24 Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung. Reichsversicherungsamt für jeden Monat feststellt (5 726ff., 777ff., 988, 1028, 1159ff., 1185, Die privatrechtliche Haftpflicht fällt gegenüber der öffentlich⸗ rechtlichen Unfallversicherung für die Betriebsunternehmer und ihre Ver⸗ treter und Aufseher grundsätzlich fort; doch bleiben diese, falls ihnen durch strafgerichtliches Urteil die vorsätzliche oder die fahrlässige Herbeiführung des Unfalls nachgewiesen wird, den entschädigungspflichtigen Kranken— kassen und Berufsgenossenschaften (letzteren auch ohne strafgerichtliches Urteil) und bei vorsätzlicher Herbeiführung für den die Unfallentschädigung etwa übersteigenden Mehrbetrag auch den Verletzten oder Hinterbliebenen ersatzpflichtig. Es muß aber eine Fahrlässigkeit mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit vorliegen, zu welcher sie vermöge ihres Amtes, Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet waren. Dritte Personen haften ohne jede Beschränkung, doch geht der Ersatzanspruch des Verletzten auf die Berufsgenossenschaft im Umfang ihrer durch die Unfallversicherung begründeten Entschädigungspflicht über (88 898ff., 1042, 1219, 1549). III. Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung. Die Versicherungspflicht erstreckt sich im wesentlichen auf die gleichen Personenkreise wie in der Krankenversicherung. Sie weist jedoch einige Verschiedenheiten auf. Allgemeine Voraussetzung ist Beschäftigung gegen Entgelt. Früher war weiter Voraussetzung, daß der Beschäftigte das 16. Lebensjahr vollendet hatte. Dies ist jetzt nicht mehr erforderlich. Teilweise wurde früher vom Gesetz auch die Ausübung der Tätigkeit im Hauptberuf verlangt. Auch dies ist jetzt gegenstandslos geworden, da es sich dabei um Berufsgruppen (Werkmeister usw.) handelte, die jetzt aus⸗ schließlich der Angestelltenversicherung zugewiesen sind. Versicherungs⸗ pflichtig sind hiernach 1. Arbeiter, Gesellen, Hausgehilfen, 2. Hausgewerb⸗ treibende (jetzt schlechthin, früher nur in begrenztem Umfang durch be— sondere Verordnungen), 3. die Besatzung von deutschen Seefahrzeugen und von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt, mit Ausnahme der Schiffs⸗ — waltungsassistenten sowie der in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung befindlichen Angestellten, soweit sie nicht nach dem Angestelltenver⸗ sicherungsgesetze versicherungspflichtig oder versicherungsfrei sind, 4. Ge⸗ hilfen und Lehrlinge, soweit sie nicht nach dem Angestelltenversicherungs⸗ gesetze versicherungspflichtig oder versicherungsfrei sind. Gleichgestellt sind Soldaten, wenn sie bei ihrer vorgesetzten Dienststelle die Versicherung be— antragen. Dies galt auch für Angehörige der Schutzpolizei im Sinne des Reichsges. v. 17. Juli 1922. Dieses Ges. über die frühere Schutzpolizei ist jedoch aufgehoben durch Reichsges. vom 10. Juli 1926. Außerdem kann der Reichsarbeitsminister mit Zustimmung des Reichsrats die Ver⸗ sicherungspflicht auf Gewerbtreibende und andere Betriebsunternehmer, die in ihren Betrieben regelmäßig keinen oder höchstens 1 Versicherungs⸗ pflichtigen beschäftigen, erstrecken (88 1226 ff.).