Stolypins Agrarreform und die Krise des Regimes, 31
die Dorfgemeinde als eine unauflösliche soziale Gegebenheit be-
trachteten, weil sie sie als Erbe, Ausdruck der besondern russischen
Tradition schätzten oder wie die Sozialrevolutionäre als Ansatz
zum Agrarkommunismus betrachteten, kam dieses Gesetz zur er-
folgreichen, praktischen Anwendung.

Nicht weniger als 2000000 Bauernbetriebe hatten bis 1917 ihre Land-
anteile in privaten Besitz überführt, weitere 2 000 000 Betriebe waren end-
gültig aus der Dorfgemeinde ausgeschieden. Die Gesetzgebung wirkte
Sich auch günstig für den Kauf des Gutsbesitzerlandes durch die Bauern
aus, Bis zum Jahre 1913 waren nNicht weniger als 7°/ des Bodens, der
sich 1905 im Besitze der Grundherren befand, in Bauernhände durch
Kauf übergegangen. Immerhin hatte sich aber auch die Gesetzgebung als
Förderin einer Bauernproletarisierung erwiesen, nicht weniger als 1200 000
Höfe hatten von 1908 bis 1915 ihren Boden verkauft. Wie Jugow, dessen
Werk „Die Volkswirtschaft der Sowjetunion“ (Dresden 1929) die vor-
liegenden Zahlen entnommen sind, betont, füllten nunmehr diese Bauern
öhne Boden die Reihen des städtischen Proletariats oder verdingten
Sich als Knechte auf den Gütern. Der die Stolypinsche Agrarreform
feiernde russische Emigrant Iljin gibt folgende Zahlen nach den letzten
Statistiken als ihr Ergebnis an: 1916 hatten sich nicht weniger als
6174 300 Bauernhöfe, also 47°/a ihrer Gesamtzahl, zum Austritt aus der
Dorfgemeinde gemeldet. Im Laufe von neun Jahren wurden 35° des
Anteilbodens aus dem Banne der Dorfgemeinde befreit. Im Jahre 1916
besaß, um IHliins Formel zu gebrauchen, der werktätige Kleinbesitz 78,74° /o
der ganzen Ackerbaufläche des Privatbesitzes und der kapitalistische
Grundbesitz die übrigen 21,26°/. Nur 3° des im Privatbesitz befindlichen
Ackerbodens machte der Besitz der öffentlichen Hand (Staat, Apanagen,
Klöster usw.) im europäischen Rußland aus, Von den 155000000 Desja-
tinen Kleinbesitz gehörten im Jahre 1916 über 70.000 000 den Bauern bereits
als Privateigentum. Im Jahre 1861 hatte der Anteilboden 119000000 be-
tragen, im Jahre 1916, wie schon erwähnt, etwa 155 000 000. Wenn Ihin
diese Entwicklung zum Kleinbesitz einfach als eine Kapitalisierung der
Landwirtschaft bezeichnet, so vergißt er allerdings dabei, die Proletari-
sierung weiter Bauernmassen hervorzuheben 15
Die alte Dorfgemeinde war also in voller Auflösung begriffen,
als im Jahre 1917 die Monarchie stürzte. Man ist heute in anti-
bolschewistischen Emigrantenkreisen geneigt, aus dieser Tatsache
den Schluß zu ziehen, daß die revolutionäre Bewegung in absehbarer
Zeit durch die Dorfgemeindeauflösung und ihre Folgen — Hebung
des bäuerlichen Selbstbewußtseins und Entstehen eines Eigentums-
gefühls — ihre soziale Grundlage verloren hätte. Demgegenüber
darf aber doch nicht vergessen werden, daß mit der Auflösung der
Dorfgemeinde die gesamte, die Revolution begünstigende soziale
und politische Struktur des alten Regimes nicht geändert war.