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Eherecht.
Eheschließung, in der leibeigenen Stellung der Ehefrau, in den
Gründen für die Ungültigkeit der Ehe, in den Anlässen zur Ehe-
scheidung (die Verpflichtung zur Treue ist im bolschewistischen
Eherecht unbekannt, die Scheidung, d. h. Streichung der Regi-
strierung, ist an kein Schuldprinzip gebunden, W.G.), in den
Formalitäten, von denen die Ehe umgeben ist....

Die Normen, welche die Ehe regulieren, müssen als Grundbestim-
mung die Aufgabe besitzen, die Frau aus ihrer Leibeigenschaft zu
befreien; wenn das fehlt, so ist die Frage völlig zweitrangig, wo
und wie die Ehe registriert wird, Die grundlegende Bedeutung des
Kodexes von 1918 liegt darin, daß er mit der kirchlichen Fhe
gebrochen hat, aber diese Bedeutung steigert sich und gewinnt
für uns ein besonderes Interesse darum, weil der Kodex die
materiellen Normen festgelegt hat, die dazu helfen und beitragen,
die Frau aus der Leibeigenschaft zu befreien.

Es hat sich die Notwendigkeit ergeben, die Grundbestimmungen
dieses Kodexes durchzusehen, um sie in volle Übereinstimmung
mit der neuen Sitte zu bringen, die sich in der Arbeiter- und
Bauernmasse unseres Landes herausbildet, damit der Kodex der
weiteren Entwicklung der revolutionären Sitte helfen kann, damit
die ehelichen Beziehungen völlig frei werden von allen Vorurteilen,
Erlebnissen und sinnlosen Bedingtheiten der bürgerlichen „Güte“,
um beizutragen zur völligen Befreiung der Frau von der Macht
des Mannes, um allmählich jede wirtschaftliche Abhängigkeit der
Frau vom Manne zu beseitigen. Das richtige Stellen der Fhe- und
Familienfrage in den Wirtschaftsverhältnissen des Sowietregimes
ist eine der wesentlichsten materiellen Bedingungen, welche tat-
sächlich die starke Beteiligung der Frau am gesellschaftlichen
Leben des Landes sichert. Unser Kodex der Ehe- und Familien-
gesetze muß die Familie als eine Arbeitsgemeinschaft betrachten,
und kann also nicht die geringste Ungleichheit der Gatten in den
Vermögensverhältnissen anerkennen.

Die Straflosigkeit der widernatürlichen Beziehungen.
Die Beziehungen der Geschlechter, das gesamte sexuelle Leben wird
als etwas Faktisches betrachtet. Daher wird die strafrechtliche Ver-
folgung der sog. unnatürlichen Beziehungen, der Blutschande USW., :ab-
gelehnt. Immerhin werden derartige Beziehungen nicht begünstigt, son-
dern als Handlungen angesehen, die gegen die normale Ordnung gerichtet
sind. Für diese Auffassung ist ein Beispiel bezeichnend, das der lang-
jährige Staatsanwalt Krylenko in einem Vortrag vor der Arbeiterinnen-
abteilung des Zentralkomitees angeführt hat. Dieser Vortrag ist wie die