Die sog. ordentlichen Gerichte, 75
modernen bürgerlichen Rechtsstaates vergleichen, die bestimmte
Garantien für den Angeklagten kennen. Sie nehmen wohl in der
Rechtsgeschichte eine besondere Stellung ein, da sie bewußt den
Grundprinzipien des bolschewistischen Rechtes entsprechen, also
bestimmte politisch-soziale Ziele verfolgen, nicht einer allgemeinen
Gerechtigkeit dienen sollen. Sie sind Organe des Klassenkampfes,
also politische Instrumente. Diese politisierte Justiz ist dadurch
nicht geändert worden, daß Gesetzbücher eingeführt wurden und
damit der Zustand der ersten Periode beendet war, in der die
bolschewistischen Gerichte ihrem revolutionären Klassengewissen
gemäß als Schöpfer des revolutionären Rechtes tätig waren ®. Die
Einführung von Gesetzbüchern hat in keiner Weise die Politisie-
rung der Justiz beseitigt, die, wie der Staatsanwalt Krylenko
bemerkt, nur als Ausdruck des bolschewistischen Prinzips von
der Einheit aller Gewalten anzusehen ist. Zunächst ist im Straf-
gesetzbuch, das sei als besonders kennzeichnend angeführt, aus-
drücklich betont, daß die höchste Norm für den Richter die Rück-
sicht auf die Existenz des proletarischen Staates sein muß. So
heißt es in Art. 9, daß die Erkennung der Strafe im Finzelfalle auf
Grundlage des sozialistischen Rechtsbewußtseins unter Anwen-
dung der Grundsätze des Strafgesetzbuches stattzufinden habe.
Daher kann sich jedes Vergehen in ein politisches Vergehen ver-
wandeln, zumal ja der Richter das Vergehen nicht in sich, sondern
im Zusammenhang mit der Klassenzugehörigkeit des Angeklagten
und seiner Bedeutung für die politische Ordnung zu betrachten hat.
Damit kann das kleinste Vergehen als ein politisches erscheinen,
für das die Todesstrafe vorgesehen ist. Es ist bezeichnend, daß die
Todesstrafe im Strafgesetzbuch für Staatsverbrechen, für Ver-
brechen gegen die Staatsverwaltung, für Militärverbrechen, für
Amtsverbrechen, für besonders schwere wirtschaftliche Verbrechen
und Verbrechen gegen das Vermögen festgesetzt ist. Dagegen
gibt es nach dem Strafgesetzbuch aber nicht die Todesstrafe für
Vergehen gegen das Leben! Das Verbrechen wird ja nach seiner
sozialen Gefährlichkeit bemessen, und da ist ein aus persönlicher
Leidenschaft begangener Mord natürlich nicht so gefährlich wie
ein politisches oder wirtschaftliches Vergehen, das geeignet ist,
den Mut der Bourgeoisie zu stärken, die Arbeitsdisziplin in den
Betrieben zu schwächen usw. Die Politisierung der Justiz drückt
sich auch in der Tatsache aus, daß dem Gerichte natürlich durch
Art. 28 die Möglichkeit gegeben wird, das angedrohte Strafmindest-
maß nicht als verpflichtend anzusehen. Dadurch soll dem Gerichte
die Möglichkeit zegeben werden, die Droletarische Herkunft des