82 2, Teil. Eroberung und Ausbau der politischen Macht.
mächtigen bolschewistischen Staate entgegengesetzt werden
könnte. Der Staat wird vollständig von der alten Gesellschafts-
ordnung gelöst. Durch die Ehegesetzgebung wirkt der bolschewi-
stische Staat als Förderer des Auflösungsprozesses in einem bisher
wenigstens juristisch stabilen, unerschütterlichen Gesellschafts-
bereiche. Da diese Sphäre der Herrschaft der bolschewistischen
Ordnung durch ihre bisherige Organisation Widerstand entgegen-
setzen kann, so wird sie privatisiert, d. h. der gesetzliche Zwang
wird in ihr aufgehoben.

Damit hat der bolschewistische Staatsapparat die rechtliche
Grundlage erhalten, um Versuche abzuwehren, gegen seine Al-
macht und gesellschaftswandelnde Wirksamkeit von der Familie
aus vorzugehen: die Privatisierung des Zusammenlebens von Mann
und Frau, die Abkehr von dem Prinzip, der monogamen, lebens-
länglichen Ehe besondern staatlichen Schutz zu gewähren, gibt
die Möglichkeit, nicht nur durch die Sog, Frauenbefreiung, wie bei
zurückgebliebenen Nationalitäten, bei Bauern usW., sondern auch
durch das Ausspielen der Kinder gegen die Eltern die bolschewi-
stische Herrschaft zu sichern.

Daß die Ehe als bolschewistische, registrierte Ehe juristisch keine
Gemeinschaft mit eigenen Rechten und eigener Autorität be-
gründen kann, ist selbstverständlich. Daher hat die Familie, haben
die Eltern juristisch keine besondern Autoritätsrechte gegenüber
ihren Kindern. Nur die praktische Unmöglichkeit, die Erziehung
aus der Elternhand zu nehmen, die Kinder vom Staate erziehen
zu lassen, hat zur Aufrechterhaltung der Familienerziehung ver-
anlaßt*. Aber es gibt kein Elternrecht, das dem Staatsrecht voran-
geht, das die Erziehung maßgebend beeinflussen kann. Die Kinder
können sich gegen die Eltern wenden, wenn es das bolschewistische
Interesse erfordert. Die Eltern besitzen juristisch keine Möglich-
keit, ihre Kinder von der Doktrin und den Organisationen des
Bolschewismus fernzuhalten. Die Kinder können sogar als aktive
Propagandisten der bolschewistischen Macht bei den Eltern ver-

wandt werden. Gerade hier zeigt sich die Grundeinstellung der
bolschewistischen Ehegesetzgebung am deutlichsten. Durch Be-

seitigung aller Vorrechte und alles besondern Schutzes, den die
monogame Ehe genoß, wird der bolschewistischen Partei ein
starker Einfluß auf die Gesellschaft gesichert. Die scheinbar
individualistische Ehegesetzgebung des bolschewistischen Regimes
ist also in Wirklichkeit nur ein Mittel, um den Absolutismus des

Staates, seine Möglichkeiten, in die Gesellschaft bestimmend ein-

zugreifen, zu erweitern und zu sichern.