Es sind Betriebe mit einer für pommersche Verhältnisse ansehn- lichen Rente, die freilich nicht in allen Fällen die Höhe der für Pacht und Zinsen erforderlichen Leistungen erreicht. Der Betrieb in der Bonitätsgruppe I hat entsprechend seiner geringen Ver- schuldung einen niedrigen Zinsendienst und ist bei der ansehnlichen Rente ein ausgesprochener Überschußbetrieb. Das gleiche gilt für den Betrieb der Gruppe II. In Gruppe 111 wird die Tendenz schon ungünstiger. Unter den 9 Betrieben sind 6 Wirtschaften, bei denen die Rente geringer ist als die Erfordernisse für Kapitaldienst und Privataufwendungen. Aber trotz der sehr ansehnlichen Verschuldung der Bonitätsgruppe III sind 3 Betriebe in der Lage, Überschüsse über Pacht- und Zinsendienst hinaus ab- zuwerfen — die aufgenommenen Kredite sind also offenbar zweck- mäßig verwendet worden. Eindrucksvoller noch gestaltet sich das Bild bei den Betrieben der Gruppe V. Trotz der hohen Verschuldung und den daraus resultierenden Zinsquoten sind auch unter diesen noch 4 Wirtschaften, die in der Lage sind, die Lasten zu tragen — es handelt sich meist um solche Betriebe, die in Verkennung der Deflationserfordernisse zu- nächst erhebliche Schulden gemacht, diese Entwicklung aber beizeiten abgestoppt und die Kredite zum großen Teil wirtschaftlichen und konjunkturgerechten Zwecken nutzbar gemacht haben. Besonders erwähnenswert ist die verhältnismäßig hohe Anzahl von Überschußbetrieben in den Bonitätsgruppen IV und V bei der höchsten Rentenstufe mit über 100 RM/ha. Von 30 Betrieben der Bonitätsgruppe IV sind nur 9 Zuschußbetriebe, und auch von den 25 Betrieben der Gruppe V können 14 die Lasten aufbringen. Das zuvor über die hochverschuldeten Betriebe der Rentengruppe „61 bis 80 RM/ha‘‘ Dargelegte findet in verstärktem Maße auf diese Kategorie Anwendung. Aus diesen Zahlen kann nicht etwa geschlossen werden, daß die hohen Renten in den besseren Bonitätsgruppen I, II und II seltener vorkommen: Das Ortstaxwesen konzentriert sich auf die höher verschuldeten Betriebe, während in den oberen Bonitätsgruppen Besichtigungen sehr viel seltener sind. Es ergibt sich vielmehr fol- gendes: Die Begründung von Überschuldungen mit „Fehl- investitionen‘‘ besteht in zahlreichen Fällen zu Recht. Wirt- schaftliche Investitionen können zwar in vielen Fällen eine Mehrung der Zinslast zur Folge haben, der die Mehrrente nicht ent- 11