86 2. Teil. Eroberung und Ausbau der politischen Macht,
der Religion ist nur eine Konzession an einen Gesellschaftszustand,
in dem es noch Massen gibt, welche infolge ihrer religiösen „Vor-
urteile“ etwa bei einer sofortigen Schließung aller Kirchen sich
gegen die Regierung auflehnen würden. Sobald aber die herr-
schende bolschewistische Partei glaubt, daß die Gesellschaft reif
genug ist, kann sie die Kirchen völlig vernichten. Der administra-
tive Druck gegen die an sich prinzipiell zur Klasse der Verdäch-
tigen, der Gegner der bestehenden Ordnung gehörenden Kirchen-
diener kann ja, wenn es politisch zweckmäßig erscheint, mit aller
Schärfe ausgeübt werden, — genau so wie in den Zeiten der
Rückzüge eine mildere Handhabung und Deutung der Religions-
gesetzgebung möglich ist. Es steht auch nichts der Schließung
der Kirchen entgegen, wenn sie politisch zweckmäßig erscheint;
daran ändern nichts alle Erlasse gegen administrativen Druck,
gegen Verletzung der religiösen Gefühle usw. Dann beschließen
eben die unter den notwendigen Einfluß gesetzten Gläubigen-
gemeinden, denen die Kirchen zur privaten Nutznießung über-
lassen sind, oder die Vertreter der Werktätigenmassen ihre
Schließung, ihre Verwandlung in Arbeiterklubs usw. Wenn dabei
von Vermeidung allen Zwanges, von Gewissensireiheit usw. ge-
redet wird, so ausschließlich aus politischen Erwägungen heraus.
Noch sind die Massen nicht so weit, aber die Regierung, die den
Staat beherrschende Partei tut alles, um sie so weit zu bringen.

Die öffentliche Entrechtung der Religion und ihrer Vertreter ist
eine dieser Methoden der staatlichen Massenbeeinflussung, um der
noch aus politisch-gesellschaftlichen Rücksichten notwendigen
Toleranz ein Ende zu bereiten. Die Religion hat sich ja bisher,
so meinen die Bolschewisten, vor allem durch die Unterstützung
seitens der herrschenden Schichten gehalten; sie muß auf die
Dauer zusammenbrechen, wenn die herrschenden Schichten anti-
religiös eingestellt sind, Das Anbringen religiöser Zeichen in
staatlichen Anstalten ist verboten. Die Religion soll eben in keiner
Weise als etwas vom Staate Begünstigtes erscheinen. Es ist
bezeichnend, daß das Anbringen von religiösen Zeichen auch in
Privatläden untersagt ist, in denen ein allgemeiner Verkehr statt-
findet. Es widerspricht ferner durchaus dem Willen der Zentral-
regierung und der Parteileitung, wenn etwa dörfliche Lokalsowjets
mehr oder minder maskiert Unterstützungen für Kirchenbauten
geben oder gar Sammlungen für kirchliche Zwecke veranstalten.

Der Staat kennt die Kirchen und ihre Diener eigentlich nur
dann, wenn die Möglichkeit besteht, sie zu entrechten. Vor Gericht
werden sie ohne weiteres als Angehörige einer antiproletarischen