Eherecht.

Das heute geltende bolschewistische Eherecht, d. h. das Eherecht für
den größten Bundesstaat der Union, die russische sozialistische föderative
Sowijetrepublik, das 1927 in Kraft trat, zeichnet sich durch offizielle An-
erkennung der sog. faktischen, d. h. nicht staatlich registrierten Ehe aus.
Seine Einführung stieß auf zahlreiche Bedenken, wie aus der Sammlung
von Artikeln und Materialien über das Ehe- und Familienrecht hervor-
geht, die 1926 vom damaligen Justizkommissar Kurski herausgegeben
wurde. Diese Sammlung enthält neben Artikeln bolschewistischer Juristen
die stenographischen Berichte über zwei Sitzungen des russischen Zentral-
exekutivkomitees, in denen das neue Ehe- und Familienrecht beraten
wurde, Aus diesen Diskussionen ergibt sich, daß nicht nur parteilose,
kulturell zurückgebliebene Bauern und Bäuerinnen, sondern auch bolsche-
wistische Politiker wie Kalinin und Juristen wie Krassikow größte Be-
denken gegen das neue Eherecht hatten. Eine Anzahl bolschewistischer
Juristen verlangte eine Definition der Ehe, ohne die eine allgemeine
Anarchie einreißen würde.

Ihre Forderungen wurden von den Anhängern des neuen Eherechtes mit
der Begründung abgewiesen, daß auch das bürgerliche Recht keine
genaue Bestimmung der Ehe kenne. Es lehne ja die alte metaphysisch-
theologische Eheauffassung ab, und so sei sein Festhalten an der Fiktion
der unauflösbaren Ehe bei allen Scheidungserleichterungen eine rein wirt-
schaftliche Angelegenheit, ein Ausdruck sozialer Heuchelei. Branden-
burgski meinte, daß die. bourgeoise bürgerliche Gesetzgebung nicht dazu
zwingen will, die außerehelichen Frauen zu unterhalten. Wenn sie folge-
richtig wäre, so müßte sie die Autorität der kirchlichen Lehre von der
Ungesetzlichkeit außerehelicher Beziehungen zerstören. Wenn man den
heutigen Verhältnissen entsprechend die Freiheit der Scheidung an-
erkennt, so muß man auch die faktische Ehe, das, was man als Konku-
binat, wilde Ehe usw. bezeichnet, mit der staatlich anerkannten, in juri-
stischer Form geschlossenen, standesamtlichen, registrierten Ehe in ihren
Folgen gleichsetzen. Brandenburgski erklärt:

Den Gesetzgebern der Sowiets diktiert das Leben die Not-
wendigkeit, einen Schritt vorwärts zu machen; denn von allem,
was die Ehe vom Konkubinat unterscheidet, ist nichts Wesent-
liches mehr vorhanden, außer einer einzigen Tatsache, nämlich
der formalen Eheschließung, oder nach unserer Ausdrucksweise,
der Eheregistrierung.
Die faktische Ehe.
Diese Auffassung wird durch den Glauben begründet, daß die Ehe eine
rein natürlich-wirtschaftliche Angelegenheit ist. Brandenburgski erklärt
weiter: