Die Ehegesetzgebung.

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gilt das für große politische Prozesse, die zu Propagandazwecken
veranstaltet werden: da ist vorschriftsmäßiges Verhalten des An-
geklagten, also Lieferung von Material für die Bestätigung der
bolschewistischen Politik das einzig Sinnvolle. Aber das gleiche
gilt auch immer mehr von Verfahren, die eine geringere Bedeutung
besitzen; das Erfassen des eigenen Verhaltens als Ausdruck be-
stimmter sozialer und. politischer Verhältnisse ist die beste Ver-
teidigung, nicht die Leugnung des zu Grunde liegenden Tat-
bestandes.
Die Ehegesetzgebung,
Die Darstellung der Grundprinzipien und der Verfahrungsweise
der bolschewistischen Strafiustiz zeigt, wie sehr der bolschewi-
stische Staat sich darum bemüht, alle. Erscheinungen des gesell-
schaftlichen Lebens von seiner Existenz her zu bestimmen. Der
Staat soll nicht der Gerechtigkeit dienen, sondern umgekehrt
die Rechtsprechung ist nur ein Mittel der herrschenden Partei-
diktatur zum Zwecke der Machterhaltung und Machtsicherung.
Aber gleichzeitig werden bestimmte Bezirke des Lebens im
bolschewistischen Staate dem Ermessen des einzelnen überlassen,
die im bürgerlichen Rechtsstaat mit allgemeinen Grund- und
Menschenrechten mindestens dem Staatsschutze unterliegen.

Die bolschewistische Ehegesetzgebung ist gemeint, welche in-
folge ihres individualistischen Charakters in Widerspruch zum
Prinzip des Staatsabsolutismus zu stehen scheint, der für den
bolschewistischen Staat charakteristisch ist®®. Hier scheint der sonst
keine Rechte der Einzelperson kennende, sie jedenfalls von seinem
Willen her bestimmende bolschewistische Staat dem privaten
Willen unbegrenzte Freiheit zu geben. Er kümmert sich um die
Formen der Beziehungen zwischen Mann und Frau, um alle
„Sexuellen Beziehungen“ nur insoweit, als sie bevölkerungspolitisch
und hygienisch von Folgen sind, oder als sie zur Unterdrückung
des Individuums, insbesondere der Frau, führen können. Bezie-
hungen, die bei uns wegen ihrer Widernatürlichkeit unter Strafe
Stehen, wie Blutschande, sind im bolschewistischen Staate straffrei,
mögen sie auch mißbilligt werden, denn sie schaden nicht der
Gesellschaft, Sie würden nur strafbar werden, wenn ihre bevölke-
Mungspolitischen Schäden nachgewiesen werden. Hygienische Er-
wägungen sind es, welche die Abtreibungsbestimmungen regeln.
Die Abtreibung ist nur erlaubt in staatlichen Krankenhäusern. Sie
S0ll vor allem — so meint es die Theorie — sozial Minderbemit-
telten dienen, wobei sich aber in der Praxis herausgestellt hat, daß