Die Religionsgesetzgebung.

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Die Religionsgesetzgebung.
In gleicher Weise wie die Ehegesetzgebung dient auch die
Religions- und Kirchengesetzgebung des bolschewistischen Regimes
dazu, alle Institutionen zu vernichten, welche sich dem Absolutis-
mus des Staates und der ihn beherrschenden Partei widersetzen
können. Alle Religionen werden genau wie die alte auf der Unauf-
löslichkeit der Ehe beruhende Familie vom bolschewistischen
Regime als Teil des vorbolschewistischen Machtapparates an-
gesehen. Aber während die direkten Organe dieses Machtapparates
(Verwaltung, Gerichtswesen, Militär, Presse usw.) in ihrer Zweck-
setzung leicht umgelenkt, d. h. bolschewisiert werden können,
geht das bei den in der Gesellschaft, ihren Sitten und Traditionen
verwurzelten Einrichtungen wie der Familie und den religiösen
Gemeinschaften nicht. Sie widersprechen prinzipiell den An-
sprüchen des bolschewistischen Regimes, die gesamte Gesellschaft
zu bestimmen und zu führen; daher müssen sie vernichtet werden.
Diese Vernichtung kann man aber nicht sofort erreichen. An
ihr muß langsam gearbeitet werden durch allmähliche Ausschal-
tung der zu beseitigenden Institutionen aus der Öffentlichkeit.

Das bolschewistische Regime erfüllt also in der Religions- wie in
der Ehegesetzgebung scheinbar radikalste individualistische For-
derungen. Es trennt genau so die Religion in radikalster Weise
vom Staat, wie es die Ehe, alle Formen des Zusammenlebens der
Geschlechter, um seine Terminologie zu gebrauchen, vom Staate
trennt. Es glaubt dadurch die Grundlagen der Religion entschei-
dend zu erschüttern. Denn es nimmt an, daß die bisherige Macht
der Religion vor allem auf der Staatsunterstützung, die ihr ge-
währt wurde, beruhte. Daher beeilen sich die Bolschewisten gleich
nach der Oktoberrevolution, die radikale Trennung von Kirche und
Staat zu proklamieren, die in ihren Grundzügen bis heute die
Kirchenpolitik aller Teile der Sowjetunion bestimmt *. Eine Folge
dieser Trennung ist die Gewissens- und Religionsfreiheit, durch
die die Bolschewisten vor allem die ihnen als Stütze des alten
Regimes besonders verhaßte orthodoxe Kirche zu schädigen hofften.
Daß den Kirchen, Religionsgemeinschaften usw. ein Kampf gegen
die neue Macht verboten wird, ist selbstverständlich. Es ist im
Strafgesetzbuch ausdrücklich verboten, die „religiösen Vorurteile“
der Massen — schon diese Terminologie ist bezeichnend — zum
Ziele des Sturzes der Arbeiter- und Bauernmacht oder zur Er-
regung von Widerstand gegen ihre Gesetze und Anordnungen
auszunützen. Im Jahre 1929 wurde auch die Propagandamöglich-

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