Die Ehegesetzgebung.

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das gesamte gesellschaftliche Leben leiten und bestimmen will. Aber
wenn man die Erwägungen, die zu dieser Ehegesetzgebung geführt
haben, näher untersucht, so stellt sich heraus, daß auch in ihr sich
ein ganz bestimmter politischer Wille bemerkbar macht.

Der bolschewistischen Fhegesetzgebung liegt das Bestreben zu
Grunde, ein altes Machtzentrum der bürgerlichen Gesellschaft,
ihres Staates und ihrer Wirtschaftsordnung zu vernichten. Die
auf der monogam-lebenslänglichen Ehe beruhende Familie soll
ihrer zentralen gesellschaftlichen Bedeutung durch Aufhören des
Staatsschutzes entkleidet werden. An ihre Stelle soll als Grund-
zelle der Gesellschaft die Arbeitsgemeinschaft des Betriebes treten.
Dadurch glaubt der bolschewistische Staat eine gesellschaftliche
Entwicklung fördern zu können, die der Herrschaft seiner An-
schauungen günstig ist. Es werden durch die Befreiung der Frau
von der Familie, welche durch die Gesetzgebung gefördert werden
Soll, wirtschaftliche Umwälzungen hervorgerufen, die Ansatzpunkte
für das staatliche Eingreifen geben, und vor allem: es wird die
Grundlage der alten Ordnung zerstört. Der alte Staat mußte auf
die traditionell geheiligte Ehe Rücksicht nehmen; das braucht der
bolschewistische Staat nicht, der sich bereits 1918 beeilte, die
religiöse Ehe durch die zivile zu ersetzen.

Wenn das Eherecht von 1927 im Unterschiede zu der Gesetzgebung von
1918 keine obligatorische Zivilehe mehr kennt, so nur darum, weil die
bolschewistischen Gesetzgeber glauben, daß die religiöse, kirchliche Be-
gründung der Ehe ihnen nicht mehr gefährlich sei, die sie 1918 zerstören
wollten. Die neue Gesetzgebung soll vor allem dem Schutze der sog. fak-
tischen, also nicht registrierten Ehe- (besser: Geschlechts-) Gemeinschaft
dienen, Damit soll nach dem Willen der Gesetzgeber nicht eine sexuelle
Anarchie gefördert werden — die Fhe soll sich in eine rein natürliche
Verbindung ohne jeden geheiligten Charakter verwandeln. An Stelle der
alten Besitzehe soll die Arbeitsgemeinschaft von Mann und Frau treten,
die nicht mehr wie die alte Familie eine besondere Stelle im sozialen
Leben einnimmt. Damit glauben die bolschewistischen Gesetzgeber die
Heuchelei der bürgerlichen Ehe zu beseitigen, die nicht mehr den gewan-
delten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht, die Frau
vom aktiven gesellschaftlichen Leben fiernhält, die Erotik überschätzen
läßt usw. Der bolschewistische Staat fördere durch seine Gesetzgebung
die Entwicklung, welche an Stelle der alten Familie den Betrieb und die
ihm entsprechenden Formen des gesellschaftlichen Lebens setzt.
Der Staat steht der Gesellschaft unmittelbar gegenüber gerade
dadurch, daß er die Ehe zu einer Form von sexuellen Beziehungen,
Zu einer rein privaten Angelegenheit macht. Dadurch soll die alte
Institution der Familie juristisch beseitigt werden, die dem all-
Gurian. Der Bolsachewismuns.

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