78 2. Teil. Eroberung und Ausbau der politischen Macht,
nur wenige Angeklagte, und zwar Angeklagte zweiten Ranges,
geständig. Ganz anders im Spezialistenprozeß. Da schienen die
Angeklagten eine Einheit mit dem Ankläger zu bilden. Der Staats-
anwalt brauchte ihre Geständnisse nur sozial und politisch als
Bestätigung der bolschewistischen Politik, ihrer Ziele und Me-
Ihoden zu deuten.

Diese Entwicklung ist durch die ganze Eigenart des bolsche-
wistischen Gerichtswesens bedingt. Es braucht ja niemand vor ein
öffentlich verhandelndes Gericht gestellt zu werden, dessen Auf-
treten vor dem Publikum dem Regime irgendwie unangenehm
werden könnte. Für diese politischen Gegner ist die GPU da. Die
Angeklagten, gegen die in öffentlicher Verhandlung vorgegangen
wird, sind also in sorgfältiger Weise gesiebt. So hat man nicht alle
der angeblich an der Industriepartei beteiligten Verschwörer im
öffentlichen Gerichtsverfahren abgeurteilt. Meck und Paltschinski,
die als Häupter der Industriepartei im Spezialistenprozeß be-
zeichnet worden sind, wurden von der GPU verhaftet und hin-
gerichtet. Dann fördert die ganze Einstellung des Gerichtes, die
Beurteilung nach dem Gesichtspunkte der sozialen Schädlichkeit,
vor allem in politischen Prozessen das Zustandekommen von Reue-
bekenntnissen. Diese Reuebekenntnisse können ja den Bolsche-
wisten politischen Nutzen bringen, etwa wie im Falle Ramsin oder
der vierzehn Menschewistenführer als Beweis des politischen
Zusammenbruchs der Gegner und der erfolgreichen Stärke der
eigenen Politik ausgewertet werden. Der Angeklagte arbeitet
durch sie gleichsam an der bolschewistischen Politik mit, und da
ist die Möglichkeit gegeben, ihm zu verzeihen, die Überlegenheit
der Diktatur des Proletariats durch eine milde Bestrafung zu
beweisen.

Natürlich brauchen die reuevollen Bekenntnisse nicht immer
zum gewünschten Erfolge zu führen; es können ja auch Hin-
richtungen reuevoller Angeklagter zweckmäßig sein — wie im
Falle des ehemaligen bolschewistischen Deputierten Malinowski,
der gleichzeitig im Dienste des Zarenregimes als Geheimspitzel
stand — und bequem durch Anzweiflung der Aufrichtigkeit dieser
Reue begründet werden. Immerhin ist Bußfertigkeit viel aus-
sichtsreicher als der Versuch, das Verbrechen zu bestreiten, mag
auch die Anklage auf noch so schwachen Füßen stehen. Der
Staat hat immer recht gegenüber dem Angeklagten, und so ist es,
wie man formulieren könnte, schon eigentlich ein gegenrevolutio-
näres Vergehen, durch Bestreitung der Anklage die Rechtspre-
chung der bolschewistischen Justiz zu gefährden. Zum mindesten