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Verlag von Julius Springer in Berlin

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        Preis RM120
Bei Abnahme von 50 Exemplaren RMi1.10
⸗ 100 — RM 1.05
— * 300 * RM 1.-
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        eitfaden der deutschen
Sozialversicherung

Bearbeitet von Mitglieodern
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        Vorwort.

Der im Jahre 1924 erschienene „Leitfaden der deutschen Sozial—⸗
versicherung“, deren Vorläufer der in mehr als achtzigtausend Stücken
im In⸗ und Ausland verbreitete „Leitfaden zur Arbeiterversicherung
des Deutschen Reichs“ gewesen ist, ist vergriffen. Die Neubearbeitung
berücksichtigt die umfangreichen Gesetzesänderungen, die in der Zwischen—
zeit erfolgt sind, und behandelt quch die Arbeitslosenversicherung, so daß
der Leitfaden die gesamte Sozialversicherung nach dem Stande der
Gesetzgebung vom 15. Maärz 1930 umfaßt.

Inhaltsverzeichnis.
Seite
Einleitung: Entwicklung der Sozialversicherung .. 3
J. Krankenversicherung... 7
II. Unfallversicherung..... 13
III. Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung 24
IV. Angestelltenversicherung..... 24
V. Arbeitslosenversicherung. 9
VI. Verfahren...... 53
Schlußwort: Bedeutung der Sozialversicherung für die Allgemeinheit... 59
Anhang:
Statistik.. .

82

Abkürzungen.
AVAVG. * Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung,
AVG. — Angestelltenversicherungsgesetz,
RVO. — Reichsversicherungsordnung.
Paragraphenzahlen ohne Zusatz beziehen sich auf die Reichsversicherungsordnung.

Alle Rechte vorbehalten.
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        Entwicklung der Sozialversicherung.

Die gewerbliche Entwicklung nach Einführung der Maschine und das
Anwachsen der Großbetriebe hatten in Deutschland wie in anderen Kultur—
staaten eine Neuschichtung der Bevölkerung zur Folge. Neben die selb—
ständigen Unternehmer und Handwerker traten als ein neuer sozialer
Stand die unselbständig beschäftigten gewerblichen Arbeiter.
Dieser neuen Arbeiterschicht fehlte eine ausreichende Sicherung ihrer
wirtschaftlichen Daseinsmöglichkeit. Es mangelte an dem notwendigen
Schutze gegen Gefahren für Leib und Leben bei der Arbeit. Da die Arbeiter
darauf angewiesen waren, durch ihre körperliche Arbeitskraft täglich den
Lebensunterhalt zu erwerben, wurden sie bei Beeinträchtigung ihrer kör⸗
perlichen Arbeitsfähigkeit meist völliger Mittellosigkeit preisgegeben. Die
Armenunterstützung gewährte zwar den notdürftigsten Lebensunterhalt.
Doch empfanden gerade die besten unter ihnen die Annahme von Almosen
als eine Herabsetzung, zumal da der Empfang von Armenunterstützung
regelmäßig eine Minderung der staatsbürgerlichen Rechte zur Folge hatte.
Freiwillige Vereinigungen zur gegenseitigen Unterstützung führten nur auf
wenigen Gebieten und in beschränktem Umfang zu einer Besserung der
Lage. Auch das Reichshaftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871, das den durch
Betriebsunfälle Verletzten einen privatrechtlichen Schadenersatzanspruch
gegen den Unternehmer einräumte, brachte keine ausreichende Unfall⸗
fürsorge. Insbesondere verlangte es von dem Verletzten regelmäßig den
schwierigen Nachweis, daß den Unternehmer oder seine Leute ein Verschul⸗
den traf. Und auch wenn dieser Nachweis gelang, konnte der Schaden⸗
ersatzanspruch wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Unternehmers
oft nicht verwirklicht werden.
Diesen Abelständen suchte man in Deutschland auf einem völlig
neuen Wege zu begegnen:
Am 17. November 1881 erging die denkwürdige Botschaft
Kaiser Wilhelms des Ersten, die das Friedenswerk der
sozialen Reform durch die Schaffung einer umfassenden
Versicherungsgesetzgebung einleitete. Sie lautete:
„Wir halten es für Unsere kaiserliche Pflicht, dem Reichstag die För⸗
derung des Wohles der Arbeiter von neuem ans Herz zu legen, und
würden Wir mit um so größerer Befriedigung auf alle Erfolge, mit denen
Gott Unsere Regierung sichtlich gesegnet hat, zurückblicken, wenn es Uns
gelänge, dereinst das Bewußtsein mitzunehmen, dem Vaterlande neue
und dauernde Bürgschaft seines inneren Friedens und den Hilfsbedürf⸗
tigen größere Sicherheit und Ergiebigkeit des Beistandes, auf den sie
12
        <pb n="6" />
        Entwicklung der Sozialversicherung.

Anspruch haben, zu hinterlassen. In Unseren darauf gerichteten Be—
strebungen sind Wir der Zustimmung aller verbündeten Regierungen
gewiß und vertrauen auf die Unterstützung des Reichstages ohne Unter—
schied der Parteistellungen. In diesem Sinne wird zunächst der Ent—
wurf eines Gesetzes über die Versicherung der Arbeiter gegen Betriebs⸗
unfälle vorbereitet. Ergänzend wird ihm eine Vorlage zur Seite treten,
welche sich eine gleichmäßige Organisation des gewerblichen Kranken—
kassenwesens zur Aufgabe stellt. Aber auch diejenigen, welche durch
Alter oder Invalidität erwerbsunfähig werden, haben der Gesamtheit
gegenüber einen begründeten Anspruch auf ein höheres Maß staatlicher
Fürsorge, als ihnen bisher hat zuteil werden können. Für diese Für—
sorge die rechten Mittel und Wege zu finden, ist eine schwierige, aber
auch eine der höchsten Aufgaben jedes Gemeinwesens, welches auf den
sittlichen Fundamenten des christlichen Volkslebens steht. Der engere
Anschluß an die realen Kräfte dieses Volkslebens und das Zusammen—
fassen der letzteren in der Form korporativer Genossenschaften unter
staatlichem Schutze und staatlicher Förderung werden, wie Wir hoffen,
die Lösung auch von Aufgaben möglich machen, denen die Staatsgewalt
 allein in gleichem Umfang nicht gewachsen sein würde.“
Der hier in großen Zügen dargelegte Plan einer Sicherung der ab⸗
hängigen Arbeit gegen die durch Krankheit, Unfälle, Alter und In—
validität herbeigeführten Notlagen wurde durch eine Reihe von Gesetzen
verwirklicht, die in rascher Folge ergingen. Zuerst wurde die Kranken⸗
versicherung durch das Krankenversicherungsgesetz vom 15. Juni 1883 ge⸗
regelt, das durch neue Gesetze vom 5. Mai 1886, 10. April 1892, 30. Juni
1900 und 25. Mai 1903 ergänzt und verbessert wurde. Die Unfallversiche⸗
rung wurde getrennt für Gewerbe, Land⸗ und Forstwirtschaft, Bauwesen
und Seeschiffahrt in den Gesetzen vom 6. Juli 1884, 28. Mai 1885, 5. Mai
1886, 11. und 13. Juli 1887 geordnet und in fünf neuen Gesetzen vom
30. Juni 1900 erweitert und ausgebaut. Die Invalidenversicherung end⸗
lich wurde zunächst durch das Invaliditäts- und Altersversicherungs⸗
gesetz vom 22. Juni 1889 eingeführt und in dem Invalidenversicherungs⸗
gesetz vom 13. Juli 1899 weitergebildet.
Zwar hatten sich alle diese die Arbeiterversicherung regelnden Gesetze
bewährt. Doch war bei dem neuartigen Stoffe, der ohne Vorbild bear—⸗
beitet werden mußte, nicht anders zu erwarten, daß sie im einzelnen auch
manche Unvollkommenheiten und Mängel zeigten, deren Beseitigung von
vielen Seiten angeregt wurde. Diesen Wünschen hat die Reichsversiche⸗
rungsordnung vom 19. Juli 1911 Rechnung getragen. Sie hat die be—⸗—
stehende Arbeiterversicherung nicht nur im einzelnen vielfach verbessert,
sondern vor allem den Kreis der versicherten Personen erweitert und die
Leistungen erhöht. Sie hat die Fürsorge durch Einführung eines neuen
Zweiges, der beim Tode des Ernährers eintretenden Hinterbliebenen—
versicherung, ergänzt und die gesamten damaligen Gesetze auf dem Gebiete
der Arbeiterversicherung zu einem umfassenden Gesetzeswerke vereinigt.
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        Entwicklung der Sozialversicherung.

5

Wenn hiernach auch die in der Kaiserlichen Botschaft ausgesprochenen
Gedanken im großen und ganzen in der Reichsversicherungsordnung ver⸗
wirklicht sind, so durfte dieses Gesetz doch nicht als der Abschluß der sozialen
Versicherungsgesetzgebung überhaupt betrachtet werden. Schon kurz nach
der Vollendung der Reichsversicherungsordnung, am 20. Dezember 1911,
wurde ein neues soziales Gesetz, das Versicherungsgesetz für Angestellte,
erlassen. Es brachte für die große Gruppe der Privatbeamten eine
der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung der Arbeiter ähnliche
Fürsorge und dehnte die soziale Versicherung damit auf den Mittel⸗
stand aus.
Der Sozialversicherung war es aber versagt, die Früchte der neuen Ge—
setzgebung in friedlicher Entwicklung heranreifen zu sehen. Der Weltkrieg
griff vielmehr auch auf diesem Gebiete vom Sommer 1914 an auf Jahre
hinaus mit rauher Hand ein. Es galt die Gesetzeslage durch eine groß
angelegte Notgesetzgebung auf den Kriegszustand umzustellen. Dies ge⸗
schah in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen. Dadurch wurde die
Sozialversicherung in den Stand gesetzt, trotz der durch den Krieg verän—
derten Verhältnisse arbeitsfähig zu bleiben und diesen Verhältnissen ge—
recht zu werden. Als aber im Verlaufe des Krieges und der Nachkriegszeit
der Zerfall der deutschen Währung einsetzte und immer bedrohlicheren Um⸗
fang annahm, ging es um das Schicksal der ganzen Sozialversicherung.
Die Folge war eine Hand in Hand mit dem Sturz der Mark gehende No—
vellengesetzgebung, die eine Anpassung an den gesunkenen Geldwert ver—⸗
suchte. Erst nach Einführung der Rentenmark konnte auch hier eine auf
Stetigkeit aufgebaute Umstellung auf Goldmark und später auf Reichsmark
erfolgen, die in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung durchgeführt
—R
sicherungsgesetz für Angestellte“ unter der Bezeichnung „Angestelltenver—⸗
ficherungsgesetz“ am 28. Mai 1924 neu gefaßt. Teile der Reichsversiche—
rungsordnung sind ebenfalls neu gefaßt. Zahlreiche Novellen zu beiden Ge—
setzen sind dann noch ergangen. Die Gesetzgebung ist hier dauernd im Fluß.
Als ein weiteres größeres soziales Versicherungsgesetz ist das Reichs—
knappschaftsgesetz vom 23. Juni 1923 neu hinzugekommen. Es regelt für
die bergmännische Bevölkerung die Kranken-, Pensions-, Invaliden⸗ und
Angestelltenversicherung, die bisher nicht einheitlich war. Den Schluß—
stein bildet das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche—
rung vom 16. Juli 1927 (Reichsgesetzblatt J S. 187) mit der Novelle
vom 12. Oktober 1929 (Reichsgesetzblatt J S. 153). Es hat außer der
Vermittlung von Arbeit die Versicherung der Arbeitslosen nebst der Krisen⸗
fürsorge zum Gegenstand. Näheres s. S. 63).
Gesetzgeberische Maßnahmen auf dem Gebiete der Sozialversicherung
hat auch der Vertrag von Versailles in verschiedener Richtung zu
seiner Durchführung erforderlich gemacht.
Die Sozialversicherung besteht im wesentlichen in einer allgemeinen
Zwangsversicherung auf öffentlichrechtlicher Grundlage. Für ihre Durch—
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        Entwicklung der Sozialversicherung.

führung gelten die Grundsätze der Gegenseitigkeit und Selbstver—
waltung unter staatlicher Aufsicht.
Die Beteiligten sind unter Berücksichtigung ihrer örtlichen und be—⸗
ruflichen Gliederung zu rechtsfähigen Körperschaften, den sogenannten
„Versicherungsträgern“, zusammengefaßt. Sie werden bezeichnet
in der Krankenversicherung als „Krankenkassen“, in der Unfallversicherung
als „Berufsgenossenschaften“, in der Invaliden- und Hinterbliebenen⸗
versicherung als „Versicherungsanstalten“. In der Angestelltenwersiche⸗
rung ist Versicherungsträger die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte,
auf dem Gebiete der knappschaftlichen Versicherung die Reichsknappschaft
und für die Arbeitslosenversicherung die Reichsanstalt für Arbeitsvermitt⸗
lung und Arbeitslosenversicherung. Den Versicherungsträgern liegt die
Durchführung der Sozialversicherung ob. Sie erfüllen diese Aufgabe durch
eigene Organe und Angestellte. In den Organen sind die Beteiligten
selbst ehrenamtlich tätig, und zwar ohne Unterschied des Geschlechts auf
Grund von Wahlen, die auf Grund von Vorschlagslisten wirtschaftlicher
Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Arbeitnehmern oder von Ver⸗
bänden solcher Vereinigungen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
vorgenommen werden.
Der Staat wacht lediglich darüber, daß die Versicherungsträger die
ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Zu diesem Zwecke hat er be⸗
sondere „Versicherungsbehörden“ geschaffen, denen eine Spruch⸗,
Beschluß⸗ und teilweise auch eine Aufsichtstätigkeit obliegt. Sie sind
in drei Instanzen gegliedert: in der untersten bestehen Versicherungs—
ämter für den Bezirk einer unteren Verwaltungsbehörde, in der
mittleren Oberversicherungsämter für den Bezirk einer höheren Ver⸗
waltungsbehörde und in der letzten Instanz das Reichsversicherungs⸗
amt als die oberste Versicherungsbehörde der gesamten Arbeiter-⸗
versicherung für das ganze Deutsche Reich. Für solche Länder,
die mindestens 4 Oberversicherungsämter umfassen, können bereits be—
stehende Landesversicherungsämter erhalten bleiben (zur Zeit in Bayern,
Sachsen und Baden). Sie treten regelmäßig mit Ausnahme der An—
gestellten-⸗ Arbeitslosen- und Knappschaftsversicherung an die Stelle des
Reichsversicherungsamts, soweit der Bezirk der beteiligten Versicherungs⸗
träger nicht über das Gebiet des Landes hinausreicht. Auch bei den Ver—⸗
sicherungsbehörden sind neben öffentlichen Beamten Laien im Ehren—
amte tätig, die auf Grund von Vorschlagslisten wirtschaftlicher Vereini⸗
gungen von Arbeitgebern oder von Arbeitnehmern oder von Verbänden
solcher Vereinigungen von den beteiligten Arbeitgebern und Arbeit—
nehmern gewählt werden. Bei den obersten Behörden nehmen auch
Mitglieder der ordentlichen Gerichte als Beisitzer an der Recht—
sprechung teil.
Für die Rechtsprechung sind besondere Abteilungen gebildet, die bei
den Versicherungsämtern als Spruch- und Beschlußausschüsse, bei den
Arbeitsämtern als Spruchausschüsse (3 Mitglieder), bei den Oberversiche—
        <pb n="9" />
        Krankenwersicherung.

rungsämtern als Spruchkammern (3, früher 5 Mitglieder) und Beschluß—
kammern (4 Mitglieder), bei dem Reichsversicherungsamt und den Landes⸗
versicherungsämtern als Spruchsenate (5, früher 7 Mitglieder) und Be⸗
schlußsenate (mindestens 5 Mitglieder) bezeichnet werden. Für die An—
gestelltenversicherung sind besondere Ausschüsse bei einzelnen dazu be—
stimmten Versicherungsämtern, besondere Kammern bei einzelnen Ober⸗
versicherungsämtern und besondere Senate beim Reichsversicherungsamt
gebildet. Für sie sind Laienbesitzer aus den Kreisen der Angestellten⸗
versicherung vorgesehen. Auf dem Gebiete der knappschaftlichen Ver—⸗
sicherung kommen für die Rechtsprechung besondere Ausschüsse, Knapp—
schaftsoberversicherungsämter und der Knappschaftssenat beim Reichs—
versicherungsamt in Frage. Auch bei diesen Stellen werden Laienbesitzer
zugezogen.

J. Krankenversicherung.
Ohne Rücksicht auf Lebensalter, Geschlecht oder Familienstand sind
gegen Krankheit versichert (ß165) 1. im allgemeinen alle Personen,
die ihre Arbeitskraft in untergeordneter, abhängiger Stellung verwerten,
also alle Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Hausgehilfen und die
in Stellungen der bezeichneten Art tätigen Seeleute und Mitglieder der
Besatzung von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt; 2. Angestellte in ge—
hobener Stellung, wie Betriebsbeamte und Werkmeister, wenn diese Be—
schäftigung ihren Hauptberuf bildet, ferner Handlungsgehilfen und -lehr⸗
linge, Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, Bühnenmitglieder und
Musiker, Lehrer und Erzieher, außerdem Angestellte in Berufen der Er—
ziehung, des Unterrichts, der Fürsorge, der Kranken- und Wohlfahrts⸗
pflege, die nicht bereits unter die zu 2 Aufgeführten fallen, wenn diese
Beschäftigung ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen
bildet; 3. die nicht schon zu 1 erwähnten Seeleute und Mitglieder der
Besatzung von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt (Kapitäne ISchiffsführer,
Schiffer], Schiffsoffiziere); 4. die Hausgewerbtreibenden.
Voraussetzung der Versicherungspflicht ist bei den unter Nr. 1 bis
Nr. 3 Bezeichneten, mit Ausnahme der Lehrlinge, daß sie gegen Entgelt,
wozu auch freier Unterhalt und Sachbezüge gehören, beschäftigt werden.
Bei den unter Nr. 2 Aufgeführten und bei Schiffern auf Fahrzeugen der
Binnenschiffahrt wird die Versicherung ausgeschlossen durch einen regel⸗
mäßigen Jahresarbeitsverdienst von 3600 Reichsmark. In diesen Betrag
sind soziale (Frauen⸗-, Kinder⸗) Zuschläge nicht einzurechnen. Dement⸗
sprechend setzt die Versicherungspflicht von Hausgewerbtreibenden voraus,
daß dem Hausgewerbtreibenden nicht ein Einkommen in dem angegebenen
Betrage sicher ist.
Der Kreis der hiernach versicherungspflichtigen Personen wird durch
einige Ausnahmen durchbrochen.
Kraft Gesetzes ist versicherungsfrei, wer nur vorübergehend und
in geringem Umfang, insbesondere gelegentlich oder nebenher, beschäftigt
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        Krankenwversicherung.

ist. Versicherungsfrei sind auch einzelne Personengruppen, hauptsächlich
Beamte, denen anderweit eine gleiche Fürsorge gewährleistet ist oder deren
Beschäftigung den Übergang zu einer derartig gesicherten Stellung bildet
(88 168f., 172).
In weiteren Fällen tritt auf Antrag Befreiung von der Ver—
sicherungspflicht ein. So werden Personen, die bei Arbeitslosigkeit
in Arbeiterkolonien oder ähnlichen Wohlfahrtsanstalten beschäftigt werden,
und Lehrlinge, die im Betrieb ihrer Eltern arbeiten, auf Antrag
ihres Arbeitgebers, Personen, die eine Invalidenrente beziehen pder
dauernd invalide im Sinne des Gesetzes sind, auf ihren eigenen Antrag,
solange der vorläufig unterstützungspflichtige Träger der Armenfürsorge
einverstanden ist, von der Versicherungspflicht befreit (88 173f.).
Freiwillig können der Versicherung beitreten: 1. die oben unter
Nr. 1 bis 3 Bezeichneten, wenn sie aus irgendeinem Grunde nicht ver⸗
sicherungspflichtig sind; 2. Familienangehörige des Arbeitgebers, die in
dessen Betrieb ohne eigentliches Arbeitsverhältnis und ohne Entgelt tätig
sind; 3. Gewerbtreibende und andere Betriebsunternehmer mit höchstens
2 Lohnarbeitern (5176). Voraussetzung für den freiwilligen Beitritt ist,
daß das jährliche Gesamteinkommen 3600 Reichsmark (ohne etwaige
soziale Zuschläge) nicht übersteigt. Eine Altersgrenze für den Beitritt
schreibt das Gesetz nicht vor. Die Krankenkassen können sie aber mit Zu—
stimmung des Oberversicherungsamts durch ihre Satzung festsetzen; sie
können auch durch die Satzung das Recht zum Beitritt von der Vorlegung
eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses abhängig machen. Erhöht sich das
Gesamteinkommen des freiwillig Versicherten später über die festgesetzte
Höchstgrenze oder scheidet er aus der die Versicherungsberechtigung be—
gründenden Tätigkeit aus, so erlischt die Versicherungsberechtigung nicht
(88 176, 310).
Der Kreis der Versicherungsberechtigten wird dadurch noch wesent—
lich erweitert, daß jeder Versicherte nach Ausscheiden aus der Versiche⸗
rungspflicht die Versicherung freiwillig fortsetzen kann, sofern er nur
in dem Jahre vorher 26 Wochen oder unmittelbar vorher 6 Wochen ver⸗
sichert war. Dabei darf die freiwillige Fortsetzung der Versicherung weder
von einem bestimmten Lebensalter noch von dem Nachweis der Gesund⸗
heit abhängig gemacht werden (313).
Die Krankenversicherung der Arbeitslosen ist besonders geregelt (zu
vgl. S. 51).
Die Leistungen der Krankenversicherung zerfallen in Regel—
leistungen, welche die Kasse regelmäßig gewähren muß, und Mehr—
leistungen, die sie kraft ausdrücklicher gesetzlicher Erlaubnis freiwillig
durch ihre Satzung übernimmt (85179).
Soweit die Leistungen in bar zu gewähren sind, werden sie nach
einem Grundlohn bemessen, als welcher der auf den Kalendertag ent—⸗
fallende Teil des Arbeitsentgelts gilt. Die Festsetzung des Grundlohns
erfolgt durch die Satzung. Dabei ist der Entgelt zu berücksichtigen, soweit
        <pb n="11" />
        Kranke nversicherung

er für den Kalendertag den Betrag von 10 Reichsmark nicht übersteigt.
Als Grundlohn kann der wirkliche Arbeitsentgelt der einzelnen Ver—
sicherten bestimmt werden. Der Grundlohn kann aber auch in der Weise
festgesetzt werden, daß die Versicherten in Lohnstufen oder (z. B. nach
ihrer Stellung im Betriebe) in Mitgliederklassen eingeteilt werden. Im
ersteren Falle ist der Grundlohn innerhalb jeder Lohnstufe auf die Mitte
zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Satz der Lohnstufe festzu—
setzen, während bei der Berechnung nach Mitgliederklassen in erster Linie
ein für die Klasse etwa vereinbarter Tariflohn, sonst der durchschnittliche
Tagesentgelt der Klasse den Grundlohn darstellt. Die Festsetzung des
Grundlohns nach Lohnstufen oder Mitgliederklassen bedarf der Zu—
stimmung des Oberversicherungsamts, während bei Zugrundelegung des
wirklichen Arbeitsverdienstes eine behördliche Mitwirkung, abgesehen von
der Genehmigung der Satzung, nicht vorgesehen ist. Diese 3 Berechnungs⸗
arten können auch von derselben Kasse nebeneinander angewendet werden.
Neben der Berechnung nach Lohnstufen und Mitgliederklassen kann der
Vorstand für einzelne Gruppen von Versicherten oder für einzelne Be—
triebe den wirklichen Arbeitsverdienst als Grundlohn bestimmen (8 180).
Die Regelleistungen bei Krankheit sind Krankenpflege und
Krankengeld (zusammengefaßt Krankenhilfe genannt).
Die Krankenpflege beginnt mit der Erkrankung. Sie umfaßt für
alle Versicherten gleichmäßig die erforderliche Behandlung durch die von
der Kasse bestimmten staatlich anerkannten Arzte und Versorgung mit
Arznei, Brillen, Bruchbändern und anderen kleineren Heilmitteln (5 182
Nr. . Der Begriff des „kleineren“ Heilmittels kann satzungsmäßig durch
eine Wertgrenze festgelegt werden. Auch kann die Satzung der Kasse
noch andere als kleinere Heilmittel, insbesondere Krankenkost oder einen
Zuschuß hierfür, sowie Hilfsmittel gegen Verkrüppelung, z. B. Krücken,
zubilligen (85 193, 187 Nr. 3). Über die den Erkrankten ausgehändigten
Arzneibehältnisse darf die Krankenkasse verfügen ( 1874). Das Kranken—
geld wird regelmäßig erst vom 4. Krankheitstag an gezahlt. Es soll einen
Teil des entgehenden Arbeitsverdienstes ersetzen und wird deshalb nur
bei Arbeitsunfähigkeit gewährt, dem Arbeitsunfähigen ist es jedoch für
jeden Kalendertag zu zahlen, auch wenn er an dem betreffenden Tage
nicht gearbeitet haben würde. Das Krankengeld hat regelmäßig nur die
Höhe des halben Grundlohns (5182 Nr. 2); es kann aber durch die Satzung
bis auf dieses Betrages erhöht werden (8 191). Für etwaigen weiteren
Schaden kann sich der Versicherte durch Privatversicherung decken. In
diesem Falle hat die Kasse jedoch ihre eigene Leistung so weit zu kürzen,
daß das gesamte Krankengeld den Durchschnittsbetrag des täglichen
Arbeitsverdienstes nicht übersteigt. Die Satzung kann die Kürzung ganz
oder teilweise ausschließen (189).
An Stelle der Krankenpflege und des Krankengeldes kann die Kran⸗
kenkasse nach freiem Ermessen Kur und Verpflegung in einem von ihr zu
bestimmenden Krankenhause gewähren. Hat der Kranke einen eigenen
        <pb n="12" />
        0

Krankenversicherung.

haushalt oder ist er Mitglied des Haushalts seiner Familie, so ist hierzu
regelmäßig seine Zustimmung erforderlich (K 184). Neben der Kranken—
hauspflege erhalten Versicherte, die bisher Angehörige ganz oder über⸗
wiegend unterhalten haben, ein Hausgeld, das dem halben Kranken⸗
gelde gleichkommt, aber durch die Satzung bis auf dessen vollen Betrag
erhöht werden kann (88 186, 194 Nr. 1). Ist die Krankenhauspflege nicht
durchführbar, so kann die Kasse den Versicherten auch durch Stellung von
Krankenpflegern, Krankenschwestern oder anderen Pflegern unterstützen
und dafür, wenn es die Satzung gestattet, bis zu A des Krankengeldes
abziehen (3 185).
Die Krankenhilfe dauert, wenn sie nicht mit dem Aufhören ihrer Not⸗
wendigkeit eher endet, regelmäßig ein halbes Jahr. Diese Frist beginnt
aber erst mit dem Bezuge des Krankengeldes. Außerdem werden in den
Krankengeldbezug fallende Zeiten, in denen nur Krankenpflege gewährt
wird, auf die Unterstützungsdauer bis zu 13 Wochen nicht angerechnet
5183). Die Satzung kann die Dauer der Krankenhilfe bis auf ein Jahr
verlängern und außerdem Fürsorge für Genesende, namentlich durch
Unterbringung in Genesungsheimen, bis zur Dauer eines Jahres nach
Ablauf der Krankenhilfe gestatten (6 187 Nr. 1, ). Eine Herabsetzung
der Unterstützungsdauer bis auf 13 Wochen ist nur für solche Versicherte
zulässig, die binnen 12 Monaten bereits für 26 Wochen Krankengeld
bezogen haben und im Laufe der nächsten 12 Monate an der gleichen
nicht gehobenen Krankheitsursache erkranken (8 188).
Außer der Krankenhilfe gewähren die Krankenkassen ihren weiblichen
Mitgliedern im Falle der Niederkunft Wochenhilfe. Die Pflichtleistungen
der Krankenkassen an Wochenhilfe bestehen bei der Entbindung oder bei
Schwangerschaftsbeschwerden in der Gewährung von Hebammens, erfor⸗
derlichenfalls auch ärztlicher Hilfe, sowie von Arznei und kleineren Heil⸗
mitteln, ferner einem Beitrag zu den sonstigen Kosten der Entbindung
und bei Schwangerschaftsbeschwerden, dem Wochen- und dem Stillgelde.
Um eine zu starke Belastung der Kasse zu verhüten, ist die Gewährung
dieser Leistungen davon abhängig gemacht, daß die Wöchnerin in den
letzten 2 Jahren vor der Niederkunft mindestens 10 Monate hindurch, im
letzten Jahre vor der Niederkunft aber mindestens 6 Monate hindurch
gegen Krankheit versichert war. Der Beitrag zu den Kosten der Ent—⸗
bindung und bei Schwangerschaftsbeschwerden beträgt 10 Reichsmark,
der zu den Kosten der Schwangerschaft ohne Entbindung 6 Reichsmark.
Das Wochengeld hat die Höhe des Krankengeldes, das Stillgeld beträgt
die Hälfte davon. Als Wochengeld sind jedoch mindestens 50 und als
Stillgeld mindestens 25 Reichspfennig täglich zu gewähren. Das Wochen⸗
geld wird für 4 Wochen vor und 6 zusammenhängende Wochen unmittel⸗
bar nach der Niederkunft gewährt, das Stillgeld bis zum Ablauf der
zwölften Woche nach der Niederkunft. Für die Zeit vor der Entbindung
beträgt das Krankengeld A des Grundlohns, solange die Schwangere
keine Beschäftigung gegen Entgelt ausübt. Unterbleibt eine solche Be—
        <pb n="13" />
        Krankenversicherung.

