Schweizerischen
Nationalbank 1830.

Liquidation bei der Tschechoslowakischen
 Nationalbank
 192%.
— bei der Ungarischen Na.
tionalbank 114.
Liquidationskasse, Reform.
pläne 567.
Liquide Mittel 428 f.
S. a. Liquidität.
Liquidität 4, 422 f., 573 f
— der Berliner Großban
ken 1927 und 1928 577.
—, Bestimmungen in der
Tschechoslowakei 589.
—, frisierte 426 f.
—, Maßnahmen der Banken
 zur Aufrechterhal.
tung 428,
Liquiditätsberechnung
413, 422, 4281.
Liquiditätspolitik 326 {,
413 f., 4281., 578 £,
Liquiditätsreserve 575,
uiquiditätsschlüssel 422 £..
428 f.
Liquiditätsstatistik 351.
Lloyds Bank 147 Anm. 2.
170 Anm.
—, Kapitalziffern 175.
Loan account 165.
Loan and trust companies
231.
Lohnkosten, Umsätze, Verwaltungskosten,
 Rohund
 Reingewinn der
Banken, Angaben über
355,
Lokalkomitees der Schweizerischen
 Nationalbank
125,
Lombard Street 134.
Lombarden 134,
‚ombardgeschäft der Bank
Polski 207.
— der Bank von England
161£
der Bank von Frank:
reich 189,
der Österreichischen
Nationalbank 105.
- der Preuß. Bank 30.
— der Reichsbank 66.
der Schweizerischen
Nationalbank 128,
der Tschechoslowakisehen
 Nationalbank 119
        <pb n="618" />
        Lombards in den Monatsausweisen
 417.
Lombardsatz 276.
London als Mittelpunkt
des Goldhandels 282.
London Clearing Banks,
Statistik 176 £.
Luxus als Vertrauensfaktor
308.
Magdeburger Privatbank
37, 308.
Magyar Nemzeti Bank s.
Ungar. Nationalbank.
Majorisierung 487.
Makler, Einbußen durch
Kompensationen 558,
567.
Lage der freien 566.
Umgehung durch
direkte Geschäfte 560,
Management trust 569.
Mark, Entwertung 49, 264.
Mark Banko 21.
Marktzinsfuß s. Privatdiskont.

Marokkokrise als Warnungssignal
 für die
Reichsbank 578.
Maschinen im Bankbetrieb,
Bedienungspersonal als
Bankangestellte 437.
Maschinelle Buchhaltung
352.
Mc Fadden Banking Act
213.
Meistbegünstigung zwischen
 Banken des gleichen
 Konzerns 487.
Mendelssohn &amp;amp; Co., Intervention
 für russische
Währung 280.
Verbindung mit Bayerischer
 Vereinsbank
491, 507.
Mensarii 10.
Mercator 10.
Merchant bankers 171.
Metallbestände der Notenbanken
 s. ı. d. Bankausweisen.

Metropolitan clearing 166.
Mevissen 801.
Michael-Konzern, Eindringen
 in die Mitteldeutsche
 Creditbank
588,
39 Obst,BG IL

Midland Bank 170 Anm.
Minimaldeckung der Noten
 246 f.
Mittel, liquide 428£., 428,
S. a. Liquidität.
Mitteldeutsche Kreditbank
308.
—, Eindringen desMichael-Konzerns
 588.
sche Privatbank
—, Fusion mit Commerzund
 Disconto-Bank 310.
Mobilisierung der Reparationen
 578,
Yonatsberichte von Notenbanken
 289,
Monatsbilanzen in Deutschland
 415.
—, Schema 415 £,
— in Polen 590.
— in Spanien 592.
Money on call 163.
Monopol im Notenbankwesen
 256.
—, Vorteile und Nachteile
257.
Monopolbildung im Bank:
wesen, Gefahren 502.
Montes 14,
Morgan &amp;amp; Co. 281.
Mosgorbank 203.
Moskauer Stadtbank 203.
Mündeldepots 69,
Münzgesetz, Änderung
1914 47.
Münzwechselgeschäft 9, 10.

Name der Bank als Vertrauensmoment
 407.
—, Aufrechterhaltung bei
Angliederungen 488,
National Provineial Bank
170 Anm.
Nationalbank, Österreichische
 (alte) 93 £,
—, — (neue) 99,
—, Schweizerische 123 £.
—, Tschechoslowakische
1141.
—, Ungarische 109 £.
Nationalbank für Deutschland
 312.
Fusion mit Darmstädter
 Bank 482, 514.

Nationalbanken, amerikanische
 212 £.
—, —, Depositengeschäft
214.
--, —, Dikontgeschäft 215.
—, —, Filialen 217. ;
—, —, Notenausgabe 213,
240.
—, —, Notendeckung 213,
247.
—, —, Noteneinlösung 218,
252, 254.
—, —, Notensteuer 214,
—, —, Notenstückelung
251.
—, japanische 248,
Nationalbanknoten 222,
Negativklausel 394,
Negotiator 10.
Neuer Plan (Young-Plan)
77, 577.
NeutralePensionskasse 453.
New Yorker Clearing House,
Wochenausweise 225.
New Yorker Freebank Law
211.
Norddeutsche Bank 308.
—, Fusion mit Deutsche
Bank und Disconto-Gesellschaft
 484.
—, Fusion mit Disconto-Gesellschaft
 488.
Normativbestimmungen
über Notenbanken 36,
246, 255,
Normungsarbeit im Bankwesen
 522,
Norwegen, Notenausgabe
der Bank von 245,
-, Notensteuer der Bank
von 245.
Nostroguthaben 416.
Noten, Funktionen 286 f.
— d. Preußischen Bank 40.
— d.Privatnotenbanken85.
— der Reichsbank 58 ff,
—, Vorteile und Nachteile
kleiner 249 £.
Notenannahmepflicht 251 £.
Notenausgabe der amerikanischen
 Nationalbanken
 2138,
der amerikanischen Zentralbankperiode
 210.
der Bank Polski 206.
der Bank von England
160 £

