Unfallversicherung. aussichtlichen Bedarf der Berufsgenossenschaft an Geldmitteln zu decken und Betriebsmittel in angemessener Höhe bereitzustellen. Steht der im Jahre tatsächlich erforderlich gewesene Bedarf fest, so wird er auf die einzelnen Mitglieder verteilt. Hierbei wird die Höhe des auf jedes Mit⸗ glied entfallenden Beitrags nach der Größe und Gefährlichkeit seines Be— triebs abgestuft. Bei den Zweiganstalten wird dagegen der wahrscheinliche Bedarf nach festen, für einen bestimmten Zeitabschnitt, höchstens 5 Jahre, in einem „Prämientarif“ festgestellten Sätzen von den Unternehmern im voraus eingezogen (Prämienverfahren). Die Beträge für Entschädi⸗ gungen aus Unfällen bei Bauarbeiten mit höchstens 6 Arbeitstagen und unter Umständen aus Unfällen bei Kleinbetrieben und Tätigkeiten in der Wohlfahrtspflege und dem Gesundheitsdienst werden auf die im Bezirke der Berufsgenossenschaft belegenen Gemeinden nach Maßgabe der Be— völkerungsziffer umgelegt. Der aufzubringende Bedarf bestimmt sich regel⸗ mäßig nach dem Betrage der gemachten Ausgaben. Für die Tiefbau— Berufsgenossenschaft (mit gewisser Beschränkung) und die Zweiganstalten gilt jedoch das Kapitaldeckungsverfahren, nach dem nicht nur der wirkliche Bedarf, sondern der Kapitalwert der Renten aufzubringen ist, die dem Versicherungsträger im abgelaufenen Geschäftsjahre zur Last gefallen sind (68 731ff., 798ff., 9809 ff., 1162ff., 1196). Die Berufsgenossenschaften haben Rücklagen anzusammeln, die durch Zuschläge zu den Entschädigungs⸗ beträgen gebildet werden und nur mit Genehmigung des Reichsversiche— rungsamts, das dann auch die Art der Ergänzung bestimmt, angegriffen werden dürfen (58 741ff. 1013, 1164). Durch diese Aufbringung der Mittel sind die Unternehmer an der Verringerung der Betriebsgefahren und der Entschädigungslast wirt⸗ schaftlich beteiligt. Nach dem Gejetz erwächst hieraus den Berufsgenossen⸗ schaften Recht und Pflicht, Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen, ihre Einhaltung durch technische Aufsichtsbeamte zu überwachen und ihre Ubertretung mit Strafe (für die Unternehmer und die Arbeiter) zu bedrohen. An der Beratung und Beschlußfassung über diese Vorschriften sowie an der alljährlichen Beratung über die Maßnahmen zur Unfallver⸗ hütung nehmen auch Vertreter der Versicherten teil, und zwar mit vollem Stimmrecht und in gleicher Anzahl wie die beteiligten Vorstandsmitglieder. Die Unfallverhütungsvorschriften bedürfen der Genehmigung des Reichs— versicherungsamts. Die Berufsgenossenschaften haben für die Durch— führung der Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen und sind berechtigt und auf Verlangen des Reichsversicherungsamts verpflichtet, zu diesem Zwecke technische Aufsichtsbeamte anzustellen (8 848ff., 1030ff., 1190ff. ). Die Entschädigungen zahlt die Post vorschußweise auf An— weisung der Genossenschaftsvorftände. Die Zahlungen werden nach Ab⸗— lauf jedes Geschäftsjahrs den Genossenschaftsvorständen nachgewiesen und von ihnen eingezogen. Doch können die obersten Postbehörden — und das tun sie tatsächlich — von jeder Genossenschaft bis zur Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Beträge einen Vorschuß einfordern, den das 23