11

schäftigung in der sechsten und fünften Woche vor der Niederkunft, so ist
auch während dieser Zeit Wochengeld zu zahlen, sofern vom Arzt fest—
gestellt ist, daß die Entbindung voraussichtlich innerhalb 6 Wochen statt⸗
finden wird. Irrt sich der Arzt, so verlängert sich der Anspruch bis zur
Entbindung. Neben dem Wochengeld wird für die Zeit nach der Ent—
bindung Krankengeld nicht gezahlt. Arbeitet die Wöchnerin nach der
Entbindung gegen Entgelt, so wird insoweit nur das halbe Krankengeld
gewährt. Scheidet die Versicherte wegen ihrer Schwangerschaft inner⸗
halb 6 Wochen vor der Entbindung aus der Versicherung aus, so bleibt
ihr Anspruch beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gleichwohl er—
halten (Fz 1954). An Stelle des Wochengeldes kann mit Zustimmung der
Wöchnerin Kur und Verpflegung in einem Wöchnerinnenheim oder Hilfe
und Wartung durch Hauspflegerinnen treten (5 196). Außerdem kann
die Satzung als Mehrleistung den einmaligen Entbindungskostenbeitrag
von 10 Reichsmark bis auf 25 Reichsmark erhöhen, die Dauer des Wochen⸗
geldbezugs bis auf 13 und des Stillgeldbezugs bis auf 26 Wochen er⸗
weitern sowie mit Zustimmung des Oberversicherungsamts das Wochen⸗
geld höher als das Krankengeld bis zur Höchstarenze von 24 des Grund—
lohns bemessen (8 195 b).
Als Pflichtleistung erhalten auch die Ehefrauen sowie solche
Töchter, Stief- und Pflegetöchter der Versicherten, welche mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben, Wochenhilfe (Familienwochenhilfe),
wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und ihnen ein
Anspruch auf Wochenhilfe nicht schon anderweit zusteht. Bedingung ist je—
doch, daß die Versicherten die für den Erwerb von Wochenhilfeansprüchen
vorausgesetzte Zeit hindurch der Versicherung angehört haben. Bei der
Familienwochenhilfe beträgt das Wochengeld nur 50 Reichspfennig und
das Stillgeld 25 Reichspfennig täglich, beide Beträge können aber satzungs⸗
mäßig bis je auf die Hälfte des Krankengeldes erhöht werden (83 2054).
Satzungsmäßig kann ferner auch in der Familienwochenhilfe die Dauer
des Wochengeldbezugs bis auf 13, des Stillgeldbezugas bis auf 26 Wochen
erweitert werden (8 2054 Abs. 7).
Beim Tode eines Versicherten gewähren alle Krankenkassen ein
Sterbegeld, das zur Deckung der Begräbniskosten bestimmt ist. Es
hat regelmäßig die Höhe des zwanzigfachen Grundlohns. Die Satzung
kann es bis zum vierzigfachen Grundlohn erhöhen und den Mindestbetrag
bis zu 50 Reichsmark festsetzen (88 201ff.).
Schließlich können die Krankenkassen ihre Fürsorge über den Kreis
der genannten Personen hinaus erstrecken, indem sie durch ihre Satzung
Krankenpflege für solche Familienangehörigen der Versicherten, welche
darauf nicht anderweit nach der Reichsversicherungsordnung Anspruch
haben, und Sterbegeld beim Tode des Ehegatten oder eines Kindes eines
Versicherten zubilligen (205b). Sie können für diese Mehrleistungen
an Familienhilfe von Versicherten mit Familienangehörigen besondere
Zusatzbeiträge erheben (5384 Abs. 2).
        <pb n="14" />
        2

Krankenversicherung.

Zu den Aufwendungen für Familienwochenhilfe erhalten die
Kassen einen Reichszuschuß von 50 Reichsmark für jeden Entbindungsfall
8 205h.
Zur Durchführung der Krankewwersicherung sind die Versicherten
in Krankenkassen zusammengefaßt, die teils auf örtlicher, teils auf
beruflicher Grundlage errichtet werden. Da der Zweck der Kranken⸗
versicherung ein rasches Eingreifen in zahlreichen, oft nur kurzen Unter⸗
stützungsfällen fordert, mußte von einer so weitgehenden Zusammen—
fassung wie bei den anderen Versicherungsträgern abgesehen werden.
Einer zu großen Zersplitterung des Kassenwesens hat die Reichsver—⸗
sicherungsordnung möglichst vorzubeugen versucht.
Die Versicherung erfolgt im Regelfalle bei allgemeinen Orts- und
Landkrankenkassen. Beide Kassenarten werden durch den Gemeinde⸗
verband für örtliche Bezirke, in der Regel innerhalb des Bezirkes eines
Versicherungsamts, errichtet. Die Ortskrankenkassen sind hauptsäch—
lich für gewerblich Beschäftigte, darunter im allgemeinen auch für die
hausgewerbtreibenden, die Landkrankenkassen für land- und forst—
wirtschaftlich Beschäftigte und Wandergewerbtreibende sowie Hausgehilfen
bestimmt. Grundsätzlich bestehen überall beide Kassenarten nebenein—
ander; ausnahmsweise, namentlich bei zu geringer Mitgliederzahl, kann
aber die Errichtung der einen oder der anderen der beiden Kassenarten
unterbleiben. Auch kann durch die Landesgesetzgebung für das Gebiet
oder für Gebietsteile eines Landes die Errichtung von Landkrankenkassen
ausgeschlossen werden (88 226ff.).
Die Landkrankenkassen können sich den besonderen Verhältnissen der
in ihnen vereinigten Berufsgruppen durch eine Sonderregelung ihrer
Leistungen anpassen. Insbesondere können sie für arbeitsunfähig erkrankte
Hausgehilfen statt der Krankenpflege und des Krankengeldes die Kranken—
hauspflege als regelmäßige Pflichtleistung einführen (sogenannte erwei—
—
landwirtschaftlich Beschäftigte, falls die oberste Verwaltungsbehörde die
Einführung der erweiterten Krankenpflege für das Gebiet des Landes
oder Teile davon gestattet hatte. Jetzt ist die Neueinführung einer
erweiterten Krankenpflege nicht mehr zulässig (88 420ff., 345).
Neben den allgemeinen Orts- und Landkrankenkassen sieht die Reichs—
oersicherungsordnung als Versicherungsträger besondere Ortskranken—
kassen sowie Betriebskrankenkassen und Innungskrankenkassen
vor. Diese Sonderkassen sind aber nur zulässig, wenn ihre Leistungen denen
der Orts⸗ oder Landkrankenkassen gleichwertig sind, wenn ihre Leistungs⸗
fähigkeit für die Dauer sicher ist und sie, von den Innungskrankenkassen
abgesehen, eine bestimmte Mindestzahl von Mitgliedern haben.
Besondere Ortskrankenkassen umfassen nur einzelne oder
mehrere Erwerbszweige oder Berufsarten oder Versicherte eines Ge—
schlechts. Sie konnten, soweit sie beim Inkrafttreten der Reichsvecsiche—
rungsordnung bereits vorhanden waren, unter gewissen Voraussetzungen
        <pb n="15" />
        Krankemwwersicherung.
neben den allgemeinen Ortskrankenkassen zugelassen werden. Ihre Neu—
errichtung ist ausgeschlossen (88 239ff.).
Betriebskrankenkassen umfassen die in einem Betriebe oder in
mehreren Betrieben eines Arbeitgebers beschäftigten Personen. Sie
müssen, soweit es sich um landwirtschaftliche Betriebe oder um Binnen⸗
schiffahrtsbetriebe handelt, mindestens 50, sonst mindestens 150 versiche—
rungspflichtige Mitglieder haben. Die Errichtung erfolgt durch den Arbeit—
geber unter Zustimmung des Betriebsrats; ein behördlicher Zwang zur
Errichtung kann nur bei vorübergehenden größeren Baubetrieben ausgeübt
werden. Die Errichtung nicht behördlich angeordneter Betriebskrankenkassen
bedarf jedoch der Genehmigung des Oberversicherungsamts, die u. a. dann
zu versagen ist, wenn der Betriebsrat nicht zugestimmt hat (88 245ff.).
Innungskrankenkassen können mit Genehmigung des, Ober—
versicherungsamts von Innungen für die in den Betrieben ihrer Mit—
glieder beschäftigten Personen errichtet werden (885 250ff.).
Die Neuerrichtung von Betriebs- und Innungskrankenkassen setzt
außerdem voraus, daß sie den Bestand der allgemeinen Orts⸗ oder
Landkrankenkassen nicht gefährden (88 248, 251). Betriebskranken—
kassen für landwirtschaftliche Betriebe dürfen bis auf weiteres nicht neu
errichtet werden (5 2494).
Die genannten reichsgesetzlichen Krankenkassen können sich zu räum—
lich begrenzten Kassenverbänden oder zu freien Kassenvereinigun—
gen zusammenschließen (88 406ff.). Anderseits ist auch die Errichtung von
Sektionen innerhalb der einzelnen Kassen zulässig (88 415, 4154).
Zu diesen 4 Kassenarten tritt als Trägerin der Seekrankenversicherung
die See-Krankenkasse, bei der diejenigen Seeleute versichert werden, die
zugleich bei der See-Berufsgenossenschaft gegen Unfall versichert sind.
Die See-Krankenkasse ist im Gegensatz zu jenen 4 anderen Kassenarten
keine selbständige Körperschaft, sondern eine Abteilung der Seekasse, der
von der Seeberufsgenossenschaft für die Invalidenversicherung er—
richteten Sonderanstalt.
Außerhalb der Reichsversicherungsordnung, im Reichsknappschafts-—D0

nehmer geregelt. Danach wird für diese die knappschaftliche Kranken⸗
versicherung im Auftrage der Reichsknappschaft durch ihre Verwal—⸗
tungsstellen, die Bezirksknappschaften, oder die besonderen Krankenkassen,
gewährt (889, 17, 18 des Reichsknappschaftsgesetzes).
Sowohl für die Krankenversicherung der Seeleute als auch im
Reichsknappschaftsgesetz ist die Familienhilfe als Regelleistung vorge—
schrieben.
An sich unterliegen der Versicherungspflicht auch solche versicherungs⸗
pflichtig Beschäftigten, welche als Mitglieder von Versicherungsvereinen
auf Gegenseitigkeit privatrechtlich bereits versichert sind. Sind aber solche
Versicherungsvereine als „Ersatzkassen“ zugelassen, so haben ihre ver⸗
sicherungspflichtigen Mitglieder das Recht auf Befreiung von der Mit—

8
        <pb n="16" />
        14

Krankenversicherung.

gliedschaft bei ihrer Krankenkasse. Die Ausübung dieses Rechts führt
zum Erlöschen der Mitgliedschaft bei der Pflichtkasse; der Befreite erfüllt
nunmehr seine Versicherungspflicht durch die Versicherung bei der Ersatz⸗
kasse. An Leistungen sind den Versicherungspflichtigen mindestens die
Regelleistungen der Krankenkassen zu gewähren. Entspricht eine Ersatzkasse
nicht mehr den Voraussetzungen ihrer Zulassung oder erweitert sie un—
zulässigerweise den Kreis der aufnahmefähigen Versicherungspflichtigen,
so wird die Zulassung von der Aufsichtsbheörde widerrufen, falls die
Ersatzkasse deren Beanstandung unbeachtet lähßt (88 503ff.).
Die Krankenkassen werden auf Grund einer Satzung durch Vor⸗
stand und Ausschuß verwaltet. Die laufende Verwaltung der Kasse
liegt dem Vorstand ob, der die Kasse im allgemeinen auch nach außen
vertritt. UÜUber alle nicht dem Vorstand zugewiesenen Sachen beschließt der
Ausschuß (88 320ff.). Vorstand und Ausschuß bestehen entsprechend der
Verteilung der Beitragslast zu 5 aus Vertretern der Arbeitgeber und
zu 35 aus Vertretern der Versicherten. Die Ausschußmitglieder werden
von den Arbeitgebern und Versicherten selbst je aus ihrer Mitte, die Vor—⸗
standsmitglieder von den beiden Gruppen der Vertreter der Arbeitgeber
und der Versicherten im Ausschuß aus ihrer Gruppe nach den Grund—
sätzen der Verhältniswahl auf je 5 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder
wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und einen oder mehrere Stell—
vertreter für ihn. Bei Innungskrankenkassen kann die Satzung ausnahms⸗
weise bestimmen, daß die Arbeitgeber und die Versicherten je die Hälfte
der Beiträge zu tragen haben. Alsdann stellt jede Gruppe auch die Hälfte
der Ausschuß- und Vorstandsmitglieder. Die Gewählten sind ehrenamtlich
tätig. Bei den Betriebskrankenkassen gehört der Arbeitgeber den Organen
ohne weiteres mit s* der Stimmen an, er trägt aber auch die durch die
—
Kosten (88 327ff., 362).
Die Krankenkassen sind öffentlich-rechtliche rechtsfähige Selbstverwal—
tungskörper. Sie haben eigene Angestellte und eine selbständige Vermögens⸗
oerwaltung. Das Verhältnis der Krankenkassen zu den Arzten wird durch
schriftliche Verträge geregelt, die im Vertragsausschuß und im Streitfall
durch die Schiedsämter bzw. das Reichsschiedsamt festgestellt werden. Die
Regelung der Verhältnisse zwischen der Krankenkasse einerseits und den
Zahnärzten, Apothekern und Hebammen anderseits, erfolgt dagegen im
Wege freier Vereinbarung. Die staatliche Aufsicht, die das Versicherungsamt
ausübt, beschränkt sich auf die Beobachtung des Gesetzes und der Satzung
(884, 30, 377, 349ff.).
Mitglieder der Krankenkassen sind die Versicherungspflichtigen ohne
weiteres, die Versicherungsberechtigten auf Grund ihrer Beitrittserklärung
—VD
ausnahmsweise erst mit der Eintragung in ein von der Kasse geführtes
Verzeichnis (5442 Abs. 3). Mit der Mitgliedschaft entsteht regelmäßig
auch der Anspruch auf Kassenleistungen. Die Satzung kann jedoch für
        <pb n="17" />
        Krankenversicherung.

15

freiwillig beitretende Mitglieder eine Wartezeit von höchstens 6 Wochen
und für den Anspruch auf freiwillige Mehrleistungen allgemein eine solche
von höchstens 6 Monaten einführen (88 206 bis 208). Die Erhebung von
Eintrittsgeldern ist nach der Reichsversicherungsordnung nicht mehr zulässig.
Die Mitgliedschaft erlischt, sobald der Versicherte Mitglied einer
anderen reichsgesetzlichen Krankenkasse oder der Reichsknappschaft wird
(6312). Schließt sich an das Ausscheiden des Versicherten eine Zeit der
Erwerbslosigkeit an, so verbleibt ihm der Anspruch auf die Regelleistungen
der Kasse, wenn der Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit binnen
3 Wochen nach dem Ausscheiden eintritt. Voraussetzung ist jedoch, daß
der Versicherte in den vergangenen 12 Monaten mindestens 26 Wochen
oder unmittelbar vorher mindestens 6 Wochen versichert war (8 214).
Die Mittel für die Krankenversicherung werden durch Beiträge auf—
gebracht, welche die Arbeitgeber zu 5, die Versicherungspflichtigen zu
38, die freiwillig Versicherten allein tragen (88 380, 381). Die Beiträge
werden in der Regel nur nach dem Grundlohn abgestuft; die Satzung
kann sie aber auch nach Erwerbszweigen und Betriebsarten bemessen,
soweit für diese eine erheblich erhöhte Erkrankungsgefahr besteht, und
unter der gleichen Voraussetzung für einzelne Betriebe eine Erhöhung
des Arbeitgeberanteils zulassen (58 384, 385). Eine Abstufung der Bei—
träge für die einzelnen Mitglieder nach ihrem Gesundheitszustande, Ge—
schlecht oder, Alter ist unzulässig.
Die Beiträge sind so zu berechnen, daß sie die zulässigen Ausgaben
der Kasse decken. 756 v. H. des Grundlohns dürfen sie nur dann über—
—DVV
wenn es die Arbeitgeber und die Versicherten im Ausschuß überein—
stimmend beschließen. Eine Erhöhung über 10 v. H. ist nur bei Ortskrankenkassen
 und auch bei ihnen nur auf übereinstimmenden Beschluß der
Arbeitgeber und Versicherten im Ausschuß zulässig. Kommt ein solcher Be—
schluß nicht zustande, so wird die Kasse mit anderen Ortskrankenkassen
vereinigt. Ist das nicht möglich oder reichen trotz der Vereinigung die
Beiträge für die Regelleistungen nicht aus, so hat der Gemeindeverband
einzutreten. Reichen bei Land-, Betriebs⸗ oder Innungskrankenkassen
10 v. H. nicht aus, so treten bei Landkrankenkassen der Gemeindeverband,
bei Betriebskrankenkassen der Arbeitgeber und bei Innungskrankenkassen
die Innung ein (z8 385ff.).
Die Zahlung der Beiträge geschieht in der Weise, daß der Arbeit⸗
geber an bestimmten Zahltagen die gesamten Beiträge einzahlt und den
Versicherungspflichtigen ihren Anteil bei der Lohnzahlung vom Barlohn
abzieht. Unterbliebene Abzüge dürfen nur bei der Lohnzahlung für die
nächste Lohnzeit nachgeholt werden (88 393ff.). Zur leichteren Aber—
wachung haben die Arbeitgeber ihre Versicherungspflichtigen bei der Kasse
an- und abzumelden und dabei zugleich die für die Erhebung der Bei—
träge erforderlichen Angaben zu machen (8 317ff.). Unterlassen sie es,
so kann ihnen, abgesehen von Strafe und Nachzahlung, die Zahlung des
        <pb n="18" />
        —16

Unfallversiche rung.

Ein- bis Fünffachen der rückständigen Beiträge auferlegt werden (88 530,
531). Bei Streit über die Beitragsleistung entscheiden das Versicherungs⸗
amt und auf Beschwerde endgültig das Oberversicherungsamt (8 405).
Besonders geregelt ist die Beitragsleistung für unständig Be—
schäftigte und Hausgewerbtreibende. Bei den unständig Be—
schäftigten zahlt der Gemeindeverband vierteljährlich der Kasse die ge—
samten Beitragsteile für die Arbeitgeber und kann sie dann auf die Ein⸗
wohner des Kassenbezirks umlegen (88 453ff.). Bei den Hausgewerb—
treibenden ist die Auferlegung einer Zuschußpflicht für die Auftraggeber
durch das von der Gemeinde oder dem kommunalen Verband erlassene
Statut zulässig. Auch kann statutenmäßig der Ortslohn als Grundlohn
festgesetzt werden, wenn dieser durchschnittlich niedriger ist als der Ortslohn.
 Für Hausgewerbtreibende, deren Entgelt geringer ist als der halbe
Grundlohn der niedrigsten Lohnstufe bei ihrer Kasse, können die Beiträge
entsprechend ermäßigt werden (8 473, 475).
II. Unfallversicherung.
Die Unfallversicherung kmüpft an die frühere Haftpflicht der Unter—
nehmer bei Betriebsunfällen an. Sie hat die Haftpflicht aber nicht nur
erheblich erweitert und ausgebaut, sondern vor allem die Entschädigungs—
pflicht von dem einzelnen ersatzpflichtigen Unternehmer auf die ge—
nossenschaftlich gebildete Gesamtheit aller Unternehmer, die Berufs—
genossenschaft, übertragen. Die hierdurch bewirkte Verteilung der Gefahr
und die Schaffung wirtschaftlich leistungsfähiger Schuldner hat zur Folge,
daß die Entschädigungsansprüche der Verletzten in allen Fällen verwirk—
licht werden können.
Die Unfallversicherung umfaßt Personen, die in bestimmten, meist
gewerbsmäßigen Betrieben oder bei gewissen nicht gewerbsmäßigen
Tätigkeiten beschäftigt sind (8 537ff., 915ff., 1046ff.).
Als Betriebe, die der Unfallowersicherung unterstehen, kommen
einmal gewerbliche in Betracht, ferner der Betrieb der gesamten Land—
und Forstwirtschaft und endlich die Seeschiffahrt. Die gewerblichen
Betriebe unterstehen der Unfallversicherung aber nur dann, wenn sie
entweder fabrikmäßig unterhalten werden oder bestimmte vom Gesetz
aufgezählte Verrichtungen zum Gegenstande haben (z. B. Bauwesen,
Hüttenwesen, Transportgewerbe, neuerdings auch der Betrieb der Feuer—⸗
wehren und Betriebe zu Silfeleistungen bei Unglücksfällen, Kranken—
häuser und ähnl. Anstalten, Laboratorien, Schauspielunternehmungen
usw., Betriebe mit Röntgeneinrichtungen). Die Tätigkeiten, die als
solche der Unfallversicherung unterliegen, sind die nicht gewerbsmäßigen
Bauarbeiten (also namentlich die Regiebauarbeiten) sowie die Tätigkeiten
bei nicht gewerbsmähigem Halten von Fahrzeugen und Reittieren und
Einrichtungen und Tätigkeiten in der öffentlichen und freien Wohlfahrts—
pflege und im Gesundheitsdienste sowie endlich das Retten aus gegen—
wärtiger Lebensgefahr ohne rechtliche Verpflichtung unter Gefahr für
        <pb n="19" />
        Unfallversicherung.

17

Leben, Körper oder Gesundheit. Von den in diesen Betrieben und bei
diesen Tätigkeiten beschäftigten Personen sind alle Arbeiter und An—
gestellten ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Jahresarbeitsverdienstes sowie
die Seeleute zwangsweise versichert, während die Unternehmer regel⸗
mäßig nur zur freiwilligen Versicherung zugelassen sind. Durch die Satzung
einer Berufsgenossenschaft kann indessen die Versicherungspflicht der Unter—
nehmer bestimmt werden. Einige Personengruppen, hauptsächlich Be—
amte, Offiziere und andere Militärpersonen sowie Angehörige der Schutz—
polizei, Mitglieder geistlicher Genossenschaften und Schwestern von Mutter⸗
häusern und dem Roten Kreuz, denen anderweit eine gleiche Fürsorge ge⸗
währleistet ist, sind versicherungsfrei.
Die Unfallversicherung bezweckt eine Sicherung gegen Betriebs—
unfälle, d. h. Unfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit in ursäch—
lichem Zusammenhange stehen. Verbotwidriges Handeln schließt die
Annahme eines Betriebsunfalls nicht aus. Als Beschäftigung im Betriebe
gelten auch der mit ihr zusammenhängende Weg nach und von der Ar—
beitsstätte und die mit ihr zusammenhängende Verwahrung, Beförderung,
Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgeräts, auch wenn es vom
Versicherten gestellt wird. Die Versicherung erstreckt sich auch auf solche
Unfälle, die ein hauptsächlich im Betrieb oder bei einer versicherten
Tätigkeit Beschäftigter bei Verrichtung häuslicher oder anderer Dienste
erleidet, zu denen er vom Unternehmer oder dessen Beauftragten heran⸗
gezogen wird, sowie auf Unfälle von Seeleuten beim Retten oder Bergen
von Menschen oder Sachen. Die Reichsregierung hat ferner auf Grund
des 8 547 RVO. die Versicherung auf bestimmte Berufskrankheiten aus—
gedehnt. Vorsätzliche, nicht aber fahrlässige Herbeiführung des Unfalls
durch den Verletzten schließt die Gewährung einer Entschädigung aus.
Hat sich der Verletzte den Unfall bei Begehung eines Verbrechens oder
vorsätzlichen Vergehens zugezogen, so kann die Entschädigung ihm ganz
oder teilweise versagt werden; sie kann seinen im Inland wohnenden
Angehörigen überwiesen werden (88 544, 5450, 5345b, 546, 547, 548,
550, 554, 556, 557, 922, 923, 930, 1046 ff., 1065.)
Gegenstand der Versicherung ist Ersatz des Schadens, der
durch Körperverletzung oder Tötung entsteht (88 555ff., 930ff., 10605ff.).
Bei Körperverletzungen umfaßt die Entschädigung Kranken—
behandlung, Berufsfürsorge und eine Rente oder Krankengeld, Tagegeld,
Familiengeld für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit. Die Verpflichtung
zur Krankenbehandlung beginnt sofort mit dem Unfall. Die Rente be—
ginnt bei Verletzten, die auf Grund der Reichsversicherung gegen Krank—⸗
heit versichert sind, mit dem Wegfall des Krankengeldes aus der Kranken⸗
versicherung, spätestens mit der 27. Woche nach dem Unfall, bei anderen
Verletzten im allgemeinen mit dem Tage nach dem Unfall. Rente wird
nicht gewährt, wenn die nach der Unfallversicherung zu entschädigende
Erwerbsunfähigkeit nicht über die 13. Woche hinaus andauert. Jedoch
ist in diesem Falle für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld aus
Leitfaden der deutschen Sozialversicherung. 1930. 2
        <pb n="20" />
        8

Unfallversicherung.

der Unfallversicherung zu gewähren, wenn und solange der Verletzte
Krankengeld aus der Krankenversicherung nicht beanspruchen kann.
Die Krankenbehandlung umfaßt ärztliche Behandlung, Arznei und
andere Heilmittel sowie Hilfsmittel, die erforderlich sind, um den Erfolg
des Heilverfahrens zu sichern oder die Folgen der Verletzung zu erleichtern
Körperersatzstücke, Krücken, Stützvorrichtungen u. dgl.) und die Gewäh—
rung von Pflege. Pflege ist durch Gestellung der erforderlichen Hilfe und
Wartung, durch Anstaltpflege oder durch Zahlung eines Pflegegeldes
von 20 bis 75 RM. monatlich zu gewähren, solange der Verletzte infolge
des Unfalls so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege
bestehen kann. Die Auswahl des behandelnden Arztes steht der Berufs⸗
genossenschaft zu. Die Rente besteht in regelmäßigen, monatlich, bei
kleineren Renten jedoch nach näherer Bestimmung des Reichsversiche⸗
rungsamts vierteljährlich im voraus zu zahlenden Geldleistungen. Die
Höhe der Rente richtet sich nach dem Grade der durch den Unfall er⸗
littenen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und der Höhe des von
dem Verletzten im letzten Jahre vor dem Unfall bezogenen Arbeits⸗
verdienstes. Bei völligem Verluste der Erwerbsfähigkeit erhält der Ver⸗
letzte die Vollrente. Diese beträgt 5 seines Jahresarbeitsverdienstes.
Ist der Verletzte infolge des Unfalls teilweise erwerbsunfähig geworden,
so erhält er den Teil der Vollrente, welcher der Einbuße an seiner Er⸗
werbsfähigkeit entspricht. Beim Bezug einer Rente von 50 oder mehr
v. H. der Vollrente (d. i. bei Schwerverletzten) tritt zu der Rente für
sedes Kind eine Kinderzulage von 10 v. H. der Rente bis zum vollendeten
15. Lebensjahre des Kindes. Erhält das Kind Schul⸗- oder Berufsausbildung
 oder ist es wegen eines Gebrechens außerstande, sich selbst
zu erhalten, so wird die Zulage bis zum 21. Lebensjahre des Kindes ge⸗
währt, soweit diese Voraussetzung erfüllt ist und wenn der Versicherte
das Kind überwiegend unterhält. Als Kinder gelten außer den ehelichen
auch die für ehelich erklärten, die an Kindes Statt angenommenen, die
unehelichen, ferner die Stiefkinder und Enkel, jedoch müssen bei den un—
ehelichen Kindern eines männlichen Versicherten, bei den Stiefkindern
und den Enkeln noch besondere Voraussetzungen erfüllt sein. Als Jahres⸗
arbeitsverdienst gilt in der gewerblichen Unfallversicherung regelmäßig das
300 fache des durchschnittlichen Verdienstes für den vollen Arbeitstag,
mindestens aber das 300fache des Ortslohns; jedoch bleibt vorbehaltlich
abweichender Satzungsbestimmung der 8400 RM. übersteigende Betrag
außer Ansatz. In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung richtet sich
die Rente im allgemeinen nach einem durchschnittlichen, für bestimmte
Zeiträume festgesetzten Jahresarbeitsverdienst.
Als Krankenbehandlung kann freie Kur und Verpflegung in einer
Heilanstalt (Heilanstaltpflege) gewährt werden, während der ebenso wie
während der Anstaltpflege die Rente wegfällt und dem Verletzten ein
Tagegeld und seinen Angehörigen ein Familiengeld zu zahlen ist. Auch
kann der Verletzte auf seinen Antrag an Stelle der Rentenzahlung in
        <pb n="21" />
        Unfallversicherung.

