56 2, Teil. Eroberung und Ausbau der politischen Macht,
Sie werden benützt, um gegen das Kulakentum, die reiche Bauern-
schaft, vorzugehen, um der städtischen Arbeiterschaft Rechen-
schaft über die politischen und wirtschaftlichen Erfolge abzulegen,
um ihr die Tagesaufgaben eindringlich vor Augen zu führen.

Die Räte haben zwar keine selbständige Stellung gegenüber der
Partei, aber sie können doch als Mittel für das. Vorgehen der
Parteileitung gegen einzelne mißliebige Teilorganisationen und
Persönlichkeiten dienen: da werden etwa die Wahlen kassiert,
weil es den lokalen Parteiorganen nicht gelungen sei, eine genü-
gende Aktivität der Massen durch die Wahlkampagne zu schaffen.
Da werden Räte aufgelöst, weil in sie mißliebige Elemente hinein-
gekommen sind usw. Das Rätesystem ist also nur eine Verbindung
zwischen der bolschewistischen Parteileitung und den Massen;
den Räten eine selbständige Bedeutung heute zuzuschreiben, wäre
nur ein Zeichen dafür, daß die Grundlagen des bolschewistischen
Staates hinter Fassadenbestimmungen nicht gesehen werden,

Zu beachten ist auch die Tatsache, daß die führenden Räteorgane
(z. B. Rätekongreß, Vollzugsausschuß usw.) nicht von den Urwählern,
sondern indirekt, von den nächstniederen Organen gewählt werden; in-
folgedessen steigt in ihnen, je höher sie sind, die Zahl und Bedeutung der
Kommunisten, der Vertreter der führenden Partei.

Genau die gleiche Aufgabe wie die Räte hat auch das. berühmte,
von den Bolschewisten als Zeichen der Überlegenheit über den
schwerfälligen Staat des modernen Europa gefeierte Prinzip der
Einheit aller Gewalten im bolschewistischen Staat. Da gibt es
keine Trennung zwischen Verwaltung, Gesetzgebung, Justiz. Da
ist es durchaus möglich, daß Gerichtsurteile aus politischen
Gründen abgeändert werden, daß Lenin einem bolschewistischen
Gericht vorwirit, nicht streng genug gegen Schädlinge usw. vor-
gegangen zu sein. Da gibt es keine Möglichkeit, sich auf Rechts-
garantien gegenüber politischen Bestimmungen zu berufen. Alles
steht unter einem Interesse: der Aufrechterhaltung des proleta-
rischen Staates, d. h. der Herrschaft der bolschewistischen Partei.
Infolgedessen sind auch alle Gesetze unter dem Vorbehalt gestellt,
daß die höchste Norm die Sicherheit der bestehenden Ordnung,
also des proletarischen Staates ist. Gesetze können jederzeit auf-
gehoben und abgeändert werden; auch die Verfassung unterliegt
der steten Möglichkeit einer Abänderung. Damit soll natürlich
die Schlagkraft des Staates gefestigt werden, in Wirklichkeit aber
wird damit nur die unumschränkte Herrschaft der maßgebenden
Partei formuliert. Sie soll durch keinen ihren Willen einengenden
Formalismus gebunden sein, ihre Akte sollen sofort wirksam