309
        <pb n="619" />
        Notenausgabe der Bank von
Frankreich 185 f,
der Bank von Formosa
245.
der Bank von Japan
245,
der Bank von Korea 245.
der Bank von Norwegen
 245,
‚ Deckungssysteme 239f,
bei dezentralistischem
Notenbankwesen 258,
der Federal Reserve-Banken
 221.
der Kerenski-Regierung
197,
der (alten) Österreichischen
 Nationalbank 94.
der Österreichischungarischen
 Bank 97.
der (neuen) Österreichischen
 Nationalbank
102 £.
der Preußischen Bank
838.
der Privatnotenbanken
81, 85.
der Reichsbank 243,
246.
—, Kontingentierung
durch Gesetz von 1875
46,
der Russischen Reichs:
bank 196,
der Russischen Staatsbank
 199, ;
der Ungarischen Nationalbank
 112.
in den Vereinigten Staaten
 von Amerika während
 der einzelstaatlichen
 Regelung 211,
mit vorgeschriebener
Minimaldeckung 246.
Notenbanken, .amerikanische,
 Akzeptgeschäft
217.
und Banken 570,
— Depotgeschäft 286.
in den deutschen Ein:
zelstaaten 34 £,
in Deutschland, Zahl
im Jahre 1870 43.
Devisenpolitik 272,
Dienstleistungsgeschäfte
 284 f.

Votenbanken, Diskontpolitik
 265 f.
—, Dividenden der europäischen
 Notenbanken
(Tabelle) 284 £.
—, Geschäftspolitik 263 f£,
—, Geschichte der deut.
schen 84 f.
Gewinnbeteiligung des
Staates 293.
Goldeinfuhrförderung
282,
Goldpolitik 277 £.
Goldreserven der europäischen
 277.
ın Japan 248 f,
Kapital 234 £., 287.
Kassenführungsgeschäfte
 284 {.
Publizität 288,
-, Notenausgabe 2683 f,
-, private s. Privatnotenbanken.

—, Staatsbank oder Privatbank?
 294.
Stellung zum Staat
289.
‚ verbotene Geschäfte
265.
S. a. Reichsbank,
Bank von England,
Banca d’ Italia usw.
Notenbankfreiheit 254.
Notenbankpolitik 236 ff.
—, Begriff 2,
Notenbankpolitische Maßnahmen
 s. Diskontpolitik
 und Notenbanken.
Notenbanktheorien 140 f.
Notenbankwesen in China
255.
in Danzig 89 £,
in Deutschland 31,
260 £.
—, Versuche zur Ver
einheitlichung 41 £.
dezentralisiertes 254 f.
‚—, Vorteile und Nach:
teile 257 f.
in den ehemaligen deut.
schen Schutzgebieten
88%.
in England 183 £.
in Frankreich 179.
internationale Kooperation
 262 £.

Notenbankwesen in Italien
131 £.
— in Japan 245, 248.
— in Österreich 99 £.
in Österreich-Ungarn
93.
*n Polen 206 £.
2 Preußen 25€.
in Rußland 195 f,
in der Schweiz 127,
in der Tschechoslowakei
 114 £.
in Ungarn 109,
in den Vereinigten Staaten
 von Amerika 259.
Notendeckung der Bank
Polski 206, 207.
der Bank von Danzig 91.
der Bank von England
1438, 153, 239.
der Bank von Frankreich
 188, 198, 240,247,
;n Belgien 247.
in Dänemark 247,
deutsches System 243.
Einfluß auf die Diskontpolitik
 267.
der Federal Reserve-Banken
 221.
in Griechenland 247.
in Italien 182, 247,
Minimalsätze 246 £.
für Noten der Privatnotenbanken
 86.
der (neuen) Österreichischen
 Nationalbank
102£
Prinzipien 286 f.
der Reichsbank 58,247,
265.
—, Aufhebung 1914 47,
der Russischen Reichsbank
 196.
der Russischen Staatsbank
 199, 247.
der Schweizerischen
Nationalbank 127, 247.
Systeme 239,
der Tschechoslowakischen
 Nationalbank
118, 247.
der Ungarischen Nationalbank
 1192, 247,
in verschiedenen europäischen
 Ländern 247,
durch Wertpaniere 247.
        <pb n="620" />
        Noteneinlösung 214, 253.
— bei der Banca d’ Italia
132,
bei der Bank von England
 143.
bei der Bank von Frankreich
 188,
bei den amerikanischen
Nationalbanken 213/4.
bei den Federal Rezerve-Banken
 222.
bei der (alten) Öster-'eichisch-ungarischen

Bank 97,
ei der (neuen) Öster-:eichischen
 Nationalbank
 104.
bei den Privatnotenbanken
 86.
bei der Reichsbank 59,
254.
bei der Schweizerischen
Nationalbank 1927,
bei der Tschechoslowakischen
 Nationalbank
119.
bei der Ungarischen
Nationalbank 112.
Notenkomitee der Bank
von Frankreich 184.
N. otenkontingentierung, indirekte
 242,
—, Starre 239, 241 £,
S. a. Kontingentierung
 undNotenausgabe.
Notenpolitik 236 ff.
Notenreserve der Bank von
England 156, 159,
Notensperrgesetz 43, 79,
Votensteuer bei den amerikanischen
 Nationalbanken
 214,
— der Banca d’ Italia 182.
— der Bank Polski 206.
der Bank von Formosa
245.
der Bank von Frankveich
 191,
der Bank von Japan 245.
der Bank von Korea 245.
der Bank von Norwegen
245.
der Federal Reserve-Banken
 222,
der Österreichischen
Nationalbank 104.