19

einem Invalidenhaus oder einer ähnlichen Anstalt untergebracht werden.
Eine einmalige Kapitalabfindung an Stelle fortlaufender Zahlungen kann
die Berufsgenossenschaft nach Ablauf von 2 Jahren nach dem Unfall bei
solchen Verletztenrenten vornehmen, welche nicht mehr als /10 der Voll⸗
rente betragen. Bei Renten von nicht mehr als der Vollrente kann
dies mit Zustimmung des Verletzten geschehen. Rentenberechtigte, die
sich gewöhnlich im Ausland aufhalten, können dagegen stets durch eine
einmalige Zahlung abgefunden werden. Außerdem ist eine Kapital—⸗
abfindung zum Erwerbe von Grundbesitz oder zur wirtschaftlichen Stär⸗
kung bereits vorhandenen eigenen Grundbesitzes zugelassen.
Im Falle der Tötung ist als Sterbegeld der 15. Teil des Jahres—
arbeitsverdienstes, mindestens aber ein vom Reichsarbeitsminister festzu⸗
setzender Betrag (z. 3. 50 RM.) zu zahlen. Ferner erhalten die Witwe
und die Kinder, der Witwer und die Verwandten der aufsteigenden
Linie eine Rente, die beiden letzten Gruppen aber nur, wenn sie be—
dürftig sind und ihr Unterhalt „wesentlich“ (so bei der letzten Gruppe)
oder „ganz oder überwiegend“ (so bei der vorletzten Gruppe) von dem
Verunglückten bestritten worden ist. Der Begriff „Kinder“ ist derselbe
wie bei der Kinderzulage (s. oben). Die Rente beträgt regelmäßig “/5 des
Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen, die der Witwe, solange sie
durch Krankheit oder andere Gebrechen wenigstens die Hälfte ihrer Er—
werbsfähigkeit verloren hat, *z, doch dürfen die Renten zusammen nicht
mehr als des Jahresarbeitsverdienstes betragen. Andernfalls werden
sie gekürzt, wobei Ehegatten und Kinder den Verwandten der aufsteigenden
Linie vorgehen. Die Rente der Witwe und des Witwers endet mit dem
Tode oder der Wiederverheiratung, die Rente der Kinder und Enkel
steht grundsätzlich bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres zu, im Falle
der Schul- oder Berufsausbildung oder der auf einem bei Vollendung
des 15. Lebensjahres vorhandenen Gebrechen beruhenden Unfähigkeit des
Kindes, sich selbst zu unterhalten, aber auch für die Dauer dieser Voraus—
setzung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. An
Stelle der Rentenzahlung kann den Hinterbliebenen die Aufnahme in
ein Invalidenhaus, Waisenhaus oder eine ähnliche Anstalt, Hinterbliebenen,
die sich gewöhnlich im Ausland aufhalten, auch eine Kapitalabfindung
unter den gleichen Voraussetzungen gewährt werden wie den Verletzten.
Hat die Witwe eines Schwerverletzten keinen Anspruch auf Witwenrente,
weil der Tod nicht Folge eines Unfalls war, so erhält sie als einmalige
Witwenbeihilfe *, des Jahresarbeitsverdienstes.
Uber diese Regelleistungen hinaus kann bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit
 die Teilrente auf Zeit bis zur Vollrente erhöht werden. Auch
sind noch weitere freiwillige Leistungen der Berufsgenossenschaften zu—
zunsten der Versicherten zulässig, z. B. eine besondere Unterstützung
während der Heilanstaltpflege.
Soweit die Versicherten der Krankenversicherung unterliegen, be⸗
stehen neben den Verpflichtungen der Unfallversicherung zur Kranken⸗

X
        <pb n="22" />
        20

Unfallversicherung.

behandlung die der Krankenversicherung zur Gewährung von Kranken⸗
pflege und Krankengeld, soweit nicht die Genossenschaft Heilanstaltpflege
oder Anstaltpflege gewährt. Mit der Anzeige der Ubernahme der Kranken⸗
behandlung durch die Genossenschaft endet die Verpflichtung der Kranken⸗
kasse zur Gewährung von Krankenpflege, mit der Anzeige der Gewährung
von Rente oder Krankengeld durch die Genossenschaft ermäßigt sich das
Krankengeld aus der Krankenversicherung entsprechend. Im Verhältnis
zwischen Krankenkasse und Genossenschaft gehen die Aufwendungen für
das Heilverfahren zu Lasten des Trägers der Unfallversicherung, wenn
aber der Anspruch des Verletzten auf Krankengeld aus der Kranken⸗
versicherung vor dem Ablauf der 8. Woche nach dem Unfall wegfällt,
bis zum Wegfall des Krankengeldes in Höhe der Verpflichtungen der
Krankenkasse zu deren Lasten. Die Aufwendungen für wiederkehrende
Geldleistungen, die dem Verletzten während der ersten 8 Wochen nach
dem Unfall gewährt werden, gehen zu Lasten der Krankenkasse, soweit
sie nicht über das hinausgehen, was die Krankenkasse auf Grund der
Krankenversicherung zu leisten hat, im übrigen zu Lasten des Trägers
der Unfallversicherung. Die Aufwendungen für wiederkehrende Geld⸗
leistungen, die dem Verletzten vom Beginn der 9. Woche an gewährt
werden, gehen bis auf bestimmte zu Lasten der Krankenkasse verbleibende
zu Lasten des Trägers der Unfallversicherung. Der Träger der Unfall⸗
versicherung kann mit der Durchführung der Krankenbehandlung und
mit der Gewährung der während der Krankenbehandlung ihm obliegenden
Geldleistungen die Krankenkasse beauftragen (88 559gff., O9330. 1065, 1504 ff.,
1510).
Träger der Unfallversicherung sind regelmäßig die Berufs—
genossenschaften, wenn jedoch der Betrieb oder die Tätigkeit auf Rechnung
des Reichs oder eines Landes oder der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft
gehen, das Reich oder das Land oder die Reichsbahn-Gesellschaft. Das
Reich oder Land kann insoweit aber einer Berufsgenossenschaft beitreten.
Ferner ist das Land Versicherungsträger für die Betriebe der Feuerwehren
und zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen, die nicht für seine Rechnung
gehen, und für die Unfälle beim Lebensretten. Insoweit können aber
eine Gemeinde von wenigstens 250000 Einwohnern oder mehrere zu
einem Versicherungsverbande vereinigte Gemeinden zum Versicherungs⸗
träger erklärt werden. Letzteres kann auch bezüglich der Krankenhäuser
und ähnlicher Anstalten, der Einrichtungen und Tätigkeiten in der Wohl⸗
fahrtspflege und im Gesundheitsdienste, der Laboratorien, der Schauspiel⸗
unternehmungen usw. und der Röntgenbetriebe geschehen, soweit die Ge—
meinde Unternehmer ist; endlich auch für solche Bauarbeiten und Tätig—
keiten beim Halten von Reittieren und Fahrzeugen. Ist nicht eine Berufs⸗
genossenschaft Versicherungsträger, so sind besondere Ausführungsbehörden
inzusetzen (58 623ff., 892ff., 956ff., 1033, 1118ff., 1218).
Die Berufsgenossenschaften unterstehen der Aufsicht des Reichs⸗
oder Landesversicherungsamts. Sie setzen sich lediglich aus Unternehmern
        <pb n="23" />
        Unfallversicherung.

21

zusammen, diese werden nach Berufszweigen und teilweise, vor allem
in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, auch nach örtlichen Be—
zirken zusammengefaßt. Zur Zeit bestehen 66 gewerbliche Berufsgenossen⸗
schaften mit Einschluß der See-Berufsgenossenschaft und 40 land- und forst—
wirtschaftliche Berufsgenossenschaften. Der Reichsarbeitsminister hat das
Recht bekommen, wenn es zur Erhaltung oder Durchführung der Unfall—
versicherung oder zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Versicherungs—
träger erforderlich ist, Anderungen im Bestand der Berufsgenossenschaften
vorzunehmen, insbesondere Berufsgenossenschaften zu vereinigen, auf—
zulösen, einzelne Gewerbszweige oder örtlich begrenzte Teile aus einer
Berufsgenossenschaft auszuscheiden oder einer Berufsgenossenschaft zuzu⸗
teilen oder neue Berufsgenossenschaften zu errichten sowie endlich Landes⸗
versicherungsanstalten zu Trägern der Unfallversicherung zu machen.
Jede Berufsgenossenschaft umfaßt innerhalb ihres Bezirkes kraft
Gesetzes alle Betriebe der zugehörigen Gewerbszweige, wobei Neben⸗
betriebe regelmäßig dem Hauptbetriebe folgen. Doch können mehrere
gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe desselben Unternehmers,
die im Bezirke des gleichen Oberversicherungsamts liegen, auch wenn
sie nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenbetrieb stehen, auf An⸗
trag des Unternehmers einer einzigen Berufsgenossenschaft zugeteilt
werden, wenn in den Betrieben zusammen nicht mehr als 10 Versicherungs⸗
pflichtige beschäftigt werden (58 539ff., 631ff., 918ff.).
Jeder, der einen gewerblichen versicherungspflichtigen Betrieb er⸗
öffnet oder dessen Betrieb nachträglich, z. B. durch Benutzung eines
Dampfkessels, versicherungspflichtig wird, hat dies binnen 1 Woche dem
Versicherungsamt, in dessen Bezirke der Betrieb seinen Sitz hat, anzu—
zeigen; bei der Landwirtschaft hat die Gemeinde die Anzeigepflicht. Das
Versicherungsamt überweist den Betrieb durch Einsendung der Anzeige
an die Genossenschaft, der er zugehört. Die gewerblichen Genossenschaften
führen stets, die landwirtschaftlichen in der Regel ein Betriebsverzeichnis,
in das alle Mitglieder nach Prüfung ihrer Zugehörigkeit aufgenommen
werden. Geht eine Anzeige der genannten Art vom Versicherungsamt ein,
so entscheidet die Genossenschaft über Aufnahme oder Ablehnung. Nimmt
sie einen Betrieb auf, so trägt sie ihn in das Betriebsverzeichnis ein und
erteilt dem Unternehmer einen Mitgliedschein. Will sie den Betrieb nicht
aufnehmen, so erteilt sie einen ablehnenden Bescheid. Sowohl gegen die
Aufnahme wie gegen die Ablehnung steht dem Unternehmer die Beschwerde
zu. Treten später in einem in das Betriebsverzeichnis aufgenommenen
Betrieb Anderungen ein, welche die Zugehörigkeit des Betriebs zu der
Genossenschaft aufheben, so ist der Unternehmer im Betriebsverzeichnisse
zu löschen. Wird infolge der Anderung die Versicherungspflicht des Be⸗
triebs bei einer anderen Berufsgenossenschaft begründet, so ist der Betrieb
dieser Berufsgenossenschaft zu überweisen (8 649ff., 902ff., 1123ff.).
Bei den Berufsgenossenschaften sind nur die in den Betrieben be—⸗
schäftigten Personen versichert. Die bei nichtgewerbsmäßigen Bau—
        <pb n="24" />
        22

Unfallversicherung.

arbeiten beschäftigten Personen sind bei Zweiganstalten versichert, die
bei den Baugewerks⸗Berufsgenossenschaften und der Tiefbau⸗Berufs⸗
genossenschaft gebildet sind. Für das nichtgewerbsmäßige Halten von Fahr⸗
zeugen und Reittieren hat der Bundesrat eine selbständige Versicherungs⸗
genossenschaft errichtet und ihre Verfassung nach dem Muster der gewerb⸗
lichen Berufsgenossenschaften geregelt. Dieser Genossenschaft sind auch
die Betriebe der Schauspielunternehmungen usw. und die Betriebe zur
Bewachung von Betriebs⸗ und Wohnstätten zugewiesen worden. Eine be⸗
sondere Zweiganstalt für den Kleinbetrieb der Seeschiffahrt und für die See—
und Küstenfischerei besteht bei der See-Berufsgenossenschaft (88 629, 1186).
Die Berufsgenossenschaften regeln wichtige Teile ihrer Verfassung
und Verwaltung durch eine Satzung, die sie sich selbst geben. Für die
Zweiganstalten wird eine besondere Nebensatzung errichtet. Satzung und
Nebensatzung unterliegen der Genehmigung des Reichsversicherungsamts.
Die Beschwerde wegen Versagung der Genehmigung geht an den Reichs⸗
rat (38 675ff., 792ff., 971ff. 1142ff. 1194).
Organe der Berufsgenossenschaft sind besonders Vorstand und Ge⸗
nossenschaftsversammlung. Der Vorstand wird von der Genossenschafts⸗
oersammlung gewählt. Er vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außer⸗
gerichtlich und führt die laufende Verwaltung. Die Gemnossenschaftsversammlung
 besteht entweder aus sämtlichen Mitgliedern oder aus ge⸗
wãhlten Vertretern, in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung stets
aus letzteren. Sie hat nur bei wichtigeren Angelegenheiten mitzuwirken,
z. B. bei Errichtung und Anderung der Satzung sowie bei Prüfung und
Abnahme der Jahresrechnung. Wenn die Genossenschaft in örtliche Ver⸗
waltungsbezirke (Sektionen) eingeteilt ist, bestehen Sektionsvorstände und
Sektionsversammlungen für die besonderen Geschäfte der Sektionen.
Endlich können Vertrauensmänner als örtliche Genossenschaftsorgane ge—
wählt werden (88 5, 685ff., 975ff., 1146).
Die Verhältnisse der Angestellten werden durch eine Dienstordnung
geregelt, die von der Genossenschaftsversammlung beschlossen wird und
der Genehmigung des Reichsversicherungsamts bedarf (88 690ff., 978, 1147).
Die Genossenschaften müssen ihr Vermögen in bestimmter, im Gesetz
vorgeschriebener Weise anlegen, und zwar, soweit möglich, wertbeständig.
Sie bedürfen zu gewissen Anlagen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Das Vermögen muß bis zu einem von der Reichsregierung bestimmten
Betrage, der 25 v. H. des Vermögens nicht übersteigen darf (zur Zeit
25 v. H.), in verbrieften Forderungen gegen das Reich oder ein Land oder
gegen die Kreditanstalt des Reichs oder eines Landes, sowie in Forde⸗
rungen, die in das Schuldbuch des Reichs oder eines Landes eingetragen
sind, angelegt werden (88 25ff., 717, 721, 984, 1157).
Die Mittel für die Unfallversicherung werden ausschließlich von
den Unternehmern aufgebracht, und zwar regelmäßig im Wege der Um—
lage nach Ablauf des Jahres; jedoch können die Berufsgenossenschaften
von den Unternehmern Vorschüsse auf die Beiträge erheben, um den vor⸗
        <pb n="25" />
        Unfallversicherung.
aussichtlichen Bedarf der Berufsgenossenschaft an Geldmitteln zu decken
und Betriebsmittel in angemessener Höhe bereitzustellen. Steht der im
Jahre tatsächlich erforderlich gewesene Bedarf fest, so wird er auf die
einzelnen Mitglieder verteilt. Hierbei wird die Höhe des auf jedes Mit⸗
glied entfallenden Beitrags nach der Größe und Gefährlichkeit seines Be—
triebs abgestuft. Bei den Zweiganstalten wird dagegen der wahrscheinliche
Bedarf nach festen, für einen bestimmten Zeitabschnitt, höchstens 5 Jahre,
in einem „Prämientarif“ festgestellten Sätzen von den Unternehmern
im voraus eingezogen (Prämienverfahren). Die Beträge für Entschädi⸗
gungen aus Unfällen bei Bauarbeiten mit höchstens 6 Arbeitstagen und
unter Umständen aus Unfällen bei Kleinbetrieben und Tätigkeiten in der
Wohlfahrtspflege und dem Gesundheitsdienst werden auf die im Bezirke
der Berufsgenossenschaft belegenen Gemeinden nach Maßgabe der Be—
völkerungsziffer umgelegt. Der aufzubringende Bedarf bestimmt sich regel⸗
mäßig nach dem Betrage der gemachten Ausgaben. Für die Tiefbau—
Berufsgenossenschaft (mit gewisser Beschränkung) und die Zweiganstalten
gilt jedoch das Kapitaldeckungsverfahren, nach dem nicht nur der wirkliche
Bedarf, sondern der Kapitalwert der Renten aufzubringen ist, die dem
Versicherungsträger im abgelaufenen Geschäftsjahre zur Last gefallen
sind (68 731ff., 798ff., 9809 ff., 1162ff., 1196). Die Berufsgenossenschaften
haben Rücklagen anzusammeln, die durch Zuschläge zu den Entschädigungs⸗
beträgen gebildet werden und nur mit Genehmigung des Reichsversiche—
rungsamts, das dann auch die Art der Ergänzung bestimmt, angegriffen
werden dürfen (58 741ff. 1013, 1164).
Durch diese Aufbringung der Mittel sind die Unternehmer an der
Verringerung der Betriebsgefahren und der Entschädigungslast wirt⸗
schaftlich beteiligt. Nach dem Gejetz erwächst hieraus den Berufsgenossen⸗
schaften Recht und Pflicht, Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen,
ihre Einhaltung durch technische Aufsichtsbeamte zu überwachen und ihre
Ubertretung mit Strafe (für die Unternehmer und die Arbeiter) zu bedrohen.
An der Beratung und Beschlußfassung über diese Vorschriften sowie an
der alljährlichen Beratung über die Maßnahmen zur Unfallver⸗
hütung nehmen auch Vertreter der Versicherten teil, und zwar mit vollem
Stimmrecht und in gleicher Anzahl wie die beteiligten Vorstandsmitglieder.
Die Unfallverhütungsvorschriften bedürfen der Genehmigung des Reichs—
versicherungsamts. Die Berufsgenossenschaften haben für die Durch—
führung der Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen und sind berechtigt
und auf Verlangen des Reichsversicherungsamts verpflichtet, zu diesem
Zwecke technische Aufsichtsbeamte anzustellen (8 848ff., 1030ff., 1190ff. ).
Die Entschädigungen zahlt die Post vorschußweise auf An—
weisung der Genossenschaftsvorftände. Die Zahlungen werden nach Ab⸗—
lauf jedes Geschäftsjahrs den Genossenschaftsvorständen nachgewiesen
und von ihnen eingezogen. Doch können die obersten Postbehörden —
und das tun sie tatsächlich — von jeder Genossenschaft bis zur Höhe der
voraussichtlich zu zahlenden Beträge einen Vorschuß einfordern, den das

23
        <pb n="26" />
        24 Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung.
Reichsversicherungsamt für jeden Monat feststellt (5 726ff., 777ff., 988,
1028, 1159ff., 1185,
Die privatrechtliche Haftpflicht fällt gegenüber der öffentlich⸗
rechtlichen Unfallversicherung für die Betriebsunternehmer und ihre Ver⸗
treter und Aufseher grundsätzlich fort; doch bleiben diese, falls ihnen durch
strafgerichtliches Urteil die vorsätzliche oder die fahrlässige Herbeiführung
des Unfalls nachgewiesen wird, den entschädigungspflichtigen Kranken—
kassen und Berufsgenossenschaften (letzteren auch ohne strafgerichtliches
Urteil) und bei vorsätzlicher Herbeiführung für den die Unfallentschädigung
etwa übersteigenden Mehrbetrag auch den Verletzten oder Hinterbliebenen
ersatzpflichtig. Es muß aber eine Fahrlässigkeit mit Außerachtlassung
derjenigen Aufmerksamkeit vorliegen, zu welcher sie vermöge ihres Amtes,
Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet waren. Dritte Personen haften
ohne jede Beschränkung, doch geht der Ersatzanspruch des Verletzten auf
die Berufsgenossenschaft im Umfang ihrer durch die Unfallversicherung
begründeten Entschädigungspflicht über (88 898ff., 1042, 1219, 1549).

III. Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung.
Die Versicherungspflicht erstreckt sich im wesentlichen auf die
gleichen Personenkreise wie in der Krankenversicherung. Sie weist jedoch
einige Verschiedenheiten auf. Allgemeine Voraussetzung ist Beschäftigung
gegen Entgelt. Früher war weiter Voraussetzung, daß der Beschäftigte
das 16. Lebensjahr vollendet hatte. Dies ist jetzt nicht mehr erforderlich.
Teilweise wurde früher vom Gesetz auch die Ausübung der Tätigkeit im
Hauptberuf verlangt. Auch dies ist jetzt gegenstandslos geworden, da es
sich dabei um Berufsgruppen (Werkmeister usw.) handelte, die jetzt aus⸗
schließlich der Angestelltenversicherung zugewiesen sind. Versicherungs⸗
pflichtig sind hiernach 1. Arbeiter, Gesellen, Hausgehilfen, 2. Hausgewerb⸗
treibende (jetzt schlechthin, früher nur in begrenztem Umfang durch be—
sondere Verordnungen), 3. die Besatzung von deutschen Seefahrzeugen
und von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt, mit Ausnahme der Schiffs⸗
—
waltungsassistenten sowie der in einer ähnlich gehobenen oder höheren
Stellung befindlichen Angestellten, soweit sie nicht nach dem Angestelltenver⸗
sicherungsgesetze versicherungspflichtig oder versicherungsfrei sind, 4. Ge⸗
hilfen und Lehrlinge, soweit sie nicht nach dem Angestelltenversicherungs⸗
gesetze versicherungspflichtig oder versicherungsfrei sind. Gleichgestellt sind
Soldaten, wenn sie bei ihrer vorgesetzten Dienststelle die Versicherung be—
antragen. Dies galt auch für Angehörige der Schutzpolizei im Sinne des
Reichsges. v. 17. Juli 1922. Dieses Ges. über die frühere Schutzpolizei
ist jedoch aufgehoben durch Reichsges. vom 10. Juli 1926. Außerdem
kann der Reichsarbeitsminister mit Zustimmung des Reichsrats die Ver⸗
sicherungspflicht auf Gewerbtreibende und andere Betriebsunternehmer,
die in ihren Betrieben regelmäßig keinen oder höchstens 1 Versicherungs⸗
pflichtigen beschäftigen, erstrecken (88 1226 ff.).
        <pb n="27" />
        Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung. 25

