80 2. Teil. Eroberung und Ausbau der politischen Macht.
diese Minderbemittelten von ihr viel weniger Gebrauch machten,
als es prozentual erwartet wurde. Wenn die Abtreibung staatlich
nicht begünstigt wird, so geschieht es darum, weil der Staat an die
Möglichkeit einer steigenden Besserung der Wirtschaftsverhält-
nisse durch das Vordringen des Sozialismus glaubt, und vor allem
aus medizinischen Erwägungen, da die Abtreibungen sich als ge-
sundheitsschädlich erwiesen haben. Infolgedessen ist heute eher
eine Erschwerung als eine Erleichterung der erlaubten Abtrei-
bungen festzustellen. Ein Hauptgrund für die Erlaubnis der Ab-
treibung war neben der durch den Bürgerkrieg hervorgerufenen
Not die Erwägung, die Kurpfuscher durch sachkundige Ärzte zu
ersetzen ®,

Der bolschewistische Staat betrachtet das gesamte sexuelle
Leben, um seine Terminologie zu gebrauchen, als eine Privat-
angelegenheit. Er sorgt nicht gesetzlich für eine Bevorzugung der
monogamen, auf Lebenszeit geschlossenen Ehe, er wendet sich in
seiner Gesetzgebung nur dagegen, daß die Ehe zu einer Form
sozialen Mißbrauchs, etwa des Mißbrauchs mangelhaft aufgeklärter
Frauen wird. Er sorgt dafür, daß die Erzeuger ihre Unterhalts-
pflicht gegenüber den Kindern und der Mutter erfüllen, wobei
aber auch juristisch die Frau eine Unterhaltspflicht bei den ent-
sprechenden wirtschaftlichen Verhältnissen besitzt usw. Er sorgt
nicht für die Aufrechterhaltung der Ehe durch Erschwerung der
Fhescheidung, durch Begünstigung der ehelichen Kinder. Vor der
Finführung des endgültigen Eherechtes im Jahre 1927 gab es
bolschewistische Theoretiker, welche die Forderung aufstellten,
die staatliche Registrierung der Ehe zu beseitigen, also die in
diesem Fherechte ausdrücklich ausgesprochene Gleichstellung
zwischen faktischer Ehe, d. h. jedem Zusammenleben von Mann
ınd Frau, und der staatlich registrierten Ehe konsequent durchzu-
führen. Die Ehe ist für das bolschewistische Recht ein Privat-
vertrag ohne jeden dauernden Bindungscharakter, der in einer
staatlichen Stelle registriert wird. Die Streichung dieser Regi-
strierung, also Lösung der Ehe, kann ebenso leicht erfolgen wie
die Eintragung. Zwar kann nicht die Registrierung einer Mehrehe
erfolgen, beim Eintragen einer neuen Ehe muß die alte gelöst
sein, aber es gibt keinerlei rechtliche Begünstigung der regi-
strierten Ehe. Als Familie gilt der natürlich physische Blut-
zusammenhang, es gibt keinen rechtlichen Unterschied von ehe-
lichen und unehelichen Kindern.

Diese Fhegesetzgebung scheint also mehr einem radikalen
Individualismus zu entsprechen als einem Staatsabsolutismus, der