Nebenprodukt- | Ungefährer J ahresabsatz zewinnung in der 1929 Kali-Industrie 1000 to | Mill. RM Steinsalz . .. . 900*) 21,0 Brom . Chlormagnesium 2) 54% Bittersalz K; Hauptsyndikatsbeteiligte (ungefähre Anteile) Salzdetfurth - Aschersleben - Westeregeln. . Wintershall . . Sa Burbach ........ Preußag . .. Kali-Chemie . Salzdetfurth - Aschersleben - Westeregeln. ..... 35 % Burbach ........, 24% Preußag ....... 18 % Wintershall . . . 1% Salzdetfurth -Aschersleben- Westeregeln, Burbach, Preußag Wintershall. Aschersleben * hiervon 1,45 Mill, to vom Steinsalzsyndikat, der Rest wurde von Solvay an eigene Fabriken geliefert **) Chlormagnesiumlauge und festes Chlormagnesium, Kalisyndikat und Kaligesetzgebung Syndizierungstendenzen waren beim Kalibergbau schon von jeher zu beobachten. In der Frühzeit der Entwicklung erleichterte die damals noch große räumliche Nähe den einzelnen Werken Abmachungen zum Schutz gegen ruinöse Unterbietungen. In den sechziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts bestanden bereits Preisvereinbarungen zwischen dem preußischen und dem Aanhaltischen Fiskus; 1876 entstand eine Preiskonvention für Chlorkalium, 1879 die erste Carnallit-Konvention, 1880 und 1884 wurden Kainit-Verträge abgeschlossen und 1883 wurde das erste Chlorkalium-Verkaufssyndikat gebildet. Das erste Voll- 3yndikat entstand 1899; seine Form wurde seither mehrmals — 1909, 1910 und 1919 — grundlegend geändert. Da vor dem Kriege die Marktmöglichkeiten unerschöpf- lich zu sein schienen und da dank dem Naturmonopol und der Syndikats- organisation Monopolpreise erzielt werden konnten, wurde die Rentabilität auch der schlechteren Werke durch Zuteilung immer neuer Quoten im allgemeinen nicht gefährdet, insbesondere seitdem im Jahre 1910 gesetzliche „Höchstpreise“ fest- gelegt worden waren. Die preußische lex Gamp (vom 5. Juli 1905) und das Reichskaligesetz (vom 25. Mai 1910) versuchten der Abteufung neuer Schächte Grenzen zu ziehen, bewirkten aber, nachdem die ursprünglichen Ent- würfe in den parlamentarischen Verhandlungen immer mehr durchlöchert worden waren, das genaue Gegenteil; es wurden. nämlich nunmehr alle noch offen- gelassenen Möglichkeiten zur Quotenerhöhung im Hinblick auf eine später viel- leicht zu erwartende schärfere Regelung nach Kräften ausgenutzt. 1916 erfolgte ein Abteuf-Verbot für Kalischächte, das sich jedoch auf früher bereits angefangene Schachtanlagen nicht bezog und dessen Lückenhaftigkeit wiederum das be- absichtigte Ziel nicht herbeiführte. . Am 24. April 1919 wurde das Gesetz über die Regelung der Kali- wirtschaft in Kraft gesetzt und einige Monate später auf Grund der Durch- führungsvorschriften als kontrollierende Organisation der Reichskalirat ge- bildet. Die Verordnung vom 22. Oktober 1921, die sogenannte „Stillegungs- verordnung“, erfolgte auf Grund von Vorschlägen, die der Reichskalirat ge-