Versicherungsfrei ist, wer nur vorübergehend, das heißt, nach einer
im Verordnungsweg ergangenen Begriffsbestimmung, nur in geringem
Umfang, insbesondere gelegentlich oder nebenher beschäftigt ist. Ver—
sicherungsfrei ist ferner, wer als Entgelt nur freien Unterhalt erhält, oder
wer invalide ist, oder wer eine Invaliden⸗, Witwen⸗- oder Witwerrente der
reichsgesetzlichen Invalidenversicherung oder eine Witwerrente des An⸗
gestelltenversicherungsgesetzes bezieht. Versicherungsfrei sind weiter die
beim Reich, den Ländern, Gemeinden und gewissen sonstigen öffentlichen
Verbänden beschäftigten Beamten und anderen Personen, denen ander⸗
weit eine gleichwertige Invaliden- und Hinterbliebenenfürsorge gesichert
ist oder deren Beschäftigung den Übergang zu einer derartig gesicherten
Stellung bildet. Ob eine solche Anwartschaft als gewährleistet anzusehen
ist, entscheiden ausschließlich die Verwaltungsbehörden (früher die Ver—
sicherungsbehörden). Das Hinüberwechseln von Personen aus dem
Reichs- usw. Dienst in private Betriebe hatte dabei nach altem Recht keine
besondere Berücksichtigung erfahren und zu Härten geführt. Deshalb ist
hier eine Neuregelung getroffen. Scheiden nämlich Personen, die nach
Vorstehendem wegen Gewährleistung von Anwartschaften versicherungs—
frei sind, aus der versicherungsfreien Beschäftigung aus, ohne daß Ruhe⸗
geld oder Hinterbliebenenrente oder eine gleichwertige Leistung auf Grund
des Beschäftigungsverhältnisses gewährt wird, so sind Beitragsmarken
nachzuverwenden, soweit nicht Ersatzzeiten vorliegen. Der Reichsrat kann
auch Ausländer, denen der Aufenthalt in Deutschland nur für eine be—
stimmte Dauer gestattet ist, für versicherungsfrei erklären (88 1232ff.).
Auf Antrag werden durch das Versicherungsamt von der Versiche⸗
rungspflicht befreit Personen, die vom Staate oder von anderen öffent—
lichen Verbänden eine der Invalidenversicherung gleichwertige Ver⸗
sorgung bereits beziehen und daneben Anwartschaft auf Hinterbliebenen⸗
fürsorge besitzen, auch (neuh) Bezieher von Ruhegeld aus der Angestellten⸗
versicherung oder von knappschaftlichen Pensionen, ferner Personen mit
Hochschulbildung, die zur Ausbildung für ihren künftigen Beruf oder in
einer Stellung beschäftigt werden, die den Übergang zu einer ihrer Aus—
bildung entsprechenden versicherungsfreien Beschäftigung bildet, schließ—
lich, solange noch nicht 100 Beitragsmarken verwendet sind, Personen,
die im Laufe eines Kalenderjahrs nur in bestimmten Jahreszeiten nicht
länger als 12 Wochen oder überhaupt höchstens an 50 Tagen Lohn—⸗
arbeit verrichten, im übrigen aber ihren Unterhalt selbständig erwerben
oder ohne Entgelt tätig sind (88 1287ff.). Die letztgenannten Personen
erhalten im Falle der Befreiung von der Verwaltungsbehörde eine Ver⸗
sicherungsfreikarte für die Dauer eines Kalenderjahres.
Durch das Inkrafttreten der Angestelltenversicherung wurde ur—⸗
sprünglich die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung nicht berührt.
Zahlreiche Personen, die sowohl die Reichsversicherungsordnung in alter
Fassung als das Versicherungsgesetz für Angestellte für versicherungs—
pflichtig erklärte (Angestellte in gehobener Stellung wie Betriebsbeamte
        <pb n="28" />
        26 Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung.
und Werkmeister, Handlungsgehilfen, Bühnen⸗ und Orchestermitglieder,
Lehrer und Erzieher usw.) unterlagen also einer Doppelversicherung.
Einer zu hohen Beitragsbelastung war aber durch niedrigere Bemessung
der Beiträge zur Angestelltenversicherung in den Gehaltsklassen bis zu
2000 Mk. vorgebeugt. Da die Belastung aus der doppelten Pflichtver⸗
sicherung aber bei späteren Erhöhungen der Beiträge zu hoch geworden
wäre, wurden die Personenkreise, die in der Invalidenversicherung ver⸗
sicherungspflichtig sind, durch Gesetz v. 10. 11. 1922 vollständig von den⸗
jenigen, die der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen, geschieden.
Die doppelte Pflichtversicherung für die gleiche Tätigkeit ist damit beseitigt,
aber nicht die Möglichkeit, sich in dem anderen Versicherungszweige frei⸗
willig weiterzuversichern. Im Zusammenhang mit der Beseitigung der
Doppelversicherung ist das Recht der Wanderversicherung in der Invaliden⸗
und Hinterbliebenenversicherung und in der Angestelltenversicherung ge⸗
regelt. Unter Wanderversicherten sind dabei solche Personen zu verstehen,
für die in beiden Versicherungszweigen Beiträge geleistet sind, einerlei ob
zu gleicher Zeit oder nacheinander, einerlei auch ob als Pflicht⸗ oder frei⸗
willige Beiträge. Für sie ist in gewissem Umfang zur Vermeidung von
Härten eine gegenseitige Anrechnung der Beitragszeiten auf die An—⸗
wartschaft und in der Invalidenversicherung auch auf die Wartezeit
sowie endlich eine Zusammensetzung der beiderseitigen Beiträge zu
einer einheitlichen Rente vorgesehen. Näheres ist bei der Anwartschaft,
Wartezeit und den Renten ausgeführt.
Zum freiwilligen Eintritt in die Versicherung (Selbst—
oersicherung) sind bis zum vollendeten 40. Lebensjahre berechtigt
l. Gewerbetreibende und andere Betriebsunternehmer, die in ihren
Betrieben regelmäßig keine oder höchstens 2 Versicherungspflichtige
beschäftigen, 2. Personen, die versicherungsfrei sind, weil sie nur in ge⸗
ringem Umfang oder nur gegen freien Unterhalt beschäftigt sind (F 1243).
Wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht oder für
die Selbstoersicherung entfallen, kann der Versicherte die Versicherung
freiwillig fortsetzen oder, wenn inzwischen die Anwartschaft erloschen ist,
erneuern (31243 Abs. 2, 8 1244).
Die Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung gewährt den Ver—⸗
sicherten bei Invalidität und nach Vollendung des 65. Lebens—
jahrs laufende Renten und sorgt im Falle ihres Todes für die
Hinterbliebenen. Da es sich um langfristige Geldleistungen handelt, ist
eine regelmäßige Beitragsleistung für die Versicherungsanstalten und
die Gesamtheit der Versicherten selbst unentbehrlich. Die Leistungen der
Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung setzen daher im Gegensatze
zur Kranken⸗ und Unfallversicherung ein bestimmtes Mindestmaß von
Beiträgen (Wartezeit) voraus. Die Beiträge sind einheitlich, so daß die
Versicherten durch ein und dieselbe Beitragsleistung für sich den Anspruch
auf Invalidenrente und zugleich für ihre Hinterbliebenen den Anspruch
auf Hinterbliebenenfürsorge erwerben.
        <pb n="29" />
        Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung. 27
Die Wartezeit für die Invalidenrente und Hinterbliebenenfür⸗
sorge ist so gering, daß sie schon in etwa 4 Jahren, also regelmäßig bereits
mit dem vollendeten 20. Lebensjahre, zurückgelegt sein kann. Sie beträgt
nur 200 Beitragswochen, allerdings unter der Voraussetzung, daß min⸗
destens 100 auf Grund der Versicherungspflicht zurückgelegt sind; andern⸗
falls erhöht sie sich auf 300 Beitragswochen (5 1278). Dagegen ist be—
seitigt die frühere Einschränkung, daß freiwillige Beiträge überhaupt
nicht angerechnet werden konnten, wenn nicht mindestens 100 Beiträge
auf Grund der Versicherungspflicht, Selbstversicherung oder aus beiden
gemischt geleistet waren. Für die Äbergangszeit sind gewisse Erleichte—
rungen vorgesehen.
Eine besondere längere Wartezeit bestand früher für die Altersrente.
Jetzt wird im Falle des Alters die Invalidenrente gegeben, die insoweit
nicht anders als die Invalidenrente wegen Invalidität behandelt wird.
Volle Kalenderwochen, in denen der Versicherte durch Krankheit
an der Fortsetzung seiner Berufstätigkeit verhindert war, werden auch
ohne Beitragsleistung als Beitragswochen auf die Wartezeit angerechnet,
wenn er vorher berufsmähig nicht nur vorübergehend versicherungs⸗
pflichtig beschäftigt gewesen ist. Dauert die Krankheit ununterbrochen
über 1 Jahr, so wird die weitere Dauer nicht angerechnet. Die Ge⸗
nesungszeit wird der Krankheit gleichgeachtet. Dasselbe gilt für die
Dauer von 12 Wochen bei einer Arbeitsunfähigkeit, die durch eine
Schwangerschaft oder ein regelmäßig verlaufenes Wochenbett veranlaßt
ist (G 1279). Der Reichsarbeitsminister kann weitere Fälle bestimmen,
in denen eine Anrechnung von Beitragswochen auf die Wartezeit statt⸗
findet, ohne daß Beiträge entrichtet zu werden brauchen (12792). Dies
ist geschehen durch die Verordnung vom 7. Februar 1925. Sie sieht bei
Ausweisung oder Verdrängung aus den besetzten und den Einbruchs—
gebieten des Westens eine Anrechnung vor.
Für Wanderversicherte (Begriff s. S. 26) besteht folgende Besonder⸗
heit. Wenn beim Eintritt des Versicherungsfalles der Invalidenversiche⸗
rung die Wartezeit in der Angestelltenversicherung noch nicht erfüllt ist
und sonach zu der Rente aus der Invalidenversicherung der Steigerungs⸗
betrag aus der Angestelltenwersicherung hinzutritt, so stehen für die
Wartezeit der Invalidenversicherung (nicht auch umgekehrt) die in der
Angestelltenversicherung entrichteten Beiträge, nicht auch deren Ersatz⸗
zeiten, den freiwilligen Beiträgen zur Invalidenversicherung gleich; sie
müssen jedoch solche vollen Kalenderwochen umfassen, die nicht schon
ohnedies als Beitragswochen auf die Wartezeit der Invalidenversiche⸗
rung angerechnet werden (12796).
Die einmal entrichteten Beiträge bleiben nur dann anrechenbar,
wenn die Beitragsleistung in einem Mindestumfange fortgesetzt wird.
Das Gesetz bezeichnet dies als Erhaltung der Anwartschaft. Werden
nicht jeweils binnen 2 Jahren nach Ausstellung einer Quittungskarte
(ogl. S. 33) wenigstens 20, bei der Selbstversicherung im allgemeinen
        <pb n="30" />
        28 Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung.
40 Wochenbeiträge entrichtet, so erlischt die Anwartschaft aus der bis—
herigen Beitragsleistung (88 1280—1282). Als Wochenbeiträge zählen
hier auch gewisse Ersatzzeiten, nämlich Militärdienst- und Krankheits⸗
zeiten im Sinne der 88 1279, 12794, Zeiten ohne versicherungspflichtige
Beschäftigung, während deren der Rentenanwärter oder der Verstorbene
Invaliden⸗ oder Altersrente aus einer Kasse oder Sonderanstalt im
Sinne der 88 1321, 1360, 1375 oder eine Invalidenpension nach dem
Reichsknappschaftsgesetz oder eine Unfallrente von mindestens /5 der
Vollrente bezog, ferner die in der freiwilligen Kriegskrankenpflege bei
der deutschen Wehrmacht oder bei einer dem Deutschen Reiche verbündeten
oder befreundeten Macht zurückgelegten Dienstzeiten, weiter Zeiten,
während deren ein Ruhegeld der Angestelltenversicherung bezogen wird,
ohne daß eine invalidenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt
wird, endlich bei Wanderversicherten Zeiten, in denen Beiträge zur An—
gestelltenversicherung entrichtet sind, soweit dieselben Zeiten nicht schon
durch Beitragswochen der Invalidenversicherung gedeckt sind.
Der Anwartschaftsverlust ist jedoch nicht endgültig. Die Anwart⸗
schaft lebt wieder auf, wenn der Versicherte eine neue Wartezeit von
200 Beitragswochen zurücklegt. Erfolgt allerdings der Wiedereintritt
in die Versicherung erst nach dem 40. oder gar nach dem 60. Lebens⸗
jahre, so ist das Wiederaufleben der Anwartschaft erschwert. (5 1283).
Schließlich gilt die Anwartschaft nicht als erloschen, wenn die zwischen dem
erstmaligen Eintritt in die Versicherung und dem Versicherungsfalle lie—
gende Zeit zu mindestens drei Vierteln durch ordnungsmäßig verwendete
Beitragsmarken belegt ist; dabei stehen bei Wanderversicherten den Bei—
tragsmarken solche vollen Kalenderwochen gleich, die durch entrichtete
Beiträge zur Angestelltenversicherung gedeckt sind (5 1280 Abs. ).
Die Invalidenrente wird entweder wegen Inpalidität oder wegen
Alters gewährt.
Die Invalidenrente wegen Imvalidität bildet eine Entschädigung für
die verlorene Erwerbsfähigkeit. Sie wird daher ohne Rücksicht auf das
Lebensalter jedem Versicherten gewährt, der infolge von Krankheit oder
anderen Gebrechen invalide, d. h. nicht mehr imstande ist, durch eine Tätig⸗
keit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm unter billiger
Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufs zuge—
gemutet werden kann, / dessen zu erwerben, was gesunde Personen seiner
Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu ver—
dienen pflegen. Ist die Invalidität dauernd, so beginnt die Invaliden—
rente sofort. Ist aber in absehbarer Zeit Wiederherstellung der Erwerbs⸗
fähigkeit zu erwarten, so beginnt die Rente erst, wenn die Invalidität un—
unterbrochen 26 Wochen gedauert hat, oder der Anspruch auf Krankengeld
vorher weggefallen ist (88 1255. 1256). Bis dahin ist der Versicherte auf
die Fürsorge seiner Krankenkasse angewiesen. Bessert sich der Zustand des
Rentenempfängers, so daß er nicht mehr invalide ist, so wird ihm die Rente
wieder entzogen (8 1304).
        <pb n="31" />
        Imwaliden⸗- und Hinterbliebenenversicherung. 29
Invalidenrente erhält auch, ohne Rücksicht auf Invalidität, jeder
Versicherte, der das 65. Lebensjahr vollendet hat. Sie bildet einen Zu—
schuß zum Arbeitsverdienst alter Leute, die noch nicht invalide sind. Wird
der Rentenempfänger später imvalide, so erhält er nicht etwa eine Er⸗
höhung. Früher wurde zwischen der höheren Invalidenrente und der
niedrigeren Altersrente unterschieden. Letztere wurde bei Vollendung
des 65. Lebensjahres gewährt. Sie ist jetzt beseitigt; statt dessen wird die
Invalidenrente sowohl für den Fall der Invalidität, als auch bei Voll—
endung des 65. Lebensjahres gewährt.
Die Hinterbliebenenfürsorge setzt voraus, daß der Verstorbene
zur Zeit seines Todes die Wartezeit für die Invalidenrente erfüllt hat
und die Anwartschaft darauf nicht erloschen ist. Bezugsberechtigt sind die
Witwe, der Witwer und die Waisen versicherter Personen (8 1252, 1258ff).
Die Witwe erhält eine Rente, wenn sie das Alter von 66 Jahren
vollendet hat oder dauernd oder ununterbrochen länger als 26 Wochen
invalide ist. Erwerbsfähige Witwen sind nach Ansicht des Gesetzgebers in
gleichem Umfang wie ledige Frauen befähigt, ihren Lebensunterhalt selbst
zu erwerben. Besitzen sie Kinder, so erhalten sie in den Waisenrenten
einen Beitrag zu den Kosten des Haushalts. Bei Wiederverheiratung
fällt die Witwenrente weg, und zwar mit dem Ablauf des Monats, in
dem die Wiederheirat stattfindet (388 1258, 1298). Es wird aber eine Ab—
findung in Höhe des Jahresbetrags der Witwenrente gewährt.
Früher wurde ein Witwengeld gewährt, wenn auch die Witwe
beim Tode des Ehemannes die Wartezeit für die Invalidenrente erfüllt
und die Anwartschaft aufrechterhalten hatte. Es ist wieder beseitigt.
Dem Witwer einer Versicherten wird eine Fürsorge regelmäßig
nicht zuteil. Er erhält nur ausnahmsweise eine Witwerrente, wenn er
erwerbsunfähig und bedürftig ist und die Verstorbene den Lebensunter⸗
halt der Familie ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienste
bestritten hatte (F 1261).
Beim Tode des versicherten Vaters erhalten seine Kinder Waisen—
renten, und zwar bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, bei Schul- oder
Berufsausbildung längstens bis zum 21. Lebensjahr und bei Gebrechen
des Kindes auch noch darüber hinaus. Als Kinder gelten die ehelichen
Kinder, die für ehelich erklärten, die an Kindes Statt angenommenen,
die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vater—
schaft festgestellt ist, die unehelichen Kinder einer Versicherten, die Stief⸗
kinder und die Enkel, letztere beiden, wenn sie vor Eintritt des Versiche—
rungsfalls von dem Versicherten überwiegend unterhalten worden sind.
Treffen die Voraussetzungen für mehrere Waisenrenten zusammen, so wird
sie nur einmal, und zwar zum höheren Betrag gewährt (88 1250ff.). Hatte
auch die Witwe auf Grund eigener Beitragsleistung einen Anspruch auf
Invalidenrente erworben, so bekamen früher die Waisen außer der Waisen⸗
rente an ihrem 15. Geburtstage noch eine einmalige Geldsumme, die
sogenannte Waisenaussteuer. Sie ist wieder beseitigt worden.
        <pb n="32" />
        Invaliden⸗ und Hinterbliebenewersicherung.
Alle diese Leistungen setzen sich aus 2 Bestandteilen zusammen,
rinem festen Reichszuschuß und einem Anteil der Versicherungsanstalten
(8 1284). Der Reichszuschuß beträgt für jede Invaliden-⸗, Witwen⸗
und Witwerrente jährlich 72 RM., für jede Waisenrente jährlich 36 RM.
(8 1285). Bei den ins Ausland gezahlten Renten bleibt der Reichszuschuß
außer Ansatz, soweit nicht der Reichsarbeitsminister mit Zustimmung des
Reichsrats Ausnahmen hiervon zuläßt (8 1316). Nach der Höhe des wö—
hentlichen Arbeitsverdienstes — nach früherem Rechte des Jahresarbeitsverdienstes
 — sind für die Versicherten 7 Lohnklassen gebildet: Klasse J
bis zu 6 Reichsmark, Klasse IIJ von mehr als 6 bis zu 12 Reichsmark,
Klasse III von mehr als 12 bis zu 18 Reichsmark, Klasse IV von mehr
als 18 bis zu 24 Reichsmark, Klasse V von mehr als 24 bis zu 30 Reichs⸗
mark, Klasse VI von mehr als 30 bis zu 36 Reichsmark, Klasse VII von
mehr als 36 Reichsmark. Der Reichsarbeitsminister bestimmt hierzu das
Nähere, besonders darüber, was als wöchentlicher Arbeitsverdienst gilt
(8 1245). Er kann auch für einzelne Berufszweige die Zugehörigkeit zu
den Lohnklassen bestimmen und Lohnklassen an die bestehenden anfügen.
Der Anteil der Versicherungsanstalten an der Invalidenrente be—
steht aus dem Grundbetrag und dem Steigerungsbetrag (8 1287). Der
Grundbetrag beträgt für alle Lohnklassen jährlich 100 Reichsmark. Der
Steigerungsbetrag beläuft sich auf 20 v. H. der für die Zeit seit dem
b. Januar 1924 gültig entrichteten Beiträge. Für Beiträge für die Zeit
vor dem 1. Januar 1924 werden Steigerungsbeträge gewährt, und zwar
für jede Beitragsmarke in Lohnklasse 14 RPfge, in Lohnklasse II8 RPfge,
in Lohnklasse III 14 RPfge, in Lohnklasse IV 20 RPfge, in Lohnklasse V
30 RPfge. Bei Wanderversicherten tritt zu dem Steigerungsbetrag der
Invalidenversicherung noch derienige der Anagestelltenversicherung
88 1289 1290 a).
Hat der Empfänger der Invalidenrente Kinder, so erhöht sich die
Invalidenrente um einen Kinderzuschuß von jährlich 120 Reichsmark
für jedes Kind bis zum vollendeten 15. Lebensjahre, bei Schul- oder Be—
rufsausbildung bis spätestens zum 21. Lebensjahre und darüber hinaus
noch bei Gebrechen des Kindes. Als Kinder gelten auch hier die ehelichen
Kinder, die für ehelich erklärten, die an Kindes Statt angenommenen,
owie die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine
Vaterschaft festgestellt ist, die unehelichen Kinder einer Versicherten, die
Stiefkinder und die Enkel, und zwar letztere beide, wenn sie vor Eintritt
des Versicherungsfalls von dem Versicherten überwiegend unterhalten
worden sind (8 1291).
Der Anteil der Versicherungsanstalten an den Hinterbliebenenbezügen
berechnet sich nach dem Grundbetrag und den Steigerungssätzen der In⸗
validenrente, die der Ernährer zur Zeit seines Todes bezog oder bei Invalidität
bezogen hätte, unter Ausschluß des Kinderzuschusses. Von diesen Beträgen
wird jedoch nur ein Bruchteil angerechnet, nämlich bei der Witwen⸗ und
Witwerrente /, bei Waisenrenten für jede Waise /10 ( 12092).
        <pb n="33" />
        Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung. 31

Hiernach sind die Leistungen der Invaliden⸗ und Hinterbliebenen⸗
versicherung zwar geringer als die der Unfallversicherung. Diese Be—⸗—
schränkung ist aber begründet. Denn ein plötzlich eintretender Unfall
bildet ein nicht vorherzusehendes Unglück, für das aus eigener Kraft nicht
genügend vorgesorgt werden kann. Dagegen entspricht das allmähliche
Schwinden der Arbeitskraft durch Krankheit und Alter dem natürlichen
Laufe der Dinge und muß von vornherein von jedem in Rechnung ge⸗
zogen werden. Die von der Reichsversicherungsordnung eingeführte
Zusatzversicherung ist wieder beseitigt worden.
Die Renten werden in Teilbeträgen monallich, auf volle 5 Reichs⸗
pfennig aufgerundet, im voraus durch die Postanstalten mit den im Post⸗
oerkehr üblichen Zahlungsmitteln ausbezahlt (81297).
Unter bestimmten Voraussetzungen ruht die Rente, d. h. der Anspruch
auf Auszahlung der einzelnen Renten⸗Teilleistung fällt weg. Dies trifft
hauptsächlich zu, solange der Berechtigte eine Freiheitsstrafe von mehr
als 1 Monat verbüßt oder ein berechtigter Inländer sich im Auslande
aufhält und schuldhaft der Versicherungsanstalt seinen Aufenthaltsort
nicht mitteilt, oder solange ein berechtigter Ausländer sich freiwillig ge⸗
wöhnlich im Ausland aufhält. Im letzteren Falle kann die Versicherungs⸗
anstalt den Ausländer mit dem Kapitalwert seiner Bezüge abfinden.
Treffen, außer dem Fall der Wanderversicherung und dem Zusammen⸗
treffen von Waisenrenten, die Voraussetzungen für mehrere Renten
aus der Invalidenversicherung oder aus der Invaliden⸗ und der An—
gestelltenversicherung zusammen, so erhält der Berechtigte die höchste
Rente und von den anderen Renten ohne Kinderzuschuß die Hälfte als
Zusatzrente (88 1312ff.). Ferner sieht das Gesetz u. U. ein Ruhen von Renten
der Invalidenversicherung vor, wenn gleichzeitig Renten aus der reichs—
gesetzlichen Unfallversicherung gewährt werden (88 13111311h.
Die Durchführung der Invaliden⸗ und Hinterverbliebenensicherung
ist Selbstverwaltungskörpern mit der Bezeichnung „Versicherungs⸗
anstalten“ übertragen, die in Anlehnung an die Staats- oder Gemeinde⸗
oerwaltung für örtliche Bezirke errichtet sind (1326). Zurzeit bestehen
29 Versicherungsanstalten. Die Versicherungsanstalten werden durch
einen Vorstand und einen Ausschuß auf Grund einer Satzung verwaltet,
die der Ausschuß zu beschließen und die Aufsichtsbehörde zu genehmigen
hat (88 1338ff.). Der Vorstand vertritt die Anstalt und führt die lau—
fende Verwaltung. Er hat die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde
und besteht teils aus beamteten Mitgliedern, teils aus ehrenamtlich
tätigen Vertretern der Arbeitgeber und Versicherten. Die Vertreter
werden in je gleicher Anzahl vom Ausschuß gewählt. Sie dürfen nicht
gleichzeitig dem Ausschuß angehören. Bei der Beschlußfassung müssen
die nicht beamteten Vorstandsmitglieder in der Mehrzahl sein (88 1342ff.)
Der Ausschuß besteht je zur Hälfte aus Vertretern der Arbeitgeber und
Versicherten, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewöählt
werden (88 1351, 135410, 1352). Die Wahl der Versichertenmitglieder
        <pb n="34" />
        32 Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
des Ausschusses erfolgt durch diejenigen Personen, die für die Wahl der
Versichertenvertreter bei den zum Bezirk der Versicherungsanstalt ge⸗
hörigen Versicherungsämtern nach 88 42, 44 wahlberechtigt sind (5 13514).
Die Arbeitgebermitglieder des Ausschusses aus dem Gewerbe werden
von den Vorständen der zu bestimmenden Vertrauensberufsgenossen⸗
schaft oder Vertrauensausführungsbehörde, die Arbeitgebermitglieder
aus der Landwirtschaft von den Vorständen der zuständigen landwirt—
schaftlichen Berufsgenossenschaften gewählt (ß13516). Dem Ausschuß
sind wichtige Beschlüsse, vor allem die Aufstellung des Voranschlags,
die Abnahme der Jahresrechnung und die Errichtung und Anderung der
Satzung vorbehalten (58 1853ff.). Die Aufsicht über die Versicherungs⸗
anstalten führt das Reichsversicherungsamt. Ist für ein Land ein Landesver—⸗
icherungsamt errichtet, so führt dieses die Aufsicht über die Versicherungs—
anstalten, die nicht über das Staatsgebiet hinausreichen (88 1381, 1382).
An Stelle der Versicherungsanstalten können ausnahmsweise andere
Anstalten, die ihren Mitgliedern und deren Hinterbliebenen mindestens eine
gleichwertige Fürsorge gewähren, durch den Reichsarbeitsminister (früher
durch den Reichsrat) als Versicherungsträger zugelassen werden (881360ff.).
Zurzeit bestehen 4 derartige Sonderanstalten für Eisenbahnbetriebe,
eine, nämlich die Reichsknappschaft, für Bergwerksbetriebe und außerdem
die Sonderanstalt der See-Berufsgenossenschaft (Seekasse).
Außer den gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen ist den Versiche⸗
rungsanstalten die UÜbernahme bestimmter freiwilliger Leistungen
gestattet. Insbesondere dürfen sie Versicherte in Heilbehandlung
nehmen, um die drohende Invalidität zu verhüten oder die bereits ein⸗
getretene wieder zu beseitigen (8 1269ff., 1305). Diesen Zweig ihrer
Verwaltung haben die Versicherungsanstalten und Sonderanstalten von
Jahr zu Jahr umfassender ausgebildet. Abgesehen von dem Heilver⸗
fahren, das nur einzelnen Versicherten zugute kommt, dürfen die Ver—
sicherungsanstalten mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Mittel auf—⸗
wenden, um den Eintritt vorzeitiger Invalidität unter den Versicherten
zu verhüten oder die gesundheitlichen Verhältnisse der versicherungs—
pflichtigen Bevölkerung zu fördern (51274). Eine Beteiligung der Ver—
sicherungsanstalten an allgemeinen Maßnahmen und Maßnahmen im
Einzelfalle zur Bekämpfung der Volkskrankheiten und zur Hebung der
Volksgesundheit (Gesundheitsfürsorge) sehen die Richtlinien über Gesund—
heitsfürsorge in der versicherten Bevölkerung vom 27. Februar 1929
RGEBl. J S. 69) vor. Endlich dürfen die Versicherungsanstalten Renten—
empfänger auf ihren Antrag in einem Invaliden- oder Waisenhaus oder
einer ähnlichen Anstalt unterbringen und dazu die Rente ganz oder teil—
weise verwenden (51277). Von dieser Einrichtung wird namentlich zu—
gunsten tuberkulöser Rentenempfänger Gebrauch gemacht.
Die Mittel für die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung
werden teils vom Reiche, teils von den Arbeitgebern und Versicherten
aufgebracht (K&amp;amp; 1387). Das Reich gibt die bereits erwähnten Zuschüsse
        <pb n="35" />
        Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung. 33
zu jeder einzelnen Leistung (vgl. S. 30). Die weiteren Kosten tragen die
Versicherungsanstalten selbst. Früher hatten sie gewisse Lasten gemein—⸗
sam zu tragen. Sie schieden zur Deckung dieser Gemeinlast einen Teil
der Beitragseinnahmen buchmäßig als Gemeinvermögen aus. Aus dem
bleibenden Sondervermögen bestritt jede einzelne Versicherungsanstalt
die auf sie entfallende Steigerung der Invalidenrenten, die freiwilligen
Aufwendungen, insbesondere für Heilverfahren und Invalidenhauspflege,
und die Verwaltungskosten (früher 88 1395ff.). Die Verrechnung und
der Ausgleich zwischen Reich, Gemeinvermögen und Sondervermögen
wurde durch die Rechnungsstelle des Reichsversicherungsamts bewirkt
(früher 88 1403ff.). Jetzt ist diese Form der Unterscheidung zwischen Ge⸗
meinlast und Sonderlast beseitigt. Die Rentenlast wird, abgesehen von dem
Reichszuschuß, auf sämtliche Versicherungsträger nach dem Verhältnis
ihrer Beitragseinnahmen aus dem betreffenden Geschäftsjahr verteilt.
Die anderen Aufwendungen tragen sie nach wie vor je für sich.
Die Beiträge wurden früher nach dem Anwartschaftsdeckungs⸗
verfahren, d. h. unabhängig von dem jeweiligen Bedarfe, so hoch be—
messen, daß sie die Ausgaben der Versicherungsanstalten dauernd deckten.
Es wurden also anfangs UÜberschüsse gesammelt, deren Zinsen eine Er—
höhung der Beiträge beim allmählichen Anwachsen der Rentenlast ver⸗
hüten sollten. Jetzt ist dafür die Berechnung der Beiträge nach dem
Umlageverfahren getreten. Die Beiträge sind für alle Versicherungs⸗
anstalten einheitlich und nur nach Lohnklassen abgestuft. Es bestehen
7 Lohnklassen mit der Bezeichnung J, II, III, IV, V, VI, VII. Die Wochen⸗
beiträge betragen darin 30, 60, 90. 120, 150, 180, 200 Reichspfennige
(81392).
Die Beiträge werden je zur Hälfte von den Arbeitgebern und den
Versicherungspflichtigen getragen; nur für Versicherte, deren regelmäßiges
wöchentliches Entgelt 6 Reichsmark nicht übersteigt, entrichtet der Arbeit⸗
geber die vollen Beiträge (81387 Abs. 2). Eine Verteilung je zur Hälfte
greift auch dann Platz, wenn sich Personen während einer vorübergehen⸗
den oder während einer entgeltlichen, aber nicht bar bezahlten Beschäfti⸗
gung freiwillig versichern (k 1441). Im übrigen haben freiwillig Ver—⸗
sicherte ihre Beiträge allein zu tragen.
Die Beiträge werden durch Einkleben von besonderen, bei der Post
käuflichen Versicherungs marken in die Quittungskarte des Ver—⸗
sicherten entrichtet (885 1411 bis 1413). Die Quittungskarte muß
sich der Versicherte ausstellen lassen und soll sie binnen 2 Jahren nach
der Ausstellung gegen eine neue umtauschen. Sie darf keine besonderen
Merkmale tragen; vor allem darf aus ihr nichts über die Führung oder
die Leistungen des Inhabers zu entnehmen sein (88 1414ff.).
Die Marken werden regelmäßig durch den Arbeitgeber eingeklebt,
der sie auf eigene Kosten beschafft und dem Versicherten bei der Lohn⸗
zahlung seine Beitragshälfte abzieht (8 1426ff.). Auch der Versicherte
kann die vollen Beiträge entrichten. Der Arbeitgeber hat ihm alsdann
Leitfaden der de utschen Sozialversicherung. 1930. 9

