Die Eherechte von 1918 und 1927. Das Ziel der Gesetzgebung. 285
Schließung führen würde. W. G.). Die Aufmerksamkeit der Ver-
fasser des Entwurfes hat sich daher nicht auf die Herausstellung
der formalen Kennzeichen der Familie und der Ehe konzentriert,
sondern auf die Verteidigung der schwächeren Subjekte des Ehe-
und Familienrechtes.

Der Entwurf gibt der offiziellen Registrierung der Ehe nur
die Bedeutung eines technischen Mittels, um eine bestimmte
Tatsache festzustellen, den Nachweis der Existenz einer Ehe zu
erleichtern, wenn die Notwendigkeit besteht, die Rechte bei
Unterhaltungsforderungen, die Feststellung der FEherechte zu ver-
teidigen usw. Daher ist die alte Formel, daß nur die bürgerliche
weltliche Ehe ... Rechte und Pflichten erzeugt, die als Entgegen-
stellung der neuen bürgerlichen Ehe zur alten kirchlichen zu ver-
stehen ist, schon darum überflüssig geworden, weil diese Formel
die Grundlage gab, anzunehmen, daß die Rechte nicht entstehen
als Ergebnis der Beziehungen, d. h. der Tatsache des Eintretens
in eheliche Beziehungen, sondern als Folge der Erfüllung von
Formalitäten, der Registrierung in einer bestimmten Behörde. In
vorliegendem Entwurfe ist die Bestimmung aufgenommen, daß
die Registrierung der Ehe festgesetzt wird mit dem Ziele, den
Schutz der persönlichen und Vermögensrechte und Interessen der
Gatten und Kinder zu erleichtern. Damit übereinstimmend ist in
einer Reihe der Paragraphen angegeben, daß für die Personen,
welche in faktischen ehelichen Beziehungen leben, die gleichen

Rechte anerkannt sind wie für die registrierten Gatten, nur mit

dem augenscheinlichen Unterschiede, daß die ersten, d. h. die fak-

tischen Gatten im Falle eines Streites ihren ehelichen Zustand vor
dem Gerichte oder einem andern Regierungsorgan beweisen
müssen, während er für die letzteren, d. h. für die registrierten

Gatten. schon feststeht.

Das Ziel der Gesetzgebung.
Als Ziel der Gesetzgebung stellt Brandenburgski die Beireiung der
Beziehungen zwischen Mann und Frau von religiös-kirchlichen Einflüssen
und Traditionen fest. Nachdem er berichtet hat, daß die weltliche Ehe
in bürgerlichen Staaten eingeführt ist, meint er, daß ihr weltlicher Cha-
rakter da nur eine formal-juristische Angelegenheit bleibt:

Die Ehe- und Familiengesetzgebung in Frankreich und andern
bürgerlichen Ländern ist bis heute nicht befreit vom praktischen
Finfluß der Kirche und der Geistlichkeit. Der religiöse Inhalt der
Phe ist bewahrt — das zeigt sich in den Bedingungen für die