76 2. Teil. Eroberung und Ausbau der politischen Macht,
Angeklagten, seine revolutionären Verdienste usw. in seinem Ur-
teile zu beachten. Bezeichnend ist auch Art. 25, in dem als Norm
des Strafmaßes die Entscheidung darüber aufgestellt wird, ob das
Verbrechen zum Zwecke der Wiederherstellung der bürgerlichen
Macht erfolgt ist oder nicht. Das politische Vergehen der Gegen-
revolution ist außerordentlich weit gefaßt. Der Art. 57 bezeichnet
als Konterrevolution bereits jede Handlung, die einen bewußten
Angriff auf die hauptsächlichen politischen oder wirtschaftlichen
Eroberungen der proletarischen Revolution enthält.

Das Strafgesetzbuch ist also von außerordentlicher Härte. Es
gibt im Grunde genommen den Gerichten alle Möglichkeit zum
schärfsten Vorgehen gegen politische und soziale Gegner der
bestehenden Ordnung. Als eine reine Fiktion erscheint da die
Betonung der Tatsache, daß das Sowijetrecht keine Strafen für
bestimmte Vergehen und Verbrechen, sondern nur Maßnahmen des
sozialen Schutzes kennt. Es ist ja in der Praxis wohl völlig gleich,
ob die Todesstrafe als Maßnahme des höchsten sozialen Schutzes
bezeichnet wird oder nicht. Die Theorie des sozialen Schutzes
hat nur dazu geführt, daß die sog. kriminellen Vergehen, solange
sie nicht, wie etwa die Organisation von Räuberbanden, einen die
gesamte Ordnung bedrohenden Charakter annehmen, viel milder
behandelt werden als die sog. politischen Vergehen. Bei ihnen
wirkt sich der Glaube an die Strafe als sozialen Schutz und
Erziehungsmaßnahme aus, während das politische Vergehen eines
Klassengegners mit aller Schärfe geahndet wird; da zwingt ihn
der „soziale Schutz‘ zur physischen Vernichtung des infolge seiner
Klassenzugehörigkeit doch Unbelehrbaren, .

Die schon in der Gesetzgebung geschaffenen Sicherheiten für
die politisierende Justiz schienen aber den Bolschewisten noch
ungenügend zu sein. Den politischen Behörden, d. h. dem Voll-
zugsausschuß der Räte, ist die Möglichkeit gegeben, sich in die
Rechtsprechung zu mischen. Das bedeutet praktisch, da der Voll-
zugsausschuß von der bolschewistischen Parteileitung abhängig
ist, die Allmacht dieser Parteileitung auch in der ordentlichen
Justiz. Der Vollzugsausschuß kann etwa entscheiden, daß .die
Anwendung einer Amnestie, die er selber erlassen hat, in diesem
Falle nicht stattzufinden habe, daß also das Todesurteil vollstreckt
werden müsse. „Der Vollzugsausschuß begnadigt und richtet hin
völlig nach seinem Ermessen ohne jede Einschränkung.‘ *® Dieser
Satz Krylenkos aus dem Jahre 1922 ist auch heute noch, nach der
Einführung der Gesetzbücher, für die Sowjetrechtsprechung be-
zeichnend. Der Grundsatz der nolitischen Justiz zeigt sich auch