—J——

—
        <pb n="36" />
        34

Angestelltenversicherung.

die Hälfte zu erstatten (88 1489, 1440). Streit über die Beitragsleistung
entscheiden die Versicherungsbehörden (88 1459ff.). Statt des regel—
mäßigen Entrichtungsverfahrens ist unter gewissen Umständen das Ein⸗
zugsverfahren zugelassen. Dabei ist die Beitragsentrichtung Kranken⸗
kassen, Gemeindebehörden oder besonderen Hebestellen der Versiche—
rungsanstalten übertragen. In diesem Fall werden die Beiträge in bar
von den Arbeitgebern eingezogen, und das Einkleben der Marken wird
von der Krankenkasse usw. besorgt (88 1447 ff.). Man ist jedoch mehr und
mehr von dem Einzugsverfahren wieder abgekommen. Bei den Sonder⸗
anstalten sind mit einziger Ausnahme bei der Seekasse Quittungskarten
und Beitragsmarken nicht eingeführt. Hier erhält der Versicherte beim
Austritt aus der Beschäftigung eine Bescheinigung über Zahl und Höhe
der geleisteten Beiträge und über die Dauer von Militärdienst- und
Krankheitszeiten.
Für die Anlegung des Vermögens der Versicherungsanstalten
—
vom Gesetz aufgezählt. Die Anlage muß verzinslich und, soweit möglich,
auch wertbeständig erfolgen. Sie kann u. a. auch in Darlehen für gemein—
nützige Zwecke oder in Beteiligung an Unternehmungen für solche Zwecke
stattfinden. Die Reichsregierung bestimmt den Betrag, bis zu dem das
Vermögen in verbrieften Forderungen gegen das Reich, ein Land oder
eine Kreditanstalt eines Landes sowie in Forderungen, die in das
Schuldbuch des Reichs oder eines Landes eingetragen sind, anzulegen ist.
Dieser Betrag darf jedoch 25 v. H. des Vermögens nicht übersteigen
8826ff.).

IV. Angestelltenversicherung.
Auch die Angestelltenversicherung unterscheidet zwischen der Ver—⸗
sicherungspflicht und der freiwilligen Versicherung.
Die Versicherungspflicht umfaßte ursprünglich Personenkreise,
die teilweise gleichzeitig in der Invalidenversicherung waren. Jetzt ist
diese doppelte Pflichtversicherung beseitigt; denn sie war auf die Dauer
zu einer untragbaren Belastung der Beteiligten geworden. Nunmehr
besteht nur die Möglichkeit, daß jemand, der in dem einen der beiden
Versicherungszweige versicherungspflichtig ist, sich unter den allgemeinen
Voraussetzungen in dem anderen Versicherungszweig freiwillig versichert.
Eine untere Grenze des Lebensalters für die Versicherungspflicht
ist nicht vorgesehen. Früher mußte das 16. Lebensjahr vollendet sein.
Auch ist nicht mehr wie früher die Ausübung der Beschäftigung im
Hauptberufe erforderlich. Dagegen ist allgemeine Voraussetzung, daß
die Beschäftigung gegen Entgelt stattfindet. Weiter wird verlangt, daß
der Jahresarbeitsverdienst aus versicherungspflichtiger Tätigkeit eine
gewisse Grenze nicht überschreitet. Sie wird vom Reichsarbeitsminister
durch Verordnung festgesetzt und beträgt jetzt 8400 Reichsmark. Die Fest—
setzung ist dem Reichsrat und dem Ausschuß des Reichstags für
        <pb n="37" />
        Angestelltenversicherung.

35

soziale Angelegenheiten alsbald mitzuteilen und auf ihr gemeinsames Ver—
langen zu ändern. Wer aus der Versicherungspflicht infolge Überschreitens
der Versicherungspflichtgrenze ausscheidet, bleibt noch 3 Monate darin.
Beim Eintritt in die versicherungspflichtige Tätigkeit darf das 60. Lebens⸗
jahr noch nicht vollendet sein. Wird es aber im Laufe der Beschäftigung
überschritten, so entfällt nicht etwa aus diesem Grunde von da ab die Ver—
sicherungspflicht. Die Altersgrenze gilt nicht, wenn ein bisher in der In—
oalidenversicherung Versicherter zur Angestelltenversicherung übertritt.
Im übrigen stellt das Gesetz einzelne Berufsgruppen auf und ordnet
diese wieder unter einen allgemeinen Oberbegriff des Angestellten.
Letzterer ist nicht genauer bestimmt. Der Schwerpunkt liegt in der Auf⸗
zählung der Berufsgruppen. Hiernach sind versicherungspflichtig: 1. An⸗
gestellte in leitender Stellung, 2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere
Angestellte in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung, 3. Bureauan⸗
gestellte, soweit sie nicht ausschließlich mit Botengängen, Reinigung, Auf⸗
räumung und ähnlichen Arbeiten betraut werden, einschließlich der
Bureaulehrlinge und Werkstattschreiber; 4. Handlungsgehilfen und
Handlungslehrlinge sowie Angestellte für kaufmännische Dienste,
auch wenn der Gegenstand des Unternehmens kein Handelsgewerbe ist,
ferner auch Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken; 5. Bühnenmitglieder
und Musiker, und zwar ohne Rücksicht auf den Kunstwert ihrer Leistungen,
6. Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unterrichts und der Für⸗
sorge, der Kranken- und der Wohlfahrtspflege und 7. aus der Schiffs⸗
besatzung deutscher Seefahrzeuge und aus der Besatzung von Fahrzeugen
der Binnenschiffahrt Schiffsführer, Offiziere des Decks- und Ma—
schinendienstes, Verwalter und Verwaltungsassistenten sowie die in einer
ühnlich gehobenen oder höheren Stellung beschäftigten Angestellten ohne
Rücksicht auf ihre Vorbildung (1 AVG.).
Außerdem kann die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichs⸗
rates die Versicherungspflicht auf selbständige Personen ausdehnen,
die eine ähnliche Tätigkeit wie die im 8 1 des Angestelltenversicherungs—
gesetzes bezeichneten unselbständigen Berufsgruppen auf eigene Rechnung
ausüben, ohne in ihrem Betrieb Angestellte zu beschäftigen. Hiervon
ist Gebrauch gemacht durch die Verordnung vom 8. Oktober 1929. Nach
dieser sind der Angestelltenversicherung unterstellt selbständige Musiker und
Hebammen, die in ihrem Betriebe keine Angestellten beschäftigen,
Hebammen, denen eine der Angestelltenversicherung gleichwertige Ver—
sorgung gewährt wird, sind jedoch nicht versicherungspflichtig. Ohne
weiteres unterliegen der Versicherungspflicht aber selbständige Lehrer und
Erzieher, die in ihrem Betriebe keine Angestellten beschäftigen.
Der Reichsarbeitsminister hat die Befugnis, durch Ausführungs—
bestimmungen näher zu regeln, welche Berufe in die Berufsgruppen
des Gesetzes fallen. In Ausführung dieser Vorschrift hat er Ausführungs⸗
bestimmungen vom 8. März 1924 erlassen, in denen in Form eines Be⸗
rufskataloges zahlreiche Einzelberufe als versicherungspflichtig auf—
        <pb n="38" />
        36

Angestelltenversicherung.

zezählt sind. Ergänzungen hierzu sind ergangen am 7. April 1924, 4. Fe⸗
bruar 1927 und 15. Juli 1927. Weiter ist bzgl. der Einordnung in die
Berufsgruppen auch den Parteien selbst eine gewisse Einflußnahme mög—
lich. Wenn nämlich die Versicherungsträger der Angestellten- und In—
validenversicherung darüber streiten, welchem der beiden Versicherungs—
zweige die Tätigkeit ihrer Art nach zuzurechnen ist, so ist eine schriftlich
einzuholende gemeinsame Erklärung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers
maßgebend. Die Vorschrift ist eine Abweichung von dem sonst geltenden
Brundsatz, daß eine Beschäftigung die Versicherungspflicht unabhängig
von dem Willen der Beteiligten nach sich zieht. Nach der Rechtsprechung
ist die gemeinsame Erklärung nur bindend, wenn sie nicht zu einer
Umgehung des Ges. oder einer ständigen Rechtsprechung dient. Eine
weitere Besonderheit besteht für Soldaten. Sie sind nur dann versicherungs⸗
pflichtig, wenn sie bei ihrer vorgesetzten Dienststelle die Versicherung be—
antragen. Wird der Antrag gestellt, so stehen sie aber in jeder Beziehung
den Versicherungspflichtigen gleich.
Das alte Recht kannte noch keine Vorschrift, die den Fall besonders
berücksichtigte, daß jemand von einer wegen Gewährleistung von Anwart⸗
schaften versicherungsfreien Beschäftigung in eine versicherungspflichtige
Tätigkeit hinüberwechselte. Hieraus entstanden Härten. Mit Rücksicht
hierauf ist jetzt eine besondere Vorschrift getroffen. Wenn nämlich eine
olche Person nach dem 1. Oktober 1923 aus der wegen Gewährleistung
don Anwartschaften versicherungsfreien Beschäftigung ausscheidet, ohne
daß Ruhegeld oder Hinterbliebenenrente oder eine gleichwertige Leistung
auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt wird, so hat der Ar—
beitgeber für die Zeit dieser Beschäftigung Marken nachzuverwenden.
Diese nachentrichteten Marken gelten als Pflichtbeiträge. Für Ersatzzeiten
unterbleibt die Nachentrichtung (518 AVG.).
Versicherungsfreiheit tritt ein entweder kraft Gesetzes oder auf
Antrag. Kraft Gesetzes ist versicherungsfret, wer nur vorübergehend
eine unter das AVG. fallende Tätigkeit ausübt. Dabei bestimmt der
Reichsarbeitsminister mit Zustimmung des Reichsrats, unter welchen Vor—⸗
aussetzungen eine Beschäftigung nur als vorübergehend anzusehen ist.
Dies ist geschehen durch die Verordnung vom 9. Februar 1923 (REBl. 1J
S. 109). Ferner ist kraft Gesetzes versicherungsfrei, wer als Entgelt nur
freien Unterhalt erhält, und wer bereits berufsunfähig ist oder Ruhegeld
oder Witwerrente der Angestelltenversicherung oder Invalidenrente,
Witwer⸗ oder Witwenrente aus der Invalidenversicherung bezieht. Weiter
ind versicherungsfrei Beamte und andere Personen, die beim Reich, bei
den Ländern und gewissen sonstigen öffentlichen Körperschaften beschäftigt
sind, wenn ihnen eine Anwartschaft auf ausreichendes Ruhegeld und
dinterbliebenenfürsorge gewährleistet ist, oder wenn die Beschäftigung den
Abergang zu einer derartig gesicherten Stellung bildet. Ob die Anwart⸗
schaft gewährleistet ist, entscheiden die Verwaltungsbehörden unter Aus—
schluß der Instanzen der Angestelltenversicherung. Versicherungsfrei ist
        <pb n="39" />
        Angestelltenversiche rung.

37

endlich auch, wer zu seiner wissenschaftlichen Ausbildung für den künftigen
Beruf gegen Entgelt tätig ist (88 1013 AVG.).
Auf Antrag werden von der Versicherungspflicht befreit Personen,
die vom Reich, von einem Land oder von anderen öffentlichen Verbänden
eine der Angestelltenversicherung gleichwertige Versorgung bereits beziehen
und daneben Anwartschaften auf ausreichende Hinterbliebenenfürsorge be—
sitzen. Auch hier entscheidet die Verwaltungsbehörde, ob die Hinter⸗
bliebenenfürsorge gewährleistet ist. Uber den Befreiungsantrag ent⸗
scheidet die Reichsversicherungsanstalt, nicht wie früher die Beschluß—
instanz; erst auf Beschwerde ist das Oberversicherungsamt zuständig, das
endgültig entscheidet (8814, 15 AVG.).
Durch das Reichsversicherungsamt können die zuletzt genannten
Befreiungsvorschriften wegen Gewährleistung von Anwartschaften oder
wegen Gewährleistung anderer Versorgungsgebührnisse auch auf Be—
schäftigte ausgedehnt werden, die bei anderen Körperschaften tätig sind.
Früher war hier der Reichsrat zuständig (817 AVG.).
Durch die Beseitigung der doppelten Pflichtversicherung ist die
Regelung der Rechtsbeziehungen derjenigen Personen erforderlich ge—
worden, die, sei es nacheinander, sei es gleichzeitig, Beiträge in der An—
gestelltene und Invalidewwersicherung geleistet haben. Sie werden vom
Gesetz als Wanderversicherte bezeichnet. Die Wanderversicherung
kommt vor allem vor, wenn der Arbeiter im Laufe seines Arbeitslebens zu
einem Angestelltenberuf übergeht oder umgekehrt ein Angestellter in
einen Arbeiterberuf hinüberwechselt. Das Gesetz steht in diesen Fällen
auf dem Standpunkt, daß nach Möglichkeit die in der einen Versicherung
zurückgelegte Beitragszeit dem Versicherten auch in dem anderen Ver—
sicherungszweig zugute kommen soll. Das wird in folgender Weise erreicht.
Wanderversicherte erhalten eine einheitliche Rente, bei der die beider⸗
seitigen Beitragszeiten berücksichtigt werden. Näheres s. Seite 26.
Ferner werden auf die Wartezeit der Invalidenversicherung die be⸗
zahlten Beitragszeiten der Angestelltenversicherung, nicht die Ersatzzeiten
 der Angestelltenversicherung, angerechnet; das Umgekehrte gilt
sedoch nicht, da die Beiträge der Invalidenversicherung für ein Risiko
von nur 663, nicht von 50 v. H. berechnet sind. Endlich sind bezahlte
Beitragszeiten des einen Versicherungszweigs, nicht auch die Ersatzzeiten,
 mit anwartschaftserhaltender Wirkung für den anderen Ver—
sicherungszweig ausgestattet (8827, 170 AVG.).
Die freiwillige Versicherung ist entweder Weiterversicherung,
Selbstversicherung oder freiwillige Fortsetzung der Selbstversicherung.
Früher kannte das Gesetz als Dauererscheinung nur die erstere Art. Die
freiwillige Fortsetzung der Versicherung (Weiterversicherung) ist zulässig,
wenn der Versicherte nach Zurücklegung von mindestens 4 (früher 6)
Pflichtbeitragsmonaten, worunter auch Ersatzzeiten sein können, aus der
oersicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheidet. Sie ist unzulässig
nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Zum freiwilligen Eintritt in die
        <pb n="40" />
        38

Angestelltenversicherung.

Versicherung (Selbstversicherung) sind bis zum vollendeten 40. Lebensjahr
berechtigt: Personen, die für eigene Rechnung eine ähnliche Tätigkeit
wie die im 81 genannten unselbständigen Berufsgruppen ausüben, und
Personen, die deshalb versicherungsfrei sind, weil ihr Jahresarbeits⸗
verdienst die Versicherungsgrenze übersteigt, weil sie nur freien Unterhalt
als Entgelt beziehen oder nur vorübergehend beschäftigt sind oder zu ihrer
wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf tätig sind. Wenn
das die Selbstversicherung begründende Verhältnis weggefallen ist, kann
der Versicherte die Selbstversicherung freiwillig fortsetzen (8 22 AVG.).
Als Leistungen gibt die Angestelltenversicherung Ruhegeld, Hinter⸗
bliebenenrente, Heilverfahren und in gewissen Fällen Erstattungsansprüche.
Ruhegeld erhält der Versicherte beim Eintritt der Berufsunfähigkeit
oder bei Vollendung des 65. Lebensjahres, bis Ende 1933 auch dann,
wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens einem
Jahre ununterbrochen arbeitslos ist, da er in diesem Fall als berufsunfähig
vom Gesetz behandelt wird. Die Mittel hierfür werden durch Beitrags⸗
leistung aufgebracht. Sie müssen mit einer gewissen Regelmäßigkeit ge⸗
leistet werden, da sonst die versicherungstechnische Deckung nicht ausreicht.
Dabei sind die Beiträge einheitlich für alle Versicherten, einerlei ob Män—⸗
ner oder Frauen, ob verheiratet oder ledig, ob alt oder jung, bemessen.
Fine Abstufung erfolgt nur nach der Höhe des Entgeltes an Hand von
Gehaltsklassen.
Um versicherungstechnisch die Beiträge mit den Leistungen in Ein—
klang zu bringen, muß eine bestimmte Mindestzahl von Beiträgen ge⸗
leistet sein. Dadurch entsteht die sogenannte Wartezeit. Sie beträgt
in allen Fällen 60 Beitragsmonate und erhöht sich, wenn nicht mindestens
30 Pflichtbeiträge geleistet, sind auf 90 Beitragsmonate (853 AVG.).
Unter Umständen kann die Wartezeit durch Einzahlung einer Prämien⸗
reserve abgekürzt werden, wenn die Reichsversicherungsanstalt dies ge—
stattet. Als Beitragsmonate für die Wartezeit gelten nur diejenigen Ka⸗
lendermonate, die durch Beiträge gedeckt sind, dagegen nicht Ersatzzeiten.
kine Ausnahme besteht nur für diejenigen vollen Kalendermonate, in
denen der Versicherte im Weltkriege Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche
Dienste für das Deutsche Reich oder eine mit ihm verbündet oder be—
freundet gewesene Macht geleistet hatte, sowie für Zeiten der Ausweisung
oder Verdrängung aus den besetzten und den Einbruchsgebieten des
Westens (Verordnung vom 7. Februar 1925 — RGEBl. J S. 10 — zu
3170 Abs.5 AVG.). Krankheitszeiten rechnen, anders wie in der In⸗
validenversicherung, hier nicht als Ersatzzeiten mit; doch sind, solange das
Gehalt fortbezahlt wird und noch nicht der Versicherungsfall der Berufs⸗
unfähigkeit eingetreten ist, Beiträge zu entrichten. In diesem Fall
rechnen daher auch Krankheitszeiten, soweit sie durch Beiträge gedeckt
sind. bei der Wartezeit mit.
Um eine gewisse Regelmäßigkeit der Beitragsleistung zu gewähr⸗
leisten, läßt das Gesetz die Wirksamkeit der Beiträge aufhören, wenn nicht
        <pb n="41" />
        Angestelltenversicherung.
eine gewisse Mindestzahl von Beitragsmonaten in jedem Kalenderjahr
zurückgelegt ist. Das Gesetz redet hierbei von Anwartschaft. Es läßt
die Anwartschaft erlöschen, wenn in den auf den Beginn der Versicherung
folgenden nächsten 10 Kalenderjahren nicht mindestens 8 Beitragsmonate
und in den folgenden nicht mindestens 4 Beitragsmonate in je einem Ka⸗
lenderjahr zurückgelegt sind. Hierbei rechnen aber nicht nur die mit Bei⸗—
trägen gedeckten Kalendermonate mit, sondern auch Ersatzzeiten. Hierun⸗
ter sind diejenigen Zeiten zu verstehen, in denen der Versicherte infolge
Krankheit zur Fortführung seiner Tätigkeit außerstande war und kein
Entgelt bezogen hat, ferner Zeiten, in denen er eine staatlich anerkannte
Lehranstalt zu seiner Fortbildung besucht hat, Zeiten, in denen er Kriegs⸗-,
Sanitäts- und ähnliche Dienste dem Reich geleistet hat, sowie Zeiten, in
denen er aus den besetzten Gebieten und den Einbruchsgebieten des
Westens ausgewiesen oder verdrängt war (3170 AVG.). Die Ersatzzeiten
 werden durch Bescheinigungen, sogenannte Ersatzzeitscheine, nach—
gewiesen. Es genügt, wenn auch nur in einem Bruchteil des Monats
die betreffende Ersatztatsache vorgelegen hat. Ist eine Anwartschaft nach
diesen Vorschriften erloschen, so lebt sie aber unter gewissen Umständen
wieder auf. Dies ist der Fall einmal, wenn Pflichtbeiträge innerhalb
der allgemeinen Nachzahlungsfrist entrichtet werden, ferner, wenn die⸗
enigen freiwilligen Beiträge, die zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft
noch erforderlich sind, innerhalb zwei Kalenderjahren nach dem Kalender⸗
jahr der Fälligkeit nachentrichtet werden. Endlich lebt die Anwartschaft
auch dann wieder auf, wenn der Versicherte von neuem auf Grund einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung oder eines Selbstversicherungs—
verhältnisses Beiträge entrichtet hat, und zwar, falls vor dem Erlöschen
der Anwartschaft die Wartezeit erfüllt war, für mindestens 24 Beitragsmonate,
 andernfalls für mindestens 48 Beitragsmonate. In allen Fällen
gilt, auch wenn die vorgenannten Voraussetzungen nicht vorliegen, die
Anwartschaft als nicht erloschen, wenn die Zeit, die zwischen dem erst⸗
maligen Eintritt in die Versicherung und dem Versicherungsfall liegt, min⸗
destens zu drei Vierteln mit Beiträgen oder Ersatzzeiten nach 8382 Abs. 1,
d. h. Kriegs⸗, Sanitäts⸗- oder ähnlichen Diensten aus dem Weltkrieg belegt ist.
Im einzelnen gilt für die verschiedenen Leistungen noch folgendes:
Das Ruhegeld wird entweder wegen Alters, nämlich nach vollen⸗
detem 65. Lebensjahr, oder wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit ge⸗—
geben oder bei Versicherungsfällen bis Ende 1933, wenn ununterbrochene
Arbeitslosigkeit seit mindestens einem Jahre bestand, schon nach vollendetem
30. Lebensjahr, ohne Rücksicht auf den körperlichen Zustand. Im zweiten
Fall ist es einerlei, welches Lebensalter der Versicherte hat. Der Begriff der
Berufsunfähigkeit der Angestelltenversicherung unterscheidet sich von dem⸗
enigen der Erwerbsunfähigkeit in der Unfallversicherung und der Invalidi—
tät in der Invalidenversicherung. Berufsunfähigkeit ist nach der ausdrück—
ichen Begriffsbestimmung des Gesetzes dann anzunehmen, wenn die Ar—⸗
beitsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und

39
        <pb n="42" />
        406

Angestelltenversicherung.

geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Ruhegeld wird gewährt,
wenn Berufsunfähigkeit in diesem Sinne durch körperliche Gebrechen oder
wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte eingetreten ist.
Dabei wird zwischen dauernder und vorübergehender Berufsunfähigkeit
unterschieden. Im ersteren Fall wird Ruhegeld sofort gewährt, im Falle
der vorübergehenden Berufsunfähigkeit dagegen erst, wenn die Berufs⸗
unfähigkeit 20 Wochen gedauert hat, von Beginn der 27. Woche ab. Im
etzteren Fall ist der Versicherte einstweilen auf die Fürsorge der Krankenkasse
angewiesen. Bessert sich sein Zustand, so daß er nicht mehr berufsunfähig
ist, so wird ihm die Rente wieder entzogen. In allen Fällen ist außerdem
Voraussetzung für die Gewährung des Ruhegeldes, daß die Wartezeit
erfüllt und die Anwartschaft aufrechterhalten ist (630, 397 AVG.).
Die Hinterbliebenenrente setzt voraus, daß der Verstorbene zur
Zeit seines Todes die Wartezeit erfüllt hat, und daß die Anwartschaft
aufrechterhalten ist. Als Bezugsberechtigte kommen die Witwe des Hinter⸗
bliebenen und die Waisen unter folgenden näheren Voraussetzungen in
Frage (88 32ff. AVG.):
Witwenrente erhält die Witwe nach dem Tode des versicherten
Mannes. Im Gegensatz zur Invalidenversicherung kommt es nicht darauf
an, ob sie selbst noch erwerbsfähig ist oder ob sie selbst das Alter von
35 Jahren vollendet hat. Mit Ablauf des Monats, in dem die Witwe
wieder heiratet, fällt die Witwenrente weg. Die Witwe wird aber mit
dem dreifachen Betrag ihrer Jahresrente abgefunden, wenn dies inner⸗
halb eines Jahres nach der Wiederverheiratung beantragt wird.
Der Witwer einer verstorbenen Versicherten erhält Witwerrente,
wenn er erwerbsunfähig und bedürftig ist, und wenn die Ehefrau den
Lebensunterhalt der Familie ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeits⸗
oderdienst bestritten hatte (6 35 AVG.).
Waisenrente erhalten bei dem Tode des Versicherten die Kinder,
und zwar bis zum vollendeten 15. Lebensjahre, bei Schul⸗ oder Berufs⸗
ausbildung bis zum vollendeten 21. Lebensjahre und darüber hinaus bei
Gebrechen des Kindes. Als Kinder gelten die ehelichen Kinder, die für
ehelich erklärten, die an Kindes Statt angenommenen, sowie die un—⸗—
ehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft
festgestellt ist, die unehelichen Kinder einer Versicherten, die Stiefkinder
und die Enkel, und zwar die letzteren beiden, wenn sie vor Eintritt des
Versicherungsfalles von dem Versicherten überwiegend unterhalten worden
sind. Treffen die Voraussetzungen für mehrere Waisenrenten zusammen,
so wird die Waisenrente nur einmal gewährt, und zwar zum höchsten
Betrag (333 AVG.).
Alle diese Rentenleistungen bestehen aus zwei Teilen, einem festen
Grundbetrag und einem Steigerungsbetrag. Der gesamte Betrag wird
durch Beiträge aufgebracht; Reichszuschuß wird anders als in der In⸗
validenversicherung nicht gewährt. Der Grundbetrag beträgt für das Ruhe⸗
        <pb n="43" />
        Angestelltenversicherung.
geld in allen Gehaltsklassen 480 Reichsmark. Als Steigerungsbetrag
werden beim Ruhegeld 15 v. H. der Beiträge gewährt, die für die Zeit
seit dem 1. Januar 1924 gültig entrichtet worden sind, und aus den Bei⸗
trägen aus der Zeit vom 1. Januar 1913 bis 31. Juli 1921 in Gehalts⸗
klasse A O, 30 RM., BO,75 RM., C ,- RM., D 1,25 RM., P2,- RM.,
2,50 RM., G 3, - RM., H4, - RM., J ,- RM. Dazu kommt noch bei
Wanderversicherten als Ergänzung der Steigerungsbetrag der Invaliden⸗
versicherung aus anrechnungsfähigen Beitragswochen dieser Versicherung.
Hat der Wanderversicherte nach Festsetzung des Ruhegeldes noch Beiträge
zur Invalidenversicherung entrichtet und wird er dann invalide, so hat
die Reichsversicherungsanstalt sein Ruhegeld durch einen Nachtrags⸗
bescheid zu ergänzen.
Eine Erhöhung des Ruhegeldes in Gestalt eines Kinderzuschusses
wird gewährt, wenn der Ruhegeldempfänger Kinder hat, und zwar bis
zum vollendeten 15. Lebensjahre, bei Schul⸗ oder Berufsausbildung bis
zum vollendeten 21. Lebensjahre und darüber hinaus bei Gebrechen des
Kindes. Als Kinder gelten auch hier die oben bei Waisenrenten ange⸗
gebenen Kinder. Der Kinderzuschuß beträgt für jedes solche Kind jähr⸗
lich 120 Reichsmark (358 AVG.).
Die Witwenrente und Witwerrente betragen e/ q und die Waisen⸗
rente für jede Waise 5/1, des Ruhegeldes, das rechnerisch ohne Kinder⸗
zuschuß sich ergibt.
Bei der Zahlung werden alle Renten auf volle 5 Reichspfennige auf—⸗
gerundet. Die Zahlung erfolgt monatlich im voraus mit den im Post—⸗
oerkehr üblichen Zahlungsmitteln. In gewissen Fällen werden aber die
einzelnen Raten nicht tatsächlich ausbezahlt. Das Gesetz bezeichnet dies
als Ruhen der Rente. Ein solches Ruhen tritt z. B. ein, solange der Be⸗
rechtigte eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat verbüßt oder in
einem Arbeitshaus oder einer Besserungsanstalt untergebracht ist. Hat er
m Inlande Angehörige, die er ganz oder überwiegend aus seinem Arbeitsverdienst
 unterhalten hat, so wird diesen das Ruhegeld überwiesen. Ferner
ruht die Rente der Angestelltenversicherung, solange sich der berechtigte
Inländer im Auslande aufhält und es schuldhaft unterläßt, der Reichs—
versicherungsanstalt seinen Aufenthaltsort mitzuteilen, sowie u. U. beim Zu⸗
sammentreffen der Rente mit einer solchen aus der reichsgesetzlichen Un⸗
fallversicherung (887142 AVG.). Treffen, abgesehen von den besonders
geregelten Fällen der Wanderversicherung und der Waisenrenten, die Vor⸗
aussetzungen für mehrere Renten aus der Angestelltenversicherung zu⸗
sammen, oder tritt neben den Anspruch auf eine Rente aus der Angestellten⸗
versicherung der Anspruch auf eine Rente aus der Invalidenversicherung,
so erhält der Berechtigte die höchste Rente und von der anderen ohne
Kinderzuschuß die Hälfte als Zusatzrente (G78 AVG.); damit sind die
zz 73, 74 des früheren Gesetzes grundlegend geändert.
Einen Anspruch auf Rückerstattung zu Recht entrichteter Beiträge
sieht das Gesetz in zwei Fällen bei weiblichen Versicherten vor. Wenn eine

4)]
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        *

Angestelltenversicherung.

Versicherte nach Ablauf der Wartezeit für das Ruhegeld heiratet und
binnen 3 Jahren nach der Verheiratung aus der Versicherungspflicht aus⸗
scheidet, so hat sie einen Anspruch auf Rückerstattung der Hälfte derjenigen
Beiträge, die für sie für die Zeit ab 1. Januar 1924 bis zu dem Ausscheiden
geleistet sind. Der Anspruch muß binnen 3 Jahren nach der Verheiratung
geltend gemacht werden (K62 AVG.). Ferner haben die Hinterbliebenen
einer Versicherten, die nach Ablauf der Wartezeit für das Ruhegeld vor dem
Eintritt in den Genuß eines Ruhegeldes stirbt, ohne daß Anspruch auf Hin⸗
terbliebenenrente besteht, ein Recht auf Rückerstattung der Hälfte derjenigen
Beiträge, die für die Zeit ab 1. Januar 1924 bis zum Tode der Versicherten
entrichtet worden sind. Der Anspruch verfällt, wenn er nicht innerhalb
eines Jahres, gerechnet vom Tode der Versicherten, geltend gemacht wird
8661 AVG.). In einer gewissen Üübergangszeit haben die Hinterbliebenen so⸗
wohl von männlichen als auch weiblichen Versicherten einen Rückerstattungs⸗
anspruch. Wenn nämlich der Versicherungsfall innerhalb der ersten 15 Jahre
nach dem 1. Januar 1913 eintritt, ohne daß ein Anspruch auf Leistungen
der Angestelltenversicherung oder Invalidenversicherung geltend gemacht
werden kann, so haben bei dem Tode des Versicherten die Witwe oder der
Witwer oder mangels solcher die hinterlassenen Kinder, soweit sie an sich
waisenrentenberechtigt wären, einen Anspruch auf 90 derjenigen Bei—
träge, die für die Zeit seit dem 1. Januar 1924 entrichtet sind. Der An—
spruch verfällt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tode
des Versicherten geltend gemacht wird (3385 AVG.).
Außer den eben erwähnten gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht⸗
leistungen kann die Reichsversicherungsanstalt auch gewisse freiwillige
Leistungen übernehmen. Hierher gehört zunächst das Heilverfahren.
Sie kann ein Heilverfahren bewilligen, um die infolge einer Erkrankung
drohende Berufsunfähigkeit eines Versicherten abzuwenden, soweit nicht
bereits ein Heilverfahren durch einen Träger der reichsgesetzlichen Arbeiter⸗
versicherung eingeleitet ist. Sie kann ferner ein Heilverfahren einleiten,
wenn zu erwarten ist, daß der Empfänger eines Ruhegeldes dadurch wieder
berufsfähig wird. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Dieser Zweig
ist von der Reichsversicherungsanstalt besonders umfassend ausgebildet
worden (341ff. AVG.). Sie macht auf diesem Rechtsboden auch er⸗
hebliche Aufwendungen für allgemeine Maßnahmen, die dem Eintritt vor⸗
zeitiger Berufsunfähigkeit der Bevölkerung entgegenwirken und die allge⸗
meinen gesundheitlichen Verhältnisse heben sollen, z. B. Tuberkulose—
bekämpfung, Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten. Eine Beteiligung
der Reichsversicherungsanstalt an allgemeinen Maßnahmen und Maß—
nahmen im Einzelfalle zur Bekämpfung der Volkskrankheiten und zur
Hebung der Volksgesundheit (Gesundheitsfürsorge) sehen die Richtlinien
über Gesundheitsfürsorge in der versicherten Bevölkerung vom 27. Februar
1929 (REBI. J S. 69) vor.
Zu den freiwilligen Leistungen gehört ferner, daß die Reichsver⸗
sicherungsanstalt einen Rentenempfänger auf Antrag in einem Invaliden⸗
        <pb n="45" />
        Angestelltenversicherung.
oder Waisenhaus oder einer ähnlichen Anstalt unterbringen und dazu die
Barbezüge der Rente ganz oder teilweise verwenden kann. Sie kann
endlich Trunksüchtigen, die nicht entmündigt sind, statt der baren Rente
ganz oder teilweise Ersatzleistungen gewähren (88 50ff. AVG.).
Die Mittel für alle diese Leistungen werden ausschließlich von den Arbeit⸗
gebern und den Versicherten aufgebracht. Das Reich leistet keinerlei Zuschuß.
Die Beiträge waren früher nach dem Anwartschaftsdeckungsverfah—
ren berechnet. Sie waren demnach so hoch bemessen, daß aus den Zinsen
des angesammelten Kapitalstocks die Ausgaben gedeckt werden konnten.
Zeute sind sie statt dessen nach dem Umlageverfahren mit Reserven be—
rechnet. Die Umlage wird nicht für jedes einzelne Kalenderjahr besonders
berechnet, sondern erfaßt den Bedarf einer Reihe von Jahren. Durch
den hohen Zinsfuß und die Verbesserung der Rechnungsgrundlagen nähert
sich die Angestelltenversicherung wieder dem Anwartschaftsdeckungsverfahren.
 Für die Erhebung der Beiträge bestehen acht Gehaltsklassen,
die nach der Höhe des monatlichen Arbeitsverdienstes (früher nach dem
Jahresarbeitsverdienst) abgestuft sind, nämlich Klasse A bis zu 50 Reichsmark,
 Klasse B von mehr als 50 bis zu 100 Reichsmark, Klasse O von
mehr als 100 bis 200 Reichsmark, Klasse D von mehr als 200 bis 300
Reichsmark, Klasse E von mehr als 300 bis 400 Reichsmark, Klasse F
von mehr als 400 bis 500 Reichsmark, Klasse G von mehr als 500 bis
300 Reichsmark, Klasse H von mehr als 600 Reichsmark. Außerdem sind
für die freiwillige Höherversicherung die Beitragsklassen J und K ein-—
geführt. Die Beiträge werden in diesen Gehaltsklassen monatlich ent⸗
richtet, und zwar beträgt der Monatsbeitrag in Gehaltsklasse A 2 Reichsmark,
 B 4 Reichsmark, O 8, D 12, EB 16, F 20, G 25, H 30, J 40, K 50
Reichsmark. Der Reichsarbeitsminister kann neue Gehaltsklassen anfügen
und in diesem Fall die Beiträge für die neuen Gehaltsklassen fest⸗
setzen. Zur Nachprüfung der Beiträge stellt die Reichsversicherungs—
anstalt in fünfjährigen Zeitabschnitten eine versicherungstechnische Bi⸗—
lanz auf. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Reichstag mitzuteilen
88 172, 173 AVG).
Die Beiträge werden je zur Hälfte von den Arbeitgebern und den
Versicherungspflichtigen getragen, nur für Versicherte, deren monat—
liches Entgelt 50 Reichsmark nicht übersteigt, sowie für Lehrlinge ent⸗—
richtet der Arbeitgeber die vollen Beiträge. Je zur Hälfte wird auch
der Beitrag verteilt, wenn versicherungsfreie Personen während einer
vorübergehenden oder einer nur mit Barbezügen entlohnten Beschäfti—
gung freiwillig sich versichern ( 186 AVG.). Im übrigen haben freiwillig
Versicherte ihre Beiträge allein zu tragen.
Die Beitragsentrichtung erfolgte früher durch Einzahlung der Bei—
träge im Postweg an die Reichsversicherungsanstalt. Sie wurden dort in
Versicherungskonten verbucht. Dieses sogenannte Kontensystem ist
durch die neuere Gesetzgebung wieder abgeschafft worden, da es einen sehr
erheblichen Verwaltungsaufwand verursacht hatte. Statt dessen ist das

43
        <pb n="46" />
        44

Angestelltenversicherung.

Markensystem nach dem Muster der Imalidenversicherung eingeführt
worden. Die Beiträge werden jetzt durch Einkleben von Marken ent—
richtet. Die Marken werden von der Post ausgegeben. Sie werden in
eine Versicherungskarte eingeklebt, die der Versicherte sich ausstellen lassen
muß. Binnen 83 Jahren nach dem Ausstellungstag soll die Ver—
sicherungskarte umgetauscht werden. Sie darf nur die gesetzlich vorge—
schriebenen Angaben enthalten und sonst keine Merkmale tragen; vor
allem darf ste nichts über Führung oder Leistungen des Inhabers ergeben;
nur ein Vermerk des Wahlvorstandes über die Ausübung der Wahl ist für
zulässig erklärt (deẽ 176ff. AVG.).
Das Einkleben erfolgt regelmäßig durch den Arbeitgeber. Er hat zu
diesem Zweck die Marken auf seine Kosten sich zu beschaffen. Der Ver—⸗
sicherungspflichtige muß sich aber bei der Gehaltszahlung die Hälfte des
Beitrags und, wenn er über die gesetzliche Gehaltsklasse hinaus versichert,
ohne die Höhe der Gehaltsklasse mit dem Arbeitgeber vereinbart zu haben,
auch den Mehrbetrag vom Gehalt abziehen lassen. Der Arbeitgeber
darf nur auf diesem Wege den Beitragsanuteil des Versicherten wieder
einziehen, auch wenn der Versicherte inzwischen wieder bei ihm ausge⸗
schieden ist. Auch der Versicherte selbst kann die vollen Beiträge ent⸗
richten. In diesem Fall hat der Arbeitgeber ihm die Hälfte zu erstatten.
Besonders geregelt ist die Beitragsentrichtung für Teilbeschäftigte. Das
Gesetz versteht darunter Versicherungspflichtige, die einen Teil des Monats
bei einem Arbeitgeber oder die bei mehreren Arbeitgebern im Kalender⸗
monat beschäftigt sind. Sie haben selbst die Pflichten der Arbeitgeber zu
erfüllen und können dafür bei der Gehaltszahlung von jedem Arbeit⸗
geber einen verhältnismäßigen Anteil der Arbeitgeberhälfte des Beitrags
als dessen Beitragsteil verlangen. Dasselbe gilt auch für selbständige
Lehrer und Erzieher (88 176 ff. AVG.). Ebenso haben selbständige Musiker
und Hebammen die Pflichten der Arbeitgeber zu erfüllen.
Statt dieses regelmäßigen Beitragsverfahrens kann der Reichs⸗
arbeitsminister nach Anhören der Reichsversicherungsanstalt mit Zu⸗
stimmung des Reichsrats das Einzugsverfahren einführen (3192 AVG).
Hiervon ist jedoch nicht Gebrauch gemacht.
Das Vermögen, das die Reichsversicherungsanstalt auf diese Weise
ansammelt, darf nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen
Zwecke verwendet werden. Es muß verzinslich und, soweit möglich, auch
wertbeständig angelegt werden. Die verschiedenen Möglichkeiten, die für
die Anlage zugelassen sind, sind vom Gesetz einzeln aufgezählt (205 AVG.)
Insbesondere kommen in Betracht verbriefle Forderungen gegen das
Reich, ein Land oder die Kreditanstalt des Reichs oder eines Landes und
Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grund⸗
stück besteht. Das Vermögen kann auch angelegt werden in inländischen
Grundstücken, in Darlehen für gemeinnützige Zwecke oder in Beteiligung an
Unternehmen für solche Zwecke. Der Reichsarbeitsminister kann gestatten,
daß zeitweilig verfügbare Bestände in anderer Weise angelegt werden.
        <pb n="47" />
        Angestelltenversicherung. 45

Die Errichtung von Gebäuden bedarf der Genehmigung des Reichs⸗—
arbeitsministers. Er kann aber bestimmen, bis zu welchen Beträgen es
dieser Genehmigung nicht bedarf. Die Reichsregierung bestimmt den
Betrag, bis zu dem das Vermögen in verbrieften Forderungen gegen das
Reich oder ein Land oder gegen eine Kreditanstalt des Reichs oder eines
Landes sowie in Forderungen, die in das Schuldbuch des Reiches oder
eines Landes eingetragen sind, anzulegen ist. Dieser Betrag darf jedoch
25 v. H. des gesamten Vermögens der Reichsversicherungsanstalt nicht
übersteigen (211 AVG.).
Die Durchführung der Angestelltenversicherung liegt grundsätzlich
einem einzigen Versicherungsträger, nämlich der in Berlin-Wilmersdorf
errichteten Reichsversicherungsanstalt für Angestellte ob. Daneben be—
stehen noch zugelassene Ersatzkassen und in einer Übergangszeit die Reichs—
knappschaft mit ihrer Abteilung für Angestelltenversicherung. Die Reichs⸗
versicherungsanstalt ist rechtsfähig und hat die Eigenschaft einer öffent⸗—
lichen Behörde. Sie steht unter der Aufsicht des Reichsarbeitsministers.
Ihre Organe sind: das Direktorium, der Verwaltungsrat und die Ver—⸗
trauensmänner.
Das Direktorium vertritt die Reichsversicherungsanstalt gerichtlich
und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Es führt die laufende Verwaltung, soweit nicht hierbei der Verwaltungsrat
mitwirkt. Zusammengesetzt ist das Direktorium aus einem Präsidenten,
seinem Stellvertreter und weiteren beamteten Mitgliedern sowie aus
je 3 Vertretern der Versicherten und Arbeitgeber, die das Gesetz als ehren⸗
amtliche Mitglieder bezeichnet. Die Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder
muß größer sein als die der beamteten. Früher hatte das Gesetz das Um⸗
gekehrte vorgeschrieben. Im Zusammenhang damit steht es, daß bei den
Sitzungen des Direktoriums, wenn nicht sämtliche ehrenamtlichen Mit⸗—
glieder erschienen sind, bei der Abstimmung so viel beamtete Mitglieder aus⸗
scheiden müssen, bis die ehrenamtlichen in der Mehrzahl sind. Die Ge—
schäftsführung ist durch eine Geschäftsordnung geregelt, die der Verwal⸗
tungsrat im Einvernehmen mit dem Direktorium und unter Zustimmung
des Reichsarbeitsministers erläßt. Früher wurde sie von der Aufsichts⸗
behörde mit Zustimmung des Direktoriums erlassen. Der Präsident und
die beamteten Direktoriumsmitglieder werden nach Vorschlag des Reichs⸗
rates und nach Anhörung des Verwaltungsrats vom Reichspräsidenten
auf Lebenszeit ernannt. Bei der Ernennung der beamteten Direk⸗
toriumsmitglieder kann für die ersten 83 Jahre der Dienstzeit der
Widerruf vorbehalten werden. Der Präsident und die übrigen beamteten
Direktoriumsmitglieder sowie die sonstigen planmäßigen Beamten des
höheren Dienstes, die ebenfalls nach Anhörung des Verwaltungsrates und
nach Vorschlag des Reichsrates vom Reichspräsidenten auf Lebenszeit er⸗
nannt werden, haben die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten. Die
übrigen Beamten und die Angestellten werden vom Direktorium an—
gestellt. Für sie erläßt das Direktortum im Einverständnis mit dem Ver—
        <pb n="48" />
        V

——

Arbeitslosenversicherung.

waltungsrat eine Dienstordnung. Die ehrenamtlichen Mitglieder des
Direktortums wählt der Verwaltungsrat auf 5 Jahre.
Die Stellung des Verwaltungsrats ist nach neuem Recht
erheblich gestärkt. Ihm sind besonders wichtige Angelegenheiten über—
tragen. Er beschließt z. B. über die Festsetzung des Voranschlags mit
Ausnahme desjenigen der Beamten des höheren Dienstes. Er nimmt den
Rechnungsabschluß und die Bilanz ab und hat das Recht zur Prüfung der
Einnahmen und Ausgaben und der Belege, ferner wählt er die ehren—
amtlichen Mitglieder des Direktoriums und die Beisitzer für die Ver—
icherungsämter, Oberversicherungsämter und das Reichsversicherungsamt.
Der Verwaltungsrat besteht aus dem Präsidenten des Direktoriums oder
seinem Stellvertreter als Vorsitzenden und mindestens je 12 Vertretern
der Versicherten und ihrer Arbeitgeber. Die Versichertenvertreter werden
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf Grund von Vorschlags-—
listen wirtschaftlicher Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Arbeit—
nehmern oder von Verbänden solcher Vereinigungen gewählt. Die Ge—
schäftsführung ist durch eine Geschäftsordnung geregelt, die der Ver—
waltungsrat unter Zustimmung des Reichsarbeitsministers erläßt.
Die Vertrauensmänner sind die ehrenamtlichen Außenorgane. Sie
wählen den Verwaltungsrat. Sie können ferner von der Reichsversicherungs⸗
anstalt und vom Versicherungsamt Aufträge zuderen Unterstützung erhalten.
Die Aufsicht über die Reichsversicherungsanstalt führt der Reichs—
beitsminister.

V. Arbeitslosenversicherung.
Die Arbeitslosenversicherung baut hinsichtlich der Versicherungs—
oflicht ihren Personenkreis zunächst auf der Krankenversicherungspflicht
auf. Außerdem wird herangezogen, wer nur wegen UÜberschreitens der
Verdienstgrenze aus der Krankenversicherung herausfällt, aber angestellten—
oersicherungspflichtig ist. Zudem sind noch die Angestellten in höherer
oder leitender Stellung auf Grund des Angestelltenversicherungsgesetzes
pflichtversichert (60 AVAVG.).
Parallel zur Krankenversicherung und Angestelltenversicherung laufen
auch Befreiungsvorschriften. Wer in diesen beiden Versicherungen ver—
sicherungsfrei ist, ist es auch in der Arbeitslosenversicherung. Außerdem
kennt aber das Gesetz noch besondere Befreiungsvorschriften für die Ar—
beitslosenversicherung. Im letzteren Fall tritt Versicherungsfreiheit ent⸗
weder ohne weiteres oder auf Antrag ein in Fällen, in denen schon
durch das AVAVG. selbst ohne weiteres die Versicherungsfreiheit aus—
gesprochen ist, oder in denen sie auf Grund besonderer Bestimmung des
Reichsarbeitsministers oder des Verwaltungsrats der Reichsanstalt oder
beider zusammen eintritt. Kraft des AVAVG. selbst sind ohne weiteres
versicherungsfrei: Land- und forstwirtschaftliche Beschäftigungen und Be—
schäftigungen in der Binnen- und Küstenfischerei, wenn die Beschäftigten
über einen Grundbesitz von gewisser Größe verfügen, von dessen Ertrag
        <pb n="49" />
        Arbeitslosenversicherung.

47

sie mit ihren Angehörigen in der Hauptsache leben können, sowie ihre mit
ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Abkömmlinge.
Ferner gehören hierher: Land- und forstwirtschaftliche Beschäftigungen,
wenn gewisse langfristige Arbeitsverträge abgeschlossen sind, das länd⸗
liche Gesinde, die Partenfischer, die Zwischenmeister, die nicht den über—
wiegenden Teil ihres Verdienstes aus ihrer eigenen Arbeit am Stücke be—
ziehen, und diejenigen Lehrlinge, die auf Grund schriftlicher Lehrverträge
oon mindestens zweijähriger Dauer — in der Land- und Forstwirtschaft
von mindestens einjähriger Dauer — beschäftigt werden. Ebenso gehören
in diese Gruppe Beschäftigungen, solange die Arbeitnehmer noch volks—
schulpflichtig sind, sowie geringfügige Beschäftigungen. Dabei bestimmt
das Gesetz selbst die Voraussetzungen, unter denen eine Beschäftigung noch
als geringfügig gilt. Unständige Beschäftigungen sind dagegen versicherungs⸗
pflichtig, soweit der Verwaltungsrat der Reichsanstalt dies mit Zustim—
mung des Reichsarbeitsministers anordnet (88 70 -750).
Durch besondere Bestimmung können außer den obengenannten
Zwischenmeistern weitere Gruppen von Hausgewerbetreibenden und von
Heimarbeitern von der Versicherungspflicht befreit werden (8750), ebenso
Beschäftigungen im In- oder Ausland im Bezirke des Grenzverkehrs und
Beschäftigungen von landwirtschaftlichen Wanderarbeitern (88 208, 209).
Letztere sind durch die Verordnung vom 15. Dezember 1927 (REBl. J
S. 486) für versicherungsfrei erklärt worden. In allen diesen letzteren
Fällen ist die Befreiung von der Versicherungspflicht von einer Befrei⸗
ungsanzeige des Arbeitgebers abhängig (8 852). Ferner ist eine Befreiung
auf Antrag des Arbeitgebers möglich, wenn der Arbeitgeber seit mindestens
einem Jahre vor dem Inkrafttreten des AVAVG. eine Arbeitslosenfür⸗
sorge mit Rechtsanspruch unterhält (8 80). Dies ist der einzige Fall, in
dem die Arbeitslosenversicherung eine Ersatzkasse kennt.
Eine freiwillige Versicherung sieht das Gesetz nur in einem Falle
vor, und zwar als Weiterversicherung für Angestellte, die wegen Über—
schreitung der angestelltenversicherungspflichtigen Gehaltsgrenze aus der
Versicherungspflicht ausscheiden (8 86).
Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung bestehen aus den ver⸗
sicherungsmäßigen Leistungen und denjenigen der Krisenfürsorge.
Die versicherungsmäßigen Leistungen sind die Arbeitslosen—
unterstützung, die Krankenversicherung Arbeitsloser, die Invaliden-⸗, An—
gestellten- und knappschaftliche Pensionsversicherung Arbeitsloser durch
das Arbeitsamt und die Kurzarbeiterunterstützung.
Die Voraussetzungen für die Arbeitslosenunterstützung sind in 887
geregelt. Hiernach hat Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung, wer
arbeitsfähig, arbeitswillig, aber unfreiwillig arbeitslos ist, die Anwart⸗—
schaftszeit erfüllt und den Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung noch
nicht erschöpft hat.
Arbeitslosigkeit ist die vorübergehende Unterbrechung des sonst
berufsmäßig überwiegend ausgeübten Beschäftigungsverhältnisses, ohne
        <pb n="50" />
        48

Arbeitslosenversicherung.

daß der Lebensunterhalt durch selbständige Arbeit oder im Betriebe naher
Verwandter erworben wird oder erworben werden kann (889a). Dabei
steht der fortdauernden Bejahung der Arbeitslosigkeit nicht entgegen, wenn
eine Beschäftigung ergriffen wird, die nach 8168 RVO. als vorüber⸗
gehende Beschäftigung von der Krankenversicherungspflicht frei ist, oder
die als geringfügige Beschäftigung im Sinn des 53752 des AVAVG. von
der Arbeitslosenversicherungspflicht frei ist.
Die Arbeitsfähigkeit ist im Anschluß an den Begriff in der
Invalidenversicherung bestimmt. Arbeitsfähig ist danach, wer nicht in—
valide ist.
Die Fälle der Arbeitsunwilligkeit sind vom Gesetz in einzelnen
Ablehnungsgründen dahin bestimmt, daß nur unter bestimmten Voraus—
setzungen die Ablehnung der Arbeit möglich ist. Als solche berechtigte Ab—
lehnungsgründe kennt das Gesetz nur folgende: wenn 1. für die Arbeit
nicht der tarifliche oder der ortsübliche Lohn gezahlt wird, 2. die Arbeit
dem Arbeitslosen nach seiner Vorbildung oder früheren Tätigkeit oder
seinem körperlichen Zustand oder mit Rücksicht auf sein späteres Fort—
kommen nicht zugemutet werden kann, 8. die Arbeit durch Ausstand oder
Aussperrung frei geworden ist, 4. die Unterkunft gesundheitlich oder sitt—
lich bedenklich ist oder 5. die Versorgung der Angehörigen nicht hinreichend
gesichert ist (ß90). Ist die Arbeit zu Unrecht abgelehnt, so tritt eine Sperrung
der Arbeitslosenunterstützung für 4 Wochen ein. Diese Frist kann in
schwereren Fällen bis auf 8 Wochen verlängert und in milderen Fällen
bis auf 2 Wochen gekürzt werden. Die Folge der Sperre muß vom Ar—
beitsamt angedroht werden. Weiter wird für die gleiche Dauer die Ar—
beitslosenunterstützung gesperrt, wenn ein Beschäftigter die Arbeitsstelle
ohne wichtigen oder berechtigten Grund aufgegeben oder durch ein Ver⸗
halten verloren hat, das zur fristlosen Entlassung berechtigt, ferner wenn
ein Beschäftigter sich ohne berechtigten Grund weigert, sich einer Berufs—
umschulung oder fortbildung zu unterziehen, die geeignet ist, ihm die
Aufnahme von Arbeiten zu erleichtern, ohne daß ihm dadurch Kosten er—⸗
wachsen. Ferner erhalten Arbeitslose, deren Arbeitslosigkeit durch einen
inländischen Ausstand oder eine inländische Aussperrung verursacht ist,
während des Ausstandes oder der Aussperrung keine Arbeitslosenunter⸗
stützung (8892 -94). Diese Folge tritt schlechthin nur ein, wenn die Ar—⸗
beitslosigkeit unmittelbar durch den Streik oder die Aussperrung verursacht
ist. Bei nur mittelbarer Verursachung tritt sie dagegen nicht ein, wenn
sonst eine unbillige Härte vorliegen würde. Der Verwaltungsrat der
Reichsanstalt bestimmt ausschließlich durch Richtlinien, wann eine solche
unbillige Härte anzunehmen ist.
Bei Arbeitslosen unter 21 Jahren, bei denen nicht die Voraussetzungen
einer Berufsumschulung oder ⸗fortbildung vorliegen, ist die Arbeitslosen—
unterstützung von der Leistung von Pflichtarbeit abhängig.
Die Anwartschaftszeit ist durch die Novelle vom 12. Oktober 1929
grundsätzlich neu geregelt worden. Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn
        <pb n="51" />
        Arbeitslosenversicherung.