Notensteuer bei den Privatnotenbanken
 86.
der Reichsbank 45, 48,
59, 246.
Notenstückelung 249 f,
— inDeutschland 249, 251.
— in England 161, 251,
— in verschiedenen Staaten
 251.
Notentheorien 236 f,
S. a. Currency und
Banking Theorie.
Yotenumlauf in England
147, 161.
in Frankreich 185,
in Österreich 104.
in der Tschechoslowakei
 119,
in Ungarn 112,
in den Vereinigten Staafen
 von Amerika 225.
Votfusion s. Fusion.
Vumerierung der Banken
522.
— von Schecks 215.
Vürnberger Banco Publico
22, .
Numularii 10.
Dberkassen 70,
berostrubel 204,
)berster Bankrat 591.
)bligationenausgabe 531,
554.
)sterreich, Beaufsichtizung
 der Banken 586 £,
Fachkommission für
Bankwesen 586.
Geldinstitutszentrale
387.
. Währungstabilisierung
102.
)sterreichische Nationalbank
 (alte) 93 ff,
—, Zahl der Bankplätze 97,
)sterreichische Nationalbank
 (neue) 99 ff,
—, Bankausweis 106 f.
—, Diskontgeschäft 104.
-. Aewinnverteilung 107.
Zapital 107, 234.
"iquidation 108,
ombardgeschäft 105,
Tonatsberichte 289,
‚Notenausgabe 102 f.
Notendeckung 247.

—

Österreichische Nationalbank
 Notenstückelung
251.
—, Publizität 288.
—, sonstige Geschäfte 105,
—, Verwaltungsorganisation
 99,
)sterreichisch-ungarische
Bank 95 ff.
Österreichisches Kreditinstitut
 für Öffentliche
Unternehmungen und
Arbeiten 587.
Iffene Depots 68,
pen-market-Politik 224,
272.
ffene Markt-Operationen
224, 272.
Organisations-Komitee der
Reichsbank (Dawes-Plan)
 50.
Organisationsstatistik 352,
Üther deposits 157,
ther government securities
 152,
Other seeurities 1592.

Paid-up-capital 175,
Pariser Konferenz 578.
Partialobligationen 532,
P”artnerships 169,
v’eels Akte 140 f., 241,
—, Kritik 241,
—, Suspensionen 144,
’engöwährung 112,
’ensionsfonds der Öster-Tteichischen
 Nationalbank
 107,
Zensionskassen 447 #.
7ereire 193, 297,
’ersonalkredit, gedeckter
389.
Personalstatistik 352.
Pfälzische Wirtschaftsbank
 540.
YMacierungsstatistik 557,
Plakatals Werbemittel 336,
YManwirtschaft im russischen
 Kreditwesen 201.
Polen, Bank von. s. Bank
Polski.
-—, Privatbankgesetz 590,
—, Währungsstabilisierung
 204, 206.
”olnische Landesdarlehnskasse
 204,

a1]
        <pb n="621" />
        Postenstatistik 351,
Prämiengeschäfte, Propaganda
 für 338.
Prämienpolitik der Bank
von Frankreich 279.
Präsident der Bank für
internationalen Zahlungsausgleich
 580.
— der Bank Polski 205.
der Österreichischen
Nationalbank 99.
der Ungarischen Nationalbank
 111.
Präsidenten der Zentralnotenbanken
 als Mitglieder
 des Verwaltungsrates
 der B.I.Z.
580.
Presse und Banken 407 f.
Preußische Bank 31{ff,,
40 £.
Preußische Central-Bodenkredit-
 und Pfandbriefbank
 492 f,
Preußische Staatsbank(Seehandlung)
 31.
Beamtenausbildung
undGehaltsverhältnisse
446.
Ireußische Zentralgenossenschaftskasse,
 Liqui
ditätsaufstellung 481.
Privatbank zu Danzig 37.
— zu Königsberg 37.
7rivatbankier, Aufsaugung
durch die Großbanken
477.
‚ Expansion 491.
„ Gefährdung 504 f.
- kommanditarische Be-‚eiligung
 der Großbanzen
 496.
—, Konzentration 474Anm.
—, Lage 1929 507 £,
—, Verbandsbildung 511.
-, Versuche zur KErhaltung
 509,
Privatbanksystem (im Notenbankwesen)
 294.
Privatdiskont 64.
— Anwendung durch die
Bank von England 274,
Privatdiskonten-Markt 65.
Private banks, amerikanische
 231.
—, englische ‚169.
319

7rivate deposits 157,
Privatnotenbanken, die
deutschen 42f,, 79 ff,
‚Abkommen mit dem
Deutschen Sparkassenund
 Giroverband 87,
‚ Barvorrat 86,
‚ Begrenzung des Notenumlaufs
 240,
—, Diskontsätze 83, 85,
—, Geschäfte nach Ges. v.
1875 45.
Geschäfte nach Ges, v.
1924 83.
Kapital 284.
T.ombardsätze 84, 86.
Notendeckung 86.
‚ Noteneinlösungspflicht
96, -252, 254.
-, Notenkontingente 81,
85,
— Notenprivilegien 85,
Notensteuer 86.
Notenstückelung 85,
251.
und Reichsbank 260 1,
‚ steuerfreies Kontingent
 87,
‚ Wochenausweise 87,
S. a. Notenbanken
und Notenbankwesen.
Privatnotenbankgesetz v.
1924 80, 84, 244.
Privatsatz 64.
Produktionsorientierung
der Banken 315.
Profit and loss account
172 £
Prolongationen von Termingeschäften
 564.
Promissory notes 216.
Promoters 174.
Propaganda der Banken
329,
Proprietor’s capital bei der
Bank von England 156.
Orospekt 556.
Protecetive Committee 525.
Protestliste des Vereins
Deutscher Banken 521.
Provinzialbanken 476, 486.
Provisionen als Ertragsposten
 in der Bankbilanz
 341.
Provisionskartell s. Kartell.


