Entwicklung der Sozialversicherung. führung gelten die Grundsätze der Gegenseitigkeit und Selbstver— waltung unter staatlicher Aufsicht. Die Beteiligten sind unter Berücksichtigung ihrer örtlichen und be—⸗ ruflichen Gliederung zu rechtsfähigen Körperschaften, den sogenannten „Versicherungsträgern“, zusammengefaßt. Sie werden bezeichnet in der Krankenversicherung als „Krankenkassen“, in der Unfallversicherung als „Berufsgenossenschaften“, in der Invaliden- und Hinterbliebenen⸗ versicherung als „Versicherungsanstalten“. In der Angestelltenwersiche⸗ rung ist Versicherungsträger die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte, auf dem Gebiete der knappschaftlichen Versicherung die Reichsknappschaft und für die Arbeitslosenversicherung die Reichsanstalt für Arbeitsvermitt⸗ lung und Arbeitslosenversicherung. Den Versicherungsträgern liegt die Durchführung der Sozialversicherung ob. Sie erfüllen diese Aufgabe durch eigene Organe und Angestellte. In den Organen sind die Beteiligten selbst ehrenamtlich tätig, und zwar ohne Unterschied des Geschlechts auf Grund von Wahlen, die auf Grund von Vorschlagslisten wirtschaftlicher Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Arbeitnehmern oder von Ver⸗ bänden solcher Vereinigungen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vorgenommen werden. Der Staat wacht lediglich darüber, daß die Versicherungsträger die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Zu diesem Zwecke hat er be⸗ sondere „Versicherungsbehörden“ geschaffen, denen eine Spruch⸗, Beschluß⸗ und teilweise auch eine Aufsichtstätigkeit obliegt. Sie sind in drei Instanzen gegliedert: in der untersten bestehen Versicherungs— ämter für den Bezirk einer unteren Verwaltungsbehörde, in der mittleren Oberversicherungsämter für den Bezirk einer höheren Ver⸗ waltungsbehörde und in der letzten Instanz das Reichsversicherungs⸗ amt als die oberste Versicherungsbehörde der gesamten Arbeiter-⸗ versicherung für das ganze Deutsche Reich. Für solche Länder, die mindestens 4 Oberversicherungsämter umfassen, können bereits be— stehende Landesversicherungsämter erhalten bleiben (zur Zeit in Bayern, Sachsen und Baden). Sie treten regelmäßig mit Ausnahme der An— gestellten-⸗ Arbeitslosen- und Knappschaftsversicherung an die Stelle des Reichsversicherungsamts, soweit der Bezirk der beteiligten Versicherungs⸗ träger nicht über das Gebiet des Landes hinausreicht. Auch bei den Ver—⸗ sicherungsbehörden sind neben öffentlichen Beamten Laien im Ehren— amte tätig, die auf Grund von Vorschlagslisten wirtschaftlicher Vereini⸗ gungen von Arbeitgebern oder von Arbeitnehmern oder von Verbänden solcher Vereinigungen von den beteiligten Arbeitgebern und Arbeit— nehmern gewählt werden. Bei den obersten Behörden nehmen auch Mitglieder der ordentlichen Gerichte als Beisitzer an der Recht— sprechung teil. Für die Rechtsprechung sind besondere Abteilungen gebildet, die bei den Versicherungsämtern als Spruch- und Beschlußausschüsse, bei den Arbeitsämtern als Spruchausschüsse (3 Mitglieder), bei den Oberversiche—