49

die Arbeitslosenunterstützung erstmalig beantragt wird, sofern der Arbeits⸗
lose während der letzten 2 Jahre 52 Wochen in einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung und bei den späteren Unterstützungen, wenn er in den
letzten 12 Monaten vor der Arbeitslosmeldung wenigstens 26 Wochen in
einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden hat. Gewisse, in
der Rechtsprechung als Erweiterungszeiten bezeichnete Tatbestände
führen dazu, daß sie nach rückwärts den Anwartschaftsrahmen erweitern.
Dies sind Zeiten, während deren der Arbeitslose 1. durch eine
versicherungsfreie Arbeitnehmertätigkeit oder durch selbständige Arbeit
den erforderlichen Lebensunterhalt erworben hat, 2. eine versicherungs⸗
pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, die nicht zur Erfüllung einer
neuen Anwartschaftszeit ausreicht, 3. sich in einem geregelten Aus—
bildungsgange zur Berufsumschulung oder ⸗fortbildung befunden hat,
4. keine Arbeitslosenunterstützung erhalten durfte, weil er noch Leistungen
aus dem Arbeitsverhältnisse bezog, 5. durch Krankheit, Schwangerschaft
oder Wochenbett zeitweise arbeitsunfähig und nachweislich verhindert
gewesen ist, seine versicherungspflichtige Beschäftigung fortzusetzen, 6. auf
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wurde oder 7. Arbeitslosen⸗
unterstützung erhielt, ohne seinen Anspruch auf die Unterstützung zu er⸗
schöpfen (8 95).
Erschöpft ist der Anspruch auf die Arbeitslosenunterstützung,
wenn sie für insgesamt 26 Wochen gewährt wurde. Sie darf erst dann
wieder gewährt werden, wenn die Anwartschaftszeit von neuem erfüllt
ist. Bei besonders ungünstigem Arbeitsmarkt kann die Höchstdauer
der Arbeitslosenunterstützung durch den Verwaltungsrat der Reichs⸗
anstalt über 26 Wochen hinaus bis auf 39 Wochen ausgedehnt werden.
Die Anordnung kann auch auf bestimmte Berufe oder Bezirke beschränkt
werden.
Die Arbeitslosenunterstützung wird nach Ablauf einer Wartezeit
gewährt. Diese beginnt mit dem Tage der Arbeitslosmeldung. Hat der
Arbeitslose jedoch für diesen Tag noch Arbeitsentgelt bezogen, so beginnt
sie mit dem folgenden Tage. Die Wartezeit dauert im Regelfalle 1. vier⸗
zehn Tage bei Arbeitslosen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, keine zuschlagsberechtigten Angehörigen haben und in die häus—
liche Gemeinschaft eines anderen aufgenommen sind, 2. sieben Tage bei
Arbeitslosen ohne zuschlagsberechtigte Angehörige, wenn sie das 21. Le—
bensjahr vollendet haben oder nicht in die häusliche Gemeinschaft eines
anderen aufgenommen sind, sowie bei Arbeitslosen bis zu drei zuschlags⸗
berechtigten Angehörigen, 3. drei Tage bei Arbeitslosen mit vier oder
mehr zuschlagsberechtigten Angehörigen. In gewissen Fällen verkürzt sich
die Wartezeit oder fällt ganz weg (388 110-1106 AVAVG.).
Die Höhe der Arbeitslosenunterstützung wird im einzelnen in der
Weise geregelt, daß bestimmte Klassen nach der Höhe des zuletzt bezogenen
Entgelts gebildet sind, und zwar:

Leitfaden der deutschen Sozialversicherung. 1930.
        <pb n="52" />
        50 Arbeitslosenversicherung.
Klasse J bei einem wöchentlichen Arbeitsentgelte bis 10 Reichsmark
IT, von mehr als 10 14,
II, 14518,
18 -24,
2430,
3036,
36- 42,
4248,
/ 1 48 54 I
2 1 54-60 N
0 R 60
Dabei wird für die Zugehörigkeit zu den Lohnklassen das Arbeits—
entgelt als maßgebend betrachtet, das der Arbeitslose im Durchschnitt der
letzten sechsundzwanzig Wochen, oder, wenn das Arbeitsentgelt nach Mo⸗
naten bemessen war, im Durchschnitt der letzten sechs Monate seiner
Arbeitnehmertätigkeit vor der ersten Arbeitslosmeldung bezogen hat, die dem
Erwerbe der Anwartschaft auf die Unterstützung folgte. Soweit er in
dieser Zeit infolge Arbeitsmangels die in seiner Arbeitsstätte übliche Zahl
von Arbeitsstunden nicht erreicht hat und deswegen Lohnkürzungen unter—
worfen war, ist das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das er ohne Kürzung
der Arbeitszeit bezogen hätte. Lehrlinge, die kein Entgelt beziehen, ge—
hören in die Lohnklasse J (8 105).
In jeder Klasse wird der Bemessung der Unterstützung ein Einheits—
lohn zugrunde gelegt. Von diesem wird ein im umgekehrten Verhältnis
zu der Höhe des Einheitslohns abgestufter Vomhundertsatz als Haupt⸗
unterstützung gewährt. Hinzu treten als Familienzuschlag für jeden
zuschlagsberechtigten Angehörigen 5 v. H. des Einheitslohns. Für die
Gesamtunterstützung sind dabei Höchstbeträge festgesetzt. Zu den zuschlags—
berechtigten Angehörigen des Arbeitslosen gehören diejenigen, die einen
familienrechtlichen Unterhaltsanspruch gegen ihn haben oder im Falle
seiner Leistungsfähigkeit haben würden, sowie die Stief- und Pflegekinder,
jedoch bei den Angehörigen, die keine ehelichen, für ehelich erklärten,
an Kindes Statt angenommene oder unehelichen Kinder des Arbeitslosen
sind, und bei Stiefkindern, die keinen familienrechtlichen Unterhaltsanspruch
gegen einen Dritten haben, nur sofern sie der Arbeitslose bis zum Eintritt
der Arbeitslosigkeit ganz oder überwiegend unterhalten hat (88 101 -107).
In gewissen Fällen tritt eine Anrechnung sonstiger Bezüge auf die
Arbeitslosenunterstützung ein (x8 112 ff. AVAVG.).
Eine Besonderheit ist die enge Verbindung der Arbeitslosenversiche—
rung mit der Arbeitsvermittlung. Dies zeigte sich schon in den vorher—
gehenden Ausführungen, insbesondere bei der Sperrung der Arbeitslosen⸗
unterstützung im Falle der Ablehnung der Arbeit. Als weiterer Ausfluß dieser
engen Verbindung ist die dem Arbeitslosen auferlegte Meldepflicht zur
Arbeitsvermittlung anzusehen. Bei ihrer schuldhaften Verletzung entfällt
für die betreffenden Tage der Anspruch auf die Arbeitslosenunterstüßung.

7
        <pb n="53" />
        Arbeitslosenversicherung.

51

Ferner besteht eine Meldepflicht auch noch in folgenden Fällen: Der Unter⸗
stützungsempfänger hat unverzüglich dem Arbeitsamt anzuzeigen, wenn er
aus seiner früheren Beschäftigung eine Abfindung oder Entschädigung erhält,
wenn ein zuschlagsberechtigter Angehöriger eine entlohnte Arbeit über—
nimmt, wenn ein solcher stirbt, die häusliche Gemeinschaft verläßt oder ihm
von einem Dritten Unterhalt gewährt wird, sowie, wenn der Unterstützungs⸗
empfänger sonstige Leistungen aus der Sozialversicherung erhält (8 176).
Zur Verringerung der Arbeitslosigkeit, insbesondere zur Beschaffung zu—
sätzlicher Arbeitsgelegenheit für die Arbeitslosen, können ferner Mittel in
Form von Darlehen oder Zuschüssen insoweit — als wertschaffende
Arbeitslosenfürsorge — zur Verfügung gestellt werden, als die Mittel
der Reichsanstalt durch die Maßnahme entlastet werden (8139).
Als Nebenleistung der Arbeitslosenversicherung ist die Zahlung von
Beiträgen aus Mitteln der Reichsanstalt zur Aufrechterhaltung der
Anwartschaft Arbeitsloser in der Invaliden-, Angestellten- und
knappschaftlichen Pensionsversicherung während des Bezugs der
Hauptunterstützung anzusehen (8 129). Ferner spielt eine wesentliche Rolle
die Krankenversicherung der arbeitslosen Hauptunterstützungs—
empfänger. Diese sind aus Mitteln der Reichsanstalt in der Regel bei der
allgemeinen Ortskrankenkasse zu versichern (88 117ff.)
Schließlich sieht das Gesetz noch die Möglichkeit zur Erhöhung einer
Kurzarbeiterunterstützung durch den Verwaltungsrat der Reichs—
anstalt vor für die Fälle, in denen die Beschäftigten infolge Arbeits—
mangels die in ihrer Arbeitsstätte übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht
erreichen und deswegen Lohnkürzungen unterworfen sind (8 150).
Bei Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosenunterstützung oder
bei Nichterfüllung der oben erwähnten Anwartschaftszeiten, wenn der
Arbeitslose wenigstens 13 Wochen in einer versicherungspflichtigen Be—
—
Arbeitsmarktlage Krisenunterstützung gewährt werden. Voraussetzung
ist auch hier, daß der Arbeitslose arbeitsfähig, arbeitswillig, aber unfrei—
willig arbeitslos ist. Daneben muß Bedürftigkeit vorliegen.
Die Höhe der Krisenunterstützung wird in ähnlicher Weise wie die—
jenige der versicherungsmäßigen Arbeitslosenunterstützung berechnet.
Die Mittel, die die Reichsanstalt zur Durchführung ihrer Aufgaben
benötigt, werden durch Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber
aufgebracht, und zwar je zur Hälfte. Die freiwillig Weiterversicherten
tragen ihre Beiträge allein. Von dem Aufwand, der durch die Krisen—
unterstützung entsteht, trägt vier Fünftel das Reich. während den Rest
die zuständigen Gemeinden tragen.
Der Beitrag besteht aus einem Landesanteil und einem Reichsanteil.
Ersteren setzt der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamts, letzteren
der Verwaltungsrat der Reichsanstalt fest. Der Beitrag wird einheitlich
von den Krankenkassen erhoben. Sie haben die Beiträge an das Landes—
arbeitsamt abzuführen.
        <pb n="54" />
        32

Arbeits losenversicherung.

Die Durchführung der Arbeitslosenversicherung ist einem einzigen
Versicherungsträger übertragen, nämlich der Reichsanstalt für Arbeits—
vermittlung und Arbeitslosenversicherung in Berlin. Die Reichsanstalt ist
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie steht unter der Aufsicht
des Reichsarbeitsministers. Sie gliedert sich in die Hauptstelle, die Landes⸗
arbeitsämter und die Arbeitsämter. Ihr Organe sind die Verwaltungs—
ausschüsse der Arbeitsämter, die Verwaltungsausschüsse der Landes—
arbeitsämter, der Verwaltungsrat der Reichsanstalt und der Vorstand der
Reichsanstalt.
Der Vorstand führt die Geschäfte der Reichsanstalt und vertritt sie
gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Ver—
treters. Zusammengesetzt ist der Vorstand aus dem Präsidenten oder
einem seiner Stellvertreter als Vorsitzendem und je fünf Vertretern der
Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und öffentlichen Körperschaften als Bei—
sitzern. Den Präsidenten und seine ständigen Stellvertreter ernennt der
Reichspräsident nach Anhörung des Verwaltungsrats und des Reichs—
rats. Sie haben die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten. Die Bei—
sitzer im Vorstand bestellt der Reichsarbeitsminister auf Grund gesonderter
Vorschlagslisten, die von den erwähnten drei Gruppen des Verwaltungs—
rats aufgestellt werden (88 12, 13, 21, /34, 85).
Dem Verwaltungsrat sind durch das Gesetz weiter zahlreiche Auf—
gaben zugewiesen. A. a. beschließt er die Satzung der Reichsanstalt und
regelt ihre Geschäftsführung durch allgemeine Anordnungen; ferner setzt
er den Gesamthaushalt der Reichsanstalt fest, nimmt ihren Rechnungs—
abschluß ab und erläßt die Dienstordnung für die Beamten (8839, 41,
13, 46). Der Verwaltungsrat besteht aus dem Präsidenten der Reichs—
anstalt oder einem seiner Stellvertreter als Vorsitzendem und mindestens
je zehn Vertretern der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und öffentlichen Körper—⸗
schaften als Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer wird von der Satzung be—
stimmt und muß in jeder Gruppe gleich sein (59). Die Vertreter der
Arbeitgeber wählt die Arbeitgeberabteilung, die der Arbeitnehmer die
Arbeitnehmerabteilung des Reichswirtschaftsrats (z. Z. des vorläufigen
Reichswirtschaftsrats). Die Vertreter der öffentlichen Körperschaften be—
ruft der Reichsarbeitsminister auf Vorschlag des Reichsrats (810).
Die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter und Arbeits—
ämter sind als die leitenden Stellen dieser Amter anzusehen. Sie regeln
die Geschäftsführung ihres Amtes durch eine Geschäftsordnung. Die Ver—
waltungsausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden des Amtes oder einem
seiner Stellvertreter und Vertretern der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und
öffentlichen Körperschaften als Beisitzern. Die Vorsitzenden der Landes⸗
arbeitsämter und ihre ständigen Stellvertreter ernennt der Reichspräsident
nach Benehmen mit dem Vorstand der Reichsanstalt und der obersten
Landesbehörde, die Vorsitzenden der Arbeitsämter der Vorstand der
Reichsanstalt. Die Vorsitzenden der Landesarbeitsämter und ihre ständigen
Stellvertreter haben die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten. Die
        <pb n="55" />
        Verfahren.

53

Vorsitzenden der Arbeitsämter und ihre ständigen Stellvertreter können
diese Rechte und Pflichten nach Anhörung des Verwaltungsrats erhalten.
Die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Landesarbeitsamt
bestellt der Vorstand der Reichsanstalt, die beim Arbeitsamt der Vorsitzende
des Landesarbeitsamts. Bei der Bestellung sind sie an die Vorschlags—
listen der wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeit—
nehmer gebunden (88 5, 6, 34, 35, 42).

VI. Verfahren.
1. Nach der Reichsversicherungsordnung, dem
Angestelltenversicherungs- und dem Reichsknappschaftsgesetz.
Die Reichsversicherungsordnung unterscheidet für das Verfahren
3 verschiedene Arten von Sachen.
1. Angelegenheiten, welche die Gewährung oder Ablehnung einer
Leistung betreffen, werden im Feststellungsverfahren erledigt.
2. Sachen, in denen es sich zwar nicht um die Gewährung oder Ab⸗
lehnung einer Leistung handelt, die aber nach besonderer Vorschrift des
Gesetzes im Spruchverfahren zu erledigen sind („andere Spruchsachen“),
vor allem Streitigkeiten über Ersatze und Erstattungsansprüche, werden
in einem dem Feststellungsverfahren ähnlichen Verfahren bearbeitet.
3. Alle übrigen Sachen, vor allem Streitsachen verwaltungsgericht⸗
licher Art, z. B. Kataster⸗, Beitrags⸗(Prämien⸗), Strafbeschwerden usw.,
werden im Beschlußverfahren entschieden. Zur Entlastung des Reichs⸗
versicherungsamts sind jedoch diese Sachen, soweit es sich um die Unfall⸗
versicherung handelt, in gewissem Umfange neuerdings berufsgenossen⸗
schaftlichen Schiedsstellen übertragen worden. Soweit das Gesetz ein
Spruchverfahren nicht ausdrücklich vorschreibt, ergehen die Entscheidungen
im Beschlußverfahren (8 1780).
Das Angestelltenversicherungsgesetz weist dem Spruchverfahren die
Feststellung von Leistungen, dem Beschlußverfahren alle anderen Ent⸗
scheidungen zu („286 AVG.).
Die Feststellung obliegt in der Unfallversicherung, in der Invaliden⸗
und in der Angestelltenversicherung zunächst den Versicherungsträgern und
erst, wenn gegen ihren „Bescheid“ ein Rechtsmittel eingelegt wird, den
Versicherungsbehörden, in der Krankenversicherung dagegen, sofern ein
Streit entsteht, ausschließlich den Versicherungsbehörden. Die Leistungen
werden auf dem Gebiete der Unfallversicherung von Amts wegen, im
übrigen nur auf Antrag festgestellt. Ist die Feststellung von Amts wegen
unterblieben, so muß der Anspruch zur Vermeidung des Ausschlusses im
allgemeinen spätestens innerhalb zweier Jahre angemeldet werden. Die
Frist beginnt für den Verletzten mit dem Unfall, für die Hinterbliebenen
mit dem Tode des Verletzten (88 1545ff.).
Die Feststellung durch die Versicherungsträger geschteht in
der Unfallversicherung in folgender Weise (88 1552ff.):
        <pb n="56" />
        Verfahren.

Wird eine in einem Betriebe beschäftigte Person durch einen Be—⸗
triebsunfall getötet oder so verletzt, daß sie mehr als 3 Tage völlig oder
teilweise arbeitsunfähig wird, so hat der Betriebsunternehmer dies der
Ortspolizeibehörde und dem Versicherungsträger anzuzeigen. Die Orts—
polizeibehörde untersucht den Unfall und übersendet die Verhandlungen
dem Versicherungsträger. Dieser ergänzt erforderlichenfalls die polizei—
lichen Ermittlungen, insbesondere durch Einforderung eines ärztlichen
Gutachtens darüber, ob und in welchem Grade der Verletzte in seiner Er—⸗
werbsfähigkeit beeinträchtigt ist und ob die Beeinträchtigung auf den
Unfall zurückzuführen ist. Er fordert ferner von dem Unternehmer
eine Nachweisung des Entgelts ein, der für die Berechnung der Unfall—⸗
entschädigung maßgebend ist. Auf Grund dieser Ermittlungen erteilt der
Versicherungsträger dem Berechtigten einen mit Gründen zu versehenden
Bescheid, worin er entweder eine Entschädigung in bestimmter Höhe
festsetzt oder die Entschädigung ablehnt. Bei der Beschlußfassung über den
Bescheid ist mindestens ein Versicherter zu beteiligen.
Der Bescheid wird rechtskräftig, wenn er nicht binnen 1 Monat durch
Berufung angefochten wird. Wegen Anderung der Verhältnisse, ins—⸗
besondere Besserung oder Verschlimmerung der Unfallfolgen, kann jedoch
sowohl der Verletzte als der Versicherungsträger eine neue Feststellung
herbeiführen. Hierbei ist zwischen Dauerrenten und vorläufigen Renten
zu unterscheiden. Dauerrenten sind festzustellen, wenn in dem Zustand
des Berechtigten eine Beharrung eingetreten ist, spätestens 2 Jahre nach
dem Unfall. Ist eine Dauerrente festgestellt, oder sind ohne Feststellung
einer solchen 2 Jahre seit dem Unfall vergangen, so darf eine neue Fest⸗
stellung nur in Zwischenräumen von je 1 Jahre stattfinden. Solange da—⸗
gegen nur eine vorläufige Rente gewährt wird, spätestens aber bis zum
Ablauf von 2 Jahren seit dem Unfall, darf eine neue Feststellung jederzeit
vorgenommen werden.
In der Invaliden- und Sinterbliebenenversicherung
(88 1613ff.) ist der Antrag auf die Leistungen unter Beifügung der er—
forderlichen Beweisstücke (letzte Quittungskarte, Bescheinigung der In—
validität u. a.) an das Versicherungsamt oder die Versicherungsanstalt zu
richten. Die Versicherungsanstalt stellt die zur Aufklärung des Sach—
verhalts erforderlichen Ermittlungen an. Sie kann die Sache zur Begut—
achtung an das Versicherungsamt abgeben; auf Antrag des Antragstellers
muß sie es tun. Das Gutachten erstattet der Vorsitzende des Versicherungs⸗
amts, und zwar, wenn es eine der Parteien beantragt, auf Grund münd⸗
licher Verhandlung. Uber den Anspruch erteilt der Versicherungsträger
dem Berechtigten einen mit Gründen zu versehenen Bescheid, in dem er
entweder eine Leistung in bestimmter Höhe festsetzt oder eine Leistung ab⸗
lehnt. Soll die Rente wegen Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen
wieder entzogen werden, findet ein im wesentlichen gleiches Verfahren statt.
In der Angestelltenversicherung ist das Verfahren ebenso wie
in der Invalidenversicherung mit der Maßgabe, daß hier die Festsetzung
        <pb n="57" />
        Verfahren.

55

zentral durch die Reichsversicherungsanstalt als einzigem Versicherungs⸗
träger erfolgt (6 214ff. AVG.).
Die Feststellung durch die Versicherungsbehörden geschieht
im Spruchverfahren. Das Spruchverfahren ist ein verwaltungsgericht⸗
liches Streitverfahren, das dem Zivilprozeß ähnlich, jedoch weniger
förmlich gestaltet und den besonderen Bedürfnissen der Sozialversicherung
angepaßt ist. Vor allem wird der Sachverhalt von Amts wegen ermittelt,
das Verfahren von Amts wegen betrieben, und die Behörden sind an
keinerlei Beweisregeln gebunden.
Die Versicherungsämter entscheiden lediglich in Sachen der
Krankenversicherung. Wird ein Antrag gestellt, so bereitet der Vor—
sitzende die Sache vor und klärt den Sachverhalt auf. Regelmäßig ent⸗
scheidet der Spruchausschuß, und zwar auf Grund einer öffentlichen
mündlichen Verhandlung. Die Parteien können ihre Sache selbst führen
oder sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Ein Versäumnisver⸗
fahren findet nicht statt. Der Sachverhalt wird vielmehr in allen Fällen
von Amts wegen ermittelt. An die Verhandlung schließt sich die geheime
Beratung und Abstimmung der Richter an. Das Urteil wird öffentlich
verkündet (88 1636ff.).
Die Oberversicherungsämter entscheiden über das Rechtsmittel
der Berufung gegen die Urteile der Versicherungsämter in Sachen der
Krankewwersicherung sowie gegen die Bescheide der Versicherungsträger
der Unfallversicherung und der Träger der Invaliden⸗ und Hinterbliebenen⸗
versicherung wie auch der Angestelltenversicherung. Das Verfahren ist
im wesentlichen das gleiche wie vor dem Versicherungsamte. Die Ent⸗
scheidung steht den Spruchkammern zu. Will das Oberversicherungsamt
in einem Falle, in dem es endgültig entscheidet, weil ein Rechtsmittel
gegen die Entscheidung nicht zulässig ist, von einer amtlich veröffentlichten
grundsätzlichen Entscheidung des Reichsversicherungsamts abweichen oder
handelt es sich in einem solchen Falle um die noch nicht festgestellte Aus⸗
legung gesetzlicher Vorschriften von grundsätzlicher Bedeutung, so ent⸗
scheidet das Oberversicherungsamt nicht selbst, sondern hat die Sache
unter Begründung seiner Rechtsauffassung an das Reichsversicherungs⸗
amt abzugeben (88 1675ff. RVO., g8 262ff. AVG.).
Das Reichsversicherungsamt entscheidet über die Rechtsmittel
der Revision und des Rekurses gegen die Urteile der Oberversicherungs⸗
ämter. Die Revision findet in Sachen der Krankenversicherung, der In⸗
validen⸗ und Hinterbliebenenversicherung sowie der Angestelltenver⸗
sicherung statt. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene
Urteil auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung
des bestehenden Rechtes oder auf einem Verstoße wider den klaren In⸗
halt der Akten beruht, oder daß das Verfahren an wesentlichen Män—
geln leidet. Der Rekurs ist in Sachen der Unfallversicherung gegeben.
Er kann auch auf die Behauptung unrichtiger Beurteilung des Sachver—
halts gestützt werden. In gewissen Sachen, namentlich wenn es sich
        <pb n="58" />
        56

Verfahren.

um vorübergehende oder geringfügige Leistungen oder um die Kosten des
Verfahrens handelt, ist sowohl die Revision wie der Rekurs ausgeschlossen.
Der Rekurs ist insbesondere unzulässig bei der Neufeststellung von
Dauerrenten wegen Anderung der Verhältnisse.
Das Verfahren vor dem Reichsversicherungsamt ist im wesent—
lichen das gleiche wie vor den Vorinstanzen. Die Entscheidung steht
den Spruchsenaten zu. Ist der Vorsitzende mit dem Berichterstatter
darüber einig, daß das Rechtsmittel aussichtslos erscheint, oder daß das
Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet, so kann er im ersten
Falle das Rechtsmittel verwerfen, im zweiten Falle die Sache an eine
der Vorinstanzen oder den Versicherungsträger zurückverweisen. Um die
Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern, muß jede Sache, in der ein
Senat des Reichsversicherungsamts in einer grundsätzlichen Rechtsfrage
von der Entscheidung eines andern Senats abweichen will, an den beim
Reichsversicherungsamte gebildeten „Großen Senat“ zur Entscheidung
verwiesen werden. Entsprechendes gilt, wenn ein Senat eines Landes—⸗
versicherungsamts in einer grundsätzlichen Rechtsfrage von einer amtlich
veröffentlichten Entscheidung des Reichsversicherungsamts abweichen will.
Der Große Senat des Reichsversicherungsamts besteht regelmäßig aus
11 Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten des Reichsversicherungsamts
oder seinem Vertreter, 2 vom Reichsrate gewählten Mitgliedern, 2
ständigen Mitgliedern des Reichsversicherungsamts, 2 richterlichen Be—
amten, 2 Arbeitgebern und 2 Versicherten. Hat er über eine von
einem Landesversicherungsamt überwiesene Sache zu entscheiden, so
wird er noch durch 2 Mitglieder der Landesversicherungsämter verstärkt
(88 101, 169 4ff. RVO., 88 270ff. AVG.).
Ein beschleunigtes, dem Rekursverfahren im wesentlichen gleich—
gestaltetes Verfahren vor dem Reichsversicherungsamt als erster und
letzter Instanz ist vorgesehen, wenn mehrere Versicherungsträger der
Unfallversicherung darüber streiten, wer von ihnen einen Unfall zu ent⸗
schädigen hat, oder wie die Entschädigungslast zu verteilen ist, falls ein
Unfall bei einer Beschäftigung für mehrere Betriebe oder Tätigkeiten
sich ereignet hat, die bei verschiedenen Versicherungsträgern versichert
sind (K80 1735 ff.). Neuerdings sind zur Entlastung des Reichsversicherungs—
amts in gewissem Umfange hierfür berufsgenossenschaftliche Schieds⸗
stellen eingesetzt.
Gegen rechtskräftige Urteile aller Versicherungsbehörden ist bei
gewissen groben Mängeln oder schweren Verstößen gegen das Ver—
fahren eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig, in der die ange—
fochtene Entscheidung aufgehoben und durch eine andere ersetzt werden
kann. Unter denselben Voraussetzungen ist ein gleiches Verfahren auch
gegen rechtskräftige Bescheide der Versicherungsträger gegeben (88 1722ff.,
1744 RVO.., 88 295ff. 307 AVG.).
Die anderen Spruchsachen (S. 53) werden regelmäßig zunächst
von dem Spruchausschusse des Versicherungsamts, sodann im Wege des
        <pb n="59" />
        Verfahren.