Prüfungswesen im Bank.
gewerbe 468 f.
— bei der Reichsbank
443 f.; s. a. Examen,
Publie deposits 156.
Publizität 288, 414.
— der Reiehshank 74.

Quantitätstheorie 140.

Rationalisierung als Zweck
der Zusammenschlüsse
502.
Rechnungsgeld 18.
Rechnungshof des Deutschen
 Reiches 78.
Rechnungsrevision 381.
Redemption Fund 254.
Rediskont s, Diskontkredit
und Reichsbank.
Regents 183.
Regierungsgelder, Verwaltung
 durch die Notenbanken
 258.
S. a. die einzelnen
Notenbanken,
Regierungsguthaben im
Ausweis der Federal
Reserve-Banken 280.
Regierungskommissar der
Tschechoslowakischen
Nationalbank 118.
der Ungarischen Nationalbank
 111.
Regierungssicherheiten
(government securities)
152,
Registered capital 175,
Registerpfandrecht 542.
Reichsanleihe A.G, 48.
Reichsbahn, Kredit bei
Reichsbank 69,
Reichsbank 46 ff,
—, Abrechnungsverkehr
571.
—,. Anforderungen an das
Diskontmaterial 63.
Aufgaben 571.
als Bank der Banken
570 ff,
—, Bankausweis 71 Ef.
‚ Bankgesetz von 1875
42£.
— ,— von 1924 51.
— von 1980 76%
        <pb n="622" />
        Reichsbank, Bevorschussung
 von Goldimporten
2838.
Deckung der Giroguthaben
 61, 246.
Deckung der Noten s.
Notendeckung usw.
Depositengeschäft 61,
285.
‚ Depotgeschäft 68.
-, Devisengeschäft 66,
281. .
—, Devisenpolitik 281.
—, Diskont 64.
—, Diskontgeschäft 61 f.
— Zahlen über Kreditberechtigte
 und Kreditbeträge
 68.
Diskontierung von
Schatzwechseln 70, 416.
Diskontpolitik 572.
Einreservesystem 257f.
Errichtung 42{f.
Ersparung internationaler
 Goldsendungen
283.
Fälligkeiten diskonjerter
 Wechsel 62.
Filialen 54, 318.
Forderung erhöhter Lijuidität
 der Kreditjanken
 576,
Gehaltsverhältnisse
146,
eneralversammlung
57.
Geschäftskreis 60 ff.
Gewinnverteilung 57,
78.
-, Giroverkehr 61, 285,
571.
Goldhandel 67.
Goldpolitik 278.
Handel mit Wertpapie-:en
 68,
Inkassogeschäft 69,
. Internationalisierung
56.
internationale Kooperation.
 262.
-, Kapital 56, 284, 288,
—, — nach dem Gesetz v.
1930 78,
Kassengeschäfte für das
Reich 70.

zeichsbank, Kontrolledurch
den Rechnungshof des
Deutschen Reiches 78.
—, Kreditansprüche, Goldand
 Devisenbewegung
(Tabelle) 75.
—, Kreditgewährung 70.
— an das Reich 69,
291.
—, Kreditrestriktion 270f£.,
572.
im Kriege 47.
Liquidität 76.
als Liquiditätsgarantin
ler deutschen Wirtschaft
 577.
Literatur 79,
Lombardkredite 65 f,
Iffene Marktpolitik
278,
Mündeldepots 69.
Notenannahmepflicht
252 £.
Notenausgabe 58 f.,
243, 246,
Notendeckung 58, 247,
265.
Noteneinlösung 59f,,
254.
Notensteuer 59, 246,
Notenstückelung 250,
251.
Notenumlauf in Inflation
 49.
und Privatnotenbanken
260 £.
. Prüfungen für Beamte
148.
Publizität 74, 288.
— und Reich (1924) 52,
— (1980) 78.
—, Reservefonds 57, 74,
—, Scheckverkehr 571.
—, Schuld des Reichs 1923
50.
Stabilisierungspolitik
271.
Status, seine Entwicklung
 76.
‚ Stückelung desKapitals
57.
‚ Tantiemesystem 57 f.
—, Tätigkeit für den Staat
52, 78, 291.
—, Übernahme der Hamburger
 Bank 21.

a)

Reichsbank, Umwandlung
durch den Dawesplan
50 £.
—, Umlaufsmittel und
Deckungen 75.
—, verbotene Geschäfte 69
—, Verwaltungsorganisation
 51£, 55,
—, — nach dem Gesetz v.
1980 77.
—, Wechselportefeuille 62,
—, Youngplan 77, 577.
Reichsbank-Direktorium
51.
Reichsbankhauptstellen 54.
Reichsbanknoten s. Noten
und Reichsbank,
Reichsbankpräsident 51.
— Wahl und Abberufung
nach Gesetz v. 1930 77.
Reichsbankstellen 54,
Reichsdepositenbank 582
Anm.
Reichshauptkasse 70.
Zeichskassenordnung‘ 70.
Reichskassenscheine 47.
Reichs-Kredit-Gesellschaft
312,
Reichskuratorium für Wirtschaftlichkeit,
 Fachausschuß
 für Bankwesen
522.
Reichspost, Kredit bei
Reichsbank 69,
Reichsschatzwechsel, Diskontierung
 durch die
Reichsbank 72.
Reichsstempelgesetz als
Triebfaktor des Konzentrationsprozesses

