25 tung unterstellt ist (sogenannte Örtliche Betriebseinheit), ein ge- sonderter Gewerbebogen ausgefüllt; diese Betriebe bildeten die Grundlage der ersten Bearbeitung und erscheinen in den ersten Tabellen der genannten Zählung. Als örtliche Betriebseinheit wird zum Beispiel jede Zweignieder- lassung einer Firma aufgefaßt, die örtlich von ihrer Hauptnieder- lassung getrennt ist. Wiewohl in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle eine Firma, also eine Wirtschaftseinheit, zugleich auch eine einzige örtliche Einheit bildet, so kommt es doch häufig vor, daß eine Firma in zwei oder mehr örtliche Betriebseinheiten zerfällt und durch ebenso viele Gewerbebogen erfaßt worden ist. Anderseits sind Betriebe, die auf einem zusammenhängenden Grundstück mehrere Gewerbezweige umfassen, nur durch einen einzigen Gewerbebogen erhoben worden. Ein Braunkohlenbergwerk zum Beispiel, an das unmittelbar ein Elektrizitätswerk angeschlossen ist, erscheint in den Tabellen zunächst als ein einheitlicher Betrieb; ebenso eine Maschinenfabrik, mit der eine Gießerei in Verbindung steht, oder eine Möbelfabrik, mit der ein Sägewerk verbunden ist. Für solche Betriebe, die sogenannten kombinierten Betriebe, sind (soweit es sich ermöglichen ließ) eigens Gewerbepositionen in die Gewerbesystematik aufgenommen worden, damit nicht zum Beispiel die Gewerbeklasse „Braunkohlenbergbau“ durch das Personal und die Kraftmaschinen der angeschlossenen Elektrizitätswerke und chemischen Fabriken einen nur rechnerischen, durch Tatsachen nicht begründeten Zuwachs erfahre. Angesichts der Vielgestaltigkeit der Kombinationen mußte jedoch die Aufnahme passender Gewerbe- arten auf einen Bruchteil aller Kombinationen beschränkt bleiben. In vielen Fällen konnte es nicht umgangen werden, daß Teile zusammengesetzter Betriebe (zum Beispiel das Sägewerk einer Möbelfabrik) in wesensverschiedene Gewerbezweige (zum Beispiel in die Möbelfabrikation) eingeordnet wurden. In der vorstehenden Uebersicht sind nun zwei Gewerbearten enthalten, die für kombinierte Betriebe vorgesehen sind. Die zuerst aufgeführte Gewerbeart ist für die Betriebe (örtliche Betriebsein- heiten) bestimmt, in denen eine Bauunternehmung mit einem Werk der Baustoffindustrie (Ziegelei und dergleichen) räumlich verbunden ist. Die an zweiter Stelle genannte Gewerbeart umfaßt die Betriebe, die sich mit Hoch-, Eisenbeton- und Tiefbau zugleich beschäftigen. Die in diesen beiden Gewerbearten genannten Betriebe erscheinen in den folgenden Zweigen der Maurerei. der Zimmerei, des Eisen-