70 1. Teil. Eroberung und Ausbau der politischen Macht,
auszuüben und für bestimmte Gesellschaftsschichten Umwand-
iungen zu erwirken, die keinesfalls allen Staatsbürgern von Nutzen
sein können und wollen. Daher werden prinzipiell alle Möglich-
keiten abgelehnt, welche die Wirksamkeit des Gewaltapparates,
den der Staat nach bolschewistischer Auffassung darstellt, schwä-
chen und in bestimmte Grenzen weisen können. Die Macht-
behauptung der bolschewistischen Partei — nichts anderes — soll
der bolschewistische Staat erreichen. Daher gibt es für ihn keine
Menschlichkeitsrücksichten, keine Traditionen, die seine Gewalt-
anwendungen in bestimmten Fällen mäßigen, wie es etwa in
absolutistischen Staaten der Fall ist, keine allgemeinen Menschen-
ınd Grundrechte, die der Staat zu beachten und zu erfüllen hat.

Der Staat kennt nur ein Recht; es ist das Recht der ihn als
Apparat benützenden bolschewistischen Partei zur Machtbehaup-
tung. Mit dieser Machtbehauptung ist seine Existenz gerechtfertigt,
daher ist diese Machtbehauptung, die Erhaltung des proletarischen
Staates, die Förderung der ihn beherrschenden bolschewistischen
Partei und ihrer Politik, seine Grundlage auf allen Gebieten;
sie bestimmt ihn bei allen seinen Lebensäußerungen und Betäti-
gungen.

Wenn der Gewaltanwendung gegen Nichtbolschewisten Grenzen
gesetzt werden, so ist das eine reine Zweckmäßigkeitsfrage. Was
zweckmäßig ist, entscheidet die bolschewistische Partei, und so
kann es seiner ganzen Struktur nach im bolschewistischen Staate
keine Trennung der Gewalten mehr geben, wie sie für den mo-
dernen bürgerlichen Rechtsstaat charakteristisch ist. Das hängt
mit seinem Absolutismus zusammen, ist nicht ein Ausdruck einer
Überlegenheit, etwa des Bestrebens, keinen Formalismus in der
Verwaltung aufkommen zu lassen, sich in allen seinen Handlungen
nach den unmittelbaren Lebensnotwendigkeiten und nicht nach
rasch sich ändernden Verhältnissen gegenüber unzureichenden
Rechten zu richten. Die Vereinigung aller Gewalten in der Hand
der ihn beherrschenden bolschewistischen Partei, das Zusammen-
fallen des Rechtes mit der Rücksicht auf die Notwendigkeit seiner
Existenz und die Politik der Bolschewisten ist nur Ausdruck der
Tatsache, daß für ihn die Formel charakteristisch ist: Die Macht
der herrschenden Partei ist unbegrenzt; sie fällt im bolschewisti-
schen Regime mit dem Rechte überhaupt zusammen. Es handelt
sich also keineswegs um Notstandsmaßnahmen, die wieder beseitigt
werden können, wenn es im bolschewistischen Staate weder
Meinungs- noch Versammlungsfreiheit gibt, wenn alle nicht-
holschewistischen Ansichten und Gruppen, Gemeinschaften wie die