476.
Reichsverband der Bankleitungen
 525 £.
—, Vereinbarung mit Vereinigung
 von Oberbeamten
 im Bankgewerbe
 460,
Reingewinn, Rohgewinn,
Umsätze, Löhne und
Verwaltungskosten, Angaben
 über 355,
Reisekreditbrief, Werbung
336.
zeklame der Banken 329 ff,
Remboursgeschäft 417,
547, 548, 550.

313
        <pb n="623" />
        Rentabilität der Banken
326 ff., 342.
— als Fusionsgrund 483,
Rentenbank 50.
Rentenbankscheine 50.
Reparationen 578,
—, B.L.Z. als Verwalter 578.
Reportgelder 563.
Reportgeschäft 563.
Reports in den Monatsbilanzen
 417.
Reportsatz, Beeinflussung
des Geldstromes 566.
Reserve fund 175. -
Reserve-Guthaben der Mit.
gliedsbanken im Ausweis
 der Federal Reserve-Banken
 229,
Reserve liability 175,
Reserven der Bank von
England 156, 288,
der Bank von Frankreich
 182, 288.
englischer Banken 175,
ihre Höhe als Ver
trauensmoment 408.
der Österreichischen
Nationalbank 107.
-, offene 420,
der Notenbanken 287 £,
der Reichsbank 57, 74,
288.
—, stille 366, 420.
— der Tschechoslowakischen‘Nationalbank
 122.
S. a. d, anderen Notenbanken.

Reservenbildung 827,
Rest (Reserven) der Bank
von England 156, 288,
Return (Ausweis der Bank
von England) 150,
Revisionenausschuß der
Tschechoslowakischen
Nationalbank 117.
Revisionenbüro für Filialen
 382,
Revisionenkommission der
Schweizerischen Nationalbank
 125,
Revisoren, notwendige
Eigenschaften 381.
Revolverpresse 332,
Rheinische Creditbank, Interessengemeinschaft

nn, Pfälzischer Bank 494.

Ritterschaftliche Privatbank
 85, 87.
Rob 836.
Kohgewinn, Reingewinn,
Umsätze, Löhne und
Verwaltungskosten der
Banken, Angaben über
355.
tom, Bankwesen im alten
0.
Aothschild 518.
—, Kampf der Gebr, P&amp;amp;
reire gegen 298.
Rubel, Denomination 199
— Entwertung 264,
Zundfunkreklame 836.
Xussische Reichsbank
195 £.
—, Devisenpolitik 280 f.
—, Notendeckung 196,
-, Verwaltungsorganisation
 196.
Russische Revolution 197.
Russische Staatsbank s.
Staatsbank d. U. d. 8.
S.R.
Sachsen, Notenbankwesen
36,
Sächsische Bank 84,
—, Kapital 2834.
Sächsische Landespfand
briefanstalt 540,
Safe-Vermietung als Re
klamemittel 335,
Safety-Fund-System 211.
Saisonkredite 392,
Sal. Oppenheim &amp;amp; Co. 507.
Sanierung, Hilfe der Banken
 529,
Savings banks
—, amerikanische 232,
—, englische 156.
Savings department 281
Anm.
Schaaffhausenscher Bankverein
 301.
—, Fusion mit Deutscher
Bank und Diseconto-Gesellschaft
 484.
‚ Fusion mit Disconto-Gesellschaft
 518.
- Interessengemeinschaft
mit Dresdner Bank 811.
Schatzamt (Washington)
954,

Schatzanweisungen
(Schatzwechsel), Diskontierung
 70, 290.
als liquide Mittel 425,
als Notendeckung 47.
-, Offene Markt-Operatio
nen 272.
Scheckeinzugsystem der
Federal Reserve-Banken
 280,
Schecknumerierung 215
Anm,
Scheckverkehr im Altertum
 7, 9,
bei der Bank von England
 166.
bei der Bank von Frankreich
 191.
bei den Federal Reserve-Banken
 224,
bei den Kreditbanken
286, 527.
bei der Reichsbank
571,
Scheidemünzen 251.
Schickler, Fusion mit Del:
brück, Leo &amp;amp; Co. 507.
Schillingrechnungs-Gesetz
102,
Schlagschatz 283.
Schlesinger, Trier &amp;amp; Co.
492,
Schlesischer Bankverein
308.
Schlußnotenstempel 476.
Schutzgebiete, Notenbankwesen
 in den ehemalig
deutschen 88 £,
Schutzgemeinschaft für Absatzfinanzierung
 '
(Schufa) 553.
Schwarzer Freitag 508,
576.
Schweden, Staatsaufsicht
über Kreditbanken 592.
Schwedische Reichsbank
242.
Schweizerische Nationalbank
 123 ff.
‚ Aufgaben 1238.
‚ Bankausweis 129,
‚ Geschichte 123 £.
„ Gewinnverteilung 129,
‚Kapital 129, 235.
-, Liquidation 180,
.‚ Literatur 131.
        <pb n="624" />
        Schweizerische Nationalbank,
 Monatsberichte
289.
Notenausgabe 126.
Notendeckung 247.
Notenstückelung 251.
—, sonstige Geschäfte 128.
und Staat (Bund und
Einzelstaaten) 126, 128.
Verwaltungsorganisation
 124.
Securities (im englischen
Bankausweis) 153.
Sechandlung (Preußische
Staatsbank) 31.
Selbstfinanzierung 367,
Sclbstkostenermittlung
358 ff.
in amerikanischen Banken
 361.
Seven Day and other bills
158.
Sicherheitspolitik der Banken
 8326 f., 370,
Siebentagewechsel der
Bank von England 158,
Silver coin 153.
Societe Centrale du Syndicat
 des Banques de Province
 509,
Suciete Generale de Belgique
 298,
Societe Generale des Pays-Bas
 297.
Solidaritätsbestrebungen
im Bankgewerbe 520 f.
Sonstige Guthaben im
Bankausweis der Federal
 Reserve-Banken 230.
Sowjet der Russischen
Staatsbank 200.
Sowjetnoten 197, 199.
Sow] N -Verrechnungsnoten
197.
5ozialisierung der Notenbanken
 294 f,
Sozialpolitik der Banken
435 ff.
Spanien, Bankenaufsicht
591.
Sparbanken 156, 282,
Spargelder 404. .
Schätzung ihrer Höhe
bei deutschen Banken
E05.

