Die Straflosigkeit der widernatürlichen Beziehungen. 9287
Abhandlung Brandenburgskis in die amtliche Materialiensammlung auf-
genommen worden:
Wir wissen, daß die Blutschande früher als ein kriminelles
Vergehen bestraft wurde. Sie wird bei uns auch noch in Aserbait-
Schan, ich glaube dann noch in Armenien und irgendwo in Öst-
lichen Republiken, bestraft. Für die russische sozialistische födera-
live Sowietrepublik lehnen wir dieses Prinzip ab, denn es ist nicht
Möglich, vom Standpunkte der gesellschaftlichen Hygiene die
Schädlichkeit der Ehe zwischen Stiefgeschwistern Zu beweisen.
Noch mehr. Bei uns war ein Fall, daß man €s in Samara ablehnte,
eine Ehe zwischen Vater und Tochter zu registrieren, obgleich
diese Frau bereits zwei Kinder vom Vater hatte. Es entstand die
Frage über die strafrechtliche Verfolgung dieses Vaters oder
dieser Tochter. Das höchste Gericht, an das diese Frage kam,
lehnte es ab, ein Strafdelikt in dieser Tatsache zu sehen. Unser
Gesetz kennt keine strafrechtliche Bestrafung für derartige Formen
des Zusammenlebens. Das bedeutet natürlich nicht, daß wir der-
artige Tatsachen als normal betrachten. Aber auf jeden Fall kann
man nicht mit Hilfe von strafrechtlichen Bestrafungen gegen sie
vorgehen. Das Kommissariat für Volkshygiene hat auf unsere

Frage geantwortet, daß es da schwer ist, etwas Bestimmtes zu

sagen, daß aber auf alle Fälle eine Ehe zwischen lungenkranken

Verwandten vom Standpunkte der gesellschaftlichen Hygiene

schädlicher ist als dieser Fall der Beziehungen von Vater und

Tochter. Das war eine der Überlegungen, auf Grund deren wir die

strafrechtliche Verfolgung ablehnen.

Ich wiederhole, daß ich diese Tatsache nicht darum anführe,
weil derartige Formen der Ehe zu begünstigen sind. Selbst wenn
sie nach Ansicht des Volksgesundheitskommissariates völlig normal
wären, so gibt es doch noch Überlegungen ethischen Charakters,
die sich gegen derartige Beziehungen richten. (Diese Berufung auf
die Fthik widerspricht im Grunde genommen der bolschewistischen
Fheauffassung, die die Ehe als eine rein natürlich-wirtschaiftliche
Geschlechtsgemeinschaft betrachtet. Die Unsicherheit Krylenkos
geht aus den nächsten Sätzen hervor. W. G.) Es gibt solche
ethische Forderungen, die so €n£ mit unserem Bewußtsein ver-
bunden sind, daß sich derartige T atsachen mit ihnen nicht ver-
tragen, wenn wir auch nicht beweisen können, ob sie nützlich oder
schädlich sind. Darum richten wir die regulierende Rolle des
Gesetzes und seine ganze Autorität gegen derartige Ehen (also
sind doch Verbindungen von Vätern mit ihren Töchtern faktische
Ehen, wenn sie auch nicht registriert werden können? W.G.), Wir