34 Angestelltenversicherung. die Hälfte zu erstatten (88 1489, 1440). Streit über die Beitragsleistung entscheiden die Versicherungsbehörden (88 1459ff.). Statt des regel— mäßigen Entrichtungsverfahrens ist unter gewissen Umständen das Ein⸗ zugsverfahren zugelassen. Dabei ist die Beitragsentrichtung Kranken⸗ kassen, Gemeindebehörden oder besonderen Hebestellen der Versiche— rungsanstalten übertragen. In diesem Fall werden die Beiträge in bar von den Arbeitgebern eingezogen, und das Einkleben der Marken wird von der Krankenkasse usw. besorgt (88 1447 ff.). Man ist jedoch mehr und mehr von dem Einzugsverfahren wieder abgekommen. Bei den Sonder⸗ anstalten sind mit einziger Ausnahme bei der Seekasse Quittungskarten und Beitragsmarken nicht eingeführt. Hier erhält der Versicherte beim Austritt aus der Beschäftigung eine Bescheinigung über Zahl und Höhe der geleisteten Beiträge und über die Dauer von Militärdienst- und Krankheitszeiten. Für die Anlegung des Vermögens der Versicherungsanstalten — vom Gesetz aufgezählt. Die Anlage muß verzinslich und, soweit möglich, auch wertbeständig erfolgen. Sie kann u. a. auch in Darlehen für gemein— nützige Zwecke oder in Beteiligung an Unternehmungen für solche Zwecke stattfinden. Die Reichsregierung bestimmt den Betrag, bis zu dem das Vermögen in verbrieften Forderungen gegen das Reich, ein Land oder eine Kreditanstalt eines Landes sowie in Forderungen, die in das Schuldbuch des Reichs oder eines Landes eingetragen sind, anzulegen ist. Dieser Betrag darf jedoch 25 v. H. des Vermögens nicht übersteigen 8826ff.). IV. Angestelltenversicherung. Auch die Angestelltenversicherung unterscheidet zwischen der Ver—⸗ sicherungspflicht und der freiwilligen Versicherung. Die Versicherungspflicht umfaßte ursprünglich Personenkreise, die teilweise gleichzeitig in der Invalidenversicherung waren. Jetzt ist diese doppelte Pflichtversicherung beseitigt; denn sie war auf die Dauer zu einer untragbaren Belastung der Beteiligten geworden. Nunmehr besteht nur die Möglichkeit, daß jemand, der in dem einen der beiden Versicherungszweige versicherungspflichtig ist, sich unter den allgemeinen Voraussetzungen in dem anderen Versicherungszweig freiwillig versichert. Eine untere Grenze des Lebensalters für die Versicherungspflicht ist nicht vorgesehen. Früher mußte das 16. Lebensjahr vollendet sein. Auch ist nicht mehr wie früher die Ausübung der Beschäftigung im Hauptberufe erforderlich. Dagegen ist allgemeine Voraussetzung, daß die Beschäftigung gegen Entgelt stattfindet. Weiter wird verlangt, daß der Jahresarbeitsverdienst aus versicherungspflichtiger Tätigkeit eine gewisse Grenze nicht überschreitet. Sie wird vom Reichsarbeitsminister durch Verordnung festgesetzt und beträgt jetzt 8400 Reichsmark. Die Fest— setzung ist dem Reichsrat und dem Ausschuß des Reichstags für