Spargelder, Versuche zur
gesetzlichen Regelung
ihrer liquiden Anlage
585.
Sparkassenschule 462.
Spekulation, Arten ihrer
Durchführung 562.
der Bankbeamten 384f,
—, Bedeutung 562.
‚Einfluß der Kompensationen
 558,
— und Zinshöhe 564.
Sperrgesetz für Privatnotenbanken
 438, 79,
Sperrjahr, Einfluß au( die
Bankenkonzentration
477, 534.
Spezialbanken 322,
Staat und Banken 582 £,
— und Notenbanken 2891.
S. ferner die einzelnen
 Notenbanken.
Staatenbanken, amerikanische
 231 f.
Staatliche Bankpolitik 1,
582.
Staatsanleihen, Lombardierung
 290.
Staatsaufsicht über die
Banken 586 f.
—, Nutzen 592,
Staatsbank der U. d. S. 8.
R. 198€.
—, Aufgaben 198,
; Bankausweis 202,
-, Filialen 201.
—, Gewinnverteilung 201.
‚ Geschichte 198,
„ Kapital 199, 201.
—, Literatur 208.
—, Notenausgabe 199.
—, Notendeckung 199.
—, Verwaltungsorganisation
 200 £.
Staatsbanksystem 294.
Staatsdepositen bei der
Bank von England 156.
Staatskommissar der
(neuen)Österreichischen
Notenbank 101.
Stabile Dividende 365,
Stabilisierung s. Währungstabilisierung.

Stabilisierungspolitik der
Notenbanken 267.
;tädtischeBank, Breslau 37.

'tandort der Banken 814[.,
360.
State banks 281.
Statement of account 150 £.
Statistik im Bankbetrieb
350 f.
Stempelgesetz v. 1894 476,
Stempelvereinigung 521.
—, Communique über Einschränkung
 der Reportkredite
 576.
Sterling-Akzept, Bedeutung
 171.
Steuer auf Kompensationen
 558,
Steuerfreie Kontingente
der Privatnotenbanken
87.
Steuerprivilegien für Investment
 trusts 570.
Stettin, Ritterschaftliche
Privatbank 35, 37.
Stille Reserven 366,
Stinnes, Eindringen in die
Berliner Handelsgesellschaft
 538.
Stock brokers 163.
Streik der Bankbeamten
458.
Strukturveränderungen im
Bankwesen 314 f.
Stückelung s. Notenstückelung.

Subseribed capital 175.
Suceursales (Filialen) der
Bank von Frankreich
184.
Suffolk-Redemption-System
 212.
Superintendents of banks
9927

Tageskontoauszug als
Schutz vor Defraudationen
 3883,
Tagesspekulation 476.
"agespresse und Banken
409 £.
—. Erläuterungen der
Reichsbankausweise 74,
"agesstatistiken über Umsätze
 und Beschäftigungsgrad
 352,
Fägliche Forderungen auf
London als Deckung der
Danziger Währung 92.
1X
        <pb n="625" />
        Tägliches Geld als Dekkung
 der Giroguthaben
61.
'Vantiemen bei der Reichsbank
 348,
Tarife im Bankgewerbe
449 £.
als Mindestlohnsätze
451, 459.
Fan als Darlehnsgeber
7
Vl’ermingeschäfte der Bankbeamten
 385.
Kreditgewährung der
Banken für 562f.
-—, Prolongationen 564.
Thesauren 7.
Til money 157, 159.
Title insurance 281.
Tochtergesellschaften 485,
Votalreserve der Bank von
England 159.
Town clearing 166.
Trade billg 163, Anm. 1.
Transitorische Posten im
Bankausweis der Federal
 Reserve-Banken 280.
Trapeziten 8.
Tratten von Exporteuren,
Bevorschussung 546,
Treasury bills 168.
Treasury department 291,
Treasury notes 221 Anm.
Treber-Aktien 410,
Treuhänder, B.I.Z, als T,
für die Reparationen
578,
als Kontrollinstanzen
593.
Treuhandgesellschaften
486.
Trust Banken 231.
Trust department 231
Anm,
Tschechoslowakei, Banken:
kontrolle 588 f.
—, Bankgesetznovelle 589,
- Währungstabilisierung
115.
Tschechoslowakische Großbanken
 123,
l’schechoslowakische Nationalbank
 114 £.
—, Aufgaben 114,
—, Bankausweis 121.
—, Diskontgeschäft 119,
316

