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Eherecht.,
der Revolution, sie haben sich nach der Revolution stärker ver-
breitet, sie werden sich auch künftig verbreiten, unabhängig davon,
wie im Kodex die Ehefrage gelöst wird. Selbst wenn wir die
Registrierung als Verpflichtung anerkennen würden, so würde das
keinesfalls bedeuten, daß wir beim Vorliegen einer nicht regi-
strierten Ehe sie nach dem Beispiele bürgerlicher Gesetze außer-
halb des Rechtes stellen würden. Die Praxis des Sowijetgerichtes
würde zweifellos an einem solchen Gesetze vorübergehen. Die
Zukunft gehört zweifellos dem, was wir heute faktisch Ehe nennen.

Wozu von der Zukunft sprechen? Es ist zweifellos, daß wir
dazu (d. h. zur Vorherrschaft der faktischen Ehe, W.G.) kommen
werden, aber auch heute darf nicht die Form das Wesen ersetzen.
Es ist lächerlich, davon zu sprechen, daß die Form die Ehe festigen
oder ihr eine größere Dauer verleihen kann. Kein einziger bür-
gerlicher Gelehrter hat das zu behaupten gewagt und kann das
behaupten” Wenn wir vor sieben Jahren abgelehnt haben, die
Kinder in eheliche und uneheliche zu trennen, so kann man fragen,
ob es nicht vielleicht heute Zeit ist, die Trennung der Ehe in
gesetzliche und ungesetzliche aufzuheben. Jede Ehe ist eine Ehe,
wenn in ihr die Momente des faktischen Zusammenlebens von
Mann und Frau vorhanden sind und sie keine zufällige geschlecht-
liche Verbindung ist: alle rechtlichen Folgen müssen sich aus
faktischen ehelichen Beziehungen ergeben, auch wenn sie nicht
registriert sind.
Der Unterschied der Eherechte von 1918 und 1927.
Das Eherecht von 1927 kennt also nicht mehr die für staatliche An-
erkennung der ehelichen Folgen obligatorische staatliche Eheregistrierung,
die die Ehegesetzgebung von 1918 festgesetzt hatte. Diesen Unterschied
begründet der Justizkommissar Kurski in seinem erklärenden Schreiben
zum Projekte:

Im Jahre 1918 wurde die Trennung der Kirche vom Staat erst
durchgeführt. Darum mußten sich natürlich die ersten revolutio-
nären Gesetze über die Ehe auf die Zerstörung der kirchlichen
Ehe richten, nach den alten Gesetzen der einzigen Quelle ma-
terieller Rechte und Verpflichtungen für die Gatten, Heute ist die
Notwendigkeit des Kampfes mit der kirchlichen Ehe, wenn nicht
ganz weggefallen, so doch iedenfalls nicht mehr so stark (d. h. die
Bevölkerung hat nicht mehr die alte Stellung zur kirchlichen Ehe,
wie Kurski in einer Verteidigung des Entwurfes gegen bolschewi-
stische Gegner bemerkt, die meinen, daß die Aufhebung der obliga-
torischen Registrierung zu einer Neubelebung der kirchlichen Ehe-