57

Rechtszugs von der Spruchkammer des Oberversicherungsamts und dem
Spruchsenate des Reichsversicherungsamts entschieden. Gegen die Ur⸗
teile der Spruchkammern findet in der Regel die Revision statt (88 1771 ff.).
Die Beschlußsachen werden in der Arbeiterversicherung regel—
mäßig von den Vorsitzenden oder einzelnen Mitgliedern der Versicherungs⸗
behörden bearbeitet. Ein Verfahren vor Abteilungen dieser Behörden
Beschlußausschuß, Beschlußkammer, Beschlußsenat) findet nur in ein—
zelnen gesetzlich bestimmten Fällen sowie dann statt, wenn der Vorsitzende
einer Beschlußkammer oder eines Beschlußsenats Sachen, in denen es
sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt, an die Kammer
oder den Senat überweist. Eine solche Uberweisung kann bei Meinungs⸗
verschiedenheit auch ein Mitglied der Behörde herbeiführen (1781).
In der Angestelltenversicherung entscheidet in denjenigen Beschlußsachen,
in denen mündliche Verhandlung stattfindet oder in denen in der Vor—⸗
instanz der Beschlußausschuß oder die Beschlußkammer entschieden hat,
das Kollegtum. Andernfalls kann der Vorsitzende allein entscheiden
(6288 AVG.).
Das Verfahren unterscheidet sich dadurch vom Spruchverfahren, daß
eine mündliche Verhandlung nur auf Anordnung des Vorsitzenden, in der
Angestelltenversicherung auch auf Antrag einer Partet stattfindet, und
daß die Verhandlungen nicht öffentlich sind. Dagegen gelten für Klar⸗
stellung des Sachverhalts und Erhebung des Beweises dieselben Vor—
schriften wie für das Spruchverfahren (88 1789, 1790 RVO., 8 288 AVG.).
Die Rechtsmittel des Beschlußverfahrens sind die Beschwerde und
die weitere Beschwerde, abgesehen von der Angestelltenversicherung, die
nur die Beschwerde zuläßt (5294 AVG.). Die auf weitere Beschwerde
erlassenen Entscheidungen der Oberversicherungsämter sind endgültig.
Will jedoch das Oberversicherungsamt in einem Falle, in dem es endgültig
zu entscheiden hätte, von einer amtlich veröffentlichten grundsätzlichen
Entscheidung des Reichsversicherungsamts abweichen oder handelt es sich
in einem solchen Falle um eine noch nicht festgestellte Auslegung gesetz⸗
licher Vorschriften von grundsätzlicher Bedeutung, so entscheidet das Ober⸗
versicherungsamt nicht selbst, sondern hat die Sache unter Begründung
seiner Rechtsauffassung an das Reichsversicherungsamt abzugeben
381791ff.).
Das Verfahren ist regelmäßig kostenfrei. Jedoch haben die Ver⸗
sicherungsträger der Arbeiterversicherung nach der Zahl der Spruchsachen,
an denen sie bei den Oberversicherungsämtern und dem Reichsversicherungs⸗
amt beteiligt sind, Pauschbeträge oder Gebühren zu zahlen, während in
der Angestelltenversicherung die Reichsversicherungsanstalt ohne weiteres
die gesamten Kosten der Spruchbehörden nach bestimmten Grundsätzen
trägt (58 145, 156, 167 AVG.) und nur bei Beteiligung von Ersatzkassen
diese einen Beitrag zu den Kosten des Feststellungsverfahrens zu leisten
haben (5371 Abs. 2 AVG.). Auch kann das Reichsversicherungsamt in
Beschlußsachen der unterliegenden Partei eine Gebühr auferlegen. Endlich
        <pb n="60" />
        58

Verfahren.

können in allen Sachen einem Beteiligten solche Kosten ganz oder teil⸗
weise auferlegt werden, die er durch Mutwillen, Verschleppung oder Irre⸗
führung veranlaßt hat (88 80, 1802, 1803).
Außergerichtliche Kosten, z. B. für Anfertigung von Schriftsätzen,
Postgeld, Reisekosten zum Termine, hat die unterliegende Partei der
anderen insoweit zu erstatten, als es nach Lage der Sache angemessen ist.
Hierüber wird von Amts wegen entschieden (81670).
2. Nach dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits—
losenversicherung.

Die Organe der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits—
losenversicherung und ihre Ausschüsse, die Fachausschüsse und die Aus—
schüsse für Angestellte sowie die Spruchbehörden fassen ihre Beschlüsse
nach Stimmenmehrheit, soweit das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
Die Sitzungen der Organe usw. sind nicht öffentlich, die der Spruch⸗
behörden öffentlich (G195 AVAVG.). Das Gesetz unterscheidet ausdrück⸗
lich zwischen dem Unterstützungsverfahren und dem Verfahren in sonstigen
Angelegenheiten.
Im Unterstützungsverfahren hat der Arbeitslose den Antrag auf
Arbeitslosenunterstützung persönlich bei dem Arbeitsamt zu stellen; dabei
hat er glaubhaft zu machen, daß und auf welche Weise er die Anwartschaft
auf die Unterstützung erworben hat. Das Arbeitsamt kann Ermittlungen
jeder Art mit Ausschluß eidlicher Vernehmungen anstellen. UÜber den
Antrag auf Unterstützung und über ihre Entziehung entscheidet der Vor—
sitzende des Arbeitsamts (88 168ff. AVAVG.). Gegen seine Entscheidung
ist Einspruch beim Spruchausschusse des Arbeitsamts zulässig. Zum Ein—
spruch ist jeder, der an der Abänderung der Entscheidung ein berechtigtes
Interesse hat, befugt. Gegen die Entscheidung des Spruchausschusses ist
unter gewissen Voraussetzungen Berufung des Arbeitslosen oder des Vor—
sitzenden oder jedes Beisitzers des Spruchausschusses an die Spruchkammer
für Arbeitslosenversicherung beim Oberversicherungsamt zulässig. Muß
die Spruchkammer einer gesetzlichen Vorschrift eine Auslegung von grund⸗
sätzlicher Bedeutung geben, über die das Reichsversicherungsamt noch keine
grundsätzliche Entscheidung seines Spruchsenats veröffentlicht hat, so kann
die Spruchkammer die Sache unter Darlegung ihrer Rechtsauffassung an
den Spruchsenat für die Arbeitslosenversicherung beim Reichsversicherungs⸗
amt abgeben; sie hat sie abzugeben, wenn das Reichsversicherungsamt über
die Auslegung zwar eine grundsätzliche Entscheidung veröffentlicht hat, die
Spruchkammer aber von ihr abweichen will. Stimmt der Spruchsenat der
dem Beschlusse zugrunde gelegten Gesetzesauslegung zu, so hat er den Be⸗
schluß zu bestätigen. Stimmt er nicht zu, so hat er seine rechtliche Be—
urteilung darzulegen und die Sache zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung an die Spruchkammer zurückzuverweisen. Diese entscheidet
dann unter Bindung an die rechtliche Beurteilung des Spruchsenats end⸗
gültig in der Sache (88182, 31 AVAVEG.
        <pb n="61" />
        Bedeutung der Sozialversicherung. 59

Im Verfahren in sonstigen Angelegenheiten ist gegen Ent—
scheidungen des Vorsitzenden des Arbeitsamts oder des Vorsitzenden des
Landesarbeitsamts Einspruch an den Verwaltungsausschuß des Arbeits⸗
amts oder des Landesarbeitsamts zulässig; gegen dessen Entscheidung
kann der Vorsitzende des Arbeitsamts oder des Landesarbeitsamts den
Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamts oder den Vorstand der
Reichsanstalt anrufen. Gegen Entscheidungen, die der Verwaltungsaus—
schuß eines Arbeitsamts oder eines Landesarbeitsamts in erster Instanz
trifft, ist Beschwerde an den Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamts
 oder an den Vorstand der Reichsanstalt zulässig. Gegen Entschei⸗
dungen endlich, die der Präsident der Reichsanstalt trifft, ist Einspruch
an den Vorstand der Reichsanstalt, gegen Entscheidungen, die der Vor—
stand der Reichsanstalt in erster Instanz trifft, ist Beschwerde an den
Verwaltungsrat gegeben. Verstößt eine Entscheidung eines Verwaltungs⸗
ausschusses oder eine Entscheidung des Vorstandes der Reichsanstalt gegen
ein Gesetz oder gegen eine Anordnung, die auf Grund eines Gesetzes er⸗
gangen ist, so hat sie der Vorsitzende oder der Präsident der Reichsanstalt
durch Beschwerde zu beanstanden. Die Entscheidung über die Beschwerde
erfolgt dann durch den Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamts oder
den Vorstand der Reichsanstalt oder den Verwaltungsrat dieser (88 187 ff.
AVAVG.).
Daneben gibt es noch das Beschlußverfahren, das nach den
Regeln der Krankenversicherung verläuft, und das Befreiungsverfah—
ren (88854, 853b AVAVG.).

Bedeutung der Sozialversicherung für die Allgemeinheit.
Wesen und Entwicklung eines Kulturvolkes spiegeln sich in seiner
Sozialpolitik wider. Bewegt sie sich nicht in gesunden Bahnen, so ver⸗
kümmern wertvolle geistige oder wirtschaftliche Kräfte. Einen bedeut—
samen Teil jeder Sozialpolitik bildet die Sozialversicherung. In ihr
findet der Lohn des Arbeiters einen sozialen Ausgleich gegenüber dem
Gewinn des Unternehmers; indem sie dem Einzelnen einen Schutz gegen
gewisse Wechselfälle des Lebens bietet, dient sie damit zugleich allgemein
der Hebung der Volkskraft und der Volksgesundheit. Ihre Aufgaben wie
ihre Wirkungen zeigen deshalb ein doppeltes Bild; auf der einen Seite ist
sie berufen, die Gefahren, die das Leben allgemein in Krankheit, Schwäche,
Unfall, Arbeitslosigkeit bedrohen, nach Möglichkeit abzuwenden oder zu
verringern, auf der anderen soll sie dem einzelnen von der Gefahr Be—
troffenen die notwendige wirtschaftliche Hilfe und Erleichterung bringen.
Die Wirkungen der Sozialversicherung bei Durchführung dieser Aufgaben
greifen tief in die Lebensverhältnisse des Einzelnen und seiner Familie
wie des Volksganzen ein.
Ihrem Wesen nach ist eine umfassende Sozialversicherung auf gleich⸗
mähige friedliche Zustände berechnet. In der deutschen Sozialversiche⸗
        <pb n="62" />
        30 Bedeutung der Sozialversicherung.
rung war jedenfalls der Eintritt eines Krieges nicht bedacht; der Reichs—
versicherungsordnung fehlte es hierfür an bestimmten Vorschriften.
Dennoch haben die Versicherungsträger den mannigfachen gesteigerten
Anforderungen, die der Weltkrieg und seine Nachwirkungen an sie stellten,
grundsätzlich genügen können. Sie standen auf festem Boden; die Selbst—
verwaltung gab ihnen Raum und Bewegungsfreiheit genug, um
sich auch veränderten Verhältnissen anzupassen. Soweit erforderlich,
half die Novellengesetzgebung nach. Vorübergehend mußten allgemeine
öffentliche Mittel herangezogen werden. Auch die Umwälzungen in
der Regierungsform des Reiches und der Länder führten nicht dazu,
den Aufbau der Versicherungsgesetzgebung grundlegend umzugestalten.
Im Artikel 161 der neugeschaffenen Reichsverfassung ist die Versicherung
ausdrücklich als Aufgabe des Reiches anerkannt. Hiermit hat die Ver—⸗
fassung selbst den vereinzelt aufgetretenen Bestrebungen, die deutsche
Sozialversicherung durch eine allgemeine Staatsbürgerversorgung zu
ersetzen, den Boden entzogen. Die Reichsverfassung verlangt diese Ver—
sicherung „unter maßgebender Mitwirkung der Versicherten“. Eine solche
Mitwirkung bringt die Versicherten, wie überhaupt die gesamte Sozialver⸗
sicherung zu einer sozialpolitischen Schule für die Nation geworden ist, in
enge Fühlung mit den Unternehmern und den beteiligten Beamten. Dies
trägt zum Ausgleich von Gegensätzen bei und wirkt versöhnend. Die
Arbeit in der Rechtsprechung und Verwaltung der Versicherung gibt den
Arbeitnehmern Verständnis für die Verwaltung eigener und fremder Ge⸗
schäfte. Sie werden mit dem Gedanken einer Fürsorge für Zeiten der
Not vertraut und auf vernünftige Selbsthilfe durch Sparsamkeit und
Vorsicht verwiesen.
Sehr schwere Zeiten kamen für die Sozialversicherung mit der fort⸗
schreitenden Geldentwertung, ihre Arbeiten und insbesondere ihre Lei⸗
stungen wurden hart davon betroffen, zumal da zugleich die Besetzung
der deutschen Rheinlande und der Einbruch in das Ruhrgebiet die
Einheit der deutschen Volkswirtschaft wie den gesamten Wirtschafts—
organismus stark gefährdeten. Die verantwortlichen Leiter der Ver—⸗
sicherungsträger und ihre Angestellten haben damals mit ernsten
Sorgen für die Zukunft der Versicherung zu kämpfen gehabt, und
nur durch Umsicht und angestrengte Arbeit unter Aufbietung aller
Kräfte ist es gelungen, diese Stürme zu überwinden. Auch die Ge—⸗
setzgebung war fortgesetzt zum Eingreifen genötigt, um die Versiche—⸗
rungsgrenzen richtig abzustecken, die Beitragsleistung wirksam auszuge—
stalten, die Leistungen auf einer sachgemäßen Höhe zu halten und die
Verwaltung von allem entbehrlichen Ballast zu befreien. Als die Be—
strebungen, den Verkehr auf die Goldmark und später auf die Reichs—
mark umzustellen, von Erfolg begleitet waren, festigten sich auch zusehends
mit dem fortschreitenden Gesundungsprozeß der Wirtschaft die inneren
Verhältnisse der Versicherungsträger. In ihrem Aufbau und in ihren
Arbeitsgebieten selbst waren durchgreifende Anderungen nicht erforderlich
        <pb n="63" />
        Bedeutung der Sozialversicherung. 61

geworden, um der Not der schweren Krise zu begegnen; dagegen waren
die Rechtsgrundlagen der Sozialversicherung äußerst stark verstümmelt und
vielfach durchbrochen, so daß sie ein übersichtliches Bild über die Rechts⸗
lage nicht mehr zu bieten vermochten. Die Sozialversicherungsgesetze
wurden daher in neuer Fassung bekanntgemacht, und zwar das AVG.
am 28. Mai 1924, die RVO. am 15. Dezember 1924, ihr drittes, fünftes
und sechstes Buch nochmals am 9. Januar 1926, das Reichsknappschafts⸗
gesetz am 1. Juli 1926 und das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits⸗
losenversicherung am 12. Oktober 1929.
Wenn die Versicherungsträger auch während der Kriegsereignisse
und der darauffolgenden politischen Wirren ihren gesetzlichen Verpflich⸗
tungen gerecht worden sind, so trat doch in der organischen Weiterbildung
der Versicherungseinrichtungen eine jahrelange Stockung ein, die erst in
den letzten Jahren nach und nach behoben wurde. Die Sozialversicherung
ist mit dem gesamten Arbeitsrecht, der Gesundheitspolitik, der Wohlfahrtspflege
 und der Wirtschaft des Volkes durch viele Fäden so eng verbunden,
daß alle Erschütterungen im Volksleben sie notwendigerweise in Mitleiden—
schaft ziehen. Ebenso würde aber auch eine Abschnürung der Versicherung
von der Wirtschaft oder gar ihr Abbau nicht ohne verhängnisvolle Kämpfe
möglich sein, deren Folgen wiederum die Wirtschaft belasten und zu
äußerer wie innerer Armut führen würden. Auf der anderen Seite er—⸗
öffnen sich aber für sie weite und glückliche Aussichten, insbesondere auf
dem besonderen Erfolge versprechenden Gebiete der Schadenverhütung,
des Unfallschutzes, der Berufsfürsorge, der vorbeugenden Heilfürsorge, des
Kampfes gegen Volkskrankheiten und gegen den Alkoholismus, natürlich
vorausgesetzt, daß Landwirtschaft, Gewerbe und Handel sich kraftvoll ent—
wickeln können. Auch eine engere Verbindung der einzelnen Versiche—
rungseinrichtungen untereinander muß als erstrebenswertes Ziel im Auge
behalten werden.

Statistische Angaben s. S. 62, 63.
        <pb n="64" />
        Anhang.
Aus der Statistik der Sozialversicherung.
1. Zahl der Versicherungsträger:
A. der Krankenversicherung insgesamt.

74251

1. Ortskrankenkassen ..
2. Betriebskrankenkassen
3. Landkrankenkassen ..
4. Innungskrankenkassen.
5. Knappschaftskrankenkassen
B. der Unfallversicherung insgesamt.
1. gewerbliche Berufsgenossenschaften.
—A—
3. Ausführungsbehörden:
a) Reichs⸗ und Länderbetriebe .. . ... 5 z00
b) Provinzial⸗ und Kommunalbetriebe. ... 335
4. Zweiganstalten. ...... 14
O. der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung insge—
samt..... ..
1. Landesversicherungsanstalten
2. Sonderanstalten. ....
D. Knappschaftliche Pensionsversicherung
E. Angestelltenversicherung.
F. Arbeitslosenversicherung.
2. Zahl der Versicherten:
A. in der Krankenversicherung rund.
B. in der Unfallversicherung rund
O. in der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung
rund... .... 18,0
D. in der knappschaftlichen Pensionsversicherung rd. 0,8
E. in der Angestelltenversicherung? rund. 373
F. in der Arbeitslosenversicherung. 15.98

2140
3958
423
871
33
320

35

21,7 Millionen
23,3

Unter Einschluß der Seekrankenkasse 7426.
2 nur RfA.
Rim monatl. Durchschnitt.
        <pb n="65" />
        Anhang.

3. Zahl der laufenden Renten Ende 1928:
A. in der Unfallversicherung. ....
B. in der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung..
C. in der knappschaftlichen Pensionsversicherung. . ..
D. in der Angestelltenversicherung? .....

E. in der Arbeitslosenversicherung (durchschnittl. Zahl der
Hauptunterstützungsempfänger in der Arbeitslosenver⸗
sicherung und in der Krisenunterstützungh. ....
4. Aufwendungen der Versicherungsträger 19281:

A. Krankenversicherung... ...
B. Unfallversicherung .
O. Invaliden⸗- und Hinterbliebenenwersicherung
D. Knappschaftliche Pensionsversicherung.
E. Angestelltenversicherung? ....
F. Arbeitslosenversicherung

977696
3096017
363 386
149 646

1029694

in 1000 RM
1865 830
377 454
805 875
226784
121290
941399

33

ohne Aufwendungen des Reichs und der Länder pp.
nur RfA.

,
. 3
* *
Ahtrilung —*
7 —— *
*
— X
9
— ⸗A 6 3— rvð
        <pb n="66" />
        Druck von Oscar Brandstetter in Leipzig.
        <pb n="67" />
        Verlag von Julius Springer / Berlin

*
Neihs⸗
*
Versicher yrdnung
mit Anmerkungen
Herausgegeben von Mitgliedern des Reichsversicherungsamts
Band 1J:
Gemeinsame Vorschriften. Beziehungen der Versicherungs⸗
träger zueinander und zu anderen Verpflichteten. Verfahren.
——
Band II:
Krankenversicherung. (Zweites Buch der RPD.) Zweite, neubearbeitete
Auflage. IX, 365 Seiten. 1829. Gebunden RMe12.-Rand
 UI:
Unfallversicherung. (Drittes Buch der RPO.) Zweite, neubearbeitete Auf—
lage. XIII, 735 Seiten. 1930 Gebunden RMe24.60
Band 1V:
Invalidenversicherung. GViertes Buch der RPO.) Zweite, neubearbeitete
uflage. VII, 3289 SGeiten 1930 Gebunden RMiso 80

Versicherungswesen. Von Dr. Fritz Herrmannsdorfer, Regierungsrat a. D.,
Hamburg. (Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, Band 43.. Mit
einer Abbildung. V. 156 Seiten. 1928. RMa8.80

Die Sozialversicherung. Dargestellt für Ärzte und Sozialhygieniker. Von
Dr. Hermann Dersch, Senatspräsident im Reichsversicherungsamt. Mit 4 Ab—
hildungen. (Sonderausgabe des gleichnamigen Beitrages im „Handbuch der sozialen
Hygiene und Gesundheitsfürsorge“, Band 1V. Herausgegeben von A. Gottstein—
Charlottenburg, C. Schloßmann⸗VDüsseldorf, L. Teleky-Düsseldorf.) 62 Seiten.
1927. RM 2.70

Die neue Angestellten⸗Versicherung. Systematische Einführung nebst Be—
rufskatalyg und Sachregister. Von Dr. Hermann Versch, Senatspräsident im
Reichsversicherungsamt. IV. 124 Seiten. 18924 RM2.10
Grundriß der Gesundheitsgesetzgebung und der Gesundheits⸗
fürsorge einschließlich der Sozialversicherung für männliche und weib—
liche in der Wohlfahrtspflege tätige Personen, insbesondere Wohlfahrtspflegerinnen,
Gemeindeschwestern, ferner für den Gebrauch an Wohlfahrtsschulen, pädagogischen
Akademien und Volkshochschnlen. Von Med.⸗Rat DPr. R. Engelsmann, Kreis⸗
arzt des Stadtkreises Fiel. VIII. 163 Seiten. 1929 RM4.80

Die Wohlfahrtspflege auf Grund der Fürsorgepflichtverordnung und
der Reichsgrundsätze. Systematische Einführung. Von Dr. Hans Muthesius,
Stadtrat in Berlin⸗Schzneberag. Zweite Auilage. VIII. 131 Seiten. 1988.
RM 3.90

Grundriß der Berufskunde und Berufshygiene. Von Professor Dr
B. Chajes, Berlin. Iete vollständig umgearbeitete und vermehrte Auflage.
Mit 3 Apbiidnnagen. VIII. 398 Seiten. 1929 Mebunden RM14.—

qe
        <pb n="68" />
        3

5
25

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2
—4

8*
2

8

5*

—

2

2
—27

Arbeitslosenversicherung.

51

ner besteht eine Meldepflicht auch noch in folgenden Fällen: Der Unter⸗
ungsempfänger hat unverzüglich dem Arbeitsamt anzuzeigen, wenn er
einer früheren Beschäftigung eine Abfindung oder Entschädigung erhält,
n ein zuschlagsberechtigter Angehöriger eine entlohnte Arbeit über—
mt, wenn ein solcher stirbt, die häusliche Gemeinschaft verläßt oder ihm
einem Dritten Unterhalt gewährt wird, sowie, wenn der Unterstützungs⸗
fänger sonstige Leistungen aus der Sozialversicherung erhält (3176).
Verringerung der Arbeitslosigkeit, insbesondere zur Beschaffung zu—
icher Arbeitsgelegenheit für die Arbeitslosen, können ferner Mittel in
m von Darlehen oder Zuschüssen insoweit — als wertschaffende
eitslosenfürsorge — zur Verfügung gestellt werden, als die Mittel
Reichsanstalt durch die Maßnahme entlastet werden (s 1309).
Als Nebenleistung der Arbeitslosenversicherung ist die Zahlung von
trägen aus Mitteln der Reichsanstalt zur Aufrechterhaltung der
wartschaft Arbeitsloser in der Invaliden-, Angestellten- und
ppschaftlichen Pensionsversicherung während des Bezugs der
iptunterstützung anzusehen (5129). Ferner spielt eine wesentliche Rolle
Krankenversicherung der arbeitslosen Hauptunterstützungs—
pfänger. Diese sind aus Mitteln der Reichsanstalt in der Regel bei der
emeinen Ortskrankenkasse zu versichern (88 117ff.)
Schließlich sieht das Gesetz noch die Möglichkeit zur Erhöhung einer
rzarbeiterunterstützung durch den Verwaltungsrat der Reichstalt
 vor für die Fälle, in denen die Beschäftigten infolge Arbeitsagels
 die in ihrer Arbeitsstätte übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht
eichen und deswegen Lohnkürzungen unterworfen sind (8150).
Bei Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosenunterstützung oder
Nichterfüllung der oben erwähnten Anwartschaftszeiten, wenn der
eitslose wenigstens 13 Wochen in einer versicherungspflichtigen Be—
ftigung gestanden hat, kann in Zeiten andauernd besonders ungünstiger
eitsmarktlage Krifenunterstuͤtzung gewährt werden. Voraussetzung
auch hier, daß der Arbeitslose arbeitsfähig, arbeitswillig, aber unfrei⸗
lig arbeitslos ist. Daneben muß Bedürftigkeit vorliegen.
Die Höhe der Krisenunterstützung wird in ähnlicher Weise wie die—
ige der versicherungsmäßigen Arbeitslosenunterstützung berechnet.
Die Mittel, die die Reichsanstalt zur Durchführung ihrer Aufgaben
ztigt, werden durch Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber
gebracht, und zwar je zur Hälfte. Die freiwillig Weiterversicherten
zen ihre Beitraͤge allein. Von dem Aufwand, der durch die Krisen⸗
terstützung entsteht, trägt vier Fünftel das Reich, während den Rest
zuständigen Gemeinden tragen.
Der Beitrag besteht aus einem Landesanteil und einem Reichsanteil.
teren setzt der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamts, letzteren
Verwaltungsrat der Reichsanstalt fest. Der Beitrag wird einheitlich
den Krankenkassen erhoben. Sie haben die Beiträge an das Landes—
eitsamt abzuführen.
        <pb n="69" />
      </div>
    </body>
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</TEI>