Fschechoslowakische Nationalbank,Geschichte
 114.
—, Gewinnverteilung 122,
—, Golddeckung 121.
—, Kapital 122, 285,
—. Liquidationsbestimmungen
 122,
Literatur 128,
‚ombardgeschäft 118,
Totenausgabe 118 f.
‚Jotendeckung 118, 247
Noteneinlösung 119.
Jotenstückelung 451.
’ublizität 288.
‚teservefonds 122.
Staatskredite 120.
. verbotene Geschäfte
120,
—, Verwaltungsorganisation
 116.
Tscherwonetz 199,

U. d, S. S. R., Staatsbank
s. Staatsbank der U. d.
8.8. R.
Übernahmepreis 480,
Öberseebanken 309, 487.
543 ff.
8. a. Kolonialbanken
u. Dominionbanken 171.
Überseehandel, seine Finanzierung
 543 £.
Umbuchungen zwecks Bi.
lanzverschönerung 426,
Umgründungen 228, 534 £.
Umsatz, Rohgewinn, Reingewinn,
 Betriebskosten,
Angaben über 343 f,
Umschreiben s. Giroverkehr.

Jmwandlungsgründung s.
Umgründung und
Emissionsgeschäft,
Unentgeltliche Dienstleistungen
 der Banken
344, 516.
Unfreiwillige Beteiligungen
 529,
Ungarische Geldinstituts
zentrale 588,
Une che Großbanken
114. ,
Ungarische Nationalbank
109 £,
—, Aufgaben 109 £.
—, Bankausweis 112%

ngarische Nationalbank
Geschichte 109 £,
Gewinnverteilung 113,
Kapital 113, 242,
Liquidationsbestimmungen
 114.
Notenausgabe 112,
Notendeckung 112,
747.
Noteneinlösung 112,
Notenumlauf 1928
112.
Publizität 288,
-- Verwaltungsorganisation
 111,
Jniversalbanken 313, 516,
Jnkostenkalkulation 358ff,
Unkosten der Banken, Angaben
 über 340, 354 f,
—, vor und nach dem
Kriege 356,
Unkostenstatistik 352 ff,
Interbietungen 515,
Dsuarli 14.

Valutasektion des tschechoslowakischen
 Bankrats
117.
Valutendeckung bei der
(neuen)Österreichischen
Notenbank 103.
S. a. Notendeckung.
Verband deutscher Privatbankiers
 511, 521.
Verbandsrevisionen 384,
Verein der Bankbeamten
in Berlin 454,
Verein deutscher Banken
521.
Vereinigte Staaten von
Amerika, Bankenaufsicht
 586,
—, Bankwesen 280,
—. Notenbankwesen 209 ff.
S. a. Federal Reserve-Banken.

—, Zahl der Banken 230.
Vereinigung von Berliner
Banken und Bankiers
517, 576.
-. Allgemeine Abmachungen
 519.
Communique über die
Verkürzung der Reportkredite
 (1927) 576.
        <pb n="626" />
        Vereinigung Deutscher Privatbankiers
 511, 521.
Vereinigung von Oberbeamten
 im Bankgewerbe
 460.
Vergütungen im Bankgewerbe
 438, 447.
Vermögensverwaltungsbank,
 Projekt einer
582 f. Anm.
Verschlossene Depositen 68.
Verschmelzungen
s. Fusionen.
Versicherungsgeschäfte
amerikanischer Trust-Banken
 281.
Versicherungszentralstelle
397. ;
Verstaatlichung der Notenbanken,
 Frage der 2944.
Vertretungsvollmacht 581.
Verwaltungskosten, Umsätze,
 Löhne, Roh- und
Reingewinne der Banken,
 Angaben über 355.
Verwaltungsrat der B. I. Z.
580.
Vielbanksystem s. Notenbankwesen,
 dezentralisiertes.

Veruntreuungen s. Defraudationen.

Villes rattachees 185.
Vizegouverneure der Bank
von Frankreich 183.
Volksbank der R.S.F.S.R.
195 £.
Volkskommissar für Finanzen
 201.
Volontäre im Bankbetrieb
441.
Vorkaufen durch die Bankbeamten
 384,
Yorschuß auf Exporteurtratten
 546

Währungstabilisierung in
Deutschland 50,
— in Frankreich 187,
— in Italien 132.
— in Österreich 102.
— in Polen 204, 206.
in der Tschechoslowakei
 115, ;
Waren des Bankbetriebes
5902

Narenabteilungen in Banken
 837.
Warenhandel, Finanzierung
des internationalen 171.
Warenhausprinzip im
Bankbetrieb 313, 516.
Warrant als Kreditobjekt
550.
Ways and means advances
290.
Wechsel, Ankauf durch die
Preußische Bank 83.
in den Ausweisen der
Kreditbanken 416.
Durchschnittsumme
1913, 1927, 1928 356.
Entstehung 11.
‚ Gliederung nach Bonität
 325.
als liquideste Anlage
425.
Liste zu Protest gegangener
 521,
im Portefeuille der
Reichsbank 62.
im überseeischen Wartenhandelsgeschäft
 545,
als Waren des Bankbetriebs
 325.
Wechselbüro, Kontrollmaßnahmen
 379,
Wechseldiskontierungen 8.
Diskontgeschäft,
Vechselfälschungen 379.
Vechselkurse, Beeinflussung
 durch die B.I. Z.
579.
Beeinflussung durch die
Zentralnotenbanken
266 £.
Nechsellombardierungen
der deutschen Privataotenbanken
 zur Umgehung
 der Diskont-Bindung
 83.
Vechselnegotiationskredit
547. &amp;amp;
Nechselobligo der Reichsbank
 im Wochenausweis
 74,
Wechselverkehr in Preußen
(1834—1845) 80.
Neltbank s. Bank für Internationalen
 Zahlungszusgleich.


