84 2. Teil. Eroberung und Ausbau der politischen Macht.
keit der religiösen Bekenntnisse eingeengt. Ursprünglich hieß der
Art. 4 der Bundesverfassung: „Zur Schaffung einer tatsäch-
lichen Gewissensfreiheit für die Werktätigen ist die Kirche vom
Staate und die Schule von der Kirche getrennt. Freiheit in reli-
giöser und antireligiöser Propaganda ist allen Bürgern zuerkannt.“
Der letzte Satz ist auf Veranlassung des Rätekongresses neu
formuliert worden. Er spricht jetzt offen aus, was für Verhältnisse
in Wirklichkeit bestehen: „Die Freiheit der religiösen Bekennt-
nisse und der antireligiösen Propaganda wird allen Bürgern zu-
erkannt.“ Die Freiheit der Kirchen ist also außerordentlich be-
schränkt, sie dürfen keine Propaganda für sich machen.

Seit Bestehen der bolschewistischen Regierung werden alle,
welche vom Kulte leben, d. h. die Geistlichen aller Religionen, als
Bürger ohne politische Rechte betrachtet. Wie die Angehörigen
der früher herrschenden Schichten, der Bourgeoisie, der Händ-
ler usw., besitzen sie kein Wahlrecht zu den Sowjets. Der Reli-
gionsunterricht ist den Priestern verboten. Er darf auch nicht in
Schulform als Privatveranstaltung an Schüler, die noch nicht. das
achtzehnte Lebensiahr vollendet haben, gegeben werden. Der
Priester soll überhaupt nicht unterrichten, keine Staatsstellungen
bekleiden, keinen leitenden Posten bei Genossenschaften usw. ein-
nehmen. Fs gibt keine religiösen Gemeinschaften, die als öffentlich-
rechtliche Institutionen anerkannt sind; sie besitzen als Grundlage
Gläubigengruppen, die sich zu privaten Vereinen ohne Eigentums-
recht zusammenschließen. Diesen privaten Vereinen werden die
Kirchen zur Nutznießung überlassen.

Die ganze Religionsgesetzgebung gibt dem Staate die Möglich-
keit zum scharfen Vorgehen gegen die Kirchen. Ihre Leitung kann
beim geringsten Widerstand gegen die Staatsanordnungen, gegen
Anschauungen der Staatsmacht als gegenrevolutionär verdächtigt
werden; gleichzeitig besteht aber die Möglichkeit, den religiösen
„Vorurteilen“ der Massen entgegenzukommen durch stärkere Be-
tonung der verkündeten Gewissensfreiheit, welche ein administra-
tives Vorgehen gegen den Glauben nicht duldet, sondern sein
Absterben von der immer stärker vordringenden Aufklärung er-
hofft. Aber diese „Toleranz“ hebt doch nicht die Möglichkeit auf,
stärksten äußern Druck gegen die Kirchen anzuwenden. Da werden
etwa zur Bekämpfung der religiösen Vorurteile vom Volks-
kommissariat für Justiz genaue Instruktionen erlassen, wie der
Glaube an die angebliche Unverweslichkeit der Heiligenleiber zu
bekämpfen ist. Für den Geist, in dem die angeblich der Gewissens-
freiheit dienende, in Wirklichkeit zur Förderung des Atheismus