Justiz und Terror.

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Kirchen, Sekten usw. nur aus politischen Zweckmäßigkeitserwä-
gungen toleriert werden. In dieser Unduldsamkeit zeigt sich nur
das Zusammenfallen der bolschewistischen Partei mit dem Staate.
Gewiß, die bolschewistische Partei ist mehr als der Staat, der als
Gewaltapparat nur in der gegebenen Gesellschaftsordnung existiert,
deren Abänderung von der bolschewistischen Partei mit allen
Mitteln erstrebt wird — insofern gibt es in der bestehenden Staats-
ordnung Konzessionen daran, daß das Ziel der Partei noch nicht
erreicht ist, daß es also noch Menschen gibt, die der Partei feind-
lich oder gleichgültig oder von Unwissenheit bestimmt gegenüber-
stehen —, aber prinzipiell kann es kein Recht gegen die Partei
zeben.
Justiz und Terror.
Nach der Staatsauffassung des Bolschewismus ist der Staat ein
Machtinstrument, das dazu dient, ein politisch-gesellschaftliches,
den ganzen Menschen wandelndes und bestimmendes Programm
durchzusetzen. Die Herrschaft der bolschewistischen Partei muß
also unbedingt auf jede nur mögliche Weise gesichert werden. Die
Eigenart der Justiz in der Sowjetunion besteht darin, daß sie offen
als ein politisches Instrument, als eine Waffe der proletarischen
Diktatur angesehen wird. Eine kurze Darlegung ihrer Grundlagen
soll daher unter besonderer Berücksichtigung des Strafrechtes den
von den Bolschewisten geschaffenen Staatstyp näher charakteri-
sieren.
Im bolschewistischen Staat gibt es für den einzelnen keinen
Anspruch, nach bestimmten Gesetzesvorschriften in einem mit
bestimmten Schutzgarantien für den Angeklagten gesicherten
Verfahren abgeurteilt zu werden. Der Staat hat das Recht, gegen
Personen, die seine Existenz bedrohen oder der Entwicklung seiner
Politik schädlich sind, mit Hilfe von Verwaltungsmaßnahmen vor-
zugehen. Auch das Strafgesetzbuch dient der politischen Zweck-
setzung; die nach ihm vorgehenden Gerichtsverfahren dürfen in
ihren Urteilen, wie die Sowijetiuristen immer wieder betonen, nicht
mit dem revolutionären Bewußtsein in Widerspruch geraten. Aber
neben den Verfahren, die an das geschriebene Gesetz, an das 1923
eingeführte Strafgesetzbuch gebunden sind, hat sich der bolsche-
wistische Staat die Möglichkeit vorbehalten, alle Vergehen und
alle Klassengegner direkt ohıne die Hemmung eines öffentlichen
Gerichtsverfahrens zu erledigen. Dieser Anspruch des bolschewi-
Stischen Staates, seine Gewalt unmittelbar zu äußern, ist in seiner
Anerkennung des Terrors als staatlich-politischen Mittels begrün-