Welthandel, Förderung
durch die B.I.Z. 579.
Werbebriefe der Banken
388,
Werbung der Banken 329 4f,
Wertheim-Bank 584.
Wertpapiere, eigene 418.
als Notendeckung 247.
als Waren des Bankbetriebs
 324,
Wertpapierhandel der
Reichsbank 68,
Vettbewerb im Bankgewerbe
 515 f,
‚Steigerung nach größeren
 Fusionen 518.
Window dressing 427,
Wirtschaftsplanabteilung,
sowjetrussische 201,
Wisselbank 17 £.
Wneschtorgbank 2083.
Wochenausweis der Bank
von England 150,
der Bank von KFrankreich
 192, 194 £,
der Federal Reserve-Banken
 225 f.
des New Yorker Clear:
inghauses 225.
der Österreichischen
Nationalbank 106.
der Reichsbank 71 f,
—, Erläuterungen in
Tageszeitungen 74.
der Schweizerischen
Nationalbank 129.
der TeschechoslowakischenNationalbank
 121.
der Ungarischen Nationalbank
 112.
S. a. Bankausweis
und Dekadenausweis.
Working capital 175,
Wsekobank 2038.
Württembergische Notenbank
 84.
—, Kapital 284.

Young-Plan 77, 577.

Zahlungsanweisung, Beispiel
 einer alten 85,
Zahlungsbereitschaft der
Banken s. Liquidität.
A177
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        Zahlungsvermittlung 285,
Zarenrubel 127,
Zeichnungsaufforderungen
556.
Zensoren der Bank von
Frankreich 183 £,
der (neuen) ÖsterreichischenNationalbank
 101.
der MTschechoslowakischenNationalbank
 118.
der Ungarischen Nationalbank
 111.
Zentralausschuß der Preu-Bischen
 Bank 34,
— der Reichsbank 583.

Zentralbank £. ausländische
Kommandite, Plan 495.
Zentralinstitut der Privat.
bankiers, Projekt 510.
Zentralnotenbanken, Geschäftspolitik
 263 ff.
—, Kooperation durch die
B.I.Z. 2838, 581.
S. a. die einzelnen
Notenbanken.
Zentralstelle für Bankkredite,
 Vorschlag 396.
Zentralverband des Deutschen
 Bank- und Bankiergewerbes
 529 f,

Zins s. Diskontsatz.
Zinsen als Ertragsposten
in der Bankbilanz 340.
Zinsfreie Vorschüsse bei
Goldimporten 283,
Zivnostenska banka 123.
Zulassung zum Börsenhandel
 555,
Zulassungsprospekt 556.
Zulassungsstatistik 557.
Zwangsfusion s. Fusionen,
Zweigniederlassungen der
Banken s, Filialen und
Depositenkassen.
Zweimonatsbilanzen 414,
584,

318
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ı Inhaber als sehr gutes Empfehlungsschreiben bei den Chefs «Le4-,
ranciert hiermit vom „ordinary member“ zum „certificated ass
Neben diesen certificated associates gibt es gewählte „aS80CL-Es
 sind dies Mitglieder, die leitende Stellungen bei Banken einı
 oder sich sonst in irgendeiner Weise hervorgetan haben. Der höchste
len das Institut verleiht, ist der eines „fellow“. Er wird nach ein-»r
 Beratung erteilt auf Grund eines von mindestens zwei Mitglieıgereichten
 Antrages, in dem gleichzeitig eine Bürgschaft für die
:ation übernommen wird. Die Zahl der fellows betrug Anfang
2. Die Zahl der associates ist von 659 (1892) auf 6370 (1929),
members von 1424 (1892) auf 22842 (1929) gestiegen. Das
Bexamen bestanden 1929 1100 Bankbeamte, die damit das Zeres
 Instituts erhielten 1).
tgliedsbeitrag zahlen jährlich: die „fellows“ 2, die „associates“ 1 und die
Mitglieder 1/2 £. Die Banken unterstützen die Einrichtungen; die British
Association zahlt einen Jahresbeitrag von 200 £.
dem Institute of Bankers sind in England auch zahlreiche Hannern
 bestrebt, durch Fortbildungsschulen und Fortbildungskurse.

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y the corollary of the Gold Standard Act of 1925.“ Consider this quotation
ıte the chief differences between the Dre-war and the present CUrreNCYy

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vestigate the causes of the rise in the value of gold (that is, the fall in the
ırld price level) since 1924, oder:
amine the following quotation: „It is nonsense to blame the Bank of Eng-.d
 for maintaining the present Rate of Discount: the Bank Rate is deterned
 by international factors over which the Bank of England has no
ıtrol.“
and discuss Gresham’s law.
do you mean by a Trade Cycle? To what extent, if any, is it possible to
&amp;gt; industrial and the financial aspects of cyclical fluetuations?
uarding is but another name for protection.“ ‚Consider this view in the
arguments usually employed in support of protection,
te the chief forms of National Debt and discuss their relative merits.
zuish between proportional and progressive taxation and consider the
ı favour of the latter.
in den Provinzstädten finden Prüfungen statt. Die Fragen werden
Talle von dem „council in London“ in einem versiegelten Kuvert an
der den Vorsitz beim Examen führt, gesandt; dieser öffnet das Kuvert
t der Examinanden und sendet die unter Klausur angefertigten Arbeiten
deren Fertigstellung an den council in London.
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